vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 4b O 278/04, 25.08.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 113/05, 13.09.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 137/07 Verkündet am:
17. November 2009
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Türinnenverstärkung
ArbEG § 9; BGB § 242 A
Dem Arbeitnehmererfinder stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs
im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung
über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regelmäßig
nicht zu (insoweit Aufgabe von BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leitsatz
c; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v.
16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe).
BGH, Urteil vom 17. November 2009 - X ZR 137/07 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen
und die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 13. September 2007 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. August 2005 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert, soweit die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung über den erzielten Gewinn und über die nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten verurteilt worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3; die Kosten der Revisionsinstanz fallen der Beklagten zu 3/5 und dem Kläger zu 2/5 zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:



1
Die Beklagte gehört zum F. -Automobilkonzern. Sie entwickelt und baut für ihre Muttergesellschaft, die F. Company, Fahrzeuge in Lizenz, darunter das Modell … . Der Kläger war von 1990 bis 2002 als DiplomIngenieur bei der Beklagten beschäftigt, und zwar unter anderem als Komponenten -Ingenieur in der Abteilung Karosserieentwicklung, Türen und Klappen. Er entwickelte ein Türinnenverstärkungskonzept mit einem integralen Verstärkungssystem und meldete die Erfindung mit Schreiben vom 20. Juni 1997 der Beklagten, die diese mit Schreiben vom 24. Juni 1997 unbeschränkt in Anspruch nahm. Die Erfindung wurde am 6. November 1997 von der ebenfalls zum F. -Konzern gehörenden F. Inc. (F. I) beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Erteilung eines Patents angemeldet (DE 197 48 970). Unter Inanspruchnahme der Priorität dieser Anmeldung meldete die F. I die Erfindung beim Europäischen Patentamt zur Erteilung eines europäischen Patentes an. Zeitgleich mit der Anmeldung des europäischen Patents erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Freigabe der Diensterfindung für alle Länder außer Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Schweden und Italien, behielt sich aber ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung gegen eine angemessene Vergütung vor. Patentanspruch 1 des der F. I erteilten europäischen Patents 927 653 lautet: "Fahrzeugtür mit integraler Türinnenverstärkung für eine definierte Übertragung von Lasten von der A- auf die B-Säule und mit Türblechen , die wenigstens ein Außenblech, wenigstens ein Innenblech und wenigstens ein Türabschlussblech aufweisen, welches im Wesentlichen senkrecht zu Außen- und Innenblech verläuft und wobei die integrale Türinnenverstärkung als längliches Profil (1) ausgebil- det und mit wenigstens einem topfförmigen Abschnitt (2) versehen ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass ein topfförmiger Abschnitt (2) im Bereich des in Fahrtrichtung gesehen vorderen Türabschnittes angeordnet ist und die Türinnenverstärkung mit ihrer Längsrichtung etwa in Höhe des Fensterausschnitts auf das Türscharnier weist."
2
Auf der Grundlage einer am 6. November 1998 getätigten internationalen Patentanmeldung (WO 99/24278) wurden dem Kläger in Bezug auf die Erfindung nationale Patente für China, Mexiko, Russland, USA und - im Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens - Spanien erteilt.
3
Nach dem Vorbringen der Beklagten wurde die vom Kläger getätigte Arbeitnehmererfindung entsprechend dem im F. -Konzern diesbezüglich vorgesehenen Übertragungsmodell im Zusammenhang mit der unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung durch die Beklagte im Wege der Vorausabtretung auf die US-amerikanische Muttergesellschaft und von dieser auf die F. I übertragen und in einem Pool verwaltet.
4
Die Beklagte nutzte die Erfindung des Klägers durch Herstellung von Türinnenverstärkungen jedenfalls in ihren Werken in S. von August 1998 bis September 2004, in V. von 1998 bis 2004, in W. ab 1999 und in Wo. (beide USA) 2005, in H. (Mexiko) und in Sa. .
5
Nachdem ein vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt geführtes Schiedsverfahren zu keiner Einigung führte, erstrebt der Kläger im Wege der Stufenklage eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Vergütung für die Benutzung seiner Erfindung. Er hat vor dem Landgericht zunächst nur Auskunft und Rechnungslegung begehrt und insoweit beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Fahrzeugtüren mit der (merkmalsmäßig beschriebenen) erfindungsgemäßen Türinnenverstärkung in Spanien, China, Mexiko, Russland und den USA sowie in ihren in- und ausländischen Produktions- und Vertriebsstätten, in denen Schutzrechte und/oder Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten darauf bestehen, hergestellt, vertrieben, in den Verkehr gebracht oder Lizenzen an Dritte vergeben hat, auch soweit die Gegenstände Bestandteil einer Gesamtvorrichtung (Fahrzeuge) sind, unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen , -zeiten und -preisen an die konzernangehörigen Abnehmer sowie der Mengen und Preise für Lieferungen der konzernangehörigen Unternehmen an Dritte,
c) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns für die Länder Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Schweden sowie China, Mexiko, Russland, die USA und Spanien,
d) Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
e) der Lizenzeinnahmen und sonstigen Vorteile aus Lizenzvergaben.
6
Das Landgericht hat im Wesentlichen antragsgemäß erkannt; lediglich soweit der Kläger Auskünfte zu nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüssel- ten Gestehungskosten und zum erzielten Gewinn auch für die Länder begehrt hat, in denen ihm eigene Schutzrechte zustehen (China, Mexiko, Russland, USA und Spanien), hat es die Klage abgewiesen.
7
Die Beklagte hat gegen die Verurteilung Berufung eingelegt. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat sie erklärt, dass der Gegenstand der streitgegenständlichen Erfindung durch Produktion in Deutschland und Spanien genutzt wird und dass in anderen europäischen Ländern keine Herstellung erfolgt ist und erfolgt, insbesondere nicht in Frankreich, Italien, Großbritannien und Schweden. Insoweit und im Umfang des die auf die Angabe von Lizenznehmern und Lizenzeinnahmen gerichteten Klagebegehrens haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Des Weiteren hat die Beklagte eine nach Produktionsstandorten aufgegliederte, bis 2006 reichende Auskunft über die Gesamtzahl der mit patentgemäßer Innenverstärkung ausgestatteten Türen erteilt. In der Zeit von 1998 bis Ende Oktober 2006 wurden insgesamt 10.922.146 Fahrzeugtüren produziert.
8
Soweit keine Hauptsacherledigung eingetreten ist, hat die Beklagte mit der Berufung, deren Zurückweisung der Kläger beantragt hat, Klageabweisung begehrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revision ist teilweise begründet.
10
I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Berechnung des wirtschaftlichen Wertes der Erfindung könne die vom Kläger favorisierte Methode der Lizenzanalogie auch unter den Voraussetzungen des von der Beklagten behaupteten konzerninternen Übertragungsmodells zugrunde gelegt werden. Die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche seien auf die Rohbautür zu beziehen; vernünftige Vertragspartner hätten diese als maßgebliche Bezugsgröße für die Lizenzermittlung gewählt. Die Beklagte habe Auskunft über die Herstellungsmengen und -zeiten der Tür zu erteilen; diese Angaben flössen zwar nicht unmittelbar in die konkrete Berechnung der Vergütung nach der Lizenzanalogie ein, würden vom Kläger aber benötigt, um die Richtigkeit der mit der Rechnungslegung mitgeteilten Einzelauskünfte zu überprüfen. Die Beklagte habe außerdem Angaben zu den einzelnen Liefermengen, -zeiten und -preisen an die einzelnen konzernangehörigen Abnehmer sowie die Mengen und Preise für die Lieferungen der konzernangehörigen Unternehmen an Dritte zu erteilen; diese Angaben seien für die Ermittlung einer angemessenen Umsatz - oder Stücklizenz bedeutsam, auch mit Blick auf etwaige Lieferungen der zum F. -Konzern gehörenden Schwesterunternehmen der Beklagten. Des Weiteren sei über den Gewinn Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, da er den kausalen Vorteil widerspiegle, der vom Lizenznehmer entgolten werde, und einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben könne. Ebenso seien Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten und den Namen und Anschriften der Abnehmer zu machen, um dem Kläger die zumindest stichprobenartige Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben zu ermöglichen. Die Angaben seien aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren sowie nach den einzelnen Produktions- und Vertriebsstätten des F. -Konzerns zu machen, wobei es der Beklagten auch obliege, die den Gewinn, die Gestehungs- bzw. Vertriebskosten und die Identität der Abnehmer betreffenden Angaben für die Konzernunternehmen zu machen , die die Erfindung nutzten. Die von der Beklagten bislang erteilten Auskünfte seien unzulänglich.
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II. Den gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffen der Revision ist der Erfolg teilweise nicht zu versagen.
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1. Zu Unrecht wendet die Beklagte sich allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne die ihm nach § 9 Abs. 2, § 12 ArbEG zustehende Vergütung auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnen.
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Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Lizenzanalogie in der Regel ein besonders geeignetes Kriterium, um den - maßgeblich in die Vergütungsbemessung einfließenden - Erfindungswert zu ermitteln und die Frage zu beantworten , welche Gegenleistung vernünftige Parteien für die Überlassung der Erfindung vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung gehandelt hätte. Da freie Erfindungen üblicherweise im Wege der Lizenzerteilung verwertet werden, kann durch die Lizenzanalogie als Erfindungswert der Marktpreis ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen würde (BGHZ 137, 162, - Copolyester II; Sen.Urt. v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe). Der Berechnung der Vergütung die Methode der Lizenzanalogie zugrunde zu legen empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die Erfindung von ihrem Gegenstand her von nicht lediglich innerbetrieblichem Nutzen ist, sondern sich auf zu veräußernde Erzeugnisse bezieht (vgl. Bartenbach /Volz, ArbEG, 4. Aufl., § 9 Rdn. 109). Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Lizenzbemessung auf die unter Umständen verwickelten Verhält- nisse bei Nutzung einer Arbeitnehmererfindung durch Konzernunternehmen, namentlich in - wie hier - weitverzweigt und international operierenden Konzernen hinweist, können daraus zwar Schwierigkeiten bei der Auswahl der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgeblichen Parameter resultieren (vgl. Sen.Urt. v. 16.4.2002, GRUR 2002, 803 f.), der grundsätzliche Rückgriff auf die Lizenzgebühr als einschlägige Vergütungskategorie wird dadurch jedoch nicht infrage gestellt. Vergeblich moniert die Revision, dass das Berufungsgericht trotz der Schwierigkeiten, die sich aus der Struktur des F. -Konzerns und den dortigen Modalitäten bei der Nutzung von Arbeitnehmererfindungen für die Auskunftserteilung durch die Beklagte ergeben können, und auch unter der Voraussetzung , dass die Beklagte diesen Modalitäten zufolge selbst Patentlizenzgebühren wie ein außenstehendes Unternehmen entrichtet, an der Lizenzanalogie als Bemessungsgrundlage festgehalten hat. Mit diesem Angriff begibt die Revision sich auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung , die sie vergeblich durch ihre eigene zu ersetzen versucht.
14
2. Mit Erfolg greift die Revision aber die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über den erzielten Gewinn an. Die dem Kläger nach § 242 BGB unter Berücksichtigung der Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gegen den Arbeitgeber zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche (vgl. BGHZ 126, 109 - Copolyester I; 137, 162 - Copolyester II; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684 - Spulkopf; v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe) schließen gewinnbezogene Informationen nicht ein.
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a) Verlangt ein verletzter Schutzrechtsinhaber vom Verletzer Schadensersatz nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie (vgl. zu den einzelnen Methoden BGHZ 173, 374 Tz. 7 - Zerkleinerungsvorrichtung), benötigt er nach der Rechtsprechung des Senats keine Angaben zum erzielten Gewinn (BGHZ 176, 311 Tz. 33 - Tintenpatrone). Das Gleiche gilt grundsätzlich für den Patentanmelder, der auf der Grundlage von § 33 PatG im Rahmen der Lizenzanalogie eine angemessene Entschädigung von demjenigen verlangt, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat (BGHZ 107, 161, 169 - Offenendspinnmaschine ). Auch der freie Erfinder, der seine Erfindung durch Lizenzvergabe verwerten will, ist auf sich selbst gestellt, wenn er die Verwertungsmöglichkeiten für seine Erfindung, d.h. die am Markt durchsetzbaren Lizenzsätze, erkunden will. Dasselbe gilt für den Arbeitnehmererfinder, der, wie der Kläger, seine Erfindung zugleich in der Rolle des freien Erfinders verwerten kann, etwa weil der Arbeitgeber sie, wie im Streitfall, für bestimmte Länder freigegeben und sich insoweit nur ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht gegen angemessene Vergütung vorbehalten hat. Dem Begehren des Klägers, ihm Gewinnauskünfte auch in Bezug auf die Staaten zuzusprechen, in denen ihm eigene Schutzrechte erteilt worden sind, hat schon das Landgericht mit der Begründung nicht entsprochen , er müsse sich insoweit wie jeder andere freie Erfinder um die Ermittlung des Marktwertes seiner Erfindung bemühen.
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b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats konnte der Arbeitnehmererfinder allerdings zur Vorbereitung eines Vergütungsanspruchs auf Basis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelmäßig auch verlangen, über den mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn des Unternehmens informiert zu werden (vgl. BGHZ 137, 162 - Copolyester II).
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Daran kann nicht festgehalten werden. Die erneute Würdigung der den Gegenstand und die Reichweite des Auskunftsrechts bestimmenden Umstände führt zu dem Ergebnis, dass Auskünfte über den mit der Erfindung erzielten Gewinn grundsätzlich nicht zu den Informationen gehören, über die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder Auskunft zu erteilen hat.
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aa) Für die Rechtsprechung des Senats zu den gewinnbezogenen Auskunftspflichten des Arbeitgebers war maßgeblich, dass der Arbeitnehmererfinder - anders als der freie Erfinder - typischerweise über geringere Kenntnisse der sonst üblichen vergleichbaren Lizenzsätze verfügt und den Marktwert seiner Erfindung nicht durch Verhandlungen mit mehreren Interessenten testen kann und deshalb auf zusätzliche Informationen angewiesen ist (BGHZ 137, 162 - Copolyester II). Dem lag die Vorstellung von einem typischen Arbeitnehmererfinder zugrunde, der - in vergleichsweise untergeordneter Stellung tätig - den maschinellen Produktionsprozess bewusst verfolgt, technische Verbesserungsbzw. Rationalisierungsmöglichkeiten erkennt und sie dem Arbeitgeber meldet. Die Prämissen der bisherigen Senatsrechtsprechung hinsichtlich der Defizite eines typischen Arbeitnehmererfinders bei der Möglichkeit, den Wert seiner Erfindung einzuschätzen, können in Anbetracht der allgemeinen technischen Entwicklung mit all ihren strukturellen Auswirkungen auf das wirtschaftlichtechnische Umfeld, in dem Arbeitnehmererfindungen getätigt werden, und mit Blick auf die damit zusammenhängenden gestiegenen Anforderungen an die berufliche Qualifikation im betrieblichen Bereich sowie die nicht zuletzt durch die elektronischen Medien deutlich verbesserten und vereinfachten Informationsmöglichkeiten nicht länger zugrunde gelegt werden. Dementsprechend ist auch kein Grund mehr dafür gegeben, dem Arbeitnehmererfinder in der Frage gewinnbezogener Auskünfte gegen den Arbeitgeber eine Sonderstellung einzuräumen.
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Der Streitfall verdeutlicht dies exemplarisch. Der klagende Arbeitnehmer hat hier auf dem hochtechnischen Gebiet der Kraftfahrzeugherstellung eine Erfindung getätigt, die dem Endprodukt in einem sicherheitsrelevanten Bereich zugute kommt und in der sich patentiertes, überdurchschnittliches Ingenieurwissen und -können artikuliert. Er hat, wie ausgeführt, dabei in Bezug auf seine Erfindung zugleich selbst partiell die Stellung eines freien Erfinders, weil er in mehreren Staaten selbst eigene die Diensterfindung betreffende Schutzrechte erworben hat und von ihm insoweit erwartet wird, seine Verwertungschancen ohne arbeitgeberseitige Gewinnauskünfte zu taxieren.
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bb) Die Senatsrechtsprechung zu den gewinnbezogenen Auskunftsansprüchen des Arbeitnehmererfinders beruhte des Weiteren auf der Erwägung, dass die Erfindervergütung gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG "angemessen" sein, d.h. den Arbeitnehmererfinder grundsätzlich betriebsbezogen an allen wirtschaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligen soll, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung (kausal) zufließen (BGHZ 137, 162 - Copolyester II). Deshalb sollte der Erfinder, wenn er die Angemessenheit des festgesetzten Lizenzsatzes in Zweifel zog, grundsätzlich Angaben zu den erzielten Gewinnen und, zu deren Kontrolle, Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten unter Aufschlüsselung nach den einzelnen Kostenfaktoren verlangen können. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt, worauf zurückzukommen sein wird (unten II 2 d) die Zuerkennung eines auf den Gewinn bezogenen Auskunftsanspruchs nicht.
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c) Für die Frage, was Gegenstand des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung zu sein hat, ist von der gesetzlichen Regelung auszugehen, deren rechtmäßiger Anwendung die Auskunftspflichten dienen sollen. Das ist vorliegend § 9 ArbEG, nach dessen Absatz 1 dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber, der eine Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen hat, ein Anspruch auf angemessene Vergütung zusteht. Nach welchen Vorgaben die Vergütung bemessen werden soll, ist in § 9 Abs. 2 ArbEG geregelt. Für die Bemessung der Vergütung des Arbeitnehmererfinders sind die dort genannten Kriterien von besonderer Bedeutung (vgl. die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen , BT-Drucks. II/1648 S. 26 = BlPMZ 1957 S. 232). Danach ist, neben der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs am Zustan- dekommen der Erfindung, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung die maßgebliche Bemessungsgröße.
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Die Auskunftsansprüche, die dem Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber zustehen, haben sich naturgemäß auf die Kriterien zu beschränken, die nach der gesetzlichen Regelung für den durchzusetzenden Anspruch maßgeblich sind. Als solches ist der Gewinn im Gesetz nicht genannt und als Hilfskriterium für die Ermittlung der angemessenen Vergütung prinzipiell auch nicht erforderlich, um die Verwertbarkeit der Erfindung für den Zweck der Ermittlung einer an den Kategorien der Lizenzanalogie orientierten Erfindervergütung einschätzen zu können.
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aa) Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgemäß hergestellten bzw. ausgelieferten Stücke ihren Niederschlag. Die Stückzahl liefert einen ersten Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand erzielt. Sie ist der Wertbemessungsfaktor, an den für die Ermittlung einer nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessenen Vergütung zuerst und unmittelbar angeknüpft werden kann.
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bb) Aus der Stückzahl allein lässt sich allerdings ohne Weiteres eine angemessene Arbeitnehmererfindervergütung nicht herleiten. Um auf der Grundlage der Stückzahl eine Bezugsgröße zu erhalten, in der sich die wirtschaftlichtechnische Werthaltigkeit der Erfindung so verkörpert, dass daraus eine angemessene Vergütung abgeleitet werden kann, bedarf es eines zusätzlichen Multiplikationsfaktors , der eine monetäre Erfassung der Erfindung ermöglicht. Denn die angemessene Vergütung kann nur auf der Basis eines in Geld bemessenen Verwertungsergebnisses gefunden werden. Auch der dafür geeignete Parameter ist im Allgemeinen nicht der Gewinn, sondern der pro Stück zu veranschlagende oder vereinnahmte Umsatz. Mithilfe der Stückzahlen und dieser Umsätze lässt sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung für die Zwecke einer Vergütung nach der Lizenzanalogie zuverlässig bestimmen und deshalb sind es diese Daten, auf die der Arbeitnehmererfinder für die Einschätzung des Wertes seiner Diensterfindung angewiesen ist und über die er Auskunft verlangen kann.
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cc) Dabei besteht die Schwierigkeit, dem Gegenstand einer Arbeitnehmererfindung einen bestimmten Umsatz zuzuordnen, wenn Ersterer - wie meistens - nicht mit einem isoliert handelbaren Kaufgegenstand mehr oder weniger identisch ist, so dass der darauf entfallende Nettoverkaufspreis der Erfindung vollständig oder zumindest im Wesentlichen zugeordnet werden kann, oder wenn sonst mit der auf eine zusammengesetzte Vorrichtung bezogenen Erfindung kein isolierter Umsatz erzielt wird (vgl. etwa die Kommentierungen zu Richtlinie [8] der Vergütungsrichtlinien für Arbeitnehmererfindungen). Dieses in der Natur der Sache begründete Problem ist vom Tatrichter durch Würdigung aller Umstände und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme sachverständiger Beratung zu lösen, indem zunächst die übergeordnete Sacheinheit bestimmt wird, auf die im Falle eines Lizenzvertrags vernünftige Parteien sinnvollerweise für die Umsatzangaben abgestellt hätten. Anschließend ist zu ermitteln, welcher Umsatzanteil konkret der Erfindung zugeordnet werden kann.
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dd) Neben der Information über Stückzahlen und Umsätze ist der Arbeitnehmererfinder generell nicht auf Angaben zum unternehmerischen Gewinn angewiesen, um seine angemessene Vergütung geltend machen zu können. Dagegen wird es für den Arbeitgeber häufig unzumutbar sein, entsprechendes Zahlenmaterial vorzulegen. Die Umstände des Streitfalls belegen dies.
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(1) Die Erfindung bezieht sich auf Kraftfahrzeugtüren und hat unmittelbar deren Innenverstärkung zum Gegenstand. Die Türinnenverstärkung stellt als solche - auch soweit sie Gegenstand konzerninterner Querlieferungen sein soll- te - kein selbstständiges Handelsgut dar. Eine dafür gegebenenfalls konzernintern fließende Gegenleistung ist nicht als Gewinn definierbar. Ein der Türinnenverstärkung als solcher zuzuweisender und in betriebswirtschaftlichen Kategorien fassbarer Gewinn wäre allenfalls vorstellbar, wenn sich der Verkaufserfolg von Fahrzeugen, die mit einer erfindungsgemäßen Türinnenverstärkung ausgestattet sind, und solchen Kraftfahrzeugen gegenüberstellen und vergleichen ließe, die sich von den Ersteren ausschließlich durch den Verzicht auf die Verwendung der patentierten Erfindung unterscheiden. Es liegt auf der Hand, dass entsprechende Erhebungen nur fiktiv vorstellbar und dass keine realistischen Prognosen über einen der Türinnenverstärkung wirklich zuordenbaren Gewinn zu erwarten sind.
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(2) Für gewinnbezogene Auskünfte könnte auch nicht sinnvoll auf die Rohbautür als nächstgrößere Fertigungseinheit, in die sich die Türinnenverstärkung einfügt, abgestellt werden. Die Türinnenverstärkung ist nur ein Konstruktionselement neben mehreren anderen Bauteilen, die zur Rohbautür zusammengesetzt werden (Außen-, Innen- und Türabschlussblech, Rahmen, Scharnierelemente ). Vor allem ist sie selbst grundsätzlich nur ein unselbstständiges Fertigungselement , in Bezug auf das isolierte Gewinnkalkulationen anzustellen betriebswirtschaftlich keinen Sinn ergibt.
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(3) Soweit Rohbautüren ausnahmsweise, als Ersatzteile, ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellen, dem ein Marktpreis zugeordnet werden kann, betrifft dies lediglich ein Produktionssegment von ganz untergeordneter Bedeutung. Die eigentliche Zweckbestimmung ihrer Herstellung liegt in der Verwendung bei der Neuwagenmontage, und nur weil sie in Neufahrzeuge eingebaut werden, wird ein bestimmter Anteil der Türproduktion für den Ersatzteilbedarf reserviert. Die aus dem Ersatzteilverkauf gegebenenfalls ausweisbaren Gewinne sind aber nicht repräsentativ für die fiktiven "Gewinne", die der Unternehmer mit den Türen erzielt, wenn sie entsprechend ihrer eigentlichen Zweckbestimmung in ein Neufahrzeug eingebaut werden. Bei der Kalkulation des Ersatzteilpreises kann sich der Hersteller nämlich zunutze machen, dass die Nachfrager auf das Ersatzteil angewiesen sind, wenn sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen , während der vor einer Neuanschaffung stehende Interessent bei einem entsprechend erhöhten Endverkaufspreis auf andere Anbieter ausweichen kann. Neben der Stückzahl der Ersatzteile und diesem Preis bildet der Gewinn beim Ersatzteilgeschäft mithin keinen Umstand, der eine verlässlichere Erkenntnis als diese bei den Kriterien erlaubte, welche Lizenz eine angemessene Vergütung darstellt.
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Abgesehen davon wäre im konkreten Fall, um zu für die Bemessung der für den Vergütungsanspruch verwertbaren Daten zu gelangen, eine weitere rechnerisch-betriebswirtschaftliche Operation vorzunehmen und der Gewinn auszuweisen, der fiktiv auf das Konstruktionselement der Türinnenverstärkung entfällt.
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d) Der Arbeitnehmererfinder bedarf zur angemessenen Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gewinnbezogener Auskünfte regelmäßig auch nicht deswegen, weil er nach der Rechtsprechung des Senats an allen wirtschaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligt werden soll, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung kausal) zufließen (BGHZ 155, 8, 14 f. - Abwasserbehandlung ), und (nur) ein entsprechender Auskunftsanspruch ihn in die Lage versetzte, zu überprüfen, ob dem Arbeitgeber infolge seiner Erfindung außergewöhnlich hohe Gewinne zugeflossen sind. Denn solche Erfolge finden regelmäßig ebenfalls in den Umsätzen ihren Niederschlag, so dass der Arbeitnehmererfinder auch insoweit durch die Umsatzangaben prinzipiell hinreichend informiert wird. Die zusätzliche Mitteilung eines mit der Erfindung erzielten außergewöhnlich hohen Gewinns würde dem Arbeitnehmererfinder deshalb nicht dazu verhelfen, die angemessene Vergütung mit geringerer Fehleranfälligkeit zu beziffern.
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e) Ob Sachverhaltsgestaltungen vorstellbar sind, in denen der Arbeitnehmererfinder zusätzlich in einem Maße auf gewinnbezogene Informationen angewiesen ist, das es rechtfertigt, dem Arbeitgeber diese Auskünfte abzuverlangen , bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht gegeben ist. Sofern keine solchen außergewöhnlichen Umstände vorliegen, stehen dem Arbeitnehmererfinder im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn nicht als regelmäßig verfügbare Instrumente zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs zu. In solchen Fällen wird die angemessene Vergütung am ehesten unter Rückgriff auf Erfahrungswerte und die Auswertung der am Markt für gleichartige oder vergleichbare Erzeugnisse erzielbaren Lizenzsätze zu ermitteln sein. Soweit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (namentlich BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leitsatz c; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe) Abweichendes zu entnehmen ist, wird daran nicht festgehalten.
33
f) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die auf dessen Erfindung zurückgehende Gewichtseinsparung am Fahrzeug und Senkung der Produktionskosten als den wesentlichen von der Beklagten aus seiner Erfindung gezogenen Nutzen bezeichnet , an dem der Kläger angemessen beteiligt werden möchte. Auf Informationen über solche speziellen Vorteile zielt ein auf Auskunftserteilung über den erzielten Gewinn gerichteter Auskunftsklageantrag, so wie ihn der Kläger vor dem Landgericht gestellt und wie er Gegenstand des Berufungsverfahrens war, indes nicht. Seinem eindeutigen Wortlaut und Sinngehalt nach bezog sich die- ser vielmehr allgemein auf Angaben zum unternehmerischen Gewinn und so haben das Land- und das Oberlandesgericht das Begehren des Klägers auch verstanden und ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. Etwaige mit der Gewichtseinsparung zusammenhängende Vorteile können sich zwar mittelbar auch auf die Gewinnsituation auswirken. Derartige Vorzüge fallen aber im Allgemeinen nicht unter den Begriff des erzielten Gewinns, der zur Vorbereitung eines nach der Lizenzanalogie berechneten Vergütungsanspruchs abgefragt wird.
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3. Die ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Auskunft über die Gestehungs- und Vertriebskosten kann ebenfalls keinen Bestand haben. Diese Angaben dienen dazu, um die vom Arbeitgeber gemachten Gewinnangaben auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können (Sen.Urt. v. 13.11.1997, aaO, S. 688). Sie entfallen dementsprechend akzessorisch, wenn über den Gewinn selbst keine Auskunft geschuldet ist.
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III. Soweit die Beklagte mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag auch im Übrigen weiterverfolgt, ist das Rechtsmittel nicht begründet.
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1. Ohne Erfolg wendet die Revision sich dagegen, dass das Berufungsgericht die Rohbautür als Bezugsgröße für die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche angesehen hat. Das Berufungsgericht ist dabei, rechtlich zutreffend und insoweit von der Revision auch unbeanstandet, von der Überlegung ausgegangen, dass, wenn eine Diensterfindung nur einen Teil einer Gesamtvorrichtung beeinflusst, für die Vergütung auf diesen abzustellen und dabei an die kleinste technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit anzuknüpfen ist, welche noch von der Erfindung wesentlich geprägt bzw. in ihrer Funktion beeinflusst wird. Dass dies im Streitfall die Rohbautür sei, hat das Berufungsgericht damit begründet, die erfundene integrale Türinnenverstärkung habe erhebliche Auswirkungen auf die gesamte technische Konstruktion der Tür, beeinflusse deren Statik und Stabilität und verleihe ihr ein kennzeichnendes Gepräge, das auch nicht dadurch entfalle, dass es sich bei der Türinnenverstärkung um eine abgrenzbare Komponente eines Türversteifungskonzepts handle. Diese Bewertung unterliegt als tatrichterliche Sachverhaltswürdigung nach ständiger Rechtsprechung nur der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf hin, ob der gesamte Prozessstoff verfahrensfehler- und widerspruchsfrei und vollständig gewürdigt worden ist und ob das gefundene Ergebnis sich in Einklang mit den Denk- und Naturgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen befindet. Entsprechende Verstöße zeigt die Revision nicht auf und sie sind auch nicht erkennbar. Die Revision versucht vielmehr unzulässigerweise, die tatrichterliche Würdigung durch die eigene zu ersetzen.
37
2. Die ausgesprochene Verurteilung zur Auskunft über Liefermengen, -zeiten und -preise, aufgeschlüsselt nach Lieferungen an die einzelnen konzernangehörigen Abnehmer sowie die Liefermengen der konzernangehörigen Unternehmen an Dritte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Die Liefermengen spiegeln den Umfang wider, in dem der Arbeitgeber von der Arbeitnehmererfindung Gebrauch macht, und sind deshalb, was auch die Beklagte nicht verkennt, von ganz erheblicher Bedeutung für die Einschätzung der dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Vergütung und darum vom Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch umfasst.
39
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht dabei angenommen, dass die Auskunftspflicht der Beklagten die Lieferungen zwischen anderen konzernzugehörigen Unternehmen und von diesen an Dritte einschließt. Stellt das Unternehmen des Arbeitgebers die Arbeitnehmererfindung im Konzernverbund anderen Konzernunternehmen zur Verwertung zur Verfügung, so kann einerseits diese letztlich nur der arbeitsteiligen, optimalen Verwertung der Erfindung dienende Maßnahme nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht dazu führen, dass die berechtigten Interessen des Arbeitnehmererfinders an Auskunft über den Umfang der Nutzung konzerninternen Zuständigkeitsverlagerungen zum Opfer fallen. Andererseits wird dem Arbeitgeber mit dieser Verpflichtung nichts unmöglich zu Leistendes abverlangt. Der Inhalt der Auskunftspflicht ist vielmehr den Gegebenheiten angepasst und besteht darin, dass die Beklagte sich konzernintern in zumutbarer Weise um Aufklärung bemühen muss. Ob es, wie das Berufungsgericht gemeint hat, den Rahmen der Zumutbarkeit nach Treu und Glauben sprengte, ihren zur Auskunftserteilung erforderlichen konzerninternen Informationsbedarf unter Umständen gerichtlich durchzusetzen, ist möglicherweise eine Frage der Umstände des Einzelfalls und bedarf hier jedenfalls gegenwärtig keiner abschließenden Beurteilung.
40
Entgegen der Ansicht der Revision bestand nach dem für das Revisionsgericht maßgeblichen Sach- und Streitstand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, Feststellungen dazu zu treffen, ob mit freiwilliger Auskunftserteilung im Konzern zu rechnen ist. Die Beklagte hat sich jedenfalls aber, falls sich ein Konzernunternehmen unkooperativ zeigen sollte, mit Nachdruck, auch über die Geschäftsleitungen und notfalls über die Einschaltung von Entscheidungsträgern auf im Konzern übergeordneten Hierarchieebenen, um Aufklärung zu bemühen.
41
c) Bei den Lieferpreisen ist zu unterscheiden zwischen Preisen für die im Ersatzteilgeschäft isoliert gehandelten und der Vergütung der zur Fahrzeugendmontage gelieferten Türen. Erstere können aufgrund der bereits erörterten Besonderheiten des Ersatzteilgeschäfts nicht verweigert werden. Braucht der Arbeitgeber keine Angaben zu seinem Gewinn zu machen, sind nämlich allein sie die neben der Stückzahl maßgebliche Größe, die eine Abschätzung erlaubt, welche Vorteile die Erfindung dem Arbeitgeber auf diesem Geschäftsfeld gebracht hat. Für die Vergütung der zur Fahrzeugendmontage gelieferten Türen lassen sich bei konzerninternen Querlieferungen keine echten Lieferpreise i.S. von Verkaufspreisen wie bei den als Ersatzteile abgegebenen Türen feststellen. Die Beklagte hat insoweit über als "Transferpreise" bezeichnete Vergütungseinheiten Auskunft erteilt, was das Berufungsgericht ausweislich des Zusammenhangs der Urteilsgründe als dem Begehren des Klägers entsprechend und grundsätzlich genügend anerkannt hat; die Auskünfte sind dem Berufungsurteil zufolge lediglich unzureichend. Die einzelnen insoweit vom Berufungsgericht erhobenen Beanstandungen sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
42
3. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision auch insoweit stand, als die Beklagte über Herstellungsmengen und -zeiten Auskunft zu erteilen hat.
43
a) Die Rüge, das Oberlandesgericht hätte die Verurteilung in diesem Punkt nicht aussprechen dürfen, ohne zuvor dem Beweisantritt zu der Behauptung nachgegangen zu sein, dass im Konzern keine Unterlagen über eventuelle Lagerbestände bestünden, wäre nur dann begründet, wenn die Auskunftsverpflichtung ausschließlich unter Rückgriff auf die angeblich nicht vorhandenen Unterlagen erfüllt werden könnte. Davon ist das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich nicht ausgegangen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
44
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass das Berufungsgericht dem Kläger den Anspruch auf Auskunft über die Herstellungsmengen und -zeiten zum Zwecke der Überprüfung von Einzelauskünften zugesprochen hat. Es ist zwar richtig, dass jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art über das für den Vergütungsanspruch interessante Produktionsvolumen sowohl durch die Liefer- als auch die Herstellungsmengen Auskunft erteilt werden kann und deshalb fraglich sein kann, inwieweit die Auskunft über beide Bereiche erforderlich ist. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmererfinder und Arbeitgeber über die angemessene Vergütung für eine getätigte Arbeitnehmererfindung nicht selten - so auch im Streitfall - im Ausgangspunkt zugrunde liegt, dass der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Vergütung festzusetzen (§ 12 Abs. 3 ArbEG) über sehr lange Zeiträume nicht nachgekommen ist. In einer derartigen, zwangsläufig von wachsendem Misstrauen beeinflussten Situation kann der Arbeitnehmererfinder nicht darauf verwiesen werden, sich mit Angaben zu begnügen, deren Wahrheitsgemäßheit er in keiner Weise nachprüfen kann. Durch Angabe von Herstellungs- und Lieferdaten werden ihm gewisse Plausibilitätskontrollen ermöglicht.
45
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1, § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt die im Berufungsrechtszug übereinstimmend erklärte Teilerledigungserklärung.
Scharen RichteramBundesgeric htshof Gröning AsendorfistinRuhestandgetretenundkanndeshalbnicht unterschreiben. Scharen Berger Grabinski
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - 4b O 278/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.09.2007 - I-2 U 113/05 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Patentgesetz - PatG | § 33


(1) Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5 an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine n

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2002 - X ZR 127/99

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2009 - X ZR 137/07.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2019 - X ZR 109/16

bei uns veröffentlicht am 26.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 109/16 Verkündet am: 26. März 2019 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 51/09 vom 29. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 Gibt der zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte noch vor Abschluss der Tatsacheninstanzen zur

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2017 - X ZR 85/14

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 85/14 Verkündet am: 16. Mai 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 127/99 Verkündet am:
16. April 2002
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
ArbEG § 9, BGB § 242 Be
Abgestuftes Getriebe

a) Ist zur Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine unbeschränkt in
Anspruch genommene Diensterfindung - wie regelmäßig - die Methode der
Lizenzanalogie heranzuziehen, richtet sich der Umfang des Auskunftsanspruchs
des Arbeitnehmers danach, an welche tatsächlichen Umstände hinsichtlich
Art und Umfangs der Nutzung vernünftige Parteien die Vergütung
des "Lizenznehmers" für ein vom ihm erworbenes ausschließliches Nut-
zungsrecht geknüpft hätten, inwieweit der Arbeitnehmer über diese Umstände
in entschuldbarer Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit
vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann.

b) Erhält der konzernverbundene Arbeitgeber keine bezifferte Gegenleistung
dafür, daû er anderen konzernangehörigen Unternehmen die Nutzung der
von ihm in Anspruch genommenen Diensterfindung gestattet, kommt es für
die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern der Arbeitgeber über die Nutzung
im Konzern Auskunft zu geben hat, darauf an, wie vernünftige Lizenzvertragsparteien
, die eine solche Konstellation bedacht hätten, dieser Rechnung
getragen hätten.
BGH, Urteil vom 16. April 2002 - X ZR 127/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 10. Juni 1999 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben, soweit die Beklagte zur Auskunft über die Nutzung der Erfindung bei verbundenen Konzernunternehmen verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war bis 1993 Arbeitnehmer der Beklagten, einer einem internationalen Konzernverbund angehörenden Automobilherstellerin.
Am 27. April 1990 meldete der Kläger der Beklagten zusammen mit zwei Miterfindern eine Diensterfindung betreffend ein "doppelt logarithmisch abgestuftes Getriebe". Die Beklagte nahm die Erfindung unbeschränkt in Anspruch. Sie zahlte dem Kläger aufgrund eines Schreibens vom 6. Juni 1990 eine "einmalige" Vergütung in Höhe von 633,-- DM, mit der sich der Kläger einverstanden erklärte.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Auskunft und Rechnungslegung über die Nutzung der Erfindung. In erster Instanz hat er zusätzlich die Feststellung beantragt, daû die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Benutzung der genannten Erfindung weitere Vergütung zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. In der Berufungsinstanz ist der Kläger im Wege der Anschluûberufung auf eine Stufenklage übergegangen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt,
dem Kläger Auskunft über die Benutzung des Erfindungsgegenstandes M 1... "doppelt logarithmisch abgestuftes Getriebe I" seit Aufnahme der Fabrikation und des Vertriebs (zu erteilen) und Rechnung zu legen über
- die Art der Nutzung bei der Beklagten selbst, bei verbundenen Konzernunternehmen und auûerbetriebliche Verwertungshandlungen , insbesondere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte, und zwar im In- und Ausland;
- den Umfang der Verwertung, insbesondere Herstellungs- und Liefermengen, Herstellungskosten und Lieferpreise bzw. Verkaufspreise , Lieferzeiten und Abnehmer und/oder Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen sowie sonstige Vermögensvorteile;
- die bisherige Nutzungsdauer.
Wegen des Zahlungsanspruchs hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Der Senat hat die Revision insoweit angenommen, als Auskunft über die Nutzung der Diensterfindung bei verbundenen Konzernunternehmen verlangt wird. Im übrigen und wegen des Grundes des Auskunftsanspruchs hat er die Revision nicht angenommen.
Die Revision verfolgt ihren Antrag im Umfang der Annahme weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist im noch anhängigen Umfang begründet. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den zuerkannten Anspruch auf Auskunft über die Art der Nutzung der Diensterfindung durch mit der Beklagten verbundene Konzerngesellschaften nicht.
I. Nachdem der Senat die Revision hinsichtlich des Grundes des Auskunftsanspruchs nicht angenommen hat, steht fest, daû der Kläger von der Beklagten Auskunft und Rechnungslegung über die Nutzung des "doppelt logarithmisch abgestuften Getriebes" als einer von ihr unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung verlangen kann. Zu entscheiden ist allein noch über die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich diese Pflicht auch auf Auskünfte über die Verwertung der Erfindung durch mit der Beklagten verbundene Konzernunternehmen erstreckt.
Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch bejaht. Das Auskunftsbegehren sei auch insoweit begründet, als der Kläger in den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über die Art der Nutzung der Diensterfindung eine eventuelle Nutzung im Konzern einbezogen habe. Dem Arbeitnehmererfinder stehe gemäû Nr. 17 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (im folgenden: Richtlinien) auch für die aus Austauschverträgen gezogenen Nutzungen grundsätzlich Arbeitnehmererfindervergütung zu. Wenn die Erfindung im Rahmen von Konzern-Austauschverträgen genutzt werde, könne der Arbeitnehmer daher jedenfalls Auskunft darüber verlangen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine wechselseitige Nutzung im Rahmen von Konzerngesellschaften vorliege.
Die Revision meint hingegen, der Arbeitnehmer habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daû bei der Berechnung der Erfindervergütung Umsätze eines Dritten zugrunde gelegt würden; Konzerngesellschaften seien Dritte in diesem Sinne. Zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft bestünden üblicherweise Beherrschungsverträge oder es bestehe eine faktische Beherrschung ; diese Situation und die aus ihr folgende, von der Tochtergesellschaft
nicht kontrollierbare Nutzung einer Erfindung im Konzern hätten die Tochtergesellschaft und mithin auch der bei ihr beschäftigte Arbeitnehmererfinder hinzunehmen. Nr. 17 der Richtlinien führe zu keinem anderen Ergebnis, da es bei freier Nutzbarkeit jeglicher Schutzrechte innerhalb des Konzerns keinen verwertbaren Überblick darüber gebe, welches Unternehmen welches Schutzrecht gerade nutze. Die im Tenor des angefochtenen Urteils verwendete Formulierung "verbundene Konzernunternehmen" sei überdies zu unbestimmt.
Die Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.
II. Der Klageantrag und der diesem stattgebende Urteilstenor sind allerdings hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Die Begriffe "verbundene Unternehmen" und "Konzernunternehmen" sind durch die §§ 15 und 18 AktG gesetzlich definiert und für das gesamte Konzernrecht maûgeblich. Werden diese Begriffe ohne nähere Erläuterung verwendet, liegt darin in der Regel eine Bezugnahme auf die gesetzliche Definition. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, daû der Kläger oder das Berufungsgericht die Begriffe hier in anderem Sinne verstanden haben, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO steht einer Bezugnahme auf gesetzlich definierte Begriffe jedenfalls dann nicht entgegen, wenn zwischen den Parteien im Einzelfall kein Streit über deren Auslegung besteht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge m.w.N.). Im vorliegenden Verfahren sind solche Streitigkeiten , etwa über die Zugehörigkeit bestimmter Unternehmen zum Konzern,
nicht ersichtlich. Die Verwendung des Begriffs "verbundene Konzernunternehmen" und die darin enthaltene Bezugnahme auf die §§ 15 und 18 AktG ist hier deshalb nicht zu beanstanden.
III. Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, die die Schluûfolgerung rechtfertigen, daû die Beklagte dem Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch Auskunft über die Art der Nutzung der Diensterfindung im Konzern erteilen muû, damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Anspruch nach § 9 Abs. 1 ArbEG auf eine angemessene Vergütung der von der Beklagten unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung abschlieûend zu beziffern.
1. Nach § 9 Abs. 2 ArbEG sind für die Bemessung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung dafür, daû alle nach § 6 PatG dem Erfinder zustehenden Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergegangen sind (§ 7 Abs. 1 ArbEG), insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maûgeblich. In die Bemessung der angemessenen Vergütung flieûen damit unterschiedliche Kriterien ein. Während die Berücksichtigung von Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung darauf abzielen, dem für Arbeitnehmererfindungen charakteristischen Umstand Rechnung zu tragen, daû die Erfindung zwar die schöpferische Leistung des Arbeitnehmers darstellt, jedoch nicht unabhängig vom Arbeitsverhältnis gesehen werden kann, sondern aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder
maûgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht (§ 4 Abs. 2 ArbEG), dient das Kriterium der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Berücksichtigung des von den Richtlinien als Erfindungswert bezeichneten wirtschaftlichen Wertes der vom Arbeitgeber in Anspruch genommenen Diensterfindung bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung.
Der wirtschaftliche Wert einer Erfindung ist nicht in dem Sinne "berechenbar" , daû er nach bestimmten Regeln aus feststehenden und ohne weiteres ermittelbaren Umständen abgeleitet werden könnte. Regelmäûig rechtfertigt sich jedoch die Annahme, daû von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines möglichst groûen Erfolges seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich möglich und wirtschaftlich vernünftig ist. Auch aus dem wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers läût sich allerdings der Anteil der Erfindung an diesem Erfolg nicht unmittelbar ablesen; zu seiner Ermittlung bedarf es daher eines Hilfskriteriums.
In der Regel ist als solches die Lizenzanalogie besonders geeignet, d.h. die Prüfung der Frage, welche Gegenleistung für die Überlassung der Erfindung vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschlieûlichen Nutzung überlassene freie Erfindung handeln würde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrundegelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde (Sen., BGHZ 137, 162, 166 f. - Copolyester II).
2. Da der Arbeitnehmererfinder in der Regel nicht in der Lage sein wird, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung zu machen, insbesondere die wirtschaftlichen Vorteile nicht beziffern kann, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Erfindung tatsächlich zieht, bedarf er gegenüber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs , dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von § 242 BGB nach den Umständen und unter Einbeziehung der Verkehrsübung bestimmt. Der Auskunftsanspruch ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes, daû nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daû der Berechtigte die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte weder besitzt noch sich auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (Sen., BGHZ 126, 109, 113 - Copolyester I). Die Kriterien der Erforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit andererseits sind dabei nicht nur für die Frage bedeutsam, ob überhaupt ein Auskunftsanspruch besteht, sondern bestimmen auch seinen Umfang. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäûigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines be-
rechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (Sen., BGHZ 137, 162, 168 f. - Copolyester II). Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muû geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind.
3. Steht fest, daû zur Ermittlung der angemessenen Vergütung - wie regelmäûig - die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen ist, richtet sich der Umfang des Auskunftsanspruchs danach, welcher Angaben des Arbeitgebers es bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzgeber zustehen würde, wenn vernünftige Parteien Art und Umfang der Nutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung gemacht hätten. Bei eigenen Umsatzgeschäften mit dem Gegenstand der Erfindung sind hiernach regelmäûig jedenfalls die Umsatzerlöse anzugeben , da die Lizenzgebühr typischerweise in Gestalt einer prozentualen Beteiligung des Lizenznehmers an den Umsatzerlösen des Lizenzgebers vereinbart wird. Darüberhinaus kann der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den Vorteil widerspiegelt, den der "Lizenznehmer" durch die Benutzung der Erfindung erreicht und der durch die Lizenzgebühr entgolten wird (vgl. Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf).
Welche Angaben im einzelnen erforderlich sind, richtet sich danach, an welche tatsächlichen Umstände vernünftige Parteien die Gegenleistung des "Lizenznehmers" geknüpft hätten, inwieweit der Arbeitnehmer über diese Umstände in entschuldbarer Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann. Die Bestimmung der geschuldeten Angaben obliegt daher in erster Linie dem Tatrichter, der - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - festzustellen hat, welche Vereinbarung üblicherweise in vergleichbaren Fällen über die Bemessungsgrundlage der Lizenzgebühr getroffen werden und, falls vergleichbare Fälle nicht feststellbar sein sollten, was vernünftige Parteien unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart haben würden, wenn sie den gegebenen Benutzungssachverhalt zum Gegenstand einer vertraglichen Übereinkunft gemacht hätten.
Das Berufungsgericht hat solche tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen. Es hat namentlich nicht festgestellt, daû die Vertragsparteien bei der Einräumung einer ausschlieûlichen Lizenz an eine wie die Beklagte einem weltweit tätigen Konzernverbund angehörende Lizenznehmerin üblicher- oder vernünftigerweise vereinbart hätten, daû die geschuldete Lizenzgebühr - auch - von der Art (und gegebenenfalls dem Umfang) der Nutzung der Erfindung durch konzernangehörige Unternehmen abhängig sein solle. Schon in Anbetracht der von der Beklagten behaupteten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten einer Ermittlung auch nur des Obs einer solchen Nutzung versteht sich dies auch nicht von selbst.
Auskünfte über die Benutzung des Patents bei Konzerngesellschaften schuldet der Arbeitgeber jedoch - vorbehaltlich weiterer Beschränkungen unter
dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit - nur insoweit, als diese Handlungen für die Bemessung der Vergütung relevant sind.
Daher kann das angefochtene Urteil in dem noch zur Entscheidung stehenden Umfang keinen Bestand haben. Es ist insoweit aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.
IV. Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Mit dem Erwerb einer ausschlieûlichen Lizenz erwirbt der Lizenznehmer , sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, das Recht, die Erfindung nicht nur selbst zu nutzen, sondern auch Dritten die Nutzung zu gestatten. Da er ein solches aus der ausschlieûlichen Lizenz abgeleitetes Nutzungsrecht typischerweise nicht einräumen wird, ohne sich seinerseits eine Gegenleistung versprechen zu lassen, bereitet ein solche Konstellation im Hinblick auf die Vergütung für die ausschlieûliche Lizenz im allgemeinen keine Probleme. Sofern diese nicht in Gestalt von einzelnen oder regelmäûig zu zahlenden Festbeträgen vereinbart wird, wird sich der Lizenzgeber eine Beteiligung an den Unterlizenzgebühren ausbedingen. Ist daher verbundenen Konzernunternehmen eine Lizenz zur Nutzung der Diensterfindung mit umsatzabhängiger Vergütung erteilt worden, so daû sich die Umsätze der Konzernunternehmen in eigenen (Lizenz-) Umsätzen des Arbeitgebers nieder schlagen, reicht diese Gröûe für die Bemessung des Erfindungswerts aus. Je nach Fallgestaltung wird der Arbeitgeber bei der Rechnungslegung gegenüber dem Arbeitnehmererfinder aufzuschlüsseln haben, wie sich die erzielten Lizenzeinnahmen im einzelnen zusammensetzen. Weiterer Angaben zur Nutzung der
Diensterfindung durch die konzernverbundenen Unternehmen bedarf es grundsätzlich nicht.
2. Schwierigkeiten können entstehen, wenn der (gedachte) Lizenznehmer , wie vielfach bei konzernverbundenen Unternehmen, keine Unterlizenzgebühren dafür erhält, daû er anderen konzernangehörigen Unternehmen die Nutzung der Erfindung gestattet, etwa indem er sie in einen Patentpool des Konzerns einbringt, der von allen konzernangehörigen Unternehmen lizenzgebührenfrei genutzt werden kann. In einem solchen Fall besteht der dem Unterlizenzgeber zuflieûende Vorteil darin, daû er seinerseits die Erfindungen der anderen konzernangehörigen Unternehmen nutzen kann, ohne hierfür eine Vergütung zahlen zu müssen. An diesem Vorteil partizipiert der Hauptlizenzgeber jedoch nicht. Zu fragen ist daher, wie vernünftige Lizenzvertragsparteien, die eine solche Konstellation bedacht hätten, dieser Rechnung getragen hätten.
Möglich ist, daû bei Einbringung von Erfindungen in den Patentpool eine Bewertung der Erfindung erfolgt. In einem solchen Fall ist denkbar, daû vernünftige Lizenzvertragsparteien an eine solche Bewertung angeknüpft hätten, sofern sie nicht offenbar unrichtig sein sollte.
Findet eine solche Bewertung nicht statt, erscheint auch denkbar, daû die Lizenzvertragsparteien an den Wert der Teilnahme am Patentpool selbst anknüpfen würden. Das mag allerdings um so ferner liegen, je umfangreicher der Pool ist und je schwieriger und aufwendiger daher sowohl die Bewertung des Pools einerseits als auch des Beitrags andererseits erscheinen muû, den die Erfindung zu diesem Wert leistet.
Nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann auch die Möglichkeit , daû die Lizenzvertragsparteien an die Umsätze des- oder derjenigen Unternehmen anknüpfen würden, dem der Lizenznehmer die Benutzung der Erfindung gestattet. In der Literatur wird dies für einen konzernangehörigen Arbeitgeber bejaht, wenn sich der Konzern bei wirtschaftlicher Betrachtung als Einheit darstellt (vgl. dazu Bartenbach/Volz, ArbEG, 3. Aufl., § 9 Rdn. 188; dieselben , Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl., Richtlinie Nr. 17 Rdn. 81 und Richtlinie Nr. 7 Rdn. 78; Busse, PatG, 5. Aufl., § 11 ArbEG Rdn. 10; Reimer/- Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl., Anh. zu § 11, Richtlinie Nr. 17 Rdn. 1), etwa dergestalt, daû der Arbeitgeber des Erfinders eine allein zu Zwecken der Forschung und Entwicklung gegründete Tochtergesellschaft ist (s. dazu auch Schade, GRUR 1978, 569, 572) oder daû die einzelnen Konzerngesellschaften wie unselbständige Abteilungen eines einheitlichen Unternehmens geführt werden. Jedoch gilt dies nicht von Gesetzes wegen , sondern hängt wie stets davon ab, was die gedachten Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten, und ist daher eine Frage des Einzelfalles. Eine Bemessung der Lizenzgebühr nach der Benutzung durch ein konzernverbundenes Unternehmen kann etwa dann naheliegen, wenn in dieser Benutzung der Hauptzweck der Lizenznahme liegt, wenn sich die Lizenznahme mit anderen Worten wirtschaftlich als Lizenznahme durch den Unterlizenznehmer darstellt, der die Hauptlizenz nur zwischengeschaltet ist - etwa aus steuerlichen oder unternehmensorganisatorischen Gründen wie bei der rechtlichen Verselbständigung einer Forschungs- und Entwicklungsabteilung in einer eigenen Gesellschaft. In einem solchen Fall kann es vernünftigen Parteien sachgerecht erscheinen , die Höhe der Lizenzgebühren an die Umsätze des "wirtschaftlichen Lizenznehmers" zu knüpfen.
Dagegen wird eine Berücksichtigung der Umsätze der gedachten Unterlizenznehmer um so ferner liegen, je gröûer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten sind, die sich der tatsächlichen Feststellung dieser Umsätze durch den Hauptlizenznehmer entgegenstellen. Ist etwa die Situation eines konzernangehörigen Hauptlizenznehmers dadurch gekennzeichnet, daû die Nutzung der Erfindung im Rahmen eines weltweit tätigen Verbundes einer groûen Anzahl von Unternehmen stattfindet, die bei der Produktion komplexer technischer Produkte eine Vielzahl technischer Schutzrechte verwertet, von denen die Unternehmen zudem je nach Produkt in unterschiedlichem Umfang Gebrauch machen, kann es ausgeschlossen erscheinen, daû vernünftige Parteien bei Abschluû des Hauptlizenzvertrages die Höhe der Lizenzgebühr davon abhängig gemacht hätten, ob und gegebenenfalls in welcher Art und in welchem Umfang die einzelnen Konzernunternehmen von der lizenzierten Erfindung Gebrauch machen.
3. Ob und gegebenenfalls welche Alternative die Vertragsparteien gewählt hätten, kann einerseits vom Umfang dieser Schwierigkeiten abhängen, andererseits davon, welche brauchbaren Alternativen ihnen zur Verfügung standen. Rechtfertigt sich beispielsweise die Erwartung, die Konzernumsätze annäherungsweise durch das Produkt der Eigenumsätze des Hauptlizenznehmers und eines bestimmten Multiplikators oder auch durch eine Anhebung des Lizenzsatzes erfassen zu können, kann ein solcher Maûstab vernünftig erscheinen , insbesondere dann, wenn das Schwergewicht der Benutzung auf den Eigenumsätzen liegt. Sind andererseits die Eigenumsätze gering oder fehlen gar ganz, kann es näherliegen, daû die Vertragsparteien einen Maûstab verwendet hätten, der in irgendeiner Weise zumindest das wirtschaftliche Gesamtpotential der Nutzung der Erfindung im Konzern wiedergibt.

Melullis Jestaedt Scharen
Frau Richterin am BGH Mühlens ist urlaubsbedingt abwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Melullis Meier-Beck

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 127/99 Verkündet am:
16. April 2002
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
ArbEG § 9, BGB § 242 Be
Abgestuftes Getriebe

a) Ist zur Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine unbeschränkt in
Anspruch genommene Diensterfindung - wie regelmäßig - die Methode der
Lizenzanalogie heranzuziehen, richtet sich der Umfang des Auskunftsanspruchs
des Arbeitnehmers danach, an welche tatsächlichen Umstände hinsichtlich
Art und Umfangs der Nutzung vernünftige Parteien die Vergütung
des "Lizenznehmers" für ein vom ihm erworbenes ausschließliches Nut-
zungsrecht geknüpft hätten, inwieweit der Arbeitnehmer über diese Umstände
in entschuldbarer Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit
vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann.

b) Erhält der konzernverbundene Arbeitgeber keine bezifferte Gegenleistung
dafür, daû er anderen konzernangehörigen Unternehmen die Nutzung der
von ihm in Anspruch genommenen Diensterfindung gestattet, kommt es für
die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern der Arbeitgeber über die Nutzung
im Konzern Auskunft zu geben hat, darauf an, wie vernünftige Lizenzvertragsparteien
, die eine solche Konstellation bedacht hätten, dieser Rechnung
getragen hätten.
BGH, Urteil vom 16. April 2002 - X ZR 127/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 10. Juni 1999 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben, soweit die Beklagte zur Auskunft über die Nutzung der Erfindung bei verbundenen Konzernunternehmen verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war bis 1993 Arbeitnehmer der Beklagten, einer einem internationalen Konzernverbund angehörenden Automobilherstellerin.
Am 27. April 1990 meldete der Kläger der Beklagten zusammen mit zwei Miterfindern eine Diensterfindung betreffend ein "doppelt logarithmisch abgestuftes Getriebe". Die Beklagte nahm die Erfindung unbeschränkt in Anspruch. Sie zahlte dem Kläger aufgrund eines Schreibens vom 6. Juni 1990 eine "einmalige" Vergütung in Höhe von 633,-- DM, mit der sich der Kläger einverstanden erklärte.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Auskunft und Rechnungslegung über die Nutzung der Erfindung. In erster Instanz hat er zusätzlich die Feststellung beantragt, daû die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Benutzung der genannten Erfindung weitere Vergütung zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. In der Berufungsinstanz ist der Kläger im Wege der Anschluûberufung auf eine Stufenklage übergegangen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt,
dem Kläger Auskunft über die Benutzung des Erfindungsgegenstandes M 1... "doppelt logarithmisch abgestuftes Getriebe I" seit Aufnahme der Fabrikation und des Vertriebs (zu erteilen) und Rechnung zu legen über
- die Art der Nutzung bei der Beklagten selbst, bei verbundenen Konzernunternehmen und auûerbetriebliche Verwertungshandlungen , insbesondere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte, und zwar im In- und Ausland;
- den Umfang der Verwertung, insbesondere Herstellungs- und Liefermengen, Herstellungskosten und Lieferpreise bzw. Verkaufspreise , Lieferzeiten und Abnehmer und/oder Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen sowie sonstige Vermögensvorteile;
- die bisherige Nutzungsdauer.
Wegen des Zahlungsanspruchs hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Der Senat hat die Revision insoweit angenommen, als Auskunft über die Nutzung der Diensterfindung bei verbundenen Konzernunternehmen verlangt wird. Im übrigen und wegen des Grundes des Auskunftsanspruchs hat er die Revision nicht angenommen.
Die Revision verfolgt ihren Antrag im Umfang der Annahme weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist im noch anhängigen Umfang begründet. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den zuerkannten Anspruch auf Auskunft über die Art der Nutzung der Diensterfindung durch mit der Beklagten verbundene Konzerngesellschaften nicht.
I. Nachdem der Senat die Revision hinsichtlich des Grundes des Auskunftsanspruchs nicht angenommen hat, steht fest, daû der Kläger von der Beklagten Auskunft und Rechnungslegung über die Nutzung des "doppelt logarithmisch abgestuften Getriebes" als einer von ihr unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung verlangen kann. Zu entscheiden ist allein noch über die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich diese Pflicht auch auf Auskünfte über die Verwertung der Erfindung durch mit der Beklagten verbundene Konzernunternehmen erstreckt.
Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch bejaht. Das Auskunftsbegehren sei auch insoweit begründet, als der Kläger in den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über die Art der Nutzung der Diensterfindung eine eventuelle Nutzung im Konzern einbezogen habe. Dem Arbeitnehmererfinder stehe gemäû Nr. 17 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (im folgenden: Richtlinien) auch für die aus Austauschverträgen gezogenen Nutzungen grundsätzlich Arbeitnehmererfindervergütung zu. Wenn die Erfindung im Rahmen von Konzern-Austauschverträgen genutzt werde, könne der Arbeitnehmer daher jedenfalls Auskunft darüber verlangen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine wechselseitige Nutzung im Rahmen von Konzerngesellschaften vorliege.
Die Revision meint hingegen, der Arbeitnehmer habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daû bei der Berechnung der Erfindervergütung Umsätze eines Dritten zugrunde gelegt würden; Konzerngesellschaften seien Dritte in diesem Sinne. Zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft bestünden üblicherweise Beherrschungsverträge oder es bestehe eine faktische Beherrschung ; diese Situation und die aus ihr folgende, von der Tochtergesellschaft
nicht kontrollierbare Nutzung einer Erfindung im Konzern hätten die Tochtergesellschaft und mithin auch der bei ihr beschäftigte Arbeitnehmererfinder hinzunehmen. Nr. 17 der Richtlinien führe zu keinem anderen Ergebnis, da es bei freier Nutzbarkeit jeglicher Schutzrechte innerhalb des Konzerns keinen verwertbaren Überblick darüber gebe, welches Unternehmen welches Schutzrecht gerade nutze. Die im Tenor des angefochtenen Urteils verwendete Formulierung "verbundene Konzernunternehmen" sei überdies zu unbestimmt.
Die Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.
II. Der Klageantrag und der diesem stattgebende Urteilstenor sind allerdings hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Die Begriffe "verbundene Unternehmen" und "Konzernunternehmen" sind durch die §§ 15 und 18 AktG gesetzlich definiert und für das gesamte Konzernrecht maûgeblich. Werden diese Begriffe ohne nähere Erläuterung verwendet, liegt darin in der Regel eine Bezugnahme auf die gesetzliche Definition. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, daû der Kläger oder das Berufungsgericht die Begriffe hier in anderem Sinne verstanden haben, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO steht einer Bezugnahme auf gesetzlich definierte Begriffe jedenfalls dann nicht entgegen, wenn zwischen den Parteien im Einzelfall kein Streit über deren Auslegung besteht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge m.w.N.). Im vorliegenden Verfahren sind solche Streitigkeiten , etwa über die Zugehörigkeit bestimmter Unternehmen zum Konzern,
nicht ersichtlich. Die Verwendung des Begriffs "verbundene Konzernunternehmen" und die darin enthaltene Bezugnahme auf die §§ 15 und 18 AktG ist hier deshalb nicht zu beanstanden.
III. Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, die die Schluûfolgerung rechtfertigen, daû die Beklagte dem Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch Auskunft über die Art der Nutzung der Diensterfindung im Konzern erteilen muû, damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Anspruch nach § 9 Abs. 1 ArbEG auf eine angemessene Vergütung der von der Beklagten unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung abschlieûend zu beziffern.
1. Nach § 9 Abs. 2 ArbEG sind für die Bemessung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung dafür, daû alle nach § 6 PatG dem Erfinder zustehenden Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergegangen sind (§ 7 Abs. 1 ArbEG), insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maûgeblich. In die Bemessung der angemessenen Vergütung flieûen damit unterschiedliche Kriterien ein. Während die Berücksichtigung von Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung darauf abzielen, dem für Arbeitnehmererfindungen charakteristischen Umstand Rechnung zu tragen, daû die Erfindung zwar die schöpferische Leistung des Arbeitnehmers darstellt, jedoch nicht unabhängig vom Arbeitsverhältnis gesehen werden kann, sondern aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder
maûgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht (§ 4 Abs. 2 ArbEG), dient das Kriterium der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Berücksichtigung des von den Richtlinien als Erfindungswert bezeichneten wirtschaftlichen Wertes der vom Arbeitgeber in Anspruch genommenen Diensterfindung bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung.
Der wirtschaftliche Wert einer Erfindung ist nicht in dem Sinne "berechenbar" , daû er nach bestimmten Regeln aus feststehenden und ohne weiteres ermittelbaren Umständen abgeleitet werden könnte. Regelmäûig rechtfertigt sich jedoch die Annahme, daû von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines möglichst groûen Erfolges seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich möglich und wirtschaftlich vernünftig ist. Auch aus dem wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers läût sich allerdings der Anteil der Erfindung an diesem Erfolg nicht unmittelbar ablesen; zu seiner Ermittlung bedarf es daher eines Hilfskriteriums.
In der Regel ist als solches die Lizenzanalogie besonders geeignet, d.h. die Prüfung der Frage, welche Gegenleistung für die Überlassung der Erfindung vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschlieûlichen Nutzung überlassene freie Erfindung handeln würde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrundegelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde (Sen., BGHZ 137, 162, 166 f. - Copolyester II).
2. Da der Arbeitnehmererfinder in der Regel nicht in der Lage sein wird, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung zu machen, insbesondere die wirtschaftlichen Vorteile nicht beziffern kann, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Erfindung tatsächlich zieht, bedarf er gegenüber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs , dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von § 242 BGB nach den Umständen und unter Einbeziehung der Verkehrsübung bestimmt. Der Auskunftsanspruch ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes, daû nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daû der Berechtigte die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte weder besitzt noch sich auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (Sen., BGHZ 126, 109, 113 - Copolyester I). Die Kriterien der Erforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit andererseits sind dabei nicht nur für die Frage bedeutsam, ob überhaupt ein Auskunftsanspruch besteht, sondern bestimmen auch seinen Umfang. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäûigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines be-
rechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (Sen., BGHZ 137, 162, 168 f. - Copolyester II). Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muû geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind.
3. Steht fest, daû zur Ermittlung der angemessenen Vergütung - wie regelmäûig - die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen ist, richtet sich der Umfang des Auskunftsanspruchs danach, welcher Angaben des Arbeitgebers es bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzgeber zustehen würde, wenn vernünftige Parteien Art und Umfang der Nutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung gemacht hätten. Bei eigenen Umsatzgeschäften mit dem Gegenstand der Erfindung sind hiernach regelmäûig jedenfalls die Umsatzerlöse anzugeben , da die Lizenzgebühr typischerweise in Gestalt einer prozentualen Beteiligung des Lizenznehmers an den Umsatzerlösen des Lizenzgebers vereinbart wird. Darüberhinaus kann der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den Vorteil widerspiegelt, den der "Lizenznehmer" durch die Benutzung der Erfindung erreicht und der durch die Lizenzgebühr entgolten wird (vgl. Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf).
Welche Angaben im einzelnen erforderlich sind, richtet sich danach, an welche tatsächlichen Umstände vernünftige Parteien die Gegenleistung des "Lizenznehmers" geknüpft hätten, inwieweit der Arbeitnehmer über diese Umstände in entschuldbarer Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann. Die Bestimmung der geschuldeten Angaben obliegt daher in erster Linie dem Tatrichter, der - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - festzustellen hat, welche Vereinbarung üblicherweise in vergleichbaren Fällen über die Bemessungsgrundlage der Lizenzgebühr getroffen werden und, falls vergleichbare Fälle nicht feststellbar sein sollten, was vernünftige Parteien unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart haben würden, wenn sie den gegebenen Benutzungssachverhalt zum Gegenstand einer vertraglichen Übereinkunft gemacht hätten.
Das Berufungsgericht hat solche tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen. Es hat namentlich nicht festgestellt, daû die Vertragsparteien bei der Einräumung einer ausschlieûlichen Lizenz an eine wie die Beklagte einem weltweit tätigen Konzernverbund angehörende Lizenznehmerin üblicher- oder vernünftigerweise vereinbart hätten, daû die geschuldete Lizenzgebühr - auch - von der Art (und gegebenenfalls dem Umfang) der Nutzung der Erfindung durch konzernangehörige Unternehmen abhängig sein solle. Schon in Anbetracht der von der Beklagten behaupteten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten einer Ermittlung auch nur des Obs einer solchen Nutzung versteht sich dies auch nicht von selbst.
Auskünfte über die Benutzung des Patents bei Konzerngesellschaften schuldet der Arbeitgeber jedoch - vorbehaltlich weiterer Beschränkungen unter
dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit - nur insoweit, als diese Handlungen für die Bemessung der Vergütung relevant sind.
Daher kann das angefochtene Urteil in dem noch zur Entscheidung stehenden Umfang keinen Bestand haben. Es ist insoweit aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.
IV. Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Mit dem Erwerb einer ausschlieûlichen Lizenz erwirbt der Lizenznehmer , sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, das Recht, die Erfindung nicht nur selbst zu nutzen, sondern auch Dritten die Nutzung zu gestatten. Da er ein solches aus der ausschlieûlichen Lizenz abgeleitetes Nutzungsrecht typischerweise nicht einräumen wird, ohne sich seinerseits eine Gegenleistung versprechen zu lassen, bereitet ein solche Konstellation im Hinblick auf die Vergütung für die ausschlieûliche Lizenz im allgemeinen keine Probleme. Sofern diese nicht in Gestalt von einzelnen oder regelmäûig zu zahlenden Festbeträgen vereinbart wird, wird sich der Lizenzgeber eine Beteiligung an den Unterlizenzgebühren ausbedingen. Ist daher verbundenen Konzernunternehmen eine Lizenz zur Nutzung der Diensterfindung mit umsatzabhängiger Vergütung erteilt worden, so daû sich die Umsätze der Konzernunternehmen in eigenen (Lizenz-) Umsätzen des Arbeitgebers nieder schlagen, reicht diese Gröûe für die Bemessung des Erfindungswerts aus. Je nach Fallgestaltung wird der Arbeitgeber bei der Rechnungslegung gegenüber dem Arbeitnehmererfinder aufzuschlüsseln haben, wie sich die erzielten Lizenzeinnahmen im einzelnen zusammensetzen. Weiterer Angaben zur Nutzung der
Diensterfindung durch die konzernverbundenen Unternehmen bedarf es grundsätzlich nicht.
2. Schwierigkeiten können entstehen, wenn der (gedachte) Lizenznehmer , wie vielfach bei konzernverbundenen Unternehmen, keine Unterlizenzgebühren dafür erhält, daû er anderen konzernangehörigen Unternehmen die Nutzung der Erfindung gestattet, etwa indem er sie in einen Patentpool des Konzerns einbringt, der von allen konzernangehörigen Unternehmen lizenzgebührenfrei genutzt werden kann. In einem solchen Fall besteht der dem Unterlizenzgeber zuflieûende Vorteil darin, daû er seinerseits die Erfindungen der anderen konzernangehörigen Unternehmen nutzen kann, ohne hierfür eine Vergütung zahlen zu müssen. An diesem Vorteil partizipiert der Hauptlizenzgeber jedoch nicht. Zu fragen ist daher, wie vernünftige Lizenzvertragsparteien, die eine solche Konstellation bedacht hätten, dieser Rechnung getragen hätten.
Möglich ist, daû bei Einbringung von Erfindungen in den Patentpool eine Bewertung der Erfindung erfolgt. In einem solchen Fall ist denkbar, daû vernünftige Lizenzvertragsparteien an eine solche Bewertung angeknüpft hätten, sofern sie nicht offenbar unrichtig sein sollte.
Findet eine solche Bewertung nicht statt, erscheint auch denkbar, daû die Lizenzvertragsparteien an den Wert der Teilnahme am Patentpool selbst anknüpfen würden. Das mag allerdings um so ferner liegen, je umfangreicher der Pool ist und je schwieriger und aufwendiger daher sowohl die Bewertung des Pools einerseits als auch des Beitrags andererseits erscheinen muû, den die Erfindung zu diesem Wert leistet.
Nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann auch die Möglichkeit , daû die Lizenzvertragsparteien an die Umsätze des- oder derjenigen Unternehmen anknüpfen würden, dem der Lizenznehmer die Benutzung der Erfindung gestattet. In der Literatur wird dies für einen konzernangehörigen Arbeitgeber bejaht, wenn sich der Konzern bei wirtschaftlicher Betrachtung als Einheit darstellt (vgl. dazu Bartenbach/Volz, ArbEG, 3. Aufl., § 9 Rdn. 188; dieselben , Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl., Richtlinie Nr. 17 Rdn. 81 und Richtlinie Nr. 7 Rdn. 78; Busse, PatG, 5. Aufl., § 11 ArbEG Rdn. 10; Reimer/- Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl., Anh. zu § 11, Richtlinie Nr. 17 Rdn. 1), etwa dergestalt, daû der Arbeitgeber des Erfinders eine allein zu Zwecken der Forschung und Entwicklung gegründete Tochtergesellschaft ist (s. dazu auch Schade, GRUR 1978, 569, 572) oder daû die einzelnen Konzerngesellschaften wie unselbständige Abteilungen eines einheitlichen Unternehmens geführt werden. Jedoch gilt dies nicht von Gesetzes wegen , sondern hängt wie stets davon ab, was die gedachten Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten, und ist daher eine Frage des Einzelfalles. Eine Bemessung der Lizenzgebühr nach der Benutzung durch ein konzernverbundenes Unternehmen kann etwa dann naheliegen, wenn in dieser Benutzung der Hauptzweck der Lizenznahme liegt, wenn sich die Lizenznahme mit anderen Worten wirtschaftlich als Lizenznahme durch den Unterlizenznehmer darstellt, der die Hauptlizenz nur zwischengeschaltet ist - etwa aus steuerlichen oder unternehmensorganisatorischen Gründen wie bei der rechtlichen Verselbständigung einer Forschungs- und Entwicklungsabteilung in einer eigenen Gesellschaft. In einem solchen Fall kann es vernünftigen Parteien sachgerecht erscheinen , die Höhe der Lizenzgebühren an die Umsätze des "wirtschaftlichen Lizenznehmers" zu knüpfen.
Dagegen wird eine Berücksichtigung der Umsätze der gedachten Unterlizenznehmer um so ferner liegen, je gröûer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten sind, die sich der tatsächlichen Feststellung dieser Umsätze durch den Hauptlizenznehmer entgegenstellen. Ist etwa die Situation eines konzernangehörigen Hauptlizenznehmers dadurch gekennzeichnet, daû die Nutzung der Erfindung im Rahmen eines weltweit tätigen Verbundes einer groûen Anzahl von Unternehmen stattfindet, die bei der Produktion komplexer technischer Produkte eine Vielzahl technischer Schutzrechte verwertet, von denen die Unternehmen zudem je nach Produkt in unterschiedlichem Umfang Gebrauch machen, kann es ausgeschlossen erscheinen, daû vernünftige Parteien bei Abschluû des Hauptlizenzvertrages die Höhe der Lizenzgebühr davon abhängig gemacht hätten, ob und gegebenenfalls in welcher Art und in welchem Umfang die einzelnen Konzernunternehmen von der lizenzierten Erfindung Gebrauch machen.
3. Ob und gegebenenfalls welche Alternative die Vertragsparteien gewählt hätten, kann einerseits vom Umfang dieser Schwierigkeiten abhängen, andererseits davon, welche brauchbaren Alternativen ihnen zur Verfügung standen. Rechtfertigt sich beispielsweise die Erwartung, die Konzernumsätze annäherungsweise durch das Produkt der Eigenumsätze des Hauptlizenznehmers und eines bestimmten Multiplikators oder auch durch eine Anhebung des Lizenzsatzes erfassen zu können, kann ein solcher Maûstab vernünftig erscheinen , insbesondere dann, wenn das Schwergewicht der Benutzung auf den Eigenumsätzen liegt. Sind andererseits die Eigenumsätze gering oder fehlen gar ganz, kann es näherliegen, daû die Vertragsparteien einen Maûstab verwendet hätten, der in irgendeiner Weise zumindest das wirtschaftliche Gesamtpotential der Nutzung der Erfindung im Konzern wiedergibt.

Melullis Jestaedt Scharen
Frau Richterin am BGH Mühlens ist urlaubsbedingt abwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Melullis Meier-Beck

(1) Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5 an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist.

(3) Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens ein Jahr nach Erteilung des Patents eintritt. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 127/99 Verkündet am:
16. April 2002
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
ArbEG § 9, BGB § 242 Be
Abgestuftes Getriebe

a) Ist zur Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine unbeschränkt in
Anspruch genommene Diensterfindung - wie regelmäßig - die Methode der
Lizenzanalogie heranzuziehen, richtet sich der Umfang des Auskunftsanspruchs
des Arbeitnehmers danach, an welche tatsächlichen Umstände hinsichtlich
Art und Umfangs der Nutzung vernünftige Parteien die Vergütung
des "Lizenznehmers" für ein vom ihm erworbenes ausschließliches Nut-
zungsrecht geknüpft hätten, inwieweit der Arbeitnehmer über diese Umstände
in entschuldbarer Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit
vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann.

b) Erhält der konzernverbundene Arbeitgeber keine bezifferte Gegenleistung
dafür, daû er anderen konzernangehörigen Unternehmen die Nutzung der
von ihm in Anspruch genommenen Diensterfindung gestattet, kommt es für
die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern der Arbeitgeber über die Nutzung
im Konzern Auskunft zu geben hat, darauf an, wie vernünftige Lizenzvertragsparteien
, die eine solche Konstellation bedacht hätten, dieser Rechnung
getragen hätten.
BGH, Urteil vom 16. April 2002 - X ZR 127/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 10. Juni 1999 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben, soweit die Beklagte zur Auskunft über die Nutzung der Erfindung bei verbundenen Konzernunternehmen verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war bis 1993 Arbeitnehmer der Beklagten, einer einem internationalen Konzernverbund angehörenden Automobilherstellerin.
Am 27. April 1990 meldete der Kläger der Beklagten zusammen mit zwei Miterfindern eine Diensterfindung betreffend ein "doppelt logarithmisch abgestuftes Getriebe". Die Beklagte nahm die Erfindung unbeschränkt in Anspruch. Sie zahlte dem Kläger aufgrund eines Schreibens vom 6. Juni 1990 eine "einmalige" Vergütung in Höhe von 633,-- DM, mit der sich der Kläger einverstanden erklärte.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Auskunft und Rechnungslegung über die Nutzung der Erfindung. In erster Instanz hat er zusätzlich die Feststellung beantragt, daû die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Benutzung der genannten Erfindung weitere Vergütung zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. In der Berufungsinstanz ist der Kläger im Wege der Anschluûberufung auf eine Stufenklage übergegangen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt,
dem Kläger Auskunft über die Benutzung des Erfindungsgegenstandes M 1... "doppelt logarithmisch abgestuftes Getriebe I" seit Aufnahme der Fabrikation und des Vertriebs (zu erteilen) und Rechnung zu legen über
- die Art der Nutzung bei der Beklagten selbst, bei verbundenen Konzernunternehmen und auûerbetriebliche Verwertungshandlungen , insbesondere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte, und zwar im In- und Ausland;
- den Umfang der Verwertung, insbesondere Herstellungs- und Liefermengen, Herstellungskosten und Lieferpreise bzw. Verkaufspreise , Lieferzeiten und Abnehmer und/oder Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen sowie sonstige Vermögensvorteile;
- die bisherige Nutzungsdauer.
Wegen des Zahlungsanspruchs hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Der Senat hat die Revision insoweit angenommen, als Auskunft über die Nutzung der Diensterfindung bei verbundenen Konzernunternehmen verlangt wird. Im übrigen und wegen des Grundes des Auskunftsanspruchs hat er die Revision nicht angenommen.
Die Revision verfolgt ihren Antrag im Umfang der Annahme weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist im noch anhängigen Umfang begründet. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den zuerkannten Anspruch auf Auskunft über die Art der Nutzung der Diensterfindung durch mit der Beklagten verbundene Konzerngesellschaften nicht.
I. Nachdem der Senat die Revision hinsichtlich des Grundes des Auskunftsanspruchs nicht angenommen hat, steht fest, daû der Kläger von der Beklagten Auskunft und Rechnungslegung über die Nutzung des "doppelt logarithmisch abgestuften Getriebes" als einer von ihr unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung verlangen kann. Zu entscheiden ist allein noch über die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich diese Pflicht auch auf Auskünfte über die Verwertung der Erfindung durch mit der Beklagten verbundene Konzernunternehmen erstreckt.
Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch bejaht. Das Auskunftsbegehren sei auch insoweit begründet, als der Kläger in den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über die Art der Nutzung der Diensterfindung eine eventuelle Nutzung im Konzern einbezogen habe. Dem Arbeitnehmererfinder stehe gemäû Nr. 17 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (im folgenden: Richtlinien) auch für die aus Austauschverträgen gezogenen Nutzungen grundsätzlich Arbeitnehmererfindervergütung zu. Wenn die Erfindung im Rahmen von Konzern-Austauschverträgen genutzt werde, könne der Arbeitnehmer daher jedenfalls Auskunft darüber verlangen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine wechselseitige Nutzung im Rahmen von Konzerngesellschaften vorliege.
Die Revision meint hingegen, der Arbeitnehmer habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daû bei der Berechnung der Erfindervergütung Umsätze eines Dritten zugrunde gelegt würden; Konzerngesellschaften seien Dritte in diesem Sinne. Zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft bestünden üblicherweise Beherrschungsverträge oder es bestehe eine faktische Beherrschung ; diese Situation und die aus ihr folgende, von der Tochtergesellschaft
nicht kontrollierbare Nutzung einer Erfindung im Konzern hätten die Tochtergesellschaft und mithin auch der bei ihr beschäftigte Arbeitnehmererfinder hinzunehmen. Nr. 17 der Richtlinien führe zu keinem anderen Ergebnis, da es bei freier Nutzbarkeit jeglicher Schutzrechte innerhalb des Konzerns keinen verwertbaren Überblick darüber gebe, welches Unternehmen welches Schutzrecht gerade nutze. Die im Tenor des angefochtenen Urteils verwendete Formulierung "verbundene Konzernunternehmen" sei überdies zu unbestimmt.
Die Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.
II. Der Klageantrag und der diesem stattgebende Urteilstenor sind allerdings hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Die Begriffe "verbundene Unternehmen" und "Konzernunternehmen" sind durch die §§ 15 und 18 AktG gesetzlich definiert und für das gesamte Konzernrecht maûgeblich. Werden diese Begriffe ohne nähere Erläuterung verwendet, liegt darin in der Regel eine Bezugnahme auf die gesetzliche Definition. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, daû der Kläger oder das Berufungsgericht die Begriffe hier in anderem Sinne verstanden haben, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO steht einer Bezugnahme auf gesetzlich definierte Begriffe jedenfalls dann nicht entgegen, wenn zwischen den Parteien im Einzelfall kein Streit über deren Auslegung besteht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge m.w.N.). Im vorliegenden Verfahren sind solche Streitigkeiten , etwa über die Zugehörigkeit bestimmter Unternehmen zum Konzern,
nicht ersichtlich. Die Verwendung des Begriffs "verbundene Konzernunternehmen" und die darin enthaltene Bezugnahme auf die §§ 15 und 18 AktG ist hier deshalb nicht zu beanstanden.
III. Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, die die Schluûfolgerung rechtfertigen, daû die Beklagte dem Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch Auskunft über die Art der Nutzung der Diensterfindung im Konzern erteilen muû, damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Anspruch nach § 9 Abs. 1 ArbEG auf eine angemessene Vergütung der von der Beklagten unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung abschlieûend zu beziffern.
1. Nach § 9 Abs. 2 ArbEG sind für die Bemessung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung dafür, daû alle nach § 6 PatG dem Erfinder zustehenden Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergegangen sind (§ 7 Abs. 1 ArbEG), insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maûgeblich. In die Bemessung der angemessenen Vergütung flieûen damit unterschiedliche Kriterien ein. Während die Berücksichtigung von Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung darauf abzielen, dem für Arbeitnehmererfindungen charakteristischen Umstand Rechnung zu tragen, daû die Erfindung zwar die schöpferische Leistung des Arbeitnehmers darstellt, jedoch nicht unabhängig vom Arbeitsverhältnis gesehen werden kann, sondern aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder
maûgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht (§ 4 Abs. 2 ArbEG), dient das Kriterium der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Berücksichtigung des von den Richtlinien als Erfindungswert bezeichneten wirtschaftlichen Wertes der vom Arbeitgeber in Anspruch genommenen Diensterfindung bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung.
Der wirtschaftliche Wert einer Erfindung ist nicht in dem Sinne "berechenbar" , daû er nach bestimmten Regeln aus feststehenden und ohne weiteres ermittelbaren Umständen abgeleitet werden könnte. Regelmäûig rechtfertigt sich jedoch die Annahme, daû von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines möglichst groûen Erfolges seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich möglich und wirtschaftlich vernünftig ist. Auch aus dem wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers läût sich allerdings der Anteil der Erfindung an diesem Erfolg nicht unmittelbar ablesen; zu seiner Ermittlung bedarf es daher eines Hilfskriteriums.
In der Regel ist als solches die Lizenzanalogie besonders geeignet, d.h. die Prüfung der Frage, welche Gegenleistung für die Überlassung der Erfindung vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschlieûlichen Nutzung überlassene freie Erfindung handeln würde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrundegelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde (Sen., BGHZ 137, 162, 166 f. - Copolyester II).
2. Da der Arbeitnehmererfinder in der Regel nicht in der Lage sein wird, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung zu machen, insbesondere die wirtschaftlichen Vorteile nicht beziffern kann, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Erfindung tatsächlich zieht, bedarf er gegenüber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs , dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von § 242 BGB nach den Umständen und unter Einbeziehung der Verkehrsübung bestimmt. Der Auskunftsanspruch ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes, daû nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daû der Berechtigte die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte weder besitzt noch sich auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (Sen., BGHZ 126, 109, 113 - Copolyester I). Die Kriterien der Erforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit andererseits sind dabei nicht nur für die Frage bedeutsam, ob überhaupt ein Auskunftsanspruch besteht, sondern bestimmen auch seinen Umfang. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäûigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines be-
rechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (Sen., BGHZ 137, 162, 168 f. - Copolyester II). Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muû geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind.
3. Steht fest, daû zur Ermittlung der angemessenen Vergütung - wie regelmäûig - die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen ist, richtet sich der Umfang des Auskunftsanspruchs danach, welcher Angaben des Arbeitgebers es bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzgeber zustehen würde, wenn vernünftige Parteien Art und Umfang der Nutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung gemacht hätten. Bei eigenen Umsatzgeschäften mit dem Gegenstand der Erfindung sind hiernach regelmäûig jedenfalls die Umsatzerlöse anzugeben , da die Lizenzgebühr typischerweise in Gestalt einer prozentualen Beteiligung des Lizenznehmers an den Umsatzerlösen des Lizenzgebers vereinbart wird. Darüberhinaus kann der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den Vorteil widerspiegelt, den der "Lizenznehmer" durch die Benutzung der Erfindung erreicht und der durch die Lizenzgebühr entgolten wird (vgl. Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf).
Welche Angaben im einzelnen erforderlich sind, richtet sich danach, an welche tatsächlichen Umstände vernünftige Parteien die Gegenleistung des "Lizenznehmers" geknüpft hätten, inwieweit der Arbeitnehmer über diese Umstände in entschuldbarer Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann. Die Bestimmung der geschuldeten Angaben obliegt daher in erster Linie dem Tatrichter, der - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - festzustellen hat, welche Vereinbarung üblicherweise in vergleichbaren Fällen über die Bemessungsgrundlage der Lizenzgebühr getroffen werden und, falls vergleichbare Fälle nicht feststellbar sein sollten, was vernünftige Parteien unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart haben würden, wenn sie den gegebenen Benutzungssachverhalt zum Gegenstand einer vertraglichen Übereinkunft gemacht hätten.
Das Berufungsgericht hat solche tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen. Es hat namentlich nicht festgestellt, daû die Vertragsparteien bei der Einräumung einer ausschlieûlichen Lizenz an eine wie die Beklagte einem weltweit tätigen Konzernverbund angehörende Lizenznehmerin üblicher- oder vernünftigerweise vereinbart hätten, daû die geschuldete Lizenzgebühr - auch - von der Art (und gegebenenfalls dem Umfang) der Nutzung der Erfindung durch konzernangehörige Unternehmen abhängig sein solle. Schon in Anbetracht der von der Beklagten behaupteten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten einer Ermittlung auch nur des Obs einer solchen Nutzung versteht sich dies auch nicht von selbst.
Auskünfte über die Benutzung des Patents bei Konzerngesellschaften schuldet der Arbeitgeber jedoch - vorbehaltlich weiterer Beschränkungen unter
dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit - nur insoweit, als diese Handlungen für die Bemessung der Vergütung relevant sind.
Daher kann das angefochtene Urteil in dem noch zur Entscheidung stehenden Umfang keinen Bestand haben. Es ist insoweit aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.
IV. Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Mit dem Erwerb einer ausschlieûlichen Lizenz erwirbt der Lizenznehmer , sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, das Recht, die Erfindung nicht nur selbst zu nutzen, sondern auch Dritten die Nutzung zu gestatten. Da er ein solches aus der ausschlieûlichen Lizenz abgeleitetes Nutzungsrecht typischerweise nicht einräumen wird, ohne sich seinerseits eine Gegenleistung versprechen zu lassen, bereitet ein solche Konstellation im Hinblick auf die Vergütung für die ausschlieûliche Lizenz im allgemeinen keine Probleme. Sofern diese nicht in Gestalt von einzelnen oder regelmäûig zu zahlenden Festbeträgen vereinbart wird, wird sich der Lizenzgeber eine Beteiligung an den Unterlizenzgebühren ausbedingen. Ist daher verbundenen Konzernunternehmen eine Lizenz zur Nutzung der Diensterfindung mit umsatzabhängiger Vergütung erteilt worden, so daû sich die Umsätze der Konzernunternehmen in eigenen (Lizenz-) Umsätzen des Arbeitgebers nieder schlagen, reicht diese Gröûe für die Bemessung des Erfindungswerts aus. Je nach Fallgestaltung wird der Arbeitgeber bei der Rechnungslegung gegenüber dem Arbeitnehmererfinder aufzuschlüsseln haben, wie sich die erzielten Lizenzeinnahmen im einzelnen zusammensetzen. Weiterer Angaben zur Nutzung der
Diensterfindung durch die konzernverbundenen Unternehmen bedarf es grundsätzlich nicht.
2. Schwierigkeiten können entstehen, wenn der (gedachte) Lizenznehmer , wie vielfach bei konzernverbundenen Unternehmen, keine Unterlizenzgebühren dafür erhält, daû er anderen konzernangehörigen Unternehmen die Nutzung der Erfindung gestattet, etwa indem er sie in einen Patentpool des Konzerns einbringt, der von allen konzernangehörigen Unternehmen lizenzgebührenfrei genutzt werden kann. In einem solchen Fall besteht der dem Unterlizenzgeber zuflieûende Vorteil darin, daû er seinerseits die Erfindungen der anderen konzernangehörigen Unternehmen nutzen kann, ohne hierfür eine Vergütung zahlen zu müssen. An diesem Vorteil partizipiert der Hauptlizenzgeber jedoch nicht. Zu fragen ist daher, wie vernünftige Lizenzvertragsparteien, die eine solche Konstellation bedacht hätten, dieser Rechnung getragen hätten.
Möglich ist, daû bei Einbringung von Erfindungen in den Patentpool eine Bewertung der Erfindung erfolgt. In einem solchen Fall ist denkbar, daû vernünftige Lizenzvertragsparteien an eine solche Bewertung angeknüpft hätten, sofern sie nicht offenbar unrichtig sein sollte.
Findet eine solche Bewertung nicht statt, erscheint auch denkbar, daû die Lizenzvertragsparteien an den Wert der Teilnahme am Patentpool selbst anknüpfen würden. Das mag allerdings um so ferner liegen, je umfangreicher der Pool ist und je schwieriger und aufwendiger daher sowohl die Bewertung des Pools einerseits als auch des Beitrags andererseits erscheinen muû, den die Erfindung zu diesem Wert leistet.
Nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann auch die Möglichkeit , daû die Lizenzvertragsparteien an die Umsätze des- oder derjenigen Unternehmen anknüpfen würden, dem der Lizenznehmer die Benutzung der Erfindung gestattet. In der Literatur wird dies für einen konzernangehörigen Arbeitgeber bejaht, wenn sich der Konzern bei wirtschaftlicher Betrachtung als Einheit darstellt (vgl. dazu Bartenbach/Volz, ArbEG, 3. Aufl., § 9 Rdn. 188; dieselben , Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl., Richtlinie Nr. 17 Rdn. 81 und Richtlinie Nr. 7 Rdn. 78; Busse, PatG, 5. Aufl., § 11 ArbEG Rdn. 10; Reimer/- Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl., Anh. zu § 11, Richtlinie Nr. 17 Rdn. 1), etwa dergestalt, daû der Arbeitgeber des Erfinders eine allein zu Zwecken der Forschung und Entwicklung gegründete Tochtergesellschaft ist (s. dazu auch Schade, GRUR 1978, 569, 572) oder daû die einzelnen Konzerngesellschaften wie unselbständige Abteilungen eines einheitlichen Unternehmens geführt werden. Jedoch gilt dies nicht von Gesetzes wegen , sondern hängt wie stets davon ab, was die gedachten Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten, und ist daher eine Frage des Einzelfalles. Eine Bemessung der Lizenzgebühr nach der Benutzung durch ein konzernverbundenes Unternehmen kann etwa dann naheliegen, wenn in dieser Benutzung der Hauptzweck der Lizenznahme liegt, wenn sich die Lizenznahme mit anderen Worten wirtschaftlich als Lizenznahme durch den Unterlizenznehmer darstellt, der die Hauptlizenz nur zwischengeschaltet ist - etwa aus steuerlichen oder unternehmensorganisatorischen Gründen wie bei der rechtlichen Verselbständigung einer Forschungs- und Entwicklungsabteilung in einer eigenen Gesellschaft. In einem solchen Fall kann es vernünftigen Parteien sachgerecht erscheinen , die Höhe der Lizenzgebühren an die Umsätze des "wirtschaftlichen Lizenznehmers" zu knüpfen.
Dagegen wird eine Berücksichtigung der Umsätze der gedachten Unterlizenznehmer um so ferner liegen, je gröûer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten sind, die sich der tatsächlichen Feststellung dieser Umsätze durch den Hauptlizenznehmer entgegenstellen. Ist etwa die Situation eines konzernangehörigen Hauptlizenznehmers dadurch gekennzeichnet, daû die Nutzung der Erfindung im Rahmen eines weltweit tätigen Verbundes einer groûen Anzahl von Unternehmen stattfindet, die bei der Produktion komplexer technischer Produkte eine Vielzahl technischer Schutzrechte verwertet, von denen die Unternehmen zudem je nach Produkt in unterschiedlichem Umfang Gebrauch machen, kann es ausgeschlossen erscheinen, daû vernünftige Parteien bei Abschluû des Hauptlizenzvertrages die Höhe der Lizenzgebühr davon abhängig gemacht hätten, ob und gegebenenfalls in welcher Art und in welchem Umfang die einzelnen Konzernunternehmen von der lizenzierten Erfindung Gebrauch machen.
3. Ob und gegebenenfalls welche Alternative die Vertragsparteien gewählt hätten, kann einerseits vom Umfang dieser Schwierigkeiten abhängen, andererseits davon, welche brauchbaren Alternativen ihnen zur Verfügung standen. Rechtfertigt sich beispielsweise die Erwartung, die Konzernumsätze annäherungsweise durch das Produkt der Eigenumsätze des Hauptlizenznehmers und eines bestimmten Multiplikators oder auch durch eine Anhebung des Lizenzsatzes erfassen zu können, kann ein solcher Maûstab vernünftig erscheinen , insbesondere dann, wenn das Schwergewicht der Benutzung auf den Eigenumsätzen liegt. Sind andererseits die Eigenumsätze gering oder fehlen gar ganz, kann es näherliegen, daû die Vertragsparteien einen Maûstab verwendet hätten, der in irgendeiner Weise zumindest das wirtschaftliche Gesamtpotential der Nutzung der Erfindung im Konzern wiedergibt.

Melullis Jestaedt Scharen
Frau Richterin am BGH Mühlens ist urlaubsbedingt abwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Melullis Meier-Beck

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)