vorgehend
Landgericht Berlin, 22 O 78/07, 08.08.2007
Kammergericht, 27 U 230/07, 23.09.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 203/08
Verkündet am:
16. September 2010
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft, ob ein vertraglicher
Anspruch im Wege der Vertragsübernahme auf einen Dritten übergegangen ist,
hat der Rechtsanwalt, der zur Klage gegen den Dritten rät, seinem Mandanten zu
empfehlen, dessen ursprünglichen Vertragspartner den Streit zu verkünden.

b) Der Zurechnungszusammenhang zwischen der in der unterlassenen Streitverkündung
bestehenden Pflichtverletzung und dem durch die Verjährung des Anspruchs
entstandenen Schaden wird nicht dadurch unterbrochen, dass das Gericht des
Erstprozesses die Frage der Passivlegitimation unzutreffend beurteilt.
BGH, Urteil vom 16. September 2010 - IX ZR 203/08 - LG Berlin
KG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. September 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Rechtsvorgänger der Klägerin erwarb aufgrund eines Vertrages vom 22. August 1991 ein Erbbaurecht an einem dem Land B. gehörenden Grundstück und errichtete auf dem belasteten Grundstück ein Industriegebäude , in dem Kran- und Stahlbauteile gefertigt wurden. Das Grundstück wurde über eine im Eigentum des Landes B. stehende Privatstraße erschlossen. Im Erbbaurechtsvertrag hatte sich das Land B. verpflichtet, für den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Grunddienstbarkeit betreffend ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu bestellen und die Ausübung der Dienst- barkeit dem Erbbauberechtigten zu überlassen. Zur Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit kam es jedoch nicht.
2
Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 1999 verkaufte das Land B. das Grundstück, über das ein Teil der Straße lief, auflagenfrei an einen Dritten , welcher die Straße sperrte. Der Dritte wurde am 21. August 2000 als neuer Grundstückseigentümer eingetragen.
3
notariellem Mit "Grundstücksübertragungs- und Treuhandvertrag" vom 9. November 2000 veräußerte das Land B. (u.a.) das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück treuhänderisch auf die Liegenschaftsfonds B. GmbH & Co. KG (fortan: Liegenschaftsfonds). In § 3 (2) des Vertrages heißt es:
4
"Die Gesellschaft übernimmt die Grundstücke mit allen im Grundbuch eingetragenen Lasten und Beschränkungen, Baulasten und sonstigen öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Lasten, Beschränkungen, Ansprüchen, Rechten und Rechtsverhältnissen, unabhängig davon ob diese im Grundbuch eingetragen sind."
5
§ 4 (2) des Vertrages lautet:
6
"Die Gesellschaft tritt in alle die Grundstücke betreffenden Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse ein und stellt B. von sämtlichen Verpflichtungen aus solchen Verträgen und Rechtsverhältnissen frei. Die Rechte aus solchen Verträgen tritt B. hiermit an die Gesellschaft ab. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche B. aus solchen Verträgen oder Rechtsverhältnissen zustehenden Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Erforderlichenfalls wird B. der Gesellschaft die dazu notwendigen Vollmachten in gesonderter Urkunde erteilen."
7
Im Jahre 2003 beauftragte die Klägerin die beklagten Rechtsanwälte, die zu diesem Zeitpunkt in einer Sozietät verbunden waren, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen hinsichtlich des Erbbaurechts und der Sperrung der Privatstra- ße. Vertreten durch die Beklagten, erhob sie am 30. Dezember 2003 Klage gegen den Liegenschaftsfonds auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 706.581,40 €. In erster Instanz wurde die Klage wegen eines überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin an der Schadensentstehung mit Urteil vom 1. Juni 2005 abgewiesen. Die Klägerin, die seit dem 16. Juni 2005 durch andere Anwälte vertreten wurde, legte Berufung ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2006 erteilte das Berufungsgericht den rechtlichen Hinweis, dass der Liegenschaftsfonds nicht passivlegitimiert sei. Die Übertragung des Grundstücks mit allen Rechten und Pflichten habe sich nicht auf den im Zeitpunkt der Übertragung bereits entstandenen Schadensersatzanspruch bezogen. Auf Vorschlag des Gerichts kam es zum Abschluss eines Vergleichs. Danach brauchte die Klägerin die bis zum 30. Juni 2005 noch ausstehenden Erbbauzinsen nicht mehr zu zahlen, verpflichtete sich aber, vom 1. Juli 2005 an die vertraglich geschuldeten Erbbauzinsen zu zahlen, ohne mit Schadensersatzansprüchen aufzurechnen oder Minderungen zu erklären; die streitgegenständlichen Forderungen seien damit erledigt. Die Klägerin hatte die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz voll zu tragen; die Kosten der Berufungsinstanz und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.
8
Imvorliegenden Rechtsst reit nimmt die Klägerin die beklagten Rechtsanwälte wegen des Verlusts des zwischenzeitlich verjährten Schadensersatzanspruchs gegen das Land B. sowie der vergeblich aufgewandten Kosten des Vorprozesses auf Schadensersatz in Höhe von 1.540.554,47 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


10
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Den Beklagten hätten im Vorprozess mit dem Liegenschaftsfonds die richtige Partei verklagt. Der Liegenschaftsfonds habe im Grundstücksübertragungs- und Treuhandvertrag mit dem Land B. alle Pflichten des Landes B. aus dem Vertrag mit der Klägerin einschließlich der Schadensersatzverpflichtung übernommen. Dies sei in der ersten Instanz des Vorprozesses unstreitig geworden. Mindestens aber habe es sich um einen Schuldbeitritt gehandelt. Eine Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag sei allerdings darin zu sehen, dass die Beklagten es unterlassen hätten, dem Land B. den Streit zu verkünden. Diese Pflichtverletzung habe sich jedoch nicht ausgewirkt. Die Klage hätte nicht abgewiesen werden dürfen. Die Streitverkündung hätte der Klägerin darum keinerlei Vorteil gebracht. Eine etwaige Klage gegen das Land B. hätte auch bei einer zuvor erklärten Streitverkündung wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen werden müssen. Dass der Vorprozess durch einen Vergleich beendet worden sei, ändere im Ergebnis nichts. Der Vergleichsschluss sei auf den unzutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts im Vorprozess zurückzuführen, der Liegenschaftsfonds sei nicht passivlegitimiert. Ob die fehlende Streitverkündung mitursächlich für den Vergleichsschluss geworden sei, bedürfe keiner Entscheidung. Bei wertender Betrachtung fehle es an der Zurechenbarkeit eines Schadens, wenn der Fehler des Anwalts schlechthin ungeeignet gewesen sei, den gerichtlichen Fehler hervorzurufen. So sei es auch im vorliegenden Fall gewesen.

II.


11
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
12
1. Die Beklagten haben ihre anwaltlichen Pflichten verletzt.
13
a)EinePflichtverletzung liegt jedenfalls darin, dass dem Land B. im Prozess der Klägerin gegen den Liegenschaftsfonds nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2004 der Streit verkündet worden ist. Die Beklagten hätten der Klägerin diese Maßnahme empfehlen müssen; die Klägerin hätte den Rat befolgt und einen entsprechenden Auftrag erteilt (Vermutung beratungsgerechten Verhaltens; vgl. BGHZ 123, 311, 313 ff). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre die Streitverkündung geeignet gewesen, den "richtigen" Anspruchsgegner festzustellen. Wäre die Klage wegen fehlender Passivlegitimation des Liegenschaftsfonds abgewiesen worden, hätte zugleich die Passivlegitimation des Landes B. als des ursprünglichen Vertragspartners der Klägerin festgestanden. Die Streitverkündung ist dann ungeeignet, bei unklarer Rechts- oder Beweislage den Anspruchsgegner des Klägers festzustellen , wenn dieser im Verhältnis zu jedem in Betracht kommenden Anspruchsgegner beweispflichtig ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 193/01, WM 2005, 2108, 2109). Im vorliegenden Fall ging es jedoch um die Frage, ob der Liegenschaftsfonds im Wege der Vertragsübernahme an die Stelle des eigentlichen Vertragspartners der Klägerin, des Landes B. , getreten ist. Im Verhältnis zum Liegenschaftsfonds war die Klägerin hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Im Verhältnis zum Land B. galt dies jedoch nicht. Das Land B. hätte darlegen und beweisen müssen, dass alle Pflichten aus dem Vertrag einschließlich des bereits entstandenen Schadensersatzanspruchs auf den Liegenschaftsfonds übergegangen waren. Wäre die Klage der Klägerin gegen den Liegenschaftsfonds wegen dessen fehlender Passivlegitimation - also deshalb, weil eine Vertragsübernahme nicht stattgefunden habe - abgewiesen worden, wäre das Land B. nach wirksamer Streitverkündung mit der Behauptung , der Prozess sei insoweit unrichtig entschieden worden, nicht gehört worden (§ 68 ZPO). Wäre die Streitverkündung rechtzeitig erfolgt und der Rechtsstreit nicht durch Vergleich erledigt worden, hätte das Land B. auch nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben können. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs durch die Zustellung der Streitverkündung gehemmt. Bis zum 31. Dezember 2004 hätte hierzu Gelegenheit bestanden (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB).
14
b) Entgegen der Ansicht der Beklagten scheidet ein Pflichtverstoß der Beklagten nicht deshalb aus, weil der Liegenschaftsfonds im Vorprozess mit Schriftsatz vom 27. Januar 2005 erklärt hat, der Vortrag der (damaligen und heutigen) Klägerin zur Passivlegitimation werde "nicht weiter bestritten". Ob in diesem Vortrag, wie die Beklagten meinen, ein bindendes gerichtliches Geständnis im Sinne von § 288 ZPO zu sehen war, ist deshalb zweifelhaft, weil grundsätzlich nur Tatsachen Gegenstand eines Geständnisses sein können. Um einen geständnisfähigen einfachen Rechtsbegriff, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (vgl. BGHZ 135, 92, 95), ging es bei der Frage, ob der Liegenschaftsfonds anstelle des Landes B. für Vertragsverletzungen aus der Zeit vor dem 9. November 2000 einzustehen hatte, gerade nicht. Die Ansprüche der Klägerin gegen das Land B. hätten jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 gegen den Eintritt der Verjährung gesichert werden müssen. Der Schriftsatz vom 27. Januar 2005 vermochte nichts mehr daran zu ändern, dass eine entsprechende Pflicht bestand und nicht erfüllt worden war.
15
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dieser Fehler ursächlich für den Schaden geworden, welchen die Klägerin erlitten hat. Wäre dem Land B. rechtzeitig der Streit verkündet worden, hätte die Klägerin den vom Berufungsgericht im Vorprozess vorgeschlagenen Vergleich nicht schließen dürfen. Sie hätte die Abweisung der Klage wegen fehlender Passivlegitimation riskieren und gegebenenfalls das Land B. verklagen müssen; diese Klage wäre - wie gezeigt - weder wegen fehlender Passivlegitimation noch wegen Verjährung abgewiesen worden. Der Abschluss des vom Berufungsgericht vorgeschlagenen Vergleichs war nur deshalb sinnvoll, weil ein Anspruch gegen das Land B. wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung nicht mehr durchzusetzen gewesen wäre.
16
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Zurechnung des Schadens nicht wegen eines Fehlers des Berufungsgerichts im Vorprozess ausgeschlossen.
17
a) Es spricht einiges dafür, dass der Hinweis des Berufungsgerichts nicht unrichtig war. Die in § 4 (2) des Vertrages vom 9. November 2000 enthaltenen Regelungen über die Freistellung des Landes B. von Verpflichtungen aus den geschlossenen Verträgen, über die Abtretung von Rechten aus solchen Verträgen an den Liegenschaftsfonds, die Erteilung einer Einziehungsermächtigung sowie die Verpflichtung zur Erteilung gesonderter Vollmachten wären nicht erforderlich gewesen, wenn vollständige und umfassende Vertragsübernahmen gewollt gewesen wären. Das Land B. und der Liegenschaftsdienst haben die Klägerin nicht gebeten, einer Vertragsübernahme zuzustimmen. Aus- reichende Anhaltspunkte für eine (konkludente) Zustimmung der Klägerin fehlen ebenfalls, denn es kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin das Land B. ohne weiteres aus seiner Haftung entlassen wollte. Der Liegenschaftsfonds konnte seine Passivlegitimation schließlich auch nicht gemäß § 288 ZPO bindend zugestehen.
18
b) Selbst wenn die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht im Vorprozess jedoch unrichtig gewesen wäre, hätte dies den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Fehler der Beklagten und dem Schaden der Klägerin nicht unterbrochen.
19
(1) Das Berufungsgericht hat sich zu Unrecht auf die Senatsentscheidung vom 15. November 2007 (BGHZ 174, 205 ff) berufen. Hiernach entfällt der für die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendige innere Zusammenhang zum Schadensereignis, wenn ein vertragsgerechtes Verhalten des Anwalts nicht geeignet war, die den Mandanten belastende gerichtliche Fehlentscheidung zu vermeiden. Im seinerzeit entschiedenen Fall hatte der beklagte Anwalt versäumt, die Klage zu erweitern; die Klage wurde schließlich - objektiv zu Unrecht - abgewiesen. Die Abweisung der Klage stand in keinem inneren Zusammenhang zu der unterlassenen Klageerweiterung (vgl. BGHZ 174, 205, 209 Rn. 12). Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob ein innerer Zusammenhang zwischen der unterlassenen Streitverkündung und dem (unterstellt ) unrichtigen Hinweis des Berufungsgerichts im Vorprozess bestand. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagten diesen Hinweis provoziert oder in irgendeiner Weise zu verantworten haben oder ihn hätten verhindern können. Wäre die Klage gegen das Land B. erhoben oder diesem rechtzeitig der Streit verkündet worden, hätte die Klägerin den vorgeschlagenen Vergleich trotz des gerichtlichen Hinweises nicht geschlossen, sondern spätestens nach Ab- weisung der Klage gegen den Liegenschaftsfonds das Land B. in Anspruch genommen. Nur wegen der fehlenden Interventionswirkung und der nicht erfolgten Unterbrechung der Verjährung hatte die Klägerin überhaupt Veranlassung, den vom Berufungsgericht im Vorprozess vorgeschlagenen Vergleich zu schließen.
20
(2) Der (unterstellte) Fehler des Berufungsgerichts im Vorprozess, das nach Ansicht des angefochtenen Urteils die Passivlegitimation des Liegenschaftsfonds zu Unrecht verneint hat, wirkt sich haftungsrechtlich nicht aus. Nach allgemeinen Grundsätzen kommt eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen dem Anwaltsfehler und dem hierdurch verursachten Schaden nur ausnahmsweise in Betracht. Der Anwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten vor Fehlentscheidungen der Gerichte möglichst zu bewahren. Soweit sich deshalb in der gerichtlichen Fehlentscheidung das allgemeine Prozessrisiko verwirklicht, das darin liegt, dass das Gericht bei ordnungsgemäßem Vorgehen trotz des Anwaltsfehlers richtig hätte entscheiden können und müssen , ist dem Anwalt ein Urteilsschaden haftungsrechtlich zuzurechnen (BGHZ 174, 205, 210 Rn. 15). Anderes kann gelten, wenn die Pflichtwidrigkeit des Anwalts nur den äußeren Anlass für ein ungewöhnliches Eingreifen des Geschädigten oder eines Dritten bildet oder der Schadensbeitrag des Gerichts denjenigen des Anwalts aus anderen Gründen soweit überwiegt, dass letzterer ganz dahinter zurücktritt (BGHZ 174, 205, 210 f Rn. 17 f). Das ist hier nicht der Fall. Eine Streitverkündung ist gerade dann angezeigt, wenn - wie im vorliegenden Fall - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unklar ist, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen passivlegitimiert ist. Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB enthebt den Gläubiger der Notwendigkeit, zur Hemmung der Verjährung mehrere Prozesse gegen verschiedene in Betracht kommende Anspruchsgegner gleichzeitig anstrengen zu müssen, von denen er allenfalls ei- nen gewinnen kann (BGHZ 175, 1, 9 Rn. 26). Genau das Risiko - die Verjährung des Anspruchs gegen das Land B. - hat sich verwirklicht, das durch die anwaltsvertraglich geschuldete Streitverkündung hätte ausgeschlossen werden können. Der Fehler der Beklagten hat die Klägerin in eine Zwangslage gebracht , die nicht eingetreten wäre, wenn die Beklagten, wie es ihre vertragliche Pflicht gewesen wäre, das Land B. verklagt oder diesem rechtzeitig den Streit verkündet hätten.

III.


21
Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), welches die Berufung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats (§ 563 Abs. 2 ZPO) neu zu prüfen haben wird. Die Klägerin hat ihre Klage auch darauf gestützt, dass die Beklagten im Vorprozess keinen Feststellungsantrag gestellt haben; das Landgericht hat die Klage auch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Auch mit diesem Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht sich befassen müssen. Soweit die Klägerin die Kosten des Vorprozesses ersetzt verlangt, kann die (vom Landgericht bejahte) Frage relevant werden, ob die Beklagten nicht von vornherein zu einer Klage gegen das Land B. hätten raten müssen. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.08.2007 - 22 O 78/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 23.09.2008 - 27 U 230/07 -

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.