Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - VII ZR 285/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:061218UVIIZR285.17.0
bei uns veröffentlicht am06.12.2018
vorgehend
Landgericht Baden-Baden, 3 O 285/14, 12.06.2015
Oberlandesgericht Karlsruhe, 8 U 103/15, 14.11.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 285/17 Verkündet am:
6. Dezember 2018
Boppel,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Lassen sich bei dem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines
ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs die materiellen Auswirkungen des
Ausfalls des Fahrzeugs quantifizieren, kann eine (abstrakte)
Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangt werden. Das gilt unabhängig davon,
ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag
allein mit Transportleistungen erzielt wird, oder nur mittelbar, nämlich zur Unterstützung
einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird.

b) Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs,
also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt kein eigenständiger
Vermögenswert zu, weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit
als solcher kein Schaden ist. Der Geschädigte kann für die Gebrauchsent-
ECLI:DE:BGH:2018:061218UVIIZR285.17.0

behrung - unabhängig vom Eintritt eines Erwerbsschadens oder darüber hinaus - keine (abstrakte oder an den Vorhaltekosten orientierte) Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
c) Die Rechtsprechung, wonach die infolge eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses entfallende Möglichkeit des Geschädigten, private, eigenwirtschaftlich genutzte Sachen oder Güter plangemäß verwenden oder nutzen zu können, einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, ohne dass hierdurch zusätzliche Kosten entstanden oder Einnahmen entgangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212), ist auf die Nutzung von Sachen oder Gütern, die ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzt werden, nicht übertragbar. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 285/17 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Borris und Dr. Brenneisen
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, welcher ein Beton- und Natursteinwerk betreibt, begehrt von der Beklagten, einer Nutzfahrzeugwerkstatt, aufgrund eines Werkvertrags Schadensersatz für die Folgen eines Motorschadens an seinem Kipplader mit Kran. Infolge des Motorschadens, der durch eine von der Beklagten mangelhaft durchgeführte Reparatur hervorgerufen wurde, konnte der Kläger das Fahrzeug in der Zeit vom 22. Dezember 2011 bis 21. Februar 2013 nicht nutzen. Ab dem 9. August 2012 stand ihm ein mit einem Kran nachgerüsteter Ersatzlastkraftwagen zur Verfügung.
2
Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - unter anderem Schadensersatz für den zeitweiligen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Kippladers mit Kran verlangt. Er hat einen Mehraufwand für Montagearbeiten in Höhe von 1.500 € geltend gemacht, der dadurch entstanden sei, dass normalerweise durch den Kran erbrachte Be- und Entladungen von Material sowie Haltearbeiten händisch hätten erfolgen müssen. Einzelne Transporte habe er durch eine Drittfirma durchführen lassen, wofür er 3.600 € netto gezahlt habe. Außerdem hat der Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 735 € monatlich begehrt (14 x 735 € = 10.290 €).
3
Das Landgericht hat dem Kläger Schadensersatz für die Kosten der fremdvergebenen Transportarbeiten abzüglich eines Eigenanteils, insgesamt 3.000 € netto, zugesprochen und die Klage hinsichtlich der beiden übrigen Forderungen abgewiesen. Der Mehraufwand für Montagearbeiten sei nicht schlüssig dargelegt.
4
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht hierauf beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 5.512,50 € nebst Zinsen für den Zeitraum 22. Dezember 2011 bis 8. August 2012, d.h. für siebeneinhalb Monate zu je 735 € netto, weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist nicht begründet.

I.

6
Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision von Belang - ausgeführt , dass für den Zeitraum von siebeneinhalb Monaten bis zum 8. August 2012 zwar hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung keine durchgreifenden Bedenken bestünden. Auch sämtliche für die Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis einer durch den Ausfall eingetretenen fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung, seien gegeben. Der Kläger habe das Fahrzeug anderenfalls praktisch täglich zum Be- und Entladen von zu liefernden und bei den Kunden einzubauenden Steinmaterialien gebrauchen können und wollen und habe den Ausfall überwiegend durch zusätzliche körperliche (Mehr-)Arbeit seiner Mitarbeiter kompensiert. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger erfolgreich die Erstattung der Kosten der fremdvergebenden Transportfahrten ersetzt verlangte, da das Fahrzeug auch an diesen Tagen nicht für Be- und Entladevorgänge und als Kran zur Verfügung gestanden habe.
7
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen komme jedoch eine ("abstrakte") Nutzungsentschädigung nicht in Betracht, vielmehr bemesse sich der Ausfallschaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug. Das Gesetz gewähre in Fällen, in denen die zum deliktischen oder vertraglichen Schadensersatz verpflichtende Handlung zur vorübergehenden Unbenutzbarkeit einer Sache führt, ohne dass dem Nutzungsberechtigten hierdurch zusätzliche Kosten entstünden oder Einnahmen entgingen, keinen Schadensersatz. Nach der Differenzhypothese schlage sich der vorübergehende Gebrauchsverlust einer Sache, wenn keine Kosten für eine Ersatzsache anfielen, im Wesentlichen in einem Gewinnentgang bei verhindertem erwerbswirtschaftlichem Einsatz nieder, wofür § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich Ersatz anordne. Für eine richterliche "Ergänzung des Gesetzes" sei mangels Regelungslücke kein Bedürfnis. Auf die Erwägungen der Rechtsprechung zum vorübergehenden schadensbedingten Ausfall von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die private, eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei, komme es nicht an, denn die eingetretene wirtschaftliche Beeinträchtigung lasse sich regelmäßig beziffern und könne ersetzt verlangt werden.

II.

8
Die Revision hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschä- digung in Höhe von 5.512,50 € nebst Zinsen für den Ausfall seinesFahrzeugs in der Zeit vom 22. Dezember 2011 bis 8. August 2012 verneint.
9
1. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht für das Revisionsverfahren fest, dass dem Kläger gegen die Beklagte gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 Satz 1, §§ 249 ff. BGB dem Grunde nachein Anspruch auf Schadensersatz wegen der mangelhaft durchgeführten Fahrzeugreparatur zusteht.
10
2. Ebenso steht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fest, dass der durch den Mangel hervorgerufene, zeitweilige Entzug der Gebrauchsmöglichkeit des Kippladers mit Kran im fraglichen Zeitraum mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einherging, die durch die einzelnen, fremdvergebenen Transporte nicht beseitigt wurde. Der Kläger konnte den Kipplader mit Kran weder für Be- und Entladevorgänge noch als Arbeitsgerät nutzen, sein Ausfall musste durch zusätzliche körperliche Arbeiten der Mitarbeiter kompensiert werden.
11
3. Anerkannt ist, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs - als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs - einen Schaden darstellen kann, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 1, DAR 2014, 144; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 10, NJW 2008, 913; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2741, juris Rn. 8; vgl. auch grundlegend BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212).
12
4. Der Schaden bemisst sich regelmäßig nach den Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs , den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder dem entgangenen Gewinn.
13
a) Dem Geschädigten, der trotz Nutzungswillens und hypothetischer Nutzungsmöglichkeit sein Fahrzeug nicht erwerbswirtschaftlich einsetzen kann, wird deshalb zugestanden, zu Lasten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug anzumieten , um den Ausfall zu kompensieren und Erwerbsschäden zu vermeiden, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 10, NJW 2008, 913; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 39).
14
b) Macht der Geschädigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann er nach § 251 Abs. 1 BGB eine Entschädigung in Geld für die wirtschaftliche Beeinträchtigung verlangen, die er durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 5, DAR 2014, 144; Urteil vom 15. April 1966 - VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, juris Rn. 17; Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, § 251 Rn. 73; Böhme/Biela/ Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl., 4. Kapitel Rn. 97).
15
aa) Verfügt der Geschädigte über ein Reservefahrzeug und kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen, kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 10. Mai 1960 - VI ZR 35/59, BGHZ 32, 280, juris Rn. 14; Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, juris Rn. 10; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 13; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl., Kapitel 4 Rn. 98; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 47, 62).
16
bb) Anderenfalls hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit entstehenden Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns, § 252 Satz 1 BGB.
17
Zur Bemessung dieses Anspruchs hat der Geschädigte grundsätzlich im Wege einer Vermögensbilanz das Vermögen, welches er hypothetisch ohne den mangelbedingten Ausfall gehabt hätte, mit dem Vermögensstand zu vergleichen , welchen er nach Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit tatsächlich hat (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85, BGHZ 99, 182, juris Rn. 46). Die Differenz stellt den Vermögensschaden dar, also den Betrag, um den das Vermögen durch das Schadensereignis vermindert ist oder um den sich ein bestehender Verlust erhöht hat (vgl. Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, vor § 249 Rn. 35; OLG Hamm, NJW-RR 2004, 1094, juris Rn. 25).
18
5. a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Erbringung gewerblicher Transportleistungen dient, wie etwa ein Taxi oder ein Lastkraftwagen eines Fuhrunternehmens , der Geschädigte den durch den Ausfall entgangenen Gewinn konkret darlegen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 1 und 3, DAR 2014, 144; Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, juris Rn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 47).
19
Im Streitfall diente der Kipplader mit Kran nicht in vergleichbarer Weise unmittelbar der Erbringung gewerblicher Transportleistungen. Der Kläger setzte ihn zum einen als Transportfahrzeug und zum anderen als Arbeitsmittel (Kran) ein. Er diente danach zumindest mittelbar der Gewinnerzielung durch den Vertrieb und die Montage von Beton- und Natursteinen.
20
b) Ob die Notwendigkeit, den entgangenen Gewinn konkret darzulegen, auch dann besteht, wenn das nicht zur Verfügung stehende Fahrzeug lediglich unterstützend bei der Gewinnerzielung aus anderen als ausschließlichen Transportleistungen zum Einsatz kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 3, DAR 2014, 144; MünchKommBGB/ Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 67) oder ob stattdessen als Schadensersatz eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann, ist bislang nicht ausdrücklich entschieden.
21
Eine Differenzierung, ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird, oder nur mittelbar, nämlich zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird, ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs quantifiziert werden können. Der Geschädigte ist gehalten, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gebrauchsentbehrung konkret darzulegen und den dadurch hervorgerufenen Erwerbsschaden konkret zu bemessen.
22
c) Entgegen der Revision war es dem Kläger möglich, die wirtschaftliche Beeinträchtigung zu beziffern, die durch den zeitweiligen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit seines Fahrzeugs entstanden ist, auch wenn sie sich nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niedergeschlagen hat. Das Fahrzeug wurde im Gewerbebetrieb nutzbringend auf eine Weise eingesetzt, dass aufgezeigt werden kann, ob und wie sich sein vorübergehender Ausfall schädigend ausgewirkt hat, weil Vermögensminderungen entstanden oder Vermögensmehrungen ausgeblieben sind. So kann sich der Ertrag verringert haben, weil es aufgrund des zeitweiligen Ausfalls des Fahrzeugs im Vergleich zur Kalkulation zu Störungen und Verzögerungen in den Arbeitsläufen gekommen ist, die nicht kompensiert werden konnten. Der Geschädigte kann in einem solchen Fall darlegen, dass sein Vermögen dadurch geschmälert worden ist, dass er zum Beispiel Leistungen durch Dritte hat ausführen lassen müssen, die er günstiger mit Hilfe des nicht zur Verfügung stehenden Fahrzeugs selbst hätte erbringen können, oder er Arbeitsgeräte oder Arbeitskräfte zur Kompensation des Ausfalls einsetzen musste, die sonst anderweitig gewinnbringend hätten eingesetzt werden können. Ihm können Gewinne aus Aufträgen entgangen sein, die er in Ermangelung des zu ihrer Ausführung benötigten Fahrzeugs nicht annehmen oder ausführen konnte.
23
Dem hat der Kläger im Streitfall Rechnung getragen und dargestellt, dass sich der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit gewinnmindernd ausgewirkt hat. Er hat als Schaden zum einen die Mehrkosten durch die Fremdvergabe von Transportleistungen und zum anderen - wenn auch, wie die Vorinstanzen angenommen haben, unschlüssig - die Kosten des Einsatzes der Arbeitskräfte zur Kompensation der fehlenden Kranunterstützung quantifiziert.
24
d) Ein Bedürfnis, bei dieser Sachlage den Schaden stattdessen durch eine pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung abzugelten, besteht nicht. Entgegen der Revision erfordern es Darlegungs- oder Beweisschwierigkeiten nicht, eine abstrakte, pauschalierte Schadensberechnung zuzulassen. Dem Geschädigten kommen die Erleichterungen des § 252 Satz 2 BGB zugute, im Übrigen kann bei der Höhe der Schadensermittlung auf § 287 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO zurückgegriffen werden.
25
e) Ob beim Ausfall gewerblich genutzter Fahrzeuge eine Nutzungsausfallentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 4, DAR 2014, 144; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 9 f. m.w.N., NJW 2008, 913). Der VI. Zivilsenat hat die Zubil- ligung einer Nutzungsausfallentschädigung in Fällen erwogen, in denen ein Verdienstentgang nicht konkret beziffert werden konnte, etwa weil es infolge persönlicher Anstrengungen und Verzichte des Geschädigten nicht zu einem Niederschlag im Gewerbeertrag gekommen war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, juris Rn. 18 f.). Er hat die Frage aufgeworfen, ob eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht komme, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niederschlage. Wenn kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliege, sei es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorlägen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten sei (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 6, 9 m.w.N; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 8).
26
Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Der Kläger war in der Lage , die Auswirkungen des vorübergehenden Entzugs der Gebrauchsmöglichkeit auf den Gewerbebetrieb aufzuzeigen und hiernach den Schaden darzulegen. Die Frage, ob anstelle des Gewinnentgangs dem Geschädigten zum Ausgleich der Gebrauchsentbehrung eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung zugebilligt werden kann, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen nicht konkret bezifferbar sind, kann deshalb auch hier offen bleiben.
27
6. Der Kläger hat durch die Gebrauchsentbehrung seines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs keinen weitergehenden Schaden erlitten, der - unabhängig vom Eintritt eines Erwerbsschadens oder darüber hinaus - durch Zubilligung einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung auszugleichen wäre.
28
a) Zwar konnte der Kläger mangelbedingt den Kipplader mit Kran zeitweilig nicht nutzen. Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt aber kein eigenständiger Vermögenswert zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 12), weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist. Ein solcher wird erst messbar, wenn sich die Gebrauchsentbehrung konkret ausgewirkt hat, weil die unterbundene Sachnutzung im Ausfallzeitraum zu einem Erwerbsschaden geführt hat.
29
b) Entgegen der Revision besteht kein Anlass, die Gebrauchsentbehrung eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs genauso zu behandeln wie die eines eigenwirtschaftlich genutzten Fahrzeugs.
30
Zwar kann nach der spätestens seit dem Beschlussdes Großen Senats des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1986 (GSZ 1/86, BGHZ 98, 212) etablierten Rechtsprechung die infolge eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses entfallende Möglichkeit eines Geschädigten, eine Sache plangemäß verwenden oder nutzen zu können, ohne dass ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen, als Vermögensschaden bewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 172/13 Rn. 12, BGHZ 200, 203). Diese Rechtsprechung, nach der zum Ausgleich der Gebrauchsentbehrung eine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen werden kann, bezieht sich ausdrücklich nur auf Sachen und Güter des privaten, eigenwirtschaftlichen Gebrauchs mit zentraler allgemeiner Bedeutung, deren Ausfall sich typischerweise signifikant auf die Lebenshaltung auswirkt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212).
31
Auf die Nutzung von Sachen oder Gütern, die ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzt werden, kann diese Rechtsprechung nicht übertragen werden (vgl. Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, § 251 Rn. 81, 85). Bei erwerbswirtschaftlichem , produktivem Einsatz einer Sache wird die Verkürzung des Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen, dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich anordnet. Die Vorschrift unterstreicht die schadensrechtliche Bedeutung, die der Gesetzgeber Ausfällen im erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgütern beigemessen hat. Das Erfordernis, den Ausfall von Gütern mit zentraler allgemeiner Bedeutung für die Lebenshaltung, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, durch einen Geldersatz auszugleichen, ist vor allem damit begründet worden, dass für den privaten Gebrauch eine § 252 BGB entsprechende Vorschrift fehlt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, juris Rn. 32). Findet wie hier § 252 BGB Anwendung, ist für eine "Ergänzung des Rechts" schon mangels Regelungslücke kein Raum (MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 66).
32
c) Der Kläger kann seine Forderung nach einer Nutzungsausfallentschädigung nicht mit den Vorhaltekosten des Kippladers mit Kran begründen, die er bezogen auf die Ausfallzeit vergeblich aufgewendet habe. Die Vorhaltekosten sind unabhängig vom haftungsbegründenden Schadensereignis angefallen und zu diesem nicht kausal.
33
Eine Erweiterung der Zurechnung auf nutzlos gewordene Aufwendungen ist nicht angezeigt (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 47). Soweit die Revision meint, aus der Rentabilitätsvermutung folge, dass dem Kläger in der Ausfallzeit ein Schaden entstanden sei, der zumindest den Aufwendungen entspreche, welche er getätigt habe, um das Fahrzeug in dieser Zeit gebrauchen zu können, ist dem nicht zu folgen. Diese auf Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung anwendbare Beweisregel, wonach das Erfüllungsinteresse eines Gläubigers im Zweifel mindestens so hoch ist wie der für den Erfül- lungsanspruch aufgewendete Betrag (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85, BGHZ 99, 182, juris Rn. 47; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 281 Rn. 23; Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, § 249 Rn. 126), betrifft das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung und lässt sich auf die hiesige, einen Mangelfolgeschaden betreffende Schadensersatzforderung nicht übertragen, weil nicht der Wert des Fahrzeugs oder seiner Reparatur , sondern seine Nutzungsmöglichkeit bemessen werden soll.
34
Eine Vermutung, dass über das Jahr gesehen sich die Vorhaltekosten des Fahrzeugs gleichmäßig kalendertäglich amortisieren, besteht für den Kipplader mit Kran schon deshalb nicht, weil der Vertrieb saisonalen Schwankungen ausgesetzt und die Verlegung von Beton- und Natursteinen im Außenbereich witterungsabhängig ist. Ob sich die mit der Anschaffung und Unterhaltung des Kippladers mit Kran verbundenen Kosten im täglichen Einsatz amortisieren, hängt außerdem von der Auftragslage und Auslastung des Gewerbebetriebs sowie davon ab, ob die Ausführung der konkreten Aufträge im Ausfallzeitraum den Einsatz dieses Fahrzeugs nach seiner Zweckbestimmung erfordert hätten.

IV.

35
Die Nebenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Pamp Halfmeier Kartzke Borris Brenneisen

Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 12.06.2015 - 3 O 285/14 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.11.2017 - 8 U 103/15 -

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(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

1
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist durch das Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 241/06, VersR 2008, 369) geklärt. Danach kommt, wenn im Falle der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich nur bei einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht. Dient das beschädigte Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, 203).
10
b) Der Senat neigt der letztgenannten Auffassung zu, braucht aber diese Frage im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht, weil es an einer fühlbaren Beeinträchtigung der Klägerin fehlt. Nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen stand der Klägerin nämlich für den hier maßgeblichen Zeitraum ein gleichwertiger Mietwagen zur Verfügung. Infolgedessen liegt weder ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für die Klägerin noch überhaupt ein Schaden vor, nachdem ihr die Mietwagenkosten zugesprochen worden sind. Darauf, ob das Fahrzeug zu einem "Freundschaftspreis" zur Verfügung gestellt wurde, kommt es nicht an. Eine andere Betrachtung widerspräche dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern, weil der Geschädigte am Schadensfall nicht "verdienen" soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 161, 165 m.w.N.).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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b) Der Senat neigt der letztgenannten Auffassung zu, braucht aber diese Frage im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht, weil es an einer fühlbaren Beeinträchtigung der Klägerin fehlt. Nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen stand der Klägerin nämlich für den hier maßgeblichen Zeitraum ein gleichwertiger Mietwagen zur Verfügung. Infolgedessen liegt weder ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für die Klägerin noch überhaupt ein Schaden vor, nachdem ihr die Mietwagenkosten zugesprochen worden sind. Darauf, ob das Fahrzeug zu einem "Freundschaftspreis" zur Verfügung gestellt wurde, kommt es nicht an. Eine andere Betrachtung widerspräche dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern, weil der Geschädigte am Schadensfall nicht "verdienen" soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 161, 165 m.w.N.).

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

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1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist durch das Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 241/06, VersR 2008, 369) geklärt. Danach kommt, wenn im Falle der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich nur bei einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht. Dient das beschädigte Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, 203).

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

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1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist durch das Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 241/06, VersR 2008, 369) geklärt. Danach kommt, wenn im Falle der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich nur bei einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht. Dient das beschädigte Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, 203).

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

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1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist durch das Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 241/06, VersR 2008, 369) geklärt. Danach kommt, wenn im Falle der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich nur bei einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht. Dient das beschädigte Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, 203).
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b) Der Senat neigt der letztgenannten Auffassung zu, braucht aber diese Frage im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht, weil es an einer fühlbaren Beeinträchtigung der Klägerin fehlt. Nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen stand der Klägerin nämlich für den hier maßgeblichen Zeitraum ein gleichwertiger Mietwagen zur Verfügung. Infolgedessen liegt weder ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für die Klägerin noch überhaupt ein Schaden vor, nachdem ihr die Mietwagenkosten zugesprochen worden sind. Darauf, ob das Fahrzeug zu einem "Freundschaftspreis" zur Verfügung gestellt wurde, kommt es nicht an. Eine andere Betrachtung widerspräche dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern, weil der Geschädigte am Schadensfall nicht "verdienen" soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 161, 165 m.w.N.).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 29. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger machen - soweit für die Revision noch von Bedeutung - gegen die Beklagte aus einem Vertrag über den Erwerb einer Altbauwohnung mit Sanierungsverpflichtung Ansprüche wegen Nutzungsausfalls geltend.

2

Mit notariellem Vertrag vom 9. Januar 2009 verpflichtete sich die Beklagte, das Vertragsobjekt spätestens bis zum 31. August 2009 bezugsfertig herzustellen und zu übergeben. Die Wohnung war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht fertig gestellt.

3

Die Kläger haben eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 17.759,04 € (24 Monate zu je 1.045,76 € abzüglich der erstatteten Kaltmiete für die derzeit bewohnte Wohnung in Höhe von 305,80 €) geltend gemacht, weil sie in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis einschließlich 30. September 2011 statt in der neu erworbenen Wohnung mit einer Wohnfläche von 136,3 qm in ihrer bisherigen 72,6 qm großen Dreizimmerwohnung mit ihren drei Kindern im Alter von 3, 14 und 15 Jahren unter beengten Verhältnissen hätten leben müssen.

4

Das Berufungsgericht hat die Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 10.179,12 € zugesprochen. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger könnten als Verzugsschaden eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein solcher Anspruch für Fälle der in Rede stehenden Art seit der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 9. Juli 1986 (GSZ 1/86, BGHZ 98, 212) anerkannt. Für das Vertragsrecht habe der Bundesgerichtshof einen solchen Anspruch nicht ausgeschlossen. Der Anspruch bestehe auch dann, wenn der Erwerber den Wohnraum noch nicht genutzt habe.

7

Die Kläger seien durch die Vorenthaltung der Wohnung erheblich beeinträchtigt. Sie bewohnten mit ihren drei Kindern im Alter von 3, 14 und 15 Jahren eine gemietete Wohnung in der Größe von 72,6 qm, im Gegensatz zur erworbenen Wohnung mit einer Größe von 136,30 qm. Mit ihrer Mietwohnung stehe den Klägern kein angemessener Wohnraum zur Verfügung.

8

Bei der Beurteilung der Angemessenheit sei die Anzahl der Bewohner der Wohnung ähnlich wie bei der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr gemäß Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz) sowie des Wohnraumfördergesetzes zu bemessen. Diese liege aktuell bei bis zu fünf Räumen mit einer Wohnfläche von 105 qm zuzüglich 15 qm für die Küche für eine fünfköpfige Familie. Deshalb stehe die Nutzungsentschädigung den Klägern dem Grunde nach zu.

II.

9

Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

10

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden ist, dass die Beklagte mit der Fertigstellung in Verzug geraten ist, § 280 Abs. 1 und 2 BGB. Sie können, wie das Berufungsgericht richtig entschieden hat, eine Entschädigung dafür verlangen, dass ihnen im Verzugszeitraum die Nutzung der erworbenen Wohnung vorenthalten worden ist.

11

1. Nach der Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1986 (GSZ 1/86, BGHZ 98, 212) kann der deliktisch bedingte Entzug von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, einen Vermögensschaden bewirken. Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss allerdings grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, aaO S. 224).

12

2. Diese für eine deliktische Haftung entwickelten Grundsätze des Großen Senats für Zivilsachen hat der Bundesgerichtshof auf die Vertragshaftung übertragen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn. 9; Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 268/90, BGHZ 117, 260, 262; zuvor bereits: BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - VII ZR 292/84, BGHZ 96, 124, 127 f.; Urteil vom 28. Februar 1980 - VII ZR 183/79, BGHZ 76, 179, 181 ff.; Urteil vom 15. Juni 1983 - VIII ZR 131/82, BGHZ 88, 11, 14 f.) und auch für die Beurteilung von verzugsbedingt entgangenen Gebrauchsmöglichkeiten herangezogen (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 140/85, NJW 1987, 771, 772).

13

3. Danach unterliegt es keinem Zweifel, dass der längere Entzug der Gebrauchsmöglichkeit einer zum Eigengebrauch vom Bauträger erworbenen Eigentumswohnung einen Vermögensschaden begründen kann. Das stellt auch die Revision nicht in Frage. Sie macht geltend, im vorliegenden Fall gehe es nicht um den Entzug einer Wohnung, vielmehr hätten die Kläger niemals Besitz an der Wohnung gehabt. In einem derartigen Fall könne kein Vermögensschaden entstanden sein. Dem kann nicht gefolgt werden.

14

a) Dem Umstand, dass der Geschädigte noch nicht im Besitz der erworbenen Wohnung war, diese ihm also nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden ist, kommt keine Bedeutung zu. Von der Rechtsordnung wird im Rahmen des Schadensersatzes nicht nur das Interesse am Bestand geschützt (so aber Escher-Weingart, Nutzungsausfall als Schaden und sein Ersatz, S. 19 m.w.N.), sondern auch das Interesse, eine geschuldete Sache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zu erhalten und sie ab diesem Zeitpunkt auch nutzen zu können. Es stellt sich deshalb nur die Frage, ob ein Vermögensschaden allein dadurch entstehen kann, dass der Erwerber die erworbene Wohnung im Verzugszeitraum nicht nutzen kann. Das ist zu bejahen. Denn die Möglichkeit, eine erworbene Wohnung nutzen zu können, hat nach der Verkehrsanschauung einen Vermögenswert, der sich in objektiv messbaren Kriterien ausdrückt. Eine erworbene Wohnung hat, nicht anders als eine bereits in Besitz genommene Wohnung, die Funktion, die Wohnbedürfnisse des Erwerbers zu befriedigen. Vermögensrechtlich macht es keinen Unterschied, ob eine Wohnung nicht mehr oder noch nicht genutzt werden kann. Denn in beiden Fällen wird dem Geschädigten die Nutzung einer für seine Lebensführung zentral bedeutsamen Sache unmöglich gemacht.

15

b) Vielmehr ist es in diesem und vergleichbaren Fällen geradezu geboten, den Erwerber durch Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung vor ungerechtfertigten Nachteilen zu schützen. Gerät ein Bauträger in Verzug mit der Errichtung einer Wohnung, so kann sein Vertragspartner regelmäßig in erhebliche Schwierigkeiten geraten. Er muss nämlich sein Wohnbedürfnis nun entgegen der vertraglich abgesicherten Disposition anderweitig sichern. Regelmäßig wird er Schwierigkeiten haben, eine andere, der erworbenen Wohnung gleichwertige Wohnung zu finden. Denn er weiß in der Regel nicht, wann der Verzug beendet sein wird und ob es sich überhaupt lohnt, eine andere Wohnung zu beziehen. Insbesondere Vermieter werden nicht geneigt sein, unter diesen Voraussetzungen Mietverhältnisse einzugehen. Zudem ist der vorübergehende Umzug in eine andere, vergleichbare Wohnung regelmäßig wegen der damit verbundenen Kosten und Umstände unzumutbar. Der Erwerber wird faktisch gezwungen, entweder - so dies überhaupt möglich ist - in seiner Wohnung zu verbleiben oder einen anderen Behelf zu akzeptieren. Es wäre ein unbefriedigendes Ergebnis, wenn dem sich im Verzug befindlichen Bauträger diese Zwangssituation des Erwerbers insoweit zugute käme, als er dem Erwerber lediglich die Kosten für die weiterbenutzte Wohnung erstatten müsste. Diese Sichtweise würde die berechtigte Erwartung des Erwerbers, eine andere, häufig deutlich bessere Wohnung nutzen zu können, praktisch schutzlos stellen. Ähnliche Erwägungen haben den Großen Senat für Zivilsachen bewogen, eine Nutzungsausfallentschädigung beim deliktisch bedingten Entzug einer eigenwirtschaftlich genutzten Sache anzuerkennen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 220). Für die vertragliche Vorenthaltung einer Sache in den Fällen des Verzugs mit der Übergabe einer noch herzustellenden Wohnung gilt nichts anderes. Ansonsten bestünde ein nicht überbrückbarer Wertungswiderspruch zu den Fällen, in denen der Erwerber die Wohnung bereits eine Weile genutzt hat, sich der Mangel sodann zeigt und der Erwerber deshalb die Wohnung nicht mehr nutzen kann. In diesen Fällen ist eine Nutzungsausfallentschädigung zu gewähren (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - VII ZR 292/84, BGHZ 96, 124). Es gibt keinen Anlass, diesen Fall anders zu beurteilen als den Fall, in dem der Mangel bereits vor Übergabe der Wohnung zutage tritt und der Erwerber deshalb von vornherein nicht in der Lage ist, die Wohnung zu nutzen (so auch Würthwein, Schadensersatz für Verlust der Nutzungsmöglichkeit einer Sache oder für entgangene Gebrauchsvorteile? S. 460).

16

4. Ein Erwerber kann daher grundsätzlich Schadensersatz auch dann verlangen, wenn ihm durch die nicht rechtzeitige Vertragserfüllung die Nutzung von Wohnraum vorenthalten wird, dessen ständige Verfügbarkeit für seine eigene wirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist.

17

a) Ein Vermögensschaden kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn sich der Umstand, dass die Nutzung einer erworbenen Eigentumswohnung vorenthalten wird, signifikant auf die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Erwerbers auswirkt. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn. 10; Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198, 1199). Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht, wenn der Nutzungsausfall zu einer "fühlbaren" Gebrauchsbeeinträchtigung geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - VII ZR 292/84, aaO, S. 128). Daran fehlt es, wenn der Erwerber das erworbene Objekt ohnehin nicht eigenwirtschaftlich nutzen konnte oder wollte (BGH, Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 268/90, BGHZ 117, 260, 262; Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 140/85, NJW 1987, 771, 772). Des Weiteren ist bei einem lediglich kurzfristigen Nutzungsausfall, den der Geschädigte bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung durch zumutbare Dispositionen auffangen kann, ein ersatzfähiger Schaden zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, aaO, S. 224). An einem Schaden kann es auch fehlen, wenn dem Erwerber während des Verzugs mit der Fertigstellung der Wohnung ein in etwa vergleichbarer anderer Wohnraum zur Verfügung steht und ihm die Kosten der Anmietung ersetzt werden. Denn dann kann von einer fühlbaren Beeinträchtigung der zentralen Lebensführung regelmäßig nicht ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, aaO, Rn. 15, 19 m.w.N.).

18

b) Eine Nutzungsausfallentschädigung kann hingegen nicht versagt werden, wenn dem Erwerber während des Verzugs lediglich Wohnraum zur Verfügung stand, der mit dem erworbenen Wohnraum nicht vergleichbar ist, sondern eine deutlich geringere Qualität besitzt (anders OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Juli 2013 - 5 U 7/13 S. 17 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. Mai 1976 - V ZR 157/74, BGHZ 66, 277, 281, 282). Dabei kann dahinstehen, ob entsprechende Überlegungen für die Nutzungsausfallentschädigung bei Kraftfahrzeugen eine Rolle spielen könnten (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65, NJW 1967, 552, 553 und vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149 Rn. 25 ff.; andererseits BGH, Urteil vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68, NJW 1970, 1120, 1121; dazu auch MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 60 ff. und 427 ff., 441 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Der Wohnwert einer Wohnung hat eine andere Bedeutung für die Lebensführung als die Nutzungswerte anderer Gegenstände. Insbesondere ist er mit dem Nutzungswert von Kraftfahrzeugen nicht vergleichbar. Die Wohnung ist regelmäßig der zentrale Mittelpunkt im Leben. Das gilt nicht nur für die Wohnung an sich, sondern auch in der konkreten Ausgestaltung. Ihr misst die Verkehrsanschauung eine derartige Bedeutung zu, dass es nicht gerechtfertigt wäre, eine Nutzungsentschädigung allein deshalb zu versagen, weil dem Geschädigten während der Zeit des Entzugs oder der Vorenthaltung ein anderer Wohnraum zur Verfügung steht, wenn dieser nicht in etwa gleichwertig ist. Der Geschädigte ist vielmehr auch dann in seiner zentralen Lebensführung fühlbar beeinträchtigt, wenn er deutlich minderwertigeren Wohnraum zur Verfügung hat, z.B. eine deutlich kleinere Wohnung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Wohnraum - gemessen an den für die Wohnraumförderung oder für die sozialrechtliche Unterstützung geltenden Maßstäben - noch ausreichend ist. Eine derartige Betrachtung würde sich an für die Bewertung des konkret erlittenen Vermögensschadens ungeeigneten Kriterien orientieren und vor allem unberücksichtigt lassen, dass sich die Bewertung des Schadens im Falle eines vertraglichen Anspruchs an dem Vertrag zu orientieren hat. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, diese Wertung zu korrigieren, zumal nicht erkennbar ist, dass der Bauträger insoweit schutzwürdig wäre. Denn auch insoweit würde er davon profitieren, dass der Erwerber regelmäßig praktisch gezwungen ist, in der minderwertigeren Wohnung zu verbleiben oder sich aus verständlichen Gründen für die Übergangszeit mit einer kleineren Wohnung zufrieden zu geben. Daran kann dem Erwerber schon deshalb gelegen sein, weil er infolge des Erwerbs der neuen Wohnung finanziell beschränkt ist. Er muss aber auch in die Überlegung einbeziehen, dass er eventuelle Kosten von dem säumigen Bauträger nicht zurückholen kann, weil dieser möglicherweise nicht in der Lage ist, ihn finanziell zu befriedigen.

19

c) Es kommt deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob dem Erwerber ein noch angemessener Wohnraum zur Verfügung stand. Maßgeblich ist allein, ob dieser Wohnraum dem vorenthaltenen Wohnraum in etwa gleichwertig ist. Allenfalls dann, wenn dem Erwerber eine besonders luxuriöse Wohnung entzogen oder vorenthalten wird, die nach der Verkehrsauffassung nicht mehr allein dazu dient, die jeweiligen, individuellen Wohnbedürfnisse zu befriedigen, sondern Ausdruck einer Liebhaberei oder eines besonderen Luxus ist, kann eine andere Betrachtungsweise gerechtfertigt sein.

20

d) Bei der Beurteilung, ob eine vorhandene Wohnung in etwa gleichwertig ist, ist eine objektivierte, typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, aaO, Rn. 15). Den Klägern stand mit ihrer bisherigen und von ihnen weiter genutzten Wohnung kein in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung. Diese besitzt eine Grundfläche von 72,6 qm, während die erworbene Altbauwohnung eine solche von 136,3 qm aufweist und daher fast doppelt so groß ist.

21

5. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung, die das Berufungsgericht zuerkannt hat, und ihre Berechnung werden von der Revision nicht angegriffen. Nicht zu beanstanden ist es, wenn das Berufungsgericht den Gesamtschaden in der Weise berechnet, dass es eine Nutzungsausfallentschädigung für den gesamten Zeitraum errechnet und davon die bereits rechtskräftig zuerkannten Mietkosten für die bisherige Wohnung abzieht.

III.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka                      Safari Chabestari                           Eick

               Jurgeleit                                   Graßnack

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)