Bundessozialgericht Beschluss, 15. Feb. 2018 - B 10 EG 19/17 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:150218BB10EG1917B0
bei uns veröffentlicht am15.02.2018

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 7.9.2017 hat das Sächsische LSG den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch, ihr höheres Elterngeld für ihre am 20.11.2010 geborene Zwillingstochter J. C. ohne Anrechnung von Mutterschaftsgeld für den ersten bis dritten Lebensmonat verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 6.11.2017 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

5

Die Klägerin hält folgende Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam:

"Ist das im Falle von Mehrlingsgeburten für alle Mehrlinge insgesamt nur einmal gewährte Mutterschaftsgeld nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BEEG auf das nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gemäß Urteilen vom 27.06.2013, Az. 10 EG 3/12 R und 10 EG 8/12 R, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18.12.2014 (BGBl. I S. 2325) für jeden Mehrling zu gewährende Elterngeld einschließlich Mehrlingszuschlag in der Weise anzurechnen, dass sich das für jeden Mehrling zu gewährende Elterngeld einschließlich Mehrlingszuschlag jeweils um den Betrag des Mutterschaftsgeldes reduziert?"

6

Die von der Klägerin bezeichnete Rechtsfrage bezieht sich ihrer Formulierung nach ausdrücklich auf "auslaufendes Recht". Die Klägerin trägt selbst vor, dass durch § 1 Abs 1 S 2 BEEG in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz vom 18.12.2014 (BGBl I 2325) nunmehr geregelt ist, dass bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht und für die weiteren Mehrlinge jeweils (nur) der Mehrlingszuschlag nach § 2a Abs 4 S 1 BEEG gezahlt wird. Betrifft eine Rechtsfrage "auslaufendes Recht" ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (stRspr, zB BSG Beschluss vom 21.6.2016 - B 10 EG 5/16 B - Juris RdNr 9 mwN). Die Klägerin behauptet zwar, dass die aufgeworfene Rechtsfrage bereits in einer Vielzahl von Fällen aufgetreten sei und auch noch weiter auftreten werde. Der Senat lässt offen, ob der diesbezügliche weitere Vortrag der Klägerin (Beschwerdebegründung S 7) den Darlegungsanforderungen genügt, um bei bereits zum 1.1.2015 "ausgelaufenem Recht" zu Elterngeld bei Mehrlingsgeburten noch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejahen zu können. Denn sie hat deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend aufgezeigt.

7

Die Klägerin weist selbst auf das Urteil des Senats vom 26.3.2014 (B 10 EG 2/13 R - Juris) hin. Sie behauptet zwar, dass sich aus dieser Entscheidung keine Antwort auf die gestellte Frage ergebe. Die Klägerin verkennt jedoch dass eine Rechtsfrage bereits dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen ist, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB BSG Beschluss vom 14.9.2017 - B 5 R 258/17 B - Juris RdNr 10). Nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 27.6.2013 - B 10 EG 3/12 R - Juris und B 10 EG 8/12 R - BSGE 114, 26 = SozR 4-7837 § 1 Nr 4) stand ihr zwar auch für die Zwillingstochter J. C. ein eigenständiger Elterngeldanspruch zu. Sie erläutert jedoch nicht hinreichend, warum dann auf diesen Elterngeldanspruch nicht auch alle Vorschriften über die Berechnung des Elterngelds Anwendung finden sollen, also insbesondere auch § 3 Abs 1 S 1 BEEG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 5.12.2006 (BGBl I 2748). Danach wird Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der RVO oder dem KVLG für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht, mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs 2 des MuSchG auf das ihr zustehende Elterngeld nach § 2 angerechnet. Die Klägerin legt nicht dar, ob sich aus dem Gesetz und/oder mit Hilfe welcher anerkannten juristischen (Auslegungs-)Methode(n) Möglichkeiten ergeben, die Höhe des Elterngeldanspruchs abweichend von dieser Norm zu berechnen. Diesbezüglicher weiterer Erörterungsbedarf hätte aber schon deshalb bestanden, weil der Senat in dem oben genannten Urteil vom 26.3.2014 - worauf die Klägerin selbst hinweist - entschieden hat, dass § 3 Abs 1 S 1 BEEG in der hier maßgeblichen Fassung "nach dem unmissverständlichen Wortlaut das Verhältnis von Elterngeld (…) und Mutterschaftsleistungen umfassend" regelt(aaO Juris RdNr 24). Darüber hinaus hat der Senat unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 16/1889 S 22 zu § 3 Abs 1 BEEG) in diesem Urteil ausgeführt, das Mutterschaftsleistungen und das Elterngeld insoweit dem gleichen Zweck dienten, als sie für den gleichen Leistungszeitraum aus demselben Anlass, nämlich der Geburt des Kindes, dieselben Einkommenseinbußen ganz oder teilweise ersetzen oder ausgleichen sollten, und sie deshalb nicht nebeneinander gewährt werden könnten (aaO Juris RdNr 24). Dass der Gesetzgeber insoweit für mehrfache Elterngeldansprüche bei Mehrlingsgeburten eine abweichende bzw gesonderte Anrechnungsregelung im Elterngeldrecht getroffen hat oder treffen wollte, um auf diese Weise (zusätzlich), die besondere elterliche Belastung bei Mehrlingsgeburten zu honorieren, behauptet die Klägerin nicht. Entsprechendes ergibt sich im Übrigen aber auch nicht aus der nachfolgenden Gesetzesentwicklung und den insoweit einschlägigen Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 18/2583 S 18, 23).

8

Soweit die Klägerin überdies mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß (hier: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG) geltend machen und insoweit noch bestehenden höchstrichterlichen Klärungsbedarf aufzeigen will, darf sie sich nicht auf die bloße Benennung des angeblich verletzten Grundrechts beschränken. Vielmehr muss sie unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der gerügten Verfassungsnorm und der ihr zugrunde liegenden Prinzipien und Grundsätze in substantieller Argumentation darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu muss der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargetan werden. Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums im Elterngeldrecht (s hierzu BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1, RdNr 28; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - BVerfGK 19, 186, 189, 193) überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - Juris RdNr 8). Entsprechender Beschwerdevortrag fehlt jedoch.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:

1.
Mutterschaftsleistungen
a)
in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder
b)
in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
2.
Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
3.
dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,
4.
Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie
5.
Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und
a)
die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder
b)
bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.
Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. Beginnt der Bezug von Einnahmen nach Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem durchschnittlichen monatlichen Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt.

(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

(3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Lebt die berechtigte Person in einem Haushalt mit

1.
zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder
2.
drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind,
wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus). Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 4 erhöht.

(2) Für angenommene Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, gilt als Alter des Kindes der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der berechtigten Person. Dies gilt auch für Kinder, die die berechtigte Person entsprechend § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Für Kinder mit Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch liegt die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 bei 14 Jahren.

(3) Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet mit Ablauf des Monats, in dem eine der in Absatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfällt.

(4) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind (Mehrlingszuschlag). Dies gilt auch, wenn ein Geschwisterbonus nach Absatz 1 gezahlt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die endgültige Festsetzung der Elterngeldhöhe sowie eine Erstattung überzahlten Elterngelds.

2

Der Kläger ist Vater einer am 19.7.2010 geborenen Tochter und war vor und nach ihrer Geburt selbstständig als Ton-Cutter tätig.

3

Der Beklagte bewilligte ihm für den 6. - 14. Lebensmonat Elterngeld in Höhe von 1785,79 Euro, später korrigiert für den 7. - 14. Lebensmonat auf die Höhe von monatlich 1732,48 Euro. Die Bewilligung erfolgte jeweils vorläufig und ging vom glaubhaft gemachten Einkommen des Klägers aus Gewerbebetrieb sowie Vermietung und Verpachtung aus (Bescheide vom 2.12.2010 und vom 25.2.2011).

4

In der Folge legte der Kläger eine Einnahme-Überschussrechnung für die Zeit vom 19.12.2010 bis 18.9.2011 vor, die einen Überschuss von 19 345,95 Euro auswies. Daraufhin setzte der Beklagte das Elterngeld für den 6. Lebensmonat endgültig in Höhe von monatlich nur noch 515,51 Euro sowie für den 7. - 14. Lebensmonat auf 500,12 Euro fest. Den überzahlten Betrages von 11 129,16 Euro forderte er vom Kläger zurück (Bescheid vom 8.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.9.2012). Es sei unerheblich, ob das erzielte Einkommen aus einer Leistung vor dem Bezugszeitraum stamme. Ausschlaggebend sei nach der Rechtsprechung des BSG allein der Zuflusszeitpunkt.

5

Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 19.9.2013). Auch die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben (Urteil vom 17.3.2016). Das LSG hat ausgeführt, die Höhe des Elterngelds richte sich im Wege der Differenzbetrachtung nach § 2 Abs 3 BEEG aF. Das beklagte Land habe gemäß der Rechtsprechung des BSG zutreffend das im Bezugszeitraum tatsächlich zugeflossene Einkommen berücksichtigt und das deshalb überzahlte Elterngeld zurückgefordert. Dies führe auch nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen, weil der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Elterngelds einen weiten Gestaltungsspielraum habe. Zudem hätten selbstständig Tätige gegenüber abhängig Beschäftigten bessere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.

6

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt mit der er geltend macht, das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt. Die Rechtsprechung des BSG zum Zuflussprinzip sei gleichheits- und damit verfassungswidrig.

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

8

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Ist die aufgeworfene Rechtsfrage von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits beantwortet, so reicht es zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten. Vielmehr ist eine substanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen erforderlich (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2012 - B 13 R 361/12 B - Juris RdNr 6).

9

Im Falle "auslaufenden Rechts" (hier § 2 Abs 3 BEEG idF vom 5.12.2006) ist zudem eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (BSG Beschluss vom 17.6.2013 - B 10 EG 6/13 B - Juris mwN).

10

Danach hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm formulierten Frage,

        

ob die Anwendung unterschiedlicher Zuflussprinzipien bei der Auslegung des § 2 Abs 3 BEEG in der Fassung vom 5.12.2006 bei Selbstständigen mit Einnahme-Überschussrechnung, Inhabern von bilanzierenden Gewerbebetrieben und abhängig Beschäftigten bei der Ermittlungen des Einkommens im Bemessungs- und Bezugszeitraum einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG darstellt,

nicht dargelegt. Der Kläger begehrt höheres Elterngeld für die Zeit vom 19.12.2010 bis 18.9.2011. Wie der Senat zu der insoweit einschlägigen, bis zum 17.9.2012 gültigen Fassung des § 2 Abs 3 S 1 BEEG bereits mehrfach entschieden hat, ist Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift in dem Zeitraum erzielt, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen ist(BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 18/11 R - Juris; BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 EG 12/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 19). Insoweit hat der Senat insbesondere auch den vom Kläger behaupteten Verstoß gegen Verfassungsrecht durch die unterschiedliche Behandlung von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit einerseits und nichtselbstständiger Arbeit andererseits verneint (vgl BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14 RdNr 34 ff mwN). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert auseinander. Ihr Hinweis, speziell diese Rechtsfrage sei noch nicht vom Bundesverfassungsgericht entschieden, zeigt nicht den erforderlichen erneuten Klärungsbedarf im Revisionsverfahren auf. Die Beschwerde weist selber auf die Eigenarten des Einkommens selbstständig Tätiger im Vergleich zu demjenigen abhängig Beschäftigter hin, wie sie auch die Senatsrechtsprechung annimmt (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 28.10.2014 - B 10 EG 12/14 B - Juris RdNr 6 ff mwN). Sie gewichtet diesen Unterschied lediglich anders und zieht daraus den Schluss auf die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen gesetzlichen Regelung in ihrer Ausformung durch die Rechtsprechung. Zur Darlegung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit genügt dies nicht, weil die Beschwerde damit lediglich ihre eigene Rechtsmeinung ausbreitet, ohne sich substantiiert mit der vorliegenden Rechtsprechung auseinanderzusetzen oder aufzuzeigen, dass dieser mit gewichtigen Argumenten substantiell widersprochen würde (vgl Karmanski in Roos/Warendorf, SGG, Stand Juli 2014, § 160a RdNr 53 mwN). Die von ihr zitierte Urteilsbesprechung (Spiolek, jurisPR-SozR 2/2013 Anm 6) erläutert die Senatsrechtsprechung und stellt sie - auch nach der Darstellung des Klägers - nicht grundsätzlich infrage. Das in Bezug genommene Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 11.2.2015 - L 12 EG 11/14 - Juris) widerspricht der genannten Rechtsprechung - nach den Angaben in der Beschwerdebegründung - ebenfalls nicht.

11

Unabhängig davon hat der Gesetzgeber den Wortlaut der entscheidungserheblichen Norm inzwischen neu gefasst. Die für den Kläger einschlägige Fassung des § 2 Abs 3 BEEG(idF vom 5.12.2006) spricht von Einkommen, dass der Elterngeldberechtigte erzielt, während die aktuelle Fassung des § 2 Abs 3 S 1 BEEG nunmehr darauf abstellt, ob der elterngeldberechtigte Einkommenhat. Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich ua auf die vom Kläger vor allem kritisierte Rechtsprechung des BSG zum modifizierten Zuflussprinzip reagiert, die am Begriff des Erzielens angeknüpft hatte, und seine anderslautende Regelungsabsicht klargestellt (vgl BT-Drucks 17/9841 S 18 und das dort in Bezug genommene Senatsurteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6, RdNr 23 ff). Es hätte deshalb der Darlegung bedurft, warum der vom Kläger behauptete Klärungsbedarf auch angesichts des neuen, geänderten Gesetzeswortlauts fortbesteht. Allein die Behauptung, auch nach der neuen Rechtslage würden die Einkünfte selbstständig Tätiger und abhängig Beschäftigter unterschiedlich behandelt, zeigt nicht auf, warum diese unterschiedliche Behandlung trotz der Neuformulierung des Gesetzes auch hinsichtlich der vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltenen Frage des maßgeblichen Zuflusszeitpunkts fortbestehen sollte.

12

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

13

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt für ihre am 27.8.2007 geborenen Zwillinge E. und C. höheres Elterngeld nach dem Einkommen der letzten 12 Monate vor dem Monat der Geburt ohne Anrechnung des Mutterschaftsgeldes vor dem errechneten Geburtstermin und ohne Anrechnung des Erhöhungsbetrags für die Mehrlingsgeburt.

2

Die Klägerin war vor der Geburt ihrer Kinder in einem Rechtsanwaltsbüro beschäftigt. 2006 erzielte sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von insgesamt 17 490,99 Euro brutto, davon in der Zeit von August bis Dezember 2006 in Höhe von 7570 Euro brutto. Daneben erzielte sie Einkünfte aus selbstständigen Bürodienstleistungen. Die Einnahmen-Überschussrechnung für 2006 wies einen Jahresüberschuss in Höhe von 261,87 Euro aus. Vom 7.8. bis 11.12.2007 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld in Höhe von kalendertäglich 13 Euro zuzüglich eines arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 31,42 Euro.

3

Das am Wohnort der Klägerin für das Elterngeld ursprünglich anstelle des nunmehr beklagten Vogtlandkreises zuständig gewesene Amt für Familie und Soziales Chemnitz (Familienkasse) bewilligte der allein sorgeberechtigten Klägerin Elterngeld. Es berechnete das Elterngeld nach Maßgabe des im steuerlichen Veranlagungszeitraums 2006 erzielten Einkommens, berücksichtigte dabei allerdings neben Einkünften aus Gewerbebetrieb des Jahres 2006 in Höhe von 261,87 Euro als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zunächst nur die Gehälter von August bis Dezember 2006, insgesamt 7570 Euro brutto (Bescheid vom 4.1.2008). Die Klägerin legte Widerspruch ein, mit dem sie verlangte, dass als Bemessungszeitraum auf die letzten 12 Monate vor dem Monat der Geburt ihrer Kinder abgestellt und insoweit sämtliche Gehälter für September 2006 bis Juli 2007 berücksichtigt werden; es sei nicht auf den Veranlagungszeitraum 2006 abzustellen, weil sie nicht zusätzlich zu ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt habe, sondern es seien zusätzlich zu dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbe erzielt worden. Die Familienkasse half dem Widerspruch insoweit ab, als für den Veranlagungszeitraum 2006 nunmehr sämtliche Gehälter des Jahres 2006 sowie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (261,87 Euro) berücksichtigt wurden. Aus den insoweit berücksichtigten (höheren) Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von brutto 17 490,99 Euro und aus Gewerbebetrieb in Höhe von 261,87 Euro ergab sich ein monatlicher Elterngeldanspruch in Höhe (688,75 Euro zuzüglich 300 Euro Zuschlag wegen Mehrlingsgeburt = ) von 988,75 Euro. Das Amt für Familie und Soziales bewilligte der Klägerin für die Zeit vom 27.12.2007 bis 26.10.2008 monatliches Elterngeld in dieser Höhe (988,75 Euro); im Hinblick auf die Anrechnung von Mutterschaftsleistungen ergab sich für die Zeit vom 27.8. bis 26.11.2007 kein Auszahlungsanspruch und für die Zeit vom 27.11. bis 26.12.2007 ein Zahlbetrag von lediglich 494,38 Euro (Teilabhilfebescheid vom 5.6.2008). Im Übrigen wies der Kommunale Sozialverband Sachsen als zuständige Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurück. Abzustellen sei auf den Veranlagungszeitraum 2006, weil die Klägerin in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt der Zwillinge und im Veranlagungszeitraum 2006 sowohl eine nichtselbstständige wie auch eine selbstständige Arbeit ausgeübt und Einkünfte erzielt habe (Widerspruchsbescheid vom 29.10.2008). Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg (Urteil des SG Chemnitz vom 12.11.2009; Urteil des Sächsischen LSG vom 23.10.2012).

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, dass die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das Elterngeld vor dem errechneten Geburtstermin und auf den Erhöhungsanteil bei Mehrlingsgeburt Eltern mit Früh- und Mehrlingsgeburten benachteilige (§ 2 Abs 6 und 9, § 3 Abs 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz iVm Art 3 GG). Das LSG sei zudem unter Verletzung seiner Hinweispflicht von gleichbleibenden Einkommensverhältnissen im steuerlichen Veranlagungszeitraum wie auch im 12-Monats-Zeitraum vor der Geburt ausgegangen (§ 62, § 128 Abs 2 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG).

5

Die Klägerin beantragt nach gerichtlichem Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R - zur Anrechnung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit vor dem errechneten Geburtstermin und nach Rücknahme der Revision in diesem Punkt sinngemäß,

        

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2012 sowie das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. November 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 4. Januar und 5. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 zu verurteilen, ihr Elterngeld für ihre am 27. August 2007 geborenen Zwillinge ausgehend von den im 12-Monats-Zeitraum vor dem Monat der Geburt erzielten Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit zu gewähren und dabei das Elterngeld hinsichtlich des Erhöhungsbetrags für die Zwillingsgeburt von der Anrechnung der Mutterschaftsleistungen auszunehmen.

6

Der Beklagte hält die Entscheidung der Vorinstanz für zutreffend und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG), ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG)ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf höheres Elterngeld (dazu 1.), der zutreffend gegen den Vogtlandkreis gerichtet ist (dazu 2.), besteht nicht. Die Voraussetzungen für eine Bemessung nach einem Einkommen aus einem 12-Monats-Zeitraum vor dem Monat der Geburt der Zwillinge liegen nicht vor. Das Elterngeld ist nach dem Einkommen im abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum 2006 zu bemessen (dazu 3.). Auf das Elterngeld ist das Mutterschaftsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab dem Tag der Geburt und ohne Anrechnungsfreibeträge anzurechnen. Eltern von Früh- und Mehrlingsgeburten werden dadurch nicht verfassungswidrig benachteiligt (dazu 4.). Ein Berechtigter kann Elterngeld für höchstens 14 Monate beziehen. Auch bei einer Zwillingsgeburt kann durch den Berechtigten nicht doppeltes Elterngeld bezogen werden (dazu 5.).

9

1. Streitgegenständlich sind im Revisionsverfahren die Bescheide vom 4.1. und 5.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2008. Eine wirksame (Teil-)Rücknahme der Revision hinsichtlich der Anrechnung des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses vom Tag der Geburt der Zwillinge am 27.8 bis zum errechneten Geburtstermin am 18.9.2007 ist nicht erfolgt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Hinweis des Gerichts auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R (SozR 4-7837 § 3 Nr 1)erklärt, die Revision habe sich in diesem Punkt erledigt. Eine Teilrücknahme der Revision ist indessen nur möglich, sofern der Streitgegenstand teilbar ist (§§ 165, 156 Abs 1 S 1 SGG; vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 156 RdNr 2 mwN; ebenso Leitherer, ebenda, § 102 RdNr 4 mwN). Streitgegenstand ist bei der mit der Anfechtungsklage kombinierten Leistungsklage der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleitete Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zu der begehrten Leistung (vgl § 123 SGG). Er entspricht dem auch im Zivilprozessrecht herrschenden Streitgegenstandsbegriff (vgl BSGE 48, 269 = SozR 4100 § 141b Nr 11). Teilbar ist danach eine Leistung etwa, wenn eine entsprechende Begrenzung auch im Rahmen einer Bewilligung vorgenommen werden könnte. So verhält es sich zB hinsichtlich einzelner Zeitabschnitte. Dies gilt auch für das Elterngeld (vgl zB § 4 BEEG). Die Teilbarkeit gilt dagegen grundsätzlich nicht hinsichtlich einzelner Begründungselemente. Dementsprechend kommt auch eine Elementenfeststellungsklage nach der Rechtsprechung des BSG im Einzelfall nur in Betracht, wenn sicher anzunehmen ist, dass durch sie der Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird ( BSGE 31, 235, 240 = SozR Nr 14 zu § 141 SGG und BSGE 43, 134, 137 = SozR 4100 § 34 Nr 6 S 8; SozR 3-2500 § 124 Nr 9 S 58; BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5 RdNr 36; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 55 RdNr 9a, vgl zum Teilvergleich BSGE 112, 54 = SozR 4-3500 § 28 Nr 8 RdNr 12 f). So liegen die Dinge hier indessen hinsichtlich des betroffenen Zeitabschnitts vom 27.8. bis 18.9.2007 nicht. Denn auch unabhängig von der Frage der Anrechenbarkeit des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses in der Zeit bis zum errechneten Geburtstermin begehrt die Klägerin weiterhin höheres Elterngeld für diesen Zeitabschnitt im Rahmen eines nach § 130 Abs 1 SGG zulässigen Grundurteils im Höhenstreit(vgl hierzu BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1, RdNr 5; BSG SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10 mwN). Der Erklärung des Prozessbevollmächtigten kommt insoweit keine prozessual "bereinigende Wirkung" zu, sondern lediglich der Erklärungswert, dass der Frage der Anrechnung des Mutterschaftsgelds und des Arbeitgeberzuschusses vor dem errechneten Geburtstermin mit Blick auf die zwischenzeitlich vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung kein Klärungsbedarf mehr beigemessen wird.

10

2. Die Klägerin hat ihre am 1.12.2008 erhobene Klage zu Recht gegen den Vogtlandkreis gerichtet. Aufgrund § 10 Abs 1 BEEG iVm § 1 Abs 2 der Zuständigkeitsverordnung der Sächsischen Staatsregierung zum BEEG vom 8.7.1991 (SächsGVBl 1991 S 235) waren zunächst die Ämter für Familie und Soziales, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dafür zuständig, das BEEG für das Land Sachsen durchzuführen. Insoweit war für den im November 2007 gestellten Elterngeldantrag das Amt für Familie und Soziales Chemnitz für die Klägerin zuständig. Nach dessen Auflösung im Zuge der Verwaltungsreform im Freistaat Sachsen durch das Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung vom 20.1.2008 (SächsGVBl 2008 S 138) sind für die Ausführung des BEEG die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden sachlich zuständig (vgl § 5 S 1 Nr 1 des Gesetzes über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen - SächsLErzGG - idF der Bekanntmachung vom 7.1.2008, SächsGVBl S 60). Damit ist der beklagte Vogtlandkreis zum 1.8.2008 an die Stelle des zuvor im Verwaltungsverfahren verfahrensbeteiligten Freistaates Sachsen getreten und im Sozialgerichtsverfahren zutreffend als Beklagte geführt worden (vgl Sächsisches LSG Urteil vom 19.8.2010 - L 3 EG 7/09 - Juris RdNr 19 mwN; zum Wechsel in der Behördenzuständigkeit während eines gerichtlichen Verfahrens im vergleichbaren Fall der Behördenneuorganisation in Nordrhein-Westfalen vgl BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 19 mwN).

11

3. Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach den am 1.1.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 5.12.2006 (BGBl I 2748). Soweit die späteren Änderungen des BEEG (erstmals durch das Gesetz vom 19.8.2007 - BGBl I 1970) überhaupt die den streitigen Anspruch berührenden Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 und 4 BEEG betreffen, sind sie im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Die erste durch das Gesetz vom 19.8.2007 erfolgte Änderung zum 28.8.2007 betraf den hier nicht einschlägigen Abs 7 des § 1 BEEG. Bei der ersten Änderung der §§ 2 und 4 BEEG durch das Gesetz vom 17.1.2009 (BGBl I 61) mit Wirkung zum 24.1.2009 war der Elterngeldzahlungszeitraum bereits abgeschlossen (vgl hierzu BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 5/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 11 RdNr 27 mwN). Entsprechendes gilt für die erste Änderung des § 3 BEEG durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) mWv 18.9.2012.

12

a) Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld dem Grunde nach, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat(Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Diese Grundvoraussetzungen erfüllt die Klägerin.

13

b) Der Beklagte hat die Höhe des Elterngeldanspruchs unter Berücksichtigung des gesetzlichen Bemessungssatzes, der Bemessungsgrundlagen und des Bemessungszeitraums zutreffend nach dem Einkommen der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit wie auch nichtselbstständiger Tätigkeit im gesamten Kalenderjahr 2006 berechnet.

14

aa) Die Beklagte ist zu Recht davon auszugehen, dass das Elterngeld der Klägerin in Höhe von 67 % ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt festzusetzen ist.

15

Rechtlicher Maßstab zur Bestimmung der Höhe des Elterngeldes ist für Zeiten des Bezugs von Elterngeld bis 31.12.2010 - wie sie vorliegend in Streit stehen - § 2 BEEG in seiner Fassung vom 5.12.2006. Danach wird Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt (§ 2 Abs 1 S 1 BEEG), es sei denn, das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt war geringer als 1000 Euro; in diesem - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefall erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 % (§ 2 Abs 2 S 1 BEEG aF).

16

bb) Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Angestellte und Praxisvertreterin sowie aus ihren selbstständigen Bürodienstleistungen. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist nach § 2 Abs 1 S 2 BEEG die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit iS von § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Abs 7 bis 9 zu berücksichtigen. Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a EStG anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen(§ 2 Abs 7 S 1 BEEG). Der Pauschbetrag betrug seinerzeit 920 Euro. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil (§ 2 Abs 7 S 3 BEEG). Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (§ 2 Abs 7 S 4 BEEG). Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 S 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt(§ 2 Abs 7 S 5 BEEG). Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 2 Abs 7 S 6 BEEG). Als Einkommen aus selbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen (§ 2 Abs 8 S 1 BEEG). Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs 3 EStG entsprechenden Berechnung ergibt(§ 2 Abs 8 S 2 BEEG).

17

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist indes im vorliegenden Fall für die Ermittlung der relevanten Einnahmen nicht auf den nach § 2 Abs 1 S 1 BEEG maßgeblichen 12-Monats-Zeitraum(Bemessungszeitraum) vom 1.8.2006 bis 31.7.2007 vor dem Monat der Geburt ihrer Kinder abzustellen. Vielmehr ist das zu berücksichtigende Einkommen aus dem abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zu ermitteln. Dies ergibt sich aus § 2 Abs 9 BEEG.

18

Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus selbstständiger Arbeit zugrunde liegende Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden, gilt abweichend von § 2 Abs 8 BEEG als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt(§ 2 Abs 9 S 1 BEEG). Dies gilt nicht, wenn im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des Abs 7 S 5 und 6 vorgelegen haben (§ 2 Abs 9 S 2 BEEG). Ist in dem für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraum zusätzlich Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden, ist S 1 nur anzuwenden, wenn dessen Voraussetzungen auch für die dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zugrunde liegende Erwerbstätigkeit erfüllt sind; in diesen Fällen gilt als vor der Geburt durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen nach Abs 7 das im Veranlagungszeitraum nach S 1 durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Abs 9 S 3 BEEG).

19

Dem Begriff der "Zusätzlichkeit" wohnt - wie der Senat bereits entschieden hat - kein quantitatives Element in dem Sinne inne, dass ein zusätzlich erzieltes Einkommen nur vorliegen kann, wenn es geringer als das zunächst maßgebliche Einkommen ist. Das Wort "zusätzlich" in § 2 Abs 9 S 3 BEEG muss vielmehr vor dem rechtlichen Hintergrund gesehen werden, dass § 2 Abs 9 S 1 BEEG allgemein auf das Einkommen aus dem letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum abstellt, sobald der Elterngeldberechtigte ein positives Einkommen ua aus selbstständiger Arbeit erzielt hat(s § 2 Abs 1 S 2 und Abs 9 S 1 BEEG; zum Begriff der positiven Einkünfte vgl BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR ), und zwar unabhängig von dessen Höhe (BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 13 RdNr 28). Es ist deshalb für die Anwendung dieser Berechnungsvorschrift ohne Belang, wenn - wie im Falle der Klägerin - das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (deutlich) hinter den Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit zurückbleibt.

20

Die Fiktion des § 2 Abs 9 S 1 und 3 BEEG dient mit ihrer Ausrichtung an einem steuerrechtlich orientierten Einkommensbegriff der Verwaltungsvereinfachung. Sie greift indes nicht unbeschränkt ein. Der erkennende Senat hat bereits verdeutlicht, dass Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck des Elterngeldes als (teilweisem) Einkommensersatz wie auch die nach Art 3 Abs 1 GG zu beachtenden Grenzen einer gesetzlichen Typisierung die Berechnung nach dem sich aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ergebenden durchschnittlich monatlich erzielten Gewinn aus selbstständiger Arbeit verfassungskonform nur eingeschränkt zulassen. § 2 Abs 9 S 1 BEEG gelangt danach nur zur Anwendung, wenn die im maßgeblichen 12-Monats-Zeitraum vor der Geburt des Kindes und die im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum durchgängig ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit ihrer Art nach übereinstimmt und ihr zeitlicher Umfang in beiden Zeiträumen um weniger als 20 % voneinander abweicht. Auf eine Abweichung in den Einkommensverhältnissen kommt es dagegen nicht an (BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 5 RdNr 35 f; bestätigend BSG Urteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 1/10 R und B 10B 10 EG 2/10 R RdNr 21 ff). Diese Maßstäbe sind auch im Falle des § 2 Abs 9 S 3 BEEG bei einem Elterngeldberechtigten anzulegen, der in beiden Vergleichszeiträumen sowohl selbstständig als auch nicht selbstständig tätig war (BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 13 RdNr 33).

21

Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin sowohl ihre nichtselbstständige Tätigkeit als Angestellte und Praxisvertreterin als auch die selbstständig ausgeübten Bürodienstleistungen im Jahr 2006 wie auch im 12-Monats-Zeitraum vor dem Monat der Geburt ihrer Kinder der Art nach gleichbleibend und in zeitlich gleichem Umfang ausgeübt. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellungen gebunden. Zulässige und begründete Revisionsgründe sind in Bezug auf diese Feststellungen nicht vorgebracht (vgl § 163 SGG). Die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62, § 128 Abs 2 SGG, Art 103 Abs 1 SGG)ist schon nicht hinreichend aufgezeigt und im Ergebnis auch nicht gegeben. Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, muss in der Revisionsbegründung (§ 164 Abs 2 S 3 SGG)ausgeführt werden, an welchem Vorbringen ein Beteiligter durch das Gericht gehindert worden ist. Die § 62, § 128 Abs 2 SGG und Art 103 Abs 1 GG sollen verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf einer Rechtsauffassung oder Tatsache beruht, zu der sie sich nicht äußern konnten. Dies gilt insbesondere, wenn ein Rechtsmittelgericht dem Rechtsstreit eine neue Wendung geben will, mit der die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten (vgl BSGE 68, 205, 211 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 mwN). Einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern, gibt es hingegen nicht (vgl BSGE 68, 205, 211 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1; BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 21 RdNr 15 mwN). Die Revisionsbegründung macht nicht deutlich, wieso die Klägerin gehindert war, in der mündlichen Verhandlung um Vertagung zu bitten, wenn sie mangels vorherigen Hinweises in der Ladung aus der Erinnerung keine konkreten Angaben zum zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeiten meinte machen zu können. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung lässt nach unanfechtbarer Ablehnung der beantragten Protokollberichtigung vom 23.4.2013 keinerlei Zweifel am Inhalt der abgegebenen Erklärung aufkommen. Der neue Tatsachenvortrag der Klägerin im Revisionsverfahren zum Umfang ihrer selbstständigen Bürodienstleistungen von Januar bis Juli 2007 ist daher unbeachtlich. Auf die in diesem Zusammenhang weiter geltend gemachte unterschiedliche Höhe des Einkommens aus abhängiger Beschäftigung in den Vergleichszeiträumen kommt es nicht an, weil die verfassungsrechtlichen Grenzen der Fiktion des 12-Monats-Zeitraums - wie dargelegt - eingehalten sind, solange Art und zeitlicher Umfang der Vergleichstätigkeiten um weniger als 20 % voneinander abweichen (BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 5 RdNr 35 f; bestätigend BSG Urteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 1/10 R und B 10B 10 EG 2/10 R RdNr 21 ff).

22

4. Auf das dem Grunde und der Höhe nach zutreffend errechnete Elterngeld hat der Beklagte die der Klägerin gezahlten Mutterschaftsleistungen zu Recht angerechnet. Auf das Elterngeld nach § 2 BEEG wird Mutterschaftsgeld "für die Zeit ab dem Tag der Geburt" mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) angerechnet(§ 3 Abs 1 S 1 BEEG). Dies gilt auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG(§ 3 Abs 1 S 3 BEEG). Stehen die Leistungen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen (§ 3 Abs 1 S 4 BEEG). Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs 1 oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht(§ 4 Abs 3 S 2 BEEG)mit der Folge, dass die betreffenden Monate als verbraucht gelten.

23

a) Diese Anrechnungsvorschrift gilt mangels anderweitiger Regelung im Gesetz auch für den Fall, dass der sechswöchige Anspruchszeitraum des Mutterschaftsgeldes vor der Geburt wegen der vorzeitigen Entbindung nicht ausgeschöpft werden konnte und sich dadurch gemäß § 6 Abs 1 S 1 MuSchG der Anspruchszeitraum nach der Geburt entsprechend verlängert. Das von der Klägerin bezogene Mutterschaftsgeld nebst Arbeitgeberzuschuss ist insoweit nach der Geburt der Kinder auf das ihr zustehende Elterngeld nach § 2 BEEG zur Vermeidung von Doppelleistungen anzurechnen unabhängig davon, ob die Geburt zum oder vor dem errechneten Termin erfolgte(vgl BSG SozR 4-7837 § 3 Nr 1 RdNr 22 ff).

24

b) Von der Anrechnung des Mutterschaftsgelds und des Arbeitgeberzuschusses ist der Erhöhungsbetrag von 300 Euro, um den sich das Elterngeld bei Mehrlingsgeburten nach § 2 Abs 6 BEEG für das zweite und jedes weitere Kind erhöht, nicht ausgenommen. Denn § 3 Abs 1 S 1 BEEG regelt bereits dem unmissverständlichen Wortlaut nach das Verhältnis von Elterngeld "nach § 2" und Mutterschaftsleistungen umfassend. Einen Anrechnungsfreibetrag - wie er der Klägerin vorschwebt - sieht das Gesetz nur vor, soweit Berechtigte an Stelle des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt andere Einnahmen erzielen, die nach ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen. In diesen Fällen werden diese Einnahmen auf das für das ersetzte Einkommen zustehende Elterngeld angerechnet, soweit letzteres den Betrag von 300 Euro übersteigt; dieser Betrag erhöht sich sodann bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind (§ 3 Abs 2 S 1 BEEG). Dies betrifft indessen allein geburtsunabhängige Entgeltersatzleistungen wie zB das Arbeitslosengeld (Becker in Buchner/Becker, BEEG, 8. Aufl 2008, § 3 RdNr 23 f),aber auch das Elterngeld für ein älteres Kind (Wersig in: Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Kap 6.3, § 3 BEEG RdNr 10, Stand 19.10.2011; vgl hierzu auch Richtlinien des BMFSFJ zum BEEG Teil I, Stand 18.12.2006, Anm 3.2; auch Stand 7/2013 Anm 3.2.) und korrespondiert insoweit mit der Anrechnungsfreiheit des Elterngelds im Verhältnis zu anderen Sozialleistungen (vgl § 10 BEEG). Für Mutterschaftsleistungen gilt diese Regelung hingegen nicht (vgl BT-Drucks 16/1889 S 22 zu § 3 Abs 2; zur Neuregelung ab 18.9.2012 s § 3 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 BEEG idF des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012, hierzu BT-Drucks 17/9841 S 29). Mutterschaftsleistungen und das Elterngeld dienen insoweit dem gleichen Zweck, als sie für den gleichen Leistungszeitraum aus demselben Anlass, nämlich der Geburt des Kindes, dieselben Einkommenseinbußen ganz oder teilweise ersetzen oder ausgleichen. Sie können deshalb nicht nebeneinander gewährt werden (vgl BT-Drucks 16/1889 S 22 zu § 3 Abs 1). An dieser Zielsetzung des Elterngelds ändert sich nichts wesentlich dadurch, dass das Elterngeld bei Mehrlingsgeburt die damit verbundene besondere Belastung der Eltern mit einem Erhöhungsbetrag berücksichtigt (BT-Drucks 16/1889 S 21 zu § 2 Abs 6). Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich auch in Bezug auf den Erhöhungsbetrag bei Mehrlingsgeburt nach § 2 Abs 6 BEEG fest. Auch die von der Klägerin geforderten Anrechnungsfreibeträge sind weder durch Gleichheitssätze des GG oder unionsrechtliche Diskriminierungsverbote noch durch das grundgesetzliche Gebot zur Förderung der Familie geboten (BSG SozR 4-7837 § 3 Nr 1 RdNr 22 ff, RdNr 27 ff).

25

5. Der Beklagte hat der Klägerin Elterngeld auch im zeitlich vorgegebenen Umfang gewährt. Der Umfang des Leistungsanspruchs ergibt sich aus § 4 BEEG. Danach kann Elterngeld grundsätzlich in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden (§ 4 Abs 1 S 1 BEEG). Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt (§ 4 Abs 2 S 1 BEEG; hierzu BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 30 ff). Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs 1 oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht(§ 4 Abs 3 S 1 BEEG). Einem Elternteil allein steht Elterngeld für 14 Monate ua zu, wenn 1. ihm die elterliche Sorge allein zusteht, 2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und 3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt (§ 4 Abs 3 S 4 BEEG; zur Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil vgl Urteil des erkennenden Senats vom 26.3.2014 - B 10 EG 6/13 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR). Diese Voraussetzungen sind in der Person der alleinsorgeberechtigten Klägerin erfüllt. Entgegen ihren im Revisionsverfahren geäußerten Vorstellungen resultiert aus dem Umstand der Mehrlingsgeburt allerdings kein doppelter Elterngeldanspruch mit zusätzlichen Erhöhungsbeträgen nach § 2 Abs 6 BEEG für die Dauer von 14 Monaten. Zwar trifft es zu, dass jeder Elternteil im Falle einer Zwillingsgeburt für jedes Kind die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld erfüllen kann und ihm dann grundsätzlich - zusammen mit dem anderen Elternteil - für die ersten 14 Lebensmonate des betreffenden Kindes - unter Berücksichtigung von zwei Partnermonaten - bis zu 14 Monatsbeträgen Elterngeld zustehen (BSG SozR 4-7837 § 1 Nr 4 RdNr 43 ff, zur Veröffentlichung vorgesehen auch in BSGE). Ein mehrfacher Einkommensausgleich für denselben Berechtigten ist indessen im Gesetz nicht angelegt. Dies ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit den Elterngeldansprüchen eines jeden Elternteils von Zwillingen ausgeführt hat - aus § 2 Abs 6 und § 3 Abs 2 BEEG und steht im Einklang mit der Zielsetzung des Elterngeldes als Einkommensersatz. Die abweichende Regelung des Erziehungsgeldes in § 3 Abs 1 S 2 Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG -(idF des BErzGGÄndG vom 30.6.1989, BGBl I 1297), nach der für die Betreuung und Erziehung mehrerer Kinder in einem Haushalt für jedes Kind Leistungen gezahlt wurden, beruhte auf der andersartigen Konzeption des Erziehungsgeldes als Ausgleich für Erziehungstätigkeit (vgl hierzu auch Becker in Buchner/Becker, BEEG, 8. Aufl 2008, § 2 RdNr 49 mwN).

26

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:

1.
Mutterschaftsleistungen
a)
in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder
b)
in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
2.
Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
3.
dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,
4.
Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie
5.
Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und
a)
die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder
b)
bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.
Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. Beginnt der Bezug von Einnahmen nach Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem durchschnittlichen monatlichen Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt.

(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

(3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

(1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:

1.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 umzugestalten.
2.
Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.
3.
Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.

(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf keine Heimarbeit an schwangere oder stillende Frauen ausgeben, wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 ausgeschlossen werden können.

(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:

1.
Mutterschaftsleistungen
a)
in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder
b)
in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
2.
Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
3.
dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,
4.
Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie
5.
Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und
a)
die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder
b)
bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.
Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. Beginnt der Bezug von Einnahmen nach Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem durchschnittlichen monatlichen Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt.

(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

(3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Juni 2015 und des Sozialgerichts Hildesheim vom 28. November 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den richtigen Bemessungszeitraum und die Höhe des Elterngelds für die am 12.8.2013 geborene Tochter der Klägerin.

2

Nach der Geburt ihres ersten Kindes im Dezember 2010 befand sich die Klägerin bis Juni 2012 in Elternzeit ohne Elterngeldbezug, arbeitete im Juni 2012 in Teilzeit und ab Juli 2012 in Vollzeit. Ab dem 21.7.2013 war die Klägerin im Mutterschutz, am 12.8.2013 gebar sie ihr zweites Kind.

3

Das Bruttogehalt der Klägerin belief sich nach Beendigung der Elternzeit im Juni 2012 auf 967,52 Euro, von Juli 2012 bis November 2012 auf je 2659,75 Euro, im Dezember auf 2765,75 Euro und von Januar bis Juni 2013 auf je 2730,39 Euro. Daneben erzielte die Klägerin im Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 871 Euro aus einer Photovoltaikanlage, die sie zusammen mit ihrem Ehemann betreibt.

4

Der beklagte Landkreis bewilligte der Klägerin unter Anrechnung von Mutterschaftsgeld einschließlich eines Arbeitgeberzuschusses nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes, in Höhe von 404,61 Euro für den 4. und 714,01 Euro für den 5. bis 12. Monat (Bescheid vom 15.10.2013). Die Bewilligung erfolgte vorläufig und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Als Bemessungszeitraum legte der Beklagte das Kalenderjahr 2012 zugrunde und berücksichtigte neben dem Gehalt der Klägerin ihre Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in diesem Jahr.

5

Mit ihrem Widerspruch verlangte die Klägerin, auch ihr Gehalt aus dem Jahr 2013 zu berücksichtigen.

6

Der Beklagte wies den Widerspruch zurück. Wegen der Einkünfte der Klägerin aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage sei als Bemessungszeitraum nur das Kalenderjahr 2012 maßgeblich (Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013).

7

Auf die Klage der Klägerin hat das SG den Beklagten verpflichtet, das Elterngeld der Klägerin auf der Grundlage des Zwölfmonatszeitraums vor dem Geburtsmonat ihrer Tochter zu bemessen. Die vom Beklagten herangezogenen Einkünfte aus dem Kalenderjahr 2012 spiegelten die Einkommenssituation der Familie im maßgeblichen Zeitraum nicht angemessen wider (Urteil vom 28.11.2014).

8

Das LSG hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, der Klägerin Elterngeld unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor der Geburt in Höhe von monatlich 2681,82 Euro zu gewähren. Zwar seien bei einer streng am Wortlaut des § 2b BEEG orientierten Auslegung nur die im Jahr 2012 erzielten Einkünfte zugrunde zu legen. Dies führe jedoch zu sachwidrigen Ergebnissen und trage damit den gesetzgeberischen Zielvorstellungen und den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht angemessen Rechnung. Die Einkünfte in dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes dürften nur dann herangezogen werden, wenn dies keine erheblichen Nachteile für den Berechtigten mit sich bringe. Die Grenze zu erheblichen Nachteilen sei überschritten, wenn sich bei Heranziehung des Zwölfmonatszeitraums vor dem Geburtsmonat ein mehr als 20 Prozent höherer Elterngeldanspruch ergebe (unter Hinweis auf BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R). In diesem Fall seien § 2b Abs 2 und 3 BEEG teleologisch zu reduzieren. Andernfalls liege eine unzumutbare Härte vor, die von der gesetzgeberischen Kompetenz zur Typisierung nicht mehr gedeckt sei und gegen den Gleichheitssatz verstoße.

9

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, § 2b Abs 2 S 2 und Abs 3 S 2 BEEG ließen keinen Raum für weitere Ausnahmeregelungen aus Billigkeitsgründen. Die vom LSG vorgeschlagene Lösung laufe dem gesetzgeberischen Willen der Vollzugserleichterung entgegen. Das in Bezug genommene Urteil des BSG beziehe sich auf die alte Rechtslage, welche der Gesetzgeber bewusst geändert habe. Die strikten gesetzlichen Regeln für die Ermittlung der Bemessungszeiträume dienten einer einheitlichen Rechtsanwendung und der Rechtssicherheit. Sie verstießen nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Bei einer Güterabwägung zwischen Verwaltungsvereinfachung und möglichen Nachteilen für Elterngeldbezieher sei der erheblich höhere Verwaltungsaufwand für die Berechnung des Elterngelds auf Grundlage von Gewinnermittlungen zu berücksichtigen.

10

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Juni 2015 und das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 28. November 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Sie verweist auf die Ausführungen des LSG, die sie für zutreffend hält. Das Ziel der Verfahrensbeschleunigung dürfe den Hauptzweck des BEEG nicht außer Acht lassen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Die angefochtenen Urteile sind aufzuheben und die Klage der Klägerin auf höheres Elterngeld abzuweisen (§ 170 Abs 2 S 1 SGG).

14

1. Streitgegenstand bildet der Elterngeldbescheid des Beklagten vom 14.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2013. Die Klägerin wendet sich dagegen zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung höheren Elterngelds, § 54 Abs 1, Abs 4 SGG, die sich auf den Erlass eines Grundurteils iS des § 130 Abs 1 SGG richtet(vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 14 mwN; BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 2/13 R - Juris).

15

Der Zulässigkeit dieser Klage steht nicht entgegen, dass die vorläufige Entscheidung noch nicht durch eine endgültige ersetzt worden ist ( vgl hierzu bereits BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 5 RdNr 13; zum Verhältnis der vorläufigen zur endgültigen Entscheidung auch BSG Urteil vom 15.12.2011 - B 10 EG 1/11 R - RdNr 25). Die Bewilligung vorläufiger Leistungen nach § 8 Abs 3 BEEG ist ein eigenständiger Verwaltungsakt iS des § 31 S 1 SGB X, der gesondert mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann(BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 6/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 15 RdNr 13 mwN ).

16

2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld, insbesondere nicht auf der Grundlage eines anderen Bemessungszeitraums als des Kalenderjahrs 2012.

17

Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach den am 18.9.2012 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) und den Änderungen durch das Gesetz vom 23.10.2012 (BGBl I 2246 zu § 2b Abs 1 S 2 BEEG) und das Gesetz vom 15.2.2013 (BGBl I 254 zu § 1 Abs 8 BEEG).

18

a. Die Klägerin kann dem Grunde nach Elterngeld beanspruchen, weil sie im Anspruchszeitraum die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs nach § 1 Abs 1 Nr 1 bis 4 BEEG erfüllte. Nach den für den Senat nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG hatte sie im Bezugszeitraum des Elterngelds ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte in einem Haushalt mit ihrer Tochter, die sie selbst betreute und erzog, und übte zumindest keine volle Erwerbstätigkeit iS von § 1 Abs 6 BEEG aus.

19

b. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann die Klägerin indes nicht verlangen, dass der Beklagte ihr Elterngeld gemäß § 2b Abs 1 S 1 BEEG nach dem Einkommen bemisst, welches sie in den zwölf Monaten vor dem Geburtsmonat ihrer Tochter - von August 2012 bis Juli 2013 - aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat. Vielmehr hat der Beklagte als Bemessungszeitraum zutreffend nach § 2b Abs 3 S 1 BEEG iVm § 4a Abs 1 S 2 Nr 3 S 1 Einkommensteuergesetz (EStG) das Kalenderjahr 2012 zugrunde gelegt; für ein Absehen von dieser Regelung gibt es im Fall der Klägerin keine gesetzliche Grundlage.

20

aa. Als Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2c BEEG sind gemäß § 2b Abs 1 S 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes maßgeblich. Abweichend davon ist nach § 2b Abs 3 S 1 BEEG stattdessen der steuerliche Veranlagungszeitraum zugrunde zu legen, der den Zeiträumen für die Gewinnermittlung aus selbstständiger Tätigkeit nach § 2b Abs 2 BEEG zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in diesen Zeiträumen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit hatte.

21

Diese Voraussetzungen für die Verlagerung des Bemessungszeitraums auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes erfüllt die Klägerin, weil sie im Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iS von § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG und damit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2d Abs 1 BEEG hatte. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann es insoweit dahinstehen, ob die Klägerin selber aktiv unternehmerisch tätig geworden ist (aA Löbner/Tünz, Sozialrecht aktuell 2016, S 41, 43). Denn als Gesellschafterin einer GbR mit ihrem Ehemann trug sie jedenfalls das Unternehmerrisiko, auf dessen Grundlage sie und ihr Ehemann als Mitunternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht laufende Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage erwirtschaftet haben. Bei diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des Steuerrechts handelt es sich deshalb elterngeldrechtlich um Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (vgl BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 5 und 28; BSG Urteil vom 27.6.2013 - B 10 EG 2/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 21).

22

Nach § 2b Abs 3 S 1 BEEG hat der Beklagte deshalb zutreffend als Bemessungszeitraum für das Elterngeld der Klägerin das Kalenderjahr 2012 zugrunde gelegt. Es war sowohl steuerlicher Gewinnermittlungszeitraum als auch letzter abgeschlossener steuerlicher Veranlagungszeitraum vor der Geburt ihres Kindes, wie sich aus § 4a Abs 1 S 2 Nr 3 S 1 EStG iVm § 4a Abs 1 S 1 EStG ergibt. Daher hat der Beklagte zutreffend das Elterngeld der Klägerin nur nach ihrem Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit in diesem Zeitraum bemessen.

23

bb. Eine ungeschriebene Ausnahme von der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des § 2b Abs 3 S 1 BEEG schließen Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift entgegen der Ansicht der Vorinstanzen aus. Schon ihr Wortlaut - "ist" - eröffnet kein Ermessen. Vielmehr verpflichtet sie die Elterngeldbehörde in gebundener Entscheidung, den Bemessungszeitraum zu verschieben, wenn der Elterngeldberechtigte wie die Klägerin Mischeinkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit bezogen hat. Der Bemessungszeitraum des § 2b Abs 3 S 1 BEEG ist dann zwingend zugrunde zu legen. Als einzige Ausnahme von dieser Regel ermöglicht § 2b Abs 3 S 2 BEEG, den Bemessungszeitraum auf Antrag noch weiter in die Vergangenheit auf den vorangegangenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zu verschieben, wenn ansonsten Erwerbsrisiken verwirklicht würden, von denen das Gesetz Elterngeldberechtigte nach Sinn und Zweck des Elterngelds ausnahmsweise freistellen will. Diese Ausnahmetatbestände sind nach § 2b Abs 1 S 2 BEEG die Einschränkung oder der Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind, eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs 2 oder § 6 Abs 1 Mutterschutzgesetz, des Bezugs von Mutterschaftsgeld nach dem SGB V oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, der Ableistung von Wehr- bzw Zivildienst oder wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Diese Voraussetzungen für eine Verschiebung des Bemessungstatbestands erfüllt die Klägerin nicht. Ohnehin greift das Gesetz selbst in den genannten Konstellationen nicht auf den Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat des Kindes zurück, den die Klägerin für den richtigen Bemessungszeitraum hält, sondern auf den vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum. Die Aufzählung der Rechtsfolgen des Verschiebungstatbestands ist nach der gesetzlichen Systematik grundsätzlich abschließend. Sie lässt keinen Raum dafür, den Bemessungszeitraum für das Elterngeld der Klägerin auf den Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat ihrer Tochter zu verschieben.

24

Zu Unrecht berufen sich die Vorinstanzen insoweit auf die Rechtsprechung des Senats (BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 5)zur Vorgängervorschrift des § 2 Abs 8 BEEG(idF vom 19.8.2007, BGBl I 1970). Dieser lag ein abweichender Gesetzeswortlaut und eine grundsätzlich andere gesetzliche Systematik zugrunde. In der vom LSG in Bezug genommenen Entscheidung hatte der Senat an der Formulierung "… die … Erwerbstätigkeit" in § 2 Abs 9 S 1 BEEG angeknüpft und vor allem systematisch mit dem im Gesetz angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnis von Zwölfmonats- und steuerlichem Veranlagungszeitraum argumentiert. Danach stellte der Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat die Regel und der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar. Ihre Anwendung musste insbesondere verhältnismäßig sein. Nach dem geänderten, im Fall der Klägerin maßgeblichen Recht hindern dagegen Wortlaut und Systematik von § 2b Abs 3 BEEG, bei Mischeinkünften überhaupt auf den Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt zurückzugreifen. Der Rückgriff auf den letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum ist in diesen Fällen die neue gesetzliche Regel, die gesetzlichen Ausnahmen sind im Fall der Klägerin nicht einschlägig.

25

Diese Systematik setzt auch erkennbar den Regelungsplan des Gesetzgebers um. Wie die Entstehungsgeschichte von § 2b BEEG zeigt, sollte der Bezug von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zwingend zu einem Rückgriff auf einen steuerlichen Veranlagungszeitraum führen, der für die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich ist. Die von dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (Art 1 Nr 3 Gesetz vom 10.9.2012, BGBl I 1878) neu geschaffene Vorschrift hat ausdrücklich auf eine grundlegende Verwaltungsvereinfachung abgezielt (so die Gesetzesbegründung BT-Drucks 17/1221 S 1). Dafür sollte ua der Nachweis des Bemessungseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zukünftig möglichst allein anhand des Einkommensteuerbescheids erfolgen. Der Prüfungsaufwand, der aufgrund des vom Senat angenommenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses des bisherigen § 2 Abs 8 und 9 BEEG entstanden war, sollte entfallen(Beschlussempfehlung des 13. Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks 17/9841 S 15 f, 20 f).

26

Diese klare gesetzgeberische Absicht, die sich unmissverständlich im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen hat, schließt die vom LSG vorgenommene teleologische Reduktion des § 2b Abs 3 S 1 BEEG aus(aA Schnell in Tillmanns/Mutschler, Praxiskommentar zum Mutterschutzgesetz und BEEG, 1. Aufl 2015, § 2b BEEG RdNr 20). Sinn und Zweck, die Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang des § 2b Abs 3 S 1 BEEG sprechen nicht gegen eine uneingeschränkte, wortlautgetreue Anwendung, wie eine teleologische Reduktion es nach der Rechtsprechung des Senats(vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 26 ff mwN)erfordern würde, sondern bestätigen das Ergebnis der Wortlautauslegung. Der Wortlaut lässt sich auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung einschränken, die in der Argumentation des LSG anklingt, weil dies dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspricht (vgl Senat Urteil vom 5.5.2015 - B 10 KG 1/14 R - SozR 4-5870 § 1 Nr 4 RdNr 36 mwN).

27

cc. Obwohl das BEEG damit im vorliegenden Fall eine Verschiebung des Bemessungszeitraums auf den Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt ausschließt, braucht der Senat das Verfahren nicht auszusetzen und nach Art 100 Abs 1 S 1 GG dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen. Er ist nicht davon überzeugt, dass § 2b Abs 3 S 1 BEEG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG oder andere Verfassungsnormen verstößt.

28

Art 3 Abs 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des BVerfG seit BVerfGE 55, 72, 88; vgl jüngst BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 300 f; Britz, NJW 2014, 346 ff mwN). Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 GG ebenfalls die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung als sachwidrig erscheinen lassen (vgl Jarras in Jarras/Pieroth, GG, 14. Aufl 2016, Art 3 RdNr 8 mwN). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfGE 84, 348, 359 mwN; BVerfGE 110, 412, 436; stRspr). Der Gesetzgeber hat dabei im Bereich des Sozialrechts, zu dem die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Abschnitt des BEEG gehören, einen weiten Gestaltungsspielraum. Das gilt jedenfalls uneingeschränkt für das Elterngeld als fürsorgerische Leistung der Familienförderung, die über die bloße Sicherung des Existenzminimums hinausgeht (zum Elterngeld vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - BVerfGK 19, 186-193).

29

Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber mit der unterschiedlichen Ausgestaltung der Regelungen zum Bemessungszeitraum nicht überschritten. Zwischen Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bestehen hinreichend gewichtige Unterschiede, die es rechtfertigen, den Bemessungszeitraum je nach Einkunftsart auf die vom Gesetzgeber gewählte unterschiedliche Weise festzulegen (vgl BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14 RdNr 36). Zum einen schwanken Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ihrer Natur nach häufiger als solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit und können von den Berechtigten zudem im Regelfall leichter beeinflusst werden. Damit ist der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor der Geburt, den der Bemessungszeitraum abbilden und den das Elterngeld zumindest teilweise aufrechterhalten soll (zu dieser Referenzmethode vgl BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 5 RdNr 35 mwN), tendenziell ohnehin weniger stabil und zeitlich weniger präzise einzugrenzen. Die Verschiebung des Bemessungszeitraums vom Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat zurück auf die maßgeblichen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume muss daher nicht zwingend und noch nicht einmal regelmäßig mit einem Verlust an Aussagekraft für die Bemessung des durch das Elterngeld zu ersetzenden Einkommens einhergehen.

30

Vor allem aber unterscheiden sich Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit regelmäßig erheblich durch den Aufwand für ihre Feststellung durch Behörden und Berechtigte. Haben Elterngeldbehörden nur Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu ermitteln, so können sie dafür auf Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers für die maßgeblichen Monate zurückgreifen, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit inzwischen eine gesetzliche Vermutung spricht, vgl § 2c Abs 2 S 2 BEEG. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind dagegen Gewinneinkünfte, vgl § 2d Abs 1 BEEG. Sie festzustellen erfordert grundsätzlich, im Einzelfall den betriebswirtschaftlichen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu ermitteln. Diese je nach wirtschaftlicher Komplexität der selbstständigen Tätigkeit mehr oder weniger aufwändige Gewinnermittlung (vgl § 2d Abs 3 S 1 BEEG) wird von § 2b Abs 3 S 1 iVm § 2d Abs 2 S 1 BEEG maßgeblich vereinfacht und beschleunigt. Denn nach § 2d Abs 2 S 1 BEEG sind bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte die Gewinne anzusetzen, die der Einkommensteuerbescheid ausweist(vgl Ismer/Luft/Schachamayer, NZS 2013, S 327, 330). Diese Übernahme der Feststellungen aus dem Steuerbescheid rationalisiert und vereinfacht den Elterngeldvollzug für Berechtigte und Elterngeldbehörden wesentlich. Mit der geänderten Festlegung des Bemessungszeitraums hat der Gesetzgeber daher ein geeignetes Mittel gewählt, um sein maßgebliches und legitimes Ziel der Verwaltungsvereinfachung zu erreichen. Die Schwierigkeiten der Gewinnermittlung ergeben sich in derselben Weise, wenn Elterngeldberechtigte nur einen Teil ihrer Einkünfte vor der Geburt aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben; zudem müssen die Bemessungszeiträume für beide Einkommensarten deckungsgleich sein. Dies rechtfertigt es, bei Elterngeldberechtigten mit Mischeinkünften als Bemessungszeitraum ebenfalls die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume heranzuziehen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zugrunde liegen.

31

Die Regelungen des § 2b Abs 3 S 1 BEEG erweisen sich schließlich nicht insoweit als verfassungswidrig, als sie unterschiedslos auch in besonders gelagerten Fällen wie dem der Klägerin gelten. Sie hat einerseits im Bemessungszeitraum nur einen ganz geringen Anteil ihrer Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. Andererseits fällt ihr Elterngeld durch die Verschiebung des Bemessungszeitraums erheblich niedriger aus als auf der Grundlage des Zwölfmonatszeitraums vor der Geburt des Kindes, weil die Klägerin erst in diesem Zeitraum wieder voll erwerbstätig gewesen ist. Auch diese ungewöhnliche Konstellation ist indes noch von der Befugnis des Gesetzgebers zur typisierenden Regelung gedeckt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG, der der Senat gefolgt ist, darf der Gesetzgeber insbesondere im Sozialrecht bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 4/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 13 RdNr 38). Dafür müssen die Vorteile einer Typisierung - insbesondere die praktischen Erfordernisse der Verwaltung (vgl BVerfGE 9, 20, 31 f; 63, 119, 128 = SozR 2200 § 1255 Nr 17)- im rechten Verhältnis zu den Härten stehen, die wegen der damit verbundenen Ungleichbehandlung im Einzelfall und für die Gesamtheit der von der Norm Betroffenen verbunden sind (vgl Huster in Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Februar 2016, Art 3 RdNr 130 ff mwN). Diese Verhältnismäßigkeit setzt zunächst voraus, dass die tatsächliche Anknüpfung der Typisierung im Normzweck angelegt ist. Die dadurch bewirkten Härten dürfen sich zudem nur unter Schwierigkeiten vermeiden lassen und im Einzelfall nicht besonders schwer wiegen (BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr 3 RdNr 39; BVerfGE 111, 176, 188 = SozR 4-7833 § 1 Nr 4 RdNr 37). Schließlich darf die Typisierung allgemein keine beachtliche Gruppe typischer Fälle, sondern nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle betreffen (vgl BVerfGE 26, 265, 275 f; 63, 119, 128, 130 = SozR 2200 § 1255 Nr 17).

32

Danach ist die Behandlung von Mischeinkünften mit einem geringen, relativ einfach zu ermittelnden Anteil aus selbstständiger Tätigkeit in Fällen wie dem der Klägerin verhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich unbedenklich. Die unterschiedliche Behandlung von Elterngeldberechtigten mit Einkünften nur aus nichtselbstständiger Tätigkeit einerseits und solchen mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und mit Mischeinkünften andererseits ist im Normzweck der Rationalisierung und Verwaltungsbeschleunigung angelegt. Ihn verfolgt das Gesetz im Interesse aller Elterngeldberechtigten. Sie profitieren als Gruppe davon, wenn das Elterngeld beschleunigt berechnet und ausgezahlt wird. Die damit in atypischen Fällen wie dem der Klägerin verbundenen Härten ließen sich nicht vermeiden, ohne dass ua maßgeblich mit § 2b BEEG verfolgte Konzept der Verwaltungsvereinfachung weitgehend aufzugeben. Denn würde der Gesetzgeber die Behandlung von Mischeinkünften an die Überschreitung bestimmter Schwellenwerte - wie etwa die von den Vorinstanzen gewählte 20-Prozent-Grenze - knüpfen und Ausnahmen in Härtefällen zulassen, würde dies häufig aufwändige Vergleichsberechnungen der Elterngeldbehörden erfordern. Dies würde den vom Gesetz erstrebten Rationalisierungseffekt zugunsten von Verwaltung und Elterngeldberechtigten weitgehend zunichtemachen oder sogar in sein Gegenteil verkehren.

33

Die mit der Typisierung in § 2b Abs 3 S 1 BEEG vorgenommene Härte wiegt für die Klägerin auch nicht unzumutbar schwer. Sie wird dadurch nicht vom Elterngeldbezug ausgeschlossen, sondern erhält Ausgleich für ihr entfallendes Einkommen im Bemessungszeitraum in Höhe der gesetzlichen Ersatzrate. Die Klägerin bezieht nach der im Revisionsverfahren erstellten, von den Beteiligten grundsätzlich als zutreffend anerkannten Probeberechnung des Beklagten zwar insgesamt deutlich weniger Elterngeld als erwartet. Dies indes deshalb, weil sie sich entschieden hatte, im für ihr Elterngeld maßgeblichen Bemessungszeitraum des Kalenderjahrs 2012 noch fünf Monate unbezahlte Elternzeit ohne Elterngeldbezug in Anspruch zu nehmen und erst in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt ihres zweiten Kindes wieder erwerbstätig zu sein. Dieser Verzicht auf Erwerbseinkommen in erheblicher Höhe zugunsten der Kinderbetreuung über die Bezugsdauer des Elterngelds hinaus ist verfassungsrechtlich durch Art 6 Abs 1 GG geschützt, braucht aber elterngeldrechtlich gegenüber anderen Ausfällen von Erwerbseinkommen nicht privilegiert zu werden (vgl BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, SozR 4-1100 Art 74 Nr 3).

34

Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der Fall der Klägerin zu einer nennenswerten Gruppe vergleichbarer Fälle gehört, deren Existenz die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung in atypischen Sonderfällen überschreiten könnte. Der Bemessungszeitraum hat sich bei der Klägerin vielmehr nur aufgrund des besonderen Umstands verschoben, dass sie ohne erkennbaren nennenswerten zeitlichen Aufwand während ihrer Elternzeit weiterhin dauerhaft Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bezogen hat. Insgesamt stehen damit die mit der Typisierung verbundenen Vorteile der Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung in einem angemessenen Verhältnis zur damit für die Klägerin verbundenen Härte (aA Graue/Diers, NZS 2015, S 777, 780 f).

35

c. Der Beklagte hat somit den Bemessungszeitraum für das Elterngeld der Klägerin zutreffend bestimmt. Gegen seine auf dieser Grundlage durchgeführte Elterngeldberechnung sowie die nach § 8 Abs 2 S 2 BEEG unter Widerrufsvorbehalt und gemäß § 8 Abs 3 S 1 Nr 3 BEEG vorläufig erfolgte Elterngeldbewilligung sind Bedenken weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Damit erweist sich der Elterngeldbescheid vom 15.10.2013 insgesamt als rechtmäßig. Die von der Klägerin dagegen erhobene Klage auf höheres Elterngeld war unter Aufhebung der stattgebenden Instanzurteile abzuweisen.

36

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache begehrt die Klägerin Versorgung mit Medikamenten zur Empfängnisverhütung bzw Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen für die Zeit vom 29.4.2012 bis 4.9.2013. Bei der Klägerin ist nach Misshandlungen im Kindesalter eine Funktionsschädigung des Gehirns mit Entwicklung von geistiger und seelischer Behinderung als Schädigungsfolge mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 70 anerkannt.

2

Die Versorgung mit Empfängnisverhütungsmitteln lehnte zunächst die Beigeladene und sodann der Beklagte ab (Bescheid vom 16.4.2012; Widerspruchsbescheid vom 8.8.2012). Das SG hat die Klage abgewiesen ua unter Hinweis darauf, die streitigen Mittel gehörten nicht zum Leistungskatalog des § 10 Abs 6 Bundesversorgungsgesetz (BVG)(Urteil vom 4.9.2013). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, ein Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln bestehe nicht. Der Leistungskatalog des Beklagten werde jedenfalls begrenzt durch die Leistungen, die die Krankenkasse ihren Mitgliedern zu erbringen verpflichtet sei. Nach Vollendung des 20. Lebensjahres - wie hier - bestehe kein Anspruch, auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung. Eine Ausnahme bestehe auch nicht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Insoweit kämen Grundsicherungsleistungen in Betracht. Auch unter Krankenbehandlungsgesichtspunkten sei eine Leistungspflicht nicht zu begründen. Denn die geltend gemachten möglichen psychischen Belastungen einer ungewollten Schwangerschaft entsprächen einem abstrakten Erkrankungsrisiko und stellten kein ernsthaftes konkretes Risiko des alsbaldigen Eintritts eines psychischen Schadens dar, welches einen Anspruch auf vorsorgende Krankenbehandlung auslösen könnte. Anhaltspunkte für Härteleistungen bestünden ebenfalls nicht (Urteil vom 21.1.2016).

3

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und macht die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

6

Die Klägerin wirft als Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob ihr, geboren 1992, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) iVm BVG die Versorgung mit Empfängnisverhütungsmitteln zustehe. Es ist schon zweifelhaft, ob damit eine Rechtsfrage mit Breitenwirkung aufgeworfen oder lediglich das einzelfallbezogene Anliegen der Klägerin umschrieben ist. Aber auch wenn der Beschwerdebegründung insoweit eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage zur Altersgrenze oder zur Höhe des Einkommens als Voraussetzung für eine Versorgung mit Empfängnisverhütungsmitteln entnommen wird, zeigt die Klägerin den Klärungsbedarf nicht auf. Sie beschäftigt sich schon im Ansatz nicht mit dem nach dem OEG (§ 1 Abs 1 S 1 OEG) entsprechend anwendbaren einfachgesetzlichen Konzept der §§ 10, 11 BVG, das für Art und Umfang der Heilbehandlung grundsätzlich auf den Leistungskatalog des SGB V verweist(§ 11 Abs 1 S 2 BVG)und damit die versorgungsrechtliche Grundentscheidung konkretisiert, Gewaltopfern ebenso wenig wie Kriegsbeschädigten vollen Schadensersatz zuzubilligen (BSGE 86, 253 - SozR 3-3100 § 18 Nr 5). Sie beschäftigt sich ebenso wenig damit, ob und inwieweit für die Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, zur Gesundheitsförderung, Prävention und Selbsthilfe (§ 10 Abs 6 S 1 und 2 BVG) hiervon ausgehend etwas anderes gelten könnte (vgl § 10 Abs 6 S 3 BVG). Soweit die Beschwerdebegründung in diesem Kontext auf Petitionen verweist, die den Bundestag auffordern, dauerhaft und bundesweit eine einheitliche Regelung mit Rechtsanspruch zu schaffen für die genannten Personengruppen auch ab dem vollendeten 20. Lebensjahr, stellt sie sich im Gegenteil sogar auf den Standpunkt, dass eine einfachgesetzliche Regelung zu ihren Gunsten gar nicht vorhanden ist.

7

Auch mit dem Hinweis auf einen möglichen Grundrechtsverstoß zeigt die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend auf. Wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht oder sich auf die Verfassungswidrigkeit der höchstrichterlichen Auslegung einer Vorschrift beruft, darf sich dabei aber nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken. Vielmehr muss der Beschwerdeführer unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfach gesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des Grundgesetzes im Einzelnen dargelegt werden. Dabei ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten und in willkürlicher Weise verletzt hat (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 58 mwN). Eine solche gründliche Erörterung der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt die Beschwerde vermissen. Insbesondere beschäftigt sie sich nicht mit der Rechtsprechung, die die für Gewaltopfer entsprechend geltende Begrenzung der Krankenbehandlung Kriegsbeschädigter auf das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung für verfassungsrechtlich unbedenklich hält (BSG Urteil vom 10.12.2003 - B 9 V 12/02 R).

8

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

10

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde an das BSG gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 10.8.2016. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und formuliert als Rechtsfrage: "Verstößt Art. 6, § 4, Abs. 6, Satz 1 c FANG gegen Art. 3 GG und Art. 11 GG?".

2

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht formgerecht begründet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

3

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.

4

Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl Senatsbeschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliege oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet sei (Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN).

5

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Insoweit genügt es nicht nur zu behaupten, höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage existiere nicht, was sich schon daraus ergebe, dass das Berufungsgericht keine zitiere. Ebenfalls nicht ausreichend ist es, wenn sodann doch eine Entscheidung des BSG - ohne Benennung des Aktenzeichens - erwähnt und deren Relevanz für die Beantwortung der Rechtsfrage damit abgetan wird, es handele sich um ein "Fehlzitat" des LSG. Hier wäre zumindest eine Auseinandersetzung damit erforderlich gewesen, warum diese Entscheidung ein "Fehlzitat" sein soll, also die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht beseitigt.

6

Auch mit dem Hinweis auf einen möglichen Grundrechtsverstoß zeigt die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend auf. Wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken. Vielmehr muss der Beschwerdeführer unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des Grundgesetzes im Einzelnen dargelegt werden. Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - Juris RdNr 7 mwN). Eine solche gründliche Erörterung der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt die Beschwerde vermissen. Sie beschäftigt sich schon nicht mit der vom LSG zitierten Rechtsprechung des BVerfG. Insoweit genügt es nicht darauf zu verweisen, die Rechtsprechung des BVerfG zu Art 3 GG werde als bekannt vorausgesetzt und bei Art 11 GG gebe es eine unmittelbare und eine mittelbare Betroffenheit.

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Unabhängig von den Mängeln bei der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage, gelingt es dem Kläger auch nicht deren Klärungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren aufzuzeigen. Der Kläger versäumt es bereits, den Sachverhalt (iS einer Gesamtheit maßgeblicher Umstände) mitzuteilen, der dem Urteil des LSG zugrunde liegt; seinen Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw der Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (s nur Senatsbeschluss vom 23.7.2007 - B 13/4 R 381/06 B - Juris RdNr 8 mwN). Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht beurteilen.

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So liegt der Fall hier. Nach der vom Kläger für verfassungswidrig befundenen Vorschrift des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst c und S 2, 3 FANG, werden bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz (FRG), die nach dem 31.12.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG haben, für nach dem FRG anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchst c gilt dies nur, sofern am 31.12.1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezugs aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach S 1 Buchst a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem FRG bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost). Dass diese Vorschrift den Fall des Klägers betrifft, vermag der Senat nach den Darlegungen des Klägers nicht zu beurteilen. Denn der Kläger bringt zum Lebenssachverhalt nicht einmal dar, wann er von wo nach wo umgezogen ist. Seinen Ausführungen lässt sich nur entnehmen, dass es sich um einen Umzug von Baden-Württemberg nach Sachsen, also von einem Bundesland der alten Bundesrepublik in ein Bundesland im Beitrittsgebiet handeln könnte. Auch ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, ob seiner Rentenberechnung anrechenbare Zeiten nach dem FRG und ggf welche Entgeltpunkte der Berechnung der Höhe seiner Rentenleistung vor und nach dem Umzug zugrunde lagen/liegen.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.