Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2017 - VIII ZR 279/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:200917UVIIIZR279.16.0
bei uns veröffentlicht am20.09.2017
vorgehend
Landgericht Hamburg, 316 O 179/14, 09.09.2015
Hanseatisches Oberlandesgericht, 8 U 98/15, 14.04.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 279/16 Verkündet am:
20. September 2017
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Abgrenzung eines Mietvertrags von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen
bei Wohnräumen (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Mai 1970
- VIII ZR 179/68, WM 1970, 853; sogenannte Gefälligkeitsmiete).
BGH, Urteil vom 20. September 2017 - VIII ZR 279/16 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2017:200917UVIIIZR279.16.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Hoffmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 8. Zivilsenat - vom 14. April 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Mai 2016 aufgehoben. Bezüglich der Entscheidung über den Anspruch auf Herausgabe des Reihenhauses und über die ab September 2014 begehrte Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 2.087 € (ohne Zin- sen) wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 9. September 2015 zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22. November 2013 zum Zwangsverwalter für das im Wohnungseigentum stehende Reihenhaus bestellt worden ist, nimmt die Beklagte auf dessen Herausgabe sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch.
2
Das Haus wird seit seiner Errichtung Ende der 1990er Jahre von der Beklagten bewohnt - zunächst zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen A. , seit der Scheidung (2005) allein. Ein schriftlicher Vertrag über die Nutzung besteht nicht.
3
Eigentümer des zwangsverwalteten Reihenhauses ist der Zeuge Al. , ein persischer Geschäftsmann, der sich seit Jahren im Ausland aufhält. Der Ehemann der Beklagten war mit diesem zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses teils geschäftlich und teils privat - beide sind Landsleute - verbunden.
4
Die Beklagte macht geltend, zwischen ihr beziehungsweise zwischen ihrem früheren Ehemann und dem Wohnungseigentümer bestehe ein Mietverhältnis. Die Anschaffungskosten für das Reihenhaus in Höhe von etwa 594.284,04 DM (303.852,60 €) seien seinerzeit wirtschaftlich von ihrem früheren Ehemann getragen worden, indem ihm entsprechende Provisionszahlungen "abgezogen" worden seien. Im Gegenzug habe er auf Lebenszeit unentgeltlich in dem Haus leben dürfen. Hieraus leite sich auch das lebenslange Wohnrecht für sie selbst ab. Darüber hinaus ergebe sich das Bestehen eines Mietverhältnisses bereits daraus, dass die Beklagte und ihr damaliger Ehemann seit Nutzungsbeginn im Jahr 1998 "sämtliche Neben- und Reparaturkosten" für das Haus bezahlt hätten. Insoweit habe es keiner ausdrücklichen Vereinbarung be- durft, es habe die konkludente Vereinbarung durch die Übernahme der Kosten genügt.
5
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe des Reihenhauses, Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Vergangenheit in Höhe von 22.957 € nebst Zinsen, Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.087 € monatlich sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von Betriebskosten in Anspruch.
6
Das Landgericht hat die Beklagte (bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruchs ) antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe der Wohnungseigentumseinheit. Der Beklagten stehe nach § 986 BGB ein Recht zum Besitz zu. Dabei könne offenbleiben, ob zwischen dem früheren Ehemann und dem Eigentümer ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht vereinbart worden sei. Denn zumindest sei zwischen letzterem und der Beklagten ein Mietvertrag konkludent geschlossen worden.
10
Dies folge aus den Umständen des Falles beziehungsweise der praktischen Handhabung. Der frühere Ehemann der Beklagten habe in dem Haus mit seiner Familie seit 1998 gewohnt. Er und die Beklagte hätten seit 1998 sämtliche Neben- und Reparaturkosten gezahlt. Der Eigentümer habe ihn dafür zusammen mit der Beklagten in dem Haus wohnen lassen und keine (weitere) Miete und keine Herausgabe verlangt.
11
Dass der frühere Ehemann und die Beklagte seit 1998 sämtliche Nebenund Reparaturkosten gezahlt hätten, sei in erster Instanz unstreitig gewesen.
12
Nach der Rechtsprechung sei ein Mietverhältnis auch dann anzunehmen , wenn der Mieter lediglich die Betriebskosten oder sonstige Lasten zu tragen habe. So liege ein Mietvertrag bereits dann vor, wenn überhaupt eine - nicht notwendig kostendeckende - Gegenleistung erfolge. Hier habe die Beklagte mit ihrem früheren Ehemann noch zusätzlich die Reparaturkosten übernommen. Diese gehörten zur Erhaltung der Mietsache in vertragsgemäßen Zustand , die grundsätzlich dem Vermieter obliege (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit hätten die Beklagte und ihr früherer Ehemann eine Pflicht des Vermieters übernommen, sich insoweit an den notwendigen Ausgaben beteiligt und somit ein Entgelt für die Gewährung des Gebrauchs übernommen. Das genüge, da ein Mietvertrag auch dann anzunehmen sei, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung sehr niedrig sei und es sich um eine sogenannte Gefälligkeitsmiete handele.

II.

13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks gemäß § 985 BGB zu. Ebenso ist die Beklagte verpflichtet, ihm seit Rechtshängigkeit gemäß § 987 BGB eine - der Höhe nach unstreitige - Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 2.087 € zu zahlen.Den Abschluss eines Mietvertrags gemäß § 535 BGB, den die Beklagte hier allein dem Kläger als Zwangsverwalter gemäß § 152 Abs. 2 ZVG entgegenhalten könnte, hat diese bereits nicht schlüssig dargelegt. Hinsichtlich der geforderten Nutzungsentschädigung für die Zeit vor Rechtshängigkeit , der Zinsen sowie des hinreichenden Feststellungsbegehrens kann das Bestehen von Ansprüchen des Klägers nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden (§§ 988, 990, 987 BGB).
14
1. Das Berufungsgericht hat - zu Recht - offengelassen, ob ein unentgeltliches lebenslanges Wohnungsrecht, das auch das Wohnungsrecht der Beklagten miteinschloss, zwischen ihrem geschiedenen Ehemann und dem Eigentümer vereinbart war.
15
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist im Grundbuch ein dingliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB, welches allein ein die Anordnung eines unbeschränkten Zwangsverwaltungsverfahrens hinderndes Recht darstellen würde (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 191/14, NJW 2016, 1242 Rn. 17), nicht eingetragen. Ob der frühere Ehemann der Beklagten mit dem Eigentümer ein schuldrechtliches, unentgeltliches, lebenslanges Wohnungsrecht vereinbart hatte, ist unerheblich. Selbst wenndies zuträfe, wäre der Zwangsverwalter aus einem solchen schuldrechtlichen Vertrag nicht verpflichtet, da gemäß § 152 Abs. 2 ZVG nur ein Miet- oder Pachtvertrag über ein vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassenes Grundstück dem Zwangsverwalter gegenüber wirksam ist. Ein lediglich schuldrechtlich vereinbartes lebenslanges Wohnungsrecht könnte die Beklagte mithin allenfalls dem Eigentümer entgegenhalten, nicht jedoch dem Kläger als Zwangsverwalter.
16
2. Soweit das Berufungsgericht allerdings angenommen hat, die Beklagte könne den Räumungs- und Zahlungsansprüchen des Zwangsverwalters den Bestand eines wirksam vereinbarten Mietverhältnisses gemäß § 535 BGB entgegenhalten , ist diese Auffassung rechtsirrig. Sie lässt sich auch nicht unter Heranziehung des Senatsurteils vom 4. Mai 1970 (VIII ZR 179/68, WM 1970, 853) begründen.
17
a) Zwar kann sich ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, den Gebrauch einer Sache gegen Entrichtung eines Entgelts zu gewähren, rechtlich als Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB darstellen. Dies gilt auch dann, wenn das vereinbarte Entgelt sehr niedrig ist, denn die Miete braucht dem Mietwert der Sache nicht zu entsprechen. Vielmehr stellt auch ein weit unter der Marktmiete liegendes Entgelt für den Gebrauch einer Sache eine Miete dar (sogenannte Gefälligkeitsmiete; vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1970 - VIII ZR 179/68, aaO unter II 2 am Ende).
18
Den Abschluss eines solchen Mietvertrags gemäß § 535 BGB hat die Beklagte jedoch bereits nicht schlüssig dargelegt. Den vagen und in sich teils widersprüchlichen Ausführungen der Beklagten, die vorgerichtlich den Abschluss eines Mietvertrags sogar in Abrede gestellt und stattdessen ein unentgeltliches lebenslanges Wohnungsrecht für sich in Anspruch genommen hatte, welches ihr aufgrund der behaupteten wirtschaftlichen Aufwendungen ihres früheren Ehemannes für den Erwerb des Wohnungseigentums zustünde, lässt sich eine auf einen Mietvertrag gerichtete Einigung des Eigentümers mit dem früheren Ehemann der Beklagten nicht entnehmen.
19
Fest steht insoweit lediglich, dass die Beklagte seinerzeit nach Errichtung des Reihenhauses dieses anfänglich zusammen mit ihrem Ehemann bezog und dort seither ohne Zahlung eines über die - in genauem Umfang streitigen - Ne- ben- und gelegentliche Reparaturkosten an dem (seinerzeit neu errichteten) Haus hinausgehenden Geldbetrags wohnt.
20
b) Ob hierin eine entgeltliche Gewährung des Gebrauchs des Reihenhauses und damit ein Mietvertrag gemäß § 535 BGB oder eine unentgeltliche Gestattung des Gebrauchs und damit eine Leihe gemäß § 598 BGB, eine sonstige schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung (§ 241 BGB) oder gar ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis - ohne Rechtsbindungswillen - zu sehen ist, ist zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Auslegung vorbehalten (§§ 133, 157 BGB). Ob eine Erklärung oder ein bestimmtes Verhalten als (rechtsverbindliche) Willenserklärung zu werten ist, beurteilt sich dabei nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (Senatsurteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 28 mwN).
21
Diese durch den Tatrichter vorzunehmende Auslegung ist vom Revisionsgericht jedoch beschränkt darauf zu überprüfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, NJW-RR 2016, 910 Rn. 26 mwN). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze missachtet und zugleich wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der erkennende Senat die Auslegung selbst vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, aaO).
22
c) Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die damaligen Parteien jedenfalls keinen dem Kläger als Zwangsverwalter allein entgegenzuhaltenden Mietvertrag (§ 152 Abs. 2 ZVG) vereinbart haben.
23
aa) Bei einer (nahezu) unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum zu Wohnzwecken mag die Differenzierung, ob die Parteien einen Mietvertrag (§ 535 BGB), einen Leihvertrag (§ 598 BGB) oder ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis sui generis (§ 241 BGB) abschließen oder nur ein bloßes Gefälligkeitsgeschäft vornehmen wollten, im Einzelfall schwierig sein. Zur Abgrenzung der verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten ist nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung und gegebenenfalls sonstigen erkennbar zutage getretenen Interessen der Parteien zu unterscheiden (Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, aaO Rn. 27). Dabei kann auch das nachträgliche Verhalten der Vertragsparteien zu berücksichtigen sein. Dieses kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der Vertragsparteien haben (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, aaO Rn. 28).
24
bb) Die Abgrenzung, ob den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bewerten. Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche und die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141 unter II 1 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 346/14, BGHZ 206, 254, 256; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., Einl. v. § 241 Rn. 7). Bei Anlegung dieser Maßstäbe liegt hier ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis nicht vor.
25
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ließ der Eigentümer seine Landsleute, die Beklagte und ihre Familie, aufgrund der ge- schäftlichen und persönlichen Beziehungen zwischen ihnen seinerzeit in sein neu errichtetes Reihenhaus einziehen und sodann über mehr als ein Jahrzehnt wohnen. Auch falls diese Überlassung ohne ein - wie auch immer geartetes - Entgelt erfolgte, sprechen hier die objektiven Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung der Überlassung von Wohnräumen ohne eine Befristung und die rechtliche Bedeutung für die Beklagte und ihre Familie hinsichtlich des Hauses als ihres Lebensmittelpunkts bereits gegen die Annahme eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses.
26
cc) Damit liegt zwar eine vertragliche Bindung vor. Den Abschluss eines Mietvertrags gemäß § 535 BGB hat die Beklagte jedoch nicht hinreichend konkret dargelegt.
27
Der Abschluss eines Wohnraummietvertrags setzt voraus, dass sich einerseits der Vermieter verpflichtet, Wohnräume dauerhaft und - im Rahmen des sozialen Mietrechts - unter Einschränkung seiner Kündigungsmöglichkeit dem Mieter gegen Zahlung eines Entgelts zu überlassen und dass sich der Mieter im Gegenzug verpflichtet, hierfür Miete zu entrichten. An letzterem fehlt es, wenn erst nach der Überlassung Kostentragungspflichten entstehen (Palandt/ Weidenkaff, aaO, Einl. v. § 598 Rn. 1 [zur Leihe]).
28
(1) Aufgrund der Angaben der Beklagten ist hier weder eine solche Verpflichtung des Eigentümers zur Überlassung des Reihenhauses noch eine im Gegenseitigkeitsverhältnis dazu stehende Verpflichtung der Beklagten zur Entrichtung eines Entgelts feststellbar. Unstreitig existiert keine Mietvertragsurkunde , aus der sich die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien ergeben. Anders als bei der Fallgestaltung, wie sie dem Senatsurteil vom 4. Mai 1970 (VIII ZR 179/68, aaO) zugrunde lag, gibt es auch keine sonstigen mündlichen Absprachen, aus denen sich eine solche gegenseitige Verpflichtung der damaligen Parteien entnehmen lässt.
29
Die vagen Angaben der Beklagten zur behaupteten Anschaffung des Reihenhauses mittels "abgezogener" Provisionen ihres geschiedenen Ehemannes sind ebenfalls nicht geeignet, den Abschluss eines Mietvertrags gemäß § 535 BGB zu belegen. Sie lassen bereits offen, ob, falls überhaupt Provisionszahlungen für die Anschaffungskosten verwendet wurden, das Geld als Darlehen oder aus sonstigen Gründen an den Eigentümer geleistet worden wäre. Auch wären - worauf schon das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014 hingewiesen hat - hieraus allein noch keine Rückschlüsse auf den Inhalt und die Dauer eines möglicherweise zustande gekommenen Mietvertrags möglich.
30
(2) Es bleibt damit nur der von der Beklagten vorgetragene Umstand, "sämtliche" Neben- und Reparaturkosten von Anfang an gezahlt zu haben. Dabei handelt es sich allerdings um einen ambivalent zu beurteilenden Gesichtspunkt , aus dem sich der Abschluss eines Mietvertrags entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zweifelsfrei entnehmen lässt. Aus der Übernahme der - im Umfang hier darüber hinaus streitigen - Neben- und Reparaturkosten kann ohne nähere Absprachen hierzu nicht auf eine Gegenleistung im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB zur Gewährung des (Miet-)Gebrauchs an dem Reihenhaus geschlossen werden.
31
Die Übernahme gelegentlicher Reparaturkosten spricht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht für eine mietvertragliche Vereinbarung. Denn auch bei der Leihe hat der Entleiher gemäß §§ 598, 601 Abs. 1 BGB regelmäßig die der Erhaltung der Sache dienenden Kosten, die den Gebrauch der Sache erst ermöglichen, zu tragen. Die Kosten sind nach dem Leit- bild des Leihvertrags gerade von demjenigen zu tragen, dem der Gebrauch der Sache zusteht. Dies wäre hier die Beklagte. Die Tragung der Reparaturkosten kann daher genauso gut für die Vereinbarung einer Leihe sprechen.
32
Hinsichtlich der Tragung der Betriebskosten hat auch bei der Vereinbarung eines unentgeltliches Wohnungsrechts, wovon die Beklagte hier offensichtlich ausgeht, der Wohnungsberechtigte jedenfalls die verbrauchsabhängigen Kosten wie Strom, Wasser und Heizung zu tragen, ebenso aber auch die anteiligen verbrauchsunabhängigen Kosten der Unterhaltung der Anlagen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 57/11, BGHZ 191, 213 Rn. 5, 7 ff.).
33
Selbst wenn die Beklagte darüber hinaus - was sich ihrem Vorbringen allerdings nicht ganz klar entnehmen lässt - verbrauchsunabhängige Betriebskosten (etwa Grundsteuer, Versicherung o.ä.) getragen haben sollte, ließe dies mangels konkreter Abreden den Rückschluss auf den stillschweigenden Abschluss eines Mietvertrages ebenfalls nicht zu. Diese Kosten stellen allenfalls einen geringen Bruchteil des üblicherweise für die mietweise Überlassung eines Reihenhauses zu zahlenden Entgelts dar. Angesichts der Interessenlage der Beteiligten können allein aus dieser tatsächlichen Handhabung der Kosten keine Willenserklärungen des Eigentümers und des früheren Ehemanns der Beklagten dahin entnommen werden, dass damit eine dauerhafte Gebrauchsüberlassungsverpflichtung gegen Übernahme dieser (geringfügigen) Kosten begründet werden sollte.
34
(3) Besondere Umstände, die gleichwohl für eine solche Würdigung sprächen, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und auch nicht erkennbar. Sie liegen insbesondere weder allein in dem Umstand, dass es sich bei den Beteiligten um Landsleute handelt noch in der langjährigen Überlassung des Reihenhauses an die Beklagte und ihre Familie. Es ist schon nicht ersicht- lich, dass diese langjährige Überlassung bereits im Zeitpunkt der Überlassung des Reihenhauses an die Beklagte und ihren früheren Ehemann absehbar war. Vielmehr spricht vieles dafür, dass die Vertragsverhandlungen der Parteien seinerzeit nicht zu Ende geführt worden, sondern letztlich "steckengeblieben" sind. Auch diesem Umstand kann daher kein entscheidendes Gewicht bei der Beurteilung der Frage, ob die Überlassung des Reihenhauses seinerzeit mietweise erfolgte, beigemessen werden.
35
dd) Somit scheidet ein Mietvertrag gemäß § 535 BGB aus. Da jedoch weder die Leihe gemäß § 598 BGB - die zudem, wenn keine bestimmte Zeitdauer vereinbart ist, jederzeit gemäß § 604 Abs. 3 BGB beendet werden kann - noch ein sonstiges vereinbartes Nutzungsverhältnis sui generis (§ 241 BGB) dem Kläger als Zwangsverwalter gegenüber bestandskräftig sind (§ 152 Abs. 2 ZVG), bedarf es keiner Entscheidung darüber, welches andere Rechtsinstitut hier vorliegt.
36
3. Mangels Abschlusses eines Mietvertrags nach § 535 BGB steht der Beklagten folglich kein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB zu, das sie dem Zwangsverwalter gemäß § 152 Abs. 2 ZVG entgegen halten könnte. Der Kläger ist daher aufgrund seiner Bestellung zum Zwangsverwalter durch das Vollstreckungsgericht (§ 150 Abs. 1 ZVG) berechtigt, von ihr die Herausgabe des Reihenhauses und die Zahlung einer - der Höhe nach unstreitigen - monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.087 € seit Rechtshängigkeit (§ 987 BGB), dem 7. August 2014, zu verlangen.

III.

37
Nach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Herausgabeanspruchs und des Zahlungsanspruchs ab Rechtshängigkeit zur Endentscheidung reif, weil der Beklagten gegenüber dem Herausgabeanspruch des Klägers nach § 985 BGB kein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB in Verbindung mit § 152 Abs. 2 ZVG zusteht. Sie hat daher das im Wohnungseigentum stehende Reihenhaus an den Kläger herauszugeben und für die gezogenen Nutzungen nach § 987 BGB monatlich 2.087 € seit September 2014 zu zahlen.
38
Im Übrigen (bezüglich der darüber hinaus verlangten Nutzungsentschädigung , der Zinsen und des Feststellungsantrags) ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif, weil insoweit weitere Feststellungen zu treffen sind. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass es für die vor Rechtshängigkeit geltend gemachten Zahlungsansprüche darauf ankommt, ob der Beklagten Bösgläubigkeit im Sinne von § 990 BGB nachzuweisen ist. Bezüglich des Feststellungsantrages sind angesichts des Umstandes, dass die Beklagte vorgetragen hat, stets sämtliche Betriebskosten getragen zu haben, nähere Feststellungen zum Feststellungsinteresse erforderlich. Zudem bedarf es hinsichtlich der für die Nutzungsentschädigung begehrten Zinsen konkreter Feststellungen zum Verzugs- eintritt. Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Hoffmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.2015 - 316 O 179/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2016 - 8 U 98/15 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2019 - VIII ZR 361/18

bei uns veröffentlicht am 11.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 361/18 Verkündet am: 11. Dezember 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2018 - VIII ZR 176/17

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 176/17 Verkündet am: 25. April 2018 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

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(1) Das zeigt sich bereits daran, dass das Vollstreckungsgericht - nach der gebotenen Unterrichtung durch den Zwangsverwalter über die Geltendmachung eines dinglichen Wohnungsrechts durch einen Dritten - die Vollstreckung nach § 161 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG von Amts wegen hätte einstellen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - IX ZR 44/15, WM 2015, 2325 Rn. 25, 27 und 30). Denn ein in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenes Wohnungsrecht stellt ein die Anordnung eines unbeschränkten Zwangsverwaltungsverfahrens hinderndes Recht dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2003 - IXa ZB 45/03, NJW 2003, 2164, 2165; Urteil vom 15. Oktober 2015 - IX ZR 44/15, aaO Rn. 24). Solange die Voraussetzungen für eine Inbesitznahme der Wohnung durch den Zwangsverwalter - nämlich die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung (§ 725 ZPO) eines gegen den Wohnungsrechtsinhaber gerichteten Duldungstitels des Vollstreckungsgläubigers und dessen Zustellung (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO) an den Wohnungsrechtsinhaber (vgl. Senat, Beschluss vom 26. März 2014 - V ZB 140/13, NJW 2014, 1740 Rn. 8, 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. März 2003 - IXa ZB 45/03, NJW 2003, 2614, 2615) - nicht vorliegen, darf keine unbeschränkte Anordnung nach § 150 ZVG ergehen. Diese Verfahrensvoraussetzungen würden unterlaufen, wenn der Zwangsverwalter unter Hinweis auf das rangbessere Recht des Vollstreckungsgläubigers von dem Wohnungsrechtsinhaber nach § 985 BGB die Herausgabe der Wohnung verlangen könnte.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

28
(aa) Die Frage, ob eine Erklärung oder ein bestimmtes Verhalten als (rechtsverbindliche) Willenserklärung zu werten ist, beurteilt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 14; vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363 unter II 3 b aa; für die Abgrenzung von AGB und unverbindlichen Erklärungen vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319 Rn. 11, 22; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 24, 25). Vorliegend kommt - wie bereits ausgeführt - allein eine Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung oder als typische, über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus im Gebrauchtwagenhandel verwendete Individualerklärung in Betracht. In beiden Fällen richtet sich die Unterscheidung zwischen einer rechtsverbindlichen Vertragsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) beziehungsweise einer rechtsverbindlichen (typischen) Willenserklärung von einer unverbindlichen Angabe nach objektiven Maßstäben.
26
Die Auslegung einer - hier ersichtlich vorliegenden - Individualvereinbarung durch den Tatrichter kann vom Revisionsgericht zwar nur beschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 42; vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, WM 2014, 2280 Rn. 38; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 37; jeweils mwN). Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts jedoch nicht stand. Das Berufungsgericht hat allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze missachtet und dabei zugleich wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der erkennende Senat die Auslegung des Kaufvertrags vom 14. Dezember 2012 selbst vornehmen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 72/00, NJW 2001, 1344 unter II 2 a mwN; vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 25).

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

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Die Auslegung einer - hier ersichtlich vorliegenden - Individualvereinbarung durch den Tatrichter kann vom Revisionsgericht zwar nur beschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 42; vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, WM 2014, 2280 Rn. 38; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 37; jeweils mwN). Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts jedoch nicht stand. Das Berufungsgericht hat allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze missachtet und dabei zugleich wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der erkennende Senat die Auslegung des Kaufvertrags vom 14. Dezember 2012 selbst vornehmen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 72/00, NJW 2001, 1344 unter II 2 a mwN; vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 25).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 12/05
Verkündet am:
18. Dezember 2008
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters können einen Auskunftsvertrag
begründen.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 2004 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger erwarben am 13. Dezember 1995 eine Eigentumswohnung zum Preis von 560.000 DM. Die Wohnung wurde fremdfinanziert und nach Fertigstellung im Jahre 1996 vermietet. Der Beklagte war für die Kläger als Steuerberater tätig. In der Folgezeit berücksichtigte er in den Einkommensteuererklärungen der Kläger die auf die Wohnung entfallende Abschreibung sowie die Werbungskosten und Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung.
2
Im Februar 2003 beabsichtigten die Kläger die Veräußerung der Wohnung. Der Kläger zu 1 teilte dem Beklagten telefonisch mit, dass die Wohnung fast zum Einstandspreis verkauft werden könne, und wollte wissen, ob der Beklagte etwas über die Immobilienmarktentwicklung sagen könne. Der Beklagte antwortete, dass der Verkauf einer vermieteten Wohnung fast zum Einstandspreis günstig sei, weil vermietete und "gebrauchte" Objekte im Allgemeinen nur mit Abschlag verkauft werden könnten. Sodann fragte der Kläger zu 1 den Beklagten , ob man sich "wegen der anstehenden Gesetzesänderung" mit dem Verkauf beeilen müsse. Darauf entgegnete der Beklagte, dass die Lage für die Kläger nach neuem Recht nicht nachteiliger und deshalb keine Eile geboten sei. Am 17. Juni 2003 verkauften die Kläger die Wohnung zum Preis von 293.000 €.
3
Die Kläger machen geltend, sie hätten mit dem Verkauf einen mit einem Steuersatz von 48 % zu versteuernden Veräußerungsgewinn von 79.546 € erzielt , weil der Einkaufspreis um die erfolgten Abschreibungen gemindert worden sei. Darauf habe der Beklagte sie nicht hingewiesen. Gegebenenfalls hätten sie von der Veräußerung abgesehen. Eine genaue Berechnung des ihnen entstandenen Schadens sei erst nach der Veranlagung für das Steuerjahr 2003 möglich. Die Kläger haben deshalb Schadensersatzfeststellungsklage gegen den Beklagten erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Mandat habe nicht vorgelegen. Zwar habe der Beklagte die jährlichen Steuererklärungen der Kläger angefertigt ; dies sei jedoch im Rahmen von Einzelmandaten geschehen. Hinsichtlich des Wohnungsverkaufs hätten die Kläger kein solches erteilt. Bei der telefonischen Auskunft des Beklagten handele es sich um eine Gefälligkeit, aus der sich weder ein Leistungsanspruch noch eine Nebenpflicht auf umfangreiche Aufklärung ergebe.

II.


6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die nicht weiter begründete Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Auskunft aufgrund eines rechtlich unverbindlichen Gefälligkeitsverhältnisses erteilt, steht nicht im Einklang mit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben.
7
1. Die Abgrenzung, ob den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu bewerten (vgl. BGHZ 56, 204, 209 f). Ob bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (BGHZ 21, 102, 106 f; 92, 164, 168; BGH, Urt. v. 16. November 1989 - IX ZR 190/88, NJW-RR 1990, 204, 205; v. 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, NJW-RR 2006, 117, 120).
8
wirtschaftliche Die sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit sprechen erkennbar gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, der Beklagte habe die Auskunft gefälligkeitshalber erteilt. Dem Umstand, dass der Beklagte für sein Tätigwerden keine Vergütung verlangt hat, kommt kein entscheidendes Gewicht zu (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532, 1533 unter Bezugnahme auf BGHZ 21, 102, 106 f).
9
2. Da sich die Tätigkeit des Beklagten auf eine Auskunft bezog, muss die Frage, ob dies im Rahmen eines Vertragsverhältnisses geschehen ist, nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten beurteilt werden.
10
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Empfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen , in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sach- kundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist (BGHZ 74, 103, 106 ff; 100, 117; BGH, Urt. v. 13. Februar 1992 - III ZR 28/90, NJW 1992, 2080, 2082; v. 22. Juni 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827; Zugehör , in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1730). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (Urt. v. 16. Juni 1988 - III ZR 182/87, BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 1; v. 17. September 1985 - VI ZR 73/84, WM 1985, 1531, 1532), ist dieser Rechtsprechung allerdings nicht zu entnehmen, dass für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Falles allein schon die Sachkunde des Auskunftgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger ausreichen. Diese Umstände stellen vielmehr lediglich Indizien dar, die, wenn auch mit erheblichem Gewicht, in die Würdigung der gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind.
11
Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen , dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH, Urt. v. 5. Dezember 1972 - VI ZR 120/71, WM 1973, 141, 143; v. 24. Januar 1978 - VI ZR 105/76, WM 1978, 576, 577; v. 17. September 1985 aaO). So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fällen, in denen der konkludente Abschluss eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt , die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können , wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluss (BGH, Urt. v. 5. Juli 1962 - VII ZR 199/60, WM 1962, 1110, 1111), ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme (BGHZ 7, 371, 377; BGH, Urt. v. 13. Juni 1962 - VIII ZR 235/61, NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftsempfängers (BGH, Urt. v. 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63, WM 1965, 287, 288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftsempfängers (BGH, Urt. v. 25. Oktober 1966 - VI ZR 8/65, WM 1966, 1283, 1284) oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (BGH, Urt. v. 18. Januar 1972 - VI ZR 184/70, WM 1972, 466, 468) sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger (BGH, Urt. v. 14. November 1968 - VII ZR 51/67, WM 1969, 36, 37).
12
b) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich vorliegend das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages nicht verneinen. Dass eine auf einen bevorstehenden Grundstücksverkauf bezogene Auskunft für den Empfänger von erkennbar erheblicher Bedeutung und zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse bestimmt war, kann für die vorliegende Fallgestaltung nicht zweifelhaft sein. Gleiches gilt für den weiteren Umstand, dass der Beklagte als Steuerberater für die in Rede stehende steuerliche Auskunft als besonders sachkundig anzusehen war. Eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger (BGH, Urt. v. 14. November 1968 - VII ZR 51/67, aaO; Zugehör, aaO Rn. 1730) lag hier ebenfalls vor, nachdem der Beklagte bereits seit mehreren Jahren regelmäßig die Einkommensteuererklärungen der Kläger erstellte. Im Rahmen dieser vom Berufungsgericht festgestellten Umstände ist auszuschließen, dass der Beklagte seine Auskunft nur gefälligkeitshalber erteilt haben könnte. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses ist viel- mehr offenkundig, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben.

III.


13
Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Vielmehr sind auch die übrigen Voraussetzungen für die Feststellung eines Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt.
14
Der 1. steuerliche Auskunftsvertrag ist einem beschränkten Mandat gleich zu achten (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, WM 2007, 567, 568 Rn. 6, 10). Nach der Rechtsprechung des Senats muss ein Steuerberater , dem lediglich ein eingeschränktes Mandat erteilt ist, den Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrages liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sich der Auftraggeber der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist (BGHZ 128, 358, 362; BGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1304; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 6/02, WM 2005, 1904, 1905). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr Interessen des Auftraggebers betrifft, die mit dem beschränkten Auftragsgegenstand in engem Zusammenhang stehen (BGH, Urt. v. 9. Juli 1998 aaO S. 2248; Zugehör aaO, Rn. 497).
15
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Da der Kläger zu 1 von sich aus - wie der Beklagte in seiner erstinstanzlichen Parteivernehmung bestätigt hat - erwähnt hatte, die Spekulationsfrist sei noch nicht abgelaufen, und den Einstandspreis mit dem voraussichtlichen Verkaufspreis verglichen hatte, war für den Beklagten die Gefahr offenkundig, dass dem Kläger die drohende Maximierung des steuerlichen Gewinns durch Anrechnung der Abschreibungen auf den Einstandpreis nicht bewusst war. Deshalb hätte der Beklagte den Kläger zu 1 darauf hinweisen müssen, infolge des Buchgewinns sei mit einer erheblichen Steuerbelastung zu rechnen.
16
2. Das objektiv fehlerhafte Verhalten des Beklagten spricht für sein Verschulden (vgl. BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835 [Anwalt]; v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999; v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 37/04, WM 2007, 564, 566 Rn. 20). Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
17
3. Ob die Pflichtverletzung des Beklagten den geltend gemachten Schaden herbeigeführt hat, ist nach den zur haftungsausfüllenden Kausalität entwickelten Grundsätzen zu beurteilen.
18
a) Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei ordnungsgemäßer Belehrung durch den Berater dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte (BGHZ 123, 311, 315; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111; v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 19). Der Berater kann den Anscheinsbeweis entkräften, indem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen (BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95, WM 1996, 2071, 2072 [Notar]). Unan- wendbar sind die Regeln des Anscheinsbeweises, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, WM 1999, 645, 646; v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743; v. 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817, 2818; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419, 421 Rn. 23; v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 37/04, WM 2007, 564, 566 Rn. 21).
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b) Nach dem Vorbringen der Kläger hätten sie bei ordnungsgemäßer Auskunft vom Verkauf der Eigentumswohnung abgesehen. Der Beklagte hat dieses Vorbringen lediglich bestritten, ohne darzulegen, dass Handlungsalternativen für die Kläger bestanden hätten. Solche sind auch aus den übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich.
20
4. Dass den Kläger durch die Veräußerung des Objekts mit der Verpflichtung den steuerlichen Gewinn versteuern zu müssen, ein hinreichend wahrscheinlicher Schaden droht, ist dargetan. Im Rahmen der Feststellungsklage ist es nicht geboten, Art, Umfang und Ausmaß des Schadens einzeln zu belegen (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32).
21
5. Entgegen der Ansicht des Revisionsbeklagten ist für die Anrechnung eines Mitverschuldens kein Raum. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dem Auftraggeber nicht als mitwirkendes Verschulden vorgeworfen werden, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären sollen , bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, NJW 1993, 2747, 2750; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 304; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1265; v. 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1141; v. 20. März 2008 - IX ZR 238/06, WM 2008, 950, 952 Rn. 17; Zugehör, aaO Rn. 1235).

IV.


22
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.12.2003 - 26 O 16097/03 -
OLG München, Entscheidung vom 09.12.2004 - 6 U 2103/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 346/14
Verkündet am:
23. Juli 2015
P e l l o w s k i
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen
oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen
gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich - auch
im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen
Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen
den Verein (hier: Ersatz eines Verkehrsunfallschadens) ausscheiden.
BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 346/14 - OLG Celle
LG Stade
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 11. Dezember 2013 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die die Klägerin bei einem Verkehrsunfall erlitten hat.
2
Die Enkelin der Klägerin spielt in der Mädchen-Fußballmannschaft des beklagten Vereins. Die Mannschaft nahm am 9. Januar 2011 in B. an der Hallenkreismeisterschaft teil. Die Klägerin, die ihre Enkelin zu dieser Veranstaltung bringen wollte, verunfallte mit ihrem PKW auf der Fahrt von H.
nach B. und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die A. Versicherungs-AG, bei der der Beklagte eine Sportversicherung unterhält, lehnte die bei ihr angemeldeten Ansprüche der Klägerin ab. Nach den Versicherungsbedingungen würden nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen "offiziell eingesetzte" Helfer Versicherungsschutz genießen; zu diesem Personenkreis gehöre die Klägerin jedoch nicht. Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht (R+S 2014, 624) den Beklagten - unter Zurückweisung der Berufung bezüglich des begehrten Schmerzensgeldes - zur Zahlung von 2.811,63 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe


4
Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung der klagabweisenden Entscheidung des Landgerichts.

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Schadens nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) zu. Familienangehörige von Vereinsmitgliedern nähmen, wenn sie diese zu Sportveranstaltungen führen, nicht ausschließlich deren Interessen wahr. Es liege vielmehr auch im Interesse des beklagten Vereins, dass sich seine Mit- glieder an Meisterschaften oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen beteiligten. Der Beklagte habe über die Trainer die Mannschaftsmitglieder der Fußballjuniorinnen des SC H. zur Teilnahme an der Kreismeisterschaft eingeladen. Die Enkelin der Klägerin habe zur Mannschaft gehört. Sinn und Zweck des Beklagten als Sportverein sei es nicht nur, dass die Vereinsmitglieder trainierten , sondern auch, dass sie an Turnieren, Meisterschaften und ähnlichen Ereignissen teilnähmen, um sich im sportlichen Wettkampf mit anderen zu messen und über den Sport Kontakte zu anderen Vereinen und Vereinsmitgliedern zu pflegen. Die Übernahme der Geschäftsführung - Transport der Enkelin zur Kreismeisterschaft - habe damit auch im Interesse des Beklagten gelegen. Erleide aber ein berechtigter Geschäftsführer bei Ausführung des Auftrags Schäden , seien ihm diese grundsätzlich analog § 670 BGB zu erstatten, da die Übernahme des mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Schadensrisikos einem freiwilligen Vermögensopfer gleichzusetzen sei. Zwar scheide ein Anspruch aus, wenn sich im Schaden nicht ein tätigkeitsspezifisches, sondern lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe. Hier habe das auftragsspezifische Risiko aber gerade in der Teilnahme am Straßenverkehr gelegen, sei mithin kein nebensächlicher Bestandteil der Geschäftsführung, sondern ihr alleiniger Inhalt gewesen.

II.


6
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
1. Bei der Fahrt der Klägerin von H. nach B. handelte es sich um eine Gefälligkeit, die keinen Aufwendungsersatzanspruch für den erlittenen Schaden begründet.
8
a) Im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse wird zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis unterschieden. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft im Sinne des § 662 BGB besorgt oder jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist, hängt vom Rechtsbindungswillen ab. Maßgeblich ist insoweit, wie sich dem objektiven Beobachter - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte - das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswillen zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel beim sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im gesellschaftlichen Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 1991 - III ZR 4/91, NJW 1992, 498 zur Gefälligkeitsfahrt; siehe auch Senat, Urteile vom 3. November 1983 - III ZR 125/82, BGHZ 88, 373, 382 und vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11, NJW 2012, 3366 Rn. 14 f; BGH, Urteile vom 22. Juni 1956 - I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106 f; vom 2. Juli 1968 - VI ZR 135/67, JZ 1969, 232, 233; vom 17. Mai 1971 - VII ZR 146/69, BGHZ 56, 204, 210 und vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141 Rn. 7 f).
9
b) Genauso muss, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, im Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse zwischen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff BGB und der (außerrechtlichen) Gefälligkeit ohne Auftrag unterschieden werden. Maßgeblich ist insoweit ebenfalls, wie sich dem objekti- ven Beobachter - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte - das Handeln des Leistenden darstellt. Die Abgrenzung erfolgt unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Tätigkeit, ihrem Grund und Zweck, ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung für den Geschäftsherrn, der Umstände, unter denen sie erbracht wird, und der dabei entstehenden Interessenlage der Parteien. Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder vergleichbare Vorgänge können insoweit regelmäßig den Tatbestand der §§ 677 ff BGB nicht erfüllen. Hierbei kann dahinstehen, ob die Wertungen, die über das Vorliegen des gesetzlichen Schuldverhältnisses der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Nichtschuldverhältnisses der "Geschäftsführung aus Gefälligkeit" bestimmen, im Rahmen eines normativen Verständnisses des Begriffs des "Geschäfts" im Sinne des § 677 BGB (so Staudinger /Bergmann, BGB, Neubearbeitung 2015, Vorbem zu §§ 677 ff Rn. 111; siehe auch Erman/Dornis, BGB, 14. Aufl., § 677 Rn. 3; Schmid, Die Geschäftsführung ohne Auftrag, Rn. 1145 ff) oder im Rahmen des "Geschäftsübernahmewillens" (so Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., Einf v § 677 Rn. 2; Gehrlein in Bamberger /Roth, BGB, 3. Aufl., § 677 Rn. 1; Beuthien in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 677 Rn. 4 iVm Fn. 20) berücksichtigt werden.
10
c) Die Abgrenzung zwischen Geschäftsführung ohne Auftrag und Gefälligkeit ohne Auftrag obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann jedoch eine - wie hier - unterlassene Abgrenzung selbst vornehmen, wenn der Tatrichter die hierzu notwendigen Feststellungen getroffen hat und keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind (vgl. nur Senat, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 33 mwN) oder wenn es keiner weiteren tatrichterlichen Feststellung bedarf, weil das Revisionsgericht diese anhand des unstreitigen Inhalts der Akten selbst treffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 266/13, BGHZ 201, 252 Rn. 25 mwN).

11
Die Klägerin hat ihre Enkelin nach B. fahren wollen, um dieser die Teilnahme an der Kreismeisterschaft zu ermöglichen. Dies geschah aus Gefälligkeit gegenüber ihrer Enkelin beziehungsweise deren sorgeberechtigten Eltern. An dem Charakter der Fahrt als Gefälligkeit ändert sich nichts dadurch, dass der Transport nicht ausschließlich im alleinigen Interesse der Enkelin und ihrer Eltern, sondern auch im Interesse der Mannschaft und damit des beklagten Sportvereins lag. Der "Bringdienst" der minderjährigen Spielerinnen zu auswärtigen Spielen war nach den tatrichterlichen Feststellungen Sache der Eltern beziehungsweise anderer Angehöriger oder Freunde. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörungen vor den Instanzgerichten angegeben, die Kinder seien immer privat gefahren worden. Sie selbst habe viele Fahrten durchgeführt und dafür nie etwas bekommen. Wenn sie nicht gefahren wäre, hätte man den Transport innerhalb der Familie oder der übrigen Vereinsmitglieder so umorganisiert , dass eine andere Person ihre Enkelin gefahren hätte. Dieser übliche Ablauf spricht entscheidend dagegen, den auf freiwilliger Grundlage erfolgten Transport der Kinder zu Auswärtsspielen durch Personen aus ihrem persönlichen Umfeld als auf der Grundlage eines mit wechselseitigen Rechten und Pflichten ausgestalteten Schuldverhältnisses erbracht anzusehen. Vielmehr handelt es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt. Solange jedenfalls keine gegenteiligen Absprachen getroffen werden, scheiden damit Aufwendungsersatzansprüche aus.
12
2. Die Revisionsgegenrüge der Klägerin - sie sei von der Spartenleiterin des Beklagten gebeten worden, ihre Enkelin zu fahren; das Berufungsgericht habe insoweit das Bestehen eines Auftragsverhältnisses, da von seinem Rechtsstandpunkt aus unerheblich, dahin stehen lassen - ist unbegründet.
13
Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Landgericht erklärt, sie sei von ihrem Schwiegersohn gebeten worden, ihre Enkelin zur Kreismeisterschaft nach B. zu fahren. In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach der mündlichen Verhandlung hat sie durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, sie habe sich mit ihrer Enkelin zunächst zum Sammelpunkt am Gymnasium W. begeben und sei dort von der Trainerin der Mannschaft gebeten worden, ihre Enkelin zu fahren. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin - nachdem das Landgericht in seinem Urteil diese Schilderung als widersprüchlich bewertet hat - dann ausgeführt, sie sei zunächst von ihrem Schwiegersohn gebeten worden, ihre Enkelin zum Sammelpunkt und anschließend von dort nach B. zu fahren. Am Sammelpunkt habe dann die Trainerin (Spartenleiterin) ihr den "Fahrauftrag" erteilt.
14
Dieser Vortrag ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn man die Darstellung der Klägerin zu den Vorgängen am Sammelpunkt als zutreffend unterstellt, würde es sich - nach Maßgabe der Abgrenzungskriterien zu 1 a - nicht um einen Auftrag im Sinne des § 662 BGB, sondern um ein außerrechtliches Gefälligkeitsverhältnis handeln.
15
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Klägerin hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, der Beklagte hätte sie vor Antritt der Fahrt auf den fehlenden Schutz durch die Sportversicherung hinweisen müssen; hätte sie davon Kenntnis gehabt, hätte man die Fahrten innerhalb der Familie und der übrigen Vereinsmitglieder so umorganisiert, dass ihr Schwiegersohn oder ein Familienangehöriger eines an- deren Vereinsmitglieds den "Bringdienst" übernommen hätte. Dieser Vortrag ist unerheblich. Die Instanzgerichte sind insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass eine besondere individuelle Aufklärungs- und Hinweispflicht des Beklagten , der in seinem Vereinshandbuch auf die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Vereinsmitglieder ausdrücklich aufmerksam gemacht hat, gegenüber der Klägerin nicht bestand. Hiergegen wendet sich die Klägerin in der Revisionsinstanz auch nicht.
Schlick Herrmann Seiters
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 11.12.2013 - 2 O 304/12 -
OLG Celle, Entscheidung vom 16.10.2014 - 5 U 16/14 -

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.

(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

5
b) Allerdings hat der Wohnungsberechtigte trotz der Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts verbrauchsabhängige Kosten wie Strom, Wasser und Heizung zu tragen, weil es sich nicht um Kosten der Wohnung, sondern um die erst durch die Ausübung des Wohnungsrechts verursachten Kosten ihrer Nutzung handelt (BeckOK/Wegmann, BGB [2011], § 1093 Rn. 26; MünchKommBGB /Joost, 5. Aufl., § 1093 Rn. 9; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1093 Rn. 10). Ob die Grundkosten der Heizung und Warmwasserbereitung dazu gehören , wenn der Wohnungsberechtigte die Wohnung tatsächlich nutzt, kann dahinstehen. Denn diese Kosten beruhen - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt hat - jedenfalls dann nicht auf einem Verbrauch, wenn es an einer solchen Nutzung fehlt. Grund hierfür ist, dass 30 % bis 50 % der Gesamtkosten für Heizung und Warmwasserbereitung verbrauchsunabhängig umgelegt werden müssen (§ 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 HeizkostenV in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung; im Folgenden: HeizkostenV), was dem nicht durch das Nutzerverhalten beeinflussbaren Kostenanteil Rechnung tragen soll (Danner/Theobald/Schumacher, Energierecht [2011], § 7 HeizkostenV Rn. 5 f.). Dies hat zur Folge, dass der auf die Wohnung des Beklagten bezogene Anteil an diesen Grundkosten nicht auf die Inhaber anderer Wohnungen umgelegt werden kann, sondern auch ohne Nutzung auf seine Wohnung entfällt.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Der Verwalter wird von dem Gericht bestellt.

(2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.