Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2019 - VI ZR 171/18

published on 26/03/2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2019 - VI ZR 171/18
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Amtsgericht Würzburg, 18 C 718/17, 13/06/2017
Landgericht Würzburg, 42 S 1207/17, 31/01/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- und TEILENDURTEIL
VI ZR 171/18 Verkündet am:
26. März 2019
Olovcic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Aus einem Berufungsurteil, gegen das die Revision stattfindet, muss zu ersehen
sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist,
welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen
Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Fehlen solche Darstellungen
, hat das Revisionsgericht das Urteil von Amts wegen aufzuheben und
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Dies gilt auch für ein Protokollurteil (Fortführung Senatsurteil
vom 21. Februar 2017 - VI ZR 22/16, NJW 2017, 3449).
BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 171/18 - LG Würzburg
AG Würzburg
ECLI:DE:BGH:2019:260319UVIZR171.18.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2019 durch den Richter Wellner als Vorsitzenden, den Richter Offenloch sowie die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und den Richter Dr. Klein

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 31. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Das Urteil ist gegen die Beklagten zu 1) vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Es hat dieses Urteil nach mündlicher Verhandlung am Ende der Sitzung verkündet und Entscheidungsformel und -gründe in das von allen Richtern unterzeichnete Sitzungsprotokoll aufgenommen.
2
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Über die Revision war, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1) richtet, antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte im Revisionstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war; inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auch insoweit auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.)

II.

4
Die Revision des Klägers ist schon deshalb begründet, weil das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält.
5
1. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfordert das Berufungsurteil die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Diese Darlegungen können bei Verkündung des Urteils im Verhand- lungstermin zwar in das Protokoll aufgenommen werden (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO), eine Absenkung der an die Darlegungen zu stellenden Anforderungen ist damit aber nicht verbunden. Deshalb müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung auch im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der in ihm enthaltenen Bezugnahmen so erschließen , dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, BGHZ 158, 60, 61 f.; vom 28. September 2004 - VI ZR 362/03, VersR 2005, 958; BGH, Urteile vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 3/17, NZM 2017, 732 Rn. 7 f.; vom 8. Februar 2006 - XII ZR 57/03, NJW 2006, 1523 Rn. 5 f. jeweils mwN).
6
2. Diese Anforderungen erfüllt das Berufungsurteil nicht. Die im Wesentlichen auf Rechtsausführungen beschränkte Urteilsbegründung, die weder eine Bezugnahme auf das Urteil erster Instanz noch eigene Feststellungen zum Sach- und Streitstand oder Ausführungen zum weiteren Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz enthält, lässt in keiner Weise erkennen, auf welchen konkreten Lebenssachverhalt der Kläger sein Ersatzbegehren stützt. Soweit das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen der Parteien erwähnt, genügen diese Angaben ohne Kenntnis des weiteren Tatsachenstoffs nicht, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen, insbesondere können auch die Rechtsauführungen des Berufungsgerichts nur in Kenntnis der tatsächlichen Urteilsgrundlagen gewürdigt werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. September 2004 - VI ZR 362/03, VersR 2005, 958 f.; BGH, Urteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rn. 7). Dem Urteil lässt sich zwar noch entnehmen , dass das Vermögen einer Beteiligungsgesellschaft in deliktsrechtlich relevanter Weise verschoben worden sein soll. Es erschließt sich aber nicht, in welcher Form der Kläger an dieser Gesellschaft beteiligt gewesen sein soll, auf Grund welcher Handlungen oder Unterlassungen die Beklagten für einen etwaigen Verlust des Klägers einstandspflichtig sein sollen und welchen konkreten Schaden der Kläger nach seinem Vortrag erlitten haben will. Eine revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils ist auf solcher Grundlage nicht möglich (zu einem parallelen Sachverhalt und zur Zulassungsfrage vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - IX ZR 66/18, ZIP 2019, 380 Rn. 7, 10 ff.).

III.

7
Aus diesen Gründen ist das Berufungsurteil von Amts wegen gem. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - VI ZR 22/16, VersR 2017, 965 Rn. 6; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, BGHZ 158, 60, 63 jeweils mwN).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht dem Beklagten zu 1) alssäumiger Partei der Einspruch zu, soweit die Revision des Klägers Erfolg hat. Der Einspruch ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Teilversäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Wellner Offenloch Oehler
Müller Klein

Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 13.06.2017 - 18 C 718/17 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 31.01.2018 - 42 S 1207/17 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
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published on 10/02/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 94/03 Verkündet am: 10. Februar 2004 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZP
published on 08/02/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 57/03 Verkündet am: 8. Februar 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 28/09/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 362/03 Verkündet am: 28. September 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 13/12/2018 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 18. März 2019 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- und TEILENDURTEIL IX ZR 66/18 Verkündet am: 13. Dezember 2018 Preuß Justizangestellte
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.