Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2003 - V ZR 141/03

bei uns veröffentlicht am07.11.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 141/03 Verkündet am:
7. November 2003
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1
Nach Maßgabe des Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist die Anwendung des § 892
BGB auch dann ausgeschlossen, wenn ein Wege- und Überfahrtrecht bereits zu
Zeiten der DDR in das Grundbuch eingetragen war, dann aber - vor oder nach dem
Beitritt - versehentlich gelöscht oder nicht auf ein anderes Grundbuchblatt mitübertragen
wurde.
Macht das Berufungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch, anstelle eines eigenen
Tatbestandes auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug
zu nehmen und diesem nur eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen
beizufügen, so dürfen sich bei einer Zusammenschau seiner eigenen Darstellungen
und der tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil der Vorinstanz keine
Widersprüche ergeben. Ist wegen eines solchen Widerspruchs eine revisionsrechtliche
Nachprüfung nicht möglich, so ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuheben
und die Sache zurückzuverweisen.
BGH, Urt. v. 7. November 2003 - V ZR 141/03 - LG Neubrandenburg
AG Waren (Müritz)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 1. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Rechtsvorgänger der Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 6. Mai 1980 von den Eheleuten A. ein im Beitrittsgebiet gelegenes Grundstück (Flurstück 202/1). An dem ihnen gehörenden Nachbargrundstück (Flurstück 202/2) räumten die Verkäufer in der Vertragsurkunde "den Käufern und den Rechtsnachfolgern" ein Wege- und Überfahrtrecht ein. Das Mitbenutzungsrecht wurde noch im selben Jahr zu Lasten des Flurstücks 202/2 in das Grundbuch eingetragen. Nach dessen Teilung in die Flurstücke 202/3 und 202/4 verkauften die Eheleute A. das Flurstück 202/4 mit notariellem Vertrag vom 12. März 1981 an die Eheleute W. . Hierbei wurde verein-
bart, daß das eingetragene Wege- und Überfahrtrecht für die Eigentümer des Flurstücks 202/1 von den Erwerbern übernommen wird. Durch ein Versehen des Grundbuchamts wurde bei Anlage eines neuen Grundbuchblatts für das Flurstück 202/4 das Wege- und Überfahrtrecht nicht mitübertragen. Mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 1994 verkauften die Eheleute W. die aus dem Flurstück 202/4 neu vermessenen Flurstücke 202/7 und 202/8 "lastenfrei" an den Beklagten. Aus dem Flurstück 202/7, über das der Weg zum Grundstück der Kläger führt, ist inzwischen das Flurstück 202/11 hervorgegangen.
Die Kläger sind seit dem 25. November 1997 Eigentümer des Flurstücks 202/1. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen sie von dem Beklagten, zu Lasten seines Grundstücks die Eintragung des Wege- und Überfahrtrechts zu bewilligen. Der Beklagte sieht sich hierzu nicht verpflichtet und meint, er habe gutgläubig lastenfrei erworben. Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, das Mitbenutzungsrecht sei infolge des gutgläubig lastenfreien Erwerbs des Beklagten untergegangen. Nach der Eintragung in das Grundbuch habe sich der Schutz nichteintragungspflichtiger
Rechte an Grundstücken ausschließlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gerichtet. Art. 233 § 5 EGBGB habe solche Rechte nur bis zu ihrer Eintragung schützen sollen; nach erfolgter Eintragung sei ein ausreichender Schutz durch die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährleistet. Hier sei die Vorschrift schon dem Grunde nach nicht anwendbar, weil die noch zu Zeiten der DDR erfolgte Eintragung auch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts noch fortbestanden habe. Mit dem Beitritt habe sich im übrigen nichts an der Rechtslage geändert; schon zu Zeiten der DDR hätten nämlich nicht eingetragene Rechte als nicht bestehend gegolten. Zur vergleichbaren Regelung des Art. 187 EGBGB habe zudem auch der Bundesgerichtshof entschieden, daß nach erfolgter Eintragung der öffentliche Glaube des Grundbuchs gelte.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nach den bisher getroffenen Feststellungen ein Anspruch der Kläger auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) nicht ausgeschlossenen werden. Die Rechtsvorgänger der Kläger haben nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB durch Überleitung des Wege- und Überfahrtrechts zunächst ein dingliches Recht an dem inzwischen dem Beklagten gehörenden Grundstück erworben und diese Position nicht auf Grund eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs des Beklagten verloren. Das nicht eingetragene dingliche Recht der Kläger kann aber nach § 8 Abs. 1 GBBerG erloschen sein.
1. Die Rechtsvorgänger der Kläger erwarben bereits auf Grund der Ver- einbarung, die sie am 6. Mai 1980 im Rahmen des notariellen Grundstückskaufvertrages mit den früheren Eigentümern des - damals noch ungeteilten - Nachbargrundstücks abschlossen, ein dauerhaftes Mitbenutzungsrecht in der besonderen Form eines Wege- und Überfahrtrechts nach §§ 321, 322 ZGB. Die nach § 322 Abs. 1 ZGB für ein Wege- oder Überfahrtrecht mögliche und hier auch vereinbarte Eintragung in das Grundbuch war keine Voraussetzung für das Entstehen des Rechts, sondern hatte lediglich deklaratorische Bedeutung (vgl. Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 2. Aufl., 1985, § 322 Anm. 1.1).
2. Dieses Recht wurde durch die Veräußerung der betroffenen Teilfläche des belasteten Grundstücks an die Eheleute W. nicht berührt. Auch hierbei erlangte die Eintragung des Wege- und Überfahrtrechts in das Grundbuch keine Bedeutung, sie war insbesondere nicht für den Übergang der Verpflichtungen aus dem Mitbenutzungsrecht auf die Erwerber der Teilfläche erforderlich. Erheblich war die Eintragung gemäß § 322 Abs. 2 ZGB nur für den Übergang des Mitbenutzungsrechts auf den Rechtsnachfolger des Berechtigten, während für die Verpflichtungen aus dem Mitbenutzungsrecht § 297 Abs. 2 Satz 2 ZGB den Übergang auf den Erwerber des betroffenen Grundstücks bestimmte , falls keine abweichende Vereinbarung getroffen war (OG, NJ 1989, 80, 81; BezG Potsdam, VersR 1993, 617). Nachdem es hier an einer abweichenden Vereinbarung fehlt, bestand kein Hindernis für den Übergang der Verpflichtungen aus dem Wege- und Überfahrtrecht an der veräußerten Teilfläche (Flurstück 202/4) auf die Eheleute W. als neue Eigentümer.
3. Da die Begründung des Wege- und Überfahrtrechts nach § 321 Abs. 1 Satz 3 ZGB der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedurfte, ist es durch Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB mit dem bisherigen Inhalt und Rang in ein arteigenes dingliches Recht an den betroffenen Grundstücken übergeleitet worden. Für die Anwendung dieser Überleitungsvorschrift erlangte die Eintragung des Rechts in das Grundbuch wiederum keine Bedeutung (vgl. Böhringer, in Eickmann, Sachenrechtsbereinigung [Stand: April 2003], Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 13).
4. Das dingliche Recht lastet auch auf der vom Wege- und Überfahrtrecht betroffenen Teilfläche (Flurstück 202/7, jetzt 202/11), die der Beklagte 1994 von den Eheleuten W. erwarb.

a) Insoweit ist es unerheblich, ob das neue Grundbuchblatt, auf dem das - versehentlich nicht übertragene - Wege- und Überfahrtrecht nicht vermerkt war, vor oder erst nach dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland angelegt wurde. Mithin ist es im Ergebnis unschädlich, daß das Berufungsurteil Zweifel hinsichtlich des Zeitpunkts zuläßt, zu dem das Versehen bei Anlegen des neuen Grundbuchblatts unterlief.
aa) Macht das Berufungsgericht - wie hier - von der Möglichkeit Gebrauch , seinem Urteil keinen eigenen umfassenden Tatbestand beizufügen, sondern gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug zu nehmen und diesen nur eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen beizufügen, so ist diese Kombination aus erst- und zweitinstanzlichem Parteivortrag Grundlage der Nachprüfung gemäß § 559 ZPO (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 559 Rdn. 13).
Deshalb muß das Berufungsgericht bei einer Bezugnahme auf das angefochtene Urteil darauf achten, daß sich bei einer Zusammenschau seiner eigenen Darstellungen und der - in das Berufungsurteil inkorporierten - tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil der Vorinstanz keine Widersprüche ergeben (Musielak/Ball, aaO, § 540 Rdn. 3). Schildert das Berufungsurteil gleichwohl den Sach- und Streitstand widersprüchlich, so ist das Revisionsgericht an diese Darstellung nicht gebunden (Senat, Urt. v. 9. Juli 1993, V ZR 262/91, NJW 1993, 2530, 253; BGH, Urt. v. 19. November 1998, IX ZR 116/97, NJW 1999, 641, 642). Dies führt, wenn dem Revisionsgericht - wie im Regelfall - eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils nicht möglich ist, von Amts wegen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache (MünchKomm-ZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, § 559 Rdn. 4; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 18; vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Mai 2000, VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007 zu § 561 ZPO a.F.).
bb) Im vorliegenden Fall ist nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils davon auszugehen, daß das neue Grundbuchblatt, auf dem die Eintragung des Wege- und Überfahrtrechts fehlt, noch vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland angelegt wurde. Hingegen nimmt das Berufungsgericht im Rahmen der Begründung seines Urteils ohne weitere Ausführungen an, daß dies erst nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts geschehen ist. Insoweit könnte das Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine abändernde eigene Darstellung an die Stelle der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz gesetzt haben. Mangels eines klärenden Hinweises durch das Berufungsgericht ist es aber auch möglich, daß das Berufungsurteil keine solchermaßen geänderte Feststellung enthält, sondern das Gericht auf der Basis des unveränderten Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils sei-
ner Begründung lediglich einen tatbestandswidrigen Sachverhalt zugrundelegt. In diesem Fall wären in dem Berufungsurteil widersprüchliche Feststellungen getroffen, so daß es schon aus diesem Grund keinen Bestand haben könnte (vgl. BGH, Urt. v. 17. April 1996, VIII ZR 95/95, NJW 1996, 2235, 2236; Urt. v. 15. April 1997, XI ZR 105/96, NJW 1997, 1917).

b) Der mithin zweifelhafte Zeitpunkt der Anlegung des neuen Grundbuchblatts bedarf jedoch keiner Aufklärung, weil die versehentliche Übertragung des Wege- und Überfahrtrechts weder vor noch nach dem Beitritt zu einem Erlöschen dieses Rechts führte. Wurde das neue Grundbuchblatt schon zu Zeiten der DDR angelegt, so folgt aus der fehlenden Eintragung des Rechts nach § 7 Abs. 2, § 9 GDO lediglich eine widerlegbare Vermutung des Erlöschens (vgl. Rohde, Bodenrecht, 1989, S. 64) und mithin nicht das tatsächliche Erlöschen des Rechts. Unterblieb die Übertragung des Rechts auf das neue Grundbuchblatt erst zu einem Zeitpunkt nach dem Beitritt, so kann das den Bestand des Rechts ebenfalls nicht berühren. Über das Erlöschen ist allein nach materiellem Recht zu befinden. Die Regelung des § 46 Abs. 2 GBO, nach der ein nicht mitübertragenes Recht als gelöscht gilt, hat lediglich die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge (Senat, BGHZ 104, 139, 143).

c) Das demnach trotz der versehentlich unterbliebenen Übertragung fortbestehende dingliche Recht haben die Rechtsvorgänger der Kläger nicht gemäß § 892 BGB infolge eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs des Beklagten verloren. Zwar war dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht bekannt, die sich aus der fehlenden Eintragung des Wege- und Überfahrtrechts zu Lasten des betroffenen Grundstücks ergibt. Unter den - hier gegebenen - Voraussetzungen des
Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB behalten aber auch Mitbenutzungsrechte, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, ihre Wirksamkeit selbst gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstücks; die Anwendung des § 892 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Es kommt daher nicht auf die - von der Revisionserwiderung mit dem Hinweis auf den Meinungsstand zu § 15 Abs. 3 HGB angesprochene - Frage an, inwieweit nicht eintragungspflichtige Rechte überhaupt durch gutgläubig lastenfreien Erwerb erlöschen können (vgl. dazu Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 892 Rdn. 26).
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auch dann, wenn ein Mitbenutzungsrecht bereits zu Zeiten der DDR in das Grundbuch eingetragen war, dann aber - vor oder nach dem Beitritt - versehentlich gelöscht oder nicht auf ein anderes Grundbuchblatt mitübertragen wurde. Ob § 892 BGB auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Löschung ein Mitbenutzungsrecht betrifft, das erst nach dem Beitritt in das Grundbuch eingetragen wurde (Art. 233 § 5 Abs. 3 EGBGB), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
(1) Dem Gesetzeswortlaut läßt sich kein Hinweis dafür entnehmen, daß der Ausschluß des gutgläubig lastenfreien Erwerbs für zunächst eingetragene, zum Zeitpunkt des Erwerbs aber zu Unrecht gelöschte oder als gelöscht anzusehende Wege- und Überfahrtrechte nicht gelten soll. Entscheidend ist allein, daß ein Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB unterfallendes Mitbenutzungsrecht gegenüber einem Erwerber des belasteten Grundstücks oder eines Rechts an diesem Grundstück nach der zuvor in der DDR maßgeblichen Regelung auch dann bestehen bleiben kann, wenn das Mitbenutzungsrecht nicht in das Grundbuch
eingetragen war. Nicht eingetragen ist aber auch ein Recht, das nach einer vorherigen Eintragung im Grundbuch gelöscht wurde.
(2) Sinn und Zweck des Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB rechtfertigen keine teleologische Reduktion mit dem Ziel, die Fälle von dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszuschließen, bei denen ein auf Grund des § 322 Abs. 1 ZGB in der DDR eingetragenes Mitbenutzungsrecht versehentlich gelöscht worden ist. Der in Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB geregelte Fortbestand der Mitbenutzungsrechte als nicht eintragungspflichtige arteigene Rechte an dem belasteten Grundstück machte es erforderlich, die Folgen zu regeln, die der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte öffentliche Glaube des Grundbuchs für die neu geschaffenen dinglichen Rechte haben sollte (MünchKomm-BGB/Joost, 3. Aufl., Art. 233 § 5 Rdn. 17). Mit Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB wurde eine Regelung eingeführt, nach der sich - bis zu dem für die volle Wiederherstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs bestimmten Termin (vgl. Senat, Urt. v. 28. März 2003, V ZR 271/02, ZOV 2003, 237) - die Wirksamkeit der Mitbenutzungsrechte gegen den öffentlichen Glauben des Grundbuchs durchsetzte, falls die Mitbenutzungsrechte nach dem zuvor geltenden Recht der DDR auch gegenüber einem Erwerber namentlich des belasteten Grundstücks bestehen blieben. Im Vergleich zu dem früheren Rechtszustand sollte der Schutz der Mitbenutzungsrechte also - zunächst - weder verstärkt noch abgeschwächt werden (MünchKomm-BGB/Joost, aaO, Art. 233 § 5 Rdn. 17; Staudinger/Rauscher, BGB [1996], Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 25). Jedenfalls für ein Mitbenutzungsrecht, das noch zu Zeiten der DDR in das Grundbuch eingetragen wurde, und dem Berechtigten eine entsprechende, durch Art. 233 § 5 EGBGB übergeleitete Rechtsposition vermittelte, kann daher die nachträg-
liche Löschung dieses Rechts keine anderen Folgen als nach dem Recht der DDR haben.
Die Funktion des Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB als einer Überleitungsvorschrift führt zumindest bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Senat hat zwar für eine "altrechtliche" Grunddienstbarkeit , die gemäß Art. 184 EGBGB nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches fortbesteht und bei fehlender Eintragung durch Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ebenfalls vor gutgläubigem Erwerb geschützt wird, entschieden, daß nach Eintragung und späterer unberechtigter Löschung dieses Rechts ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb des belasteten Grundstücks nach § 892 BGB möglich ist (BGHZ 104, 139, 142 f). Im Unterschied dazu wurde hier das Recht nicht erst unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches in das Grundbuch eingetragen. Es wurde vielmehr ein bereits eingetragenes Recht übergeleitet, für dessen Löschung aber das nach der Überleitungsvorschrift zunächst fortgeltende frühere Recht eine Regelung bereithält. Zudem fehlt es - anders als nach Art. 189 Abs. 3 EGBGB für eingetragene "altrechtliche" Grunddienstbarkeiten (vgl. dazu Senat, BGHZ 104, 139, 142) - an einer Bestimmung, der entnommen werden kann, daß vom Zeitpunkt der Eintragung an die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb Anwendung finden sollen. Dafür kann insbesondere aus Art. 233 § 3 Abs. 2 EGBGB kein Hinweis hergeleitet werden. Ihrem Wortlaut nach verweist diese Vorschrift nur für noch eingetragene Rechte auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Ferner ist ihre Funktion, zu verhindern, daß ein Recht nur zum Zweck seiner Löschung in das Grundbuch eingetragen werden muß (MünchKomm-BGB/Quack, aaO, Art. 233 § 3 EGBGB Rdn. 11; Staudinger /Rauscher, aaO, Art. 233 § 3 Rdn. 69), für ein bereits zu Unrecht gelöschtes Recht ohne Bedeutung. Schließlich ergibt sich aus der in Art. 233 § 5 Abs. 2
EGBGB getroffenen Regelung, daß mit ihrer Anwendung auf zu Zeiten der DDR eingetragene und später gelöschte Mitbenutzungsrechte keine Gefahr dauerhafter Rechtsunsicherkeit verbunden ist. Sie enthält nämlich im Gegensatz zu Art. 187 Abs. 1 EGBGB (vgl. dazu Senat, BGHZ 104, 139, 143) mit dem Zeitpunkt der vollen Wiederherstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs am 1. Januar 2001 einen Termin, von dem an die geregelten Ausnahmen von dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht mehr gelten (Senat, Urt. v. 28. März 2003, V ZR 271/02, aaO). Damit ist die bereits erwähnte Streitfrage für die durch Überleitung der Mitbenutzungsrechte entstandenen dinglichen Rechte dahin entschieden, daß sie von diesem Zeitpunkt an - obwohl sie weiterhin nicht eintragungspflichtig sind - durch gutgläubig lastenfreien Erwerb erlöschen können (MünchKomm-BGB/Joost, aaO, Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 21; Böhringer, Rpfleger 1997, 244, 245).
bb) Die Voraussetzungen für einen Ausschluß des § 892 BGB durch Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB sind im vorliegenden Fall erfüllt.
(1) So wurde nicht nur der Antrag des Beklagten auf Umschreibung des Eigentums an den genannten Grundstücken vor Wiederherstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs am 1. Januar 2001 gestellt. Vielmehr folgt auch aus § 297 Abs. 2 Satz 2 ZGB, daß das Wege- und Überfahrtrecht nach dem insoweit weiterhin maßgeblichen Recht der DDR auch ohne Eintragung in das Grundbuch gegenüber dem Beklagten als Erwerber des belasteten Grundstücks wirksam blieb. Wie bereits ausgeführt, war nach § 297 Abs. 2 Satz 2 ZGB die Grundbucheintragung für den Übergang der Verpflichtungen auch aus einem Wege- und Überfahrtrecht nicht entscheidend. Die Wirksamkeit dieses
Rechts gegenüber einem Erwerber konnte daher auch durch die versehentliche Löschung eines Eintrags grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden.
Aus den Regelungen über den Schutz des gutgläubigen Erwerbs, die in der DDR nur ausnahmsweise eingriffen (Senat, Urt. v. 22. Oktober 1999, V ZR 358/97, WM 2000, 320, 322), folgt nichts anderes. Bei einer gelöschten Eintragung war zwar nach § 7 Abs. 2 GDO für das Eigentum und auf Grund des § 9 GDO auch für sonstige Rechte an Grundstücken davon auszugehen, daß das Recht nicht mehr besteht. Es wurde bereits ausgeführt, daß aus § 7 Abs. 2 GDO - falls der Anwendung dieser Vorschrift auf ein Wege- und Überfahrtrecht nicht die nur deklaratorische Wirkung der Eintragung entgegensteht - lediglich eine widerlegbare Vermutung für das Erlöschen des Rechts folgt. Für eine solche Vermutung fehlt hier aber bereits die Grundlage, weil trotz der fehlenden Eintragung zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des Beklagten zwischen den Parteien außer Streit ist, daß das Wege- und Überfahrtrecht zumindest bis dahin noch fortbestand. Der Beklagte wendet lediglich ein, er habe damals von dem Wege- und Überfahrtrecht keine Kenntnis gehabt.
(2) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht der Anwendung des Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht entgegen, daß im Kaufvertrag vom 5. Dezember 1994 zwischen den Eheleuten W. als Verkäufern und dem Beklagten als Käufer ein lastenfreier Verkauf vereinbart wurde. Zwar fehlt es an der Voraussetzung eines Fortbestandes des Mitbenutzungsrechts gegenüber dem Erwerber des belasteten Grundstücks, wenn eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, die nach § 297 Abs. 2 Satz 2 ZGB einen Übergang der Verpflichtungen auf den Erwerber hindert (MünchKomm-BGB/Joost, aaO, Art. 233 § 5 Rdn. 25; Staudinger/Rauscher, aaO, Art. 233 § 5 EGBGB
Rdn. 20). Hierfür reicht aber eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Er- werber, wie sie hier mit Blick auf die Lastenfreiheit geschlossen worden ist, nicht aus. Der Ausschluß des Übergangs der Verpflichtungen auf den Erwerber muß vielmehr mit dem Berechtigten des Mitbenutzungsrechts vereinbart sein (Kommentar zum ZGB, aaO, § 297 Anm. 2.2; Rohde, aaO, S. 243; Palandt /Bassenge, BGB, 62. Aufl., Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 5; a.A. BezG Potsdam , VersR 1993, 617; MünchKomm-BGB/Joost, aaO, Art. 233 § 5 Rdn. 25; Staudinger/Rauscher, aaO, Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 20; Oehler/England, NJ 1974, 721, 724). Andernfalls hätten es Dritte in der Hand, dem Berechtigten aus Anlaß der Veräußerung des Grundstücks das Mitbenutzungsrecht - abweichend von der gesetzlichen Regelung - faktisch zu entziehen und ihn auf Schadensersatzansprüche gegen den Veräußerer (vgl. § 90 Abs. 3 ZGB) zu verweisen. Dies steht in Widerspruch zu der an anderer Stelle getroffenen Regelung, nach der die Aufhebung eines Vertrages einer - ggf. gerichtlich ersetzbaren - Vereinbarung der Vertragspartner vorbehalten war (§§ 77, 78 ZGB).
5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden.

a) Der geltend gemachte Anspruch auf Grundbuchberichtigung kann an einem Untergang des Mitbenutzungsrechts der Kläger mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 scheitern. Denn nach § 8 Abs. 1 GBBerG (i.V.m. § 13 SachenR -DV, Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB) erlischt ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht oder ein sonstiges beschränktes dingliches Recht mit dem Ablauf des genannten Tages, wenn nicht der Eigentümer vorher in
notariell beurkundeter oder beglaubigter Form das Bestehen des Rechts anerkannt und seine Eintragung bewilligt oder der Inhaber des Rechts von dem Ei- gentümer die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB a.F. geeigneten Weise verlangt hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt; denn das Wege- und Überfahrtrecht der Kläger war zum Stichtag nicht in das Grundbuch eingetragen. Für die danach notwendige Wahrung der Frist kommt nur die vorliegende Klage auf Grundbuchberichtigung in Betracht.

b) Daß die Klage noch vor Ablauf der Frist am 18. Dezember 2000 bei dem Gericht eingereicht wurde, genügt nicht für das notwendige Verlangen in einer "zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB a.F. geeigneten Weise." Nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. wurde die Verjährung durch die Klageerhebung unterbrochen, mithin erst durch die Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall spricht alles dafür, daß die Klageschrift erst nach dem 31. Dezember 2000 und damit verspätet zugestellt worden ist. Dies wäre mit Blick auf die erforderliche Eignung zur Verjährungsunterbrechung jedoch dann unschädlich, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgte und damit nach § 270 Abs. 3 ZPO a.F. (jetzt § 167 ZPO) auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurückwirken konnte. Für die Prüfung dieser Voraussetzung ist kein ausschließlich zeitlicher Maßstab anzulegen (BGH, Urt. v. 29. Juni 1993, X ZR 6/93, NJW 1993, 2811, 2812). Ziel der Regelung soll es nämlich sein, die Partei bei der von Amts wegen bewirkten Zustellung vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen, von der Partei nicht zu beeinflussenden Geschäftsbetriebs zu schützen. Hingegen sind der Partei solche Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei sachgerechter Prozeßführung hätten vermeiden können (BGH,
Urt. v. 29. Juni 1993, X ZR 6/93, aaO). Hiernach ist eine Zustellung jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet (BGH, Urt. v. 20. April 2000, VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282 m.w.N.). Die Dauer der Verzögerung ist von dem Zeitpunkt des Fristablaufs und nicht bereits von dem Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift aus zu berechnen (BGH, Urt. v. 27. September 1995, VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380, 3381), entscheidend ist die Zeitspanne , um die sich die ohnehin erforderliche Zustellung der Klage als Folge der
Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urt. v. 20. April 2000, VII ZR 116/99, aaO). Zu alle dem hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Durch die Zurückverweisung der Sache (§ 563 Abs. 1 ZPO) erhält das Berufungsgericht Gelegenheit , die hiernach erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

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(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht mit Ausn

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juni 2004 - VI ZR 230/03

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2016 - VI ZR 97/15

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Artikel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedarf, erlischt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995, wenn nicht der Eigentümer des Grundstücks vorher das Bestehen dieses Rechts in der Form des § 29 der Grundbuchordnung anerkennt und die entsprechende Grundbuchberichtigung bewilligt oder der jeweilige Berechtigte von dem Eigentümer vorher die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise verlangt hat. Die Frist des Satzes 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates einmal verlängert werden.

(2) Wird in dem Anerkenntnis oder der Eintragungsbewilligung gemäß Absatz 1 ein Zeitpunkt für die Entstehung dieses Rechts nicht angegeben, so gilt dieses als am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden.

(3) Diese Vorschrift gilt nicht für beschränkte dingliche Rechte, die die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen (§ 9) oder Anlagen nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) zum Gegenstand haben. Sie gilt im übrigen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregierung auch für einzelne Arten von Rechten, sofern es sich nicht um Rechte für Anlagen der in § 9 bezeichneten Art handelt, in Kraft gesetzt werden.

(4) Wird eine Klage nach Absatz 1 rechtshängig, so ersucht das Gericht auf Antrag des Klägers das Grundbuchamt um Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zugunsten des Klägers. Der Vermerk hat die Wirkungen eines Widerspruchs. Er wird mit rechtskräftiger Abweisung der Klage gegenstandslos.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 271/02 Verkündet am:
28. März 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 8 GBBerG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

b) Zu den sonstigen nicht im Grundbuch eingetragenen beschränkten dinglichen
Rechten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gehören auch Grunddienstbarkeiten
nach dem sächs. BGB vom 2. Januar 1863.

c) Zur Wahrung der Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG genügt eine Klage auf Einräumung
eines Notwegrechts nicht.
BGH, Urt. v. 28. März 2003 - V ZR 271/02 - LG Leipzig
AG Borna
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 3. Juli 2002 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Hausgrundstücke in R. . Zwischen beiden Häusern verläuft ein Torweg, in dessen Innern die Hauseingänge zu den Häusern der Parteien liegen. Der Torweg befindet sich heute auf dem Grundstück des Beklagten.
Die Grundstücke der Parteien standen ursprünglich in ungeteiltem Eigentum eines Rechtsvorgängers der Klägerinnen. Dieser verkaufte das heute dem Beklagten gehörende Grundstück durch Vertrag vom 18. September 1894 an einen Rechtsvorgänger des Beklagten. In dem Kaufvertrag war eine Grund-
dienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des heute den Klägerinnen gehörenden Grundstücks vereinbart, aufgrund derer der jeweilige Eigentümer den Torweg auch als Zugang zum Hof des Hauses der Klägerinnen nutzen durfte. Diese Grunddienstbarkeit konnte seinerzeit nicht eingetragen werden, weil das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch vom 2. Januar 1863 (sächs. BGB) die Eintragung von Dienstbarkeiten an Immobilien nicht vorsah. Sie wurde auch in der Folgezeit nicht eingetragen.
Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts B. vom 26. November 1997 wurde der Beklagte verurteilt, den Klägerinnen die Nutzung des Torwegs bis zu ihrer Haustür zu gestatten. Die Klägerinnen haben mit der am 27. September 2001 bei dem Amtsgericht eingegangenen Klage von dem Beklagten die Bewilligung der Eintragung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit verlangt, die sie zu einer weitergehenden Nutzung des Torwegs als Zugang auch zum Hof ihres Hauses berechtigt.
Das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist durch den Vertrag vom 18. September 1894 eine Grunddienstbarkeit sächsischen Rechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers des heute den Klägerinnen gehörenden Grund-
stücks entstanden. Diese Grunddienstbarkeit sei aber nach § 8 GBBerG erloschen , weil der Beklagte die Eintragung der Grunddienstbarkeit nicht bewilligt habe und die Klägerinnen die Klage auf Bewilligung der Eintragung verspätet erhoben hätten. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestünden nicht. Die Vorschrift diene der Bereinigung der Grundbücher im Interesse von Investitionen. Die Inhaber der betroffenen Rechte hätten ihre jeweilige Position durch rechtzeitige Klageerhebung erhalten können. Die dafür vorgesehene Frist von 7 Jahren sei ausreichend lang.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß zugunsten der Klägerinnen eine Grunddienstbarkeit an dem Grundstück des Beklagten mit den von ihnen angestrebten Inhalt einer weitergehenden Nutzung des Torwegs bestand. Diese Dienstbarkeit ist aufgrund des § 3a des Vertrages vom 18. September 1894 entstanden, durch den der Rechtsvorgänger der Klägerinnen dem Rechtsvorgänger des Beklagten das diesem heute gehörende Teilgrundstück verkauft hat. Zur Begründung einer solchen Grunddienstbarkeit war nach § 574 Satz 1 sächs. BGB nur eine Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer, nicht jedoch die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Zwar war seinerzeit in Sachsen das Grundbuch schon eingeführt. § 276 sächs. BGB bestimmte auch, daß das Eigentum an einem Grundstück nur durch Einigung über den Eigentumsübergang und Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erworben werden konnte. Das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch sah aber die Eintragung nicht als zwingende
Voraussetzung für die Entstehung einer Grunddienstbarkeit vor. Das Bestehen und der Inhalt von Grunddienstbarkeiten seien den Beteiligten hinreichend bekannt. Eine Eintragung sei auch angesichts des im sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuch vorgegebenen Inhalts solcher Dienstbarkeiten nicht erforderlich (Siebenhaar/Siegmann, Commentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Königreich Sachsen, Bd. 1, 2. Aufl., 1869 S. 283). An dem Fortbestand dieser altrechtlichen Grunddienstbarkeit hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Nach Art. 184 EGBGB blieben altrechtliche Grunddienstbarkeiten, die wie solche nach sächsischem Recht nicht eintragungsfähig oder eintragungsbedürftig waren, auch nach Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 erhalten, ohne daß es dazu der Eintragung solcher Dienstbarkeiten in das Grundbuch bedurft hätte. Sie hatten auch ohne Eintragung gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs Bestand, Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Von der in Art. 187 Abs. 2 Satz 1 EGBGB vorgesehenen Möglichkeit, die Wirksamkeit solcher Rechte von der Eintragung abhängig zu machen, ist in Sachsen nicht Gebrauch gemacht worden. Dabei blieb es nach § 6 Abs. 1 EGZGB auch, als das BGB in der DDR am 1. Januar 1976 durch das ZGB abgelöst wurde. Schließlich hat auch die Wiedereinführung des BGB in der DDR am 3. Oktober 1990 nach Art. 233 § 5 EGBGB in der seinerzeit geltenden Fassung nichts an dem Fortbestand geändert.
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, daß diese zunächst fortbestehende Grunddienstbarkeit der Klägerinnen an dem Grundstück des Beklagten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182 – GBBerG) erloschen ist. Die Vorschrift bestimmt, daß ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht oder ein sonstiges
beschränktes dingliches Recht mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erlischt, wenn nicht der Eigentümer vorher in notariell beurkundeter oder beglaubigter Form das Bestehen des Rechts anerkannt und seine Eintragung bewilligt oder der Inhaber des Rechts von dem Eigentümer die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB a.F. geeigneten Weise verlangt hat. Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG bestimmte Frist ist durch § 13 Abs. 1 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, längstens jedoch bis zu dem Tag verlängert worden, seit dem der öffentliche Glaube des Grundbuchs für die in Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB bezeichneten beschränkten dinglichen Rechte wieder in vollem Umfang gilt. Nach der letzten Änderung des Art. 233 § 5 Abs. 2 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Eigentumsfristengesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493) ist der öffentliche Glaube des Grundbuchs seit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 in vollem Umfang wieder hergestellt. Denn vom 1. Januar 2001 an gelten die in Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB bestimmten Ausnahmen vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht mehr. Die Klägerinnen hätten deshalb bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 von dem Beklagten eine Anerkennung und Bewilligung der Eintragung ihres Rechts in öffentlich beglaubigter oder öffentlich beurkundeter Form erreichen oder die Bewilligung der Eintragung in einer zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Form, insbesondere durch Erhebung einer Klage, verlangen müssen. Das ist nicht geschehen. Die Klägerinnen haben von dem Beklagten zwar mit ihrer Klage vom 4. August 1997 vor dem Amtsgericht Borna verlangt, ihnen den Zugang zu ihrem Grundstück durch den Torweg zu gewähren. Diese Klage war aber auf ein Notwegrecht nach § 917 BGB und auf Gewohnheitsrecht gestützt. Beides setzte voraus, daß den Klägerinnen gerade kein dingliches Recht an dem Grundstück des Beklagten zustand. Diese Klage
war nicht geeignet, die Verjährung eines Anspruchs auf Bewilligung der Eintragung eines bestehenden dinglichen Rechts an dem Grundstück im Sinne des § 209 BGB a.F. zu unterbrechen. Die Grunddienstbarkeit ist deshalb mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 erloschen.
3. Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Artikel 14 GG ist nicht verletzt. Bei § 8 GBBerG handelt es sich um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums in bezug auf derartige beschränkte dingliche Rechte. Die Versäumung der darin bestimmten Frist hat zwar dazu geführt, daß die Klägerinnen mit ihrer Dienstbarkeit eine Eigentumsposition verloren haben. Der gesetzlich angeordnete Verlust eines nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten (dinglichen) Rechts ist aber nicht in jedem Fall eine (Legal-) Enteignung. Zwar wird das Vorliegen einer Enteignung entscheidend durch den Entzug des Eigentums geprägt (BVerfGE 24, 367, 394; 52, 1, 27). Eine nach Art. 14 Abs. 3 GG entschädigungspflichtige Enteignung liegt aber dann nicht vor, wenn der Gesetzgeber im Zuge der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets bestehende Rechte abschafft, für die es im neuen Recht keine Entsprechung gibt (BVerfG, NJW 1991, 1807, 1808). Das gilt insbesondere dann, wenn eine gesetzliche Regelung wie § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG zur Angleichung altrechtlicher Dienstbarkeiten an Dienstbarkeiten nach dem BGB bestimmt, daß das Recht nur dann erlischt, wenn es nicht eingetragen ist und innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist weder das Recht anerkannt und seine Eintragung bewilligt worden ist noch eine auf Abgabe der Eintragungsbewilligung gerichtete Klage erhoben oder eine sonstige verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen wurde. Der Gesetzgeber darf danach Eigen-
tumsrechten nicht nur einen neuen Inhalt geben. Ebenso wie er neue Rechte einführen darf, kann er auch das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem Recht möglich waren, für die Zukunft ausschließen. Es ist ihm auch nicht ausnahmslos verwehrt, die nach altem Recht begründeten Rechte der Neuregelung anzugleichen, selbst wenn dabei die bisher mit dem Recht verbundenen Befugnisse eingeschränkt werden. Die Eigentumsgarantie gebietet insoweit nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (BVerfGE 31, 275, 284 ff., 289 f.; 36, 281, 293; 42, 263, 294; 58, 300, 351). Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (BVerfGE 78, 58, 75).

b) Für solche gesetzlichen Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 9. Januar 1991 (NJW 1991, 1807, 1808) und vom 7. März 2002 (NVwZ 2002, 1365) folgende Voraussetzungen aufgestellt:
- In bestehende Eigentumspositionen darf nur durch eine gesetzliche Regelung eingegriffen werden, die unabhängig von dem Eingriff in die Eigentumsposition ansonsten verfassungsgemäß ist.
- Der Eingriff in die Eigentumsposition muß durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Dieses muß von einem Gewicht sein, das stärker ist als das Vertrauen der betroffenen Bürger in den Fortbestand ihrer Rechtsposition.
- Der Gesetzgeber muß den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und in der Ausgestaltung der Regelung dabei dem Um-
stand Rechnung tragen, daß eine solche Regelung im Ergebnis wie eine Enteignung wirkt.
Entgegen der Annahme der Revision genügt § 8 GBBerG diesen Anforderungen.
aa) Die Vorschrift ist unabhängig von dem in ihr bestimmten Erlöschen von Grunddienstbarkeiten verfassungsgemäß.
(1) Der Bundesgesetzgeber hat mit § 8 GBBerG nicht, wie die Revision meint, unzulässigerweise eine Materie des Landesrechts geregelt. § 8 GBBerG ist Teil der Überleitungsregelungen, die der Bundesgesetzgeber erlassen hat, um das Sachenrecht des BGB in den neuen Ländern wieder einzuführen. Das Sachenrecht gehört zu den Kernmaterien des bürgerlichen Rechts, so daß der Bundesgesetzgeber nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit hat. Art. 233 § 5 EGBGB und § 8 GBBerG überlassen nicht etwa dem Landesrecht die Regelung dieser Fragen. Sie regeln kein Landesrecht , sondern bestimmen nur, in welcher Weise und mit welchem Inhalt die unter altem (Landes-) Recht entstandenen beschränkten dinglichen Rechte in das neue Recht überführt werden. Auch das gehört zur Kompetenz des Bundesgesetzgebers , der eine umfassende Regelung des bürgerlichen Rechts und die Wiedereinführung einer solchen Regelung im Beitrittsgebiet nicht ohne entsprechende Überleitungsvorschriften vornehmen durfte.
(2) Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, für nicht gebuchte beschränkte dingliche Rechte im Beitrittgebiet eine andere gesetzliche Regelung vorzusehen als für ähnliche Rechte im bisherigen Bundesgebiet verstößt ent-
gegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen Art. 3 GG. Denn die zugrunde liegenden Sachverhalte sind verschieden. Der Bundesgesetzgeber hatte mit Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in der bis zum 20. Dezember 1993 geltenden Fassung für altrechtliche Dienstbarkeiten in den neuen Ländern mangels besserer Tatsachengrundlage (BT-Drucks. 11/7817 S. 42) zunächst eine Überleitungsregelung vorgesehen, die der Art. 187 Abs. 2 EGBGB für die alten Bundesländer inhaltlich im wesentlichen entsprach. Danach konnte der Landesgesetzgeber der neuen wie der alten Länder nicht gebuchte beschränkte dingliche Rechte dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterstellen. Bei einer solchen Regelung wären die betroffenen Rechte nicht schlechthin, sondern erst erloschen, wenn ein Dritter im Vertrauen auf den Bestand des Grundbuchs das Eigentum daran erworben hätte. Da aber die Grundbücher in der früheren DDR anders als im alten Bundesgebiet über Jahrzehnte hinweg nicht aktuell gehalten und zahlreiche der nicht buchungspflichtigen Altrechte nach wie vor nicht in die Grundbücher eingetragen worden waren, ergab sich hier ein besonderer Regelungsbedarf zur Beseitigung eines Investitionshemmnisses (BT-Drucks. 12/5553 S. 94 f.; 12/6228 S. 72). Angesicht der ohnehin schon bestehenden Überlastung der Grundbuchämter konnte der öffentliche Glaube des Grundbuchs auch nicht kurzfristig, sondern erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt, nämlich zum Ablauf des 31. Dezember 1999, wiederhergestellt werden. Dies hätte die investitionshemmende Wirkung nicht gebuchter Altrechte auch nur in den Fällen beheben können, in denen es nach dem Stichtag zu einer Veräußerung des Grundstücks kam. Viele Grundstücke sollten aber nicht veräußert, sondern für eigene Investitionen des Grundstückseigentümers genutzt werden. In beiden Fällen wären nicht gebuchte Rechte bestehen geblieben und hätten dem Eigentümer oder dem Erwerber weiterhin entgegengehalten werden können. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich
unbedenklich, wenn der Gesetzgeber Sicherheit für den Eigentümer und den Investor durch die Bestimmung einer Ausschlußfrist zur Wahrung der Rechte hergestellt und in § 8 Abs. 3 Satz 3 GBBerG die Landesregierungen der alten Länder ermächtigt hat, die Ausschlußfrist (bei entsprechendem Bedarf) durch Rechtsverordnung auf nicht gebuchte dingliche Rechte an Grundstücken in diesen Ländern zu erstrecken.
bb) § 8 GBBerG liegt auch im öffentlichen Interesse. Er dient dazu, die Voraussetzungen für einen reibungslosen Grundstücksverkehr und für die Nutzung von Grundstücken zu Investitionszwecken zu schaffen. Denn die nicht eingetragenen altrechtlichen beschränkten dinglichen Rechte erwiesen sich als ernsthaftes Investitionshindernis (BT-Drucks 12/6228 S. 72 f.). Dieses ließ sich oft auch nicht durch eine Teilung des Grundstücks in einen belasteten und einen freien Teil (vgl. § 1026 BGB) vermeiden. Die Behinderung von Investitionen wurde schließlich nicht durch die mit dem Einigungsvertrag in Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 2 EGBGB vorgesehene Möglichkeit einer Abfindung entschärft. Die danach für die Aufgabe der betreffenden Rechte zu zahlende Entschädigung wäre oft viel zu hoch ausgefallen, weil es sich um private Bauverbote, Sichtrechte oder vergleichbare Rechte handelte oder weil die Rechte an Stellen ausgeübt werden durften, die das Eigentum zwar bei ihrer Begründung kaum beeinträchtigten, aber an zentraler Stelle der heute vorgesehenen Bebauung lagen. Dieser Weg hätte Investitionen auf Grundstücken mit einem kaum kalkulierbaren Risiko belastet. Deswegen lag es im öffentlichen Interesse, die Inhaber solcher Rechte dazu zu veranlassen, ihre Rechte zur Eintragung zu bringen, um möglichst rasch zu einem reibungslosen Grundbuchverkehr als Grundlage vor allem für die Investitionstätigkeit zu finden.
cc) Der Gesetzgeber hat schließlich auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und die Regelung so ausgestaltet, daß die Betroffenen ausreichend die Möglichkeit hatten, den Rechtsverlust zu vermeiden.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG erlaubte dem Grundstückseigentümer, möglichst bald in Erfahrung zu bringen, wer welche beschränkte dingliche Rechte an seinem Grundstück geltend macht, und schützte sein Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs. Er sah deshalb eine Frist von 7 Jahren vor, innerhalb derer die Inhaber eines nicht gebuchten beschränkten dinglichen Rechts ein Anerkenntnis des Rechts durch den Grundstückseigentümer erreichen mußten oder Klage auf Erteilung einer Eintragungsbewilligung zu erheben hatten. Diese Frist ist mehrfach, durch das 1. Eigentumsfristengesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2028) und das 2. Eigentumsfristengesetz vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493), zuletzt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 verlängert worden. Dies war ausreichend (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, 1365: 3 Jahre reichen bei Bergwerkseigentum). Zur Fristwahrung war auch nicht die Buchung des Rechts oder der erfolgreiche Abschluß eines Rechtsstreits erforderlich, die sich ohne Zutun des Rechtsinhabers verzögern konnten, sondern nur die Vorbereitung und Einreichung einer Klage oder die Herbeiführung eines Anerkenntnisses, die der Rechtsinhaber selbst in der Hand hatte. Die Möglichkeit der Eintragung war im übrigen auch nicht erst mit der Einführung des § 8 GBBerG geschaffen worden. Sie bestand schon seit dem 3. Oktober 1990, bei den hier in Rede stehenden beschränkten dinglichen Rechten sächsischen Rechts sogar schon seit dem 1. Januar 1900. Auf die Notwendigkeit, rechtswahrende Maßnahmen zu ergreifen, waren die Betroffenen frühzeitig und nachhaltig aufmerksam gemacht worden. Die Gesetze zur Verlängerung der Ausschlußfrist waren umstritten und ihr Erlaß von öffentli-
chen Diskussionen um die Notwendigkeit und den Umfang der Verlängerung begleitet. Außerdem führten die Klägerinnen mit dem Beklagten schon seit Jahren Rechtsstreitigkeiten um Grund und Umfang ihrer Berechtigung, den Torweg zu nutzen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 271/02 Verkündet am:
28. März 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 8 GBBerG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

b) Zu den sonstigen nicht im Grundbuch eingetragenen beschränkten dinglichen
Rechten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gehören auch Grunddienstbarkeiten
nach dem sächs. BGB vom 2. Januar 1863.

c) Zur Wahrung der Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG genügt eine Klage auf Einräumung
eines Notwegrechts nicht.
BGH, Urt. v. 28. März 2003 - V ZR 271/02 - LG Leipzig
AG Borna
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 3. Juli 2002 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Hausgrundstücke in R. . Zwischen beiden Häusern verläuft ein Torweg, in dessen Innern die Hauseingänge zu den Häusern der Parteien liegen. Der Torweg befindet sich heute auf dem Grundstück des Beklagten.
Die Grundstücke der Parteien standen ursprünglich in ungeteiltem Eigentum eines Rechtsvorgängers der Klägerinnen. Dieser verkaufte das heute dem Beklagten gehörende Grundstück durch Vertrag vom 18. September 1894 an einen Rechtsvorgänger des Beklagten. In dem Kaufvertrag war eine Grund-
dienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des heute den Klägerinnen gehörenden Grundstücks vereinbart, aufgrund derer der jeweilige Eigentümer den Torweg auch als Zugang zum Hof des Hauses der Klägerinnen nutzen durfte. Diese Grunddienstbarkeit konnte seinerzeit nicht eingetragen werden, weil das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch vom 2. Januar 1863 (sächs. BGB) die Eintragung von Dienstbarkeiten an Immobilien nicht vorsah. Sie wurde auch in der Folgezeit nicht eingetragen.
Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts B. vom 26. November 1997 wurde der Beklagte verurteilt, den Klägerinnen die Nutzung des Torwegs bis zu ihrer Haustür zu gestatten. Die Klägerinnen haben mit der am 27. September 2001 bei dem Amtsgericht eingegangenen Klage von dem Beklagten die Bewilligung der Eintragung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit verlangt, die sie zu einer weitergehenden Nutzung des Torwegs als Zugang auch zum Hof ihres Hauses berechtigt.
Das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist durch den Vertrag vom 18. September 1894 eine Grunddienstbarkeit sächsischen Rechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers des heute den Klägerinnen gehörenden Grund-
stücks entstanden. Diese Grunddienstbarkeit sei aber nach § 8 GBBerG erloschen , weil der Beklagte die Eintragung der Grunddienstbarkeit nicht bewilligt habe und die Klägerinnen die Klage auf Bewilligung der Eintragung verspätet erhoben hätten. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestünden nicht. Die Vorschrift diene der Bereinigung der Grundbücher im Interesse von Investitionen. Die Inhaber der betroffenen Rechte hätten ihre jeweilige Position durch rechtzeitige Klageerhebung erhalten können. Die dafür vorgesehene Frist von 7 Jahren sei ausreichend lang.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß zugunsten der Klägerinnen eine Grunddienstbarkeit an dem Grundstück des Beklagten mit den von ihnen angestrebten Inhalt einer weitergehenden Nutzung des Torwegs bestand. Diese Dienstbarkeit ist aufgrund des § 3a des Vertrages vom 18. September 1894 entstanden, durch den der Rechtsvorgänger der Klägerinnen dem Rechtsvorgänger des Beklagten das diesem heute gehörende Teilgrundstück verkauft hat. Zur Begründung einer solchen Grunddienstbarkeit war nach § 574 Satz 1 sächs. BGB nur eine Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer, nicht jedoch die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Zwar war seinerzeit in Sachsen das Grundbuch schon eingeführt. § 276 sächs. BGB bestimmte auch, daß das Eigentum an einem Grundstück nur durch Einigung über den Eigentumsübergang und Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erworben werden konnte. Das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch sah aber die Eintragung nicht als zwingende
Voraussetzung für die Entstehung einer Grunddienstbarkeit vor. Das Bestehen und der Inhalt von Grunddienstbarkeiten seien den Beteiligten hinreichend bekannt. Eine Eintragung sei auch angesichts des im sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuch vorgegebenen Inhalts solcher Dienstbarkeiten nicht erforderlich (Siebenhaar/Siegmann, Commentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Königreich Sachsen, Bd. 1, 2. Aufl., 1869 S. 283). An dem Fortbestand dieser altrechtlichen Grunddienstbarkeit hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Nach Art. 184 EGBGB blieben altrechtliche Grunddienstbarkeiten, die wie solche nach sächsischem Recht nicht eintragungsfähig oder eintragungsbedürftig waren, auch nach Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 erhalten, ohne daß es dazu der Eintragung solcher Dienstbarkeiten in das Grundbuch bedurft hätte. Sie hatten auch ohne Eintragung gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs Bestand, Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Von der in Art. 187 Abs. 2 Satz 1 EGBGB vorgesehenen Möglichkeit, die Wirksamkeit solcher Rechte von der Eintragung abhängig zu machen, ist in Sachsen nicht Gebrauch gemacht worden. Dabei blieb es nach § 6 Abs. 1 EGZGB auch, als das BGB in der DDR am 1. Januar 1976 durch das ZGB abgelöst wurde. Schließlich hat auch die Wiedereinführung des BGB in der DDR am 3. Oktober 1990 nach Art. 233 § 5 EGBGB in der seinerzeit geltenden Fassung nichts an dem Fortbestand geändert.
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, daß diese zunächst fortbestehende Grunddienstbarkeit der Klägerinnen an dem Grundstück des Beklagten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182 – GBBerG) erloschen ist. Die Vorschrift bestimmt, daß ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht oder ein sonstiges
beschränktes dingliches Recht mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erlischt, wenn nicht der Eigentümer vorher in notariell beurkundeter oder beglaubigter Form das Bestehen des Rechts anerkannt und seine Eintragung bewilligt oder der Inhaber des Rechts von dem Eigentümer die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB a.F. geeigneten Weise verlangt hat. Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG bestimmte Frist ist durch § 13 Abs. 1 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, längstens jedoch bis zu dem Tag verlängert worden, seit dem der öffentliche Glaube des Grundbuchs für die in Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB bezeichneten beschränkten dinglichen Rechte wieder in vollem Umfang gilt. Nach der letzten Änderung des Art. 233 § 5 Abs. 2 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Eigentumsfristengesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493) ist der öffentliche Glaube des Grundbuchs seit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 in vollem Umfang wieder hergestellt. Denn vom 1. Januar 2001 an gelten die in Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB bestimmten Ausnahmen vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht mehr. Die Klägerinnen hätten deshalb bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 von dem Beklagten eine Anerkennung und Bewilligung der Eintragung ihres Rechts in öffentlich beglaubigter oder öffentlich beurkundeter Form erreichen oder die Bewilligung der Eintragung in einer zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Form, insbesondere durch Erhebung einer Klage, verlangen müssen. Das ist nicht geschehen. Die Klägerinnen haben von dem Beklagten zwar mit ihrer Klage vom 4. August 1997 vor dem Amtsgericht Borna verlangt, ihnen den Zugang zu ihrem Grundstück durch den Torweg zu gewähren. Diese Klage war aber auf ein Notwegrecht nach § 917 BGB und auf Gewohnheitsrecht gestützt. Beides setzte voraus, daß den Klägerinnen gerade kein dingliches Recht an dem Grundstück des Beklagten zustand. Diese Klage
war nicht geeignet, die Verjährung eines Anspruchs auf Bewilligung der Eintragung eines bestehenden dinglichen Rechts an dem Grundstück im Sinne des § 209 BGB a.F. zu unterbrechen. Die Grunddienstbarkeit ist deshalb mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 erloschen.
3. Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Artikel 14 GG ist nicht verletzt. Bei § 8 GBBerG handelt es sich um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums in bezug auf derartige beschränkte dingliche Rechte. Die Versäumung der darin bestimmten Frist hat zwar dazu geführt, daß die Klägerinnen mit ihrer Dienstbarkeit eine Eigentumsposition verloren haben. Der gesetzlich angeordnete Verlust eines nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten (dinglichen) Rechts ist aber nicht in jedem Fall eine (Legal-) Enteignung. Zwar wird das Vorliegen einer Enteignung entscheidend durch den Entzug des Eigentums geprägt (BVerfGE 24, 367, 394; 52, 1, 27). Eine nach Art. 14 Abs. 3 GG entschädigungspflichtige Enteignung liegt aber dann nicht vor, wenn der Gesetzgeber im Zuge der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets bestehende Rechte abschafft, für die es im neuen Recht keine Entsprechung gibt (BVerfG, NJW 1991, 1807, 1808). Das gilt insbesondere dann, wenn eine gesetzliche Regelung wie § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG zur Angleichung altrechtlicher Dienstbarkeiten an Dienstbarkeiten nach dem BGB bestimmt, daß das Recht nur dann erlischt, wenn es nicht eingetragen ist und innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist weder das Recht anerkannt und seine Eintragung bewilligt worden ist noch eine auf Abgabe der Eintragungsbewilligung gerichtete Klage erhoben oder eine sonstige verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen wurde. Der Gesetzgeber darf danach Eigen-
tumsrechten nicht nur einen neuen Inhalt geben. Ebenso wie er neue Rechte einführen darf, kann er auch das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem Recht möglich waren, für die Zukunft ausschließen. Es ist ihm auch nicht ausnahmslos verwehrt, die nach altem Recht begründeten Rechte der Neuregelung anzugleichen, selbst wenn dabei die bisher mit dem Recht verbundenen Befugnisse eingeschränkt werden. Die Eigentumsgarantie gebietet insoweit nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (BVerfGE 31, 275, 284 ff., 289 f.; 36, 281, 293; 42, 263, 294; 58, 300, 351). Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (BVerfGE 78, 58, 75).

b) Für solche gesetzlichen Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 9. Januar 1991 (NJW 1991, 1807, 1808) und vom 7. März 2002 (NVwZ 2002, 1365) folgende Voraussetzungen aufgestellt:
- In bestehende Eigentumspositionen darf nur durch eine gesetzliche Regelung eingegriffen werden, die unabhängig von dem Eingriff in die Eigentumsposition ansonsten verfassungsgemäß ist.
- Der Eingriff in die Eigentumsposition muß durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Dieses muß von einem Gewicht sein, das stärker ist als das Vertrauen der betroffenen Bürger in den Fortbestand ihrer Rechtsposition.
- Der Gesetzgeber muß den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und in der Ausgestaltung der Regelung dabei dem Um-
stand Rechnung tragen, daß eine solche Regelung im Ergebnis wie eine Enteignung wirkt.
Entgegen der Annahme der Revision genügt § 8 GBBerG diesen Anforderungen.
aa) Die Vorschrift ist unabhängig von dem in ihr bestimmten Erlöschen von Grunddienstbarkeiten verfassungsgemäß.
(1) Der Bundesgesetzgeber hat mit § 8 GBBerG nicht, wie die Revision meint, unzulässigerweise eine Materie des Landesrechts geregelt. § 8 GBBerG ist Teil der Überleitungsregelungen, die der Bundesgesetzgeber erlassen hat, um das Sachenrecht des BGB in den neuen Ländern wieder einzuführen. Das Sachenrecht gehört zu den Kernmaterien des bürgerlichen Rechts, so daß der Bundesgesetzgeber nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit hat. Art. 233 § 5 EGBGB und § 8 GBBerG überlassen nicht etwa dem Landesrecht die Regelung dieser Fragen. Sie regeln kein Landesrecht , sondern bestimmen nur, in welcher Weise und mit welchem Inhalt die unter altem (Landes-) Recht entstandenen beschränkten dinglichen Rechte in das neue Recht überführt werden. Auch das gehört zur Kompetenz des Bundesgesetzgebers , der eine umfassende Regelung des bürgerlichen Rechts und die Wiedereinführung einer solchen Regelung im Beitrittsgebiet nicht ohne entsprechende Überleitungsvorschriften vornehmen durfte.
(2) Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, für nicht gebuchte beschränkte dingliche Rechte im Beitrittgebiet eine andere gesetzliche Regelung vorzusehen als für ähnliche Rechte im bisherigen Bundesgebiet verstößt ent-
gegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen Art. 3 GG. Denn die zugrunde liegenden Sachverhalte sind verschieden. Der Bundesgesetzgeber hatte mit Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in der bis zum 20. Dezember 1993 geltenden Fassung für altrechtliche Dienstbarkeiten in den neuen Ländern mangels besserer Tatsachengrundlage (BT-Drucks. 11/7817 S. 42) zunächst eine Überleitungsregelung vorgesehen, die der Art. 187 Abs. 2 EGBGB für die alten Bundesländer inhaltlich im wesentlichen entsprach. Danach konnte der Landesgesetzgeber der neuen wie der alten Länder nicht gebuchte beschränkte dingliche Rechte dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterstellen. Bei einer solchen Regelung wären die betroffenen Rechte nicht schlechthin, sondern erst erloschen, wenn ein Dritter im Vertrauen auf den Bestand des Grundbuchs das Eigentum daran erworben hätte. Da aber die Grundbücher in der früheren DDR anders als im alten Bundesgebiet über Jahrzehnte hinweg nicht aktuell gehalten und zahlreiche der nicht buchungspflichtigen Altrechte nach wie vor nicht in die Grundbücher eingetragen worden waren, ergab sich hier ein besonderer Regelungsbedarf zur Beseitigung eines Investitionshemmnisses (BT-Drucks. 12/5553 S. 94 f.; 12/6228 S. 72). Angesicht der ohnehin schon bestehenden Überlastung der Grundbuchämter konnte der öffentliche Glaube des Grundbuchs auch nicht kurzfristig, sondern erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt, nämlich zum Ablauf des 31. Dezember 1999, wiederhergestellt werden. Dies hätte die investitionshemmende Wirkung nicht gebuchter Altrechte auch nur in den Fällen beheben können, in denen es nach dem Stichtag zu einer Veräußerung des Grundstücks kam. Viele Grundstücke sollten aber nicht veräußert, sondern für eigene Investitionen des Grundstückseigentümers genutzt werden. In beiden Fällen wären nicht gebuchte Rechte bestehen geblieben und hätten dem Eigentümer oder dem Erwerber weiterhin entgegengehalten werden können. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich
unbedenklich, wenn der Gesetzgeber Sicherheit für den Eigentümer und den Investor durch die Bestimmung einer Ausschlußfrist zur Wahrung der Rechte hergestellt und in § 8 Abs. 3 Satz 3 GBBerG die Landesregierungen der alten Länder ermächtigt hat, die Ausschlußfrist (bei entsprechendem Bedarf) durch Rechtsverordnung auf nicht gebuchte dingliche Rechte an Grundstücken in diesen Ländern zu erstrecken.
bb) § 8 GBBerG liegt auch im öffentlichen Interesse. Er dient dazu, die Voraussetzungen für einen reibungslosen Grundstücksverkehr und für die Nutzung von Grundstücken zu Investitionszwecken zu schaffen. Denn die nicht eingetragenen altrechtlichen beschränkten dinglichen Rechte erwiesen sich als ernsthaftes Investitionshindernis (BT-Drucks 12/6228 S. 72 f.). Dieses ließ sich oft auch nicht durch eine Teilung des Grundstücks in einen belasteten und einen freien Teil (vgl. § 1026 BGB) vermeiden. Die Behinderung von Investitionen wurde schließlich nicht durch die mit dem Einigungsvertrag in Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 2 EGBGB vorgesehene Möglichkeit einer Abfindung entschärft. Die danach für die Aufgabe der betreffenden Rechte zu zahlende Entschädigung wäre oft viel zu hoch ausgefallen, weil es sich um private Bauverbote, Sichtrechte oder vergleichbare Rechte handelte oder weil die Rechte an Stellen ausgeübt werden durften, die das Eigentum zwar bei ihrer Begründung kaum beeinträchtigten, aber an zentraler Stelle der heute vorgesehenen Bebauung lagen. Dieser Weg hätte Investitionen auf Grundstücken mit einem kaum kalkulierbaren Risiko belastet. Deswegen lag es im öffentlichen Interesse, die Inhaber solcher Rechte dazu zu veranlassen, ihre Rechte zur Eintragung zu bringen, um möglichst rasch zu einem reibungslosen Grundbuchverkehr als Grundlage vor allem für die Investitionstätigkeit zu finden.
cc) Der Gesetzgeber hat schließlich auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und die Regelung so ausgestaltet, daß die Betroffenen ausreichend die Möglichkeit hatten, den Rechtsverlust zu vermeiden.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG erlaubte dem Grundstückseigentümer, möglichst bald in Erfahrung zu bringen, wer welche beschränkte dingliche Rechte an seinem Grundstück geltend macht, und schützte sein Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs. Er sah deshalb eine Frist von 7 Jahren vor, innerhalb derer die Inhaber eines nicht gebuchten beschränkten dinglichen Rechts ein Anerkenntnis des Rechts durch den Grundstückseigentümer erreichen mußten oder Klage auf Erteilung einer Eintragungsbewilligung zu erheben hatten. Diese Frist ist mehrfach, durch das 1. Eigentumsfristengesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2028) und das 2. Eigentumsfristengesetz vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493), zuletzt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 verlängert worden. Dies war ausreichend (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, 1365: 3 Jahre reichen bei Bergwerkseigentum). Zur Fristwahrung war auch nicht die Buchung des Rechts oder der erfolgreiche Abschluß eines Rechtsstreits erforderlich, die sich ohne Zutun des Rechtsinhabers verzögern konnten, sondern nur die Vorbereitung und Einreichung einer Klage oder die Herbeiführung eines Anerkenntnisses, die der Rechtsinhaber selbst in der Hand hatte. Die Möglichkeit der Eintragung war im übrigen auch nicht erst mit der Einführung des § 8 GBBerG geschaffen worden. Sie bestand schon seit dem 3. Oktober 1990, bei den hier in Rede stehenden beschränkten dinglichen Rechten sächsischen Rechts sogar schon seit dem 1. Januar 1900. Auf die Notwendigkeit, rechtswahrende Maßnahmen zu ergreifen, waren die Betroffenen frühzeitig und nachhaltig aufmerksam gemacht worden. Die Gesetze zur Verlängerung der Ausschlußfrist waren umstritten und ihr Erlaß von öffentli-
chen Diskussionen um die Notwendigkeit und den Umfang der Verlängerung begleitet. Außerdem führten die Klägerinnen mit dem Beklagten schon seit Jahren Rechtsstreitigkeiten um Grund und Umfang ihrer Berechtigung, den Torweg zu nutzen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Artikel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedarf, erlischt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995, wenn nicht der Eigentümer des Grundstücks vorher das Bestehen dieses Rechts in der Form des § 29 der Grundbuchordnung anerkennt und die entsprechende Grundbuchberichtigung bewilligt oder der jeweilige Berechtigte von dem Eigentümer vorher die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise verlangt hat. Die Frist des Satzes 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates einmal verlängert werden.

(2) Wird in dem Anerkenntnis oder der Eintragungsbewilligung gemäß Absatz 1 ein Zeitpunkt für die Entstehung dieses Rechts nicht angegeben, so gilt dieses als am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden.

(3) Diese Vorschrift gilt nicht für beschränkte dingliche Rechte, die die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen (§ 9) oder Anlagen nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) zum Gegenstand haben. Sie gilt im übrigen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregierung auch für einzelne Arten von Rechten, sofern es sich nicht um Rechte für Anlagen der in § 9 bezeichneten Art handelt, in Kraft gesetzt werden.

(4) Wird eine Klage nach Absatz 1 rechtshängig, so ersucht das Gericht auf Antrag des Klägers das Grundbuchamt um Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zugunsten des Klägers. Der Vermerk hat die Wirkungen eines Widerspruchs. Er wird mit rechtskräftiger Abweisung der Klage gegenstandslos.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 116/99 Verkündet am:
20. April 2000
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende
Zeitraum wird nicht auf den Zeitraum angerechnet, der im Zusammenhang mit
der Frage maßgeblich ist, ob die Zustellung einer Klage trotz einer von dem Kläger
zu vertretenden Verzögerung noch demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt
ist.
BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für Bauleistungen. Die Parteien streiten darüber, ob die Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember 1997 rechtzeitig unterbrochen worden ist. Die Klägerin hat am 23. Juli 1997 Klage eingereicht. Ihre Mitteilung von der Zahlung des Vorschusses ist am 30. Dezember 1997 eingegangen. Daraufhin ist die Zustellung der Klage angeordnet worden. Die Zustellung am 10. Januar 1998 ist fehlgeschlagen, weil die in der Klageschrift angegebene Adresse falsch war. Die entsprechende Postmitteilung ist am 14. Januar 1998
bei Gericht eingegangen. Am 19. Januar 1998 hat die Geschäftsstelle die Mitteilung darüber an die Klägerin verfügt. Diese hat am 23. Januar 1998 die neue Adresse mitgeteilt. Am 27. Januar 1998 ist die Zustellung der Klage erneut verfügt worden. Die Zustellung ist am 30. Januar 1998 erfolgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung verjährt sei. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klageforderung sei verjährt. Die Verjährung sei vor dem 31. Dezember 1997 nicht unterbrochen worden. Die Zustellung der Klageschrift am 30. Januar 1998 sei nicht demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt. Die nicht nur geringfügige Verzögerung der Zustellung beruhe darauf, daß der Klägervertreter schuldhaft eine falsche Adresse der Beklagten angegeben habe. Verzögerungen im Geschäftsbetrieb des Landgerichts seien allenfalls geringfügig, so daß die Klägerin jedenfalls eine Verzögerung von 17 Tagen zu vertreten habe. Es bestehe kein Anlaß von der
Rechtsprechung abzuweichen, nach der eine Verzögerung von mehr als 14 Tagen nicht mehr geringfügig ist.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Verjährung ist durch die Zustellung der Klage am 30. Januar 1998 unterbrochen worden, § 209 Abs. 1 BGB. Diese Zustellung ist demnächst i.S.v. § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt. 1. Eine Zustellung ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet (BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94 = NJW 1996, 1060, 1061; Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98 = BauR 1999, 1216 = ZfBR 1999, 322). Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich die ohnehin erforderliche Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urteil vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69 = NJW 1971, 891). Der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende Zeitraum wird nicht angerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 = FamRZ 1988, 1154). 2. Danach hat die Klägerin lediglich eine Verzögerung von nicht mehr als 14 Tagen zu vertreten.
Der Berechnung ist der Zeitraum vom 11. Januar bis zum 30. Januar 1998 zugrunde zu legen. Die Klage wäre auch bei von vornherein ordnungsgemäßer Adressierung erst am 10. Januar 1998 zugestellt worden. Vom 14. Januar 1998 bis zum 19. Januar 1998 ist eine vermeidbare Verzögerung im Geschäftsbetrieb des Gerichts eingetreten. Die Bearbeitungszeit von jedenfalls drei Werktagen für die Mitteilung des Gerichts von der fehlgeschlagenen Zustellung kann der Klägerin nicht in vollem Umfang zur Last fallen. Ausreichend war eine Bearbeitungszeit von höchstens zwei Tagen. Die Sache ist nicht dem Richter vorgelegt worden, sondern ausweislich der in den Akten befindlichen Verfügungen von der Geschäftsstelle selbständig bearbeitet worden. Wäre die Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen zur Post gelangt, hätte dem Gericht die neue Adresse spätestens am Dienstag, dem 20. Januar 1998, vorgelegen. Die Zustellung wäre dann nach normalem Geschäftsgang des Gerichts, für den ebenfalls eine Bearbeitungszeit von nicht mehr als zwei Tagen zugrunde zu legen ist, spätestens am Samstag, dem 24. Januar 1998, erfolgt.

III.

Das Urteil ist aufzuheben. Da zu dem geltend gemachten Anspruch keine Feststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ullmann Thode Kuffer Kniffka Wendt

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.