Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2017 - IX ZR 238/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:110517UIXZR238.15.0
bei uns veröffentlicht am11.05.2017
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 17 O 9273/11, 14.03.2013
Oberlandesgericht Nürnberg, 2 U 693/13, 18.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 238/15 Verkündet am:
11. Mai 2017
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Rechtsanwalt, der entsprechend einer wirksamen Weisung des Bevollmächtigten seines
Mandanten eine für diesen eingezogene Forderung an einen Dritten auskehrt, handelt nicht
pflichtwidrig, wenn es an einem evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht fehlt.
Ein Untervertreter ist nicht berechtigt, namens des Vertretenen die dem Hauptvertreter erteilte
Vollmacht zu widerrufen.
Die Abtretung einer Forderung ist mangels Bestimmtheit unwirksam, wenn sie zur Sicherung
mehrerer laufenden Schwankungen unterworfener Forderungen erfolgt und der Drittschuldner
nicht in zumutbarer Weise erkennen kann, wie hoch sich die gesicherten Forderungen
belaufen.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - IX ZR 238/15 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
ECLI:DE:BGH:2017:110517UIXZR238.15.0
vom 11. Mai 2017 durch die Richter Grupp, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. November 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der den Streithelfern entstandenen Kosten fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die m. oHG, deren persönlich haftende Gesellschafter die Streithelfer zu 2 und 3 (nachfolgend: Streithelfer) sind, machte vor dem Landgericht Köln eine Forderung gegen die K. GmbH geltend. Diese Forderung trat die m. oHG an die Klägerin, die Schwiegermutter des Streithelfers zu 2 und Mutter der Streithelferin zu 3, ab. In der Abtretungsurkunde ist wörtlich ausgeführt: ECLI:DE:BGH:2017:110517UIXZR238.15.0 "Die Firma m. oHG … und deren persönlich haftende Gesellschafter S. … und M. … treten hiermit folgende Forderungen ab: 1. Alle gegen die Firma K. GmbH … in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln … geltend gemachten und ihnen zustehenden Ansprüche… an Frau K. … in Höhe ihrer fortlaufenden Forderungen …"
2
Nachdem die m. oHG vor dem Landgericht Köln ein der Klage teilweise stattgebendes Urteil erwirkt hatte, zahlte die K. GmbH auf Verlangen der Streithelfer den Verurteilungsbetrag in Höhe von 50.000 € nebst Zinsen, insgesamt 73.032,30 €, auf ein Konto der Rechtsanwaltskanzlei L. . Die durch die Streithelfer vertretene m. oHG beauftragte die beklagten Rechtsanwälte (nachfolgend: die Beklagten ) namens der Klägerin, von der Rechtsanwaltskanzlei L. die Auskehr des eingezogenen Betrages zu erwirken. Entsprechend einer Zahlungsaufforderung der Beklagten entrichtete die Rechtsanwaltskanzlei L. den Zahlungsbetrag von 73.032,30 € auf ein Konto der Beklagten. Auf Verlangen der Streithelferin zu 3 überwiesen die Beklagten den Betrag auf ein Konto der R. GmbH, deren Gesellschafter die Streithelfer sind.
3
Mit vorliegender Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie die ihr zustehende Forderung pflichtwidrig an die R. GmbH ausgezahlt hätten. Das Oberlandesgericht hat der erstinstanzlich abgewiesenen Klage teilweise stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des die Klage vollständig abweisenden Ersturteils.

I.


5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
6
Die Beklagten hätten gegenüber der Klägerin eine Pflichtverletzung begangen , weil sie den von der Rechtsanwaltskanzlei L. erhaltenen Betrag nicht an die Klägerin, sondern an die R. GmbH weitergeleitet hätten. Es könne offen bleiben, wer den Beklagten das Mandat erteilt habe. Jedenfalls seien diese gehalten gewesen, die Interessen der Klägerin zu wahren und das erhaltene Geld ausschließlich an sie abzuführen. Die von der Klägerin der m. oHG erteilte Inkassovollmacht habe diese im Außenverhältnis berechtigt, die Forderung einzuziehen. Im Innenverhältnis sei jedoch ohne weiteres erkennbar gewesen, dass der Betrag materiell-rechtlich der Klägerin zustehe und auf ihr Konto zu bezahlen sei. Zudem hätten die Beklagten die der m. oHG erteilte Vollmacht ausdrücklich im Anforderungsschreiben gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei L. widerrufen. Mit- hin habe die m. oHG keine die Klägerin bindende Weisung erteilen können, die Zahlung an die R. GmbH auszukehren.
7
An der Wirksamkeit der Abtretung zugunsten der Klägerin bestünden keine Bedenken. Zwar müsse die Höhe der Forderung auch für den Drittschuldner ohne besondere Nachforschungen feststellbar sein. Hier sei zwischen Zedentin und Zessionarin feststellbar, wie hoch die den Umfang der Abtretung bestimmenden Forderungen der Klägerin gegenüber der m. oHG seien. Zudem sei die K. GmbH durch die Gestaltung der Vereinbarung insoweit geschützt, als sie auf jeden Fall befreiend an die m. oHG habe leisten können. Die Abtretung sei nicht deswegen als unbestimmt unwirksam, weil eine Mehrzahl von Einzelforderungen zur Sicherung eines niedrigeren als des Gesamtbetrages abgetreten worden sei. Die K. GmbH sei nämlich durch das Landgericht Köln zur Zahlung einer einheitlichen Verbindlichkeit von 50.000 € und nicht zur Zahlung von mehreren Einzelforderungen verurteilt worden. Die Abtretung sei in Höhe von 38.250 € wirksam geworden, weil sich die Forderung der Klägerin lediglich auf diesen Betrag belaufe.

II.


8
Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten rechtlicher Prüfung nicht stand.
9
1. Entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts tragen seine bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht die Annahme, dass den Beklagten eine Pflichtverletzung anzulasten ist, weil sie den von der Rechtsanwaltskanzlei L. eingezogenen Geldbetrag entsprechend der Weisung der Streithelfer an die R. GmbH weitergeleitet haben. Beruhte diese Weisung, wie das Berufungsgericht unterstellt, auf einer den Streithelfern von der Klägerin wirksam erteilten Vollmacht, scheidet mangels durchgreifender Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vertretungsmacht eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten aus.
10
a) Das Mandatsverhältnis ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt zwischen der durch die m. oHG vertretenen Klägerin und den Beklagten zustande gekommen. Die m. oHG war von der Klägerin bevollmächtigt, in ihrem Namen mit den Beklagten einen Anwaltsdienstvertrag zu schließen.
11
aa) Ausweislich der Abtretungsurkunde wurden die Streithelfer von der Klägerin ermächtigt, die Forderungen der m. oHG gegen die K. GmbH im eigenen Namen einzuziehen und den betreffenden Rechtsstreit fortzuführen. Eine entsprechende Ermächtigung erteilte die Klägerin den Streithelfern und der m. oHG für "weitere eventuell anstehende Forderungen". Vor diesem Hintergrund war in Einklang mit der Würdigung des Vordergerichts eine umfassende Ermächtigung der m. oHG gewollt, die auch die hier geltend gemachte, ursprünglich von ihr vor dem Landgericht Köln verfolgte Forderung umfasst. Zugleich erteilte die Klägerin den Streithelfern und der m. oHG eine "Inkassovollmacht/Handlungsvollmacht". Mit dem Begriff der Handlungsvollmacht wird regelmäßig die Befugnis zur allgemeinen - umfassenden - Vertretung zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, ZInsO 2011, 1303 Rn. 25).
12
bb) Bei dieser Sachlage verbindet sich mit der Ermächtigung zum Forderungseinzug regelmäßig die Erteilung einer Vollmacht zur Einschaltung Dritter, um den Forderungseinzug sicherzustellen. Der Bevollmächtigte ist insbesondere zur Erteilung einer Untervollmacht befugt, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die er selbst nicht im Interesse des Vertretenen wahrnehmen kann (vgl. RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 167 Rn. 21). Im Streitfall bedurfte es der Einholung rechtlichen Rats, um den Forderungseinzug gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei L. zu bewerkstelligen. Mithin umfasste die Hauptvollmacht auch die Erteilung einer Untervollmacht an die Beklagten. Die Untervollmacht wurde den Beklagten zum Zwecke des Forderungseinzugs im Interesse der Klägerin ersichtlich in der Weise erteilt, unmittelbar im Namen der ursprünglichen Vollmachtgeberin, der Klägerin, zu handeln (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1960 - III ZR 83/59, BGHZ 32, 250, 253). Mithin wurden die Beklagten im Rahmen der Einziehung des Verurteilungsbetrages gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei L. als wirksam bevollmächtigte Vertreter der Klägerin tätig.
13
b) Die von der Klägerin erteilte umfassende Handlungsvollmacht begründet mangels entgegenstehender tatrichterlicher Feststellungen grundsätzlich die Befugnis des Vertreters, gegenüber den Beklagten eine bindende Anordnung über die Verwendung der von ihnen zugunsten der Klägerin eingezogenen Gelder zu treffen. Bei dieser Sachlage durften die Beklagten entsprechend der ihnen durch die Streithelfer erteilten Weisung den von der Rechtsanwaltskanzlei L. eingezogenen Zahlungsbetrag an die R. GmbH weiterleiten.
14
aa) Die den Streithelfern und der m. oHG von der Klägerin erteilte Vollmacht war nicht im Rahmen eines von den Beklagten an die Rechtsanwaltskanzlei L. gerichteten Schreibens widerrufen worden (§ 167 Abs. 1, § 168 Abs. 1 Satz 3 BGB).
15
(1) Die Beklagten waren als Unterbevollmächtigte der m. oHG nicht berechtigt, die dieser von der Klägerin erteilte Vollmacht zu widerrufen.
16
Eine Vollmacht kann, auch wenn es sich um eine Innenvollmacht handelt , durch Erklärung gegenüber dem Geschäftsgegner widerrufen werden (MünchKomm-BGB/Schubert, 7. Aufl., § 168 Rn. 18). Der Widerruf bringt die Vollmacht ex nunc zum Erlöschen (MünchKomm-BGB/Schubert, aaO § 168 Rn. 19). Eine Untervollmacht kann einen geringeren oder gleichen, aber keinen weitergehenden Umfang als die Hauptvollmacht haben (BGH, Urteil vom 7. März 1990 - VIII ZR 25/89, ZIP 1990, 610, 613; Staudinger/Schilken, BGB, 2014, § 167 Rn. 67; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 167 Rn. 61; Erman/ Maier-Reimer, BGB, 14. Aufl., § 167 Rn. 64). Darum kann der Hauptbevollmächtigte kraft seiner umfassenderen Vertretungsbefugnis die Vollmacht des Unterbevollmächtigten widerrufen (Staudinger/Schilken, aaO § 167 Rn. 69; Soergel /Leptien, BGB, 13. Aufl., § 167 Rn. 61; Bamberger/Roth/Schäfer, 2017, § 167 Rn. 36; NK-BGB/Ackermann, 2. Aufl., § 167 Rn. 69; Frensch in Prütting /Wegen/Weinreich, BGB, 11. Aufl., § 167 Rn. 56). Umgekehrt ist jedoch der Unterbevollmächtigte, weil der Widerruf mit der Erteilung der Vollmacht korrespondiert (Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft, 1955, S. 108), nicht befugt, die Hauptvollmacht seines Vollmachtgebers zu beenden. Bei dieser Sachlage konnte die Vollmacht der Streithelfer und der m. oHG nicht durch das Schreiben der Beklagten an die Rechtsanwaltskanzlei L. wirksam widerrufen werden.
17
(2) Zudem handelt es sich um einen auf das Verhältnis zur Rechtsanwaltskanzlei L. beschränkten Vollmachtswiderruf, welcher die Befugnisse der Streithelfer und der m. oHG gegenüber den Beklagten nicht berührte.
18
Ein Widerruf muss die Vollmacht nicht insgesamt beseitigen. Auch ein teilweiser Widerruf ist möglich, durch den die fortbestehende Vollmacht lediglich beschränkt wird (Staudinger/Schilken, aaO § 168 Rn. 7; Soergel/Leptien, aaO § 168 Rn. 19). Insbesondere ist die Möglichkeit eines Teilwiderrufs der Vollmacht gegenüber einzelnen Dritten anerkannt (Staudinger/Schilken, aaO; Soergel /Leptien, aaO). In dieser Weise verhält es sich im Streitfall, weil der Widerruf der Vollmacht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich dazu diente, die Rechtsanwaltskanzlei L. zur Zahlung zu bewegen. Bei dieser Sachlage sollte die Vollmacht der Streithelfer und der m. oHG im Übrigen, insbesondere gegenüber den Beklagten, fortbestehen.
19
bb) Auf der Grundlage der mit Wirkung zur Klägerin gültigen Vollmacht durften die Beklagten der Weisung der Streithelferin zu 3 folgen, den bei der Rechtsanwaltskanzlei L. eingezogenen Betrag auf ein Konto der R. GmbH zu transferieren.
20
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618; vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18; vom 14. Juni 2016 - XI ZR 74/14, BKR 2016, 383 Rn. 21). Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Ge- brauch zu machen (BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29; vom 14. Juni 2014, aaO). Etwas anderes gilt zum einen in dem - hier nicht gegebenen - Fall, dass der Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 218/99, WM 2000, 2313, 2314; vom 28. Januar 2014 - II ZR 371/12, WM 2014, 628 Rn. 10; vom 14. Juni 2016, aaO Rn. 22). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1994 - XI ZR 239/93, BGHZ 127, 239, 241; vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, WM 2012, 2020 Rn. 21; vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18; vom 14. Juni 2016, aaO). Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2016, aaO).
21
(2) Ein durch massive Verdachtsmomente zutage getretener evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht war für die Beklagten ersichtlich nicht gegeben. Die Klägerin hatte die Streithelfer und die m. oHG ausweislich der den Beklagten vorgelegten Urkunde mit dem Einzug der hier in Rede stehenden Forderung im Rahmen einer Inkasso- und Handlungsvollmacht beauftragt. Gleiches galt nach dem Inhalt der Urkunde für weitere an die Klägerin abgetretene Forderungen. Bei dieser Sachlage durften die Beklagten davon ausgehen, dass die Streithelferin zu 3 berechtigt war, über den Einzug der hier betroffenen Forderung frei zu disponieren. Der Vollmachtswiderruf durch die Beklagten ist insoweit nicht von Bedeutung, weil er lediglich durch den Zweck geleitet war, die Rechtsanwaltskanzlei L. zur Zahlung zu veranlassen. Dem bloßen Hinweis der Abtretungsurkunde auf das Konto der Klägerin war nicht zu entnehmen, dass Zahlungen nur auf dieses Konto erfolgen durften, zumal der Verurteilungsbetrag zunächst unbeanstandet von der Klägerin durch die Rechtsanwaltskanzlei L. eingezogen worden war. Auch vor dem Hintergrund der nach außen fortbestehenden familiären Verbundenheit der Streithelfer zu der Klägerin war die Weisung, die Zahlung an die R. GmbH auszukehren, nicht als verdächtig zu bewerten. Anhaltspunkte für eine Rückfrage der Beklagten an die Klägerin waren folglich nicht gegeben.
22
c) Bislang fehlt es jedoch an abschließenden tatrichterlichen Feststellungen zur Reichweite der von der Klägerin der m. oHG und den Streithelfern erteilten Vertretungsmacht. Einer Zurückverweisung zur Klärung dieser Frage bedarf es indessen nicht, weil die Klägerin - selbst wenn man eine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen des Forderungseinzugs unterstellt - keinen Schaden erlitten hat.
23
2. Der Klägerin ist kein Schaden (§ 249 Abs. 1 BGB) entstanden, weil die über die Rechtsanwaltskanzlei L. eingezogene und sodann an die R. GmbH abgeführte Forderung nicht wirksam an sie abgetreten worden war (§ 398 BGB).
24
a) Die Abtretung entbehrt zum einen der notwendigen Bestimmtheit, weil die m. oHG eine Mehrzahl von gegen die K. GmbH gerichteten Forderungen lediglich teilweise an die Klägerin, näm- lich in Höhe von deren Forderungen, abgetreten hatte, ohne dass erkennbar ist, auf welche konkreten Forderungen der m. oHG sich die Abtretung erstreckt.
25
aa) Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 BGB). Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein. An dem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10, NJW 2011, 2713 Rn. 6 mwN).
26
bb) In dieser Weise verhält es sich im Streitfall.
27
(1) Die m. oHG hatte "alle gegen die Firma K. GmbH in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln geltend gemachten und ihnen zustehenden Ansprüche" an die Klägerin "in Höhe ihrer fortlaufenden Forderungen" abgetreten. Entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts betraf die Abtretung nicht eine Einzelforderung, sondern eine sich aus einer Vielzahl von Forderungen zusammensetzende Gesamtforderung über zunächst 519.397,72 €. Die beklagte K. GmbH hatte insoweit auf der Grundlage eines den Bestand der einzelnen Forderungen nicht berüh- renden deklaratorischen Schuldanerkenntnisses (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15, WM 2016, 1748 Rn. 13) Provisionsforderungen über 50.000 € unstreitig gestellt. Nachdem das Landgericht Köln selbst Provisionsforderungen über 41.553,11 € als berechtigt ansah, verurteilte es die K. GmbH entsprechend dem Anerkenntnis zur Zahlung von insgesamt 50.000 €, wobei die Verzinsung nach Maßgabe der Höhe der sieben Einzelforderungen gestaffelt wurde. Bei dieser Sachlage betrifft die Abtretung, soweit es um die "geltend gemachten und zustehenden Ansprüche" geht, eine Mehrzahl von Forderungen.
28
(2) Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet, aus der Gesamtsumme mehrerer Forderungen nur einen summenmäßig bestimmten Teil abzutreten (BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10, NJW 2011, 2713 Rn. 7). In dieser Weise sind indessen die Klägerin und die m. oHG verfahren, indem sie alle der m. oHG gegen die K. GmbH zustehenden Forderungen an die Klägerin abgetreten und diese Abtretung im Umfang auf die "Höhe ihrer fortlaufenden Forderungen" eingeschränkt haben. Abgetreten wurden sämtliche Forderungen der m. oHG gegen die K. GmbH, zugleich wurde das Abtretungsvolumen durch die offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der m. oHG beschränkt. Vor diesem Hintergrund bleibt ungeklärt, welche Einzelforderungen von der Abtretung betroffen sind. Es ist nicht erkennbar, auf welchen Teil der Forderungen der m. oHG sich die Abtretung bezieht, weil die abgetretenen Forderungen über 50.000 € den gesicherten Betrag von 38.250 € übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 170/07, nv Rn. 2).
29
b) Die Abtretungsvereinbarung genügt zum anderen nicht dem Bestimmtheitserfordernis , weil sie auf die Höhe der "fortlaufenden Forderungen" der Klägerin gegen die m. oHG beschränkt ist und darum für die K. GmbH als Drittschuldnerin der abgetretenen Forderungen der Umfang des Forderungsübergangs nicht erkennbar war.
30
aa) Die Abtretungsvereinbarung verknüpft den Umfang der Forderungsabtretung mit der zu sichernden Forderung, indem sie die Abtretung auf die "fortlaufenden Forderungen" der Klägerin begrenzt. Dadurch wird die Höhe der Abtretung ungewiss. Wie hoch die Forderung der Klägerin gegen die m. oHG war, ließ sich aus der Abtretungsvereinbarung allein weder ersehen noch errechnen, sondern nur mit Hilfe sonstiger Unterlagen jeweils für den maßgeblichen Stichtag feststellen. Insoweit war die abgetretene Forderung ihrer Höhe nach lediglich zwischen den Parteien des Abtretungsvertrags bestimmbar. Die Wirkungen eines solchen Abtretungsvertrags erstrecken sich jedoch notwendig auf den Schuldner der abgetretenen Forderung. Es kann deswegen nicht genügen, dass sich aufgrund des Vertrags nur im Verhältnis zwischen Zedenten und Abtretungsempfänger ermitteln lässt, wer von ihnen wie viel vom Schuldner fordern kann. Vielmehr muss auch der Schuldner, mindestens in gewissen Grenzen, aus dem Abtretungsvertrag oder sonstigen ihm erkennbaren Umständen entnehmen können, wie eine nur teilweise abgetretene Forderung sich auf den Zedenten und Abtretungsempfänger aufteilt und wie viel er deshalb an jeden von beiden zu leisten hat (BGH, Urteil vom 22. September 1965 - VIII ZR 265/63, NJW 1965, 2197 f; vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99, ZIP 1999, 2058, 2059 f; OLG Dresden, NJW-RR 1997, 1070, 1071).
31
bb) Diesen Mindestanforderungen ist im Streitfall nicht genügt, weil die K. GmbH als Drittschuldnerin weder aus der Abtretungsver- einbarung noch sonst in zumutbarer Weise erkennen konnte, in welcher Höhe die abgetretenen Forderungen der Klägerin und der m. oHG zustanden. Insbesondere war die K. GmbH völlig im Unklaren darüber, wie hoch sich die "fortlaufenden Forderungen" der Klägerin gegen die m. oHG beliefen. Es fehlte dabei jede Eingrenzung , welche einzelnen Forderungen der Klägerin die Höhe der abgetretenen Forderungen bestimmen sollten. Darum konnte die K. GmbH nicht ermessen, in welchem Umfang die Klägerin und die m. oHG ihre Gläubigerin war. Diese Unsicherheit wurde nicht durch die von der Klägerin der m. oHG erteilte Einzugsermächtigung beseitigt. Die Einzugsermächtigung gab ihrem Inhalt nach der K. GmbH keinen Aufschluss über die auf beide Gläubiger entfallenden Forderungsanteile. Der Schuldner muss unabhängig von einer - zudem widerruflichen - Einzugsermächtigung wissen, wer in welcher Höhe Gläubiger einer gegen ihn gerichteten Forderung ist. Insbesondere bestand die Unsicherheit ungeachtet der Einzugsermächtigung fort, sofern sich die K. GmbH von der Verbindlichkeit gegenüber einer der Gläubigerinnen aufgrund einer nach Kenntnis der Abtretung erlangten Forderung im Wege der Aufrechnung befreien konnte. In dieselbe Richtung weist die Rücksichtnahme auf die Interessen konkurrierender Gläubiger. Würde einem solchen die Abtretungsvereinbarung vorgelegt, so bliebe er in völliger Ungewissheit, in welcher Höhe die Forderung etwa noch seinem Zugriff unterliegt (BGH, Urteil vom 22. September 1965, aaO S. 2198).
32
c) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, die Abtretung sei nachträglich in ausreichend bestimmter Form vorgenommen worden. Für diese Schlussfolgerung fehlt es an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten.

III.


33
Auf die begründete Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Grupp Gehrlein Lohmann
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.03.2013 - 17 O 9273/11 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.11.2015 - 2 U 693/13 -

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 74/14 Verkündet am: 14. Juni 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:140616UXIZR74.14.0 Der XI

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2014 - V ZR 305/12

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 305/12 Verkündet am: 9. Mai 2014 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2017 - IX ZR 238/15.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2019 - V ZB 119/18

bei uns veröffentlicht am 19.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 119/18 vom 19. September 2019 in dem Notarbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BeurkG § 53; BNotO § 15 Abs. 2 a) Der Notar hat die Amtspflicht, vor der Vollziehung einer Erk

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

25
bb) Für den vorliegenden Fall findet sich indes kein tragfähiger Anhalt dafür, dass der Kläger gemäß dem "Beratungsvertrag Sanierung" schwerpunktmäßig - oder von nicht unerheblichem Gewicht - mit der Wahrnehmung rechtlicher Belange oder der Klärung rechtlicher Verhältnisse befasst sein sollte oder war. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich dies nicht bereits daraus, dass dem Kläger eine Handlungsvollmacht auch "zur rechtlichen Vertretung der Gesellschaft nach außen zu Sanierungszwecken gegenüber Angestellten und Dritten" (§ 3 Nr. 1) beziehungsweise "gerichtlich und außergerichtlich" erteilt wurde. Mit diesen Formulierungen sollte, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, ersichtlich nur die Befugnis zur allgemeinen - umfassenden - Vertretung der Beklagten im Rechts- und Geschäftsverkehr zum Ausdruck gebracht werden, wie sie vom Gesetz insbesondere auch einem Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten eingeräumt ist (vgl. § 49 Abs. 1, § 54 Abs. 1 HGB). Dass die "Sanierungsberatung" der Beklagten durch den Kläger wesentlich von der Besorgung von Rechtsangelegenheiten geprägt war, ist nicht vorgetragen.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

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bb) Die Berufung des Beklagten auf die Wirksamkeit der mit dem Streithelfer vereinbarten Übereignungen stellt sich auch nicht als eine nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässige Rechtsausübung dar. Der Vertretene muss von seinem Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäfte allerdings dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn der andere Vertragsteil den Missbrauch der Vertretungsmacht zwar nicht erkannt hat, aber nach den Umständen hätte erkennen müssen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1966 - VII ZR 125/65, NJW 1966, 1911; Urteil vom 25. März 1968 - II ZR 208/64, BGHZ 50, 112, 114). Da jedoch grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs zu tragen hat (BGH, Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1719 Rn. 23 mwN), setzt der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Geschäftsgegner eine auf massiven Verdachtsmomenten beruhende Evidenz des Missbrauchs der Vertretungsmacht voraus (BGH, Urteil vom 25. März 1968 - II ZR 208/64, BGHZ 50, 112, 114; Urteil vom 25. Oktober 1994 - XI ZR 239/93, BGHZ 127, 239, 241; Urteil vom 29. Juni 1999 - IX ZR 277/98, NJW 1999, 2883; Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1719 Rn. 23).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 74/14 Verkündet am:
14. Juni 2016
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:140616UXIZR74.14.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 26. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Appartements.
2
Der Kläger wurde im Oktober 1990 von einem Anlagevermittler geworben , eine 24,86 qm große Eigentumswohnung in einer noch zu errichtenden und aus 298 Einheiten bestehenden Studentenappartementanlage in O. zu erwerben. Die Finanzierung sämtlicher Wohneinheiten erfolgte durch die Beklagte. Gegenstand des Vermittlungsgesprächs war unter anderem der Verkaufsprospekt, in dem es auszugsweise wie folgt heißt: "Der Erwerber beauftragt einen unabhängigen Treuhänder mit dem Abschluss der vorgesehenen Verträge und der Wahrnehmung der im Ge- schäftsbesorgungsvertrag beschriebenen Aufgaben. … Der Treuhänder vertritt die Erwerber bei dem Abschluss des Kauf- und Werklieferungsvertrages , der Finanzierung und beim Abschluss der sonstigen vorgesehenen Verträge. Weitere Aufgaben, also insbesondere auch die Prüfung des Objektes in bautechnischer Hinsicht, die Prüfung der Werthaltigkeit … kommen dem Treuhänder nicht zu. …" (S. 47 des Prospekts) "Der Treuhänder erteilt im Namen des einzelnen Erwerbers dem Finanzierungsvermittler den Alleinauftrag, Zwischenfinanzierungsdarlehen zu banküblichen Bedingungen zu beschaffen, soweit er vom Erwerber hierzu beauf- tragt wird. (…) Der Treuhänder beauftragt den Finanzierungsvermittler weiterhin auftragsgemäß mit der Beschaffung der gemäß Konzeption vorgesehenen langfristigen Darlehen sowie mit der Vermittlung von Finanzierungsangeboten für eine Vorfinanzierung des Eigenkapitals (…). Der Finanzierungsvermittler ist zur umfassenden Betreuung, der Beratung bezüglich aller Fragen der Endfinanzierung und der Vorlage unterschriftsreifer Darlehensverträge zu verpflichten." (S. 48 des Prospekts) "Für die Abwicklung der Kapitalanlage hat der Prospektherausgeber ein Angebot der Treuhandgesellschaft vorliegen. Diese Treuhandgesellschaft wird ausschließlich im Auftrag der zukünftigen Anleger tätig werden. … Die Treuhandgesellschaft übernimmt die abwickelnde Tätigkeit für den Anleger nach Maßgabe der in diesem Prospekt vom Prospektherausgeber gemachten Vorgaben und des mit dem Anleger zu schließenden Geschäftsbesorgungsvertrages." (S. 50 des Prospekts)
3
Treuhänderin war die S. mbH (nachfolgend : Treuhänderin), die mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagte) vor Vertriebsbeginn für sämtliche Wohneinheiten des Objekts einen sogenannten Globalvertrag für End- und Zwischenfinanzierung (nachfolgend: Globalvertrag) geschlossen hatte. Bauträgerin war laut Prospekt die H. GmbH (nachfolgend: Bauträgerin). Finanzierungsvermittlerin war die D. GmbH (nachfolgend: Finanzierungsvermittlerin ), die für ihre Tätigkeit - soweit der Anleger wie hier der Kläger den Abschluss eines Finanzierungsvermittlungsvertrags wünschte - eine Provision von 4% des Gesamtaufwands erhielt.
4
Zwecks Erwerbs der Wohnung Nr. 5/38 bot der Kläger mit notarieller Urkunde vom 2. November 1990 der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, den Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrags an und erteilte ihr eine ebensolche Vollmacht. Der Gesamtaufwand sollte 122.802 DM betragen. Die Treuhänderin nahm das Angebot mit notarieller Urkunde vom 17. Dezember 1990 an.
5
Zur Finanzierung des Gesamtaufwands schloss die Treuhänderin namens des Klägers am 13./19. Dezember 1990 mit der Beklagten einen Zwischenfinanzierungsvertrag über 122.802 DM. Entsprechend einer Vereinbarung im Darlehensvertrag wurde die Darlehensvaluta auf ein - von der Treuhänderin namens des Klägers eröffnetes - Konto bei der Beklagten überwiesen. Am 21. Dezember 1990 schloss die Treuhänderin namens des Klägers mit der Bauträgerin als Verkäuferin einen notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrag über das Appartement Nr. 5/38 nebst Sondernutzungsrecht an dem Kfz-Einstellplatz Nr. 4/40 zu einem Kaufpreis von 92.445 DM ab. Am 21./28. August 1991 schloss die Treuhänderin namens des Klägers mit der Beklagten zur Ablösung der Zwischenfinanzierung einen Endfinanzierungsvertrag über 122.802 DM, der unter anderem durch eine Grundschuld in Darlehenshöhe an dem erworbenen Miteigentumsanteil besichert war.
6
Der Kläger löste das Darlehen im Jahr 1996 mit einer Zahlung von 123.090,03 DM (= 62.934,93 €) ab. Mit der im Jahr 2011 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Erstattung dieses Betrags nebst Rechtshängigkeitszinsen, hilfsweise die Zahlung von 79.787,38 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung des Miteigentumsanteils an der erworbenen Wohnung und des Sondernutzungsrechts an dem Kfz-Einstellplatz, höchst hilfsweise die Freistellung von etwaigen Rückforderungen des für ihn zuständigen Finanzamts wegen im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb gewährter Steuervorteile. Er vertritt die Auffassung, dass die beiden Darlehensverträge mangels wirksamer Bevollmächtigung der Treuhänderin nicht wirksam zustande gekommen seien und er die Darlehensvaluta nicht empfangen habe. Insoweit behauptet er, dass der Beklagten bei Abschluss der Verträge und bei Kontoeröffnung die Vollmacht nicht in notarieller Ausfertigung vorgelegen habe. Zudem liege ein - der Beklagten erkennbarer - Missbrauch der Vollmacht durch die Treuhänderin wegen einer Interessenkollision vor; insbesondere habe die Finanzierungsvermittlerin zu seinen Gunsten keinerlei Finanzierungsvermittlungstätigkeit entfaltet, so dass ihr keine Provision zugestanden habe und die Treuhänderin - was die Beklagte gewusst habe - insoweit pflichtwidrig einen zu hohen Darlehensbetrag vereinbart habe. Daneben stehe ihm der geltend gemachte Betrag auch im Wege des Schadensersatzes zu, weil er - wie er behauptet - von dem Vermittler unter anderem über die Höhe der vereinnahmten Provisionen, über die wahre Rolle der Treuhänderin und über die Werthaltigkeit der Wohnung arglistig getäuscht worden sei. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Zu Gunsten der Beklagten könne zwar im Hinblick auf die Nichtigkeit der erteilten Vollmacht infolge eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz vom Vorliegen einer Rechtsscheinvollmacht nach §§ 171 f. BGB ausgegangen werden. Die von der Treuhänderin namens des Klägers abgeschlossenen Darlehensverträge seien indes entsprechend § 177 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Treuhänderin die ihr durch den Rechtsschein vermittelte Vollmacht missbraucht habe und dies der Beklagten bekannt gewesen sei. Bei Abschluss des Zwischenfinanzierungs - und des Endfinanzierungsdarlehens habe die Treuhänderin zwar im Rahmen ihres rechtlichen Könnens gehandelt, aber ihr rechtliches Dürfen im Innenverhältnis überschritten, weil sie die Darlehen in Höhe eines Teilbetrags von 4% des Gesamtaufwands zur Finanzierung der Finanzierungsvermittlungsprovision für eine objektiv nicht erforderliche und zwecklose Tätig- keit aufgenommen habe. Voraussetzung für einen zugunsten des Finanzierungsvermittlers entstehenden Anspruch sei das bewusste und zweckgerichtete Herbeiführen oder Fördern der Abschlussbereitschaft des künftigen Vertragspartners.
11
Eine nach diesen Grundsätzen vergütungspflichtige Vermittlungsleistung habe die Finanzierungsvermittlerin nicht erbracht. Der Globalvertrag für die Zwischen- und Endfinanzierung sei bereits vor Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags durch die Treuhänderin abgeschlossen gewesen; diesbezüglich habe die Finanzierungsvermittlerin keine Vermittlungsleistung erbracht. Entsprechendes gelte für die nachfolgend namens des Klägers abgeschlossenen Zwischen- und Endfinanzierungsverträge, die ohne Mitwirkung der Finanzierungsvermittlerin durch die Treuhänderin als Vertreterin des Klägers abgeschlossen worden seien. Soweit die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unter Beweisantritt vorgetragen habe, dass die Finanzierungsvermittlerin die grundsätzliche Finanzierungsanfrage gestellt habe, könne dies gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt werden. Im Ergebnis habe deshalb die Treuhänderin pflichtwidrig einen um 4% des Gesamtaufwands überhöhten Darlehensvertrag vereinbart. Die Untätigkeit der Finanzierungsvermittlerin sei der Beklagten bekannt gewesen; jedenfalls habe sie die Augen davor verschlossen, dass der Kläger durch die Zahlung einer tatsächlich nicht angefallenen Provision geschädigt worden sei.
12
Der Darlehensvertrag sei vor diesem Hintergrund gemäß § 139 BGB insgesamt unwirksam. Eine lediglich teilweise Unwirksamkeit in Höhe von 4% des Nennbetrags entspreche nicht dem hypothetischen Parteiwillen. Bei einem Hinweis der Beklagten auf die nicht geschuldete Provision hätte der Kläger den Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Vertrauenswegfall gekündigt und die Voll- macht widerrufen. Es wäre dann weder zum Abschluss der Darlehensverträge noch zum Abschluss des Kaufvertrags gekommen.
13
Auf den Bereicherungsanspruch müsse sich der Kläger die Darlehensvaluta nicht anrechnen lassen, weil er diese nicht empfangen habe. Eine ihm zurechenbare Auszahlungsanweisung liege aufgrund des Missbrauchs der Vollmacht nicht vor. Der Bereicherungsanspruch sei auch weder verjährt noch verwirkt.

II.

14
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von 62.934,94 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nicht bejahen dürfen.
15
1. Mit Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner tatbestandlichen Feststellungen angenommen hat, die Finanzierungsvermittlerin habe für den Kläger keine Finanzierungsvermittlungsleistungen erbracht. Diese Feststellung beruht - was die Revision zu Recht rügt - auf einem entscheidungserheblichen Verstoß gegen § 286 ZPO, indem das Berufungsgericht den beweisbewehrten Vortrag der Beklagten übergangen hat, die Finanzierungsvermittlerin habe die Finanzierungsanfrage gestellt und die Verhandlungen geführt, die in der Vereinbarung der generellen Finanzierungszusage gemündet hätten. Die Übergehung dieses Vortrags findet im Prozessrecht keine Stütze.
16
a) Die Beklagte hat in der mündlichen Berufungsverhandlung am 20. November 2013 und in dem anschließenden - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Finanzierungsvermittlerin die Finanzierungsanfrage bei ihr gestellt und die Verhandlungen geführt habe, die in der Vereinbarung der generellen Finanzierungszusage geendet hätten.
17
b) Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe dieses Vorbringen zu Unrecht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten zwar auf § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO gestützt. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, kann aber offen bleiben. Denn nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügt für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge die - hier erfolgte - Darlegung der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Das Berufungsgericht hätte das neue Vorbringen jedenfalls nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zulassen müssen. Das Revisionsgericht ist nicht daran gehindert, das Vorliegen dieser Fallgruppe zu prüfen.
18
aa) Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren zuzulassen, wenn sie einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt betreffen, der von dem Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können. Denn diese Bestimmung soll verhindern, dass Prozessparteien gezwungen werden, in der ersten Instanz vorsorglich auch solche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen , die vom Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts unerheblich sind (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, WM 2006, 1827 Rn. 16 und vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 166/11, NJW-RR 2012, 341 Rn. 18 mwN). Allerdings findet die genannte Vorschrift nur unter der ungeschriebenen Voraussetzung Anwendung, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstin- stanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, WM 2004, 2213, 2215, vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, aaO Rn. 17 und vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 166/11, aaO Rn. 19 mwN).
19
bb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Landgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob sich die Beklagte trotz der Nichtigkeit der Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf die Rechtsscheinhaftung nach §§ 171 f. BGB berufen kann, weil ihr - was das Landgericht angenommen hat - zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen hat. Die Frage eines Vollmachtsmissbrauchs ist dagegen vom Landgericht nicht erörtert worden. Dafür bestand auch kein Anlass, weil der Kläger die Umstände der Finanzierungsvermittlung erstinstanzlich nur im Zusammenhang mit dem von ihm erhobenen Vorwurf einer Interessenkollision der Treuhänderin angesprochen hat und zudem die Frage eines Vollmachtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Finanzierungsvermittlung bis dahin in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Rolle gespielt hat. Aufgrund dessen gab es auch für die Beklagte keinen Grund, zur Frage eines (evidenten) Vollmachtsmissbrauchs durch die Treuhänderin bei Abschluss des Darlehensvertrags näher vorzutragen. Vielmehr hat erstmals das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2013 aufgeworfen, so dass der diesbezügliche umgehende Vortrag der Beklagten nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hätte zugelassen werden müssen.
20
2. Die Revision beanstandet des Weiteren mit Erfolg, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner - fehlerhaften - tatbestandlichen Feststellungen angenommen hat, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei wegen eines von der Treuhänderin begangenen Missbrauchs der Vertretungsmacht gemäß § 177 BGB analog unwirksam. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines offensichtlichen Vollmachtsmissbrauchs nicht vor.
21
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines - hier unterstellten - Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618, vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29 und vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18). Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 und vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29).
22
Etwas anderes gilt allerdings zum einen nur in dem - hier nicht gegebenen - Fall, dass der Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Mai 1988 - VI ZR 233/87, WM 1988, 1380, 1381, vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 218/99, WM 2000, 2313, 2314 und vom 28. Januar 2014 - II ZR 371/12, WM 2014, 628 Rn. 10). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel be- stehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 1994 - XI ZR 239/93, BGHZ 127, 239, 241, vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618, vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, WM 2012, 2020 Rn. 21 und vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18, jeweils mwN). Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (Senatsurteil vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, aaO).
23
b) An einer solchen objektiven Evidenz fehlt es hier. Zwar ist ihre Feststellung tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Begriff der objektiven Evidenz verkannt wurde und ob bei der Beurteilung wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden. Ist das - wie hier - der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein - wie hier - abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 mwN).
24
aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten habe sich aufdrängen müssen, dass die im Prospekt genannte Finanzierungsvermittlerin ihr gegenüber keine vergütungspflichtige Tätigkeit entfaltet habe, entbehrt einer ausreichenden Grundlage. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richten sich Art und Umfang der Tätigkeiten der Finanzierungsvermittlerin nicht nach dem Fondsprospekt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZR 375/06, juris), sondern nach dem Finanzierungsvermittlungsvertrag, mit dem sich das Berufungsgericht nicht befasst hat. Insoweit fehlt es auch an einem substantiierten Vortrag des Klägers.
25
bb) Selbst wenn man unterstellt, dass der Inhalt des Finanzierungsvermittlungsvertrags mit den Prospektangaben übereinstimmt, ergaben sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts für die Beklagte keine massiven Verdachtsmomente dafür, dass die Treuhänderin mit der Darlehensaufnahme zur Zahlung der Finanzierungsvermittlungsprovision ihre rechtlichen Befugnisse aus der Vollmacht missbraucht hat.
26
(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht solche Verdachtsmomente nicht allein daraus abgeleitet, dass die Treuhänderin für den Kläger überhaupt einen Finanzierungsvermittlungsvertrag abgeschlossen hat, der die Finanzierung einer Vermittlungsprovision in Höhe von 4% des Gesamtaufwands nach sich zog. Bei dem Abschluss des Kreditvertrags handelte es sich um ein alltägliches und normales Geschehen im bankgeschäftlichen Kreditverkehr. Dies schloss auch die zu finanzierenden und der Höhe nach marktüblichen Nebenkosten, wie insbesondere die Kosten der Finanzierungsvermittlung in Höhe von 4% des Gesamtaufwands , ein.
27
Ein Vollmachtsmissbrauch kann in diesem Zusammenhang nur dann vorliegen , wenn die Vereinbarung und Finanzierung einer solchen Provision von dem Geschäftsbesorgungsvertrag und dem mit diesem Vertrag umzusetzenden Investitionskonzept zum Nachteil des Kapitalanlegers - hier des Klägers - abweicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 13). Den Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags und die Finanzierung des Gesamtaufwands hat der Kläger aber ausdrücklich gewünscht und damit die Treuhänderin bevollmächtigt.
28
Ob der Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll war, hatte die Beklagte als finanzierende Bank nicht zu prüfen, zumal sie im Zeitpunkt der Darlehensvergabe davon ausgehen durfte , dass der Finanzierungsvermittlungsvertrag bereits abgeschlossen worden war. Davon abgesehen war ihr - auch im Fall einer vom Berufungsgericht angenommenen Kenntnis der Einzelheiten des Prospektinhalts - eine Prüfung der Sinnhaftigkeit des Abschlusses dieses Vertrags gar nicht möglich, weil hierfür ihr möglicherweise verschlossen gebliebene Umstände - wie etwa steuerliche Gründe - maßgeblich gewesen sein könnten.
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(2) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich die Evidenz eines Vollmachtsmissbrauchs nicht damit begründen, der Beklagten habe sich bei Abschluss des Darlehensvertrags aufdrängen müssen, dass die Finanzierungsvermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht habe. Unabhängig von der Frage, ob die Treuhänderin durch die Finanzierung einer - unterstellt - nicht geschuldeten Provision in Höhe von 4% der gesamten Darlehenssumme die ihr erteilte Vollmacht überhaupt missbraucht hätte, ergaben sich für die Beklagte jedenfalls keine Verdachtsmomente, dass die Finanzierungsvermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht haben könnte.
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(a) Die Vermittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenziellen Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die Abschlussbereitschaft für den beabsichtigten Hauptvertrag herbeizuführen (BGH, Urteil vom 2. Juni 1976 - IV ZR 101/75, WM 1976, 1118, 1119, Beschluss vom 17. April 1997 - III ZR 182/96, NJW-RR 1997, 884 und Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 82/08, WM 2009, 1801 Rn. 8). Dabei kann der die Vergütungspflicht auslösende Maklervertrag auch noch zeitlich nach bereits erfolgter Maklerleistung abgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 1985 - IVa ZR 139/83, WM 1985, 1422, 1423, vom 10. Oktober 1990 - IV ZR 280/89, WM 1991, 78, vom 6. Februar 1991 - IV ZR 265/89, WM 1991, 818, 819, vom 6. März 1991 - IV ZR 53/90, WM 1991, 1129, 1131 und vom 3. Juli 2014 - III ZR 530/13, WM 2014, 1920 Rn. 14). Um die Provision zu verdienen reicht es aus, wenn die Maklerleistung neben anderen Bedingungen für den Abschluss des Hauptvertrags zumindest mitursächlich geworden ist. Sie braucht nicht die einzige und nicht die hauptsächliche Ursache zu sein. Beim Vermittlungsmakler genügt es, dass seine Tätigkeit die Abschlussbereitschaft des Dritten irgendwie gefördert hat, der Makler also beim Vertragsgegner ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig unbedeutend war (BGH, Urteile vom 21. Mai 1971 - IV ZR 52/70, WM 1971, 1098, 1100 und vom 21. September 1973 - IV ZR 89/72, WM 1974, 257, 258).
31
(b) Vor diesem Hintergrund musste sich der Beklagten das Fehlen einer zumindest mitursächlichen Vermittlungsleistung der Finanzierungsvermittlerin - anders als das Berufungsgericht meint - nicht deshalb aufdrängen, weil der Globalvertrag mit der Beklagten von der Treuhänderin und nicht von der Finanzierungsvermittlerin abgeschlossen und die konkret auf den Kläger bezogene Finanzierungsanfrage nicht von dieser, sondern von der Treuhänderin gestellt worden ist und letztere auch dessen Selbstauskunft und die sonstigen Bonitätsunterlagen übermittelt hat.
32
Das Berufungsgericht verkennt, dass Vermittlungsleistungen nicht höchstpersönlich erbracht werden müssen. Nach der Konzeption des Anlagemodells sollten die Anleger - wie auch vorliegend geschehen - allein die Treuhänderin mit dem Abschluss von Darlehensverträgen bevollmächtigen. Dann ist es aber nicht bedenklich, wenn die finanzierende Bank auch nur unmittelbar mit dieser die allgemeinen Konditionen für die Zwischen- und Endfinanzierung verhandelt und ihr von dieser die konkrete Finanzierungsanfrage und die Bonitätsunterlagen zugeleitet werden. Aus Sicht der Bank liegt es nahe, dass die Treu- händerin dabei mit Wissen und im Einverständnis der Finanzierungsvermittlerin als deren Erfüllungsgehilfin agiert.
33
(c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es unerheblich, dass der Globalvertrag für die Zwischen- und Endfinanzierung bereits vor Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags durch die Treuhänderin abgeschlossen worden war. Das Berufungsgericht hat dabei verkannt, dass - wie oben ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Makler - oder Vermittlervertrag auch noch nach erfolgter Maklerleistung abgeschlossen und dadurch eine bereits erbrachte Nachweis- oder Vermittlungsleistung provisionspflichtig werden kann.
34
cc) Mangels weiterer vom Berufungsgericht festgestellter oder vom Kläger behaupteter Umstände kann damit ein für die Beklagte offensichtlicher Vollmachtsmissbrauch durch die Treuhänderin nicht angenommen werden.

III.

35
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache mangels Feststellungen zur Vorlage einer notariellen Ausfertigung der Vollmachtsurkunde bzw. zu den Schadensersatzansprüchen nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ellenberger Grüneberg Maihold
Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.01.2013 - 12 O 128/11 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.01.2014 - 9 U 34/13 -

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

21
b) Etwas anderes gilt nur in den Fällen des evidenten Vollmachtmissbrauchs (Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 52 Rn. 23; Michalski /Giedinghagen, aaO; Scholz/Uwe H. Schneider, aaO). Dies setzt allerdings voraus, dass der Geschäftspartner entweder weiß oder sich ihm aufdrängen muss, dass der Geschäftsführer die Grenzen missachtet, die seiner Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis gezogen sind (BGH, Urteile vom 14. März 1988 - II ZR 211/87, NJW 1988, 2241 unter 2; vom 13. November 1995 - II ZR 113/94, GmbHR 1996, 111 unter II). Notwendig ist dabei eine sich aus massiven Verdachtsmomenten ergebende objektive Evidenz des Missbrauchs (BGH, Urteile vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93, NJW 1994, 2082 unter II 2 a; vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, NJW 1999, 2883 unter I 2 a; vom 15. Juni 2004 - XI ZR 220/03, NJW 2004, 2517 unter II 2 c), die vorliegend nicht gegeben ist.
18
bb) Die Berufung des Beklagten auf die Wirksamkeit der mit dem Streithelfer vereinbarten Übereignungen stellt sich auch nicht als eine nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässige Rechtsausübung dar. Der Vertretene muss von seinem Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäfte allerdings dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn der andere Vertragsteil den Missbrauch der Vertretungsmacht zwar nicht erkannt hat, aber nach den Umständen hätte erkennen müssen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1966 - VII ZR 125/65, NJW 1966, 1911; Urteil vom 25. März 1968 - II ZR 208/64, BGHZ 50, 112, 114). Da jedoch grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs zu tragen hat (BGH, Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1719 Rn. 23 mwN), setzt der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Geschäftsgegner eine auf massiven Verdachtsmomenten beruhende Evidenz des Missbrauchs der Vertretungsmacht voraus (BGH, Urteil vom 25. März 1968 - II ZR 208/64, BGHZ 50, 112, 114; Urteil vom 25. Oktober 1994 - XI ZR 239/93, BGHZ 127, 239, 241; Urteil vom 29. Juni 1999 - IX ZR 277/98, NJW 1999, 2883; Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1719 Rn. 23).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

6
a) Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1952 - I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 357; vom 3. April 1974 - VIII ZR 235/72, NJW 1974, 1130 und vom 16. März 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1969; MünchKommBGB /Roth, 5. Aufl., § 398 Rn. 67). Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 BGB). Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein (RG, Urteil vom 27. Februar 1920 - VII 296/19, RGZ 98, 200, 202). An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 - II ZR 166/62, WM 1965, 562; vom 27. Mai 1968 - VIII ZR 137/66, WarnR 1968, Nr. 165 und vom 2. April 1970 - VII ZR 153/68, WM 1970, 848; OLG München, OLGR 1993, 248; OLG Köln VersR 1998, 1269, 1270 und MDR 2005, 975; Staudinger/Busche, BGB [2005], § 398 Rn. 61; MünchKommBGB/Roth, aaO, Rn. 75).
13
a) Durch ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB soll unabhängig von dem bestehenden Schuldverhältnis eine neue selbständige Verpflichtung geschaffen werden. Hiervon kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2002 - VI ZR 299/00, NJW 2002, 1791, 1792). Die Angabe des Schuldgrundes spricht deshalb entscheidend für das Vorliegen eines so genannten deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, durch das eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden soll. Der Anerkennende ist in einem solchen Fall regelmäßig mit der Berufung auf sämtliche Einwendungen und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen, die ihm bei Abgabe seiner Erklärung bekannt waren oder mit denen er rechnete (BGH, Urteil vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74, BGHZ 66, 250, 254 f; Senat, Urteil vom 30. Mai 2008 - V ZR 184/07, NJW 2008, 3122 Rn. 12).
6
a) Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1952 - I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 357; vom 3. April 1974 - VIII ZR 235/72, NJW 1974, 1130 und vom 16. März 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1969; MünchKommBGB /Roth, 5. Aufl., § 398 Rn. 67). Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 BGB). Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein (RG, Urteil vom 27. Februar 1920 - VII 296/19, RGZ 98, 200, 202). An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 - II ZR 166/62, WM 1965, 562; vom 27. Mai 1968 - VIII ZR 137/66, WarnR 1968, Nr. 165 und vom 2. April 1970 - VII ZR 153/68, WM 1970, 848; OLG München, OLGR 1993, 248; OLG Köln VersR 1998, 1269, 1270 und MDR 2005, 975; Staudinger/Busche, BGB [2005], § 398 Rn. 61; MünchKommBGB/Roth, aaO, Rn. 75).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.