Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2016 - VI ZR 158/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:120416UVIZR158.14.0
bei uns veröffentlicht am12.04.2016
vorgehend
Landgericht Köln, 5 O 439/12, 23.07.2013
Oberlandesgericht Köln, 7 U 161/13, 28.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

10

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 158/14
Verkündet am:
12. April 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Frage der Aktivlegitimation für deliktische Schadensersatzansprüche, die
gegen einen für eine gemäß § 44b SGB II aF gegründete Arbeitsgemeinschaft
tätigen Mitarbeiter gerichtet sind und aus der Veruntreuung von Leistungsgeldern
der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) durch diesen
Mitarbeiter hergeleitet werden.

b) Zur Passivlegitimation des Mitarbeiters in solchen Fällen, wenn er der Arbeitsgemeinschaft
im Rahmen eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags
von seiner Anstellungskörperschaft überlassen wurde.
BGH, Urteil vom 12. April 2016 - VI ZR 158/14 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2016:120416UVIZR158.14.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende Bundesagentur für Arbeit macht gegen die Beklagten Ansprüche aufgrund der Veruntreuung von Leistungsgeldern im Rahmen der Bearbeitung von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende ) geltend.
2
Durch Vertrag vom 23. Dezember 2004 (im Folgenden: Kooperationsvertrag ) gründeten die Agentur für Arbeit B. und der R.-Kreis die ARGE R. (nachfolgend : ARGE). Auf Grundlage eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags (im Weiteren: Überlassungsvertrag) zwischen der ARGE, der Klägerin und weiteren Vertragsparteien, darunter der Stadt B., wurde die Beklagte zu 1 als Mitarbeite- rin dieser Stadt der ARGE zugewiesen und dort als Sachbearbeiterin mit der Bewilligung von Leistungen einschließlich der Durchführung von Auszahlungen betraut.
3
In der Zeit von Februar 2006 bis Oktober 2009 manipulierte die Beklagte zu 1 Akten von Leistungsempfängern derart, dass sie insgesamt 325 unberechtigte Zahlungsvorgänge generierte. Das entsprechende Geld ließ sie am Bargeldautomaten abholen, um es für sich zu verwenden. In 122 Fällen hob die Beklagte zu 2 die von der Beklagten zu 1 zur Auszahlung bereitgestellten Beträge vom Automaten ab. In 31 weiteren Fällen überwies die Beklagte zu 1 für fiktive Leistungsempfänger Geld auf das Girokonto der Beklagten zu 2, das diese ihr hierfür zur Verfügung gestellt hatte. Strafrechtlich wurden die Beklagte zu 1 wegen gewerbsmäßiger Untreue in 356 Fällen, die Beklagte zu 2 wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Untreue in 153 Fällen verurteilt.
4
Die Klägerin behauptet, aufgrund der internen Zuordnung bei der ARGE entfalle ein Anteil von 182.717,63 € des Gesamtschadens auf sie und ein Anteil von 128.858,74 € auf den R.-Kreis. Die Beklagte zu 2 habe zu den rechtswidri- gen Zahlungen der Beklagten zu 1 Beihilfeleistungen erbracht, die einen Betrag von 57.150,95 € beträfen. Die Klägerin begehrtdaher die gesamtschuldnerische Zahlung von 57.150,95 € durch die Beklagten und die Zahlung weiterer 125.566,68 € durch die Beklagte zu 1. Hilfsweise beantragt sie entsprechende Zahlung an das Jobcenter R., das an die Stelle der ARGE getreten ist. Zudem begehrt sie die Feststellung, dass die Verbindlichkeiten der Beklagten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen resultieren.
5
Zwischen den Parteien ist insbesondere die Aktivlegitimation der Klägerin streitig.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang entsprechend den Hauptanträgen der Klägerin stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zusteht, und hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs gegen die Beklagte zu 1 scheitere nicht daran, dass zu ihren Gunsten die Grundsätze des Art. 34 GG anzuwenden seien. Die Beklagte zu 1 habe nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt, sondern nur bei Gelegenheit der Amtsausübung Untreuehandlungen zu ihren eigenen Gunsten begangen.
9
Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert. Dies ergebe sich aus dem Vertrag zur Gründung der ARGE in Verbindung mit den zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften des SGB II. Die Struktur der ARGE zeige, dass es dort kein Gesamthandsvermögen gebe, in das die später veruntreuten Gelder hätten eingebracht werden können, sodass die Klägerin im Streitfall Geschädigte sei. Zwar stelle die ARGE durchaus eine rechtlich und organisatorisch verselbständigte Einheit zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgabe "Grundsicherung Arbeitssuchender" gemäß § 44b SGB II dar. Auch erlasse die ARGE im eigenen Namen Verwaltungsakte und veranlasse die Auszahlung von Leistungen sowie die Beitreibung von Forderungen. Es gebe jedoch eine strikte Trennung der einzelnen Kooperationspartner, was die Verantwortung und Finanzierung der jeweiligen Aufgabenbereiche nach dem SGB II angehe. Entsprechend § 6 SGB II blieben die Kooperationspartner Leistungsträger in ihrem originären Aufgabenbereich. Die ARGE verfüge nicht über eine eigene Infrastruktur. Die Aufgabenerfüllung geschehe unter strenger Trennung im Hinblick auf die für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mittel. Dies sei in der Praxis der ARGE dadurch umgesetzt worden, dass den Einzelbuchungen jeweils eine gesonderte Buchungsstelle zugewiesen worden sei, die den jeweiligen Aufgabenbereich bzw. die Mittelherkunft und -verwendung bezeichnet und nach dem Vermögen der Klägerin und des Kreises bzw. der Kommune getrennt habe.
10
Der Klägerin stehe gegen die Beklagten jedenfalls ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu. Das Verhalten der Beklagten zu 1 stelle sichim Hinblick auf jede Einzelbuchung als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Klägerin dar. Soweit die Beklagte zu 2 ihr hierzu durch Abhebung der Beträge vom Bargeldautomaten und der Bereitstellung ihres Girokontos Beihilfe geleistet habe, sei sie nach § 830 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls für den Schaden verantwortlich.

II.

11
Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
12
1. Das Berufungsgericht ist allerdings im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen , dass ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil diese in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes die ihr einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat (Art. 34 Satz 1 GG, § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die Beklagte zu 1 nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes, sondern vielmehr nur bei Gelegenheit der Amtsausübung gehandelt hat. Denn im Streitfall fehlt es jedenfalls an der Verletzung einer der Beklagten zu 1 gegenüber einem Dritten obliegenden Amtspflicht.
13
a) Allerdings obliegt die - hier von der Beklagten zu 1 möglicherweise verletzte - Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, Amtsträgern gegenüber jedem als geschützten "Dritten", der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte. Ein Amtsmissbrauch ist dabei stets bei Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zu bejahen (BGH, Urteile vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 252; vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02, VersR 2003, 1306, 1307 f.; vom 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88, NJW 1990, 836, 838, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 109, 163; vom 12. Juni 1986 - III ZR 192/85, VersR 1986, 1100, 1102).
14
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie die Klägerin kann jedoch von vornherein nur unter der Voraussetzung Dritter sein, dass ihr der Amtsträger bei der Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt , wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn auf der einen Seite und dem Staatsbürger auf der anderen Seite charakteristisch ist. Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüberstehen (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 2013 - III ZR 263/12, BGHZ 198, 374 Rn. 7; vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10, BGHZ 191, 173 Rn. 15; vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07, BGHZ 177, 37 Rn. 11; vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01, BGHZ 153, 198, 201 f.; vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00, BGHZ 148, 139, 147; vom 12. Dezember 1991 - III ZR 18/91, BGHZ 116, 312, 315; vom 16. Mai 1983 - III ZR 78/82, BGHZ 87, 253, 254 f.; vom 31. März 1960 - III ZR 43/59, BGHZ 32, 145, 146 f.; vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 21).
15
b) So liegt der Fall hier nicht. Dienstherrin der Beklagten zu 1 blieb nach dem Überlassungsvertrag weiter die Stadt B. Diese stellte die Beklagte zu 1 der ARGE zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II zur Verfügung, wovon insbesondere die im Streitfall alleine relevanten, von der ARGE gemäß § 44b Abs. 3 SGB II aF wahrgenommenen Aufgaben der Klägerin als Leistungsträgerin erfasst waren. Die Beklagte zu 1 ist daher der Klägerin nicht in einer Weise gegenübergetreten, wie sie für das Verhältnis zwischen einem Amtsträger und dem Staatsbürger charakteristisch ist. Sie hat vielmehr im Gegenteil die gesetzlichen Aufgaben der Klägerin ausgeführt, wie es im Regelfall dem Verhältnis zwischen einem Amtsträger und seinem Dienstherrn entspricht. Dementsprechend fehlte es auch an widerstreitenden Interessen der Klägerin und der Anstellungskörperschaft der Beklagten zu 1. Vielmehr stellte ihre Anstellungskörperschaft der Klägerin das Personal zur Erfüllung von deren Aufgaben zur Verfügung. Beide verfolgten damit das gemeinsame Ziel, vorhandenes Personal möglichst effektiv einzusetzen, wie sich auch aus der Präambel des Überlassungsvertrags ergibt.
16
2. Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB aktivlegitimiert.
17
a) Nach § 826 BGB ist derjenige, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Ersatzberechtigt istdamit grundsätzlich nur der Geschädigte (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 189/78, VersR 1979, 526, 527; BeckOK BGB/Spindler, § 826 Rn. 13 [Stand: 01.11.2013]; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 826 Rn. 12; MünchKommBGB /Wagner, 6. Aufl., § 826 Rn. 41). Für die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin kommt es damit darauf an, ob ihr durch die - sittenwidrigen und vorsätzlichen - Untreuehandlungen der Beklagten ein Schaden zugefügt wurde.
18
Eine in jedem Fall ausreichende unmittelbare Schädigung der Klägerin (zur mittelbaren Schädigung vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 189/78, VersR 1979, 526, 527 mwN) wäre dann anzunehmen, wenn die Beklagte zu 1 - teilweise mit Unterstützung der Beklagten zu 2 - Gelder der Klägerin veruntreut hätte. Dazu ist - was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat - auf die konkrete Tathandlung, d. h. auf das Bargeld, das die Beklagte zu 1 im Zuge fingierter Zahlungsvorgänge am Bargeldautomaten zur Auszahlung bereitstellte, bzw. auf das Konto abzustellen, von dem die Beklagte zu 1 unberechtigt Gelder auf das Konto der Beklagten zu 2 überwies. Die Beklagten hätten die Klägerin jedenfalls dann unmittelbar geschädigt, wenn dieses Bargeld der Klägerin gehört bzw. es sich bei dem Konto um ein Konto der Klägerin gehandelt hätte. In dem gegen die Beklagte gerichteten Strafverfahren ist dazu festgestellt worden, die Beträge seien mittels einer aufgeladenen Chipkarte von einem im Gebäude der Arbeitsverwaltung stehenden Bargeldautomaten abgehoben worden. Entsprechend hat die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen.
In diesem Rechtsstreit sind hinreichende Feststellungen jedoch nicht getroffen worden. Bezüglich des Bargelds heißt es im Berufungsurteil lediglich, die Beklagte zu 1 habe es "an dem dort befindlichen Bargeldautomaten" abholen lassen ; zum Konto, von dem die Beklagte zu 1 unberechtigt überwies und zu dem die Klägerin vorgetragen hat, die Mitarbeiter des Jobcenters könnten (wegen der hier fraglichen Leistungen) "auf das Konto der Klägerin selbst zugreifen", verhält sich das Berufungsurteil nicht. Schon deshalb kann derzeit nicht von einer Inhaberschaft der Klägerin ausgegangen werden.
19
b) Das Berufungsgericht verweist zum Beleg dafür, dass nur die Klägerin Geschädigte sein könne, darauf, dass die ARGE kein Vermögen ("kein Gesamthandsvermögen" ) gehabt habe. Das ist bereits deshalb unzutreffend, weil aus einem ggf. fehlenden Schaden der ARGE nicht zwingend auf einen Schaden der Klägerin geschlossen werden kann. In Betracht kommen könnte nämlich - was das Berufungsgericht bislang nicht in Betracht gezogen hat - auch, dass der Schaden allein einem Dritten, insbesondere dem - von der rechtsfähigen Klägerin zu unterscheidenden - Bund, entstanden ist.
20
Im Übrigen trifft die Annahme des Berufungsgerichts, die ARGE könne kein Vermögen gehabt haben, nicht zu.
21
Die auf der Grundlage des § 44b SGB II aF errichtete Arbeitsgemeinschaft war rechtsfähig (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 10 mwN). Als rechtsfähige Gesellschaft bzw. Organisation war die ARGE Trägerin von Rechten und Pflichten (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, aaO mwN). Damit war sie vermögensfähig. Dass - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, aaO Rn. 12 ff.) die Passivlegitimation einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II aF hinsichtlich eines Amtshaftungsan- spruchs in Frage gestellt hat, ändert hieran nichts. Dort ging es darum, ob die Arbeitsgemeinschaft als Körperschaft i.S.d. Art. 34 Satz 1 GG und als Anstellungskörperschaft des bei ihr tätigen Personals anzusehen sein könnte.
22
Der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die ARGE Trägerin von Rechten und Pflichten - und damit vermögensfähig - war, steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht die Regelung des § 6 SGB II entgegen. Als verwaltungsorganisatorische Norm legt § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich die Leistungsträgerschaft für Grundsicherungsleistungen fest (Rixen/Weißenberger in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 6 Rn. 1, 5; jurisPK-SGB II/Stachnow-Meyerhoff, § 6 Rn. 7 [Stand: 10.03.2015]; Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, § 6 Rn. 4, 6 [Stand: November 2011]; vgl. zur Leistungsträgerschaft auch BSGE 97, 217 Rn. 20).

III.

23
Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 23.07.2013 - 5 O 439/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.02.2014 - 7 U 161/13 -

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 42/02
Verkündet am:
15. Mai 2003
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Cb; GüKG § 19a i.d.F. vom 10. März 1983
Zur Haftung wegen Amtsmißbrauchs bei der Erteilung einer Genehmigung
nach § 19a GüKG a.F.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger nimmt den beklagten Freistaat im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung für den Güterfernverkehr nach dem früheren Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256; GüKG) auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Herbst 1991 suchte die S. L. GmbH durch Zeitungsan- zeigen Kraftfahrer, die sich in der Gütertransportbranche selbständig machen wollten. Sie bot den Interessenten ein sogenanntes "Servicepaket" an, bestehend aus dem Kauf eines neuen Lastkraftwagens sowie der Verschaffung einer Gewerbeerlaubnis, einer Konzession nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und der hierfür erforderlichen Standortbestimmung gemäß § 6 GüKG. Der in E. (B. ) wohnende Kläger nahm dieses Angebot im November 1991 an. Er schloß mit der S. L. GmbH einen Kaufvertrag über einen LKW zum Preis von 103.430 DM. Ferner nahm er zur Finanzierung des Fahrzeugs und zum Aufbau seines Betriebs am 25./26. November 1991 Kredite über einen Gesamtbetrag von 129.000 DM auf. Die S. L. GmbH vermietete ihm außerdem Büroräume in B. -E. (Landkreis L. ), beginnend mit dem 1. Dezember 1991, obwohl der Kläger von vornherein beabsichtigte , den Betrieb von seinem Wohnort aus zu führen.
Unter dem 3. Dezember 1991 wurde für den Kläger beim Regierungspräsidium L. ein - nach Behauptung des Klägers von ihm blanko unterschriebener und von der S. L. GmbH nachträglich ausgefüllter - Antrag auf Erteilung einer Güterfernverkehrsgenehmigung mit dem Standort B. -E. gestellt. Am 5. Dezember 1991 erteilte das Landratsamt L. dem Kläger eine Standortbescheinigung für B. -E. , die dem Kläger zusammen mit der vom Regierungspräsidium ausgestellten Genehmigung für Einzelfahrten nach § 19a GüKG am selben Tage ausgehändigt wurde. Die Genehmigung enthält eine Befristung vom 1. November 1991 bis zum 31. März 1992. Zum damaligen Zeitpunkt war es im Regierungspräsidium L. üblich, befristete Genehmigungen dieser Art zu verlängern, soweit der Konzessionsinhaber die Voraussetzungen einer Genehmigung erfüllte und
nachweisen konnte, daß sein Transportunternehmen wirtschaftlich arbeitete bzw. daß er von der Konzession hinreichend Gebrauch machte.
Bei einer Betriebsprüfung durch das Bundesamt für den Güterfernverkehr im Sommer 1992 stellte sich heraus, daß der für insgesamt 22 Transportunternehmen angegebene Standort B. -E. die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 6 Abs. 2 GüKG nicht erfüllte und es sich in allen Fällen lediglich um Scheinstandorte handelte. Daraufhin nahm das Landratsamt L. die Standortbestimmung gegenüber dem Kläger zurück. Der Kläger erhielt auch keine Verlängerung seiner Konzession für die Zeit nach dem 31. März 1992. Er führte den Betrieb noch eine Zeitlang fort und stellte ihn sodann auf Transporte im Nahverkehr um.
Der Kläger hat behauptet, die S. L. GmbH habe sämtlichen geworbenen Kunden nur Scheinstandorte zuweisen wollen. Deren betrügerisches Gesamtkonzept sei dem im Regierungspräsidium L. seinerzeit für die Erteilung von Güterfernverkehrsgenehmigungen zuständigen Sachbearbeiter , dem Streithelfer des Beklagten, bekannt gewesen. Dennoch habe dieser der GmbH für die Zahlung von je 2.000 DM und den Erhalt weiterer vermögenswerter Vorteile die sofortige Ausstellung von Konzessionen ohne Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zugesagt. In seinem Fall sei die Konzession auch nicht im Regierungspräsidium ausgestellt worden, sondern der Nebenintervenient habe der S. L. GmbH eine unterschriebene Blankourkunde übergeben, die diese dann mit dem Namen des Klägers vervollständigt und dem Kläger ausgehändigt habe. Unstreitig wurden im Jahre 1998 der Streithelfer wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und die Geschäftsführerin der
S. L. GmbH wegen Betrugs in 70 Fällen, darunter dem des Klä- gers, rechtskräftig verurteilt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die zuletzt auf Zahlung von 193.052,27 DM gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Schadensersatzansprüche weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß der Nebenintervenient die Konzessionsurkunde blanko an die S. L. GmbH herausgegeben habe, wofür spreche, daß die Geltungsdauer der Genehmigung zeitlich vor der Antragstellung liege. In diesem Fall, so meint das Oberlandesgericht , habe der Streithelfer seine Amtspflicht verletzt, mit den Genehmigungsurkunden sorgfältig umzugehen und einem Mißbrauch vorzubeugen. Die vom Kläger geltend gemachten Anschaffungskosten für den LKW und die von ihm weiter eingegangenen Kreditverpflichtungen seien jedoch nicht vom Schutzzweck dieser Amtspflicht gedeckt. Bei öffentlich-rechtlichen Genehmigungen richte sich der Schutzbereich nach dem Vertrauen, das die Maßnahme begründen solle. Zumindest dann, wenn - wie hier - lediglich eine auf fünf Mo-
nate befristete Genehmigung gemäß § 19a GüKG erteilt worden sei, gehe der Schutzzweck der im güterkraftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren wahrzunehmenden Amtspflicht aber grundsätzlich nicht dahin, den Antragsteller vor denjenigen wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die dieser im Vertrauen auf die Erteilung einer langjährigen Konzession nach § 11 GüKG auf sich genommen habe. Mit einer solchen Genehmigung habe er aufgrund der Gesetzeslage nicht rechnen dürfen. Etwas anderes folge auch nicht aus der seinerzeit im Regierungspräsidium L. geübten teilweise abweichenden Praxis.
Die Klage sei aber auch dann unbegründet, wenn dem Nebenintervenienten , wie das Berufungsgericht weiter unterstellt, aufgrund seiner Eingebundenheit in das System der S. L. GmbH bekannt gewesen sei, daß diese ihren Kunden falsche Angaben über die Dauerhaftigkeit ihrer Konzessionen machte und ihnen lediglich Scheinstandorte verschaffte. Unter diesen Umständen habe sich der Streithelfer zwar möglicherweise einer Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht und einen falschen Anschein erweckt. In den Schutzbereich der Amtspflichten zur Unterlassung derartiger Handlungen fielen grundsätzlich auch diejenigen Aufwendungen, die der Kläger in der Hoffnung auf Erteilung einer endgültigen Genehmigung vorgenommen habe. Dennoch gelte im Streitfall eine Ausnahme, weil das Scheitern des geplanten Unternehmens auf Gründen beruhte, die zum alleinigen Risikobereich des Klägers gehörten. Die Schaffung eines den rechtlichen Voraussetzungen des § 6 GüKG genügenden Standorts wäre ihm nämlich ohne weiteres möglich gewesen. Daß hierfür nach dem Klagevorbringen die Betriebskosten zu hoch gewesen seien, gehöre zum unternehmerischen Risiko des Klägers. Es sei auch nicht darge-
tan, daß er bei früherer Kenntnis solcher Kosten von einem Vertragsschluß mit der S. L. GmbH Abstand genommen hätte.
Sonstige Amtspflichtverletzungen sind nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegeben oder für den Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden. Das mögliche Fehlen einer Standortgenehmigung noch bei Erteilung der Konzession nach § 19a GüKG habe sich nicht ausgewirkt. Es sei ferner zulässig gewesen, die Genehmigungsurkunde einem Mitarbeiter der S. L. GmbH als Bevollmächtigtem des Klägers auszuhändigen.
Aus denselben Gründen wie ein Amtshaftungsanspruch scheide ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 1 Abs. 2 des für Altfälle in Sachsen noch anwendbaren Staatshaftungsgesetzes aus.

II.


Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen das beklagte Land wegen Amtspflichtverletzungen des Streithelfers (§ 839 BGB, Art. 34 GG) läßt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen tatsächlichen Unterstellungen, die auch für das Revisionsverfahren maßgebend sind, nicht verneinen.
1. Ob die vom Regierungspräsidium L. dem Kläger erteilte Einzelfahrtgenehmigung nach § 19a GüKG schon für sich allein rechtswidrig und amtspflichtwidrig war, da ihr - von den im Streitfall nicht ohne weiteres gegebenen
engen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift abgesehen - nur ein Scheinstandort des Fahrzeugs zugrunde lag, mag dahinstehen. Nachrangig ist ferner das vom Berufungsgericht an erster Stelle geprüfte Klagevorbringen, der Nebenintervenient habe der S. L. GmbH eine Genehmigungsurkunde blanko zur eigenen Ausfüllung überlassen, zumal kaum vorstellbar ist, daß eine Pflichtverletzung dieser Art ohne eine allgemeine deliktische Absprache zwischen beiden erfolgt sein sollte. Auszugehen ist vielmehr von dem Hauptvorwurf des Klägers, der Streithelfer als zuständiger Sachbearbeiter im Regierungspräsidium L. sei in das betrügerische Gesamtkonzept der S. L. GmbH eingebunden gewesen. Er habe bereits im Oktober 1990 gewußt, daß diese weder willens noch in der Lage gewesen sei, ihren Kunden einen den Anforderungen des § 6 GüKG genügenden Fahrzeugstandort zu verschaffen, gleichwohl aber die sofortige Ausstellung von Konzessionen zugesichert, um dafür eigene geldwerte Vorteile zu erlangen. Unter diesen Umständen liegt eine Amtspflichtverletzung des Streithelfers schon in seiner erklärten Bereitschaft, an dem betrügerischen Vorhaben der GmbH zum Nachteil der Fuhrunternehmer mitzuwirken. Jeder Amtsträger ist verpflichtet, sich eines Mißbrauchs seines Amtes zu enthalten und insbesondere deliktische Schädigungen anderer zu unterlassen (Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 124 ff. m.w.N.). Das gilt namentlich für mit Strafe bedrohte Handlungen. Indessen ist nicht entscheidend, ob die Bereiterklärung des Streithelfers bereits zum damaligen Zeitpunkt als Beihilfe zum Betrug (§§ 27, 263 StGB) oder jedenfalls als Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (§§ 331, 332 StGB) strafbar war. Mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte hätte die Amtsausübung des Streithelfers auch dann in Widerspruch gestanden und einen Amtsmißbrauch bedeutet (vgl. zu diesen Voraussetzungen Senatsurteil BGHZ 91, 243, 252), wenn die ins Auge gefaßten Straftaten sei-
nerzeit noch nicht so weit konkretisiert waren, daß die Schwelle zur Strafbarkeit wegen Betrugs überschritten wurde.
2. Die allgemeinen Amtspflichten eines jeden Beamten, sein Amt gewissenhaft und unparteiisch zu verwalten, die Gesetze zu wahren und sich jeden Amtsmißbrauchs zu enthalten, obliegen ihm gegenüber jedem als geschützten "Dritten", der durch die Verletzung dieser Amtspflichten geschädigt werden könnte (Senatsurteil BGHZ 91, 243, 252; Staudinger/Wurm, § 839 Rn. 125, 175 f.). Das gilt deswegen auch gegenüber dem Kläger, ungeachtet dessen, daß er zu dem Zeitpunkt, als die deliktische Absprache zwischen dem Streithelfer und einem Mitarbeiter der S. L. GmbH getroffen wurde, noch nicht in Kontakt zu den Beteiligten getreten war.
3. Für den Fall eines solchen Amtsmißbrauchs hat das Berufungsgericht die Grenzen des Schutzbereichs der verletzten Amtspflicht zu eng gezogen.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt allerdings die Feststellung , daß ein Geschädigter "Dritter" im Sinne von § 839 BGB ist, noch nicht. Vielmehr ist jeweils auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 134, 268, 276; 140, 380, 382; Urteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - WM 2002, 92, 93 = NJW-RR 2002, 307, 308; Staudinger/ Wurm, § 839 Rn. 173, 174 ff.). Bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten wie einer Genehmigung bestimmt der Senat den Schutzzweck vorrangig nach dem Vertrauen, das die betreffende Maßnahme begründen soll (BGHZ 144, 394, 396; 149, 50, 52 ff.; Urteil vom 16. Januar 2003 - III ZR
269/01 - DVBl. 2003, 524, 525 = NVwZ 2003, 501). Eine derart hinreichende Vertrauensgrundlage für den Kläger hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung, ob bereits die amtspflichtwidrige Aushändigung eines Blankettformulars an die S. L. GmbH zu einer Haftung des Beklagten führt, verneint. Ob ihm darin zu folgen wäre, kann ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob sich dem Kläger eine Fehlerhaftigkeit der Genehmigung hätte aufdrängen müssen und zumindest aus diesem Grunde ein haftungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts zu verneinen wäre (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 134, 268, 283 f.; 149, 50, 53 f.; Urteil vom 16. Januar 2003 aaO). Der Kläger wirft dem Nebenintervenienten , wie ausgeführt, nämlich nicht nur die Erteilung einer rechtswidrigen Genehmigung vor, sondern darüber hinausgreifend die Teilhabe an einem breit angelegten Betrugsvorhaben. Unter solchen Umständen ist der Schutzbereich der verletzten Amtspflicht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, erheblich weiter zu ziehen. Ihr Schutzzweck erstreckt sich dann grundsätzlich auf alle Opfer der durch den Amtsmißbrauch geförderten Straftaten und die dabei entstandenen Vermögensschäden. Hierunter fallen ohne weiteres auch die hier in Rede stehenden Aufwendungen des Klägers zum Kauf eines für den Güterfernverkehr geeigneten Lastkraftwagens und zum Aufbau eines entsprechenden Geschäfts.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Streitfall nicht deswegen eine Ausnahme zu machen, weil das Scheitern des vom Kläger begonnenen Güterfernverkehrsunternehmens auf Gründen beruhte, die in dessen alleinigen Risikobereich fielen. Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, daß der Kläger die von ihm bewußt übernommenen unternehmerischen Risiken nicht dem beklagten Land anlasten kann. Das gilt aber ausschließlich zu den Bedin-
gungen des ihm seitens der S. L. GmbH unterbreiteten und von ihm gebilligten Konzepts. Hätten beispielsweise ein Auftragsmangel, für den auch nicht die GmbH einzustehen hatte, oder zu hohe Gesamtkosten des Fahrzeugs zu einer Unrentabilität und in der Folge zum Erliegen des Geschäfts geführt, wäre dem Berufungsgericht zuzustimmen. So verhält es sich hier aber nicht. Nach seinem Vorbringen war der Kläger lediglich außerstande, die bei Begründung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Standorts im Regierungsbezirk L. anfallenden zusätzlichen Betriebskosten von ca. 1.500 DM monatlich zu tragen. Diese weiteren Belastungen mußte er bei seiner ursprünglichen Planung nicht berücksichtigen; sie beruhen allein darauf, daß sich der von der S. L. GmbH zu verantwortende Scheinstandort in B. -E. als unzureichend erwies. Die vom Berufungsgericht weiter vermißte Darlegung, daß der Kläger bei Kenntnis der tatsächlichen Kosten eines Standorts im Regierungsbezirk L. von einem Vertragsschluß mit der S. L. GmbH Abstand genommen hätte, verstand sich bei verständiger Auslegung des Klagevorbringens von selbst; auf dieser Grundlage fußt die gesamte Amtshaftungsklage.
4. Zum Schaden und dem Ursachenzusammenhang hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Auch diese Tatbestandsvoraussetzungen sind deswegen zugunsten des Klägers zu unterstellen. Auf eine etwaige anderweitige Ersatzmöglichkeit muß sich der Kläger bei der behaupteten vorsätzlichen Amtspflichtverletzung ebenfalls nicht verweisen lassen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).

III.


Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Die Sa- che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachholen kann.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
7
1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG erfüllt sind. Insbesondere ist es richtig, dass die Klägerin geschützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB der durch den Bediensteten des Beklagten verletzten Amtspflicht war. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts Dritter im Sinne dieser Vorschrift sein. Dies setzt voraus, dass ihr der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte bei der Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt , wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (z.B. Senatsurteile vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07, BGHZ 177, 37 Rn. 11; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06, VersR 2008, 252 Rn. 15 und vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01, BGHZ 153, 198, 201 jew. mwN). Das ist vorliegend der Fall. Die durch den Bediensteten des Beklagten verletzte Amtspflicht, das Müllfahrzeug so zu handhaben, dass fremde Sachen nicht beschädigt werden, gilt gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts in gleicher Weise wie gegenüber privaten Eigentümern. Zudem war es Zufall, dass von dem schädigenden Ereignis ein im Eigentum der Klägerin stehendes Fahrzeug betroffen wurde und nicht dasjenige eines Privaten.
15
bb) Der Umstand, dass der Kläger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, steht seiner Einbeziehung in den Schutzbereich allerdings nicht von vornherein entgegen. Zwar werden im Allgemeinen die zwischen verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden Pflichten lediglich solche sein, die eine ordentliche Verwaltung gewährleisten. Der Amtsträger handelt insoweit in Wahrnehmung des allgemeinen öffentlichen Interesses an einer rechtmäßig funktionierenden Verwaltung. Auch dann, wenn der Dienstherr des Amtsträgers und eine andere Körperschaft bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammenwirken, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Amtsträger im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann aber dann Dritte sein, wenn sie der Anstellungskörperschaft des Amtsträgers in der Weise gegenüber steht, wie es für das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn des Amtsträgers und dem Bürger, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht beruft, charakteristisch ist. Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüberstehen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00, BGHZ 148, 139, 147; vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01, BGHZ 153, 198, 201 f; vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07, BGHZ 177, 37 Rn. 11; vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 21).
11
In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (Senatsurteil BGHZ 153, 198, 201 f m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat entschieden, dass die kommunale Rechtsaufsicht Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch gegenüber der zu beaufsichtigenden kommunalen Gebietskörperschaft als einem geschützten Dritten begründen kann (Senat aaO S. 202 ff). Ob diese Grundsätze auch für die vorliegende Fallgestaltung herangezogen werden können - weil nach Auffassung der Revision die überörtliche Rechnungsprüfung "aufsichtsrechtliche Elemente" enthält -, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man annehmen würde, dass dem Beklagten bei seiner Prüftätigkeit auch Schutzpflichten gegenüber seinen Mitgliedern obliegen können, vermag die fehlerhafte Feststellung des Beklagten im mündlich erläuterten Prüfungsbericht zur personellen Unterbesetzung im Bereich "Allgemeiner Sozialdienst" keine Haftung des Beklagten auszulösen. Denn die hier konkret gegebene Empfehlung im Prüfungsbericht bot keine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für den Kläger, eine personelle Aufstockung vorzunehmen, ohne sich zuvor von deren Notwendigkeit unter dem Blickwinkel der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung eigenverantwortlich zu vergewissern. Dies schließt einen Anspruch bereits nach der objektiven, durch das Amtshaftungsrecht gewährten Reichweite des Vermögensschutzes aus, was der Mitverschuldensprüfung vorgeschaltet ist (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06 - VersR 2008, 252, 253 Rn. 17 m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 201/01
Verkündet am:
12. Dezember 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Cb, Fe; DDR-StHG § 1
Die kommunale Rechtsaufsicht kann Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch
gegenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde als einem geschützten Dritten
begründen. Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde können
auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also solchen, die von der
Gemeinde selbst angestrebt werden, etwa bei der Genehmigung eines von der
Gemeinde abgeschlossenen Rechtsgeschäfts. Verletzungen dieser Pflichten
können Amts- oder Staatshaftungsansprüche der Gemeinde gegen die Aufsichtsbehörde
auslösen.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01 - OLG Dresden
LG Görlitz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die klagende Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der inzwischen in sie eingemeindeten ehemaligen Gemeinde N. (im folgenden durchgängig nur: die Klägerin). Diese beabsichtigte im Jahre 1992 den Neubau einer gemeindlichen Sporthalle. Wegen fehlender Eigenmittel entschloß sie sich, den Neubau als kommunales Investorenvorhaben zu realisieren, und zwar in Zusammenarbeit mit der E. GbR. Diese sollte die Sporthalle auf einem Erbbaugrundstück errichten und langfristig an die Gemeinde vermieten. Zu diesem Zweck erwarb die Gemeinde mit Vertrag vom 20. Dezember 1996 das Erbbaurecht an dem Baugrundstück und veräußerte es mit Vertrag vom 27. Dezember
1996 für 100 DM an die E. weiter. Durch einen weiteren Vertrag vom 27. Dezember 1996 verpflichtete sich die E. , die Sporthalle für 3,9 Mio. DM zu errichten und für 30 Jahre an die Gemeinde zu vermieten. Vorgesehen war, daß der Mietzins bis zum Ende der Vertragslaufzeit stetig anstieg. Außerdem sollte die Gemeinde das Ankaufsrecht nach Ablauf der Mietzeit erhalten. Schließlich gewährte die Gemeinde nach § 12 dieses Vertrages der E. neben dem Mietzins ein Mieterdarlehen.
Mit zwei Bescheiden vom 21. April 1997 erteilte der beklagte Landkreis auf Antrag der Klägerin die für beide Verträge vom 27. Dezember 1996 erforderlichen kommunalaufsichtlichen Genehmigungen.
Im Februar 1999 stellte der Sächsische Rechnungshof in einem Prüfbericht , betreffend das Objekt Sporthalle N. , fest, daß die als Leasingmodell eingestufte Finanzierung der Sporthalle unwirtschaftlich und im Vergleich zu einer Kreditfinanzierung zu teuer gewesen sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der beklagte Landkreis unter diesen Umständen das Vertragswerk nicht hätte genehmigen dürfen. Sie erblickt in den gleichwohl erteilten Genehmigungen eine Amtspflichtverletzung ihr gegenüber und begehrt, gestützt auf Amtshaftung und Haftung nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR, die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei und in Zukunft entstehen werde, daß der Beklagte den Mietvertrag zwischen der Gemeinde N. und der E. , betreffend die Anmietung der Sporthalle, sowie den Erbbaurechtsveräußerungsvertrag genehmigt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben und die begehrte
Feststellung getroffen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten wegen der Erteilung der hier in Rede stehenden Genehmigungen vom 21. April 1997 gegenüber der Klägerin für schadensersatzpflichtig gehalten. Die Anspruchsgrundlage hat es in § 1 des Staatshaftungsgesetzes der DDR in der Fassung des Einigungsvertrages (Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III, BGBl. 1990 II S. 885, 1168) erblickt , das zwar mittlerweile in Sachsen durch Gesetz vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151) aufgehoben worden ist, aber auf den Streitfall weiterhin Anwendung findet. Daneben hält das Berufungsgericht ersichtlich auch einen mit dem Staatshaftungsanspruch konkurrierenden Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) für gegeben. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Im Revisionsrechtszug steht außer Streit, daß eine Finanzierung des Vorhabens "Sporthalle N. " über Kommunalkredit für die Klägerin günstiger gewesen wäre als die hier gewählte Form eines Leasingmodells. Deswegen stellt auch die Revision nicht in Abrede, daß die Genehmigungen nicht hätten erteilt werden dürfen. Dabei sind die abgeschlossenen Einzelverträge als Bestandteile eines einheitlichen Vertragswerks zu werten, so daß es für die haftungsrechtliche Würdigung einer Unterscheidung nach der Genehmigung des Mietvertrages einerseits und derjenigen des Erbbaurechtsveräußerungsvertrages andererseits nicht bedarf. Die Revision nimmt auch die weitere
Feststellung des Berufungsgerichts hin, daß der für die Erteilung verantwortliche Amtsleiter des Beklagten schuldhaft gehandelt hat und somit das für den Amtshaftungs-, nicht dagegen für den Staatshaftungsanspruch geltende Verschuldenserfordernis erfüllt ist.
2. Im Mittelpunkt der rechtlichen Würdigung des Falles stehen vielmehr die - auch für die staatshaftungsrechtliche Beurteilung entscheidenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 259, 273 m.w.N.) - Fragen, ob die bei der Erteilung der Genehmigungen wahrzunehmenden Amtspflichten des Beklagten zugunsten der Klägerin drittgerichtet waren und ob der entstandene Schaden in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Pflichten fällt. Beides ist - entgegen der Revision und in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil - zu bejahen.

a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden , deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschä-
digten Körperschaft auslöst (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 148, 139, 147; 116, 312, 315 jew. m.w.N.).

b) Im vorliegenden Fall war das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO tätig geworden. Das Genehmigungserfordernis für den Mietvertrag folgte aus § 82 Abs. 5 SächsGemO, da die durch diesen Vertrag begründeten Zahlungsverpflichtungen unstreitig wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkamen. Die Veräußerung des Erbbaurechts war nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO genehmigungspflichtig. Die bei der Erteilung der Genehmigung einzuhaltenden Prüfungsmaßstäbe ergaben sich aus den einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung in Verbindung mit der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich (KommInvestVwV vom 18. Dezember 1996, Sächsisches Amtsblatt 1997 S. 74). Nach Nr. 3.1.4 durfte die Genehmigung nur erteilt werden , wenn der Vertragsschluß den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft entsprach (§ 82 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SächsGemO). Die Genehmigung setzte insbesondere voraus, daß die übernommenen Verpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit des kommunalen Aufgabenträgers in Einklang standen (§ 82 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SächsGemO), das Investorenvorhaben dem Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprach (§ 72 Abs. 2 SächsGemO) und die Aufgabenerfüllung seitens des kommunalen Aufgabenträgers sichergestellt war. Außerdem war zu beachten, daß die Gemeinde Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußern durfte (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO).

c) Mit dieser Zielrichtung erlegt die Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde Schutzfunktionen auch zugunsten der zu beaufsichtigenden Gemeinde auf. Dies hat in allgemeiner Form bereits das Reichsgericht ausgesprochen: Die Beaufsichtigung der Selbstverwaltungskörper durch staatliche Behörden soll sicherstellen, daß die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten den Vorschriften der Gesetze gemäß geführt wird und stets in geordnetem Gange bleibt. Trotz dieses Zweckes der Kommunalaufsicht haben die mit ihr betrauten Beamten bei ihrer Ausübung auch auf die Belange der Gemeinde die gebührende Rücksicht zu nehmen und sie vor Schädigungen zu bewahren. Sie verletzen , wenn sie es nicht tun, die ihnen den Gemeinden gegenüber obliegende Amtspflicht. Das gilt nicht bloß für Zwangsmaßnahmen im Aufsichtswege, sondern für jede Art von Betätigung der Kommunalaufsicht. Eine bloße Raterteilung an eine Gemeinde, eine ihr erteilte Genehmigung, Maßnahmen, die auf die Entschließung der Gemeinden von erheblichem Einfluß zu sein pflegen, können schon eine Amtspflichtverletzung ihnen gegenüber enthalten (RGZ 118, 94, 99). Auch der Senat hat, wenn auch - wie der Revision zuzugeben ist - eher beiläufig, darauf hingewiesen, daß die Kommunalaufsicht des Staates den Gemeinden gegenüber Amtspflichten zur sachgemäßen Ausübung der Aufsicht begründet, weil dadurch auch die Interessen der Gemeinden gefördert oder geschützt werden sollen (BGHZ 35, 44, 50).

d) Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur für belastende Maßnahmen der Aufsicht, die von der Gemeinde mit verwaltungsrechtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden könnten und bei denen daher die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht bereits nach dem im Senatsurteil BGHZ 125, 258 niedergelegten Grundsatz bejaht werden kann, daß sie in der Regel mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu-
sammenfällt. Besondere Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde können vielmehr auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also solchen , die von der Gemeinde selbst angestrebt werden, wie bei der hier in Rede stehenden Genehmigung eines Rechtsgeschäfts. Auch insoweit obliegt es der Kommunalaufsicht, die Gemeinde vor möglichen Selbstschädigungen zu bewahren. Dabei ergeben sich Berührungspunkte mit der staatlichen Stiftungsaufsicht , bei der ebenfalls anerkannt ist, daß sie Amtspflichten auch gegenüber der Stiftung selbst begründen kann, die insbesondere den Inhalt haben können , die Stiftung vor ihren eigenen Organen zu schützen (Senatsurteil BGHZ 68, 142, 146; BayObLGZ 1990, 264). Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie dem Senatsurteil BGHZ 148, 139 entnehmen will, eine öffentlichrechtliche Körperschaft könne nur dann geschützter "Dritter" sein, wenn sie durch das schädigende Verwaltungshandeln in einer Weise betroffen werde, die der eines einzelnen Bürgers entspreche. Vielmehr kommt es auch im amtshaftungsrechtlichen Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften untereinander entscheidend auf den Schutzzweck der jeweils wahrzunehmenden Amtspflicht an.

e) Der Einbeziehung des durch die hier in Rede stehenden Genehmigungen verursachten Schadens in den Schutzbereich der wahrzunehmenden Amtspflichten steht insbesondere nicht entgegen, daß das genehmigte Handeln der Gemeinde in den Bereich kommunaler Selbstverwaltung fiel. Denn auch in diesem Bereich war die Klägerin verpflichtet, ihre finanziellen Dispositionen an den vorstehend wiedergegebenen Rechts- und Verwaltungsgrundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und der Einhaltung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Die Mißachtung dieser Grenzen begründete daher in besonderem Maße die Gefahr von Selbstschädigungen im
vorbezeichneten Sinne. Deswegen hatte die Rechtsaufsicht auch den Zweck, die Gemeinde in diesem Bereich vor vermeidbaren Schädigungen zu bewahren. Das entspricht auch einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (z.B. Cromme, DVBl. 1996, 1230; Oebbecke, DÖV 2001, 406; Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht 11. Aufl. IV Rn. 49; jeweils m.w.N.).
3. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Form eines Anspruchs gegen den ehemaligen Bürgermeister, die zum Nichtentstehen des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB und des Staatshaftungsanspruchs nach § 3 Abs. 3 DDR-StHG hätte führen können, ist vom Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint worden und wird von der Revision auch nicht mehr geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat ferner eine - vom Ansatz her in Betracht zu ziehende - Anspruchskürzung wegen mitwirkenden Verschuldens nach den Besonderheiten des Falles rechtsfehlerfrei verneint.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 34/00 Verkündet am:
21. Juni 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
HambVwVfG § 4 Abs. 2 Nr. 2
Wenn ein hamburgisches Gesundheitsamt eine in Hamburg wohnende Bewerberin
um Berufung in ein Beamtenverhältnis in Schleswig-Holstein auf ihre
gesundheitliche Eignung untersucht und der schleswig-holsteinischen Einstellungsbehörde
ein entsprechendes amtsärztliches Zeugnis erteilt, handelt
es sich nicht um Amtshilfe.
Der Amtsarzt eines hamburgischen Gesundheitsamts, der eine in Hamburg
wohnende Bewerberin um Berufung in ein Beamtenverhältnis in SchleswigHolstein
untersucht und der schleswig-holsteinischen Einstellungsbehörde ein
amtsärztliches Zeugnis über ihre gesundheitliche Eignung als Beamtin erteilt,
erfüllt keine Amtspflichten gegenüber dem Land Schleswig-Holstein als einem
Dritten im Sinne von § 839 BGB.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 3. Dezember 1999 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 17. April 1998 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Das klagende Land Schleswig-Holstein beabsichtigte im Jahre 1993, die als Angestellte an einer Grundschule in E. tätige, in Hamburg wohnende Lehrerin M. Sch. in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Mit Schreiben vom 15. November 1993 forderte das Schulamt Frau Sch. auf, sich von dem für ihren Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt unter Vorlage dieses Schreibens
amtsärztlich untersuchen zu lassen; der amtsärztlichen Bescheinigung müsse zu entnehmen sein, ob die Eignung für den Lehrerberuf im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestehe; das amtsärztliche Gesundheitszeugnis und die Kostenrechnung sollten an das Ministerium für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein gesandt werden. Frau Sch. ließ sich am 29. November 1993 unter Vorlage dieses Schreibens vom Gesundheitsamt des Bezirksamts Ei. in Hamburg untersuchen. In einem ihr zur Vorbereitung der Untersuchung ausgehändigten Vordruck beantwortete sie die Frage nach "ernsthaften Erkrankungen" u.a. mit: "Angeborene Hüftdysplasie". Das Gesundheitsamt erteilte unter dem 13. Dezember 1993 ein amtsärztliches Zeugnis ("... ausgestellt auf Ersuchen vom Schulamt des Kreises P. ...") dahin, daß nach den erhobenen Untersuchungsbefunden ärztlicherseits keine Bedenken gegen die Übernahme der untersuchten als Lehrerin in ein Beamtenverhältnis bestünden; Frau Sch. sei für diesen Beruf gesundheitlich geeignet; mit vorzeitigem Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit sei nicht zu rechnen. Anschließend wurde Frau Sch. durch das Ministerium des klagenden Landes mit Wirkung vom 15. Dezember 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin z.A. ernannt. Inzwischen ist sie Beamtin auf Lebenszeit.
Anläßlich eines Verfahrens auf Übernahme in den Schuldienst der beklagten Stadt Hamburg im Rahmen eines Lehreraustauschverfahrens wurde Frau Sch. am 17. November 1994 nochmals untersucht, diesmal vom Personalärztlichen Dienst des Senatsamts für den Verwaltungsdienst der Beklagten. Diese Untersuchung und eine orthopädische Zusatzuntersuchung ergaben den Befund, daß wegen einer bestehenden Hüftgelenkserkrankung Bedenken gegen die Tätigkeit als Lehrerin - im Beamtenverhältnis - bestünden. Zwar zeige die Erkrankung derzeit keine Symptomatik. Im Hinblick darauf, daß der Lehrer-
beruf grundsätzlich im Stehen ausgeübt werde, könne jedoch keine sichere Prognose gestellt werden. Durch längeres Stehen könnten der Verlauf der Erkrankung und die Beschwerden ungünstig beeinflußt werden. Deshalb könnten zukünftige Fehlzeiten oder eine vorzeitige Pensionierung nicht mit einem ausreichend hohen Maß an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dieser Befund führte dazu, daß die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung der Beklagten mit Schreiben vom 23. Januar 1995 aus gesundheitlichen Gründen die Übernahme von Frau Sch. als beamtete Lehrerin ablehnte.
Das klagende Land, das seinerseits im Hinblick auf den Gesundheitszustand der von ihm zur Lehrerin auf Lebenszeit ernannten Frau Sch. in Zukunft erhebliche Vermögenseinbußen befürchtet (z.B. im Falle von Beihilfeleistungen , notwendigen Vertretungen und etwa auch einer Frühpensionierung), nimmt die Beklagte - im Hinblick darauf, daß der Schaden noch nicht beziffert werden könne, im Wege einer Feststellungsklage - auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Das vom Gesundheitsamt der Beklagten erteilte amtsärztliche Gutachten sei schuldhaft auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage erstellt worden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beamtenbewerberin wären bei der gebotenen gründlicheren Untersuchung sicher zu erkennen gewesen. Die Beklagte hat eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem klagenden Land in Abrede gestellt. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Feststellungsklage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage.

A.


Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Mit Recht hat das Berufungsgericht ein Feststellungsinteresse des klagenden Landes i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs, der noch nicht abschließend mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann, bejaht. Das Feststellungsinteresse ist in einem solchen Fall grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt und durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung entgegengewirkt werden soll. Geht es dabei um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung des Klägers bereits eingetretenen Rechtsverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse weiter die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; diese ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - NJW 2001, 1431 f). Eine dementsprechende Schadenswahrscheinlichkeit ist im Streitfall ohne weiteres anzunehmen.

B.


Die Klage ist jedoch unbegründet.
Das Berufungsgericht will danach differenzieren, ob das Gesundheitsamt der Beklagten bei der Erteilung des amtsärztlichen Zeugnisses vom 13. Dezember 1993 in "eigener originärer Zuständigkeit" tätig geworden sei oder nicht. Im ersteren Fall habe das Gesundheitsamt Amtspflichten gegenüber dem im Sinne des Amtshaftungsrechts als "Dritter" anzusehenden klagenden Land verletzt, so daß ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegeben sei. Anderenfalls ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz aus den Rechtsgrundsätzen über die Amtshilfe.

I.


Indessen ist nach dem vorliegenden Sachverhalt für einen Ersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut der Amtshilfe von vornherein kein Raum. Um Amtshilfe handelte es sich bei der in Rede stehenden amtsärztlichen Untersuchung und Zeugniserteilung nicht.
1. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des hier maßgeblichen Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HambVwVfG; vgl. auch § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) liegt selbst dann, wenn eine Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen ergänzende Hilfe leistet, Amtshilfe im Rechtssinne nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
Darunter sind alle Aufgaben zu verstehen, die der betreffenden Behörde bereits spezialgesetzlich außerhalb der Amtshilferegelungen als Hilfeleistungen (auch) gegenüber anderen Behörden übertragen sind, für die sich also die Pflicht zur Hilfeleistung nicht erst aufgrund des Ersuchens der auf die Hilfe angewiesenen Behörde ergibt (näher hierzu Kopp/Ramsauer VwVfG 7. Aufl. § 4 Rn. 16; Obermayer VwVfG 3. Aufl. § 4 Rn. 48; Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 5. Aufl. § 4 Rn. 35 ff m.w.N.). Diese Regelung hat ihren inneren Grund darin, daß die von ihr erfaßten Hilfeleistungen in der Regel bestimmten Fachbehörden zugewiesen sind, die häufig eigens zu diesem Zweck errichtet oder zumindest (auch) hierfür mit Dienstkräften und Einrichtungen ausgestattet wurden, um andere Behörden unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Hilfeleistungen zu erbringen, ohne daß der Rückgriff auf die §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes notwendig wäre; das vom Gesetzgeber vorgegebene Zusammenwirken bestimmter Behörden, die dafür jeweils mit Teilaufgaben betraut sind, läßt sich nicht mit der Amtshilfe gleichsetzen, die die Aufgabenbewältigung nur in Ausnahmefällen mit fremder Hilfe ermöglichen soll (Obermayer aaO § 4 Rn. 49).
2. In diesem Sinne - also der pflichtgemäßen Wahrnehmung einer eigenen Aufgabe, nicht einer Handlung im Rahmen der Amtshilfe - ist es auch zu werten , wenn Amtsärzte der Gesundheitsämter in Hamburg amtsärztliche Zeugnisse erteilen, die zur Ermittlung gesundheitlicher Befunde gesetzlich vorgeschrieben sind (vgl. OVG Münster NVwZ-RR 1992, 527; OVG Brandenburg Recht im Amt 1998, 299; Stelkens/Bonk/Sachs aaO Rn. 36; Kopp/Ramsauer aaO Rn. 16). Dies gilt auch im Streitfall.

a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. III des in Hamburg mit seinen Durchführungsverordnungen als Landesrecht fortgeltenden Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 531) obliegt den Gesundheitsämtern u.a. die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit, soweit sie den Amtsärzten übertragen ist. § 1 Satz 2 Nr. 5 der Zweiten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 22. Februar 1935 (RGBl. I S. 215) schreibt vor, daß das Gesundheitsamt amtliche Zeugnisse in allen Fällen auszustellen hat, in denen die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses "vorgeschrieben" ist. Maßgebliche gesetzliche Vorschrift im letzteren Sinne ist im Streitfall § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein - Landesbeamtengesetz (LBG) - i.d.F. vom 2. Juni 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), wonach die gesundheitliche Eignung für das Beamtenverhältnis in der Regel durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen ist. Hierauf beruhte die Anforderung eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses durch das schleswig-holsteinische Ministerium für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport gegenüber dem Schulamt des Kreises P., das seinerseits die Bewerberin, Frau Sch., entsprechend unter dem 15. November 1993 anschrieb und diese hierdurch veranlaßte, das Gesundheitsamt in ihrem Wohnort Hamburg aufzusuchen.
Daß mithin das Gesundheitsamt ein Gesundheitszeugnis erstellt hat, dessen Beibringung im Sinne des hamburgischen Landesrechts "vorgeschrieben" war, kann nicht mit der Erwägung der Revision - in anderem Zusammenhang - in Frage gestellt werden, schleswig-holsteinisches Landesrecht könne seiner Natur nach andere Bundesländer nicht verpflichten. Letzterer Gesichtspunkt schließt nicht die Befugnis des hamburgischen Gesetzgebers aus, den Tatbestand einer (landes-)gesetzlich begründeten Verpflichtung bestimmter
(Landes-)Behörden zum Handeln (hier: amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung einer Hamburger Bürgerin) nach der jeweiligen Sachlage auch an einen durch Vorschriften eines anderen Bundeslandes ausgelösten "Handlungsbedarf" (hier: Notwendigkeit eines amtsärztlichen Attests im schleswigholsteinischen Beamteneinstellungsverfahren) anzuknüpfen. Soweit es um die Erstattung amtlicher Gesundheitszeugnisse als Teil des öffentlichen Gesundheitswesens geht, ist eine derartige - "grenzüberschreitende" und auf Gegenseitigkeit beruhende (vgl. § 22 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst - Gesundheitsdienst-Gesetz [GDG] vom 26. März 1979 [GVO Bl. Schl.H. S. 244]) - Regelung ausgesprochen sachgerecht und - aus der Sicht der zu begutachtenden Personen, die das Gesundheitsamt ihres Wohnsitzes aufsuchen können - bürgerfreundlich.

b) Folglich erfüllte das Gesundheitsamt der Beklagten mit der Erstellung des amtsärztlichen Zeugnisses betreffend die in Hamburg wohnende Anwärterin für eine Beamtenlaufbahn in Schleswig-Holstein eine "eigene" gesetzliche Verpflichtung nach Hamburger Landesrecht. Daß diese Verpflichtung der hamburgischen Behörde sich hier letztlich erst im Zusammenhang mit gesetzlichen Bestimmungen eines anderen Bundeslandes konkretisierte, ist im vorliegenden Zusammenhang ebensowenig von Belang wie der Umstand, daß im Streitfall das hamburgische Gesundheitsamt nur deshalb anstelle eines der schleswigholsteinischen Gesundheitsämter (vgl. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 22 GDG) eingeschaltet wurde, weil die betroffene Bewerberin für das Beamtenverhältnis in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz in Hamburg hatte. Auch daraus, daß im Streitfall das hamburgische Gesundheitsamt als staatliche Behörde handelte, wogegen die Gesundheitsämter in Schleswig-Holstein als Behörden eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt in Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfül-
lung nach Weisung tätig geworden wären (vgl. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 GDG), ergibt sich kein Unterschied; auch im letzteren Fall hätte es sich - im Verhältnis zu den für die Einstellung der Lehrer zuständigen Behörden - um die Wahrnehmung "eigener" Aufgaben des jeweiligen schleswig-holsteinischen Gesundheitsamtes gehandelt (vgl. auch Senatsurteil vom 25. April 1960 - III ZR 65/57 - LM BGB § 839 [C] Nr. 56 = VersR 1960, 750).

c) Der Bewertung der Erteilung des amtsärztlichen Zeugnisses durch das Gesundheitsamt der Beklagten vor dem Hintergrund der genannten Vorschriften als Wahrnehmung eigener Aufgaben steht schließlich nicht entgegen, daß die Bewerber für das Lehramt an Hamburger Schulen zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung vom Personalärztlichen Dienst (PÄ D) untersucht werden (§ 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 3. Juli 1973 [HambGVBl. S. 255] i.V.m. § 6 des Hamburgischen Beamtengesetzes i.d.F. vom 29. November 1977 - HambBG - [HambGVBl. S. 367]). Es handelt sich hierbei um eine für das Personalwesen von Hamburg eingerichtete Stelle; daß der PÄ D für amtsärztliche Untersuchungen zuständig wäre, die für andere Bundesländer benötigt werden, ist nicht ersichtlich, schon gar nicht, daß damit die Zuständigkeit der Gesundheitsämter in solchen Fällen entfallen wäre.
3. Handelte es sich nach allem im Streitfall nicht um Amtshilfe im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne, das heißt nicht um eine bloße Beistandsund Unterstützungshandlung der Gesundheitsbehörde des beklagten Landes in einem für sie "fremden" Verfahren, so scheidet ein darauf gegründeter Regreßanspruch des Klägers gegen die Beklagte - ob nun, wie das Berufungsgericht erwägt, aus § 7 Abs. 2 HambVwVfG oder aus einer entsprechenden Her-
anziehung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Auftrag oder im Sinne einer "internen Ausgleichsverpflichtung nach allgemeinen Grundsätzen" (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG aaO § 7 Rn. 10) - aus.

II.


1. Soweit das Berufungsgericht den vorstehend dargestellten - zutreffenden - Ausgangspunkt einnimmt, daß das Gesundheitsamt der Beklagten in Wahrnehmung eigener Aufgaben und nicht im Wege der Amtshilfe tätig wurde, bejaht es einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG des klagenden Landes gegen die Beklagte. Mit der schuldhaften Verletzung der Amtspflicht zur Erstellung eines ordnungsgemäßen amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses habe das Bezirksamt/Gesundheitsamt Ei. Amtspflichten gegenüber dem klagenden Land als einem "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB verletzt. Unter den vorliegenden Umständen habe nämlich die den begutachtenden Ä rzten obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Erstellung eines amtsärztlichen Zeugnisses dem klagenden Land gegenüber in einer Art und Weise bestanden, wie sie charakteristisch für das Verhältnis zwischen Bürger und öffentlicher Gewalt sei. Das klagende Land unterscheide sich insoweit nicht von einem privatrechtlichen Arbeitgeber, der unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes eines künftigen Arbeitnehmers über dessen Eignung für die in Aussicht genommene Tätigkeit zu entscheiden habe. Insoweit habe die Pflicht des Amtsarztes zur ordnungsgemäßen Begutachtung dem klagenden Land gegenüber in gleicher Weise wie gegenüber einem privaten Arbeitgeber bestanden. Es sei auch nicht davon auszugehen, daß der Kläger und die Beklagte im vorliegenden Zusammenhang bei der Erfüllung einer ihnen
gemeinsam übertragenen Aufgabe "gleichsinnig" zusammengewirkt hätten oder ihre Aufgaben so eng miteinander verzahnt gewesen seien, daß ihre Beziehungen zueinander dem Außenstehenden wie etwas Zusammengehöriges hätte erscheinen müssen. Das klagende Land sei - so das Berufungsgericht weiter - in den Schutzbereich der vom Gesundheitsamt verletzten Amtspflicht auch mit seinem Interesse einbezogen gewesen, eine richtige Entscheidung bezüglich der Eignung der Bewerberin für die Einstellung als Beamtin auf Lebenszeit treffen zu können, mit der Folge, daß die Beklagte für dessen durch die fehlerhafte Begutachtung gegebenenfalls eintretende erhebliche Vermögensschäden aufkommen müsse.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht haben die - bei der in Rede stehenden Untersuchung und Begutachtung in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelnden (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 - NJW 1994, 2415) - Ä rzte der Beklagten keine Amtspflichtverletzungen gegenüber dem klagenden Land als einem "Dritten" begangen.

a) Dritter im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB kann allerdings, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt mit Recht ausführt, auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Im allgemeinen werden die unter den verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden Pflichten jedoch lediglich solche sein, die eine ordentliche Verwaltung gewährleisten sollen. Eine solche Körperschaft ist - wie das Berufungsgericht ebenfalls im Ansatz richtig sieht - nur dann Dritter, wenn der für die haftpflichtige
Behörde tätig gewordene Beamte ihr bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (Senatsurteile BGHZ 116, 312, 315 und vom 21. Januar 1974 - III ZR 13/72 - VersR 1974, 666). Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden , deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr. vgl. BGHZ 116, 312, 315 mit den weiteren Fallbeispielen aaO S. 316).

b) Zu Unrecht ordnet das Berufungsgericht den hier vorliegenden Sachverhalt nicht der letzteren, sondern der ersteren der in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Fallgruppen zu.
aa) Das Berufungsgericht sieht den für seine Ansicht maßgeblichen Anknüpfungspunkt darin, daß vorliegend das klagende Land im Zusammenhang mit der bevorstehenden Entscheidung über die Berufung einer Lehrerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in gleicher Weise auf ein zutreffendes Gesundheitszeugnis des Amtsarztes angewiesen gewesen sei wie ein privater Arbeitgeber bei der Einstellung eines Arbeitnehmers.
Eine solche Betrachtung könnte in der Tat naheliegen, wenn die Gesundheitsämter nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Zweckrichtung - auch - dafür eingerichtet und allgemein verpflichtet wären, amtliche Gesundheitszeugnisse als Entscheidungshilfen - etwa vor der Einstellung von Arbeitnehmern - für den allgemeinen (privaten wie öffentlichen) Arbeitsmarkt auszustellen. Wäre dies so, dann läge die haftungsrechtliche Konsequenz nahe, daß auch die (Vermögens-)Interessen der auf die betreffenden Gesundheitszeugnisse angewiesenen Personen als vom Schutzbereich der Amtspflicht zu ordnungsgemäßer amtsärztlicher Begutachtung umfaßt wären ; folgerichtig könnte ein solcher amtshaftungsrechtlicher Drittschutz im Grundsatz auch - etwa als zukünftigen Arbeitgebern bzw. Dienstherren - beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht versagt werden.
Dies sind indessen Erwägungen, die im heutigen Gesundheitswesen, so wie es im Gesetz vorgeschrieben und eingerichtet ist, keine Grundlage haben. Aufgabe der Gesundheitsämter ist nach geltendem Recht in erster Linie die Wahrnehmung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, und zwar primär im Interesse der Allgemeinheit. In diesen Zusammenhang gehört auch die amtsärztliche Gutachtertätigkeit. Sie ist als Teil des öffentlichen Gesundheitswesens wie dieses dazu bestimmt, unmittelbar den Gesundheitszustand der Bevölkerung und bestimmter Bevölkerungsgruppen zu ermitteln und laufend zu überwachen , ihnen drohende Gefahren festzustellen und zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken sowie die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt und in Teilen zu schützen und zu fördern (vgl. Pitschas NJW 1986, 2861, 2863 m.w.N.). Auch in Hamburg kann und darf das Gesundheitsamt amtliche Gesundheitszeugnisse nur in den Fällen ausstellen, in denen die Beibringung eines solchen Zeugnisses vorgeschrieben ist (Verordnung vom 22. Februar
1935 aaO). Anlaß für derartige Vorschriften zur Beibringung eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses sind stets Allgemeininteressen (z.B. § 47 Abs. 1 BSeuchG: Tbc-Attest, dazu BVerwG DÖV 1994, 171; § 15e StVZO: Eignung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, s. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 aaO; vgl. auch OVG Münster NVwZ-RR 1992, 527: nach den Beihilfevorschriften erforderliche Feststellungen). Dem öffentlichen Interesse dienen selbstredend auch diejenigen Vorschriften, die vor der Einstellung von Beamten in den Staatsdienst eine Prüfung der gesundheitlichen Eignung der Bewerber - regelmäßig durch die staatlichen Gesundheitsbehörden - verlangen, weil nur gesunde Bedienstete Beamte auf Lebenszeit werden sollen. Vorschriften , die eine vergleichbare Absicherung privater Unternehmer gegen gesundheitliche Mängel ihrer Beschäftigten durch amtsärztliche Gesundheitszeugnisse begründen könnten, gibt es nicht. Für Hamburg schreibt § 20 der Verordnung vom 22. Februar 1935 (aaO) ausdrücklich vor, daß das Gesundheitsamt für Privatpersonen amtliche Zeugnissse nur ausstellen darf, wenn die Begutachtung als Dienstaufgabe erklärt ist. Die Gesundheitsämter sind mithin keine allgemeine amtliche ärztliche Begutachtungseinrichtungen, die etwa für Einstellungsuntersuchungen für den privaten Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden.
bb) Hiernach kann keine Rede davon sein, daß das klagende Land das amtsärztliche Gesundheitszeugnis betreffend eine Beamtenbewerberin genau so entgegengenommen und benutzt hätte wie ein privater Arbeitgeber ein Gesundheitszeugnis über einen einzustellenden Arbeitnehmer. Es handelt sich vielmehr um ein für den speziellen Fall der Berufung in das Beamtenverhältnis gesetzlich vorgeschriebenes Zusammenwirken von mehreren Behörden - hier: sogar in verschiedenen Bundesländern, ohne daß dies der Sache allerdings
ein besonderes Gepräge gibt - aus Gründen der Effektivität und der Vereinfachung der Verwaltung:
Wenn die Einstellungsbehörde eines Bundeslandes, statt die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers selbst festzustellen, auf entsprechender gesetzlicher Grundlage die Gesundheitsämter desselben oder aber auch eines anderen Bundeslandes in Anspruch nimmt, so arbeiten im einen wie im anderen Fall beide Behörden - als zusammenwirkende Teile der öffentlichen Verwaltung - auf dasselbe Ziel hin, nämlich die Erhebung eines zutreffenden Gesundheitsbefundes als Eignungsvoraussetzung für eine Person, die zur Verwaltung in besondere Rechtsbeziehungen treten will. So gesehen sind auch im Streitfall das schleswig-holsteinische Ministerium für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport und das hamburgische Gesundheitsamt im Sinne der Rechtsprechung gleichsinnig tätig geworden. Die betroffene Lehrerin hat sich in dem laufenden Verfahren das von "der Verwaltung" verlangte Gesundheitszeugnis bei einer anderen Stelle "der Verwaltung" besorgt.
cc) Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt, der dem Urteil vom 25. April 1960 (III ZR 65/57 - LM BGB § 839 [C] Nr. 56 = VersR 1960, 750) zugrunde lag. Dort hat der Senat ausgesprochen, daß die Pflicht der Meldebehörde einer bayerischen Gemeinde , Aufenthaltsbescheinigungen, die zum Nachweis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Bayerischen Entschädigungsgesetzes vom 18. August 1949 (GVBl. 195) verwendet wurden, richtig und wahrheitsgemäß auszustellen , auch als Amtspflicht gegenüber dem Freistaat Bayern im Sinne des § 839 BGB bestanden habe. Die betreffenden Meldebehörden hatten im Rahmen ihres damaligen Aufgabenbereichs den gemeldeten Meldepflichtigen Mel-
debestätigungen zu erteilen. Derartige Bescheinigungen konnten ohne besondere Zweckbestimmung allgemein im Rechtsverkehr verwendet werden. Sie wirkten im Verhältnis zu den jeweiligen Ansprechpartnern - Privatleuten wie Behörden - wie behördliche Auskünfte. Sie konnten im rechtsgeschäftlichen Verkehr und auch im Umgang mit Behörden eine Vertrauensgrundlage für Vermögensdispositionen - z.B. Zahlungsverpflichtungen - Dritter darstellen. Unter diesem Gesichtspunkt hat der erkennende Senat der unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewilligung einer Entschädigung verpflichteten Entschädigungsstelle , die sich - ohne sonstige gesetzliche oder verwaltungsmäßig organisatorische Verknüpfung - der ihr vorgelegten Meldebestätigung nur als eines von mehreren Mitteln im Rahmen ihrer erforderlichen Ermittlungen bediente, in bezug auf den amtshaftungsrechtlichen Drittschutz die gleiche Stellung zuerkannt wie jedem Bürger, der in vergleichbarer Weise unter Verwendung einer unrichtigen Meldebescheinigung getäuscht worden ist und einen Vermögensschaden erleidet.
Demgegenüber diente im Streitfall das in Rede stehende amtsärztliche Zeugnis des Gesundheitsamtes der Beklagten nur dem einzigen Zweck, der zuständigen Personalbehörde des klagenden Landes - auf einem nur ihr in dieser Weise gesetzlich eröffneten Weg - Erkenntnisse über die gesundheitliche Eignung der Bewerberin und damit eine Grundlage für die Einstellungsentscheidung zu verschaffen.

III.


Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Weder ist angesichts dessen, daß das Gesundheitsamt der Beklagten bei der Erteilung des vom klagenden Land verwendeten amtsärztlichen Zeugnisses eine eigene gesetzliche Aufgabe erfüllt hat (siehe oben zu I), Raum für die Annahme eines (öffentlich-rechtlichen) Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien (vgl. für das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern bei der Auftragsverwaltung Senat BGHZ 16, 95, 99; BVerwGE 12, 253 f), noch kommt eine Einstandspflicht der Beklagten gegenüber dem klagenden Land unter dem Gesichtspunkt des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG in Betracht, wonach der Bund und die Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsgemäße Verwaltung haften. Ob diese Vorschrift auch auf das Verhältnis zwischen den Ländern anwendbar ist, kann offenbleiben. Im Hinblick darauf, daß Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen als auch der Rechtsfolgen konkretisierungsbedürftig ist, das vom Verfassungsgeber erwartete Ausführungsgesetz (Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG) jedoch fehlt, kann zwar angenommen werden, daß die Haftungsregelung des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG in ihrem Kernbereich schon eine unmittelbar anwendbare Anspruchsgrundlage ist. Dieser unmittelbar anwendbare Kernbereich der Haftungsregelung erfaßt jedoch nur vorsätzliche Pflichtverletzungen, wie der
4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen hat (BVerwGE 104, 29), dem der erkennende Senat sich anschließt. Um vorsätzliche Verstöße geht es im Streitfall nicht.
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21
b) Der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes handelt, steht ihrer Einbeziehung in den Schutzbereich allerdings nicht von vornherein entgegen. Zwar werden im Allgemeinen die zwischen verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden Pflichten lediglich solche sein, die eine ordentliche Verwaltung gewährleisten. Der Amtsträger handelt insoweit in Wahrnehmung des allgemeinen öffentlichen Interesses an einer rechtmäßig funktionierenden Verwaltung. Auch dann, wenn der Dienstherr des Amtsträgers und eine andere Körperschaft bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen wirken, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Amtsträger im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst. Eine juristische Person des öffentlichen Rechtes kann aber dann Dritte sein, wenn sie der Anstellungskörperschaft des Amtsträgers in der Weise gegenüber steht, wie es für das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn des Amtsträgers und dem Bürger, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht beruft, charakteristisch ist. Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüber stehen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur BGHZ 116, 312, 315; 148, 139, 147; 153, 198, 201 f; 177, 37, 39 f, Rn. 11).

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

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b) Der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes handelt, steht ihrer Einbeziehung in den Schutzbereich allerdings nicht von vornherein entgegen. Zwar werden im Allgemeinen die zwischen verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden Pflichten lediglich solche sein, die eine ordentliche Verwaltung gewährleisten. Der Amtsträger handelt insoweit in Wahrnehmung des allgemeinen öffentlichen Interesses an einer rechtmäßig funktionierenden Verwaltung. Auch dann, wenn der Dienstherr des Amtsträgers und eine andere Körperschaft bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen wirken, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Amtsträger im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst. Eine juristische Person des öffentlichen Rechtes kann aber dann Dritte sein, wenn sie der Anstellungskörperschaft des Amtsträgers in der Weise gegenüber steht, wie es für das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn des Amtsträgers und dem Bürger, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht beruft, charakteristisch ist. Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüber stehen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur BGHZ 116, 312, 315; 148, 139, 147; 153, 198, 201 f; 177, 37, 39 f, Rn. 11).

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.