Landgericht Dortmund Urteil, 22. Nov. 2013 - 3 O 213/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von 30.481,77 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht vorliegend Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der N (im Folgenden: N oder Fondsgesellschaft) geltend.
3Unter dem 18.11.2002 beteiligte sich der Kläger wirtschaftlich über die I an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft, einem geschlossenen Filmfinanzierungs-Fonds für die internationale Kinofilmproduktion "S". Grundlagen des Fondsbeitritts des Klägers waren der im Juli 2002 herausgegebene Emissionsprospekt zum N (Anlage KE 2) sowie der Zeichnungsschein vom 18.11./22.11.2002 (Anlage KE 1). Die Beteiligungssumme belief sich auf 30.000 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 554,40 €. Die Beklagte übernahm die obligatorische Anteilsfinanzierung des Klägers; der fremdfinanzierte Anteil an der Beteiligung des Klägers betrug 11.520 €.
4Die Fondsgesellschaft hatte die Rechte zur Produktion des Kinofilms "S" mit Vertrag vom 01.12.2000 von der L erworben und beauftragte mit Vertrag vom 01.12.2000 den Produktionsdienstleister B. mit der Filmproduktion, die bereits unter dem 20.07.2001 beendet wurde.
5Für die folgende Vermarktung des Films schloss die Fondsgesellschaft als Lizenzgeberin mit der O am 25.07.2001 einen Lizenzvertrag. Dieser Lizenzvertrag – mit einer Laufzeit bis zum 18.12.2019 – sah vor, dass der Lizenznehmer für die Verwertung der Filmrechte verantwortlich zeichnet. Der Lizenznehmer war weiter verpflichtet, während der Vertragslaufzeit feste laufende Lizenzzahlungen zu entrichten. Bei Beendigung dieses Lizenzvertrages steht einerseits dem Lizenzgeber – mithin der Fondsgesellschaft – das Recht zu, die Filmrechte dem Lizenznehmer zu einem bestimmten Wert, der 109 % aller zur Herstellung des Films erforderlichen Aufwendungen beträgt (Schlusszahlung), anzudienen. Dem Lizenznehmer steht andererseits das Recht zu, die Filmrechte seinerseits zu einem Kaufpreis in Höhe der Schlusszahlung zzgl. eines Anteils an den während der Lizenzperiode erzielten Nettoverwertungserlösen zu erwerben.
6Die Beklagte verpflichtete sich gegenüber der Fondsgesellschaft im Rahmen eines Schuldbeitritts, die fristgerechte Erfüllung bestimmter Zahlungsverpflichtungen des Lizenznehmers zu übernehmen; sie war in diesem Zusammenhang u.a. zur Zahlung der laufenden Lizenzzahlungen und des Mindestverwertungserlöses verpflichtet. Zur Besicherung hatte der Lizenznehmer eine entsprechende Vorauszahlung an die Beklagte zu entrichten.
7Zur Finanzierung der am 24.08.2001 fälligen Zahlung der Produktionskosten gewährte der Lizenznehmer der Fondsgesellschaft ein bedingt rückzahlbares Darlehen, welches mit 3 % p.a. zu verzinsen war. Dieses Darlehen sollte durch die Erlöse aus der Verwertung der Rechte am Filmprojekt getilgt werden. Die Fondsgesellschaft war berechtigt, das Darlehen vorzeitig zum 18.12.2002 an den Lizenznehmer zurückzuführen; ferner war geplant, dass die Fondsgesellschaft ebenfalls am 18.12.2002 dem Lizenznehmer einen nicht rückzahlbaren Filmverwertungszuschuss zahlt. Diese vorzeitige Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 142.592.438 € sowie die Zahlung des Filmverwertungszuschusses in Höhe von 74.498.878 € sollten mit den gezahlten Einlagen der Anleger erfolgen.
8Die zuständige Finanzverwaltung erkannte zunächst steuerliche Verlustzuweisungen an; änderte aber – beginnend mit dem Jahr 2007 – ihre Rechtsauffassung zum steuerlichen Konzept u.a. des streitgegenständlichen Fonds. Danach sei die Tätigkeit der Fondsgesellschaft in zwei Bereiche aufzuteilen. In Höhe der Schuldübernahme sei die Fondsgesellschaft dem Geschäftsmodell einer „verdeckten Festgeldanlage“ nachgegangen; dies sei lediglich zum Schein mit der Filmherstellung verknüpft worden. Der verbleibende Investitionsbetrag sei zwar tatsächlich dem Tätigkeitsbereich „Filmherstellung“ zuzurechnen; diese sei aber ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und damit steuerlich nicht verlustrelevant.
9In den Jahren 2003-2012 erhielt der Kläger Ausschüttungen aus der Beteiligung in Höhe von insgesamt 2.574,46 €.
10Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klageanträge vor, der streitgegenständliche Prospekt sei fehlerhaft. So habe der Emissionsprospekt – der dem Kläger ausweislich des Zeichnungsscheins bei seiner Anlageentscheidung auch vorgelegen habe – die Anleger insbesondere nicht ordnungsgemäß über die steuerlichen Risiken des Fonds aufgeklärt. Insbesondere sei das Risiko, dass das Finanzamt in Folge des Schuldübernahmevertrags das wirtschaftliche Eigentum der Filmrechte dem Lizenznehmer zurechne und daher die Verluste der Fondsgesellschaft steuerlich nicht anerkenne, nicht dargestellt worden. Tatsächlich habe der Kläger nämlich nicht als Produzent an der Herstellung des Films „S“ mitgewirkt. Es sei vielmehr von Anfang an beabsichtigt gewesen, lediglich einen geringen Teil der Investorengelder in Form eines Barwertvorteils („Net Present Value“) zum Schein in die Filmproduktion fließen zu lassen. Der Rest der Investorengelder sei von der Filmproduktionsfirma auf ein Konto der Beklagten geflossen und dort festgeldähnlich angelegt worden. Die Beklagte habe auch Kenntnis von der steuerlichen Konstruktion des Fonds und der möglichen Steuerschädlichkeit für die Anleger gehabt.
11Zudem sei im Prospekt suggeriert worden, dass die Anleger an dem Anfall variabler Erlöse aus der Vermarktung der Filmrechte partizipieren könnten. Dies sei aber faktisch kaum möglich und auch bereits nicht beabsichtigt gewesen. Variable Erlöse wären nämlich unter Berücksichtigung der Produktionskosten des Films von ca. 235.000.000 US-$ erst zu erwarten gewesen, wenn Erlöse von mindestens 800.000.000 US-$ erzielt worden wären.
12Auch die Investitions- und Finanzierungskosten würden ebenso fehlerhaft dargestellt wie die laufenden Lizenzzahlungen und –einnahmen im Zeitverlauf.
13Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die im Prospekt enthaltenen Fehler wäre er, der Kläger, der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft nicht beigetreten.
14Der Kläger beantragt nunmehr,
151. die Beklagte zu verurteilen,
16a) an die Klagepartei 8.959,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
17b) die Klagepartei von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Inhaberschuldverschreibung betreffend die obligatorische Anteilsfinanzierung mit der Beklagten über den fremdfinanzierten Teil in Höhe von 11.520 € ihrer Fondsbeteiligung an der N in Höhe von nominal 30.000 € mit der Anteilsnummer ####7 freizustellen,
18sowie festzustellen, dass sich der Klageantrag zu 1. a) in Höhe von 281,60 € erledigt hat.
192. Die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Ziffer 1. erfolgt dabei Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils der Klagepartei an der Beteiligung N in Höhe von nominal 30.000 € mit der Anteilsnummer ####7 an die Beklagte.
203. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.260 € zu zahlen.
214. festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, den Kläger von Zahlungsansprüchen Dritter wegen des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB aus der Kommanditbeteiligung an der N in Höhe von nominal 30.000 € mit der Anteilsnummer ####7 freizustellen.
225. festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, den Kläger von wirtschaftlichen Schäden, die aus der Übertragung der Kommanditbeteiligung an der N in Höhe von nominal 30.000 € mit der Anteilsnummer ####7 freizustellen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Hilfsweise beantragt die Beklagte im Wege der Widerklage,
26festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der N (N) erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben.
27Der Kläger beantragt,
28die Hilfswiderklage abzuweisen.
29Die Beklagte trägt vor, ihre Funktion habe sich insgesamt im Rahmen des streitgegenständlichen Fondskonzepts darauf beschränkt, dem Kläger eine teilweise Fremdfinanzierung zur Verfügung zu stellen und im Rahmen der Vermarktung des Films durch den Schuldbeitritt als Sicherungsgeberin des nicht zum Fondsverbund gehörenden Lizenznehmers O gegenüber dem Fonds aufzutreten. Sie habe damit ihre Rolle als Kreditgeberin nicht überschritten. Auch liege ein konkreter Wissensvorsprung nicht vor; die Änderung der Verwaltungspraxis der Finanzbehörden sei nicht vorhersehbar gewesen.
30Es seien auch keinerlei Prospektfehler erkennbar. Der Zweck des Fonds sei – ausweislich des Prospekts – gerade nicht die Produktion, sondern die Verwertung des Films gewesen. Die Zahlungsflüsse seien im Prospekt korrekt wiedergegeben worden. Auch werde im Prospekt an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass sich die steuerlichen Grundlagen, insbesondere auch die Auffassung der Finanzverwaltung, ändern könnten. Im Prospekt sei auch an keiner Stelle dargestellt, dass sich die Einspielergebnisse auf die laufenden Lizenzzahlungen auswirken würden; vielmehr seien die fixen Lizenzzahlungen einschließlich der Schlusszahlung, die unabhängig vom Auswertungserfolg zu zahlen seien, anteilig und betragsmäßig beziffert.
31Die Beklagte bestreitet zudem die Kausalität und erhebt die Einrede der Verjährung.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die vorliegende Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist in der Sache selbst nämlich nicht begründet.
35Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
361.
37Schadensersatzansprüche aus einer Prospekthaftung im engeren Sinne gemäß § 13 VerkprospG i.V.m. §§ 44, 45 BörsG a.F. scheiden vorliegend aus. Etwaige Ansprüche wären jedenfalls verjährt, da mittlerweile mehr als drei Jahre seit der Veröffentlichung des Prospekts im Juli 2002 vergangen sind (vgl. § 46 BörsG a.F.).
382.
39Auch Schadensersatzansprüche aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinn stehen dem Kläger gegenüber der Beklagten nicht zu.
40Die Beklagte ist insoweit bereits nicht prospektverantwortlich (vgl. Palandt, § 311 Rn. 71). Nach der Rechtsprechung des BGH haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in einem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts nämlich lediglich die Gründer, Initiatoren und Gestalter einer Gesellschaft, soweit sie beherrschenden Einfluss auf das Management der Gesellschaft ausüben. Dies trifft vorliegend auf die Beklagte nicht zu und ist auch bereits nicht substantiiert vorgetragen.
413.
42Auch ein aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen hergeleiteter Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB aufgrund Verletzung einer Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit der obligatorischen Anteilsfinanzierung scheidet vorliegend aus.
43Eine kreditgebende Bank ist nämlich bei steuersparenden Modellen zur Aufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf insoweit regelmäßig davon ausgehen, dass die potentiellen Anleger entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (BGH WM 2008, 1346; BGH WM 2006, 194; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012 – 31 U 97/12). Nur ausnahmsweise können sich daher Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben.
44Bei einem verbundenen Geschäft etwa muss sich die Bank, die das Anlagegeschäft finanziert und mit der Vertriebsorganisation institutionell zusammenarbeitet, vorsätzliche Täuschungen des Vermittlers bzw. der Vertriebsorganisation zwar nicht über § 278 BGB, wohl aber über § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen (BGH NJW 2006, 1955; BGH NJW 2007, 1127; BGH NJW-RR 2009, 1275). Voraussetzung hierfür wäre aber eine – sich auf konkrete Tatsachen beziehende – Täuschungshandlung. Reklamehafte Anpreisungen reichen jedenfalls nicht aus (BGH XI ZR 381/07; OLG Hamm 34 U 91/08). Im vorliegenden Fall liegen aber – nach Ansicht der Kammer – bereits keine vorsätzlichen Täuschungen der Vertriebsorganisation, welche der Beklagten zugerechnet werden könnten, vor. Vom Prospektinhalt etwaig abweichende Äußerungen, welche der Beklagten zugerechnet werden könnten, trägt der – insoweit aber darlegungs- und beweisbelastete (BGH ZIP 2008, 1674; Palandt, § 280 Rn. 60a) – Kläger bereits nicht substantiiert vor.
45Bei nicht verbundenen Geschäften haftet eine kreditgebende Bank hingegen dann auf Schadensersatz aus einem eigenen Aufklärungsverschulden, wenn sie (1.) einen konkreten Wissensvorsprung hinsichtlich der Risiken der Kapitalanlage hat (BGH NJW 1989, 2881; BGH NJW 1992, 2146; BGH NJW 1999, 2032), (2.) sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet (vgl. BGH NJW 2008, 644; BGH NJW-RR 2009, 1275; BGH ZIP 2008, 112; BGH ZIP 2009, 1054), (3.) sie sich Interessenkonflikten ausgesetzt sieht oder aber (4.) die Entstehung eines besonderen Gefährdungstatbestand begünstigt.
46Die Beklagte als finanzierende Bank hat vorliegend – nach Auffassung des erkennenden Gerichts – ihre Rolle als Kreditgeberin aber gerade nicht überschritten. Eine solche Überschreitung wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die Bank etwa im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH WM 2004, 172). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Die Beklagte hat gerade kein persönliches Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen, zumal auch ein persönlicher Kontakt zwischen den Parteien – unstreitig – nicht bestand. Die Beklagte ist nämlich ausschließlich im Zusammenhang mit der Finanzierung des Fremdkapitalanteils der Einlage Vertragspartnerin des Klägers geworden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sie es übernommen hat, im Zusammenhang mit der Umsetzung des Filmprojekts einen Schuldbeitritt im Hinblick auf die Lizenzverbindlichkeiten der O gegenüber der Fondsgesellschaft zu vereinbaren. Denn damit hat die Beklagte lediglich eine Rolle als Sicherungsgeberin der nicht zum Fondsverbund gehörenden O übernommen, ohne irgendwelche Funktionen des Vertreibers der Fondsanteile gegenüber dem Klägers zu übernehmen. Soweit sie hierdurch überhaupt einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben sollte, erschöpfte sich dieser jedenfalls darin, Vertrauen auf die Erfüllbarkeit der Lizenzverbindlichkeiten der O hervorzurufen, da sie für diese Verbindlichkeiten als Sicherungsgeberin einstand. Die Beklagte ist dadurch aber nicht etwa zur „Partei“ der Fondsgesellschaft geworden. Insoweit handelt es sich im Übrigen auch um eine Sicherheit, die letztlich den Anlegern selbst zu Gute kam. Diese konnten aber aufgrund des Schuldbeitritts der Bank nicht das Vertrauen fassen, die Bank stehe für das Projekt wie der Fonds selbst ein (OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012 – 31 U 97/12).
47Dass sich die Beklagte vorliegend aufgrund des Fondskonzepts in schwere Interessenkonflikte verwickelt hätte oder aber die Entstehung eines besonderen Gefährdungstatbestandes begünstigt hätte, wird von dem Kläger bereits nicht substantiiert vorgetragen; der Kläger stellt insoweit allein Vermutungen an.
48Auch eine Aufklärungspflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprungs der Beklagten vermag die Kammer nicht zu erkennen. Einen solchen Wissensvorsprung der Beklagten hat der Kläger bereits nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger stellt insoweit lediglich Vermutungen an. Zumal die Bank – im vorliegenden Fall also die Beklagte – allenfalls verpflichtet ist, etwaig vorhandenes Wissen dem Anleger zu offenbaren, nicht aber sich einen entsprechenden Wissensvorsprung erst noch zu verschaffen (BGH NJW 2004, 1377; Palandt, § 280 Rn. 60). Insoweit legt der darlegungs- und beweisbelastete Kläger aber nicht hinreichend substantiiert dar, dass die Beklagte Kenntnis von einer möglichen steuerlich ungünstigen Beurteilung, wie sie erst Jahre später die Finanzverwaltung vertrat, hatte. Dass ihr Schuldbeitritt als abstraktes Schuldversprechen eingeordnet werden könnte und nicht als Sicherheit, sondern als Realisierung der Entgeltforderung der Produktionsgesellschaften gegenüber den Lizenznehmern gewertet würde, war für die Beklagte letztlich ebenso wenig vorhersehbar wie für den Kläger.
49Überdies sind auch im vorliegenden Fall Prospektfehler sowie die Kenntnis der Beklagten hiervon – nach Ansicht der Kammer – nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt (vgl. auch OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 06101).
50Zunächst stellt der Prospekt nämlich die gesamte Fondsstruktur sowie insbesondere die steuerliche Konzeption des Fonds ausführlich und hinreichend deutlich dar. Insoweit enthält der Prospekt auch gerade keine Garantieerklärung hinsichtlich des Eintritts bestimmter steuerlicher Effekte. Der Prospekt stellt nämlich lediglich die steuerlichen Grundlagen insoweit dar, wie sie sich im Jahre 2002 – dem Zeitpunkt der Erstellung und Veröffentlichung des Prospekts – darstellten (vgl. Seiten 33 ff. des Prospekts). Diesen steuerlichen Grundlagen lagen zudem eine verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamtes einerseits sowie eine von der Fondsgesellschaft in Auftrag gegebene steuerliche Begutachtung andererseits zugrunde. Auf Seite 42 des Prospekts wird überdies ausgeführt, dass bei der Konzeption des Beteiligungsangebots und den abgedruckten steuerlichen Ergebnisrechnungen die aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte sowie die veröffentlichten Stellungnahmen der Finanzverwaltung berücksichtigt worden seien. Die endgültige Anerkennung der prognostizierten steuerlichen Ergebnisse bleibe aber nach dem Prospekt dem Veranlagungsverfahren sowie der abschließenden Außenprüfung vorbehalten. Ausdrückliche Hinweise auf eine mögliche Änderung der steuerlichen Behandlung finden sich auf den Seiten 33, 42, 45 ff., 52 des streitgegenständlichen Prospekts. Die Finanzverwaltung aber begann erst im Jahre 2007 die steuerliche Behandlung von Medienfonds zu ändern. Insoweit ist aber durch den Kläger bereits nicht hinreichend dargetan, dass die Änderung der steuerlichen Behandlung bereits im Jahre 2002 für die Beklagte vorhersehbar gewesen wäre. Zumal auch derzeit noch nicht feststeht, ob die steuerliche Bewertung in dem Prospekt tatsächlich unzutreffend ist. Vielmehr ist die Besteuerung des Fonds derzeit noch ungewiss.
51Hinreichend substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte dafür, dass im Prospekt die Fondsstruktur abweichend von der tatsächlichen Ausgestaltung des Fonds dargestellt wird, finden sich – nach Auffassung des erkennenden Gerichts – im Vortrag des Klägers nicht. Im Gegenteil stellt der Prospekt die Struktur des Fonds richtig und vollständig dar. Bloße Bezugnahmen auf einen strafrechtlichen Ermittlungsbericht, der zudem eine Vielzahl unterschiedlicher Fondsgestaltungen behandelt, ohne ausreichenden Bezug zu dem streitgegenständlichen Fonds und dem konkreten Sachverhalt, genügen den Substantiierungsanforderungen nicht.
52Weiter enthält der streitgegenständliche Prospekt auch nicht die Aussage, dass sich die Einspielerlöse auf die laufenden Lizenzzahlungen auswirken würden und die Anleger daran partizipieren könnten. Der Prospekt enthält auf Seiten 16 und 17 insoweit folgerichtig auch nur eine einzige Ergebnisprognose und nicht etwa mehrere – von den Einspielerlösen abhängige – Prognosen. Auf Seite 5 des Prospekts sind die fixen laufenden Lizenzzahlungen und auch die fixe Schlussrate vertragsmäßig beziffert. Auf Seite 3 wird zudem auf die festen Lizenz- und Schlusszahlungen hingewiesen. Die Einnahme variabler Erlöse ist daher im Prospekt auf den Seiten 26, 30, 31 insgesamt zutreffend und vollständig dargestellt. Der Prospekt suggeriert insoweit – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht, dass der Anleger mit der Einnahme variabler, erlösabhängiger Zahlungen durch die Fondsgesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit rechnen kann, sondern zeigt nur die Möglichkeit auf, dass es zum Anfall variabler, erlösabhängiger Zahlungen kommen kann.
53Der Prospekt enthält auch – entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen des Klägers – keine fehlerhafte Darstellung der Investitions- und Finanzierungskosten. Entgegen dem Vorwurf des Klägers ist das Agio nämlich im Prospekt separat ausgewiesen worden (vgl. Seite 7 des Prospekts; Fußnote 2). Zudem wird auch im Zeichnungsschein (Anlage KE 1) das Agio separat ausgewiesen.
54Auch die Lizenzzahlungen und –einnahmen sind – entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen des Klägers – im Prospekt auf Seiten 16 ff. zutreffend dargestellt.
55Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
56Nach alledem steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.
574.
58Über die Hilfswiderklage musste die Kammer vorliegend nicht entscheiden, da diese von der Beklagten lediglich für den Fall erhoben worden ist, dass dem Kläger im Rahmen des Rechtsstreits Schadensersatzansprüche zugesprochen werden. Da dies aber bereits nicht der Fall ist (s.o.), kommt es auf die Frage der Begründetheit der Hilfswiderklage nicht an.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
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(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
- 2
- Der Kläger, ein Chemiearbeiter, wurde im April 1997 von einem für die G. GmbH tätigen Anlagevermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital an der S. KG (im Folgenden: S. ) zu beteiligen. Er unterzeichnete am 16. April 1997 die Beitrittserklärung als Kommanditist zu der S. mit einer Anteilssumme über 40.000 DM zuzüglich eines Agios von 2.000 DM und einen Lebensversicherungsvertrag, der als Kreditsicherheit dienen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss der Kläger am 7./10. Mai 1997 einen Darlehensvertrag über 47.600 DM mit der Beklagten und erteilte dieser die von ihr befolgte unwiderrufliche Anweisung, das Darlehen auf ein Sonderkonto des Fonds auszuzahlen. Als Sicherheit verpfändete er der Beklagten seinen Kommanditanteil und trat an sie die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung sowie den pfändbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem Darlehensvertrag beigefügt war eine von dem Kläger unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit folgendem Zusatz: "Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt."
- 3
- Im Januar 2003 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 7./10. Mai 1997 und des Beteiligungsvertrages gerichteten Willenserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der von 1997 bis 2004 auf das Darlehen geleisteten Zinsraten abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 10.392,92 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung seines Kommanditanteils an der S. , hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der (früheren) Gesellschafterstellung, und auf Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragung des Kommanditanteils in Verzug befindet und dass ihr keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zustehen.
- 4
- Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er sei durch mündliche Verhandlungen mit dem Vermittler in seiner Privatwohnung ohne vorangegangene Bestellung zur Abgabe seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung bestimmt worden.
- 8
- Das Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung im Januar 2003 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. habe mit der Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese nicht den strengen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. genüge. Der Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme, entspreche zwar den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er trage aber bei einem rechtsunkundigen Verbraucher, der zuvor eine "Beitrittserklärung" unterschrieben und seinen Beitritt als Kommanditist zu einer Publikumsgesellschaft erklärt habe, nicht zur Verdeutlichung seines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei.
- 9
- Infolge des wirksamen Widerrufs habe die Beklagte dem Kläger die aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten zurückzuzahlen und die gestellte Sicherheit zurückabzutreten. Der Kläger schulde im Gegenzug nicht die Rückgewähr der Darlehensvaluta. Vielmehr habe er nur den finanzierten Gesellschaftsanteil zu übertragen, weil der Fondsbeitritt ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bilde.
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 11
- 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung trotz des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages "auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den Anforderungen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung seitens des Klägers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Widerrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im Januar 2003 erloschen war.
- 12
- a) Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, ist der Zusatz , dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der "Beitritt in eine Fondsgesellschaft" nicht wirksam zustande kommt, keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier zutrifft - der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. bildet (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117, 1118 Tz. 11 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 157 vorgesehen, unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528).
- 13
- aa) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der teleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprechend sind inhaltlich zutreffende Erläuterungen zulässig, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind Erklärungen , die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO Tz. 13 m.w.Nachw.).
- 14
- bb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, zulässig. Der Hinweis ist bei einem verbundenen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung, weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit dessen besondere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders sehen , müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar eine nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend wäre. Die Neuregelung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt deshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Wider- rufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f. Tz. 15 f.).
- 15
- cc) Der streitige Zusatz ist auch dann nicht unrichtig oder irreführend , wenn man die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft anwendet (so BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 m.w.Nachw.). Denn der Anleger ist bei einem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Schutzzweck des § 3 HWiG a.F. grundsätzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beigetreten wäre, d.h. als ob seine Beitrittserklärung nie wirksam gewesen wäre (st.Rspr. des Senats, siehe nur BGHZ 133, 254, 259 ff.; 167, 252, 260 Tz. 19; Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.).
- 16
- b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung auch nicht deshalb unzureichend, weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, während der Kläger eine "Beitrittserklärung" unterzeichnet und darin erklärt hat, sich als Kommanditist an der S. zu beteiligen (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu § 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR 2007, 205, 207 f.).
- 17
- Auf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Darlehensvertrag ausweislich des klaren Wortlauts zur Finanzierung der Anlageentscheidung des Klägers geschlossen haben und die Belehrung ausdrücklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der Kommanditbeteiligung gemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juristisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschafter und dem Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig, sondern auch letzterer wird in der Laiensphäre häufig als "Kauf" oder allgemein als "Erwerb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbRAnteils"
).
- 18
- 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung der sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung gegen die Beklagte zu. Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen worden ist, ist der Besicherungsvereinbarung nicht die Grundlage entzogen.
III.
- 19
- Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
- 20
- 1. Der Kläger kann eine schadensersatzrechtliche Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach den allgemeinen Regeln des Verschuldens bei Vertragsschluss in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) nicht mit der Begründung verlangen, der Vermittler habe ihm gegenüber falsche oder unvollständige Angaben über das Anlageobjekt gemacht und damit zum Fondsbeitritt und zum Ver- tragsschluss mit der Beklagten bewogen. Zwar muss sich die Bank im Rahmen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG a.F. die das Anlagegeschäft betreffende arglistige Täuschung des Vermittlers nach der Wertung des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen (Senat BGHZ 167, 239, 249 ff. Tz. 26 ff.; Senatsurteile vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 28, vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368 Tz. 14, 1369 Tz. 21 und vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1459 Tz. 24 ff.). Dazu hat der Kläger aber nicht ausreichend vorgetragen. Seine pauschale Behauptung , der Vermittler habe ihn insbesondere nicht über die Risiken und Nachteile der Fondsbeteiligung aufgeklärt, beinhaltet nicht den Vorwurf einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB, sondern lässt bei wertungsgerechter Betrachtung allenfalls auf ein fahrlässiges Handeln schließen.
- 21
- 2. Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Zinsraten ist auch nicht daraus herzuleiten, dass er im Januar 2003 den Widerruf seiner Fondsbeitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt hat. Da die Regeln über die fehlerhafte Personengesellschaft - wie oben dargelegt - auch für Publikumsgesellschaften der vorliegenden Art gelten, konnte der Kläger seine durch den längst vollzogenen Beitritt zu der S. erworbene Mitgliedschaft nur für die Zukunft beenden, so dass er nicht seine Einlage zurückverlangen kann, sondern nur einen Anspruch auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben hat (BGHZ 148, 201, 207; 156, 46, 52 f.; siehe auch Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 1060, 1064 Tz. 33 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 287/05, WM 2007, 1648, 1650 Tz. 23). Nur diesen Anspruch, der nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten lediglich 865,66 € beträgt, kann er im Wege des Einwendungsdurchgriffs (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F.) der Beklagten als Darlehensgeberin entgegenhalten (vgl. auch Nobbe WM 2007, Sonderbeilage Nr. 1 S. 19, 20), nicht aber die geleisteten Zinsraten zurückverlangen.
IV.
- 22
- Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage insgesamt abweisen.
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 22.12.2005 - 3 O 751/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.07.2007 - 8 U 132/06 -
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.