Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2011 - III ZR 30/10

bei uns veröffentlicht am14.04.2011
vorgehend
Landgericht Meiningen, O 7/08, 18.02.2009
Thüringer Oberlandesgericht, I U 203/09, 27.01.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 30/10
Verkündet am:
14. April 2011
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Baulandsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Bergfreie Bodenschätze
GG Art. 14 (Ea); BBergG § 3 Abs. 2 Satz 2, § 124 Abs. 4; ThürEG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Zur Bemessung der Enteignungsentschädigung, wenn sich in den zum Neubau
einer Bundesautobahn benötigten Grundstücken bergfreie Bodenschätze befinden,
die infolge des Straßenbauvorhabens nicht mehr gewonnen werden können.
BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 30/10 - OLG Jena
LG Meiningen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. April 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten über die Höhe einer Enteignungsentschädigung.
2
Die Beteiligte zu 1 war Eigentümerin mehrerer Grundstücke mit Kalksteinvorkommen in Thüringen, das sie aufgrund einer am 22. März 1994 erteilten bergrechtlichen Bewilligung über Tage abbaute.
3
Die Beteiligte zu 2 ist Vorhabenträgerin des mittlerweile bestandskräftig planfestgestellten Neubaus eines Streckenabschnitts der Bundesautobahn A 73 Suhl-Lichtenfels. Mit Rücksicht auf das Straßenbauvorhaben versagte das Bergamt Bad Salzungen bereits dem Hauptbetriebsplan der Beteiligten zu 1 bezogen auf die betroffenen Grundstücke mit Bescheid vom 7. November 2000 die Zulassung. Der danach noch zulässige Teilabbau ist abgeschlossen. Im Feld verblieben etwa 67 % des insgesamt abbaufähigen Gesteins. Die Beteiligte zu 1 verlagerte ihren Betrieb 2002 an einen neuen, in einer Entfernung von etwa drei Kilometern gelegenen Standort.
4
Aufgrund einer vorzeitigen Besitzeinweisung wurden die Grundstücke am 17. Mai 2005 für den Autobahnbau in Anspruch genommen. Mit Beschluss des Beteiligten zu 3 vom 26. November 2008 erfolgte die Enteignung der Liegenschaften. Zugleich setzte er zugunsten der Beteiligten zu 1 eine Entschädigung von 863.773,92 € fest (Entschädigung für den Verlust des Grundeigentums in Höhe von 20.799,40 € sowie entschädigungsrelevante Kosten der Betriebsverlagerung in Höhe von 842.974, 52 €).
5
Gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung haben die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Beteiligte zu 1 ist der Ansicht, bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung müssten auch der Verlust der Möglichkeit, die abgebaggerten Flächen als Deponieraum zu nutzen, weitere Kosten für die Betriebsverlagerung, die Anlaufverluste , die dadurch entstanden seien, dass am neuen Standort erst nach Jahren die Lieferfähigkeit der alten Lagerstätte erreicht werde, sowie der infolge der zeitweisen Betriebsstilllegung, der Verlagerung und des Neuaufschlusses eingetretene Aufwand für Darlehen berücksichtigt werden. Sie hat dementsprechend über den festgesetzten Betrag hinaus weitere 2.628.565,77 € verlangt. Demgegenüber vertritt die Beteiligte zu 2 die Auffassung, der Beteiligten zu 1 stehe eine Entschädigung nur in Höhe des Werts der enteigneten Grundstücke ohne Einbeziehung des Kalksteinvorkommens zu. Sie hat deshalb die Herab- setzung des Entschädigungsbetrags auf 20.799,40 € verlangt. Der Antrag der Beteiligten zu 2 hat vor dem Landgericht Erfolg gehabt, während derjenige der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen worden ist. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.


7
Berufungsgericht Das hat ausgeführt: Der Beteiligten zu 1 stehe eine Entschädigung nur für den Verlust des Bodenwerts ohne Berücksichtigung des Kalksteinvorkommens zu. Befinde sich unter der Oberfläche der von der Enteignung betroffenen Grundstücke ein solches Vorkommen, sei es nicht als Wert erhöhend zu berücksichtigen, weil dieses Mineral - nach der für den Streitfall noch maßgeblichen Rechtslage - zu den so genannten bergfreien Bodenschätzen gehöre. Solche Vorkommen hätten bei der Wertermittlung enteigneter Grundstücke außer Betracht zu bleiben, da sie nicht Bestandteil des Grundeigentums seien.
8
Die Beteiligte zu 1 könne eine weitergehende Entschädigung auch nicht für einen mit dem Vorhaben verbundenen Eingriff in die ihr erteilte Bergbauberechtigung , die 1994 erteilte Bewilligung, beanspruchen. Die Trassenführung der Autobahn über das Bergwerksfeld stelle schon keine entschädigungspflich- http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ovx/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR013100980BJNE017300315&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1pxa/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR013100980BJNE017300315&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - tige Enteignung der Bergbauberechtigung dar. Denn das Gewinnungsrecht sei im Bereich der Autobahntrasse lediglich in tatsächlicher Hinsicht in der Weise eingeschränkt worden, dass es dort nicht mehr nutzbar sei. Die lediglich faktische Beeinträchtigung dieses Rechts sei aber nach der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG entschädigungslos hinzunehmen, selbst wenn - was im Hinblick auf die ungeklärte Bestandskraft des Bescheids des Bergamts Bad Salzungen vom 7. November 2000 zugunsten der Beteiligten zu 1 zu unterstellen sei - ein genehmigter Hauptbetriebsplan vorliege und der Gewinnungsbetrieb bereits in Vollzug gesetzt worden sei.
9
Die weitgehende Entwertung der Bergbauberechtigung der Beteiligten zu 1 sei auch nicht unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. § 124 Abs. 3 BBergG komme nur ausnahmsweise zur Anwendung, wenn den Verkehrsbelangen trotz der nach § 124 Abs. 1 BBergG gebotenen wechselseitigen Rücksichtnahme von Verkehrsanlage und Gewinnungsbetrieb der Vorrang gebühre , weil der gleichzeitige Betrieb beider Einrichtungen ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen sei. Auch davon, dass im Streitfall ein Sachbereich, der zum elementaren Bestand der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Betätigung gehöre, der Privatrechtsordnung entzogen worden sei, könne keine Rede sein. Der Abbau so genannter bergfreier Bodenschätze sei von vornherein einem öffentlichrechtlichen Genehmigungsregime unterworfen, das den Inhalt der Bergbauberechtigung bestimme.
10
Die geltend gemachten Entschädigungspositionen seien Folgeschäden des Eingriffs in die Bergbauberechtigung beziehungsweise des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Diese seien aufgrund der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG nicht zu entschädigen. Diese Bestimmung stehe ins- besondere auch einer Entschädigung für den Verlust von vorhandenem und noch zu schaffendem Deponieraum entgegen, da auch dessen Verfüllung zum bergrechtlichen Gewinnungsbetrieb gehöre.

II.


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Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
12
1. Die Beteiligte zu 1 kann eine Entschädigung für den Verlust ihres Eigentums an den betroffenen Grundstücken verlangen (§ 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 42 Abs. 5 ThürStrG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 ThürEG).
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2. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert der Grundstücke (§ 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 42 Abs. 5 ThürStrG, § 10 Abs. 1 Satz 1 ThürEG), bei dessen Ermittlung die unter ihrer Oberfläche befindlichen Kalksteinvorkommen und der Verlust der Möglichkeit, diese abzubauen, nicht zu berücksichtigen sind.
14
a) Einen zu entschädigenden Rechtsverlust hat die Beteiligte zu 1 nur durch den Entzug ihres Grundeigentums erlitten. Dieser wurde mit der zuerkannten Entschädigung für den Bodenwert der Oberfläche, dessen Berechnung als solche zwischen den Parteien nicht umstritten ist, zutreffend bemessen.
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Das Kalksteinvorkommen war hingegen kein Wert bildender Faktor des Grundeigentums, da es nicht Bestandteil des Grundstücks ist. Grundsätzlich gehört zwar die Oberfläche einschließlich des unter ihr befindlichen Erdkörpers zum Eigentum an einem Grundstück (§ 905 Satz 1 BGB). Damit ist das Recht zur Gewinnung von Bodenschätzen dem Grundsatz nach ebenfalls vom Eigentum erfasst (Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 21). Ausnahme hiervon sind jedoch seit alters her (vgl. Boldt/Weller, BBergG, § 6 Rn. 2 ff) die dem Bergregal unterliegenden Bodenbestandteile (jetzt § 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG; siehe auch Senat aaO), die nach der Terminologie des Bundesberggesetzes (z.B. § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BBergG) bergfreien Bodenschätze. Das Gewinnungsrecht an diesen Vorkommen besteht nicht als immanenter Ausfluss des Grundeigentums. Es wird vielmehr erst durch die bergrechtliche Bewilligung oder Verleihung begründet (§ 10 BBergG), wird in seinem Inhalt erst durch das Bergrecht bestimmt und besteht getrennt und unabhängig vom Grundeigentum (vgl. z.B. BVerfG VIZ 1998, 101, 102 f). Die rechtliche Trennung des Grundeigentums von dem Recht, bergfreie Bodenschätze zu gewinnen, findet ihren Ausdruck außer in § 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG insbesondere auch in § 9 Abs. 2 BBergG, wonach die Vereinigung eines Grundstücks mit einem Bergwerkseigentum sowie die Zuschreibung eines Bergwerkseigentums als Bestandteil eines Grundstücks oder eines Grundstücks als Bestandteil eines Bergwerkeigentums unzulässig sind.
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Der unter der Oberfläche der enteigneten Liegenschaften eingelagerte Kalkstein stellt, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, einen solchen bergfreien Bodenschatz dar, der nicht Bestandteil des Grundstücks ist. Zwar gehört er nicht zu den in § 3 Abs. 3 BBergG aufgeführten Materialien. Jedoch ist er gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602) gleichwohl bergfrei. Nach den in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 lit. a des Einigungsvertrags enthaltenen Maßgaben zum Inkrafttreten des Bundesberggesetzes im Beitrittsgebiet war das Vorkommen ein bergfreier Bodenschatz. Gemäß § 1 des vorgenannten Gesetzes waren zwar mit dessen Inkrafttreten diese Maßgaben im Grundsatz nicht mehr anzuwenden. Da die Beteiligte zu 1 jedoch über ein 1994 verliehenes Gewinnungsrecht verfügte, blieb das Kalksteinvorkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes ein bergfreier Bodenschatz. Diese Regelung ist ungeachtet dessen, dass sie nur im Beitrittsgebiet gilt und nur Bodenschätze , für die bereits Speicher- oder Gewinnungsrechte bestanden, betrifft, verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG aaO).
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b) Auch für den Verlust ihres bergrechtlichen Gewinnungsrechts an den Bodenschätzen kann die Beteiligte zu 1 eine Entschädigung nicht verlangen. Dieses Recht wurde ihr durch die Inanspruchnahme der Grundstücke für das Straßenbauvorhaben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht entzogen, sondern nur faktisch beeinträchtigt, wobei dies allerdings zu einem Ausschluss der Abbaumöglichkeit von über zwei Dritteln des verbliebenen Vorkommens führte.
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aa) Grundsätzlich sind zwar die sich auf den Ertrag eines Gewerbebetriebs auswirkenden Nachteile, die sich aus dem Wegfall des entzogenen Grundstücks als Betriebsbestandteil ergeben, Ergebnis einer enteignungsbedingten objektiven Betriebsverschlechterung und somit letztlich Ausdruck einer Substanzminderung des Gewerbebetriebs als des Zugriffsobjekts. Sofern die Bedeutung des Grundstücks als Betriebsbestandteil nicht schon im Bodenwert berücksichtigt ist, sind diese Nachteile deshalb im Prinzip geeignet, als unmittelbare Folgen der Enteignung entschädigt zu werden (Senatsurteile vom 13. Dezember 2007 - III ZR 116/07, BGHZ 175, 35 Rn. 29 und vom 30. September 1976 - III ZR 149/75, BGHZ 67, 190, 194 f). Sie sind allerdings nur dann zu entschädigen, soweit sie auf der Einbuße an einer eigentumsmäßig geschützten Rechtsstellung beruhen, mithin rechtlich gesicherte Vorteile betreffen (Senatsurteile vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94, BGHZ 132, 63, 69 und vom 3. Dezember 1981 - III ZR 55/80, WM 1982, 279, 280). Das Gewinnungsrecht der Beteiligten zu 1 an den Kalksteinvorkommen gab ihr im Verhältnis zu den von der Beteiligten zu 2 wahrgenommenen Belangen des öffentlichen Straßenverkehrs jedoch keine derart gesicherte Rechtsstellung.
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bb) (1) Nach § 124 Abs. 3 BBergG geht die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsanlage grundsätzlich der Gewinnung von Bodenschätzen vor, soweit der gleichzeitige Betrieb der Anlage und des Abbaus, wie hier, ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrsanlage ausgeschlossen ist. Ist Voraussetzung insbesondere für die Errichtung oder das Betreiben einer öffentlichen Verkehrsanlage, dass der Unternehmer in seinem Gewinnungsbetrieb Einrichtungen herstellt, beseitigt oder ändert, so ist ihm hierfür nach § 124 Abs. 4 BBergG von dem Träger der Verkehrsanlage Ersatz in Geld zu leisten, soweit die Maßnahmen allein der Sicherung der Verkehrsanlage dienen. Dies stellt eine grundsätzlich abschließende Regelung dar, die im Übrigen Entschädigungsansprüche wegen der Beeinträchtigung des Abbaus von Bodenschätzen infolge der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder des Betriebs einer öffentlichen Verkehrsanlage im Allgemeinen ausschließt (z.B. BVerwGE 106, 290, 293; BVerwG ZfB 1998, 140, 145; zu §§ 153, 154 PrABG: Senatsurteile vom 1. Juni 1978 - III ZR 158/75, BGHZ 71, 329, 337 - in dieser Entscheidung hat der Senat bei seiner Argumentation auch § 147 Abs. 4 des Entwurfs eines Bundesberggesetzes aus dem Jahr 1975, BR-Drucks. 360/75, S. 54, herangezogen ; § 147 Abs. 4 dieses Entwurfs ist identisch mit § 124 Abs. 4 BBergG - und vom 16. Oktober 1972 - III ZR 176/70, BGHZ 59, 332, 335; Boujong , FS Blümel [1999] S. 67, 71 f; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Dezember 1971 - III ZR 113/69, BGHZ 57, 375, 381 f; kritisch hierzu: Dapprich/ Römermann, BBergG, § 124 Anm. 8; Kühne/Ericke, Öffentlichkeitsbeteiligung und Eigentumsschutz im Bergrecht, S. 63 ff).

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(2) Dieser Anspruchsausschluss ist auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie unbedenklich. Das bergrechtliche Gewinnungsrecht ist - selbst in seiner stärksten Form als Bergwerkseigentum (§ 9 BBergG) - als vom Grundeigentum gesondertes Recht keine vorgegebene oder vorgeformte Rechtsposition. Vielmehr wird es allein durch die Verleihung geschaffen , und zwar von vornherein mit dem Inhalt und in den Grenzen, wie sie im Gesetz vorgesehen sind (z.B. Senatsurteil vom 16. Oktober 1972 aaO S. 337; BVerwGE 106, 290, 293). Hiernach ist die Ausübung des Gewinnungsrechts in vielfacher Hinsicht eingeschränkt, so dass der Bergbauunternehmer von Anbeginn an nicht darauf vertrauen kann, die von der Gewinnungsberechtigung erfassten Bodenschätze im gesamten zugeteilten Feld oder auch überhaupt abbauen zu können (Senatsurteile vom 23. November 2000 - III ZR 342/99, BGHZ 146, 99, 104 und vom 16. Oktober 1972 aaO S. 336 f). So findet bei der Erteilung der Bergbauberechtigung keine umfassende Prüfung öffentlich -rechtlicher Vorschriften statt, die dem Abbau entgegenstehen könnten. Der Abbau selbst wird hiermit gerade noch nicht gestattet. Die Aufsuchung und Gewinnung der Bodenschätze kann nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG etwa bei überwiegenden öffentlichen Interessen untersagt werden. Insbesondere gehen nach § 124 Abs. 3 BGB grundsätzlich die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vor, sofern der gleichzeitige Betrieb ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrsanlage ausgeschlossen ist. Diese Beschränkungen sind der Bergbauberechtigung als Inhalts- und Schrankenbestimmungen immanent (BVerwGE aaO; BVerwG ZfB 1998, 140, 145). Während eine Enteignung auf die Entziehung konkreter Rechtspositionen gerichtet ist, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, regeln Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wie weit die geschützte Rechtsposition überhaupt reicht. Sie bestimmen damit den Umfang des geschützten Eigentumsrechts (BVerfGE 79, 174, 191 f; BVerfG NJW 1998, 367).
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Planfeststellungsbeschluss Der sowie der darauf beruhende Enteignungsbeschluss und auch die die Planung vorbereitende teilweise Versagung der Betriebsplanzulassung, die dem Vorrang einer öffentlichen Verkehrsanlage Geltung verschafften, konkretisierten damit nur eine Grenze, die der der Beteiligten zu 1 erteilten Bergbauberechtigung aufgrund ihrer gesetzlichen Ausgestaltung von vornherein innewohnte (vgl. BVerwGE aaO S. 294; BVerwG ZfB aaO; siehe auch Senatsurteil vom 3. Juni 1982 - III ZR 28/76, BGHZ 84, 223, 226, 229). Die Bergbauberechtigung wird nicht dadurch in ihrem Wesensgehalt angetastet, dass im Einzelfall die nach dem Gesetz gebotene Rücksichtnahme des Bergbautreibenden auf die von dem Oberflächeneigentümer errichteten Verkehrseinrichtungen sich dahin konkretisiert, dass der Abbau an bestimmten Stellen oder in einem ganzen Feld nur mit Einschränkungen und Erschwerungen vorgenommen werden kann oder gar gänzlich unterbleiben muss (Senatsurteile vom 16. Oktober 1972 - III ZR 176/70, BGHZ 59, 332, 336 f und vom 20. Dezember 1971 - III ZR 113/69, BGHZ 57, 375, 388; vgl. auch BVerwG aaO ).
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cc) Weitergehende Ansprüche ergeben sich entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Bergbauberechtigung kann dem Gewerbebetrieb nur mit den sich aus dem Berggesetz ergebenden Beschränkungen eingegliedert werden. Dadurch, dass sich später infolge der Anlegung der Straßentrasse die der Bergbauberechtigung innewohnenden Beschränkungen konkretisierten, ist der Gewerbebetrieb - ebenso wenig wie die Bergbauberechtigung selbst - in seinen als "Eigentum" geschützten Grenzen beeinträchtigt. Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs geht nicht weiter als der Schutz seiner wirtschaftlichen Grundlagen (BVerfGE 58, 300, 353; Senatsurteile vom 3. Juni 1982 aaO S. 227 und vom 16. Oktober 1972 aaO S. 338 f; Aust in: Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädigung , 6. Aufl., Rn. 365, 496 a.E.; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung , Entschädigung, 3. Aufl., Rn. 174).
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c) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine anderweitige Beurteilung nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beteiligte zu 1 sowohl über die Bergbauberechtigung als auch über das Eigentum an den Grundstücken verfügte, auf denen sie den Bergbau betrieb und weiter betreiben wollte. Die Erwartung der Beteiligten zu 1, die lagebedingte Zugangsfunktion dieser Flächen auch künftig für ihren Bergbaubetrieb nutzen zu können, war durch ihr Grundeigentum nicht gegenüber dem Vorrang öffentlicher Verkehrsanlagen und dem Ausschluss einer Entschädigung nach § 124 Abs. 3, 4 BBergG geschützt.
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aa) Das Grundeigentum und das Recht zum Abbau bergfreier Bodenschätze bleiben, wie bereits ausgeführt, rechtlich von einander getrennt, auch wenn sie sich in den Händen desselben Inhabers befinden. Das Grundeigentum erstreckt sich nicht auf diese Bodenschätze und erfasst daher auch nicht das Recht zu ihrem Abbau. Daher können die Kalksteinvorkommen nicht dem Wert des Grundeigentums zugerechnet werden. Die Bergbauberechtigung wiederum steht von vornherein unter dem Vorbehalt des § 124 Abs. 3, 4 BBergG.
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Zutreffend ist allerdings, dass sich die Beschränkungen, mit denen die Bergbauberechtigung behaftet ist, teilweise nicht mehr auswirken, wenn der Bergbauberechtigte zugleich Eigentümer der Gewinnungsgrundstücke ist. Für einen Abbau - insbesondere im Tagebau - muss sich der Unternehmer, der nicht gleichzeitig Grundeigentümer ist, zusätzliche Rechte einräumen lassen, und zwar notfalls zwangsweise in Form einer bergrechtlichen Grundabtretung gemäß §§ 77 ff BBergG. Er darf auch wegen der Unwägbarkeiten, die mit dem besonderen Interessenkonflikt von Grundeigentum und Bergwerkseigentum beziehungsweise Bergbauberechtigung verbunden sind, nicht darauf vertrauen, die von seinem Recht umfassten Bodenschätze auch im gesamten Feld fördern zu können (Senatsurteil vom 23. November 2000 - III ZR 342/99, BGHZ 146, 98, 102 ff). Diese Risiken entfallen zwar weitgehend, wenn er gleichzeitig Grundeigentümer ist, weil er sich in dieser Eigenschaft die erforderlichen Rechte nicht erst einräumen lassen muss. Die in dem Vorrang einer öffentlichen Verkehrsanlage nach § 124 Abs. 3 BBergG liegende Beschränkung der Bergbauberechtigung steht hiermit jedoch in keinem Zusammenhang. Sie betrifft nicht das allgemeine Rechtsverhältnis zwischen dem Grundeigentümer und dem Bergbauberechtigten. Vielmehr erfasst sie die besondere Situation, dass auf den betroffenen Grundstücken eine öffentliche Verkehrsanlage betrieben wird oder werden soll. Sofern das Grundeigentum nach allgemeinen Regeln - hier nach § 19 Abs. 1 FStrG - zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs der öffentlichen Verkehrseinrichtung entzogen werden kann, genießt der vom Eigentümer dort ausgeübte Bergbau keinen höheren Vertrauensschutz als in den Fällen , in denen der Bergbauberechtigte nicht Grundeigentümer ist. Eine Entschädigung für faktische Beeinträchtigungen der Bergbauberechtigungen ist deshalb auch nicht mittelbar über einen zusätzlichen Ausgleich für die Enteignung des Grundeigentums zu gewähren, die über die Entschädigung für den Verlust des nach allgemeinen Grundsätzen zu ermittelnden Bodenwertes hinausgeht.

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bb) Dies entspricht bereits der Rechtsprechung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1904 (RGZ 58, 147, 149 ff) zu § 154 PrABG, der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 124 Abs. 4 BBergG. Danach kann der Vorteil aus dem Zusammentreffen von Grundeigentum und Bergbauberechtigung im Hinblick auf die bergrechtliche Regelung des Vorrangs öffentlicher Verkehrsanlagen keine Berücksichtigung finden. Da der Bergbau hinter dem mit dem Enteignungsrecht ausgestatteten Verkehrsunternehmen zurückstehen müsse, sei damit eine weitere Ersatzforderung aus dem Gesichtspunkt der Enteignung unvereinbar. Dem Bergwerksbetrieb würde es ansonsten ermöglicht, sich durch den Erwerb der voraussichtlich in Zukunft für öffentliche Verkehrsmittel benötigten Grundstücke der gesetzlichen Einschränkung des Bergwerksbetriebs , wie sie im Interesse des Verkehrs besteht, tatsächlich zu entledigen. Hätte eine Entschädigung für die dem Bergwerksbetrieb auferlegte Last in dem Fall gewährt werden sollen, dass der Bergwerkseigentümer zugleich Eigentümer des enteigneten Grundstücks sei, hätte dies im Berggesetz oder in dem entsprechenden Enteignungsgesetz ausgesprochen sein müssen.
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Hieran ist ungeachtet der seither erfolgten Rechtsänderungen, insbesondere des nunmehr grundgesetzlichen Schutzes des Eigentums durch Art. 14 GG sowie der Neuregelung des Vorrangs öffentlicher Verkehrsanlagen unter Betonung des Grundsatzes gegenseitiger Rücksichtnahme durch § 124 Abs. 1, 3 BBergG, festzuhalten. Wie bereits ausgeführt, entstehen Bergbauberechtigungen für bergfreie Bodenschätze auch weiterhin von vornherein nur nach Maßgabe des Bergrechts, mithin auch unter dem Vorbehalt des § 124 Abs. 3, 4 BBergG. Bei Erlass des Bundesberggesetzes hat der Gesetzgeber überdies § 154 Abs. 1 PrABG inhaltlich in das neue Recht übernehmen wollen und auf die hierzu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen (Begründung des Entwurfs eines Bundesberggesetzes, BT-Drucks. 8/1315, S. 149 zu § 127 Abs. 4 BBergG-E = § 124 Abs. 4 BBergG). Hieraus ergibt sich, dass eine von der bis dahin bestehenden Rechtsprechung abweichende gesonderte Entschädigungspflicht für den Fall des Zusammentreffens von Grundeigentum und Bergbauberechtigung nicht begründet werden sollte.
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d) Zu Unrecht beruft sich die Revision weiterhin auf das Senatsurteil vom 1. Juni 1978 (III ZR 158/75, BGHZ 71, 329). Zwar hat der Senat darin ausgeführt , dass § 154 PrABG einer nach allgemeinen Grundsätzen begründeten Enteignungsentschädigung nicht entgegenstehe. Allerdings lag dem eine Fallgestaltung zugrunde, die von § 154 PrABG nicht erfasst war, so dass auch die "Sperrwirkung" der darin enthaltenen Entschädigungsregelung nicht eingreifen konnte. Die Vorschrift bezog sich auf Bergschäden (siehe jetzt die Legaldefinition in § 114 Abs. 1 BBergG) und ihre Verhütung (aaO S. 337; siehe auch Senatsurteil vom 14. April 2011 - III ZR 229/09 zu § 124 Abs. 4 BBergG, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). In der dort entschiedenen Sache mussten die betroffenen Teile einer Förderanlage (Erdölsonden) aber nicht weichen, um Bergschäden an der Verkehrsanlage zu verhindern. Der im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet , dass die Autobahntrasse und der kollidierende Tagebau der Beteiligten zu 1 technisch miteinander nicht vereinbar waren, ohne dass die Straße beschädigt oder ihr Bau sogar unmöglich gemacht würde, mithin Bergschäden entstehen würden. Die Enteignung diente damit der Vermeidung von Bergschäden , so dass eine von § 124 Abs. 3, 4 BBergG und seiner Ausschlusswirkung erfasste Fallgestaltung vorliegt. Im Übrigen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass vorliegend irgendwelche bergbaulichen Anlagen, die als Bestandteile im Sinne der §§ 93 ff BGB in Betracht kämen, entfernt oder aufgegeben werden mussten.

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e) Eine abweichende Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb gerechtfertigt , weil der Vorrang der öffentlichen Verkehrsanlage vorliegend de facto zu einem weit gehenden Fortfall der Abbaumöglichkeit geführt hat.
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Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen, dass der faktisch vollständige Verlust des Abbaurechtes bei einer sachgerechten und an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG orientierten Interessenabwägung unverhältnismäßig und es deshalb in Einzelfällen geboten sein könne, im Rahmen der planerischen Abwägung den Interessen des Gewinnungsbetriebs dadurch Rechnung zu tragen, dass seine Bergbauberechtigung förmlich enteignet und damit auch entschädigt werde (BVerwGE 106, 290, 294).
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Unabhängig davon, ob dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Einzelfall von den tatsächlichen Voraussetzungen her zum Tragen kommen könnte, rechtfertigt er nicht die Zuerkennung einer höheren Entschädigung im hiesigen Verfahren. Ein eventueller Anspruch auf Vornahme einer Enteignung der Bergbauberechtigung wäre ebenso im Rahmen der gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage geltend zu machen gewesen wie die mögliche Unverhältnismäßigkeit der Beeinträchtigung des Gewinnungsbetriebs (vgl. § 124 Abs. 1 Satz 1 BBergG).
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3. Die aus dem Vorrang der öffentlichen Verkehrsanlage nach § 124 Abs. 3 BBergG folgende Entschädigungslosigkeit einer faktischen Einschränkung der Abbaumöglichkeiten der Beteiligten zu 1 steht auch einem Ersatz des Aufwands für die Verlagerung des Gewinnungsbetriebs entgegen.
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Ein solcher kann zwar nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürEG als Folgewirkung einer Enteignung ersatzfähig sein. Die Betriebsverlagerung, welche - der Vortrag der Beteiligten zu 1 gibt keinen Anhaltspunkt für das Gegenteil (s.o. Buchstabe d a.E.) - auch nicht zur Aufgabe bergbaulicher Anlagen, die Grundstücksbestandteile im Sinne der §§ 93 ff BGB waren, führte, ist vorliegend jedoch Konsequenz der Beendigung des Abbaus an dem Altstandort. Dies wiederum ist Folge der gemäß § 124 Abs. 3, 4 BBergG nicht zu entschädigenden Beschränkung des Gewinnungsbetriebs. Deshalb ist eine Entschädigung des Aufwands für die Betriebsverlagerung ausgeschlossen. Gleiches gilt für die von der Beteiligten zu 1 geltend gemachten Verluste, die dadurch eintreten, dass an ihrem neuen Betriebsstandort erst nach Jahren die Lieferfähigkeit der alten Lagerstätte erreicht wird, und für die infolge der vorübergehenden Betriebseinstellungen verursachten Belastungen mit Darlehensverpflichtungen.
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4. Ebenfalls zu Unrecht verlangt die Beteiligte zu 1 eine Entschädigung für den Verlust der Möglichkeit, Einkünfte durch die Verfüllung des durch den Kalksteinabbau entstandenen und noch entstehenden Deponieraums zu erzielen. Ungeachtet dessen, ob diese Erwerbsmöglichkeit Bestandteil des bergrechtlichen Gewinnungsbetriebs der Beteiligten zu 1 war, daher der Vorrangregelung und der Entschädigungsbeschränkung des § 124 Abs. 3, 4 BBergG unterliegt und schon deshalb ebenfalls entschädigungslos hinzunehmen ist, scheidet eine Entschädigung jedenfalls aus folgenden Gründen aus:
35
Die Beteiligte zu 1 hat ihre wirtschaftliche Beeinträchtigung durch den Verlust dieser potentiellen Nutzungsmöglichkeit allein nach ihren Gewinnerwartungen berechnet. Ein Entschädigungsanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt hierfür nicht in Betracht. Insoweit geht es nämlich lediglich um das Vorenthalten der Möglichkeit, in einer http://www.juris.de/jportal/portal/t/25fb/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE002800314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/25fb/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE003100314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 18 - bestimmten Weise Gewinn zu erzielen; diese Beeinträchtigung einer bloßen Chance hat aber an dem eigentumsmäßigen Schutz der personellen und gegenständlichen Grundlagen des Gewerbebetriebs keinen Anteil (st. Rspr. z.B. Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 - III ZR 163/04, BGHZ 161, 305, 312; vom 13. Juli 2000 - III ZR 131/99, WM 2000, 2016, 2018 und vom 7. Juni 1990 - III ZR 74/88, BGHZ 111, 349, 357 f). Sie betrifft lediglich den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, nicht dagegen denjenigen des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteile vom 13. Juli 2000 und vom 7. Juni 1990 jew. aaO). Dass die Möglichkeit , die enteigneten Grundstücke zum Zwecke der Abfallablagerung zu nutzen , deren Verkehrswert erhöht hat, hat die Beteiligte zu 1 nicht vorgetragen. Hierfür gibt es auch ansonsten keinen Anhaltspunkt.
36
5. Entgegen der Auffassung der Revision ist die begehrte Entschädigung auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines enteignenden oder eines enteignungsgleichen Eingriffs zu leisten. Ein Rückgriff auf diese von der Rechtsprechung entwickelten - subsidiären - Institute scheidet aus, weil die Entschädigung wegen der Enteignung von Grundstücken für Verkehrszwecke abschließend im Bundesfernstraßengesetz, dem Thüringer Straßengesetz, dem Thüringer Enteignungsgesetz sowie, bezogen auf bergfreie Bodenschätze, im Bundesberggesetz geregelt ist.
37
6. Schließlich ist auch die vom Berufungsgericht getroffene Zinsentscheidung nicht zu beanstanden. Der Entschädigungsbetrag ist nach § 13 Abs. 2 ThürEG von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem dem von der Enteignung Betroffenen die Nutzungsmöglichkeit entzogen oder er in ihr beschränkt wird. Enteignungsrechtlich erheblich war nach den vorstehenden Ausführungen nicht die faktische Beeinträchtigung des Gewinnungsrechts der Beteiligten zu 1, sondern vielmehr allein der Entzug ihres Grundeigentums. Die vorhabenbedingte Inanspruchnahme der Grundstücke erfolgte ab dem 17. Mai 2005, so dass der Entschädigungsbetrag erst ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen ist.
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 18.02.2009 - BLK O 7/08 -
OLG Jena, Entscheidung vom 27.01.2010 - BI U 203/09 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2011 - III ZR 30/10 zitiert 19 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 124 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im F

Bundesberggesetz - BBergG | § 48 Allgemeine Verbote und Beschränkungen


(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffent

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache


Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 19 Enteignung


(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorh

Bundesberggesetz - BBergG | § 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze


(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 905 Begrenzung des Eigentums


Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass e

Bundesberggesetz - BBergG | § 114 Bergschaden


(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verle

Bundesberggesetz - BBergG | § 77 Zweck der Grundabtretung


(1) Nach den Vorschriften dieses Kapitels kann auf Antrag des Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetriebes einschließlich der dazugehörigen, in § 2

Bundesberggesetz - BBergG | § 9 Bergwerkseigentum


(1) Bergwerkseigentum gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten und Rechte auszuüben; auf das Recht sind die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen

Bundesberggesetz - BBergG | § 124 Öffentliche Verkehrsanlagen


(1) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und der Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen und von Gewinnungsbetrieben sind in gegenseitiger Rücksichtnahme so zu planen und durchzuführen, daß die Gewinnung von Bodenschätzen durch öffen

Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen - BodSchVereinhG | § 2


(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes au

Bundesberggesetz - BBergG | § 127 Bohrungen


(1) Für die nicht unter § 2 fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen gelten, wenn die Bohrungen mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, die §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 mit folgender Maßangabe entsprechend: 1. Begi

Bundesberggesetz - BBergG | § 10 Antrag


Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag erteilt, Bergwerkseigentum nur auf Antrag verliehen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2011 - III ZR 30/10 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2011 - III ZR 229/09

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 229/09 Verkündet am: 14. April 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2007 - III ZR 116/07

bei uns veröffentlicht am 13.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 116/07 Verkündet am: 13. Dezember 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Flurbereinigun

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2000 - III ZR 342/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 342/99 Verkündet am: 23. November 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ---------

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2000 - III ZR 131/99

bei uns veröffentlicht am 13.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 131/99 Verkündet am: 13. Juli 2000 Riegel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

(1) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und der Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen und von Gewinnungsbetrieben sind in gegenseitiger Rücksichtnahme so zu planen und durchzuführen, daß die Gewinnung von Bodenschätzen durch öffentliche Verkehrsanlagen und öffentliche Verkehrsanlagen durch die Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Im übrigen sind die §§ 110 bis 112 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.

(2) Die Aufwendungen für die Anpassung im Sinne des § 110 und für Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 111 trägt der Träger der öffentlichen Verkehrsanlage, soweit Anpassung und Sicherungsmaßnahmen dazu dienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen aus einem bis zur Festlegung eines Planungsgebietes oder zur Planauslegung betriebsplanmäßig zugelassenen Abbau zu vermeiden oder zu vermindern. Im übrigen trägt sie der Unternehmer, dessen Gewinnungsbetrieb die Anpassung und Sicherungsmaßnahmen erforderlich macht. An die Stelle der Planoffenlegung nach Satz 1 tritt im vereinfachten Planfeststellungsverfahren der Zeitpunkt, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, bei Verkehrsanlagen, die durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden, die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans; bei Anlagen, die ohne formelle Planung hergestellt werden, ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, sofern eine solche nicht erforderlich ist, der Beginn der Herstellungsarbeiten maßgebend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und den Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen, wenn die Kosten für die jeweilige Maßnahme von den Eigentümern der Grundstücke, die an die Verkehrsanlage angrenzen, ganz oder überwiegend zu tragen sind.

(3) Soweit der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebes ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, gehen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb der öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vor, es sei denn, daß das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt.

(4) Ist Voraussetzung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage, daß der Unternehmer in seinem Gewinnungsbetrieb Einrichtungen herstellt, beseitigt oder ändert, so ist ihm vom Träger der öffentlichen Verkehrsanlage Ersatz in Geld zu leisten, soweit seine Maßnahmen ausschließlich der Sicherung der Verkehrsanlage dienen. Dies gilt nicht, wenn die Gewinnungsberechtigung erst nach der für die öffentliche Verkehrsanlage erforderlichen Planoffenlegung entstanden ist; Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und der Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen und von Gewinnungsbetrieben sind in gegenseitiger Rücksichtnahme so zu planen und durchzuführen, daß die Gewinnung von Bodenschätzen durch öffentliche Verkehrsanlagen und öffentliche Verkehrsanlagen durch die Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Im übrigen sind die §§ 110 bis 112 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.

(2) Die Aufwendungen für die Anpassung im Sinne des § 110 und für Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 111 trägt der Träger der öffentlichen Verkehrsanlage, soweit Anpassung und Sicherungsmaßnahmen dazu dienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen aus einem bis zur Festlegung eines Planungsgebietes oder zur Planauslegung betriebsplanmäßig zugelassenen Abbau zu vermeiden oder zu vermindern. Im übrigen trägt sie der Unternehmer, dessen Gewinnungsbetrieb die Anpassung und Sicherungsmaßnahmen erforderlich macht. An die Stelle der Planoffenlegung nach Satz 1 tritt im vereinfachten Planfeststellungsverfahren der Zeitpunkt, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, bei Verkehrsanlagen, die durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden, die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans; bei Anlagen, die ohne formelle Planung hergestellt werden, ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, sofern eine solche nicht erforderlich ist, der Beginn der Herstellungsarbeiten maßgebend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und den Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen, wenn die Kosten für die jeweilige Maßnahme von den Eigentümern der Grundstücke, die an die Verkehrsanlage angrenzen, ganz oder überwiegend zu tragen sind.

(3) Soweit der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebes ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, gehen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb der öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vor, es sei denn, daß das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt.

(4) Ist Voraussetzung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage, daß der Unternehmer in seinem Gewinnungsbetrieb Einrichtungen herstellt, beseitigt oder ändert, so ist ihm vom Träger der öffentlichen Verkehrsanlage Ersatz in Geld zu leisten, soweit seine Maßnahmen ausschließlich der Sicherung der Verkehrsanlage dienen. Dies gilt nicht, wenn die Gewinnungsberechtigung erst nach der für die öffentliche Verkehrsanlage erforderlichen Planoffenlegung entstanden ist; Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag erteilt, Bergwerkseigentum nur auf Antrag verliehen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

(1) Bergwerkseigentum gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten und Rechte auszuüben; auf das Recht sind die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Eine Vereinigung eines Grundstücks mit einem Bergwerkseigentum sowie die Zuschreibung eines Bergwerkseigentums als Bestandteil eines Grundstücks oder eines Grundstücks als Bestandteil eines Bergwerkseigentums ist unzulässig.

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung angemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über deren Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine Bewilligung, die nach § 12 Abs. 2 des Bundesberggesetzes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.

(3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft.

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Die Ursache dieser Nachteile liegt bei den Umwegschäden (Mehrwegen) in der durch den Grundstücksverlust bedingten Lösung des Grundstückszusammenhangs und bei den sonstigen An- und Durchschneidungsschäden in den Erschwernissen für die Bewirtschaftung der Restflächen. Diese sich auf den Ertrag eines landwirtschaftlichen Betriebs auswirkenden Nachteile, die sich aus dem Wegfall des entzogenen Grundstücks als Betriebsbestandteil ergeben, sind daher Ausdruck einer enteignungsbedingten objektiven Betriebsverschlechterung und somit letztlich Ausdruck einer Substanzminderung des landwirtschaftlichen Betriebs als des Zugriffsobjekts. Sie entsprechen den betriebswirtschaftlichen Vorteilen, die das entzogene Grundstück als Bewirtschaftungs- und Wirtschaftsobjekt über den allgemeinen Verkehrswert im landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr hinaus für den konkreten landwirtschaftlichen Betrieb hatte. Diese Nachteile am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb werden durch die Substanzentschädigung wegen des entzogenen Grundstücks grundsätzlich nicht ausgeglichen (Senatsurteil BGHZ 67, 190, 194 f).

(1) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und der Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen und von Gewinnungsbetrieben sind in gegenseitiger Rücksichtnahme so zu planen und durchzuführen, daß die Gewinnung von Bodenschätzen durch öffentliche Verkehrsanlagen und öffentliche Verkehrsanlagen durch die Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Im übrigen sind die §§ 110 bis 112 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.

(2) Die Aufwendungen für die Anpassung im Sinne des § 110 und für Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 111 trägt der Träger der öffentlichen Verkehrsanlage, soweit Anpassung und Sicherungsmaßnahmen dazu dienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen aus einem bis zur Festlegung eines Planungsgebietes oder zur Planauslegung betriebsplanmäßig zugelassenen Abbau zu vermeiden oder zu vermindern. Im übrigen trägt sie der Unternehmer, dessen Gewinnungsbetrieb die Anpassung und Sicherungsmaßnahmen erforderlich macht. An die Stelle der Planoffenlegung nach Satz 1 tritt im vereinfachten Planfeststellungsverfahren der Zeitpunkt, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, bei Verkehrsanlagen, die durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden, die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans; bei Anlagen, die ohne formelle Planung hergestellt werden, ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, sofern eine solche nicht erforderlich ist, der Beginn der Herstellungsarbeiten maßgebend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und den Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen, wenn die Kosten für die jeweilige Maßnahme von den Eigentümern der Grundstücke, die an die Verkehrsanlage angrenzen, ganz oder überwiegend zu tragen sind.

(3) Soweit der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebes ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, gehen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb der öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vor, es sei denn, daß das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt.

(4) Ist Voraussetzung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage, daß der Unternehmer in seinem Gewinnungsbetrieb Einrichtungen herstellt, beseitigt oder ändert, so ist ihm vom Träger der öffentlichen Verkehrsanlage Ersatz in Geld zu leisten, soweit seine Maßnahmen ausschließlich der Sicherung der Verkehrsanlage dienen. Dies gilt nicht, wenn die Gewinnungsberechtigung erst nach der für die öffentliche Verkehrsanlage erforderlichen Planoffenlegung entstanden ist; Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bergwerkseigentum gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten und Rechte auszuüben; auf das Recht sind die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Eine Vereinigung eines Grundstücks mit einem Bergwerkseigentum sowie die Zuschreibung eines Bergwerkseigentums als Bestandteil eines Grundstücks oder eines Grundstücks als Bestandteil eines Bergwerkseigentums ist unzulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 342/99
Verkündet am:
23. November 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
Die Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen nach § 8 BBergG
umfaßt - ohne die Übertragung weiterer Befugnisse, insbesondere in
Form der Grundabtretung - grundsätzlich nicht das Recht, den Eigentümern
der Feldgrundstücke (oder dinglich Nutzungsberechtigten)
eine dem Gewinnungsberechtigten nachteilige Benutzung der Grundstücksoberfläche
(hier: Verlegung einer Ölfernleitung) zu verbieten.
BGH, Urteil vom 23. November 2000 - III ZR 342/99 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist Inhaber einer ihm unter dem 14. Mai 1991 vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilten Bewilligung zum Abbau von Kiessanden für die Herstellung von Betonzuschlagstoffen innerhalb des Feldes "Kiessandgrube N.". Über den östlichen Teil des Feldes, in dem nach dem gegenwärtigen Planungsstand vom Jahr 2013 an mit einer Kiesgewinnung zu rechnen ist, verlegte die Beklagte 1996 in 1 m Tiefe, jedoch oberhalb des Kiesvorkommens, eine Ölfernleitung. Entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeiten hatten ihr die Eigentümer der Feldgrundstücke
bestellt. Der Kläger begehrt mit der Behauptung, durch die Ölleitung würden unter dieser für Sicherheitspfeiler sowie in dem von ihr abgeschnittenen Teil des Bewilligungsfeldes Kiessandmengen von 1,8 Mio. t blockiert, die Beseitigung der Anlage. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht verneint einen auf § 8 Abs. 2 BBergG i.V.m. § 1004 BGB gestützten Beseitigungsanspruch des Klägers. Nach seiner Ansicht kommt eine entsprechende Anwendung der für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf das Recht aus der bergrechtlichen Bewilligung nur dann in Betracht, wenn die Substanz der in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze beeinträchtigt wird. Das Gewinnungsrecht des Bergbauberechtigten gemäß § 8 BBergG umfasse aber weder die Abbaubarkeit des Bodenschatzes noch eine Inanspruchnahme der Grundstücksoberfläche. Hierfür enthalte das Bundesberggesetz vielmehr eine Spezialregelung in Form des Grundabtretungsverfahrens (§§ 77 ff.), die Abwehrrechten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorgehe und die notwendige Ab-
wägung zwischen den Belangen des Bergwerksunternehmers und den Interessen des Grundstückseigentümers gewährleiste. Einen allgemeinen gesetzlichen Vorrang der Rohstoffgewinnung kenne das Bundesberggesetz nicht.

II.


Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis und überwiegend auch in der Begründung stand.
1. Als Rechtsgrundlage für das Beseitigungsverlangen des Klägers kommt, wie das Berufungsgericht richtig sieht, nur § 8 Abs. 2 BBergG in Frage. Danach sind auf das Recht aus der Bewilligung, soweit das Bundesberggesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden. Das Gesetz behandelt somit die durch die Bewilligung nach § 8 Abs. 1 BBergG begründete Rechtsstellung , die im Kern das Recht umfaßt, die im Bewilligungsbescheid bezeichneten bergfreien Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und sich anzueignen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1), als absolutes Recht. Wird dieses Recht in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, kann entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB der Gewinnungsberechtigte von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung fordern. Das gilt hier auch zugunsten des Klägers, ungeachtet dessen, daß die von seinem Gewinnungsrecht umfaßten hochwertigen Kiese und Sande seit dem Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602) auch im Beitrittsgebiet nicht mehr zu den bergfreien Mineralien gehören (§ 1; s. näher Philipp/Kolonko, NJW 1996, 2694 ff.), da die bis zum 23.
April 1996 erteilten Bergbauberechtigungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes von der Rechtsänderung unberührt bleiben. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind diese Bestimmungen nicht zu beanstanden (BVerfG ZfB 138 [1997], 283, 287 ff.).
2. Durch die Verlegung der Ölleitung wird das Kiesgewinnungsrecht des Klägers indessen nicht unzulässig beeinträchtigt.

a) Soweit allerdings das Berufungsgericht vorab einen Abwehranspruch des Klägers von einem Eingriff in die Substanz der von der Bewilligung erfaßten Bodenschätze abhängig macht, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Das Berufungsgericht zieht aus seiner Prämisse auch selbst keine Folgerungen und weist insbesondere die Klage nicht schon deswegen ab, weil die Ölfernleitung unstreitig außerhalb der dem Gewinnungsrecht des Klägers unterliegenden Kiesschichten verläuft. Eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Beeinträchtigung des Eigentums oder anderer wie Eigentum geschützter Rechte oder Rechtsgüter setzt eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder des Substrats eines Rechts nicht notwendig voraus. Dafür kann vielmehr auch eine bloße Behinderung im Besitz oder der Nutzung ohne jegliche körperliche Einwirkung auf die Sache genügen (vgl. etwa Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 1999, § 1004 Rn. 33 m.w.N.). Dann ist aber kein Grund ersichtlich, für die hier in Rede stehende bergrechtliche Bewilligung, die im übrigen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Recht am Bodenschatz verleiht, sondern lediglich auf dessen Aneignung (statt aller Boldt/Weller, BBergG, § 8 Rn. 13), anders zu entscheiden.

b) Hingegen gewährt die Bewilligung allein - ohne die Übertragung weiterer Befugnisse, insbesondere in Form der Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) - dem Bergbauunternehmer weder das Recht, die Grundstücksoberfläche selbst für eigene Zwecke in Anspruch zu nehmen, noch auch nur die Berechtigung, den Eigentümern der Feldgrundstücke, von denen die Beklagte hier ihre Rechtsstellung ableitet, eine ihm nachteilige Benutzung der Oberfläche zu verbieten; die besondere Problematik der Errichtung öffentlicher Verkehrsanlagen (§ 124 BBergG) spielt hier keine Rolle.
Das war bereits Standpunkt der Verwaltungspraxis zum früheren - insofern im wesentlichen inhaltsgleichen - Preußischen Allgemeinen Berggesetz (Rekursbescheid des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 13. August 1892, ZfB 34 [1893], 538 zum Bau einer Privatbahn) und ist - soweit ersichtlich - einhellige Anschauung der Rechtsprechung in vergleichbaren Konfliktfällen (vgl. RGZ 38, 329, 332 ff. zum Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen ; BVerwGE 28, 131, 138 f. zur Erweiterung einer Erdölraffinerie; VG Koblenz ZfB 132 [1991], 209, 210 ff. zur Verlegung einer Regenwasserkanalisation ; s. auch BVerwGE 106, 290, 293 und BVerwG ZfB 139 [1998], 140, 144 f. = NVwZ-RR 1999, 162, 164; jeweils zur Planung einer Autobahntrasse).
aa) Das Bundesberggesetz trennt in deutschrechtlicher Tradition die in § 3 Abs. 3 genannten (bergfreien) Bodenschätze vom Grundeigentum. Auf sie erstreckt sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG das Eigentum an einem Grundstück nicht. Ausschließlich berechtigt, solche Mineralien zu gewinnen und das Eigentum an ihnen zu erwerben, ist der durch eine Bewilligung nach § 8 Abs. 1 BBergG (oder durch Verleihung des Bergwerkseigentums, § 9 Abs. 1 BBergG) Begünstigte. Der Oberflächeneigentümer muß deshalb untertägige bergbauli-
che Maßnahmen dulden, soweit nicht - was hier nicht zu entscheiden ist - ausnahmsweise die verfassungsrechtliche Bestandsgarantie für das Grundstückseigentum entgegensteht (Art. 14 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerwGE 81, 329, 335, 339 ff.; Gaentzsch, DVBl. 1993, 527, 529 ff.; Hoppe, DVBl. 1993, 221 ff.; Hüffer, Festschrift für Niederländer, S. 267, 269 ff.; H. Schulte, NVwZ 1989, 1138 ff.). Zum Ausgleich ist der Bergwerksbesitzer verpflichtet, dem Oberflächeneigentümer für Bergschäden Ersatz zu leisten (§§ 114 ff. BBergG; BGHZ 27, 149, 155; 50, 180, 190; 53, 226, 233 f.; 63, 234, 237).
bb) Im übrigen verbleibt es prinzipiell bei der in § 903 Satz 1 BGB normierten Befugnis des Grundstückseigentümers, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren. Dazu gehört vor allem die Nutzung der Grundstücksoberfläche. Kann der Abbau des Bodenschatzes nicht ohne gleichzeitige Inanspruchnahme der Erdoberfläche betrieben werden, wie es bei einer Gewinnung im Tagebau augenfällig ist, muß sich der Unternehmer zusätzliche Rechte einräumen lassen, sei es durch freihändigen Grundstückserwerb oder durch Vereinbarung eines Nutzungsverhältnisses mit dem Eigentümer, sei es zwangsweise in Form der bergrechtlichen Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG), auf die er nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 BBergG grundsätzlich einen Anspruch hat (vgl. Boldt/ Weller, § 8 Rn. 18 f., vor § 77 Rn. 1, § 77 Rn. 5; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, § 77 Rn. 1 f.). Nach § 77 Abs. 1 BBergG kann eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungs - oder Aufbereitungsbetriebes einschließlich der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBergG bezeichneten Tätigkeiten, zu denen die Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien Mineralien gehört, die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist. Hierbei können unter anderem das Eigentum und der Besitz an Grundstükken oder persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstük-
ken berechtigen, entzogen, übertragen, geändert, belastet oder sonst beschränkt werden (§ 78 BBergG). Unter den Voraussetzungen der §§ 107 ff. BBergG sind ferner Baubeschränkungen zu Lasten des Grundstückseigentümers zulässig, um die Durchführung bergbaulicher Maßnahmen nicht durch neue bauliche Anlagen zu erschweren; das hat vor allem für den Abbau im großflächigen Tagebau Bedeutung (Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks. 8/1315 S. 136). Bereits die Existenz dieser Institute belegt, daß die aus ihnen folgenden einzelnen Begünstigungen des Bergbauberechtigten nicht schon Bestandteil der ihm nach § 8 BBergG erteilten Abbaubewilligung sein können und daß es darum auch auf eine Priorität der Rechtsausübung grundsätzlich nicht ankommt. Insofern liegt es anders als bei einem Zusammenstoß von - jeweils für sich gesehen zulässigem - Grundeigentümer-Abbau und Bergbau auf verliehenes Mineral an demselben Ort des Grubenfeldes, der nach dem Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 (III ZR 242/98 - für BGHZ bestimmt) durch Anerkennung des zeitlichen Vorrangs zu lösen ist. Die beiden genannten Regelungen des Bundesberggesetzes greifen darüber hinaus tief - enteignend - in das Eigentum an Grundstücken ein und dürfen daher nicht ohne Entschädigung erfolgen (§§ 84 ff., 109 BBergG; vgl. BVerwGE 40, 258, 264 ff.; Senatsurteil vom 18. Oktober 1979 - III ZR 68/70 - ZfB 121 [1980], 316, 317 f.). Mit seiner Klage begehrt der Kläger jedoch letztlich eine Baubeschränkung ohne jeden Geldausgleich.

c) Bei dieser Sachlage hält sich die angegriffene Verlegung der Ölfernleitung seitens der Beklagten im Rahmen der den Grundstückseigentümern trotz Abspaltung des Kiesgewinnungsrechts verbliebenen Eigentumsfreiheit. Die dem Kläger hieraus möglicherweise drohenden Nachteile, weil nunmehr die Voraussetzungen einer Grundabtretung entfallen sein könnten oder sich
der von ihm zu zahlende Entschädigungsbetrag unzumutbar erhöht, muß er deswegen hinnehmen. Als Gewinnungsberechtigter durfte er im Hinblick auf die gesetzlichen Beschränkungen seines Abbaurechts von vornherein nicht darauf vertrauen, die von seinem Recht umfaßten Bodenschätze auch im gesamten Feld fördern zu können. Anders läge es mit Rücksicht auf die Gebote von Treu und Glauben (§§ 242, 226 BGB) allenfalls dann, wenn die Beklagte kein sachliches Interesse an der gewählten Streckenführung über das Bewilligungsfeld des Klägers hätte. Dafür besteht aber kein Anhalt.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Beurteilung bestehen entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht. Richtig ist, daß das Abbaurecht des bergrechtlich Berechtigten als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geschützt ist (BVerfGE 77, 130, 136). Auf der anderen Seite gilt dasselbe ebenso für das Grundstückseigentum. Im Kollisionsfall Inhalt und Schranken beider Rechte zu bestimmen, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GG Aufgabe des Gesetzgebers , dem dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Diese Gren-
zen sind hier auch unter Berücksichtigung der von der Revision hervorgehobenen Notwendigkeit effektiven Grundrechtsschutzes oder des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht überschritten.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und der Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen und von Gewinnungsbetrieben sind in gegenseitiger Rücksichtnahme so zu planen und durchzuführen, daß die Gewinnung von Bodenschätzen durch öffentliche Verkehrsanlagen und öffentliche Verkehrsanlagen durch die Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Im übrigen sind die §§ 110 bis 112 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.

(2) Die Aufwendungen für die Anpassung im Sinne des § 110 und für Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 111 trägt der Träger der öffentlichen Verkehrsanlage, soweit Anpassung und Sicherungsmaßnahmen dazu dienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen aus einem bis zur Festlegung eines Planungsgebietes oder zur Planauslegung betriebsplanmäßig zugelassenen Abbau zu vermeiden oder zu vermindern. Im übrigen trägt sie der Unternehmer, dessen Gewinnungsbetrieb die Anpassung und Sicherungsmaßnahmen erforderlich macht. An die Stelle der Planoffenlegung nach Satz 1 tritt im vereinfachten Planfeststellungsverfahren der Zeitpunkt, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, bei Verkehrsanlagen, die durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden, die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans; bei Anlagen, die ohne formelle Planung hergestellt werden, ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, sofern eine solche nicht erforderlich ist, der Beginn der Herstellungsarbeiten maßgebend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und den Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen, wenn die Kosten für die jeweilige Maßnahme von den Eigentümern der Grundstücke, die an die Verkehrsanlage angrenzen, ganz oder überwiegend zu tragen sind.

(3) Soweit der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebes ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, gehen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb der öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vor, es sei denn, daß das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt.

(4) Ist Voraussetzung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage, daß der Unternehmer in seinem Gewinnungsbetrieb Einrichtungen herstellt, beseitigt oder ändert, so ist ihm vom Träger der öffentlichen Verkehrsanlage Ersatz in Geld zu leisten, soweit seine Maßnahmen ausschließlich der Sicherung der Verkehrsanlage dienen. Dies gilt nicht, wenn die Gewinnungsberechtigung erst nach der für die öffentliche Verkehrsanlage erforderlichen Planoffenlegung entstanden ist; Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 342/99
Verkündet am:
23. November 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
Die Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen nach § 8 BBergG
umfaßt - ohne die Übertragung weiterer Befugnisse, insbesondere in
Form der Grundabtretung - grundsätzlich nicht das Recht, den Eigentümern
der Feldgrundstücke (oder dinglich Nutzungsberechtigten)
eine dem Gewinnungsberechtigten nachteilige Benutzung der Grundstücksoberfläche
(hier: Verlegung einer Ölfernleitung) zu verbieten.
BGH, Urteil vom 23. November 2000 - III ZR 342/99 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist Inhaber einer ihm unter dem 14. Mai 1991 vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilten Bewilligung zum Abbau von Kiessanden für die Herstellung von Betonzuschlagstoffen innerhalb des Feldes "Kiessandgrube N.". Über den östlichen Teil des Feldes, in dem nach dem gegenwärtigen Planungsstand vom Jahr 2013 an mit einer Kiesgewinnung zu rechnen ist, verlegte die Beklagte 1996 in 1 m Tiefe, jedoch oberhalb des Kiesvorkommens, eine Ölfernleitung. Entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeiten hatten ihr die Eigentümer der Feldgrundstücke
bestellt. Der Kläger begehrt mit der Behauptung, durch die Ölleitung würden unter dieser für Sicherheitspfeiler sowie in dem von ihr abgeschnittenen Teil des Bewilligungsfeldes Kiessandmengen von 1,8 Mio. t blockiert, die Beseitigung der Anlage. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht verneint einen auf § 8 Abs. 2 BBergG i.V.m. § 1004 BGB gestützten Beseitigungsanspruch des Klägers. Nach seiner Ansicht kommt eine entsprechende Anwendung der für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf das Recht aus der bergrechtlichen Bewilligung nur dann in Betracht, wenn die Substanz der in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze beeinträchtigt wird. Das Gewinnungsrecht des Bergbauberechtigten gemäß § 8 BBergG umfasse aber weder die Abbaubarkeit des Bodenschatzes noch eine Inanspruchnahme der Grundstücksoberfläche. Hierfür enthalte das Bundesberggesetz vielmehr eine Spezialregelung in Form des Grundabtretungsverfahrens (§§ 77 ff.), die Abwehrrechten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorgehe und die notwendige Ab-
wägung zwischen den Belangen des Bergwerksunternehmers und den Interessen des Grundstückseigentümers gewährleiste. Einen allgemeinen gesetzlichen Vorrang der Rohstoffgewinnung kenne das Bundesberggesetz nicht.

II.


Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis und überwiegend auch in der Begründung stand.
1. Als Rechtsgrundlage für das Beseitigungsverlangen des Klägers kommt, wie das Berufungsgericht richtig sieht, nur § 8 Abs. 2 BBergG in Frage. Danach sind auf das Recht aus der Bewilligung, soweit das Bundesberggesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden. Das Gesetz behandelt somit die durch die Bewilligung nach § 8 Abs. 1 BBergG begründete Rechtsstellung , die im Kern das Recht umfaßt, die im Bewilligungsbescheid bezeichneten bergfreien Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und sich anzueignen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1), als absolutes Recht. Wird dieses Recht in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, kann entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB der Gewinnungsberechtigte von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung fordern. Das gilt hier auch zugunsten des Klägers, ungeachtet dessen, daß die von seinem Gewinnungsrecht umfaßten hochwertigen Kiese und Sande seit dem Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602) auch im Beitrittsgebiet nicht mehr zu den bergfreien Mineralien gehören (§ 1; s. näher Philipp/Kolonko, NJW 1996, 2694 ff.), da die bis zum 23.
April 1996 erteilten Bergbauberechtigungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes von der Rechtsänderung unberührt bleiben. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind diese Bestimmungen nicht zu beanstanden (BVerfG ZfB 138 [1997], 283, 287 ff.).
2. Durch die Verlegung der Ölleitung wird das Kiesgewinnungsrecht des Klägers indessen nicht unzulässig beeinträchtigt.

a) Soweit allerdings das Berufungsgericht vorab einen Abwehranspruch des Klägers von einem Eingriff in die Substanz der von der Bewilligung erfaßten Bodenschätze abhängig macht, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Das Berufungsgericht zieht aus seiner Prämisse auch selbst keine Folgerungen und weist insbesondere die Klage nicht schon deswegen ab, weil die Ölfernleitung unstreitig außerhalb der dem Gewinnungsrecht des Klägers unterliegenden Kiesschichten verläuft. Eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Beeinträchtigung des Eigentums oder anderer wie Eigentum geschützter Rechte oder Rechtsgüter setzt eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder des Substrats eines Rechts nicht notwendig voraus. Dafür kann vielmehr auch eine bloße Behinderung im Besitz oder der Nutzung ohne jegliche körperliche Einwirkung auf die Sache genügen (vgl. etwa Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 1999, § 1004 Rn. 33 m.w.N.). Dann ist aber kein Grund ersichtlich, für die hier in Rede stehende bergrechtliche Bewilligung, die im übrigen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Recht am Bodenschatz verleiht, sondern lediglich auf dessen Aneignung (statt aller Boldt/Weller, BBergG, § 8 Rn. 13), anders zu entscheiden.

b) Hingegen gewährt die Bewilligung allein - ohne die Übertragung weiterer Befugnisse, insbesondere in Form der Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) - dem Bergbauunternehmer weder das Recht, die Grundstücksoberfläche selbst für eigene Zwecke in Anspruch zu nehmen, noch auch nur die Berechtigung, den Eigentümern der Feldgrundstücke, von denen die Beklagte hier ihre Rechtsstellung ableitet, eine ihm nachteilige Benutzung der Oberfläche zu verbieten; die besondere Problematik der Errichtung öffentlicher Verkehrsanlagen (§ 124 BBergG) spielt hier keine Rolle.
Das war bereits Standpunkt der Verwaltungspraxis zum früheren - insofern im wesentlichen inhaltsgleichen - Preußischen Allgemeinen Berggesetz (Rekursbescheid des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 13. August 1892, ZfB 34 [1893], 538 zum Bau einer Privatbahn) und ist - soweit ersichtlich - einhellige Anschauung der Rechtsprechung in vergleichbaren Konfliktfällen (vgl. RGZ 38, 329, 332 ff. zum Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen ; BVerwGE 28, 131, 138 f. zur Erweiterung einer Erdölraffinerie; VG Koblenz ZfB 132 [1991], 209, 210 ff. zur Verlegung einer Regenwasserkanalisation ; s. auch BVerwGE 106, 290, 293 und BVerwG ZfB 139 [1998], 140, 144 f. = NVwZ-RR 1999, 162, 164; jeweils zur Planung einer Autobahntrasse).
aa) Das Bundesberggesetz trennt in deutschrechtlicher Tradition die in § 3 Abs. 3 genannten (bergfreien) Bodenschätze vom Grundeigentum. Auf sie erstreckt sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG das Eigentum an einem Grundstück nicht. Ausschließlich berechtigt, solche Mineralien zu gewinnen und das Eigentum an ihnen zu erwerben, ist der durch eine Bewilligung nach § 8 Abs. 1 BBergG (oder durch Verleihung des Bergwerkseigentums, § 9 Abs. 1 BBergG) Begünstigte. Der Oberflächeneigentümer muß deshalb untertägige bergbauli-
che Maßnahmen dulden, soweit nicht - was hier nicht zu entscheiden ist - ausnahmsweise die verfassungsrechtliche Bestandsgarantie für das Grundstückseigentum entgegensteht (Art. 14 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerwGE 81, 329, 335, 339 ff.; Gaentzsch, DVBl. 1993, 527, 529 ff.; Hoppe, DVBl. 1993, 221 ff.; Hüffer, Festschrift für Niederländer, S. 267, 269 ff.; H. Schulte, NVwZ 1989, 1138 ff.). Zum Ausgleich ist der Bergwerksbesitzer verpflichtet, dem Oberflächeneigentümer für Bergschäden Ersatz zu leisten (§§ 114 ff. BBergG; BGHZ 27, 149, 155; 50, 180, 190; 53, 226, 233 f.; 63, 234, 237).
bb) Im übrigen verbleibt es prinzipiell bei der in § 903 Satz 1 BGB normierten Befugnis des Grundstückseigentümers, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren. Dazu gehört vor allem die Nutzung der Grundstücksoberfläche. Kann der Abbau des Bodenschatzes nicht ohne gleichzeitige Inanspruchnahme der Erdoberfläche betrieben werden, wie es bei einer Gewinnung im Tagebau augenfällig ist, muß sich der Unternehmer zusätzliche Rechte einräumen lassen, sei es durch freihändigen Grundstückserwerb oder durch Vereinbarung eines Nutzungsverhältnisses mit dem Eigentümer, sei es zwangsweise in Form der bergrechtlichen Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG), auf die er nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 BBergG grundsätzlich einen Anspruch hat (vgl. Boldt/ Weller, § 8 Rn. 18 f., vor § 77 Rn. 1, § 77 Rn. 5; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, § 77 Rn. 1 f.). Nach § 77 Abs. 1 BBergG kann eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungs - oder Aufbereitungsbetriebes einschließlich der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBergG bezeichneten Tätigkeiten, zu denen die Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien Mineralien gehört, die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist. Hierbei können unter anderem das Eigentum und der Besitz an Grundstükken oder persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstük-
ken berechtigen, entzogen, übertragen, geändert, belastet oder sonst beschränkt werden (§ 78 BBergG). Unter den Voraussetzungen der §§ 107 ff. BBergG sind ferner Baubeschränkungen zu Lasten des Grundstückseigentümers zulässig, um die Durchführung bergbaulicher Maßnahmen nicht durch neue bauliche Anlagen zu erschweren; das hat vor allem für den Abbau im großflächigen Tagebau Bedeutung (Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks. 8/1315 S. 136). Bereits die Existenz dieser Institute belegt, daß die aus ihnen folgenden einzelnen Begünstigungen des Bergbauberechtigten nicht schon Bestandteil der ihm nach § 8 BBergG erteilten Abbaubewilligung sein können und daß es darum auch auf eine Priorität der Rechtsausübung grundsätzlich nicht ankommt. Insofern liegt es anders als bei einem Zusammenstoß von - jeweils für sich gesehen zulässigem - Grundeigentümer-Abbau und Bergbau auf verliehenes Mineral an demselben Ort des Grubenfeldes, der nach dem Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 (III ZR 242/98 - für BGHZ bestimmt) durch Anerkennung des zeitlichen Vorrangs zu lösen ist. Die beiden genannten Regelungen des Bundesberggesetzes greifen darüber hinaus tief - enteignend - in das Eigentum an Grundstücken ein und dürfen daher nicht ohne Entschädigung erfolgen (§§ 84 ff., 109 BBergG; vgl. BVerwGE 40, 258, 264 ff.; Senatsurteil vom 18. Oktober 1979 - III ZR 68/70 - ZfB 121 [1980], 316, 317 f.). Mit seiner Klage begehrt der Kläger jedoch letztlich eine Baubeschränkung ohne jeden Geldausgleich.

c) Bei dieser Sachlage hält sich die angegriffene Verlegung der Ölfernleitung seitens der Beklagten im Rahmen der den Grundstückseigentümern trotz Abspaltung des Kiesgewinnungsrechts verbliebenen Eigentumsfreiheit. Die dem Kläger hieraus möglicherweise drohenden Nachteile, weil nunmehr die Voraussetzungen einer Grundabtretung entfallen sein könnten oder sich
der von ihm zu zahlende Entschädigungsbetrag unzumutbar erhöht, muß er deswegen hinnehmen. Als Gewinnungsberechtigter durfte er im Hinblick auf die gesetzlichen Beschränkungen seines Abbaurechts von vornherein nicht darauf vertrauen, die von seinem Recht umfaßten Bodenschätze auch im gesamten Feld fördern zu können. Anders läge es mit Rücksicht auf die Gebote von Treu und Glauben (§§ 242, 226 BGB) allenfalls dann, wenn die Beklagte kein sachliches Interesse an der gewählten Streckenführung über das Bewilligungsfeld des Klägers hätte. Dafür besteht aber kein Anhalt.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Beurteilung bestehen entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht. Richtig ist, daß das Abbaurecht des bergrechtlich Berechtigten als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geschützt ist (BVerfGE 77, 130, 136). Auf der anderen Seite gilt dasselbe ebenso für das Grundstückseigentum. Im Kollisionsfall Inhalt und Schranken beider Rechte zu bestimmen, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GG Aufgabe des Gesetzgebers , dem dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Diese Gren-
zen sind hier auch unter Berücksichtigung der von der Revision hervorgehobenen Notwendigkeit effektiven Grundrechtsschutzes oder des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht überschritten.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und der Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen und von Gewinnungsbetrieben sind in gegenseitiger Rücksichtnahme so zu planen und durchzuführen, daß die Gewinnung von Bodenschätzen durch öffentliche Verkehrsanlagen und öffentliche Verkehrsanlagen durch die Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Im übrigen sind die §§ 110 bis 112 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.

(2) Die Aufwendungen für die Anpassung im Sinne des § 110 und für Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 111 trägt der Träger der öffentlichen Verkehrsanlage, soweit Anpassung und Sicherungsmaßnahmen dazu dienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen aus einem bis zur Festlegung eines Planungsgebietes oder zur Planauslegung betriebsplanmäßig zugelassenen Abbau zu vermeiden oder zu vermindern. Im übrigen trägt sie der Unternehmer, dessen Gewinnungsbetrieb die Anpassung und Sicherungsmaßnahmen erforderlich macht. An die Stelle der Planoffenlegung nach Satz 1 tritt im vereinfachten Planfeststellungsverfahren der Zeitpunkt, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, bei Verkehrsanlagen, die durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden, die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans; bei Anlagen, die ohne formelle Planung hergestellt werden, ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, sofern eine solche nicht erforderlich ist, der Beginn der Herstellungsarbeiten maßgebend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und den Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen, wenn die Kosten für die jeweilige Maßnahme von den Eigentümern der Grundstücke, die an die Verkehrsanlage angrenzen, ganz oder überwiegend zu tragen sind.

(3) Soweit der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebes ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, gehen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb der öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vor, es sei denn, daß das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt.

(4) Ist Voraussetzung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage, daß der Unternehmer in seinem Gewinnungsbetrieb Einrichtungen herstellt, beseitigt oder ändert, so ist ihm vom Träger der öffentlichen Verkehrsanlage Ersatz in Geld zu leisten, soweit seine Maßnahmen ausschließlich der Sicherung der Verkehrsanlage dienen. Dies gilt nicht, wenn die Gewinnungsberechtigung erst nach der für die öffentliche Verkehrsanlage erforderlichen Planoffenlegung entstanden ist; Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und der Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen und von Gewinnungsbetrieben sind in gegenseitiger Rücksichtnahme so zu planen und durchzuführen, daß die Gewinnung von Bodenschätzen durch öffentliche Verkehrsanlagen und öffentliche Verkehrsanlagen durch die Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Im übrigen sind die §§ 110 bis 112 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.

(2) Die Aufwendungen für die Anpassung im Sinne des § 110 und für Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 111 trägt der Träger der öffentlichen Verkehrsanlage, soweit Anpassung und Sicherungsmaßnahmen dazu dienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen aus einem bis zur Festlegung eines Planungsgebietes oder zur Planauslegung betriebsplanmäßig zugelassenen Abbau zu vermeiden oder zu vermindern. Im übrigen trägt sie der Unternehmer, dessen Gewinnungsbetrieb die Anpassung und Sicherungsmaßnahmen erforderlich macht. An die Stelle der Planoffenlegung nach Satz 1 tritt im vereinfachten Planfeststellungsverfahren der Zeitpunkt, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, bei Verkehrsanlagen, die durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden, die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans; bei Anlagen, die ohne formelle Planung hergestellt werden, ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, sofern eine solche nicht erforderlich ist, der Beginn der Herstellungsarbeiten maßgebend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und den Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen, wenn die Kosten für die jeweilige Maßnahme von den Eigentümern der Grundstücke, die an die Verkehrsanlage angrenzen, ganz oder überwiegend zu tragen sind.

(3) Soweit der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebes ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, gehen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb der öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vor, es sei denn, daß das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt.

(4) Ist Voraussetzung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage, daß der Unternehmer in seinem Gewinnungsbetrieb Einrichtungen herstellt, beseitigt oder ändert, so ist ihm vom Träger der öffentlichen Verkehrsanlage Ersatz in Geld zu leisten, soweit seine Maßnahmen ausschließlich der Sicherung der Verkehrsanlage dienen. Dies gilt nicht, wenn die Gewinnungsberechtigung erst nach der für die öffentliche Verkehrsanlage erforderlichen Planoffenlegung entstanden ist; Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und der Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen und von Gewinnungsbetrieben sind in gegenseitiger Rücksichtnahme so zu planen und durchzuführen, daß die Gewinnung von Bodenschätzen durch öffentliche Verkehrsanlagen und öffentliche Verkehrsanlagen durch die Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Im übrigen sind die §§ 110 bis 112 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.

(2) Die Aufwendungen für die Anpassung im Sinne des § 110 und für Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 111 trägt der Träger der öffentlichen Verkehrsanlage, soweit Anpassung und Sicherungsmaßnahmen dazu dienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen aus einem bis zur Festlegung eines Planungsgebietes oder zur Planauslegung betriebsplanmäßig zugelassenen Abbau zu vermeiden oder zu vermindern. Im übrigen trägt sie der Unternehmer, dessen Gewinnungsbetrieb die Anpassung und Sicherungsmaßnahmen erforderlich macht. An die Stelle der Planoffenlegung nach Satz 1 tritt im vereinfachten Planfeststellungsverfahren der Zeitpunkt, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, bei Verkehrsanlagen, die durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden, die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans; bei Anlagen, die ohne formelle Planung hergestellt werden, ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, sofern eine solche nicht erforderlich ist, der Beginn der Herstellungsarbeiten maßgebend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und den Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen, wenn die Kosten für die jeweilige Maßnahme von den Eigentümern der Grundstücke, die an die Verkehrsanlage angrenzen, ganz oder überwiegend zu tragen sind.

(3) Soweit der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebes ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, gehen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb der öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vor, es sei denn, daß das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt.

(4) Ist Voraussetzung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage, daß der Unternehmer in seinem Gewinnungsbetrieb Einrichtungen herstellt, beseitigt oder ändert, so ist ihm vom Träger der öffentlichen Verkehrsanlage Ersatz in Geld zu leisten, soweit seine Maßnahmen ausschließlich der Sicherung der Verkehrsanlage dienen. Dies gilt nicht, wenn die Gewinnungsberechtigung erst nach der für die öffentliche Verkehrsanlage erforderlichen Planoffenlegung entstanden ist; Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für die nicht unter § 2 fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen gelten, wenn die Bohrungen mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, die §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 mit folgender Maßangabe entsprechend:

1.
Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.
2.
§ 51 Abs. 1 gilt nur, wenn die zuständige Behörde die Einhaltung der Betriebsplanpflicht im Einzelfall mit Rücksicht auf den Schutz Beschäftigter oder Dritter oder die Bedeutung des Betriebes für erforderlich erklärt.
3.
Als Unternehmer ist auch anzusehen, wer eine Bohrung auf fremde Rechnung ausführt.
4.
Die Auskunftspflicht nach § 70 Abs. 1 gilt auch für die Aufschlußergebnisse.
5.
Die Erfüllung der Pflichten durch einen Unternehmer befreit die übrigen mitverpflichteten Unternehmer.

(2) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

(1) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und der Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen und von Gewinnungsbetrieben sind in gegenseitiger Rücksichtnahme so zu planen und durchzuführen, daß die Gewinnung von Bodenschätzen durch öffentliche Verkehrsanlagen und öffentliche Verkehrsanlagen durch die Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Im übrigen sind die §§ 110 bis 112 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.

(2) Die Aufwendungen für die Anpassung im Sinne des § 110 und für Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 111 trägt der Träger der öffentlichen Verkehrsanlage, soweit Anpassung und Sicherungsmaßnahmen dazu dienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen aus einem bis zur Festlegung eines Planungsgebietes oder zur Planauslegung betriebsplanmäßig zugelassenen Abbau zu vermeiden oder zu vermindern. Im übrigen trägt sie der Unternehmer, dessen Gewinnungsbetrieb die Anpassung und Sicherungsmaßnahmen erforderlich macht. An die Stelle der Planoffenlegung nach Satz 1 tritt im vereinfachten Planfeststellungsverfahren der Zeitpunkt, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, bei Verkehrsanlagen, die durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden, die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans; bei Anlagen, die ohne formelle Planung hergestellt werden, ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, sofern eine solche nicht erforderlich ist, der Beginn der Herstellungsarbeiten maßgebend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und den Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen, wenn die Kosten für die jeweilige Maßnahme von den Eigentümern der Grundstücke, die an die Verkehrsanlage angrenzen, ganz oder überwiegend zu tragen sind.

(3) Soweit der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebes ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, gehen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb der öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vor, es sei denn, daß das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt.

(4) Ist Voraussetzung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage, daß der Unternehmer in seinem Gewinnungsbetrieb Einrichtungen herstellt, beseitigt oder ändert, so ist ihm vom Träger der öffentlichen Verkehrsanlage Ersatz in Geld zu leisten, soweit seine Maßnahmen ausschließlich der Sicherung der Verkehrsanlage dienen. Dies gilt nicht, wenn die Gewinnungsberechtigung erst nach der für die öffentliche Verkehrsanlage erforderlichen Planoffenlegung entstanden ist; Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten.

(2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht

1.
ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen entsteht,
2.
ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb oder an den dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsrecht eines anderen unterliegenden Bodenschätzen entsteht,
3.
ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können,
4.
ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen entsteht, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden und
5.
ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche Aufwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Anpassung nach § 110.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 229/09 Verkündet am:
14. April 2011
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Baulandsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GrundeigeneBodenschätze
Nr. 1
Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung für Grundstücke, die als
Ausgleichsflächen für den Neubau einer Bundesautobahn in Anspruch genommen
werden, ist der Wert der unter ihrer Oberfläche befindlichen grundeigenen
Bodenschätze mit zu berücksichtigen. Die aus § 124 Abs. 4 BBergG
folgende Beschränkung der Entschädigung ist in dieser Fallkonstellation nicht
anwendbar.
BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 229/09 - OLG Jena
LG Meiningen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. April 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beteiligte zu 1 zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Höhe einer zu Gunsten des Beteiligten zu 2 festgesetzten Enteignungsentschädigung für zwei Grundstücke.
2
Der Beteiligte zu 2 war Eigentümer der betroffenen Flurstücke, unter deren Oberfläche sich Quarzsande befinden. Er ist zugleich Inhaber eines auf den Abbau solcher Sande gerichteten Gewinnungsbetriebs. Die Bodenschätze der beiden Grundstücke wurden noch nicht ausgebeutet. Vielmehr wurden sie als Vorratsflächen des Gewinnungsbetriebs vorgehalten und landwirtschaftlich genutzt.
3
Die Beteiligte zu 1 ist Vorhabenträgerin des bestandskräftig planfestgestellten Neubaus eines Streckenabschnitts der Bundesautobahn A 71 ErfurtSchweinfurt. Die beiden betroffenen Grundstücke wurden für die im Planfeststellungsbeschluss vom 15. Juli 1999 festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen benötigt. Der Beteiligte zu 2 stimmte der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken auf die Beteiligte zu 1 unter dem Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu.
4
Nachdem eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zu Stande gekommen war, stellte die Beteiligte zu 1 beim Beteiligten zu 3 einen Antrag auf Feststellung der Höhe der Entschädigung. Dieser setzte einen Betrag von 37.755,92 € fest. Darin war der Wert der unter den Grundstücksoberflächen befindlichen Quarzsande mit berücksichtigt.
5
Die Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, die Bodenschätze hätten bei der Berechnung der Enteignungsentschädigung außer Betracht zu bleiben, und hat deshalb einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Feststellungsbeschluss gestellt, mit dem sie die Herabsetzung der Entschädigung auf 4.844,49 € begehrt. Dies entspricht dem Wert der betroffenen Grundstücke ohne Berücksichtigung der Quarzsande. Der Antrag ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.


7
Das Berufungsgericht (OLG Jena, OLGR 2009, 843) hat ausgeführt: Bei den in den Grundstücken enthaltenen Sandvorkommen handele es sich um grundeigene Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 4 BBergG. Daraus, dass grundeigene Bodenschätze ebenso wie bergfreie dem Bundesberggesetz unterfielen und für ihren Abbau Erlaubnisse oder Bewilligungen erteilt werden könnten sowie das Bergwerkseigentum verliehen werden könne, folge entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 nicht, dass das Grundeigentum und die Abbauberechtigung für die grundeigenen Bodenschätze getrennt betrachtet werden müssten. Daran, dass der grundeigene Bodenschatz Bestandteil des Eigentums am Grundstück sei und der Grundstückswert deshalb unter Berücksichtigung der Vorkommen zu ermitteln sei, ändere auch die Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG nichts. Diese Bestimmung befasse sich von vornherein nicht mit dem Verhältnis zwischen Grundeigentümer und öffentlicher Verkehrsanlage , sondern nur mit dem Verhältnis zwischen dem Gewinnungsbetrieb auf der einen und der öffentlichen Verkehrsanlage auf der anderen Seite. Zwar könne auch der Inhaber eines Gewinnungsbetriebs, der grundeigene Bodenschätze abbaue, für durch das Verkehrsprojekt hervorgerufene Beeinträchtigungen seines Betriebs (etwa dafür, dass Vorrichtungen zum Abbau von Bodenschätzen wegen der Errichtung einer Autobahntrasse nicht mehr sinnvoll eingesetzt werden könnten) keine Entschädigung beanspruchen. Ebenso wenig stehe ihm dafür, dass er im Bereich der Trasse sein Bergwerkseigentum nicht mehr ausnutzen könne, eine Entschädigung zu. Davon zu unterscheiden sei aber die Frage der Höhe der Entschädigung für den Entzug des Grundeigentums , zu dessen wertbildenden Faktoren auch grundeigene Bodenschätze gehörten. Hierzu treffe § 124 Abs. 3, 4 BBergG keine Aussage. Hätte der Gesetzgeber des Bundesberggesetzes auch den Entzug grundeigener Bodenschätze entschädigungslos stellen wollen, hätte er dies deutlich zum Ausdruck bringen und eine entsprechende Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vornehmen müssen.

II.


8
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
9
1. Der Beteiligte zu 2 kann eine Entschädigung für den Verlust des Eigentums an den betroffenen Grundstücken verlangen (§ 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 42 Abs. 5 ThürStrG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 ThürEG). Da er die Grundstücke nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses freiwillig unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche übertragen hat (§ 19 Abs. 2a FStrG), beschränkt sich das Enteignungsverfahren auf die Feststellung der Entschädigung.
10
2. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert der Grundstücke (§ 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 42 Abs. 5 ThürStrG, § 10 Abs. 1 Satz 1 ThürEG), bei dessen Ermittlung die unter ihrer Oberfläche befindlichen Quarzsande zu berücksichtigen sind.
11
a) Bei diesen Vorkommen handelt es sich, wie zwischen den Parteien nicht umstritten ist, um grundeigene Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 4 BBergG. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich das Grundstückseigentum gemäß § 905 Satz 1 BGB auf diese Bodenbestandteile erstreckt und damit das Recht zu deren Abbau grundsätzlich ebenfalls zum Eigentum am Grundstück gehört. Der Gesetzgeber hat das Recht zur Ausbeutung von Bodenschätzen, die nicht dem Bergregal (§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BBergG) unterliegen, nicht vom Grundeigentum getrennt und auch keiner besonderen Verleihung vorbehalten, § 3 Abs. 2 Satz 1 BBergG (Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 21). Dies stellt die Beteiligte zu 1 im Revisionsverfahren auch nicht mehr infrage.
12
Der b) Berücksichtigung der Quarzsandvorkommen der betroffenen Grundstücke bei der Wertermittlung steht nicht entgegen, dass es sich um Vorratsflächen handelte, auf denen der Abbau noch nicht begonnen hatte. Grundsätzlich werden auch noch nicht verwirklichte Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage und Beschaffenheit der solche Bodenschätze enthaltenden Grundstücke objektiv anbieten, eigentums- und damit entschädigungsrechtlich geschützt , sofern diese Nutzungsmöglichkeit in absehbarer Zeit verwirklicht werden kann und dem Abbau kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Derartige Vorkommen sind der Grundstückssubstanz zuzurechnen, in die enteignend eingegriffen wurde (z.B. Senatsurteile vom 19. Mai 1988 - III ZR 224/86, WM 1988, 1651, 1653; vom 18. September 1986 - III ZR 83/85, BGHZ 98, 341, 347, 349 mwN; vom 1. Juli 1982 - III ZR 10/81, NVwZ 1982, 644 und vom 23. November 1972 - III ZR 77/70, WM 1973, 153, 154). Die vorzitierten Entscheidungen betreffen zwar so genannte Grundeigentümerbodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 und 4 BBergG aufgeführt sind und auf die das Bergrecht keine Anwendung findet. Für grundeigene Bodenschätze kann jedoch in dieser Hinsicht nichts anderes gelten (vgl. Boujong, FS Blümel [1999], 67, 76). Der Beteiligte zu 2 hatte die betroffenen Grundstücke als Vorratsflächen seinem bereits eröffneten Gewinnungsbetrieb angegliedert. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die Ausbeutung der Quarzsande objektiv anbot und in absehbarer Zeit verwirklicht werden konnte. Die Revision zeigt keinen entgegenstehenden Sachvortrag in den Vorinstanzen auf.
13
Weiterhin ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen davon auszugehen, dass dem Abbau der Quarzsande ohne die Inanspruchnahme der Grundstücke für die Zwecke des Autobahnbaus keine rechtlichen Hindernisse entgegengestanden hätten.
14
3. Entgegen der Auffassung der Revision scheitert die Berücksichtigung der Quarzsandvorkommen bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung für die Grundstücke nicht an § 124 Abs. 3, 4 BBergG. Diese Bestimmung ist auf den Abbau grundeigener Bodenschätze jedenfalls insoweit nicht anwendbar, als die betroffenen Flurstücke als Ausgleichsflächen für den Bau von Verkehrswegen in Anspruch genommen werden.
15
a) Nach § 124 Abs. 3 BBergG geht die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsanlage grundsätzlich der Gewinnung von Bodenschätzen vor, soweit der gleichzeitige Betrieb der Anlage und des Abbaus ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrsanlage ausgeschlossen ist. Ist Voraussetzung insbesondere für die Errichtung oder das Betreiben einer öffentlichen Verkehrsanlage , dass der Unternehmer in seinem Gewinnungsbetrieb Einrichtungen herstellt , beseitigt oder ändert, so ist ihm hierfür nach § 124 Abs. 4 BBergG von dem Träger der Verkehrsanlage Ersatz in Geld zu leisten, soweit die Maßnahmen allein der Sicherung der Verkehrsanlage dienen. Dies stellt eine grundsätz- lich abschließende Regelung dar, die im Übrigen Entschädigungsansprüche wegen der Beeinträchtigung des Abbaus von Bodenschätzen infolge der Errichtung , Erweiterung, wesentlichen Änderung oder des Betriebs einer öffentlichen Verkehrsanlage im Allgemeinen ausschließt (z.B. BVerwGE 106, 290, 293; BVerwG, ZfB 1998, 140, 145; zu § 154 PrABG: Senatsurteile vom 1. Juni 1978 - III ZR 158/75, BGHZ 71, 329, 337 - in dieser Entscheidung hat der Senat bei seiner Argumentation auch § 147 Abs. 4 des Entwurfs eines Bundesberggesetzes aus dem Jahr 1975, BR-Drucks. 360/75, S. 54, herangezogen; § 147 Abs. 4 dieses Entwurfs ist identisch mit § 124 Abs. 4 BBergG - und vom 16. Oktober 1972 - III ZR 176/70, BGHZ 59, 332, 335; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Dezember 1971 - III ZR 113/69, BGHZ 57, 375, 381 f; kritisch hierzu: Dapprich/Römermann, BBergG, § 124 Anm. 8; Kühne/Ericke, Öffentlichkeitsbeteiligung und Eigentumsschutz im Bergrecht, S. 63 ff).
16
b) Ob aus § 124 Abs. 3, 4 BBergG nicht nur für bergfreie Bodenschätze (§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BBergG) der Ausschluss einer Entschädigung für Einschränkungen der Abbaumöglichkeit folgt, sondern auch für grundeigene Bodenschätze (§ 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BBergG), wenn das Grundstück für Verkehrszwecke enteignet wird, hat der Senat bislang nicht entschieden. Er hat für derartige Fallgestaltungen die Anwendung der §§ 153, 154 PrABG, die § 124 Abs. 3, 4 BBergG entsprechende Bestimmungen enthielten, in Erwägung gezogen, die Frage jedoch bislang auf sich beruhen lassen können (Urteil vom 13. Juli 1978 - III ZR 112/75, WM 1979, 83, 85).
17
Das Oberlandesgericht Rostock hat die Anwendbarkeit des § 124 Abs. 3, 4 BBergG bei der Enteignung von Flurstücken mit grundeigenen Bodenschätzen verneint. Die Entschädigungslosigkeit der Inanspruchnahme bergfreier Bodenschätze zu Gunsten von Verkehrsanlagen habe ihren rechtlichen Grund darin, dass das Recht, solche Bodenbestandteile zu verwerten, erst durch das Gesetz geschaffen und von vornherein unter den gesetzlichen Beschränkungen , zu denen auch § 124 Abs. 3 und 4 BBergG gehöre, verliehen worden sei. Dies könne für grundeigene Bodenschätze, die Teil des Grundeigentums seien, nicht gelten, da das Eigentum an Grund und Boden nicht erst durch Gesetz begründet werde und damit nicht der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers unterliege (ZfB 2007, 69, 70 f). Dies entspricht zumindest im Ergebnis auch der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung (Aust in Aust/Jacobs/ Pasternak, Die Enteignungsentschädigung, Rn. 492, 495, 496; Boujong aaO S. 76 f; Büchs, Handbuch des Eigentums- und Entschädigungsrechts, 3. Aufl., Rn. 3206; ders., Grunderwerb und Entschädigung beim Straßenbau, 2. Aufl., Kap. 14 Rn. 160; Just/Brückner, Ermittlung des Bodenwertes, 3. Aufl., S. 202; offen gelassen in Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung , 3. Aufl., Rn. 174; aA wohl: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, § 124 Anm. 29 zu den - weitgehend mit den in § 3 Abs. 4 BBergG genannten identischen - Bodenschätzen, die Gegenstand der Verordnung vom 31. Dezember 1942 über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze, RGBl. 1943 I S. 17, waren).
18
c) Dieser Ansicht schließt sich der Senat zumindest für die vorliegende Fallgestaltung an. Dementsprechend sind grundeigene Bodenschätze bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung auch dann zu berücksichtigen, wenn die Inanspruchnahme des betroffenen Grundstücks zugunsten des Trägers einer öffentlichen Verkehrsanlage erfolgt, jedenfalls sofern die Liegen- schaften, wie hier, als bloße Ausgleichsflächen dienen. § 124 Abs. 4 BBergG ist auch in Verbindung mit der Vorrangregelung des Absatzes 3 dahingehend auszulegen , dass er einen nach allgemeinen Vorschriften gegebenen Entschädigungsanspruch für den Verlust der Abbaumöglichkeit grundeigener Bodenschätze jedenfalls dann nicht ausschließt, wenn die weitere Gewinnung dieser Bodenbestandteile nicht zu Bergschäden an der Verkehrsanlage hätte führen können und daher nicht zumindest auch deshalb unterbleiben muss, weil dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Verkehrsanlage notwendig ist. Ob auch in anderen Fallgestaltungen, in denen die Ausbeutung grundeigener Bodenschätze aufgrund verkehrlicher Belange eingeschränkt oder beseitigt wird, eine Entschädigung auch für den Verlust der Gewinnbarkeit der Bodenschätze zu leisten ist, bedarf im Streitfall ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob bei der Inanspruchnahme von Grundstücken mit bergfreien Bodenschätzen als Ausgleichsflächen für Verkehrswege der Umfang der Entschädigung durch § 124 Abs. 3, 4 BBergG beschränkt wird.
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aa) Der Wortlaut des § 124 BBergG schließt allerdings die Anwendbarkeit sowohl der Vorrangregelung des Absatzes 3 als auch der Entschädigungsbestimmung des Absatzes 4 auf Betriebe, die grundeigene Bodenschätze gewinnen , nicht aus. § 124 BBergG regelt das Verhältnis des Betriebs von öffentlichen Verkehrsanlagen und von "Gewinnungsbetrieben". Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 8 BBergG handelt es sich bei Gewinnungsbetrieben um Einrichtungen zur Gewinnung sowohl von bergfreien als auch von grundeigenen Bodenschätzen.
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bb) Aus der Gesetzessystematik, dem Regelungsziel und der Gesetzeshistorie ergibt sich jedoch, dass die aus § 124 Abs. 3, 4 BBergG folgenden Beschränkungen der Entschädigung für verkehrsbedingte Beeinträchtigungen des Abbaus von Bodenschätzen für die dem Streitfall zugrunde liegende Konstellation nicht gelten.
21
(1) § 124 BBergG gehört zum Siebenten Teil des Bundesberggesetzes (§§ 77 ff BBergG), dessen sonstige Vorschriften sich über das Verhältnis des Bergbaus zum "Grundbesitz" verhalten. Dementsprechend regeln die Bestimmungen dieses Teils die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstückseigentümern und Inhabern von Rechten, die von den Eigentümern abgeleitet sind, einerseits und den Inhabern eines Gewinnungsbetriebs andererseits. Ein solches Verhältnis besteht jedoch - abgesehen von den Rechtsbeziehungen des Grundeigentümerbergbaus zu den Eigentümern der Nachbargrundstücke, die aber nicht primär Regelungsgegenstand der §§ 77 ff BBergG sind - regelmäßig nur in den Fällen, in denen das Gewinnungsrecht an Bodenschätzen rechtlich vom Grundeigentum getrennt ist, mithin nur bei bergfreien Bodenschätzen. § 124 BBergG regelt zumindest im Schwerpunkt nicht die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gewinnungsbetrieb und dem Betreiber einer Verkehrsanlage auf einem (horizontal ) benachbarten Grundstück. Vielmehr ist Regelungsgegenstand der Bestimmung in erster Linie die Kollision einer Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebs auf demselben Grundstück (vgl. Regierungsbegründung des Entwurfs des Bundesberggesetzes zu § 108 ff und § 127 Abs. 1 BBergG-E, BTDrucks. 8/1315 S. 137 f, 148). Da der Träger der Verkehrsanlage in aller Regel auch Eigentümer des Wege- oder Betriebsgrundstücks ist (BT-Drucks. aaO S. 148), hat die Vorschrift vor allem die Situation im Blick, dass der Gewinnungsbetrieb bergfreie Bodenschätze abbaut.
22
(2) Die Vorschrift des § 124 Abs. 4 BBergG, neben der wie ausgeführt andere Ersatzansprüche grundsätzlich ausscheiden, spricht überdies nur solche Maßnahmen an, die das Bergbauunternehmen zur Verhinderung von Berg- schäden an der Verkehrsanlage ergreifen muss. Der Senat hat zu § 154 Abs. 1 PrABG, der Vorgängerregelung von § 124 Abs. 4 BBergG, ausgeführt, der abschließende Charakter dieser Vorschrift stehe Ansprüchen, die nicht Aufwendungen zur Verhütung von Bergschäden an Verkehrsanlagen beträfen, nicht entgegen (Urteil vom 1. Juni 1978 - III ZR 158/75, BGHZ 71, 329, 337 f). Dem entspricht, dass § 124 BBergG im mit "Bergschaden" überschriebenen Dritten Kapitel des Siebenten Teils des Bundesberggesetzes enthalten ist, so dass auch der Standort der Vorschrift innerhalb des Gesetzes dafür spricht, dass ihr eine abschließende Wirkung grundsätzlich nur für Forderungen im Zusammenhang mit der Vermeidung von Bergschäden zukommt. Da im vorliegenden Fall der künftige Abbau der Bodenschätze der betroffenen Grundstücke nicht unterbunden wurde, um Bergschäden an der Autobahntrasse zu verhindern, besteht kein Anlass, die Entschädigungsansprüche des Klägers entsprechend dem Regelungszweck des § 124 Abs. 3, 4 BBergG zu beschränken.
23
(3) Diese Ableitungen werden durch die Gesetzesgeschichte bestätigt. Zur Begründung des § 127 des Entwurfs des Bundesberggesetzes, der als § 124 Abs. 4 BBergG in Kraft getreten ist, wurde auf die Vorgängerregelung des § 154 Abs. 1 PrABG sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung und das Schrifttum Bezug genommen (Regierungsbegründung, BT-Drucks. 8/1315 S. 149).
24
In der Gesetzesbegründung zu §§ 153, 154 PrABG wird ausgeführt, die Entschädigung könne deshalb nicht durch den Wert der von der Gewinnung ausgeschlossenen Mineralien bestimmt werden, weil diese selbst dem Bergwerkseigentümer nicht entzogen würden, sondern nur sein Ausbeutungsrecht suspendiert bleibe und unter Umständen in nicht ferner Zeit wieder in Wirksamkeit treten könne (ZfB 6 [1865], 1, 175 f). Diese Erwägung trifft auf die Enteig- nung eines Grundstücks mit grundeigenen Bodenschätzen nicht zu. Letztere werden dem Grundeigentümer und Bergbautreibenden durch die Enteignung vielmehr grundsätzlich auf Dauer entzogen. Weiterhin wird in der Gesetzesbegründung einleitend herausgestellt, dass der mit einem Bergwerk Beliehene kein uneingeschränktes Recht zur Inbesitznahme der in dem Felde vorkommenden Mineralien habe. Vielmehr sei er den bestehenden Gesetzen gemäß den Anordnungen der Bergbehörde, insbesondere auch in Bezug auf die Sicherheit der Oberfläche im Interesse des privaten und öffentlichen Verkehrs, unterworfen (aaO S. 174). Die Betonung der Beleihung und des nach den Vorgaben des Bergrechts begrenzten Umfangs des Gewinnungsrechts machen deutlich, dass sich die Erwägungen auf vom Grundeigentum getrennte Gewinnungsrechte bezogen.
25
Dieser Bezug wurde auch in der Begründung der fraglichen Regelung vor dem Preußischen Herrenhaus in den Vordergrund gestellt (Rede des Generalstaatsanwalts Grimm, ZfB 6 [1865], 287, 344 ff). Der Grundgedanke, der es rechtlich möglich mache, das Bergwerkseigentum vom Grundeigentum zu trennen, sei der, dass Letzteres dadurch in seinem Wesen nicht berührt werde und insbesondere zu Bauten jeglicher Art weiter brauchbar bleibe. Grundsätzlich mache das Allgemeine Berggesetz hiervon eine Ausnahme zugunsten des Bergbaus. Der Grundeigentümer müsse sich gefallen lassen, dass sein Grund und Boden durch den Bergbau unbrauchbar werde, aber nur gegen volle Entschädigung. Zugunsten der Träger öffentlicher Verkehrsanlagen werde durch die vorgesehenen §§ 153, 154 PrABG die ursprüngliche Ausgangslage wieder hergestellt. Ihnen werde damit nicht auf Kosten des Bergbaubetreibenden ein Recht beigelegt , vielmehr blieben sie als Grundeigentümer im Besitz ihrer natürlichen Rechte , auf ihrem Grund und Boden alles vorzunehmen, wofür derselbe bestimmt sei (aaO S. 347 f). Wenn dennoch ein Ersatzanspruch für einzelne Sicherungs- maßnahmen des Bergbautreibenden begründet werde, geschehe dies allein aus Billigkeitsgesichtspunkten (aaO S. 349). Hiernach sollten die fraglichen Bestimmungen gerade das Verhältnis des Grundeigentums zu dem von diesem getrennten Gewinnungsrecht regeln. Eine Beschränkung des enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs des grundeigene Bodenschätze gewinnenden Grundeigentümers ließe sich mit dieser Begründung nicht rechtfertigen.
26
Auch die in der Gesetzesbegründung zu § 127 Abs. 4 BBergG-E (= § 124 Abs. 4 BBergG) in Bezug genommene Rechtsprechung zu § 154 Abs. 1 ABG bestätigt diesen Befund. So hat der Senat in den bereits zitierten Entscheidungen vom 16. Oktober 1972 (III ZR 176/70, BGHZ 59, 332, 336 f) und vom 20. Dezember 1971 - III ZR 113/69, 57, 375, 388) die Unbedenklichkeit des Anspruchsausschlusses vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie damit begründet, dass das Bergwerkseigentum als vom Grundeigentum gesondertes Recht keine vorgegebene oder vorgeformte Rechtsposition sei, sondern es allein durch die Verleihung geschaffen werde, und zwar mit dem Inhalt und in den Grenzen, wie sie im Gesetz vorgesehen seien. Deshalb könne das Bergwerkseigentum nicht in seinem Wesensgehalt angetastet sein, wenn im Einzelfall die nach dem Gesetz gebotene Rücksichtnahme des Bergbautreibenden auf die von dem Oberflächeneigentümer errichteten Verkehrseinrichtungen sich dahin konkretisiere, dass der Abbau der Bodenschätze nur mit Einschränkungen vorgenommen werden könne oder gänzlich unterbleiben müsse. Diese Rechtfertigung ist nicht auf einen Entschädigungsausschluss für grundeigene Bodenschätze übertragbar. Zwar kann gemäß § 34 i.V.m. § 9 BBergG das Recht, grundeigene Bodenschätze zu gewinnen , um die Befugnis zur Aneignung bergfreier Bodenschätze ergänzt werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Gewinnungsrecht an grundeigenen Bodenschätzen von vornherein Inhalt des Eigentums am Grundstück ist (vgl.
Regierungsbegründung des Entwurfs des Bundesberggesetzes, BT-Drucks. 8/1315, S. 97 zu § 33 BBergG-E = § 34 BBergG; Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 21) und nicht erst durch die bergrechtliche Verleihung begründet und seinem Inhalt nach gestaltet wird.
27
Schließlich hat der Senat in der bereits zitierten Entscheidung vom 1. Juni 1978 betont, dass sich § 154 Abs. 1 ABG auf Bergschäden und ihre Verhütung beziehe; nur in diesem Zusammenhang schließe diese Norm einen Ersatz dafür aus, dass aufgrund der Verkehrsanlage das Gewinnungsrecht nicht ausgeübt werden könne (III ZR 158/75, BGHZ 71, 329, 336 ff mit Anm. Kreft LM Nr. 3 zu § 154 PrBergG).
28
Auch die Literatur sah die Rechtfertigung des Anspruchsausschlusses nach § 154 Abs. 1 ABG in der Besonderheit des getrennten Verhältnisses zwischen dem Bergbautreibenden und dem Grundeigentümer als Träger öffentlicher Verkehrsanlagen begründet (Boujong, aaO S. 71 f; Kreft, Öffentlich-rechtliche Ersatzleistungen, 2. Aufl., Rn. 177; ders. LM Nr. 32 zu Art. 14 GrundG (Ba); im Ergebnis auch: Weitnauer, JZ 1973, 73, 82).
29
cc) Eine Auslegung des § 124 Abs. 3, 4 BBergG, nach der in der zur Entscheidung stehenden Fallgestaltung eine Entschädigung für den Fortfall der Möglichkeit, grundeigene Bodenschätze zu gewinnen, ausgeschlossen wäre, würde zudem mit Blick auf Art. 14 und Art. 3 GG durchgreifenden Bedenken begegnen.
30
(1) Sie wäre mit Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar, wonach Enteignungen nur gegen Entschädigung zulässig sind. Durch den Entzug des Grundeigentums wird enteignend auch in das hieraus folgende Gewinnungsrecht an grundeigenen Bodenschätzen eingegriffen. Dieses Recht ist - anders als das Gewinnungsrecht an bergfreien Bodenschätzen - nicht durch § 124 Abs. 3, 4 BBergG von vornherein derart eingeschränkt, dass die Abbaumöglichkeit in Konfliktfällen mit öffentlichen Verkehrsanlagen nicht vom ursprünglichen Inhalt des Grundeigentums umfasst ist.
31
Für die Frage nach dem Bestehen einer enteignungsfähigen Rechtsposition ist darauf abzustellen, ob die jeweils zu schützenden öffentlichen Belange - wie regelmäßig - die Sozialbindung des Grundeigentums zum Ausdruck bringen , also einen Eingriff in den durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Bereich nur unter Enteignungsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG gestatten, oder ob sie die aus dem Grundeigentum fließenden Befugnisse so begrenzen, dass die Nutzbarkeit des Eigentums von vornherein beschränkt ist (Senatsurteile jeweils vom 26. Januar 1984 - III ZR 179/82, BGHZ 90, 4, 11 und III ZR 178/82, NVwZ 1984, 819, 820). Als eine derartige Inhalts- und Schrankenregelung , die dem Grundeigentum von vornherein nur eine eingeschränkte Rechtsposition einräumt, sieht die Rechtsprechung etwa den Genehmigungsvorbehalt für eine Gewässerbenutzung an (BVerfGE 58, 300, 328 f; Senatsurteil vom 3. Juni 1982 - III ZR 107/78, BGHZ 84, 230, 233). Hiermit sind zwar die Regelungen über das Gewinnungsrecht an bergfreien Bodenschätzen vergleichbar, nicht aber an grundeigenen Vorkommen. Grundsätzlich gehört die Oberfläche einschließlich des unter ihr befindlichen Erdkörpers zum Eigentum an einem Grundstück (§ 905 Satz 1 BGB). Damit ist das Recht zur Gewinnung von Bodenschätzen dem Grundsatz nach ebenfalls vom Eigentum erfasst (Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 21). Ausnahme hiervon sind jedoch seit alters her (vgl. Boldt/Weller, BBergG, § 6 Rn. 2 ff) die dem Bergregal unterliegenden Bodenbestandteile (jetzt § 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG; siehe auch Senat aaO), die nunmehr in § 3 Abs. 3 BBergG als so genannte bergfreie Bodenschätze aufgeführt sind. Das Gewinnungsrecht an diesen besteht nicht als immanenter Ausfluss des Grundeigentums. Es wird vielmehr erst durch die bergrechtliche Bewilligung oder Verleihung begründet (§ 10 BBergG) und wird in seinem Inhalt - auch zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwischen dem Grundeigentümer und dem Bergbautreibenden - erst durch das Bergrecht bestimmt. Hierzu gehört auch § 124 Abs. 3, 4 BBergG, der das Verhältnis zwischen dem Grundeigentum und dem hiervon abgespaltenen Gewinnungsrecht regelt und insoweit eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dieses Gewinnungsrechtes darstellt (BVerwGE 106, 290, 293 f; zu §§ 153, 154 ABG: Senatsurteile vom 16. Oktober 1972 - III ZR 176/70, BGHZ 59, 332, 336; und vom 20. Dezember 1971 - III ZR 13/69, BGHZ 57, 375, 388). Demgegenüber gehört das Gewinnungsrecht an grundeigenen Bodenschätzen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen von vornherein zum Inhalt des Grundeigentums und unterliegt damit uneingeschränkt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Eine Ausgleichsregelung zwischen dem Eigentum und dem Gewinnungsrecht ist hier nicht erforderlich.
32
Zudem (2) verstieße eine Einschränkung von Entschädigungsansprüchen gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der grundeigene Bodenschätze abbauende Gewerbetreibende würde bei einer in Bezug auf die Vorkommen im Boden entschädigungslosen Grundenteignung ungleich gegenüber solchen Grundeigentümern behandelt, die durch eine Enteignung andere Erwerbsmöglichkeiten verlieren und hierfür zu entschädigen sind, ohne dass ein rechtfertigender Grund für die ungleiche Behandlung vorläge.
33
Ein solcher Differenzierungsgrund besteht zwar im Hinblick auf die Einschränkung des Gewinnungsrechts von bergfreien Bodenschätzen, da dieses vom Grundeigentum verschieden ist und sein Inhalt erst durch das Bergrecht unter Einschluss der dem Ausgleich der widerstreitenden Interessen dienenden Vorschriften bestimmt wird. Damit unterliegt das Gewinnungsrecht an bergfreien Bodenschätzen von vornherein wesentlichen Beschränkungen, aufgrund derer der Gewinnungsberechtigte nicht darauf vertrauen kann, den Abbau ungestört fortsetzen zu können (Senatsurteile vom 16. Oktober 1972 aaO S. 336 f; und vom 23. November 2000 - III ZR 342/99, BGHZ 146, 98, 104). Demgegenüber besteht kein sachlicher Grund, das Gewinnungsrecht an grundeigenen Bodenschätzen ohne Entschädigung einzuschränken, da es dem Grundeigentümer von Gesetzes wegen von vornherein zusteht. Auch führt eine Enteignung des Grundeigentümers regelmäßig zum vollständigen und endgültigen Verlust des Gewinnungsrechts an grundeigenen Bodenschätzen. Aufgrund dieser Unterschiede ist es geboten, bei einer Enteignung grundeigener Bodenschätze jedenfalls dann eine Entschädigung für den Verlust des Gewinnungsrechtes zu gewähren, wenn dieser - wie im vorliegenden Sachverhalt - in keinem Zusammenhang mit der Verhinderung von Bergschäden steht. Allein aufgrund der möglichen wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der Gewinnungsrechte an bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen sind diese beiden rechtlich strukturell unterschiedlichen Sachverhalte nicht gleich zu behandeln.
34
Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gewerbetreibenden könnte zwar zulässig sein, wenn der Abbau grundeigener Bodenschätze Beschränkungen im Interesse der Verhinderung von Bergschäden an Nachbargrundstücken erfährt, da dies gerade die spezifische Gefährdung durch den Bergbau berücksichtigte. Wo dieser Bezug jedoch - wie vorliegend - fehlt, lässt sich eine Differenzierung zwischen dem auf grundeigene Bodenschätze gerichteten Bergbau und sonstigen Erwerbsbetrieben nicht rechtfertigen.
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 16.07.2008 - BLK O 6/07 -
OLG Jena, Entscheidung vom 12.08.2009 - Bl U 664/08 -

(1) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und der Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen und von Gewinnungsbetrieben sind in gegenseitiger Rücksichtnahme so zu planen und durchzuführen, daß die Gewinnung von Bodenschätzen durch öffentliche Verkehrsanlagen und öffentliche Verkehrsanlagen durch die Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Im übrigen sind die §§ 110 bis 112 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.

(2) Die Aufwendungen für die Anpassung im Sinne des § 110 und für Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 111 trägt der Träger der öffentlichen Verkehrsanlage, soweit Anpassung und Sicherungsmaßnahmen dazu dienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen aus einem bis zur Festlegung eines Planungsgebietes oder zur Planauslegung betriebsplanmäßig zugelassenen Abbau zu vermeiden oder zu vermindern. Im übrigen trägt sie der Unternehmer, dessen Gewinnungsbetrieb die Anpassung und Sicherungsmaßnahmen erforderlich macht. An die Stelle der Planoffenlegung nach Satz 1 tritt im vereinfachten Planfeststellungsverfahren der Zeitpunkt, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, bei Verkehrsanlagen, die durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden, die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans; bei Anlagen, die ohne formelle Planung hergestellt werden, ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, sofern eine solche nicht erforderlich ist, der Beginn der Herstellungsarbeiten maßgebend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und den Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen, wenn die Kosten für die jeweilige Maßnahme von den Eigentümern der Grundstücke, die an die Verkehrsanlage angrenzen, ganz oder überwiegend zu tragen sind.

(3) Soweit der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebes ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, gehen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb der öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vor, es sei denn, daß das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt.

(4) Ist Voraussetzung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage, daß der Unternehmer in seinem Gewinnungsbetrieb Einrichtungen herstellt, beseitigt oder ändert, so ist ihm vom Träger der öffentlichen Verkehrsanlage Ersatz in Geld zu leisten, soweit seine Maßnahmen ausschließlich der Sicherung der Verkehrsanlage dienen. Dies gilt nicht, wenn die Gewinnungsberechtigung erst nach der für die öffentliche Verkehrsanlage erforderlichen Planoffenlegung entstanden ist; Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und der Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen und von Gewinnungsbetrieben sind in gegenseitiger Rücksichtnahme so zu planen und durchzuführen, daß die Gewinnung von Bodenschätzen durch öffentliche Verkehrsanlagen und öffentliche Verkehrsanlagen durch die Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Im übrigen sind die §§ 110 bis 112 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.

(2) Die Aufwendungen für die Anpassung im Sinne des § 110 und für Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 111 trägt der Träger der öffentlichen Verkehrsanlage, soweit Anpassung und Sicherungsmaßnahmen dazu dienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen aus einem bis zur Festlegung eines Planungsgebietes oder zur Planauslegung betriebsplanmäßig zugelassenen Abbau zu vermeiden oder zu vermindern. Im übrigen trägt sie der Unternehmer, dessen Gewinnungsbetrieb die Anpassung und Sicherungsmaßnahmen erforderlich macht. An die Stelle der Planoffenlegung nach Satz 1 tritt im vereinfachten Planfeststellungsverfahren der Zeitpunkt, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, bei Verkehrsanlagen, die durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden, die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans; bei Anlagen, die ohne formelle Planung hergestellt werden, ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, sofern eine solche nicht erforderlich ist, der Beginn der Herstellungsarbeiten maßgebend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und den Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen, wenn die Kosten für die jeweilige Maßnahme von den Eigentümern der Grundstücke, die an die Verkehrsanlage angrenzen, ganz oder überwiegend zu tragen sind.

(3) Soweit der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebes ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, gehen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb der öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vor, es sei denn, daß das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt.

(4) Ist Voraussetzung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage, daß der Unternehmer in seinem Gewinnungsbetrieb Einrichtungen herstellt, beseitigt oder ändert, so ist ihm vom Träger der öffentlichen Verkehrsanlage Ersatz in Geld zu leisten, soweit seine Maßnahmen ausschließlich der Sicherung der Verkehrsanlage dienen. Dies gilt nicht, wenn die Gewinnungsberechtigung erst nach der für die öffentliche Verkehrsanlage erforderlichen Planoffenlegung entstanden ist; Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 131/99 Verkündet am:
13. Juli 2000
Riegel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
GG Art. 14 Cc; VO (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 (ABl.
Nr. L 37/1) Art. 2
Zum enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb eines Winzers
durch ein auf Art. 2 VO (EWG) Nr. 315/93 gestütztes Vertriebsverbot für
Traubenkernöl.
BGH, Urteil vom 13. Juli 2000 - III ZR 131/99 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des beklagten Landes wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 15. April 1999 aufgehoben, jedoch mit Ausnahme eines Betrages von 5.552,60 DM nebst Zinsen (vorgerichtliche Anwaltskosten), hinsichtlich dessen die Klage abgewiesen bleibt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Inhaber eines überregional bekannten Weinguts. Er vertrieb seit 1991 unter seinem Namen Traubenkernöl, das er aus Italien importierte , in Deutschland in Flaschen abfüllte und sodann an den Handel weiterlieferte. Mit Verfügung vom 22. September 1994 untersagte ihm das Landratsamt B.-H. als Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde des beklagten Landes , gestützt auf Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 (ABl. Nr. L 37/1), Traubenkernöl weiterhin in Verkehr zu bringen. Außerdem wurde er verpflichtet, bereits im Verkehr befindliches Traubenkernöl zurückzunehmen und unschädlich zu beseitigen. Hinsichtlich der Untersagung des Inverkehrbringens wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, verschiedene Untersuchungen hätten in dem Traubenkernöl polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, u.a. das krebserzeugende Benzo(a)pyren, in gesundheitlich und toxikologisch nicht vertretbaren Werten nachgewiesen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung von dessen aufschiebender Wirkung. Unter dem 22. November 1994 nahm der Kläger den Widerspruch und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung zurück, daß der Hersteller des Traubenkernöls ein neues Verfahren entwickelt habe, bei dem die Belastung des Öls mit Benzo(a)pyren nicht mehr die vom Landratsamt beanstandete Menge erreiche.
Der Kläger ist der Auffassung, die Untersagungsverfügung sei mangels hinreichender Rechtsgrundlage rechtswidrig gewesen. Das Traubenkernöl sei gesundheitlich unbedenklich. Er erhebt wegen der ihm durch die Verfügung und deren Vollzug entstandenen Vermögenseinbußen, insbesondere Umsatzverluste , gegen das beklagte Land Ansprüche aus Amtspflichtverletzung und aus enteignungsgleichem Eingriff in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 DM zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klageforderung dem Grunde nach für berechtigt erklärt, soweit der Kläger Ersatzansprüche für Schäden geltend mache, die ihm durch die Untersagung des Vertriebs von Traubenkernöl mit Anordnung des Sofortvollzugs vom 22. September 1994 bis zur Rücknahme des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz entstanden seien. Wegen der weitergehenden Forderung des Klägers hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen.
Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er die abgewiesene Mehrforderung weiterverfolgt. Das beklagte Land hat sich der Revision angeschlossen und begehrt volle Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:


Beide Rechtsmittel sind zulässig und führen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die Revision des Klägers:
1. Die Verfahrensrüge der Revision, daß das Berufungsurteil als Grundurteil über einen bloßen Teil des Streitgegenstandes prozessual unzulässig sei, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, daß das Berufungsurteil kein reines Grundurteil ist, sondern ein Grund- und Teilurteil, letzteres insoweit, als die Klage abgewiesen geblieben ist. Der abgewiesene und der - möglicherweise - berechtigte Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes sind hier indessen noch hinreichend voneinander abgegrenzt. Von einer weiteren Begründung für die Zurückweisung dieser Verfahrensrüge sieht der Senat ab (§ 565 a ZPO).
2. Das Berufungsgericht hat bei seiner zusprechenden Entscheidung ausschließlich einen Ersatzanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff bejaht und offengelassen, ob auch ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) besteht. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. Das Berufungsgericht hat insoweit gegen den Grundsatz verstoßen, daß eine konkurrierende Anspruchsgrundlage nur dann (ausnahmsweise) unentschieden bleiben kann, wenn der festgestellte Klagegrund für die Höhe des gesamten eingeklagten Betrages ausreicht und dem anderen (nicht geprüften) Klagegrund daneben keine eigene Bedeutung zukommt. Die Klageforderung umfaßt einzelne Positionen , die nicht aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs,
sondern nur aus demjenigen der Amtshaftung gerechtfertigt sein können, beispielsweise einen allgemeinen - nicht nach Maßgabe der im folgenden darzulegenden Grundsätze beschränkten - Anspruch auf entgangenen Gewinn und den Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten. Dies bedeutet, daß die Amtshaftung neben dem enteignungsgleichen Eingriff hier eine eigenständige Bedeutung bereits für den Anspruchsgrund hat. Damit verfehlt das Grundurteil seinen wesentlichen Zweck, eine echte Vorentscheidung des Prozesses herbeizuführen (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil vom 13. Mai 1980 - VI ZR 276/78 = VersR 1980, 867, 868).
3. Dieser Verfahrensfehler ist hier im Ergebnis jedoch unschädlich. Denn ein Amtshaftungsanspruch steht dem Kläger nicht zu; dies kann der Senat auf der Grundlage der in den Vorinstanzen getroffenen tatrichterlichen Feststellungen selbst entscheiden. Dieser Anspruch scheitert jedenfalls daran, daß die Bediensteten des Landratsamts bei Erlaß des Bescheides vom 22. September 1994 nicht schuldhaft gehandelt haben.

a) Nachdem eine Zivilkammer (nicht der Einzelrichter) des Landgerichts jenen Bescheid für objektiv rechtmäßig gehalten und mithin bereits den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung verneint hat, ist zugunsten des beklagten Landes die "Kollegialgerichts-Richtlinie" anwendbar, die besagt, daß einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 = NVwZ 1998, 878 m.w.N.).

b) Die Richtlinie beruht auf der Erwägung, daß von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem mit mehreren Rechtskundigen besetzten Kollegialgericht regelmäßig nicht erwartet und verlangt werden kann. Dies rechtfertigt allerdings eine Verneinung des Verschuldens nur in denjenigen Fällen, in denen das Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit nach sorgfältiger Prüfung bejaht hat. Der Senat hat daher Ausnahmen von dieser allgemeinen Richtlinie in solchen Fällen zugelassen, in denen die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruhte, etwa deshalb, weil das Gericht sich bereits in seinem Ausgangspunkt von einer sachlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können oder weil es infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (Senatsurteil aaO m.w.N.).

c) Im vorliegenden Fall liegt kein Grund vor, der ein Abweichen von der Richtlinie rechtfertigt. Das Landgericht hat die Rechtsauffassung des Landratsamts gebilligt, daß die Verfügung in Art. 2 VO (EWG) Nr. 315/93 eine hinreichende Rechtsgrundlage finde. Der Umstand, daß das Landgericht dabei - anders als das Berufungsgericht - nicht zwischen der Untersagung des Inverkehrbringens als solcher und der Anordnung des Sofortvollzugs unterschieden hat, läßt nicht den Rückschluß zu, daß es den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat. Es hat vielmehr hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß es die behördliche Entscheidung in ihrer Gesamtheit inhaltlich billigen wollte. Deshalb kommt hier der für die Anwendbarkeit der Kollegialgericht-Richtlinie tragende
Grundsatz (s. oben) zur Anwendung, daß man bessere Erkenntnisse auch von den Amtsträgern selbst nicht erwarten konnte.
4. Jedoch kommt hier - wie das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend sieht - wegen des Bescheides vom 22. September 1994 unter der Voraussetzung, daß dieser objektiv rechtswidrig gewesen ist, ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht.

a) Dieser Anspruch setzt voraus, daß von hoher Hand in eine durch Art. 14 GG (eigentumsmäßig) geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, daß also die rechtswidrige hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Betroffenen dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 111, 349, 355 "Kakaoverordnung" m.w.N.).

b) Als eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition kommt hier nicht nur das Eigentum des Klägers an dem bereits importierten, in seinem Besitz befindlichen Traubenkernöl, sondern auch sein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb als solcher in Betracht. Letzteres gilt zwar nicht, soweit durch die Verbotsverfügung lediglich die Chance vereitelt wurde, weiterhin Traubenkernöl aus Italien zu importieren. Insoweit geht es nämlich lediglich um das Vorenthalten der Möglichkeit, in einer bestimmten Weise Gewinn zu erzielen; diese Beeinträchtigung einer bloßen Chance hat an dem eigentumsmäßigen Schutz der personellen und gegenständlichen Grundlagen des Gewerbebetriebs keinen Anteil. Sie betrifft lediglich den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, nicht dagegen denjenigen des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteil aaO
S. 357/358; vgl. in diesem Sinne ferner Senatsurteil BGHZ 134, 30, 33 "Brasserie du Pêcheur"). Anders verhält es sich indessen hinsichtlich derjenigen Bestände an Traubenkernöl, die bereits in den Gewerbebetrieb des Klägers einbezogen waren und damit zu dessen eigentumsrechtlich geschützter "Substanz" gehörten. Insbesondere betraf dies die vom Kläger durch Lieferung an seine Abnehmer bereits vermarktete Ware. Insoweit ging es nicht nur um die Vereitelung künftiger Gewinnchancen, sondern um bereits erwirtschaftete Gewinne , die zum "Erworbenen" im Sinne der Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 111, 349, 357 zählten. Dies bedeutet, daß nicht nur die Kosten der Rückrufaktion selbst, sondern auch die Rückgängigmachung etwaiger aus dem Verkauf bereits erzielter Gewinne in den Schutzbereich der Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs fallen konnten.
5. Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach für berechtigt gehalten , soweit der Kläger Ersatzansprüche für Schäden geltend mache, die ihm durch die Untersagung des Vertriebs von Traubenkernöl mit Anordnung des Sofortvollzuges vom 22. September 1994 bis zur Rücknahme des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz (sc. 22. November 1994) entstanden seien. Die Abweisung im übrigen, die den weitaus überwiegenden Teil der Klageforderung ausmacht, hat es damit begründet, daß der Kläger es insoweit schuldhaft versäumt habe, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden.

a) Schon das Landgericht hat die Klageabweisung auch auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Dagegen hatte der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt, daß infolge des Erlasses des Vertriebsverbotes und der - unstreitigen - Verbreitung dieser Tatsache über die Medien die Handelsunternehmen, welche noch Traubenkernöl des Klägers in
ihren Verkaufsregalen oder Lagern hatten, verlangten, daß er das Traubenkernöl zurücknehme, weil die Kunden kein Traubenkernöl mehr kaufen wollten und allein die Aufstellung in den Verkaufsregalen zum Anlaß genommen hatten , auch gegenüber anderen Angeboten und Produkten des Klägers Bedenken anzumelden. Auf dieses Vorbringen geht das Berufungsurteil nicht ausdrücklich ein; die hiergegen erhobenen Rügen der Revision sind berechtigt.

b) Zumindest nach dem im Revisionsrechtszug zugrunde zu legenden Vorbringen des Klägers muß nämlich davon ausgegangen werden, daß die durch die Publizierung des Vertriebsverbotes ausgelöste Reaktion der Kunden auch durch Weiterverfolgung der vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe nicht abwendbar gewesen wäre. Ein Totalverlust des Entschädigungsanspruchs in entsprechender Anwendung des § 254 BGB (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 113, 17, 22 f m.w.N.) kann daher nicht stattfinden.
6. Die Entscheidung hängt mithin davon ab, ob der Bescheid vom 22. September 1994 insgesamt rechtswidrig oder rechtmäßig gewesen ist.

a) Das Berufungsgericht erblickt den Tatbestand des enteignungsgleichen Eingriffs in der Untersagung des Vertriebs von Traubenkernöl mit Anordnung des Sofortvollzugs. Der Senat versteht das Berufungsurteil in dem Sinn, daß nur und erst die Anordnung des Sofortvollzuges eine Überschreitung der Rechtswidrigkeitsgrenze bewirkt habe, während die Maßnahmen im übrigen (insbesondere das Verbot des Inverkehrbringens) zumindest vertretbar gewesen seien. Die Revision des Klägers rügt indessen zu Recht, daß es insoweit - also hinsichtlich der die überwiegende Klageabweisung tragenden Annahme, die in der Verfügung getroffenen Maßnahmen seien bis auf die Anordnung des
Sofortvollzugs rechtmäßig gewesen - an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen fehlt.

b) Wegen der in dem Bescheid angeordneten Verpflichtung des Klägers, bereits im Verkehr befindliches Traubenkernöl zurückzunehmen und unschädlich zu beseitigen, greift diese Revisionsrüge schon deswegen durch, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - insoweit jegliche Feststellungen unterlassen hat.

c) Hinsichtlich der Untersagung, Traubenkernöl weiterhin in Verkehr zu bringen, unterscheidet das Berufungsgericht wie folgt:
aa) Es ist der Auffassung, die Untersagungsverfügung habe nicht auf Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 315/93 gestützt werden können, da das Traubenkernöl des Klägers keine Kontaminanten in einer gesundheitlich und insbesondere toxikologisch nicht vertretbaren Menge enthalte. Dieser Beurteilung liegt der zutreffende rechtliche Ausgangspunkt zugrunde, daß die Verordnung unmittelbar verbindlich ist (Art. 9 Abs. 2) und daher eine geeignete Grundlage für ein Einschreiten der Lebensmittelüberwachung bietet. Allein in Betracht kommender Prüfungsmaßstab ist dabei im vorliegenden Fall die toxikologische Vertretbarkeit als der Hauptanwendungsbereich der Verordnung. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß das Traubenkernöl nicht gesundheitsgefährdend ist, sind - entgegen den Ausführungen des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - auch in tatsächlicher Hinsicht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
bb) Die alleinige Grundlage für die Untersagungsverfügung erblickt das Berufungsgericht vielmehr in Art. 2 Abs. 2 der genannten Verordnung. Danach sind die Kontaminanten ferner auf so niedrige Werte zu begrenzen, wie sie durch gute Praxis auf allen in Art. 1 genannten Stufen sinnvoll erreicht werden können. In der Präambel zu der Verordnung ist dazu ergänzend folgendes ausgeführt:
"Kontaminanten können auf jeder Stufe von der Herstellung bis zum Verbrauch in die Lebensmittel gelangen. Für den Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es erforderlich, diese Kontaminanten in toxikologisch vertretbaren Grenzen zu halten. In allen Fällen, in denen durch die gute Fachpraxis noch niedrigere Werte erreicht werden können, sind diese neuen Werte zu beachten. Angesichts der fachlichen Ausbildung und der Erfahrung ihrer Beauftragten können die Behörden die Übereinstimmung mit dieser guten Praxis wirksam überprüfen."
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die "gute Praxis" darauf hinausläuft, Werte zu erreichen, die noch niedriger sind als die gesundheitlich und toxikologisch gerade noch vertretbaren Mengen im Sinne des Art. 2 Abs. 1. Der entscheidenden Frage, ob das in der Verfügung angeordnete Verbot, Traubenkernöl weiterhin in den Verkehr zu bringen, und die weitere Verpflichtung, bereits im Verkehr befindliches Öl zurückzunehmen, diesen Anforderungen genügen, ist das Berufungsgericht indessen im Ergebnis ausgewichen , indem es für die Rechtswidrigkeit allein auf die Anordnung des Sofortvollzuges abgestellt hat. Es hat ausgeführt, es sei nicht geboten gewesen, mit dem einschneidenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers durch das sofort durchzusetzende Vertriebsverbot durch die Behörde zu reagieren; vielmehr wäre es ausreichend gewesen, eventuell
ein Vertriebsverbot mit der Festlegung einer Höchstbelastungsgrenze an Benzo (a)pyren zu erlassen, dessen Rechtmäßigkeit dann im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden gewesen wäre. Damit bleibt - wie die Revision mit Recht beanstandet - die Frage der Rechtmäßigkeit des Vertriebsverbotes letztlich in der Schwebe. Auch der erkennende Senat sieht sich außerstande, diese Frage aufgrund der getroffenen Tatsachenfeststellungen abschließend zu entscheiden. Insoweit bedürfen die Standards der - anzustrebenden oder bereits erreichten - "guten Praxis" weiterer tatrichterlicher Klärung, gegebenenfalls mit Hilfe sachverständiger Beratung. Von Bedeutung kann insoweit die Auffassung der Fachkreise sein, wie sie in anderen Bereichen etwa in den anerkannten Regeln des Standes der Technik ihren Ausdruck gefunden hat. Da es insoweit bisher an hinreichenden Feststellungen fehlt, kann die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts nicht bestehen bleiben.
II. Die Anschlußrevision des beklagten Landes:
Der Erfolg der Anschlußrevision liegt darin, daß die Feststellung des Tatbestandes eines enteignungsgleichen Eingriffs auch insoweit nicht bestehenbleiben kann, als sie allein auf der Anordnung des Sofortvollzuges beruht. Führt die nach den vorstehenden Darlegungen vorzunehmende erneute Prüfung nämlich zu dem Ergebnis, daß die Anordnung des Vertriebsverbotes selbst rechtmäßig gewesen ist, so stellt sich die weitere Frage, ob die Eigentumspositionen , in die durch den Sofortvollzug eingegriffen worden ist, überhaupt noch den Schutz des Grundgesetzes verdienten. Bei Positionen, die nur
durch Verstoß gegen materielles EG-Recht realisiert werden konnten, wäre dies nicht der Fall.
III. Ergebnis:
Das Berufungsurteil kann nach alledem im wesentlichen keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die Frage der Rechtmäßigkeit erneut zu prüfen und sodann erforderlichenfalls weiter zu klären, inwieweit die einzelnen Schadenspositionen in den Schutzbereich der Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs fallen. Entscheidungsreif ist dagegen der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten: Da dieser seine alleinige Grundlage ausschließlich in der Amtshaftung finden kann, hatte es insoweit bei der Klageabweisung zu verbleiben.
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.