Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2008 - XI ZR 381/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
- 2
- Der Kläger, ein Chemiearbeiter, wurde im April 1997 von einem für die G. GmbH tätigen Anlagevermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital an der S. KG (im Folgenden: S. ) zu beteiligen. Er unterzeichnete am 16. April 1997 die Beitrittserklärung als Kommanditist zu der S. mit einer Anteilssumme über 40.000 DM zuzüglich eines Agios von 2.000 DM und einen Lebensversicherungsvertrag, der als Kreditsicherheit dienen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss der Kläger am 7./10. Mai 1997 einen Darlehensvertrag über 47.600 DM mit der Beklagten und erteilte dieser die von ihr befolgte unwiderrufliche Anweisung, das Darlehen auf ein Sonderkonto des Fonds auszuzahlen. Als Sicherheit verpfändete er der Beklagten seinen Kommanditanteil und trat an sie die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung sowie den pfändbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem Darlehensvertrag beigefügt war eine von dem Kläger unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit folgendem Zusatz: "Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt."
- 3
- Im Januar 2003 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 7./10. Mai 1997 und des Beteiligungsvertrages gerichteten Willenserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der von 1997 bis 2004 auf das Darlehen geleisteten Zinsraten abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 10.392,92 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung seines Kommanditanteils an der S. , hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der (früheren) Gesellschafterstellung, und auf Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragung des Kommanditanteils in Verzug befindet und dass ihr keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zustehen.
- 4
- Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er sei durch mündliche Verhandlungen mit dem Vermittler in seiner Privatwohnung ohne vorangegangene Bestellung zur Abgabe seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung bestimmt worden.
- 8
- Das Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung im Januar 2003 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. habe mit der Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese nicht den strengen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. genüge. Der Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme, entspreche zwar den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er trage aber bei einem rechtsunkundigen Verbraucher, der zuvor eine "Beitrittserklärung" unterschrieben und seinen Beitritt als Kommanditist zu einer Publikumsgesellschaft erklärt habe, nicht zur Verdeutlichung seines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei.
- 9
- Infolge des wirksamen Widerrufs habe die Beklagte dem Kläger die aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten zurückzuzahlen und die gestellte Sicherheit zurückabzutreten. Der Kläger schulde im Gegenzug nicht die Rückgewähr der Darlehensvaluta. Vielmehr habe er nur den finanzierten Gesellschaftsanteil zu übertragen, weil der Fondsbeitritt ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bilde.
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 11
- 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung trotz des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages "auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den Anforderungen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung seitens des Klägers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Widerrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im Januar 2003 erloschen war.
- 12
- a) Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, ist der Zusatz , dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der "Beitritt in eine Fondsgesellschaft" nicht wirksam zustande kommt, keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier zutrifft - der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. bildet (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117, 1118 Tz. 11 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 157 vorgesehen, unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528).
- 13
- aa) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der teleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprechend sind inhaltlich zutreffende Erläuterungen zulässig, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind Erklärungen , die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO Tz. 13 m.w.Nachw.).
- 14
- bb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, zulässig. Der Hinweis ist bei einem verbundenen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung, weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit dessen besondere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders sehen , müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar eine nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend wäre. Die Neuregelung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt deshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Wider- rufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f. Tz. 15 f.).
- 15
- cc) Der streitige Zusatz ist auch dann nicht unrichtig oder irreführend , wenn man die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft anwendet (so BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 m.w.Nachw.). Denn der Anleger ist bei einem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Schutzzweck des § 3 HWiG a.F. grundsätzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beigetreten wäre, d.h. als ob seine Beitrittserklärung nie wirksam gewesen wäre (st.Rspr. des Senats, siehe nur BGHZ 133, 254, 259 ff.; 167, 252, 260 Tz. 19; Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.).
- 16
- b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung auch nicht deshalb unzureichend, weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, während der Kläger eine "Beitrittserklärung" unterzeichnet und darin erklärt hat, sich als Kommanditist an der S. zu beteiligen (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu § 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR 2007, 205, 207 f.).
- 17
- Auf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Darlehensvertrag ausweislich des klaren Wortlauts zur Finanzierung der Anlageentscheidung des Klägers geschlossen haben und die Belehrung ausdrücklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der Kommanditbeteiligung gemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juristisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschafter und dem Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig, sondern auch letzterer wird in der Laiensphäre häufig als "Kauf" oder allgemein als "Erwerb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbRAnteils"
).
- 18
- 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung der sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung gegen die Beklagte zu. Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen worden ist, ist der Besicherungsvereinbarung nicht die Grundlage entzogen.
III.
- 19
- Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
- 20
- 1. Der Kläger kann eine schadensersatzrechtliche Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach den allgemeinen Regeln des Verschuldens bei Vertragsschluss in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) nicht mit der Begründung verlangen, der Vermittler habe ihm gegenüber falsche oder unvollständige Angaben über das Anlageobjekt gemacht und damit zum Fondsbeitritt und zum Ver- tragsschluss mit der Beklagten bewogen. Zwar muss sich die Bank im Rahmen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG a.F. die das Anlagegeschäft betreffende arglistige Täuschung des Vermittlers nach der Wertung des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen (Senat BGHZ 167, 239, 249 ff. Tz. 26 ff.; Senatsurteile vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 28, vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368 Tz. 14, 1369 Tz. 21 und vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1459 Tz. 24 ff.). Dazu hat der Kläger aber nicht ausreichend vorgetragen. Seine pauschale Behauptung , der Vermittler habe ihn insbesondere nicht über die Risiken und Nachteile der Fondsbeteiligung aufgeklärt, beinhaltet nicht den Vorwurf einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB, sondern lässt bei wertungsgerechter Betrachtung allenfalls auf ein fahrlässiges Handeln schließen.
- 21
- 2. Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Zinsraten ist auch nicht daraus herzuleiten, dass er im Januar 2003 den Widerruf seiner Fondsbeitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt hat. Da die Regeln über die fehlerhafte Personengesellschaft - wie oben dargelegt - auch für Publikumsgesellschaften der vorliegenden Art gelten, konnte der Kläger seine durch den längst vollzogenen Beitritt zu der S. erworbene Mitgliedschaft nur für die Zukunft beenden, so dass er nicht seine Einlage zurückverlangen kann, sondern nur einen Anspruch auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben hat (BGHZ 148, 201, 207; 156, 46, 52 f.; siehe auch Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 1060, 1064 Tz. 33 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 287/05, WM 2007, 1648, 1650 Tz. 23). Nur diesen Anspruch, der nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten lediglich 865,66 € beträgt, kann er im Wege des Einwendungsdurchgriffs (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F.) der Beklagten als Darlehensgeberin entgegenhalten (vgl. auch Nobbe WM 2007, Sonderbeilage Nr. 1 S. 19, 20), nicht aber die geleisteten Zinsraten zurückverlangen.
IV.
- 22
- Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage insgesamt abweisen.
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 22.12.2005 - 3 O 751/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.07.2007 - 8 U 132/06 -
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Annotations
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.