Bundessozialgericht Urteil, 26. März 2014 - B 10 EG 6/13 R

bei uns veröffentlicht am26.03.2014

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. August 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat ihrer am 18.7.2008 geborenen Tochter.

2

Die Klägerin war bis zur Geburt ihres Kindes als Ärztin am Universitätsklinikum W. beschäftigt. Sie beantragte Elterngeld aus Erwerbseinkommen für den 1. bis 14. Lebensmonat ihrer Tochter und wies zur Begründung darauf hin, dass es ihrem Ehemann und dem Vater des Kindes nicht möglich sei, die gemeinsame Tochter kontinuierlich zu versorgen, da dieser als EU-Ausländer in Frankreich lebe und ein eigenes -Geschäft in Italien führe.

3

Der beklagte Freistaat bewilligte der Klägerin Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes bis 17.7.2009, lehnte aber die Gewährung für die weiteren Lebensmonate bis zum 17.9.2009 ab, weil keine Unmöglichkeit der Betreuung durch den Ehemann gegeben sei (Bescheid vom 8.8.2008; Widerspruchsbescheid vom 1.12.2008; Änderungsbescheid vom 13.3.2009). Die hiergegen vor dem SG erhobene Klage, mit der die Klägerin zusätzlich Pflegetätigkeiten ihres Ehemanns im Rahmen des Familienverbundes seiner Mutter in Frankreich anführte, ist ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 1.12.2009). Das LSG hat die Berufung der Klägerin, die diese auf die Pflegetätigkeiten ihres Ehemanns für seinen Vater gestützt hat, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, eine objektive in seiner Person liegende Unmöglichkeit der Betreuung durch den Kindsvater bestehe nicht (Urteil vom 8.8.2012).

4

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, § 4 Abs 3 S 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sei mit Blick auf Art 6 Abs 1 GG bei kollidierenden familiären Pflegetätigkeiten verfassungskonform auszulegen.

5

Die Klägerin beantragt
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. August 2012 und des Sozialgerichts Würzburg vom 1. Dezember 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 8. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2008 zu verurteilen, der Klägerin Elterngeld nach dem BEEG für das Kind E. auch für den 13. und 14. Lebensmonat zu bewilligen.

6

Der Beklagte beantragt
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung der Vorinstanz für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat ihrer Tochter. Die Voraussetzungen des zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) geltend gemachten Anspruchs auf Elterngeld über den 12. Lebensmonat des Kindes hinaus sind nicht erfüllt. Die angegebenen Gründe, die den Ehemann der Klägerin an einer Betreuung hindern, verlängern die Bezugsdauer des Elterngeldes nicht. Verfassungsrecht gebietet bei der Auslegung der Vorschrift des § 4 Abs 3 S 3 Teils 1 und 2 Alt 2, Teils 3 und 4 BEEG nicht die Zugrundelegung eines engen Maßstabs der Unmöglichkeit der Betreuung.

9

Mit dem allein streitgegenständlichen Bescheid vom 8.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.12.2008 hat der beklagte Freistaat das für den 13. und 14. Lebensmonat der Tochter beantragte Elterngeld zu Recht abgelehnt.

10

1. Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den am 1.1.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 5.12.2006 (BGBl I 2748). Nach dessen § 1 Abs 1 hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat(Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4), also Einkommen einbüßt. Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des LSG vor, und zwar auch, soweit es um den streitigen Anspruchszeitraum des 13. und 14. Lebensmonats des Kindes geht. Die zusätzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs 3 BEEG für eine 14monatige Anspruchsdauer liegen dagegen nicht vor.

11

Nach § 4 Abs 1 S 1 BEEG kann Elterngeld in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Die Dauer des Anspruchs auf Elterngeld richtet sich nach § 4 Abs 2 und 3 BEEG. Gemäß § 4 Abs 2 S 1 BEEG wird Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Eltern haben insgesamt Anspruch auf 12 Monatsbeträge (§ 4 Abs 2 S 2 BEEG). Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn sie sich in der Erziehung abwechseln und für zwei weitere Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit auch bei dem anderen Elternteil erfolgt (§ 4 Abs 2 S 3 BEEG). Ein Elternteil kann im Regelfall höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen (§ 4 Abs 3 S 1 BEEG). Ausnahmsweise hat ein Elternteil Anspruch auf Elterngeld für 14 Monate, wenn eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls iS des § 1666 Abs 1 und 2 BGB verbunden wäre oder die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht (vgl § 4 Abs 3 S 3 BEEG). Nach § 4 Abs 3 S 4 BEEG steht Elterngeld für 14 Monate einem Elternteil auch zu, wenn ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist, eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Der erkennende Senat hat bereits verdeutlicht, dass das Gesetz danach im Grundsatz beiden Elternteilen gemeinsam einen Anspruch auf 12 Monate und nur im Ausnahmefall auf 14 Monate Elterngeld gibt (BSG SozR 4-7837 § 4 Nr 1 RdNr 29).

12

2. Für die Klägerin bleibt es bei der Grundregel des § 4 Abs 3 S 1 BEEG, nach der sie für höchstens 12 Monate Elterngeld beziehen kann. Die ausnahmsweise Verlängerung der Bezugsdauer des Elterngelds bei alleiniger Wahrnehmung des Sorgerechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch einen Elternteil (§ 4 Abs 3 S 4 BEEG) scheidet von vornherein aus. Den verheirateten Eltern steht das Sorgerecht für ihre Tochter gemeinsam zu (§ 1626 BGB, vgl auch § 1626a BGB; zur Unzulässigkeit der Übertragung des alleinigen Aufenthaltbestimmungsrechts auf einen Elternteil zwecks Verlängerung der Bezugsdauer des Elterngelds vgl OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1231). Ebenso wenig kommt eine Verlängerung der Bezugsdauer wegen Kindeswohlgefährdung bei Betreuungswechsel in Betracht (§ 4 Abs 3 S 3 Teils 1 und 2 Alt 1 BEEG). Abgesehen davon, dass diese Fallkonstellation die Beurteilung eines Lebenssachverhalts verlangen würde, der in den Vorinstanzen nicht streitgegenständlich war, fehlen jegliche Anhaltspunkte für die erstmals in der Revisionsinstanz behauptete Kindeswohlgefährdung bei einer - wo auch immer durchzuführenden - Betreuung durch den Vater. Aber auch die Voraussetzungen des allein verbleibenden Verlängerungstatbestands einer Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar lag bei der Klägerin auch über den 12. Lebensmonat ihres Kindes hinaus eine fortbestehende Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor. Jedoch rechtfertigen weder die selbstständige Erwerbstätigkeit des Vaters des Kindes noch die angegebenen Pflegetätigkeiten für dessen Vater bzw Eltern die Annahme der Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Normzweck.

13

a) Bereits Wortlaut und Regelungszusammenhang des § 4 Abs 3 S 3 BEEG deuten darauf hin, dass eine ausnahmsweise zur Verlängerung der 12monatigen Bezugsdauer um zwei weitere Monate führende Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil nicht schon bei Unzumutbarkeit wegen anderweitiger Verpflichtungen beruflicher oder privater Natur gegeben ist. Vielmehr verlangt das Gesetz objektive Hinderungsgründe in der Person des anderen Elternteils. Hinderungsgründe in einer sonstigen Person entsprechend der Härtefallregelung zur Änderung des Bezugszeitraums (§ 7 Abs 2 S 2 BEEG idF des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes<1. BEEGÄndG> vom 17.1.2009, BGBl I 61) genügen nicht (hierzu Jaritz in Roos/Bieresborn, BEEG, 2014, § 4 RdNr 46). Dies ergibt sich daraus, dass das Gesetz einerseits als Regelbeispiele, die zur Verlängerung der Bezugsdauer führen können, eine schwere Krankheit und Schwerbehinderung des anderen Elternteils nennt (vgl insoweit auch die Verhinderungsgründe des § 1 Abs 4 BEEG, hierzu Becker in Buchner/Becker, MuschG/BEEG, 8. Aufl 2008, § 1 RdNr 71, § 4 BEEG RdNr 19),und andererseits wirtschaftliche Gründe sowie die Gründe einer Verhinderung wegen einer anderweitigen Tätigkeit als unbeachtlich einstuft. Der durch diese Beispielsfälle regelungstechnisch umschriebene Maßstab der Unmöglichkeit grenzt die gesamte Bandbreite kollidierender Beschäftigungen und Tätigkeiten aus unabhängig davon, ob sie wirtschaftlich motiviert sind oder anderen - etwa familiären - Interessen oder Verpflichtungen folgen. In seiner Wertigkeit korrespondiert der vom Gesetzgeber für die ausnahmsweise Verlängerung der Bezugsdauer des Elterngeldes gewählte Maßstab der Unmöglichkeit der Betreuung mit dem nicht weniger gewichtigen weiteren Verlängerungstatbestand der Kindeswohlgefährdung (§ 4 Abs 3 S 3 Teils 1 und 2 Alt 1 BEEG) wie auch dem der Ausübung des alleinigen Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrechts (§ 4 Abs 3 S 4 BEEG).

14

b) Entstehungsgeschichte und Normzweck belegen den nach Wortlaut und Systematik eng auf objektive Hinderungsgründe in der Person des anderen Elternteils zugeschnittenen Maßstab der Unmöglichkeit. Die Vorschrift hat in dem hier interessierenden Teil der sog Väter- und Partnermonate keine Vorläufer in der Vorgängerregelung des § 4 Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG -(vgl BT-Drucks 16/1889 S 15 f). Die Gesetzentwürfe der Bundesregierung und der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, die Regelbeispiele noch nicht vorsahen, gingen davon aus, eine zur Verlängerung der Regelbezugsdauer führende Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil sei anzunehmen, wenn der andere Elternteil die Betreuung tatsächlich gar nicht übernehmen könne, etwa wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod, aber auch zum Beispiel im Falle der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den anderen Elternteil. Eine Unmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift liege nicht schon dann vor, wenn ein Elternteil ausnahmsweise keinen Anspruch auf Elternzeit habe (vgl hierzu auch Richtlinien des BMFSFJ zum BEEG Teil I, Stand 18.12.2006, Anm 4.3.1.2; Stand Juli 2013 Anm 4.3.2.2), mit der Inanspruchnahme von Elternzeit seinen Arbeitsplatz gefährde oder eine berufliche Auszeit sonst aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht gezogen werde (BR-Drucks 426/06 S 50, 51; BT-Drucks 16/1889 S 23). Die Gesetzesbegründungen stellten vornehmlich darauf ab, die (bisherige) einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an die Frauen mit den (daraus resultierenden) diskriminierenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen, um dem Auftrag zur Förderung der Gleichberechtigung aus Art 3 Abs 2 S 2 GG zu entsprechen (BT-Drucks 16/1889 S 23). Sinn und Zweck der Regelung von "Partnermonaten" sei es, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu erleichtern. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn den bisherigen wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Argumenten für eine stärkere Rollenteilung eine klare Regelung an die Seite gestellt werde, die den Argumenten für eine partnerschaftliche Aufteilung mehr Gewicht verleihe (vgl auch BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.10.2011 - 1 BvR 2075/11 - NJW 2012, 216; dazu unten II.3.). Jedoch könne eine Ausnahme nicht mit der bloßen Begründung erreicht werden, dass der andere Elternteil aus wirtschaftlichen Gründen seine Erwerbstätigkeit nicht unterbrechen könne, dass der eine Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen könne oder die Betreuungsperson nach dem Willen der Eltern in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes nicht wechseln solle (vgl BR-Drucks 426/06 S 51, 52; BT-Drucks 16/1889 S 24).

15

Nachdem in der Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Schwierigkeiten der Umsetzung und Anfälligkeiten für Umgehungsabsprachen im Zusammenhang mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der Unmöglichkeit hingewiesen wurde (Ausschuss-Protokoll 16/16 S 29; Stellungnahme des DJB vom 29.6.2006, Ausschuss-Drucks 16(13)81e S 7 zu § 4 Abs 3 zu a),wurden sodann auf Empfehlung des Ausschusses die bereits benannten Beispielsfälle zur Klarstellung in den Gesetzestext aufgenommen (BT-Drucks 16/2785 S 39). Hinweise darauf, dass eine Verlängerung der 12monatigen Regelbezugsdauer in anderen Fällen als denen objektiver Hinderungsgründe in der Person des anderen Elternteils in Erwägung gezogen werden kann, bestehen nicht. Im Gegenteil ließe es sich mit dem Anliegen des Gesetzgebers nach einer stärkeren Rollenteilung der Elternteile kaum vereinbaren, die als Ausnahme von der 12monatigen Regelbezugsdauer gedachte Verlängerung der Bezugsdauer des Elterngelds für den einen Elternteil unter Einschränkung insbesondere des Wortlauts des § 4 Abs 3 S 3 BEEG auf weitere Fallgruppen bloßer Unzumutbarkeit aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen zu erstrecken. Entscheidend ist die Unmöglichkeit der Betreuungsarbeit selbst, ohne Berücksichtigung der Frage vorrangiger oder vermeintlich vorrangiger Aufgaben (vgl Richtlinien des BMFSFJ zum BEEG Teil I Anm 4.3.1.2, Stand 18.12.2006; Stand Juli 2013 Anm 4.3.2.2). Liegen allerdings objektive Hinderungsgründe vor, kann es entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung und entgegen der Meinung der Klägerin nicht mehr darauf ankommen, ob der andere Elternteil diese zu vertreten hat oder nicht. Das Gesetz erfasst damit konsequenterweise auch die Inhaftierung als Grund für die Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil.

16

c) Ausgehend von diesem engen Normverständnis sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Hinderungsgründe in der Person ihres Ehemanns nicht den Tatbestand der Unmöglichkeit der Betreuung erfüllen, die Voraussetzungen für eine auf 14 Monate verlängerte Bezugsdauer des Elterngelds in der Person der Klägerin mithin nicht vorliegen. Die von der Klägerin zunächst angeführte Begründung, bei längeren Abwesenheiten müsse der Vater des Kindes die Beschäftigten seines -Geschäfts in Italien entlassen, rechtfertigt die Ausnahme nicht. Die Klägerin führt insoweit wirtschaftliche Gründe und eine anderweitige Tätigkeit des Vaters des Kindes ins Feld, die nach dem Gesetz gerade nicht als Betreuungshindernis anerkannt sind. Die später angeführten Pflegetätigkeiten für dessen Vater bzw die Eltern sind ebenfalls "anderweitige Tätigkeiten" des anderen Elternteils, die bei der Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung außer Betracht bleiben. Das LSG musste sich deshalb auch nicht zu weitergehenden Ermittlungen zu Art und Umfang dieser Pflegetätigkeiten (§ 103 SGG) veranlasst sehen. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Ehemann der Klägerin als EU-Ausländer Freizügigkeit genießt und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Väter- bzw Partnermonaten herstellen könnte.

17

3. Die eng begrenzte Ausnahmeregelung des § 4 Abs 3 S 3 BEEG ist Teil des verfassungsrechtlich abgesicherten gesetzlichen Konzepts, Elterngeld nur dann für 14 Monate zu gewähren, wenn die Betreuung des Kindes für mindestens 2 Monate durch den anderen Elternteil wahrgenommen wird. Der aufgezeigte und vom erkennenden Senat für maßgeblich befundene enge Wortsinn genügt entgegen den Bedenken der Klägerin dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz (vgl zB BVerfG Beschluss vom 11.7.2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 - NJW 2013, 3151). Ob die Regelung, die das Elterngeld für einen Elternteil allein grundsätzlich auf 12 Monate beschränkt und nur bei Inanspruchnahme sog Väter- oder Partnermonate um zwei weitere Monate verlängert, darüber hinaus in Grundrechte aus Art 6 Abs 1 und 2 GG eingreift, hat das BVerfG zwar ausdrücklich offen gelassen. Sie ist jedenfalls durch den dem Gesetzgeber in Art 3 Abs 2 GG erteilten Auftrag gerechtfertigt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.10.2011 - 1 BvR 2075/11 - NJW 2012, 216; in diese Richtung weisend schon BVerfG Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvL 15/11 - BVerfGK 19, 33).

18

Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich unbenommen zur Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Auftrags der Gleichberechtigung der Geschlechter Ausnahmen von den Väter- und Partnermonaten auf unerlässliche Fälle zu beschränken, in denen Alternativen nicht mehr vorhanden sind. Dagegen ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, Ausnahmen von den Väter- und Partnermonaten weit zu fassen und es dann dazu kommen zu lassen, dass eine tatsächliche Abwechslung beider Elternteile in der Erziehung nicht mehr stattfindet (vgl BSG SozR 4-7837 § 4 Nr 1 RdNr 32; vgl auch die Bedenken in der Stellungnahme des DJB vom 29.6.2006, Ausschuss-Drucks 16(13)81e S 7 zu § 4 Abs 3 zu a). Dies gilt auch für Fallkonstellationen, in denen zusätzliche familiäre Aufgaben - wie hier die geltend gemachte Pflegetätigkeit - wahrzunehmen sind.

19

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

(1) Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Im Antrag ist anzugeben, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, für welche Lebensmonate Elterngeld Plus oder für welche Lebensmonate Partnerschaftsbonus beantragt wird.

(2) Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden. Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Sie ist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann für einen Lebensmonat, in dem bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, nachträglich Basiselterngeld beantragt werden. Im Übrigen finden die für die Antragstellung geltenden Vorschriften auch auf den Änderungsantrag Anwendung.

(3) Der Antrag ist, außer im Fall des § 4c und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person, zu unterschreiben von der Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigten Person. Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig

1.
einen Antrag auf Elterngeld stellen oder
2.
der Behörde anzeigen, wie viele Monatsbeträge sie beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b überschritten würden.
Liegt der Behörde von der anderen berechtigten Person weder ein Antrag auf Elterngeld noch eine Anzeige nach Satz 2 vor, so werden sämtliche Monatsbeträge der berechtigten Person ausgezahlt, die den Antrag gestellt hat; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge erhalten.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG, nach dem der 14-monatige Bezug von Elterngeld durch einen Elternteil grundsätzlich nicht möglich ist (sogenannte Partner- oder Vätermonate).

2

1. Die verheiratete und mit ihrem Ehemann zusammenlebende Beschwerdeführerin gebar am 5. Dezember 2007 die gemeinsame Tochter J. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für vierzehn Monate Elterngeld zu gewähren, gewährte ihr die Stadt Münster Elterngeld für zwölf Lebensmonate. Widerspruch und Klage blieben bis vor dem Bundessozialgericht erfolglos. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG durch § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG.

3

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.

4

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Ob die mittelbar angegriffene Regelung in Grundrechte der Beschwerdeführerin eingreift (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) kann hier offen bleiben. Die angegriffene Regelung ist jedenfalls durch den dem Gesetzgeber in Art. 3 Abs. 2 GG erteilten Auftrag gerechtfertigt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern.

5

a) § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG zielte darauf, "die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an Frauen mit den diskriminierenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen". Sinn und Zweck der Regelungen zu den "Partnermonaten" sei es, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu erleichtern. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn den bisherigen wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Argumenten für eine stärkere Rollenteilung eine klare Regelung an die Seite gestellt werde, die den Argumenten für eine partnerschaftliche Aufteilung mehr Gewicht verleihe (vgl. BTDrucks 16/1889, S. 24).

6

Damit wollte der Gesetzgeber dem Verfassungsauftrag zur Förderung der Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG entsprechen (BTDrucks 16/1889, S. 23). Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Ziel, tradierte Rollenverteilungen zu überwinden (vgl. BVerfGE 92, 91 <112 f.>; 114, 357 <370 f.>; ebenso bereits zu Art. 3 Abs. 2 GG a.F.: BVerfGE 85, 191 <207>; 87, 1 <42>; 87, 234 <258>). Der Verfassungsauftrag will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen (vgl. BVerfGE 85, 191 <207> m.w.N.). Dies verpflichtet den Gesetzgeber auch dazu, einer Verfestigung überkommener Rollenverteilung zwischen Mutter und Vater in der Familie zu begegnen, nach der das Kind einseitig und dauerhaft dem "Zuständigkeitsbereich" der Mutter zugeordnet würde (vgl. BVerfGE 114, 357 <370 f.>). Die Art und Weise, wie der Staat seine Verpflichtung erfüllt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, obliegen der gesetzgeberischen Ausgestaltungsbefugnis (vgl. BVerfGE 109, 64 <90>).

7

b) Die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Ein vom Gesetzgeber gewähltes Mittel ist im verfassungsrechtlichen Sinn bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (stRspr; vgl. BVerfGE 125, 260 <317 f.> m.w.N.). Demnach wäre die vom Gesetzgeber getroffene Regelung nur dann mangels Eignung verfassungswidrig, wenn sie zur Erreichung des durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG vorgegebenen Ziels, zu einer partnerschaftlicheren Rollenverteilung beizutragen, evident ungeeignet wäre. Dies ist nicht der Fall. Gegen eine evidente Ungeeignetheit des vom Gesetzgeber gewählten Mittels spricht die tatsächliche Entwicklung: Betrug nach Angaben des Statistischen Bundesamtes der Anteil der Kinder, deren Vater Elterngeld bezog, bei den im Jahr 2007 geborenen Kinder noch 15,4 %, so stieg deren Anteil bei Geburten im 3. Quartal 2009 auf 23,9 % an. Diese Daten lassen eine Steigerung der Akzeptanz der Wahrnehmung von Familienverantwortung durch Väter - und damit längerfristig auch die Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks - zumindest als möglich erscheinen.

8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG, nach dem der 14-monatige Bezug von Elterngeld durch einen Elternteil grundsätzlich nicht möglich ist (sogenannte Partner- oder Vätermonate).

2

1. Die verheiratete und mit ihrem Ehemann zusammenlebende Beschwerdeführerin gebar am 5. Dezember 2007 die gemeinsame Tochter J. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für vierzehn Monate Elterngeld zu gewähren, gewährte ihr die Stadt Münster Elterngeld für zwölf Lebensmonate. Widerspruch und Klage blieben bis vor dem Bundessozialgericht erfolglos. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG durch § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG.

3

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.

4

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Ob die mittelbar angegriffene Regelung in Grundrechte der Beschwerdeführerin eingreift (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) kann hier offen bleiben. Die angegriffene Regelung ist jedenfalls durch den dem Gesetzgeber in Art. 3 Abs. 2 GG erteilten Auftrag gerechtfertigt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern.

5

a) § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG zielte darauf, "die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an Frauen mit den diskriminierenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen". Sinn und Zweck der Regelungen zu den "Partnermonaten" sei es, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu erleichtern. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn den bisherigen wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Argumenten für eine stärkere Rollenteilung eine klare Regelung an die Seite gestellt werde, die den Argumenten für eine partnerschaftliche Aufteilung mehr Gewicht verleihe (vgl. BTDrucks 16/1889, S. 24).

6

Damit wollte der Gesetzgeber dem Verfassungsauftrag zur Förderung der Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG entsprechen (BTDrucks 16/1889, S. 23). Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Ziel, tradierte Rollenverteilungen zu überwinden (vgl. BVerfGE 92, 91 <112 f.>; 114, 357 <370 f.>; ebenso bereits zu Art. 3 Abs. 2 GG a.F.: BVerfGE 85, 191 <207>; 87, 1 <42>; 87, 234 <258>). Der Verfassungsauftrag will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen (vgl. BVerfGE 85, 191 <207> m.w.N.). Dies verpflichtet den Gesetzgeber auch dazu, einer Verfestigung überkommener Rollenverteilung zwischen Mutter und Vater in der Familie zu begegnen, nach der das Kind einseitig und dauerhaft dem "Zuständigkeitsbereich" der Mutter zugeordnet würde (vgl. BVerfGE 114, 357 <370 f.>). Die Art und Weise, wie der Staat seine Verpflichtung erfüllt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, obliegen der gesetzgeberischen Ausgestaltungsbefugnis (vgl. BVerfGE 109, 64 <90>).

7

b) Die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Ein vom Gesetzgeber gewähltes Mittel ist im verfassungsrechtlichen Sinn bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (stRspr; vgl. BVerfGE 125, 260 <317 f.> m.w.N.). Demnach wäre die vom Gesetzgeber getroffene Regelung nur dann mangels Eignung verfassungswidrig, wenn sie zur Erreichung des durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG vorgegebenen Ziels, zu einer partnerschaftlicheren Rollenverteilung beizutragen, evident ungeeignet wäre. Dies ist nicht der Fall. Gegen eine evidente Ungeeignetheit des vom Gesetzgeber gewählten Mittels spricht die tatsächliche Entwicklung: Betrug nach Angaben des Statistischen Bundesamtes der Anteil der Kinder, deren Vater Elterngeld bezog, bei den im Jahr 2007 geborenen Kinder noch 15,4 %, so stieg deren Anteil bei Geburten im 3. Quartal 2009 auf 23,9 % an. Diese Daten lassen eine Steigerung der Akzeptanz der Wahrnehmung von Familienverantwortung durch Väter - und damit längerfristig auch die Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks - zumindest als möglich erscheinen.

8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die Vorlage des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen betrifft die Frage, ob § 4 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748), nach dem der Bezug von Elterngeld für 14 Monate durch einen Elternteil grundsätzlich nicht zulässig ist, sondern mindestens zwei Monate Elterngeld vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden müssen (sogenannte "Partner(innen)-" oder "Vätermonate"), gegen das Grundgesetz verstößt.

I.

2

Der Vorlage liegt ein Verfahren zugrunde, in dem die Klägerin Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat ihres Kindes beansprucht.

3

1. Am 4. Juli 2007 wurde der Sohn der verheirateten Klägerin des Ausgangsverfahrens in der 27. Schwangerschaftswoche mit einem Gewicht von 960 Gramm geboren. Die Klägerin war bis zur Geburt ihres Kindes erwerbstätig. Nach der Mutterschutzfrist nahm sie Elternzeit in Anspruch. Während der ersten 18 Monate nach der Geburt war sie gar nicht und in den nachfolgenden 18 Monaten nur einen Tag in der Woche erwerbstätig. Der Vater des Kindes war vor und nach der Geburt vollzeitig erwerbstätig.

4

2. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 gewährte der Beklagte des Ausgangsverfahrens, der Landkreis H., vertreten durch den Landrat, aufgrund eines Antrags vom 10. September 2007 Elterngeld in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags von 1.800 € für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Mit Schreiben vom 18. März 2008 teilte die Klägerin mit, ihr Sohn benötige wegen seiner Frühgeburt weiterhin intensive Betreuung und spezielle therapeutische Unterstützung. Sie erklärte unter Vorlage eines ärztlichen Attests, demzufolge eine Betreuung durch die Mutter zur optimalen Entwicklung des Kindes zu bevorzugen sei, von einem Wechsel der Hauptbezugsperson absehen zu wollen. Deshalb habe sie sich mit dem Vater darauf verständigt, dass dieser nicht, wie zunächst vorgesehen, Elternzeit für den 13. und 14. Lebensmonat nehmen würde, sondern dass sie weiterhin als Hauptbezugsperson des Kindes zur Verfügung stehen werde. Sie beantragte daher, ihr auch für den 13. und 14. Lebensmonat Elterngeld zu gewähren. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 19. März 2008 abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin vom 12. April 2008 blieb erfolglos. Ihre Klage wurde mit Urteil vom 4. November 2010 abgewiesen. Mit Beschluss vom 13. April 2011 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen auf die Berufung der Klägerin das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die eingangs gestellte Frage zur Entscheidung vorgelegt.

5

3. a) Eine Entscheidung, mit der dem Antrag der Klägerin entsprochen werde, sei nach Maßgabe der vorgelegten Regelung nicht möglich. Zwar habe die Klägerin die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG auch während des 13. und 14. Lebensmonats des Kindes erfüllt. Im vorliegenden Fall sei der längere Bezug von Elterngeld jedoch gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG ausgeschlossen, da ein Elternteil nur für höchstens zwölf Monate Elterngeld beziehen könne. Keiner der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbestände sei einschlägig. Insbesondere ist der Senat der Ansicht, dass mit einer Betreuung des Kindes durch den Vater keine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 BEEG in Verbindung mit § 1666 BGB zu befürchten sei. Darunter sei mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 1 BvR 374/09 -, NJW 2010, S. 2333 <2335>) nur ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr zu verstehen, dass sich bei einer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit der erforderlichen Sicherheit voraussagen lasse. Nach diesem strengen Maßstab könne nicht von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen werden, wenn das Kind im 13. und 14. Lebensmonat von seinem Vater statt seiner Mutter betreut würde. Angesichts seines klaren Wortlauts und der aus den Gesetzesmaterialien klar hervorgehenden Zielrichtung könne § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG auch nicht verfassungskonform ausgelegt werden.

6

b) § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG verletze Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG schützten die Freiheit der Eltern zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung der innerfamiliären Aufgabenverteilung und stellten ein Bekenntnis zur Freiheit der spezifischen Privatsphäre von Ehe und Familie vor staatlicher Einwirkung dar. Zu dem Gehalt privater Gestaltungsfreiheit gehöre auch die Entscheidung über die Arbeitsteilung in Ehe und Familie. Das gemäß Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht erstrecke sich auch auf die Verteilung der innerfamiliären Arbeit und die Entscheidung darüber, wie die finanzielle Existenz der Familie gesichert werden solle und welcher Partner die Erziehung und Betreuung der Kinder übernehme. In diese Entscheidungsfreiheit der Eltern greife § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG dadurch ein, dass eine öffentlich-rechtliche Leistung zumindest für zwei Monate von einer bestimmten familiären Arbeitsverteilung abhängig gemacht werde.

7

Eine bestimmte Gestaltung der Ehe dürfe der Staat gemäß Art. 6 Abs. 1 GG weder unmittelbar erzwingen noch mittelbar fördern. Dementsprechend könne ein verfassungswidriger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Entscheidungsfreiheit der Ehegatten und Eltern auch dann vorliegen, wenn der Gesetzgeber von förmlichem Zwang Abstand genommen habe. Auch ein gezielt eingesetzter wirtschaftlicher Druck sei mit Freiheitsgrundrechten unvereinbar. Ein verfassungswidriger Eingriff sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber lediglich ökonomische Anreize gesetzt habe.

8

c) In Bezug auf die Rechtfertigung des angenommenen Eingriffs führt das vorlegende Gericht aus, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewährten schrankenlosen Schutz und eine Eingriffsbefugnis zum Ausgleich kollidierender Grundrechte sei nicht gegeben. Der Gesetzgeber zeige keine Umstände auf, die den Eingriff rechtfertigen könnten und solche Umstände seien auch nicht anderweitig ersichtlich.

9

Nach einer knappen Auseinandersetzung mit Inhalt und Zweck von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG legt der Vorlagebeschluss dar, die Regelung könne nicht, wie dies die Gesetzesbegründung andeute, durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gerechtfertigt werden. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG könne nicht herangezogen werden, um grundrechtliche Freiheiten zu beschränken. Daher könne Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG keinen Eingriff in die Ehe- und Familiengestaltungsfreiheit rechtfertigen. Auch gestatte die Norm nur zielgerichtete Maßnahmen zum Ausgleich konkreter objektivierbarer Nachteile unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit. Der Gesetzgeber mache nicht deutlich, welche Nachteile ausgeglichen werden sollen. Die Ausgestaltung der innerfamiliären Aufgabenverteilung durch die Eltern könne von einer Vielzahl von Faktoren abhängig sein, wie individuellen Präferenzen und Fähigkeiten, Ausbildung und beruflichen Chancen, dem Wohlergehen der Kinder, dem Wunsch, selbst zu stillen und sich nach der Geburt gesundheitlich zu regenerieren sowie dem örtlichen Arbeitsmarkt und den Belangen der auf beiden Seiten betroffenen Arbeitgeber. Die finanzielle Lage vieler Familien, in denen die Väter meist mehr verdienten als die Mütter, mache die Wahrnehmung der Elternzeit durch den Vater unattraktiv. Dies hätte der Gesetzgeber abmildern können, indem er das Elterngeld stärker am tatsächlichen Einkommensverlust orientiert hätte. Darüber hinaus seien Frauen - wenn auch nur im Rahmen typisierender Betrachtungen - möglicherweise insgesamt mehr auf familiäre Werte ausgerichtet, während bei Männern eine stärkere Erwerbsorientierung vorliegen könnte. In einer Verteilung der Familienarbeit entsprechend diesen Faktoren könne kein Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gesehen werden. Dass Arbeitgeber, beispielsweise durch ein stärkeres Appellieren an Frauen, Elternzeit zu nehmen, Frauen die Betreuungsarbeit zuweisen würden, habe der Gesetzgeber nicht objektiv dargelegt.

10

Die vorgelegte Regelung sei jedenfalls unverhältnismäßig, weil ihr bereits die Eignung fehle, die innerfamiliäre Arbeitsverteilung zu beeinflussen. Das Elterngeld verbessere nicht objektivierbar die Chancen von Männern, aktive Väter zu sein. Es ließe sich nicht einmal konkret ein Zusammenhang herstellen zwischen der Wahrnehmung von zwei Monaten Elterngeld und dem Beitrag an der Gesamterziehung eines Kindes zum Erwachsenen. Dementsprechend sei die vorgelegte Norm als verfassungswidrig anzusehen.

II.

11

Der Beschluss ist unzulässig.

12

1. Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage als auch die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschrift sorgfältig geprüft hat. Eine solche Prüfung ist schon deshalb erforderlich, weil das Gericht mit der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zunächst eine Entscheidung in der Sache verweigert und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Der verfassungsrechtliche Justizgewährungsanspruch fordert vom Gericht, den Rechtsstreit so zu behandeln, dass eine Verzögerung durch Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nach Möglichkeit vermieden wird (vgl. BVerfGE 78, 165 <178>).

13

Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des vorlegenden Gerichts erkennen lassen, dass es eine solche Prüfung vorgenommen hat. Die Darlegungen des vorlegenden Gerichts zur Verfassungswidrigkeit der Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar darstellen. Dabei muss das Gericht jedenfalls auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen (vgl. BVerfGE 86, 52 <57>) und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 100 <104>; 79, 240 <243 f.>; 86, 71 <77>). Insbesondere muss der Vorlagebeschluss auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen. Weiterhin kann es erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 78, 201 <204>; 81, 275 <277>; 86, 71 <77 f.>).

14

2. Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss nicht gerecht. Das vorlegende Gericht ist auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte nicht hinreichend eingegangen und hat für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Norm maßgebliche Rechtsprechung und Literatur nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere hat es versäumt, sich im Lichte der in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen mit jenen Gründen auseinanderzusetzen, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind.

15

a) Zwar hat der umfangreiche Vorlagebeschluss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab, soweit er sich aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ergeben kann, herausgearbeitet und insoweit die wesentlichen rechtlichen Erwägungen dargelegt. Das Gericht ist jedoch in seinen ansonsten sehr ausführlichen Darlegungen kaum auf die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Auffassungen zur Bedeutung von Art. 3 Abs. 2 GG eingegangen, obwohl sich der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien bei der Regelung zu den "Partnermonaten" gerade hieran orientiert hat.

16

aa) Die vorgelegte Regelung zielte darauf, "die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an die Frauen mit den diskriminierenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen". Damit wollte der Gesetzgeber dem Auftrag zur Förderung der Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG entsprechen (BTDrucks 16/1889, S. 23). Sinn und Zweck der Regelungen zu den "Partnermonaten" sei es, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu erleichtern. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn den bisherigen wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Argumenten für eine stärkere Rollenteilung eine klare Regelung an die Seite gestellt werde, die den Argumenten für eine partnerschaftliche Aufteilung mehr Gewicht verleihe (BTDrucks 16/1889, S. 24).

17

bb) Auf diese Entwurfsbegründung hat das Landessozialgericht zwar hingewiesen. Es hat sich jedoch nicht hinreichend mit dem von Rechtsprechung und Literatur herausgearbeiteten und hier vom Gesetzgeber offenkundig aufgegriffenen Verfassungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG auseinandergesetzt, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden (stRspr; vgl. BVerfGE 92, 91 <112 f.>). Das Landessozialgericht führt hierzu lediglich aus, in der Übernahme der Familienarbeit liege kein gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ausgleichsbedürftiger Nachteil. Die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG seien schrankenlos geschützt und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG könne Eingriffe in Freiheitsgrundrechte nicht rechtfertigen.

18

(1) Dabei erfolgt keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 2 GG.

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Das Landessozialgericht geht weder näher darauf ein, dass Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Ziel verfolgt, tradierte Rollenverteilungen zu überwinden (vgl. BVerfGE 92, 91 <112 f.>; 114, 357 <370 f.>; ebenso bereits zu Art. 3 Abs. 2 GG a.F.: BVerfGE 85, 191 <207>; 87, 1 <42>; 87, 234 <258>). Der Verfassungsauftrag will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen (vgl. BVerfGE 85, 191 <207> m.w.N.). Dies verpflichtet den Gesetzgeber auch dazu, einer Verfestigung überkommener Rollenverteilung zwischen Mutter und Vater in der Familie zu begegnen, nach der das Kind einseitig und dauerhaft dem "Zuständigkeitsbereich" der Mutter zugeordnet würde (vgl. BVerfGE 114, 357 <370 f.>). Mit dieser Rechtsprechung hat sich das Landessozialgericht nicht näher befasst. So hat es in tatsächlicher Hinsicht nicht erwogen, ob Väter durch die vorgelegte Regelung ermutigt werden könnten, ihrem eigenen Wunsch entsprechend Elternzeit zu nehmen, etwa weil durch die vor allem auf Väter zielende Regelung der "Partnermonate" gesellschaftliche Vorurteile, insbesondere in der Arbeitswelt, abgebaut werden könnten. Nahegelegen hätte auch die vom vorlegenden Gericht nicht angestellte Überlegung, dass die - für die bestehende Rollenverteilung mitursächlichen - geringeren Aufstiegschancen von Frauen, die zumindest auch auf der Besorgnis von Arbeitgebern beruhen könnten, Frauen seien wegen Kinderbetreuungszeiten beruflich nicht kontinuierlich verfügbar, teilweise ausgeglichen werden könnten, wenn zunehmend auch Männer von ihrem Anspruch auf Elternzeit Gebrauch machten.

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Noch setzt sich der Vorlagebeschluss näher mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, in der Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG als verfassungsimmanenter Rechtfertigungsgrund für Ungleichbehandlungen nach dem Geschlecht in Betracht gezogen wurde (vgl. BVerfGE 85, 191 <209 f.> zu Art. 3 Abs. 2 GG a.F.; 92, 91 <112 f.>; 114, 357 <370 f.>). Es hätte nahegelegen, die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf einen, vom vorlegenden Gericht hier bejahten, Eingriff in Freiheitsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zu erörtern.

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Nahegelegen hätte schließlich eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die dem Gesetzgeber bei der Frage, wie er dem Gebot des Art. 3 Abs. 2 GG nachkommt, einen Gestaltungsspielraum zugesteht. Die Art und Weise, wie der Staat seine Verpflichtung erfüllt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, obliegen der gesetzgeberischen Ausge-staltungsbefugnis (vgl. BVerfGE 109, 64 <90>). Im Vorlagebeschluss finden sich keine näheren Darlegungen dazu, dass der Gesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum mit der vorgelegten Regelung überschritten haben könnte.

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(2) Das vorlegende Gericht geht in seinen ansonsten weit ausgreifenden Ausführungen auch kaum auf die in der Literatur entwickelten Positionen zur Bedeutung des Art. 3 Abs. 2 GG ein. Neben der Spezialliteratur zu Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG bleibt die leicht zugängliche umfangreiche Kommentarliteratur zu dieser Norm weitgehend unberücksichtigt. Unberücksichtigt gelassen hat das vorlegende Gericht zudem Literatur, die sich speziell mit der durch den Vorlagebeschluss aufgeworfenen Frage gründlich befasst und hierzu umfangreiche Nachweise zu Rechtsprechung und Literatur enthält (s. insbes. Brosius-Gersdorf, Vätermonate - Staatliche Familienförderung zwischen Neutralitätspflicht und Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter, VSSR 5/2008, S. 299 ff.; s. auch Müller-Terpitz, Vätermonate und Kindergartenpflicht - wie viel Staat verträgt die Familie?, JZ 2006, S. 991 ff.).

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b) Unzureichend sind die Darlegungen des vorlegenden Gerichts auch hinsichtlich der Annahme, der unterstellte Eingriff in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sei unverhältnismäßig, weil die vorgelegte Regelung nicht geeignet sei, zu einer partnerschaftlicheren Rollenverteilung beizutragen. Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der naheliegenden Frage nach der Reichweite von Einschätzungs- und Prognosespielräumen des Gesetzgebers. Ein vom Gesetzgeber gewähltes Mittel ist im verfassungsrechtlichen Sinn bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (stRspr; vgl. BVerfGE 125, 260 <317 f.> m.w.N.). Demnach wäre die vom Gesetzgeber getroffene Regelung nur dann mangels Eignung verfassungswidrig, wenn sie zur Erreichung des durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG vorgegebenen Ziels, zu einer partnerschaftlicheren Rollenverteilung beizutragen, evident ungeeignet wäre. Dazu hat das vorlegende Gericht keine Ausführungen gemacht. Dass sich eine evidente Ungeeignetheit darlegen ließe, erscheint im Übrigen angesichts der tatsächlichen Entwicklung eher zweifelhaft. Betrug nach Angaben des Statistischen Bundesamtes der Anteil der Kinder, deren Vater Elterngeld bezog, bei den im Jahr 2007 geborenen Kinder noch 15,4 %, so stieg deren Anteil bei Geburten im 3. Quartal 2009 auf 23,9 % an. Diese Daten lassen eine Steigerung der Akzeptanz der Wahrnehmung von Familienverantwortung durch Väter - und damit längerfristig auch die Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks - zumindest als möglich erscheinen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.