Amtsgericht Bayreuth Beschluss, 07. Dez. 2018 - 2 M 1904/18

bei uns veröffentlicht am07.12.2018

Tenor

Die Kostenerinnerung gegen die Kostenrechnung vom 27.07.2018 zum Aktenzeichen des zuständigen Gerichtsvollziehers beim Amtsgericht Bayreuth 7 DR 0852/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Es liegt vor ein Vollstreckungsauftrag der Gläubigervertreter vom 24.07.2018. Im Vollstreckungsauftrag wurde im Modul D des amtlichen Formulars ergänzt „(soweit dies zum Beginn der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO notwendig ist)“. Modul C wurde nicht angekreuzt. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat mit Verfügung vom 27.07.2018 das Verfahren mit der Begründung eingestellt, dass ein mängelbehafteter Antrag vorlag. Mit Erinnerung, gemäß Schriftsatz 10.08.2018 eingegangen beim Amtsgericht Bayreuth am 14.08.2018, wird Erinnerung geführt mit der Begründung, dass nicht beanstandet wurde welche Mängel konkret im Antrag vorhanden seien. Soweit seitens des Gerichtsvollziehers Änderungen im Modul D zu beanstanden wären sei darauf hinzuweisen, dass Modul C nicht angekreuzt sei, also für das vorliegende Vollstreckungsverfahren keine Bedeutung habe.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Gemäß § 1 GVFV ist festgeschrieben, dass für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen das in der Anlage zu § 1 GVFV bestimmte Formular eingeführt wird und. dies unter Hinweis auf § 2 I GVFV, inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 nicht zulässig sind. Anpassungen, welche auf Änderung der Rechtsvorschriften beruhen hingegen zulässig seien.

Vorliegend ist festzustellen, dass im Hinblick auf die seitens der Gläubigervertreter verwendeten Anträge offensichtlich eine entsprechende Änderung im Modul D grundsätzlich eingeführt worden ist. Dies ergibt sich aus der drucktechnischen Gestaltung des Vollstreckungsauftrages. Solche Änderungen sind, gleich ob für den tatsächlich erteilten Auftrag relevant oder nicht, per se unzulässig. Dies deshalb, da durch entsprechende Änderungen das amtliche Formular abgewandelt wird und es sich durch durchgeführts Ergänzungen nicht mehr um das amtliche Formular handelt, welches zu verwenden Ist, Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang gem. §§ 1, 5 GVFV entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist, vgl. BGH VII ZB 56/16: Nur soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GVFV). Insoweit enthalten die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 5 GVFV ebenfalls verbindlichen „Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2)“ zu Modul C die ausdrückliche Bestimmung, dass die Beifügung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung nur zulässig ist, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig in die Anlage 1 eingetragen werden können. Darüber hinaus ist der Antragsteller vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - Vii zb 22/1 2 M~904/18 Rn. 12 m.w.N., NJW2016, 81; Beschluss vom 13. Februar 2014 - VIIZB 39/13 Rn. 36, BGHZ 200, 145, jeweils zum vergleichbaren Fall der Zwangsvollstreckungsformular Verordnung).

Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen die Zwangsvollstreckung nicht betreffen und deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden dürfen. (BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - VII ZB 56/16 -, Rn. 11, juris) (BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - VII ZB 56/16 -, Rn. 15, juris)

Unter Hinweis auf diese Entscheidung wird klar, dass entsprechende grundlegende Änderungen im Formular unzulässig sind und einen Verstoß gegen die Verbindlichkeitsnorm des § 5 GVFV darstellen.

Aus diesem Grund war das Verfahren zurecht eingestellt, da ein ordnungsgemäßer Antrag nicht gestellt worden ist. Auch ist nicht zu fordern, dass der Gerichtsvollzieher auf diesen Umstand zunächst hingewiesen hat. Dies deshalb, da aus der Begründung zur Erinnerung deutlich wird, dass seitens der Gläubigervertreter wohl grundsätzlich nicht das amtliche Formular verwendet wird.

Auch ist zu würdigen, dass das amtliche Formular weder unzutreffend, fehlerhaft noch missverständlich ist sodass auch aus diesem Grund keine Änderungen oder Ergänzungen angezeigt wären.

Aus den dargelegten Gründen war die Erinnerung zurückzuweisen.

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Amtsgericht Bayreuth Beschluss, 07. Dez. 2018 - 2 M 1904/18 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung


(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeit

Gerichtsvollzieherformular-Verordnung - GVFV | § 1 Formular


(1) Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. Das Formular besteht aus den folgenden Teilen: 1. Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher

Gerichtsvollzieherformular-Verordnung - GVFV | § 2 Zulässige Abweichungen vom Formular; Einreichung des Auftrags


(1) Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig. (2) Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem

Gerichtsvollzieherformular-Verordnung - GVFV | § 5 Verbindlichkeit


Vom 1. April 2016 an ist das gemäß § 1 eingeführte Formular verbindlich zu nutzen.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - VII ZB 56/16

bei uns veröffentlicht am 26.09.2018

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 8. September 2016 wird zurückgewiesen.

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(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. Das Formular besteht aus den folgenden Teilen:

1.
Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen,
2.
Forderungsaufstellung (Anlage 1),
3.
Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2).

(2) Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der Formularzwang nicht. Von der verbindlichen Nutzung ebenfalls ausgenommen sind Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.

Vom 1. April 2016 an ist das gemäß § 1 eingeführte Formular verbindlich zu nutzen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 8. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin begehrt die Vollstreckung einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Geldforderung in Gesamthöhe von 251,50 € nebst Zinsen durch den Gerichtsvollzieher.

2

Sie reichte beim Gerichtsvollzieher das amtliche Antragsformular nach Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher vom 28. September 2015 (BGBl. I S. 1586, 1588 ff., Gerichtsvollzieherformular-Verordnung - GVFV) ein. Im Modul C des amtlichen, modular aufgebauten Formulars kreuzte sie das Auswahlfeld "Forderungsaufstellung gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters" an und fügte dem Antragsformular eine eigene Forderungsaufstellung bei, in der der titulierte Betrag aufgeführt sowie die bis zum Antragszeitpunkt aufgelaufenen Zinsen errechnet waren. Die in Anlage 1 des Formulars vorgesehene Forderungsaufstellung nutzte sie nicht. Der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht wies den Vollstreckungsauftrag aus diesem Grund zurück.

3

Die gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags gerichtete Erinnerung der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und die Anweisung an den Gerichtsvollzieher, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin auszuführen, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

5

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Anforderungen, die ein Gläubiger in formeller Hinsicht erfüllen müsse, um den Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Vollstreckung einer Geldforderung zu veranlassen, ergäben sich hinsichtlich des zu verwendenden Formulars aus der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung. Den dort aufgestellten Anforderungen werde der Antrag der Gläubigerin nicht gerecht.

6

Soweit § 2 Abs. 4 und 6 GVFV dem Antragsteller die Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder erlaube, soweit hierfür Bedarf bestehe, könne die Gläubigerin die Verwendung der eigenen Forderungsaufstellung nicht auf diese Vorschrift stützen. Es sei jedenfalls nicht als Bedarf in diesem Sinne zu begreifen, wenn der Antragsteller lediglich den Aufwand scheue, den es mit sich bringe, die eigens erstellte Forderungsaufstellung in das verbindliche amtliche Formular einzupflegen. Auch die vom Verordnungsgeber geschaffene Möglichkeit gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GVFV, nur die Seiten und Module des Formulars einzureichen, die Angaben des Antragstellers enthalten, eröffne der Gläubigerin nicht die Möglichkeit das amtliche Formular nach Belieben "auszudünnen" und anschließend durch Beifügen von Anlagen wieder anzureichern.

7

Eine (teilweise) Entbindung des Antragstellers vom Formularzwang nach § 5 GVFV komme nach den in der Rechtsprechung zu Parallelverordnungen entwickelten, auch auf die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung übertragbaren Grundsätze im Übrigen dort in Betracht, wo das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich sei. Ein solcher Fall sei jedoch nicht gegeben.

8

2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.

9

Zu Recht hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Vollstreckungsauftrag entspricht nicht der nach § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 5 GVFV vorgeschriebenen Form und war daher als unzulässig zurückzuweisen.

10

a) Gemäß § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher einzuführen. Nach § 1 Satz 1, § 5 GVFV ist für Vollstreckungsaufträge seit dem 1. April 2016 verbindlich das in der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vorgegebene Formular zu nutzen. Dieses umfasst in Anlage 1 gemäß § 1 Satz 2 Nr. 2 GVFV auch ein Formular für eine Forderungsaufstellung.

11

Nur soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GVFV). Insoweit enthalten die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 5 GVFV ebenfalls verbindlichen "Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2)" zu Modul C die ausdrückliche Bestimmung, dass die Beifügung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung nur zulässig ist, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig in die Anlage 1 eingetragen werden können. Darüber hinaus ist der Antragsteller vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15 Rn. 12 m.w.N., NJW 2016, 81; Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 Rn. 36, BGHZ 200, 145, jeweils zum vergleichbaren Fall der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung).

12

Ein solcher Fall liegt, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, nicht vor. Die in der Anlage 1 zum Formular gemäß Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vorgesehene Forderungsaufstellung erfasst den Fall der Gläubigerin, die eine titulierte Forderung nebst Zinsen geltend macht, vollständig. Insbesondere weist die Forderungsaufstellung der Gläubigerin keine Forderungen oder Forderungsbestandteile auf, die in das Formular nicht eingetragen werden können.

13

b) Dem Beschwerdegericht ist auch zuzustimmen, soweit es einen Bedarf der Gläubigerin zur Erweiterung einer Eintragung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GVFV verneint. Als ein solcher Bedarf kann auch unter Berücksichtigung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 Rn. 13, BGHZ 200, 145) nicht angesehen werden, dass die Übertragung einer eigens hergestellten Forderungsaufstellung mit höherem Aufwand verbunden ist als die bloße Vorlage der eigenen Forderungsaufstellung, sofern, was hier der Fall ist, ausreichend Gelegenheit und Raum für eine Eintragung in das Formular besteht.

14

c) Soweit die Gläubigerin geltend gemacht hat, der Verordnungsgeber habe in § 2 Abs. 3 GVFV ein "Weglassen" von Modulen erlaubt, ordnet die Vorschrift lediglich an, dass nur die Seiten und Module des Formulars eingereicht werden müssen, die Angaben des Antragstellers enthalten. Wie aus § 2 Abs. 3 Satz 3 GVFV folgt, sind auch die danach nicht eingereichten Formularseiten und Module Teil des Vollstreckungsauftrags. Daraus ergibt sich, dass lediglich die Vorlage ungenutzter, leerer Seiten und Module vermieden werden, nicht aber dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet werden soll, nach eigenem Gutdünken vorgesehene Module gegen eigene Anlagen auszutauschen.

15

d) Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich ausführt, die Gläubigerin habe ihrem Vollstreckungsauftrag neben der eigens erstellten Forderungsaufstellung noch einen "Hinweis zur Forderungsaufstellung" beigefügt, wo es heiße:

"In der dem Vollstreckungsauftrag beigefügten Forderungsaufstellung sind ggf. auch Positionen enthalten, die bisher nicht tituliert sind. Diese sind durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens mit der Beitreibung der titulierten Forderung entstanden und müssten nunmehr in einem gesonderten Verfahren als Verzugsschaden tituliert werden. Auch in diesem Verfahren würden wiederum Kosten entstehen, sodass ein "perpetuum mobile" mit einer nicht endenden Kostenspirale in Gang gesetzt würde. Um dies zu verhindern, wurden diese bislang nicht titulierten Kosten in der beigefügten Forderungsaufstellung belassen.

Die Prüfung, ob diese (möglicherweise nicht nach § 788 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung zu bewertenden) Kosten bei der Ausführung des Auftrags berücksichtigt werden, obliegt dem jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan ([…]). Es wird jedoch anheim gestellt, dem Schuldner die Sachlage hinsichtlich der weiteren, nicht titulierten Kosten zu verdeutlichen und eine entsprechende Zahlung entgegenzunehmen."

hat das Beschwerdegericht entsprechende Feststellungen nicht getroffen, so dass eine Berücksichtigung gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht möglich ist. Der insoweit gerügte Gehörsverstoß ist nicht hinreichend dargelegt. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht allein deshalb vor, weil das Beschwerdegericht Anlagen zum Vollstreckungsauftrag nicht berücksichtigt, auf die der Gläubiger - wie hier - erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz Bezug nimmt.

Die Rechtsbeschwerde kann mit ihrem Einwand aber auch in der Sache nicht durchdringen. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen die Zwangsvollstreckung nicht betreffen und deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden dürfen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kartzke     

      

Halfmeier     

      

Jurgeleit

      

Graßnack     

      

Röhl     

      

(1) Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.

(2) Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden. Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und zusätzlicher Anlagen ist zulässig.

(3) Es reicht aus, wenn der Antragsteller Folgendes bei dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher einreicht:

1.
nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden oder
2.
nur die Module des Formulars, die Angaben des Antragstellers enthalten.
Die durch das Formular festgelegte Reihenfolge der Module ist einzuhalten. Die nicht eingereichten Formularseiten oder Module sind auch in diesem Fall Teil des Vollstreckungsauftrags.

(4) Die mehrfache Verwendung von Modulen für den Vollstreckungsauftrag ist zulässig. Innerhalb eines Moduls darf eine Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder vorgenommen werden, soweit hierfür Bedarf besteht. Im Fall der Einreichung eines Vollstreckungsauftrags, der Module mehrfach verwendet oder nicht aus allen Modulen des Formulars besteht, muss der Antragsteller dafür Sorge tragen, dass das eingereichte Formular aus sich heraus für die Durchführung des Vollstreckungsauftrags durch einen Gerichtsvollzieher verständlich ist.

(5) Modul im Sinne dieser Verordnung ist jeder Teil des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält, die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen. Hierzu zählen insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem Schuldner enthalten, sowie die von dem Gerichtsvollzieher jeweils durchzuführenden Aufträge.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Forderungsaufstellung in der Anlage 1 entsprechend.

(1) Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. Das Formular besteht aus den folgenden Teilen:

1.
Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen,
2.
Forderungsaufstellung (Anlage 1),
3.
Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2).

(2) Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der Formularzwang nicht. Von der verbindlichen Nutzung ebenfalls ausgenommen sind Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.

Vom 1. April 2016 an ist das gemäß § 1 eingeführte Formular verbindlich zu nutzen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 8. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin begehrt die Vollstreckung einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Geldforderung in Gesamthöhe von 251,50 € nebst Zinsen durch den Gerichtsvollzieher.

2

Sie reichte beim Gerichtsvollzieher das amtliche Antragsformular nach Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher vom 28. September 2015 (BGBl. I S. 1586, 1588 ff., Gerichtsvollzieherformular-Verordnung - GVFV) ein. Im Modul C des amtlichen, modular aufgebauten Formulars kreuzte sie das Auswahlfeld "Forderungsaufstellung gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters" an und fügte dem Antragsformular eine eigene Forderungsaufstellung bei, in der der titulierte Betrag aufgeführt sowie die bis zum Antragszeitpunkt aufgelaufenen Zinsen errechnet waren. Die in Anlage 1 des Formulars vorgesehene Forderungsaufstellung nutzte sie nicht. Der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht wies den Vollstreckungsauftrag aus diesem Grund zurück.

3

Die gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags gerichtete Erinnerung der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und die Anweisung an den Gerichtsvollzieher, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin auszuführen, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

5

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Anforderungen, die ein Gläubiger in formeller Hinsicht erfüllen müsse, um den Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Vollstreckung einer Geldforderung zu veranlassen, ergäben sich hinsichtlich des zu verwendenden Formulars aus der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung. Den dort aufgestellten Anforderungen werde der Antrag der Gläubigerin nicht gerecht.

6

Soweit § 2 Abs. 4 und 6 GVFV dem Antragsteller die Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder erlaube, soweit hierfür Bedarf bestehe, könne die Gläubigerin die Verwendung der eigenen Forderungsaufstellung nicht auf diese Vorschrift stützen. Es sei jedenfalls nicht als Bedarf in diesem Sinne zu begreifen, wenn der Antragsteller lediglich den Aufwand scheue, den es mit sich bringe, die eigens erstellte Forderungsaufstellung in das verbindliche amtliche Formular einzupflegen. Auch die vom Verordnungsgeber geschaffene Möglichkeit gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GVFV, nur die Seiten und Module des Formulars einzureichen, die Angaben des Antragstellers enthalten, eröffne der Gläubigerin nicht die Möglichkeit das amtliche Formular nach Belieben "auszudünnen" und anschließend durch Beifügen von Anlagen wieder anzureichern.

7

Eine (teilweise) Entbindung des Antragstellers vom Formularzwang nach § 5 GVFV komme nach den in der Rechtsprechung zu Parallelverordnungen entwickelten, auch auf die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung übertragbaren Grundsätze im Übrigen dort in Betracht, wo das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich sei. Ein solcher Fall sei jedoch nicht gegeben.

8

2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.

9

Zu Recht hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Vollstreckungsauftrag entspricht nicht der nach § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 5 GVFV vorgeschriebenen Form und war daher als unzulässig zurückzuweisen.

10

a) Gemäß § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher einzuführen. Nach § 1 Satz 1, § 5 GVFV ist für Vollstreckungsaufträge seit dem 1. April 2016 verbindlich das in der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vorgegebene Formular zu nutzen. Dieses umfasst in Anlage 1 gemäß § 1 Satz 2 Nr. 2 GVFV auch ein Formular für eine Forderungsaufstellung.

11

Nur soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GVFV). Insoweit enthalten die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 5 GVFV ebenfalls verbindlichen "Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2)" zu Modul C die ausdrückliche Bestimmung, dass die Beifügung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung nur zulässig ist, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig in die Anlage 1 eingetragen werden können. Darüber hinaus ist der Antragsteller vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15 Rn. 12 m.w.N., NJW 2016, 81; Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 Rn. 36, BGHZ 200, 145, jeweils zum vergleichbaren Fall der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung).

12

Ein solcher Fall liegt, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, nicht vor. Die in der Anlage 1 zum Formular gemäß Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vorgesehene Forderungsaufstellung erfasst den Fall der Gläubigerin, die eine titulierte Forderung nebst Zinsen geltend macht, vollständig. Insbesondere weist die Forderungsaufstellung der Gläubigerin keine Forderungen oder Forderungsbestandteile auf, die in das Formular nicht eingetragen werden können.

13

b) Dem Beschwerdegericht ist auch zuzustimmen, soweit es einen Bedarf der Gläubigerin zur Erweiterung einer Eintragung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GVFV verneint. Als ein solcher Bedarf kann auch unter Berücksichtigung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 Rn. 13, BGHZ 200, 145) nicht angesehen werden, dass die Übertragung einer eigens hergestellten Forderungsaufstellung mit höherem Aufwand verbunden ist als die bloße Vorlage der eigenen Forderungsaufstellung, sofern, was hier der Fall ist, ausreichend Gelegenheit und Raum für eine Eintragung in das Formular besteht.

14

c) Soweit die Gläubigerin geltend gemacht hat, der Verordnungsgeber habe in § 2 Abs. 3 GVFV ein "Weglassen" von Modulen erlaubt, ordnet die Vorschrift lediglich an, dass nur die Seiten und Module des Formulars eingereicht werden müssen, die Angaben des Antragstellers enthalten. Wie aus § 2 Abs. 3 Satz 3 GVFV folgt, sind auch die danach nicht eingereichten Formularseiten und Module Teil des Vollstreckungsauftrags. Daraus ergibt sich, dass lediglich die Vorlage ungenutzter, leerer Seiten und Module vermieden werden, nicht aber dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet werden soll, nach eigenem Gutdünken vorgesehene Module gegen eigene Anlagen auszutauschen.

15

d) Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich ausführt, die Gläubigerin habe ihrem Vollstreckungsauftrag neben der eigens erstellten Forderungsaufstellung noch einen "Hinweis zur Forderungsaufstellung" beigefügt, wo es heiße:

"In der dem Vollstreckungsauftrag beigefügten Forderungsaufstellung sind ggf. auch Positionen enthalten, die bisher nicht tituliert sind. Diese sind durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens mit der Beitreibung der titulierten Forderung entstanden und müssten nunmehr in einem gesonderten Verfahren als Verzugsschaden tituliert werden. Auch in diesem Verfahren würden wiederum Kosten entstehen, sodass ein "perpetuum mobile" mit einer nicht endenden Kostenspirale in Gang gesetzt würde. Um dies zu verhindern, wurden diese bislang nicht titulierten Kosten in der beigefügten Forderungsaufstellung belassen.

Die Prüfung, ob diese (möglicherweise nicht nach § 788 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung zu bewertenden) Kosten bei der Ausführung des Auftrags berücksichtigt werden, obliegt dem jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan ([…]). Es wird jedoch anheim gestellt, dem Schuldner die Sachlage hinsichtlich der weiteren, nicht titulierten Kosten zu verdeutlichen und eine entsprechende Zahlung entgegenzunehmen."

hat das Beschwerdegericht entsprechende Feststellungen nicht getroffen, so dass eine Berücksichtigung gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht möglich ist. Der insoweit gerügte Gehörsverstoß ist nicht hinreichend dargelegt. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht allein deshalb vor, weil das Beschwerdegericht Anlagen zum Vollstreckungsauftrag nicht berücksichtigt, auf die der Gläubiger - wie hier - erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz Bezug nimmt.

Die Rechtsbeschwerde kann mit ihrem Einwand aber auch in der Sache nicht durchdringen. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen die Zwangsvollstreckung nicht betreffen und deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden dürfen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kartzke     

      

Halfmeier     

      

Jurgeleit

      

Graßnack     

      

Röhl     

      

Vom 1. April 2016 an ist das gemäß § 1 eingeführte Formular verbindlich zu nutzen.