Bundessozialgericht Urteil, 12. März 2013 - B 1 A 1/12 R

bei uns veröffentlicht am12.03.2013

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Schließung der City BKK (C-BKK) mit Ablauf des 30.6.2011.

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Der 1984 geborene Kläger war seit 1.8.2002 bei der C-BKK als Sozialversicherungsfachangestellter beschäftigt. Nach den tarifvertraglichen Regelungen gehörte er zu den ordentlich kündbaren Arbeitnehmern. Aufgrund seiner Funktion als Jugendvertreter war er nach Bundespersonalvertretungsrecht im Zeitpunkt der Schließung jedoch ordentlich unkündbar. Die beklagte Bundesrepublik, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, schloss die C-BKK mangels sichergestellter Leistungsfähigkeit mit Ablauf des 30.6.2011 und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Bescheid vom 4.5.2011). Die C-BKK teilte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis zum 30.6.2011 ende (Schreiben vom 6.5.2011). Sie bot den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses an mit der beigeladenen City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2011, hilfsweise zum 30.9.2011 (Schreiben vom 20.5.2011). Für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.1.2012 vereinbarten der Kläger und die Beigeladene ein befristetes Arbeitsverhältnis als Sachbearbeiter, das der Kläger zunächst auch erfüllte. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2011 (Schreiben vom 9.11.2011). Seit 1.1.2012 ist er in einem bis zum 31.12.2013 befristeten Arbeitsverhältnis bei der Securvita BKK beschäftigt.

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Der Kläger hat gegen den Schließungsbescheid Klage beim LSG Baden-Württemberg erhoben. Das LSG hat den Rechtsstreit an das SG verwiesen. Das SG hat die Klage mangels Klagebefugnis abgewiesen (Urteil vom 24.10.2011). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 28.6.2012).

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Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung von § 54 SGG, Art 12 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG.

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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Juni 2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 aufzuheben,
hilfsweise,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Juni 2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2011 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 rechtswidrig ist.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Seine Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (dazu 1.), aber unzulässig, weil dem Kläger die erforderliche Klagebefugnis fehlt (dazu 2.).

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1. Die auf Aufhebung der Schließung der C-BKK mit Ablauf des 30.6.2011 (Bescheid vom 4.5.2011) gerichtete Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG) - eine Aufsichtsangelegenheit gegenüber einem Träger der Sozialversicherung, bei dem die Aufsicht von einer Bundesbehörde ausgeübt wird, (vgl § 29 Abs 2 Nr 2 SGG) -ist nicht mehr statthaft. Der Kläger hat seine zunächst erhobene Anfechtungsklage im Revisionsverfahren statthaft hilfsweise auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schließungsbescheids umgestellt (§ 131 Abs 1 S 3 iVm § 54 Abs 1 S 1 SGG; zur Zulässigkeit der Antragsumstellung im Revisionsverfahren vgl BSGE 92, 46 = SozR 4-2500 § 61 Nr 1; BSG Urteil vom 12.9.2012 - B 3 KR 17/11 R - Juris, RdNr 18 mwN). Der Schließungsbescheid hat sich nämlich mit Eintritt der Schließungswirkung erledigt. Die Schließung der Krankenkasse (KK) gestaltet die Rechtslage um und schließt den prozessualen, zunächst geltend gemachten Aufhebungsanspruch aus (vgl zum Begriff der "Erledigung" des angegriffenen Verwaltungsakts Hauck in Hennig, SGG, Stand Dezember 2012, § 131 RdNr 66 ff). Die Schließung der C-BKK wurde nach Anordnung der sofortigen Vollziehung des Schließungsbescheids vollzogen. In einem solchen Fall kann ein Schließungsbescheid nicht mehr durch eine die Schließung aufhebende gerichtliche Entscheidung - mit Wirkung ex tunc - beseitigt werden; in Betracht kommt vielmehr nur noch eine Beseitigung der Folgen der Schließung (vgl entsprechend zum Zusammenschluss BSGE 68, 54, 55 f = SozR 3-2500 § 147 Nr 2 S 3 f; BSG Urteil vom 11.9.2012 - B 1 A 2/11 R - RdNr 10 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 171a Nr 1 vorgesehen).

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2. Die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist indes unzulässig. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses zulässig, wenn die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig gewesen ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl BSG Urteil vom 11.9.2012 - B 1 A 2/11 R - RdNr 13 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 171a Nr 1 vorgesehen; Hauck in Hennig, SGG, Stand Dezember 2012, § 131 RdNr 55). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn der Kläger war schon für die Anfechtungsklage nicht klagebefugt.

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Die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage besteht, wenn der Kläger behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihm als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (vgl § 54 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGG; BSGE 98, 129 = SozR 4-2400 § 35a Nr 1, RdNr 12; BSGE 107, 287 = SozR 4-2500 § 35 Nr 4, RdNr 21; BSG Urteil vom 11.9.2012 - B 1 A 2/11 R - RdNr 14 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 171a Nr 1 vorgesehen; Hauck in Hennig, SGG, Stand Dezember 2012, § 131 RdNr 10). Beschwert in diesem Sinne kann auch ein Drittbetroffener sein, in dessen Rechtssphäre durch den an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt eingegriffen wird. Eine rein wirtschaftliche Betroffenheit reicht dafür jedoch nicht aus. Die Klagebefugnis fehlt, wenn die als verletzt angesehene Rechtsnorm keinen drittschützenden Charakter in dem Sinne hat, dass sie zumindest auch der Verwirklichung individueller Interessen des Klägers zu dienen bestimmt ist (stRspr, vgl zB BSGE 70, 99, 101 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15 S 38; BSGE 77, 130, 132 f = SozR 3-2500 § 124 Nr 2 S 15; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr 19 S 84). Es müssen entweder die geltend gemachten rechtlichen Interessen des Dritten vom Schutzzweck der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm erfasst sein (vgl zB BSG SozR Nr 115 zu § 54 SGG; BSGE 67, 30 = SozR 3-2200 § 368n Nr 1; BSGE 68, 291 = SozR 3-1500 § 54 Nr 7; BSGE 70, 99, 101 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15 S 38; dazu a). Oder es muss eine weitergehende Grundrechtsverletzung des Dritten, gegen die die Rechtsordnung schützt, tatsächlich möglich sein (vgl BSGE 107, 261 = SozR 4-2500 § 35 Nr 5, RdNr 14; dazu b). Von dem Verwaltungsakt dürfen in Bezug auf den Dritten nicht nur - wie hier - Rechtsreflexe ausgehen.

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a) Die von dem Kläger als verletzt angesehenen Rechtsnormen haben keinen drittschützenden Charakter in dem Sinne, dass sie zumindest auch der Verwirklichung seiner individuellen rechtlichen Interessen zu dienen bestimmt sind. Die zugrundeliegende Regelung der Schließung von BKKn (§ 153 S 1 Nr 3 und S 2 SGB V idF durch Art 1 Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988, BGBl I 2477) bestimmt: "Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn … 3. ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird." Als Alternative zu einer Schließung nach § 153 SGB V regelt § 171b SGB V(hier anzuwenden idF durch Art 1 Nr 7 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15.12.2008, BGBl I 2426 mWv 1.1.2010) die Insolvenz von KKn. Danach gilt vom 1.1.2010 an die Insolvenzordnung für die KKn nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze (vgl § 171b Abs 1 SGB V). Wird eine KK zahlungsunfähig oder ist sie voraussichtlich nicht in der Lage, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit), oder tritt Überschuldung ein, hat der Vorstand der KK dies der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen (vgl § 171b Abs 2 S 1 SGB V). Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KK kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Liegen zugleich die Voraussetzungen für eine Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicherter Leistungsfähigkeit vor, soll die Aufsichtsbehörde anstelle des Antrages nach Satz 1 die KK schließen (vgl § 171b Abs 3 S 1 und 2 SGB V). Mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dem Tag der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, ist die KK geschlossen mit der Maßgabe, dass die Abwicklung der Geschäfte der KK im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung erfolgt (vgl § 171b Abs 5 SGB V).

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Die Regelungen schützen nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte (vgl Gesetzentwurf der BReg eines GRG, BT-Drucks 11/2237 S 211 zu § 162: Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 274 Nr 4 RVO; § 274 RVO schloss inhaltlich an § 68 Abs 1 KVG an, vgl Horst Peters, Handbuch der KV, Teil II, Bd 2, 18. Aufl, Stand 31.7.1987, § 274 RVO Anm 1)und Regelungszweck keine Individualrechte, insbesondere keine Interessen der von einer Schließung einer KK betroffenen Arbeitnehmer. Die Schließung von BKKn, deren Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist, dient vielmehr allein öffentlichen Interessen, nämlich dem Erhalt der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und des Vertrauens in ihre Träger. Das spiegelt sich auch in der jüngsten Gesetzesentwicklung wider. Nach § 153 S 2 SGB V(idF durch Art 1 Nr 59c GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22.12.2011, BGBl I 2983 mWv 1.1.2012) müssen zwischen dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass für die Mitglieder einer geschlossenen KK ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht, um das Wahlrecht zu einer neuen KK auszuüben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt, in dem die Schließung wirksam wird, eine Mitgliedschaft bei einer neuen KK begründet haben (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit <14. Ausschuss> zu dem Entwurf eines GKV-VStG, BT-Drucks 17/8005 S 122 zu Nr 59c neu <§ 153 SGB V>). Die hierfür erforderlichen flankierenden Regelungen zum Verfahren der Ausübung des Kassenwahlrechts im Fall der Schließung einer KK stellt § 175 Abs 3a SGB V bereit. Individualrechte der Versicherten, gegen eine Schließungsentscheidung als solche vorzugehen, erwachsen daraus nicht.

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Dass die Rechtsnormen über die KK-Schließung lediglich öffentlichen Interessen dienen, entspricht auch dem Regelungssystem. Während §§ 153, 171b SGB V die Schließung regeln, legt hiervon getrennt § 155 Abs 4 S 9 SGB V(eingefügt durch Art 1 Nr 3 Buchst b Doppelbuchst bb GKV-OrgWG vom 15.12.2008, BGBl I 2426 mWv 1.1.2009) die gesetzlichen Folgen der KK-Schließung für die Arbeitnehmer der BKKn fest. Diese Gesetzesnorm, nicht aber die vorgelagerten Rechtsnormen über die KK-Schließung zielen auf den Schutz der Arbeitnehmer. Danach gilt § 164 Abs 2 bis 4 SGB V entsprechend mit der Maßgabe, dass § 164 Abs 3 S 3 SGB V nur für Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann.

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Nach der demgemäß für BKKn entsprechend geltenden, unmittelbar die Innungskrankenkassen (IKKn) betreffenden Regelung des § 164 Abs 3 SGB V(idF durch Art 1 Nr 4 Buchst b GKV-OrgWG vom 15.12.2008, BGBl I 2426 mWv 1.1.2009) sind die dienstordnungsmäßigen Angestellten verpflichtet, eine vom Landesverband der IKKn nachgewiesene dienstordnungsmäßige Stellung bei ihm oder einer anderen IKK anzutreten, wenn die Stellung nicht in auffälligem Missverhältnis zu den Fähigkeiten der Angestellten steht. Entstehen hierdurch geringere Besoldungs- oder Versorgungsansprüche, sind diese auszugleichen. Den übrigen Beschäftigten ist bei dem Landesverband der IKKn oder einer anderen IKK eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Jede IKK ist verpflichtet, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Versicherten aller IKKn dienstordnungsmäßige Stellungen nach Satz 1 nachzuweisen und Anstellungen nach Satz 3 anzubieten; die Nachweise und Angebote sind den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich zu machen. Nach § 164 Abs 4 SGB V enden die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden, mit dem Tag der Auflösung oder Schließung. Vertragsmäßige Rechte, zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, werden hierdurch nicht berührt. Die Rechtsnormen über die KK-Schließung nehmen diesen - der Schließungsentscheidung nachgelagerten - Folgekomplex des Arbeitnehmerschutzes nicht in den eigenen Schutzzweck auf, ungeachtet der umstrittenen Reichweite des Arbeitnehmerschutzes in den Regelungen des § 155 Abs 4 S 9 SGB V(vgl hierzu zB LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 31.10.2012 - 4 Sa 767/12 - Juris, Revisionsverfahren BAG - 2 AZR 1050/12; aA zB LAG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2012 - 7 Sa 13/12 - Juris, Revisionsverfahren BAG - 2 AZR 672/12; wieder anders LAG Hamburg Urteil vom 23.8.2012 - 7 Sa 108/11 - Juris, Revisionsverfahren - 2 AZR 801/12 -).

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Schließlich entspricht es auch der Gesamtstruktur der Rechtsordnung, aufsichtsbehördlichen Verfügungen grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter beizumessen. Die hier betroffene Ausübung der Staatsaufsicht über Sozialversicherungsträger erschöpft sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats regelmäßig allein in der Wahrung der Gleichgewichtslage zwischen Staat und Selbstverwaltungskörperschaft (vgl zB BSGE 98, 129 = SozR 4-2400 § 35a Nr 1, RdNr 13 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 11.9.2012 - B 1 A 2/11 R - Juris RdNr 15, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 171a Nr 1 vorgesehen). Dagegen ist das Aufsichtsrecht nicht dazu bestimmt, dem Individualinteresse Einzelner zu dienen (vgl BSGE 26, 237, 240 = SozR Nr 112 zu § 54 SGG; vgl auch BSGE 86, 126, 130 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr 37). Ebenso wenig wie ein Dritter Ansprüche gegen eine Aufsichtsbehörde auf ein aktives Einschreiten gegen die der Aufsicht unterstellte KK daraus ableiten kann, dass über den Inhalt materiell-rechtlicher Normen gestritten wird, die (möglicherweise auch) den Schutz des Dritten zum Gegenstand haben (vgl BSGE 26, 237, 238 f = SozR aaO), kann sich der Dritte gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde wenden, mit dem der KK ein bestimmtes Handeln abverlangt wird (zur fehlenden drittschützenden Wirkung einer aufsichtsrechtlichen Prüfung/Anordnung vgl zB BSGE 63, 173, 175 = SozR 2200 § 182 Nr 112; BSGE 90, 231, 248, 266 f = SozR 4-2500 § 266 Nr 1 mwN).

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b) Eine Klagebefugnis ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der Normen des SGB V, die die KK-Schließung regeln. Es verletzt keine Grundrechte des Klägers als betroffener Arbeitnehmer, dass er gegen die Schließung der ihn beschäftigenden C-BKK als solche keinen Rechtsschutz hat, sondern nur gegen die an eine wirksame Schließung anknüpfenden Schließungsfolgen.

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Die Regelung der KK-Schließung verletzt nicht die Berufsfreiheit des Klägers (Art 12 Abs 1 GG). Art 12 Abs 1 S 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs zudem die freie Wahl des Arbeitsplatzes (vgl BVerfGE 84, 133, 146 f; 85, 360, 372 f; 96, 152, 163; 96, 205, 210 f; 98, 365, 385). Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des Vertragspartners (vgl BVerfGE 84, 133, 146; Kühling, ArbuR 1994, 126, 128). Dies gilt in gleicher Weise für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst (vgl BVerfGE 84, 133, 146 f; vgl insgesamt auch BVerfGE 128, 157, 176 = Juris RdNr 69). Mit dem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ist aber weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden. Das Grundrecht gewährt keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen. Ähnliches gilt für Arbeitsplätze bei öffentlich-rechtlichen Trägern. Die Zahl der Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst unterliegt der Organisationsgewalt im weitesten Sinne des Staates oder des betroffenen Trägers öffentlicher Verwaltung (vgl BVerfGE 7, 377, 398; 39, 334, 369 f; 73, 280, 292). Auch insoweit gewährt Art 12 Abs 1 GG keinen Anspruch auf Schaffung oder Erhalt von Arbeitsplätzen. Er lässt die Organisationsgewalt der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber unberührt (vgl BVerfGE 84, 133, 147).

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Dem Staat obliegt hinsichtlich des durch Art 12 Abs 1 GG geschützten Interesses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl insoweit grundsätzlich lediglich eine Schutzpflicht, der er insbesondere im Kündigungsrecht nachgekommen ist (vgl BVerfGE 84, 133, 146 f; 85, 360, 372 f; 92, 140, 150; 97, 169, 175). Außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes schützen die §§ 138, 242 BGB den Arbeitnehmer vor einer sitten- oder treuwidrigen Kündigung. Im Rahmen dieser Generalklauseln ist auch der objektive Gehalt der Grundrechte zu beachten (vgl BVerfGE 97, 169, 178). Soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften die Folgen der Ausübung der Organisationsgewalt des Staates bei der Ausgestaltung, Beendigung oder Fusion öffentlich-rechtlicher Träger für die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse regeln, haben sie ebenfalls die aufgezeigte staatliche Schutzpflicht aus Art 12 Abs 1 GG zu achten.

21

In diesem Sinne hat das BVerfG etwa die Regelungen des Einigungsvertrags über Sonderkündigungsrechte an Art 12 Abs 1 GG gemessen, nicht aber den Beitritt der DDR als solchen (vgl BVerfGE 84, 133, 146). Ebenso hat das BVerfG das Land Hessen als nicht berechtigt angesehen, sich selbst kraft Gesetzes seinen arbeitsvertraglichen Bindungen zu entziehen und sich von der Notwendigkeit zu entlasten, die gewünschte Beendigung von Arbeitsverhältnissen in Einklang mit den allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften herbeizuführen (vgl BVerfGE 128, 157, 180 f = RdNr 85 ff). Das BVerfG hat dabei aber nicht das Recht des Landes in Zweifel gezogen, durch Landesgesetz die Universitätskliniken zu privatisieren (vgl BVerfGE 128, 157, 179 = Juris RdNr 80). Nur in den Fällen, in denen der Rechtsschutz gegen die Umgestaltung des Dienstverhältnisses wegen mangelnder Beachtung der staatlichen Schutzpflicht aus Art 12 Abs 1 GG untrennbar mit den Vorschriften über die Ausübung der staatlichen Organisationsgewalt verknüpft ist, wirkt sich die Verfassungswidrigkeit der einen Regelung unmittelbar auf die Verfassungsmäßigkeit der anderen Regelung aus. So liegt es aber bei der Schließung von BKKn nicht.

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Das SGB V regelt die Schließung der BKKn als eigenständigen, für sich selbst stehenden Regelungskomplex unabhängig und getrennt von den Schließungsfolgen. § 155 Abs 4 S 9 SGB V bestimmt, wie dargelegt, den bei einer BKK-Schließung gesetzlich vorgesehenen Schutz der Arbeitnehmer. Diese Regelung kann selbständig und abtrennbar von der Schließungsentscheidung für sich bestehen oder modifiziert werden. Selbst ihre Nichtigkeit würde den Bestand der Schließungsentscheidung einer KK nicht berühren, sondern lediglich die Abwicklung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse verkomplizieren. Bei durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken kommt vorrangig eine verfassungskonforme Auslegung der Regelung über die Schließungsfolgen für betroffene Arbeitnehmer in Betracht. Hierüber haben die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit zu entscheiden, ohne dass für die betroffenen Arbeitnehmer hierdurch ungewollte Rechtsschutzdefizite entstehen (zur Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung bei andernfalls drohenden Rechtsschutzlücken vgl zB BSGE 100, 221 = SozR 4-2500 § 62 Nr 6, RdNr 13, 16 f mwN, stRspr). Ungeachtet des Auslegungsergebnisses lässt die Eigenständigkeit der beiden Regelungskomplexe aber das Grundprinzip unberührt, dass Art 12 Abs 1 GG keinen unmittelbaren Schutz gegen den dauerhaften Verlust eines Arbeitsplatzes gewährt, der hier für den Kläger daraus erwächst, dass die Leistungsfähigkeit der C-BKK nicht mehr auf Dauer gesichert ist.

23

Die übrigen Grundrechte des Klägers aus Art 3 Abs 1 GG (vgl zum Prüfmaßstab nur BSGE 109, 230 = SozR 4-2500 § 53 Nr 2, RdNr 15 mwN; das diesbezügliche Klägervorbringen ist auf die Folgen des § 155 Abs 4 S 9 SGB V gerichtet), Art 9 Abs 3 GG (vgl zum Schutzumfang zB BVerfGE 100, 214, 221 ff; BVerfGE 103, 293, 304 ff) und - wegen des Vorrangs von Art 12 Abs 1 GG nicht anwendbar - Art 2 Abs 1 GG bieten insoweit keinen weitergehenden Schutz. Auch Art 19 Abs 4 GG gebietet es nicht, alle Entscheidungen über die Ausübung der Organisationsgewalt des Staates für jedermann - über seine betroffenen Grundrechte hinaus - gerichtlichem Rechtsschutz zu unterwerfen. Hierfür genügt weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, in denen der Einzelne nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, die also Reflexwirkung haben (vgl BVerfGE 31, 33, 39 f). Art 19 Abs 4 GG gewährleistet nicht selbst den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung. Diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im Übrigen (vgl BVerfGE 61, 82, 110). Von den Fällen der Grundrechte und sonstiger verfassungsmäßiger Rechte abgesehen bestimmt der Gesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zusteht und welchen Inhalt es hat (vgl BVerfGE 78, 214, 226). Dementsprechend gewährt Art 19 Abs 4 GG dem Kläger lediglich effektiven Rechtsschutz gegenüber Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine eigenen Rechte nach § 155 Abs 4 S 9 SGB V und Art 12 Abs 1 GG. Die Rechtsschutzgarantie verleiht ihm aber keine derartigen Rechte, um gegen die Schließung der C-BKK vorzugehen (vgl entsprechend BVerfGK 17, 246, 253 = Juris RdNr 35 mwN).

24

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG(idF durch Art 7 Nr 5 des Gesetzes vom 24.11.2011, BGBl I 2302) iVm § 154 Abs 2 VwGO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da sie im Revisionsverfahren keine Anträge gestellt hat (stRspr, vgl zB BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).

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4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2 GKG. Die Zulässigkeit, den Streitwert für alle Rechtszüge festzusetzen, folgt aus § 63 Abs 3 S 1 und S 2 GKG.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 164 Vorübergehende finanzielle Hilfen


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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 153 Auflösung


(1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. (2) Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde

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Bundessozialgericht Urteil, 12. März 2013 - B 1 A 1/12 R zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 12. März 2013 - B 1 A 1/12 R zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 12. Sept. 2012 - B 3 KR 17/11 R

bei uns veröffentlicht am 12.09.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 11. Sept. 2012 - B 1 A 2/11 R

bei uns veröffentlicht am 11.09.2012

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. September 2011 wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 12. März 2013 - B 1 A 1/12 R.

Bundessozialgericht Urteil, 12. März 2013 - B 1 A 2/12 R

bei uns veröffentlicht am 12.03.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.

(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter sowie der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Absatz 3 und § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, gegenüber der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst Bund, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird,
3.
Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Anträge nach § 55a,
5.
Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen untereinander betreffend den Risikostrukturausgleich sowie zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesamt für Soziale Sicherung betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,
2.
Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung,
3.
Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
4.
Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen die Entscheidung der Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach § 89 Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,
2.
Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern und dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene,
3.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist,
4.
Klagen gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Qualitätsausschuss und dem erweiterten Qualitätsausschuss sowie über Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

(5) (weggefallen)

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1629,18 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Ursprünglich ging es im vorliegenden Rechtsstreit um einen Anspruch des Klägers (Inhaber eines einzelkaufmännisch geführten Krankentransportunternehmens) gegen die beklagte Krankenkasse auf Zahlung der restlichen Vergütung in Höhe von 1629,18 Euro für Beförderungsleistungen mit einem Krankentransportwagen (KTW). Nach der vorbehaltlosen Erfüllung der Forderung war im Revisionsverfahren zuletzt nur noch streitig, ob der Kläger die gerichtliche Feststellung verlangen konnte, dass die Weigerung der Beklagten, die Forderung zu begleichen, rechtswidrig gewesen ist.

2

Die im Jahre 1929 geborene, in Berlin wohnende und an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz leidende Versicherte R. muss sich regelmäßig montags, mittwochs und freitags einer Dialyse unterziehen, die in einer nephrologischen Praxis ("Dialysezentrum Berlin", DZB) durchgeführt wird. Der behandelnde Vertragsarzt verordnete am 24.1.2005 für die Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnung und DZB den Transport der Versicherten mit einem KTW, ohne dies auf dem Verordnungsblatt näher zu begründen. Dem noch am selben Tag per Telefax gestellten Leistungsantrag gab die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) vom 25.1.2005 mit der Maßgabe statt, sie werde die Kosten für diese Fahrten für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2005 übernehmen, medizinisch notwendig seien jedoch nur Fahrten mit Taxi oder Mietwagen (Bescheid vom 26.1.2005). Der SMD hatte die Transporte mit dem KTW allein aufgrund der Dialysepflichtigkeit der Versicherten als nicht erforderlich erachtet. Am 28.1., 15.2. und 28.2.2005 verordneten die Ärzte des DZB erneut Transporte der Versicherten mit dem KTW, kreuzten bei der medizinisch-technischen Ausstattung das Feld "Tragestuhl" an und gaben als Begründung für die Notwendigkeit des KTW-Transports die Infektion der Versicherten mit Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus (MRSA) an. Der SMD hielt in Stellungnahmen vom 5. und 20.4.2005 auch angesichts der MRSA-Infektion Fahrten mit Taxi oder Mietwagen für medizinisch ausreichend. Seit dem 16.3.2005 erfolgten nur noch Verordnungen für Taxi- bzw Mietwagentransporte, nachdem die MRSA-Infektion beendet war.

3

Aufgrund der ärztlichen Verordnungen transportierte der - durch den Versorgungsvertrag vom 20./23.9.2004 zur Leistungserbringung nach § 133 SGB V zugelassene - Kläger die Versicherte in dem Zeitraum vom 26.1. bis zum 14.3.2005 an 21 Tagen im KTW von ihrer Wohnung zum DZB und zurück und stellte für die 42 Fahrten insgesamt 2075,64 Euro (42 x 49,42 Euro) in Rechnung, wovon noch ein Restbetrag von 1629,18 Euro offen stand, nachdem die Beklagte während des Klageverfahrens vor dem SG mit Blick auf die genehmigten Mietwagenfahrten den dafür zu zahlenden Betrag von 446,46 Euro (42 x 10,63 Euro) anerkannt und bezahlt hatte. Weitergehende Zahlungen auf die Rechnungen vom 2.2.2005 (für 3 Hin- und Rückfahrten im Januar), 2.3.2005 (für 12 Hin- und Rückfahrten im Februar) und 24.3.2005 (für 6 Hin- und Rückfahrten im März) lehnte die Beklagte ab. Sie verwies auf den von der Versicherten nicht angefochtenen Bescheid vom 26.1.2005, mit dem nur die Beförderungen mit Taxi oder Mietwagen genehmigt, die beantragten Transporte mit dem KTW also abgelehnt worden seien, und auf die ärztlichen Verordnungen, die auf der Rückseite zwar die notwendigen Eintragungen des Klägers, jedoch gerade keinen Genehmigungsvermerk der Beklagten enthielten.

4

Das SG hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 1629,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.6.2005 verurteilt (Urteil vom 28.2.2008): Auf die fehlende Genehmigung der Transporte mit dem KTW könne sich die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen, weil die der Versicherten gegenüber erklärte Ablehnung dieser Beförderungsform rechtswidrig gewesen sei; aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr der MRSA-Infektion sei der Transport mit dem KTW medizinisch erforderlich gewesen. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des SG überwies die Beklagte im September 2008 den streitigen Betrag von 1629,18 Euro nebst den bis dahin angefallenen Zinsen an den Kläger, jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung im Falle einer rechtskräftigen Abweisung der Klage. Das LSG hat das Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.4.2011): Der Vergütungsanspruch des Klägers nach § 133 Abs 1 S 1 SGB V sei von vornherein auf Taxi- bzw Mietwagenentgelte beschränkt gewesen, weil durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 26.1.2005 nur Fahrten mit Taxi oder Mietwagen genehmigt worden seien. Der Vergütungsanspruch des Krankentransportunternehmers gegenüber der Krankenkasse für die Erbringung einer Sachleistung könne grundsätzlich nicht weiter reichen als der Sachleistungsanspruch des Versicherten auf Krankenbeförderung nach § 60 SGB V. Befördere ein Unternehmer einen Versicherten, ohne dass die ärztliche Verordnung den entsprechenden Genehmigungsvermerk der Krankenkasse trage, unterliege er dem Risiko von Einwendungen der Krankenkasse aus dem Versicherungsverhältnis. Die Genehmigung der verordneten KTW-Transporte sei auch nicht entbehrlich gewesen, weil der Genehmigungsvorbehalt aus § 60 Abs 1 S 3 SGB V alle Fahrten zu ambulanten Behandlungen erfasse, also auch derartige Transporte mit dem KTW nach § 60 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB V.

5

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 60 SGB V. Der verordnende Arzt entscheide abschließend, ob ein Transport mit dem KTW medizinisch-technisch erforderlich sei, weil der Genehmigungsvorbehalt des § 60 Abs 1 S 3 SGB V für Fahrten zu ambulanten Behandlungen auf die dort genannten, vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nach fachlichen Gesichtspunkten festzulegenden "besonderen Ausnahmefälle" beschränkt sei, also nicht die vom Gesetzgeber selbst geregelten Kostenübernahmefälle des § 60 Abs 2 SGB V erfasse. Die entgegenstehende Bestimmung des § 6 Abs 3 S 1 der Krankentransport-Richtlinien sei mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Die Verordnungen der Ärzte des DZB hätten daher gar keiner Genehmigung durch die Beklagte bedurft. Zudem hätten die Krankenkassen in der Entgeltvereinbarung vom 20./23.9.2004 für Transporte mit dem KTW innerhalb der Stadtgrenzen Berlins auf einen Genehmigungsvorbehalt generell verzichtet (§ 1 Abs 3 Tarifvereinbarung 002 - KTW Standard). Der Bescheid der Beklagten vom 26.1.2005 sei deshalb rechtswidrig und zudem allenfalls im Versicherungsverhältnis zwischen der Versicherten und der Beklagten von Bedeutung, jedoch im Leistungserbringungs- und Abrechnungsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten unbeachtlich, zumal er von diesem Bescheid erst durch das Schreiben der Beklagten vom 14.4.2005 erfahren habe, in dem die Bezahlung seiner Rechnungen abgelehnt worden sei.

6

Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte den streitigen Anspruch anerkannt und sich zugleich bereit erklärt, die bis dahin angefallenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen, jedoch mit Ausnahme der durch das Mahnverfahren entstandenen Mehrkosten (Schriftsatz vom 30.8.2012). Nach nochmaliger Prüfung sehe sie die Forderung gemäß § 1 Abs 3 Tarifvereinbarung 002 als berechtigt an, weil die Krankenkassen für vertragsärztlich verordnete KTW-Transporte von Versicherten innerhalb Berlins generell auf einen Genehmigungsvorbehalt verzichtet hätten.

7

Der Kläger hat die Annahme des Anerkenntnisses abgelehnt, weil er mit der Beklagten und weiteren Krankenkassen nach wie vor über die Frage streite, ob der Genehmigungsvorbehalt für die Krankenbeförderung zu ambulanten Behandlungen nach § 60 Abs 1 S 3 SGB V auch für KTW-Transporte nach § 60 Abs 2 Nr 3 SGB V gelte und ein Krankentransportunternehmen an einen dem Versicherten erteilten Ablehnungsbescheid gebunden sei, wenn der behandelnde Arzt einen KTW-Transport nach § 60 Abs 2 Nr 3 SGB V mit medizinischer Begründung verordnet, die Krankenkasse aber nur Fahrten mit Taxi oder Mietwagen bewilligt habe. Da die Forderung zwar im vorliegenden Einzelfall erfüllt worden sei, die streitigen Rechtsfragen aber ungeklärt seien, bestehe ein entsprechendes Feststellungsinteresse (Schriftsatz vom 4.9.2012).

8

Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Weigerung der Beklagten zur Zahlung von 1629,18 Euro rechtswidrig gewesen ist.

9

Die Beklagte wiederholt ihr Anerkenntnis, tritt dem geltend gemachten Feststellungsinteresse unter Hinweis auf die vom Kläger mit Wirkung ab 1.10.2010 ausgesprochene Kündigung der Vereinbarungen vom 20./23.9.2004 entgegen und beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen, soweit sie über das Anerkenntnis aus dem Schriftsatz vom 30.8.2012 hinausgeht.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Die nach der Umstellung des Klagebegehrens zuletzt nur noch anhängige Fortsetzungsfeststellungsklage ist bereits unzulässig, weil sich der Kläger insoweit nicht auf ein dafür erforderliches "berechtigtes Interesse" (§ 131 Abs 1 S 3 SGG) stützen kann.

11

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens war ursprünglich ein Anspruch auf Zahlung einer restlichen Vergütung über 1629,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 21.6.2005 für 42 KTW-Transporte einer Versicherten der Beklagten zur Dialyse (21 Hinfahrten und 21 Rückfahrten zwischen Wohnung und Arztpraxis) in der Zeit vom 26.1. bis zum 14.3.2005. Das SG hat der Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) stattgegeben (Urteil vom 28.2.2008), während das LSG auf die Berufung der Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen hat (Urteil vom 13.4.2011).

12

a) Im Revisionsverfahren hat der Kläger dann nicht nur die Wiederherstellung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils angestrebt, sondern zusätzlich einen erhöhten Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 21.6.2005 begehrt. Dabei handelte es sich um eine "Erweiterung des Klageantrages in Bezug auf Nebenforderungen" ohne gleichzeitige Änderung des Klagegrundes, die gemäß § 99 Abs 3 Nr 2 SGG nicht als Klageänderung anzusehen ist. Daher war diese Erweiterung des Klageantrages zum Zinsanspruch nach § 168 S 1 SGG auch im Revisionsverfahren zulässig.

13

b) Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs war § 133 Abs 1 SGB V iVm § 1 Abs 1 und § 6 der "Vereinbarung gemäß § 133 SGB V über Krankentransporte mit Krankentransportwagen (KTW)" vom 20./23.9.2004 (Versorgungsvertrag nach § 133 SGB V, abgeschlossen zwischen den in Berlin tätigen Krankenkassen bzw ihren Landesverbänden und dem Kläger). Die Höhe der Vergütung ergab sich aus der auf § 3 Abs 1 und 2 Versorgungsvertrag beruhenden Tarifvereinbarung 002 "KTW Standard" vom 20./23.9.2004 und deren Anlage 1. Beide Vertragswerke waren am 1.10.2004 in Kraft getreten und galten bis zum 30.9.2010; sie waren daher für die im 1. Quartal 2005 durchgeführten KTW-Transporte maßgebend. Die Beklagte war als Rechtsnachfolgerin der früheren Bundesknappschaft an diese Vereinbarungen gebunden, weil sich die Bundesknappschaft in beiden Fällen durch die AOK Berlin hatte vertreten lassen und dieses Vertretungsverhältnis auch in die Verträge aufgenommen worden war.

14

2. Während des Revisionsverfahrens hat sich das Leistungsbegehren erledigt und der Kläger hat in der Folge seine Leistungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgewandelt, gerichtet auf die Feststellung, die Weigerung der Beklagten zur Zahlung von 1629,18 Euro sei rechtswidrig gewesen. Dieses Feststellungsbegehren war zuletzt alleiniger Streitgegenstand des Revisionsverfahrens.

15

a) Die Erledigung des ursprünglichen Leistungsbegehrens ist allerdings nicht durch das Anerkenntnis der Beklagten vom 30.8.2012 herbeigeführt worden, weil der Kläger die Annahme des Anerkenntnisses verweigert hat; denn nur ein angenommenes Anerkenntnis bewirkt gemäß § 101 Abs 2 SGG die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.

16

b) Die Erledigung des Leistungsbegehrens ist vielmehr dadurch eingetreten, dass der vom SG zuerkannte Anspruch auf Zahlung von 1629,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 21.6.2005 von der Beklagten durch Zahlung erfüllt worden und dadurch erloschen ist (§ 69 Abs 1 S 3 SGB V iVm § 362 Abs 1 BGB). Die Beklagte hatte im September 2008 den Betrag nebst Zinsen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem SG-Urteil an den Kläger gezahlt und mit dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle der rechtskräftigen Abweisung der Klage versehen. Durch das Anerkenntnis vom 30.8.2012 und dessen Wiederholung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 12.9.2012 (Antrag auf Zurückweisung der Revision, "soweit sie über das Anerkenntnis … hinausgeht") hat die Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der im September 2008 erklärte Rückforderungs-Vorbehalt zurückgenommen wird und die damalige Zahlung der Erfüllung eines nicht mehr bestrittenen Vergütungsanspruchs nach § 133 SGB V dient.

17

c) Durch die nunmehr vorbehaltlose Erfüllung des Anspruchs war insoweit die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten und der Erlass eines Anerkenntnisurteils (§ 202 SGG iVm § 307 ZPO) daher ausgeschlossen. Der Kläger hätte lediglich die Möglichkeit gehabt, das Leistungsbegehren wegen des durch die Erfüllung nicht erledigten Teils, nämlich dem Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 21.6.2005, weiterzuverfolgen. Einen derartigen Leistungsantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12.9.2012 jedoch nicht gestellt. Vielmehr ist er ohne jede Einschränkung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 S 3 SGG) übergegangen. Darin ist eine konkludente Rücknahme der Leistungsklage hinsichtlich des noch nicht erfüllten Zinsanspruchs zu sehen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 102 RdNr 7b mwN). Einer Zustimmung der Beklagten zur Klagerücknahme bedurfte es nach § 102 Abs 1 SGG nicht.

18

3. Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs 1 S 3 SGG ist in der gegebenen Situation die richtige Klageart. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Regelung gilt nicht nur - wie nach ihrem Wortlaut zu vermuten wäre - für reine Anfechtungsklagen, sondern auch bei anderen Klagearten, zB bei kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (BSGE 78, 243, 249 = SozR 3-2500 § 109 Nr 2 S 18; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 131 RdNr 7c) und - in entsprechender Anwendung - im Einzelfall sogar bei Klagen, deren primäres Rechtsschutzbegehren nicht auf einen Verwaltungsakt bezogen war (BSG SozR 3-2500 § 207 Nr 1; BSG SozR 4-3300 § 71 Nr 2 RdNr 33), wie zB bei der allgemeinen Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG. Die Umstellung einer Anfechtungsklage oder einer allgemeinen Leistungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist keine Klageänderung und daher auch im Revisionsverfahren statthaft (§ 99 Abs 3 Nr 3 iVm § 168 S 1 Alt 1 SGG, vgl dazu BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr 4, RdNr 14 mwN).

19

4. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, weil dem Kläger das "besondere Interesse" an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zahlungsverweigerung fehlt.

20

a) Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann im hier maßgeblichen Rahmen öffentlich-rechtlicher Vertragsverhältnisse zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen (§ 69 Abs 1 S 1 SGB V) unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen (BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr 34, jeweils RdNr 21, 22; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 131 RdNr 10 bis 10 f). Auf diese Aspekte kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gestützt werden, wenn die begehrte Feststellung unmittelbar bindend für ein anderes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist (rechtliche Präjudizialität, vgl dazu Kopp/Schenke, VwGO, 7. Aufl 2011, § 113 RdNr 139) bzw ihr eine natürliche Autorität für ein anderes Rechtsverhältnis zukommt (tatsächliche Präjudizialität, vgl BFHE 108, 92, 95; Kopp/Schenke, aaO, RdNr 140) oder wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (Wiederholungsgefahr, vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 7 mwN). Auf diese Weise sollen erreichte Verfahrensergebnisse gesichert und Folgeprozesse vermieden werden (BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr 34, jeweils RdNr 22; Kopp/Schenke, aaO, RdNr 96). Im vorliegenden Fall ist ein derartiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht ersichtlich.

21

b) Die Beklagte hat das Anerkenntnis ausschließlich mit dem Argument begründet, ihr sei erst im Zuge der Vorbereitung auf die Revisionsverhandlung aufgefallen, dass bei vertragsärztlich verordneten, der ambulanten Behandlung der Versicherten dienenden Krankentransporten im KTW eine Sonderregelung in Berlin bestanden habe, die auch den mit dem Kläger geschlossenen und bis zum 30.9.2010 gültigen Vereinbarungen vom 20./23.9.2004 zugrunde gelegen habe. Auf diese Sonderregelung habe der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18.4.2012 zu Recht hingewiesen. Danach seien alle derartigen KTW-Transporte von vornherein genehmigungsfrei gewesen, sofern der Abholort und der Zielort innerhalb der Stadtgrenzen Berlins gelegen habe (vgl § 3 Abs 3 Versorgungsvertrag iVm § 1 Abs 3 Tarifvereinbarung 002). Das sei hier bei allen 42 Fahrten der Fall gewesen.

22

Diese Begründung des Anerkenntnisses hätte nur dann zu "einem berechtigten Interesse" an der begehrten Feststellung führen können, wenn die Vereinbarungen vom 20./23.9.2004 für das Leistungserbringungsverhältnis (§ 133 SGB V) zwischen dem Kläger und der Beklagten auch gegenwärtig, dh im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 12.9.2012 (vgl BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 10; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 131 RdNr 10), noch bestimmend gewesen wären. Da die Vereinbarungen aber infolge der Kündigung durch den Kläger seit dem 1.10.2010 für das Leistungserbringungsverhältnis ohne Bedeutung sind, besteht kein "berechtigtes Interesse" mehr an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der früheren Zahlungsverweigerung; denn dieser Feststellung käme weder eine präjudizielle Wirkung zu noch diente sie der Vorbeugung einer Wiederholungsgefahr. Soweit es weitere Fälle von der Beklagten nicht vergüteter KTW-Transporte innerhalb Berlins aus der Zeit vor dem 1.10.2010 geben sollte, was aber nicht einmal behauptet worden ist, könnte sich der Kläger ohne Weiteres auf das Anerkenntnis der Beklagten berufen, mit dem diese inzident auch die Rechtswidrigkeit der Zahlungsverweigerung anerkannt hat.

23

c) Da die Vereinbarungen vom 20./23.9.2004 für künftige KTW-Transporte keine rechtliche Bedeutung mehr haben, brauchte nicht entschieden zu werden, ob die von den Beteiligten vertretene Rechtsauffassung zur Auslegung der vertraglichen Regelungen zum Genehmigungsvorbehalt bzw zum Verzicht auf diesen Vorbehalt (§ 3 Abs 3 Versorgungsvertrag iVm § 1 Abs 3 Tarifvereinbarung 002) überhaupt zutrifft. Der Senat hegt insoweit deutliche Zweifel.

24

5. Unabhängig von der Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gibt der Fall jedoch Anlass, zu den zwischen den Beteiligten weiterhin streitigen Fragen zu den Genehmigungspflichten nach § 60 SGB V und den Krankentransport-Richtlinien (Krankentransport-RL), die auch Grund für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) waren, einige Hinweise zu geben.

25

a) Die Beklagte konnte sich zur Stützung ihrer Zahlungsverweigerung nicht auf ihren Bescheid vom 26.1.2005 berufen, mit dem sie die Krankenbeförderung mit Taxi bzw Mietwagen für das gesamte Jahr 2005 genehmigt, den am 24.1.2005 von dem behandelnden Vertragsarzt namens und im Auftrag der Versicherten beantragten Krankentransport per KTW aber abgelehnt hat. Eine Bindungswirkung dieses Bescheides konnte im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht eintreten. Die Beschränkung der Sachleistungsgewährung auf die Beförderung mit Taxi oder Mietwagen ist nur der Versicherten persönlich bekannt gegeben worden, indem ihr der Bescheid vom 26.1.2005 zugesandt worden ist, und auch die Ärzte des DZB haben offensichtlich - entweder durch die Versicherte selbst oder durch eine entsprechende Nachricht der Beklagten - davon erfahren, weil sonst nicht zu erklären wäre, weshalb sie schon am 28.1.2005 eine weitere, diesmal aber die Notwendigkeit des KTW-Transports erläuternde Verordnung ausgestellt haben. Der Kläger ist über den Inhalt des Bescheides vom 26.1.2005 in der hier fraglichen Zeit (26.1. bis 14.3.2005) jedoch nicht in Kenntnis gesetzt worden. Er ist von der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 14.4.2005 im Zuge der Ablehnung der Vergütungszahlung von der gegenüber der Versicherten erklärten Leistungsbeschränkung auf Taxi und Mietwagen unterrichtet worden. Die Leistungsbeschränkung war aus den 4 vertragsärztlichen Verordnungen vom 24.1., 28.1., 15.2. und 28.2.2005 nicht zu ersehen, weil sie der Beklagten gar nicht zur Genehmigung vorgelegt worden waren und deshalb auch nicht den auf der Rückseite der Verordnungsblätter anzubringenden Bearbeitungsvermerk (Genehmigung oder Ablehnung) der Beklagten enthielten. Auch die erste Verordnung vom 24.1.2005 war der Beklagten nur per Telefax übermittelt worden; das Original verblieb bei der Versicherten und ist dem Kläger beim ersten Transport am 26.1.2005 übergeben worden. Die 4 Verordnungen sind ohne Genehmigungs- oder Ablehnungsvermerk zusammen mit den Sammelrechnungen vom 2.2., 2.3. und 24.3.2005 (zur Zulässigkeit solcher Sammelrechnungen vgl § 7 Abs 1 Versorgungsvertrag) der Beklagten übersandt worden, ohne dass die Beklagte vor dem 14.4.2005 einen Anlass gesehen hat, den Kläger über den Bescheid vom 26.1.2005 zu informieren. Wie die Rechtslage zu beurteilen gewesen wäre, wenn der Kläger bei der Leistungserbringung Kenntnis von der - rechtswidrigen - Ablehnungsentscheidung der Beklagten gehabt hätte, lässt der Senat offen.

26

b) Weder die Versicherte noch der Kläger waren hier gehalten, für die vertragsärztlich verordneten KTW-Fahrten überhaupt eine Genehmigung der Beklagten einzuholen. Der allgemeine Genehmigungsvorbehalt für Fahrten zu ambulanten Behandlungen in § 60 Abs 1 S 3 SGB V gilt nur für die vom GBA in den nach § 92 Abs 1 S 2 Nr 12 SGB V erlassenen Krankentransport-RL(vgl BAnz Nr 18 S 1342, in Kraft ab 1.1.2004) selbst definierten Ausnahmefällen für Fahrten mit Taxi oder Mietwagen, nicht aber für Krankenbeförderungen nach § 60 Abs 2 S 1 SGB V, mithin auch nicht für die hier gemäß § 73 Abs 2 S 1 Nr 7 SGB V als Kassenleistung verordneten KTW-Transporte nach § 60 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB V, die der GBA in § 6 Abs 1 Krankentransport-RL aufgenommen und um einem - hier einschlägigen - Gleichstellungssachverhalt in § 6 Abs 2 Krankentransport-RL ergänzt hat: "Der Krankentransport soll auch dann verordnet werden, wenn dadurch die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten der Versicherten vermieden werden kann".

27

aa) § 60 SGB V regelt zwei grundlegend verschiedene Fälle der Kostenübernahme für Fahrkosten, zum einen in Abs 1 S 1 iVm den gesetzlichen Katalogfällen des Abs 2, zum anderen in Abs 1 S 3 iVm den Richtlinien des GBA. Hierbei unterscheidet die Norm bereits hinsichtlich der gesetzlichen Regelungsdichte eindeutig zwischen den beiden Fallgruppen. Zu den Katalogfällen des Abs 2 trifft das Gesetz selbst bereits eine abschließende und detaillierte Regelung derjenigen Fahrten, für die die Krankenkasse die entstehenden Kosten stets übernimmt. Sowohl der einleitende Abs 1 S 1 als auch der dort in Bezug genommene Abs 2 ordnet die Kostenübernahme verbindlich an, ohne dass es der näheren Ausgestaltung durch untergesetzliche Normen bedürfte ("Die Krankenkasse übernimmt …"). Welche Voraussetzungen hierfür im Einzelnen vorliegen müssen, regelt das Gesetz in jeder der vier Ziffern des Abs 2 S 1 in Verbindung mit den bereits in Abs 1 S 1 vorausgesetzten zwingenden medizinischen Gründen selbst und abschließend. Hierbei betreffen die Ziffern 2 bis 4 ausschließlich Fahrten zu ambulanten Behandlungen, weil die Fahrten zur stationären Behandlung schon in Ziffer 1 abschließend geregelt sind. Dagegen stellt Abs 1 S 3 eine über die Katalogfälle des Abs 2 S 1 hinausgehende Öffnungsklausel für solche Fälle dar, die vom Gesetz selbst grundsätzlich von der Kostenübernahme ausgeschlossen werden und lediglich im Wege einer vom GBA in Form von Richtlinien vorzunehmenden Konkretisierung ("in besonderen Ausnahmefällen") entgegen dem Regelfall zu einem "Kostenübernahmeanspruch" des Versicherten führen sollen.

28

bb) Der GBA und die Beklagte sind also zu Unrecht der Auffassung, dass die Genehmigungspflicht gemäß § 60 Abs 1 S 3 SGB V auch für KTW-Transporte nach § 60 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB V gilt. Die diese Rechtsauffassung umsetzende Regelung in § 6 Abs 3 S 1 Krankentransport-RL ist mangels Ermächtigungsnorm rechtswidrig(so auch Hasfeld in juris-PK, SGB V, § 60 RdNr 64; Kingreen in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl 2010, § 60 RdNr 19; Höfler in Kasseler Kommentar, SGB V, § 60 RdNr 19; Krauskopf/Baier, SGB V, § 60 RdNr 19; Hauck/Gerlach, SGB V, § 60 RdNr 24a; aA Kruse in Hänlein/Kruse/Schuler, LKP-SGB V, 4. Aufl 2012, § 60 RdNr 3). Da die Regelung in § 3 Abs 3 S 4 Versorgungsvertrag zur allgemeinen Genehmigungspflicht von KTW-Transporten zu ambulanten Behandlungen nur deklaratorischen Charakter hat, war auch sie wegen der Unanwendbarkeit des § 6 Abs 3 S 1 Krankentransport-RL hinfällig.

29

c) Wegen der Genehmigungsfreiheit der KTW-Transporte nach § 60 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB V unterliegt der verordnende Arzt der Verpflichtung, auf dem Verordnungsblatt die medizinische Notwendigkeit des KTW-Transports näher zu begründen(vgl § 2 Abs 1 Krankentransport-RL sowie deren Anlage 1), und der Krankentransportunternehmer hat die Verpflichtung, darauf zu achten, dass die medizinische Notwendigkeit des KTW-Transports auf dem Verordnungsblatt vollständig und nachvollziehbar begründet worden ist. Erforderlichenfalls muss er bei dem verordnenden Arzt nachfragen und um eine entsprechende Ergänzung der Verordnung bitten, die von dem Arzt auch abzuzeichnen und zu datieren ist, um zu verdeutlichen, dass die Änderung von ihm veranlasst und verantwortet wird (Grundsatz der "Formstrenge"). Nur unter solchen Voraussetzungen kann ein Krankentransportunternehmer aus einer genehmigungsfreien vertragsärztlichen Verordnung nach § 60 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB V Rechte gegenüber der Krankenkasse herleiten.

30

Im vorliegenden Fall erfüllten nur die Verordnungen vom 28.1., 15.2. und 28.2.2005 diese Voraussetzungen. Die medizinische Notwendigkeit des KTW-Transports der Versicherten war auf den Verordnungsblättern mit "MRSA" begründet worden. Dies reicht aus. Auf die - vom SMD und der Beklagten verneinte - Frage, ob bei einer MRSA-Infektion ein KTW-Transport nach § 6 Abs 2 Krankentransport-RL fachlich geboten ist, kam es hier nicht an, weil ein Krankentransportunternehmer keine vertieften medizinischen Kenntnisse haben muss und er deshalb nur verpflichtet sein kann, die Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen. Ein ärztlicher Meinungsstreit kann nicht zu seinen Lasten gehen und muss ggf im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung zum Verordnungsverhalten des Arztes geklärt werden, um ihn ggf in Regress zu nehmen. Keinen Vertrauensschutz für den Kläger konnte allerdings die Verordnung vom 24.1.2005 erzeugen, weil der verordnende Arzt die Notwendigkeit des KTW-Transports nicht begründet und der Kläger auch keine Ergänzung herbeigeführt hat. Wegen der vorbehaltlosen Erfüllung der Klageforderung durch die Beklagte war dieser zur Unwirksamkeit der Verordnung führende Formmangel allerdings letztlich unschädlich.

31

6. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 155 Abs 1 S 1 VwGO. Der vom Kläger gewünschte zusätzliche Ausspruch, dass die vorprozessuale Zuziehung seiner früheren anwaltlichen Bevollmächtigten für notwendig erklärt wird, kam nicht in Betracht. Eine solche Erklärung sieht das Gesetz (vgl § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 162 Abs 2 S 2 VwGO) nur vor, wenn es um die Anfechtung eines Verwaltungsaktes geht und deshalb ein Vorverfahren iS des § 78 SGG durchgeführt worden ist.

32

7. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt gemäß § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO die Beklagte. In den Urteilstenor brauchte diese Kostenregelung nicht gesondert aufgenommen zu werden, weil sie der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vom 30.8.2012 entspricht, die zudem in der mündlichen Verhandlung am 12.9.2012 wiederholt worden ist.

33

a) Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass dem nicht der Umstand entgegensteht, dass im Urteilstenor die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.4.2011 zurückgewiesen worden ist. Dieser Ausspruch ist unmittelbare Folge der Anordnung des Gesetzgebers in § 99 Abs 3 Nr 3 SGG, den Übergang von der Leistungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage nicht als Klageänderung, sondern nur als Modifikation des alten Klagebegehrens einzustufen, sodass ausschließlich über das Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil und nicht über eine neue Klage zu entscheiden war. Mit der durch die vorbehaltlose Erfüllung bewirkten Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist die Kostenentscheidung des LSG ebenfalls hinfällig geworden.

34

b) Über die Kosten des der Klageerhebung vorausgegangenen Mahnverfahrens 05-1180730-0-8 vor dem Amtsgericht Wedding (Mahnbescheid vom 5.4.2006 über 2075,64 Euro, Widerspruch der Beklagten vom 20.4.2006) war nicht zu entscheiden, weil es sich um ein gesondertes Verfahren gehandelt hat. Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht aus dem Mahnverfahren hervorgegangen (§§ 696, 281 Abs 1 ZPO), sondern unmittelbar durch Einreichung einer Klageschrift eingeleitet worden. Der Vorbehalt der Beklagten, nicht zur Übernahme der durch das Mahnverfahren verursachten Mehrkosten bereit zu sein (§ 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 155 Abs 4 VwGO und § 281 Abs 3 ZPO), war daher im vorliegenden Verfahren gegenstandslos.

35

8. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 GKG.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Genehmigung der Fusion von AOK Niedersachsen und IKK Niedersachsen zu der Beigeladenen zu 1.

2

Der Kläger zu 1. entstand im Jahr 2007 durch Vereinigung des IKK Landesverbands Nord und des IKK Landesverbands Niedersachsen. Mitgliedskasse des neu entstandenen Landesverbands war ua die Klägerin zu 2. Aufgrund von Zusammenschlüssen im Jahr 2009 war sein einziges weiteres Mitglied nur noch die IKK Niedersachsen. Die IKK Niedersachsen und die AOK Niedersachsen beschlossen - vorbehaltlich einer kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle - ihre Vereinigung zum 1.4.2010 und beantragten deren Genehmigung bei den Beklagten (Beschlüsse der Verwaltungsräte vom 29.1. und 4.2.2010). Der Kläger zu 1. wies im Rahmen seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Fusion seine Auflösung und die Rechtsnachfolge durch die Klägerin zu 2. zur Folge habe. Die Beklagten zu 1. und 2. genehmigten die Fusion (Bescheide vom 12.3. und 17.3.2010).

3

Die Kläger haben dagegen am 31.3.2010 Anfechtungsklage erhoben. Die Beklagten haben die sofortige Vollziehung der Genehmigungen angeordnet (Bescheide vom 31.3.2010 und 1.4.2010). Das LSG hat den Antrag der Kläger auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen (Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 9.7.2010 - L 5 KR 7/10 ER). Die Kläger haben daraufhin ihre Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigungen und Verpflichtung zur Schließung der Beigeladenen zu 1. umgestellt. Das LSG hat die Klage abgewiesen: Den Klägern habe bereits für die Anfechtungsklage die Klagebefugnis gefehlt. Sie seien nicht Adressaten der erteilten Genehmigungen und als Dritte nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt. Aufsichtsverfahren dienten nicht dem Individualinteresse Dritter (Urteil vom 8.9.2011).

4

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts (§ 54 Abs 1 S 2, § 86a Abs 1 SGG; § 29 Abs 1 SGB IV; § 144 Abs 2 und 3, § 172 Abs 1, § 207 Abs 2a SGB V; § 12 Abs 2 S 2, § 24 Abs 1 SGB X). Die zum 1.4.2010 beschlossene Vereinigung sei nicht wirksam geworden, weil die rechtzeitig eingereichte Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfaltet habe und die verspätete Sofortvollzugsanordnung des Beklagten zu 2. vom 1.4.2010 die Vereinigung zum Stichtag nicht mehr habe wirksam werden lassen. Eine neue Krankenkassenkörperschaft sei daher nicht entstanden. Wegen des faktischen Vollzugs umschließe das Begehren auch die Feststellung, dass die Vereinigung nicht wirksam geworden sei. Obgleich die Kläger nicht Adressaten der Genehmigungsbescheide seien, liege ein Eingriff in ihre rechtlich geschützten Interessen als Selbstverwaltungskörperschaften vor. Der Kläger zu 1. sei in seinem Bestandsinteresse betroffen, da er durch das Hinausfusionieren der IKK Niedersachsen als vorletzter Mitgliedskasse untergehe. Die Klägerin zu 2. werde als Rechtsnachfolgerin des untergehenden Klägers zu 1. verpflichtet, dessen Verbindlichkeiten von über 20 Millionen Euro zu übernehmen. Die Fusion sei unwirksam bzw nichtig, weil die Genehmigung unter Verstoß gegen Beteiligungsrechte und aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung erteilt worden sei. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der von der Fusion betroffenen Krankenkassen (KKn) und Verbände sei nicht erkennbar.

5

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. September 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Vereinigung der AOK Niedersachsen mit der IKK Niedersachsen zur AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen nicht wirksam geworden ist,
hilfsweise,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. September 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Genehmigungsbescheide der Beklagten zu 1. vom 12. März 2010 und des Beklagten zu 2. vom 17. März 2010 rechtswidrig sind, und den Beklagten zu 2. zu verpflichten, die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen zu schließen.

6

Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

8

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Kläger ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Ihre Klage ist als Fortsetzungsfeststellungs- und Verpflichtungsklage statthaft (dazu 1.). Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob die Kläger ihr Begehren noch im Revisionsverfahren um die Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der Vereinigung Dritter zur Beigeladenen zu 1. grundsätzlich zulässig erweitert haben (dazu 2.). Denn alle Klagen sind jedenfalls deshalb unzulässig, weil den Klägern die erforderliche Klagebefugnis fehlt (dazu 3.).

10

1. Die Kläger haben ihre ursprünglich auf Aufhebung der Genehmigungen der freiwilligen kassenartenübergreifenden Vereinigung zur Beigeladenen zu 1. zum 1.4.2010 (Bescheide vom 12.3. und 17.3.2010) gerichtete Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG) statthaft auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsbescheide und Verpflichtung zur Schließung der Beigeladenen zu 1. umgestellt (§ 131 Abs 1 S 3 iVm § 54 Abs 1 S 1 SGG). Die Genehmigungsbescheide haben sich nämlich mit Eintritt der Fusionswirkung erledigt. Die Fusionswirkung schließt den prozessualen, zunächst geltend gemachten Aufhebungsanspruch aus (vgl zum Begriff der "Erledigung" des angegriffenen Verwaltungsakts Hauck in Hennig, SGG, Stand April 2012, § 131 RdNr 66 ff). Die Vereinigung der KKn zur Beigeladenen zu 1. wurde nach Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigungsbescheide vollzogen. In einem solchen Fall können die Genehmigungsbescheide nicht mehr durch eine die Genehmigung aufhebende gerichtliche Entscheidung - mit Wirkung ex tunc - beseitigt werden; in Betracht kommt vielmehr nur noch eine Beseitigung der Folgen der Genehmigung (vgl entsprechend BSGE 68, 54, 55 f = SozR 3-2500 § 147 Nr 2 S 3 f). Die Fortsetzungsfeststellungs- und Verpflichtungsklage ist indes unzulässig (dazu 3.).

11

2. Der erkennende Senat muss nicht darüber entscheiden, ob die Erweiterung des bisherigen Antrags um den Hauptantrag auf Feststellung der Nichtwirksamkeit der Vereinigung (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) der AOK Niedersachsen mit der IKK Niedersachsen zur Beigeladenen zu 1. eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung ist (§ 99 Abs 1, § 168 S 1 SGG). Die Feststellungsklage ist nämlich schon deshalb unzulässig, weil den Klägern auch insoweit die erforderliche Klagebefugnis fehlt.

12

3. Sowohl die Fortsetzungsfeststellungs- und Verpflichtungsklage (dazu a) als auch die Feststellungsklage (dazu b) sind unzulässig. Die Kläger sind weder für die kombinierte Fortsetzungsfeststellungs- und Verpflichtungsklage noch für die Feststellungsklage klagebefugt.

13

a) Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses zulässig, wenn die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig gewesen ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl Hauck in Hennig, SGG, Stand April 2012, § 131 RdNr 55). Entsprechendes - Erfordernis ua der Zulässigkeit der ursprünglichen Anfechtungsklage - gilt, wenn nach wirksamer Fusion mit der Verpflichtungsklage die Auflösung der neu entstandenen KK mit Wirkung für die Zukunft begehrt wird (vgl zur Anschlusserrichtung BSGE 68, 54, 55 f = SozR 3-2500 § 147 Nr 2 S 3 f). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die Kläger waren schon für die Anfechtungsklage nicht klagebefugt.

14

Die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage besteht, wenn der Kläger behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihm als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (vgl § 54 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGG; BSGE 98, 129 = SozR 4-2400 § 35a Nr 1, RdNr 12; BSGE 107, 287 = SozR 4-2500 § 35 Nr 4, RdNr 21; Hauck in Hennig, SGG, Stand April 2012, § 131 RdNr 10). Beschwert in diesem Sinne kann auch ein Drittbetroffener sein, in dessen Rechtssphäre durch den an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt eingegriffen wird. Eine rein wirtschaftliche Betroffenheit reicht dafür jedoch nicht aus. Die Klagebefugnis fehlt, wenn die als verletzt angesehene Rechtsnorm keinen drittschützenden Charakter in dem Sinne hat, dass sie zumindest auch der Verwirklichung individueller Interessen des Klägers zu dienen bestimmt ist (stRspr, vgl zB BSGE 70, 99, 101 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15 S 38; BSGE 77, 130, 132 f = SozR 3-2500 § 124 Nr 2 S 15; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr 19 S 84). Es müssen entweder die geltend gemachten rechtlichen Interessen des Dritten vom Schutzzweck der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm erfasst sein (vgl zB BSG SozR Nr 115 zu § 54 SGG; BSGE 67, 30 = SozR 3-2200 § 368n Nr 1; BSGE 68, 291 = SozR 3-1500 § 54 Nr 7; BSGE 70, 99, 101 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15 S 38, dazu aa). Oder es muss eine weitergehende Grundrechtsverletzung des Dritten möglich sein (vgl BSGE 107, 261 = SozR 4-2500 § 35 Nr 5, RdNr 14; dazu bb). Von dem Verwaltungsakt dürfen in Bezug auf die Dritten nicht nur - wie hier - Rechtsreflexe ausgehen.

15

aa) Die von den Klägern als verletzt angesehenen Rechtsnormen haben keinen drittschützenden Charakter in dem Sinne, dass sie zumindest auch der Verwirklichung ihrer individuellen Interessen zu dienen bestimmt sind. Die Regelung der freiwilligen kassenartenübergreifenden Vereinigung von KKn schützt keine Interessen der betroffenen Landesverbände, deren Mitglied die vereinigungswilligen KKn sind, oder der in einem Landesverband infolge der Fusion letztverbleibenden KK. Zu Recht beruft sich die Beklagte zu 1. darauf, dass - entsprechend der Grundkonzeption der Selbstverwaltung (vgl entsprechend zu § 195 SGB V BSGE 99, 95 = SozR 4-2500 § 44 Nr 13, RdNr 12 mwN; BSGE 106, 199 = SozR 4-2500 § 53 Nr 1, RdNr 11 mwN; zum Rechtsschutz auch BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr 9, RdNr 40 ff mwN) -eine beantragte Genehmigung der Vereinigungsbeschlüsse der KKn zu erteilen ist, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen der Fusion erfüllt sind (vgl auch Koch in Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGB V, 2. Aufl 2012, § 144 RdNr 12; Peters in ders, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Band 4, Stand 1.1.2012, § 144 SGB V RdNr 17; entsprechend Schnapp NZS 2002, 449 f, alle mwN, auch zu aA). Die Rechtsordnung gibt es ausdrücklich vor, wenn durch Genehmigungsvoraussetzungen Rechte Dritter geschützt werden.

16

So liegt es im Falle des § 171a Abs 1 S 4 SGB V: Soll die neue KK Mitglied des Verbandes werden, dem die an der Vereinigung beteiligte KK mit der kleinsten Mitgliederzahl am Tag der Beantragung der Genehmigung angehört hat, kann dieser die Mitgliedschaft der neuen KK gegenüber den Aufsichtsbehörden nach § 171a Abs 1 S 2 SGB V ablehnen, wenn auf Grund einer von der Aufsichtsbehörde dieses Verbandes durchgeführten Prüfung einvernehmlich festgestellt wird, dass hierdurch seine finanziellen Grundlagen gefährdet würden(vgl BT-Drucks 16/3100 S 156 zu § 171a). Für die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen der Kassenfusion war das Vorbringen des Klägers zu 1. im Rahmen der Anhörung (§ 172 Abs 1 S 1 SGB V)hingegen ohne Belang.

17

Im Übrigen geben weder Wortlaut der Rechtsgrundlage § 171a SGB V(eingeführt zum 1.4.2007 durch GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007, BGBl I 378, idF des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22.12.2010, BGBl 2309, mWv 1.1.2010) und Systematik noch Entstehungsgeschichte und Normzweck einen Hinweis darauf, dass die Mitwirkung der Aufsichtsbehörden bei der freiwilligen kassenartenübergreifenden Vereinigung und das zugrunde liegende Verfahren drittschützende Wirkung haben.

18

Das SGB V sieht die Möglichkeit der freiwilligen kassenartenübergreifenden Vereinigung vor für Ortskrankenkassen (, §§ 144 ff SGB V), Betriebskrankenkassen (, §§ 147 ff SGB V), Innungskrankenkassen (, §§ 157 ff SGB V) und Ersatzkassen (§§ 168 ff SGB V),nicht hingegen für die landwirtschaftlichen KKn (§ 166 SGB V)und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 167 SGB V). Die Vereinigung erfolgt auf Beschluss der Verwaltungsräte der beteiligten KKn (§ 171a Abs 1 S 1 SGB V). Der jeweilige Beschluss der Verwaltungsräte bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 171a Abs 1 S 2 SGB V). Zuständige Aufsichtsbehörden sind das Bundesversicherungsamt für Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (§ 90 Abs 1 S 1 SGB IV). Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden (§ 90 Abs 2 Halbs 1 SGB IV). Für das weitere Verfahren der Vereinigung gelten die in § 144 Abs 2 bis 4 SGB V niedergelegten Regeln über die freiwillige Vereinigung der AOK entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen ist, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll(§ 171a Abs 1 S 3 SGB V). Beizufügen ist ferner eine Satzung, ein Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen KK einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten (§ 144 Abs 2 SGB V). Die Aufsichtsbehörden genehmigen auf dieser Basis die Satzung und die Vereinbarung, berufen die Mitglieder der Organe und bestimmen den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird (§ 144 Abs 3 SGB V). Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen KKn geschlossen. Die neue KK tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der bisherigen KKn ein (§ 144 Abs 4 S 1 und 2 SGB V). Abgesehen von den Fällen des § 171a Abs 1 S 4 SGB V (vgl oben) besteht kein Ablehnungsrecht anderer Landesverbände der KKn. Insbesondere kann ein Landesverband, dem durch die Wahl der Kassenartzugehörigkeit die vorletzte Mitgliedskasse abhandenkommt, diesen Vorgang nicht unterbinden.

19

Gesetzliche, keinen Drittschutz für die Kläger auslösende Folge der wirksamen Kassenfusion ist, dass die neue KK als Gesamtrechtsnachfolgerin alle bestehenden Pflichten der an der Fusion beteiligten KKn gegenüber Dritten einschließlich der Leistungsansprüche zu erfüllen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verbindlichkeiten bereits im Zeitpunkt der Vereinigung bekannt oder feststellbar waren (vgl hierzu Krasney in Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGB V, 2. Aufl 2012, § 171a RdNr 20). Zusätzlich hat die neue KK für die Dauer von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Vereinigung auch Zahlungsverpflichtungen auf Grund der Haftung nach Schließung einer KK oder der Gewährung finanzieller Hilfen nach § 265a SGB V gegenüber den "alten" Bundes- bzw Landesverbänden zu erfüllen, denen gegenüber die an der Vereinigung beteiligten KKn ohne die Vereinigung zahlungspflichtig geworden wären (§ 171a Abs 2 S 1 SGB V). Es gilt die Regelung des § 155 Abs 5 SGB V über die Haftung für Verpflichtungen einer aufgelösten oder geschlossenen BKK(§ 171a Abs 2 S 2 SGB V; zu Unklarheiten hinsichtlich des Umfangs der Nachhaftung vgl Krasney in Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGB V, 2. Aufl 2012, § 171a RdNr 31 ff; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand August 2012, K § 171a RdNr 47, 48 jeweils mwN). Die für die Ermittlung der Zahlungsverpflichtung maßgeblichen Größen sind auf die neue KK unter Zugrundelegung des Verhältnisses anzuwenden, in dem diese Größen bei den an der Vereinigung beteiligten KKn am Tag der Stellung des Antrags auf Genehmigung der Vereinigung zueinander gestanden haben (§ 171a Abs 2 S 3 SGB V). Die neue KK hat den betroffenen Verbänden die für die Ermittlung der Höhe des Zahlungsanspruchs erforderlichen Angaben mitzuteilen (§ 171a Abs 2 S 4 SGB V). Handelt es sich bei der neuen KK um eine Betriebs- oder Ersatzkasse, gilt bei Schließung dieser KK die Regelung des § 164 Abs 2 bis 5 SGB V zur Sicherung der Ansprüche der Dienstordnungs-Angestellten bei IKKn entsprechend(§ 171a Abs 2 S 5 SGB V). Mit der beschriebenen Nachhaftung für Zahlungsverpflichtungen aus bisheriger Verbandsmitgliedschaft soll sichergestellt werden, dass das Recht zur Wahl der Kassenart und damit einhergehend des zuständigen Verbandes nicht dazu benutzt wird, sich den Verpflichtungen gegenüber den vor der Vereinigung zuständigen Verbänden zu entziehen (vgl BT-Drucks 16/3100 S 38, 156).

20

Auch der Gesamtzusammenhang mit § 172 Abs 1 SGB V und den allgemeinen verfahrensrechtlichen Normen der §§ 12, 24 SGB X lässt schützenswerte Bestands- oder Vermögensinteressen eines Landesverbandes oder einer letztverbleibenden Mitgliedskasse des Landesverbandes nicht erkennen. Zwar sind die Verbände der beteiligten KKn vor der Vereinigung zu hören (§ 172 Abs 1 S 1 SGB V). Hierzu zählen nach dem Wortlaut jedenfalls die Landesverbände der beteiligten KKn (§§ 207 ff SGB V; zu den Bundesverbänden bzw zum Spitzenverband Bund der KKn vgl Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand August 2012, K § 172 RdNr 19 ff). Diese sind indes im Unterschied zu den von § 172 Abs 1 S 1 SGB V ausdrücklich so bezeichneten "beteiligten Krankenkassen" gerade keine Beteiligten. Sie unterliegen deshalb auch nicht den verfahrensrechtlichen Regelungen über die Anhörung Beteiligter iS der §§ 12, 24 SGB X mit der möglichen Konsequenz einer Anfechtbarkeit der jeweiligen Verwaltungsakte im Falle der unterbliebenen Anhörung durch einzelne Verbände oder gar die letztverbleibende Mitgliedskasse(vgl Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, SGB V, Stand Juni 2012, § 172 RdNr 5; auch Peters in ders, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Bd 4, Stand 1.1.2012, SGB V, § 172 RdNr 8; aA etwa Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand August 2012, K § 172 RdNr 25). Im Übrigen vermitteln die verfahrensrechtlichen Normen der §§ 12, 24 SGB X grundsätzlich keinen Drittschutz, sondern setzen ihn vielmehr voraus. Es bedarf danach keiner weiteren Erörterung, ob Verstöße gegen Verfahrensrecht nur dann eine Klagebefugnis begründen können, wenn der angegriffene Verwaltungsakt jedenfalls im Ergebnis eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung berührt, und ob bei absoluten Verfahrensrechten etwas anderes gilt (vgl dazu zB Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 42 RdNr 95 mwN). Das SGB V räumt den Klägern jedenfalls keine solchen Positionen ein.

21

Ebenso wenig lässt sich aus dem Gesamtkontext mit der Regelung des § 172 Abs 2 und 3 SGB V eine weitergehende Anfechtbarkeit durch einen Landesverband als Konsequenz eines drittschützenden Charakters der Norm herleiten. Die dort geregelten Ansprüche auf eine erweiterte Auskunftserteilung zur Beurteilung der dauerhaften Leistungsfähigkeit der beteiligten KKn (§ 172 Abs 2 SGB V) und die Zwangsvereinigungsmöglichkeit zur Sicherung der Leistungsfähigkeit bzw zur Vermeidung des Eintritts von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 172 Abs 3 SGB V)sind dem allgemeinen Anliegen verpflichtet, durch rechtzeitiges Gegensteuern eine Schließung oder die Insolvenz einer KK zu verhindern (Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand August 2012, K § 172 RdNr 2).

22

Schließlich kann auch aus der organisationsrechtlichen Regelung über die Bildung und Vereinigung von Landesverbänden (§ 207 SGB V) ein Drittschutz für den Landesverband oder für die letztverbleibende Mitgliedskasse nicht abgeleitet werden. Das Gesetz begründet keinen Anspruch auf Entstehung oder Fortbestand von AOK-, BKK- oder IKK-Landesverbänden. Vielmehr ordnet der Gesetzgeber ihre Bildung an, wenn in einem Land mehrere kassenartgleiche KKn existieren (§ 207 Abs 1 S 1 SGB V). Existieren in einem Land nicht mehrere kassenartgleiche KKn, ist ein Landesverband von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Als Ausdruck dieser organisationsrechtlichen Grundentscheidung und der ihnen zugedachten dienenden Funktion insbesondere im Interesse der Mitgliedskassen (§ 211 Abs 2 SGB V) sieht das Gesetz folgerichtig auch keinen Landesverband (mehr) vor, wenn sich alle KKn eines Verbandes zu einer KK vereinigen (§ 207 Abs 2a SGB V, eingeführt durch Gesetz vom 21.12.1992, BGBl I 2266) oder in einem Land nur eine KK der gleichen Art in einem Landesverband besteht (§ 207 Abs 4 SGB V). Im erstgenannten Fall der kassenarteninternen Vereinigung tritt die vereinigte KK im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten des Landesverbandes ein. Im letztgenannten Fall der Existenz nur einer KK einer Kassenart innerhalb eines Landes ordnet das Gesetz lediglich an, dass die KK die Rechtsstellung eines Landesverbandes einnimmt (§ 207 Abs 4 S 2 SGB V). Eine Gesamtrechtsnachfolge ist hier zunächst nicht ausdrücklich vorgesehen. Das ist entstehungsgeschichtlich nachvollziehbar. Denn die Regelung des § 207 Abs 4 SGB V dient maßgeblich der Verwaltungsökonomie und Klarstellung (vgl BT-Drucks 11/3480 S 64 zu § 216),nachdem Art 69 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) zeitgleich ergänzte, dass Landesverbände, die nur für eine KK bestanden, mit Wirkung vom 1.1.1989 aufgelöst werden. Die Anordnung der Gesamtrechtsnachfolge ist für diese Fälle in Art 69 S 2 GRG zum 1.1.1989 geregelt. Nach dem aufgezeigten Grundkonzept kann danach kein Zweifel bestehen, dass eine Gesamtrechtsnachfolge entsprechend § 207 Abs 2a und 4 SGB V iVm Art 69 S 2 GRG auch für den Sonderfall der zeitlich erst später zum 1.4.2007 zugelassenen kassenartenübergreifenden Vereinigung als unentbehrlich angesehen werden muss, in welchem durch Hinausfusionieren aller sonstigen Mitgliedskassen nur noch eine einzige KK im ursprünglich mehrere Mitgliedskassen umfassenden Landesverband verbleibt (vgl zur Entsprechung beider Vorschriften Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 207 RdNr 9). Über bloße Rechtsreflexe hinausgehende einklagbare subjektive Rechte des Landesverbands und der letztverbleibenden Mitgliedskasse werden daraus nicht ersichtlich. Nichts anderes gilt für länderübergreifende Landesverbände (§ 207 Abs 2 S 3 und Abs 5 SGB V; vgl Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, SGB V, Stand Juni 2012, § 207 RdNr 19).

23

Korrespondierend bieten auch Entstehungsgeschichte und Normzweck des § 171a SGB V keinen Anhalt für einen Drittschutz von Landesverbänden und letztverbleibenden Mitgliedskassen im Verfahren einer freiwilligen kassenartenübergreifende Vereinigung. Ersichtliches Anliegen des Gesetzgebers des GKV-WSG war es, den Prozess der Bildung dauerhaft wettbewerbs- und leistungsfähiger Einheiten von KKn und die Angleichung der Wettbewerbsebenen der KKn weiter - über die bisher bestehenden Möglichkeiten kassenarteninterner Fusionen (vgl §§ 144, 150, 160, 168a SGB V) - zu beschleunigen. Zwar hatte sich die Zahl der KKn bereits aufgrund der durch das Gesundheitsstrukturgesetz eingeführten Fusionserleichterungen von 1209 im Jahre 1991 auf 251 im Juli 2006 verringert. Gleichwohl gab es auch mehr als 10 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch eine Vielzahl kleiner und sehr kleiner KKn. Da in der Wahrnehmung des Gesetzgebers die in den letzten Jahren vorgenommenen Aufgabenübertragungen auf die KKn die Anforderungen an die Verwaltung der KKn und die Organisation der Leistungserbringung durch die KKn erheblich erhöht hatten, sah er sich veranlasst, diesen Weg fortzusetzen und künftig auch eine Vereinigung von KKn über die Grenzen der Kassenarten hinweg zu ermöglichen (BT-Drucks 16/3100 S 155, 156). Dies erfolgte nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der zeitgleich eingeführten Regelung zur Insolvenz von KKn (§ 171b SGB V) in einem wettbewerblich geprägten Kassensystem (vgl BT-Drucks 16/3100 S 157).

24

Das Gesetzgebungsverfahren war dementsprechend über die grundsätzliche Zulassung, das Verfahren und die Festlegung der künftigen Verbandszugehörigkeit hinaus dominiert von Fragen der Wettbewerbskontrolle (vgl die - allerdings § 69 SGB V aF vernachlässigende - Entwurfsbegründung BT-Drucks 16/3100 S 156; hierzu die kontroversen Empfehlungen der Ausschüsse, die Anwendung des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen anzuordnen oder auszuschließen, BR-Drucks 755/1/06 S 29, 75, und schließlich die Folge, Aufnahme des neuen Satzes 2 in § 69 SGB V, Beschlussempfehlung des BT-Ausschusses für Gesundheit BT-Drucks 16/4200 S 29, Nr 40a, aus den Gründen in BT-Drucks 16/4247 S 35, Zu Nummer 40<§ 69>)und des Haftungsmissbrauchs (BT-Drucks 16/4200 S 96; BT-Drucks 16/4247 S 50), nicht hingegen von Fragen des Drittschutzes. Mit der beabsichtigten Nutzbarmachung von Potenzialen zu Kassenzusammenschlüssen (vgl Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, SGB V, Stand Juni 2012, § 172 RdNr 2)ist es im Gegenteil nicht zu vereinbaren, Landesverbänden oder nicht antragstellenden KKn einen über die bisherigen Grundsätze hinausgehenden Drittschutz einzuräumen.

25

bb) Die Kläger sind auch nicht mit Blick auf einen ihnen eingeräumten Grundrechtsschutz klagebefugt. Denn sie sind Hoheits-, nicht Grundrechtsträger, weil sie gesetzlich zugewiesene und geregelte öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 266 Nr 7 RdNr 14 mwN). Ihr ua in § 29 SGB IV geregeltes Selbstverwaltungsrecht ist - anders als bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden - nicht verfassungsrechtlich garantiert. Sie haben Rechte nur, soweit ihnen das einfache Recht eigene Rechte zuordnet (vgl entsprechend auch BSGE 83, 118, 122 f = SozR 3-2500 § 145 Nr 1 S 6).

26

b) Die Kläger sind ebenfalls für die Feststellungsklage nicht klagebefugt. Zwar kann grundsätzlich mit der Feststellungsklage auch das Bestehen eines Drittrechtsverhältnisses - wie hier - geltend gemacht werden. Daraus folgt aber nicht schon, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit die Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG erheben kann. Vielmehr ist insoweit zur Vermeidung der dem Sozialgerichtsprozess wie dem Verwaltungsprozess allgemein fremden Popularklage der Rechtsgedanke des § 54 Abs 1 S 2 SGG über die erforderliche Klagebefugnis heranzuziehen. Dies bedeutet, dass die Kläger für die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beigeladenen zu 1. und ihren Rechtsvorgängerinnen eine eigene Rechtsbetroffenheit behaupten müssen (vgl auch BVerwG zu §§ 43, 42 Abs 2 VwGO in Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 109 mwN) und diese auch möglich sein muss. Eine rechtliche Betroffenheit ist regelmäßig zu verneinen, wenn derjenige, der die Feststellung betreibt, nicht berechtigt wäre, die Regelung des zwischen Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses selbst zu beantragen oder anzufechten (vgl BSG SozR 3-5910 § 91a Nr 6 mwN zur fehlenden Befugnis des Sozialhilfeträgers, den versicherungsrechtlichen Status eines Sozialhilfeempfängers feststellen zu lassen). Die Klagebefugnis der Kläger hängt also auch insoweit davon ab, ob ihnen ein eigenes Anfechtungsrecht bezüglich der zu erteilenden Fusionsgenehmigung zustehen kann (vgl entsprechend BSG SozR 4-1500 § 55 Nr 1 RdNr 7 mwN). Das aber ist - wie dargelegt - zu verneinen.

27

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 159 S 2 VwGO. Das streitige Rechtsverhältnis konnte den Klägern gegenüber nur einheitlich entschieden werden. Die Gesamtschuldnerschaft trägt dem Bedürfnis Rechnung, dass der Kläger zu 1. zwar für das anhängige Verfahren einschließlich des Kostenfestsetzungsverfahrens als fortbestehend gilt (vgl BGH NJW 2008, 528 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 70 RdNr 7 mwN),im Übrigen jedoch mit der Fusion im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in der Klägerin zu 2. aufgegangen ist (s unter 2 a, aa), so dass diese letztlich aus materiellem Recht insgesamt Kostenschuldnerin ist (zu Billigkeitserwägungen vgl BGH NJW-RR 1998, 334 f).

28

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Ihnen waren daher keine Kosten aufzuerlegen. Ihre Kosten sind dementsprechend auch nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs 3, § 162 Abs 3 VwGO).

29

5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 GKG. Die Kläger haben den Streitwert mit 2 500 000 Euro angegeben (vgl § 52 Abs 4 GKG).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Genehmigung der Fusion von AOK Niedersachsen und IKK Niedersachsen zu der Beigeladenen zu 1.

2

Der Kläger zu 1. entstand im Jahr 2007 durch Vereinigung des IKK Landesverbands Nord und des IKK Landesverbands Niedersachsen. Mitgliedskasse des neu entstandenen Landesverbands war ua die Klägerin zu 2. Aufgrund von Zusammenschlüssen im Jahr 2009 war sein einziges weiteres Mitglied nur noch die IKK Niedersachsen. Die IKK Niedersachsen und die AOK Niedersachsen beschlossen - vorbehaltlich einer kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle - ihre Vereinigung zum 1.4.2010 und beantragten deren Genehmigung bei den Beklagten (Beschlüsse der Verwaltungsräte vom 29.1. und 4.2.2010). Der Kläger zu 1. wies im Rahmen seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Fusion seine Auflösung und die Rechtsnachfolge durch die Klägerin zu 2. zur Folge habe. Die Beklagten zu 1. und 2. genehmigten die Fusion (Bescheide vom 12.3. und 17.3.2010).

3

Die Kläger haben dagegen am 31.3.2010 Anfechtungsklage erhoben. Die Beklagten haben die sofortige Vollziehung der Genehmigungen angeordnet (Bescheide vom 31.3.2010 und 1.4.2010). Das LSG hat den Antrag der Kläger auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen (Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 9.7.2010 - L 5 KR 7/10 ER). Die Kläger haben daraufhin ihre Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigungen und Verpflichtung zur Schließung der Beigeladenen zu 1. umgestellt. Das LSG hat die Klage abgewiesen: Den Klägern habe bereits für die Anfechtungsklage die Klagebefugnis gefehlt. Sie seien nicht Adressaten der erteilten Genehmigungen und als Dritte nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt. Aufsichtsverfahren dienten nicht dem Individualinteresse Dritter (Urteil vom 8.9.2011).

4

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts (§ 54 Abs 1 S 2, § 86a Abs 1 SGG; § 29 Abs 1 SGB IV; § 144 Abs 2 und 3, § 172 Abs 1, § 207 Abs 2a SGB V; § 12 Abs 2 S 2, § 24 Abs 1 SGB X). Die zum 1.4.2010 beschlossene Vereinigung sei nicht wirksam geworden, weil die rechtzeitig eingereichte Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfaltet habe und die verspätete Sofortvollzugsanordnung des Beklagten zu 2. vom 1.4.2010 die Vereinigung zum Stichtag nicht mehr habe wirksam werden lassen. Eine neue Krankenkassenkörperschaft sei daher nicht entstanden. Wegen des faktischen Vollzugs umschließe das Begehren auch die Feststellung, dass die Vereinigung nicht wirksam geworden sei. Obgleich die Kläger nicht Adressaten der Genehmigungsbescheide seien, liege ein Eingriff in ihre rechtlich geschützten Interessen als Selbstverwaltungskörperschaften vor. Der Kläger zu 1. sei in seinem Bestandsinteresse betroffen, da er durch das Hinausfusionieren der IKK Niedersachsen als vorletzter Mitgliedskasse untergehe. Die Klägerin zu 2. werde als Rechtsnachfolgerin des untergehenden Klägers zu 1. verpflichtet, dessen Verbindlichkeiten von über 20 Millionen Euro zu übernehmen. Die Fusion sei unwirksam bzw nichtig, weil die Genehmigung unter Verstoß gegen Beteiligungsrechte und aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung erteilt worden sei. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der von der Fusion betroffenen Krankenkassen (KKn) und Verbände sei nicht erkennbar.

5

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. September 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Vereinigung der AOK Niedersachsen mit der IKK Niedersachsen zur AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen nicht wirksam geworden ist,
hilfsweise,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. September 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Genehmigungsbescheide der Beklagten zu 1. vom 12. März 2010 und des Beklagten zu 2. vom 17. März 2010 rechtswidrig sind, und den Beklagten zu 2. zu verpflichten, die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen zu schließen.

6

Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

8

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Kläger ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Ihre Klage ist als Fortsetzungsfeststellungs- und Verpflichtungsklage statthaft (dazu 1.). Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob die Kläger ihr Begehren noch im Revisionsverfahren um die Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der Vereinigung Dritter zur Beigeladenen zu 1. grundsätzlich zulässig erweitert haben (dazu 2.). Denn alle Klagen sind jedenfalls deshalb unzulässig, weil den Klägern die erforderliche Klagebefugnis fehlt (dazu 3.).

10

1. Die Kläger haben ihre ursprünglich auf Aufhebung der Genehmigungen der freiwilligen kassenartenübergreifenden Vereinigung zur Beigeladenen zu 1. zum 1.4.2010 (Bescheide vom 12.3. und 17.3.2010) gerichtete Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG) statthaft auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsbescheide und Verpflichtung zur Schließung der Beigeladenen zu 1. umgestellt (§ 131 Abs 1 S 3 iVm § 54 Abs 1 S 1 SGG). Die Genehmigungsbescheide haben sich nämlich mit Eintritt der Fusionswirkung erledigt. Die Fusionswirkung schließt den prozessualen, zunächst geltend gemachten Aufhebungsanspruch aus (vgl zum Begriff der "Erledigung" des angegriffenen Verwaltungsakts Hauck in Hennig, SGG, Stand April 2012, § 131 RdNr 66 ff). Die Vereinigung der KKn zur Beigeladenen zu 1. wurde nach Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigungsbescheide vollzogen. In einem solchen Fall können die Genehmigungsbescheide nicht mehr durch eine die Genehmigung aufhebende gerichtliche Entscheidung - mit Wirkung ex tunc - beseitigt werden; in Betracht kommt vielmehr nur noch eine Beseitigung der Folgen der Genehmigung (vgl entsprechend BSGE 68, 54, 55 f = SozR 3-2500 § 147 Nr 2 S 3 f). Die Fortsetzungsfeststellungs- und Verpflichtungsklage ist indes unzulässig (dazu 3.).

11

2. Der erkennende Senat muss nicht darüber entscheiden, ob die Erweiterung des bisherigen Antrags um den Hauptantrag auf Feststellung der Nichtwirksamkeit der Vereinigung (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) der AOK Niedersachsen mit der IKK Niedersachsen zur Beigeladenen zu 1. eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung ist (§ 99 Abs 1, § 168 S 1 SGG). Die Feststellungsklage ist nämlich schon deshalb unzulässig, weil den Klägern auch insoweit die erforderliche Klagebefugnis fehlt.

12

3. Sowohl die Fortsetzungsfeststellungs- und Verpflichtungsklage (dazu a) als auch die Feststellungsklage (dazu b) sind unzulässig. Die Kläger sind weder für die kombinierte Fortsetzungsfeststellungs- und Verpflichtungsklage noch für die Feststellungsklage klagebefugt.

13

a) Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses zulässig, wenn die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig gewesen ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl Hauck in Hennig, SGG, Stand April 2012, § 131 RdNr 55). Entsprechendes - Erfordernis ua der Zulässigkeit der ursprünglichen Anfechtungsklage - gilt, wenn nach wirksamer Fusion mit der Verpflichtungsklage die Auflösung der neu entstandenen KK mit Wirkung für die Zukunft begehrt wird (vgl zur Anschlusserrichtung BSGE 68, 54, 55 f = SozR 3-2500 § 147 Nr 2 S 3 f). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die Kläger waren schon für die Anfechtungsklage nicht klagebefugt.

14

Die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage besteht, wenn der Kläger behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihm als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (vgl § 54 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGG; BSGE 98, 129 = SozR 4-2400 § 35a Nr 1, RdNr 12; BSGE 107, 287 = SozR 4-2500 § 35 Nr 4, RdNr 21; Hauck in Hennig, SGG, Stand April 2012, § 131 RdNr 10). Beschwert in diesem Sinne kann auch ein Drittbetroffener sein, in dessen Rechtssphäre durch den an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt eingegriffen wird. Eine rein wirtschaftliche Betroffenheit reicht dafür jedoch nicht aus. Die Klagebefugnis fehlt, wenn die als verletzt angesehene Rechtsnorm keinen drittschützenden Charakter in dem Sinne hat, dass sie zumindest auch der Verwirklichung individueller Interessen des Klägers zu dienen bestimmt ist (stRspr, vgl zB BSGE 70, 99, 101 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15 S 38; BSGE 77, 130, 132 f = SozR 3-2500 § 124 Nr 2 S 15; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr 19 S 84). Es müssen entweder die geltend gemachten rechtlichen Interessen des Dritten vom Schutzzweck der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm erfasst sein (vgl zB BSG SozR Nr 115 zu § 54 SGG; BSGE 67, 30 = SozR 3-2200 § 368n Nr 1; BSGE 68, 291 = SozR 3-1500 § 54 Nr 7; BSGE 70, 99, 101 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15 S 38, dazu aa). Oder es muss eine weitergehende Grundrechtsverletzung des Dritten möglich sein (vgl BSGE 107, 261 = SozR 4-2500 § 35 Nr 5, RdNr 14; dazu bb). Von dem Verwaltungsakt dürfen in Bezug auf die Dritten nicht nur - wie hier - Rechtsreflexe ausgehen.

15

aa) Die von den Klägern als verletzt angesehenen Rechtsnormen haben keinen drittschützenden Charakter in dem Sinne, dass sie zumindest auch der Verwirklichung ihrer individuellen Interessen zu dienen bestimmt sind. Die Regelung der freiwilligen kassenartenübergreifenden Vereinigung von KKn schützt keine Interessen der betroffenen Landesverbände, deren Mitglied die vereinigungswilligen KKn sind, oder der in einem Landesverband infolge der Fusion letztverbleibenden KK. Zu Recht beruft sich die Beklagte zu 1. darauf, dass - entsprechend der Grundkonzeption der Selbstverwaltung (vgl entsprechend zu § 195 SGB V BSGE 99, 95 = SozR 4-2500 § 44 Nr 13, RdNr 12 mwN; BSGE 106, 199 = SozR 4-2500 § 53 Nr 1, RdNr 11 mwN; zum Rechtsschutz auch BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr 9, RdNr 40 ff mwN) -eine beantragte Genehmigung der Vereinigungsbeschlüsse der KKn zu erteilen ist, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen der Fusion erfüllt sind (vgl auch Koch in Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGB V, 2. Aufl 2012, § 144 RdNr 12; Peters in ders, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Band 4, Stand 1.1.2012, § 144 SGB V RdNr 17; entsprechend Schnapp NZS 2002, 449 f, alle mwN, auch zu aA). Die Rechtsordnung gibt es ausdrücklich vor, wenn durch Genehmigungsvoraussetzungen Rechte Dritter geschützt werden.

16

So liegt es im Falle des § 171a Abs 1 S 4 SGB V: Soll die neue KK Mitglied des Verbandes werden, dem die an der Vereinigung beteiligte KK mit der kleinsten Mitgliederzahl am Tag der Beantragung der Genehmigung angehört hat, kann dieser die Mitgliedschaft der neuen KK gegenüber den Aufsichtsbehörden nach § 171a Abs 1 S 2 SGB V ablehnen, wenn auf Grund einer von der Aufsichtsbehörde dieses Verbandes durchgeführten Prüfung einvernehmlich festgestellt wird, dass hierdurch seine finanziellen Grundlagen gefährdet würden(vgl BT-Drucks 16/3100 S 156 zu § 171a). Für die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen der Kassenfusion war das Vorbringen des Klägers zu 1. im Rahmen der Anhörung (§ 172 Abs 1 S 1 SGB V)hingegen ohne Belang.

17

Im Übrigen geben weder Wortlaut der Rechtsgrundlage § 171a SGB V(eingeführt zum 1.4.2007 durch GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007, BGBl I 378, idF des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22.12.2010, BGBl 2309, mWv 1.1.2010) und Systematik noch Entstehungsgeschichte und Normzweck einen Hinweis darauf, dass die Mitwirkung der Aufsichtsbehörden bei der freiwilligen kassenartenübergreifenden Vereinigung und das zugrunde liegende Verfahren drittschützende Wirkung haben.

18

Das SGB V sieht die Möglichkeit der freiwilligen kassenartenübergreifenden Vereinigung vor für Ortskrankenkassen (, §§ 144 ff SGB V), Betriebskrankenkassen (, §§ 147 ff SGB V), Innungskrankenkassen (, §§ 157 ff SGB V) und Ersatzkassen (§§ 168 ff SGB V),nicht hingegen für die landwirtschaftlichen KKn (§ 166 SGB V)und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 167 SGB V). Die Vereinigung erfolgt auf Beschluss der Verwaltungsräte der beteiligten KKn (§ 171a Abs 1 S 1 SGB V). Der jeweilige Beschluss der Verwaltungsräte bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 171a Abs 1 S 2 SGB V). Zuständige Aufsichtsbehörden sind das Bundesversicherungsamt für Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (§ 90 Abs 1 S 1 SGB IV). Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden (§ 90 Abs 2 Halbs 1 SGB IV). Für das weitere Verfahren der Vereinigung gelten die in § 144 Abs 2 bis 4 SGB V niedergelegten Regeln über die freiwillige Vereinigung der AOK entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen ist, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll(§ 171a Abs 1 S 3 SGB V). Beizufügen ist ferner eine Satzung, ein Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen KK einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten (§ 144 Abs 2 SGB V). Die Aufsichtsbehörden genehmigen auf dieser Basis die Satzung und die Vereinbarung, berufen die Mitglieder der Organe und bestimmen den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird (§ 144 Abs 3 SGB V). Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen KKn geschlossen. Die neue KK tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der bisherigen KKn ein (§ 144 Abs 4 S 1 und 2 SGB V). Abgesehen von den Fällen des § 171a Abs 1 S 4 SGB V (vgl oben) besteht kein Ablehnungsrecht anderer Landesverbände der KKn. Insbesondere kann ein Landesverband, dem durch die Wahl der Kassenartzugehörigkeit die vorletzte Mitgliedskasse abhandenkommt, diesen Vorgang nicht unterbinden.

19

Gesetzliche, keinen Drittschutz für die Kläger auslösende Folge der wirksamen Kassenfusion ist, dass die neue KK als Gesamtrechtsnachfolgerin alle bestehenden Pflichten der an der Fusion beteiligten KKn gegenüber Dritten einschließlich der Leistungsansprüche zu erfüllen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verbindlichkeiten bereits im Zeitpunkt der Vereinigung bekannt oder feststellbar waren (vgl hierzu Krasney in Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGB V, 2. Aufl 2012, § 171a RdNr 20). Zusätzlich hat die neue KK für die Dauer von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Vereinigung auch Zahlungsverpflichtungen auf Grund der Haftung nach Schließung einer KK oder der Gewährung finanzieller Hilfen nach § 265a SGB V gegenüber den "alten" Bundes- bzw Landesverbänden zu erfüllen, denen gegenüber die an der Vereinigung beteiligten KKn ohne die Vereinigung zahlungspflichtig geworden wären (§ 171a Abs 2 S 1 SGB V). Es gilt die Regelung des § 155 Abs 5 SGB V über die Haftung für Verpflichtungen einer aufgelösten oder geschlossenen BKK(§ 171a Abs 2 S 2 SGB V; zu Unklarheiten hinsichtlich des Umfangs der Nachhaftung vgl Krasney in Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGB V, 2. Aufl 2012, § 171a RdNr 31 ff; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand August 2012, K § 171a RdNr 47, 48 jeweils mwN). Die für die Ermittlung der Zahlungsverpflichtung maßgeblichen Größen sind auf die neue KK unter Zugrundelegung des Verhältnisses anzuwenden, in dem diese Größen bei den an der Vereinigung beteiligten KKn am Tag der Stellung des Antrags auf Genehmigung der Vereinigung zueinander gestanden haben (§ 171a Abs 2 S 3 SGB V). Die neue KK hat den betroffenen Verbänden die für die Ermittlung der Höhe des Zahlungsanspruchs erforderlichen Angaben mitzuteilen (§ 171a Abs 2 S 4 SGB V). Handelt es sich bei der neuen KK um eine Betriebs- oder Ersatzkasse, gilt bei Schließung dieser KK die Regelung des § 164 Abs 2 bis 5 SGB V zur Sicherung der Ansprüche der Dienstordnungs-Angestellten bei IKKn entsprechend(§ 171a Abs 2 S 5 SGB V). Mit der beschriebenen Nachhaftung für Zahlungsverpflichtungen aus bisheriger Verbandsmitgliedschaft soll sichergestellt werden, dass das Recht zur Wahl der Kassenart und damit einhergehend des zuständigen Verbandes nicht dazu benutzt wird, sich den Verpflichtungen gegenüber den vor der Vereinigung zuständigen Verbänden zu entziehen (vgl BT-Drucks 16/3100 S 38, 156).

20

Auch der Gesamtzusammenhang mit § 172 Abs 1 SGB V und den allgemeinen verfahrensrechtlichen Normen der §§ 12, 24 SGB X lässt schützenswerte Bestands- oder Vermögensinteressen eines Landesverbandes oder einer letztverbleibenden Mitgliedskasse des Landesverbandes nicht erkennen. Zwar sind die Verbände der beteiligten KKn vor der Vereinigung zu hören (§ 172 Abs 1 S 1 SGB V). Hierzu zählen nach dem Wortlaut jedenfalls die Landesverbände der beteiligten KKn (§§ 207 ff SGB V; zu den Bundesverbänden bzw zum Spitzenverband Bund der KKn vgl Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand August 2012, K § 172 RdNr 19 ff). Diese sind indes im Unterschied zu den von § 172 Abs 1 S 1 SGB V ausdrücklich so bezeichneten "beteiligten Krankenkassen" gerade keine Beteiligten. Sie unterliegen deshalb auch nicht den verfahrensrechtlichen Regelungen über die Anhörung Beteiligter iS der §§ 12, 24 SGB X mit der möglichen Konsequenz einer Anfechtbarkeit der jeweiligen Verwaltungsakte im Falle der unterbliebenen Anhörung durch einzelne Verbände oder gar die letztverbleibende Mitgliedskasse(vgl Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, SGB V, Stand Juni 2012, § 172 RdNr 5; auch Peters in ders, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Bd 4, Stand 1.1.2012, SGB V, § 172 RdNr 8; aA etwa Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand August 2012, K § 172 RdNr 25). Im Übrigen vermitteln die verfahrensrechtlichen Normen der §§ 12, 24 SGB X grundsätzlich keinen Drittschutz, sondern setzen ihn vielmehr voraus. Es bedarf danach keiner weiteren Erörterung, ob Verstöße gegen Verfahrensrecht nur dann eine Klagebefugnis begründen können, wenn der angegriffene Verwaltungsakt jedenfalls im Ergebnis eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung berührt, und ob bei absoluten Verfahrensrechten etwas anderes gilt (vgl dazu zB Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 42 RdNr 95 mwN). Das SGB V räumt den Klägern jedenfalls keine solchen Positionen ein.

21

Ebenso wenig lässt sich aus dem Gesamtkontext mit der Regelung des § 172 Abs 2 und 3 SGB V eine weitergehende Anfechtbarkeit durch einen Landesverband als Konsequenz eines drittschützenden Charakters der Norm herleiten. Die dort geregelten Ansprüche auf eine erweiterte Auskunftserteilung zur Beurteilung der dauerhaften Leistungsfähigkeit der beteiligten KKn (§ 172 Abs 2 SGB V) und die Zwangsvereinigungsmöglichkeit zur Sicherung der Leistungsfähigkeit bzw zur Vermeidung des Eintritts von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 172 Abs 3 SGB V)sind dem allgemeinen Anliegen verpflichtet, durch rechtzeitiges Gegensteuern eine Schließung oder die Insolvenz einer KK zu verhindern (Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand August 2012, K § 172 RdNr 2).

22

Schließlich kann auch aus der organisationsrechtlichen Regelung über die Bildung und Vereinigung von Landesverbänden (§ 207 SGB V) ein Drittschutz für den Landesverband oder für die letztverbleibende Mitgliedskasse nicht abgeleitet werden. Das Gesetz begründet keinen Anspruch auf Entstehung oder Fortbestand von AOK-, BKK- oder IKK-Landesverbänden. Vielmehr ordnet der Gesetzgeber ihre Bildung an, wenn in einem Land mehrere kassenartgleiche KKn existieren (§ 207 Abs 1 S 1 SGB V). Existieren in einem Land nicht mehrere kassenartgleiche KKn, ist ein Landesverband von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Als Ausdruck dieser organisationsrechtlichen Grundentscheidung und der ihnen zugedachten dienenden Funktion insbesondere im Interesse der Mitgliedskassen (§ 211 Abs 2 SGB V) sieht das Gesetz folgerichtig auch keinen Landesverband (mehr) vor, wenn sich alle KKn eines Verbandes zu einer KK vereinigen (§ 207 Abs 2a SGB V, eingeführt durch Gesetz vom 21.12.1992, BGBl I 2266) oder in einem Land nur eine KK der gleichen Art in einem Landesverband besteht (§ 207 Abs 4 SGB V). Im erstgenannten Fall der kassenarteninternen Vereinigung tritt die vereinigte KK im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten des Landesverbandes ein. Im letztgenannten Fall der Existenz nur einer KK einer Kassenart innerhalb eines Landes ordnet das Gesetz lediglich an, dass die KK die Rechtsstellung eines Landesverbandes einnimmt (§ 207 Abs 4 S 2 SGB V). Eine Gesamtrechtsnachfolge ist hier zunächst nicht ausdrücklich vorgesehen. Das ist entstehungsgeschichtlich nachvollziehbar. Denn die Regelung des § 207 Abs 4 SGB V dient maßgeblich der Verwaltungsökonomie und Klarstellung (vgl BT-Drucks 11/3480 S 64 zu § 216),nachdem Art 69 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) zeitgleich ergänzte, dass Landesverbände, die nur für eine KK bestanden, mit Wirkung vom 1.1.1989 aufgelöst werden. Die Anordnung der Gesamtrechtsnachfolge ist für diese Fälle in Art 69 S 2 GRG zum 1.1.1989 geregelt. Nach dem aufgezeigten Grundkonzept kann danach kein Zweifel bestehen, dass eine Gesamtrechtsnachfolge entsprechend § 207 Abs 2a und 4 SGB V iVm Art 69 S 2 GRG auch für den Sonderfall der zeitlich erst später zum 1.4.2007 zugelassenen kassenartenübergreifenden Vereinigung als unentbehrlich angesehen werden muss, in welchem durch Hinausfusionieren aller sonstigen Mitgliedskassen nur noch eine einzige KK im ursprünglich mehrere Mitgliedskassen umfassenden Landesverband verbleibt (vgl zur Entsprechung beider Vorschriften Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 207 RdNr 9). Über bloße Rechtsreflexe hinausgehende einklagbare subjektive Rechte des Landesverbands und der letztverbleibenden Mitgliedskasse werden daraus nicht ersichtlich. Nichts anderes gilt für länderübergreifende Landesverbände (§ 207 Abs 2 S 3 und Abs 5 SGB V; vgl Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, SGB V, Stand Juni 2012, § 207 RdNr 19).

23

Korrespondierend bieten auch Entstehungsgeschichte und Normzweck des § 171a SGB V keinen Anhalt für einen Drittschutz von Landesverbänden und letztverbleibenden Mitgliedskassen im Verfahren einer freiwilligen kassenartenübergreifende Vereinigung. Ersichtliches Anliegen des Gesetzgebers des GKV-WSG war es, den Prozess der Bildung dauerhaft wettbewerbs- und leistungsfähiger Einheiten von KKn und die Angleichung der Wettbewerbsebenen der KKn weiter - über die bisher bestehenden Möglichkeiten kassenarteninterner Fusionen (vgl §§ 144, 150, 160, 168a SGB V) - zu beschleunigen. Zwar hatte sich die Zahl der KKn bereits aufgrund der durch das Gesundheitsstrukturgesetz eingeführten Fusionserleichterungen von 1209 im Jahre 1991 auf 251 im Juli 2006 verringert. Gleichwohl gab es auch mehr als 10 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch eine Vielzahl kleiner und sehr kleiner KKn. Da in der Wahrnehmung des Gesetzgebers die in den letzten Jahren vorgenommenen Aufgabenübertragungen auf die KKn die Anforderungen an die Verwaltung der KKn und die Organisation der Leistungserbringung durch die KKn erheblich erhöht hatten, sah er sich veranlasst, diesen Weg fortzusetzen und künftig auch eine Vereinigung von KKn über die Grenzen der Kassenarten hinweg zu ermöglichen (BT-Drucks 16/3100 S 155, 156). Dies erfolgte nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der zeitgleich eingeführten Regelung zur Insolvenz von KKn (§ 171b SGB V) in einem wettbewerblich geprägten Kassensystem (vgl BT-Drucks 16/3100 S 157).

24

Das Gesetzgebungsverfahren war dementsprechend über die grundsätzliche Zulassung, das Verfahren und die Festlegung der künftigen Verbandszugehörigkeit hinaus dominiert von Fragen der Wettbewerbskontrolle (vgl die - allerdings § 69 SGB V aF vernachlässigende - Entwurfsbegründung BT-Drucks 16/3100 S 156; hierzu die kontroversen Empfehlungen der Ausschüsse, die Anwendung des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen anzuordnen oder auszuschließen, BR-Drucks 755/1/06 S 29, 75, und schließlich die Folge, Aufnahme des neuen Satzes 2 in § 69 SGB V, Beschlussempfehlung des BT-Ausschusses für Gesundheit BT-Drucks 16/4200 S 29, Nr 40a, aus den Gründen in BT-Drucks 16/4247 S 35, Zu Nummer 40<§ 69>)und des Haftungsmissbrauchs (BT-Drucks 16/4200 S 96; BT-Drucks 16/4247 S 50), nicht hingegen von Fragen des Drittschutzes. Mit der beabsichtigten Nutzbarmachung von Potenzialen zu Kassenzusammenschlüssen (vgl Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, SGB V, Stand Juni 2012, § 172 RdNr 2)ist es im Gegenteil nicht zu vereinbaren, Landesverbänden oder nicht antragstellenden KKn einen über die bisherigen Grundsätze hinausgehenden Drittschutz einzuräumen.

25

bb) Die Kläger sind auch nicht mit Blick auf einen ihnen eingeräumten Grundrechtsschutz klagebefugt. Denn sie sind Hoheits-, nicht Grundrechtsträger, weil sie gesetzlich zugewiesene und geregelte öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 266 Nr 7 RdNr 14 mwN). Ihr ua in § 29 SGB IV geregeltes Selbstverwaltungsrecht ist - anders als bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden - nicht verfassungsrechtlich garantiert. Sie haben Rechte nur, soweit ihnen das einfache Recht eigene Rechte zuordnet (vgl entsprechend auch BSGE 83, 118, 122 f = SozR 3-2500 § 145 Nr 1 S 6).

26

b) Die Kläger sind ebenfalls für die Feststellungsklage nicht klagebefugt. Zwar kann grundsätzlich mit der Feststellungsklage auch das Bestehen eines Drittrechtsverhältnisses - wie hier - geltend gemacht werden. Daraus folgt aber nicht schon, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit die Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG erheben kann. Vielmehr ist insoweit zur Vermeidung der dem Sozialgerichtsprozess wie dem Verwaltungsprozess allgemein fremden Popularklage der Rechtsgedanke des § 54 Abs 1 S 2 SGG über die erforderliche Klagebefugnis heranzuziehen. Dies bedeutet, dass die Kläger für die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beigeladenen zu 1. und ihren Rechtsvorgängerinnen eine eigene Rechtsbetroffenheit behaupten müssen (vgl auch BVerwG zu §§ 43, 42 Abs 2 VwGO in Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 109 mwN) und diese auch möglich sein muss. Eine rechtliche Betroffenheit ist regelmäßig zu verneinen, wenn derjenige, der die Feststellung betreibt, nicht berechtigt wäre, die Regelung des zwischen Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses selbst zu beantragen oder anzufechten (vgl BSG SozR 3-5910 § 91a Nr 6 mwN zur fehlenden Befugnis des Sozialhilfeträgers, den versicherungsrechtlichen Status eines Sozialhilfeempfängers feststellen zu lassen). Die Klagebefugnis der Kläger hängt also auch insoweit davon ab, ob ihnen ein eigenes Anfechtungsrecht bezüglich der zu erteilenden Fusionsgenehmigung zustehen kann (vgl entsprechend BSG SozR 4-1500 § 55 Nr 1 RdNr 7 mwN). Das aber ist - wie dargelegt - zu verneinen.

27

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 159 S 2 VwGO. Das streitige Rechtsverhältnis konnte den Klägern gegenüber nur einheitlich entschieden werden. Die Gesamtschuldnerschaft trägt dem Bedürfnis Rechnung, dass der Kläger zu 1. zwar für das anhängige Verfahren einschließlich des Kostenfestsetzungsverfahrens als fortbestehend gilt (vgl BGH NJW 2008, 528 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 70 RdNr 7 mwN),im Übrigen jedoch mit der Fusion im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in der Klägerin zu 2. aufgegangen ist (s unter 2 a, aa), so dass diese letztlich aus materiellem Recht insgesamt Kostenschuldnerin ist (zu Billigkeitserwägungen vgl BGH NJW-RR 1998, 334 f).

28

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Ihnen waren daher keine Kosten aufzuerlegen. Ihre Kosten sind dementsprechend auch nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs 3, § 162 Abs 3 VwGO).

29

5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 GKG. Die Kläger haben den Streitwert mit 2 500 000 Euro angegeben (vgl § 52 Abs 4 GKG).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

(2) Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.

(4) Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber ist der Antrag nach Absatz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.

(1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

(2) Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.

(4) Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber ist der Antrag nach Absatz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.

(1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die Erklärung nach Satz 1 durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren. Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden.

(2) Hat vor der Ausübung des Wahlrechts zuletzt eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, informiert die gewählte Krankenkasse die bisherige Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über die Wahlentscheidung des Mitgliedes. Die bisherige Krankenkasse bestätigt der gewählten Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung, das Ende der Mitgliedschaft; ist der Zeitraum nach Absatz 4 Satz 1 oder § 53 Absatz 8 Satz 1 noch nicht abgelaufen, ist als Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft das Datum des Ablaufs des Zeitraums anzugeben.

(2a) Liegen der Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig abgelehnt hat oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, hat sie diesen Anhaltspunkten unverzüglich nachzugehen und die Krankenkasse zur Behebung einer festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen zu verpflichten. Das gilt auch, wenn die bisherige Krankenkasse einen Krankenkassenwechsel behindert oder die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 nicht fristgerecht beantwortet. Als rechtswidrig ist insbesondere eine Beratung durch die angegangene Krankenkasse anzusehen, die dazu führt, dass von der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 ganz abgesehen wird oder diese nur unter erschwerten Bedingungen abgegeben werden kann. Die Verpflichtung der Krankenkasse nach den Sätzen 1 und 2 ist mit der Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1, 2 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Vorstandsmitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig nicht verhindern, dass die Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig ablehnt oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, sind der Krankenkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

(3) Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. Hat der Versicherungspflichtige der zur Meldung verpflichteten Stelle nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht Angaben über die gewählte Krankenkasse gemacht, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse in Textform zu unterrichten. Nach Eingang der Anmeldung hat die Krankenkasse der zur Meldung verpflichteten Stelle im elektronischen Meldeverfahren das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft zurückzumelden. Für die Fälle, in denen der Versicherungspflichtige keine Angaben über die gewählte Krankenkasse macht und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Regeln über die Zuständigkeit fest.

(3a) Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse haben Versicherungspflichtige spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Schließungsbescheids oder der Stellung des Insolvenzantrags (§ 160 Absatz 3 Satz 1) der zur Meldung verpflichteten Stelle Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. Werden die Angaben nach Satz 1 über die gewählte Krankenkasse nicht oder nicht rechtzeitig gemacht, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anmeldung durch die zur Meldung verpflichtete Stelle innerhalb von weiteren zwei Wochen mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, an dem die Schließung wirksam wird. Bei Stellung eines Insolvenzantrags erfolgt die Meldung zum ersten Tag des laufenden Monats, spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wird. Wird die Krankenkasse nicht geschlossen, bleibt die Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse bestehen. Die gewählten Krankenkassen haben die geschlossene oder insolvente Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über die Wahlentscheidung des Mitglieds zu informieren. Mitglieder, bei denen keine zur Meldung verpflichtete Stelle besteht, haben der geschlossenen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt über die gewählte Krankenkasse zu informieren.

(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens zwölf Monate gebunden. Satz 1 gilt nicht bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Zum oder nach Ablauf des in Satz 1 festgelegten Zeitraums ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse ersetzt die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 1 die Kündigungserklärung des Mitglieds; die Kündigung gilt mit Zugang der Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 1 bei der bisherigen Krankenkasse als im Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung nach Absatz 1 Satz 1 bei der neuen Krankenkasse erklärt. Erfolgt die Kündigung, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll, hat die Krankenkasse dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigungserklärung eine Kündigungsbestätigung auszustellen; die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; Satz 4 gilt entsprechend. Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 6 und dessen Ausübung, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 7 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, die bis zu dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind oder wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll.

(4a) Die Hinweispflicht der Krankenkassen nach § 175 Absatz 4 Satz 7 besteht nicht für eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, die im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 wirksam wird. Die Krankenkassen haben stattdessen spätestens einen Monat vor dem in Absatz 4 Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder auf andere geeignete Weise auf das Kündigungsrecht nach Absatz 4 Satz 6 und dessen Ausübung, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen. Absatz 4 Satz 8 gilt entsprechend.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Versicherungspflichtige, die durch die Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder durch betriebliche Veränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse werden können, wenn sie die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Errichtung, Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung ausüben; Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldungen und Informationspflichten nach dieser Vorschrift einheitliche Verfahren und Vordrucke fest und bestimmt die Inhalte für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach den Absätzen 2, 3a, 4 und 5 sowie für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den zur Meldung verpflichteten Stellen nach Absatz 3.

(1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

(2) Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.

(4) Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber ist der Antrag nach Absatz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.

(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.

(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.

(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.

(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.

(1) Die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hat Bestimmungen über die Gewährung vorübergehender finanzieller Hilfen an Krankenkassen vorzusehen, die für notwendig erachtet werden, um

1.
Vereinigungen von Krankenkassen zur Abwendung von Haftungsrisiken zu erleichtern oder zu ermöglichen sowie
2.
die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse zu erhalten.
Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Dauer, Finanzierung und Durchführung der Hilfen regelt die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die Satzungsregelungen werden mit 70 Prozent der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates beschlossen.

(2) Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entscheidet über die Gewährung der Hilfe nach Absatz 1. Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden. Sie sind zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die zur Finanzierung der Hilfen erforderlichen Beträge durch Bescheid bei seinen Mitgliedskassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse geltend. Bei der Aufteilung der Finanzierung der Hilfen ist die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen angemessen zu berücksichtigen. Klagen gegen die Bescheide, mit denen die Beträge zur Finanzierung der Hilfeleistungen angefordert werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Zwischenfinanzierung der finanziellen Hilfen ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von bis zu 350 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen; § 167 Absatz 6 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund des § 265a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bleiben unberührt.

(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.

(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.

(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.

(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Genehmigung der Fusion von AOK Niedersachsen und IKK Niedersachsen zu der Beigeladenen zu 1.

2

Der Kläger zu 1. entstand im Jahr 2007 durch Vereinigung des IKK Landesverbands Nord und des IKK Landesverbands Niedersachsen. Mitgliedskasse des neu entstandenen Landesverbands war ua die Klägerin zu 2. Aufgrund von Zusammenschlüssen im Jahr 2009 war sein einziges weiteres Mitglied nur noch die IKK Niedersachsen. Die IKK Niedersachsen und die AOK Niedersachsen beschlossen - vorbehaltlich einer kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle - ihre Vereinigung zum 1.4.2010 und beantragten deren Genehmigung bei den Beklagten (Beschlüsse der Verwaltungsräte vom 29.1. und 4.2.2010). Der Kläger zu 1. wies im Rahmen seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Fusion seine Auflösung und die Rechtsnachfolge durch die Klägerin zu 2. zur Folge habe. Die Beklagten zu 1. und 2. genehmigten die Fusion (Bescheide vom 12.3. und 17.3.2010).

3

Die Kläger haben dagegen am 31.3.2010 Anfechtungsklage erhoben. Die Beklagten haben die sofortige Vollziehung der Genehmigungen angeordnet (Bescheide vom 31.3.2010 und 1.4.2010). Das LSG hat den Antrag der Kläger auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen (Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 9.7.2010 - L 5 KR 7/10 ER). Die Kläger haben daraufhin ihre Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigungen und Verpflichtung zur Schließung der Beigeladenen zu 1. umgestellt. Das LSG hat die Klage abgewiesen: Den Klägern habe bereits für die Anfechtungsklage die Klagebefugnis gefehlt. Sie seien nicht Adressaten der erteilten Genehmigungen und als Dritte nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt. Aufsichtsverfahren dienten nicht dem Individualinteresse Dritter (Urteil vom 8.9.2011).

4

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts (§ 54 Abs 1 S 2, § 86a Abs 1 SGG; § 29 Abs 1 SGB IV; § 144 Abs 2 und 3, § 172 Abs 1, § 207 Abs 2a SGB V; § 12 Abs 2 S 2, § 24 Abs 1 SGB X). Die zum 1.4.2010 beschlossene Vereinigung sei nicht wirksam geworden, weil die rechtzeitig eingereichte Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfaltet habe und die verspätete Sofortvollzugsanordnung des Beklagten zu 2. vom 1.4.2010 die Vereinigung zum Stichtag nicht mehr habe wirksam werden lassen. Eine neue Krankenkassenkörperschaft sei daher nicht entstanden. Wegen des faktischen Vollzugs umschließe das Begehren auch die Feststellung, dass die Vereinigung nicht wirksam geworden sei. Obgleich die Kläger nicht Adressaten der Genehmigungsbescheide seien, liege ein Eingriff in ihre rechtlich geschützten Interessen als Selbstverwaltungskörperschaften vor. Der Kläger zu 1. sei in seinem Bestandsinteresse betroffen, da er durch das Hinausfusionieren der IKK Niedersachsen als vorletzter Mitgliedskasse untergehe. Die Klägerin zu 2. werde als Rechtsnachfolgerin des untergehenden Klägers zu 1. verpflichtet, dessen Verbindlichkeiten von über 20 Millionen Euro zu übernehmen. Die Fusion sei unwirksam bzw nichtig, weil die Genehmigung unter Verstoß gegen Beteiligungsrechte und aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung erteilt worden sei. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der von der Fusion betroffenen Krankenkassen (KKn) und Verbände sei nicht erkennbar.

5

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. September 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Vereinigung der AOK Niedersachsen mit der IKK Niedersachsen zur AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen nicht wirksam geworden ist,
hilfsweise,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. September 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Genehmigungsbescheide der Beklagten zu 1. vom 12. März 2010 und des Beklagten zu 2. vom 17. März 2010 rechtswidrig sind, und den Beklagten zu 2. zu verpflichten, die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen zu schließen.

6

Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

8

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Kläger ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Ihre Klage ist als Fortsetzungsfeststellungs- und Verpflichtungsklage statthaft (dazu 1.). Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob die Kläger ihr Begehren noch im Revisionsverfahren um die Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der Vereinigung Dritter zur Beigeladenen zu 1. grundsätzlich zulässig erweitert haben (dazu 2.). Denn alle Klagen sind jedenfalls deshalb unzulässig, weil den Klägern die erforderliche Klagebefugnis fehlt (dazu 3.).

10

1. Die Kläger haben ihre ursprünglich auf Aufhebung der Genehmigungen der freiwilligen kassenartenübergreifenden Vereinigung zur Beigeladenen zu 1. zum 1.4.2010 (Bescheide vom 12.3. und 17.3.2010) gerichtete Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG) statthaft auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsbescheide und Verpflichtung zur Schließung der Beigeladenen zu 1. umgestellt (§ 131 Abs 1 S 3 iVm § 54 Abs 1 S 1 SGG). Die Genehmigungsbescheide haben sich nämlich mit Eintritt der Fusionswirkung erledigt. Die Fusionswirkung schließt den prozessualen, zunächst geltend gemachten Aufhebungsanspruch aus (vgl zum Begriff der "Erledigung" des angegriffenen Verwaltungsakts Hauck in Hennig, SGG, Stand April 2012, § 131 RdNr 66 ff). Die Vereinigung der KKn zur Beigeladenen zu 1. wurde nach Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigungsbescheide vollzogen. In einem solchen Fall können die Genehmigungsbescheide nicht mehr durch eine die Genehmigung aufhebende gerichtliche Entscheidung - mit Wirkung ex tunc - beseitigt werden; in Betracht kommt vielmehr nur noch eine Beseitigung der Folgen der Genehmigung (vgl entsprechend BSGE 68, 54, 55 f = SozR 3-2500 § 147 Nr 2 S 3 f). Die Fortsetzungsfeststellungs- und Verpflichtungsklage ist indes unzulässig (dazu 3.).

11

2. Der erkennende Senat muss nicht darüber entscheiden, ob die Erweiterung des bisherigen Antrags um den Hauptantrag auf Feststellung der Nichtwirksamkeit der Vereinigung (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) der AOK Niedersachsen mit der IKK Niedersachsen zur Beigeladenen zu 1. eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung ist (§ 99 Abs 1, § 168 S 1 SGG). Die Feststellungsklage ist nämlich schon deshalb unzulässig, weil den Klägern auch insoweit die erforderliche Klagebefugnis fehlt.

12

3. Sowohl die Fortsetzungsfeststellungs- und Verpflichtungsklage (dazu a) als auch die Feststellungsklage (dazu b) sind unzulässig. Die Kläger sind weder für die kombinierte Fortsetzungsfeststellungs- und Verpflichtungsklage noch für die Feststellungsklage klagebefugt.

13

a) Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses zulässig, wenn die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig gewesen ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl Hauck in Hennig, SGG, Stand April 2012, § 131 RdNr 55). Entsprechendes - Erfordernis ua der Zulässigkeit der ursprünglichen Anfechtungsklage - gilt, wenn nach wirksamer Fusion mit der Verpflichtungsklage die Auflösung der neu entstandenen KK mit Wirkung für die Zukunft begehrt wird (vgl zur Anschlusserrichtung BSGE 68, 54, 55 f = SozR 3-2500 § 147 Nr 2 S 3 f). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die Kläger waren schon für die Anfechtungsklage nicht klagebefugt.

14

Die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage besteht, wenn der Kläger behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihm als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (vgl § 54 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGG; BSGE 98, 129 = SozR 4-2400 § 35a Nr 1, RdNr 12; BSGE 107, 287 = SozR 4-2500 § 35 Nr 4, RdNr 21; Hauck in Hennig, SGG, Stand April 2012, § 131 RdNr 10). Beschwert in diesem Sinne kann auch ein Drittbetroffener sein, in dessen Rechtssphäre durch den an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt eingegriffen wird. Eine rein wirtschaftliche Betroffenheit reicht dafür jedoch nicht aus. Die Klagebefugnis fehlt, wenn die als verletzt angesehene Rechtsnorm keinen drittschützenden Charakter in dem Sinne hat, dass sie zumindest auch der Verwirklichung individueller Interessen des Klägers zu dienen bestimmt ist (stRspr, vgl zB BSGE 70, 99, 101 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15 S 38; BSGE 77, 130, 132 f = SozR 3-2500 § 124 Nr 2 S 15; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr 19 S 84). Es müssen entweder die geltend gemachten rechtlichen Interessen des Dritten vom Schutzzweck der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm erfasst sein (vgl zB BSG SozR Nr 115 zu § 54 SGG; BSGE 67, 30 = SozR 3-2200 § 368n Nr 1; BSGE 68, 291 = SozR 3-1500 § 54 Nr 7; BSGE 70, 99, 101 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15 S 38, dazu aa). Oder es muss eine weitergehende Grundrechtsverletzung des Dritten möglich sein (vgl BSGE 107, 261 = SozR 4-2500 § 35 Nr 5, RdNr 14; dazu bb). Von dem Verwaltungsakt dürfen in Bezug auf die Dritten nicht nur - wie hier - Rechtsreflexe ausgehen.

15

aa) Die von den Klägern als verletzt angesehenen Rechtsnormen haben keinen drittschützenden Charakter in dem Sinne, dass sie zumindest auch der Verwirklichung ihrer individuellen Interessen zu dienen bestimmt sind. Die Regelung der freiwilligen kassenartenübergreifenden Vereinigung von KKn schützt keine Interessen der betroffenen Landesverbände, deren Mitglied die vereinigungswilligen KKn sind, oder der in einem Landesverband infolge der Fusion letztverbleibenden KK. Zu Recht beruft sich die Beklagte zu 1. darauf, dass - entsprechend der Grundkonzeption der Selbstverwaltung (vgl entsprechend zu § 195 SGB V BSGE 99, 95 = SozR 4-2500 § 44 Nr 13, RdNr 12 mwN; BSGE 106, 199 = SozR 4-2500 § 53 Nr 1, RdNr 11 mwN; zum Rechtsschutz auch BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr 9, RdNr 40 ff mwN) -eine beantragte Genehmigung der Vereinigungsbeschlüsse der KKn zu erteilen ist, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen der Fusion erfüllt sind (vgl auch Koch in Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGB V, 2. Aufl 2012, § 144 RdNr 12; Peters in ders, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Band 4, Stand 1.1.2012, § 144 SGB V RdNr 17; entsprechend Schnapp NZS 2002, 449 f, alle mwN, auch zu aA). Die Rechtsordnung gibt es ausdrücklich vor, wenn durch Genehmigungsvoraussetzungen Rechte Dritter geschützt werden.

16

So liegt es im Falle des § 171a Abs 1 S 4 SGB V: Soll die neue KK Mitglied des Verbandes werden, dem die an der Vereinigung beteiligte KK mit der kleinsten Mitgliederzahl am Tag der Beantragung der Genehmigung angehört hat, kann dieser die Mitgliedschaft der neuen KK gegenüber den Aufsichtsbehörden nach § 171a Abs 1 S 2 SGB V ablehnen, wenn auf Grund einer von der Aufsichtsbehörde dieses Verbandes durchgeführten Prüfung einvernehmlich festgestellt wird, dass hierdurch seine finanziellen Grundlagen gefährdet würden(vgl BT-Drucks 16/3100 S 156 zu § 171a). Für die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen der Kassenfusion war das Vorbringen des Klägers zu 1. im Rahmen der Anhörung (§ 172 Abs 1 S 1 SGB V)hingegen ohne Belang.

17

Im Übrigen geben weder Wortlaut der Rechtsgrundlage § 171a SGB V(eingeführt zum 1.4.2007 durch GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007, BGBl I 378, idF des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22.12.2010, BGBl 2309, mWv 1.1.2010) und Systematik noch Entstehungsgeschichte und Normzweck einen Hinweis darauf, dass die Mitwirkung der Aufsichtsbehörden bei der freiwilligen kassenartenübergreifenden Vereinigung und das zugrunde liegende Verfahren drittschützende Wirkung haben.

18

Das SGB V sieht die Möglichkeit der freiwilligen kassenartenübergreifenden Vereinigung vor für Ortskrankenkassen (, §§ 144 ff SGB V), Betriebskrankenkassen (, §§ 147 ff SGB V), Innungskrankenkassen (, §§ 157 ff SGB V) und Ersatzkassen (§§ 168 ff SGB V),nicht hingegen für die landwirtschaftlichen KKn (§ 166 SGB V)und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 167 SGB V). Die Vereinigung erfolgt auf Beschluss der Verwaltungsräte der beteiligten KKn (§ 171a Abs 1 S 1 SGB V). Der jeweilige Beschluss der Verwaltungsräte bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 171a Abs 1 S 2 SGB V). Zuständige Aufsichtsbehörden sind das Bundesversicherungsamt für Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (§ 90 Abs 1 S 1 SGB IV). Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden (§ 90 Abs 2 Halbs 1 SGB IV). Für das weitere Verfahren der Vereinigung gelten die in § 144 Abs 2 bis 4 SGB V niedergelegten Regeln über die freiwillige Vereinigung der AOK entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen ist, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll(§ 171a Abs 1 S 3 SGB V). Beizufügen ist ferner eine Satzung, ein Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen KK einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten (§ 144 Abs 2 SGB V). Die Aufsichtsbehörden genehmigen auf dieser Basis die Satzung und die Vereinbarung, berufen die Mitglieder der Organe und bestimmen den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird (§ 144 Abs 3 SGB V). Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen KKn geschlossen. Die neue KK tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der bisherigen KKn ein (§ 144 Abs 4 S 1 und 2 SGB V). Abgesehen von den Fällen des § 171a Abs 1 S 4 SGB V (vgl oben) besteht kein Ablehnungsrecht anderer Landesverbände der KKn. Insbesondere kann ein Landesverband, dem durch die Wahl der Kassenartzugehörigkeit die vorletzte Mitgliedskasse abhandenkommt, diesen Vorgang nicht unterbinden.

19

Gesetzliche, keinen Drittschutz für die Kläger auslösende Folge der wirksamen Kassenfusion ist, dass die neue KK als Gesamtrechtsnachfolgerin alle bestehenden Pflichten der an der Fusion beteiligten KKn gegenüber Dritten einschließlich der Leistungsansprüche zu erfüllen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verbindlichkeiten bereits im Zeitpunkt der Vereinigung bekannt oder feststellbar waren (vgl hierzu Krasney in Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGB V, 2. Aufl 2012, § 171a RdNr 20). Zusätzlich hat die neue KK für die Dauer von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Vereinigung auch Zahlungsverpflichtungen auf Grund der Haftung nach Schließung einer KK oder der Gewährung finanzieller Hilfen nach § 265a SGB V gegenüber den "alten" Bundes- bzw Landesverbänden zu erfüllen, denen gegenüber die an der Vereinigung beteiligten KKn ohne die Vereinigung zahlungspflichtig geworden wären (§ 171a Abs 2 S 1 SGB V). Es gilt die Regelung des § 155 Abs 5 SGB V über die Haftung für Verpflichtungen einer aufgelösten oder geschlossenen BKK(§ 171a Abs 2 S 2 SGB V; zu Unklarheiten hinsichtlich des Umfangs der Nachhaftung vgl Krasney in Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGB V, 2. Aufl 2012, § 171a RdNr 31 ff; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand August 2012, K § 171a RdNr 47, 48 jeweils mwN). Die für die Ermittlung der Zahlungsverpflichtung maßgeblichen Größen sind auf die neue KK unter Zugrundelegung des Verhältnisses anzuwenden, in dem diese Größen bei den an der Vereinigung beteiligten KKn am Tag der Stellung des Antrags auf Genehmigung der Vereinigung zueinander gestanden haben (§ 171a Abs 2 S 3 SGB V). Die neue KK hat den betroffenen Verbänden die für die Ermittlung der Höhe des Zahlungsanspruchs erforderlichen Angaben mitzuteilen (§ 171a Abs 2 S 4 SGB V). Handelt es sich bei der neuen KK um eine Betriebs- oder Ersatzkasse, gilt bei Schließung dieser KK die Regelung des § 164 Abs 2 bis 5 SGB V zur Sicherung der Ansprüche der Dienstordnungs-Angestellten bei IKKn entsprechend(§ 171a Abs 2 S 5 SGB V). Mit der beschriebenen Nachhaftung für Zahlungsverpflichtungen aus bisheriger Verbandsmitgliedschaft soll sichergestellt werden, dass das Recht zur Wahl der Kassenart und damit einhergehend des zuständigen Verbandes nicht dazu benutzt wird, sich den Verpflichtungen gegenüber den vor der Vereinigung zuständigen Verbänden zu entziehen (vgl BT-Drucks 16/3100 S 38, 156).

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Auch der Gesamtzusammenhang mit § 172 Abs 1 SGB V und den allgemeinen verfahrensrechtlichen Normen der §§ 12, 24 SGB X lässt schützenswerte Bestands- oder Vermögensinteressen eines Landesverbandes oder einer letztverbleibenden Mitgliedskasse des Landesverbandes nicht erkennen. Zwar sind die Verbände der beteiligten KKn vor der Vereinigung zu hören (§ 172 Abs 1 S 1 SGB V). Hierzu zählen nach dem Wortlaut jedenfalls die Landesverbände der beteiligten KKn (§§ 207 ff SGB V; zu den Bundesverbänden bzw zum Spitzenverband Bund der KKn vgl Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand August 2012, K § 172 RdNr 19 ff). Diese sind indes im Unterschied zu den von § 172 Abs 1 S 1 SGB V ausdrücklich so bezeichneten "beteiligten Krankenkassen" gerade keine Beteiligten. Sie unterliegen deshalb auch nicht den verfahrensrechtlichen Regelungen über die Anhörung Beteiligter iS der §§ 12, 24 SGB X mit der möglichen Konsequenz einer Anfechtbarkeit der jeweiligen Verwaltungsakte im Falle der unterbliebenen Anhörung durch einzelne Verbände oder gar die letztverbleibende Mitgliedskasse(vgl Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, SGB V, Stand Juni 2012, § 172 RdNr 5; auch Peters in ders, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Bd 4, Stand 1.1.2012, SGB V, § 172 RdNr 8; aA etwa Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand August 2012, K § 172 RdNr 25). Im Übrigen vermitteln die verfahrensrechtlichen Normen der §§ 12, 24 SGB X grundsätzlich keinen Drittschutz, sondern setzen ihn vielmehr voraus. Es bedarf danach keiner weiteren Erörterung, ob Verstöße gegen Verfahrensrecht nur dann eine Klagebefugnis begründen können, wenn der angegriffene Verwaltungsakt jedenfalls im Ergebnis eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung berührt, und ob bei absoluten Verfahrensrechten etwas anderes gilt (vgl dazu zB Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 42 RdNr 95 mwN). Das SGB V räumt den Klägern jedenfalls keine solchen Positionen ein.

21

Ebenso wenig lässt sich aus dem Gesamtkontext mit der Regelung des § 172 Abs 2 und 3 SGB V eine weitergehende Anfechtbarkeit durch einen Landesverband als Konsequenz eines drittschützenden Charakters der Norm herleiten. Die dort geregelten Ansprüche auf eine erweiterte Auskunftserteilung zur Beurteilung der dauerhaften Leistungsfähigkeit der beteiligten KKn (§ 172 Abs 2 SGB V) und die Zwangsvereinigungsmöglichkeit zur Sicherung der Leistungsfähigkeit bzw zur Vermeidung des Eintritts von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 172 Abs 3 SGB V)sind dem allgemeinen Anliegen verpflichtet, durch rechtzeitiges Gegensteuern eine Schließung oder die Insolvenz einer KK zu verhindern (Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand August 2012, K § 172 RdNr 2).

22

Schließlich kann auch aus der organisationsrechtlichen Regelung über die Bildung und Vereinigung von Landesverbänden (§ 207 SGB V) ein Drittschutz für den Landesverband oder für die letztverbleibende Mitgliedskasse nicht abgeleitet werden. Das Gesetz begründet keinen Anspruch auf Entstehung oder Fortbestand von AOK-, BKK- oder IKK-Landesverbänden. Vielmehr ordnet der Gesetzgeber ihre Bildung an, wenn in einem Land mehrere kassenartgleiche KKn existieren (§ 207 Abs 1 S 1 SGB V). Existieren in einem Land nicht mehrere kassenartgleiche KKn, ist ein Landesverband von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Als Ausdruck dieser organisationsrechtlichen Grundentscheidung und der ihnen zugedachten dienenden Funktion insbesondere im Interesse der Mitgliedskassen (§ 211 Abs 2 SGB V) sieht das Gesetz folgerichtig auch keinen Landesverband (mehr) vor, wenn sich alle KKn eines Verbandes zu einer KK vereinigen (§ 207 Abs 2a SGB V, eingeführt durch Gesetz vom 21.12.1992, BGBl I 2266) oder in einem Land nur eine KK der gleichen Art in einem Landesverband besteht (§ 207 Abs 4 SGB V). Im erstgenannten Fall der kassenarteninternen Vereinigung tritt die vereinigte KK im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten des Landesverbandes ein. Im letztgenannten Fall der Existenz nur einer KK einer Kassenart innerhalb eines Landes ordnet das Gesetz lediglich an, dass die KK die Rechtsstellung eines Landesverbandes einnimmt (§ 207 Abs 4 S 2 SGB V). Eine Gesamtrechtsnachfolge ist hier zunächst nicht ausdrücklich vorgesehen. Das ist entstehungsgeschichtlich nachvollziehbar. Denn die Regelung des § 207 Abs 4 SGB V dient maßgeblich der Verwaltungsökonomie und Klarstellung (vgl BT-Drucks 11/3480 S 64 zu § 216),nachdem Art 69 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) zeitgleich ergänzte, dass Landesverbände, die nur für eine KK bestanden, mit Wirkung vom 1.1.1989 aufgelöst werden. Die Anordnung der Gesamtrechtsnachfolge ist für diese Fälle in Art 69 S 2 GRG zum 1.1.1989 geregelt. Nach dem aufgezeigten Grundkonzept kann danach kein Zweifel bestehen, dass eine Gesamtrechtsnachfolge entsprechend § 207 Abs 2a und 4 SGB V iVm Art 69 S 2 GRG auch für den Sonderfall der zeitlich erst später zum 1.4.2007 zugelassenen kassenartenübergreifenden Vereinigung als unentbehrlich angesehen werden muss, in welchem durch Hinausfusionieren aller sonstigen Mitgliedskassen nur noch eine einzige KK im ursprünglich mehrere Mitgliedskassen umfassenden Landesverband verbleibt (vgl zur Entsprechung beider Vorschriften Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 207 RdNr 9). Über bloße Rechtsreflexe hinausgehende einklagbare subjektive Rechte des Landesverbands und der letztverbleibenden Mitgliedskasse werden daraus nicht ersichtlich. Nichts anderes gilt für länderübergreifende Landesverbände (§ 207 Abs 2 S 3 und Abs 5 SGB V; vgl Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, SGB V, Stand Juni 2012, § 207 RdNr 19).

23

Korrespondierend bieten auch Entstehungsgeschichte und Normzweck des § 171a SGB V keinen Anhalt für einen Drittschutz von Landesverbänden und letztverbleibenden Mitgliedskassen im Verfahren einer freiwilligen kassenartenübergreifende Vereinigung. Ersichtliches Anliegen des Gesetzgebers des GKV-WSG war es, den Prozess der Bildung dauerhaft wettbewerbs- und leistungsfähiger Einheiten von KKn und die Angleichung der Wettbewerbsebenen der KKn weiter - über die bisher bestehenden Möglichkeiten kassenarteninterner Fusionen (vgl §§ 144, 150, 160, 168a SGB V) - zu beschleunigen. Zwar hatte sich die Zahl der KKn bereits aufgrund der durch das Gesundheitsstrukturgesetz eingeführten Fusionserleichterungen von 1209 im Jahre 1991 auf 251 im Juli 2006 verringert. Gleichwohl gab es auch mehr als 10 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch eine Vielzahl kleiner und sehr kleiner KKn. Da in der Wahrnehmung des Gesetzgebers die in den letzten Jahren vorgenommenen Aufgabenübertragungen auf die KKn die Anforderungen an die Verwaltung der KKn und die Organisation der Leistungserbringung durch die KKn erheblich erhöht hatten, sah er sich veranlasst, diesen Weg fortzusetzen und künftig auch eine Vereinigung von KKn über die Grenzen der Kassenarten hinweg zu ermöglichen (BT-Drucks 16/3100 S 155, 156). Dies erfolgte nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der zeitgleich eingeführten Regelung zur Insolvenz von KKn (§ 171b SGB V) in einem wettbewerblich geprägten Kassensystem (vgl BT-Drucks 16/3100 S 157).

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Das Gesetzgebungsverfahren war dementsprechend über die grundsätzliche Zulassung, das Verfahren und die Festlegung der künftigen Verbandszugehörigkeit hinaus dominiert von Fragen der Wettbewerbskontrolle (vgl die - allerdings § 69 SGB V aF vernachlässigende - Entwurfsbegründung BT-Drucks 16/3100 S 156; hierzu die kontroversen Empfehlungen der Ausschüsse, die Anwendung des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen anzuordnen oder auszuschließen, BR-Drucks 755/1/06 S 29, 75, und schließlich die Folge, Aufnahme des neuen Satzes 2 in § 69 SGB V, Beschlussempfehlung des BT-Ausschusses für Gesundheit BT-Drucks 16/4200 S 29, Nr 40a, aus den Gründen in BT-Drucks 16/4247 S 35, Zu Nummer 40<§ 69>)und des Haftungsmissbrauchs (BT-Drucks 16/4200 S 96; BT-Drucks 16/4247 S 50), nicht hingegen von Fragen des Drittschutzes. Mit der beabsichtigten Nutzbarmachung von Potenzialen zu Kassenzusammenschlüssen (vgl Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, SGB V, Stand Juni 2012, § 172 RdNr 2)ist es im Gegenteil nicht zu vereinbaren, Landesverbänden oder nicht antragstellenden KKn einen über die bisherigen Grundsätze hinausgehenden Drittschutz einzuräumen.

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bb) Die Kläger sind auch nicht mit Blick auf einen ihnen eingeräumten Grundrechtsschutz klagebefugt. Denn sie sind Hoheits-, nicht Grundrechtsträger, weil sie gesetzlich zugewiesene und geregelte öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 266 Nr 7 RdNr 14 mwN). Ihr ua in § 29 SGB IV geregeltes Selbstverwaltungsrecht ist - anders als bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden - nicht verfassungsrechtlich garantiert. Sie haben Rechte nur, soweit ihnen das einfache Recht eigene Rechte zuordnet (vgl entsprechend auch BSGE 83, 118, 122 f = SozR 3-2500 § 145 Nr 1 S 6).

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b) Die Kläger sind ebenfalls für die Feststellungsklage nicht klagebefugt. Zwar kann grundsätzlich mit der Feststellungsklage auch das Bestehen eines Drittrechtsverhältnisses - wie hier - geltend gemacht werden. Daraus folgt aber nicht schon, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit die Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG erheben kann. Vielmehr ist insoweit zur Vermeidung der dem Sozialgerichtsprozess wie dem Verwaltungsprozess allgemein fremden Popularklage der Rechtsgedanke des § 54 Abs 1 S 2 SGG über die erforderliche Klagebefugnis heranzuziehen. Dies bedeutet, dass die Kläger für die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beigeladenen zu 1. und ihren Rechtsvorgängerinnen eine eigene Rechtsbetroffenheit behaupten müssen (vgl auch BVerwG zu §§ 43, 42 Abs 2 VwGO in Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 109 mwN) und diese auch möglich sein muss. Eine rechtliche Betroffenheit ist regelmäßig zu verneinen, wenn derjenige, der die Feststellung betreibt, nicht berechtigt wäre, die Regelung des zwischen Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses selbst zu beantragen oder anzufechten (vgl BSG SozR 3-5910 § 91a Nr 6 mwN zur fehlenden Befugnis des Sozialhilfeträgers, den versicherungsrechtlichen Status eines Sozialhilfeempfängers feststellen zu lassen). Die Klagebefugnis der Kläger hängt also auch insoweit davon ab, ob ihnen ein eigenes Anfechtungsrecht bezüglich der zu erteilenden Fusionsgenehmigung zustehen kann (vgl entsprechend BSG SozR 4-1500 § 55 Nr 1 RdNr 7 mwN). Das aber ist - wie dargelegt - zu verneinen.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 159 S 2 VwGO. Das streitige Rechtsverhältnis konnte den Klägern gegenüber nur einheitlich entschieden werden. Die Gesamtschuldnerschaft trägt dem Bedürfnis Rechnung, dass der Kläger zu 1. zwar für das anhängige Verfahren einschließlich des Kostenfestsetzungsverfahrens als fortbestehend gilt (vgl BGH NJW 2008, 528 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 70 RdNr 7 mwN),im Übrigen jedoch mit der Fusion im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in der Klägerin zu 2. aufgegangen ist (s unter 2 a, aa), so dass diese letztlich aus materiellem Recht insgesamt Kostenschuldnerin ist (zu Billigkeitserwägungen vgl BGH NJW-RR 1998, 334 f).

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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Ihnen waren daher keine Kosten aufzuerlegen. Ihre Kosten sind dementsprechend auch nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs 3, § 162 Abs 3 VwGO).

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5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 GKG. Die Kläger haben den Streitwert mit 2 500 000 Euro angegeben (vgl § 52 Abs 4 GKG).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.

(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.

(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.

(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.