Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2025 - IX ZR 203/23

originally published: 19.09.2025 15:16, updated: 19.09.2025 15:17
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2025 - IX ZR 203/23
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter


Dr. Volker Schultz (*21. Januar 1972) wurde im Januar 2020 zum Richter am Bundesgerichtshof bestellt und gehört seitdem dem IX. Zivilsenat an, der schwerpunktmäßig für Insolvenzrecht, Zwangsvollstreckung sowie Haftung von Rechtsanwälten und Steuerber


Dr. Dorrit Selbmann (*7. Mai 1975 in München) ist seit dem 27. August 2020 Richterin am Bundesgerichtshof und Mitglied im IX. Zivilsenat, der sich schwerpunktmäßig mit Zwangsvollstreckungsrecht, Insolvenzrecht sowie Schadensersatzansprüchen gegen Rec


Dr. Christian Kunnes (*11. Juli 1976) ist seit dem 2. November 2023 Richter am Bundesgerichtshof und dem IX. Zivilsenat zugeordnet, der sich mit Zwangsvollstreckungsrecht, Insolvenzrecht sowie Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte und Steuerbe


Dr. Sven Harms (*4. Mai 1971 in Oldenburg) ist seit dem 4. Januar 2021 Richter am Bundesgerichtshof und dem IX. Zivilsenat zugeordnet. Dieser Senat ist insbesondere für das Zwangsvollstreckungsrecht, Insolvenzrecht sowie Schadensersatzansprüche gegen

Principles

Amtliche Leitsätze

Die Verwertung des in seinem Eigentum stehenden Leasinggegenstands durch den Leasinggeber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leasingnehmers führt nicht zur Anwendung der Grundsätze über die rechtliche Behandlung von Doppelsicherheiten.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten wegen der Forderung des Klägers in Höhe von 53.634,65 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist, das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. November 2020 insoweit abgeändert und die Klage wegen dieser Forderung nebst Zinsen abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 34 % und die Beklagte 66 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 1. April 2016 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der L.                  GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Geschäftsgegenstand der Schuldnerin war der Handel mit Kraftfahrzeugen. Die Beklagte war mit einem Anteil von 40 % Gesellschafterin der Schuldnerin und eine von zwei alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern.

Zur Absicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus einem Leasingvertrag zwischen der Schuldnerin als Leasingnehmerin und der P.                    GmbH als Leasinggeberin (nachfolgend nur noch: Leasinggeberin) übernahm die Beklagte mit Erklärung vom 2. Februar 2016 eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Leasingobjekt war ein Mercedes SL 63 AMG (nachfolgend: Fahrzeug). Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beglich die Schuldnerin die anfallenden Leasingraten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergab der Kläger das Fahrzeug an die Leasinggeberin, die es einer Verwertung zuführte. Der Netto-Verwertungserlös betrug 53.634,65 €. Die Leasinggeberin meldete zunächst eine Forderung aus dem Leasingvertrag in Höhe von 88.912,61 € zur Tabelle an, welche für den Ausfall festgestellt wurde. Nach Verwertung des Fahrzeugs zog sie den Erlös von der angemeldeten Forderung ab und verringerte ihre Forderungsanmeldung entsprechend.

Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit noch von Interesse - auf Zahlung in Höhe des Verwertungserlöses von 53.634,65 € nebst Zinsen in Anspruch, weil die Beklagte insoweit von ihrer Bürgschaftsschuld befreit worden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Gründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, der Kläger könne Zahlung in Höhe von 53.634,65 € nebst Zinsen von der Beklagten verlangen, weil diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Höhe von der zugunsten der Schuldnerin übernommenen Bürgschaftsschuld befreit worden sei und dies die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt habe. Die gläubigerbenachteiligende Wirkung bestehe darin, dass bei einer nach der gesetzlichen Regelung vorrangigen Befriedigung der Leasinggeberin aus der Bürgschaft eine Verwertung des Fahrzeugs vermieden worden wäre. Dass die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung weder von der Schuldnerin noch von der Beklagten vorgenommen worden sei, sei unerheblich. Wegen der Beweiskraft des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils könne die Beklagte auch nicht einwenden, dass es zu einer Befreiung von ihrer Bürgschaftsschuld nicht gekommen sei.

II.

Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch entsprechend § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO besteht nicht.

1. Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesellschafter zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrags zur Insolvenzmasse verpflichtet (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9 Rn. 12, 18 ff; vom 13. Juli 2017 - IX ZR 173/16, BGHZ 215, 262 Rn. 15; vom 9. Dezember 2021 - IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424 Rn. 9; vom 19. September 2024 - IX 173/23, BGHZ 241, 321 Rn. 14). Das Gesetz regelt die Frage der Verwertung derart doppelter Sicherheiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht. Im Interesse des gebotenen Schutzes der Masse ist die Regelungslücke dahingehend zu schließen, dass eine vorrangige Haftung der Gesellschaftersicherheit erreicht wird. Da es der freien Entscheidung des doppelt gesicherten Gläubigers unterliegt, die Gesellschafts- oder die Gesellschaftersicherheit in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 13 ff), kommt es im Falle der Inanspruchnahme der Gesellschaftssicherheit zu einer entsprechenden Anwendung der Anfechtungsvorschrift des § 143 Abs. 3 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 18 ff).

2. Es fehlt an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO, die auch für den Erstattungsanspruch entsprechend § 143 Abs. 3 InsO erforderlich ist.

a) Nach § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO hat im Fall einer Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. § 143 Abs. 3 InsO betrifft damit den Anfechtungstatbestand des § 135 Abs. 2 InsO. Der Bundesgerichtshof hat deshalb den - hier allein in Frage stehenden -Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 3 InsO an den Voraussetzungen des § 135 Abs. 2 InsO gemessen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424 Rn. 10 ff). Insbesondere hat er den Erstattungsanspruch von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO abhängig gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021, aaO Rn. 11 ff).

b) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424 Rn. 12 mwN; st. Rspr.).

Für § 135 Abs. 2 InsO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Angefochten und im Interesse der Gläubigergesamtheit nach § 143 InsO rückgängig zu machen ist die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung verursacht wird. Damit können auch einzelne, abtrennbare Wirkungen sogar einer einheitlichen Rechtshandlung erfasst werden. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Rechtshandlung verursachte Wirkungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es auch für solche Folgen nicht, die im Kausalverlauf fernerliegen als nähere, unanfechtbare Folgen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424 Rn. 13 mwN).

Die Befreiung des Gesellschafters von der übernommenen Sicherung benachteiligt die Gesellschaftsgläubiger, wenn das durch den Gesellschafter besicherte Darlehen entgegen der Vorstellung des Gesetzes aus Mitteln der Gesellschaft getilgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - IX ZR 173/16, BGHZ 215, 262 Rn. 14). Tilgt eine Gesellschaft ein von ihr selbst und ihrem Gesellschafter besichertes Darlehen gegenüber dem Darlehensgeber, liegt die Gläubigerbenachteiligung bei der Anfechtung der Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung in dem Abfluss der Mittel aus dem Gesellschaftsvermögen, weil der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft zur vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten Verbindlichkeit verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 13. Juli 2017, aaO Rn. 16 ff; vom 9. Dezember 2021 - IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424 Rn. 14). Dies gilt gleichermaßen für einen Anfechtungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9 Rn. 20; vom 9. Dezember 2021, aaO).

c) Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Streitfall an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO. Die Verwertung des Fahrzeugs durch die Leasinggeberin hat nicht zu einem Abfluss von Mitteln aus dem Vermögen der Schuldnerin geführt. Die Leasinggeberin war nicht Inhaberin eines Sicherungsrechts an dem Fahrzeug, sie war dessen Eigentümerin. Der Schuldnerin stand lediglich der entgeltliche und zudem auf die Dauer des Vertrags beschränkte Gebrauch zu. Die Rechte der Leasinggeberin am Fahrzeug stellten mithin keine Sicherung am Gesellschaftsvermögen dar. Zum Erwerb eines wie auch immer gearteten Mehrerlösanspruchs der Schuldnerin nach (unterstellt vorgesehener) Vollamortisation (vgl. Ellenberger/Bunte/Omlor, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 80 Rn. 114) hätte es nur im Falle der Fortführung des Leasingvertrags kommen können. Derartige hypothetische Kausalverläufe vermögen eine Gläubigerbenachteiligung nicht zu begründen. Maßgeblich ist der reale Geschehensablauf (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - IX ZR 162/16, ZIP 2020, 1253 Rn. 30 mwN). Der Leasingvertrag ist nicht fortgeführt worden.

3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte auch nicht in Höhe des aus der Verwertung des Fahrzeugs erzielten Erlöses von ihrer Bürgschaftsverpflichtung frei geworden. Dies ergibt sich auch nicht aus der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO.

a) Der aus der Verwertung des dem Leasinggeber gehörenden Fahrzeugs erzielte Erlös führt bei einem Leasingvertrag nicht zu einer Befreiung der Beklagten von ihrer Bürgschaftsschuld. Der Restwert des Fahrzeugs ist ein Berechnungsposten bei der Ermittlung des Schadens, welcher der Leasinggeberin entstanden ist, weil der Leasingvertrag infolge der Insolvenz der Schuldnerin nicht fortgeführt worden ist. Da der Leasingvertrag nicht fortgeführt worden ist, ist der Leasinggeberin (teilweise) der von ihr kalkulierte Ertrag entgangen. Hingegen profitierte die Leasinggeberin davon, dass sie das Fahrzeug vorzeitig und damit mit einem höheren Verkehrswert zurückerhielt als von ihr berechnet (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, ZIP 1996, 235, 238; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823, 2824; jeweils mwN). Daraus ergab sich eine im Grundsatz bessere Verwertungsmöglichkeit. Die Berechnung des Schadens, welcher der Leasinggeberin aus dem nicht fortgeführten Leasingvertrag entstanden ist, muss daher im Ausgangspunkt sowohl den entgangenen Ertrag als auch die bessere Verwertungsmöglichkeit berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1995 - VIII ZR 313/93, ZIP 1995, 845, 848; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823, 2824). Nur für den so berechneten Schaden muss die Schuldnerin einstehen und haftet dementsprechend die Beklagte aus der von ihr übernommenen Bürgschaft (§ 767 Abs. 1 Satz 1 BGB).

b) Das Berufungsgericht durfte auch nicht aufgrund der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO von einer Befreiung der Beklagten von ihrer Bürgschaftsschuld ausgehen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nehmen zwar auch Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung an der Tatbestandswirkung teil, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Rechtstatsache auf rechtlich und tatsächlich schwierigen Vorgängen beruhen kann. Maßgeblich ist das von der Partei vorgetragene Ergebnis (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1995 - V ZR 304/93, ZIP 1995, 1633; vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 299 f; vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 22).

bb) Daraus folgt hier allerdings keine Tatbestandswirkung. Dem unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist zwar zu entnehmen, dass die Beklagte in Höhe des Verwertungserlöses "aus der Bürgschaftsübernahme frei" geworden sei. Dies wird jedoch nicht als Rechtstatsache festgestellt, sondern als - unrichtige (vgl. oben Rn.15) - rechtliche Schlussfolgerung ("sodass") aus dem ebenfalls geschilderten tatsächlichen Vorgang der Verwertung des Fahrzeugs. Bei richtiger rechtlicher Bewertung besteht daher ein Widerspruch zwischen der Schilderung des tatsächlichen Vorgangs und der rechtlichen Schlussfolgerung. Der Widerspruch steht der Tatbestandswirkung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, NJW 2011, 3294 Rn. 12 mwN).

4. Offenbleiben kann schließlich, ob und falls ja unter welchen Voraussetzungen die Besicherung von Ansprüchen aus einem Leasingvertrag in den Anwendungsbereich der Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 143 Abs. 3 Satz 1, § 135Abs. 2 InsO auf Rechtshandlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Doppelsicherheiten fällt.

Gegenstand der bisherigen Rechtsprechung waren Doppelsicherheiten für Darlehensrückzahlungsansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9; vom 9. Dezember 2021 - IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424; vom 19. September 2024 - IX 173/23, BGHZ 241, 321). Dies entspricht dem Wortlaut des § 135 Abs. 2 InsO ("Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens"). Für eine Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO und einen der Sache nach nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass der Regressanspruch eines Bürgen auch dann eine einem Darlehensrückzahlungsanspruch gleichgestellte Forderung sein kann, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft durch die Bürgschaft die Mittel zur Stellung der Sicherheit verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - IX ZR 85/21, ZIP 2023, 705 Rn. 39). Ob dieser Gedanke auf die Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 143 Abs. 3 Satz 1, § 135 Abs. 2 InsO auf Rechtshandlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Doppelsicherheiten übertragen werden kann, bleibt offen. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Forderungen des Leasinggebers aus einem Leasingvertrag einem Darlehensrückzahlungsanspruch entsprechen (vgl. Scholz/Bitter, GmbHG, 13. Aufl., § 135 InsO Rn. 224).

III.

Das angefochtene Urteil ist wie tenoriert aufzuheben. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache zu entscheiden. Die Klage auf Erstattung des aus der Verwertung des Fahrzeugs erzielten Erlöses ist abzuweisen.

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Aufhänger. Der BGH hat mit Urteil vom 10. April 2025 (IX ZR 203/23) klargestellt: Verwertet der Leasinggeber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den in seinem Eigentum stehenden Leasinggegenstand, greifen die Grundsätze zur rechtlichen Behandlung von Doppelsicherheiten nicht. Das betrifft Konstellationen, in denen ein Gläubiger zugleich über Sicherheiten am Gesellschafts‑ und am Gesellschaftervermögen verfügt – die sog. Doppelsicherheiten.
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
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published on 01.12.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 11/11 Verkündet am: 1. Dezember 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Annotations

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.