Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2008 - XII ZR 157/06

bei uns veröffentlicht am05.11.2008
vorgehend
Amtsgericht Bruchsal, 3 F 188/05, 14.10.2005
Oberlandesgericht Karlsruhe, 20 UF 164/05, 11.09.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 157/06 Verkündet am:
5. November 2008
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen kann nicht nur zugunsten des unterhaltbegehrenden
Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zugunsten des
auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten.

b) Für die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages
vorliegen, kann jedenfalls dann nicht auf konkrete Feststellungen hierzu
verzichtet werden, wenn ein Ehegatte dem anderen Leistungen verspricht, für die
es keine gesetzliche Grundlage gibt. In solchen Fällen scheidet eine tatsächliche
Vermutung für eine Störung der Vertragsparität aus.

c) Eine Unterhaltsvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf
der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungsträgers regeln.
Das kann auch dann der Fall sein, wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt
wird, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte
finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb
ergänzender Sozialleistungen bedarf.
BGH, Urteil vom 5. November 2008 - XII ZR 157/06 - OLG Karlsruhe
AG Bruchsal
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. September 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Leibrentenverpflichtung, die der Kläger zugunsten der Beklagten durch Ehevertrag eingegangen ist.
2
Der 1962 geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, und die 1953 geborene Beklagte heirateten am 12. Dezember 1997. Die Ehe blieb kinderlos. Am 24. November 1999 schlossen die Parteien unter Hinzuziehung eines für die türkische Sprache allgemein vereidigten Dolmetschers einen notariell beurkundeten Ehevertrag, durch den in den Ziffern 1 bis 4 und 6 Vereinbarungen über die Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens getroffen wurden. Ziffer 7 enthält einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht für den Fall der Scheidung sowie die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Leibrente an die Beklagte. Im Einzelnen sieht Ziffer 7 folgende Regelung vor: "Im Hinblick auf den Altersunterschied zwischen den Eheleuten regeln die Eheleute einen etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau durch eine Leibrente. Für den Fall der Ehescheidung verzichten die Eheleute gegenseitig völlig auf jeden gesetzlichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Als Abfindung für ihren Verzicht erhält die Ehefrau die folgende Leibrente. Für diese Leibrente wird die entsprechende oder ergänzende Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt ausdrücklich ausgeschlossen. Die Leibrente ist monatlich am 15. eines jeden Monats zu entrichten und beläuft sich auf monatlich 1.300 DM. Diese Leibrente erlischt mit dem Tode der Ehefrau. Sie erlischt weiter mit Beginn des ersten Monats, an dem die Ehefrau Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Ferner ruht der Anspruch auf Leibrente, sobald und solange die Ehefrau Einkünfte aus einer Vollerwerbstätigkeit bezieht. Verändert sich der Preisindex aller privaten Haushalte für ganz Deutschland , festgestellt vom statistischen Bundesamt, Basis 1991 = 100, gegenüber den im Monat dieses Vertragsabschluss gültigen Index, so erhöht oder ermäßigt sich der Rentenbetrag entsprechend. Eine Anpassung findet jedoch nur statt, wenn sich eine Veränderung dieses Index von mehr als 10 % eingestellt hat, wobei jeweils von der letzten Anpassung zu Grunde liegenden Indexzahl auszugehen ist. Die Rente erhöht oder ermäßigt sich ab dem der Anpassung folgenden Monatsfünfzehnten. Rückwirkende Anpassung kann nicht verlangt werden. Weiter gehende Anpassungen finden nicht statt. Insbesondere wird die Änderungsklage nach § 323 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen. Der Ehemann unterwirft sich wegen der Verpflichtung zur Zahlung obiger wertgesicherter Rente der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Die Ehefrau verpflichtet sich jedoch ihrerseits, im Falle einer Ehescheidung sich nach Kräften um eine Vollerwerbstätigkeit als Bürokauffrau oder um eine vergleichbare Tätigkeit zu bemühen."
3
Nach den Schlussbestimmungen des Ehevertrages soll für den Fall, dass die als Unterhaltsersatz vereinbarte Leibrente unwirksam sein oder werden sollte , der Unterhaltsverzicht ebenfalls unwirksam sein.
4
Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 9. April 2002 rechtskräftig geschieden. Während der Ehe war der Kläger - abgesehen von einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit Anfang des Jahres 2000 - durchgehend erwerbstätig, während die Beklagte bis August 2000 arbeitslos war und Arbeitslosengeld bezog. Seit September 2000 ist sie im Umfang von 20 Stunden pro Woche als Buchhalterin tätig.
5
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus der notariellen Urkunde keine Leibrenten- oder Unterhaltsansprüche zustehen, sondern die Regelung insoweit nichtig ist. Er hat außerdem die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde verlangt. Hilfsweise hat er Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde erhoben und höchst hilfsweise Abänderung der Leibrentenverpflichtung dahin beantragt, dass diese entfällt.
6
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und festgestellt , dass der Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung einer Leibrente aus Ziff. 7 des Ehevertrages zustehen; die Regelung in Ziff. 7 sei nichtig. Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde an den Kläger herauszugeben. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

7
Das Urteil beruht inhaltlich nicht auf der Säumnis des Klägers, sondern berücksichtigt - als sog. unechtes Versäumnisurteil - den gesamten Sach- und Streitstand.
8
Die Revision ist nicht begründet.
9
1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 477 ff. veröffentlicht ist, hat die Feststellungsklage für zulässig gehalten und - in Anwendung deutschen Rechts - angenommen, die Vereinbarung in Ziff. 7 des Ehevertrages sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
10
Die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen, nach der trotz grundsätzlich bestehender Vertragsfreiheit der Schutzzweck der gesetzlichen Scheidungsfolgeregelungen nicht beliebig unterlaufen werden dürfe, gelte auch zugunsten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten. Vorliegend führe bereits eine Wirksamkeitskontrolle zur Nichtigkeit der in Rede stehenden Vereinbarung , da schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig gewesen sei, dass hierdurch eine einseitige, nicht gerechtfertigte Lastenverteilung für den Scheidungsfall bewirkt werde. Maßgebend für diese Beurteilung sei das gesetzliche Leitbild des Ehegattenunterhalts, das vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an den die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einnahmen und geldwerten Vorteilen (Halbteilung) und vom Gebot der Rücksichtnahme auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners geprägt sei. Von diesem Leitbild weiche die Vereinbarung in evident einseitiger Weise ab. Die an die Stelle einer möglichen Unterhaltsverpflichtung des Klägers tretende Leibrente sei nach der Vereinbarung unabhängig von einer bestehenden unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit. Angesichts des ein- deutigen Wortlauts, insbesondere des ausdrücklichen Ausschlusses "weitergehender Anpassung" und der Abänderungsklage lasse sich eine entsprechende Begrenzung auch nicht im Wege der Auslegung begründen. Die Unabhängigkeit der Zahlungspflicht von der Leistungsfähigkeit des Klägers sei auch deshalb gravierend, weil den Parteien bei Abschluss der Vereinbarung die Möglichkeit weiterer Unterhaltsverpflichtungen des Klägers gegenüber minderjährigen Kindern in der Türkei vor Augen gestanden haben müsse. Da die Beklagte vorgetragen habe, sie habe während der Ehezeit Auslandskindergeld für die Kinder des Klägers beantragt, müsse ihr zumindest die Möglichkeit entsprechender Unterhaltsverpflichtungen bewusst gewesen sein. Selbst wenn der Kläger zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich keine nennenswerten Unterhaltsleistungen an seine Kinder erbracht habe, führe die Vereinbarung einer von der Leistungsfähigkeit unabhängigen Leibrente auch zu einer Abkehr vom unterhaltsrechtlichen Gleichrang der Ehefrau und der unterhaltsberechtigten Kinder. Demgegenüber solle die Leibrente unabhängig von einer tatsächlich bestehenden unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit der Beklagten geschuldet sein, solange diese keiner Vollerwerbstätigkeit nachgehe. Die Regelung habe deshalb dazu führen können , dass die Beklagte nach Zahlung der Leibrente deutlich mehr als die Hälfte der beiderseitigen prägenden Einkünfte, der Kläger dagegen nicht einmal den notwendigen Eigenbedarf erhalte. Dieses Ergebnis der vertraglichen Regelung sei allenfalls für die Situation einer zwar nicht ausgeübten, der Beklagten aber möglichen und zumutbaren Vollerwerbstätigkeit durch Vertragsauslegung korrigierbar.
11
Mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der Parteien habe schon bei Vertragsschluss die Gefahr einer deutlichen Abweichung vom Grundsatz der Halbteilung und der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestanden. Nach dem Steuerbescheid für das Jahr 1999 habe das Jahresbruttoeinkommen des Klägers 33.600 DM betragen. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen errechne sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.220 DM, nach Abzug pauschalierter berufsbedingter Aufwendungen von etwa 2.110 DM. Von diesem Betrag wären dem Kläger nach Abzug der vereinbarten Leibrente von 1.300 DM nur 810 DM für seinen eigenen Bedarf verblieben, mithin weniger als 2/3 des notwendigen Selbstbehalts nach der damals gültigen Düsseldorfer Tabelle. Die Beklagte habe demgegenüber über 1.300 DM zuzüglich etwaiger Einkünfte aus Teilzeiterwerbstätigkeit oder Leistungen des Arbeitsamtes verfügen können. Diese Gefahr habe sich nach den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien auch realisiert. Während der Kläger über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.600 € verfüge, verblieben ihm nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und der Leibrente von etwa 650 € nur 870 € und damit nicht einmal der notwendige Selbstbehalt. Dabei seien die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern noch nicht berücksichtigt. Die Beklagte verfüge jedenfalls über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von ca. 880 €. Zuzüglich der Leibrente würde ihr ein Betrag von etwa 1.530 € monatlich zur Verfügung stehen.
12
Die für die Annahme der Sittenwidrigkeit zu fordernden subjektiven Voraussetzungen seien ebenfalls gegeben. Zwar seien konkrete Umstände, die auf eine erheblich ungleiche Verhandlungsposition schließen ließen, nicht feststellbar. Aus dem Umstand, dass die Parteien eine evident einseitig belastende ehevertragliche Regelung getroffen hätten, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund erkennbar sei, ergebe sich aber eine tatsächliche Vermutung für eine damals bestehende Störung der subjektiven Verhandlungsparität dergestalt, dass der Kläger bei Vertragsschluss subjektiv nicht in der Lage gewesen sei, seine berechtigten Interessen sachgerecht und angemessen zu vertreten, und dass dieser Umstand für die Beklagte zumindest erkennbar gewesen sei. Die von ihr geschilderten - streitigen - ehelichen Probleme, die den Hintergrund der ehevertraglichen Regelungen im Übrigen bilden dürften, könnten die einseitige Lastenverteilung in Ziffer 7 des Ehevertrages nicht rechtfertigen. Auch wenn die Beklagte berechtigten Anlass zur Klage über das Verhalten des Klägers gehabt habe, erscheine die Verknüpfung der künftig fortbestehenden Ehe mit einer den Kläger finanziell erheblich benachteiligenden Scheidungsfolgeregelung nicht billigenswert. Deshalb sei die Regelung unter Ziffer 7 des Ehevertrages - einschließlich des dort erklärten Verzichts auf gesetzliche Unterhaltsansprüche - nichtig. Der Beklagten stehe nicht die dort vereinbarte Leibrente, möglicherweise aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu. Infolge der Nichtigkeit von Ziffer 7 des Ehevertrages habe der Kläger auch Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels.
13
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
14
2. Das Berufungsgericht hat die in erster Linie erhobene Feststellungsklage zu Recht für zulässig gehalten. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses, aus dem die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Leibrente geltend macht. Mit der - hilfsweise erhobenen - Vollstreckungsabwehrklage kann dagegen nur der hinter der begehrten Feststellung zurückbleibende Ausspruch erreicht werden, dass die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde aufgrund von Einwendungen gegen die Forderung fortan ganz, teil- oder zeitweise unzulässig ist (BGH Urteil vom 3. Juni 1997 - XI ZR 133/96 - NJW 1997, 2320, 2321; Senatsurteil vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94 - NJW 1995, 3318). Ein solcher Ausspruch erschöpft das Rechtsschutzziel des Klägers nicht. Der Streit über die Wirksamkeit der eingegangenen Leibrentenverpflichtung ist deshalb mit Hilfe einer Feststellungsklage auszutragen.
15
3. Zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass sich die Frage nach der Wirksamkeit von Ziff. 7 des Ehevertrages nach deutschem Recht beurteilt. Für Sachverhalte mit Bezug zum Recht eines ausländischen Staates richtet sich die Frage, welches materielle Recht anwendbar ist, nach den Regeln des von Amts wegen anzuwendenden deutschen Kollisionsrechts , des EGBGB (Senatsurteil vom 7. April 1993 - XII ZR 266/91 - FamRZ 1993, 1051). Jedoch gehen Bestimmungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind (Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Ein solcher Vorrang gilt hier nach dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (im folgenden: UÜbk. 73, BGBl. 1986 II 825 ff., für Deutschland in Kraft seit 1. April 1987, vgl. BGBl. 1987 II 225). Es geht demgemäß formell den Regeln des Art. 18 EGBGB vor, der allerdings inhaltlich mit denen des UÜbk. 73 übereinstimmt (Senatsurteil vom 27. März 1991 - XII ZR 113/90 - FamRZ 1991, 925, 926). Das UÜbk. 73, das von der Türkei ratifiziert wurde, würde allerdings auch unabhängig davon gemäß Art. 3 des Abkommens im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten gelten (Palandt/Heldrich BGB 67. Aufl. Anh. zu Art. 18 EGBGB Rdn. 4 und 5; Johannsen/Henrich Eherecht 4. Aufl. Art. 18 EGBGB Rdn. 5).
16
Nach Art. 8 UÜbk. 73 (entsprechend Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) ist für die Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten das auf die Scheidung angewandte Recht maßgebend, wenn die Ehescheidung hier ausgesprochen worden ist. Die Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 9. April 2002 geschieden worden. Es kann kein Zweifel bestehen, dass dabei deutsches Recht angewandt worden ist. Denn die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Das war nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das deutsche Recht, da beide Ehegatten hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und im Übrigen noch haben.
17
Zwar ist das Scheidungsstatut grundsätzlich nur auf gesetzliche Unterhaltsansprüche anwendbar. Daraus folgt aber nicht, dass Unterhaltsvereinbarungen ihm nicht unterfallen. Wird durch eine Vereinbarung eine gesetzliche Unterhaltspflicht nur inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festgelegt und ausgestaltet, so verliert der Anspruch dadurch nicht seine Eigenschaft als gesetzlicher Unterhalt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 1990 - XII ZB 143/89 - FamRZ 1990, 867 und vom 8. Juli 1987 - XII ZB 35/87 - FamRZ 1987, 1021).
18
Von einer solchen inhaltlichen Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs ist hier auszugehen, da die Parteien einen etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten nach Ziff. 7 des Ehevertrags ausdrücklich durch die Leibrente geregelt haben. Deshalb gilt für die getroffene Regelung das Scheidungsstatut (vgl. auch MünchKomm/Siehr BGB 4. Aufl. Art. 18 EGBGB Anh. I Rdn. 55), so dass deutsches Recht anzuwenden ist.
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4. Die Grundsätze, die der Senat für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen aufgestellt hat und die einer evident einseitigen, durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten und für den belasteten Ehegatten unzumutbaren Lastenverteilung begegnen sollen (grundlegend : Senatsurteil BGHZ 158, 81 ff. = FamRZ 2004, 601 ff.), gelten, wie auch das Oberlandesgericht angenommen hat, nicht nur für den unterhaltbegehrenden Ehegatten, sondern im Grundsatz auch für den auf Unterhalt in Anspruch Genommenen. Auch auf dessen Seite kann eine erhebliche Unterlegenheitsposition vorliegen, die zu einer offensichtlich einseitigen Aufbürdung vertraglicher Lasten führt. Den Gerichten obliegt es insofern, den verfassungsrechtlichen Schutz vor einer mit dem Gedanken der ehelichen Solidarität nicht in Einklang zu bringenden unangemessenen Benachteiligung der im Einzelfall benachteiligten Partei zu gewähren (ebenso OLG Celle FamRZ 2004, 1969 mit zustimmender Anm. Bergschneider).
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5. Das Berufungsgericht hat eine zur Sittenwidrigkeit führende evident einseitige Belastung des Klägers darin gesehen, dass durch die Leibrentenverpflichtung bereits bei Vertragsschluss die Gefahr einer vom gesetzlichen Leitbild der Halbteilung und der Begrenzung des Unterhalts durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten erhebliche Abweichung begründet worden sei. Dem hält die Revision entgegen, ein solches Leitbild als unverzichtbarer Kern ehebedingter Unterhaltspflichten existiere nicht; die Halbteilung erfolge lediglich mangels anderweitiger Vereinbarungen. Insofern könne es dem Unterhaltspflichtigen aber nicht verwehrt sein, dem anderen Ehegatten umfangreichere Mittel zur Verfügung zu stellen, als er für sich selbst in Anspruch nehme. Auch seine Leistungsfähigkeit könne der Unterhaltspflichtige eigenverantwortlich einschätzen.
21
Diese Rügen sind teilweise gerechtfertigt.
22
a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen u.a. die gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit stellt sich dabei als notwendige Ergänzung des aus den §§ 1353, 1356 BGB folgenden Rechts der Ehegatten dar, ihre ehelichen Lebensverhältnisse eigenverantwortlich entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten; die Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legitimen Interesse der Ehegatten, Abweichungen von den gesetzlichen Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild besser passen.
So ist es den Ehegatten etwa unbenommen, bestimmte Lebensrisiken eines Partners (z.B. eine bereits vor der Ehe aufgetretene Krankheit) aus der wechselseitigen Verantwortung füreinander auszunehmen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 94 f.). Die Ehegatten sind aber im Grundsatz auch frei zu bestimmen, in welcher Weise sie die Verteilung der die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte für ihren jeweiligen nachehelichen Lebensbedarf vorsehen. Falls einer der Ehegatten sich insofern zu besonderer Großzügigkeit veranlasst sieht - etwa in Anerkennung besonderer während der Ehe erbrachter Leistungen des anderen Ehegatten -, ist dies (zunächst) seine privatautonome, von ihm selbst zu verantwortende Entscheidung (so auch Palandt/Heinrichs BGB 67. Aufl. § 138 Rdn. 36; vgl. auch OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 578, 579; OLG Stuttgart FamRZ 1998, 1296, 1297). Mit Rücksicht darauf ist der vom Berufungsgericht herangezogene Grundsatz der Halbteilung für sich betrachtet jedenfalls kein geeigneter Maßstab, um eine evident einseitige Lastenverteilung festzustellen, der - bei Vorliegen auch der erforderlichen subjektiven Voraussetzungen - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung durch die Rechtsordnung zu versagen ist.
23
b) aa) Anders verhält es sich indes mit der vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Beurteilung weiterhin genannten Begrenzung des Unterhaltsanspruchs durch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Notwendigkeit der Erbringung von Unterhaltsleistungen schränkt den Verpflichteten in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein. Diese ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit es mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht. Da die Anwendung unterhaltsrechtlicher Normen nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen darf, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der zu leistende Unterhalt nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führt. Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhalts- anspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche nicht mehr Bestandteil der verfassungsgemäßen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen. Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs ist damit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Diese endet dort, wo er nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BVerfG FamRZ 2001, 1685 f. und FamRZ 2002, 1397, 1398 f.).
24
bb) Im Privatrechtsverkehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen vor allem durch die zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB. Es ist Aufgabe der Gerichte, den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz zu gewährleisten, um zu verhindern, dass sich die durch Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls geschützte Privatautonomie in eine Fremdbestimmung verkehrt (BVerfGE 103, 89 ff. = FamRZ 2001, 343, 345).
25
cc) Da die Parteien einen etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten nach Ziff. 7 des Ehevertrages ausdrücklich durch die Leibrente geregelt haben, kommt es für die Frage, ob durch die Leibrentenverpflichtung für den Kläger eine evident einseitige, seine Interessen nicht angemessen berücksichtigende Lastenverteilung begründet worden ist, ebenso wie bei einer unmittelbar unterhaltsrechtlichen Regelung auf die Voraussetzung der Leistungsfähigkeit an. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, dem Kläger seien nach den für die Wirksamkeitskontrolle maßgeblichen Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages unter Berücksichtigung der Leibrente monatlich allenfalls 810 DM von seinem bereinigten Nettoeinkommen für den eigenen Bedarf verblieben. Dies sei weniger als 2/3 des notwendigen Selbstbehalts (von 1.500 DM) der damals geltenden Düsseldorfer Tabelle. Dabei seien etwaige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den in der Türkei lebenden Kindern des Klägers noch nicht einmal berücksichtigt.
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dd) Die Revision rügt insofern, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Klägers Vortrag der Beklagten übergangen. Diese habe behauptet, das Einkommen des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei weitaus höher gewesen als 2.800 DM brutto monatlich; es werde bestritten, dass der in der Auskunft der Landesversicherungsanstalt für das Jahr 1999 ausgewiesene Betrag von 33.600 DM dem gesamten Einkommen des Klägers entsprochen habe, da dort lediglich sozialversicherungspflichtige Entgelte aufgeführt würden, der Kläger aber zeitweise einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei.
27
Der Einwand bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat das Einkommen des Klägers für das Jahr 1999 dem gegenüber beiden Parteien ergangenen Steuerbescheid entnommen. Dass darin nicht sämtliche Einkünfte des Klägers aufgeführt worden seien, hat die Beklagte nicht geltend gemacht; Einkünfte aus sogenannter Schwarzarbeit hat sie selbst nicht behauptet.
28
ee) Bei einem verbleibenden Einkommen von allenfalls 810 DM monatlich wäre der Kläger aber nicht mehr in der Lage gewesen, seine eigene Existenz zu sichern. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Betrag des notwendigen Selbstbehalts, da die betreffenden Sätze in der Regel geringfügig über dem nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen ermittelten Existenzminimum liegen. Angesichts des Umstandes, dass der dem Kläger verbleibende Teil seines Einkommens aber deutlich unter dem notwendigen Selbstbehalt liegt, ist von einem nicht mehr gewährleisteten Existenzminimum auszugehen. Das wird durch den doppelten Eckregelsatz der Sozialhilfe (vgl. zu diesem früheren Maßstab Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272, 273; BVerfGE FamRZ 2001, 1685 f.) bestätigt, der zum 1. Juli 1999 für Alleinstehende in Baden-Württemberg monatlich 1.096 DM (548 DM x 2) betrug. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war mit einer erheblichen Einkommensverbesserung auf Seiten des Klägers auch nicht zu rechnen, erst recht nicht mit einer solchen, bei der sich die vereinbarten 1.300 DM monatlich als Beschränkung des gesetzlichen Unterhalts dargestellt hätten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 120, 272, 275 f.). Mit Rücksicht auf die Beeinträchtigung des Existenzminimums des Klägers begründet die vereinbarte Leibrente für diesen objektiv eine einseitige, durch die ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung.
29
6. Die Beurteilung, ob ein Ehevertrag wegen einer derartigen Lastenverteilung sittenwidrig und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, erfordert indes zusätzlich eine Gesamtwürdigung, die neben den objektiv vorliegenden individuellen Verhältnissen beim Vertragsschluss die subjektiv von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen hat, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100). In diese Würdigung ist einzubeziehen, ob der Vertrag eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten widerspiegelt (BVerfG FamRZ 2001, 243, 247; Senatsurteil BGHZ 170, 77, 83). In solchen Fällen gestörter Vertragsparität ist dem Ehevertrag die Wirksamkeit zu versagen.
30
a) Das Berufungsgericht hat zu den mit Ziff. 7 des Ehevertrages beabsichtigten Zwecken und den sonstigen Beweggründen für die Regelung keine Feststellungen getroffen. Es hat auch konkrete Umstände, die eine erheblich ungleiche Verhandlungsposition erkennen lassen, nicht ausmachen können. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht allerdings für entbehrlich gehalten, weil angesichts des Umstands, dass die Parteien ohne nachvollziehbaren Grund eine evident einseitige, belastende Regelung getroffen hätten, eine tatsächliche Vermutung für eine Störung der subjektiven Verhandlungsparität spreche. Dabei sei für die Beklagte zumindest erkennbar gewesen, dass der Kläger nicht imstande gewesen sei, seine berechtigten Interessen angemessen zu vertreten. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
31
b) Der Kläger, der sich auf die Sittenwidrigkeit der Leibrentenverpflichtung beruft, muss die hierfür notwendigen Voraussetzungen darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann entsprechender Vortrag nicht deshalb für verzichtbar gehalten werden, weil die objektiven Gegebenheiten einen Rückschluss auf die subjektive Einstellung zuließen. Das kann für familienrechtliche Vereinbarungen nicht angenommen werden (Senatsurteile vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 789 und vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403, 1404). An dieser Auffassung hält der Senat fest.
32
aa) Richtig ist zwar, dass es Fälle gibt, in denen bereits ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die Annahme zwingend nahe legt, dass der dadurch begünstigte Vertragspartner eine überlegene Verhandlungsposition bewusst oder grob fahrlässig zum Nachteil des anderen ausgenutzt hat. Die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze, die auf Austausch von Leistungen oder Gütern gerichtete Verträge betreffen, lassen sich auf familienrechtliche Verträge indessen nicht übertragen (a.A. für Fälle einer krassen objektiven Benachteiligung: Schwab DNotZ Sonderheft 2001, 9, 15). So wurde etwa für die Frage, ob und in welcher Weise neben den objektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit von Finanzierungs-Leasingverträgen über bewegliche Sachen das subjektive Erfordernis einer verwerflichen Gesinnung des Leasinggebers hervorgetreten ist, nach damaliger Rechtslage unterschieden, ob es sich bei dem Leasingnehmer um einen privaten Endverbraucher, einen vollkaufmännischen oder minderkaufmännischen Leasingnehmer oder Freiberufler handelt. Nur im ersten Fall wurde eine verwerfliche Gesinnung vermutet, wenn der objektive Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB vorlag. Beim vollkaufmännischen Leasingnehmer war dagegen umgekehrt zu vermuten, dass die persönlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit beim Leasinggeber nicht erfüllt waren. Bei Geschäften mit minderkaufmännischen Leasingnehmern oder Freiberuflern blieb es dagegen bei der allgemeinen Beweislastregel, dass derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Geschäfts beruft, die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit darzulegen und zu beweisen hat (BGHZ 128, 255, 267 f.). Vergleichbares gilt z.B. auch für die Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen (vgl. BGHZ 98, 174, 178; 104, 102, 107).
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bb) Daraus ergibt sich, dass bei Vorliegen der objektiven Sittenwidrigkeit nur dann eine verwerfliche Gesinnung vermutet werden kann, wenn einem der Vertragspartner aufgrund außerhalb des konkreten Vertragsinhalts vorliegender Umstände eine überlegene Verhandlungsposition zukommt. Davon kann im Verhältnis von Ehegatten zueinander indessen nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Selbst eine Schwangerschaft bei Abschluss des Ehevertrages ist nur ein Indiz für eine vertragliche Disparität, das Anlass gibt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu unterziehen (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447 und vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361). Deshalb kann für die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der geltend gemachten Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages vorliegen, auf konkrete Feststellungen hierzu jedenfalls für solche Fälle nicht verzichtet werden, in denen ein Ehegatte dem anderen Leistungen verspricht , für die es keine gesetzliche Grundlage gibt.
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7. Danach kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Es erweist sich allerdings aufgrund der getroffenen Feststellungen aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).
35
Die Leibrentenverpflichtung ist schon deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher nichtig, weil sie den Träger der Sozialleistung belasten würde.
36
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Vereinbarung, durch die Verlobte oder Eheleute für den Fall ihrer Scheidung auf nachehelichen Unterhalt verzichten, nach deren von Inhalt, Beweggrund und Zweck bestimmtem Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstoßen, falls die Vertragschließenden dadurch zumindest grob fahrlässig eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten des Sozialleistungsträgers herbeiführen, auch wenn sie dessen Schädigung nicht beabsichtigen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 82, 88 = FamRZ 1983, 137 und vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 790). Diese Rechtsprechung ist durch die Grundsätze, die der Senat zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen entwickelt hat (vgl. grundlegend BGHZ 158, 81 ff.), nicht gegenstandslos geworden. Eine Unterhaltsabrede kann weiterhin sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten objektiv zum Nachteil des Sozialleistungsträgers regeln (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 144/04 - FamRZ 2007, 197, 198 f.). Das gilt auch für den Fall, dass ein von den Ehegatten vereinbarter Unterhaltsverzicht einer auf das Verhältnis der Ehegatten zueinander bezogenen Inhaltskontrolle standhält, gleichwohl aber zur sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit führt.
37
b) Die genannte Rechtsprechung muss gleichermaßen zur Anwendung gelangen, wenn die Ehegatten - wie vorliegend - einen über das Recht des nachehelichen Unterhalts hinausgehenden Ausgleich vereinbaren und dadurch bewirken, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf. Auch bei dieser Fallgestaltung werden die wirtschaftlichen Risiken der Scheidung in unzulässiger Weise auf den Sozialleistungsträger verlagert. Eine solche sich zum Nachteil Dritter auswirkende vertragliche Gestaltung verstößt objektiv gegen die guten Sitten, sofern sie nicht auf Motiven beruht, die sie zu rechtfertigen vermögen (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 82, 90).
38
c) Danach sind im vorliegenden Fall die objektiven Voraussetzungen eines nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrigen Rechtsgeschäfts gegeben. Die Erfüllung der vereinbarten Leibrentenverpflichtung hätte - wie unter 5. ausgeführt - zur Folge, dass das Existenzminimum des Klägers nicht mehr gewährleistet wäre, so dass er teilweise auf Sozialleistungen angewiesen wäre. Dem kann - entgegen der Auffassung der Revision - nicht entgegengehalten werden, einer Existenzgefährdung des Klägers könne bereits durch den Schutz der Pfändungsfreigrenzen begegnet werden. Der Kläger braucht sich jedenfalls der Beklagten gegenüber nicht auf eine Beitreibung der Leibrente im Wege der Zwangsvollstreckung verweisen zu lassen, sondern ist berechtigt, den Standpunkt einzunehmen, die vertraglich eingegangene Verpflichtung, die im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander nicht sittenwidrig ist, erfüllen zu müssen. Andernfalls müsste der Kläger auch damit rechnen, im Rahmen der Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen. Außerdem würden Rückstände zuzüglich Zinsen auflaufen. All dies kann dem Kläger nicht zugemutet werden.
39
Umstände, die zu einer sittlichen Rechtfertigung der Regelung führen könnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Der Gesichtspunkt einer sogenannten "ritterlichen Scheidung", der nach früherem Recht bei einer Scheidung aus Verschulden zum Tragen kommen konnte (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 82, 86 f.), scheidet hier aus. Entgegen der Auffassung der Revision sind auch aus den weiteren ehevertraglichen Regelungen keine Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, dass Ziff. 7 des Vertrages vor der Rechtsordnung Bestand haben könnte. Den unter den Ziffern 1 bis 4 und 6 aufgeführten Vereinbarungen , die maßgeblich das eheliche Zusammenleben im persönlichen Bereich betreffen, kommt keinerlei vermögensrechtliche Relevanz zu, so dass die unterschiedlichen Regelungskomplexe isoliert zu betrachten sind.
40
d) Nach den getroffenen Feststellungen ist auch der subjektive Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt. Angesichts der Einkommensverhältnisse des Klägers und der Höhe der vereinbarten Leibrente lag es auf der Hand, dass er mit den ihm verbleibenden Mitteln nicht seinen existentiell notwendigen Lebensunterhalt bestreiten konnte, zumal er - wenn auch nur in geringem Umfang - regelmäßige Unterhaltsleistungen für seine in der Türkei lebenden Kinder erbrachte. Diese Auswirkungen der ehevertraglichen Regelung müssen den Parteien bewusst gewesen sein, zumindest aber haben sie sich dieser Erkenntnis grob fahrlässig verschlossen, was als ausreichend zu erachten ist (vgl. BGHZ 86, 82, 89).
41
8. Da die Leibrentenverpflichtung nichtig ist, kann der Kläger in entsprechender Anwendung von § 371 BGB die Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangen (vgl. BGH Urteile vom 21. Januar 1994 - V ZR 238/92 - NJW 1994, 1161, 1162 und vom 22. September 1994 - IX ZR 165/93 - NJW 1994, 3225).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Bruchsal, Entscheidung vom 14.10.2005 - 3 F 188/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.09.2006 - 20 UF 164/05 -

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

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Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

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(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung d

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(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht ver

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bei uns veröffentlicht am 25.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 296/01 Verkündet am: 25. Mai 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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bei uns veröffentlicht am 05.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 25/04 Verkündet am: 5. Juli 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2006 - XII ZR 144/04

bei uns veröffentlicht am 25.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 144/04 Verkündet am: 25. Oktober 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2008 - XII ZR 157/06.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2009 - V ZR 130/08

bei uns veröffentlicht am 06.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 130/08 Verkündet am: 6. Februar 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2018 - X ZR 115/16

bei uns veröffentlicht am 20.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 115/16 Verkündet am: 20. November 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 296/01 Verkündet am:
25. Mai 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Aa, 242 D, 313, 1408, 1410, 1585 c

a) Zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen bei Schwangerschaft.

b) Zur Ausübungskontrolle von Eheverträgen in Fällen, in denen sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse eines Ehegatten in der Ehe wesentlich ändern.
BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - OLG Hamm
AG Soest
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Antragsgegnerin, die durch notariell beurkundeten Ehevertrag teilweise auf Scheidungsfolgen verzichtet hatte, nimmt den Antragsteller im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens (u.a.) im Wege der Stufenklage auf Auskunft hinsichtlich seiner Einkünfte und seines Endvermögens in Anspruch. Der 1953 geborene Antragsteller und die 1959 geborene Antragsgegnerin schlossen am 16. März 1990 miteinander die Ehe, aus welcher der am 19. April 1990 geborene Sohn C. hervorging.
Am 14. März 1990 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten sowie grundsätzlich auf Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt verzichteten. Der Antragsteller verpflichtete sich jedoch, für die Antragsgegnerin vom Tage der Heirat an monatliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, deren Höhe mindestens 2/3 des Beitrags betragen sollte, der nach dem höchsten Rentenbemessungsbetrag bezahlt werden müsse. Diese Verpflichtung sollte - und zwar unabhängig von der Höhe des jeweiligen, vom Einkommen der Ehefrau bestimmten Rentenversicherungsbeitrags - für den Zeitraum entfallen, in dem die Ehefrau durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen Gründen kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig würde, jedoch bei ihrem Ausscheiden wieder aufleben. Im übrigen sollte die Verpflichtung mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eines Ehegatten enden. Im Falle des Verzugs mit drei Beiträgen sollte die Ehefrau berechtigt sein, vom Ausschluß des Versorgungsausgleichs zurückzutreten. Hinsichtlich des Unterhalts vereinbarten die Parteien im Einzelnen: "Wir verzichten weiter für den Fall der Scheidung unserer Ehe gegenseitig auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts auch für den Fall des Notbedarfs und der veränderten Umstände. Jeder von uns nimmt den Verzicht des anderen hiermit an. Dieser Unterhaltsverzicht ist auflösend bedingt für den Fall, daß aus unserer Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgehen. Dabei gehen wir davon aus, daß in diesem Fall einer von uns einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Weise nachgehen kann.
Für diesen Fall soll der zu gewährende Unterhalt wie folgt geregelt werden : Der unterhaltsberechtigte Ehegatte, dem die elterliche Sorge für unsere ehelichen Abkömmlinge bzw. einen Abkömmling übertragen ist und der diese elterliche Sorge auch ausübt, erhält von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten einen monatlichen Unterhalt von 2.000 DM, bis das jüngste gemeinsame Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist allerdings, daß der Unterhaltsberechtigte wegen der Erziehung und Betreuung des oder der Kinder nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen. Für den Zeitraum von der Vollendung des sechsten bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes erhält der unterhaltsberechtigte Ehegatte, falls er bis dahin immer noch die Erziehung und Betreuung übernommen hat, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.000 DM. Nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes entfällt jeglicher Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Allerdings erhält er unabhängig von dem Alter des oder der Kinder, auch für den Fall, daß das jüngste gemeinsame Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, begrenzt auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.000 DM. Im übrigen endet der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten einmal im Fall der Wiederverheiratung, aber auch für den Fall, wenn der
Unterhaltsberechtigte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingeht. Der an den oder die gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu zahlende Unterhalt wird von dieser Vereinbarung nicht betroffen. Er errechnet sich für den Fall der Scheidung nach den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen.“ Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen , daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Im übrigen hat es der Antragsgegnerin Unterhalt in Höhe von monatlich 2.000 DM für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung und in Höhe von monatlich 1.000 DM für die Zeit danach bis zum 30. April 2004 zugesprochen. Das darüber hinaus gehende Begehren der Antragsgegnerin auf Unterhalt und auf Zugewinnausgleich , das sie im Wege der Stufenklage verfolgte, hat das Amtsgericht insgesamt abgewiesen. Die hiergegen unbeschränkt eingelegte Berufung hat die Antragsgegnerin ausweislich der Terminsniederschrift des Oberlandesgerichts vom 14. August 2001 hinsichtlich der Ehescheidung zurückgenommen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und, im Wege der Stufenklage, auf Auskunft hinsichtlich der Einkünfte und des Endvermögens des Antragstellers weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat, im Hinblick auf die nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung geänderte Rechtsprechung des Senats zur Inhaltskontrolle von
Eheverträgen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601 ff.), Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien geschlossene notarielle Ehevertrag wirksam und das Verlangen der Antragsgegnerin auf einen über die zuerkannten Beträge hinausgehenden nachehelichen Unterhalt sowie auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich unbegründet. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Antragsgegnerin bei Abschluß des Vertrags bereits hochschwanger war. Die Schwangerschaft sei zwar ein Indiz für eine vertragliche Disparität und gebe Anlaß, den Vertrag einer stärkeren richterlichen Kontrolle zu unterziehen. Eine schwangere Frau dürfe nicht einseitig belastet werden; ihre Interessen seien vielmehr angemessen zu berücksichtigen. Dies sei hier jedoch geschehen, indem die Parteien den nachehelichen Unterhalt nicht schlechthin ausgeschlossen , sondern eine Regelung für den Fall getroffen hätten, daß aus ihrer Ehe gemeinsame Kinder hervorgingen. Diese Regelung schütze den sorgeberechtigten Elternteil insoweit, als ihm jedenfalls für die Dauer von 14 Jahren ein Unterhaltsanspruch zugebilligt worden sei - mithin für einen Zeitraum, der die Dauer des Unterhaltsanspruchs einer mit dem Kindesvater nicht verheirateten Mutter übersteige. In zeitlicher Hinsicht komme hinzu, daß nach der getroffenen Vereinbarung dem sorgeberechtigten Elternteil - unabhängig vom Alter des Kindes - für die Dauer von zwei Jahren nach der Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch zustehe; dadurch werde sichergestellt, daß der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung seinen Lebensunterhalt nicht sofort
durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen müsse. Der Höhe nach könne der vertraglich vorgesehene Unterhalt zwar im Einzelfall erheblich von dem Betrag abweichen, der nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet sei. Es gebe aber keinen Grundsatz, wonach auch für den Fall einer vertraglichen Regelung der nacheheliche Unterhalt stets auf der Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse ermittelt werden müsse. Zudem könne nicht festgestellt werden, daß der vereinbarte Unterhaltsbetrag nicht dem Betrag entspreche oder sich zumindest annähere, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geschuldet wäre. Die Antragsgegnerin habe über die beim Vertragsschluß bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers keine nachprüfbaren Angaben gemacht. Der vereinbarte Unterhaltsbetrag von 2.000 DM liege jedenfalls erheblich über dem sog. Existenzminimum. Die mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes vorgesehene Absenkung auf 1.000 DM finde ihren Grund in der Annahme, daß ab diesem Zeitpunkt eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten beginne; diese Annahme begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Keiner näheren Darlegung bedürfe, daß die Vereinbarung über den Ausschluß des Zugewinnausgleichs nicht sittenwidrig sei. Solche Regelungen fänden sich häufig in Eheverträgen, wenn ein Ehegatte - wie hier der Antragsteller - als Selbständiger tätig sei und sichergestellt werden solle, daß sein Betriebsvermögen nicht geschmälert werde. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei ebenfalls nicht zu beanstanden , weil der Antragsteller als Selbständiger keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerbe und durch die von ihm übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen für die Antragsgegnerin deren ausreichende Sicherung gewährleistet sei.
Auch insgesamt gesehen führten die von den Parteien getroffenen Regelungen nicht zur Nichtigkeit des von ihnen geschlossenen Ehevertrags.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. A. Der Senat hat in der angeführten Grundsatzentscheidung vom 11. Februar 2004 dargelegt, daß sich nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend beantworten läßt, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam (§ 138 BGB) oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig ist (§ 242 BGB). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzu-
nehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in der Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere Versorgungsausgleich. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit erscheint demgegenüber nachrangig. Ihr folgen Krankenvorsorge - und Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 1. Variante, Abs. 3 BGB), die allerdings - je nach Fallgestaltung - als Bestandteile des Lebensbedarfs gleichen Rang mit dem jeweiligen Unterhaltsanspruch, z.B. aus § 1570 BGB, haben , wenn damit ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Am ehesten verzichtbar erscheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1575 BGB). Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich, der einerseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu werten, andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich verwandt ist. Der Zugewinnausgleich schließlich erweist sich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich.
Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse , den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten , den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nun-
mehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluß der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 604 ff. m.w.N.). Die genannte Entscheidung des Senats ist in der Literatur unterschiedlich kommentiert worden (zustimmend etwa: Osterloh, jurisPR-BGHZivilR 12/2004; Strohal, jurisPR-FamR 3/2004; Brandt, MittBayNot 2004, 278, 281 f.; Bergschneider, FamRZ 2004, 1757 ff.; Langenfeld, ZEV 2004, 311, 313; Wachter , ZFE 2004, 132, 143; Kornexl, FamRZ 2004, 1609, 1610; Münch, ZNotP 2004, 122, 131 ; Rauscher, DNotZ 2004, 524 ff.; Gageik, RNotZ 2004, 295 ff.; Koch, NotBZ 2004, 147. Ablehnend bzw. kritisch dagegen Dauner -Lieb, JZ 2004, 1027 ff. und FF 2004, 65 ff.; Klam, INF 2004, 315, 317 f.; Grziwotz, FamRB 2004, 105, 106 f., 199 ff. und 239 ff. sowie BGHReport 2004, 519 ff.; Bredthauer, NJW 2004, 3072, 3076; Rakete-Dombek, NJW 2004, 1273 ff.; Breil, Streit 2004, 80, 81; Sanders, FF 2004, 249, 250; Sarres, FF
2004, 251; Mayer, FPR 2004, 363, 368 ff. Offen Borth, FamRZ 2004, 609 ff. und Finger LMK 2004, 108 ff.). Diese Angriffe geben jedoch dem Senat keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Zu ihnen ist vielmehr folgendes zu bemerken: 1. Das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 wird verkannt, soweit aus ihm entnommen wird, der Senat erwäge bei Eheverträgen entgegen § 139 BGB generell nur eine Teilnichtigkeit oder eine geltungserhaltende Reduktion. Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, daß einzelne Klauseln eines Ehevertrages schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, so ist nach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehevertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen sein würde , was sich insbesondere aus anderweitigen Parteivereinbarungen, z.B. salvatorischen Klauseln, ergeben kann. 2. Aus den gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn - und Versorgungsausgleich läßt sich kein unverzichtbarer Mindeststandard an Scheidungsfolgen herauslesen (vgl. §§ 1585 c, 1408 Abs. 2, 1587 o, 1408 Abs. 1, 1414 BGB). Diese Regelungen legen als gesetzliches Leitbild eine Ehe zugrunde, in der nur ein Ehegatte ein Erwerbseinkommen erzielt, während der andere unter Aufgabe eigener Erwerbstätigkeit die Familienarbeit übernimmt. Indessen können sich wegen der weitgehenden Autonomie der Ehegatten , ihr Verhältnis einvernehmlich zu gestalten, hiervon Abweichungen in mehrfacher Hinsicht ergeben. Die Ehegatten können, auch wenn die Ehe dem gesetzlichen Leitbild entspricht, den wirtschaftlichen Wert von Erwerbseinkünften und Familienarbeit unterschiedlich gewichten. Sie können aber auch die Ehe, abweichend vom gesetzlichen Leitbild, so ausgestalten, daß sich von vornherein für keinen von ihnen berufliche Nachteile ergeben, etwa in einer Doppelverdienerehe , in der die Kinder durch Dritte betreut werden. Korrespondierend zur
Autonomie der Ehegatten bei der Ausgestaltung ihrer Lebensverhältnisse unterliegen die Scheidungsfolgen daher grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Andererseits liegt dem gesetzlichen Scheidungsfolgensystem der Gedanke zugrunde, daß ehebedingte Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe oder der Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fortkommen und dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung oder eines entsprechenden Vermögens auf sich genommen hat, nach der Scheidung ausgeglichen werden sollen, wobei Erwerbstätigkeit und Familienarbeit - wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben - grundsätzlich als gleichwertig behandelt werden. Ob eine ehevertragliche Scheidungsfolgenregelung mit diesem Grundgedanken vereinbar ist, ist, wie dargelegt, in jedem Einzelfall nach den Grundlagen der Vereinbarung und den Vorstellungen der Ehegatten bei ihrem Abschluß sowie der verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens konkret zu prüfen. 3. Hinsichtlich der subjektiven Unterlegenheit im Rahmen des § 138 BGB geht der Senat davon aus, daß eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluß des Ehevertrages für sich allein zwar noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen vermag. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß. B. Der Senat teilt im vorliegenden Fall im Ergebnis die Wertung des Berufungsgerichts , daß der von den Parteien geschlossene Ehevertrag nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Unter Berücksichtigung der vom Senat im Urteil vom 11. Februar 2004 (aaO) entwickelten und oben dargelegten Beurteilungskriterien ergibt sich im Einzelnen:
a) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Schwangerschaft der Ehefrau bei Abschluß der Vereinbarung für sich allein nicht ausreicht,
die Nichtigkeit der Vereinbarung zu begründen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat dazu unbestritten vorgetragen, daß sie auf Grund der Schwangerschaft Wert darauf gelegt habe, daß das erwartete Kind ehelich geboren werde. Der Antragsteller habe sich jedoch geweigert, sie ohne Ehevertrag zu heiraten. Die Eheschließung habe sich dadurch mehrfach verzögert. Nur unter Zurückstellung erheblicher Bedenken habe sie den notariellen Vertrag schließlich zwei Tage vor der Eheschließung unterzeichnet. Dieser Geschehensablauf vermag zwar allein eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht zu begründen, bildet aber ein Indiz für eine ungleiche Verhandlungsposition der Antragstellerin. Der Vertrag ist daher einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sein werden.
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht den Ehevertrag nicht schon deshalb für sittenwidrig erachtet, weil die Ehegatten den Betreuungsunterhalt abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt haben. Zwar gehört der Betreuungsunterhalt zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die von den Ehegatten insoweit getroffene eigenständige Regelung die Antragsgegnerin - gemessen an den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - in sittenwidriger Weise benachteiligt. In zeitlicher Hinsicht ist eine solche Benachteiligung der Antragsgegnerin zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Gesetz für den Unterhaltsanspruch der mit dem Vater nicht verheirateten Mutter einen ungleich engeren Zeitrahmen vorgibt. Andererseits ist die Regelung der Parteien nicht schon deshalb als sittenwidrig zu mißbilligen, weil die Parteien die Betreuungsbedürftigkeit ihres erwarteten Kindes an niedrigere Altersgrenzen gebunden haben, als sie von der bisherigen Rechtsprechung für angemessen erachtet worden sind.
Die Parteien haben in ihrem Ehevertrag allerdings auch die Höhe des Betreuungsunterhalts abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und auf einen Betrag von zunächst 2.000 DM, für die Zeit ab Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes auf 1.000 DM, festgeschrieben. Eine solche Fixierung der Unterhaltshöhe ist zwar nicht schon deshalb unproblematisch, weil der vorgesehene Unterhaltsbetrag den Betrag, der von der Rechtsprechung als Existenzminimum angesehen wird, übersteigt. Sie rechtfertigt das Verdikt der Sittenwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn der eheangemessene Unterhalt (§ 1578 BGB) - nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden oder vorhersehbaren Einkommensverhältnissen - nicht erreicht ist, sondern allenfalls dann, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin auszugleichen. Das ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf einen Vergleich mit den (hier: späteren) ehelichen Lebensverhältnissen kommt es, wie dargelegt , nicht an, weil es insoweit nur um den Ausgleich ehebedingter Nachteile gehen kann.
c) Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt, wie der Senat ausgeführt hat, eine vertragliche Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Auch im vorliegenden Fall bestehen gegen den Ausschluß dieser Unterhaltsansprüche - unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken. Das ergibt sich bereits daraus, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte. Dies gilt um so mehr, als die Antragsgegne-
rin jedenfalls für die Zeit der Kindesbetreuung durch den vereinbarten Betreuungsunterhalt jedenfalls aus damaliger Sicht auch gegen das Risiko der Krankheit - und zwar unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers - abgesichert war. Eine entsprechende Absicherung bestand für die Risiken von Alter und Krankheit jedenfalls für eine Übergangszeit von zwei Jahren nach der Scheidung, für die sich der Antragsteller - und zwar ebenfalls unabhängig von seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit - zur Unterhaltszahlung verpflichtet hatte. Hinsichtlich des Altersunterhalts ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß sich der Antragsteller im Ehevertrag verpflichtet hatte, in der Ehe für die Antragsgegnerin im vereinbarten Umfang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Insoweit war - jedenfalls nach den im Zeitpunkt des Vertragschlusses bestehenden oder doch vorhersehbaren Verhältnissen - für die Alterssicherung der Antragsgegnerin jedenfalls bei längerer Ehedauer Sorge getragen.
d) Auch gegen den Ausschluß des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit sind unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erheben. Dieser Unterhaltstatbestand erscheint, wie der Senat ausgeführt hat, nachrangig , weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Zudem haben die Parteien durch die Verpflichtung des Antragstellers, an die Antragsgegnerin nach einer Scheidung - und zwar unabhängig von der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes - für eine Übergangszeit von zwei Jahren Unterhalt zu zahlen, auch für den Fall einer nachehelichen Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin Vorkehrungen getroffen. Daß die Parteien schon nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Scheidungsfall mit einer längerfristigen Erwerbslosigkeit der
Antragsgegnerin rechnen mußten, weil diese sich in der Ehe der Kindesbetreuung widmen und ihre Berufstätigkeit deshalb nicht oder zeitweise nicht fortführen würde, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
e) Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Senat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit regelmäßig nicht.
f) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt nichts anderes.
g) Auch der Ausschluß des Versorgungsausgleichs führt nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags. Als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen ist der Versorgungsausgleich einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Versorgungsausgleich indessen nicht schlechthin abbedungen, sondern durch eine Verpflichtung der Antragstellers, für die Antragsgegnerin während der Ehe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, ersetzt. Es ist nicht festgestellt, daß diese Regelung die Antragstellerin - nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und im Hinblick auf die freiberufliche Tätigkeit des Antragstellers, auf die das Oberlandesgericht zu Recht hinweist - benachteiligt. 1. Auch bei einer abschließenden Gesamtschau aller vorstehenden Gesichtspunkte kommt eine Sittenwidrigkeit nicht in Betracht.
2. Zur Ausübungskontrolle nach § 242 BGB hat der Senat in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 11. Februar 2004 (aaO 606) ausgeführt, daß hierfür nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das Oberlandesgericht, dem das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 noch nicht bekannt sein konnte, hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 602 m.w.N.) zutreffend keine Feststellungen dazu getroffen, ob es dem Antragsteller vorliegend nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein könnte, sich auf den Verzicht der Antragsgegnerin zu berufen. Denn Anhaltspunkte dafür, daß überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Verzichts entgegenstünden, was nach der früheren Rechtsprechung für die Anwendung des § 242 BGB erforderlich war, waren weder vorgetragen noch ersichtlich.
a) Daß die Antragsgegnerin durch die notarielle Vereinbarung der Parteien ehebedingte Nachteile hinsichtlich des Unterhalts, des Zugewinns oder des Versorgungsausgleichs erlitten hätte, ist bisher weder vorgetragen noch ersichtlich. Im übrigen könnte die begehrte Auskunft insoweit auch einen eventuellen Vortrag der Antragsgegnerin unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen.

b) Indessen finden auf Eheverträge, soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung, die die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben, abweicht, auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB) Anwendung. Dabei kann allerdings ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht schon deswegen angenommen werden, weil ein Vertragspartner ein erheblich höheres Einkommen als der andere erzielt. Dies gilt um so weniger, als Eheverträge, die gesetzliche Scheidungsfolgen abbedingen, üblicherweise gerade im Hinblick auf solche bestehenden oder sich künftig ergebenden Unterschiede in den wirtschaftlichen Verhältnissen geschlossen werden. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt daher allenfalls in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluß des Vertrages ausnahmsweise eine bestimmte Relation ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch künftig gewiß angesehen und ihre Vereinbarung darauf abgestellt haben. Ob die Parteien ihrem Vertragsabschluß solche Erwägungen zugrunde gelegt haben, ist bisher nicht festgestellt. 3. Soweit die Parteien vertraglich auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben, könnte der Vertrag schon deshalb keinen Bestand haben, wenn der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Antragsgegnerin nicht nachgekommen ist, die den Ausschluß des Versorgungsausgleichs kompensierende Regelung des Ehevertrags also nicht erfüllt hat. Dies hat die Antragsgegnerin - vom Antragsteller unwidersprochen - geltend gemacht. Das angefochtene Urteil nimmt auf diesen Parteivortrag , wenn auch nur pauschal, Bezug. Der Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumten Recht, bei Verzug des Antragstellers mit mehreren Beitragszahlungen von dem vereinbarten Aus-
schluß des Versorgungsausgleichs zurückzutreten, wirksam Gebrauch gemacht hat.

III.

Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da es zur tatrichterlichen Ausübungskontrolle und zur Frage des Rücktritts von der Regelung des Versorgungsausgleichs weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen auf der Grundlage der erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senates nachholt.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 25/04 Verkündet am:
5. Juli 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Abs. 1 Aa, 1408, 1410
Zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen mit einer Schwangeren (Anschluss
an Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 ff.).
BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - OLG Koblenz
AG Mainz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 2004 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Antragsgegnerin, die durch notariell beurkundeten Ehevertrag teilweise auf Scheidungsfolgen verzichtet hatte, nimmt den Antragsteller im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch.
2
Der 1963 geborene Antragsteller und die 1965 geborene Antragsgegnerin heirateten am 2. August 1995. Aus der Ehe gingen die Söhne Jakob, geboren am 20. September 1995, und die Zwillinge Hans und Paul, geboren am 9. März 1998, hervor.
3
Am 21. Juli 1995 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie u.a. Gütertrennung vereinbarten und - vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung - wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Hinsichtlich des Unterhalts vereinbarten die Parteien im Einzelnen: "Herr T. … verpflichtet sich, an seine zukünftige Ehefrau, …, für den Fall der Scheidung ihrer Ehe Unterhalt gemäß den nachfolgend getroffenen Vereinbarungen zu zahlen. 4.1 Sollte für die Ehe Antrag auf Scheidung innerhalb der ersten 8 Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Eheschließung an, gestellt werden, gleich von welcher Seite, verpflichtet sich Herr T. …, ab der Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich einen Unterhaltsbetrag in Höhe von DM 1.500,-- (eintausendfünfhundert) an seine zukünftige Ehefrau, …, auf die Dauer von zwei Jahren, zu zahlen. Der Unterhaltsbetrag erhöht sich auf DM 2.000,-- (zweitausend), wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist und dieses das 3. Lebensjahr nicht vollendet hat, oder bei Vorhandensein mehrerer gemeinsamer Kinder das Jüngste von ihnen das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der erhöhte Unterhaltsbetrag ist solange zu zahlen, bis das gemeinsame Kind, oder bei Vorhandensein mehrerer gemeinsamer Kinder das Jüngste von ihnen das 3. Lebensjahr vollendet hat. 4.2 Sollte in der Zeit nach Ablauf der ersten acht Jahre bis zur Beendigung des 13. Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Eheschließung an, Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt werden, gleich von welcher Seite, ist auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils an, ein monatlicher Unterhalt in Höhe von DM 2.000,-- (zweitausend) zu zahlen. 4.3 Sollte nach Ablauf des 13. Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Eheschließung an, Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt werden, gleich von welcher Seite, ist auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils an, ein monatlicher Unterhalt in Höhe von DM 2.500,-- (zweitausendfünfhundert) zu zahlen. 4.4 Die Dauer der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt verlängert sich in den Fällen gemäß Ziffer 4.1 bis 4.3 über den jeweils vereinbarten Zeitraum hinaus, wenn ein gemeinsames Kind, oder mehrere gemeinsame Kinder vorhanden sind und bei der Mutter leben. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Unterhalts dann, wenn das gemeinsame Kind das 16. Lebensjahr vollendet, oder bei Vorhandensein mehrerer gemeinsamer Kinder das Jüngste von ihnen das 16. Lebensjahr vollendet, gleichgültig ob die Ehefrau durch die Erziehung der Kinder an der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gehindert ist oder nicht."
4
Über den Versorgungsausgleich haben die Parteien keine Vereinbarung getroffen.
5
Der Antragsteller erzielte bis März 2003 als Prokurist des F. T. Mineralölvertriebs ein Gehalt von monatlich 7.780 € brutto. Nach dem Tod seines Vaters im Februar 2003 erhielten der Antragsteller und sein Bruder aufgrund eines Erbauseinandersetzungsvertrages das Betriebsvermögen des Vaters. Beide sind seitdem Geschäftsführer von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und beziehen von jeder Gesellschaft ein Gehalt.
6
Die Antragsgegnerin ist Diplom-Betriebswirtin; sie war vor der Ehe in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt und erzielte ein jährliches Bruttoeinkommen von 100.000 DM.
7
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 60,33 € auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin durchgeführt , ihr die Ehewohnung zugewiesen und den Antragsteller gemäß seinem Anerkenntnis zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 766,94 € (1.500 DM) ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 9. März 2014 verurteilt. Den weitergehenden Unterhaltsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und ihr wie folgt Unterhalt - zuzüglich Zinsen auf die rückständigen Beträge - zuerkannt : für die Zeit vom 11. April bis 31. Mai 2003 und die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 4. Januar 2004 monatlich 1.164 €, für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2003 monatlich 1.198 €, für die Zeit vom 5. bis 31. Januar 2004 1.189,75 €, für die Zeit ab 1. Februar 2004 monatlich 1.624,94 €. Die Eventual- widerklage des Antragstellers, mit der dieser für den Fall, dass das Berufungsgericht die notarielle Vereinbarung bezüglich des Ehegattenunterhalts für unwirksam halten sollte, beantragt hat, den Unterhaltsantrag insgesamt abzuweisen , ist als unzulässig verworfen worden. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Antragsteller sein zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat keinen Erfolg.
9
A. Anschlussberufung:
10
Das Berufungsgericht hat den als Eventualwiderklage bezeichneten Antrag als Anschlussberufung behandelt und als verfristet verworfen. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.
11
Nachdem die Berufungsfrist verstrichen war, konnte der Antragsteller sein Begehren, den Unterhaltsantrag in vollem Umfang abzuweisen, nur im Wege einer Anschlussberufung erreichen.
12
Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung des ZPO-Reformgesetzes ist die Anschlussberufung bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift zulässig. Diese Frist hat der Antragsteller nicht gewahrt, da die Berufungserwiderung, in der die Eventualwiderklage angekündigt wurde, erst am 14. Mai 2003 bei dem Oberlandesgericht einging, nachdem die Berufungsbegründung am 10. März 2003 zugestellt worden war.
13
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Angriff des Antragstellers nicht als Abänderungswiderklage zu würdigen, denn er ist nicht auf künftige Abänderung eines Unterhaltstitels im Sinne des § 323 ZPO gerichtet. Die von der Revision aufgeworfene Frage, wie nach Inkrafttreten der ZPO-Reform bis zum Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes zu verfahren gewesen wäre, um eine Abänderung rechtfertigende Umstände in das Verfahren einzuführen , die nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung eingetreten sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Solche nachträglich eingetretenen Umstände hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere hat er - entgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung - nicht vorgetragen, nach dem Tod seines Vaters hätten sich seine Einkünfte drastisch verändert. Vielmehr hat er lediglich vorgetragen und belegt, in der Zeit von Dezember 2002 bis März 2003 nach wie vor jeweils ein Bruttoeinkommen von 7.780 € bezogen zu haben. Abgesehen davon hat er sein Begehren darauf aber auch nicht gestützt. Grundlage hierfür war allein die Auffassung, das Einkommen der Antragsgegnerin sei auf deren Unterhaltsbedarf anzurechnen, so dass kein nennenswerter Unterhalt verbleibe. Daraus erhellt zugleich, dass der Antragsteller nicht Abänderung von einem bestimmten Zeitpunkt an beantragt hat, sondern Abweisung des Unterhaltsbegehrens in vollem Umfang.
14
B. Berufung:
15
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 805 ff. veröffentlicht ist, kann die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse verlangen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt :
16
Der Ehevertrag halte einer gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 2 und 4 GG nicht stand, da er eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz des Antragstellers widerspiegele. Ihm sei es in erster Linie darum gegangen, die wirtschaftlichen Folgen einer eventuellen Scheidung für sich gering zu halten. Dies sei zwar zu akzeptieren, soweit es um die vereinbarte Gütertrennung und den ebenfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht gehe, da insoweit angesichts des Familienunternehmens berechtigte Interessen des Antragstellers sowie seines Bruders bestünden. Die Beschneidung des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin gemäß § 1570 BGB könne dagegen nicht hingenommen werden, weil sie hierdurch unangemessen benachteiligt werde. Der Antragsteller habe selbst eingeräumt, dass die Antragsgegnerin bei der Erörterung des Ehevertrages erklärt habe, dass sie mit dem Betrag nicht zurechtkomme. Sie habe dann offensichtlich nachgegeben, weil sie die geplante Heirat andernfalls in Gefahr gesehen habe. Insofern spreche schon der zeitliche Ablauf für sich. Nachdem nach Bekanntwerden der Schwangerschaft Differenzen zwischen den Parteien aufgetreten seien und die Antragsgegnerin deshalb zu ihrer Mutter gezogen sei, habe ihr der Antragsteller am 9. Juli 1995 einen Heiratsantrag gemacht. Der Hochzeitstermin sei auf den 2. August 1995 vereinbart worden. Danach habe der Antragsteller der Antragsgegnerin den Entwurf für den Ehevertrag vorgelegt und eindeutig erklärt, dass ohne Unterzeichnung eine Heirat nicht stattfinden werde. Zu dieser Zeit hätten Monate der Ungewissheit hinter der Antragsgegnerin gelegen, in denen sie mit dem Problem belastet gewesen sei, entweder ihren Beruf aufgeben zu müssen oder zu versuchen, die Doppelbelastung durch Beruf und Kindesbetreuung auch im Hinblick auf ihre erhebliche Verschuldung nach dem Kauf einer Eigentumswohnung zu tragen. Nach der für sie positiven Entwicklung durch den Heiratsantrag sei sie dann mit dem Ehevertrag und der Aussicht konfrontiert worden, ohne eine Unterzeichnung des Vertrages wieder vor den geschilderten Problemen zu stehen. Bei dieser Situation sei von einer einseitigen Dominanz des Antragstellers bei den Vertragsverhandlungen auszugehen , der in gesicherten Verhältnissen lebe, jedenfalls solange das Familienunternehmen wirtschaftlich erfolgreich sei, während sich die Antragsgegnerin in einer Drucksituation befunden habe.
17
Zwar beinhalte der Ehevertrag keinen so genannten Globalverzicht, da der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen und eine Vereinbarung über den Betreuungsunterhalt getroffen worden sei. Es könne jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der vereinbarte Unterhalt weit unter dem gesetzlichen Unterhalt liege. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin unstreitig vor der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit ein jährliches Bruttoeinkommen von 100.000 DM erzielt habe. Aufgrund der nachfolgenden Aufgabenverteilung in der Ehe habe sie dieses Einkommen und die Chance einer weiteren beruflichen Entwicklung auf lange Zeit verloren. Beides sei bei der inhaltlichen Prüfung des Ehevertrages, wie sie gemäß den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts anhand der Art. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 und 3 GG vorzunehmen sei, zu berücksichtigen. Es könne dahinstehen, ob der Ehevertrag als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB anzusehen sei, jedenfalls müsse eine Korrektur gemäß § 242 BGB erfolgen.
18
Dass die im Ehevertrag getroffene Regelung unangemessen sei, ergebe sich auch daraus, dass der vereinbarte Unterhalt von 766,94 € monatlich noch nicht einmal ausreiche, um die Miete in Höhe von 825 € aufzubringen, die die Antragsgegnerin für die von ihr und den Kindern bewohnte Wohnung zahlen müsse. Wenn die Antragsgegnerin auf einen Unterhalt in der vereinbarten Höhe beschränkt werde, würden auch die Interessen der Kinder betroffen, weil die Antragsgegnerin entweder arbeiten und sich sodann der Betreuung der Kinder nicht in vollem Umfang widmen könne, oder aber ihre Lebensverhältnisse in einer Weise einschränken müsse, die sich zwangsläufig auch auf die Kinder auswirken würde. Die deshalb gebotene Anpassung führe zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegnerin der volle Betreuungsunterhalt zustehe. Dadurch, dass sie aufgrund der Betreuung der Kinder an einer vollen Berufstätigkeit gehindert sei und noch auf lange Zeit gehindert sein werde, erleide sie Nachteile in beruflicher und finanzieller Hinsicht, die selbst durch den nach den §§ 1570, 1578 BGB zuzubilligenden Betreuungsunterhalt nicht in vollem Umfang ausgeglichen würden. Dabei sei es fraglich, ob sie in Zukunft eine berufliche Position erreichen könne, die sie ohne die langjährige Kinderbetreuung eventuell erreicht hätte. Dass die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Ziff. 6 BGB verwirkt habe, weil sie sich einem anderen Mann zugewandt und dies zum Anlass der Trennung genommen habe, könne nicht angenommen werden. Der Antragsteller habe den Vortrag nicht bestritten, dass das kurzzeitige Verhältnis mit einem anderen Mann lange beendet gewesen sei, bevor es im November 1999 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, bei der die Antragsgegnerin Verletzungen erlitten habe.

II.

19
Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.
20
1. Wie der Senat in seinem - nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 11. Februar 2004 (BGHZ 158, 81 ff.) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der eheli- chen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgeregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 158 aaO, 97 ff. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - FamRZ 2005, 1449, 1450 und - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446).
21
Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse , den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.
22
Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluss der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt (Senatsurteile BGHZ 158 aaO 100 f. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - aaO S. 1446).
23
2. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Ehevertrag der Parteien gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist, zwar letztlich offen gelassen, aber angenommen, der Vertrag halte jedenfalls einer gerichtlichen Kontrolle am Maßstab der Artt. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 und 4 GG nicht stand und sei deshalb in dem Sinne anzupassen, dass der gesetzliche Unterhalt geschuldet werde. Dagegen bestehen im Endergebnis keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
24
a) Auch wenn das Berufungsgericht das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 Abs. 1 BGB hat dahinstehen lassen, hat es in tatrichterlicher Verantwortung eine Gesamtwürdigung der maßgebenden Umstände vorgenommen , insbesondere Feststellungen zu der Situation bei Abschluss des Ehevertrages und den für die Antragsgegnerin hierdurch eintretenden persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Folgen getroffen. Diese Feststellungen rechtfertigen die Würdigung, dass die getroffene Unterhaltsregelung keinen Bestand hat, weil sie offensichtlich zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - losgelöst von der künftigen Entwicklung - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen ist.
25
b) Das Oberlandesgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft der Ehefrau bei Abschluss der Vereinbarung für sich allein nicht ausreicht, die Nichtigkeit der Vereinbarung zu begründen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den getroffenen Feststellungen war es der Wunsch der Antragsgegnerin, dass das erwartete Kind ehelich geboren werde. Der Antragsteller habe sich jedoch geweigert, sie ohne Ehevertrag zu heiraten. Deshalb habe sie trotz Bedenken letztlich den Vertrag unterschrieben, weil für sie die Befürchtung im Vordergrund gestanden habe, der Doppelbelastung von Kindererziehung und Beruf nicht gewachsen zu sein und zugleich den Verbind- lichkeiten aus der Finanzierung der - aus steuerlichen Gründen erworbenen - Eigentumswohnung nicht nachkommen zu können. Dieser Geschehensablauf vermag zwar allein eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht zu begründen, bildet aber ein Indiz für eine schwächere Verhandlungsposition der Antragsgegnerin. Der Vertrag ist daher einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu unterziehen , wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/04 - aaO S. 1447).
26
c) Der Ehevertrag ist allerdings nicht schon deshalb sittenwidrig, weil die Ehegatten den Betreuungsunterhalt abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt haben. Zwar gehört der Betreuungsunterhalt zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Das bedeutet indessen nicht, dass er keiner ehevertraglichen Modifizierung zugänglich wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob die getroffene Regelung die Antragsgegnerin - gemessen an den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - in sittenwidriger Weise benachteiligt.
27
Das ist in zeitlicher Hinsicht nicht der Fall, da der Ehevertrag vorsieht, dass die Antragsgegnerin den festgelegten Unterhalt beanspruchen kann, bis das jüngste Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, vorausgesetzt es lebt bei ihr. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob die Mutter durch die Erziehung des Kindes bzw. der Kinder an einer beruflichen Tätigkeit gehindert ist. Dies geht jedenfalls teilweise über die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit des Kinder betreuenden Ehegatten hinaus (vgl. hierzu die Nachweise bei Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 403).
28
Die Parteien haben in ihrem Ehevertrag allerdings auch die Höhe des Betreuungsunterhalts abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und einen Betrag von 1.500 DM (bzw. von 2.000 DM, wenn das jüngste Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) vereinbart, falls innerhalb von acht Jahren nach der Heirat Scheidungsantrag gestellt wird. Mit weiterem zeitlichem Bestand der Ehe sollte dieser Betrag auf 2.000 DM bzw. 2.500 DM steigen. Dass die genannten Beträge nach der Vorstellung der Parteien unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes hätten hochgerechnet werden sollen, wird von der Revision erstmals geltend gemacht und steht in Widerspruch zu der vom Antragsteller im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung, er habe "keinen Cent mehr zu zahlen" als erstinstanzlich anerkannt. Abgesehen davon ist die Auffassung der Revision, im Rahmen der rechtlichen Bewertung sei nicht der nominal vereinbarte Betreuungsunterhalt zugrunde zu legen, sondern der unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes hochgerechnete Betrag, weil dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die entsprechende Kaufkraft habe zur Verfügung stehen sollen, unbehelflich. Eine solche Wertsicherungsabrede hätte gemäß § 1410 BGB der notariellen Beurkundung bedurft, deren Fehlen im Zweifel zur Nichtigkeit jedenfalls der Unterhaltsvereinbarung geführt hätte (§§ 125, 139 BGB). Eines rechtlichen Hinweises auf eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung höheren Unterhalts bedurfte es deshalb nicht.
29
Eine Festlegung von Unterhaltsbeträgen rechtfertigt das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht schon immer dann, wenn der eheangemessene Unterhalt (§ 1578 BGB) - nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden oder vorhersehbaren Einkommensverhältnissen - nicht erreicht ist. Zu berücksichtigen ist aber bereits, dass der für den Zeitraum von acht Jahren zwischen Heirat und Scheidungsantrag vereinbarte Betrag von 1.500 DM nur 200 DM über dem Betrag lag, der nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1992) dem notwendigen Eigenbedarf (Existenzminimum) eines erwerbstätigen Ehegatten entsprach. Da der Vertrag keine Wertsicherungsklausel enthält, war absehbar , dass der vereinbarte Unterhalt nicht ausreichen würde, um das Exis- tenzminimum für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu decken. Schon nach der vom 1. Januar 1996 an geltenden Düsseldorfer Tabelle war insofern für einen erwerbstätigen Ehegatten ein Betrag von 1.500 DM vorgesehen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist aber in jedem Fall, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile des ein Kind betreuenden Ehegatten auszugleichen.
30
Die Antragsgegnerin war vor der Ehe als Diplom-Betriebswirtin in einem Anwaltsbüro tätig und erzielte ein Bruttojahreseinkommen von 100.000 DM. Aus Anlass der Eheschließung und der ca. sechs Wochen später erfolgten Niederkunft ist sie zunächst aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und hat sich der Familienarbeit gewidmet. Nach den Regelungen des Ehevertrages, die insofern nur eine Kinderbetreuung durch die Mutter und einen darauf gründenden Unterhaltsanspruch vorsehen, muss davon ausgegangen werden, dass dies auch der Lebensplanung der Parteien entsprach.
31
Bei dieser Sachlage werden die Nachteile, die die Antragsgegnerin in finanzieller Hinsicht, ihrer beruflichen Entwicklung sowie beim Aufbau einer Altersversorgung und eines eigenen Vermögens erleidet, bei weitem nicht ausgeglichen. Eine angemessene Kompensation steht dem nicht gegenüber. Dass die Antragsgegnerin den Betrag von 1.500 DM monatlich erhalten würde, bis das jüngste Kind 16 Jahre alt ist, stellt einen solchen Ausgleich nicht dar. Denn selbst bei der Betreuung von nur einem Kind wird dem betreuenden Ehegatten eine Erwerbsobliegenheit grundsätzlich nicht vor Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes angesonnen. Die Nachteile, die die Antragsgegnerin bis dahin finanziell und beruflich erleiden würde, würden durch einen zeitlich länger bestehenden Unterhaltsanspruch in der betreffenden Höhe auch nicht annähernd kompensiert. Es spricht alles dafür, dass sie sich auf diese sie erheblich benachteiligende Regelung nur eingelassen hat, um die in Aussicht gestellte Heirat nicht zu gefährden und der befürchteten Doppelbelastung durch Beruf und Kindererziehung nicht ausgesetzt zu sein. Dafür, dass die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, der von ihnen angestrebte oder gelebte Ehetyp oder sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten eine solche Regelung rechtfertigen würden, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Mit Rücksicht darauf kann die in dem Ehevertrag enthaltene Unterhaltsregelung jedenfalls keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
32
3. Rechtsfolge der Nichtigkeit der Unterhaltsregelung ist, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin gemäß § 1570 BGB Unterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse schuldet. Diesen Unterhalt hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkünfte errechnet. Dagegen sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zum Nachteil des Antragsgegners ersichtlich. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
33
4. Der Unterhalt ist nicht nach § 1579 Nr. 6 BGB ganz oder teilweise zu versagen. Wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen festgestellt hat, war das Verhältnis der Antragsgegnerin zu einem anderen Mann bereits beendet, als es nach einer im November 1999 stattgefundenen tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien, bei der die Antragsgegnerin verletzt wurde, zur Trennung kam.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose

Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 22.11.2002 - 36 F 103/00 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2004 - 11 UF 713/02 -

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 144/04 Verkündet am:
25. Oktober 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein ehevertraglicher Verzicht auf
nachehelichen Unterhalt den Träger der Sozialhilfe belastet und deshalb nach
§ 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 144/04 - OLG München
AG Günzburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 29. Juni 2004 aufgehoben. Die Berufung der Antragstellerin gegen den Entscheidungssatz zu 3. im Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Günzburg vom 13. November 2003 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Antragstellerin begehrt - als Folgesache - im Wege der Stufenklage nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit.
2
Der am 23. September 1970 geborene polnische Antragsgegner war im Mai 2000 aus Polen nach Deutschland eingereist; hier lernte er am 20. Juni 2000 die am 23. März 1955 geborene deutsche Antragstellerin kennen. Beide schlossen am 25. Juli 2000 miteinander die Ehe, nachdem sie am 21. Juli 2000 in einem Ehevertrag folgende Vereinbarungen getroffen hatten:
3
Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe wählten die Parteien deutsches Recht und vereinbarten Gütertrennung. Für den Fall der Scheidung verzichteten sie wechselseitig auf jeglichen Unterhalt in allen Lebenslagen, auch in außergewöhnlichen und in Fällen der Not. Auch den Versorgungsausgleich schlossen sie aus.
4
Bei Abschluss des Vertrags ging die Antragstellerin keiner Erwerbstätigkeit nach; sie war wegen einer angeborenen Darmkrankheit erheblich erwerbsgemindert und bezog Sozialhilfe. Der Antragsgegner besaß keine Aufenthaltsund keine Arbeitserlaubnis; er wandte sich im August 2000 an das Sozialamt und erhielt Sozialhilfe. Die Antragstellerin erlitt am 23. Juli 2002 eine Gehirnblutung mit Störung des Sprachzentrums; sie kann eigene Angelegenheiten nicht mehr ohne fremde Hilfe wahrnehmen, ist erwerbsunfähig und lebt von Sozialhilfe.
5
Die kinderlose Ehe wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts geschieden (rechtskräftig seit 29. November 2003). Das Amtsgericht hat im Verbundurteil die Stufenklage auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen. Auf die Berufung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, den Antragsgegner verurteilt, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Jahre 2003 zu erteilen, und die Sache wegen der weiteren Stufen an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Antragsgegner die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

7
Das Oberlandesgericht geht - in Anwendung deutschen Rechts - davon aus, dass die Antragstellerin bei Leistungsfähigkeit des Antragsgegners von diesem Krankheitsunterhalt nach § 1572 Nr. 1 BGB beanspruchen könne. Der Ehevertrag stehe dem nicht entgegen, da er, wie sich aus dem Zusammenhang von Inhalt, Beweggrund und Zweck der Verzichtsvereinbarung ergebe, sittenwidrig sei.
8
Der Antragsgegner habe bei Vertragsschluss gewusst, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Krankheit für ihren Lebensbedarf auf die Hilfe Dritter angewiesen gewesen sei, dass als Dritter auch das Sozialamt in Betracht komme und dass infolge des Unterhaltsverzichts auch künftig der Dritte für den Unterhalt der Antragstellerin werde aufkommen müssen. Ebenso habe der Antragsgegner berechtigterweise damit gerechnet, nach der Eheschließung mit der deutschen Antragstellerin eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu erhalten und damit über ein Einkommen zu verfügen, aus dem er auch den Unterhalt für die Antragstellerin hätte aufbringen können.
9
Die Sittenwidrigkeit sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Ehevertrag vor der Eheschließung und damit vor der Entstehung einer Unterhaltspflicht des Antragsgegners vereinbart worden sei. Aus der Senatsentscheidung vom 9. Juli 1992 (XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403) ergebe sich nichts Gegenteiliges. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei die Eingehung der Ehe vom Abschluss des Unterhaltsverzichts abhängig gemacht worden. Eine solche Abhängigkeit liege hier nicht vor. Wie der Antragsgegner in seiner Anhörung erklärt habe, hätten die Parteien aus Liebe geheiratet. Die Antragstellerin habe somit die Aussicht gehabt, künftig einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu erwerben. Der Verzicht auf diesen Anspruch stelle sich folglich im Falle ihrer Unterhaltsbedürftigkeit als ein Vertrag zu Lasten der Sozialhilfe dar.
10
Der Antragsgegner könne sich auch nicht auf das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 (XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601) berufen, wonach in einem Ehevertrag Unterhalt wegen einer bereits bei der Eheschließung vorliegenden Krankheit ausgeschlossen werden könne. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, weil die Parteien Unterhaltsansprüche nicht wegen einer Vorerkrankung , sondern schlechthin ausgeschlossen hätten. Für den Antragsgegner sei die voreheliche Krankheit, die nach seiner Behauptung auch Ursache der späteren Gehirnblutung sei, "kein Problem", mithin nicht Motiv für den späteren Unterhaltsverzicht gewesen. Zudem gehe es - anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall - vorliegend nicht um die Benachteiligung des Vertragspartners , sondern um die Benachteiligung der Sozialhilfe, also eines Dritten.

II.

11
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand:
12
1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass sich die Frage nach einer Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin nach deutschem Recht bestimmt (Art. 18 Abs. 4 Satz 1, Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Bei Anwendung des deutschen Rechts kann sich eine Unterhaltspflicht des Antragsgegners aus § 1572 BGB ergeben.
13
2. Die Grundsätze, die der Senat für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen aufgestellt hat und die einer evident einseitigen, durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten und für den belasteten Ehegatten unzumutbaren Lastenverteilung begegnen sollen (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601), hindern den Antragsgegner nicht, sich auf den mit der Antragstellerin vereinbarten Unterhaltsverzicht zu berufen. Eine solche evident einseitige Lastenverteilung liegt, wovon offenbar auch das Oberlandesgericht ausgeht, hier im Verhältnis der Ehegatten zueinander nicht vor.
14
a) Nach diesen Grundsätzen hat der Tatrichter zunächst im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derartig einseitigen Lastenverteilung führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen ist. Das ist hier nicht der Fall.
15
Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lebte die Antragstellerin - für den Antragsgegner erkennbar - von Sozialhilfe; auch der Antragsgegner, der weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis besaß und bereits im August 2000 Sozialhilfe beantragte und erhielt, verfügte über kein eigenes Einkommen. Angesichts der beiderseitigen Mittellosigkeit der Parteien begründete deren wechselseitiger Unterhaltsverzicht ebenso wie der Ausschluss von Versorgungs- und Zugewinnausgleich keine einseitige Lastenverteilung. Aus der bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbaren zukünftigen Entwicklung ergibt sich nichts anderes. Anhaltspunkte dafür, dass aus der Lebensplanung eines von ihnen ehebedingte Nachteile, etwa durch Kinderbetreuung, erwachsen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ziel war vielmehr, dass die Antragstellerin , die für die Zukunft eine Rente erwartete, diese vor der Inanspruchnahme durch eine etwaige nacheheliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Antragsgegner gesichert sehen wollte. Der Antragsgegner seinerseits wollte sein Hausgrundstück in Polen und wohl auch ein künftiges Arbeitseinkommen in Deutschland vor einem etwaigen Zugriff im Wege nachehelicher Unterhaltsansprüche absichern. Die Wechselseitigkeit des Unterhaltsverzichts war insoweit nicht nur formal vereinbart; sie sollte jeden der Ehegatten vor einer im Zeitpunkt des Vertragschlusses zumindest vorstellbaren Inanspruchnahme durch den jeweils anderen Ehegatten im Scheidungsfall schützen. Für die Annahme einer einseitigen Lastenverteilung ist bei einer solchen Konstellation kein Raum.
16
b) Hält ein Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle stand, so muss der Tatrichter im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Ehevertrag wirksam abbedungen sei. Dafür ist entscheidend, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen , dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Eine solche Gestaltung ist hier weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
17
Die Antragstellerin lebt wie auch schon vor der Eheschließung mit dem Antragsgegner von Sozialhilfe. Es ist nicht festgestellt, dass ihre zwischenzeitlich eingetretene Hilfsbedürftigkeit zu einer wesentlichen Steigerung ihres Bedarfs geführt hat. Im übrigen wäre auch eine solche Bedarfssteigerung ein Umstand , der durch die Krankheit der Antragstellerin verursacht wäre, der nicht in der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse angelegt ist und dessen Geltendmachung gerade durch den wechselseitigen Unterhaltsverzicht ausgeschlossen werden sollte. Da in dem wechselseitigen Ausschluss eines solchen nicht ehebedingten Risikos keine evident einseitige und für die Antragstellerin im Nachhinein unzumutbare Lastenverteilung liegt, hindert § 242 BGB die Berufung des Antragsgegners auf den Unterhaltsverzicht nicht.
18
3. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Unterhaltsverzicht auch nicht deshalb sittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB), weil er den Träger der Sozialhilfe belastet.
19
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Vereinbarung, durch die Verlobte oder Eheleute für den Fall ihrer Scheidung auf nachehelichen Unterhalt verzichten, nach deren von Inhalt, Beweggrund und Zweck bestimmten Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstoßen, falls die Vertragsschließenden dadurch bewusst eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten der Sozialhilfe herbeiführen, auch wenn sie eine Schädigung des Trägers der Sozialhilfe nicht beabsichtigen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 82, 88 = FamRZ 1983, 137 und vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 790). Durch einen Unterhaltsverzicht werde eine Unterstützungsbedürftigkeit eines Ehegatten zu Lasten der Sozialhilfe allerdings dann nicht herbeigeführt, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Ehevertrags noch nicht verheiratet gewesen seien, die Eheschließung aber vom vorherigen Unterhaltsverzicht abhängig gemacht hätten. Denn in einem solchen Fall habe der später bedürftige Ehegatte von vornherein keine Aussicht gehabt, einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu erwerben. Der Unterhaltsverzicht habe daher die Bedürftigkeit dieses Ehegatten und damit dessen Risiko, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen zu sein, nicht erhöht (Senatsurteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403 f.).
20
Diese Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Unterhaltsvereinbarungen, die zu Lasten der Sozialhilfe abgeschlossen werden, ist durch die unter 2. dargestellten Grundsätze, die der Senat zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen entwickelt hat, nicht gegenstandslos geworden. Sie bedarf allerdings der Eingrenzung und Präzisierung: Wie der Senat ausgesprochen hat, gehört es zum grundgesetzlich verbürgten Recht der Ehegatten, ihre eheliche Lebensgemeinschaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legitimen Bedürfnis, Abweichungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. So können etwa Lebensrisiken eines Partners, wie sie z.B. in einer bereits vor der Ehe zu Tage getretenen Krankheit oder in einer Ausbildung angelegt sind, die offenkundig keine Erwerbsgrundlage verspricht, von vornherein aus der gemeinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander herausgenommen werden. Entsprechendes gilt auch für andere nicht ehebedingte Risiken. Aus dem Gedanken der nicht allein auf die Ehezeit beschränkten Solidarität ergibt sich nichts Gegenteiliges: Dieser Gedanke ist weder dazu bestimmt noch geeignet, unterhaltsrechtliche Pflichten, in denen sich die nacheheliche Solidarität konkretisiert , als zwingendes, der Disposition der Parteien entzogenes Recht zu statuieren (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95 = FamRZ 2004, 601, 604).
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Daraus folgt, dass ein ehevertraglicher Unterhaltsverzicht nicht schon deshalb sittenwidrig ist, weil er bewirkt, dass ein Ehegatte im Scheidungsfall auf Sozialhilfe angewiesen bleibt, während er ohne den Unterhaltsverzicht von seinem geschiedenen Ehegatten Unterhalt beanspruchen und deshalb Sozialhilfe nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. Denn die berechtigten Belange des Sozialhilfeträgers gebieten es Ehegatten nicht, mit Rücksicht auf ihn Regelungen zu unterlassen, die von den gesetzlichen Scheidungsfolgen abweichen, ihrem individuellen Ehebild aber besser gerecht werden als die gesetzliche Regelung. Eine Pflicht von Eheschließenden zur Begünstigung des Sozialhilfeträgers für den Scheidungsfall kennt das geltende Recht nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ehevertrag vor oder nach der Eheschließung vereinbart worden ist und ob die Ehegatten im ersten Fall die spätere Eheschließung vom Abschluss des Ehevertrags abhängig gemacht haben.
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Allerdings kann eine Unterhaltsabrede dann sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten objektiv zum Nachteil der Sozialhilfe geregelt haben (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO). Das ist namentlich dann der Fall, wenn sich aus der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse , insbesondere aus der Verteilung von Erwerbs- und Familienarbeit, im Scheidungsfall Nachteile für einen Ehegatten ergeben, die an sich durch den nachehelichen Unterhalt ausgeglichen würden, deren Ausgleich die Ehegatten aber vertraglich ausgeschlossen haben. Das gilt auch dann, wenn ein von den Ehegatten vereinbarter Unterhaltsverzicht einer auf das Verhältnis der Ehegatten zueinander bezogenen Inhaltskontrolle standhält - etwa weil dieser Verzicht durch anderweitige Vorteile (z.B. durch Zuwendung eines Wohnrechts) des verzichtenden Ehegatten kompensiert wird, ohne dessen sozialhilferechtliche Bedürftigkeit entfallen zu lassen. Auch in einem solchen Fall können die Ehegatten ehebedingte Nachteile, die das Recht des nachehelichen Unterhalts angemessen zwischen ihnen ausgleichen will, nicht durch einen Unterhaltsverzicht auf den Träger der Sozialhilfe verlagern und damit die wirtschaftlichen Risiken ihrer individuellen Ehegestaltung gleichsam "sozialisieren". Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, da nach der konkreten Fallgestaltung bei keinem der Ehegatten ehebedingte Nachteile zu befürchten waren, auf deren Ausgleich sie zu Lasten des Sozialhilfeträgers verzichten wollten. Die Antragstellerin war bereits bei Vertragsschluss nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, und bezog deshalb Sozialhilfe. Selbst wenn die spätere Hirnblutung ihre Bedürftigkeit gesteigert hätte, wäre dies kein Nachteil, der durch die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse bedingt wäre. Auch in der Person des Antragsgegners , der bei Vertragsschluss keine Arbeitserlaubnis besaß und in dem auf die Eheschließung folgenden Monat Sozialhilfe beantragt und erhalten hat, sind ehebedingte Nachteile, die durch seinen Unterhaltsverzicht auf die Sozialhilfe übergeleitet würden, nicht erkennbar.
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Fraglich ist, ob ein Unterhaltsverzicht sich darüber hinaus auch in anderen Fällen als sittenwidrig erweisen kann, in denen aufgrund der Eheschließung eine Belastung des Sozialhilfeträgers eintritt, indem dieser für einen Ehegatten dauerhaft oder doch längerfristig aufkommen muss, weil die Ehegatten für den Scheidungsfall eine Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten ausgeschlossen haben. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen - wie hier von der Antragstellerin geltend gemacht - ein mittelloser ausländischer Staatsangehöriger durch die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen ausländerrechtliche Vorteile erstrebt, die zu einer dauerhaften oder doch langfristigen Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers führen würden, wenn der von den Ehegatten vereinbarte Unterhaltsverzicht wirksam wäre. Die Frage kann hier dahinstehen. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Voraussetzung für eine sittenwidrige Belastung des Sozialhilfeträgers ist stets, dass ohne den Unterhaltsverzicht des einen Ehegatten eine Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten bestünde und erst der Ausschluss dieser Pflicht zur Belastung des Sozialhilfeträgers führt. Das ist hier nicht ersichtlich. Wie ausgeführt, war die Antragstellerin bereits bei Abschluss des Ehevertrags zur Deckung ihres eigenen Lebensbedarfs nicht in der Lage und bezog deshalb ihrerseits Sozialhilfe. Es ist nicht erkennbar, dass sie zu diesem Zeitpunkt zur Leistung von Unterhalt an den Antragsgegner in der Lage war oder doch damit rechnen konnte, im Falle einer späteren Scheidung leistungsfähig zu sein. Die angebliche Erwartung einer künftigen Rente der Antragstellerin ändert daran nichts. Diese Rente ist nach Voraussetzungen, Zeitpunkt und Höhe völlig unbestimmt; dass sie den Selbstbehalt der Antragstellerin übersteigen und ausreichen würde, den Unterhaltsbedarf des Antragsgegners zu decken, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Von daher fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten für eine gegenwärtige oder künftige Leistungsfähigkeit der Antragstellerin, die deren nacheheliche Unterhaltspflicht hätte begründen und den Verzicht des Antragstellers auf einen solchen Unterhalt als eine sittenwidrige Belastung des Sozialhilfeträgers hätte erscheinen lassen können.

III.

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Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Senat ist in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), da weitere tatsächliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforderlich sind. Da der von den Parteien wechselseitig erklärte Unterhaltsverzicht wirksam und ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin deshalb nicht begründet ist, war deren Berufung zurückzuweisen.
VRinBGH Dr. Hahne ist urlaubs- Sprick Weber-Monecke bedingt verhindert zu unterschreiben. Sprick
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Vorinstanzen:
AG Günzburg, Entscheidung vom 13.08.2003 - 1 F 51/03 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 29.06.2004 - 4 UF 324/03 -

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.