Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2004 - VII ZR 174/03

bei uns veröffentlicht am16.12.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 174/03 Verkündet am:
16. Dezember 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ein Zwischenfeststellungsurteil kann nur auf Antrag einer Partei ergehen.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 174/03 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. April 2003 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der klagende Architekt fordert von der Beklagten restliches Honorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen. Die Beklagte war Bauherrin eines Bauvorhabens in P., das elf unterschiedliche Mehrfamilienhäuser als Stadtvillen und vier Tiefgaragen umfaßte. Die Parteien schlossen im Mai 1994 schriftlich einen Architektenvertrag, wonach der Kläger die Grundleistungen der Leistungsphasen 6-9 des § 15 HOAI mit Ausnahme der Bauleitung für die technischen Gewerke erbringen sowie eine Kostenschätzung erstellen sollte. Sie vereinbarten auf der Grundlage geschätzter anrechenbarer Kosten von 37.327.500 DM und der Honorarzone IV ein Pauschalhonorar von 1.560.824,85 DM. Nach dem Vortrag des Klägers be-
auftragte ihn die Beklagte ferner mündlich mit den Leistungsphasen 6-8 des § 15 HOAI für Freianlagen. In der Folgezeit erbrachte der Kläger Teilleistungen. Da es während der Bauarbeiten zu Verzögerungen kam, verhandelten die Parteien erfolglos über eine vorzeitige Auflösung des Vertrages. Die Beklagte kündigte daraufhin im November 1996 den Vertrag aus wichtigem Grund. Der Kläger wies die Kündigung zurück und kündigte seinerseits den Vertrag. Ende Dezember 1997 erstellte der Kläger eine Honorarschlußrechnung, in der er nach Abzug von Teilzahlungen der Beklagten seine restliche Vergütung mit 1.013.877,46 DM berechnete. Im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bezeichnete das Landgericht die Schlußrechnung als nicht prüffähig. Anfang März 2000 erstellte der Kläger eine neue Schlußrechnung , in der er für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen insgesamt 1.766.062,71 DM errechnete. Diese Schlußrechnung hat er als Anlage seiner der Beklagten am 20. September 2000 zugestellten Klageschrift beigefügt, mit der er unter Berücksichtigung erhaltener Teilzahlungen 1.239.838,98 DM gefordert hat. Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 1.042.098,81 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Teilurteil in Abschnitt I des Tenors insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte durch das landgerichtliche Urteil verurteilt worden war, an den Kläger für erbrachte Leistungen der Objektplanung für Gebäude 254.098,65 € zu zahlen; über weitergehende Vergütungsansprüche des Klägers hat es nicht entschieden. Ferner hat es die Abweisung der Klage in Höhe von 3.681,37 € bestätigt sowie auf die Anschlußberufung des Klägers unter Zurückweisung im übrigen diesem einen höheren Zinssatz zugesprochen. In Abschnitt II des Urteilstenors hat es ohne Antrag des Klägers festgestellt, dieser sei berechtigt, das von ihm geforderte Honorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen
der Gebäude- und Freianlagenplanung auf der Grundlage der auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfallenden Gewerke entsprechend seiner Honorarschlußrechnung vom 3. März 2000 abzurechnen und hierbei die darin aufgeführten anrechenbaren Kosten gemäß der dortigen Kostenschätzung bzw. dem dortigen Kostenanschlag sowie für die Gebäudeplanung die Honorarzone IV zugrunde zu legen; der Kläger sei weder an die Honorarvereinbarung in dem Vertrag von Mai 1994 noch an seine Schlußrechnung von Dezember 1997 gebunden. Ferner hat es ohne Antrag des Klägers festgestellt, die Beklagte sei nicht berechtigt, der Honorarforderung des Klägers Gegenansprüche im Wege der Aufrechnung oder Verrechnung entgegenzuhalten. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, es sei höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt, auf welche Weise die nur teilweise Erbringung von Architektenleistungen im Hinblick auf die nach § 15 Abs. 1 HOAI erreichbaren Gesamt-Prozentpunkte zu berechnen sei, insbesondere ob eine Orientierung an der "Steinfort-Tabelle" oder an ähnlichen Vorschlägen maßgebend sei. Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, es habe ein Teilurteil ergehen können. Der Ausspruch über die Zwischenfeststellung sei auch ohne ausdrücklichen
Antrag des Klägers zulässig. Der Antrag sei in dem Leistungsantrag mitenthalten. In der Sache legt das Berufungsgericht dar, die Vereinbarung des Pauschalhonorars im Architektenvertrag von Mai 1994 sei wegen Unterschreitung des Mindesthonorars unwirksam. Die Unterschreitung ergebe sich aus zu niedrig angesetzten anrechenbaren Kosten und der Herabsetzung des Prozentsatzes der Leistungsphase 6. Dem nicht überzeugenden Vortrag der Beklagten zur Anwendbarkeit der Honorarzone III statt der als maßgeblich anerkannten Honorarzone IV sei mit Rücksicht auf die überdurchschnittliche Ausstattung der Luxushäuser nicht zu folgen. Der Kläger sei auch nach Treu und Glauben nicht an das vereinbarte Pauschalhonorar gebunden, weil sich die Beklagte darauf nicht eingestellt habe. Das dem Kläger danach zustehende Honorar sei nach den Mindestsätzen prüfbar abgerechnet; der Kläger habe eine ausreichende Abgrenzung der bis zur Kündigung erbrachten von den nicht mehr erbrachten Leistungen vorgenommen. Den sachlichen Einwänden der Beklagten gegen die Schlußrechnung sei nicht zu folgen. Der Kläger sei an seine erste Schlußrechnung nicht gebunden, weil auf seiten der Beklagten kein schutzwürdiges Vertrauen begründet worden sei. Sie habe zwar die Prüfbarkeit dieser Schlußrechnung nicht beanstandet, sich jedoch von Anfang an mit dem Kläger um die Bezahlung dieser Rechnung gestritten, so daß sie mit einer neuen Schlußrechnung habe rechnen müssen.

II.

Aufgrund der Revision der Beklagten ist der gesamte Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, soweit über ihn zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung. Sollte
das Berufungsgericht eine Beschränkung der Zulassung auf die genannte Frage beabsichtigt haben, wäre dies unzulässig. 1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Berufungsurteils enthält keine Einschränkung der Revision. Sie ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Die Revision kann nicht auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt werden, sondern nur auf einen Teil des Streitgegenstandes, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Beklagte selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, BauR 2004, 1650). 2. Danach wäre eine vom Berufungsgericht beabsichtigte Beschränkung rechtlich nicht möglich. Die von ihm aufgeworfene Frage befaßt sich mit einem unselbständigen Element für die preisrechtliche Ermittlung des Architektenhonorars im Falle einer Kündigung.

III.

Das Teilurteil ist unzulässig. Das Berufungsgericht durfte in Abschnitt II seines Urteilstenors ohne Antrag des Klägers keine Entscheidung über die Zwischenfeststellung nicht in Rechtskraft erwachsender Urteilselemente treffen, § 308 Abs. 1 ZPO (1). Dies führt zur Unzulässigkeit des Zahlungsausspruchs in Abschnitt I des Tenors (2). 1. Der Zwischenfeststellungsausspruch in Abschnitt II des Tenors ist unzulässig. Er verstößt gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Das Gericht darf nicht zusprechen , was nicht zur Entscheidung gestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683 f).

a) Dem Ausspruch des Berufungsgerichts liegen keine entsprechenden Anträge zugrunde. Solche Anträge sind weder in dem erstinstanzlich gestellten und weitgehend zugesprochenen Zahlungsantrag des Klägers noch in seinem Antrag im zweiten Rechtszug auf Zurückweisung der Berufung als ein "weniger" enthalten. Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht auf eine Parallele zur Zulässigkeit eines nicht beantragten Feststellungsausspruchs bei unbegründeter oder derzeit nicht begründeter Leistungsklage als ein "weniger", soweit das Interesse der klagenden Partei, in geeigneten Fällen wenigstens einen Feststellungsausspruch zu erhalten, offensichtlich sei. Dieser Grundsatz läßt sich auf ein Teilurteil mit Zwischenfeststellung, die ohne darauf gerichtete Anträge der klagenden Partei getroffen wird, um ein ansonsten unzulässiges Teilurteil erlassen zu können, nicht übertragen. In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen war die Leistungsklage stets entweder ganz oder jedenfalls derzeit unbegründet (vgl. z.B. Urteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82, NJW 1984, 2295; Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 194/86, MDR 1988, 46; Urteil vom 4. März 1992 - IV ZR 309/90, NJW-RR 1992, 771 f). In diesen Fällen hatte die Leistungsklage keinen Erfolg, so daß der Zahlungsantrag abzuweisen war. Das ist hier anders. Das Berufungsgericht hebt das landgerichtliche Urteil nicht auf und weist das Leistungsbegehren des Klägers weder vollständig noch als derzeit unbegründet ab. Es hält vielmehr einen Teil der Klageforderung für begründet und ebnet dem Kläger den Weg zu einem aus seiner Sicht zulässigen Teilurteil , in dem es wesentliche Urteilselemente für den noch nicht entscheidungsreifen , bei ihm noch anhängigen restlichen Zahlungsanspruch festschreibt.
b) Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht dadurch geheilt worden, daß der Kläger im Revisionsverfahren mit seinem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, an dem festzuhalten, was das Berufungsgericht ihm über seinen Antrag hinaus zuerkannt hat. Eine derartige Heilungsmöglichkeit scheidet für das Revisions-
verfahren grundsätzlich aus, weil insoweit eine Klageerweiterung vorliegen würde, die in der Revisionsinstanz unzulässig ist (BGH, Urteil vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683 f). 2. Soweit das Berufungsgericht in Abschnitt I des Urteilstenors die Berufung der Beklagten teilweise zurückweist, liegt ein unzulässiges Teilurteil vor. Aufgrund der Unzulässigkeit des Zwischenfeststellungsausspruchs kann der die Berufung zurückweisende Teil im weiteren Verlauf des Prozesses berührt werden. Das Berufungsgericht ist rechtlich nicht gehindert, die in der Zwischenfeststellung aufgeführten Urteilselemente für die Berechnung der noch nicht erbrachten Leistungen anders zu beurteilen.

IV.

Danach kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Es ist aufzuheben ; die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Ein Zwischenfeststellungsantrag, der auf eine Feststellung gerichtet wäre, wie sie in Ziffer II 1 a und b des Tenors des Berufungsurteils ausgesprochen ist, wäre überwiegend schon deshalb unzulässig, weil er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet wäre. Im wesentlichen würde er nur einzelne Elemente erfassen, die für die Abrechnung von Bedeutung sind. Ein Antrag, der auf eine Feststellung entsprechend Ziff. II 2 des Tenors des Berufungsurteils gerichtet wäre, wäre gleichfalls unzulässig. Solange nicht feststeht, daß der Kläger noch weitere Vergütung verlangen kann, kommt eine Zwischenfeststellung über das Bestehen hilfsweise zur Aufrechnung gestellter
Gegenansprüche nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1960 – VI ZR 80/58, NJW 1961, 75). 2. Die Zulassungsfrage, wie das Architektenhonorar zu berechnen ist, wenn der Architekt im Zeitpunkt der Kündigung einzelne Grundleistungen einer Leistungsphase gar nicht oder einzelne Grundleistungen nur teilweise erbracht hat, ist in der HOAI nicht geregelt. Die HOAI bestimmt als kleinste benannte Berechnungseinheit den Vom-Hundert-Satz einer Leistungsphase. Es ist nicht erforderlich, wenn auch naheliegend, die Abrechnung in diesen Fällen nach der Steinfort-Tabelle oder ähnlichen Berechnungswerken vorzunehmen (vgl. z. B. Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., Anh. III; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., Anh. 4). Die Steinfort-Tabelle oder ähnliche Berechnungsvorschläge beruhen in der Regel auf dem Durchschnitt der Erfahrungswerte von sachverständigen Praktikern, so daß sie sich als Orientierungshilfe auch für die Bewertung nicht erbrachter Leistungen eignen. Allerdings kann eine Abrechnung im Einzelfall auch auf hiervon abweichenden Berechnungsmaßstäben beruhen, wobei es dann maßgeblich auf die im Einzelfall geschuldeten, aber nicht erbrachten Leistungen ankommt. Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 226/03 Verkündet am:
17. Juni 2004
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für die Beurteilung, ob die Revision beschränkt zugelassen ist, ist nicht allein der
Entscheidungssatz des Berufungsurteils maßgebend. Eine Beschränkung der Zulassung
kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.

b) Bei der Auslegung der Entscheidungsgründe sind die Zulassungsgründe des
§ 543 Abs. 2 ZPO zu beachten.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03 - OLG Dresden
LG Chemitz
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin werden unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Juni 2003 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16. Mai 2002 dahin geändert, daß die Beklagte zur Zahlung von 50.729,50 € zuzüglich 6,75 % Zinsen aus 41.363,40 € seit 22. Oktober 1998 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 9.366,10 € seit 18. Januar 2002 verurteilt wird. Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte 81/100, die Klägerin 19/100. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 70/100, die Klägerin 30/100, von den Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht trägt die Beklagte 73/100, die Klägerin 27/100. Ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten , die die Beklagte in allen Rechtszügen allein trägt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn, die Beklagte verteidigt sich dagegen mit Ansprüchen wegen Mängeln und macht einen weitergehenden Schadensersatzanspruch mit der Widerklage geltend. Die Klägerin wurde von der Beklagten im Jahre 1997 unter Vereinbarung der VOB/B mit den Bauarbeiten zum Vorhaben "Alte Brauerei" beauftragt, bestehend aus den Teilobjekten "Stadthaus" (Bauteil 1) und "Wohn- und Geschäftshaus" (Bauteil 2). Die Arbeiten sind ausgeführt. Streitig war, ob die Abnahme erfolgt ist. Die Schlußrechnung der Klägerin vom 4. März 1998 weist eine Nettoforderung von 1.943.261,88 DM (brutto 2.234.751,16 DM) auf. Abzüglich einer in erster Instanz unstreitigen Zahlung von 1.985.000 DM macht die Klägerin noch einen Restwerklohn von 249.751,16 DM geltend. Die Beklagte hält nur noch eine Restforderung von 23.000 DM für gerechtfertigt. Wegen diverser Mängel machte sie zudem Minderung geltend. Sie rügte nach Beendigung der Arbeiten verschiedene Mängel und setzte Frist zu deren Beseitigung. Nach vergeblicher Nachfristsetzung entzog die Beklagte der Klägerin hinsichtlich der Beseitigung dieser Mängel den Auftrag. Am 18. September 1998 rügte die Beklagte weitere Mängel unter anderem der nach ihrer Behauptung geschuldeten weißen Wanne und forderte Mängelbeseitigung bis zum 2. Oktober 1998. Die Klägerin forderte ihrerseits am 30. September 1998 gemäß § 648a BGB Sicherheitsleistung für den noch offenen Werklohn. Nach Ablehnung durch die Beklagte setzte die Klägerin Nachfrist bis zum 21. Oktober 1998 mit dem Hinweis, daß der Vertrag nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist aufgehoben sei. Die Beklagte lehnte die Leistung der
Sicherheit ab. Die Klägerin verweigerte die Nachbesserung wegen der fehlenden Sicherheitsleistung. Die Beklagte berief sich ihrerseits auf ein Zurückbehaltungsrecht und machte Schadensersatz geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Wegen der Weigerung der Beklagten, Sicherheit zu leisten, sei das Vertragsverhältnis aufgehoben. Gewährleistungsansprüche müßten in einem gesonderten Prozeß geltend gemacht werden. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte ihr Begehren weiterverfolgt, die Klägerin hat durch Anschlußberufung weitere 16.470,83 € (= 32.214,15 DM) verlangt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 60.829,50 € verurteilt , davon 30.300 € Zug um Zug gegen Nachbesserung von im einzelnen bezeichneten Mängeln. Es hat angeordnet, daß die Nachbesserung Zug um Zug gegen Stellen einer Bauhandwerkersicherheit zu erbringen ist mit der weiteren Feststellung, daß die Beklagte insofern in Verzug ist. Die Widerklage und die Klage im übrigen blieben abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil mehrere Oberlandesgerichte unterschiedliche Rechtsfolgen für die Gewährleistungsansprüche des Bestellers daraus ableiteten, daß er dem berechtigten Verlangen nach Bauhandwerkersicherheit des Unternehmers nicht entsprochen habe. Die Beklagte verfolgt im Revisionsverfahren ihr Begehren weiter. Die Klägerin begehrt mit ihrer Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision und die Anschlußrevision haben teilweise Erfolg, im übrigen sind sie teilweise unzulässig, teilweise unbegründet. Das für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Werkleistung abgenommen wurde. Es hält nach Prüfung der Schlußrechnung und Beweisaufnahme zu den streitigen Positionen einen Werklohnanspruch in Höhe von 1.902.547,54 DM netto (= 972.757,09 €) für gerechtfertigt. Bei den Mängeln, deren Nachbesserung die Klägerin verweigert hat und hinsichtlich derer die Beklagte gekündigt hat, erkennt es der Beklagten Schadensersatzansprüche zu. Die Beklagte könne insoweit aufrechnen. Nach Abzug dieser Ersatzansprüche verbleibe ein Nettobetrag von 933.763,06 €. Dies ergebe mit Mehrwertsteuer und nach Abzug eines Betrages von 8.599,82 € für Strom, Wasser und Bauwesenversicherung eine Bruttoforderung von 1.066.377,70 €. Unter weiterer Berücksichtigung der geleisteten Zahlung bestehe eine Restwerklohnforderung in Höhe von 60.829,50 €. Davon seien unter Berücksichtigung eines dreifachen Druckzuschlags 30.300 € nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung zu zahlen, diese wiederum Zug um Zug gegen Stellen einer Bauhandwerkersicherung.
a) Es lägen Mängel vor, deren Beseitigung insgesamt 10.100 € kosteten. Der Nachbesserungsaufwand der geschuldeten undichten weißen Wanne be-
betrage einschließlich Nachbesserungskosten für die Beseitigung der undichten Stellen in der Bodenplatte des Vereinsraums im Keller unter der Gaststätte insgesamt 700 € (mit Druckzuschlag 2.100 €). Wegen vorhandener Risse im ersten Obergeschoß des Wohnhauses und im Dachgeschoß des Bauteils 1 bestünden Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 2.200 € (mit Druckzuschlag 6.600 €). Wegen fehlender Revisionspläne bestehe ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 3.500 € (mit Druckzuschlag 10.500 €). Wegen des mangelhaften Gerinnes über den Übergabeschächten entstünden Nachbesserungskosten von 3.700 € (mit Druckzuschlag 11.100 €).
b) Die weiteren, von der Beklagten geltend gemachten Mängel lägen nicht vor, so daß die Beklagte insofern kein Leistungsverweigerungsrecht habe. Bei der Bewehrung der Bodenplatte unter dem Stadthaus (Bauteil 1) und dem Einbau von wasserundurchlässigem Beton liege kein Mangel vor. Der Beton im Wohnhaus mit Supermarkt (Bauteil 2) sei ordentlich nachbehandelt worden. Auch hinsichtlich der Unterbögen in den Abwassergrundleitungen im Stadthaus (Bauteil 1) bestehe kein Recht auf Nachbesserung.
c) Ein Zurückbehaltungsrecht bestehe mithin wegen Mängeln in einem Gesamtbetrag von 10.100 €. Unter Berücksichtigung eines dreifachen Druckzuschlags bestehe der Zahlungsanspruch der Klägerin hinsichtlich eines Betrages von 30.300 € nur Zug um Zug gegen Beseitigung dieser Mängel. Die Nachbesserung sei Zug um Zug gegen Stellen einer Bauhandwerkersicherheit (§ 648 a BGB) zu leisten.

II.

Revision und Anschlußrevision sind nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die vom Berufungsgericht aus dem Sicherheitsverlangen der Klägerin hergeleiteten Rechtsfolgen richten. 1. Die Revision geht von einer unbeschränkten Zulassung aus. Sie wendet sich dagegen, daß die Beklagte zur Zahlung von 60.829,50 € verurteilt und die Widerklage abgewiesen worden ist. Sie beanstandet unter anderem, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Werkleistung der Klägerin sei abgenommen. Ferner wendet sie sich gegen die Höhe der vom Berufungsgericht zuerkannten Werklohnforderung und die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung. Soweit das Berufungsgericht der Beklagten Nachbesserungsansprüche zuerkannt hat, ist die Revision der Ansicht, die Beklagte habe weitere Ansprüche wegen fehlerhafter Bewehrung der Bodenplatte, wegen fehlerhafter Nachbesserung des Betons und wegen Mängeln an den Unterbögen und Absenkungen der Grundleitung. Die Anschlußrevision begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, das eine höhere Werklohnforderung angenommen hat und Gewährleistungsansprüche jeder Art in einen Folgeprozeß verwiesen hat. 2. Der Entscheidungssatz des angegriffenen Urteils enthält keine Einschränkung der Zulassung. Eine derartige Beschränkung kann sich aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324 m.w.N.). Das Berufungsgericht führt am Ende der Entscheidungsgründe aus, die Revision werde zugelassen, weil die Oberlandesgerichte Karlsruhe, Dresden, Brandenburg und Thüringen unterschiedliche Rechtsfolgen für die Gewährleistungsansprüche des Bestellers daraus ableiteten , daß er dem berechtigten Verlangen nach Bauhandwerkersicherheit des
Unternehmers nicht entspreche. An anderer Stelle begründet das Berufungsgericht ausführlich, nach welchen Kriterien und mit welchen Folgen es das Sicherungsverlangen des Unternehmers für gerechtfertigt hält, wenn der Besteller nach Abnahme Nachbesserung wegen angeblicher Mängel der Werkleistung des Unternehmers verlangt. Damit hat das Berufungsgericht, das bei der Zulassung der Revision an die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO gebunden ist, die Zulassung auf diese Frage beschränkt. Es wollte erkennbar den Streit der Parteien über den Werklohnanspruch und dessen Fälligkeit sowie die zur Aufrechnung gestellten und in der Widerklage geltend gemachten Gewährleistungsansprüche nicht in der Revision überprüfen lassen. Auch die Frage, ob der Beklagten neben den vom Berufungsgericht angenommenen Nachbesserungsansprüchen weitere Nachbesserungsansprüche wegen Mängeln zustehen, die dem Verlangen der Klägerin auf Stellen einer Bauhandwerkersicherheit entgegengestellt werden, ist von der Revisionszulassung ausgenommen. Das Berufungsgericht wollte auch den Streit über diese weiteren Mängel von der Revisionszulassung ausnehmen. 3. Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Die Revisionszulassung darf nicht auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt werden. Es ist möglich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands zuzulassen, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteile vom 3. Juni 1997 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278; vom 22. Januar 2004 - VII ZR 68/03, BauR 2004, 830, 831).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung ist möglich. Die Rechte der Klägerin aus ihrem Sicherheitsverlangen nach § 648a BGB und die Gewährleistungsansprüche, mit denen der Beklagte nach Abnahme wegen einzelner Mängel ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat, können unabhängig vom Werklohn und von den Gewährleistungsansprüchen wegen anderer Mängel verfolgt werden, mit denen aufgerechnet wird, oder die mit Widerklage geltend gemacht werden. Die Beurteilung ist auch unabhängig davon möglich, ob neben den vom Berufungsgericht angenommenen Nachbesserungsansprüchen wegen Mängeln noch Ansprüche wegen weiterer Mängel bestehen. Auch auf diesen abtrennbaren Teil kann die Revision beschränkt werden.

III.

Die Revision und die Anschlußrevision haben nur teilweise Erfolg. Sie führen dazu, daß die Beklagte zur Zahlung eines Werklohns von 50.729,50 € (Restwerklohn von 60.829,50 € abzüglich mängelbedingten Minderwerts in Höhe von 10.100 €) verurteilt wird. 1. Die Anschlußrevision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht den Vergütungsanspruch der Klägerin nur Zug um Zug gegen Nachbesserung , diese Zug um Zug gegen Stellen einer Bauhandwerkersicherheit, zuerkennt. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Anschlußrevision, daß der Klägerin der Werklohnanspruch ohne Einschränkung zusteht.
a) Nach den erst nach dem angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts ergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2004 (VII ZR 183/02, BauR 2004, 826 und VII ZR 68/03, BauR 2004, 830) hat der Unternehmer auch nach Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der
Besteller noch Erfüllung des Vertrages verlangt. Dem Unternehmer steht in sinngemäßer Anwendung des § 648 a Abs. 5 BGB i.V.m. § 643 Satz 1 BGB das Recht zu, sich von seiner Mängelbeseitigungspflicht nach der Abnahme dadurch zu befreien, daß er eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung setzt, verbunden mit der Ankündigung, die Vertragserfüllung (Mängelbeseitigung) danach zu verweigern. Nach fruchtlosem Fristablauf ist er von der Pflicht, den Vertrag zu erfüllen, befreit. Er kann auf diese Weise die endgültige Abrechnung herbeiführen , auch soweit die Leistung mangelhaft ist. In weiterer sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB und des § 648 a Abs. 5 Satz 2 BGB steht ihm nach fruchtlosem Fristablauf nicht die volle vereinbarte Vergütung zu. Vielmehr hat er lediglich Anspruch auf Vergütung, soweit die Leistung mangelfrei erbracht ist, und Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Maßgabe des § 648 Abs. 5 Satz 2 BGB. Das bedeutet, daß der Vergütungsanspruch des Unternehmers um den infolge eines Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen ist. Sofern die Mängelbeseitigung möglich und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist die Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks (BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 – VII ZR 181/00, BGHZ 153, 279).
b) Von diesem Recht hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Sie hat vom Beklagten, der sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängel berufen hat, zu Recht für den offenen Werklohn Sicherheit verlangt. Sie hat weiter nach Ablehnung der Sicherheitsleistung durch die Beklagte erfolglos gemäß § 648 a Abs. 5, 645 BGB Nachfrist bis zum 21. Oktober 1998 gesetzt. Diese Frist ist fruchtlos abgelaufen. Danach gilt der Vertrag als aufgehoben. Die Klägerin kann nur noch den geltend gemachten Werklohn abzüglich des mängelbedingten Minderwertes verlangen. Dieser beträgt nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den vorhandenen Mängeln
10.100 €. Der Klägerin steht daher nur ein Werklohn in Höhe von 50.729,50 € (60.829,50 € abzüglich 10.100 €) zu. Entsprechend ist der Zinsausspruch anzupassen. Es sind also nur 6,75 % Zinsen aus € 41.363,40 seit 22. Oktober 1998 sowie 5 % über dem Basiszinssatz aus 9.366,10 € seit 18. Januar 2002 zuzusprechen. Zinsen zu einem früheren Zeitpunkt hat die Klägerin nicht beantragt. 2. Die Revision der Beklagten hat insoweit Erfolg, als die Beklagte zu der um den mängelbedingten Minderwert gekürzten Vergütung verurteilt wird. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
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(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.