Amtsgericht Bayreuth Beschluss, 07. Dez. 2018 - 2 M 1904/18

published on 07/12/2018 00:00
Amtsgericht Bayreuth Beschluss, 07. Dez. 2018 - 2 M 1904/18
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Tenor

Die Kostenerinnerung gegen die Kostenrechnung vom 27.07.2018 zum Aktenzeichen des zuständigen Gerichtsvollziehers beim Amtsgericht Bayreuth 7 DR 0852/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Es liegt vor ein Vollstreckungsauftrag der Gläubigervertreter vom 24.07.2018. Im Vollstreckungsauftrag wurde im Modul D des amtlichen Formulars ergänzt „(soweit dies zum Beginn der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO notwendig ist)“. Modul C wurde nicht angekreuzt. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat mit Verfügung vom 27.07.2018 das Verfahren mit der Begründung eingestellt, dass ein mängelbehafteter Antrag vorlag. Mit Erinnerung, gemäß Schriftsatz 10.08.2018 eingegangen beim Amtsgericht Bayreuth am 14.08.2018, wird Erinnerung geführt mit der Begründung, dass nicht beanstandet wurde welche Mängel konkret im Antrag vorhanden seien. Soweit seitens des Gerichtsvollziehers Änderungen im Modul D zu beanstanden wären sei darauf hinzuweisen, dass Modul C nicht angekreuzt sei, also für das vorliegende Vollstreckungsverfahren keine Bedeutung habe.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Gemäß § 1 GVFV ist festgeschrieben, dass für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen das in der Anlage zu § 1 GVFV bestimmte Formular eingeführt wird und. dies unter Hinweis auf § 2 I GVFV, inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 nicht zulässig sind. Anpassungen, welche auf Änderung der Rechtsvorschriften beruhen hingegen zulässig seien.

Vorliegend ist festzustellen, dass im Hinblick auf die seitens der Gläubigervertreter verwendeten Anträge offensichtlich eine entsprechende Änderung im Modul D grundsätzlich eingeführt worden ist. Dies ergibt sich aus der drucktechnischen Gestaltung des Vollstreckungsauftrages. Solche Änderungen sind, gleich ob für den tatsächlich erteilten Auftrag relevant oder nicht, per se unzulässig. Dies deshalb, da durch entsprechende Änderungen das amtliche Formular abgewandelt wird und es sich durch durchgeführts Ergänzungen nicht mehr um das amtliche Formular handelt, welches zu verwenden Ist, Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang gem. §§ 1, 5 GVFV entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist, vgl. BGH VII ZB 56/16: Nur soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GVFV). Insoweit enthalten die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 5 GVFV ebenfalls verbindlichen „Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2)“ zu Modul C die ausdrückliche Bestimmung, dass die Beifügung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung nur zulässig ist, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig in die Anlage 1 eingetragen werden können. Darüber hinaus ist der Antragsteller vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - Vii zb 22/1 2 M~904/18 Rn. 12 m.w.N., NJW2016, 81; Beschluss vom 13. Februar 2014 - VIIZB 39/13 Rn. 36, BGHZ 200, 145, jeweils zum vergleichbaren Fall der Zwangsvollstreckungsformular Verordnung).

Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen die Zwangsvollstreckung nicht betreffen und deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden dürfen. (BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - VII ZB 56/16 -, Rn. 11, juris) (BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - VII ZB 56/16 -, Rn. 15, juris)

Unter Hinweis auf diese Entscheidung wird klar, dass entsprechende grundlegende Änderungen im Formular unzulässig sind und einen Verstoß gegen die Verbindlichkeitsnorm des § 5 GVFV darstellen.

Aus diesem Grund war das Verfahren zurecht eingestellt, da ein ordnungsgemäßer Antrag nicht gestellt worden ist. Auch ist nicht zu fordern, dass der Gerichtsvollzieher auf diesen Umstand zunächst hingewiesen hat. Dies deshalb, da aus der Begründung zur Erinnerung deutlich wird, dass seitens der Gläubigervertreter wohl grundsätzlich nicht das amtliche Formular verwendet wird.

Auch ist zu würdigen, dass das amtliche Formular weder unzutreffend, fehlerhaft noch missverständlich ist sodass auch aus diesem Grund keine Änderungen oder Ergänzungen angezeigt wären.

Aus den dargelegten Gründen war die Erinnerung zurückzuweisen.

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(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeit

(1) Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. Das Formular besteht aus den folgenden Teilen: 1. Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher

(1) Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig. (2) Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem
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published on 26/09/2018 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 8. September 2016 wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. Das Formular besteht aus den folgenden Teilen:

1.
Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen,
2.
Forderungsaufstellung (Anlage 1),
3.
Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2).

(2) Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der Formularzwang nicht. Von der verbindlichen Nutzung ebenfalls ausgenommen sind Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.

Vom 1. April 2016 an ist das gemäß § 1 eingeführte Formular verbindlich zu nutzen.

(1) Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.

(2) Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden. Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und zusätzlicher Anlagen ist zulässig.

(3) Es reicht aus, wenn der Antragsteller Folgendes bei dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher einreicht:

1.
nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden oder
2.
nur die Module des Formulars, die Angaben des Antragstellers enthalten.
Die durch das Formular festgelegte Reihenfolge der Module ist einzuhalten. Die nicht eingereichten Formularseiten oder Module sind auch in diesem Fall Teil des Vollstreckungsauftrags.

(4) Die mehrfache Verwendung von Modulen für den Vollstreckungsauftrag ist zulässig. Innerhalb eines Moduls darf eine Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder vorgenommen werden, soweit hierfür Bedarf besteht. Im Fall der Einreichung eines Vollstreckungsauftrags, der Module mehrfach verwendet oder nicht aus allen Modulen des Formulars besteht, muss der Antragsteller dafür Sorge tragen, dass das eingereichte Formular aus sich heraus für die Durchführung des Vollstreckungsauftrags durch einen Gerichtsvollzieher verständlich ist.

(5) Modul im Sinne dieser Verordnung ist jeder Teil des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält, die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen. Hierzu zählen insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem Schuldner enthalten, sowie die von dem Gerichtsvollzieher jeweils durchzuführenden Aufträge.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Forderungsaufstellung in der Anlage 1 entsprechend.

(1) Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. Das Formular besteht aus den folgenden Teilen:

1.
Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen,
2.
Forderungsaufstellung (Anlage 1),
3.
Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2).

(2) Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der Formularzwang nicht. Von der verbindlichen Nutzung ebenfalls ausgenommen sind Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.

Vom 1. April 2016 an ist das gemäß § 1 eingeführte Formular verbindlich zu nutzen.