vorgehend
Landgericht Münster, 11 O 164/02, 28.05.2003
Oberlandesgericht Hamm, 11 U 101/03, 18.02.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 80/05
Verkündet am:
6. Juli 2006
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Weisen die Vertragsparteien den Notar übereinstimmend an, die Auflassungsurkunde
beim Grundbuchamt erst dann einzureichen, wenn bestimmte Bedingungen
erfüllt sind, insbesondere die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen
ist (Vorlagensperre), so handelt es sich um eine selbständige Betreuungstätigkeit
, für die das Verweisungsprivileg des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO nicht gilt.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 80/05 - OLG Hamm
LG Münster
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck,
Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Beklagten das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 28. Mai 2003 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der beklagte Notar beurkundete am 30. April 1998 einen Kaufvertrag zwischen dem während des Rechtsstreits verstorbenen und von der Klägerin allein beerbten Ehemann der Klägerin, einem Landwirt, als Verkäufer und der Gemeinde V. als Käuferin über zum Betriebsvermögen des Verkäufers ge- hörende landwirtschaftliche Grundstücke. Besitz, Nutzungen und Lasten des verkauften Grundbesitzes sollten am Tage vollständiger Kaufpreiszahlung an die Käuferin übergehen (§ 3 Abs. 1 der Urkunde). Zwei Teilbeträge des Kaufpreises waren gemäß § 4 des Vertrags innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des Notars über die Eintragung einer Eigentumsvormerkung, die Vorlage behördlicher Genehmigungen und Negativatteste sowie die Erteilung von Löschungsbewilligungen zur Zahlung fällig, der Restkaufpreis binnen vier Wochen nach "Rechtskraft" eines Bebauungsplans sowie Erschließung der erworbenen Flächen, spätestens am 15. Januar 2003. Der Beklagte wurde außerdem angewiesen , die Umschreibung des Eigentums erst zu beantragen, wenn ihm die Käuferin Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen oder der Verkäufer den Eingang des Kaufpreises bestätigt hatte (§ 5 Abs. 3). Die Gemeinde zahlte 355.250 DM alsbald nach Fälligkeit. Anschließend beantragte der Beklagte die Eigentumsumschreibung im Grundbuch, die am 21. Januar 1999 erfolgte, ohne dass bis dahin der Restkaufpreis beglichen war. Dessen Zahlung in Höhe von 601.496,34 € erfolgte erst zum 15. Januar 2003.
2
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter Hinweis auf steuerliche Nachteile (insbesondere Versteuerung des Veräußerungsgewinns bereits im Wirtschaftsjahr 1998/99 sowie Versteuerung eines auf einer Stundung des Restkaufpreises beruhenden Zinsanteils) Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten für Schäden aus einer vorzeitigen Eigentumsübertragung der verkauften Grundstücke. Das Landgericht hat die beantragte Feststellung getroffen, das Berufungsgericht hat diese dahin eingeschränkt, dass die Schadensersatzpflicht des Beklagten Schäden der Klägerin infolge der in den Steuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2003 vorgenommenen Abzinsung des Kaufpreises und einer jeweils gewinnwirksamen Berücksichtigung von Zinseinnahmen auf den vereinbarten Kaufpreis nicht umfasse. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte hat sich der Revision angeschlossen und verfolgt seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe


3
Die Revision hat Erfolg, die Anschlussrevision erweist sich demgegenüber als unbegründet.

I.


4
Das Berufungsgericht hat, soweit noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
5
1. Die Klage sei zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) sei gegeben. Es könne offen bleiben, ob es hierfür ausreiche, dass der Eintritt eines Schadens möglich sei, oder ob verlangt werden müsse, dass eine Wahrscheinlichkeit dafür substantiiert dargetan werde. Vorliegend sei nämlich der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich. Schon der nach Darstellung der Klägerin vorzeitige Eigentumsübergang führe zu einer tatsächlichen Vermögensminderung, die als Schaden in diesem Sinne anzuerkennen sei.
6
2. In dem zuerkannten, eingeschränkten Umfang sei die Klage auch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO begründet. Der Beklagte habe dadurch gegen seine notariellen Amtspflichten verstoßen, dass er den Antrag auf Umschreibung des Eigentums vor der vollständigen Kaufpreiszahlung entsprechend der in § 5 Abs. 3 des Kaufvertrags enthaltenen Weisung beim Grundbuchamt eingereicht und damit die Umschreibung vorzeitig veranlasst habe. Es fehle ferner nicht an einem Schaden der Klägerin und ihres Rechtsvorgängers. Für die Entscheidung über die Begründetheit einer positiven Feststellungsklage komme es nicht darauf an, den genauen Umfang des Schadens festzustellen. Vielmehr reiche es aus, dass die Klägerin überhaupt einen Schaden erlitten habe. Im Streitfall habe ihr Ehemann durch die Umschreibung im Grundbuch sein Eigentum am Kaufgegenstand verloren. Dem habe ein gleich hoher Zuwachs, z.B. durch Erlöschen der Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag, nicht gegenübergestanden. Hierdurch sei ein für die Begründetheit der Klage hinreichender Schaden eingetreten , wenn auch die mit der vorzeitigen Eigentumsübertragung entstandene Substanzminderung nicht der von der Klägerin geltend gemachte Schaden sei. Davon abgesehen bestehe eine ausreichende Wahrscheinlichkeit auch für sonstige ersatzfähige Einbußen, weil die Frist für eine steuersparende Wiederanlage des Verkaufserlöses mittels Rücklage gemäß § 6b EStG bereits mit der vorzeitigen Eigentumsübertragung begonnen habe. Es liege nahe, dass bei früheren Maßnahmen zur Reinvestition Finanzierungskosten entstünden. Außerdem sei eine Wiederanlage unter zeitlichem Druck risikobehaftet. Ob die Klägerin und ihr Rechtsvorgänger durch den vorzeitigen Eigentumsübergang deshalb steuerlich ungünstiger stünden, weil sie - statt einer Rücklagenbildung in voller Höhe des Veräußerungsgewinns - sich den Verkaufserlös anteilig als Zinseinnahmen gewinnwirksam anrechnen lassen müssten, sei in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Der Anspruch der Klägerin sei außerdem weder wegen eines Mitverschuldens gemäß § 254 BGB noch mit Rücksicht auf § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen oder beschränkt.
7
Schadensersatzanspruch Ein der Klägerin scheide jedoch nach dem derzeitigen Sachstand insoweit aus, als es um die Anrechnung von Zinseinnahmen aus dem Verkaufserlös bei den steuerlichen Veranlagungen der Jahre 1999 bis 2003 infolge Abzinsung deshalb gehe, weil solche Zinseinnahmen Entgelt für die bis 2003 hinausgeschobene Fälligkeit des Kaufpreises seien. Insoweit komme als anderweitige Ersatzmöglichkeit der Klägerin gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO ein Schadensersatzanspruch gegen ihre Steuerberaterin in Betracht. Ein die Subsidiarität ausschließendes Amtsgeschäft der in den §§ 23, 24 BNotO bezeichneten Art liege nicht vor. Die Einreichung des Umschreibungsantrags stelle sich lediglich als Nebentätigkeit zum Urkundsgeschäft im Sinne des § 53 BeurkG dar. Die von der Steuerberaterin erstellten Bilanzen und Steuererklärungen berücksichtigten zu Unrecht jene Zinseinnahmen, da der Kapitalüberlassung hier anstelle der Zinsen ein anderer Vorteil in Gestalt des dem Verkäufer belassenen Besitzes und der verbleibenden Nutzungen des Grundstücks gegenüberstehe, der in einem Gegenleistungszusammenhang mit der Kapitalüberlassung stehe und die Zinsen quasi ersetze. Unter diesen Umständen lasse sich nicht ausschließen, dass die Klägerin ihre Steuerberaterin mit Aussicht auf Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könne.

II.


8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings ein rechtliches Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bejaht. Hierfür genügt zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nur bei der Verletzung eines absoluten Rechts. Demgegenüber hängt bei reinen Vermögensschäden, wie hier, bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der - substantiiert darzulegenden - Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ab (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 653 f.; Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 - NJW 2006, 830, 832 f. Rn. 27 m.w.N., für BGHZ vorgesehen). Es mag sein, wie die Anschlussrevision rügt, dass in dieser Beziehung die vom Berufungsgericht herangezogene Vermögensminderung aus dem vorzeitigen Eigentumsverlust an den verkauften Grundstücken nicht genügt, weil die Klägerin mit der Klage zwar nicht nach ihrem weit gefassten Feststellungsantrag, jedoch nach dem Inhalt der bei der Auslegung mit zu berücksichtigenden Klagebegründung ausschließlich steuerliche Nachteile geltend macht und jener Schaden zudem inzwischen durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises von Seiten der Gemeinde jedenfalls weggefallen ist. Darauf kommt es indessen nicht an. Denn die Klägerin hat mit der Vorlage des gegen sie und ihren Ehemann ergangenen Einkommensteuerbescheids für 1999 sowie der diesbezüglichen Auskunft ihres Wohnsitzfinanzamts vom 7. Februar 2003 jedenfalls belegt, dass die Finanzverwaltung aus dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auf die Gemeinde am 21. Januar 1999 einen Veräußerungsgewinn des Verkäufers schon im Wirtschaftsjahr 1998/99 ableitet sowie einen durch Abzinsung ermittelten Zinsanteil aus dem Kaufpreis zugrunde legt. Damit ist jedenfalls den im Rahmen des § 256 ZPO zu stellenden Anforderungen an den Nachweis eines Schadens genügt.
10
2. Dem Berufungsgericht ist im Ansatz weiter darin zuzustimmen, dass dem Grunde nach ein Amtshaftungsanspruch gegen den beklagten Notar besteht. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht hingegen dessen Einstandspflicht wegen einer nicht auszuschließenden anderweitigen Ersatzmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO auf einen Teil des geltend gemachten Schadens beschränkt.
11
a) Nach den tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte schuldhaft dadurch gegen seine notariellen Amtspflichten verstoßen, dass er den Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt vorzeitig gestellt hat. Das wird im Revisionsverfahren von den Parteien nicht angegriffen und ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des dadurch eingetretenen Schadens gelten die vorstehenden Erwägungen.
12
b) Demgegenüber ist die Anwendung der Subsidiaritätsklausel des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BNotO und die Verweisung der Klägerin auf einen Schadensersatzanspruch gegen ihre Steuerberaterin wegen der in den Steuererklärungen vorgenommenen Abzinsung des Kaufpreises und der Berücksichtigung von Zinseinnahmen von Rechtsirrtum beeinflusst. Die Verweisungsmöglichkeit gilt nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Auftraggeber nicht bei Amtsgeschäften der in den §§ 23, 24 BNotO bezeichneten Art. Um ein solches Geschäft handelt es sich aber hier. Die zwischen den Parteien auch in der Revisionsinstanz weiter streitige Frage, ob überhaupt ein solcher Ersatzanspruch besteht, ist infolge dessen ohne Belang.
13
Richtig ist, dass der Vollzug einer Urkunde durch Einreichung beim Grundbuchamt oder Handelsregister gemäß § 53 BeurkG in der Regel als unselbständige Amtspflicht zum Urkundsgeschäft gehört (BGH, Urteil vom 12. Juli 1977 - VI ZR 61/76 - DNotZ 1978, 177, 180; Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 402/97 - NJW 2000, 664, 665; Ganter in Zugehör/Ganter/Hertel, Hand- buch der Notarhaftung, Rn. 1477; Reithmann in Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl., Rn. 257). Das gilt jedoch nicht, wenn die Auflassungsurkunde nach der Weisung der Beteiligten trotz Vollzugsreife erst dann beim Grundbuchamt eingereicht werden soll, falls bestimmte weitere, vom Notar zu überprüfende Bedingungen eingetreten sind, insbesondere die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist. Eine Vorlagensperre dieser Art überträgt dem Notar eine über den bloßen Urkundenvollzug hinausgehende Überwachungspflicht und damit eine selbständige Betreuung im Sinne des § 24 Abs. 1 BNotO (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1995 - IX ZR 176/94 - BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Subsidiarität 2 m.w.N.; BayObLG ZNotP 2002, 485, 486; OLG Köln BB 1994, 2444, 2445;Ganter, aaO, Rn. 1501; Grein, RNotZ 2004, 115, 131; Reithmann, aaO, Rn. 301). Darin verhält es sich nicht anders als bei einer dem Käufer gegenüber abzugebenden notariellen Fälligkeitsbestätigung , die gleichfalls vom Vorliegen bestimmter, vom Notar zu kontrollierender tatsächlicher oder rechtlicher Umstände (Erteilung der erforderlichen Genehmigungen, rangrichtige Eintragung einer Auflassungsvormerkung, Gewährleistung der Lastenfreistellung und anderes mehr) abhängt, und bei der der Treuhandcharakter ebenso anerkannt ist (BGHZ 96, 157, 164 f.; BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 - NJW-RR 1997, 562 f.; Urteil vom 17. Juni 1999 - IX ZR 100/98 - NJW-RR 1999, 1579 f.; Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 266/00 - NJW 2002, 1344; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 34, 35 f.; OLG München DNotZ 1991, 337 f.; Reithmann, aaO, Rn. 328 f.).
14
c) Auf dieser Grundlage könnte ein Schadensersatzanspruch der Klägerin - ganz oder teilweise - allenfalls noch daran scheitern, dass ihr oder ihrem Rechtsvorgänger der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 839 Abs. 3 BGB) oder ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB vorzuwerfen wäre. Beides hat das Berufungsgericht indessen zu Recht verneint. Soweit die Anschlussrevision meint, der Ehemann der Klägerin hätte sich über den drohenden Steuerschaden beim Beklagten beschweren müssen, der Beklagte hätte dann eine Regelung mit der Käuferin vermitteln können, welche eine Rückauflassung beinhaltete, übergeht sie, dass die Gemeinde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hierzu nicht bereit war. Die Einleitung eines möglicherweise langwierigen und risikobehafteten Klageverfahrens gegen die Käuferin mit dem Ziel einer Rückübertragung der Grundstücke bis zur Fälligkeit des Restkaufpreises war dem Rechtsvorgänger der Klägerin nicht zumutbar. Für etwaige Fehler ihrer Steuerberaterin schließlich hafteten die Klägerin und ihr Ehemann auch unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens nach § 254 BGB - jedenfalls soweit es um den bisher allein hinreichend substantiiert vorgetragenen Teilschaden aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 geht - nicht gemäß § 278 BGB. Es ist bereits fraglich, ob die erforderliche rechtliche Sonderverbindung seinerzeit zwischen den Parteien bestand (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 1, 248, 249 ff.; 33, 136, 140 ff.; Urteile vom 10. Juli 1980 - III ZR 23/79 - NJW 1980, 2573, 2575 und vom 6. Oktober 1994 - III ZR 134/93 - NJW-RR 1995, 248, 252). Für eine Anwendung des § 831 BGB ist mangels Weisungsgebundenheit der Steuerberaterin ebenfalls kein Raum. Mindestens aber lässt sich zu diesem Zeitpunkt die schuldhafte Verletzung einer Obliegenheit von Seiten der Steuerberaterin nicht feststellen. Es handelt sich hier um schwierige und nicht abschließend geklärte Rechtsfragen , bei der die Steuerberaterin keinen hinreichenden Anlass hatte, die vom Berufungsgericht dargelegten Erwägungen anzustellen. Im Übrigen ist das vom Oberlandesgericht angenommene Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen dem dem Verkäufer verbleibenden Besitz mit den Nutzungen einerseits und der hinausgeschobenen Fälligkeit andererseits nach den ursprünglichen kaufvertraglichen Abreden nicht mehr ohne weiteres auch den Leistungsbeziehungen nach dem vom Beklagten vertragswidrig vorzeitig bewirkten Eigentumsübergang zugrunde zu legen.
15
3. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, und die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 28.05.2003 - 11 O 164/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2005 - 11 U 101/03 -

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(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1)1Steuerpflichtige, die

Grund und Boden,

Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,

Gebäude oder Binnenschiffe

veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen.2Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von

1.
Grund und Boden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
2.
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
3.
Gebäuden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist, oder
4.
Binnenschiffen,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist.
3Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich.4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig.

(2)1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre.2Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.

(2a)1Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.2Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden.3§ 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.4Unterbleibt der Nachweis einer in Satz 1 genannten Anschaffung oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen, sind für die Dauer des durch die Ratenzahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 der Abgabenordnung zu erheben.5Unterschreiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter den Gewinn im Sinne des Absatzes 2, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Zinsen nur auf den Unterschiedsbetrag erhoben werden.6Bei der Zinsberechnung ist davon auszugehen, dass der Unterschiedsbetrag anteilig auf alle Jahresraten entfällt.7Zu den nach Satz 1 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern gehören auch die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuzuordnenden Wirtschaftsgüter, soweit der Antrag nach Satz 1 vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist.

(3)1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.2Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen.3Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen.5Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(4)1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist, dass

1.
der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelt,
2.
die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben,
3.
die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören,
4.
der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und
5.
der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden können.
2Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.

(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung.

(6)1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Absatz 2 und Absatz 2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2In den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend.

(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.

(8)1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 2 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um drei Jahre verlängern und
2.
an die Stelle der in Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
2Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des § 166 Absatz 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Absatz 2 und § 148 Absatz 1 Baugesetzbuch).

(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.

(10)1Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 übertragen.2Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden.3Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags.4Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden.5Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags bilden.6Bei der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß.7Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen.8Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.9Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.10Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(2) Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.

(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

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Nicht a) zu folgen ist allerdings dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , für das Feststellungsinteresse genüge die Möglichkeit eines Schadenseintritts, eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit könne nicht verlangt werden. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn es hier um die Verletzung eines absoluten Rechts ginge. Bei reinen Vermögensschäden , die Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 260, vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, WM 1996, 548, 549, vom 2. Dezember 1999 - IX ZR 415/98, WM 2000, 199, 202, vom 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 742, vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32 und vom 6. Juli 2004 - XI ZR 250/02, BGHReport 2005, 78, 79).

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(2) Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.

(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 266/00 Verkündet am:
17. Januar 2002
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Ersatz eines Zinsschadens aufgrund einer unrichtigen notariellen Fälligkeitsbestätigung.
BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 266/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt den verklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung auf Ersatz eines Zinsschadens in Anspruch.
Mit von dem Beklagten beurkundetem Vertrag vom 20. Juli 1995 kaufte die Klägerin jeweils lastenfrei das hälftige ideelle Miteigentum an den Grundstücken F. und K. in F. für 1,3 Mio. DM (F.) und 0,8 Mio. DM (K.). Nach dem Vertrag war der Kaufpreis zwei Banktage nach dem Datum der Fälligkeitsmitteilung des Notars zu zahlen.

Unter dem Datum vom 25. September 1995 zeigte der Beklagte der Klägerin die Fälligkeit des Kaufpreises für das Objekt F. an. In dem Schreiben heißt es: "Die Löschung der in Abt. III eingetragenen Grundpfandrechte ist gewährleistet". Am 28. September 1995 überwies die Klägerin den Kaufpreis mit Wertstellung zum 10. Oktober 1995 auf das vom Beklagten angegebene Notaranderkonto. Der Beklagte leitete ihn anschließend an die Verkäuferin weiter.
Mit Schreiben vom 22. November 1995 teilte der Beklagte der Klägerin mit: "Es hat sich herausgestellt, daß der Grundschuldbrief bezüglich des Rechts III/1 (F.) nicht vorliegt." Der Brief war für eine Grundschuld über 50.000 DM nebst 15 % Jahreszinsen ausgestellt. Er wurde mit Ausschlußurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 1996 für kraftlos erklärt.
Die Klägerin macht geltend, sie habe aufgrund der verfrühten Fälligkeitsmitteilung des Beklagten einen Zinsschaden erlitten, weil sie den Kaufpreis mit Hilfe eines von ihrem Alleingesellschafter und Geschäftsführer, W. H., gewährten Kredits finanziert habe. Hierzu hat sie einen Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995 über 2,1 Mio. DM vorgelegt. Den darin vereinbarten Zins - für die Zeit vom 10. Oktober 1995 bis zum 30. November 1996 errechnet die Klägerin einen Betrag in Höhe von 148.919,33 DM - hat sie nach ihrer Behauptung an H. bezahlt.
Das Landgericht hat der auf Ersatz dieses Betrages gerichteten Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Die Klage sei unschlüssig. Es könne zwar unterstellt werden, daû der Beklagte eine fahrlässige Amtspflichtverletzung begangen habe. Diese habe möglicherweise bei der Klägerin sogar zu einem Vermögensschaden geführt. Indes könne der vorliegend eingeklagte Zinsschaden nicht die Folge der Amtspflichtverletzung sein. Es fehle bereits an der schlüssigen Darlegung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995 und der Kaufpreiszahlung durch die Klägerin. Möglicherweise habe H. der Klägerin in Vollzug des Darlehensvertrags ein Darlehen über 2,1 Mio. DM gewährt. Die Klägerin habe den Kaufpreis jedoch nicht aus diesem Kredit bezahlt, sondern allenfalls mit Hilfe einer von H. auf sein "Gesellschafterverwendungskonto" bezahlten Einlage. Einlagezinsen mache die Klägerin jedoch nicht geltend, sondern Darlehenszinsen. Im übrigen seien Einlagen nur begrenzt verzinslich. Nach dem klägerischen Vortrag seien auch keine Zinsen aus dem Betrag von 1,3 Mio. DM an H. gezahlt worden.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Der Beklagte hat schuldhaft seine Amtspflichten verletzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 BNotO).
Soll ein Notar im Rahmen der Vertragsabwicklung eine Fälligkeitsbestätigung erteilen, hat er die entsprechenden Tatsachen festzustellen und rechtlich zu prüfen, ob die vertraglichen Voraussetzungen für den Eintritt der Fälligkeit vorliegen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95, WM 1997, 325, 326; vom 17. Juni 1999 - IX ZR 100/98, WM 1999, 1642, 1643). Gibt er die Bestätigung ab, obwohl noch nicht alle Voraussetzungen vorliegen, so haftet er demjenigen, der auf die Bestätigung hin zahlt, für dessen "Verfrühungsschaden" (BGHZ 96, 157, 165; BGH, Urteil vom 21. November 1996 aaO).
Im Zeitpunkt der Erteilung der Fälligkeitsbestätigung war die Löschung des unter III Nr. 1 eingetragenen Grundpfandrechts nicht gewährleistet. Zur Löschung einer Briefgrundschuld ist - neben der Löschungsbewilligung - die Vorlage des Grundschuldbriefs erforderlich (§ 1144 BGB; § 41 Abs. 1 Satz 1 GBO). Solange dieser nicht vorliegt oder durch Ausschluûurteil für kraftlos erklärt wird (§ 41 Abs. 2 Satz 2 GBO), kann die Löschung nicht erfolgen.
Der Beklagte muûte dies wissen und hätte deshalb erkennen können, daû seine Bestätigung vom 25. September 1995 falsch war.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin schlüssig dargetan, daû ihr durch den Notarfehler ein Schaden entstanden ist.

a) Zur Schlüssigkeit einer Klage ist insoweit nicht mehr zu fordern, als daû sich die geltend gemachte Rechtsfolge aus dem als richtig zu unterstellenden Tatsachenvortrag des Klägers ableiten läût (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889; v. 25. Februar 1988 - IX ZR 139/87, NJW-RR 1988, 1488). Dabei ist auch dem Kläger ungünstiges eigenes oder unstreitiges Tatsachenvorbringen zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rn. 10 und vor § 253 Rn. 23).
Da sich die Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden danach beurteilt, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäûem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen wäre, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäû gehandelt hätte (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1809), ist im vorliegenden Fall der Klagevortrag schlüssig, wenn sich aus ihm entnehmen läût, daû sich die verfrühte Zahlung des Kaufpreises für das Objekt F. nachteilig auf das Vermögen der Klägerin ausgewirkt hat.

b) Das ist der Fall, weil die Klägerin behauptet, die verfrühte Zahlung habe Finanzierungskosten ausgelöst, die bei der vertragsgemäûen späteren Zahlung nicht angefallen wären.

Im einzelnen hat die Klägerin vorgetragen, sie habe am 27. Juli 1995 zur Finanzierung des Immobilienerwerbs mit ihrem Alleingesellschafter und Geschäftsführer H. einen Darlehensvertrag geschlossen. Darin habe H. sich verpflichtet , ihr den Kaufpreis von 2,1 Mio. DM darlehenshalber zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt habe sie, die Klägerin, sich verpflichtet, dieses Darlehen zu verzinsen, und zwar in Höhe des Zinssatzes, den H. für von ihm selbst bei der L. (im folgenden: Bank) in Anspruch genommene Kredite zu zahlen habe, zuzüglich eines Aufschlages von 2 %. Den Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995 hat die Klägerin vorgelegt.
Weiter hat die Klägerin dargelegt, H. habe am 6. Oktober 1995 mit Wertstellung zum 10. Oktober 1995 auf ihr Konto Nr. 17515 bei der besagten Bank den Betrag von 2,1 Mio. DM überwiesen, und hierzu den Überweisungsträger vorgelegt. Am 10. Oktober 1995 sei ein Betrag in gleicher Höhe, der sich aus Teilzahlungen von 1,3 Mio. DM und 0,8 Mio. DM zusammensetze, von diesem Konto abgeflossen, und zwar an den Beklagten zum Zwecke der Bezahlung des Kaufpreises. Die beiden Überweisungsträger und den Kontoauszug vom 10. Oktober 1995 hat die Klägerin ebenfalls zu den Akten gereicht.
Schlieûlich hat die Klägerin vorgetragen, die in der Zeit vom 10. Oktober 1995 bis 30. November 1996 entsprechend dem Vertrag vom 27. Juli 1995 angefallenen Zinsen seien von ihr bezahlt worden.

c) Die Schlüssigkeitsbedenken des Berufungsgerichts beruhen - wie die Revision zu Recht rügt - teils auf der Auûerachtlassung wesentlichen Prozeûstoffs (§ 286 ZPO), teils auf materiell-rechtlichen Fehlern.

aa) Das Berufungsgericht hat gemeint, es fehle "bereits an einem schlüssigen kausalen Zusammenhang" zwischen dem Abschluû des Darlehensvertrages und der Kaufpreiszahlung durch die Klägerin, weil ausweislich des vorgelegten Darlehensvertrages das Darlehen der Klägerin "zur freien Verfügung" habe gewährt werden sollen, der Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht genannt worden und keine Zurückzahlung des Darlehens nach der Weiterveräuûerung der angeschafften Immobilien vorgesehen gewesen sei.
Dabei hat das Berufungsgericht zum einen nicht berücksichtigt, daû die Klägerin im Zusammenhang mit dem Kauf der fraglichen Immobilien Kreditbedarf hatte, weil sie - auch nach dem Vortrag des Beklagten - den Kaufpreis nicht aus eigenen flüssigen Mitteln bezahlen konnte. Es lag also nahe, daû die Klägerin ein Darlehen aufnahm. Der Darlehensvertrag datiert vom 27. Juli 1995; er wurde somit gerade eine Woche nach der Beurkundung des Immobilienkaufvertrages abgeschlossen. In der Präambel des Darlehensvertrags ist - was das Berufungsgericht zwar erwähnt, aber nicht gewürdigt hat - ausdrücklich auf den vorausgegangenen Abschluû des Kaufvertrages Bezug genommen. Hinzu kommt, daû der Darlehensbetrag auf 2,1 Mio. DM lautete, also genau auf die Kaufpreissumme.
Zum anderen spricht der Umstand, daû es in Nr. 3 des Darlehensvertrages heiût: "Die Verzinsung des Darlehens erfolgt ab dem Tage, an dem die Darlehensnehmerin das Darlehen zur freien Verfügung hat", entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zwingend gegen die beabsichtigte Verwendung des Darlehens zur Finanzierung des Kaufpreises. Es handelt sich - wie die Revision mit Recht geltend macht - um eine Regelung zum Beginn der Ver-
zinsung und nicht um eine solche zum Verwendungszweck. Auûerdem hatte es der Darlehensgeber, weil er zugleich Geschäftsführer der Darlehensnehmerin war, selbst in der Hand, auf die Verwendung der Darlehensvaluta Einfluû zu nehmen. Letztlich kommt es auf die Frage, ob der Klägerin das Darlehen zur Begleichung der Kaufpreisforderung aus dem Vertrag vom 20. Juli 1995 oder zur freien Verfügung eingeräumt worden war, auch gar nicht an, falls die Klägerin die Darlehensvaluta tatsächlich zur Bezahlung der Kaufpreise verwendet hat (dazu Näheres unter bb).
Unerheblich ist ferner der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand , daû der Zeitpunkt, zu welchem die Darlehensvaluta ausgereicht werden sollte, in dem Darlehensvertrag nicht genannt war. Ersichtlich hing dies damit zusammen, daû der Zeitpunkt der Kaufpreisfälligkeit bei Abschluû des Darlehensvertrags noch nicht feststand.
Der vom Berufungsgericht vermiûten Regelung, daû die Weiterveräuû erung der Kaufobjekte durch die Klägerin die Pflicht zur Darlehensrückzahlung auslöse, bedurfte es nicht. Der Geschäftsführer der Klägerin konnte jederzeit mit sich selbst als Darlehensgeber vereinbaren (zu § 181 BGB vgl. unten bb), daû die Laufzeit des Darlehens entsprechend angepaût wird. Auf eine derart ige Möglichkeit ist in Nr. 5 des Darlehensvertrags eigens hingewiesen. Im übrigen ist die Regelung in Nr. 6, wonach die Darlehensnehmerin berechtigt war, das Darlehen vor Fälligkeit ganz oder teilweise zu tilgen, ersichtlich auf den Fall gemünzt, daû es der Klägerin gelang, vor Ablauf von drei Jahren die Kaufobjekte weiterzuveräuûern.
bb) Der - nicht weiter ausgeführten - Meinung des Berufungsgerichts, es fehle "an der schlüssigen Darlegung einer rechtlichen Verpflichtung" der Klägerin zur Entrichtung von Darlehenszinsen, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat ihrer Darlegungslast durch Vorlage des Darlehensvertrages vom 27. Juli 1995 genügt.
Daû dem Abschluû des Darlehensvertrages das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) entgegengestanden habe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und der Beklagte nicht geltend gemacht. Er hat im Gegenteil vorgetragen, es sei der Klägerin unbenommen gewesen, bei ihrem Alleingesellschafter /Geschäftsführer ein Darlehen aufzunehmen, und in seinem Schriftsatz vom 12. April 1999 (Blatt 5) von dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer gesprochen, der "von § 181 BGB befreit ist".
Allerdings ist dem Darlehensvertrag (in Nr. 2) eindeutig nur zu entnehmen , daû das Darlehen verzinslich sein sollte. Demgegenüber sollte sich der Zinssatz an der Höhe desjenigen ausrichten, "den Herr W. H. für von ihm bei der L. in Anspruch genommene Kredite zu zahlen hat, zuzüglich eines Aufschlages von 2 %". Die in dieser Hinsicht gegebene Unklarheit ist indessen unschädlich.
Die Klägerin hat der Behauptung des Beklagten, H. habe bei der Bank mehrere Kredite mit unterschiedlichen Zinssätzen aufgenommen, nicht widersprochen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich daraus aber weder die Zinslosigkeit des Darlehens noch gar die Nichtigkeit des Darlehensvertrages. Vielmehr ist dessen Nr. 2 gemäû §§ 157, 242 BGB dahin auszulegen, daû H. gemäû § 315 BGB unter seinen mit der Bank aktuell bestehenden Dar-
lehensverträgen denjenigen bestimmen durfte, dessen Zinssatz für den der Klägerin gewährten Kredit maûgeblich sein sollte. Daû ein Darlehensvertrag zwischen H. und der Bank über mindestens 1,5 Mio. DM mit den in Ansatz gebrachten Zinssätzen von 8,25 % und 7,98 % bestand, hat die Klägerin mit einem Schreiben der Bank vom 11. Juli 1996 belegt. Es ist nicht erkennbar, daû dies - wie der Beklagte meint - auf eine "unzulässige verdeckte Gewinnausschüttung" hinauslaufe; gegebenenfalls hätte dies auch nur steuerliche Auswirkungen.
Des weiteren ist der Darlehensvertrag nicht wegen widersprüchlicher Regelungen hinsichtlich seiner Laufzeit unwirksam. Gemäû Nr. 5 des Darlehensvertrages sollte dieser eine Laufzeit von zunächst drei Jahren - mit der Möglichkeit einer einverständlichen Verkürzung oder Verlängerung - haben. In Nr. 6 wurde der Darlehensnehmerin das Recht zugebilligt, das Darlehen vor Fälligkeit ganz oder teilweise zu tilgen. Das stellt - entgegen der Meinung des Beklagten - keinen Widerspruch dar, sondern ist sinnvoll aufeinander bezogen.
cc) Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht schlüssig dargetan , daû der Überweisung vom 6./10. Oktober 1995 von H. an die Klägerin eine Darlehensgewährung zugrunde liege, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Berufungsgericht hat es selbst für möglich gehalten, daû H. der Klägerin "in Vollzug des Darlehensvertrages vom 27. Juli 1995 ein Darlehen über 2,1 Mio. DM gewährt hat". Dann bedurfte die Annahme, die Überweisung von 2,1 Mio. DM vom 6./10. Oktober 1995 von H. an die Klägerin habe mit der Darlehensgewährung nichts zu tun, triftiger Gründe. Das gilt um so mehr, als
sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergibt, sie habe in dem fraglichen Zeitraum von H. den Betrag von 2,1 Mio. DM zweimal erhalten.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Vermerk auf dem Überweisungsträger vom 6. Oktober 1995 "Einlage auf das Gesellschafterverwendungskonto W. H." kein triftiger Grund, um die Schlüssigkeit des Klagevorbringens in Frage zu stellen. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem ergänzenden Vortrag, wonach bei der Klägerin bis Ende 1996 zwei "Verrechnungskonten" geführt worden seien, nämlich die Konten Nr. 1990 ("Gesellschaftereinlagen" ) und Nr. 1900 ("Gesellschafterentnahmen"). Auf das Konto Nr. 1990 seien sämtliche Einzahlungen des Geschäftsführers H. gebucht worden und auf das Konto Nr. 1900 dessen sämtliche Entnahmen. Zum Jahresende seien die Konten saldiert worden. Die von H. durch Überweisung vom 6./10. Oktober 1995 gezahlten 2,1 Mio. DM seien auf dem Konto Nr. 1990, das zum Jahresanfang 1995 einen Bestand von 9.810.997,97 DM aufgewiesen habe , unter "Einlage WH" gebucht worden. Im Dezember 1995 sei die Verzinsung der Gesellschaftereinlagen in Höhe von 553.931,79 DM eingebucht worden. In diesem Betrag seien die Zinsen aus dem Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995 für die Zeit vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1995 enthalten gewesen. Unter Berücksichtigung weiterer Einlagen und Entnahmen - allein in der Zeit von Januar bis Juni 1995 habe H. einen Betrag von 5.502.627,27 DM entnommen - habe die Kontensaldierung per 31. Dezember 1995 einen Stand der Gesellschaftereinlagen in Höhe von 7.359.260,01 DM ergeben. Die im Jahr 1996 angefallenen Zinsen für die Gesellschaftereinlagen seien im Dezember 1996 in Höhe von 532.281,26 DM eingebucht worden. Darin seien wiederum die Zinsen aus dem Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995 enthalten gewesen. Bis zum
September 1999 sei das - nunmehr als einheitliches Konto geführte - Gesellschafterverrechnungskonto auf 33.754, 37 DM zurückgeführt worden.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, aus diesem Vortrag ergebe sich, daû H. mit der Überweisung vom 6./10. Oktober 1995 kein Gesellschafterdarlehen gewährt, sondern eine Gesellschaftereinlage erbracht habe, ist unrichtig. Die - allerdings miûverständliche - Bezeichnung "Einlage" auf dem Überweisungsträger und die entsprechende Verbuchung auf einem "Gesellschaftereinlagenkonto" rechtfertigten keine derartige Schluûfolgerung. Wie das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, dient eine Gesellschaftereinlage der Aufbringung bzw. Mehrung des haftenden Vermögens der Gesellschaft. Danach war es ausgeschlossen, die Überweisung vom 6./10. Oktober 1995 als Einlage anzusehen. Das Stammkapital der Klägerin betrug 51.000 DM. Daû es noch nicht voll einbezahlt gewesen wäre oder daû ein Kapitalerhöhungsbeschluû vorgelegen hätte, hat er nicht behauptet. Das Konto Nr. 1990 bei der Klägerin diente - ebenso wie das "Komplementär"-Konto Nr. 1900 - lediglich internen buchhalterischen Zwecken. Diese beiden Konten sollten ersichtlich die Geldbewegungen erfassen, die - in beiden Richtungen - zwischen der Klägerin und dem Alleingesellschafter H. stattfanden. Da auch "Entnahmen" vorkamen und jeweils zum Jahresende mit den "Einlagen" verrechnet wurden, kann es sich bei den auf dem Einlagenkonto verbuchten Geldflüssen nicht um Einlagen im Rechtssinne gehandelt haben. Diese hätten der Gesellschaft endgültig verbleiben müssen. Tatsächlich ist der Bestand an "Einlagen" nach dem Vortrag der Klägerin von fast 10 Mio. DM Anfang 1995 auf lediglich 33.754,37 DM im September 1999 zusammengeschmolzen.

III.


Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO).
1. Der Beklagte hat zunächst geltend gemacht, der Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995 sei ein "Scheingeschäft", später aber vorgetragen, H. habe einen "ohnedies ... aufgenommene(n) Kredit ... an die Klägerin 'durchgereicht'". Ein derartiges Geschäft ist kein Scheingeschäft.
2. Ferner hat der Beklagte gemeint, das der Klägerin von ihrem Alleingesellschafter H. gewährte Darlehen habe kapitalersetzenden Charakter gehabt. Deshalb hätte die Klägerin keine Zinsen bezahlen dürfen; diese seien ihr zurückzuerstatten.
Ob der Klägerin ein derartiger Rückerstattungsanspruch zusteht, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat einen Schaden, weil sie - veranlaût durch die unrichtige Fälligkeitsmitteilung des Beklagten - den Kredit vorzeitig abgerufen und dafür Zinsen bezahlt hat. Diese tatsächliche Vermögenseinbuûe wird durch einen etwaigen kapitalersatzrechtlichen Rückerstattungsanspruch nicht ausgeglichen. Ob dieser Anspruch besteht, mag der Beklagte selbst mit dem Darlehensgeber H. ausfechten. Er hat in entsprechender Anwendung des § 255 BGB einen Anspruch gegen die Klägerin auf Abtretung eines etwaigen Rückerstattungsanspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, ZIP 2001, 1507, 1510 m.w.N.). Dieser Anspruch ist jedenfalls deswegen abtretbar, weil die Klägerin zur Abtretung nur Zug um Zug gegen die
Schadensersatzleistung des Beklagten verpflichtet ist und auf diese Weise dem Gesellschaftsvermögen ein vollwertiger Ausgleich zuflieût (vgl. BGHZ 69, 274, 282 ff; BGH, Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 83/00, WM 2001, 204, 205, zVb in BGHZ 146, 105).
3. Der Beklagte hat einen Schaden mit der Erwägung bestritten, durch ihre frühe Zahlung sei die Klägerin auch vorzeitig Eigentümerin geworden und habe deshalb ihr mit dem Erwerb des Miteigentumsanteils verfolgtes Ziel, die Teilungsversteigerung zu betreiben und als Meistbietende die andere Miteigentumshälfte zu erwerben, zeitiger in Angriff nehmen können. Da das Teilungsversteigerungsverfahren aber in jedem Falle gleich lang gedauert hätte, wäre der Finanzierungsaufwand bei einer späteren Zahlung des Kaufpreises der gleiche gewesen; er hätte sich lediglich zeitlich verschoben.
Dieser Einwand greift nicht durch. Zwar hat die Klägerin tatsächlich die andere Miteigentumshälfte im Wege der Teilungsversteigerung am 21. August 1997 erworben. Sie hat indes behauptet, die Teilungsversteigerung habe sie nur, um den vom Beklagten zu verantwortenden Schaden zu mindern, und erst beantragt, als ihr ursprüngliches Vorhaben, die Miteigentumshälfte zu veräuûern , wegen der fehlenden Lastenfreiheit des Kaufobjekts gescheitert sei. Diese Behauptung hat das Landgericht nach Beweisaufnahme für erwiesen gehalten. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung hat der Beklagte nicht angegriffen.
Die Klägerin ist zwar vorzeitig Eigentümerin geworden, hat damit aber nicht - wie der Beklagte in der Revisionsverhandlung geltend gemacht hat - das mit dem Erwerb verfolgte wirtschaftliche Ziel erreicht. Wegen der eingetrage-
nen Belastung konnte sie tatsächlich das Objekt nicht veräuûern. Vermieten konnte sie es - wie der Beklagte in zweiter Instanz eingeräumt hat - auch nicht.
4. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin durch die Vereinbarung des Kreditvertrags vom 27. Juli 1995 - ungeachtet der Frage, ob sie seinerzeit einen günstigeren Kredit hätte erlangen können - nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verstoûen. Denn am 27. Juli 1995 hatte der Beklagte die Amtspflichtverletzung noch gar nicht begangen und war die Klägerin in ihren geschäftlichen Dispositionen noch frei.

IV.


Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil sie weiterer Aufklärung bedarf.
Der Beklagte hat bestritten, daû die Klägerin tatsächlich die geltend gemachten Zinsen an ihren Geschäftsführer H. gezahlt hat. Zu den Zinszahlungen , die sich aus den von der Klägerin vorgelegten Auszügen für das Gesellschafterverrechnungskonto ergeben, hat die Klägerin eine Bescheinigung ihrer Steuerberaterin vom 17. April 1998 vorgelegt. Auûerdem hat der Bankangestellte U. bei seiner erstinstanzlichen Zeugenaussage bestätigt, daû H. bei seiner Bank über den gesamten Zeitraum vom 30. Juli 1995 bis 30. November 1996 Kredite in Höhe von mindestens 1,5 Mio. DM in Anspruch genommen und dafür die von der Klägerin zugrunde gelegten Zinsen entrichtet habe. Falls sich
das Berufungsgericht danach noch nicht von der Wahrheit der Behauptung der Klägerin überzeugen kann, wird es die noch ausstehenden Beweise erheben müssen.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.