vorgehend
Bundespatentgericht, 2 Ni 31/09, 11.11.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 41/11 Verkündet am:
15. Oktober 2013
Beširović
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bildanzeigegerät
Wird dem Erwerber einer Vorrichtung ein Handbuch als Begleitunterlage überlassen
, steht es der Offenkundigkeit der darin enthaltenen technischen Informationen
nicht entgegen, dass diese nach dem Willen des Veräußerers nur für
einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen und eine Vervielfältigung zu
anderen Zwecken untersagt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar
2013 - X ZR 81/11, GRUR 2013, 367 - Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser
).
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 - X ZR 41/11 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. MeierBeck
, den Richter Gröning, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß
und die Richterin Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. November 2010 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird zurückgewiesen.
Das am 24. Februar 2011 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats ) des Bundespatentgerichts ist infolge Klagerücknahme wirkungslos.
Die Beklagte trägt drei Viertel der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 43 45 427 (Streitpatents ), das durch Teilung aus der Patentanmeldung 43 05 026.3-53 hervorgegangen ist. Die Stammanmeldung ist am 18. Februar 1993 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 20. Februar 1992 eingereicht worden.
2
Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung acht Patentansprüche, von denen die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 wie folgt lauten: 1. "Computersystem aufweisend: einen Computer (1e) mit einem Programm zum Betreiben des Computers, welcher Bilddaten und Kommunikationssignale erzeugt und welcher Daten von peripheren Einrichtungen (10) empfängt und verarbeitet; eine Anzeigeeinheit (1f) zum Empfangen der Bilddaten und Kommunikationssignale von dem Computer zum Erzeugen einer Anzeige und zum Erzeugen eines Empfangsbestätigungssignals zum Bestätigen des Empfangs der Kommunikationssignale zur Kommunikation mit dem Computer (1e), wobei die Anzeigeeinheit (1f) einen Speicher (603) mit Steuerdaten zum Steuern der Anzeige auf der Anzeigeeinheit (1f) enthält, die beim Empfang der Kommunikationssignale ausgelesen werden; und ein bidirektionales Kabel zum Zuführen der Bilddaten und der Kommunikationssignale von dem Computer zu der Anzeigeeinheit (1f) und zum Zuführen der Empfangsbestätigungssignale von der Anzeigeeinheit zu dem Computer (1e)." 5. "Anzeigeeinheit zum Empfangen von Kommunikationssignalen von einem Computer (1e) und zum Senden von Daten bezüglich der Anzeigeeinheit an dem Computer (1e), wobei die Anzeigeeinheit aufweist: eine Schnittstellenschaltung (83), über welche die Kommunikationssignale, die von einem Programm zum Betreiben des Computers erzeugt werden, empfangen werden und Empfangsbestätigungssignale zum Bestätigen des Empfangs des Kommunikationssignals gesendet werden; und eine Schaltung (84) zum Empfangen der Kommunikationssignale von der Schnittstellenschaltung (83) und zum Steuern der Anzeigeeinheit gemäß den empfangenen Kommunikationssignalen und zum Senden der Daten bezüglich der Anzeigeeinheit über die Schnittstellenschaltung (83) an den Computer (1e)."
3
Die übrigen Ansprüche sind auf einen dieser Ansprüche zurückbezogen.
4
Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten und hat das Streitpatent in den erstinstanzlichen Verfahren in der Fassung mehrerer Hilfsanträge verteidigt.
5
Das Patentgericht hat das Streitpatent sowohl auf die vor dem 1. Oktober 2009 erhobene Klage der Klägerin zu 1 als auch auf die nach dem 1. Oktober 2009 erhobene Klage der Klägerin zu 2 für nichtig erklärt. Mit der Berufung hat die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klagen erstrebt und das Streitpatent mit zehn, teilweise mit den erstinstanzlichen übereinstimmenden, Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerinnen sind den Rechtsmitteln entgegengetreten , die der Senat zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 2 die Klage zurückgenommen.
6
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. N. F. , Universität S. , Institut für Großflächige Mikroelektronik, in der mündlichen Verhandlung ein Gutachten erstattet.

Entscheidungsgründe:


7
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
8
I. Das Streitpatent betrifft ein einen Computer, eine Anzeigeeinheit (Bildschirmgerät, Monitor) und eine Eingabeeinheit (Tastatur) umfassendes und in der Beschreibung als Bildanzeigegerät bezeichnetes Computersystem, das bei gleichzeitiger Vereinfachung der Verbindung und der Kommunikation zwischen den einzelnen Komponenten eine optimale Bildanzeige gewährleisten soll.
9
1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift besteht das Problem darin, dass bei Bildschirmgeräten aufgrund der Unterschiede hinsichtlich Position und Größe des Bildes sowie der Ablenkungsfrequenz eines anzuzeigenden Videosignals eine befriedigende Bildanzeige nur eingeschränkt oder mit für den Anwender wenig komfortablen Maßnahmen möglich ist.
10
Zur Anzeige von Videosignalen stünden zwei Typen von Anzeigeeinheiten zur Verfügung (Abs. 2, 3 und 5 der Beschreibung).
11
Der erste Typ verfüge über einen Speicher, in dem Informationen zu Positionen und Größen der Bildanzeige für jede Art von Videosignalen gespeichert seien. Bei Eingabe eines Videosignals würden die damit korrespondierenden Informationen zu Anzeigeposition und -größe des Bildes aus dem Speicher ausgelesen. Über diese Informationen werde die Ablenkungsschaltung der Anzeigeeinheit gesteuert, um Position und Größe der Bildanzeige zu bestimmen. Nachteilig an dieser Ausgestaltung sei, dass bei einem unbekannten Videosignal für die Steuerung der Anzeigeeinheit erforderliche Informationen zur Bildanzeige nicht verfügbar seien. Der Nutzer müsse in diesem Fall die Bildanzeige über entsprechende Einstellschalter an der Anzeigeeinheit steuern (Abs. 4 und

8).


12
Bei dem zweiten Typ erzeuge der Computer ein Unterscheidungssignal, das einem Videosignal während einer Austastperiode überlagert werde und auf dessen Grundlage die Anzeigeeinheit die Ablenkungsfrequenz schalte. Da die Ablenkungsfrequenz jedoch nur durch einen Binärwert geschaltet werden könne , bestehe der Nachteil dieser Ausgestaltung darin, dass lediglich zwei spezielle Signale verarbeitet werden könnten (Abs. 5 und 9).
13
Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, die Verbindung und die Kommunikation zwischen der Computereinheit und der Anzeigeeinheit zu vereinfachen und die Bildeinstellung zu verbessern (Abs. 10).
14
2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent ein Computersystem und eine Anzeigeeinheit vor.
15
a) Patentanspruch 1 betrifft ein Computersystem, dessen Bestandteile sich wie folgt in Merkmale gliedern lassen (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern): 1.1 ein Computer mit einem Programm zum Betreiben des Computers [b], der 1.1.1 Bilddaten und Kommunikationssignale erzeugt [b1] und 1.1.2 Daten von peripheren Einrichtungen empfängt und verarbeitet [b2], 1.2 eine Anzeigeeinheit [c] 1.2.1 zum Empfang der Bilddaten und Kommunikationssignale vom Computer [c1], 1.2.2 zum Erzeugen einer Anzeige [c2] und 1.2.3 zum Erzeugen eines Empfangsbestätigungssignals zur Bestätigung des Empfangs der Kommunikationssignale zur Kommunikation mit dem Computer [c3].
1.2.4 mit einem Speicher mit Steuerdaten [c4], 1.2.4.1 die zum Steuern der Anzeige auf der Anzeigeeinheit dienen [c4] und 1.2.4.2 die beim Empfang der Kommunikationssignale ausgelesen werden [c4], 1.3 ein bidirektionales Kabel [d] 1.3.1 zum Zuführen der Bilddaten und der Kommunikationssignale vom Computer zur Anzeigeeinheit [d] und 1.3.2 zum Zuführen der Empfangsbestätigungssignale von der Anzeigeeinheit zum Computer [d].
16
b) Die Anzeigeeinheit gemäß Patentanspruch 5 weist folgende Merkmale auf (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern): 5.1 Die Anzeigeeinheit dient 5.1.1 zum Empfangen von Kommunikationssignalen von einem Computer [e1] und 5.1.2 zum Senden von auf die Anzeigeeinheit bezogenen Daten ("Daten bezüglich der Anzeigeeinheit") an den Computer [e2]. 5.2 Die Anzeigeeinheit weist eine Schnittstellenschaltung auf [f], über welche 5.2.1 die Kommunikationssignale, die von einem Programm zum Betreiben des Computers erzeugt werden, empfangen werden [f1] und 5.2.2 Empfangsbestätigungssignale zum Bestätigen des Empfangs des Kommunikationssignals gesendet werden [f2]. 5.3 Die Anzeigeeinheit weist eine Schaltung auf [g] 5.3.1 zum Empfang der Kommunikationssignale von der Schnittstellenschaltung [g1], 5.3.2 zum Steuern der Anzeigeeinheit gemäß den empfangenen Kommunikationssignalen [g2] und 5.3.3 zum Senden der auf die Anzeigeeinheit bezogenen Daten über die Schnittstellenschaltung an den Computer [g3].
17
3. Merkmal 1.3 ist, wie sich aus dem vom gerichtlichen Sachverständigen erläuterten Zusammenhang ergibt, dahin zu verstehen, dass das bidirektionale Kabel einen bidirektionalen und einen unidirektionalen Übertragungskanal umfasst. Über den bidirektionalen Kanal werden die Kommunikations- und die Empfangsbestätigungssignale, bei denen es sich um digitale Daten handelt, vom Computer an die Anzeigeeinheit (Kommunikationssignale) und umgekehrt von der Anzeigeeinheit zum Computer (Empfangsbestätigungssignale) übertragen. Die Bilddaten, die analoge Daten darstellen, werden demgegenüber nur in einer Richtung, nämlich vom Computer an die Anzeigeeinheit übertragen. Hierfür bedarf es lediglich eines geeigneten, unidirektionalen Übertragungskanals. Der bidirektionale und der unidirektionale Übertragungskanal müssen jedoch nicht in gesonderten Kabeln geführt werden, sondern sind in einem Kabel im Sinne des Merkmals 1.3 zusammengefasst.
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II. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des Anspruchs 5 des Streitpatents in der erteilten Fassung gehe über den Inhalt der Stammanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
19
Der in der Streitpatentschrift nicht definierte und in der Beschreibung an keiner Stelle verwendete Ausdruck "Daten bezüglich der Anzeigeeinheit" (Merkmal 5.1.2) umfasse aus der Sicht des Fachmanns, eines Ingenieurs der Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik, sämtliche Daten, die Informationen über die Anzeigeeinheit und ihre Arbeitsweise enthielten und von der Anzeigeeinheit an die Computereinheit gesendet werden könnten. Hierunter fielen das im Streitpatent genannte Empfangsbestätigungssignal ebenso wie die in der Streitpatentschrift aufgeführten Informationen zum momentanen Betriebszustand der Anzeigeeinheit ("Berichtssignal zur Betriebssituation", "Steuerzustand der Anzeigeeinheit" und "Anzeigezustand"). Darüber hinaus umfasse der Ausdruck aber auch einen aus dem maßgeblichen Stand der Technik bekannten, in der Beschreibung jedoch nicht erwähnten (unveränderlichen) Code zur Identifizierung der Anzeigeeinheit.
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Mit diesem Sinngehalt werde der Ausdruck "Daten bezüglich der Anzeigeeinheit" in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen weder ausdrücklich noch mittelbar offenbart. Ein Code zur Identifizierung der Anzeigeeinheit sei - wie auch im Streitpatent - weder beschrieben noch auch nur angedeutet. Er sei auch nicht deswegen offenbart, weil die Begriffe "Berichtssignal zur Betriebssituation" , "Steuerzustand der Anzeigeeinheit" und "Anzeigezustand" funktional dahin zu verstehen seien, dass eine optimale Bildanzeige mittels eines Computerprogramms erreicht werden könne, ohne dass sich der Anwender um die Einstellung der Anzeige kümmern müsse. Denn für den Fachmann hätte es über die Ursprungsoffenbarung hinausgehender weiterführender Überlegungen bedurft, um zu der Erkenntnis zu gelangen, dass hierfür statt der ursprünglich offenbarten Daten zum Betriebszustand auch eine Information über den Anzeigegerätetyp ausreichen könne.
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III. Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Denn er ist jedenfalls nicht patentfähig (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Dies gilt auch für die zulässigerweise hilfsweise eingeschränkt verteidigten Fassungen der Patentansprüche. Die Berufung der Beklagten muss daher ohne Erfolg bleiben.
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1. Der Gegenstand von Patentanspruch 5 in der erteilten Fassung ist nicht neu, da er zum Prioritätszeitpunkt zum Stand der Technik gehörte.
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a) Das Sony-Handbuch "DDM Monitor Interface Manual - Third Edition" (Anlage A12) beschreibt die mit Patentanspruch 5 beanspruchte Anzeigeeinheit vollständig.
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Das Handbuch enthält Anleitungen und Hinweise dazu, wie ein Monitor über eine Schnittstelle mit einem Computer verbunden werden kann, so dass der Monitor nicht mehr manuell eingestellt werden muss, sondern über den Computer gesteuert werden kann. Aus dem "Blockdiagramm Schnittstelle" (A12, S. 1) lässt sich entnehmen, dass über die Schnittstelle RS-422A ein Datenaustausch zwischen Computer und Monitor in beiden Richtungen stattfindet. Damit sind die Merkmale 5.1 und 5.2 von Patentanspruch 5 offenbart.
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Nach dem auf dem auf Seite 4 des Handbuchs (A12) dargestellten Protokoll D werden vom Computer über eine Schnittstelle Daten auf den Monitor übertragen, die der Einstellung des Monitors dienen. Umgekehrt beschreibt Protokoll E des Handbuchs (A12, S. 5), wie Daten vom Monitor auf den Computer übertragen werden, damit sie dort gespeichert werden können. Die die Daten empfangende Einheit bestätigt dabei jeweils den korrekten Empfang der Daten oder übermittelt eine Fehlermeldung. Damit sind die Merkmale 5.1.1, 5.2.1 und 5.2.2 des Streitpatents offenbart. Aus dem "Blockdiagramm Schnittstelle" (A12, S. 1) ergibt sich, dass die Einstellung des Monitors mittels der CPU (Central Processing Unit) erfolgt, die eine Schaltung im Sinne von Merkmal 5.3 des Streitpatents darstellt. Diese Schaltung empfängt die Kommunikationssignale von der Schnittstellenschaltung und stellt den Monitor auf deren Grundlage entsprechend ein. Damit sind auch die Merkmale 5.3.1 und 5.3.2 im Handbuch A12 beschrieben. Nach Anhang 5 des Handbuchs hat der Nutzer die Möglichkeit , über die Statusfunktion detaillierte Informationen über die verschiedenen Systeme des Monitors und deren jeweiligen Status zu erhalten (A12, S. 12 und S. 24). In Verbindung mit dem "Blockdiagramm Schnittstelle" (A12, S. 1) offenbart das Handbuch daher auch die Übersendung von auf die Anzeigeeinheit bezogenen Daten von der CPU mittels der Schnittstellenschaltung RS-422A an den Computer und damit die Merkmale 5.1.2 und 5.3.3.

b) Die technischen Informationen in dem Handbuch A12 gehörten am
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Prioritätstag zum Stand der Technik. aa) Den Stand der Technik bildet nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG alles, was
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vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung , durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht wor- den ist. Für die öffentliche Zugänglichkeit von technischen Erkenntnissen oder Kenntnissen ist nicht der Nachweis erforderlich, dass ein bestimmter technischer Sachverhalt bestimmten fachkundigen Personen bekannt geworden ist. Es reicht aus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen Umständen in der Lage war, die Kenntnis zu erlangen.
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Durch die Lieferung einer Vorrichtung und die Überlassung eines entsprechenden Handbuchs werden der Aufbau und die maßgeblichen technischen Merkmale der Vorrichtung grundsätzlich preisgegeben und damit offenkundig. Voraussetzung für die Annahme, dass Dritte von der technischen Information Kenntnis erlangen konnten, ist jedoch, dass die Weiterverbreitung an beliebige Dritte durch den Empfänger nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die zum Zeitpunkt der Lieferung der technischen Information bestehenden Vereinbarungen zwischen den Beteiligten oder die sonstigen Umstände der Lieferung (BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - X ZR 81/11, GRUR 2013, 367 Rn. 20 f. mwN - Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser

).


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bb) Nach diesen Maßstäben ist die technische Lehre von Patentanspruch 5 mit dem Handbuch A12 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden.
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(1) Das Handbuch, das in dritter Auflage mit einem Urheberrechtsvermerk von Dezember 1989 versehen ist, ist schon nicht als vertraulich gekennzeichnet. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt der Hinweis auf dem Titelblatt des Handbuchs insoweit nicht zu einer anderen Beurteilung. Dort wird zwar ausgeführt, dass die in dem Handbuch enthaltene Information "Eigentum" (property) der Sony Corp. und ausschließlich zur Entwicklung von Software mit einer Schnittstelle zum DDM-Monitor bestimmt sei. Weiter heißt es dort, dass die Sony Corp. die vollständige oder teilweise Vervielfältigung des Handbuchs oder die Verwendung zu einem anderen Zweck ohne ihre schriftliche Einwilligung ausdrücklich untersage. Daraus lässt sich jedoch keine Verpflichtung der Empfänger des Handbuchs ableiten, die darin enthaltenen technischen Informa- tionen geheim zu halten und vertraulich zu behandeln. Die Annahme einer Geheimhaltungsverpflichtung liegt auch deshalb fern, weil mit den in dem Handbuch enthaltenen technischen Informationen die Entwicklung von Programmen gefördert werden sollte, die eine Schnittstelle zu dem von der Sony Corp. kommerziell vertriebenen Monitor nutzen. Der Vermerk ist somit lediglich als Ausdruck dafür zu sehen, dass die Sony Corp. die Verwendung der im Handbuch enthaltenen technischen Informationen nur für den dort genannten Zweck durchsetzen wollte.
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(2) Es besteht kein vernünftiger Zweifel und entspricht dem Sinn und Zweck des in drei Auflagen erschienen Handbuchs, dass dieses den Käufern entsprechender Monitore zur Verfügung gestellt worden ist. Die öffentliche Zugänglichkeit der in dem Handbuch enthaltenen technischen Informationen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nur eine - wie die Beklagte meint - geringe Anzahl von etwa hundert Geräten und eine dementsprechend geringe Anzahl von Handbüchern an Käufer übergeben worden sein mag und es sich - wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat - bei den Geräten um technisch sehr hochwertige und damit hochpreisige "High-End"-Geräte gehandelt hat, die nur von einem begrenzten Kundenkreis mit spezifischen Bedürfnissen nachgefragt worden sind. Denn der in Betracht kommende interessierte Kreis kann seine natürliche Begrenzung in der Zahl derjenigen Unternehmen finden, die an dem betreffenden Gegenstand aus irgendwelchen Gründen überhaupt interessiert sind; für den Begriff der Öffentlichkeit reicht es aus, dass diesem Kreis die Druckschrift zugänglich ist (BGH, Urteil vom 12. Februar 1960 - I ZR 156/57, GRUR 1961, 24, 25 - Holzimprägnierung).
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(3) Schließlich hat der von der Klägerin zu 2 als Zeuge benannte ehemalige Sony-Mitarbeiter D. D. L. bei seiner Vernehmung im Rahmen eines Patentstreitverfahrens, das die Klägerin zu 1 vor dem Distriktgericht der Vereinigten Staaten für den Ostdistrikt von Texas angestrengt hat, bekundet, dass er das Handbuch, das ihm etwa Ende 1989 zur Verfügung gestanden ha- be, für Schulungen verwendet und Mitarbeitern von Sony-Kunden ausgehändigt habe, die die Schnittstellen verwenden wollten (Vernehmungsprotokoll vom 10. Dezember 2010, Anl. B1, S. 135 ff. = S. 131 ff. der deutschen Übersetzung ). Auch hieran zu zweifeln, hat der Senat keinen Anlass; der von dem Zeugen geschilderte Sachverhalt entspricht vielmehr dem Sinn und Zweck des Handbuchs.
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2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
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a) Die technische Lehre des Patentanspruchs 1 wird im Handbuch A12 nicht vollständig offenbart und ist daher neu (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PatG).
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Das dort beschriebene Computersystem weist einen Computer im Sinne der Merkmalsgruppe 1.1 sowie einen Monitor mit einem Speicher entsprechend der Merkmalsgruppe 1.2 auf. Zwischen dem Computer und dem Monitor findet ein Datenaustausch entsprechend den in dem Handbuch näher erläuterten Protokollen D und E (A12, S. 4 f.) statt. Der Monitor weist mit dem EEPROM einen Speicher auf, der nach den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung als ein nicht flüchtiger Speicher ausgestaltet ist, der es ermöglicht , Einstellungsdaten des Monitors in der Weise zu sichern, dass diese auch nach Abschalten des Geräts und beim nächsten Einschalten wieder zur Verfügung stehen.
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Für die Übertragung der Kommunikations- und Empfangsbestätigungssignale einerseits und für die Übertragung von Bilddaten andererseits sieht das Handbuch A12 unterschiedliche Übertragungskanäle vor. Die Kommunikationsund Empfangsbestätigungssignale werden, da ein Datenaustausch sowohl vom Computer zum Monitor als auch in umgekehrter Richtung zwischen Monitor und Computer erfolgt, über ein bidirektionales Kabel übertragen. Die Bilddaten, die lediglich in eine Richtung vom Computer an den Monitor gesendet werden, werden als RGB-Signale über drei Übertragungskanäle jeweils gesondert für die Farben rot, grün und blau übertragen.
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Eine Verbindung dieser verschiedenen Übertragungskanäle in einem Kabel ist in A12 nicht vorgesehen. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar und unwidersprochen erläutert, dass es sich bei den in A12 beschriebenen Geräten um "High-End"-Geräte mit höherer Auflösung gehandelt habe, die nicht im universell, sondern nur für besondere Zwecke, nach Angabe der Beklagten insbesondere in Towern von Flughäfen, eingesetzt worden seien. Entsprechend hätten sich für die in A12 beschriebene Übertragung von Videosignalen hohe Anforderungen, insbesondere bezüglich des zu übertragenden Datenvolumens, ergeben, denen man im Prioritätszeitpunkt bei Verbindung der Übertragungskanäle nicht hätte entsprechen können. Bei solchen Geräten habe es eine störungsfreie Übertragung erfordert, bereits die Farbsignale der Farben Rot, Grün und Blau untereinander und gegenüber den Kommunikations- und Empfangsbestätigungssignalen mit getrennten Kabeln zu übertragen. Damit ist Merkmal 1.3.1 durch das Handbuch A12 nicht offenbart.
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b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung war dem Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PatG).
aa) Als Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns, der sich
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vor die Aufgabe gestellt sah, die Verbindung und die Kommunikation zwischen der Computereinheit und der Anzeigeeinheit zu vereinfachen und die Bildeinstellung zu verbessern, ist das Handbuch A12 anzusehen. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass es sich bei dem dort beschriebenen Monitor um ein hohen technischen Anforderungen genügendes "High-End"-Gerät handelt, das im Prioritätszeitpunkt nicht zuletzt auch wegen seines Preises nur für einen eng begrenzten Abnehmerkreis in Betracht kam. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar erläutert, dass sich auf dem vorliegend betroffenen technischen Gebiet auch schon im Prioritätszeitpunkt neue Entwicklungen rasch vollzogen haben, und insbesondere Lösungen, die zunächst auf Grund ihrer Kosten nur im "High-End"-Bereich realisierbar waren, mit zunehmender technischer Weiterentwicklung mit einem gewissen zeitlichen Abstand regelmäßig auch auf Anwendungen für den allgemeinen Endverbrauchermarkt übertragen wurden.
bb) Das Handbuch A12 sieht für die Übertragung von Bilddaten zwar ein
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System mit drei Übertragungskabeln sowie einem weiteren Übertragungskabel für die Steuerungsdaten vor. Gleichwohl vereinfacht die dort beschriebene Anordnung die Verbindung und die Kommunikation zwischen der Computereinheit und der Anzeigeeinheit insofern, als der Monitor danach nicht mehr gesondert manuell eingestellt werden muss, sondern über eine Schnittstelle vom Computer aus gesteuert werden kann (A12, S. 1). Der Fachmann konnte dem Handbuch A12 daher allgemein die Anregung entnehmen, den Monitor über den Computer zu steuern. Er wusste, dass sich bei dem im Handbuch A12 beschriebenen Monitor die Notwendigkeit, die Farbsignale mittels getrennter Kabel zu übertragen, daraus ergab, dass dieses Gerät für die Übertragung großer Datenmengen und besonderer Videodaten konzipiert war, die hohe Anforderungen an die Übertragungskapazität und die Auflösung stellten. Ihm war aber auch bekannt, dass demgegenüber üblicherweise für die Übertragung von Bilddaten ein Kabel den Anforderungen genügte und - wie auch die Beklagte einräumt - insoweit ein VGA-Anschluss gebräuchlich war, der die drei Farbsignalkanäle in einem Stecker und in einem Kabel verband. Ferner war ihm klar, dass insbesondere für den privaten Endverbraucher auch aus Gründen der leichteren Handhabbarkeit eine Anordnung vorzugswürdig ist, mit der eine Vielzahl von Kabeln vermieden wird und die aus diesem Grund möglichst wenige Bestandteile aufweist. Um die Verbindung zwischen Computer und Monitor weiter zu vereinfachen, lag es für den Fachmann daher nahe, die in der A12 offenbarte Anordnung nicht nur dahingehend zu reduzieren, dass für die Übertragung von Bilddaten nur ein Übertragungskabel vorgesehen wird, sondern darüber hinaus auch den in der A12 offenbarten bidirektionalen Übertragungskanal für die Kommunikations- und Empfangsbestätigungssignale mit den Übertragungskanälen für die Bilddaten in einem Kabel zu bündeln.
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IV. Der Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche ist auch in den hilfsweise verteidigten Anspruchsfassungen nicht patentfähig.
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1. Nach Hilfsantrag I wird Patentanspruch 5 der erteilten Fassung zu Patentanspruch 3 und das Merkmal "Daten bezüglich der Anzeigeeinheit" soll dahingehend präzisiert werden, dass diese Daten "einen Steuerzustand oder eine Betriebssituation der Anzeigeeinheit beschreiben".
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Diese Ergänzung vermag die Patentfähigkeit nicht zu begründen. Das Handbuch A12 nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs auch in dieser Fassung neuheitsschädlich vorweg. Über das dort offenbarte Protokoll E kann der Nutzer detaillierte Informationen zu den verschiedenen Systemen des Monitors und zu deren aktuellen Status (A12, S. 12 und S. 24, Anhang 5) und damit genau solche Daten abrufen, die mit dem in Patentanspruch 3 zusätzlich eingefügten Merkmal umschrieben werden.
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2. Entsprechendes gilt für Patentanspruch 3 in der Fassung des Hilfsantrags II, bei dem das Merkmal "Daten bezüglich der Anzeigeeinheit" gegenüber Hilfsantrag I weiter dahingehend eingeschränkt werden soll, dass damit lediglich noch Daten gemeint sein sollen, die "eine Betriebssituation der Anzei- geeinheit beschreiben".
45
3. Nach Hilfsantrag III soll die mit Patentanspruch 3 in der Fassung des Hilfsantrags II beanspruchte Anzeigeeinheit um folgenden Bestandteil ergänzt werden: "einen Speicher (603) zum Speichern von Steuerdaten zur Ausführung einer vorbestimmten Einstellung der Anzeigeeinheit, welche aus dem Speicher (603) ausgelesen werden, wenn die Anzeigeeinheit das nächste Mal eingeschaltet wird, um die vorbestimmte Einstellung der Anzeigeeinheit auszuführen".
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Entsprechend soll in Patentanspruch 1 vorgesehen werden, dass "die Steuerdaten außerdem aus dem Speicher (603) ausgelesen werden, wenn die Anzeigeeinheit das nächste Mal eingeschaltet wird, um eine vorbestimmte Einstellung der Anzeigeeinheit auszuführen".
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Auch dieses zusätzliche Merkmal wird durch das Handbuch A12 offenbart. Der dort beschriebene Monitor sieht mit dem EEPROM einen nicht flüchtigen Speicher vor, der die Einstellungen des Monitors beim Abschalten des Geräts sichert und bei der nächsten Inbetriebnahme wieder zur Verfügung stellt.
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4. In der Fassung des Hilfsantrags IV soll die Anzeigeeinheit nach den Patentansprüchen 1 und 3 gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag III als zusätzliches Merkmal aufweisen: "einen Mikrocomputer (602) zur Erzeugung von Steuerdaten aus den Kommunikationssignalen, um durch die Steuerdaten eine vorbestimmte Einstellung der Anzeigeeinheit einzustellen".
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Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 3 in dieser Fassung ist dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt und beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Nach dem Handbuch A12 werden die an den Monitor übertragenen Informationen von der CPU zunächst im EEPROM gespeichert, dann vom EEPROM an die CPU zurückübertragen und schließlich zur Bildanpassung verwendet (A12, S. 1, S. 3, Protokoll B, S. 10). Wie der Sachverständige bestätigt hat, lässt A12 allerdings offen, in welcher Form die Informationen, die letztlich zur Einstellung der Anzeige verwendet werden, im EEPROM gespeichert werden. Insbesondere wird nichts dazu ausgeführt, ob die vom Com- puter übertragenen Informationen zuvor in der CPU verarbeitet, beispielsweise codiert, werden. Insoweit konnte jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen die nähere Ausgestaltung dem Fachmann überlassen werden. Dieser hätte aufgrund seines Fachwissens die Datenübertragung in Bezug auf den in A12 beschriebenen Monitor so - wie beim Streitpatent - ausgestalten können, dass die CPU, die insoweit dem Mikrocomputer im Sinne des Streitpatents entspricht , aus den vom Computer übertragenen Informationen zunächst Steuerdaten erzeugt, die im EEPROM gesichert und später zur Einstellung der Anzeige verwendet werden können.
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5. Nach Hilfsantrag V weist die Anzeigeeinheit nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags IV folgendes weiteres Merkmal auf: "eine zweite Schnittstellenschaltung (83) zum Empfangen der Bilddaten und der Kommunikationssignale sowie zum Senden der Empfangsbestätigungssignale".
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Patentanspruch 3 soll entsprechend in der Weise ergänzt werden, dass über die Schnittstellenschaltung der Anzeigeeinheit nicht nur von einem Programm zum Betreiben des Computers erzeugte Kommunikationssignale, sondern auch von einem Computer erzeugte Bilddaten empfangen werden.
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Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 3 in dieser Fassung ist zwar gegenüber der A12 neu, da über die dort vorgesehene digitale Schnittstelle RS422A nicht Videodaten, sondern lediglich Kommunikations- und Empfangsbestätigungssignale bidirektional übertragen werden. Ausgehend von A12 lag es für den Fachmann, der die Verbindung und die Kommunikation zwischen der Computereinheit und der Anzeigeeinheit vereinfachen wollte, jedoch nahe, für die Übertragung sämtlicher Datentypen am Computer und an der Anzeigeeinheit jeweils nur eine Schnittstellenschaltung vorzusehen. Für den Fachmann lag es auf der Hand, dass der Grund für die in der A12 offenbarte Verwendung ge- trennter Schnittstellen für Kommunikations- und Empfangsbestätigungssignale einerseits und für Videosignale andererseits ausschließlich darin bestand, dass die dort beschriebene Anordnung hohen Anforderungen an die Datenübertragung genügen musste. Dementsprechend hatte der Fachmann Anlass, die dortige Gestaltung durch Verwendung nur einer Schnittstelle zu vereinfachen. Dies hat der Sachverständige insofern bestätigt, als es nach seinen Ausführungen zum standardmäßigen Vorgehen gehört habe, geeignete standardisierte Schnittstellen entsprechend den zu übertragenden Daten und Datenraten auszuwählen.
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6. Die weiteren Hilfsanträge ergänzen die Patentansprüche 1 und 3 nach den Hilfsanträgen I bis V jeweils dahingehend, dass die Kommunikationssignale in Übereinstimmung mit einer von einem Nutzer eingegebenen Steueranweisung erzeugt werden. Die Ergänzung stellt klar, dass die Kommunikationssignale auf der Eingabe eines Nutzers mittels einer Eingabeeinheit beruhen und insofern eine individuelle Einstellung der Anzeigeeinheit durch den Nutzer ermöglichen.
Auch diese Ergänzung vermag die Patentfähigkeit der Patentansprüche 1
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und 3 in den Fassungen dieser Hilfsanträge nicht zu begründen. A12 offenbart dem Fachmann, dass die vom Computer an den Monitor übertragenen Informationen , auf deren Grundlage der Monitor eingestellt wird, auf der Eingabe einer individuellen Steueranweisung durch den Nutzer mittels Eingabeeinheit beruhen können (A12, S. 1 sowie "Blockdiagramm Schnittstelle").
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V. Hinsichtlich der Unteransprüche der einzelnen Anspruchsfassungen ist ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 Rn. 96 - Sensoranordnung).
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VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei ist nach Klagerücknahme durch die Klägerin zu 2 mangels Kostenantrags (§ 121 Abs. 2 PatG, § 269 Abs. 4 ZPO) insoweit über die Gerichtskosten sowie über deren außergerichtlichen Kosten nicht zu entscheiden.
Meier-Beck Gröning Schuster
Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.11.2010 - 2 Ni 31/09 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2013 - X ZR 41/11 zitiert 9 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Patentgesetz - PatG | § 121


(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend. (2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über d

Patentgesetz - PatG | § 21


(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß 1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,3. der w

Patentgesetz - PatG | § 4


Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese

Patentgesetz - PatG | § 3


(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung od

Patentgesetz - PatG | § 22


(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist. (2) § 21 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2013 - X ZR 41/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2013 - X ZR 41/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2011 - X ZR 109/08

bei uns veröffentlicht am 29.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 109/08 Verkündet am: 29. September 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2013 - X ZR 81/11

bei uns veröffentlicht am 15.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 81/11 Verkündet am: 15. Januar 2013 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2013 - X ZR 41/11.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2016 - X ZR 46/14

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 46/14 Verkündet am: 14. Juni 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2016:140616UXZR46.14.0

Referenzen

(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind:

1.
der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereichten Fassung;
2.
der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
3.
der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist.
Beruht der ältere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung, so ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als die danach maßgebliche Fassung nicht über die Fassung der Voranmeldung hinausgeht. Patentanmeldungen nach Satz 1 Nr. 1, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 4 erlassen worden ist, gelten vom Ablauf des achtzehnten Monats nach ihrer Einreichung an als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentfähigkeit durch die Absätze 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

(4) Ebenso wenig wird die Patentfähigkeit der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren durch die Absätze 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.

(5) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht

1.
auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
2.
auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist und er innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung hierüber eine Bescheinigung einreicht. Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.

(2) § 21 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß

1.
der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,
2.
das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
3.
der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),
4.
der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der früheren Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist.

(2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.

(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind:

1.
der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereichten Fassung;
2.
der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
3.
der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist.
Beruht der ältere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung, so ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als die danach maßgebliche Fassung nicht über die Fassung der Voranmeldung hinausgeht. Patentanmeldungen nach Satz 1 Nr. 1, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 4 erlassen worden ist, gelten vom Ablauf des achtzehnten Monats nach ihrer Einreichung an als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentfähigkeit durch die Absätze 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

(4) Ebenso wenig wird die Patentfähigkeit der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren durch die Absätze 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.

(5) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht

1.
auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
2.
auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist und er innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung hierüber eine Bescheinigung einreicht. Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

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a) Den Stand der Technik bildet nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung , durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Für die öffentliche Zugänglichkeit von technischen Erkenntnissen oder Kenntnissen ist nicht der Nachweis erforderlich, dass ein bestimmter technischer Sachverhalt bestimmten fachkundigen Personen bekannt geworden ist. Es reicht aus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen Umständen in der Lage war, die Kenntnis zu erlangen (BGH, Urteil vom 12. Februar 1960 - I ZR 156/57, GRUR 1961, 24 - Holzimprägnierung; Urteil vom 15. Dezember 1970 - X ZR 32/69, GRUR 1971, 214 - Customer Prints; Beschluss vom 9. Februar 1993 - X ZB 7/92, GRUR 1993, 466 - fotovoltaisches Halbleiterelement ; Beschluss vom 5. März 1996 - X ZB 13/92, GRUR 1996, 747 - Lichtbogen -Plasma-Beschichtungssystem, zur Vorbenutzung durch eine Vorrichtung; Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 139/95, BGHZ 136, 40, 51 - Leiterplattennutzen; Urteil vom 21. Juli 2011 - X ZR 7/09, juris Rn. 29 - Spindelanordnung, zur Offenkundigkeit bei Vorliegen einer Prinzipskizze; vgl. auch die Rechtsprechungsnachweise bei Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., § 3 Rn. 21 ff.; Benkard/Melullis, Patentgesetz, 10. Aufl., § 3 Rn. 65 ff.). Durch die Lieferung einer Vorrichtung oder die Übersendung deren

(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind:

1.
der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereichten Fassung;
2.
der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
3.
der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist.
Beruht der ältere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung, so ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als die danach maßgebliche Fassung nicht über die Fassung der Voranmeldung hinausgeht. Patentanmeldungen nach Satz 1 Nr. 1, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 4 erlassen worden ist, gelten vom Ablauf des achtzehnten Monats nach ihrer Einreichung an als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentfähigkeit durch die Absätze 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

(4) Ebenso wenig wird die Patentfähigkeit der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren durch die Absätze 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.

(5) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht

1.
auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
2.
auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist und er innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung hierüber eine Bescheinigung einreicht. Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

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d) Dass die zusätzlichen Merkmale, die in der verteidigten Fassung der auf Patentanspruch 3 zurückbezogenen Patentansprüche 4 bis 7 vorgesehen sind, zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dies trägt im Ergebnis die Entscheidung des Patentgerichts, das allerdings zu Unrecht darauf abgestellt hat, dass die Nichtigerklärung des Patentanspruchs 3 den nachgeordneten Patentansprüchen ohne weiteres die Grundlage entziehe.

(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.