Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2007 - III ZR 277/06

bei uns veröffentlicht am18.10.2007
vorgehend
Landgericht Berlin, 100 O 162/02, 30.07.2003
Kammergericht, 2 U 169/03, 19.10.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 277/06
Verkündet am:
18. Oktober 2007
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum
Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft
(ABlEG Nr. L 272 S. 36) Art. 8; Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf
Flugplätzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV) vom 10. Dezember
1995 (BGBl. I S. 2885) § 6, § 1 Abs. 2; Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates
vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABlEG Nr. L 240
S. 8) Art. 8 Abs. 1; BGB § 315

(Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV) vom 10. Dezember 1995
(BGBl. I S. 2885) betrifft nur das Verhältnis des Flugplatzunternehmers zu
Dienstleistern und Selbstabfertigern und schließt es nicht aus, von Luftfahrtunternehmen
in ihrer Eigenschaft als Flughafennutzer Entgelte für die
Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen eines Flughafens zu erheben.

b) Eine solche Entgelterhebung ist auch mit Art. 8 der Richtlinie 96/67/EG des
Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste
auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABlEG Nr. L 272
S. 36) vereinbar, der mit Blick auf den Zweck der Richtlinie, den Zugang
zum Markt der Bodenabfertigungsdienste zu öffnen, ebenfalls allein das
Verhältnis zwischen Flughafenunternehmern und Abfertigern einschließlich
der Selbstabfertiger betrifft und Luftfahrtunternehmen als Flughafennutzer
nicht erfasst.

c) Eine gemeinsame Betrachtung der Kosten- und Erlössituation aller zu einem
Vertragskonzern verbundenen Flughäfen eines Flughafensystems hält
sich im Rahmen des von § 315 BGB eingeräumten Spielraums.

d) Eine derartige Gesamtkostenbetrachtung ohne Erschwerung oder Vereitelung
des Marktzugangs stellt keine Maßnahme der Verkehrsaufteilung im
Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom
23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABlEG Nr. L 240
S. 8) dar.

e) § 1 Abs. 2 BADV gebietet nicht die gesonderte Festsetzung von Nutzungsentgelten
für jeden einzelnen Flughafen eines Flughafensystems.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Parteien streiten über die Erhöhung des Entgelts für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen des Flughafens Berlin-Tegel.
2
Die Klägerin betreibt diesen Flughafen und den Flughafen Berlin-Tempelhof. Beide bilden zusammen mit dem Flughafen Berlin-Schönefeld, der von der Berlin-Schönefeld GmbH betrieben wird, das Berliner Flughafensystem. Alleinige Gesellschafterin und Muttergesellschaft der Klägerin ist die Berlin Brandenburg Flughafen Holding GmbH, deren Anteile zu je 37 % von den Ländern Berlin und Brandenburg sowie zu 26 % von der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden. Diese Holding-Gesellschaft hat sowohl mit der Klägerin als auch mit der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen und fliegt regelmäßig den Flughafen Berlin-Tegel an.
3
Die Klägerin erhebt seit dem 1. August 1999 nach Maßgabe ihrer Entgeltordnung für die Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof von den diese Flughäfen anfliegenden Fluggesellschaften Flughafenentgelte, darunter Entgelte für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen, zu denen unter anderem Flugabfertigungspositionen, Warteräume, Entsorgungssysteme, Fluggastbrücken und ein Gepäckfördersystem gehören. Mit Wirkung vom 1. April 2002 erhöhte die Klägerin die Entgelte um insgesamt 1,24 € pro einsteigendem und pro aussteigendem Passagier. Die Beklagte rechnete die Erhöhungen aus den von der Klägerin gestellten Rechnungen heraus und zahlte lediglich die Beträge, die aufgrund der alten Entgeltordnung geschuldet waren. Mit der Klage verlangt die Klägerin einbehaltene Beträge in Höhe von insgesamt 193.936 € betreffend den Zeitraum Juni bis September 2002.
4
Die Beklagte wendet ein, zwischen ihr und der Klägerin sei kein Vertrag über die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen zustande gekommen. Außerdem hält sie die Erhöhung der Entgelte für unbillig, weil die Klägerin nicht berechtigt sei, ihrer Entgelterhöhung für den Flughafen Berlin-Tegel die Kosten und Erlössituation bezüglich der Zentralen Infrastruktureinrichtungen aller drei Flughäfen im Berliner Flughafensystem zugrunde zu legen, denn der Flughafen Berlin-Tegel weise einen deutlich höheren Kostendeckungsgrad auf als die beiden anderen Berliner Flughäfen. Zudem habe die Klägerin keine auch nur annähernd ausreichenden Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der Kostenbezug oder eine Kostenunterdeckung der streitgegenständlichen Entgelte auf dem Flughafen Berlin-Tegel ergebe.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Kammergericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision ist unbegründet.

I.


7
Das Berufungsgericht hat der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf der Grundlage der ab dem 1. April 2002 geltenden Entgeltordnung zuerkannt. Die Beklagte könne ihre Passivlegitimation nicht mit der Begründung in Abrede stellen, nach dem Gemeinschaftsrecht und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften könne ein Entgelt für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen nur von den die Bodenabfertigungsdienste ausübenden Dienstleistern und Selbstabfertigern verlangt werden. Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (BAD-Richtlinie, ABlEG Nr. L 272 S. 36) betreffe nur den Zugang zu den Flughafeneinrichtungen. Dieser Begriff sei ein weiterer als derjenige der Zentralen Infrastruktureinrichtungen , denn er umschließe die gesamten Einrichtungen des Flugplatzes, die für die Ausübung der Bodenabfertigungsdienste benutzt würden. Daraus könne nicht gefolgert werden, dass der Flughafenbetreiber Entgelte für vorgehaltene Zentrale Infrastruktureinrichtungen nur von Dienstleistern und Selbstabfertigern , nicht aber von Luftfahrtgesellschaften verlangen könne. Das gelte umso mehr, als die Entgelte passagier- bzw. landungsbezogen seien, was der Zuordnung zu den Dienstleistern und Selbstabfertigern entgegenstehe. Die BAD-Richtlinie diene dem Zweck, den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen der Gemeinschaft zu liberalisieren. Gerade die Zentralen Infrastruktureinrichtungen nähmen eine besondere Stellung ein und seien nicht Gegenstand des Liberalisierungsprogramms. Auch aus § 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (Bodenabfertigungsdienst -Verordnung - BADV) vom 10. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2885) könne nicht geschlossen werden, dass ein Entgelt ausschließlich von Dienstleistern und Selbstabfertigern verlangt werden könne.
8
Die streitige Entgelterhöhung entspreche der Höhe nach der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 1, 3 Satz 1 BGB. Es sei nicht unbillig, dass die Klägerin bei der Erhöhung des Entgelts für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen auf dem Flughafen Tegel die Kosten- und Erlössituation aller drei Flughäfen des Berliner Flughafensystems zugrunde gelegt habe. Sie sehe sich einerseits bezüglich der Nutzung der Infrastruktureinrichtungen auf den drei Flughäfen mit deutlich unterschiedlichen defizitären Kostendeckungsgraden konfrontiert. Andererseits bedienten diese Flughäfen aber als Einheit das Ballungsgebiet Berlin/Brandenburg. Die Muttergesellschaft der Klägerin trage die gesamten Lasten der Anbindung des Ballungsraums an den Flugverkehr, die sie mit dem Betrieb der drei Flughäfen gewährleiste. Diese seien für die Luftfahrtgesellschaften von ganz unterschiedlicher wettbewerblicher Attraktivität, wobei der Flughafen Tegel wegen seiner günstigen innerstädtischen Anbindung eine Spitzenposition einnehme. Da die Klägerin die beiden anderen Flughäfen dennoch bewirtschaften müsse, sei es nicht unbillig, für die Vorhaltung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und höhere Defizite auf den weniger attraktiven Flughäfen durch eine Gesamtlösung in einem bestimmten Umfang zu kompensieren. Nach § 6 Abs. 3 BADV sei es prinzipiell nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihrer Entscheidung isoliert die Kosten-Erlöslage im Bereich der Zentralen Infrastruktureinrichtungen zugrunde gelegt habe. Die Klägerin habe substanziiert dargelegt, dass im Jahr 2001 ihren den Zentralen Infrastruktureinrichtungen zuzuordnenden Erlösen von 19.401.000 € Gesamtkosten von 28.241.000 € gegenübergestanden hätten. Diesem Vorbringen sei die Beklagte nicht mit der gebotenen Substanziierung entgegengetreten, so dass es als zugestanden zu behandeln sei.

II.


9
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
10
1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine Verpflichtung der Beklagten zur Entrichtung der von der Klägerin geforderten Entgelte für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen auf dem Flughafen Berlin-Tegel angenommen.
11
a) Es hat sich an der ständigen Rechtsprechung des Senats orientiert, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Flugplatzunternehmer und Luftfahrtunternehmen privatrechtlicher Natur und nach bürgerlichem Recht zu beurteilen sind (z.B. Senatsurteile vom 24. November 1977 - III ZR 27/76 - ZLW 1979, 140, 142 unter A. I. 1.; vom 23. Januar 1997 - III ZR 27/96 - NJW-RR 1997, 1019 unter 2. a); jew. m.w.N.). Ein Vertragsverhältnis kommt allein durch die Benutzung eines Flughafens zustande (Senatsurteil vom 23. Januar 1997 aaO). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat den Flughafen Berlin-Tegel - auch nach der Entgelterhöhung - angeflogen.

12
b) Der Flugplatzunternehmer hat grundsätzlich das Recht, für die den Benutzern zur Verfügung gestellten Leistungen durch einseitig festgesetzte Allgemeine Geschäftsbedingungen Benutzungsentgelte zu regeln (Senatsurteil vom 23. Januar 1997 aaO). Die Klägerin erhebt solche Benutzungsentgelte unter anderem für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen nach der ab dem 1. April 2002 gültigen Entgeltordnung für die Flughäfen Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof und Berlin-Schönefeld.
13
aa) Die Entgeltordnung widerspricht nicht § 6 Abs. 3 BADV. Die Bodenabfertigungsdienst -Verordnung ist aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a LuftVG in der Fassung des Gesetzes über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen vom 11. November 1997 (BGBl. I S. 2694) ergangen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BADV kann die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten mit der Entrichtung eines Entgelts verbunden werden. Die Höhe dieses Entgelts ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BADV nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen. Diese Entgeltregelung betrifft indes nur das Verhältnis des Flugplatzunternehmers zu Dienstleistern und Selbstabfertigern, denen er nach § 3 Abs. 1 BADV die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu ermöglichen hat. Die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die aufgrund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in mehrfacher Ausfertigung geschaffen werden können (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BAD-Richtlinie; 13. Begründungserwägung der BAD-Richtlinie Satz 1), werden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BADV in der Flughafenbenutzungsordnung festgelegt. In dieser kann gem. § 6 Abs. 2 BADV geregelt werden, dass die Dienstleister und Selbstabfertiger die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen haben. Die- ser Regelungszusammenhang lässt darauf schließen, dass § 6 Abs. 3 BADV die Erhebung eines Entgelts von Luftfahrtunternehmen in ihrer Eigenschaft als Nutzer im Sinne von § 2 Nr. 3 BADV nicht erfasst, jedenfalls nicht ausschließt.
14
bb) Eine solche Entgelterhebung ist entgegen der Auffassung der Revision auch mit der BAD-Richtlinie vereinbar.
15
(1) § 6 BADV dient der Umsetzung von Art. 8 BAD-Richtlinie (BR-Drucks. 807/97 S. 2 unter B., S. 53 zu § 6). Die BAD-Richtlinie bezweckt, externen Unternehmen den Zugang zum Markt für Bodendienstleistungen zu öffnen und durch den Wettbewerb die Qualität dieser Dienste zu verbessern und die Kosten zu senken (vgl. fünfte Begründungserwägung der BAD-Richtlinie; EuGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - Rs. C-363/01 - NVwZ 2004, 84, 86 Rn. 43 - Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH/Deutsche Lufthansa AG). Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat allerdings den Marktzugang bei den Bodenabfertigungsdiensten im Bereich der Zentralen Infrastruktureinrichtungen Schranken unterworfen. Die Verwaltung und der Betrieb solcher Einrichtungen können gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BAD-Richtlinie dem Leitungsorgan des Flughafens oder einer anderen Stelle vorbehalten bleiben. Damit ist die Liberalisierung des Marktes der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft in Bezug auf die Zentralen Infrastruktureinrichtungen nicht vollkommen verwirklicht. Gleichwohl haben die Mitgliedstaaten für eine transparente, objektive und nichtdiskriminierende Verwaltung dieser Infrastruktureinrichtungen und vor allem dafür zu sorgen, dass der gemäß der BAD-Richtlinie vorgesehene Zugang der Dienstleister und Selbstabfertiger durch sie nicht behindert wird (Art. 8 Abs. 2 BAD-Richtlinie). Daraus lässt sich nicht schließen, dass aufgrund der BAD-Richtlinie eine Entgeltregelung nur im Hinblick auf diejenigen Dienstleister in Betracht kommt, denen überhaupt behinderungsfreier Zugang zu den Zentra- len Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten ist. Die Regelungen des Art. 8 BAD-Richtlinie beziehen sich mit Blick auf den Zweck, externen Unternehmen den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste zu öffnen, allein auf das Rechtsverhältnis zwischen Flugplatzunternehmen und Abfertigern einschließlich der Selbstabfertiger. Hingegen wird von der BAD-Richtlinie das Verhältnis zwischen Flugplatzunternehmern und Luftfahrtunternehmen in ihrer Eigenschaft als Flughafennutzer im Sinne von Art. 2 lit. d) BAD-Richtlinie nicht erfasst. Im Übrigen soll Art. 8 der BAD-Richtlinie verhindern, dass die Öffnung der Märkte für Bodendienstleistungen am Monopol der Zentralen Infrastruktureinrichtungen scheitert. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass den Flughafenbetreibern untersagt werden sollte, den Luftfahrtunternehmen Entgelte für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen in Rechnung zu stellen. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrem Vorschlag für eine "Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu Flughafenentgelten" vom 24. Januar 2007 (KOM [2006] 820 endgültig ) davon ausgeht, dass die Bepreisung der Flughafeninfrastruktur derzeit auf nationaler Ebene erfolgt und es auf diesem Gebiet noch keine europäischen Rechtsvorschriften gibt.
16
(2) Daraus, dass in Art. 8 BAD-Richtlinie eine ausdrückliche Bestimmung zu den Entgelten für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen fehlt, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass das Gemeinschaftsrecht einer entsprechenden Verpflichtung von Luftfahrtunternehmen als Flughafennutzer entgegensteht. Insbesondere kann weder aus der BAD-Richtlinie noch aus ihren Begründungserwägungen der Schluss gezogen werden, dass die in Art. 16 Abs. 3 BAD-Richtlinie genannte Entgelterhebung die einzig mögliche sein sollte. Art. 16 BAD-Richtlinie gewährleistet den Zugang zu den Flughafeneinrichtungen für die Dienstleister und die Selbstabfertiger, soweit dieser Zugang für die Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist. Hierfür sieht Art. 16 Abs. 3 BAD-Richtlinie ebenso wie deren 25. Begründungserwägung die Möglichkeit vor, den Zugang zu den Flughafeneinrichtungen mit der Entrichtung eines Entgelts zu verbinden. Damit die Zugangsrechte nicht durch die Preisgestaltung indirekt vereitelt werden können, bestimmt Art. 16 Abs. 3 BAD-Richtlinie ausdrücklich, nach welchen Kriterien die Höhe des Entgelts für die Nutzung der betriebsnotwendigen Flughafeneinrichtungen festzulegen ist. Demgegenüber ist bei den Zentralen Infrastruktureinrichtungen, für die nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BAD-Richtlinie ein Benutzungszwang statuiert werden darf, nicht in gleichem Maße eine Behinderung des Zugangs zu besorgen, auch wenn Art. 8 Abs. 2 BAD-Richtlinie den Mitgliedstaaten aufgibt, dafür zu sorgen, dass der Zugang der Dienstleister und Selbstabfertiger nicht behindert wird. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten untersagen wollte, Regelungen über die - schon immer seitens der Flughafenunternehmer erhobenen - Entgelte für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen zu treffen und die bisherige feste Praxis abzuändern (vgl. hierzu: Giesberts/Geisler, Bodenabfertigungsdienste auf deutschen Flughäfen, Kommentar zur Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen S. 101; dies., ZLW 1998, 35, 41). Die Erhebung eines Entgelts ist der ebenfalls in Art. 8 Abs. 2 BAD-Richtlinie vorgesehenen Verwaltung der Infrastruktureinrichtungen zuzurechnen und bedurfte daher keiner gesonderten Erwähnung.
17
(3) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG ist nicht angezeigt. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift besteht eine Vorlagepflicht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C 283/81 - NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T./ Ministero della sanità; BGHZ 109, 29, 35). So liegt der Fall hier. Vernünftige Zweifel an der Vereinbarkeit der Entgeltpflicht für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen mit dem Gemeinschaftsrecht sind aus den dargelegten Gründen nicht gegeben. Der Senat ist davon überzeugt, dass die gleiche Gewissheit für die Gerichte der übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens und den Europäischen Gerichtshof selbst besteht, und zwar auch und gerade, wenn man zu dieser Beurteilung das gesamte Gemeinschaftsrecht, seine Ziele und seinen derzeitigen Entwicklungsstand - der sich insbesondere aus dem oben genannten Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie zu Flughafenentgelten ergibt - heranzieht.
18
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die von der Klägerin getroffene Entgeltregelung entspreche nicht billigem Ermessen.
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a) Das Recht des Flugplatzunternehmers, für die den Benutzern zur Verfügung gestellten Leistungen durch einseitig festgesetzte Allgemeine Geschäftsbedingungen Benutzungsentgelte zu bestimmen, steht unter dem Vorbehalt , dass die Bestimmung der (Gegen-)Leistung der Billigkeit entspricht. Unbeschadet der behördlichen Genehmigung der Flughafenbenutzungsordnung nach § 43 LuftVZO unterliegt die Entgeltregelung der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 315 BGB (Senatsurteile vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. I.; vom 23. Januar 1997 aaO S. 1019 unter 2. a); BGH, Urteil vom 17. Juni 1993 - VII ZR 243/91 - NVwZ 1993, 914, 915 unter II. m.w.N.).
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aa) Dem Inhaber des Bestimmungsrechts verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum , der Voraussetzung der richterlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist (Senatsurteil BGHZ 115, 311, 319). Innerhalb des Spielraums stehen dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Prüfung, ob die Bestimmung der Höhe des Entgelts der Billigkeit entspricht, erfordert die Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragspartner und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks , in die weitere Gesichtspunkte einfließen können (Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.; BGHZ 41, 271, 279; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 - NJW-RR 1992, 183, 184 unter III. 1. m.w.N.; Clausen, Zivilgerichtliche Preiskontrolle über die Landeentgelte der Verkehrsflughäfen in Deutschland S. 76; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts 3. Aufl. S. 581; jew. m.w.N.). Ziel dieser Prüfung ist nicht die Ermittlung eines "gerechten Preises" von Amts wegen. Vielmehr geht es darum, ob sich die getroffene Bestimmung in den Grenzen hält, die durch die Vorschrift des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gezogen werden (Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.). Damit dient die anzustellende Billigkeitskontrolle der Sicherung elementarer Vertragsgerechtigkeit (Landgericht Berlin, ZLW 2001, 475, 481).
21
bb) Die Ermessens- oder Billigkeitskontrolle der privatautonomen Leistungsbestimmung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, weil sie tatsachenabhängig ist und einen entsprechenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum verlangt (Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 315 Rn. 48; Staudinger/Rieble, BGB [2004] § 315 Rn. 301). Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt hat, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensübung versperrt hat (Senat, BGHZ 115 aaO S. 321; BGH, Urteile vom 24. November 1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054, 1055 m.w.N.; vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05 - NJW-RR 2006, 133, 134 unter II. 2.; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 - NJW 2007, 2540, 2542 Rn. 20; Staudinger/ Rieble aaO Rn. 302).
22
b) Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.
23
aa) Bei der gebotenen Würdigung der wirtschaftlichen Interessenlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihrer Entgeltordnung die Kosten- und Erlössituation aller drei Flughäfen des Berliner Flughafensystems zugrunde gelegt hat.
24
(1) Dabei ist es im Ergebnis unerheblich, dass die Klägerin lediglich die Flughäfen Berlin-Tempelhof und Berlin-Tegel bewirtschaftet, nicht aber den Flughafen Berlin-Schönefeld, den die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH betreibt. Dies steht einer Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation aller drei Flughäfen des Flughafensystems Berlin nicht entgegen, weil innerhalb des Vertragskonzerns ein einheitliches übergeordnetes unternehmerisches Interesse anzuerkennen ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht zwischen der Berlin-Brandenburg Flughafen Holding GmbH als alleiniger Gesellschafterin und Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften jeweils ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Der Beherrschungsvertrag führt zu einer Änderung der Interessenausrichtung der abhängigen GmbH. Die Statusänderung der beherrschten Gesellschaft durch den Unternehmensvertrag bedeutet insbesondere, dass der Gesellschaftszweck am Konzerninteresse ausgerichtet wird (vgl. BGHZ 103, 1, 5 f; 105, 324, 331; jew. m.w.N.). Mit Blick darauf kann von einem eigenständigen unternehmerischen Interesse der Klägerin innerhalb des Vertragskonzerns keine Rede sein. Im Übrigen hat das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in die Billigkeitsprüfung einbezogen, dass die Muttergesellschaft der Klägerin die Anbindung des Großraums Berlin-Brandenburg an den Flugverkehr mit dem Betrieb aller drei Flughäfen des Systems gewährleistet. Auf die unterschiedlich defizitäre Kosten- und Erlössituation der verschiedenen Flughäfen kann die Muttergesellschaft nicht mit Schließungen reagieren, weil sie unverzichtbare Einrichtungen der Daseinsvorsorge unterhält. Vor diesem Hintergrund hält sich eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung aller drei Flughäfen in den Grenzen des von § 315 BGB eingeräumten Spielraums.
25
(2) Die Gestaltung der Entgelte für die Nutzung der Flughäfen des Berliner Flughafensystems im Wege einer Gesamtkostenbetrachtung verletzt auch nicht Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABlEG Nr. L 240 S. 8; im Folgenden: EG-Streckenzugangsverordnung). Diese auf der Grundlage des Art. 84 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 80 Abs. 2 EG) erlassene Verordnung legt die Bedingungen für die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Luftverkehrs fest, damit sämtliche Fragen des Marktzugangs in ein und derselben Verordnung behandelt werden (erste, zweite und 19. Begründungserwägung; EuGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - Rs. C-361/98EuZW 2001, 285, 286 Rn. 32 - Italienische Republik/Kommission). Aus der Verordnung folgt, dass grundsätzlich alle Fluggesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat Inlandsstrecken in allen anderen Mitgliedstaaten bedienen dürfen. Diese Gewährleistung sogenannter Kabotagerechte lässt allerdings nach Art. 8 Abs. 1 EG-Streckenzugangsverordnung das Recht eines Mitgliedstaats unberührt , ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder der Identität des Luftfahrtunternehmens die Aufteilung des Verkehrs auf die einzelnen Flughäfen eines Flughafensystems - so des Berliner Flughafensystems (Art. 2 lit. m) in Verbindung mit Anhang II EG-Streckenzugangsverordnung) - zu regeln. Soweit die Revision daraus herleiten will, dass alle Maßnahmen der Verkehrsaufteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EG-Streckenzugangsverordnung lediglich den Mitgliedstaaten vorbehalten seien und nicht einzelnen juristischen Personen, die Flughäfen betreiben, hilft ihr das nicht weiter, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - die streitige Entgeltordnung bereits keine Regelung zur Aufteilung des Verkehrs darstellt. Eine Maßnahme der Verkehrsaufteilung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der EG-Streckenzugangsverordnung liegt angesichts des von der Verordnung verfolgten Zwecks qualitativ erst dann vor, wenn der Marktzugang für die Luftfahrtunternehmen erschwert oder vereitelt wird. Dafür hat das Berufungsgericht hier zu Recht keinen Anhaltspunkt gesehen. Mit dem Begriff der Aufteilung ist die Vorstellung verbunden, dass ein Gesamtaufkommen in Teile aufgespalten wird und diese Maßnahme Beschränkungen des Zugangs zur Gesamtheit oder zu Teilen der zu dem Flughafensystem gehörenden Flughäfen mit sich bringt (Giemulla, in: ders./Schmid, Luftverkehrsgesetz , Kommentar § 6 Rn. 129 f). Derartige Zugangsbeschränkungen sind hier nicht erkennbar. Die Gestaltung der Entgelthöhen kann demgegenüber allenfalls ein Mittel der indirekten Verkehrssteuerung darstellen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts drängen die Luftfahrtunternehmen zum Flughafen Tegel, der aufgrund seiner guten innerstädtischen Anbindung eine wettbewerbliche Spitzenposition innerhalb des Berliner Flughafensystems einnimmt. Wenn in einem solchen Fall das Leitungsorgan eines Flughafensystems über unterschiedliche Entgelte auf den einzelnen Flughäfen verkehrslenkende Anreize setzt, liegt darin keine Aufteilung des Verkehrs - schon gar nicht bezogen auf die Herkunft der Luftfahrtunternehmen - im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EGStreckenzugangsverordnung. Denn jedes Luftfahrtunternehmen kann nach wie vor selbst entscheiden, ob es trotz höherer Kosten den innenstadtnahen Flughafen benutzt oder stattdessen auf einen billigeren, weiter vom Zentrum entfernten Flughafen innerhalb des Flughafensystems ausweicht. Eine verkehrslenkende Entgeltfestsetzung muss allerdings im Rahmen einer legitimen Anreizbildung zu einem erwünschen Verhalten bleiben und darf keine grundsätzliche Ausschlusswirkung für einzelne Benutzer entfalten (Zielke, Verkehrsaufteilung in Flughafensystemen S. 151). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin diese Grenze überschreitet.
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Auch insoweit sieht der Senat keine Veranlassung zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
27
(3) Der gemeinsamen Betrachtung der Kosten- und Erlössituation aller drei Flughäfen des Berliner Flughafensystems steht auch nicht § 1 Abs. 2 Satz 1 BADV entgegen. Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 1 Abs. 1 - 3 der BAD-Richtlinie (BR-Drucks. 807/97 S. 50 zu Artikel 1 § 1) und regelt die Anwendbarkeit der Verordnung bei Flughafensystemen. Danach sind die Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung innerhalb eines Flughafensystems gesondert auf jeden einzelnen Flughafen anzuwenden. Diese Bestimmung zwingt indes nicht zu der Annahme, die Festsetzung eines Entgelts für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen habe für jeden Flughafen eines Flughafensystems gesondert und daher nur unter Berücksichtigung der für diesen Flughafen bestehenden Kosten- und Erlössituation zu erfolgen. Die Vorschrift stellt klar, dass für jeden einzelnen Flughafen des Systems ge- trennt zu entscheiden ist, ob die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung, insbesondere die Fracht- und Passagierschwellen erreicht werden (Giesberts/ Geisler, BADV-Kommentar aaO § 1 BADV Anm. 2 S. 28). § 1 Abs. 2 BADV knüpft an den in Absatz 1 dieser Norm geregelten Anwendungsbereich der Verordnung an. Danach gilt die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung für den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auch auf Flugplätzen der Bundesrepublik Deutschland. Das besagt nichts dazu, welches Entgelt den Fluggesellschaften für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen eines Flughafens innerhalb eines Flughafensystems billigerweise in Rechnung gestellt werden kann; insoweit ist nicht der Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste betroffen. Gleiches gilt für die Vorschriften der BAD-Richtlinie, die - wie bereits dargelegt - ebenfalls die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste zum Ziel haben. Für ihren gegenteiligen Standpunkt beruft sich die Revision ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Dieser hat vor dem Hintergrund der beabsichtigten Marktöffnung für Bodendienstleistungen ausgesprochen, dass das fragliche Entgelt eine Gegenleistung darstellen müsse, die exakt der Nutzung der Flughafeneinrichtungen entspreche und deren Höhe nach den in Art. 16 Abs. 3 der BAD-Richtlinie genannten Kriterien sowie unter Berücksichtigung des Gewinninteresses des betreffenden Flugplatzunternehmers festzusetzen sei (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - C-386/03 - EuZW 2005, 530, 531 Rn. 36 - Kommission/Bundesrepublik Deutschland m.w.N.). Jedoch betrifft diese Entscheidung nur das Verhältnis zu den Dienstleistern und Selbstabfertigern, nicht aber zu den Luftfahrtunternehmen in ihrer Eigenschaft als Flughafennutzer. Im Übrigen verhält sie sich nicht zur Frage einer Gesamtbetrachtung mehrerer Flughäfen innerhalb eines Flughafensystems.
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bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Darlegungslast nicht verkannt.
29
(1) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin als Bestimmungsberechtigter nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die Darlegungs - und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung obliegt (vgl. BGHZ 41, 271, 279; Senat, BGHZ 115 aaO S. 322; BGH, Urteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 - NJW 2003, 3131, 3132 unter II. 2. a); Clausen aaO S. 126 ff; Giesberts/Sieberg, ZLW 2005, 181, 183 f; jew. m.w.N.).
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(a) Ihrer Darlegungslast ist die Klägerin mit den in den Prozess eingeführten Unterlagen zu den Flughafenentgelten und den ergänzenden Erläuterungen gerecht geworden. Sie hat in der "Betriebsabrechnung Aviation - Zentrale Infrastruktur 2001" und den zugrunde liegenden Kostenaufstellungen im Einzelnen dargetan, dass ihren den Zentralen Infrastruktureinrichtungen zuzuordnen Erlösen von 19.401.000 € Gesamtkosten von 28.241.000 € im Jahre 2001 gegenüberstanden und sie durch die Entgelterhöhung eine Erhöhung des Kostendeckungsgrades von 68,7 % auf 98,5 % anstrebte.
31
(b) Die Revision überspannt die an die Darlegungslast der Klägerin zu stellenden Anforderungen, wenn sie unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 Satz 2 BADV sowie Art. 16 Abs. 3 BAD-Richtlinie und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 14. Juli 2005 aaO S. 531 Rn. 36) meint, die Klägerin habe darlegen müssen, dass das von ihr festgesetzte Entgelt exakt dem Wert der Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen entspreche und nach den Kriterien der Sachgerechtigkeit, Objektivität , Transparenz und Nichtdiskriminierung gebildet sei. Mit der Forderung, das fragliche Entgelt müsse eine Gegenleistung darstellen, die exakt der Nut- zung der Flughafeneinrichtungen entspreche und deren Höhe nach den in Art. 16 Abs. 3 der BAD-Richtlinie genannten Kriterien festzusetzen sei, wollte der Gerichtshof der Gefahr vorbeugen, dass der Flugplatzbetreiber mittels seiner Entgeltgestaltung den Zugang der Dienstleister und Selbstabfertiger zum Markt der Bodenabfertigungsdienste erschwert oder verhindert und dadurch das Ziel der Marktöffnung vereitelt. Diese Erwägung lässt sich nicht auf das Verhältnis zu den Luftfahrtunternehmen als Flughafennutzer übertragen; zu diesen steht der Flugplatzbetreiber - anders als zu den Dienstleistern und Selbstabfertigern - nicht in einem Konkurrenzverhältnis.
32
(2) Weiterhin wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Vorbringen der Klägerin sei nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen als zugestanden zu behandeln, weil die Beklagte dem von der Klägerin vorgelegten Datenmaterial nicht mit der gebotenen Substanzierung entgegengetreten sei.
33
(a) Die Anforderungen an die Substanziierungslast des Bestreitenden hängen davon ab, wie substanziiert der darlegungsbelastete Gegner - hier die Klägerin - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungsbelasteten Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substanziieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs - und beweisbelasteten Partei ist (BGH, Urteile vom 30. September 1993 -VII ZR 178/91 - NJW 1993, 3196 unter III. 1.; vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93 - NJW 1995, 3311, 3312 unter II. 3.; vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404, 1405 unter II. 2. b) aa); jew. m.w.N.).

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(b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht das einfache Bestreiten der Beklagten zu Recht als nicht ausreichend erachtet. Angesichts des von der Klägerin vorgelegten Zahlenmaterials durfte sich die Beklagte nicht auf pauschales Bestreiten beschränken. Vielmehr war sie als mit dem betrieblichen Rechnungswesen vertraute Handelsgesellschaft imstande, zu den von der Klägerin vorgelegten Einzelheiten ihrer Kalkulation substanziiert Stellung zu nehmen, und daher zu eingehender und differenzierter Erwiderung verpflichtet. Auch wenn die Beklagte der Betriebsführung der Klägerin fern steht, wurde sie durch die Vorlage der Betriebsabrechnung und der dazugehörigen Kostenaufstellungen in die Lage versetzt, die behauptete Kostenunterdeckung sowie die beabsichtigte Erhöhung des Kostendeckungsgrades auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen und hiergegen konkrete Einwendungen zu erheben. Ein derart substanziiertes Bestreiten hat die Beklagte nicht nur in der ersten Instanz , sondern auch in der Berufungsinstanz unterlassen. Soweit sie die ergänzenden Zahlenangaben zum Flughafen Berlin-Tegel in der Berufungsbegründung der Klägerin bestritten hat, hat das Berufungsgericht auch dieses Bestreiten mangels einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Unterlagen und Erläuterungen der Klägerin rechtsfehlerfrei als unzureichend angesehen.
35
(c) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass die Beklagte die Richtigkeit der Vergleichsangaben der Klägerin betreffend andere Flughafenentgelte bestritten habe, greift nicht durch. Diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler keinen erheblichen Stellenwert eingeräumt. Zwar kann eine einseitige Preisbestimmung unter Umständen als billig im Sinne von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB anzusehen sein, wenn das verlangte Entgelt im Rahmen des Marktüblichen liegt und dem entspricht, was regelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlangt wird (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO S. 184 unter III. 1.). Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, dass es auf deutschen Flughäfen keine einheitliche Definition der Zentralen Infrastruktureinrichtungen gibt, sondern diese ganz unterschiedlich festgelegt werden und zudem die einzelnen Preise auf den unterschiedlichen Flughäfen eine große Bandbreite aufweisen. Im Übrigen geht es hier um die Billigkeit einer Preiserhöhung im einzigen Flughafensystem in der Bundesrepublik Deutschland, dessen einzelne Flughäfen zudem unterschiedlich hohe Defizite aufweisen. Damit fehlt es an gleichen Verhältnissen in zahlreichen Einzelfällen , die Voraussetzung für die Anerkennung der Üblichkeit von Entgelten sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 239/98 - NJW 2001, 151, 152 unter III. 2).
36
(d) Keinen Erfolg hat auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die Angaben der Klägerin über die angebliche Abgrenzung des nach § 9 Abs. 3 BADV zu erhebenden Gestattungsentgelts vom Entgelt für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen gemäß § 6 Abs. 3 BADV bestritten habe. Mit diesem Vorbringen der Beklagten hat sich das Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt. Es hat den von ihm festgestellten Kostenumlageschlüssel, nach dem die Klägerin die Nutzung der Vorfeldflächen durch die Bodenabfertigungsdienste auf 25 % bemisst und die der Luftfahrtgesellschaften mit 75 %, als nicht willkürlich angesehen. Soweit die Beklagte mangelnde Transparenz bei der Abgrenzung zwischen Positions- und Abstellentgelt bemängelt hat, ist dem das Berufungsgericht mit dem Hinweis entgegengetreten, dass als Schuldner des Abstellentgelts nur die Luftfahrtgesellschaften als Halter der Flugzeuge in Frage kommen. Schließlich hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine eventuelle doppelte Inanspruchnahme sowohl der Fluggesellschaften als auch der Bodenabfertigungsdienste hinsichtlich des Basisentgelts für die Gepäckbeförderung nicht zu besorgen sei, weil die Klägerin von den Fluggesellschaften für die Nutzung des Gepäckfördersystems ein Basisentgelt verlange und den Bodenabfertigungsdiensten lediglich die von ihnen in Anspruch genommene Nutzung von Räumlichkeiten sowie den dadurch verursachten Verbrauch von Strom und Heizenergie in Rechnung stelle. Alle diese Erwägungen halten sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung und lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
37
(e) Weiterhin weist die Revision ohne Erfolg darauf hin, dass die Beklagte das Fehlen der Sachgerechtigkeit der Entgeltbemessung mit einer Vorfinanzierung des geplanten Großflughafens Berlin-Brandenburg International durch die Entgelterhöhung für die Inanspruchnahme der Fluggastbrücken begründet habe. Diesen Verdacht hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als nicht erhärtet angesehen.
38
(3) Schließlich rügt die Revision erfolglos, das Berufungsgericht habe erheblichen Sachvortrag der Beklagten zur Frage der Abschreibungen und der kalkulatorischen Zinsen übergangen. Mit dieser Problematik hat sich das Berufungsgericht befasst und die Abschreibungen sowie die kalkulatorischen Zinsen im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung für billig erachtet.
39
(a) Bei der Billigkeitskontrolle der in Rede stehenden Entgeltanhebung kommt dem Grundsatz der Kostendeckung besondere Bedeutung zu. Die Preiskontrolle der von der Klägerin einseitig festgesetzten Flughafenentgelte hat sich - ähnlich wie bei anderen Entgelten im Bereich der Daseinsvorsorge - am Kostenbezug der geforderten Entgelte zu orientieren (vgl. Senatsurteil BGHZ 115 aaO S. 318; BGH, Urteile vom 2. Oktober 1991 aaO S. 185 unter III 2. a); vom 21. September 2005 aaO S. 135 unter II. 2. b); Landgericht Berlin aaO S. 480; ZLW 2006, 475, 478; Clausen aaO S. 90 ff m.w.N.; von Einem, Die Liberalisierung des Marktes für Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen in Europa S. 201; Giesberts/Sieberg aaO ZLW 2005 S. 183; Hoffmann/ Grabherr, Luftverkehrsgesetz Stand Mai 2006 § 6 Rn. 173 zur Prüfung des Antrags auf Genehmigung der Entgelte nach § 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 LuftVZO). Im Rahmen der Leistungsbestimmungsbefugnis des Flughafenbetreibers ist es prinzipiell hinzunehmen, dass die Klägerin für die Berechnung der Flughafenentgelte die einzelnen Geschäftsbereiche des Flughafens unterscheidet und ihrer Entscheidung isoliert die Erlös- und Kostensituation im Bereich der Zentralen Infrastruktureinrichtungen zugrunde gelegt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2003 - VI U (Kart) 64/01 - juris Rn. 22; Giesberts/Sieberg aaO S. 188). Die Begrenzung auf den Geschäftsbereich der Zentralen Infrastruktureinrichtungen ist dadurch gerechtfertigt, dass die Fluggesellschaften gerade diese Einrichtungen in Anspruch nehmen. Somit ist der notwendige Kostenbezug grundsätzlich gewahrt. Über die Deckung der Kosten der Leistung sowie der Vorhaltung der dazu notwendigen Anlagen hinaus steht dem Flughafenbetreiber auch ein Gewinn zu, aus dem er die erforderlichen Rücklagen bilden und Investitionen tätigen kann (EuGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 aaO S. 86 f Rn. 56; Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 147 unter A. II. 5.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO S. 185 unter III. 2. a) m.w.N.; Landgericht Berlin, ZLW 2001 aaO S. 481; Clausen aaO S. 91).
40
(b) Dem Grundsatz der Kostendeckung widerspricht die Anerkennung der kalkulatorischen Abschreibungen nicht. Bei solchen Berechnungsverfahren werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten einer abnutzbaren Anlage auf Zeiteinheiten verteilt. Die kalkulatorische Abschreibung erfasst den betriebsbedingten Wertverzehr des abgenutzten Anlagevermögens und zielt darauf ab, dass der Unternehmer bei Nutzungsende das erforderliche Kapital für die Erneuerung des abgeschriebenen Anlagegutes zur Verfügung hat. Gegen die Berücksichtigung derartiger Faktoren bei der Kostenermittlung bestehen grundsätzlich keine Bedenken (BVerwG, NVwZ 1985, 496, 497; OVG Münster, NVwZ 1995, 1233, 1234 f; Landgericht Berlin, ZLW 2001 aaO S. 480). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schreibt die Klägerin gemäß den von ihr überreichten ADV-AfA-Tabellen ab, d.h. sie orientiert sich an den in diesen Tabellen vorgegebenen Zeitspannen für die jeweiligen Abschreibungsgüter. Die tatsächlichen Abschreibungen im Geschäftsfeld der Zentralen Infrastruktureinrichtungen im Jahre 2001 hat das Berufungsgericht der weiteren von der Klägerin vorgelegten Auflistung entnommen. Der von der Klägerin überreichten Stellungnahme der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, auf die sich auch die Revision bezieht, lässt sich entnehmen, dass der Ansatz von kalkulatorischen Abschreibungen durch die Klägerin grundsätzlich anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht. Wenn der die Leistung bestimmende Unternehmer betriebswirtschaftlich vertretbare Regeln, Grundsätze und Methoden richtig angewandt hat, entspricht seine Festsetzung der Billigkeit (OLG Oldenburg, RdE 1998, 154, 156; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2003 aaO Rn. 24). Insbesondere ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Klägerin auf der Grundlage betriebswirtschaftlich vertretbarer Regeln die baulichen Anlagen auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes abschreibt, weil sie auf diese Weise ihr Ziel erreicht, bei Nutzungsende das erforderliche Kapital für die Erneuerung des abgeschriebenen Anlagegutes zur Verfügung zu haben. Insoweit rügt die Revision ohne Erfolg, dass eine solche Abschreibung über die geschätzte Nutzungsdauer hinaus zu einem Gewinn führe, der unter Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 Satz 2 BADV in der Deckungsbeitragsrechnung der Klägerin verschleiert werde. Die Entgeltbestimmung durch die Klägerin ist nicht bereits dann intransparent, wenn die Kosten der Wertminderung so lange in die Kalkulation einfließen, wie das Wirtschaftsgut tatsächlich genutzt wird. Ziel der Fortführung der Abschreibung ist es, Preissteigerungen für die entsprechend später fällige Erneuerung aufzufangen, die dadurch entstehen , dass das Wirtschaftsgut infolge der überplanmäßig langen Nutzung erst zu einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich kalkuliert erneuert werden muss. Vor diesem Hintergrund hält sich die kalkulatorische Abschreibung über den ursprünglich kalkulierten Zeitpunkt hinaus innerhalb des Spielraums, der der Klägerin bei der Festlegung der Entgelte zuzubilligen ist.
41
(c) Außerdem ist der Klägerin eine angemessene Verzinsung zuzugestehen , ohne die sie Fremdkapital nicht aufnehmen und Anlagekapital nicht gewinnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO S. 185 unter III. 2.a); Clausen aaO S. 91). Mit Blick darauf ist es nicht zu beanstanden und wird dem Grunde nach auch von der Revision hingenommen, dass das Berufungsgericht neben der kalkulatorischen Abschreibung auch kalkulatorische Zinsen bei der Kostenermittlung für berücksichtigungsfähig gehalten hat. Ohne Erfolg wendet die Revision ein, der Ansatz eines in der Stellungnahme der Wirtschaftsprüfer angegebenen Zinssatzes von 10 % auf das Eigenkapital verstoße gegen das Äquivalenzprinzip. Das Berufungsgericht ist - den Aufstellungen sowie dem Vorbringen der Klägerin folgend - von einem kalkulatorischen Zinssatz von nur 4 % auf jedes noch nicht abgeschriebene Anlagegut ausgegangen. Zugleich hat es deutlich gemacht, dass die Höhe der Entgeltanhebung nach den gesamten Umständen selbst bei Eliminierung der angesetzten kalkulatorischen Zinsen den zu tolerierenden Ermessensbereich noch nicht verließe. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht der Höhe der kalkulatorischen Verzinsung des Eigenbzw. Fremdkapitals keinen entscheidenden Einfluss für die Überprüfung der Billigkeit der Entgeltfestsetzung beigemessen. Diese tatrichterliche Würdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Schlick Kapsa Dörr
Herrmann Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2003 - 100 O 162/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2006 - 2 U 169/03 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

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(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechtsakten der Europäischen Union notwendigen Rechtsverordnungen über 1. das Verhalten im Luftraum u

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(1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunternehmen der Genehmigungsbehörde eine Flughafenbenutzungsordnung zur Genehmigung vorzulegen. (2) Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhaltenspflichten, die dem Auftreten von betriebsbedingten und sonstig

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(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) In der Flugplatzbenutzungsordnung werden die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die aufgrund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in mehrfacher Ausführung geschaffen werden können, festgelegt. Dem Nutzerausschuß ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Zentralen Infrastruktureinrichtungen werden vom Flugplatzunternehmer oder einem von ihm damit Beauftragten verwaltet und betrieben.

(2) In der Flugplatzbenutzungsordnung kann geregelt werden, daß die Dienstleister und Selbstabfertiger die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen haben.

(3) Die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen kann mit der Entrichtung eines Entgelts verbunden werden. Die Höhe dieses Entgelts ist nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Diese Verordnung gilt für den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen in der Bundesrepublik Deutschland nach folgenden Modalitäten:

1.
Die Bestimmungen für die Selbstabfertigung gelten ab dem 1. Januar 1998, und zwar, soweit es um die in § 3 Abs. 2 nicht genannten Bodenabfertigungsdienste geht, für jeden Flugplatz unabhängig vom Verkehrsaufkommen und, soweit es um die in § 3 Abs. 2 genannten Bodenabfertigungsdienste geht, für solche Flugplätze, die jährlich mindestens eine Million Fluggäste oder 25.000 t Fracht zu verzeichnen haben.
2.
Die Bestimmungen für Dienstleister gelten ab dem 1. Januar 1999 und nur für solche Flugplätze, die entweder jährlich mindestens drei Millionen Fluggäste oder 75.000 t Fracht zu verzeichnen haben oder aber in dem dem 1. April oder dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraum mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50.000 t Fracht zu verzeichnen hatten.
3.
Unbeschadet der Nummer 1 gilt diese Verordnung ab dem 1. Januar 2001 für jeden Flugplatz, der jährlich mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50.000 t Fracht zu verzeichnen hat.
4.
Erreicht ein Flugplatz eine der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Frachtschwellen, jedoch nicht die entsprechende Fluggastschwelle, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht für die allein Fluggästen vorbehaltenen Bodenabfertigungsdienste.
5.
Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt ab dem 1. Januar 1998.

(2) Bei einem Flughafensystem ist diese Verordnung auf jeden einzelnen der Flughäfen gesondert anzuwenden. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs.

(1) In der Flugplatzbenutzungsordnung werden die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die aufgrund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in mehrfacher Ausführung geschaffen werden können, festgelegt. Dem Nutzerausschuß ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Zentralen Infrastruktureinrichtungen werden vom Flugplatzunternehmer oder einem von ihm damit Beauftragten verwaltet und betrieben.

(2) In der Flugplatzbenutzungsordnung kann geregelt werden, daß die Dienstleister und Selbstabfertiger die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen haben.

(3) Die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen kann mit der Entrichtung eines Entgelts verbunden werden. Die Höhe dieses Entgelts ist nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) In der Flugplatzbenutzungsordnung werden die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die aufgrund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in mehrfacher Ausführung geschaffen werden können, festgelegt. Dem Nutzerausschuß ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Zentralen Infrastruktureinrichtungen werden vom Flugplatzunternehmer oder einem von ihm damit Beauftragten verwaltet und betrieben.

(2) In der Flugplatzbenutzungsordnung kann geregelt werden, daß die Dienstleister und Selbstabfertiger die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen haben.

(3) Die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen kann mit der Entrichtung eines Entgelts verbunden werden. Die Höhe dieses Entgelts ist nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechtsakten der Europäischen Union notwendigen Rechtsverordnungen über

1.
das Verhalten im Luftraum und am Boden, insbesondere Flugvorbereitungen, Verhalten bei Start und Landung, die Benutzung von Flughäfen,
2.
die Bestimmung der näheren Einzelheiten über Zulassung und Marktzugang von Luftfahrtunternehmen, Preisgestaltung, Wettbewerb und Wirtschaftsregulierung im Luftverkehr,
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die Einteilung, die Größe, die Lage, die Beschaffenheit, die Ausstattung und den Betrieb von Flugplätzen sowie die Verhinderung von Störungen der Flugsicherungseinrichtungen,
3a.
die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (§ 19c). Die Aufnahme von Bodenabfertigungsdiensten kann von der Erfüllung fachlicher, technischer und betrieblicher Voraussetzungen sowie von der Übernahme von Arbeitnehmern abhängig gemacht werden. Die Rechtsverordnung kann darüber hinaus Regelungen über die Bildung von Interessenvertretungen der Luftfahrtunternehmen an Flugplätzen, über die Auswahl derer, die Bodenabfertigungsdienste erbringen dürfen, über die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs Bodenabfertigungsdienste von anderen Tätigkeitsbereichen sowie über die Untersagung von Subventionen zwischen diesen Tätigkeitsbereichen treffen. Des Weiteren kann die Rechtsverordnung Regelungen über die Erhebung von Entgelten durch den Flugplatzunternehmer sowie über den Zugang zu Flugplatzeinrichtungen vorsehen. Änderungen der Rechtsverordnung, die sich auf die Festlegung der Anzahl derer, die im Rahmen des § 19c Abs. 2 zur Erbringung der dort genannten Bodenabfertigungsdienste für sich oder andere berechtigt sind, beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates,
4.
den Kreis der Personen (ausgenommen Personal für die Flugsicherung), die einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedürfen, einschließlich der Ausbilder und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung dieser Personen, sowie das Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung,
5.
die Ausbildung von Luftfahrern und den Betrieb von Fliegerschulen,
6.
die Meldung von Flugunfällen und Störungen des Luftverkehrs sowie den Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge,
7.
die Abgrenzung des Begriffs "gefährliche Güter" und das Mitführen gefährlicher Güter an Bord von Luftfahrzeugen,
7a.
die Erlaubnis zum Betrieb von elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 3 Satz 2,
8.
die im Rahmen der Luftaufsicht erforderlichen Maßnahmen und deren Durchführung,
9.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Einrichtung und Aufhebung von Luftsperrgebieten und von Gebieten mit Flugbeschränkungen,
9a.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung und den Widerruf der in diesem Gesetz vorgesehenen Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse sowie Befreiungen hiervon,
10.
die Verpflichtung zur Mitführung von Urkunden (Bordpapiere) in Luftfahrzeugen und deren Inhalt,
11.
(weggefallen)
12.
die Einzelheiten über den Abschluss, die Aufrechterhaltung, den Inhalt, den Umfang, die zulässigen Ausschlüsse und den Nachweis der nach diesem Gesetz und nach Rechtsakten der Europäischen Union zu unterhaltenden Haftpflichtversicherung, einschließlich der Mindestversicherungssumme, soweit sie nicht die Deckung der Haftung für die Zerstörung, die Beschädigung und den Verlust von Gütern betreffen. Soweit Versicherungsnachweise bei Landesbehörden zu hinterlegen sind, bleibt die Bestimmung der zuständigen Behörde dem Landesrecht vorbehalten,
13.
die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz, dem Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt oder nach den auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsvorschriften. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass bei Auslagen Kostengläubiger auch derjenige Rechtsträger ist, bei dessen Behörde die Auslagen entstehen. Sie bestimmt ferner die gebührenpflichtigen Tatbestände und kann dafür feste Sätze, Rahmensätze oder Zeitgebühren vorsehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; dabei kann die Berechnung des erforderlichen Verwaltungsaufwands nach Stundensätzen vorgenommen werden. Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. In der Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden,
14.
(weggefallen)
15.
den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, insbesondere durch Maßnahmen zur Geräuschminderung am Luftfahrzeug, beim Betrieb von Luftfahrzeugen am Boden, beim Starten und Landen und beim Überfliegen besiedelter Gebiete einschließlich der Anlagen zur Messung des Fluglärms und zur Auswertung der Messergebnisse,
16.
den Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge, insbesondere darüber, dass die Verunreinigung der Luft durch Abgase der Luftfahrzeuge das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigen darf,
17.
die zur Durchführung der Flughafenkoordinierung nach § 27a notwendigen Einzelheiten, insbesondere die Verfahren, nach denen ein Verkehrsflughafen zum koordinierten oder vollständig koordinierten Flughafen zu erklären ist, und den Umfang der Koordinierungspflicht.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 Ausnahmen von der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zulassung von Luftfahrtgerät und Einholung einer Erlaubnis sowie von der Pflicht zur Führung des Staatszugehörigkeitszeichens und der besonderen Kennzeichnung zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt werden. Rechtsverordnungen nach den Nummern 3, 5 und 13 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen. Rechtsverordnungen nach Nummer 9a, soweit sie die Genehmigung von Beförderungsentgelten betreffen, und nach der Nummer 13 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen; die Bestimmungen des allgemeinen Preisrechts bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Nummern 15 und 16 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Nummer 17 werden erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, soweit mit ihnen Flüge militärischer Luftfahrzeuge, mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, soweit mit ihnen Flüge der Bundespolizei oder der Polizei der Flugplankoordinierung unterworfen werden sollen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen über die Bekämpfung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Luftfahrt.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie der Durchführung von Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) dienen. Das Gleiche gilt für Rechtsverordnungen, die die zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Einzelheiten über die Durchführung der Verhaltensvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und über die Durchführung der Ausbildungs- und Prüfvorschriften für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 regeln. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach Satz 2 und von Verordnungen, die die zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Einzelheiten über die Durchführung der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 regeln, durch Rechtsverordnung auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Verordnungen nach Satz 3, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, werden im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt ohne Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechtsakten der Europäischen Union notwendigen Rechtsverordnungen über

1.
die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb der Luftfahrzeuge und des sonstigen Luftfahrtgeräts sowie die Eintragung und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge;
2.
Art, Umfang, Beschaffenheit und Betrieb der Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Flugsicherung, die Ausrüstung an Bord für die Flugsicherung und die Flugvermessung;
3.
Art und Durchführung der Flugsicherung sowie der Flugvermessung;
4.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Personals für die Flugsicherung und seiner Ausbilder;
4a.
die Art, den Umfang und die fachlichen Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse und Berechtigungen sowie Lizenzen in der Flugsicherung und deren Rücknahme und Widerruf oder Beschränkung;
4b.
das Verfahren zur Erlangung von Befähigungsnachweisen nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) für die Durchführung von Unterstützungsdiensten nach § 27c Absatz 2 Satz 2, deren Widerruf oder Beschränkung;
5.
die Ausbildung von Personal für die Flugsicherung und den Betrieb entsprechender Ausbildungsstätten;
6.
die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen zur Durchführung der Flughafenkoordinierung; Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 2, 3, 4 zweiter Halbsatz und Satz 5 gilt entsprechend;
7.
die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung;
7a.
die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im Zusammenhang mit
a)
der Übertragung von Aufgaben nach § 31f Absatz 1 an Flugsicherungsorganisationen oder
b)
der Fortsetzung der übertragenen Tätigkeiten sowie
c)
der Wahrnehmung von Unterstützungsdiensten durch Dienstleister nach § 27c Absatz 2 Satz 3;
8.
die Festlegung von Flugverfahren für Flüge innerhalb von Kontrollzonen, für An- und Abflüge zu und von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle und für Flüge nach Instrumentenflugregeln, einschließlich der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte.

(4a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, 7 und 7a bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren.

1.
Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Verwaltungsaufwand für die Flughafenkoordinierung gedeckt wird. Es kann festgelegt werden, dass die Kosten vom Flughafenkoordinator erhoben werden können.
2.
Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 können feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorgesehen werden. Die Gebührensätze sind, soweit nicht das Recht der Europäischen Union eine abweichende Regelung enthält, so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Verwaltungsaufwand gedeckt wird. Die in den Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere in den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, enthaltenen Grundsätze sind zu berücksichtigen. Bei begünstigenden Amtshandlungen sind daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen. Die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung können abweichend vom Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden. Es kann insbesondere festgelegt werden, dass die Kosten von der Flugsicherungsorganisation oder von einer nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung errichteten Stelle erhoben werden können. Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist eine für die Amtshandlungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Von der Kostenpflicht können Flugplatzunternehmer von solchen Flugplätzen ausgenommen werden, die unter die Regelung von § 27d Abs. 4 Satz 1 fallen.
3.
Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 7a sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Verwaltungsaufwand gedeckt wird. Dabei können feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorgesehen werden. Es kann festgelegt werden, dass die Kosten vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erhoben werden.

(4b) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2, die sich auf die Art und Beschaffenheit von funktechnischen Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die Flugsicherung und für die Flugsicherungsausrüstung an Bord beziehen, sind im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen; die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.

(4c) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung übertragen. Verordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 8, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, werden im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über

1.
den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeugnisses bedürfen,
2.
den Erwerb von Flugfunkzeugnissen,
3.
Berechtigungsausweisen und Bescheinigungen über den Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache sowie
4.
die Gebühren und Auslagen für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen.
Absatz 1 Nummer 13 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(5a) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 13 geahndet werden können.

(5b) Die Festlegung und Änderung von Gebühren nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Die Gebühren werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel-und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der in § 31 Abs. 2 bezeichneten Aufgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften dem Schutz vor Fluglärm oder dem Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen, werden sie vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

(7) (weggefallen)

(1) In der Flugplatzbenutzungsordnung werden die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die aufgrund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in mehrfacher Ausführung geschaffen werden können, festgelegt. Dem Nutzerausschuß ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Zentralen Infrastruktureinrichtungen werden vom Flugplatzunternehmer oder einem von ihm damit Beauftragten verwaltet und betrieben.

(2) In der Flugplatzbenutzungsordnung kann geregelt werden, daß die Dienstleister und Selbstabfertiger die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen haben.

(3) Die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen kann mit der Entrichtung eines Entgelts verbunden werden. Die Höhe dieses Entgelts ist nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen.

(1) Der Flugplatzunternehmer hat Selbstabfertigern und Dienstleistern die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu ermöglichen.

(2) Bei der Gepäckabfertigung, den Vorfelddiensten, den Betankungsdiensten sowie der Fracht- und Postabfertigung, soweit diese die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen dem Flugplatz und dem Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft, ergibt sich die Anzahl der im einzelnen berechtigten Selbstabfertiger und Dienstleister aus der Anlage 5. Fehlt für einen Flugplatz eine solche zahlenmäßige oder sonstige Festlegung aufgrund dieser Verordnung, ist auf diesem Flugplatz jeweils nicht weniger als zwei Selbstabfertigern und nicht weniger als zwei Dienstleistern die Erbringung der in Satz 1 aufgeführten Bodenabfertigungsdienste zu ermöglichen.

(3) Spätestens zum 1. Januar 2001 ist die Erbringung der in Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdienste wenigstens einem Dienstleister zu ermöglichen, der weder durch den Flugplatzunternehmer, noch durch einen Nutzer, der mehr als 25 vom Hundert der auf dem Flugplatz registrierten Fluggäste oder Fracht befördert, noch durch eine Stelle beherrscht wird, die diesen Flugplatzunternehmer oder einen solchen Nutzer beherrscht oder ihrerseits von einem der beiden beherrscht wird.

(4) Falls besondere Platz- oder Kapazitätsgründe, insbesondere im Zusammenhang mit der Verkehrsdichte und dem Grad der Nutzung der Flächen auf einem Flugplatz, es erfordern, kann die Abfertigung bei den in Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdiensten einem einzigen Dienstleister vorbehalten werden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch eine Selbstabfertigung untersagt oder einem einzigen Nutzer vorbehalten werden.

(5) Für andere als die in Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdienste kann bei Vorliegen der in Absatz 4 Satz 1 genannten Gründe die Zahl der Selbstabfertiger und Dienstleister auf nicht weniger als zwei beschränkt werden.

(6) Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 1 sind auf zwei Jahre zu befristen, Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 2 und nach Absatz 5 auf drei Jahre.

(7) Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 1 können einmalig um weitere zwei Jahre, Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 2 und nach Absatz 5 um jeweils drei Jahre verlängert werden.

(8) Die in Absatz 3 getroffenen Regelungen können bis zum 31. Dezember 2002 ausgesetzt werden.

(9) Beschränkungen nach den Absätzen 4 und 5, deren Verlängerung nach Absatz 7 sowie eine Aussetzung nach Absatz 8 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Europäischen Kommission. Die Zustimmung wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Beschränkung und in den Fällen des Absatzes 8 bis spätestens zum 1. Juli 2000 beantragt. Der Flugplatzunternehmer ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur über die Luftfahrtbehörde die hierfür erforderlichen Unterlagen und Begründungen rechtzeitig zu übermitteln.

(1) In der Flugplatzbenutzungsordnung werden die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die aufgrund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in mehrfacher Ausführung geschaffen werden können, festgelegt. Dem Nutzerausschuß ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Zentralen Infrastruktureinrichtungen werden vom Flugplatzunternehmer oder einem von ihm damit Beauftragten verwaltet und betrieben.

(2) In der Flugplatzbenutzungsordnung kann geregelt werden, daß die Dienstleister und Selbstabfertiger die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen haben.

(3) Die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen kann mit der Entrichtung eines Entgelts verbunden werden. Die Höhe dieses Entgelts ist nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet das Wort

1.
Flugplatz:jeden für den allgemeinen Verkehr genehmigten Flugplatz mit gewerblichem Luftverkehr,
2.
Luftfahrtbehörde:die nach den jeweiligen Vorschriften zuständige Behörde,
3.
Nutzer:jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Fluggäste, Post oder Fracht auf dem Luftweg von oder zu dem betreffenden Flugplatz befördert,
4.
Bodenabfertigungsdienste:die einem Nutzer auf einem Flugplatz erbrachten Dienste nach Anlage 1,
5.
Dienstleister:jede natürliche oder juristische Person einschließlich des Flugplatzunternehmers, die einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt,
6.
Selbstabfertigung:den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste erbringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen Vertrag über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im Sinne dieser Definition gelten nicht als Dritte in ihrem Verhältnis zueinander Nutzer, von denen einer an dem anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält oder bei denen ein und dieselbe Körperschaft an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält,
7.
Drittland:jeden Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat eines den Luftverkehr betreffenden Abkommens mit der Europäischen Union ist.

(1) In der Flugplatzbenutzungsordnung werden die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die aufgrund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in mehrfacher Ausführung geschaffen werden können, festgelegt. Dem Nutzerausschuß ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Zentralen Infrastruktureinrichtungen werden vom Flugplatzunternehmer oder einem von ihm damit Beauftragten verwaltet und betrieben.

(2) In der Flugplatzbenutzungsordnung kann geregelt werden, daß die Dienstleister und Selbstabfertiger die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen haben.

(3) Die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen kann mit der Entrichtung eines Entgelts verbunden werden. Die Höhe dieses Entgelts ist nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen.

(1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunternehmen der Genehmigungsbehörde eine Flughafenbenutzungsordnung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhaltenspflichten, die dem Auftreten von betriebsbedingten und sonstigen Gefahren entgegenwirken, für Personen vorzusehen, die den Flughafen benutzen oder betreten; insbesondere sind in Übereinstimmung mit dem Sicherheitsmanagementsystem des Flughafens Verhaltenspflichten der Flughafenbenutzer, einschließlich der Pflicht zur Befolgung von Einzelanweisungen, festzulegen.

(3) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Flughafenbenutzungsordnung in den Nachrichten für Luftfahrer.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

20
Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (BGHZ 115, 311, 321; Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133, unter II 2 m.w.N.). Ein solcher Fehler ist hier nicht festzustellen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Diese Verordnung gilt für den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen in der Bundesrepublik Deutschland nach folgenden Modalitäten:

1.
Die Bestimmungen für die Selbstabfertigung gelten ab dem 1. Januar 1998, und zwar, soweit es um die in § 3 Abs. 2 nicht genannten Bodenabfertigungsdienste geht, für jeden Flugplatz unabhängig vom Verkehrsaufkommen und, soweit es um die in § 3 Abs. 2 genannten Bodenabfertigungsdienste geht, für solche Flugplätze, die jährlich mindestens eine Million Fluggäste oder 25.000 t Fracht zu verzeichnen haben.
2.
Die Bestimmungen für Dienstleister gelten ab dem 1. Januar 1999 und nur für solche Flugplätze, die entweder jährlich mindestens drei Millionen Fluggäste oder 75.000 t Fracht zu verzeichnen haben oder aber in dem dem 1. April oder dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraum mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50.000 t Fracht zu verzeichnen hatten.
3.
Unbeschadet der Nummer 1 gilt diese Verordnung ab dem 1. Januar 2001 für jeden Flugplatz, der jährlich mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50.000 t Fracht zu verzeichnen hat.
4.
Erreicht ein Flugplatz eine der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Frachtschwellen, jedoch nicht die entsprechende Fluggastschwelle, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht für die allein Fluggästen vorbehaltenen Bodenabfertigungsdienste.
5.
Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt ab dem 1. Januar 1998.

(2) Bei einem Flughafensystem ist diese Verordnung auf jeden einzelnen der Flughäfen gesondert anzuwenden. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs.

(1) In der Flugplatzbenutzungsordnung werden die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die aufgrund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in mehrfacher Ausführung geschaffen werden können, festgelegt. Dem Nutzerausschuß ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Zentralen Infrastruktureinrichtungen werden vom Flugplatzunternehmer oder einem von ihm damit Beauftragten verwaltet und betrieben.

(2) In der Flugplatzbenutzungsordnung kann geregelt werden, daß die Dienstleister und Selbstabfertiger die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen haben.

(3) Die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen kann mit der Entrichtung eines Entgelts verbunden werden. Die Höhe dieses Entgelts ist nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 239/98 Verkündet am:
26. Oktober 2000
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses
nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung
gewährt zu werden pflegt.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 239/98 - OLG München
LG München I
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer,
Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. März 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Werklohn für Betonbohr- und -sägearbeiten, die sie als Nachunternehmerin der mit Abbrucharbeiten beauftragten Beklagten auf drei Baustellen in M. erbracht hat. Die Parteien streiten im wesentlichen über die Höhe der vereinbarten Vergütung; nach Darstellung der Beklagten sollte der ihr gegen ihren Auftraggeber zustehende Werklohn nach Abzug einer "Provision" für die Beklagte an die Klägerin weitergereicht werden. Außerdem streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin nach den mit der Beklagten geschlossenen Verträgen über die reinen Bohr- und Sägearbeiten hinaus den
vom Baukörper getrennten Beton hätte zerkleinern und entsorgen müssen. Mit den Kosten für diese Zusatzarbeiten hat die Beklagte gegen die Klageforderung aufgerechnet. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 127.253,51 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, daß die Beklagte lediglich 108.165,48 DM und Zinsen zu zahlen hat. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A) Die Revision der Beklagten:

I.

1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, zwischen den Parteien seien drei Werkverträge zustande gekommen. Die Behauptung der Beklagten, sie habe die Klägerin auch mit der Betonentsorgung beauftragt, sei widerlegt. Soweit die Beklagte für diese Behauptung erstmals mit ihrer Berufungsbegrün-
dung die Zeugin P. angeboten habe, sei das gemäß § 528 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Benennung der Zeugin erst im zweiten Rechtszug sei grob nachlässig. Die Zulassung des Beweismittels würde zudem die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. 2. a) Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die notwendigen Feststellungen für das Vorliegen grober Nachlässigkeit nicht getroffen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ist notwendige Voraussetzung für eine Präklusion nach § 528 Abs. 2 ZPO, daß die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat. Dabei muß das Gericht die für die Annahme der groben Nachlässigkeit erforderlichen Tatsachen in seinem Urteil feststellen. Die Feststellung der notwendigen Tatsachen setzt wiederum voraus, daß das Gericht der Partei Gelegenheit gibt, sich zu den Gründen für die Verspätung des Vorbringens zu äußern (BGH, Urteil vom 8. November 1990 - VII ZR 3/90 = BauR 1991, 257, 258 = ZfBR 1991, 68 m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht hätte das Beweismittel auch deshalb zulassen müssen, weil dadurch bei ordnungsgemäßer Prozeßführung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert worden wäre. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob eine Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits eintritt, auf der Grundlage des § 273 Abs. 2 ZPO, d.h. unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Gerichts zu beantworten, durch vorbereitende Maßnahmen eine Verzögerung zu vermeiden (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 82/97, BauR 1999, 198 = ZfBR 1999, 91 = BGHR ZPO § 528 Abs. 2 - Verzögerung 11 m.w.N.). Ob der Tatrichter den sich aus § 273 ergebenden Pflichten zur Förderung des Prozes-
ses in genügender Weise nachgekommen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. bb) Das Berufungsgericht meint, die Zulassung des neuen Beweismittels hätte auch die Ladung der drei im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und damit die Anberaumung eines neuen Termins zur Beweisaufnahme erfordern können. Letzteres trifft jedoch nicht zu. Es kann insoweit nicht außer Betracht bleiben, daß es sich um ein inhaltlich eng umgrenztes Beweisthema handelte. In solchen Fällen entspricht es der dem Tatrichter obliegenden Prozeßförderungspflicht , auch mehrere Zeugen durch vorbereitende Maßnahmen nach § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zu laden. Im Streitfall kommt hinzu, daß die Berufungsbegründungsschrift am 24. Dezember 1997 bei Gericht einging und daß das Berufungsgericht den auf den 10. März 1998 anberaumten Termin ohnehin nicht nur auf die eigentliche Verhandlung selbst, sondern auch auf eine mündliche Anhörung der Geschäftsführer der Parteien nach § 141 ZPO ausgerichtet und deren persönliches Erscheinen angeordnet hatte.

II.

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Behauptungen der Beklagten zur Höhe der Vergütung seien als widerlegt anzusehen 2. Die Revision rügt aus den unter I. 2. mitgeteilten Gründen wiederum zu Recht, daß das Berufungsgericht auch zu diesem das Beweisthema nicht wesentlich erweiternden Punkt nicht die Zeugin P. gehört hat.

III.

1. Das Berufungsgericht ermittelt die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB lediglich durch Erwägungen zu der Preisgestaltung in Verträgen, durch die die Klägerin selbst für zwei der Baustellen Subunternehmer beauftragte. 2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtsfehlerhaft. Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (Erman/Seiler, BGB, 10. Aufl., § 632 Rdn. 6). Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1965 - VII ZR 194/63 = BGHZ 43, 154, 159). Das Berufungsgericht hat somit für seine Beurteilung ohne sachverständige Beratung eine nicht hinreichende Grundlage gewählt.

B) Die Anschlußrevision der Klägerin: 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die übliche Vergütung ergebe sich erst durch einen Abschlag von 15 % auf die Klageforderung. 2. Mit Recht rügt die Anschlußrevision, daß das Berufungsgericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen oder die andernfalls erforderliche Darlegung eigener Sachkunde zu diesem Ergebnis gekommen ist.
Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, ein Sachverständiger sei "ebenfalls auf Preisvergleiche angewiesen", verweist sie darauf, daß der Sachverständige nicht nur auf die von den Parteien genannten Preise, sondern auch auf Preise der Unternehmer der Branche bei vergleichbaren Bauvorhaben zurückgreifen kann. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, daß die Preise, die sie der Beklagten in Rechnung gestellt hat, den üblichen Sätzen entsprechen. Die Anschlußrevision sieht daher mit Recht einen Verstoß gegen § 286 ZPO darin, daß sich das Berufungsgericht insoweit mit Vermutungen begnügt hat, anstatt durch Einschaltung eines Sachverständigen den Sachverhalt aufzuklären.
Thode Haß Kuffer Kniffka Wendt

(1) Der Flugplatzunternehmer und der Dienstleister oder Selbstabfertiger sind verpflichtet, einen Vertrag über die Nutzung des jeweils erforderlichen und verfügbaren Teils des Flugplatzes und seiner Einrichtungen sowie die nach dieser Verordnung an den Flugplatzunternehmer zu entrichtenden Entgelte und die nach § 8 von dem Dienstleister oder Selbstabfertiger zu erfüllenden Anforderungen abzuschließen.

(2) Der Flugplatzunternehmer sorgt dafür, daß der Zugang der aufgrund dieser Verordnung berechtigten Dienstleister und Nutzer zu Flugplatzeinrichtungen, soweit er für die Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, nicht ungerechtfertigt behindert wird. Knüpft der Flugplatzunternehmer den Zugang an Bedingungen, müssen diese sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein.

(3) Der Flugplatzunternehmer ist berechtigt, von den Dienstleistern und den Selbstabfertigern ein Entgelt für den Zugang, für die Vorhaltung und für die Nutzung seiner Einrichtungen zu erheben. Die Höhe dieses Entgelts ist nach Anhörung des Nutzerausschusses nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen und darf im Sinne einer Geschäftsgebühr insbesondere zur Selbstfinanzierung des Flugplatzes beitragen.

(1) In der Flugplatzbenutzungsordnung werden die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die aufgrund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in mehrfacher Ausführung geschaffen werden können, festgelegt. Dem Nutzerausschuß ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Zentralen Infrastruktureinrichtungen werden vom Flugplatzunternehmer oder einem von ihm damit Beauftragten verwaltet und betrieben.

(2) In der Flugplatzbenutzungsordnung kann geregelt werden, daß die Dienstleister und Selbstabfertiger die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen haben.

(3) Die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen kann mit der Entrichtung eines Entgelts verbunden werden. Die Höhe dieses Entgelts ist nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen.

(1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunternehmen der Genehmigungsbehörde eine Flughafenbenutzungsordnung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhaltenspflichten, die dem Auftreten von betriebsbedingten und sonstigen Gefahren entgegenwirken, für Personen vorzusehen, die den Flughafen benutzen oder betreten; insbesondere sind in Übereinstimmung mit dem Sicherheitsmanagementsystem des Flughafens Verhaltenspflichten der Flughafenbenutzer, einschließlich der Pflicht zur Befolgung von Einzelanweisungen, festzulegen.

(3) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Flughafenbenutzungsordnung in den Nachrichten für Luftfahrer.

(1) Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5 sowie § 46a, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung § 48 entsprechend. Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauftragten.

(2) Für die Sicherung von Landeplätzen ist § 46 Abs. 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Landeplatzes und bestimmte Zeiten beschränkt werden können. Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Landeplatzes ist Unbefugten verboten.

(3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der Genehmigungsbehörde eine oder mehrere Personen als Flugleiter zu bestellen.

(4) Bei Landeplätzen mit Instrumentenflugbetrieb gelten § 43 Abs. 2, §§ 45a, 45b, 47 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Satz 2 entsprechend. § 45c gilt mit der Maßgabe, dass der Flugleiter zum Beauftragten für das Sicherheitsmanagementsystem bestellt werden kann. Bei Landeplätzen ohne Instrumentenflugbetrieb finden die Sätze 1 und 2 Anwendung, wenn die zuständige Behörde auf Grund des Umfanges des Flugbetriebes oder der Erhöhung der Gefahrenlage die Einführung des Sicherheitsmanagementsystems gegenüber dem Landeplatzhalter anordnet.

(5) Die §§ 48a bis 48f finden Anwendung, soweit ein Landeplatz Flugbewegungen in der in § 48a Nr. 1 bestimmten Höhe aufweist und den Betrieb von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen zulässt.

(6) Für Verkehrslandeplätze, für die ein Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erforderlich ist, gelten § 44 Absatz 1 Nummer 2 und die §§ 45d und 47 Absatz 2a entsprechend.

(1) In der Flugplatzbenutzungsordnung werden die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die aufgrund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in mehrfacher Ausführung geschaffen werden können, festgelegt. Dem Nutzerausschuß ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Zentralen Infrastruktureinrichtungen werden vom Flugplatzunternehmer oder einem von ihm damit Beauftragten verwaltet und betrieben.

(2) In der Flugplatzbenutzungsordnung kann geregelt werden, daß die Dienstleister und Selbstabfertiger die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen haben.

(3) Die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen kann mit der Entrichtung eines Entgelts verbunden werden. Die Höhe dieses Entgelts ist nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen.