Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2014 - V ZR 185/13

bei uns veröffentlicht am03.04.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juni 2013 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.538 €.

Gründe

1

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 16. Juli 2006 vermietete die Klägerin der Beklagten eine Wohnung in einem alten Bauerngehöft zu einem monatlichen Mietzins von 211,50 €. Die Beklagte nutzte von Anbeginn des Mietverhältnisses sämtliche Räume des Hauses und das dazugehörige Grundstück samt Stallungen. Im Dezember 2010 kündigte die Klägerin eine etwa bestehende Nutzungsvereinbarung über das Hausgrundstück mit Ausnahme der im schriftlichen Mietvertrag bezeichneten Wohnung und verlangte von der Beklagten die Herausgabe. Die Beklagte beruft sich auf einen am 8. Mai 2006 mit der Klägerin mündlich geschlossenen Mietvertrag über die gesamte Immobilie einschließlich Außenflächen. Bei dem später geschlossenen schriftlichen Mietvertrag handle es sich um ein Scheingeschäft.

2

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Herausgabe des Grundstücks und aller darauf befindlichen Gebäude mit Ausnahme der Wohnung verurteilt. Das Landgericht hat ihre Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision.

II.

3

Das Rechtsmittel ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.

4

Ist das Bestehen eines Mietverhältnisses streitig, richtet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO; das gilt auch dann, wenn eine Partei sich gegenüber einem dinglichen Herausgabeanspruch mit der Berufung auf ein angebliches Mietverhältnis verteidigt (BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - LwZR 9/02, BGHReport 2003, 757, 758). Danach ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend. Zur Bestimmung der "streitigen Zeit" ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte. Lässt sich - wie hier - die streitige Zeit nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Berechnung der Beschwer entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, NJW-RR 2013, 718 Rn. 8 mwN). Danach bemisst sich hier die Beschwer der Beklagten nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der auf den herausverlangten Teil des Anwesens entfallenden Miete (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, aaO; BGH, Beschluss vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 8 f.).

5

Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann der maßgebliche Mietzins nicht anhand des von der Klägerin mit 500 € pro Monat bezifferten Nutzungswertes für die herausverlangten Grundstücksteile bestimmt werden. Bestreitet die klagende Partei - wie hier - den Bestand eines Mietvertrages hinsichtlich der streitgegenständlichen Flächen, kann der nach § 8 ZPO bzw. § 9 ZPO maßgebliche Mietzins nur dem Vortrag der Beklagtenseite entnommen werden. Diese kann nicht geltend machen, ihre Beschwer richte sich nach einem höheren Mietzins, der weder nach dem Vortrag der klagenden Partei noch nach ihrem eigenen Vortrag vereinbart war (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2006 - XII ZR 154/05, GuT 2007, 31, 32).

6

Da der Mietzins für das gesamte Anwesen nach dem Vortrag der Beklagten 211,50 € beträgt, liegt der 3,5-fache Jahresbetrag der auf den herausverlangten Teil des Anwesens entfallenden Miete unter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 ZPO.

III.

7

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann                              Roth                         Brückner

                       Weinland                        Kazele

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
LwZR 9/02
vom
7. November 2002
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. November
2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Mai 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.455

Gründe:

I.


Mit privatschriftlichem Vertrag vom 1. Mai 1963 pachtete der Beklagte von seinen Eltern einen Hof für zunächst neun Jahre. Der Pachtvertrag verlängerte sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, falls nicht ein Jahr vorher schriftlich gekündigt wurde. Das Pachtjahr lief vom 1. November bis zum 31. Oktober jeden Jahres. Als "Pachtentschädigung" vereinbarten die Vertragsparteien freie Wohnung, freies Essen und Trinken, freie Lieferung ange-
messener Bekleidung und freie Hege und Pflege in gesunden und kranken Ta- gen für die Verpächter sowie ein "Pachtgeld" von monatlich 50 DM.
Der Vater des Beklagten verstarb; die Mutter wurde Alleineigentümerin des Hofes. Sie und der Beklagte gerieten 1998 in finanzielle Schwierigkeiten mit der Folge, daß am 4. Januar 1999 die Zwangsversteigerung des Hofes angeordnet wurde. Versteigerungstermin war am 8. November 2000. Zuvor hatte das Amtsgericht den Beklagten über den Termin und über die Folgen der Zwangsversteigerung für das Pachtverhältnis, insbesondere über das außerordentliche Kündigungsrecht des Erstehers, unterrichtet und ihn aufgefordert, mitzuteilen, ob und welche Beiträge im Sinne von § 57 c Abs. 1 ZVG er geleistet hat und welche Bedingungen hierüber vereinbart worden sind; weiter wurde der Beklagte darüber aufgeklärt, daß er bei fehlender Erklärung und bei Abgabe einer unvollständigen oder falschen Erklärung den besonderen Kündigungsschutz verlieren könne. Im Versteigerungstermin erklärte der Beklagte:
"Ich melde ca. 30.000 DM bis 40.000 DM an, die ich als Pächter investiert habe für Instandsetzungen der Anlagen und Ställe, die auf die Pacht angerechnet wird." Der Kläger erhielt den Zuschlag für die versteigerten Grundstücke.
Mit Anwaltsschreiben vom 29. Dezember 2000, dem Beklagten zugegangen am 30. Dezember 2000, kündigte der Kläger das Pachtverhältnis unter Berufung auf § 57 a ZVG außerordentlich. Der Beklagte hält die Kündigung für unwirksam, weil er nach seiner Behauptung im Jahr 1984 ca. 500.000 DM für die Errichtung eines Kälberstalls aufgewandt und hierzu mit seinen Eltern eine Verrechnung mit den Pachtzahlungen und zusätzlich vereinbart habe, den Hof
für immer unentgeltlich nutzen zu können; dieselbe Vereinbarung sei auch hinsichtlich weiterer Investitionen zwischen 1992 und 1999 getroffen worden.
Die auf Räumung und Herausgabe der ersteigerten Grundstücke gerichtete Klage hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich gewesen; das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Nach seiner Auffassung hat die Kündigung des Klägers nach § 57 a ZVG in Verbindung mit § 594 a Abs. 2 BGB zur Beendigung des Pachtverhältnisses am 31. Oktober 2001 geführt. Die von dem Beklagten im Versteigerungstermin abgegebene Erklärung habe nicht den Anforderungen des § 57 d Abs. 1 ZVG entsprochen; auch habe der Kläger die Höhe der von dem Beklagten geleisteten Beiträge nicht gekannt. Deswegen genieße der Beklagte keinen Kündigungsschutz nach § 57 c Abs. 1 ZVG.
Mit seiner Beschwerde erstrebt der Beklagte die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil.

II.


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist an sich statthaft (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO hängt die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht bis zum 31.
Dezember 2006 davon ab, daß der Wert der mit der Revision geltend zu ma- ! " $#% & ' )(* + ,- . chenden Beschwer 20.000 nicht die Beschwer des Beschwerdeführers aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). Damit das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde feststellen ' / 0 + * "13254 # 567 ' 98: kann, ob die Wertgrenze von 20.000 rdeführer nicht nur die Zulassungsgründe innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von & + % ; <1 = >85 ? & /6A@ BC1 1&E F EHG I/J # " 3 - K 4 1 # 20.000 =D % er das Übersteigen der Wertgrenze glaubhaft macht (BGH, Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Das ist dem Beklagten nicht gelungen.

a) Ist - wie hier - das Bestehen eines Pachtverhältnisses streitig, berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO; das gilt auch dann, wenn eine Partei sich gegenüber einem dinglichen Herausgabeanspruch mit der Berufung auf ein angebliches Pachtverhältnis verteidigt (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1998, IX ZR 253/98, NZM 1999, 189). Danach bestimmt sich der Wert grundsätzlich nach dem Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht. Die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO dauert bis zu dem Zeitpunkt an, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Pachtvertrags in Anspruch nimmt (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1995, XII ZR 7/94, NJW-RR 1996, 316; BGH, Beschl. v. 10. August 1999, XII ZR 69/99, NJW-RR 1999, 1531). Hat er - wie hier der Beklagte - keinen festen Zeitpunkt genannt, ist sein Begehren auszulegen (BGH, Urt. v. 1. April 1992, XII ZR 200/91, NJW-RR 1992, 1359, 1360).


b) Hier ist davon auszugehen, daß der Beklagte die Absicht hat, den Hof noch möglichst lange, nämlich bis zu seinem Tod, zu bewirtschaften. Dabei stützt er sich auf eine angeblich mit seinen Eltern, den ursprünglichen Verpächtern , getroffene Vereinbarung, nach der das Pachtverhältnis wegen der behaupteten Investitionen unkündbar sein soll, solange er lebt. Damit will er die Rechte ausnutzen, die ihm die Pächterschutzregelung des § 57 c ZVG gewährt.

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger das Sonderkündigungsrecht nach § 57 a ZVG unbeschränkt oder nach § 57 c ZVG beschränkt zusteht. In beiden Fällen kann nämlich der Wert der Beschwer nicht mehr als das Dreieinhalbfache der Jahrespacht betragen. Denn wenn sich der Beklagte mit Erfolg auf die Regelungen in § 57 c ZVG berufen könnte, bestimmte sich die für die Berechnung des Werts der Beschwer maßgebliche "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO, weil der Beklagte zum Ausdruck gebracht hat, daß er zwar ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht in Anspruch nimmt, daß der Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsrechts aber ungewiß ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1995, XII ZR 7/94, NJW-RR 1996, 316). Danach ist als Beschwer die dreieinhalbfache Jahrespacht anzunehmen. Bewertet man - in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beklagten - die von ihm für die Überlassung des Hofes zu erbringende Gegenleistung (Pachtgeld und Naturalleistungen) mit 400 DM pro Monat, ergibt sich ein Be-
I
- O ># O# P 7 0 Q trag von 16.800 DM (= 8.589,70 LNM L auf ein unbeschränktes Sonderkündigungsrecht nach § 57 a ZVG berufen, liefe die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Pachtverhältnis erstmals durch eine ordentliche Kündigung des Klägers been- det werden könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 10. August 1999, aaO). Da der Kläger im November 2000 Eigentümer des Hofes geworden ist, konnte er die Kündigung nach den Bestimmungen des Pachtvertrags frühestens zum 31. Oktober 2002 aussprechen. Eine solche Kündigung ist in der Erhebung der Klage im August 2001 zu sehen. Somit dauert die streitige Zeit 15 Monate; die in diesem

I

Zeitraum anfallende Pacht beträgt lediglich 6.000 DM (= 3.067,75

d) Der Beklagte meint demgegenüber, der Wert der Beschwer bemesse sich nach den von ihm vorgenommenen Investitionen zuzüglich des Nutzungswerts des Hofes. Diese Auffassung ist nicht richtig; sie findet - wie ausgeführt - im Gesetz keine Stütze. # 4 R#.67 2. Die Festsetzung der Beschwer auf über 20.000 ufungsgericht ist für den Senat nicht bindend. Eine solche Festsetzung ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen und kann somit eine Bindung des Revisionsgerichts an eine gleichwohl vorgenommene Festsetzung von vornherein nicht bewirken. Im übrigen konnte das Berufungsgericht den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Wert gar nicht ermitteln. Denn für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem angestrebten Revisionsverfahren und nicht der Wert der Beschwer aus dem Berufungsurteil maßgebend (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002, aaO). Inwieweit der Beklagte das Berufungsurteil mit der Revision angreifen will, entzog sich jedoch der Kenntnis des Berufungsgerichts.
3. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 16 Abs. 1 und 2 GKG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Lemke

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

8
a) Bei einem - hier gegebenen - Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Besitz(wieder)einräumung ist der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht nach § 6 ZPO, sondern nach der Sondervorschrift des § 8 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93, NJW-RR 1994, 256 unter II; Senatsbeschluss vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 8 f.; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl., Rn. 3874 f.; MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 6 Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 6 Rn. 5; BeckOK-ZPO/Wendtland, Stand 30. Oktober 2012, § 6 Rn. 3; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - VIII ZB 34/05, WuM 2006, 45 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, NJWRR 2012, 1103 Rn. 9 f.). Lässt sich - wie hier - die streitige Zeit nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Berechnung der Beschwer entsprechend anwendbar (Senatsbeschluss vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, aaO Rn. 9). Gemäß § 9 ZPO bemisst sich die Beschwer der Beklagten nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der auf den streitigen Teil der Gartenfläche entfallenden Miete (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, aaO). Wie hoch dieser Anteil der Miete im vorliegenden Fall zu bemessen ist, kann offen bleiben. Denn selbst der 3,5-fache Jahresbetrag der gesamten Kaltmiete von 370,69 € monatlich liegt unterhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.
8
Bei der Abwehr eines mietvertraglich begründeten Anspruchs auf Einräumung des Mitbesitzes an einem Trockenboden ist der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 8 ZPO zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - VIII ZB 34/05, WuM 2006, 45 f.) und nicht, wie es die Rechtsbeschwerde für richtig hält, nach § 6 ZPO zu bestimmen. § 8 ZPO findet hier Anwendung, weil streitig ist, ob das durch den Mietvertrag der Parteien begründete Mitbenutzungsrecht der Kläger an dem Trockenboden, dessen Wiedereinräumung die Beklagten durch die Vollstreckungsgegenklage abwehren wollen, fortbesteht. Für den Anwendungsbereich des § 8 ZPO ist der rechtliche Gesichtspunkt, aus dem die Fortdauer eines Nutzungsrechts an einem vermieteten Raum streitig ist, nicht von Bedeutung (Senatsbeschluss, aaO).

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 154/05
vom
26. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Nichtzulassungsbeschwerde am 24. Mai 2006 als unzulässig zu verwerfen. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Mai 2006.

Gründe:

1
Die nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von über 20.000 € ist entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erreicht.
2
1. Im Ansatz zutreffend geht die Nichtzulassungsbeschwerde davon aus, dass sich der Rechtsmittelwert für die vorliegende Räumungsklage nach § 8 ZPO bemisst. Denn die Klägerin verlangt vom Beklagten Räumung und Herausgabe nach Kündigung des Mietvertrages, den sie mit der aus dem Beklagten und Rechtsanwalt D. bestehenden und inzwischen aufgelösten Sozietät geschlossen hatte, und stützt ihr Räumungsbegehren somit zumindest auch auf § 546 BGB.
3
Demgegenüber beruft sich der Beklagte auf ein Recht zum Besitz aus einem (neuen) Mietvertrag, den er am 30. April 2003 als Geschäftsführer der Klägerin mit sich selbst abgeschlossen haben will, und zwar - mangels Ausübung einer Verlängerungsoption - mit fester Laufzeit bis zum 30. April 2004 und zu einem monatlichen Mietzins von 1.000 € einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Klägerin hält diesen Mietvertrag für unwirksam.
4
§ 8 ZPO gilt nicht nur beim Streit über die Dauer, sondern auch bei einem solchen über das Bestehen eines Pacht- oder Mietverhältnisses. Ein Streit über das Bestehen liegt aber nicht nur dann vor, wenn die Parteien darüber uneins sind, ob ein unstreitig entstandenes Pacht- oder Mietverhältnis über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus wirksam geblieben ist, sondern auch, wenn sich - wie hier - der Streit der Parteien schon an der Frage entzündet, ob ein solches Verhältnis überhaupt jemals rechtsgültig begründet worden ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 1997 - III ZR 206/96 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 8).
5
Nach § 8 ZPO beläuft sich die Beschwer des zur Räumung verurteilten Beklagten auf den Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Miete, höchstens jedoch bis zum Fünfundzwanzigfachen des Jahresbetrages.
6
Die streitige Zeit beginnt mit der Klageerhebung (hier: 24. Juli 2003) und endet mit Ablauf des dem Räumungsbegehren entgegengehaltenen Mietvertrages am 30. April 2004. Sie umfasst mithin weniger als 10 Monate.
7
Der auf diese Zeit entfallende Bruttomietzins betrug nach dem Mietvertrag , dessen Bestehen zwischen den Parteien hier streitig ist, monatlich 1.000 € und liegt somit insgesamt unter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 ZPO.
8
Zwar mag bei abweichenden Angaben der Parteien zur Miethöhe grundsätzlich auf die Angaben in der Klageschrift abzustellen sein. Dies bedeutet aber nicht, dass hier der ursprünglich zwischen der Klägerin einerseits und der aus dem Beklagten und Rechtsanwalt D. bestehenden Sozietät anderer- seits vereinbarte Mietzins von 6.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zugrunde zu legen wäre. Denn die Parteien sind sich einig, dass dieser Mietvertrag schon bei Klageerhebung nicht mehr bestand, so dass er den auf die streitige Zeit entfallenden Mietzins nicht mehr bestimmen kann. Leugnet die Klägerin den Bestand eines (neuen) Mietvertrages, kann der nach § 8 ZPO maßgebliche Mietzins daher nur dem Vortrag des Beklagten entnommen werden. Dieser kann nicht geltend machen, seine Beschwer richte sich nach einem höheren Mietzins , der für die streitige Zeit weder nach dem Vortrag der Klägerin noch nach seinem eigenen Vortrag vereinbart war.
9
Jedenfalls ist § 8 ZPO auch dann anzuwenden, wenn sich das Vorliegen eines Streits über das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses erstmals (und nur) aus dem Vorbringen des auf Räumung in Anspruch genommenen Beklagten ergibt (vgl. Musielak/Heinrich ZPO 4. Aufl. § 3 Rdn. 29 "Mietstreitigkeiten" und § 8 Rdn. 3 m.N.; noch offen gelassen in BGH, Beschluss vom 30. Januar 1997 aaO). Denn diese Vorschrift stellt nicht auf das Klagevorbringen ab, bei dem es im Belieben des Klägers steht, auf Einwendungen des Beklagten vorab einzugehen oder sie zu verschweigen, sondern auf den Streit der Parteien über das Bestehen oder die Dauer eines (hier für den Streitgegenstand - Räumung - präjudiziellen) miet- oder pachtvertraglichen Rechtes zum Besitz.
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2. Ohne Einfluss auf die Beschwer ist der Vortrag des Beklagten, er habe die Mieträume zum 15. Januar 2004 an die Hausverwalterin der Klägerin zurückgegeben , und diese habe die Räume namens der Klägerin mit weiterem Mietvertrag vom 15. Januar 2004 nunmehr für monatlich 1.080 € zuzüglich Mehrwertsteuer bis zum 1. Februar 2007 an Rechtsanwalt L. vermietet, der ihm die Räume aus Gefälligkeit und jederzeit widerruflich überlasse.
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Soweit der Beklagte damit geltend macht, er habe den Räumungsanspruch bereits erfüllt und könne als bloßer Besitzdiener des neuen Mieters L. selbst nicht (erneut) auf Räumung in Anspruch genommen werden, wäre dies allenfalls eine Frage der Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde, betrifft aber nicht die Beschwer. Ob zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt L. ein Mietverhältnis besteht, ist weder Streitgegenstand noch Vorfrage des vorliegenden Räumungsprozesses und daher für die Beschwer nach § 8 ZPO ohne Belang. § 8 ZPO stellt allein darauf ab, für welchen Zeitraum die auf Räumung in Anspruch genommene Partei dem Klagebegehren ein eigenes (originäres oder abgeleitetes) mietvertragliches Besitzrecht entgegenhält. Der Beklagte beruft sich aber für die Zeit nach dem 30. April 2004 ausdrücklich nicht auf ein eigenes oder vom Mieter L. abgeleitetes Besitzrecht gegenüber der Klägerin, sondern macht im Gegenteil geltend, nur dessen Besitzdiener zu sein. Der Besitzdiener hat aber selbst weder Besitz noch ein Recht zum Besitz.
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3. Entgegen der hilfsweise vorgetragenen Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Beschwerdewert hier auch nicht etwa deshalb nach § 6 ZPO zu bemessen, weil die Klägerin auch nach dem 30. April 2004 weiterhin Räumung begehrt hat, zu diesem Zeitpunkt jedoch ein eventuell bestehendes Mietverhältnis auch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten bereits erloschen war.
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Richtig ist zwar, dass § 8 ZPO auf eine Räumungsklage nur dann anwendbar ist, wenn Streit darüber besteht, ob das streitige Mietverhältnis über den Zeitpunkt der verlangten Räumung hinaus bestanden hat oder noch besteht; andernfalls fehlt es an dem Erfordernis der "streitigen Zeit" (Senatsbeschluss vom 8. März 1995 - XII ZR 240/94 - MDR 1995, 530). Diese Entscheidung betraf indes einen Fall, in dem die Räumungsklage erst nach unstreitiger Beendigung des Mietverhältnisses erhoben worden war. Das ist hier nicht der Fall, da die Räumungsklage noch während der Laufzeit des angeblichen Mietvertrages vom 30. April 2003 erhoben wurde. Der zuvor zitierte Senatsbeschluss ist dahin zu verstehen, dass der Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses sich nicht schon vor Erhebung der Räumungsklage durch Zeitablauf erledigt haben darf, wenn die pacht- und mietrechtliche Sondervorschrift des § 8 ZPO Anwendung finden soll.
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Darauf, dass der angebliche Mietvertrag vom 30. April 2003 noch während des Berufungsverfahrens endete, kommt es nicht an. Da § 8 ZPO auf die "gesamte streitige Zeit" abstellt, und zwar unabhängig davon, ob sie den Rechtsstreit überdauert oder nicht, verdrängt diese Vorschrift § 4 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 8 Rdn. 5 m.N.), so dass § 8 ZPO selbst dann unverändert anwendbar bliebe, wenn das streitige Mietverhältnis bei Einlegung der Berufung (hier: 2. Januar 2004) auch nach dem Vortrag der Partei, die sich auf dieses Mietverhältnis beruft, bereits erloschen wäre. Dies stellt auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Abrede.
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Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 20.11.2003 - 2 O 324/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.08.2005 - 3 U 2/04 -

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)