Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2016 - X ZR 46/14

bei uns veröffentlicht am14.06.2016
vorgehend
Bundespatentgericht, 7 Ni 12/14, 04.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 46/14 Verkündet am:
14. Juni 2016
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BGH:2016:140616UXZR46.14.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß

für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats ) des Bundespatentgerichts vom 4. Februar 2014 abgeändert. Das deutsche Patent 10 2007 011 516 wird für nichtig erklärt. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2007 011 516, das am 9. März 2007 angemeldet worden ist und ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser betrifft. Patentanspruch 1 lautet wie folgt: "Verfahren zur Erzeugung von Haltepunkten bildenden Einkerbungen (3) in wenigstens einem Stanzmesser (2), welches in einer Stanzform (1) gelagert wird und zum Stanzen von flächigen Verpackungselementen dient, dadurch gekennzeichnet , dass die Einkerbungen in die Stanzmesser (2) eingearbeitet werden, bevor diese in die Stanzform (1) eingesetzt werden, wobei die als Messerlinie ausgebildeten Stanzmesser (2) in Form eines bandförmigen Materials einer Vorrichtung (4) kontinuierlich zugeführt werden, welche eine Rechnereinheit umfasst, über welche Sollposition[en] vorgegeben werden, in welchen die Einkerbungen in die Messerlinien eingefräst werden."
2
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Patent in erster Linie in der erteilten Fassung und mit sieben Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die mit dem ersten Hilfsantrag verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Klägerin begehrt weiterhin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents. Die Beklagte begehrt in erster Linie die vollständige Abweisung der Klage. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in der Fassung des angefochtenen Urteils sowie in sechs weiteren Fassungen.

Entscheidungsgründe:


3
I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von Stanzmessern.
4
1. Zur Herstellung von Verpackungen, insbesondere Kartonagen oder Wellpappe, werden Stanzvorrichtungen verwendet, bei denen ein linienförmiges Stanzmesser die Verpackungselemente mit hoher Taktrate ausstanzt. Um zu verhindern, dass die ausgestanzten Elemente unkontrolliert aus dem Stanzwerkstoff herausfallen, werden in die Stanzmesser Einkerbungen eingearbeitet. Bei entsprechender Einstellung der Stanzvorrichtung verbleiben an den betreffenden Stellen so genannte Haltepunkte, d.h. kleine Stege zwischen dem Verpackungselement und dem restlichen Stanzwerkstoff, die ein Herausfallen verhindern.
5
Der Beschreibung des Streitpatents zufolge wurden diese Einkerbungen häufig manuell eingearbeitet, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem das Stanzmesser bereits in der Stanzform fixiert war. Die Streitpatentschrift kritisiert dies als zeitaufwendig. Zudem hänge die Qualität von den Fertigkeiten der bearbeitenden Person ab. Zur Rationalisierung sei versucht worden, die Einkerbungen maschinell in das das Stanzmesser bildende Bandmaterial einzuarbeiten, indem dieses in einer Bearbeitungseinheit rechnergesteuert einem Schleifwerkzeug zugeführt werde. Der Schleifprozess sei aber ebenfalls zeitaufwendig. Zudem sei der Konstruktionsaufwand hoch, weil für die Schleifwerkzeuge eine Kühlung vorzusehen sei.
6
Davon ausgehend betrifft das Streitpatent das technische Problem, eine Vorrichtung und ein Verfahren bereitzustellen, das eine rationelle und kostengünstige Einbringung von Haltepunkten in Stanzmesser ermöglicht.
7
2. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (die zusätzlichen Merkmale laut Hilfsantrag 1 sind durch Unterstreichung hervorgehoben): 1. Verfahren zur Erzeugung von Haltepunkten bildenden Einkerbungen (3) in wenigstens einem Stanzmesser (2), das zum Stanzen von flächigen Verpackungselementen dient, wobei es in einer Stanzform (1) gelagert wird. 2. Die Einkerbungen werden in die Stanzmesser (2) eingearbeitet , bevor diese in die Stanzform (1) eingesetzt werden. 3. Die Stanzmesser (2) sind als Messerlinie ausgebildet und 4. werden in der Form eines bandförmigen Materials 5. einer Vorrichtung (4) kontinuierlich zugeführt. 6. Die Vorrichtung (4) umfasst eine Rechnereinheit, 7. über die die Sollpositionen vorgegeben werden, in die die Einkerbungen 8. mittels wenigstens eines Fräswerkzeugs eingefräst werden. 9. Jedes Fräswerkzeug ist eine motorisch getriebene kreisscheibenförmige Frässcheibe (6). 10. Die Vorrichtung weist einen Bearbeitungskopf (5) mit mehreren Frässcheiben (6) auf.
8
3. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.
9
a) Fräsen ist nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch ein spanabhebendes Fertigungsverfahren, bei dem ein Werkzeug mit einer geometrisch definierten Oberfläche und Kontur zum Einsatz kommt. Beim Schleifen wird demgegenüber ein Werkzeug eingesetzt, bei dem der Ort und teilweise auch die Größe der sich auf der Oberfläche befindenden Schleifkörner nicht streng definiert sind. Dieser Sprachgebrauch liegt auch dem Streitpatent zugrunde.
10
b) Der Begriff "Bearbeitungskopf" wird in der Streitpatentschrift nicht ausdrücklich definiert.
11
Bei dem in den Figuren 3 und 4 der Streitpatentschrift wiedergegebenen Ausführungsbeispiel umfasst der Bearbeitungskopf (5) vier Fräswerkzeuge, die auf einer Kreislinie angeordnet sind. Der Bearbeitungskopf (5) ist um seine Symmetrieachse drehbar gelagert und weist einen zentralen Antrieb für die Frässcheiben (6) auf, der aus einem Elektromotor (8) und einem Planetengetriebe (9) besteht (Abs. 33 f.). Er bietet ferner die Möglichkeit zur Auswahl zwischen verschiedenen Frässcheiben (6). Dadurch kann die Breite des zu erzeugenden Haltepunkts eingestellt werden, weil die Frässcheiben (6) verschieden dick sind (Abs. 35).
12
Die Frage, ob ein Bearbeitungskopf im Sinne von Patentanspruch 1 zwingend alle diese Merkmale aufweisen muss, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Im vorliegenden Rechtsstreit kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Frage zu bejahen ist.
13
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
14
Der Gegenstand des Streitpatents sei neu. Das zu der behaupteten Vorbenutzung UNICA 356 vorgelegte Handbuch (D22) zeige eine Maschine, mit der die Einkerbungen nicht eingefräst, sondern eingeschliffen würden. Gleiches gelte für die an die Abnehmerin R. B.V. (D5) gelieferte Maschine. Die britische Patentanmeldung 1 234 703 (D1) befasse sich zwar mit Stanzmessern , insbesondere mit der Herstellung eines gezahnten Profils entlang einer länglichen Kante, jedoch nicht mit der Einbringung von Haltepunkten. Die inter- nationale Patentanmeldung 99/02352 (D2) zeige kein Verfahren, das mittels einer Rechnereinheit gesteuert werde. Die internationale Patentanmeldung 2005/070630 (D3) lehre die Einbringung von Kerben in Stanzmesser; sie enthalte jedoch keine Hinweise, diese Kerben einzufräsen.
15
Der Gegenstand des Streitpatents beruhe indes nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
16
Die von der Klägerin behauptete Vorbenutzung der Maschine UNICA 356 samt dazu gehörendem Handbuch D22 sei vor der Anmeldung des Streitpatents offenkundig geworden. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Bestellbestätigung , einer Rechnung und einem Lieferschein sowie den Angaben der beiden vom Patentgericht vernommenen Zeugen. Die Lieferung habe ein Serienprodukt betroffen, für das keine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen worden sei. Deshalb habe die nicht zu entfernt liegende Möglichkeit bestanden, dass beliebige sachkundige Dritte den Gegenstand auf seine Merkmale hin untersuchen und sich Kenntnis von seinen technischen Einzelheiten hätten verschaffen können. Dem stehe nicht entgegen, dass die Maschine speziell für den Besteller konfiguriert worden sei.
17
Die vorbenutzte Maschine und das Handbuch D22 offenbarten zwar nicht das Merkmal 8. Dem Fachmann sei indessen - wie die D1 zeige - seit langem bekannt, dass aus Bandstahl hergestellte Schneidmesser nicht nur durch Schleifen, sondern auch mit rotierenden Fräswerkzeugen bearbeitet werden könnten. Der Fachmann erkenne aus D1, dass sich das dort beschriebene Fräsverfahren auch zur Erzeugung von Haltepunkten nutzen lasse. Weiterhin offenbare D2 die Bearbeitung eines Stanzblechs durch Fräsen zur Erzeugung von Haltepunkten. Auch dies rege den Fachmann an, anstelle des Schleifens eine Bearbeitung durch Fräsen auszuprobieren.
18
Patentanspruch 1 habe dagegen in der Fassung des ersten Hilfsantrags Bestand. D1 und D2 zeigten keinen Bearbeitungskopf mit mehreren Fräsen. Die nachgewiesenen offenkundigen Vorbenutzungen enthielten zwar mehrere Bearbeitungsköpfe ; diese Schleifscheiben seien jedoch nebeneinander und nicht an einem einzigen Bearbeitungskopf angeordnet. Das deutsche Gebrauchsmuster 7307759 (D11) und die deutsche Patentanmeldung 42 35 095 (D12) offenbarten zwar jeweils einen Bearbeitungskopf (Revolverkopf) mit mehreren radial, axial oder schräg zur Revolverachse gelagerten drehbaren Werkzeugspindeln , an deren freien Enden übliche Fräswerkzeuge montiert werden könnten. Diese Revolverköpfe seien aber wegen ihrer Größe und Masse für den Einsatz in den beengten räumlichen Verhältnissen einer Biegemaschine und mit den schnellen kleinen Vorschubbewegungen beim Einschleifen der Haltepunkte ungeeignet.
19
III. Dies hält den Angriffen der Berufung der Beklagten stand. Die Berufung der Klägerin hat indessen Erfolg.
20
1. Das Patentgericht hat zu Recht entschieden, dass der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
21
a) Nach dem für die Überprüfung in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt gehört die Maschine UNICA 356 nebst dem zugehörigen Handbuch D22 zum Stand der Technik.
22
An die dafür maßgeblichen Feststellungen des Patentgerichts, wonach diese Vorbenutzungen vor dem Prioritätstag an die R. B.V. geliefert und dabei keine Geheimhaltungsabrede getroffen wurde, ist der Senat gemäß § 117 PatG und § 529 ZPO gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - X ZR 31/13, GRUR 2015, 768 Rn. 25 - Coenzym Q10). Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen.
23
aa) Das Patentgericht hat die Aussagen der beiden von ihm vernommenen Zeugen sowie den Inhalt der vorgelegten Unterlagen eingehend und überzeugend gewürdigt. Hierbei hat es insbesondere berücksichtigt, dass sich die Angaben der Zeugen nicht in allen Details decken. Seine Einschätzung, dass dies nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen oder die Glaubhaftigkeit von deren Angaben zu den ausschlaggebenden Punkten spricht, erscheint lebensnah und wird durch die von der Berufung der Beklagten angeführten Gesichtspunkte nicht in Frage gestellt.
24
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten begründet der Umstand, dass der vorgelegte Lieferschein nur die Auslieferung an einen Zwischenhändler belegt und dass in der zugehörigen Rechnung der Rechnungsbetrag ausgeblendet ist, keine konkreten Anhaltspunkte, die insoweit Zweifel begründen könnten. Es liegt nahe, dass der Zwischenhändler einen anderen Preis zu zahlen hatte als der Endabnehmer. Angesichts dessen begründet der Umstand, dass die Klägerin jenen Preis nicht offenbaren will, keine konkreten Zweifel daran , dass die Lieferung tatsächlich stattgefunden hat.
25
Entsprechendes gilt für die von der Beklagten erhobenen Einwendungen, dass die Typenbezeichnungen im Handbuch und auf der Maschine einerseits sowie in Lieferschein und Rechnung andererseits nicht exakt übereinstimmen, dass die an die R. B.V. gelieferte Maschine nach den Schilderungen der Zeugen in einzelnen Details, die für die Merkmale des Streitpatents nicht relevant sind, von den in D22 enthaltenen Fotografien abweicht und dass der Zeuge Ra. hinsichtlich der Fotos Unica 5 bis 9 der Anlage NK5 nicht bestätigen konnte, dass diese (exakt) den entsprechenden Bauteilen der an R. B.V. gelieferten Maschine entsprechen.
26
cc) Das Patentgericht musste sich ferner nicht ausdrücklich mit dem Umstand befassen, dass die Klägerin zunächst als Anlage D6 eine deutsche Fassung des Handbuchs D22 eingereicht und vorgetragen hat, diese Fassung habe der an R. B.V. gelieferten Maschine beigelegen. Die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen und deren Glaubwürdigkeit hängen nicht vom Prozessverhalten der Klägerin ab.
27
dd) Zutreffend hat das Patentgericht den unter der Überschrift "Copyright" enthaltenen Vermerk in D22, wonach das Handbuch vertrauliche Informationen enthalte und ohne Einverständnis des Herstellers keine Kopien gefertigt werden dürften, nicht als eine der Offenkundigkeit entgegenstehende Abrede gewertet.
28
Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang entschieden, dass solche Vermerke der Bejahung der Offenkundigkeit nicht zwingend entgegenstehen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 - X ZR 41/11, GRUR 2014, 251 Rn. 28 ff. - Bildanzeigegerät). Der Streitfall weist keine Besonderheiten auf, die zu einer abweichenden Beurteilung führen.
29
b) Damit war, wie das Patentgericht zutreffend erkannt hat, ein Verfahren mit den Merkmalen 1 bis 7 im Stand der Technik offenkundig.
30
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Patentgericht insbesondere zu Recht angenommen, dass sich für den Fachmann schon aus D22 das Vorhandensein einer Rechnereinheit ergibt. Schon der vom Patentgericht herausgestellte Einsatz einer Diskette ("Floppy Disk"), erst recht aber der in D22 in diesem Zusammenhang offenbarte Umstand, dass von der Diskette eine Datei eingelesen wird, um einen automatischen Bearbeitungszyklus zu starten, lassen keinen Zweifel daran, dass eine Rechnereinheit vorhanden ist, die die in der eingelesenen Datei enthaltenen Befehle verarbeiten kann.
31
c) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass es vor diesem Hintergrund für den Fachmann, einen Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus mit Schwerpunkt in der Entwicklung und Konstruktion von Werkzeugmaschinen sowie mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Stanzwerkzeuge für Verpackungen, nahelag, die Einkerbungen durch Fräsen statt Schleifen auszubilden.
32
Dem Fachmann war aus D1 bekannt, dass die Schneidfläche von Schneidmessern, die zum Stanzen von Papier und Wellpappe verwendet werden , durch Fräsen ausgebildet werden kann und dies mit Vorteilen gegenüber einer Herstellung durch Schleifen verbunden ist. Der Fachmann hatte Anlass, diese Erkenntnis auf die aufgrund der Vorbenutzung und des Handbuchs D22 offenbarte Maschine zu übertragen, weil diese ebenfalls der Herstellung von Stanzmessern dient.
33
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass das Fräswerkzeug in D1 nicht zur Herstellung von Einkerbungen, sondern für einen Wellenschliff eingesetzt wird. Zur Herstellung des Wellenschliffs müssen in die ursprünglich gerade verlaufende Schneidfläche des Messers Vertiefungen eingebracht werden. Die bei der Vorbenutzung und beim Streitpatent eingebrachten Einkerbungen stellen ebenfalls Vertiefungen dar. Sie unterscheiden sich lediglich durch Form und Anordnung von den wellenförmigen Vertiefungen aus D1. Weder aus D1 noch aus sonstigen Quellen ergeben sich Hinweise darauf , dass die Auswahl zwischen Schleifen und Fräsen durch die angestrebte Form der Vertiefungen beeinflusst werden kann. Wie das Patentgericht zutreffend erkannt hat, hatte der Fachmann deshalb Anlass, den in D1 offenbarten Fräsvorgang auch zur Herstellung von Einkerbungen zu nutzen.
34
Das Argument der Beklagten, die Formung einer Schneidklinge mittels eines Fräswerkzeugs entsprechend D1 sei ein komplexer Prozess, der dem Fachmann keinen Anlass zu geben vermöge, ihn auf ein hochdynamisches System wie die Vorbenutzung UNICA 356 zu übertragen, in dem das Bandmaterial hohen Geschwindigkeiten und Beschleunigungen ausgesetzt sei und deshalb systembedingt flattere, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass sich die aufgezeigten Schwierigkeiten bei einem Fräsvorgang in grundlegend anderer Weise stellen als bei einem Schleifvorgang. Auch das Streitpatent zeigt insoweit keine Unterschiede auf. Es enthält zudem keine Hinweise darauf, wie eventuellen Schwierigkeiten, die nur beim Fräsen auftreten, gegebenenfalls begegnet werden könnte.
35
2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts beruht der Gegenstand des Streitpatents auch in der mit dem ersten Hilfsantrag verteidigten Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Ergänzung einer der Vorbenutzung UNICA 356 nebst Handbuch D22 entsprechenden Maschine mit einem Bearbeitungskopf im Sinne der Merkmale 8 bis 10 war dem Fachmann durch die Entgegenhaltungen D11 und D12 nahegelegt.
36
a) Wie bereits oben dargelegt wurde, lag es nahe, das bei der Vorbenutzung vorhandene Schleifwerkzeug durch ein Fräswerkzeug zu ersetzen. Daraus ergab sich zugleich die Veranlassung, mindestens eine motorisch getriebene kreisscheibenförmige Frässcheibe im Sinne von Merkmal 9 einzusetzen , wie sie zum Beispiel auch in D1 zum Einsatz kommt.
37
b) Weiterhin hatte der Fachmann Anlass, anstelle von drei hintereinander und unabhängig voneinander angeordneten einzelnen Frässcheiben einen Bearbeitungskopf mit mehreren Frässcheiben vorzusehen.
38
aa) Wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, war dem Fachmann ein solcher Bearbeitungskopf aus D11 und D12 bekannt.
39
In D11 ist ein Fräskopfträger 1 zur Aufnahme mehrerer, radial nebeneinander liegender Fräsköpfe offenbart, die um ein mit einer Antriebswelle 3 verbundenes Antriebszahnrad 4 herum angeordnet sind (D11 S. 3 f.).


40
In D12 ist ein Werkzeugrevolver für rotierende Werkzeuge wie beispielsweise Fräswerkzeuge offenbart. Bei dem in Figur 3 dargestellten Ausführungsbeispiel eines Tunnelrevolvers sind die Werkzeugaufnahmen 314 parallel zueinander angeordnet. Durch eine Drehung der Revolverscheibe 303 kann das angetriebene Werkzeug gewechselt werden (D12 Sp. 7 Z. 1 bis 4).


41
bb) Ausgehend von der Vorbenutzung UNICA 356, bei der gemäß den Bekundungen des Zeugen Ra. mehrere Frässcheiben jeweils mit eigenen Antrieben hintereinander angeordnet sind, hatte der Fachmann Anlass, nach weniger aufwendigen Realisierungsmöglichkeiten zu suchen.
42
Die Vorbenutzung UNICA 356 ermöglichte es zwar bereits, für unterschiedliche Breiten der einzuarbeitenden Einkerbungen unterschiedliche Bearbeitungswerkzeuge vorzusehen und ohne Umrüstung der Maschine zwischen diesen zu wechseln. Die hierzu gewählte Ausführung mit drei separaten Bearbeitungsköpfen mit eigenem Antrieb und gesonderter Einstellungsmöglichkeit eröffnete zudem ein hohes Maß an Flexibilität. Andererseits ergab sich für den Fachmann, dass diese Lösung mit relativ hohem konstruktivem Aufwand verbunden ist. Dies gab ihm Anlass, nach kostengünstigeren Realisierungsmöglichkeiten zu suchen.
43
cc) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts lag es für den Fachmann nahe, bei der Suche nach solchen Lösungen die in D11 und D12 offenbarten Bearbeitungsköpfe in Betracht zu ziehen.
44
In D11 wird die Möglichkeit, durch Zusammenfassung mehrerer Werkzeuge in einem Bearbeitungskopf Kosten zu sparen, ausdrücklich angesprochen (D11 S. 2 Abs. 1 und 2). Daraus ergab sich für den Fachmann, dass dieses Ziel auch mit der weitgehend ähnlichen Konstruktion aus D12 erreichbar ist.
45
Entsprechend wurde der Fachmann dazu angeregt, die drei separaten Werkzeuge der UNICA 356 in einem gemeinsamen Bearbeitungskopf anzuordnen , wie er in D11 und D12 offenbart ist. Besondere Schwierigkeiten, die ihm hätten Anlass geben können, von diesem nahegelegten Lösungsweg wieder abzurücken, ergeben sich weder aus den vom Patentgericht behandelten Gesichtspunkten noch aus sonstigen Umständen.
46
dd) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts wurde der Fachmann von der Heranziehung des in D11 und D12 offenbarten Konstruktionsprinzips nicht dadurch abgehalten, dass diese Entgegenhaltungen keine konkreten Angaben dazu enthalten, wie mit dem Bearbeitungskopf samt Frässcheiben ein langgestrecktes und in Längsrichtung als Bandmaterial gefördertes Stanzmesser bearbeitet werden kann, um darin Einkerbungen herzustellen.
47
Ausreichende Hinweise dazu, wie diesen Anforderungen genügt werden kann, ergaben sich für den Fachmann aus der Vorbenutzung UNICA 356 nebst Handbuch D22. Diese zeigen, dass das Bandmaterial bis zur Sollposition gefördert , dort angehalten und sodann die Frässcheibe an das Bandmaterial herangeführt wird, um eine Einkerbung in das Stanzmesser zu fräsen. Diese Vorgehensweise kann beim Einsatz eines Bearbeitungskopfs mit mehreren Frässcheiben , wie er in D11 und D12 offenbart ist, beibehalten werden.
48
ee) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts führen die Schnelligkeit der kleinen Vorschubbewegungen für das Bandmaterial nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
49
Auch insoweit enthalten D11 und D12 zwar keine spezifischen Lösungshinweise. Für den Fachmann ergab sich aber (auch insoweit) aus der Vorbenutzung UNICA 356 nebst Handbuch D22, dass er die dort offenbarte Vorgehensweise mit einem Bearbeitungskopf nach dem Vorbild von D11 und D12 beibehalten konnte.
50
ff) Entsprechendes gilt für die vom Patentgericht behandelte Frage der Raumverhältnisse.
51
Zwar mag für den Fachmann aus dem jeweiligen Kontext zu entnehmen gewesen sein, dass die in D11 und D12 geschilderten Ausführungsbeispiele typischerweise größere Abmessungen haben als eine Vorrichtung zur Herstellung von Stanzmessern. Weder aus diesen Entgegenhaltungen noch aus sonstigen Quellen ergaben sich aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der dort offenbarte Bearbeitungskopf eine bestimmte Mindestgröße haben muss, die bei Maschinen wie der UNICA 356 nicht erreicht werden kann. Auch die Beschreibung des Streitpatents spricht die Größenverhältnisse nicht an. Sie gibt zudem keine Hinweise darauf, wie ein im Stand der Technik bekannter Bearbeitungskopf modifiziert werden kann oder muss, damit er bei den für eine solche Vorrichtung typischen Größenverhältnissen besonders gut eingesetzt werden kann.
52
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch in der Fassung einer der weiteren Hilfsanträge nicht patentfähig. Die nach diesen Hilfsanträgen vorgesehenen zusätzlichen Merkmale waren dem Fachmann am Prioritätstag auch in ihrer vollständigen Kombination, wie sie mit Hilfsantrag 7 beansprucht wird, durch den Stand der Technik nahegelegt.
53
a) Nach Hilfsantrag 7 sollen in Patentanspruch 1 über die vom Patentgericht aufrecht erhaltene Fassung (Hilfsantrag 1) hinaus folgende Merkmale hinzugefügt werden: 8.1 Ein Haltepunkt (3) in Form einer Einkerbung ist mit im Wesentlichen rechteckigem Querschnitt ausgebildet. 8.2 Ein solcher Haltepunkt (3) dient dazu, beim Ausstanzen des Verpackungselements einen dünnen, schmalen Steg zwischen Verpackungselement und dem restlichen Stanzwerkstoff zu erhalten. 10.1 Die Vorrichtung mit dem Bearbeitungskopf weist einen Wechselmechanismus auf, mittels dessen eine Frässcheibe (6) zur Bearbeitung eines Stanzmessers (2) ausgewählt werden kann. 10.2 Durch die Auswahl unterschiedlicher Fräswerkzeuge werden die Breiten der Einkerbungen vorgegeben.
54
b) Alle diese zusätzlichen Merkmale waren dem Fachmann ausgehend von der Vorbenutzung UNICA 356 nebst D22 und den Entgegenhaltungen D11 und D12 sowohl einzeln als auch in Kombination durch den Stand der Technik nahegelegt.
55
aa) Die Einfügung der Merkmale 8.1 und 8.2 dient nach dem Vorbringen der Beklagten in erster Linie der Abgrenzung von der Entgegenhaltung D1, bei der ein sägezahnartiges Muster nach Art eines Wellenschliffs ausgebildet wird. Der Fachmann hatte aus den im Zusammenhang mit der erteilten Fassung genannten Gründen aber ungeachtet dieses Unterschieds Anlass, die Bearbeitungsart "Fräsen" auch für Vorrichtungen in Betracht zu ziehen, die der Anbringung von Einkerbungen mit im Wesentlichen rechteckigem Querschnitt zum Ausbilden eines dünnen, schmalen Stegs dienen.
56
bb) Der nach Merkmal 10.1 vorgesehene Wechselmechanismus ist bereits in den Entgegenhaltungen D11 und D12 offenbart. Der Fachmann hatte aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 1 aufgezeigten Gründen Anlass, auch dieses Konstruktionsdetail auf Vorrichtungen wie die Vorbenutzung UNICA 356 zu übertragen.
57
cc) Weiterhin offenbarte die Vorbenutzung UNICA 356 dem Fachmann die in Merkmal 10.2 beanspruchte Möglichkeit, durch Auswahl unterschiedlicher Bearbeitungswerkzeuge die Breiten der Einkerbungen vorzugeben. Dadurch war es nahegelegt, diese Möglichkeit auch beim Einsatz von Fräswerkzeugen und einem Bearbeitungskopf beizubehalten.
58
IV. Da Patentanspruch 7 in der vom Patentgericht aufrecht erhaltenen Fassung und der Fassung der weiteren Hilfsanträge jeweils nur die Merkmale der Vorrichtung beschreibt, welche für das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 zur Anwendung kommt, beruht dessen Gegenstand aus denselben Gründen nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
59
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 ZPO.
Bacher Grabinski Hoffmann
Schuster Deichfuß
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.02.2014 - 7 Ni 12/14 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Patentgesetz - PatG | § 121


(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend. (2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über d

Patentgesetz - PatG | § 117


Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle de

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2013 - X ZR 41/11

bei uns veröffentlicht am 15.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 41/11 Verkündet am: 15. Oktober 2013 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2015 - X ZR 31/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Die Berufung gegen das am 7. November 2012 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

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Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Tenor

Die Berufung gegen das am 7. November 2012 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 466 983 (Streitpatents), das am 27. Dezember 2002 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 27. Dezember 2001 angemeldet wurde und Verfahren zur Herstellung von reduziertem und oxidiertem Coenzym Q10 betrifft. Das Streitpatent umfasst 55 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1 und 31 nebengeordnet sind und in der Verfahrenssprache wie folgt lauten:

"1. A process for producing the reduced coenzyme Q10 represented by the following formula (I):

Abbildung

which comprises

(a) culturing reduced coenzyme Q10-producing microorganisms in a culture medium containing a carbon source, a nitrogen source, a phosphorus source and a micronutrient to obtain microbial cells containing reduced coenzyme Q10 at a ratio of not less than 70 mole % among the entire coenzymes Q10,

(b) optionally disrupting the microbial cells and

(c) extracting thus-produced reduced coenzyme Q10 by an organic solvent under the condition that the reduced coenzyme Q10 is protected from an oxidation reaction, to thereby obtain an extract containing not less than 70 mole % of reduced coenzyme Q10 among the entire coenzyme Q10.

31. A process for producing the oxidized coenzyme Q10 represented by the following formula (Il):

Abbildung

which comprises

culturing reduced coenzyme Q10-producing microorganisms in a culture medium containing a carbon source, a nitrogen source, a phosphorus source and a micronutrient to obtain microbial cells containing reduced coenzyme Q10 at a ratio of not less than 70 mole % among the entire coenzymes Q10,

optionally disrupting the microbial cells; and

either oxidizing thus-produced reduced coenzyme Q10 to oxidized coenzyme Q10 using an oxidizing agent and then extracting the resultant by an organic solvent,

or extracting thus-produced reduced coenzyme Q10 by an organic solvent, purifying optionally and oxidizing the resultant to oxidized coenzyme Q10 using an oxidizing agent."

2

Die Klägerinnen haben das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 31 sowie der darauf rückbezogenen Patentansprüche 32 bis 55 angegriffen. Sie haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei insoweit weder patentfähig noch so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in zwei geänderten Fassungen verteidigt.

3

Das Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Klageabweisung erstrebt und das Streitpatent hilfsweise mit ihren bereits in erster Instanz gestellten Anträgen sowie mit drei neuen Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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I. Das Streitpatent betrifft Verfahren zur Herstellung des Coenzyms Q10 in der reduzierten und in der oxidierten Form.

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1. Nach den Erläuterungen in der Streitpatentschrift fungieren reduziertes und oxidiertes Coenzym Q10 in den Zellen des menschlichen Körpers als Elektronentransportsystem und sind an der Produktion von Adenosintriphosphat (ATP) beteiligt. Es sei bekannt, dass sich oxidiertes und reduziertes Coenzym Q10 im menschlichen Körper im Gleichgewicht befänden und absorbiertes oxidiertes Coenzym Q10 und absorbiertes reduziertes Coenzym Q10 sich gegenseitig reduzierten bzw. oxidierten.

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Die Streitpatentschrift führt weiter aus, dass oxidiertes Coenzym Q10 als eine für eine Vielzahl von Krankheiten pharmazeutisch und physiologisch effektive Substanz in pharmazeutischen Produkten, in Nahrungsergänzungsmitteln und in kosmetischen Produkten breite Verwendung finde. Demgegenüber habe reduziertes Coenzym Q10 bisher kaum Beachtung gefunden, wenngleich in den vergangenen Jahren berichtet worden sei, dass reduziertes Coenzym Q10 in mancherlei Anwendungen effektiver sei als das oxidierte Coenzym Q10.

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Zu möglichen Herstellungsverfahren führt die Streitpatentschrift aus, dass reduziertes Coenzym Q10 auf ähnliche Weise wie oxidiertes Coenzym Q10 durch eine chemische Synthese hergestellt werden könne. Diese Methode sei jedoch kompliziert, riskant und kostenaufwendig. Sie habe überdies den Nachteil, dass es dabei zu einer Verunreinigung durch die Bildung von (Z)-Isomeren kommen könne, die aus arzneimittelrechtlichen Gründen minimiert werde müsse (Beschr. Abs. 10).

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Eine andere Methode bestehe darin, Mikroorganismen einzusetzen, deren mikrobielle Zellen reduziertes Coenzym Q10 produzierten. Nachteilig hieran sei, dass das durch die mikrobiellen Zellen produzierte reduzierte Coenzym Q10 eine große Menge an oxidiertem Coenzym Q10 enthalte und die Trennung und Gewinnung des reduzierten Coenzyms Q10 durch ein konventionelles Verfahren mit hohen Kosten verbunden sei (Beschr. Abs. 11).

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Die Anwesenheit von reduziertem Coenzym Q10 in mikrobiellen Zellen sei zwar in den japanischen Offenlegungsschriften Sho-57-70834 (NK1) und Sho-60-75294 (NK3) beschrieben. Allerdings betreffe die Offenlegungsschrift Sho-57-70834 die Verwendung von Photosynthesebakterien, deren Kultivierung kompliziert sei. Außerdem könne nicht festgestellt werden, ob das Verhältnis von reduziertem Coenzym Q10 zum gesamten Coenzym in den mikrobiellen Zellen der Mikroorganismen ausreichend sei, wenn auf die Herstellung von reduziertem Coenzym Q10 abgezielt werde. Die Offenlegungsschrift Sho-60-75294 betreffe die Gewinnung von reduziertem Coenzym Q10 aus Bakterien der Gattung Pseudomonas und beschreibe ein Verfahren zum Überführen von in einer Hexanphase enthaltenem oxidiertem Coenzym Q10 in reduziertes Coenzym mit dem Reduktionsmittel Natriumhydrosulfit. Dabei sei jedoch das Verhältnis von reduziertem Coenzym Q10 zum gesamten Coenzym in den mikrobiellen Zellen unklar (Beschr. Abs. 12, 14 und 15). Im Übrigen zielten beide Veröffentlichungen darauf ab, letztlich oxidiertes Coenzym Q10 zu erhalten, und beschrieben damit das reduzierte Coenzym lediglich als ein Zwischenprodukt in der Herstellung von oxidiertem Coenzym Q10. Schließlich werde in keiner der beiden Schriften die Herstellungsmenge von Coenzym Q10 in der Kultur beschrieben (Beschr. Abs. 13 und 16).

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Das Patentgericht hat die Aufgabe des Streitpatents in Übereinstimmung mit den Angaben in der Streitpatentschrift darin gesehen, ein sicheres, einfaches und im industriellen Maßstab effizientes Verfahren zur Herstellung von oxidiertem Coenzym Q10 durch Kultivierung von Mikroorganismen bereitzustellen. Mit dem Hinweis auf die Kultivierung von Mikroorganismen nimmt das Patentgericht allerdings die erfindungsgemäße Lösung teilweise vorweg. Das dem Streitpatent zugrundeliegende Problem ist allgemeiner darin zu sehen, ein sicheres und in industriellem Maßstab effizientes Verfahren zur Herstellung von reduziertem Coenzym Q10 sowie ein einfaches und zuverlässiges Verfahren zur Herstellung von oxidiertem Coenzym Q10 bereitzustellen (Beschr. Abs. 19 und 20).

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2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in seinem - nicht angegriffenen - Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung von reduziertem Coenzym Q10 vor, das folgende Schritte umfasst:

• die Kultivierung von Mikroorganismen, die reduziertes Coenzym Q10 herstellen, in einem Kulturmedium, das eine Kohlenstoffquelle, eine Stickstoffquelle, eine Phosphorquelle und einen Mikronährstoff enthält, um mikrobielle Zellen zu erhalten, die das reduzierte Coenzym Q10 in einem Verhältnis von nicht weniger als 70 mol% unter den gesamten Coenzymen Q10 enthalten;

• gegebenenfalls das Zerstören der mikrobiellen Zellen und

• das Extrahieren des so hergestellten reduzierten Coenzyms Q10 mit einem organischen Lösungsmittel unter der Bedingung, dass das reduzierte Coenzym Q10 vor einer Oxidationsreaktion geschützt wird, um so einen Extrakt zu erhalten, der nicht weniger als 70 mol% reduziertes Coenzym Q10 unter dem gesamten Coenzym Q10 enthält.

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3. Der nebengeordnete und mit der Nichtigkeitsklage angegriffene Patentanspruch 31 betrifft hingegen ein Verfahren zur Herstellung von oxidiertem Coenzym Q10. Danach wird zunächst wie in Patentanspruch 1 angegeben reduziertes Coenzym Q10 hergestellt, das in einem weiteren Verfahrensschritt oxidiert wird, wobei hinsichtlich der Reihenfolge von Extraktion und Oxidation zwei Alternativen vorgesehen werden. Das Verfahren zur Herstellung von oxidiertem Coenzym Q10 besteht danach aus folgenden Schritten (abweichende Gliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern):

1. Mikroorganismen, die reduziertes Coenzym Q10 herstellen, werden kultiviert

1.1 in einem Kulturmedium, das eine Kohlenstoffquelle, eine Stickstoffquelle, eine Phosphorquelle und einen Mikronährstoff enthält [b],

1.2 zum Erhalt mikrobieller Zellen (to obtain microbial cells), die reduziertes Coenzym Q10 zu einem Anteil von wenigsten 70 Molprozent des gesamten Coenzyms Q10 enthalten [c].

2. Die mikrobiellen Zellen werden gegebenenfalls zerstört [d].

3. Das so hergestellte reduzierte Coenzym Q10 wird

3.1 entweder unter Verwendung eines Oxidationsmittels oxidiert und anschließend mit einem organischen Lösungsmittel extrahiert [e1] oder

3.2 mit einem organischen Lösungsmittel extrahiert, gegebenenfalls gereinigt und unter Verwendung eines Oxidationsmittels oxidiert [e2].

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4. Die Formulierung des Patentanspruchs 31 schließt zwar nicht von vornherein aus, dass bestimmte Anforderungen an die Kultivierungsbedingungen gestellt werden, damit der gewünschte Anteil von wenigstens 70 Molprozent des gesamten Coenzyms Q10 erhalten wird. Aus der Beschreibung des Streitpatents ergeben sie sich indessen nicht. Dort heißt es lediglich, dass die Kultivierung im Allgemeinen (generally) aerob durchgeführt werde (Abs. 47). Damit ist schon eine anaerobe Kultivierung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, was auch dadurch bestätigt wird, dass erst Patentanspruch 37 vorschreibt, dass die Kultivierung aerob erfolgt. Soweit die Berufung darüber hinaus geltend macht, dass es dem Streitpatent mit der Forderung einer aeroben Kultivierung nicht bloß auf eine übliche, irgendwie geartete Zuführung von Sauerstoff ankomme, sondern dass damit eine Sauerstoffzufuhr verlangt werde, bei der während der gesamten Dauer der Kultivierung keine Sauerstofflimitierung in Form eines Sauerstoffmangels auftreten dürfe, und dass hierfür eine beschränkte Belüftung nicht ausreiche, kann sie damit erst recht keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass der Begriff "aerob" schon nach allgemeinem Verständnis lediglich bedeutet, dass Sauerstoff in einem für den jeweils in Rede stehenden Organismus ausreichendem Maß vorhanden sein muss, definiert auch die Streitpatentschrift den Begriff "aerob" in diesem Sinne, wenn es dort heißt, dass dieser Ausdruck Bedingungen beschreibe, bei denen Sauerstoff zugeführt werde, so dass keine Sauerstofflimitierung (Sauerstoffmangel) während der Kultivierung verursacht werde. Weitergehend bezeichnet es das Streitpatent sogar als bevorzugt, dass "ausreichend" Sauerstoff zugeführt wird, so dass keine "wesentliche" Sauerstofflimitierung (substantial oxygen limitation) auftritt (Abs. 47). Zwar heißt es in der Beschreibung auch, dass der Anteil reduzierten Coenzyms Q10 durch ein Verfahren ermittelt werden könne, für das eine Reihe von Parametern angegeben wird, zu denen auch die Kultivierung unter Schütteln (Amplitude 2 cm, 310 Pendelbewegungen/min) gehört (Abs. 26). Dies soll jedoch nur der Standardisierung der Verhältnisangabe bei verschiedenen Mikroorganismen dienen (Abs. 27). Soweit sich die Beschreibung im Übrigen mit geeigneten Fermentationsbedingungen (Abs. 40) befasst, geht es um eine möglichst hohe Produktivität, etwa was die kontrollierte Konzentration der Kohlenstoffquelle anbelangt (Abs. 44 f.). Damit ist der Streitpatentschrift nichts dafür zu entnehmen, dass das erfindungsgemäße Verfahren - wie die Beklagte meint - eine besonders starke Belüftung voraussetzt.

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II. Das Patentgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand des Streitpatents im angegriffenen Umfang nicht neu sei, und hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

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Die japanische Offenlegungsschrift Sho-53-133687 (NK5) beschreibe ein industriell anwendbares Verfahren zur Herstellung von Coenzym Q10. Aus den dort geschilderten Beispielen 1, 3 und 4 ergebe sich, dass das vorgeschlagene Verfahren insbesondere zur Herstellung von oxidiertem Coenzym Q10 geeignet sei. Dabei zeige Beispiel 3 einen Weg zur Gewinnung von reduziertem Coenzym Q10 aus Mikroorganismen auf. Aus dem Umstand, dass die NK5 die für die Kultivierung der Mikroorganismen erforderlichen Bedingungen nicht näher beschreibe, entnehme der Fachmann, ein Team aus einem organischen Chemiker und einem mit Fermentationsverfahren vertrauten Biologen mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Mikrobiologie, dass die Kultivierung unter den ihm bekannten Standardbedingungen möglich sei. Wie durch die US-amerikanische Patentschrift 3 769 170 (NK2) gutachtlich belegt werde, handle es sich bei den in Patentanspruch 31 für das Kulturmedium genannten Komponenten um die üblichen Bestandteile eines Standardmediums. Nachdem das Streitpatent weder die Kultivierungsbedingungen noch die Zusammensetzung des Kulturmediums im Einzelnen beschreibe, umfasse Merkmal 2 daher auch diejenigen Standardbedingungen und -medien, die der Fachmann in der NK5 als solche mitlese. Die NK5 offenbare ferner die nach Merkmal 2 des Streitpatents optional vorgesehene Zerstörung der mikrobiellen Zellen. In den in Beispiel 3 der NK5 genannten Maßnahmen - Sammeln der Zellen durch Zentrifugation und Extraktion des gewonnenen Zellpellets mit einer Lösung aus Hexan und Methanol, die in Gegenwart von Natriumhydroxid und Pyrogallol erhitzt werde - erkenne der Fachmann eine konventionelle Methode zur Zerstörung mikrobieller Zellen; auch dies werde durch die NK2 bestätigt. Schließlich offenbare die NK5 den abschließenden Verfahrensschritt in der in Merkmal 3.2 des Streitpatents genannten Alternative. Beispiel 3 der NK5 sehe zur Isolierung der das reduzierte Coenzym Q10 enthaltenden Zwischenstufe eine Extraktion vor, bei der zunächst eine Mischung aus Hexan und Methanol und anschließend Aceton verwendet werde. Das nach Abzug des Acetons erhaltene, mit reduziertem Coenzym Q10 angereicherte Öl werde nach den Angaben in Beispiel 1 der NK5 chromatographisch aufgereinigt und schließlich mit Hilfe von Luftsauerstoff in oxidiertes Coenzym Q10 überführt.

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Zwar fehle in der NK5 eine Angabe zum Anteil reduzierten Coenzyms Q10 in der Zellkultur. In Beispiel 3 der NK5 werde aber mit Pseudomonas denitrificans ein Mikroorganismus verwendet, der auch im Streitpatent als ein für das Verfahren nach Patentanspruch 31 geeigneter Mikroorganismus angesehen werde, da dieser nach den Angaben in Tabelle 2 des Streitpatents 85 Molprozent an reduziertem Coenzym Q10 enthalte. Da nach dem Streitpatent allgemein übliche Kultivierungsbedingungen ausreichend seien, um einen solchen Gehalt an reduziertem Coenzym Q10 zu erhalten, werde nach dem Grundsatz, dass gleiche Arbeitsweisen bei Verwendung identischer Edukte regelmäßig zu identischen Produkten führten, auch mit den in Beispiel 3 der NK5 verwendeten Bakterien der Gattung Pseudomonas denitrificans der in Merkmal 1.2 genannte Prozentsatz an reduziertem Coenzym Q10 erhalten. Diese Annahme stehe auch im Einklang mit dem Vortrag der Beklagten im Verletzungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, wo sie (als Klägerin) geltend gemacht habe, dass ein Gehalt an reduziertem Coenzym Q10 nach Merkmal 3 keine speziellen Kultivierungsbedingungen erfordere, sondern ein Fachmann, der einen im Streitpatent genannten Mikroorganismus auswähle und diesen entsprechend den Vorgaben im Stand der Technik kultiviere, regelmäßig einen Anteil von nicht weniger als 70 Molprozent an reduziertem Coenzym Q10 erhalte.

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Es möge zwar sein, dass es der Beklagten bei Nacharbeitung des Beispiels 3 nicht möglich gewesen sei, reduziertes Coenzym Q10 zu isolieren. Angesichts des mehrfachen Hinweises in der NK5 auf dieses Zwischenprodukt gebe dies aber keinen Anlass, an der Realisierung des Beispiels 3 zu zweifeln. Auch für die von der Beklagten behauptete Kultivierung unter teilweise anaeroben Bedingungen gebe es keinen Anhalt. Dem Fachmann sei bekannt, dass es sich bei Pseudomonas denitrificans um einen Mikroorganismus handle, der zum Überleben Sauerstoff benötige, so dass er die Kultivierung nach Beispiel 3 der NK5 ohne weiteres mit einer rein aeroben Kultivierung verbinde.

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Das nach Hilfsantrag I gegenüber der erteilten Fassung zusätzlich vorgesehene Merkmal, dass die Kultivierung der Mikroorganismen aerob durchzuführen sei, sei hiernach ebenfalls nicht geeignet, die Neuheit des Gegenstands des Streitpatents zu begründen.

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Ebenso wenig sei die nach Hilfsantrag II vorgesehene Beschränkung auf die in Merkmal 3.2 genannte Verfahrensalternative neu gegenüber der NK5, da dort für die Gewinnung des oxidierten Coenzyms Q10 aus der mit reduziertem Coenzym Q10 angereicherten Zwischenstufe dieselbe Reihenfolge wie in Merkmal 3.2 vorgesehen sei.

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III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.

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1. Das Patentgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 31 nicht neu ist. Er wird durch die japanische Offenlegungsschrift Sho-53-133687 (NK5) vorweggenommen, die ein Verfahren zur Aufreinigung von Coenzym Q beschreibt, bei dem reduziertes Coenzym Q mit porösem Kunstharz aufbereitet und anschließend oxidiert wird.

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a) Die Merkmalsgruppe 1 ist in NK5 offenbart. Nach den Feststellungen des Patentgerichts führt die Nacharbeitung des Ausführungsbeispiels 3, bei dem Bakterien der Gattung Pseudomonas (Pseudomonas denitrificans) kultiviert werden, zu einer Zellkultur, die reduziertes Coenzym Q10 zu einem Anteil von wenigstens 70 Molprozent des gesamten produzierten Coenzyms Q10 enthält.

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Diese Feststellung des Patentgerichts ist für das Berufungsverfahren bindend (§ 117 PatG i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und hält den Angriffen der Berufung stand.

25

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Letzteres ist hier nicht der Fall.

26

aa) Gegen die Annahme des Patentgerichts, dass die in Merkmal 1.1 genannten Bestandteile des Kulturmediums die üblichen und für ein optimales Wachstum von Mikroorganismen essentiellen seien und dass dies durch die entsprechenden Erläuterungen in der NK2 (Sp. 2 Z. 2 bis 17) belegt sei, ist ebenso wenig zu erinnern wie gegen seine Annahme, dass auch für das Ausführungsbeispiel 3 mangels näherer Ausführungen zur Zusammensetzung von der Verwendung eines derartigen Standardmediums auszugehen sei.

27

Die Rüge der Berufung, NK2 offenbare nicht, dass das Kulturmedium eine Phosphorquelle enthalte, ist unbegründet. Die Beklagte selbst hat - worauf die Berufungserwiderung verweist - im zwischen den Parteien anhängigen Verletzungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf ein wissenschaftliches Gutachten von Prof. T.     vorgelegt, in dem die in Merkmal 1.1 genannten Bestandteile als notwendige Elemente jedes Kulturmediums bezeichnet werden (NK23 Rn. 17, 19). Die NK2 führt im Übrigen als möglichen Bestandteil u. a. Ammoniumphosphat auf (Sp. 2 Z. 14), das auch in der Streitpatentschrift als mögliche Phosphorquelle genannt wird. Im Übrigen weist die Streitpatentschrift darauf hin, dass in den natürlichen Komponenten eines Kulturmediums, wie beispielsweise Hefeextrakt, Phosphorquellen enthalten sein können. Hefeextrakt wird aber auch von der NK2 als Bestandteil vorgeschlagen (Sp. 2 Z. 16).

28

bb) Keinen Bedenken begegnet auch die weitere Annahme des Patentgerichts, dass Pseudomonas denitrificans ein dem Fachmann bekannter Mikroorganismus ist, der während seiner Kultivierung Sauerstoff zum Überleben benötigt und deshalb eine aerobe Kultivierung erfordert.

29

Die Beklagte kann insoweit mit ihrem Einwand, der vermeintliche Sauerstoffbedarf der in der NK5 verwendeten Mikroorganismen sei kein Beleg dafür, dass diese unter den in Abs. 47 der Beschreibung des Streitpatents genannten Bedingungen aerob kultiviert worden seien, nicht durchdringen. Soweit sie geltend macht, dass die Verwendung von Pseudomonas denitrificans als Mikroorganismus nichts über die Menge an zugeführtem Sauerstoff aussage und dass nach dem Stand der Technik zur Kultivierung einer Vielzahl von Mikroorganismen eine beschränkte Sauerstoffzufuhr als ausreichend oder sogar als erforderlich erachtet werde, ist darauf hinzuweisen, dass das Verständnis des Streitpatents von einer aeroben Kultivierung - wie oben dargelegt - dem entspricht, was der Fachmann üblicherweise unter einer aeroben Kultivierung versteht. Insbesondere ist der Streitpatentschrift nichts dafür zu entnehmen, dass das erfindungsgemäße Verfahren eine besonders starke Belüftung voraussetzt. Die Schlussfolgerung des Patentgerichts, die Verwendung der dem Fachmann als aerobe Mikroorganismen bekannte Bakterien der Gattung Pseudomonas denitrificans spreche dafür, dass sich die Kulturbedingungen der NK5 nicht von denjenigen des Streitpatents unterschieden, ist daher nicht zu beanstanden. Auch der Einwand der Beklagten, dass nach der NK5 signifikante Mengen von reduziertem Coenzym Q10 erst durch die Zugabe eines Reduktionsmittels nach der Kultivierung gebildet würden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie bereits das Patentgericht ausgeführt hat, werden die Reduktionsmittel im Beispiel 3 der NK5 erst beim Aufschluss der Zellen zugegeben, nachdem die Kultivierung der Mikroorganismen abgeschlossen ist, so dass aus der Verwendung der Reduktionsmittel in der NK5 keine Rückschlüsse auf die Bedingungen gezogen werden können, unter denen die Kultivierung erfolgt ist. Insbesondere kann hieraus nicht auf eine anaerobe Kultivierung geschlossen werden.

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cc) Ebenso wenig ist auch die Feststellung des Patentgerichts zu beanstanden, dass die Kultivierung von Pseudomonas denitrificans unter üblichen - aeroben - Kulturbedingungen einen Anteil reduzierten Coenzyms Q10 von mindestens 70 Molprozent des Coenzyms zum Ergebnis hat und deswegen davon ausgegangen werden kann, dass auch bei der Nacharbeitung von Beispiel 3 der NK5 ein Anteil reduzierten Coenzyms Q10 in dieser Höhe erhalten wird.

31

Wie das Patentgericht überzeugend ausgeführt hat, ergibt sich ein Indiz dafür, dass diese Feststellung zutrifft, schon aus der Beschreibung des Streitpatents selbst. In der dort wiedergegebenen Tabelle 2 wird angegeben, dass mit Pseudomonas denitrificans ein Anteil von reduziertem Coenzym Q10 von 85 Molprozent erreicht werden könne. Soweit die Beklagte dies unter Berufung darauf entkräften will, das Patentgericht habe unzutreffend angenommen, dass bei der NK5 und dem Streitpatent die Kulturen unter übereinstimmenden - üblichen - Bedingungen angelegt worden seien, kann sie damit keinen Erfolg haben. Denn wie bereits ausgeführt unterscheiden sich die Kulturbedingungen des Streitpatents nicht von den für die Kultivierung von Mikroorganismen üblichen, dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens bekannten Bedingungen. Ferner wird die Richtigkeit der Feststellung, dass die Kultivierung von Pseudomonas denitrificans unter üblichen Kulturbedingungen zum Erhalt mikrobieller Zellen mit einem Anteil reduzierten Coenzyms Q10 gemäß Merkmal 1.2 führt, durch den Vortrag der Beklagten selbst indiziert. So führt sie im Verletzungsverfahren zwischen den Parteien in ihrem Schriftsatz vom 25. Oktober 2011 aus, dass die Verletzungsbeklagte fehl gehe, wenn sie annehme, dass im Streitpatent ganz spezielle, auf den jeweiligen Mikroorganismus abgestimmte Kultivierungsbedingungen eine Voraussetzung für einen Anteil von 70 Molprozent reduzierten Coenzyms Q10 seien. Der Verweis auf die Kultivierungsbedingungen sei lediglich als Hinweis auf allgemein vernünftige Bedingungen zu verstehen (NK20, S. 2 Abs. 1 aE). Im Streitpatent werde beschrieben, dass bestimmte Mikroorganismen grundsätzlich einen Anteil von reduziertem Coenzym Q10 von mehr als 70 Molprozent produzierten. Die in der Streitpatentschrift aufgeführten Ergebnisse (Tabellen 1 bis 3, Abs. 115) seien auch nicht das Resultat ausgiebiger Testreihen der Klägerin, mit denen sie spezielle Kultivierungs- und Fermentationsbedingungen ermittelt hätte. Vielmehr werde eine allgemeine Versuchsanordnung beschrieben, wie sie der Fachmann durchweg wählen würde. Dementsprechend zeigten die dort genannten Mikroorganismen selbst dann ein Verhältnis von 70 Molprozent reduzierten Coenzyms Q10, wenn die Kultivierungsbedingungen nicht für den einzelnen Mikroorganismus optimiert oder speziell festgelegt seien. Wenn daher ein Fachmann entsprechende Mikroorganismen nach dem Stand der Technik kultiviere, werde er regelmäßig einen Anteil von reduziertem Coenzym Q10 von 70 Molprozent erhalten. Die im Streitpatent genannten Bedingungen seien nicht zwingend einzuhalten.

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Die Beweiskraft dieser Indizien vermag die Beklagte weder durch den beim Patentgericht vorgelegten Versuchsbericht noch durch den im Berufungsverfahren vorgelegten "Experimentalbericht" (Anlage HE1) und die Ergänzung hierzu (Anlage HE3) zu erschüttern. Die Rüge der Beklagten, das Patentgericht habe sich nicht mit dem von ihr vorgelegten Versuchsbericht auseinandergesetzt, ist unbegründet. Das Patentgericht hat den Bericht gewürdigt und ist insoweit zu dem Ergebnis gelangt, der Umstand, dass es der Beklagten bei der Nacharbeitung des Beispiels 3 der NK5 nicht gelungen war, reduziertes Coenzym Q10 zu isolieren, gebe keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass mit dem in diesem Beispiel geschilderten Verfahren reduziertes Coenzym Q10 isoliert gewonnen werden könne. Das Patentgericht hat diese Annahme darauf gestützt, dass der Erhalt von reduziertem Coenzym Q10 im Beispiel 3 der NK5 nicht nur beiläufig erwähnt, sondern vielmehr unter Verwendung der chemisch eindeutigen Bezeichnung 2,3-Dimethoxy-5-methyl-6-decaprenylhydroquinon und der Angabe der erhaltenen Menge und des Reinheitsgrads gezielt herausgestellt werde, dass mit dem Verfahren reduziertes Coenzym Q10 isoliert als Zwischenprodukt erhalten werde. Der im Berufungsverfahren vorgelegte "Experimentalbericht" (Anlage HE1) bestätigt, dass der patentgemäße Mindestanteil von reduziertem Coenzym Q10 gemäß Merkmal 1.2 jedenfalls bei hinreichender Belüftung übertroffen wird. Schließlich kann auch aus dem von der Beklagten im Verletzungsverfahren vorgelegten Gutachten von Prof. T.    geschlossen werden, dass mit der Kultivierung von Coenzym Q10 produzierenden Mikroorganismen die in Tabelle 2 des Streitpatents genannten Werte, die sogar über dem nach Merkmal 1.2 patentgemäßen Wert liegen, erreicht werden, ohne dass hierfür besondere Kulturbedingungen erforderlich wären. So geht das Gutachten in Bezug auf den von der Klägerin zu 1 in der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Mikroorganismus Rhodopseudomonas palustris ohne weiteres, d.h. insbesondere ohne auf hierfür etwa erforderliche besondere Kulturbedingungen hinzuweisen, davon aus, dass dieser, wie in Tabelle 2 des Streitpatents angegeben, die reduzierte Form des Coenzyms Q10 zu einem Anteil von 90% des gesamten Coenzyms produziert (NK23 Rn. 22 bis 26).

33

b) Die nach Merkmal 2 optional vorgesehene Zerstörung der durch die Kultivierung erhaltenen mikrobiellen Zellen wird durch die NK5 ebenfalls offenbart. So ist in Beispiel 3 der NK5 vorgesehen, dass die aus der Kultur nach der Zentrifugation gewonnene feuchte Zellpaste in Gegenwart von Natriumhydroxid und Pyrogallol erhitzt und mit einer Lösung aus Hexan und Methanol extrahiert wird (S. 8 Z. 23 bis 28). Die Feststellung des Patentgerichts, dass es sich dabei um ein dem Fachmann bekanntes konventionelles Zellzerstörungsverfahren handle, das sich beispielsweise auch der US-amerikanischen Patentanmeldung 3 769 170 (NK2) entnehmen lasse, greift die Berufung nicht an, und sie lässt auch keine Rechtsfehler erkennen. Im Übrigen weist auch das Streitpatent, das für den ohnehin nur optional vorgesehenen Verfahrensschritt der Zerstörung der mikrobiellen Zellen kein bestimmtes Verfahren vorsieht, diese Methode als eine von mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten aus (Beschr. Abs. 63).

34

c) Schließlich hat das Patentgericht ebenfalls zutreffend angenommen, dass Merkmal 3 durch die NK5 in der Variante von Merkmal 3.2 offenbart wird. Die Rüge der Berufung, das Patentgericht habe zu Unrecht in Beispiel 3 der NK5 den Oxidationsschritt des Beispiels 1 hineininterpretiert, ist unbegründet.

35

In Beispiel 3 der NK5 wird nach der Zerstörung der mikrobiellen Zellen die das reduzierte Coenzym Q10 enthaltende Zwischenstufe zunächst mit einer Mischung aus Hexan und Methanol und anschließend mit Aceton extrahiert. Nach Abzug des Acetons werde - so führt die NK5 weiter aus - eine ölartige, reduziertes Coenzym Q10 enthaltende Substanz erhalten, die im Folgenden in gleicher Weise behandelt werden soll wie in Beispiel 1. In Beispiel 1 wird das reduziertes Coenzym Q10 enthaltende Fett zunächst chromatographisch aufgereinigt, anschließend werden Lösungsmittel herausdestilliert und danach wird das so behandelte Produkt oxidiert, indem ihm 30 Minuten lang bei Raumtemperatur unter Rühren Luft zugeführt wird. Da das nach Beispiel 3 erhaltene Produkt dem Ausgangsprodukt in Beispiel 1 entspricht, und nach den Angaben in Beispiel 3 wie dieses behandelt werden soll, ist der in Beispiel 1 beschriebene Oxidationsschritt auch in Beispiel 3 durchzuführen und wird damit auch dort offenbart. Von einem nicht gerechtfertigten Hineininterpretieren dieses Verfahrensschritts in den in Beispiel 3 gezeigten Verfahrensablauf kann daher keine Rede sein.

36

2. Das Patentgericht hat den Gegenstand von Patentanspruch 31 in der Fassung der Hilfsanträge I und II zu Recht mangels Neuheit als nicht patentfähig erachtet. Das in beiden Hilfsanträgen zusätzlich aufgenommene Kriterium der aeroben Kultivierung ergibt sich für den Fachmann aus der NK5, da ihm bekannt ist, dass die dort verwendeten Mikroorganismen nur unter aeroben Bedingungen gedeihen. Die in Hilfsantrag II aufgenommene Beschränkung des abschließenden Verfahrensschritts auf die in Merkmal 3.2 genannte Variante ist - wie oben dargelegt - ebenfalls bereits durch die NK5 offenbart.

37

3. Ob sich der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts nach § 117 PatG in Verbindung mit den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO auf die mit der Berufungsbegründung eingereichten Hilfsanträge III, IV und V erstreckt, kann dahin gestellt bleiben. Auch wenn der Gegenstand von Patentanspruch 31 in der Fassung dieser Hilfsanträge möglicherweise neu ist, ist seine Patentfähigkeit jedenfalls deshalb zu verneinen, weil er dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war. Die Beklagte hat insoweit in der Berufung auch nichts dargetan, was auf eine erfinderische Tätigkeit schließen lassen könnte.

38

a) Hilfsantrag III beschränkt das erfindungsgemäße Verfahren ausgehend von Hilfsantrag I auf bestimmte Mikroorganismen, die neben anderen im erteilten Patentanspruch 54 genannt sind, der in der mit Hilfsantrag III verteidigten Fassung entfallen soll. Dies vermag die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 31 nicht zu begründen. Denn zumindest ein Teil der genannten Mikroorganismen war im Stand der Technik bereits als Coenzym-Q10-Produzenten bekannt. So offenbart die NK1 die Kultivierung von Bakterien der Gattung Rhodopseudomonas. Die NK2 beschreibt die Kultivierung von Bakterien der Gattungen Sporobolmyces und Trichosporon. In der als NK4 vorgelegten Veröffentlichung (Yoshida et al., Production of ubiquinone-10 using bacteria, J. Gen. Appl. Microbiol. 1998, Bd. 44, S. 19-26) wird der Bakterienstamm Rhodobacter sphaeroides als ausgezeichneter Coenzym-Q10-Produzent genannt (vgl. Einl. der NK4).

39

b) Hilfsantrag IV entspricht Hilfsantrag III mit dem Unterschied, dass bei Merkmal 3 nur die Variante 3.2 beansprucht werden soll. Diese Fassung ist aus den gleichen Gründen wie die Fassung nach den Hilfsanträgen III und II nicht als patentfähig anzusehen.

40

c) Hilfsantrag V setzt auf Hilfsantrag IV auf, beschränkt die Mikroorganismen jedoch auf Hefen. Die Möglichkeit, Hefen zur Gewinnung von Coenzym Q10 zu kultivieren, wird bereits in der NK2 offenbart (Sp. 1 Z. 31; Sp. 5 Z. 55 bis Sp. 6 Z. 1-19).

41

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck                       Gröning                              Bacher

                    Hoffmann                      Kober-Dehm

28
Durch die Lieferung einer Vorrichtung und die Überlassung eines entsprechenden Handbuchs werden der Aufbau und die maßgeblichen technischen Merkmale der Vorrichtung grundsätzlich preisgegeben und damit offenkundig. Voraussetzung für die Annahme, dass Dritte von der technischen Information Kenntnis erlangen konnten, ist jedoch, dass die Weiterverbreitung an beliebige Dritte durch den Empfänger nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die zum Zeitpunkt der Lieferung der technischen Information bestehenden Vereinbarungen zwischen den Beteiligten oder die sonstigen Umstände der Lieferung (BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - X ZR 81/11, GRUR 2013, 367 Rn. 20 f. mwN - Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser

(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.