Bundessozialgericht Urteil, 18. Mai 2010 - B 7 AL 16/09 R

bei uns veröffentlicht am18.05.2010

Tatbestand

1

Im Streit ist (noch) der Ersatz geleisteter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 4771,50 Euro, die die Beklagte in der Zeit vom 10.10.1997 bis 31.12.2004 wegen der Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für verschiedene Zeiträume erbracht hat.

2

Der Kläger bezog in der Zeit vom 7.11.1995 bis 31.12.2004 mit Unterbrechungen Alhi. Die Bewilligung von Alhi für die Zeiträume vom 10.10.1997 bis 29.5.1998, vom 12.10.1998 bis 21.5.1999, vom 16.9.1999 bis 23.6.2001, vom 21.9.2001 bis 6.11.2003 und vom 7.11.2003 bis 31.12.2004 hob die Beklagte mangels Bedürftigkeit des Klägers auf, verlangte die Erstattung überzahlter Alhi in Höhe von 20 936,22 Euro sowie den Ersatz der in dieser Zeit gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 4241,71 Euro und 529,79 Euro, also insgesamt 4771,50 Euro (Bescheid vom 27.7.2007; Widerspruchsbescheid vom 12.9.2007).

3

Während die Klage insgesamt Erfolg hatte (Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31.1.2008), hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG abgeändert und den angefochtenen Bescheid nur insoweit aufgehoben, als er die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen betrifft, und die Klage im Übrigen abgewiesen; die weitergehende Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, soweit die Beklagte den Ersatz der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verlange, sei der angegriffene Bescheid rechtswidrig, weil in dem insoweit maßgebenden § 335 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) mit der Abschaffung der Alhi ab 1.1.2005 auch das Wort "Arbeitslosenhilfe" gestrichen worden sei und damit eine Pflicht zur Erstattung der Beiträge bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung nach dem 1.1.2005 nicht mehr bestehe.

4

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung. Trotz der Streichung des Wortes "Arbeitslosenhilfe" in dieser Vorschrift bestünde weiterhin eine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bei rückwirkender Aufhebung der Alhi-Bewilligung.

5

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG abzuändern und das Urteil des SG insgesamt aufzuheben sowie die Klage insgesamt abzuweisen.

6

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das Urteil des LSG hinsichtlich der noch streitigen Ersatzforderung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Zu Unrecht hat das LSG die Auffassung vertreten, der Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III sei in der ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung ausgeschlossen. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen (§ 163 SGG) kann der Senat jedoch nicht endgültig in der Sache entscheiden.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 27.7.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.9.2007, (nur noch) soweit die Beklagte damit den Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 4241,71 Euro und 529,79 Euro verlangt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG). Nicht mehr im Streit ist die Aufhebung der Alhi-Bewilligung und Erstattung der gewährten Alhi. Insoweit ist das Urteil des LSG rechts- und der zugrundeliegende Bescheid der Beklagten bestandskräftig.

10

Die Begründetheit der Revision misst sich an § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III in der ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954). Danach hat der Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) oder Unterhaltsgeld die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für ihn gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Nicht maßgebend ist hingegen die bis 31.12.2004 geltende Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848), die anders als § 335 SGB III nF ausdrücklich auch den (unrechtmäßigen) Bezieher von Alhi nannte, weil nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts für die Entstehung des originären Ersatzanspruchs für gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis begründende Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert wird, maßgebend ist(BSG SozR 4-4300 § 335 Nr 1, RdNr 14; BSG, Urteil vom 7.10.2009 - B 11 AL 31/08 R - RdNr 13).

11

Entgegen der Auffassung des LSG scheidet die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht deshalb aus, weil der Bezieher (unrechtmäßiger) Alhi in § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III nF nicht mehr genannt ist. Wie der 11. Senat bereits entschieden hat (BSG, Urteile vom 7.10.2009, aaO, und vom 5.5.2010 - B 11 AL 17/09 R), ist die ab dem 1.1.2005 geltende Fassung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III wegen eines Versehens oder Übersehens eines Tatbestands lückenhaft. Diese Lücke ist im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung durch eine entsprechende Anwendung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III nF zu schließen. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 11. Senats insoweit ausdrücklich an.

12

Ob die weiteren Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III nF vorliegen, kann nicht abschließend beurteilt werden. Der Erstattungsanspruch nach § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III setzt voraus, dass die BA für den Leistungsbezieher, hier den Kläger als Bezieher von Alhi, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw zur sozialen Pflegeversicherung bezahlt hat, die Entscheidung über die Leistung, die den Grund für die Beitragszahlung gebildet hat, rückwirkend aufgehoben und die Leistung (durch Verwaltungsakt) zurückgefordert worden ist. Der Ersatzanspruch setzt nach der Rechtsprechung des BSG darüber hinaus voraus, dass der Leistungsempfänger pflichtwidrig gehandelt hat (BSG SozR 3-4300 § 335 Nr 2 S 11 ff; SozR 4-4300 § 335 Nr 1 RdNr 14) und für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, kein weiteres Kranken- oder Pflegeversicherungsverhältnis iS des § 335 Abs 1 Satz 2, Abs 5 SGB III bestanden hat und (deshalb) kein Anspruch der BA gegen die auf Grund des Leistungsbezuges zuständigen Kranken- oder Pflegekasse nach § 335 Abs 1 Satz 2, Abs 5 SGB III besteht. Erforderlich ist schließlich, dass die BA die Beiträge dem Grunde und der Höhe nach auch zu Recht gezahlt hat (BSG SozR 3-4300 § 335 Nr 1 S 8; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 335 RdNr 47, Stand November 2009; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 335 RdNr 98, Stand V/09; Düe in Niesel, SGB III, 4. Aufl 2007, § 335 RdNr 11).

13

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Der Kläger war in dem Zeitraum, in dem er Alhi bezogen hat, gesetzlich kranken- und pflegeversichert (§ 5 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung -, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung -). Für diese Zeiträume hat die Beklagte nach den Feststellungen des LSG auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 4241,71 Euro und 529,79 Euro erbracht und mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid die dem Kläger gewährte Alhi nach Aufhebung der zu Grunde liegenden Bewilligung zurückgefordert. Der Kläger hat sich hinsichtlich des Leistungsbezugs nach den bindenden Feststellungen des LSG auch pflichtwidrig verhalten, weil er zumindest grob fahrlässig unvollständige bzw unrichtige Angaben über sein Vermögen gemacht hat. Ob der Kläger in den Zeiträumen, für die die Alhi aufgehoben und der Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen verlangt wird, lediglich durch den Bezug von Alhi kranken- und pflegeversichert war, so dass auch kein Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 335 Abs 1 Satz 2, Abs 5 SGB III gegen die Kranken- und Pflegeversicherung in Betracht kommt, der einen Ersatzanspruch gegen den Kläger ausschließt, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hingegen nicht beurteilen. Zwar bestehen für ein weiteres Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis keine Anhaltspunkte, es fehlen aber auch Feststellungen dazu, ob die Beiträge in zutreffender Höhe geleistet wurden. Für die zutreffende Beitragshöhe kommt es insbesondere auf die zu Grunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen (vgl § 232a Abs 1 SGB V, § 57 Abs 1 SGB XI) sowie auf den jeweiligen Beitragssatz an. Das LSG hat aber keine Feststellungen zu dem maßgebenden Arbeitsentgelt (§ 232a Abs 1 iVm § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V)getroffen, das der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen war, so dass dem Senat eine abschließende Prüfung verwehrt ist.

14

Das LSG wird diese Feststellung nachzuholen und ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 18. Mai 2010 - B 7 AL 16/09 R

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Urteil, 18. Mai 2010 - B 7 AL 16/09 R

Referenzen - Gesetze

Bundessozialgericht Urteil, 18. Mai 2010 - B 7 AL 16/09 R zitiert 10 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 170


(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision eb

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter


(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,2.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,3.der Zahlbetrag der der Ren

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 57 Beitragspflichtige Einnahmen


(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buch

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung


(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu erset

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld


(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten1.bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Ab

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundessozialgericht Urteil, 18. Mai 2010 - B 7 AL 16/09 R zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 18. Mai 2010 - B 7 AL 16/09 R zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 05. Mai 2010 - B 11 AL 17/09 R

bei uns veröffentlicht am 05.05.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten noch über den Ersatz von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum 20.4. bis 26.7.1996.

Referenzen

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten noch über den Ersatz von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum 20.4. bis 26.7.1996.

2

Der Kläger bezog in der Zeit vom 20.4 bis 31.8.1996 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 267,60 DM wöchentlich. Bei der Antragstellung hatte er angegeben, er verfüge weder über Einkommen noch Vermögen.

3

Im Februar 2005 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahre 1995 unter seinem Namen einen Kreditbrief der T.- bank (TCMB) mit einem Wert von 20 000 DM erworben hatte. Die Beklagte nahm deshalb nach Anhörung die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum 20.4. bis 2.8.1996 zurück und forderte vom Kläger Erstattung überzahlter Alhi in Höhe von 1960,29 Euro sowie Ersatz der in dieser Zeit gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von zusammen 690,97 Euro (Bescheid vom 3.1.2006, Widerspruchsbescheid vom 30.5.2006). Während des Klageverfahrens verminderte die Beklagte mit vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnis vom 20.2.2008 die Rückforderung auf den Zeitraum 20.4. bis 26.7.1996 (Alhi 1915,50 Euro, Beiträge 685,17 Euro).

4

Das Sozialgericht (SG) hat die Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin die Erstattung von Beiträgen in Höhe von 690,97 Euro angeordnet ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.2.2008, der Beklagten zugestellt am 14.3.2008). Gegen diese Entscheidung haben beide Beteiligte jeweils am 2.4.2008 Berufung eingelegt.

5

Das Landessozialgericht (LSG) hat den Tenor des SG-Urteils entsprechend der Verminderung der Beitragsersatzforderung auf 685,17 Euro berichtigt und die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 25.6.2009). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Beide Berufungen seien zulässig. Dem stehe nicht die Anhebung des Wertes des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Wirkung zum 1.4.2008 auf 750 Euro entgegen. Diesen Wert erreiche die Beschwer der Beklagten zwar nicht, da sie lediglich mit einem Betrag von 690,97 Euro bzw nach Berichtigung von 685,17 Euro unterlegen sei. Die höhere Berufungssumme finde jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes keine Anwendung. Die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Mit der Streichung des Wortes "Arbeitslosenhilfe" in § 335 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sei für die Zeit ab 1.1.2005 eine Rechtsgrundlage für den Ersatz der neben der Alhi gezahlten Beiträge nicht mehr vorhanden. Unbegründet sei auch die Berufung des Klägers. Die Zurücknahme der Alhi-Bewilligung auf der Grundlage des § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 330 SGB III sei rechtmäßig, da der Kläger mit dem den Vermögensschonbetrag von 8000 DM übersteigenden Betrag von 12 000 DM für abgerundet 14 Wochen, also vom 20.4. bis 26.7.1996, seinen Lebensunterhalt selbst habe bestreiten können. Dem Kläger stehe auch kein Vertrauensschutz zu (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X).

6

Mit der vom LSG allein zu ihren Gunsten zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III. Sie macht im Wesentlichen geltend, § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III sei auf Bezieher von Alhi entsprechend anzuwenden.

7

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Forderung auf Ersatz von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach Hinweis des Senats auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) von 685,17 Euro auf 684,87 Euro vermindert.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG vom 25.6.2009 sowie das Urteil des SG vom 20.2.2008 zu ändern und die Klage auch hinsichtlich des Ersatzes von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuweisen mit der Maßgabe, dass der Ersatzbetrag 684,87 Euro beträgt.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

10

Er trägt vor, die Beklagte sei mangels Rechtsgrundlage nicht berechtigt, Ersatz für die während des Zeitraums 20.4. bis 26.7.1996 gezahlten Beiträge zu fordern.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Entgegen der Rechtsauffassung des LSG fehlt es auch für die Zeit ab 1.1.2005 nicht an einer Rechtsgrundlage für den Ersatz der neben der Alhi gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Klage muss deshalb auch hinsichtlich der Beiträge erfolglos bleiben. Insoweit hat das LSG die Berufung der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen.

12

1. Gegenstand des Verfahrens ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2006 unter Berücksichtigung der vorgenommenen Reduzierungen nur noch, soweit die Beklagte für die Zeit vom 20.4. bis 26.7.1996 Ersatz für gezahlte Kranken- bzw Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 684,87 Euro verlangt. Im Übrigen ist das klageabweisende Urteil des SG rechtskräftig und der zu Grunde liegende Bescheid der Beklagten bestandskräftig geworden, der Kläger infolgedessen zur Erstattung der überzahlten Alhi verpflichtet.

13

2. Zutreffend ist das LSG von der Zulässigkeit der von der Beklagten am 2.4.2008 eingelegten Berufung ausgegangen. Zwar ist die Beklagte durch die Entscheidung des SG nur mit einem Wert von 690,97 Euro bzw 685,17 Euro beschwert und die Berufung bedarf bei einer Klage der vorliegenden Art nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.3.2008, BGBl I 444, der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt. Diese ohne Übergangsregelung zum 1.4.2008 eingeführte Fassung (vgl Art 5 des SGGArbGGÄndG) findet im vorliegenden Fall jedoch noch keine Anwendung. Die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten richtet sich vielmehr nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der bis 31.3.2008 geltenden Fassung mit einer Berufungssumme von 500 Euro, da das angefochtene Urteil schon am 20.2.2008 verkündet und der Beklagten am 14.3.2008 mit einer dem bis 31.3.2008 geltenden Recht entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist.

14

Auf den nach dem Inkrafttreten der Rechtsänderung liegenden Zeitpunkt der Berufungseinlegung (2.4.2008) könnte zwar bei vordergründiger Betrachtung deshalb abgestellt werden, weil Änderungen des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfassen (vgl BVerfGE 39, 156, 167; 65, 76, 98; 87, 48, 63 mwN; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17). Voraussetzung ist allerdings, dass das neue Recht das streitige Rechtsverhältnis erfassen will (vgl BSGE 73, 25, 26 = SozR 3-1500 § 116 Nr 4 S 26). Nicht unbeachtet bleiben kann deshalb, dass der mit Wirkung vom 1.4.2008 geänderte § 144 Abs 1 Satz 1 SGG vor allem die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen das SG über eine Zulassung der Berufung zu entscheiden hat. Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht deshalb für die Auffassung, die eingeführte Anhebung der Berufungssumme unabhängig vom Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels erst für Entscheidungen als einschlägig anzusehen, die ab dem 1.4.2008 getroffen sind (vgl Hauck in jurisPR-SozR 17/2008, Anm 4 unter 6; Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 2a).

15

Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist die Anwendung der bis 31.3.2008 geltenden Fassung des § 144 Abs 1 Satz 1 SGG aber jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes sowie der Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit geboten(vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 9, ua mit Hinweis auf BSG SozR Nr 3 zu § 143 SGG; Hauck in jurisPR-SozR aaO; Leitherer, NJW 2008, 1258, 1261). Diese dem Rechtsstaatsprinzip zugehörigen Grundsätze (BVerfGE 30, 367, 386) sind heranzuziehen, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage, in der sich ein Prozessbeteiligter befindet, einwirkt (vgl BVerfGE 63, 343, 358 f; 87, 48, 63).

16

Das LSG hat in diesem Zusammenhang mit Recht auf die besondere Situation hingewiesen, die dadurch entstanden ist, dass das SG noch vor dem 1.4.2008 in zutreffender Beurteilung der Rechtslage eine Entscheidung über eine etwaige Zulassung der Berufung als entbehrlich angesehen und den Beteiligten die richtige Belehrung über die Statthaftigkeit der Berufung ohne Zulassung erteilt hat. Das LSG hat weiter zutreffend ausgeführt, dass unklar ist, welche Folgerungen zu ziehen wären, wollte man die Rechtsmittelbelehrung bzw die Auffassung des SG zur Frage der Zulassung nachträglich in Frage stellen. Im Hinblick auf diese Rechtsunsicherheit ist von einer verfahrensrechtlichen Position der Beteiligten auszugehen, die derjenigen vergleichbar ist, die sich aus der Einlegung eines statthaften Rechtsmittels ergibt und deren nachträgliche Beschränkung bei Fehlen einer ausdrücklichen Übergangsregelung gerade nicht zum Fortfall der Statthaftigkeit führt (vgl BVerfGE 87, 48, 64; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17). Die Annahme, die unter Beachtung der richtigen Belehrung fristgerecht eingelegte Berufung sei nicht zulässig, wäre deshalb unter den gegebenen Umständen weder mit dem der Beklagten zuzubilligenden Vertrauensschutz noch mit dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgenden Postulat der Rechtsmittelklarheit (vgl BVerfGE 49, 148, 164; 107, 395, 416) zu vereinbaren.

17

3. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Der Bescheid vom 3.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2006 ist, soweit noch Gegenstand des Verfahrens, rechtmäßig, der Kläger folglich zum Ersatz von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Gesamthöhe von 684,87 Euro verpflichtet. Die Höhe des Ersatzbetrages hat der Senat im Urteilstenor klargestellt.

18

Die Frage der Ersatzpflicht ist anhand des § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III in der ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) zu beurteilen. Danach hat der Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) oder Unterhaltsgeld (Uhg) die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für ihn gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Für die Rechtsanwendung nicht mehr maßgeblich ist § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848), wonach im Unterschied zu § 335 SGB III in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung nicht nur der unrechtmäßige Bezieher von Alg oder Uhg, sondern ausdrücklich auch der unrechtmäßige Bezieher von Alhi die von der BA gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu ersetzen hat.

19

Entgegen der Auffassung des LSG scheidet die Pflicht zum Ersatz der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht deshalb aus, weil der Bezieher (unrechtmäßiger) Alhi in § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III nicht mehr genannt ist. Der Senat hat bereits entschieden, dass die ab dem 1.1.2005 geltende Fassung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III lückenhaft ist und dass die Lücke im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung dadurch zu schließen ist, dass die Bezieher von Alhi den sonstigen Leistungsbeziehern iS des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III gleichzustellen sind(Urteile vom 7.10.2009 - B 11 AL 31/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 7.10.2009 - B 11 AL 32/08 R). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest; auf die den vorbezeichneten Urteilen jeweils zu entnehmende Begründung wird Bezug genommen.

20

Unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung sind die Voraussetzungen des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III für eine Ersatzpflicht des Klägers erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beklagte für den Kläger im Zeitraum 20.4. bis 26.7.1996 zu Recht Beiträge gezahlt, deren Höhe bei richtiger Berechnung mit 684,87 Euro anzusetzen ist. Die Entscheidung über die Leistung, die den Grund für die Beitragszahlung gebildet hat, ist rückwirkend aufgehoben und die Leistung ist zurückgefordert worden. Das erforderliche pflichtwidrige Verhalten des Leistungsempfängers (vgl BSG SozR 3-4300 § 335 Nr 2)ist vom LSG festgestellt.

21

Auch die negative Voraussetzung, dass kein weiteres Kranken- oder Pflegeversicherungsverhältnis iS des § 335 Abs 1 Satz 2, Abs 5 SGB III bestanden hat und kein Anspruch der Beklagten gegen die zuständige Kasse iS von § 335 Abs 1 Satz 2, Abs 5 SGB III besteht, liegt nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG vor.

22

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten

1.
bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen,
2.
bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, das 0,2155fache der monatlichen Bezugsgröße; abweichend von § 223 Absatz 1 sind die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen.
Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilunterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden. Ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung gelten die Leistungen als bezogen.

(1a) (weggefallen)

(2) Soweit Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 des Dritten Buches.

(3) § 226 gilt entsprechend.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten

1.
bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen,
2.
bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, das 0,2155fache der monatlichen Bezugsgröße; abweichend von § 223 Absatz 1 sind die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen.
Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilunterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden. Ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung gelten die Leistungen als bezogen.

(1a) (weggefallen)

(2) Soweit Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 des Dritten Buches.

(3) § 226 gilt entsprechend.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.