Bundessozialgericht Beschluss, 10. Juli 2014 - B 10 EG 2/14 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. November 2013 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat ihrer am 23.3.2009 geborenen Tochter. Die Klägerin ist Sanitätsoffizierin der Bundeswehr und lebt mit ihrer Tochter in Deutschland. Der Ehemann und Vater ihrer Tochter ist französischer Staatsangehöriger, Soldat bei der französischen Armee und lebt in Frankreich. Die beklagte Stadt bewilligte der Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter, lehnte aber die Bewilligung für den 13. und 14. Lebensmonat ab (Bescheid vom 29.5.2009; Widerspruchsbescheid vom 19.2.2010). Das SG hat die Klage abgewiesen unter Hinweis darauf, dass die Unmöglichkeit der Kinderbetreuung durch den Vater allein aufgrund anderweitiger beruflicher Tätigkeit nicht zu einem Anspruch auf Elterngeld für zwei weitere Monate in der Person der Mutter führe. Die zugrunde liegende Regelung des § 4 Abs 3 S 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden(Urteil vom 22.3.2012). Die Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen und zur Begründung unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil ergänzend ausgeführt, die Rechtsgrundlage für eine Verlängerung des Elterngeldanspruchs bei Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil verstoße weder gegen die VO/EWG Nr 1408/71 noch gegen die Nachfolge-VO/EG Nr 883/2004. Schutz vor Verlust von Leistungsansprüchen durch Zu- und Abwanderung bedürfe es nicht, weil ein solcher Fall nicht gegeben sei. Eine Besserstellung ausländischer Dienstverhältnisse sei nicht geboten (Urteil vom 13.11.2013).
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Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
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II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)liegt nicht vor.
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Den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG liegt nur vor, wenn die abstrakte Rechtsfrage der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, weil sie höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und sich die Antwort auch sonst nicht ohne Weiteres (zB unmittelbar aus dem Gesetz) ergibt (Klärungsbedürftigkeit), wenn die Klärung in einem Revisionsverfahren insbesondere deshalb erwartet werden kann, weil die aufgeworfene Rechtsfrage im zugrunde liegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich ist (Klärungsfähigkeit) und wenn die Rechtsfrage schließlich über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist(vgl BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 14 KG 1/09 B - Juris). Diese Voraussetzungen sind bei keiner der aufgeworfenen Rechtsfragen erfüllt.
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Die Klägerin formuliert als Rechtsfragen, ob eine "Unmöglichkeit" der Betreuung durch den anderen Elternteil iS des § 4 Abs 3 S 3 BEEG vorliegt, wenn dieser als Soldat im europäischen Ausland dient und aufgrund der soldatenrechtlichen Regelung seinen Hauptwohnsitz nicht nach Deutschland verlegen kann, um die Betreuung des Kindes zu übernehmen, ferner, ob § 4 Abs 3 S 3 BEEG insofern verfassungswidrig ist als diese Vorschrift einen Anspruch auf insgesamt 14 Monate Elterngeld auch denjenigen Eltern versagt, die aufgrund bestehender gesetzlicher Vorschriften die Kinderbetreuung nicht innerfamiliär verteilen können.
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Es ist bereits zweifelhaft, ob jede dieser Fragen in einem Revisionsverfahren in dieser Allgemeinheit entscheidungserheblich wäre. Jedenfalls sind die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht mehr klärungsbedürftig. Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65). Falls zu der Rechtsfrage schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des BVerfG vorliegt, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig geworden ist, weil zB im neueren Schrifttum neue Argumente angeführt oder erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; Nr 23 S 42; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f, jeweils mwN). Dies gilt auch, wenn der Klärungsbedarf erst nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde oder nach Ablauf der Beschwerdebegründungfrist weggefallen ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats (vgl BSG Beschluss vom 16.5.2007 - B 11b AS 61/06 B - Juris mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 9h).
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Der erkennende Senat hat nach Eingang der Beschwerde am 20.1.2014 mit Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 6/13 R - (zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR) entschieden, dass eine Verlängerung der Bezugsdauer des Elterngelds wegen Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil nicht schon in Betracht kommt, wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil wegen anderweitiger Verpflichtungen beruflicher oder privater Natur unzumutbar ist, das Gesetz vielmehr objektive Hinderungsgründe in der Person des anderen Elternteils verlangt (RdNr 13, 14). Der Senat hat zudem darauf hingewiesen, dass die eng begrenzte Ausnahmeregelung des § 4 Abs 3 BEEG Teil des verfassungsrechtlich abgesicherten Konzepts ist, Elterngeld grundsätzlich nur dann für 14 Monate zu gewähren, wenn die Betreuung des Kindes durch beide Elternteile wahrgenommen wird(RdNr 17 f). Hieraus ergibt sich die Antwort auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage zur Auslegung des § 4 BEEG und seiner Verfassungsmäßigkeit unbeschadet der von ihr geltend gemachten Besonderheiten der eingegangenen beruflichen Verpflichtungen des anderen Elternteils. Neue Erkenntnisse, die zur Einnahme eines abweichenden Standpunkts veranlassen könnten, sind nicht vorhanden. Die nicht näher ausgeführte Verletzung von Europäischem Recht begründet für sich keinen Zulassungsgrund. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das LSG die Sache richtig entschieden hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.
(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.
(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.
(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das
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mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld; - 2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld; - 3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld; - 4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Im Fall von
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Satz 1 Nummer 1 - a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b, - b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und - c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
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Satz 1 Nummer 2 - a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b, - b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und - c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
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Satz 1 Nummer 3 - a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b, - b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und - c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
- 4.
Satz 1 Nummer 4 - a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b, - b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und - c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.