Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2016 - III ZR 47/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:170316UIIIZR47.15.0
bei uns veröffentlicht am17.03.2016
vorgehend
Landgericht Mannheim, 8 O 224/13, 01.08.2014
Oberlandesgericht Karlsruhe, 17 U 130/14, 26.01.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 47/15
Verkündet am:
17. März 2016
Freitag
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:170316UIIIZR47.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2016 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Hucke, Tombrink und Reiter
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Auf Empfehlung des Beklagten zeichnete der Kläger am 17. April 2008 nach drei Beratungsgesprächen Beteiligungen an der H. II GmbH & Co. KG (Beteiligungsgesellschaft I) sowie der H. II VV GmbH & Co. KG (Beteiligungsgesellschaft II) - geschlossenen Schiffsfonds - über eine Summe von insgesamt 60.000 € zuzüglich 5 % Agio. Die hierfür benötigten finanziellen Mittel hatte er aus der Auflösung einer privaten Rentenversicherung gewonnen. In den Jahren 2008 und 2009 blieben die von dem Be- klagten in Aussicht gestellten monatlichen Ausschüttungen aus. Auf entsprechende Nachfragen des Klägers erklärte der Beklagte, dies beruhe darauf, dass der Kläger die Beteiligungen erst im Laufe des Jahres 2008 erworben habe und Ausschüttungen nur rückwirkend für ein ganzes Jahr geleistet würden, so dass erst Anfang 2010 mit einer Ausschüttung für den zurückliegenden Zeitraum zu rechnen sei. In diesem Jahr erfolgte eine Ausschüttung von 1,5 %. Nachdem weitere Ausschüttungen ausgeblieben waren, ließ der Kläger den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Dezember 2012 auffordern, Schadensersatz zu leisten.
3
Mit der dem Beklagten am 11. September 2013 zugestellten Klage hat der Kläger in erster Linie die Zahlung von 74.560,33 € Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Rechte aus den gezeichneten Beteiligungen verlangt. Er hat geltend gemacht, von dem Beklagten weder über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken noch über die zu erwartende Rendite zutreffend aufgeklärt worden zu sein. Der Beklagte habe die Anlage als absolut sicher dargestellt und Ausschüttungen in Höhe von 8 % jährlich in Aussicht gestellt , wobei monatliche Auszahlungen vorgesehen gewesen seien. Das Vorliegen einer unternehmerischen Beteiligung mit erheblichen Risiken bis hin zum Substanzverlust und auch die mangelnde Fungibilität der Beteiligung seien ihm nicht deutlich gemacht worden; die Anlage sei nicht für die beabsichtigte Altersvorsorge geeignet gewesen. Der Beklagte habe es im Übrigen verstanden, ihn regelmäßig zu vertrösten und in dem Glauben zu lassen, dass planmäßig demnächst mit den Ausschüttungen zu rechnen sei.
4
Der Beklagte hat Beratungsfehler in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss hat das Oberlandesgericht die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung verjährt. Hierbei hat das Berufungsgericht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass die maßgeblichen Tatsachen dem Kläger jedenfalls seit Ende 2009 bekannt gewesen seien. Seitdem wisse er, dass die ihm empfohlene Fondsbeteiligung erhebliche Risiken berge und nicht als sichere Kapitalanlage mit regelmäßigen Ausschüttungen gelten könne, wie er dies angestrebt habe. Entscheidend sei dabei, dass entgegen den Äußerungen des Beklagten sowohl nach der Zeichnung im Jahr 2008 als auch im Jahr 2009 die versprochenen monatlichen Ausschüttungen vollständig ausgeblieben seien. Ein sorgfältiger und aufmerksamer Anleger in der Lage des Klägers habe dies zum Anlass nehmen müssen, vordringlich der Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten nachzugehen. Der Kläger habe sich jedoch von einem Jahr auf das andere vertrösten lassen, obwohl sich ihm allein aufgrund der ausgebliebenen monatlichen Ausschüttungen die Erkenntnis habe aufdrängen müssen, dass sein Anlagekapital gefährdet und ihm eine zur Altersvorsorge geeignete Anlage nicht vermittelt worden sei. Der Anleger sei in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich nach Zeichnung der Kapitalanlage ein dringender, den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis rechtfertigender Anlass für die nachträgliche Lektüre der Fondsunterlagen ergebe, zu Nachforschungen im eigenen Interesse gehalten. Dem habe sich der Kläger offenbar verschlossen, indem er die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen - Prospekt und insbesondere die Beratungsdokumentation, aus deren auf der Rückseite abgedruckten Hinweisen eine nicht anlegergerechte Beratung zu entnehmen gewesen sei - außer Acht gelassen und sich lediglich auf die Äußerungen des Beklagten verlassen habe. Dies begründe deshalb den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis.

II.


8
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Würdigung des Berufungsgerichts, nach Zeichnung der Anlage habe sich ein dringender , den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigender Anlass für den Kläger zur Lektüre insbesondere der von ihm am 22. September 2008 auf der Vorderseite unterschriebenen Beratungsdokumentation ergeben, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
9
Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers können entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts Schadensersatzansprüche wegen nicht anleger - und anlagegerechter Beratung bezüglich der gezeichneten Kommanditbeteiligungen nicht ausgeschlossen werden. Solche - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Ansprüche des Klägers sind nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht insgesamt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB wegen grob fahr- lässiger Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen als verjährt anzusehen.
10
1. Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldens ganz wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 27 mwN). Davon ist im Streitfall auszugehen, weil das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht erschöpfend gewürdigt und die Anforderungen an das Vorliegen grober Fahrlässigkeit rechtsfehlerhaft beurteilt hat.
11
2. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, für deren Annahme die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 25), liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 28 und vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 8 jeweils mwN).
12
a) Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts diesen Maßgaben nicht hinreichend gerecht wird, weil eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der behaupteten fehlerhaften Beratung allein daraus hergeleitet worden ist, dass er trotz des ihm bekannten Ausbleibens monatlicher Ausschüttungen in den Jahren 2008 und 2009 weiterhin auf die Beschwichtigungen des Beklagten vertraut und dies nicht zum Anlass genommen habe, seine Anlageentscheidung anhand des Prospekts und insbesondere der Beratungsdokumentation, aus der sich die beanstandeten Beratungsfehler ohne weiteres erschlossen hätten, kritisch zu überprüfen. Aus diesem Verhalten lässt sich noch keine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB herleiten.
13
b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht gelesen hat, für sich allein nicht, um den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von Auskunfts- oder Beratungsfehlern, die aus der Lektüre des Prospekts ersichtlich wären, zu begründen. Denn der Anleger misst den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen seines Beraters oder Vermittlers, die dieser in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Wenn er deshalb auf den Rat und die Angaben seines Beraters vertraut und davon absieht, den ihm übergebenen Prospekt durchzusehen und auszuwerten , so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht grobes Verschulden gegen sich selbst zu sehen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 29 ff; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 fRn. 13 ff und vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10, NJOZ 2011, 2087 Rn. 19 jeweils mwN). Auch nach der Zeichnung hat der Anleger, sofern er auf den Rat und die Angaben seines Beraters oder Vermittlers vertraut, den ihm übergebenen Anlageprospekt nicht zusätzlich durchzusehen und auszuwerten, es sei denn, es besteht hierzu ein dringender - den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis rechtfertiger - Anlass (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 35).
14
c) Ein derartiger Ausnahmefall kann jedoch vorliegend nicht angenommen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Beklagten bestand für den Kläger in den Jahren 2008 und 2009 kein dringender Anlass , den ihm nach seiner Darstellung erst Monate nach der Zeichnung übersandten Prospekt sowie vor allem die Beratungsdokumentation durchzusehen. Eine solche Unterlassung kann nicht als grob fahrlässig im obigen Sinn eingestuft werden.
15
aa) Dem Kläger war angesichts des Ausbleibens der monatlichen Ausschüttungen nach Zeichnung der Beteiligung und der diesbezüglichen Erläuterungen des Beklagten frühzeitig bekannt, dass das von ihm in der Klage unter anderem angesprochene Ziel, regelmäßige monatliche Einnahmen zu erhalten, nicht erreicht worden war. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen Beratungsfehler geltend gemacht hat, hätte er bezüglich dieser Pflichtverletzung bereits damals Klage erheben können, begann insoweit die Verjährungsfrist. Zur Klage benötigte er keine weiteren Erkenntnisse aus dem Prospekt oder der Beratungsdokumentation. Es bestand für ihn deshalb keine zwingende Veranlassung, diese Unterlagen daraufhin durchzuarbeiten, ob das Ausbleiben der monatlichen Ausschüttungen auch von deren Inhalt abwich.
16
bb) Ein dringender Anlass bestand nicht im Hinblick auf die anderen vom Kläger geltend gemachten Aufklärungs- bzw. Beratungsfehler des Beklagten.
17
Erhält ein Kapitalanleger Kenntnis von einer bestimmten Pflichtverletzung des Anlageberaters, so handelt er bezüglich weiterer Pflichtverletzungen regelmäßig nicht grob fahrlässig, wenn er die erkannte Pflichtverletzung nicht zum Anlass nimmt, die Fondsunterlagen nachträglich durchzulesen, auch wenn er bei deren Lektüre Kenntnis auch der weiteren Pflichtverletzungen erlangt hätte. Insoweit kann die Obliegenheit, bezüglich einer Pflichtverletzung bestimmte Maßnahmen vorzunehmen, von ihrem Schutzzweck her nicht auf andere Pflichtverletzungen erstreckt werden. Entscheidend ist, ob bezüglich der weiteren Fehler eine jeweils eigenständige Obliegenheitsverletzung vorliegt, aufgrund derer sich der Anleger einer ihm aufdrängenden Kenntnis verschlossen hat. Unterlässt es ein Anleger grob fahrlässig, sich trotz eines konkreten Anlasses über einen bestimmten Umstand zu informieren, wird er so behandelt, als hätte er hiervon Kenntnis. Der Zusammenhang zwischen der Obliegenheitsverletzung und der Unkenntnis fehlt aber bei solchen Informationen, die der Anleger nicht gezielt hätte suchen müssen, sondern die er nur anlässlich einer anderweitig angelegten - und von ihm unterlassenen - Recherche hätte erlangen können (vgl. nur Senat, Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 16 ff und vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 13 ff).
18
Dass der Kläger sich in der Zeit bis Ende 2009 bezüglich der weiteren behaupteten Fehler jeweils einer ihm aufdrängenden Kenntnis verschlossen und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem Anleger hätte einleuchten müssen, kann nicht festgestellt werden. Bezüglich der fehlenden Fungibilität der Beteiligung bestand keinerlei Zusammenhang mit den ausbleibenden monatlichen Ausschüttungen und den hierzu erfolgten Erklärungen des Beklagten. Aber auch bezüglich der Anlageziele des Kapitalerhalts und der gesicherten Altersvorsorge lässt sich grobe Fahrlässigkeit nicht feststellen. Der Kläger hat im Verlauf des Rechtsstreits wiederholt vorgetragen, der Beklagte habe ihm auf seine Nachfragen zu den ausgebliebenen Ausschüttungen erklärt, diese würden nur jährlich beziehungsweise rückwirkend nur für ein ganzes Jahr und damit erstmals Anfang 2010 ausgezahlt werden, er brauche sich keine Sorgen zu machen; der Beklagte habe es insoweit verstanden, ihn davon zu überzeugen, dass planmäßig demnächst mit der Auszahlung der Ausschüttun- gen gerechnet werden könne. Wenn der Kläger sich auf diese beschwichtigenden Äußerungen, die der Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, verlassen hat, rechtfertigt dies noch nicht den Vorwurf eines völlig unverständlichen Verhaltens. Der Beklagte war - entgegen der Auffassung des Berufungsgericht und des Beklagten - insbesondere nicht verpflichtet, zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit die Beratungsdokumentation zu lesen, um zu überprüfen, ob er bezüglich der von ihm verfolgten weiteren Ziele des Kapitalerhalts und der gesicherten Altersvorsorge falsch beraten worden war. Das Ausbleiben der monatlichen Ausschüttungen war insoweit kein Umstand, aufgrund dessen es jedem Anleger zwingend hätte einleuchten müssen, dass er den Angaben des Beraters, aufgrund derer diese Ziele nicht in Frage gestellt waren, keinesfalls mehr vertrauen kann, ohne diese anhand der Fondsunterlagen zu überprüfen. Dies gilt umso weniger für das geforderte Durchlesen der Beratungsdokumentation , bei der Warnhinweise allein auf der Rückseite abgedruckt sind, eine Unterzeichnung durch den Anleger aber nur auf der Vorderseite vorgesehen ist und dort lediglich auf "Hinweise: (siehe Rückseite)", nicht aber etwa auf eine Beschreibung der Anlage und damit zusammenhängende Risiken aufmerksam gemacht wird. Daraus lässt sich für einen durchschnittlichen Anleger wie den Kläger schon nicht erkennen, dass etwa auf der Rückseite maßgebliche Warnhinweise gegeben werden, die eine Beurteilung der erfolgten Beratung und der Eignung der gezeichneten Anlage für die verfolgten Zwecke zulassen. Die Beratungsdokumentation zielt erkennbar nicht darauf ab, rechtliche Wirkungen im Hinblick auf eine vertragliche Bindung zu erzeugen, wie auch die Revisionserwiderung einräumt; sie soll nach ihrem auch für den Anleger erkennbaren Sinn und Zweck lediglich den Inhalt des Beratungsgesprächs wiedergeben, so dass nicht mit auf der Rückseite abgedruckten Warnhinweisen gerechnet werden muss. Deshalb musste auch der Kläger bei der nur auf der vorderen Seite und damit als Abschluss vorgesehenen Unterzeichnung nicht erkennen, dass mit ihr zugleich Warnhinweise und eine Risikobeschreibung verbunden sind, aus denen er Beratungsfehler hätte erkennen können. Der Umstand, dass die Beratungsdokumentation im Vergleich zu einem umfangreichen Prospekt leichter verständlich sein mag und zusätzlich unterschrieben werden muss, führt unter diesen Umständen deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung. Es kann danach auch nicht als grob fahrlässig angesehen werden, wenn der Kläger das Beratungsprotokoll bei Unterzeichnung nicht gelesen hat.
19
Sofern die Revisionserwiderung meint, alternativ sei ohnehin zu vermuten , dass der Kläger mit seiner Unterschrift die gesamte Dokumentation einschließlich der Warnhinweise auf der Rückseite sogar gelesen und damit bereits Kenntnis von den behaupteten Beratungsfehlern vorgelegen habe, kann dem unabhängig davon, ob diese Warnhinweise überhaupt als ausreichend angesehen werden können, ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn der Beklagte ist für das Vorliegen von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Klägers von den seinen Anspruch begründenden Umständen darlegungs- und beweispflichtig. Vortrag dazu aber, dass der Kläger insbesondere die Rückseite der Dokumentation gelesen hat und ihm deren Inhalt deshalb bekannt war, ist nicht aufgezeigt.

III.


20
Die auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen vorgenommene Beurteilung des Berufungsgerichts trägt danach die Folgerung nicht, der auf eine fehlerhafte Beratung gestützte Klageanspruch sei gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Entscheidung des Senats war nicht möglich, weil das Berufungsgericht nunmehr über die von ihm offen gelassene Frage zu befinden haben wird, ob eine verjährungsrelevante Kenntnis des Klägers bereits am 26. Mai 2008 vorgelegen hat, weil seiner Rechtsschutzversicherung schon zu diesem Zeitpunkt ein Schadensfall mit dem Betreff "P. J. /A. F. (H. II)" gemeldet worden sein soll. Darüber hinaus wird es, sofern die Einrede der Verjährung nicht begründet ist, über das Vorliegen der behaupteten Beratungsfehler und die weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche, gegebenenfalls nach Erhebung der angebotenen Beweise, zu entscheiden haben.
Seiters Wöstmann Hucke
Tombrink Reiter
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 01.08.2014 - 8 O 224/13 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.01.2015 - 17 U 130/14 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2016 - III ZR 47/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2016 - III ZR 47/15

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2016 - III ZR 47/15 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2016 - III ZR 47/15 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2016 - III ZR 47/15 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2011 - III ZR 90/10

bei uns veröffentlicht am 07.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 90/10 Verkündet am: 7. Juli 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2011 - III ZR 186/10

bei uns veröffentlicht am 22.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 186/10 Verkündet am: 22. September 2011 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juli 2010 - III ZR 249/09

bei uns veröffentlicht am 08.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 249/09 Verkündet am: 8. Juli 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 195, 199 A

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juli 2010 - III ZR 203/09

bei uns veröffentlicht am 22.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 203/09 Verkündet am: 22. Juli 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 195, 199

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juli 2010 - III ZR 99/09

bei uns veröffentlicht am 22.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 99/09 Verkündet am: 22. Juli 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2016 - III ZR 47/15.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. März 2017 - III ZR 93/16

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL III ZR 93/16 Verkündet am: 23. März 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2018 - III ZR 122/17

bei uns veröffentlicht am 25.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 122/17 Verkündet am: 25. Oktober 2018 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:251018UIIIZR122.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesg

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 01. Juni 2017 - 8 U 94/14

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.08.2014, AZ 333 O 216/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 23. März 2017 - III ZR 93/16

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 22. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, al

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

27
aa) Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt , bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr.; s. nur BGHZ 10, 14, 16 f; 10, 69, 74; 145, 337, 340; 163, 351, 353; BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 17 m.w.N. und vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 - VersR 2010, 214, 215 Rn. 12 m.w.N.).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

8
2. Nach § 199 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist neben der Entstehung des Anspruchs voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hierbei obliegt die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlun- gen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 27 f, vom 22. Juli 2010 aaO Rn. 12, vom 16. Juni 2011 - III ZR 200/09, juris Rn. 22 und vom 7. Juli 2011 aaO Rn. 17, jeweils mwN).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 99/09
Verkündet am:
22. Juli 2010
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der nach Erlass des Berufungsurteils verstorbene und von den nunmehrigen Klägern beerbte vormalige Kläger hat die beklagte Finanzberatungsgesellschaft aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem Immobilienfonds in Anspruch genommen. Der frühere Kläger (im Folgenden: Kläger) und die Zedentin erklärten am 20. Februar 2001 aufgrund einer Empfehlung des Streithelfers der Beklagten ihren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds mit einer treuhänderisch verwalteten Kommanditeinlage über 30.000 DM zuzüglich eines Agios von 5 %. Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhielten der Kläger und seine Ehefrau einen Anlageprospekt über den Fonds. Der genaue Zeitpunkt der Übergabe ist zwischen den Parteien streitig. Auf dem Beitrittsformular bestätigten sie, den Prospekt erhalten und vor der Unterzeichnung genügend Zeit gehabt zu haben, seinen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Die ihnen in dem Formular eingeräumte Widerrufsfrist von zwei Wochen ließen der Kläger und seine Ehefrau verstreichen.
2
Der Fonds leistete zunächst Ausschüttungen. Diese wurden jedoch 2004 eingestellt. Die Beteiligung ist nach Behauptung des Klägers nahezu wertlos.
3
Der Kläger macht geltend, der Streithelfer der Beklagten, der für diese tätig geworden sei, habe die Beteiligung unzutreffend als eine sichere, Kapital erhaltende und zur ergänzenden Altersvorsorge geeignete Anlage bezeichnet. Der Streithelfer habe den Prospekt mit den darin enthaltenen Risikohinweisen erst nach der Unterschrift unter die Beitrittserklärung mit dem Bemerken ausgehändigt , dieser werde nur zur Abheftung übergeben, nachdem alles, was dort zu lesen sei, besprochen worden sei.
4
Mit seiner 2007 erhobenen Klage verlangt der Kläger, an den seine Ehefrau ihre Ansprüche gegen die Beklagte am 29. Dezember 2005 abgetreten hatte , Zahlung von Schadensersatz wegen der Eingehung der Beteiligung und Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten, die er und die Zedentin zur Finanzierung der Einlage eingegangen sind. Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
5
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.


7
Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers und seiner Ehefrau erfüllt sind. Jedenfalls sei die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede begründet, weshalb etwaige Schadensersatzansprüche gemäß § 214 BGB nicht durchsetzbar seien. Diese hätten gemäß § 195 BGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung zunächst einer dreißigjährigen Verjährungsfrist unterlegen. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB verjähre der Anspruch gemäß § 195 BGB n.F. aber seither innerhalb von drei Jahren. Diese Frist beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger sowohl Kenntnis von der Forderung wie auch von der Person des Schuldners erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
8
Der den etwaigen Anspruch des Klägers und der Zedentin begründende Schaden sei bereits mit Vertragsschluss, also der Unterzeichnung der Beitrittserklärung am 20. Februar 2001 entstanden. Auch die subjektiven Vorausset- zungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien bereits 2001 erfüllt gewesen. Zwar habe positive Kenntnis davon, dass die erworbenen Fondsanteile nicht den in sie gesetzten Erwartungen entsprochen hätten, frühestens im Januar 2004 vorgelegen. Allerdings hätten dem Kläger und der Zedentin bereits im Jahr 2001 Umstände bekannt sein müssen, die nahe gelegt hätten, dass ihnen in Bezug auf das finanzierte Geschäft ein Ersatzanspruch zugestanden habe. Dass ihnen diese Umstände nicht bewusst gewesen seien, sei als grob fahrlässig zu werten.
9
Da der Kläger und seine Ehefrau den Anlageprospekt jedenfalls bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung zum Verbleib in ihren eigenen Unterlagen erhalten hätten, wäre eine mühelose Kenntnisnahme der im Prospekt dargestellten Risiken jederzeit ohne weiteres möglich gewesen. Bereits beim Durchblättern der Anfangsseiten hätten sie Hinweise auf mögliche Risiken erhalten, die sich hinreichend deutlich aus den Prospekt ergeben hätten. Nach den Gesamtumständen hätten der Kläger und seine Ehefrau gegen die Obliegenheit, ihre eigenen Interessen wahrzunehmen, grob fahrlässig verstoßen, weil sie allein aufgrund mündlicher Anpreisungen in erheblichem Umfang in eine unternehmerische Beteiligung investiert hätten, ohne die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ergänzend zur Kenntnis zu nehmen. Vor dem Hintergrund , dass sie sich langfristig an eine ihnen zuvor offensichtlich nicht bekannte Gesellschaft gebunden hätten, sei ein Verzicht auf die Lektüre des Prospekts nicht nachvollziehbar. Der Streithelfer der Beklagten sei lediglich als Anlagevermittler , nicht jedoch als Anlageberater tätig gewesen. Anlagevermittler würden erkennbar für den Emittenten tätig und würben für ihn um Kunden. Sie stellten die vertriebene Anlage vor, wobei der anpreisende Charakter der erteilten Auskünfte deutlich werde. Der Anleger habe die ihm zur Verfügung gestellten zusätzlichen Informationsquellen jedenfalls zu nutzen, wenn - wie hier - der Vermittler einerseits die Anlage als praktisch risikolos darstelle, der Anleger andererseits gleichzeitig mit der Beitrittserklärung ausdrücklich zweifach schriftlich auf den Inhalt des mit der Anlageentscheidung übergebenen Prospekts aufmerksam gemacht werde, zumal der Kläger und die Zedentin schriftlich bestätigt hätten, den Prospekt erhalten und seinen Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben. Eine Lektüre des Prospekts sei auch bereits deshalb zu erwarten gewesen , weil dem Kläger und seiner Ehefrau ein Widerrufsrecht zugestanden habe und sie über liquide Mittel zur Finanzierung der Anlage nicht verfügt hätten, sie vielmehr mit dem Beitritt einen Darlehensvertrag abgeschlossen und der finanzierenden Bank zur Sicherheit eine Lebensversicherung abgetreten hätten.

II.


10
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
1. Dem Berufungsgericht ist jedoch im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass die möglichen, nunmehr gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf seine Erben übergegangenen Ansprüche des Klägers, nachdem für sie zunächst die dreißigjährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. galt, nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar 2002 verjährten, sofern an diesem Tage die geltend gemachte Forderung entstanden war, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, und die Gläubiger von ihr sowie von der Person des Schuldners Kenntnis hatten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht hatten, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. z.B. BGHZ 171, 1, 7 ff Rn. 19 ff; 179, 260, 276 Rn. 46; Senat, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08 - BKR 2010, 118, 119 Rn. 13).
12
2. Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der behauptete Schaden bereits mit Eingehung der Anlage, mithin im Jahr 2001, entstanden ist. Zwar ist der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation genügt hierfür grundsätzlich nicht (z.B. BGHZ 124, 27, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499). Allerdings kann der auf einer fehlerhaften Auskunft beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage zum Zeitpunkt ihrer Eingehung - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schaden entsteht hierbei in der Regel schon mit dem unwiderruflichen und vollzogenen Erwerb der Kapitalanlage (z.B. BGHZ 162, 306, 309 f; BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02 - NJW-RR 2004, 1407). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor.
13
3. Nicht beizupflichten vermag der Senat jedoch der Auffassung der Vorinstanz , auch die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) hätten bei dem Kläger und seiner Ehefrau bereits im Jahr 2001 vorgelegen, weil sie die Lektüre des ihnen im Zusammenhang mit ihrer Beitrittserklärung überreichten Anlageprospekt unterlassen hatten und ihnen deshalb die darin enthaltenen Risikohinweise entgangen waren. Die unterlassene Kenntnisnahme des Prospekts rechtfertigt nicht den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen ihre Obliegenheiten.
14
a) Zwar unterliegt die Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, nur der eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter die allgemeinen Maßstäbe der groben Fahrlässigkeit verkannt hat, bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 - VersR 2010, 214, 215 Rn. 12 und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 17 jeweils m.w.N.).
15
Ein b) solcher, revisionsrechtlich beachtlicher Fehler liegt jedoch der Würdigung des Berufungsgerichts zu Grunde. Es hat für die Fallgestaltungen, in denen einem Anlageinteressenten im Zusammenhang mit seiner Investition ein Prospekt überreicht wird, welcher Risikohinweise enthält, die der Anlageberater oder -vermittler im Gespräch so nicht oder nicht zutreffend erteilt hat, zu geringe allgemeine Anforderungen an das Vorliegen grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Anlegers gestellt, der es unterlässt, den Prospekt zu lesen.
16
aa) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis von dem Anspruch oder dem Schuldner deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (z.B. BGH, Urteile vom 10. November 2009 aaO Rn. 13 und vom 23. September 2008 aaO Rn. 16 jeweils m.w.N.). Dies ist etwa der Fall, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquel- len nicht genutzt hat (OLG Saarbrücken NZG 2008, 638, 640; Palandt/Ellenberger , BGB, 69. Aufl., § 199 Rn. 36). Ihn trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben. Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers anzunehmen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein (BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO, S. 216 Rn. 16 m.w.N.).
17
bb) Gemessen hieran lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts die grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers und der Zedentin von ihrem etwaigen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte vor dem Jahr 2004 nicht bejahen. Allein der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat, genügt, wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, noch nicht, um die grob fahrlässige Unkenntnis von einem Auskunfts- oder Beratungsfehler zu begründen. Danach gilt Folgendes:
18
Zwar kommt dem Anlageprospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun (z.B. Senat, Urteile 19. November 2009 - III ZR 169/08 - BKR 2010, 118, 120 Rn. 24; vom 5. März 2009 - III ZR 302/07 - NJW-RR 2009, 687, 688 Rn. 17 und III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 12; vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07 – BeckRS 2008, 13080 Rn. 7; vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1690, Rn. 9 und vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 17 jeweils m.w.N.). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen.
19
Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Anlageberaters oder -vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis zurück und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar".
20
Eine andere Betrachtungsweise stünde zum einen in einem Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Mitverschulden des Anlageinteressenten im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten nur unter besonderen Umständen zur Anrechnung kommt, weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf (z.B. BGHZ 100, 117, 125; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02 - NJW 2004, 1868, 1870 jeweils m.w.N.). Zum anderen würde sie den Anleger unangemessen benachteiligen und seinen Schadensersatzanspruch oftmals leer laufen lassen. Denn die Risiken und Nachteile einer Kapitalanlage wirken sich vielfach erst einige Jahre nach dem Erwerb finanziell spürbar aus (Reduzierung oder gar Wegfall von Ausschüttungen etc.). Fiele dem Anleger bereits die unterbliebene Lektüre des Anlageprospekts als grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Last, so wäre sein Schadensersatzanspruch häufig schon verjährt, bevor sich die Risiken oder Nachteile der Kapitalanlage für ihn "bemerkbar" machen und er sich daher veranlasst sieht, die Richtigkeit der ihm von einem Anlageberater oder -vermittler gegebenen Empfehlungen und Auskünfte zu hinterfragen.
21
cc) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, die ungeachtet der vorstehenden Ausführungen die Wertung rechtfertigen würden, die fehlende Kenntnis des Klägers und seiner Ehefrau von der (etwaigen) Unrichtigkeit der Auskünfte des Streithelfers der Beklagten beruhe auf grober Fahrlässigkeit. Das Berufungsgericht hebt in diesem Zusammenhang das den beiden Anlegern eingeräumte Widerrufsrecht und die Tatsache hervor, dass sie zur Eingehung der Beteiligung einen Kredit aufnahmen. Zum einen hat es jedoch diese Umstände bei seiner Würdigung nicht als selbstständig tragend erachtet, sondern nur ergänzend herangezogen. Zum anderen würden sie den Vorwurf einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung des Klägers und seiner Ehefrau auch nicht rechtfertigen.
22
Das dem Kläger und der Zedentin eingeräumte Widerrufsrecht sollte den Anlegern in erster Linie ermöglichen, ihre Anlageentscheidung dahin zu überdenken , ob sie zweckmäßig war, sowie sie in die Lage zu versetzen, noch andere , möglicherweise günstigere Angebote zu prüfen. Zwar hätte das Widerrufsrecht den Kläger und seine Ehefrau auch in die Lage versetzt, sich problemlos von der Beteiligung zu lösen, wenn sie erkannten, hinsichtlich der Anlagerisiken falsche Auskünfte erhalten zu haben. Aber auch Anleger, denen kein Widerrufsrecht zusteht, können, wenn ein Beratungs- oder Auskunftsfehler vorliegt , in der Regel verlangen, ihre Beteiligung rückabzuwickeln oder wirtschaftlich so gestellt zu werden, als ob sie sie nicht eingegangen wären. Deshalb hat ein Investor, der zusätzlich über ein gesetzliches oder vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht verfügt, bei Auskunftspflichtverletzungen gegenüber jenen anderen Anlegern lediglich in tatsächlicher Hinsicht leichtere Möglichkeiten, seine Rechte durchzusetzen. Hieraus folgt aber - wenn überhaupt - nur eine geringfügig gesteigerte Obliegenheit, die ihm anempfohlene Beteiligung anhand des Prospekts auf Risiken hin zu überprüfen, über die der Anlagevermittler möglicherweise getäuscht hat. Jedenfalls käme einer in solcher Weise verstärkten Obliegenheit kein derartig erhöhtes Gewicht zu, dass ihre Verletzung als grob fahrlässig zu beurteilen wäre.
23
Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger und die Zedentin zur Finanzierung der Beteiligung Fremdkapital eingesetzt haben. Zwar nimmt ein Anleger , der die von ihm eingegangene Beteiligung kreditfinanziert, im Hinblick auf die Zinsen und unter Umständen langfristig belastenden Kapitaltilgungsverpflichtungen ein höheres wirtschaftliches Risiko auf sich als derjenige, der die Investition aus eigenen Mitteln aufbringt. Er mag deshalb zu noch größerer Vorsicht Anlass haben als ein "liquider" Anlageinteressent. Unterlässt er die - grundsätzlich jedem Anleger gebotene - Lektüre des Anlageprospekts, be- gründet dies aber im Vergleich mit einem Anleger, der Eigenkapital einsetzt, keinen derart gesteigerten Vorwurf eines Verschuldens gegenüber sich selbst, dass dies als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten ist.
24
4. Da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu den Voraussetzungen und zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 03.07.2008 - 12 O 96/07 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.02.2009 - 12 U 140/08 -
19
aa) Wie der Senat inzwischen - nach Erlass des Berufungsurteils - mehrfach entschieden hat, genügt der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat, für sich allein genommen noch nicht, um den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von Auskunfts- oder Beratungsfehlern des Anlageberaters oder -vermittlers, die als solche aus der Lektüre des Prospekts ersichtlich wären, zu begründen (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO S. 162 ff Rn. 29 ff; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09 aaO S. 68 Rn. 13 und S. 69 Rn. 17 ff; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO S. 1027 f Rn. 15 ff und vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, BeckRS 2011, 13871 Rn. 19). Der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, misst den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts , so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist deshalb für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO S. 163 f Rn. 33; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO S. 1028 Rn. 15 sowie III ZR 99/09 aaO S. 69 Rn. 19). Sofern im Einzelfall aus besonderen Gründen konkreter Anlass dafür entsteht, den Emissionsprospekt wegen des Verdachts auf eine bestimmte Pflichtverletzung (Beratungs- oder Auskunftsfehler) durchzulesen, beschränkt sich die Obliegenheit des Anlegers auf die diese Pflichtverletzung unmittelbar betreffenden Passagen des Prospekts; sie erstreckt sich mithin nicht (jedenfalls: nicht ohne Weiteres) auf weitere abgrenzbare, aus der Lektüre anderer Passagen des Prospekts etwa ersichtliche Aufklärungsfehler des Beraters oder Vermittlers (Senatsurteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO S. 1028 Rn. 18 f).
16
b) Entgegen der Auffassung der Instanzgerichte bestand im vorliegenden Fall auch kein besonderer dringlicher Anlass für den Kläger und seine Ehefrau, den Prospekt nachträglich zu studieren, nachdem sie die Nachschussaufforderung des Fonds vom 26. Oktober 1999 erhalten hatten. Jedenfalls könnte eine solche Unterlassung nicht als grob fahrlässig im obigen Sinn eingestuft werden. Wie das Berufungsgericht selbst feststellt, hatten die Eheleute aufgrund der finanziellen Situation des Fonds spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon , dass sie - nach Maßgabe ihrer Darstellung - von dem Geschäftsführer T. bezüglich der Sicherheit der Anlage nicht ordnungsgemäß aufgeklärt bzw. beraten worden waren, sodass sie bezüglich dieser Pflichtverletzung bereits damals hätten Klage erheben können. Hierzu benötigten sie aber keine weiteren Erkenntnisse aus dem Prospekt. Es bestand für sie - angesichts der von den Instanzgerichten zu Recht hervorgehobenen deutlichen Abweichung der tatsächlichen Entwicklung des Fonds von dem behaupteten Inhalt des mit dem Geschäftsführer T. geführten Gesprächs - keine zwingende Veranlassung , den alten Prospekt herauszusuchen und daraufhin durchzuarbeiten, ob die mündlichen Erklärungen auch vom Inhalt des Prospekts abwichen. Dies hätte im vorliegenden Fall bezogen auf die erkannte Pflichtverletzung zudem lediglich dazu geführt, dass zusätzlich festgestellt worden wäre, dass der Fonds auch nach der Beschreibung im Prospekt tatsächlich nicht so sicher war, wie es nach der Darstellung des Klägers im Beratungsgespräch vorgespiegelt worden sein soll. Der Prospektinhalt selbst war für den konkreten Aufklärungs- bzw. Beratungsfehler und dessen Verfolgung letztlich nicht entscheidend.
8
2. Nach § 199 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist neben der Entstehung des Anspruchs voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hierbei obliegt die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlun- gen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 27 f, vom 22. Juli 2010 aaO Rn. 12, vom 16. Juni 2011 - III ZR 200/09, juris Rn. 22 und vom 7. Juli 2011 aaO Rn. 17, jeweils mwN).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.