Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - VII ZB 56/16
Gericht
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 8. September 2016 wird zurückgewiesen.
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Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
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I.
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Die Gläubigerin begehrt die Vollstreckung einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Geldforderung in Gesamthöhe von 251,50 € nebst Zinsen durch den Gerichtsvollzieher.
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Sie reichte beim Gerichtsvollzieher das amtliche Antragsformular nach Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher vom 28. September 2015 (BGBl. I S. 1586, 1588 ff., Gerichtsvollzieherformular-Verordnung - GVFV) ein. Im Modul C des amtlichen, modular aufgebauten Formulars kreuzte sie das Auswahlfeld "Forderungsaufstellung gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters" an und fügte dem Antragsformular eine eigene Forderungsaufstellung bei, in der der titulierte Betrag aufgeführt sowie die bis zum Antragszeitpunkt aufgelaufenen Zinsen errechnet waren. Die in Anlage 1 des Formulars vorgesehene Forderungsaufstellung nutzte sie nicht. Der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht wies den Vollstreckungsauftrag aus diesem Grund zurück.
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Die gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags gerichtete Erinnerung der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und die Anweisung an den Gerichtsvollzieher, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin auszuführen, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Anforderungen, die ein Gläubiger in formeller Hinsicht erfüllen müsse, um den Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Vollstreckung einer Geldforderung zu veranlassen, ergäben sich hinsichtlich des zu verwendenden Formulars aus der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung. Den dort aufgestellten Anforderungen werde der Antrag der Gläubigerin nicht gerecht.
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Soweit § 2 Abs. 4 und 6 GVFV dem Antragsteller die Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder erlaube, soweit hierfür Bedarf bestehe, könne die Gläubigerin die Verwendung der eigenen Forderungsaufstellung nicht auf diese Vorschrift stützen. Es sei jedenfalls nicht als Bedarf in diesem Sinne zu begreifen, wenn der Antragsteller lediglich den Aufwand scheue, den es mit sich bringe, die eigens erstellte Forderungsaufstellung in das verbindliche amtliche Formular einzupflegen. Auch die vom Verordnungsgeber geschaffene Möglichkeit gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GVFV, nur die Seiten und Module des Formulars einzureichen, die Angaben des Antragstellers enthalten, eröffne der Gläubigerin nicht die Möglichkeit das amtliche Formular nach Belieben "auszudünnen" und anschließend durch Beifügen von Anlagen wieder anzureichern.
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Eine (teilweise) Entbindung des Antragstellers vom Formularzwang nach § 5 GVFV komme nach den in der Rechtsprechung zu Parallelverordnungen entwickelten, auch auf die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung übertragbaren Grundsätze im Übrigen dort in Betracht, wo das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich sei. Ein solcher Fall sei jedoch nicht gegeben.
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2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.
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Zu Recht hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Vollstreckungsauftrag entspricht nicht der nach § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 5 GVFV vorgeschriebenen Form und war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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a) Gemäß § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher einzuführen. Nach § 1 Satz 1, § 5 GVFV ist für Vollstreckungsaufträge seit dem 1. April 2016 verbindlich das in der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vorgegebene Formular zu nutzen. Dieses umfasst in Anlage 1 gemäß § 1 Satz 2 Nr. 2 GVFV auch ein Formular für eine Forderungsaufstellung.
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Nur soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GVFV). Insoweit enthalten die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 5 GVFV ebenfalls verbindlichen "Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2)" zu Modul C die ausdrückliche Bestimmung, dass die Beifügung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung nur zulässig ist, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig in die Anlage 1 eingetragen werden können. Darüber hinaus ist der Antragsteller vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15 Rn. 12 m.w.N., NJW 2016, 81; Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 Rn. 36, BGHZ 200, 145, jeweils zum vergleichbaren Fall der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung).
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Ein solcher Fall liegt, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, nicht vor. Die in der Anlage 1 zum Formular gemäß Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vorgesehene Forderungsaufstellung erfasst den Fall der Gläubigerin, die eine titulierte Forderung nebst Zinsen geltend macht, vollständig. Insbesondere weist die Forderungsaufstellung der Gläubigerin keine Forderungen oder Forderungsbestandteile auf, die in das Formular nicht eingetragen werden können.
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b) Dem Beschwerdegericht ist auch zuzustimmen, soweit es einen Bedarf der Gläubigerin zur Erweiterung einer Eintragung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GVFV verneint. Als ein solcher Bedarf kann auch unter Berücksichtigung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 Rn. 13, BGHZ 200, 145) nicht angesehen werden, dass die Übertragung einer eigens hergestellten Forderungsaufstellung mit höherem Aufwand verbunden ist als die bloße Vorlage der eigenen Forderungsaufstellung, sofern, was hier der Fall ist, ausreichend Gelegenheit und Raum für eine Eintragung in das Formular besteht.
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c) Soweit die Gläubigerin geltend gemacht hat, der Verordnungsgeber habe in § 2 Abs. 3 GVFV ein "Weglassen" von Modulen erlaubt, ordnet die Vorschrift lediglich an, dass nur die Seiten und Module des Formulars eingereicht werden müssen, die Angaben des Antragstellers enthalten. Wie aus § 2 Abs. 3 Satz 3 GVFV folgt, sind auch die danach nicht eingereichten Formularseiten und Module Teil des Vollstreckungsauftrags. Daraus ergibt sich, dass lediglich die Vorlage ungenutzter, leerer Seiten und Module vermieden werden, nicht aber dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet werden soll, nach eigenem Gutdünken vorgesehene Module gegen eigene Anlagen auszutauschen.
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d) Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich ausführt, die Gläubigerin habe ihrem Vollstreckungsauftrag neben der eigens erstellten Forderungsaufstellung noch einen "Hinweis zur Forderungsaufstellung" beigefügt, wo es heiße:
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"In der dem Vollstreckungsauftrag beigefügten Forderungsaufstellung sind ggf. auch Positionen enthalten, die bisher nicht tituliert sind. Diese sind durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens mit der Beitreibung der titulierten Forderung entstanden und müssten nunmehr in einem gesonderten Verfahren als Verzugsschaden tituliert werden. Auch in diesem Verfahren würden wiederum Kosten entstehen, sodass ein "perpetuum mobile" mit einer nicht endenden Kostenspirale in Gang gesetzt würde. Um dies zu verhindern, wurden diese bislang nicht titulierten Kosten in der beigefügten Forderungsaufstellung belassen.
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Die Prüfung, ob diese (möglicherweise nicht nach § 788 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung zu bewertenden) Kosten bei der Ausführung des Auftrags berücksichtigt werden, obliegt dem jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan ([…]). Es wird jedoch anheim gestellt, dem Schuldner die Sachlage hinsichtlich der weiteren, nicht titulierten Kosten zu verdeutlichen und eine entsprechende Zahlung entgegenzunehmen."
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hat das Beschwerdegericht entsprechende Feststellungen nicht getroffen, so dass eine Berücksichtigung gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht möglich ist. Der insoweit gerügte Gehörsverstoß ist nicht hinreichend dargelegt. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht allein deshalb vor, weil das Beschwerdegericht Anlagen zum Vollstreckungsauftrag nicht berücksichtigt, auf die der Gläubiger - wie hier - erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz Bezug nimmt.
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Die Rechtsbeschwerde kann mit ihrem Einwand aber auch in der Sache nicht durchdringen. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen die Zwangsvollstreckung nicht betreffen und deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden dürfen.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Kartzke
Halfmeier
Jurgeleit
Graßnack
Röhl
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(1) Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. Das Formular besteht aus den folgenden Teilen:
- 1.
Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen, - 2.
Forderungsaufstellung (Anlage 1), - 3.
Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2).
(2) Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der Formularzwang nicht. Von der verbindlichen Nutzung ebenfalls ausgenommen sind Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.
(1) Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.
(2) Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden. Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und zusätzlicher Anlagen ist zulässig.
(3) Es reicht aus, wenn der Antragsteller Folgendes bei dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher einreicht:
- 1.
nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden oder - 2.
nur die Module des Formulars, die Angaben des Antragstellers enthalten.
(4) Die mehrfache Verwendung von Modulen für den Vollstreckungsauftrag ist zulässig. Innerhalb eines Moduls darf eine Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder vorgenommen werden, soweit hierfür Bedarf besteht. Im Fall der Einreichung eines Vollstreckungsauftrags, der Module mehrfach verwendet oder nicht aus allen Modulen des Formulars besteht, muss der Antragsteller dafür Sorge tragen, dass das eingereichte Formular aus sich heraus für die Durchführung des Vollstreckungsauftrags durch einen Gerichtsvollzieher verständlich ist.
(5) Modul im Sinne dieser Verordnung ist jeder Teil des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält, die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen. Hierzu zählen insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem Schuldner enthalten, sowie die von dem Gerichtsvollzieher jeweils durchzuführenden Aufträge.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Forderungsaufstellung in der Anlage 1 entsprechend.
Vom 1. April 2016 an ist das gemäß § 1 eingeführte Formular verbindlich zu nutzen.
(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.
(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.
(5) § 130d gilt entsprechend.
Vom 1. April 2016 an ist das gemäß § 1 eingeführte Formular verbindlich zu nutzen.
(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.
(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.
(5) § 130d gilt entsprechend.
(1) Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. Das Formular besteht aus den folgenden Teilen:
- 1.
Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen, - 2.
Forderungsaufstellung (Anlage 1), - 3.
Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2).
(2) Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der Formularzwang nicht. Von der verbindlichen Nutzung ebenfalls ausgenommen sind Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.
Vom 1. April 2016 an ist das gemäß § 1 eingeführte Formular verbindlich zu nutzen.
(1) Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. Das Formular besteht aus den folgenden Teilen:
- 1.
Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen, - 2.
Forderungsaufstellung (Anlage 1), - 3.
Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2).
(2) Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der Formularzwang nicht. Von der verbindlichen Nutzung ebenfalls ausgenommen sind Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.
(1) Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.
(2) Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden. Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und zusätzlicher Anlagen ist zulässig.
(3) Es reicht aus, wenn der Antragsteller Folgendes bei dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher einreicht:
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nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden oder - 2.
nur die Module des Formulars, die Angaben des Antragstellers enthalten.
(4) Die mehrfache Verwendung von Modulen für den Vollstreckungsauftrag ist zulässig. Innerhalb eines Moduls darf eine Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder vorgenommen werden, soweit hierfür Bedarf besteht. Im Fall der Einreichung eines Vollstreckungsauftrags, der Module mehrfach verwendet oder nicht aus allen Modulen des Formulars besteht, muss der Antragsteller dafür Sorge tragen, dass das eingereichte Formular aus sich heraus für die Durchführung des Vollstreckungsauftrags durch einen Gerichtsvollzieher verständlich ist.
(5) Modul im Sinne dieser Verordnung ist jeder Teil des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält, die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen. Hierzu zählen insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem Schuldner enthalten, sowie die von dem Gerichtsvollzieher jeweils durchzuführenden Aufträge.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Forderungsaufstellung in der Anlage 1 entsprechend.
(1) Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. Das Formular besteht aus den folgenden Teilen:
- 1.
Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen, - 2.
Forderungsaufstellung (Anlage 1), - 3.
Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2).
(2) Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der Formularzwang nicht. Von der verbindlichen Nutzung ebenfalls ausgenommen sind Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.
Vom 1. April 2016 an ist das gemäß § 1 eingeführte Formular verbindlich zu nutzen.
(1) Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.
(2) Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden. Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und zusätzlicher Anlagen ist zulässig.
(3) Es reicht aus, wenn der Antragsteller Folgendes bei dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher einreicht:
- 1.
nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden oder - 2.
nur die Module des Formulars, die Angaben des Antragstellers enthalten.
(4) Die mehrfache Verwendung von Modulen für den Vollstreckungsauftrag ist zulässig. Innerhalb eines Moduls darf eine Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder vorgenommen werden, soweit hierfür Bedarf besteht. Im Fall der Einreichung eines Vollstreckungsauftrags, der Module mehrfach verwendet oder nicht aus allen Modulen des Formulars besteht, muss der Antragsteller dafür Sorge tragen, dass das eingereichte Formular aus sich heraus für die Durchführung des Vollstreckungsauftrags durch einen Gerichtsvollzieher verständlich ist.
(5) Modul im Sinne dieser Verordnung ist jeder Teil des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält, die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen. Hierzu zählen insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem Schuldner enthalten, sowie die von dem Gerichtsvollzieher jeweils durchzuführenden Aufträge.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Forderungsaufstellung in der Anlage 1 entsprechend.
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)