Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2006 - X ZR 46/04

bei uns veröffentlicht am14.03.2006
vorgehend
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 4 O 3317/99, 04.08.2003
Oberlandesgericht Oldenburg, 11 U 78/03, 01.03.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 46/04 Verkündet am:
14. März 2006
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. März 2004 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 4. August 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 105.681,48 Euro nebst 6,65 % Zinsen aus 104.292,16 Euro seit dem 06.12.1999 und aus weiteren 1.389,32 Euro seit dem 31.05.2001 verurteilt worden ist. Hinsichtlich der Mehrforderung wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 31 % und die Beklagte 69 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die bis zum 13. März 2006 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 15 % und der Beklagten zu 85 % auferlegt. Die danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger verlangt von der im Telekommunikationsbereich tätigen Beklagten Ersatz für einen in seiner Aalaufzuchtanlage eingetretenen Schaden, der darauf zurückzuführen ist, dass das von der Beklagten hergestellte und reparierte Telefonwahlgerät einen ausgelösten Alarm nicht über das Telefonnetz absetzen konnte.
2
Der Kläger betreibt die Aufzucht von Speiseaalen und von Aalsetzlingen für Naturgewässer. Um sicherzustellen, dass bei Störungen der computergestützten Steuerung der Wasserbelüftung und -reinigung in den verschiedenen Becken außerhalb der Arbeitszeit automatisch eine telefonische Meldung an den zuständigen Mitarbeiter erfolgen würde, erwarb er 1997 bei einem Fachhändler das von der Beklagten hergestellte Fernwirkmodem FWM 1 (im Folgenden : FWM). Am 31. Mai 1999 leuchtete an dem FWM die als "CPU-Fehler" bezeichnete Warnlampe auf, zu der es in der Bedienungsanleitung heißt: "Durch ein Aufleuchten dieser LED wird ein Hardwarefehler an dem Gerät angezeigt." Der zuständige Mitarbeiter des Klägers fragte daraufhin beim Geschäftsführer der Beklagten an, ob ein Blitzschlag bei einem vorangegangenen Gewitter eine Hardwarestörung verursacht haben könne. Der Geschäftsführer der Beklagten antwortete, grundsätzlich könne ein Blitzschlag ein Aufleuchten der Warnlampe verursachen; er müsse sich das Gerät aber ansehen. Der Kläger ließ das Gerät daraufhin bei der Beklagten reparieren. Bei dieser Reparatur baute die Beklagte ein Blitzschutzmodul ein, ohne dies dem Kläger mitzuteilen. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht übernommen hat, erfüllt dieses Blitzschutzmodul seine Aufgabe , indem es im Falle einer Überspannung zerstört wird. Dadurch wird das FWM vor einer Beschädigung geschützt; seine CPU-Leuchte zeigt in diesem Zusammenhang keinen Hardwarefehler an. Da die Beklagte das Blitzschutzmodul in die vom FWM ausgehende Telefonleitung eingebaut hatte, wurde im Falle seiner Zerstörung auch die Telefonverbindung unterbrochen, so dass eine Alarmmeldung nicht telefonisch weitergegeben werden konnte. Für diesen Umstand war keine Anzeige vorgesehen.
3
Nach den Feststellungen von Landgericht und Berufungsgericht kam es in der Nacht vom 4. auf den 5. Juli 1999 zu einem erneuten Vorfall, bei dem das Blitzschutzmodul infolge eines Blitzschlags zerstört und dadurch die Telefonverbindung des FWM unterbrochen wurde. Kurz danach, in der Nacht vom 11. auf den 12. Juli 1999, ereignete sich in der Aalfarm ein Störfall. Infolge der Unterbrechung der Leitung gab das FWM den von der Computerüberwachungsanlage ausgelösten Alarm nicht über das Telefonnetz an den zuständigen Mitarbeiter des Klägers weiter. Die Störung wurde daher erst bei Betriebsbeginn am darauf folgenden Morgen entdeckt, als der mit der Klage geltend gemachte Schaden schon entstanden war.
4
Das Landgericht hat der Klage wegen Schlechterfüllung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrags über die Reparatur im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 124.977,29 Euro nebst Zinsen verurteilt. Die Beklagte habe es versäumt, den Kläger auf den Einbau des Blitzschutzmoduls und die Gefahr hinzuweisen, dass dieses durch eine Überspannung zerstört und dadurch die Telefonverbindung unterbrochen werden könne. Diese Pflichtverletzung sei für den Schaden des Klägers kausal gewesen. Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger nur 52.840,74 Euro zugesprochen. Es hat den Schaden niedriger angesetzt als das Landgericht und außerdem, anders als dieses, ein 50 %iges Mitverschulden des Klägers angenommen. Gegen letzte- ren Punkt richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers; seine weitergehende Revision hat der Kläger vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt und beantragt, die Klage ganz abzuweisen.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat Erfolg. Die Anschlussrevision ist hingegen unbegründet.
6
A. Die Revision, mit der der Kläger den vom Berufungsgericht wegen Mitverschuldens abgewiesenen Teil seines Schadensersatzanspruchs weiterverfolgt , ist begründet und führt insoweit zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Dem Kläger kann kein Mitverschulden angelastet werden.
7
I. Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Ansicht wie folgt begründet : Der Kläger habe nicht die ihm zur Schadensvermeidung obliegende Sorgfalt beachtet. Seine Mitarbeiter hätten lediglich morgens und abends geprüft, ob die CPU-Anzeige leuchte. Er hätte aber zum einen wegen der extremen Störungsempfindlichkeit seiner Anlage und zum anderen wegen der Funktionsweise des FWM weitere Funktionskontrollen vornehmen müssen. Die CPU-FehlerLeuchte zeige nur einen Hardwarefehler an. Für jeden Nutzer sei jedoch erkennbar , dass das Gerät außer Hardwaredefekten auch andere Defekte haben könne. Der sich aufdrängende Fall sei ein Defekt der Leuchtiode in der CPU-Leuchte. Außerdem könnten Störungen im Leitungs- und Verteilernetz der Deutschen Telekom AG nicht außer Betracht gelassen werden, da solche Störungen nicht, wie vom Kläger behauptet, völlig unwahrscheinlich seien. Zum anderen dränge sich das Erfordernis laufender Tests auch deshalb auf, weil das Gerät gerade zu diesem Zweck einen Testschalter besitze, mit dem ein Selbsttest des FWM ausgelöst werden könne. Deshalb hätten die Mitarbeiter zu jedem Feierabend einen Testalarm auslösen müssen.
8
II. Die Ansicht des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die in ständiger Rechtsprechung vom BGH anerkannte Lehre von der Haftungsbeschränkung durch den Zurechnungszusammenhang und hier insbesondere durch den Schutzzweck der Norm nicht beachtet hat.
9
1. Diese Lehre besagt, dass die adäquate Zurechnung eines Schadens unter dem Vorbehalt eines haftungserweiternden oder -begrenzenden besonderen Zwecks der Haftungsnorm oder des der Haftung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses steht (Staudinger/Schiemann, BGB (2005), § 249 Rdn. 27). Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden aus dem Bereich der Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGHZ 27, 137, 140 f.; 59, 175, 176; 85, 110, 113 ff.; 96, 98, 101; 107, 359, 364; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., vor § 249 Rdn. 62). Die Schadensersatzpflicht hängt zum einen davon ab, ob das übertretene Gesetz überhaupt den Schutz Einzelner bezweckt und der Verletzte gegebenenfalls zu dem geschützten Personenkreis gehört. Zum anderen muss geprüft werden, ob die Verbotsnorm das verletzte Rechtsgut schützen soll. Schließlich muß die Verbotsnorm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; der geltend gemachte Schaden muss also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (MünchKomm./Oetker, BGB, 4. Aufl., § 249 Rdn. 117; Palandt/ Heinrichs, aaO). Diese Grundsätze zum Schutzzweck der Norm sind auch bei der Prüfung eines Mitverschuldens nach § 254 BGB zu beachten (BGH, Urt. v.
21.05.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129; Beschl. v. 07.11.1989 - VI ZR 22/89, VersR 1990, 99; Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337, 353; MünchKomm./Oetker, § 254 Rdn. 33; Palandt/Heinrichs, § 254 Rdn. 13; Staudinger /Schiemann, § 254 Rdn. 35 f.). Sie gelten daher auch bei Verletzung einer bloßen Obliegenheit.
10
2. Im vorliegenden Fall zielt die vom Berufungsgericht angenommene Sorgfaltsanforderung, allabendlich einen Testalarm vorzunehmen, nur insoweit darauf ab, einen Schaden wie den eingetretenen zu verhindern, als es um die Art des verletzten Rechtsguts geht, nicht dagegen auch hinsichtlich der Art und Weise der Schadensentstehung. Ginge es nur um das verletzte Rechtsgut bzw. um den Schadenserfolg, so wäre ein Mitverschulden zu bejahen, da die vom Berufungsgericht postulierte Obliegenheit, gerade einen solchen Schadenserfolg - Tod bzw. Gewichtsverlust der Aale - verhindern sollte, wie er im vorliegenden Fall eingetreten ist. Dieser Schaden fällt aber deshalb nicht unter den Schutzzweck der Obliegenheit des Klägers zum Testalarm, weil die Art und Weise der Schadensentstehung eine andere war als bei denjenigen Schadensabläufen , denen der geforderte Testalarm vorbeugen sollte.
11
Das Berufungsgericht hat die Notwendigkeit eines allabendlichen Testalarms mit der Feststellung begründet, dass das FWM aus zwei Gründen die Weitergabe eines nächtlichen Störungsalarms ersichtlich nicht ausreichend sichergestellt habe. Zum einen sei nicht gewährleistet gewesen, dass eine Beschädigung des FWM durch die Warnlampe angezeigt wurde, weil die Leuchtdiode der Warnlampe defekt werden könne, und zum anderen zeige die Warnlampe keine Störungen im Leitungsnetz der Deutschen Telekom AG an. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die nötige Sachkunde für die Feststellung besaß, dass ein Defekt der Leuchtdiode möglich und vorhersehbar sei, und auch, ob es mit seiner Forderung, dass der Kläger allein wegen der Gefahr einer defekten Leuchtdiode oder eines Verbindungsausfalls bei der Deutschen Telekom AG - der schon bei Feierabend hätte eingetreten sein und der bis zum hypothetischen späteren Störungsalarm im Betrieb des Klägers hätte fortdauern müssen - die Sorgfaltsobliegenheit des Klägers nicht überspannt hat. Denn selbst wenn man den Feststellungen des Berufungsgerichts folgt, beschränkte sich der Schutzzweck der dem Kläger auferlegten Obliegenheit auf die Abwendung von Schäden, die auf die vom Berufungsgericht befürchtete Weise hervorgerufen wurden. Bei dem vorliegenden Schadensfall spielten aber weder Schäden an der Hardware des FWM noch Störungen bei der Deutschen Telekom AG mit. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden stammt somit nicht aus dem Bereich derjenigen Gefahren, die der allabendliche Testalarm nach Ansicht des Berufungsgerichts abwenden sollte.
12
3. Den Kläger traf auch keine Obliegenheit, den tatsächlich eingetretenen Fall, dass das Blitzschutzmodul durch einen Blitzschlag zerstört und dadurch die Verbindung zwischen dem FWM und der Telefonleitung unterbrochen werden würde, durch die Anordnung eines abendlichen Testalarms zu verhindern. Denn diesen Geschehensablauf konnte er nicht vorhersehen. Zweck eines Testalarms konnte nur sein, solchen Gefahren vorzubeugen, die vorhersehbar waren. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Charakter der Obliegenheit als eines Gebotes der eigenen Interessenwahrnehmung, die es erfordert, diejenige Sorgfalt zu beachten, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (BGHZ 135, 235, 240). Es geht also um ein "Verschulden gegen sich selbst". Im vorliegenden Fall kommt nur Fahrlässigkeit in Betracht (§ 276 Abs. 2 BGB). Fahrlässigkeit setzt indessen Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus, gegen die der Geschädigte Vorkehrungen treffen sollte (MünchKomm./Grundmann, § 278 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs, § 276 Rdn. 20). Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, das auf die Erkennbarkeit der Gefahr für den Kläger und darauf, dass diese Gefahr sich ihm hätte auf- drängen müssen, abgestellt hat. Von dem Vorhandensein des Blitzschutzmoduls , über dessen Einbau die Beklagte ihn nicht aufgeklärt hatte, wusste der Kläger indessen ohne sein Verschulden nichts. Deshalb traf ihn auch keine Sorgfaltsobliegenheit zur Vermeidung eines durch die Zerstörung des Blitzschutzmoduls hervorgerufenen Schadens.
13
Ein Mitverschulden der Kläger ist daher zu verneinen.
14
B. Die Anschlussrevision der Beklagten ist nicht begründet.
15
I. Die Beklagte meint, der Einbau des Blitzschutzmoduls sei nicht kausal für den Schaden des Klägers. Nach ihrer Behauptung wäre es zu dem Schaden auch dann gekommen, wenn der Kläger dem Einbau des Blitzschutzmoduls widersprochen bzw. dieses wieder hätte entfernen lassen. Denn dann hätte die durch den Blitz erzeugte Überspannung das FWM ungeschützt getroffen und es beschädigt. Dieser Schaden wäre wahrscheinlich nicht durch ein Aufleuchten der CPU-Fehler-Diode angezeigt worden, da die zentrale Steuerungseinheit (CPU) lediglich ein Bauteil des Geräts sei und daher über 80 % der möglichen Schäden nicht über die CPU-Warnlampe angezeigt würden.
16
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um neuen Tatsachenvortrag handelt, der im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (§ 559 Abs. 1 ZPO). Denn der Kausalitätsbeurteilung der Beklagten kann aus Gründen der Beweislast nicht gefolgt werden. Mit ihrer Behauptung, dass der Schaden auch dann entstanden wäre, wenn sie den Kläger ordnungsgemäß über den von ihr vorgenommenen Einbau des Blitzschutzmoduls informiert hätte, macht die Beklagte einen hypothetischen Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens geltend. Ein solcher Einwand ist grundsätzlich beachtlich. Der Schädiger trägt jedoch die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Urt. v. 15.03.2005 - VI ZR 313/03, NJW 2005, 1718).
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Die Beklagte hat aber nicht einmal Beweis angetreten, und zwar weder dafür, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung seitens der Beklagten auf das Blitzschutzmodul verzichtet hätte, ohne anderweitige Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, noch dafür, dass der Blitzschlag in der Nacht vom 4. auf den 5. Juli 1999, wenn kein Blitzschutzmodul vorhanden gewesen wäre, das FWM beschädigt hätte, noch dafür, dass eine Beschädigung des FWM nicht von der CPU-Fehler-Diode angezeigt worden wäre. Hierfür spricht auch kein Beweis des ersten Anscheins.
18
Darüber hinaus darf dem Kläger auch nicht unterstellt werden, dass er bei Kenntnis von dem eingebauten Blitzschutzmodul und seiner Funktionsweise gleichwohl auf den allabendlichen Testalarm verzichtet und damit eine auf Vermeidung der tatsächlich eingetretenen Schadensentstehung abzielende Obliegenheit verletzt hätte. Unterstellt man mit dem Berufungsgericht, dass der Kläger Schäden, die durch einen nicht angezeigten Hardwarefehler oder durch Störungen bei der Deutschen Telekom AG entstehen, vorhersehen konnte, hätte er zwar solche Schäden wegen Nichterfüllung seiner Obliegenheit zum Testalarm zumindest teilweise selbst tragen müssen. Selbst wenn man annimmt, dass er zur Übernahme eines derartigen Risikos bereit war, rechtfertigt dies jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass er auch Schäden in Kauf genommen hätte, deren Entstehungsweise er nicht vorhersehen konnte, wie insbesondere die durch Zerstörung des Blitzschutzmoduls hervorgerufene Unterbrechung der Telefonverbindung. Denn insoweit hat er die ihm als Geschäftsherrn zustehende wirtschaftliche Risikoentscheidung gerade nicht getroffen. Ohne konkrete Anhaltspunkte - die nicht vorhanden sind - darf ihm nicht unterstellt werden, dass er diese Entscheidung, wäre er vor die Wahl gestellt worden, im Sinne einer Risikoübernahme getroffen hätte. Es braucht nicht entschieden zu werden , ob der Kläger mit Hilfe der Vermutung, dass ein durch die Verletzung einer Aufklärungspflicht Betroffener sich "aufklärungsrichtig" verhalten hätte (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Urt. v. 16.11.1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 152, 159), sogar den Gegenbeweis erbracht hat. Hätte die Beklagte ihn pflichtgemäß auf das Risiko hingewiesen, dass das eingebaute Blitzschutzmodul bei Überspannung zerstört und die dadurch hervorgerufene Unterbrechung der Telefonverbindung nicht angezeigt werde, so hätte der Kläger bei aufklärungsrichtigem Verhalten zunächst gefragt, ob ein Blitzschutzmodul überhaupt nötig sei. Daraufhin hätte die Beklagte ihn darüber aufklären müssen, dass ohne Blitzschutzmodul nicht nur die Gefahr einer Beschädigung des FWM, sondern - folgt man den Feststellungen des Berufungsgerichts - auch die weitere Gefahr bestehe, dass diese Beschädigung nicht durch die Warnleuchte angezeigt werde. Für diesen Fall aber kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger, gleichgültig, ob er das Blitzschutzmodul behalten hätte oder es hätte wieder ausbauen lassen, bei aufklärungsrichtigem Verhalten den allabendlichen Testalarm eingeführt hätte.
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Auch für die weiteren Behauptungen der Beklagten, ohne das Blitzschutzmodul wäre das FWM durch Blitzschlag beschädigt und wäre der Schaden nicht angezeigt worden, spricht kein Anscheinsbeweis. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass das ungeschützte FWM in der Zeit von 1997 bis zum 30. Mai 1999 alle Gewitter unbeschadet überstanden hatte und dass nach seiner Beschädigung durch Blitzschlag am 31. Mai 1999 die Warnleuchte aufgeleuchtet hatte.
20
II. Die Beklagte meint weiter, der Kläger habe einen Schaden durch Gewichtszunahmeausfall bei den überlebenden Aalen nicht schlüssig dargelegt, weil er nicht behauptet habe, dass er die Aale aufgrund der "Fresspause" zu einem geringeren Preis habe veräußern können. Es sei davon auszugehen, dass die Aale drei Wochen später ihr geplantes Verkaufsgewicht erreicht hätten. Einen Verzögerungsschaden habe der Kläger aber nicht geltend gemacht.
21
1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Anschlussrevision der Beklagten auch hinsichtlich dieser zweiten Rüge zulässig. Sie bezieht sich zwar, da sie eine Herabsetzung der vom Berufungsgericht festgestellten Schadenshöhe anstrebt, auf den Teil des Streitstoffs, für den die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussrevision bedarf aber keiner Zulassung. Dies ergibt sich daraus, dass der Revisionsbeklagte selbst dann, wenn seine selbständige Revision nicht zugelassen worden ist, noch Anschlussrevision einlegen kann (§ 554 Abs. 2 ZPO; BRDrs. 536/00 S. 273 f.; BGH, Beschl. v. 23.02.2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651). Die Anschlussrevision ist daher auch dann zulässig, wenn die Zulassung der Revision auf Teile des Streitstoffs beschränkt worden ist (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl. § 554 Rdn. 3a). Auch die vom Kläger aufgeworfene weitere Frage, ob eine Anschlussrevision unzulässig ist, die einen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit dem von dieser erfassten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (so BGH, Urt. v. 21.06.2001 - IX ZR 73/00, BGHZ 148, 156 zu § 556 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung), kann im vorliegenden Fall, in dem Revision und Anschlussrevision denselben Lebenssachverhalt betreffen, offenbleiben (so auch BGH NJW-RR 2005, 651).
22
2. Die Rüge ist indessen nicht begründet. Aale werden nach Gewicht veräußert. Wann auch immer der Kläger die überlebenden Aale verkauft hat, war der erzielte Verkaufspreis geringer als ohne das Schadensereignis, weil die Aale weniger wogen. Dass die Aale bei drei Wochen späterem Verkauf denselben Preis erzielten, den sie ohne das Schadensereignis drei Wochen früher erbracht hätten, gleicht den Schaden des Klägers nicht aus, weil er in diesen drei Wochen neue Setzlinge hätte mästen können, die ein zusätzliches Aalgewicht erbracht hätten.
23
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Asendorf Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 04.08.2003 - 4 O 3317/99 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.03.2004 - 11 U 78/03 -

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

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Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) finden
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bestimmt ist, daß Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz oder grober
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LG Frankfurt am Main
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher
und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer der C. GmbH in Hilden, der E. GmbH in Münster und der T. GmbH in Lindenberg. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmer erteilten der Beklagten in den Jahren 1995 und 1996 zahlreiche Beförderungsaufträge. Allen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (Stand Oktober 1994) der Beklagten zugrunde , die u.a. folgende Bestimmungen enthielten:
Präambel U. bietet mit den Servicearten - U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL, - U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS Standard- und Express-Dienste für die Abholung und Zustellung von Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die Beförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen SpediteurBedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp abweichende Regelungen getroffen worden sind. ...
3. Wertangabe Die Wertangabe des Versenders ist maûgeblich für den Umfang der Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Deswegen ist eine korrekte Wertangabe unerläûlich. Sofern auf dem Absendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt für jedes Versandstück eine Wert- und Haftungsgrenze von 500,-- DM. Der Versender kann eine höhere Wertgrenze, höchstens jedoch
15.000,-- DM (international US-Dollar 50.000) angeben und damit eine entsprechend höhere Haftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ... 16. Haftung 16.1 Sofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorgenommen wurde, haftet U. bei Verschulden für Verlust, Beschädigung, Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück. Die Anwendung der §§ 39-41 ADSp ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsschutz nach SVS/RVS besteht nicht. 16.4 Bei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswert des beförderten Gutes, bei Beschädigung auf Ersatz der Schäden am beförderten Gut selbst, bei Verzug auf den unmittelbaren Verzugsschaden und bei Nachnahmefehlern auf den Ersatz des Nachnahmebetrags beschränkt. 16.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U., ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 17. Verjährung Sämtliche Ansprüche gegen U. verjähren in 9 Monaten. Bei Nichtkaufleuten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 1 Jahr gemäû § 414 BGB. Alle Ansprüche gegen U. sind unverzüglich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Zustellung der Sendung oder, falls eine Zustellung nicht erfolgt, mit dem Ablauf des Tages, an dem die Zustellung planmäûig bewirkt worden wäre (Regelzustellungsfrist). Der Ablauf der Paketbeförderung, in deren Rahmen die reinen Transportleistungen nicht von der Beklagten, sondern von der zur gleichen Firmengruppe gehörenden, rechtlich selbständigen U. Transport GmbH erbracht wurden, war im einzelnen folgendermaûen organisiert: Bei der Übernahme vom
Versender (Schnittstelle 1) war der Abholer gehalten, die Pakete zu zählen und die Angaben des Versenders auf dem Absendebeleg zu überprüfen. Stimmten die Angaben überein, quittierte der Abholer die Abholzeit und die Anzahl der von ihm übernommenen Pakete und brachte sie zu einer Sammelstelle der Beklagten (Center oder Hauptumschlagbasis), wo die Sendungen nach Bestimmungsorten sortiert und unter Aufsicht in verplombte Container verladen wurden (Schnittstelle 2). Bei der Schnittstellenkontrolle war der Container in einem Frachtbrief der U. Transport GmbH einzutragen, aus dem sich u.a. die Nummer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungsort ergaben. Anschlieûend beförderte die U. Transport GmbH die Container zur nächsten Hauptumschlagbasis für den Empfangsbezirk (Schnittstelle 3). Dort wurden die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand ein Vergleich der auf dem Frachtbrief angegebenen Plombennummer mit der Plombe des Containers statt. Sodann erfolgte die Sortierung der Sendungen nach ihren Bestimmungsorten und die Verladung in die Auslieferungsfahrzeuge. Das Zustellverzeichnis wurde unter Einsatz eines tragbaren Gerätes (sog. DIAD) mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems geführt, wobei der Zusteller die Möglichkeit hatte, die Paketinformationen entweder mittels eines Scanners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzugeben. Schlieûlich quittierte der Empfänger den Empfang mit einem speziell entwickelten Stift auf dem Unterschriftsfeld des DIAD-Geräts (Schnittstelle 4).
Die Klägerin begehrt noch Schadensersatz für insgesamt 30 Schadensfälle , in denen die von ihren Versicherungsnehmern zwischen Mai 1995 und Januar 1996 aufgegebenen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust gerieten. Wegen der Einzelheiten wird auf BU 6-11 Bezug genommen. In allen Schadensfällen hatten die Versender den Wert der Versandstücke nicht angegeben, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung unter Berufung auf
Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen auf jeweils 500,-- DM beschränkt hat. Unter Anrechnung dieser Ersatzleistungen beträgt die Summe der streitgegenständlichen Einzelforderungen insgesamt noch 138.522,78 DM.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe ihren Versicherungsnehmern in den jeweiligen Einzelfällen den Restschaden ersetzt. Sie hat die Auffassung vertreten, daû sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung in ihren Beförderungsbedingungen berufen könne, da ihr grobes Organisationsverschulden zur Last falle. Dies führe zur unbeschränkten Haftung der Beklagten.
Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 138.522,78 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und in Abrede gestellt, daû die Klägerin Transportversicherer der genannten Versender gewesen sei. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, daû sie nach den Bestimmungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen für einen 500,-- DM übersteigenden Betrag nicht zu haften brauche. Der Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens sei unberechtigt. Die Versender treffe jedenfalls ein Mitverschulden an der Schadensentstehung , weil sie es unterlassen hätten, den tatsächlichen Wert der Sendungen zu deklarieren. Es sei rechtsmiûbräuchlich, eine Wertangabe zu unterlassen und bei einem Verlust zu behaupten, in dem abhanden gekommenen Paket habe sich Ware von erheblich höherem Wert befunden. Durch die unterlassene Wertangabe werde ihr zudem die Möglichkeit genommen, die Sendungen
wertangemessen zu behandeln. Sämtliche der hier betroffenen Versender seien seit Jahren und auch noch nach den streitgegenständlichen Schadensfällen ihre Dauerkunden gewesen und hätten seit Beginn der Geschäftsbeziehungen ihre Transportorganisation gekannt. Aus diesem Grunde sei es ebenfalls rechtsmiûbräuchlich, sie nunmehr wegen groben Organisationsverschuldens in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin müsse sich als Rechtsnachfolgerin das Mitverschulden der Versender an der Schadensentstehung zurechnen lassen. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB seien nicht gegeben, weil die Versender als Händler in der Regel nicht Eigentümer der in Verlust geratenen Waren seien. Die Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem und übergegangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz gemäû § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden : HGB a.F.) i.V. mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand 1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.) sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten und daneben - für einen Teil der Schadensfälle - auch aus § 823 Abs. 1 BGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:

Die zwischen den Versendern und der Beklagten geschlossenen Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren, da sich die Beklagte nicht zur Ausführung, sondern zur Besorgung der Beförderung verpflichtet habe. Die für den Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Kraftverkehrsordnung (KVO) komme nicht zur Anwendung, da die Beklagte als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) die Beförderung auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäû § 1 Abs. 5 KVO selbst ausführe, sondern sich der Transportleistung fremder Frachtführer bediene.
Im Schadensfall Nr. 32 sei die Klägerin aufgrund einer Abtretung aktivlegitimiert. In den anderen Schadensfällen seien die Schadensersatzforderungen der Versender gemäû § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen. Auf der Grundlage der vorgelegten Abschriften der Versicherungsscheine stehe fest, daû die Klägerin Transportversicherer der von ihr benannten Versender gewesen sei. Es bestehe auch kein Zweifel daran, daû die Klägerin die behaupteten Versicherungsleistungen in den streitgegenständlichen Schadensfällen erbracht habe.
Die Beklagte könne sich nicht - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen gemäû §§ 54, 56 ADSp a.F. bzw. ihrer Beförderungsbedingungen berufen, weil sie nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlässigen Organisationsverschuldens unbegrenzt hafte.
Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt, daû die in
Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500,-- DM je Versandstück im Falle grober Fahrlässigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstünde deshalb ein Wertungswiderspruch, wenn die ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungsbeschränkung über das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufleben würde. Gleiches gelte für den von der Beklagten erhobenen Einwand des treuwidrigen Verhaltens. Die Inanspruchnahme der Beklagten sei auch nicht deshalb rechtsmiûbräuchlich, weil die Versicherungsnehmer der Klägerin trotz aufgetretener Verlustfälle die Geschäftsbeziehungen zu ihr fortgesetzt hätten. Denn die Versicherungsnehmer hätten als juristische Laien nicht beurteilen können, ob die ihnen bekannte Betriebsorganisation der Beklagten den Anforderungen nach den ADSp a.F. genügt habe.
Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist des § 414 HGB a.F. sei in den Schadensfällen Nr. 2 bis 8, 10 bis 15, 17, 18, 21 bis 30 durch Beantragung des Mahnbescheids vom 5. August 1996 rechtzeitig unterbrochen worden. Für die übrigen Schadensfälle gelte die Verjährungsfrist des § 852 BGB, da die Beklagte das Eigentum der Versender verletzt habe und diesen deshalb auch aus § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daû der Klägerin wegen des Verlustes von Transportgut grundsätzlich sowohl vertragliche Ansprüche (1.) als auch hinsichtlich eines Teils der Schadensfälle deliktische Ansprüche (2.) zustehen. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft verneint, daû
wegen der fehlenden Wertdeklaration ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer der Klägerin zu berücksichtigen ist (3.).
1. Ohne Rechtsverstoû hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Schadensfälle 2, 4 bis 8, 10 bis 15, 17 und 18, 21 bis 30 sowie 32 die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. in Verbindung mit § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. und Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten bejaht.
Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daû die Beklagte von den Versicherungsnehmern der Klägerin als Fixkostenspediteurin im Sinne des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt wurde mit der Folge, daû sich ihre Haftung grundsätzlich nach §§ 429 ff. HGB a.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Auch die vom Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation steht nicht mehr zur revisionsrechtlichen Nachprüfung.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen im Sinne von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten durch grob fahrlässiges Verschulden verursacht.

a) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maûe verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muûte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95,
TranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96, TranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254). Davon ist auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen.
Die Revision beruft sich demgegenüber ohne Erfolg darauf, bei der Bestimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der durch das Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in § 435 HGB neu eingeführte Haftungsmaûstab der leichtfertigen Schadensverursachung zu beachten.
Eine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, spätestens seit Januar 1996 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurückwirken kann. Dies folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebungsgesetz ; BGH TranspR 1999, 19, 21; BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, TranspR 2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98, TranspR 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf Gütertransportschäden, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; Staudinger/ Merten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB Rdn. 4 ff.; Staudinger/Hönle, Bearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330).

Eine Rückwirkung des neuen Transportrechts läût sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettbewerbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Testpreis -Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem gewandelten Verkehrsverständnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rechnung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. beschreibt den zur unbeschränkten Haftung des Spediteurs führenden Haftungsmaûstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten Verkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaûstab unter Berufung auf ein geändertes Verkehrsverständnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend im Lichte des § 435 HGB auszulegen.
Danach kommt es im Streitfall schon wegen des Rückwirkungsverbots nicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob der Begriff des qualifizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435 HGB inhaltlich anders als bisher zu bestimmen ist.

b) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüfbar. Die Prüfung muû sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den
Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöûe gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGH TranspR 1998, 25, 27; TranspR 1998, 454, 456; TranspR 1999, 19, 21). Solche Rechtsfehler läût das Berufungsurteil nicht erkennen und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.
Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Verschuldens darauf gestützt, daû die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder bei der Übergabe der Versandstücke an die U.-Transport GmbH (Schnittstelle
2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot (Schnittstelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchgeführt habe. Es habe lediglich eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfassung bei Übergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe sich die Beklagte mit der Verplombung der zu befördernden Container begnügt. An der Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch der Inhalt der Container anhand der Ladeliste überprüft worden. Bei dieser Sachlage könne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sendung eingetreten sei. In dem erfahrungsgemäû besonders schadensanfälligen Bereich, dem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und Überwachungsmaûnahmen. So könnten im Bereich der Schnittstelle 2 Güter verlorengegangen sein, ohne daû dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die auszuliefernden Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in dem vorgesehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen Organisation des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf, wenn der Empfänger ihr Ausbleiben rüge. Zudem sei nicht erkennbar, auf welche Weise eine gezielte Nachforschung nach verlorenem Transportgut möglich gewesen sei.
aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten überspannt. Sie läût hierbei unberücksichtigt, daû das Berufungsgericht den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat, daû die Beklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR 1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Darlegungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den näheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Die Formulierung des Berufungsgerichts, es fehle auch an Vortrag dazu, ob und welche Nachforschungen die Beklagte nach den in Verlust geratenen Sendungen angestellt habe (BU 24/25), mag für sich allein genommen zwar miûverständlich sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe wird jedoch hinreichend deutlich, daû der fehlende Sachvortrag zu den Nachforschungen kein tragender Grund für die Bewertung des Berufungsgerichts gewesen ist, sondern lediglich der Bekräftigung der Annahme gedient hat, daû ohne ausreichende Schnittstellenkontrollen eine Suche nach verlorengegangenen Sendungen nicht erfolgversprechend erscheine. Danach bleibt auch der Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoû gegen § 286 ZPO zu der Feststellung gelangt, es fehle Sachvortrag dazu, ob und welche Nachforschungen die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt.
bb) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen , daû auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daû stichprobenartige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könnten, bleibt ebenfalls erfolglos.

Der Spediteur ist gemäû § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die Packstücke an Schnittstellen auf Vollzähligkeit und Identität sowie äuûerlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende Regelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervorgehobenen Erwägung, daû es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er im Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muû, daû in der Regel Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgehalten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen, die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäûig erfaûten Ware erfordern, kann ein verläûlicher Überblick über Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagsstationen ein- und abgehenden Güter nicht gewonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend noch dadurch verstärkt, daû rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Erbringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluû, daû im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist, wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Einund Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).
Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt, daû die erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend lückenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen müssen, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuschlieûen. Im Einzelfall kann vielmehr auch
eine stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.). Das setzt jedoch voraus, daû die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden können. Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchführung wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO), daû das Berufungsgericht insoweit verfahrensfehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag übergangen hat.
Eine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der Annahme der Revision auch nicht durch den Einsatz des sog. DIAD-Systems erreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daû das DIAD-Gerät die Kontrollücke deshalb nicht schlieûen kann, weil es erst nach Passieren der Schnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des Beförderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeglichen, daû der Versender spätestens nach 24 oder 48 Stunden Gewiûheit darüber erlangen kann, ob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revision überzeugt schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der Versender Veranlassung haben sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen Zustellzeit Nachforschungen über das Schicksal der Sendung anzustellen. Zudem verbessert selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Möglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in Anbetracht des unbekannten Schadensorts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur unwesentlich.
cc) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daû die Rechtsprechungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankomme und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwarteten, nicht anwendbar seien.
(1) Entgegen der Auffassung der Revision läût sich ein Absenken der Sorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Gründen rechtfertigen, die den im Postgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschränkungen bei postalischer Briefbeförderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erwägung, daû durch die Haftungsbeschränkungen des Postgesetzes im Interesse einer möglichst schnellen und billigen Massenbeförderung von Briefen umfangreiche und kostspielige Überwachungs- und Sicherungsmaûnahmen vermieden werden, die ohne Haftungsbeschränkung zur Abwendung hoher Schadensersatzforderungen notwendig wären (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketversenders zu übertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketversand besteht darin, daû dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen wirtschaftlichen Wert hat, aus dem Verlust des Briefes grundsätzlich kein materieller Schaden erwächst. Er wird daher in vielen Fällen kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse daran haben, daû die postalisch verschickte Mitteilung den Empfänger gerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies war der tragende Grund für den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen völligen Haftungsausschluû für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäûen Behandlung von gewöhnlichen Briefen und Postgut entstanden waren (Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15). Demgegenüber kommt es einem
Versender von Paketen gerade auf den Zugang der konkreten Sendung an, da deren Verlust im allgemeinen einen unmittelbaren Vermögensschaden verursacht.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daû die Haftungsbeschränkungen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Haftungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsausschluû gemäû § 12 PostG a.F. bis zur Einführung von § 12 Abs. 6 PostG a.F. im Jahre 1989 selbst den durch vorsätzliches Handeln eines Postbediensteten entstandenen Verlust erfaûte. Es ist daher aus Sachgründen nicht ohne weiteres gerechtfertigt, die in der Vergangenheit für den Sonderfall der postalischen Briefbeförderung gültigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der Massenbeförderung zu übertragen.
Die Sonderstellung der für die postalische Güterversendung in der Vergangenheit gültigen Haftungsgrundsätze wird insbesondere auch durch einen Vergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Postdienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegenüber dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertraglichen Haftungsvorschriften mehr enthält und der Verordnungsgeber von seiner in § 18 PostG normierten Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer Rechtsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat (Beck’scher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch die Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen im Grundsatz den für alle Spediteure und Frachtführer gültigen Regelungen ; privilegiert ist nur die Beförderung von Briefen und briefähnlichen
Sendungen, bei der sich der Frachtführer/Spediteur aus den dargestellten Gründen in stärkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB).
(2) Soweit die Revision geltend macht, die strengen Anforderungen an die Durchführung von Umschlagskontrollen gingen deshalb an der Realität vorbei, weil die Kunden bei der Inanspruchnahme von Schnellpaketdiensten geringere Erwartungen an die Kontrollmaûnahmen stellten, vermag sie auch damit nicht durchzudringen.
Für die von der Revision behauptete Verkehrserwartung fehlt es schon mangels tatrichterlicher Feststellungen an einer tragfähigen Grundlage. Daû sie jedenfalls nicht der Erwartung derjenigen Verkehrskreise entsprochen hat, die am Zustandekommen der ADSp 1993 beteiligt waren, zeigt im übrigen auch die Bestimmung des § 7 Buchst. b ADSp a.F. Wären die seinerzeit beteiligten Verkehrskreise davon ausgegangen, daû die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen im Interesse des Verkehrs an einer kostengünstigen Massenbeförderung bei Paketdienstunternehmen herabgesetzt werden müûten, hätte es nahegelegen , für diese Beförderungsart in den ADSp eine Beschränkung der an sich gebotenen Sicherheitsvorkehrungen aufzunehmen.
Es kommt hinzu, daû die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Auswirkung die Durchführung umfangreicherer Kontrollen auf ihre Kalkulation - und damit letztlich auf die Höhe der von den Kunden zu zahlenden Preise - haben würde. Die Beklagte hat die bei Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaûstabs zusätzlich erforderlichen Kontrollen nicht im einzelnen benannt. Der Revision kann daher nicht ohne weiteres darin beigetreten werden, daû die in Erfüllung der Senatsrechtsprechung gebotenen Sicherheitsmaûnahmen in jedem Falle unzumutbar wären.

(3) Soweit die Revision die Zumutbarkeit einer weitergehenden Schnittstellenkontrolle mit der Überlegung in Frage stellt, es könne von der Beklagten nicht verlangt werden, den Transportverlauf von täglich 800.000 Paketen komplett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entgegenzuhalten , daû eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokumentation in den Fällen, in denen Unregelmäûigkeiten auftreten.
(4) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus § 7 Buchst. c ADSp a.F. nicht, daû die Beklagte mit der Kontrolle der verplombten Container den in den ADSp a.F. aufgestellten Anforderungen an eine Schnittstellenkontrolle schon deshalb nachgekommen sei, weil mit Packstücken, die gemäû § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. an Schnittstellen auf Vollständigkeit und Identität zu überprüfen sind, auch Container gemeint seien. Nach dem klaren Wortlaut des § 7 Buchst. c ADSp a.F. sind Container nur dann Packstücke i.S. des § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F., wenn sie vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags zusammengestellt wurden. Daran fehlt es hier, da die Container für die Fernverkehrsstrecke nicht von den Versendern, sondern von der Beklagten beladen werden.
2. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, in den Schadensfällen Nr. 1, 9, 16, 19 und 20, in denen vertragliche Ansprüche verjährt seien, könne die Klägerin gemäû § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 67 VVG Schadensersatz wegen Verletzung des Eigentums der Versender verlangen, hält den Angriffen der Revision stand.
Es begegnet rechtlich keinen Bedenken, daû das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch der Klägerin in den genannten Schadensfällen auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt hat. Der Bundesgerichtshof hat im Bereich des Transportrechts in ständiger Rechtsprechung an der Selbständigkeit von vertraglicher und deliktischer Haftung im Hinblick auf deren unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung festgehalten (BGHZ 116, 297, 299 ff.; 123, 394, 399; BGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, TranspR 1984, 283, 287 = VersR 1984, 932).

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für das von der Beklagten bestrittene Eigentum der Versicherungsnehmer streite die in § 1006 Abs. 1 BGB enthaltene Vermutung, die nicht durch den Umstand, daû Händler oftmals nicht Eigentümer der von ihnen versandten Waren seien, erschüttert werde. Die Beklagte habe die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB auch nicht durch substantiierten Vortrag widerlegt.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihr ist zwar einzuräumen , daû an die Widerlegung der Eigentumsvermutung keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. MünchKommBGB/Medicus, 3. Aufl., § 1006 Rdn. 22). Es reicht jedoch nicht aus, daû nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegen den mit der Besitzerlangung im allgemeinen einhergehenden Eigentumserwerb spricht (vgl. Staudinger/Gursky, Bearb. 1999, § 1006 Rdn. 38; Baumgärtel , Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 1006 Rdn. 16). Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung lediglich vorgebracht, bei den Versendern handele es sich um Händler, die erfahrungsgemäû selbst unter verlängertem Eigentumsvorbehalt oder Konzerneigentumsvorbehalt einkauften und daher nicht selbst Eigentümer der Waren seien. Diese pauschale Behauptung vermag die Eigentumsvermutung gemäû § 1006 Abs. 1 BGB nicht zu erschüt-
tern, weil jeglicher Bezug zu den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Versender fehlt. Dieser Beurteilung steht die von der Revision in Bezug genommene Entscheidung BGHZ 42, 53 nicht entgegen, da in dem dort entschiedenen Fall nicht die Anwendung des § 1006 BGB, sondern die tatrichterliche Würdigung einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zur Überprüfung stand; zudem war die vom Tatrichter angenommene Branchenüblichkeit des Eigentumsvorbehalts durch tatrichterlich festgestellte Vertragsgestaltungen belegt.

b) Entgegen der Auffassung der Revision leidet das Berufungsurteil nicht deshalb an einem Begründungsmangel (§ 551 Ziffer 7 ZPO), weil sich das Berufungsgericht in seinen Ausführungen zur deliktischen Haftung der Beklagten nicht mehr ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Beklagte den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daû sich das Berufungsgericht zuvor (BU 22-25) eingehend mit der Frage des Verschuldens der Beklagten befaût hat und dabei zu der Feststellung gelangt ist, daû der Beklagten ein grobes Organisationsverschulden anzulasten sei. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daû das Berufungsgericht diese Feststellung auf die deliktische Haftung der Beklagten hat übertragen wollen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daû der Spediteur für Fehler in seiner Betriebsorganisation auch der deliktischen Haftung unterliegt, weil er mit der Entgegennahme des Gutes - unabhängig von vertraglichen Verpflichtungen - auch die allgemeine Fürsorgepflicht übernommen hat, die ihm anvertrauten fremden Güter vor Schaden zu bewahren (BGHZ 46, 140, 146; BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, VersR 1988, 244, 246; MünchKommHGB/Dubischar, § 429 Rdn. 67; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 407 HGB Rdn. 43).
Soweit das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zu § 823 Abs. 1 BGB von der Kausalität der festgestellten Organisationsmängel für den eingetretenen Schaden ausgegangen ist, läût das Berufungsurteil ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen, da die für die vertragliche Haftung im Fall grober Verletzungen von beruflichen Organisationspflichten entwickelten Beweiserleichterungen auch im Rahmen der deliktischen Haftung Anwendung finden (Palandt/ Thomas, BGB, 61. Aufl., § 823 Rdn. 168 ff.). Die Verjährungsfrist des § 852 BGB ist rechtzeitig unterbrochen worden.
3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer der Klägerin unberücksichtigt gelassen.

a) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer anrechnen lassen.
aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daû die Beklagte in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt habe, daû bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen , mithin auch diejenige in Nr. 16.1, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück gehaftet werde, entfielen. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die Beklagte habe eine klare Trennung zwischen der dem Kunden überlassenen Wahl der Vertragsgestaltung , nämlich sorgfältigerer Behandlung des überlassenen Gutes bei höherer Wertdeklaration gegen Zahlung eines zusätzlichen Beförderungsentgeltes, und ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, vorgenommen. Es entstünde daher ein Wertungswiderspruch, wenn man eine bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungsbegrenzung über die Rechtsinstitute des Mitverschuldens oder des treuwidrigen Verhaltens wieder aufleben lieûe. Diese vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
bb) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden als allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.
Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daû ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, daû der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit gröûerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Dabei kommt es maûgeblich darauf an, ob die von dem Geschädigten vernachlässigte Sorgfaltsanforderung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob also der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaût wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daû ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäû
§ 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten erscheint auch mit Blick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geboten, wonach sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden auch daraus ergeben kann, daû der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen muûte (vgl. OLG Hamburg TranspR 1993, 304). Dies hat das Berufungsgericht bei seinem Verständnis der Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht genügend beachtet.
Seine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachungsbeitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässigen Schadensverursachung des Schuldners vollständig auszuschlieûen. Einen derart weitgehenden Ausschluû der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzgläubigers muû sich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Falle entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; BGH NJW 1988, 129, 130). Das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis lieûe sich nur dann rechtfertigen, wenn ein Versender die Regelung in Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Abweichung von den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so verstehen dürfte, daû der Klauselverwender bei eigenem groben Verschulden ohne Rücksicht auf ein eventuelles (Mit-)Verschulden seiner Vertragspartner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung versprechen wolle. Ein derartiges Verständnis überspannt indes den Wortlaut der Klausel und vernachlässigt die Interessen des Klauselverwenders. Die in Rede stehende Klausel (Nr. 16.5) regelt lediglich, unter welchen in der Sphäre des Klauselverwenders liegenden Umständen die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbeschränkung ihre Wirkung verliert. Sie besagt hingegen nichts über eine Mithaftung des Versenders aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus
seinem Bereich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung unberücksichtigt gelassen, daû die Haftung des Spediteurs gerade auch durch Umstände beeinfluût werden kann, die der Sphäre des Versenders zuzurechnen sind.
Soweit ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wertangabe unter Hinweis auf § 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F. abgelehnt wird (OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 423, 424), kann die Klägerin daraus im Streitfall schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil die Beklagte in Nr. 3 und Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen ausdrücklich auf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten Wertangabe hingewiesen hat. Überdies fehlt es an der Feststellung des Berufungsgerichts, daû die Beklagte die in Verlust geratenen Sendungen als wertvoll hätte erkennen müssen (§ 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F.).
cc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen , ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendungen den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis auf Nr. 3 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei durch die Täuschung über den wahren Sendungswert daran gehindert worden, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben.
Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81, NJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3), so daû
die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

b) Darüber hinaus läût sich entgegen der Ansicht der Revision ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmiûbrauchs nicht damit begründen , daû die Versender die Geschäftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt hätten, obwohl ihnen aufgrund langjähriger Zusammenarbeit die Organisation der Beklagten bestens bekannt gewesen sei.
aa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoû davon ausgegangen, daû die (unveränderte) Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zu demselben Spediteur nach Kenntnis des Schadenseintritts auf bereits entstandene Ersatzansprüche keinen Einfluû haben kann; ein eingetretener Verlust läût sich durch einen Abbruch der Geschäftsbeziehungen nicht mehr verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443). Dementsprechend ist es dem Auftraggeber eines Spediteurs in einem Schadensersatzprozeû wegen Verlustes von Transportgut grundsätzlich nicht gemäû § 242 BGB verwehrt, sich auf grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs zu berufen, wenn er die Geschäftsbeziehungen nach Kenntnis des Schadensfalles fortsetzt. Eine Anspruchsminderung gemäû § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH TranspR 1998, 475, 477, m.w.N.), kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiû oder zumindest hätte wissen müssen, daû es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem
Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474).
bb) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daû der Vorwurf grob fahrlässigen Organisationsverschuldens im vorliegenden Verfahren erstmals - nach anwaltlicher Aufarbeitung - mit Schriftsatz vom 29. September 1997 erhoben worden ist. Soweit in anderen Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte deren grobes Organisationsverschulden behauptet worden ist, sind die jeweiligen Klagen nach den ebenfalls unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts erst nach Eintritt der streitgegenständlichen Schadensfälle, die sich in der Zeit von Mai 1995 bis Januar 1996 ereignet haben , erhoben worden.
Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht angenommen hat, die Erhebung des Vorwurfs eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens habe auf die hier in Rede stehenden Verlustfälle keine Auswirkungen gehabt, zumal die Versicherungsnehmer der Klägerin selbst als juristische Laien nicht hätten beurteilen können, ob die ihnen bekannte Betriebsorganisation der Beklagten den Anforderungen nach den ADSp genüge.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 313/03 Verkündet am:
15. März 2005
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin,
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 Aa; § 249 Bb

a) Auch die Aufklärung über bestehende unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten
dient dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und ist daher Voraussetzung
einer rechtmäßigen Behandlung.

b) Die Frage, ob eine bestehende andere Behandlungsmöglichkeit zu einem besseren
Behandlungsergebnis geführt hätte, betrifft regelmäßig den hypothetischen
Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens.
BGH, Urteil vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin war vom 16. Dezember 1996 bis 18. Februar 1997 nach einem im Krankenhaus konservativ versorgten Bruch in der Nähe des rechten Handgelenks in ärztlicher Betreuung des Beklagten. Der Bruch ist in Fehlstellung verheilt. Die Klägerin beanstandet, der Beklagte habe ein fortschreitendes Abkippen des Bruchs bemerkt, aber sie trotz der Gefahr einer bleibenden Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenks nicht auf die weiteren Behandlungsmöglichkeiten einer (unblutigen) erneuten Reposition oder einer Operation des Bruchs hingewiesen. Sie begehrt ein Schmerzensgeld, das sie in Höhe von 40.000 DM für angemessen hält, Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 34.081,97 € sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus, der Beklagte habe die Klägerin spätestens am 23. Dezember 1996 darauf hinweisen müssen, daß statt der weiteren konservativen Behandlung auch eine erneute Reposition oder eine Operation des Bruchs in Erwägung zu ziehen sei. Der Beklagte habe zwar von einer Erörterung dieser Möglichkeiten mit der Klägerin abgesehen. Das führe aber nicht zu seiner Haftung. Die unterlassene Erörterung der anderweitigen Therapiemöglichkeiten habe nur dann haftungsrechtliche Folgen für den Beklagten, wenn die Klägerin nachweise , daß sie sich für einen Eingriff entschieden hätte und daß auf diesem Wege die beklagten Folgen auch vermieden worden wären. Diesen Nachweis habe sie nicht geführt. Zum einen sei die Fortsetzung der konservativen Behandlung nicht fehlerhaft gewesen. So habe nicht die konkrete Erwartung bestanden, daß bei Fortsetzung der konservativen Behandlung das rechte Handgelenk optisch und wahrscheinlich auch funktionell nicht habe wiederhergestellt werden können. Zum anderen sei völlig offen, für welche Behandlungsmethode sich die Klägerin nach ordnungsgemäßer Aufklärung entschieden haben würde. Selbst wenn davon auszugehen sei, daß sie den operativen Eingriff gewählt hätte, sei jedenfalls nicht bewiesen, daß dieser zu einem besseren Ergebnis geführt hätte. Er sei nicht nur mit einem statistischen Risiko der Wundheilungsstörung behaftet gewesen. Durch eine Operation habe zwar eine anatomisch einwandfreie Gelenkstellung erreicht werden können, doch sei dieses Ergebnis nicht sicher
gewesen, weil es auch zu einem Morbus Sudeck habe kommen können. Der Sachverständige habe zudem die Gefahr einer bleibenden Funktionsbeeinträchtigung des Gelenks auch für den Fall einer Operation nicht ausschließen können.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision gegen die Verneinung einer Haftung wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht nicht stand. 1. Allerdings geht das Berufungsgericht im Ansatzpunkt ohne Rechtsfehler davon aus, daß es Pflicht des behandelnden Arztes ist, den Patienten über die in seinem Fall bestehenden Behandlungsmöglichkeiten mit wesentlich unterschiedlichen Risiken oder wesentlich unterschiedlichen Erfolgsaussichten in Kenntnis zu setzen und ihm als Subjekt der Behandlung die Wahl zwischen den gleichermaßen medizinisch indizierten Behandlungsmethoden zu überlassen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes. Gibt es indessen mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muß diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (vgl. Senatsurteile BGHZ 102, 17, 22; vom 24. November 1987 - VI ZR 65/87 - VersR 1988, 190, 191 - je m.w.N.). Es geht dabei um die dem Patienten geschuldete Selbstbestimmungsaufklärung oder
Risikoaufklärung (vgl. BGHZ aaO; Laufs in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 63 Rdn. 21 ff.) und nicht um therapeutische Aufklärung (Sicherungsaufklärung). Die Pflicht zur Selbstbestimmungsaufklärung ist in gleicher Weise Nebenpflicht des Behandlungsvertrags wie Ausfluß der Garantenstellung des Arztes (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - VersR 1981, 456, 457; vom 8. Mai 1990 - VI ZR 227/89 - VersR 1990, 1010, 1011).
a) Die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Klägerin an der Therapiewahl lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt, war die Fortsetzung der konservativen Behandlung nach dem 23. Dezember 1996 zwar nicht fehlerhaft, sondern eine von mehreren Möglichkeiten zur Behandlung des Bruchs. Dem angefochtenen Urteil ist auch zu entnehmen, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen K. der Behandlung mittels (unblutiger) Reposition oder operativer Neueinrichtung des Bruchs wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgsaussichten beimißt, die der Klägerin eine echte Wahlmöglichkeit eröffneten und daher ihre Beteiligung an der Therapiewahl erforderten. Das Berufungsgericht geht deshalb mit dem Sachverständigen K. davon aus, der Beklagte habe spätestens am 23. Dezember 1996 die Klägerin darauf hinweisen müssen, daß statt einer Fortsetzung der konservativen Behandlung auch eine erneute Reposition oder eine Operation des Bruchs in Erwägung zu ziehen gewesen wäre, weil einerseits infolge des "abgekippten" Bruchs und eines gelenknahen Knochenbruchstücks die Gefahr einer bleibenden Funktionsbeeinträchtigung des rechten Handgelenks, andererseits aber bei erneuter (unblutiger) Reposition oder Operation die Gefahr eines Morbus Sudeck bestand. Das Berufungsgericht hat dies ersichtlich als unterschiedliche Risiken und unterschiedliche Erfolgschancen
gewertet. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen.
b) Unter diesen vom Berufungsgericht festgestellten Umständen war der Beklagte spätestens am 23. Dezember 1996 verpflichtet, die Klägerin nicht nur davon in Kenntnis zu setzen, daß der Bruch in Fehlstellung zu verheilen drohte (sog. Diagnoseaufklärung, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 18. November 2004 - 1 BvR 2315/04 - EuGRZ 2004, 805, 806), sondern auch davon, daß eine bei Fortsetzung der konservativen Behandlung drohende Funktionseinschränkung des Handgelenks möglicherweise durch eine erneute (unblutige) Reposition oder durch eine primäre operative Neueinrichtung des Bruchs vermieden werden könne, ihr die Chancen und Risiken dieser möglichen unterschiedlichen Behandlungsmethoden zu erläutern und sodann zusammen mit ihr die Wahl der Therapie zu treffen. Der Beklagte hat jedoch die der Klägerin eröffnete Wahl ohne ordnungsgemäße Beteiligung der Patientin allein getroffen und die konservative Behandlung fortgesetzt. Die Behandlung der Klägerin erfolgte hiernach ohne ihre wirksame Einwilligung, war rechtswidrig und vom Beklagten zu vertreten (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). Der Beklagte haftet daher für die aus dieser rechtswidrigen Behandlung entstandenen und entstehenden Folgen. 2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, das Unterlassen der Aufklärung über die Behandlungsalternativen habe nur dann haftungsrechtliche Folgen für den Beklagten, wenn die Klägerin den Nachweis führen könne, daß sie sich für eine (unblutige) Reposition oder einen operativen Eingriff entschieden und die gewählte Behandlung die beklagten Folgen vermieden hätte.
a) Das läßt den Umstand außer Acht, daß die Klägerin in die Behandlung ohne vollständige Aufklärung über die verschiedenen Behandlungsmöglichkei-
ten und deren Erfolgsaussichten und Gefahren nicht wirksam eingewilligt hat. Erst eine nach vollständiger und gewissenhafter Aufklärung des Patienten wirksame Einwilligung ("informed consent") macht den Eingriff in seine körperliche Integrität rechtmäßig (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82 - VersR 1984, 538, 539). Das gilt auch dann, wenn die Behandlung - wie hier - in der eigenverantwortlichen Fortsetzung einer von anderer Seite begonnenen Therapie besteht.
b) Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgericht ohne persönliche Anhörung der Klägerin Vermutungen darüber angestellt hat, wie diese sich entschieden hätte. Selbst wenn der Beklagte sich - was dem angefochtenen Urteil allerdings nicht zu entnehmen ist - auf den Einwand einer hypothetischen Einwilligung berufen und vorgetragen haben sollte, daß die Klägerin auch nach ordnungsgemäßer Aufklärung in die Fortsetzung der konservativen Behandlung eingewilligt hätte, hätte das Berufungsgericht zwar diesen Einwand des Arztes beachten , aber auch die Beweislastverteilung berücksichtigen müssen (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682, 684). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in den Fällen, in denen der Patient aus einem Aufklärungsversäumnis des Arztes Ersatzansprüche ableitet , die Behauptungs- und Beweislast auf beide Prozeßparteien verteilt. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß sich der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu der tatsächlich durchgeführten Behandlung entschlossen hätte, trifft nicht den Patienten, sondern den Arzt. Der Arzt ist jedoch erst dann beweisbelastet, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, daß er - wären ihm rechtzeitig die Risiken der Behandlung verdeutlicht worden - vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302). Das
gilt in gleicher Weise, wenn der Arzt den Patienten über mehrere, aus medizinischer Sicht indizierte Behandlungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten und Risiken aufzuklären hat. Auch diese Aufklärung über die bestehenden unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten dient - wie erwähnt - dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und ist daher Voraussetzung einer rechtmäßigen Behandlung. Im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Prüfung der Plausibilität eines Entscheidungskonflikts kommt es allein auf die persönliche Entscheidungssituation des konkreten Patienten aus damaliger Sicht an, nicht dagegen darauf , ob ein "vernünftiger" Patient dem entsprechenden ärztlichen Rat gefolgt wäre (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - aaO; vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - VersR 1993, 749, 750). Feststellungen hierzu darf das Berufungsgericht grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten treffen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97 - VersR 1998, 766, 767; vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055, 1057; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - aaO; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994, 1235, 1237). Maßgebend ist insoweit nicht, wie sich der Patient entschieden hätte. Ausreichend ist, daß er durch die Aufklärung in einen echten Entscheidungskonflikt geraten wäre. Das wird das Berufungsgericht bei entsprechendem Vortrag der Parteien zu beachten haben. 3. Soweit dem Berufungsurteil die Auffassung zugrundeliegt, die Klägerin müsse beweisen, daß eine (unblutige) Reposition oder eine Operation den eingetretenen Schaden verhindert hätte, beruht es auf einer Verkennung der Beweislast.
a) Die Revision beanstandet zwar ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht den Nachweis der Kausalität dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO, nicht dem
des § 287 Abs. 1 ZPO unterstellt hat. Es geht im zu entscheidenden Fall um die haftungsbegründende, nicht um die haftungsausfüllende Kausalität. Anders als in dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Januar 1987 (- VI ZR 82/86 - VersR 1987, 667) zugrundeliegenden Sachverhalt sind hier nicht vermehrte Schmerzen der Klägerin als Sekundärschäden im Streit. Die Fortsetzung der konservativen Behandlung war nicht der "erste Verletzungserfolg" (Primärschaden), der es gestatten würde, die Funktionsbeeinträchtigungen des Handgelenks als bloße Folgeschäden anzusehen. Die Beeinträchtigungen des Handgelenks sind vielmehr der Schaden in seiner konkreten Ausprägung und damit der Primärschaden (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR 1998, 1153, 1154), für den der Ursachenzusammenhang mit dem Aufklärungsfehler nach § 286 Abs. 1 ZPO nachzuweisen ist.
b) Das Berufungsgericht verkennt aber, daß die Frage, ob eine Reposition oder eine Operation zu einem besseren Ergebnis geführt hätte, nicht die Kausalität der tatsächlich durchgeführten konservativen Behandlung für den eingetretenen Schaden, sondern einen hypothetischen Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens betrifft, für den der Beklagte beweispflichtig ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 153, 156; vom 10. Juli 1959 - VI ZR 87/58 - VersR 1959, 811, 812; vom 14. April 1981 - VI ZR 39/80 - VersR 1981, 677, 678; vom 13. Januar 1987 - VI ZR 82/86 - VersR 1987, 667, 668; vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 22/88 - VersR 1989, 289, 290). aa) Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die geklagten Beschwerden (entsprechend dem tatsächlichen Verlauf der Behandlung) zumindest mit auf der Fortsetzung der konservativen Behandlung beruhen. Diese Behandlung sollte u.a. dazu dienen, eine Fehlstellung des Bruchs und eine Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenks möglichst zu vermeiden. Dazu war sie nach fortgeschrittenem Abkippen des Bruchs und der fehlenden Rückverla-
gerung des abgesprengten Knochenstücks ab dem 23. Dezember 1996 jedoch nicht mehr geeignet. Dementsprechend hat die Fehlstellung in der Folge noch zugenommen und das Knochenstück ist nicht "zurückgerutscht". bb) Der Ansicht des Berufungsgerichts, das sei deswegen unbeachtlich, weil das Ergebnis auch nach einer operativen Behandlung möglicherweise nicht anders gewesen wäre, liegt ersichtlich die Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens zugrunde, für den die Behandlungsseite beweispflichtig ist. Diese kann zwar geltend machen, der gleiche Gesundheitsschaden wäre auch nach einer Reposition oder einer primären Operation entstanden, wenn eine dieser Behandlungsmethoden gewählt worden wäre. Nur dann aber, wenn dieser Verlauf feststünde, könnte die Haftung des Beklagten für die Folgen seiner rechtswidrigen Vorgehensweise verneint werden. Dieses Beweisrisiko geht nämlich zu Lasten des Beklagten, der dementsprechend nicht nur die Möglichkeit eines solchen Verlaufs, sondern beweisen müßte, daß derselbe Mißerfolg auch nach Wahl einer solchen anderen Behandlungsmethode eingetreten wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 153, 156; vom 14. April 1981 - VI ZR 39/80 - aaO; vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 22/88 - aaO; BGH, BGHZ 63, 319, 325; 120, 281, 287).

III.

Nach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der erkennende Senat ist an einer eigenen Entscheidung gehindert , weil es nach den vorstehenden Ausführungen weiterer Feststellungen des
Berufungsgerichts bedarf. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 147/03
vom
23. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Statthaftigkeit einer Anschlußrevision bei einseitiger Revisionszulassung
durch das Berufungsgericht.
BGH, Beschl. vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Beklagten wird der Senatsbeschluß vom 8. Dezember 2004 - II ZR 147/03 - dahin abgeändert, daß dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens (Revision und Anschlußrevision) auferlegt werden und der Streitwert auf 269.447,90 € festgesetzt wird.

Gründe:


I. Der Beklagte wurde durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. April 2003 verurteilt, an den klagenden Insolvenzverwalter 218.176,51 € zu zahlen. Dem Beklagten wurde vorbehalten, nach Zahlung des ausgeurteilten Betrages seine Gegenansprüche gegen den Insolvenzverwalter bis zur Höhe von 51.271,39 € zu verfolgen. Das Berufungsgericht hat die Revision des Klägers zugelassen.
Mit seiner Revision hat der Kläger das Begehren verfolgt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit dem Beklagten die Geltendmachung von Gegenansprüchen bis zur Höhe von 51.271,39 € vorbehalten wurde. Der Beklagte hat im Wege der Anschlußrevision beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit er zur Zahlung von 218.176,51 € verurteilt wurde. Der Kläger hat seine Revision zurückgenommen.
Durch Beschluß vom 8. Dezember 2004 hat der Senat dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt und den Streitwert auf 51.271,39 € festgesetzt. Mit seiner Gegenvorstellung beantragt der Beklagte, dem Kläger die Kosten der Revisionsinstanz (Revision und Anschlußrevision) aufzuerlegen und den Streitwert unter Berücksichtigung der Anschlußrevision auf 269.447,90 € (51.271,39 € + 218.176,51 €) festzusetzen.
II. Die Gegenvorstellung des Beklagten hat Erfolg.
1. Der Kläger hat gemäß §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 565, 554 ZPO die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens zu tragen.
Bei Zurücknahme einer statthaften und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten Revision sind dem Revisionskläger mit den Kosten der Revision auch die Kosten einer zulässigen Anschlußrevision aufzuerlegen (BGHZ 17, 398 f.; 4, 229 ff., 235). Die Anschlußrevision des Beklagten war trotz der nur zugunsten des Klägers ergangenen Zulassungsentscheidung statthaft. Wie § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich regelt, kann eine Anschlußrevision im Unterschied zu § 556 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. dazu BGHZ 111, 158, 166) auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Revision nicht zugunsten des Revisionsbeklagten zugelassen wurde. Falls ohnehin ein Revisionsverfahren durchzuführen ist, soll der friedfertigen Partei ebenfalls die Möglichkeit eröffnet werden , zu ihren Gunsten eine Abänderung des Berufungsurteils zu erreichen (BT-Drucks. 14/4722 S. 108; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4; Zöller/ Gummer, ZPO 25. Aufl. § 554 Rdn. 3 a). Wegen des hier gegebenen einheitlichen Lebenssachverhalts kann offen bleiben, ob Revision und Anschlußrevision in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen (in diesem Sinne: Münchner Kommentar/Wenzel, ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband § 554 Rdn. 6; a.A. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4).
2. Der Streitwert von Revision und Anschlußrevision ist auf 269.447,90 € (51.271,39 € + 218.176,51 €) festzusetzen. Da Revision und Anschlußrevision unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, ist ihr Wert zusammenzurechnen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschl. v. 5. Oktober 1978 - GSZ 1/78, NJW 1979, 878; BGH, Beschl. v. 17. Mai 1984 - X ZR 82/83, MDR 1985, 52).
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.