Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2018 - XI ZR 652/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 26. Juni 2018 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss verschiedener Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Klägerin.
- 2
- Zum Zwecke der Finanzierung einer Immobilie schloss die Klägerin mit der Beklagten im August 2009 unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vier Darlehensverträge über insgesamt 313.000 €. Zur Sicherung der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht für alle vier Darlehensverträge - hier beispielhaft anhand eines Widerrufsformulars dargestellt - gleichlautend wie folgt:
- 3
- Die Klägerin erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 14. Juli 2014 widerrief sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
- 4
- Ihre Klage auf Herausgabe mutmaßlich von der Beklagten auf Zins- und Tilgungsleistungen gezogener Nutzungen und nach ihrer Auffassung überzahlter Zinsen - insgesamt 13.014,03 € - zuzüglich Zinsen "Zug um Zug gegen Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta" zum Zeitpunkt des Widerrufs, auf Rückzahlung der nach Widerruf erbrachten Leistungen in Höhe von 16.699,69 € zuzüglich Zinsen, auf Feststellung, "dass die Darlehensverträge der Klägerin […] wirksam widerrufen worden" seien, auf Verurteilung der Be- klagten, der Löschung der zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld zuzustimmen , und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin, mit der sie zuletzt noch beantragt hat festzustellen, "dass sich die Darlehensverträ- ge […] durch wirksamen Widerruf […] in ein Rückgewährschuldverhältnis um- gewandelt haben und der Beklagten aus diesen Verträgen keine Ansprüche mehr zustehen", festzustellen, "dass aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs" die Beklagte von der Klägerin "unter Berücksichtigung aller Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis" die Zahlung bestimmter Beträge verlangen könne , die Beklagte zu verurteilen, der Löschung der zu ihren Gunsten bestimmten Grundschuld zuzustimmen, und die Beklagte zu verurteilen, außergerichtlich verauslagte Anwaltskosten zu erstatten, hat das Berufungsgericht durch Teilurteil das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat antragsgemäß festgestellt , "dass sich die Darlehensverträge […] durch wirksamen Widerruf […] in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben und der Beklagten aus diesen Verträgen keine Ansprüche mehr zustehen". Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt:
- 7
- Der durch Teilurteil beschiedene Feststellungsantrag sei zulässig. Er kombiniere eine Zwischenfeststellungsklage auf Umwandlung der Darlehensverträge in ein Rückgewährschuldverhältnis mit einer Klage auf (negative) Feststellung , dass die Pflichten der Klägerin aus den Darlehensverhältnissen aufgrund des Widerrufs nicht mehr fortbestünden. Da er auch eine Zwischenfeststellungsklage enthalte, habe über ihn vorab im Wege des Teilurteils erkannt werden können.
- 8
- Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Die Beklagte habe in die Widerrufsbelehrungen im konkreten Fall nicht einschlägige Passagen zu "Finanzierten Geschäften" eingefügt, die die Belehrungen insgesamt inhaltlich und gestalterisch undeutlich gemacht hätten. Die Klägerin habe ihr Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst rechtsmissbräuchlich ausgeübt.
II.
- 9
- Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 10
- 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der von ihm beschiedene Feststellungsantrag sei auch hinsichtlich des positiven Feststellungsbegehrens als Zwischenfeststellungsklage zulässig.
- 11
- a) Allerdings konnte die Klägerin zulässig im Wege der leugnenden Feststellungsklage zur Entscheidung stellen, die Beklagte habe aufgrund einer Widerrufserklärung gegen sie keine Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr (Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 10 ff.). Einen Antrag dieses Inhalts hat das Berufungsgericht zutreffend dem Zusatz entnommen, es möge festgestellt werden, dass "der Beklagten aus diesen [im Antrag näher bezeichneten] Verträgen keine Ansprüche mehr zustehen".
- 12
- b) Eine Klage auf positive Feststellung, ein Darlehensvertrag habe sich zum - grundsätzlich wiederum im Antrag zu bezeichnenden - Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt , kann dagegen, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Senatsurteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16, n.n.v.), nicht zulässig zum Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage gemacht werden. Dies widerstritte , wie der Senat mit Urteil vom 17. April 2018 (aaO) näher ausgeführt hat, den Grundsätzen, die der Senat für das prozessuale Verfahren nach Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen aufgestellt hat.
- 13
- 2. Außerdem weisen die Ausführungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich erhebliche Rechtsfehler auf, soweit es auf der Grundlage des nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Rechts davon ausgegangen ist, die Beklagte habe die Klägerin unzureichend deutlich über das ihr zukommende Widerrufsrecht belehrt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, genügten die Hin- weise unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" als Sammelbelehrung (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 49 f. und vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 29; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9) den gesetzlichen Vorgaben. Das galt unbeschadet dessen, ob die Widerrufsbelehrungen als Nachbelehrungen erteilt wurden oder die Parteien - weil ausschließlich zugunsten der Klägerin wirkend zulässig - die reguläre Widerrufsfrist auf einen Monat verlängert haben. Auch der Gestaltungshinweis (1) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der vom 4. August 2009 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF), an der sich die Widerrufsbelehrungen der Beklagten orientierten , enthielt insoweit keine Einschränkung des in Gestaltungshinweis (10) enthaltenen Grundsatzes, die Übernahme von Hinweisen zu "Finanzierten Geschäften" werde in das Ermessen des Verwenders gestellt. Auch ansonsten genügten die Widerrufsbelehrungen der Beklagten sowohl inhaltlich als auch entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung gestalterisch den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 21 ff.). Der Verweis auf § 312c Abs. 2 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung genügte, um zu verdeutlichen, dass für das Anlaufen der Widerrufsfrist die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitzuteilen seien.
III.
- 14
- Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). In dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht in Betracht:
- 15
- 1. Der Senat kann die (positive) Zwischenfeststellungsklage selbst als unzulässig abweisen. Schon das Landgericht hat eine Zwischenfeststellungsklage als unzulässig erachtet. Die Parteien haben über die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage sowohl vor dem Berufungsgericht als auch in der Revisionsinstanz gestritten. Weil die Klägerin, was die Revisionserwiderung nochmals bekräftigt hat, den ersten Teil ihres vom Berufungsgericht zuerkannten Feststellungsantrags ausdrücklich als Zwischenfeststellungsklage verstanden wissen will und im Übrigen die von ihr aus dem Rückgewährschuldverhältnis erstrebten Rechtsfolgen in weitere Anträge gefasst hat, muss ihr vorab keine Gelegenheit gegeben werden, ihren Antrag in einer wiedereröffneten Berufungsverhandlung anzupassen.
- 16
- 2. Die das Fortbestehen von Ansprüchen der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB leugnende Feststellungsklage ist dagegen nicht zur Endentscheidung reif. Der Senat kann sie nicht als unbegründet abweisen. Zwar ging der am 14. Juli 2014 erklärte Widerruf der Klägerin mangels fortbestehender Widerruflichkeit ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen ins Leere, so dass mit seinem Zugang die Pflichten der Klägerin aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht geendet haben. Ein sachliches Erkenntnis über die negative Feststellungsklage begründete aber die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Instanzenzug (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 29 und vom 20. Juni 2017 - XI ZR 72/16, WM 2017, 1599 Rn. 17), weil nach Abweisung der Zwischenfeststellungsklage als unzulässig keine Gewähr dafür besteht, dass das Berufungsgericht bei seinem Erkenntnis über die bei ihm noch anhängigen weiteren Anträge der Klägerin die maßgeblichen Rechtsfragen - Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbeleh- rungen, Wirkungslosigkeit der Widerrufserklärung vom 14. Juli 2014 - ebenso wie der Senat beurteilen wird. Eine Bindung an die Rechtsauffassung des Senats bestünde im Fall einer eigenen Entscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO - anders als in den Fällen des § 563 Abs. 2 ZPO - nicht. Andererseits kann der Senat einen Widerspruch nicht dadurch vermeiden, dass er die vom Berufungsgericht nicht beschiedenen Anträge an sich zieht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2001 - IV ZR 62/00, WM 2001, 1384).
IV.
- 17
- Der Senat verweist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
LG Braunschweig, Entscheidung vom 17.11.2015 - 5 O 599/15 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 03.11.2016 - 9 U 134/15 -
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Annotations
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.