Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2008 - III ZR 38/07

published on 12/06/2008 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2008 - III ZR 38/07
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Previous court decisions
Landgericht Köln, 5 O 56/05, 30/08/2005
Oberlandesgericht Köln, 7 U 136/05, 18/01/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 38/07
Verkündet am:
12. Juni 2008
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 252, 839 D; HGB § 131; NRWRettG §§ 18 f., 22
Zur Amtshaftung wegen Verweigerung einer nicht übertragbaren Genehmigung
zum Krankentransport nach dem nordrhein-westfälischen Rettungsgesetz
, wenn das Vermögen der antragstellenden offenen Handelsgesellschaft
nachträglich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den einzigen verbleibenden
Gesellschafter übergeht.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - III ZR 38/07 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung von dem beklagten Landkreis Schadensersatz wegen einer zunächst verweigerten Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten nach § 18 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV NRW S. 458).
2
Der Kläger und seine Ehefrau waren alleinige Gesellschafter des Krankentransportunternehmens A. oHG (im Folgenden: oHG). Unter dem 23. September 1996 beantragte diese bei der Kreisordnungsbehörde des Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports im Kreisgebiet. Sachstandsanfragen der Gesellschaft im April und Mai 1997 sowie eine weitere Nachfrage vom Juni 1997 blieben ohne Ergebnis. Mit Wirkung vom 1. Juni 1998 schied die Ehefrau des Klägers aus der oHG aus; der Kläger führte das Unternehmen unter derselben Firma, jedoch ohne den gesellschaftsrechtlichen Zusatz als Einzelkaufmann fort. Am 30. September 1998 erhob die oHG gegen den Beklagten Untätigkeitsklage. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1998 lehnte dieser wegen Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses (§ 19 Abs. 4 RettG NRW) den Genehmigungsantrag ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht Köln unter Aufhebung dieses Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2000 den Beklagten durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 5. September 2001, den Antrag vom 23. September 1996 für vier Krankentransportwagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im November 2001 gründete der Kläger die A. GmbH (nachstehend: GmbH), der der Beklagte unter dem 26. Juni 2002 auf der Grundlage des Antrags vom 23. September 1996 für zwei Krankentransportwagen nunmehr die begehrte Genehmigung erteilte. Die GmbH nahm ihren Geschäftsbetrieb zum 1. Juli 2002 auf. In der Folgezeit wurde ihr der Einsatz weiterer Krankentransportwagen genehmigt.
3
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Genehmigung des Krankentransportunternehmens habe bis zum 1. Januar 1997 erfolgen müssen. Er hätte dann den Betrieb mit dem 1. Juni 1997 beginnen können. Sein Schaden belaufe sich für den Zeitraum vom 1. Juni 1997 bis zum 1. Juli 2002, bezogen auf vier Krankentransportwagen, auf 2.209.037 €. Zu berücksichtigen sei aber weiter , dass es bei einer früheren Geschäftsaufnahme auch zu einer entsprechend früheren Aufstockung um zwei Fahrzeuge unter Erhöhung des Gewinns auf insgesamt 3.504.747 € gekommen wäre. Mit der Klage hat er in der Hauptsache Zahlung eines Teilbetrags von 2.755.068 € nebst Zinsen gefordert.
4
Das Landgericht hat durch ein Grund- und Teilurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Kläger Entschädigung dafür verlange , dass ihm die Genehmigung für vier Krankentransportwagen nicht bis zum 1. April 1997 erteilt worden sei, und hat im Übrigen (Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1997) die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Stichtag für die Erteilung der Genehmigung auf den 1. Januar 1998 verschoben und für das Jahr 1997 die Klage insgesamt abgewiesen ; die weitergehende Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.


6
Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 839 BGB, weil der Beklagte den Antrag vom 23. September 1996 nicht bis zum 1. Januar 1998 positiv beschieden habe. Ab dem 22. Dezember 1998 finde das Klagebegehren seine Grundlage außerdem in § 39 Abs. 1 Buchst. b NW OBG. Bezüglich der Zeit davor liege eine pflichtwidrig -schuldhafte Verzögerung der Bearbeitung des Antrags vor. Es sei auch nicht ansatzweise ersichtlich, warum über diesen nicht wenigstens bis Ende 1997 hätte entschieden werden können.
7
Der Kläger sei aktivlegitimiert. Er sei befugt, im eigenen Namen sowohl den ihm als Einzelkaufmann entstandenen Schaden als auch den der GmbH geltend zu machen. Der Kläger habe mit Wirkung zum 1. Juni 1998 im Wege der Anwachsung als Gesamtrechtsnachfolger alle Ansprüche der oHG erworben. Das gelte auch für Ansprüche im Zusammenhang mit der Bescheidung des Antrags vom 23. September 1996. Er sei ferner Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei anerkannt, dass der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft den Vermögensnachteil seiner Gesellschaft im eigenen Namen geltend machen könne. Im Übrigen komme es für den überwiegenden Teil des Schadenszeitraums auf diese Rechtsprechung nicht einmal an. Geschädigt worden sei bis zum 31. Mai 1998 die oHG, deren Ansprüche auf den Kläger übergegangen seien, und ab 1. Juni 1998 unmittelbar der Kläger selbst. Wäre die Genehmigung zeitgerecht erteilt worden, hätte dieser entweder in eigener Person oder durch eine zu gründende GmbH von der Genehmigung Gebrauch machen können.
8
Ablehnungsbescheid Der des Beklagten vom 22. Dezember 1998 sei rechts- und amtspflichtwidrig. An verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die die Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaßnahme rechtskräftig feststellten, seien die Zivilgerichte gebunden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Verpflichtungsklage hier von der nicht mehr existenten oHG erhoben worden sei. Es handele sich dabei lediglich um eine unrichtige Parteibezeichnung; tatsächlich sei der Kläger Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Unabhängig von der Bindungswirkung sei der Bescheid vom 22. Dezember 1998 a- ber auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts rechtswidrig, weil er die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 RettG NRW nicht hinreichend berücksichtigt habe. Dabei sei unerheblich, dass der Antrag vom 23. September 1996 sich nicht auf eine bestimmte Anzahl von Krankenwagen bezogen habe. Der Beklagte sei nämlich gehalten gewesen, auf eine Vervollständigung des Antrags hinzuwirken.
9
Allerdings stehe dem Anspruch des Klägers für einen Zeitraum von neun Monaten (1. April bis 31. Dezember 1997) die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Der Kläger habe es versäumt, rechtzeitig eine Untätigkeitsklage zu erheben. Die Klage sei erst am 30. September 1998 bei Gericht eingegangen und sei damit neun Monate zu spät erfolgt.
10
Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Mit Erhalt des Bescheids vom 22. Dezember 1998 habe der Kläger zwar von allen maßgeblichen Tatsachen Kenntnis gehabt. Die Verjährung sei jedoch durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren unterbrochen worden, auch wenn die Untätigkeitsklage durch die nicht mehr existierende oHG erhoben worden sei. Die Verjährungsfrist sei deswegen erst Anfang November 2004 abgelaufen. Indessen habe der Versicherer des Beklagten bereits mit Schreiben vom 3. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2004 auf die Einrede der Verjährung verzichtet, soweit diese noch nicht eingetreten sei. Am 21. Dezember 2004 habe der Kläger aber den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, der auch "demnächst" zugestellt worden sei. Ein Mitverschulden falle dem Kläger ebenso wenig zur Last.

II.


11
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
12
1. Die Bediensteten des Beklagten haben ihre gegenüber der oHG bestehenden Amtspflichten schuldhaft sowohl dadurch verletzt, dass sie die Entscheidung über den Genehmigungsantrag vom 23. September 1996 unverhältnismäßig verzögert haben, als auch dadurch, dass sie später zu einer fehlerhaften Ablehnungsentscheidung gelangt sind.
13
a) Im Rechtsstaat hat jede Behörde die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald deren Prüfung abgeschlossen ist, ungesäumt zu bescheiden (Senatsurteil BGHZ 170, 260, 266 Rn. 17 m.w.N.). Nach den Feststellungen des Landgerichts war die dem Beklagten zuzubilligende angemessene Bearbeitungszeit mindestens am 1. April 1997 abgelaufen. Das Berufungsurteil ist in diesem Punkt unklar und widersprüchlich. Das Berufungsgericht meint einerseits, es sei auch nicht ansatzweise ersichtlich , warum über den Genehmigungsantrag nicht wenigstens bis Ende 1997 entschieden worden sei, versagt aber andererseits gleichzeitig, und nicht etwa nur hilfsweise, dem Kläger Schadensersatz für den Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 1997 wegen der in § 839 Abs. 3 BGB - beim Nichtgebrauch von Rechtsmitteln - bestimmten Haftungsbeschränkung. Im Ergebnis kommt es auf diese Unklarheiten indes nicht an, weil auch die im Revisionsverfahren nicht angegriffene Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB den Beklagten als Revisionskläger nicht beschwert. Der Beklagte kann die Verzögerung schließlich auch nicht damit verteidigen, dass der Antrag vor der erst im Widerspruchsverfahren erfolgten Konkretisierung der Genehmigungsvoraussetzun- gen nach § 20 RettG NRW (unter anderem Anzahl der Krankenwagen) nicht bescheidungsfähig gewesen sei. Mit Recht wirft ihm das Berufungsgericht insoweit vor, er sei gehalten gewesen, auf eine Vervollständigung des Antrags hinzuwirken (siehe Kupfer in Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., § 20 RettG Rn. 30), zumal die oHG sogar ausdrücklich um einen entsprechenden Hinweis gebeten hatte.
14
Dass b) die Ablehnung des Genehmigungsantrags rechtswidrig war, steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. September 2001 für den Amtshaftungsprozess bindend fest. Auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zur eigenen materiellrechtlichen Beurteilung der Genehmigungserfordernisse kommt es nicht an.
15
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebunden (vgl. nur BGHZ 146, 153, 156; 161, 305, 309; zuletzt Urteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07 - WM 2008, 660, 661 Rn. 10 m.w.N.; für BGHZ vorgesehen). Die Bindungswirkung erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 63 VwGO) und ihre Rechtsnachfolger und ist sachlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Bei Verpflichtungsklagen erstreckt sie sich, soweit keine Veränderung der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen ist, auch auf die Beurteilung der Verwaltungsgerichte , dass die ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen seien (Senatsurteile BGHZ 119, 365, 368 und vom 7. Februar 2008 aaO Rn. 11).
16
bb) Dieselben Grundsätze gelten hier. Dass die Verpflichtungsklage nicht vom Kläger, sondern namens der oHG erhoben worden war, steht nicht entgegen.
17
(1) Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, dass Klagepartei der gegen den Beklagten erhobenen Verpflichtungsklage in Wahrheit nicht die damals nicht mehr existierende oHG, sondern nach der Übernahme des Geschäfts ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven der jetzt auch den Amtshaftungsprozess führende Kläger war. Scheidet aus einer Personengesellschaft der zweitletzte Gesellschafter aus, so erlischt die Gesellschaft durch Konfusion. Der verbleibende Gesellschafter wird ihr Gesamtrechtsnachfolger (BGHZ 48, 203, 206; 71, 296, 300; 113, 132, 133; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - IX ZR 73/92 - NJW 1993, 1917, 1918 und Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01 - ZIP 2004, 1047, 1048; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 131 Rn. 35; Lorz in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 140 Rn. 39; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 8 IV 2 b, § 11 V 3 a aa). Infolge dessen konnte die beendete oHG nicht mehr Partei eines gerichtlichen Verfahrens sein. Parteibezeichnungen sind jedoch auslegungsfähig (siehe nur BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06 - NJW-RR 2008, 582, 583 Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen , die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Im Zweifel wird man aber davon ausgehen müssen, dass niemand eine Klage für eine nicht vorhandene Person veranlasst, sondern dass er, falls er mit der Klageerhebung seine eigenen Belange wahrnimmt, im eigenen Namen handelt (RGZ 157, 369, 375 f.). Dies gilt zumal dann, wenn - wie hier - der jetzige Einzelkaufmann , auf den das Handelsgeschäft mit Aktiven und Passiven überge- gangen ist, lediglich noch den hinfällig gewordenen gesellschaftsrechtlichen Firmenzusatz verwendet (RGZ 86, 63, 65 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430, 1431 zum Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an einer Kommanditgesellschaft durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Für einen gegenteiligen Willen des Klägers besteht kein Anhalt.
18
(2) In der Sache hat das Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers festgestellt , dass der den Genehmigungsantrag der oHG ablehnende Bescheid rechtswidrig war. Der Beklagte habe die Ablehnung nicht auf § 19 RettG NRW, dessen Anwendung allein streitig sei, stützen dürfen. Dass ferner auch die vom Verwaltungsgericht einer weiteren Prüfung der Verwaltungsbehörde vorbehaltenen Genehmigungsvoraussetzungen (Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs, Zuverlässigkeit und Eignung der geschäftsführenden Personen) gegeben waren, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Beklagte die beantragte Genehmigung nachträglich erteilt hat. Bedenken in dieser Hinsicht hat der Beklagte weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch in den Tatsacheninstanzen des vorliegenden Rechtsstreits geäußert. Infolgedessen bedurfte es dazu auch keines zusätzlichen Sachvortrags des Klägers.
19
2. Für die Frage, ob die Amtspflichtverletzung den behaupteten Schaden verursacht hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (vgl. BGHZ 129, 226, 232 f.; Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 154/03 - NVwZ-RR 2005, 5, 6). Für den Streitfall bedeutet dies:
20
a) Der Kläger ist so zu stellen, wie die oHG und er bei pflichtgemäßer Erteilung der Genehmigung bis spätestens zum Ende des Jahres 1997 (oben 1 a) gestanden hätten. In diesem Fall hätte die oHG nach fünfmonatiger Vorbereitungszeit entsprechend dem Klagevorbringen Ende Mai 1998 ihren Geschäftsbetrieb im Kreisgebiet des Beklagten aufnehmen können. Der Verlust des von diesem Zeitpunkt an zu erwartenden Gewinns wäre grundsätzlich ein nach § 252 BGB ersatzfähiger Schaden, zunächst der oHG. Die Ersatzpflicht des Beklagten erstreckt sich jedoch auch auf alle in der Folgezeit entgangenen Gewinne des Klägers, weil dieser mit Wirkung vom 1. Juni 1998 kraft Gesamtrechtsnachfolge in die Gläubigerstellung der oHG eingerückt war und der Schadensumfang sich nunmehr nach seiner Person bemisst (vgl. für Leistungsstörungen vor der Abtretung: Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 398 Rn. 18a).
21
b) Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, dass der Kläger persönlich anschließend nicht mehr in gleicher Weise über die erforderliche Genehmigung für Krankentransporte verfügt hätte. Von der Rechtsnachfolge in das Gesellschaftsvermögen ausgenommen sind höchstpersönliche und nicht übertragbare Rechte, somit grundsätzlich auch die der Gesellschaft erteilten öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse (vgl. Baumbach/Hopt, aaO, § 131 Rn. 35, § 140 Rn. 25; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO, § 140 Rn. 39; Heymann /Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 142 Rn. 26; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 142 Rn. 30). Hierzu gehört in Nordrhein-Westfalen auch die Genehmigung für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport (vgl. OVG Münster GewA 2003, 291; 2004, 73; Prütting, RettG für NRW, 3. Aufl., § 18 Rn. 33, § 22 Rn. 9). Eine Weiterübertragung der Genehmigung ist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 RettG NRW ausdrücklich ausgeschlossen. Das Rettungsgesetz ist insoweit strenger als das Personenbeförderungsgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3), das in § 19 insbesondere die vorläufige Fortführung des Betriebs nach dem Tode des Unternehmers mit der Möglichkeit einer beschränkten Übertragung der Befugnis durch den Erben kennt. Entsprechendes gilt zwar zumindest bei gesetzlicher Erbfolge nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Übereinstimmung mit der Auffassung des zuständigen Landesministers trotz fehlender Ausnahmebestimmungen auch für das nordrhein-westfälische Rettungsgesetz (GewA 2003, 291, 292). Von derartigen Besonderheiten abgesehen entspricht es in der Rechtsprechung jedoch für den Fall der Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und Übernahme des Handelsgeschäfts durch einen der früheren Gesellschafter (BVerwG VRS 18, 396, 397; BSG ZIP 1992, 426, 427 f.) sowie für den Wechsel des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft (BVerwGE 37, 130, 131 ff.) wohl einhelliger Auffassung, dass eine der Gesellschaft erteilte, nicht übertragbare gewerberechtliche Erlaubnis nicht mit auf den Rechtsnachfolger übergeht. Lediglich für die nur formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG nach dem Umwandlungsgesetz hat der Bundesfinanzhof unterschieden, dass die der GmbH erteilte personenbezogene Erlaubnis zur Ausübung eines Handwerks und deren Eintragung in die Handwerksrolle zulassungsrechtlich fortgelten (BFHE 203, 553, 555 ff.).
22
c) Der Senat muss diese Fragen nicht allgemein entscheiden. Es geht hier um den Sonderfall, dass mit der Übernahme des Betriebs durch den bisher geschäftsführenden Gesellschafter nicht nur die personellen und sächlichen Mittel des Unternehmens weitgehend erhalten bleiben, sondern auch die zuvor im Genehmigungsverfahren als zuverlässig und fachlich geeignet nachgewiesene Person (§ 19 Abs. 1 und 3 RettG NRW) das Unternehmen fortführt. Bei einer solchen Sachlage verdient das Unternehmen, ungeachtet des zivilrechtlichen Wechsels in Rechtsform und Rechtsträgerschaft, als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb Bestandsschutz. Dazu führen nicht zuletzt verfas- sungsrechtliche Erwägungen unter Berücksichtigung des in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG normierten Grundrechtschutzes. Erforderlich ist daher zumindest die Möglichkeit einer vorläufigen Weiterführung des Betriebs unter entsprechender Anwendung des § 19 PBefG (dafür etwa Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht , 3. Aufl., § 19 PBefG Rn. 1; a.A. Gaiser, DB 2000, 361, 364). Für die Feststellung eines weiteren ersatzfähigen Schadens des Klägers auch in der Folgezeit reicht es aber aus, dass ihm aus denselben Gründen zur Fortsetzung des Betriebs vom Beklagten eine neue Genehmigung hätte erteilt werden müssen (§§ 252 BGB, 287 ZPO).
23
d) Soweit der Kläger endlich entsprechend der späteren tatsächlichen Entwicklung sein Krankentransportunternehmen im Kreisgebiet des Beklagten nicht als Einzelkaufmann, sondern bei Erteilung der notwendigen Genehmigung in der Rechtsform einer Einmann-GmbH betrieben hätte, könnte er auch den ihr entgangenen Gewinn als eigenen Schaden einklagen. Zu Recht verweist das Berufungsgericht insofern auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats (BGHZ 61, 380, 382 ff.; Senatsurteile vom 6. Oktober 1988 - III ZR 143/87 - NJW-RR 1989, 684; Urteil vom 23. März 1995 - III ZR 80/93 - NJW-RR 1995, 864 f.; Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 - NJW 2000, 2672, 2675). Hiernach kann der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft, wenn er in seinen Rechten verletzt wird und dadurch seiner Gesellschaft ein Vermögensnachteil entsteht, diesen grundsätzlich als eigenen Schaden gegen den Schädiger geltend machen. Die Einmanngesellschaft erscheint dann praktisch als ein in besonderer Form verwalteter Teil des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens. Das muss, wie in der dem Urteil vom 23. März 1995 (aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung, gerade auch bei dem vorliegenden Sachverhalt gelten, in dem der zum Zeitpunkt der Amtspflichtverletzung noch nicht gegründeten GmbH keine eigenen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen.
24
3. Da der Kläger den Vorprozess trotz unrichtiger Parteibezeichnung als Berechtigter im eigenen Namen geführt hat, bestehen außerdem gegen die Ansicht des Berufungsgerichts keine Bedenken, hierdurch sei analog § 209 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährung unterbrochen worden (hierzu Senatsurteile BGHZ 95, 238, 242 ff.; 97, 97, 110 f.; 122, 317, 323 f.; Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 366).
Schlick Kapsa Dörr
Herrmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.08.2005 - 5 O 56/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2007 - 7 U 136/05 -
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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published on 27/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 144/06 Verkündet am: 27. November 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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published on 18/04/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 67/18 Verkündet am: 18. April 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MRK Art.
published on 27/06/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 93/18 Verkündet am: 27. Juni 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rückforde
published on 25/03/2015 00:00

Tenor Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu
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Annotations

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4.
durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:

1.
Tod des Gesellschafters,
2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3.
Kündigung des Gesellschafters,
4.
Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5.
Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6.
Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Nach dem Tode des Unternehmers kann der Erbe den Betrieb vorläufig weiterführen oder diese Befugnis auf einen Dritten übertragen; das gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung.

(2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe oder der Dritte binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 zweiter Halbsatz genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die Genehmigung beantragt haben; ein in der Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaßverwalter. Bei der Prüfung des Genehmigungsantrages ist § 13 Abs. 2 und 4 nicht anzuwenden. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist als Zeitpunkt des Ablaufs der Genehmigung der Tag zu bestimmen, an dem die Genehmigung des Rechtsvorgängers abgelaufen sein würde.

(3) Bei Unternehmern mit Betriebspflicht nach § 21 hat die Genehmigungsbehörde dafür zu sorgen, daß der Betrieb keine Unterbrechung erfährt. Wird der Betrieb von den in Absatz 1 genannten Personen nicht vorläufig weitergeführt, so kann die Genehmigungsbehörde für die Übergangszeit zur Aufrechterhaltung des Betriebs eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 an einen anderen erteilen.

(4) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person darf ein Dritter das Unternehmen bis zu einem Jahr weiterführen. In ausreichend begründeten Sonderfällen kann diese Frist um sechs Monate verlängert werden.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.