Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2000 - III ZR 342/99
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber einer ihm unter dem 14. Mai 1991 vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilten Bewilligung zum Abbau von Kiessanden für die Herstellung von Betonzuschlagstoffen innerhalb des Feldes "Kiessandgrube N.". Über den östlichen Teil des Feldes, in dem nach dem gegenwärtigen Planungsstand vom Jahr 2013 an mit einer Kiesgewinnung zu rechnen ist, verlegte die Beklagte 1996 in 1 m Tiefe, jedoch oberhalb des Kiesvorkommens, eine Ölfernleitung. Entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeiten hatten ihr die Eigentümer der Feldgrundstücke
bestellt. Der Kläger begehrt mit der Behauptung, durch die Ölleitung würden unter dieser für Sicherheitspfeiler sowie in dem von ihr abgeschnittenen Teil des Bewilligungsfeldes Kiessandmengen von 1,8 Mio. t blockiert, die Beseitigung der Anlage. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht verneint einen auf § 8 Abs. 2 BBergG i.V.m. § 1004 BGB gestützten Beseitigungsanspruch des Klägers. Nach seiner Ansicht kommt eine entsprechende Anwendung der für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf das Recht aus der bergrechtlichen Bewilligung nur dann in Betracht, wenn die Substanz der in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze beeinträchtigt wird. Das Gewinnungsrecht des Bergbauberechtigten gemäß § 8 BBergG umfasse aber weder die Abbaubarkeit des Bodenschatzes noch eine Inanspruchnahme der Grundstücksoberfläche. Hierfür enthalte das Bundesberggesetz vielmehr eine Spezialregelung in Form des Grundabtretungsverfahrens (§§ 77 ff.), die Abwehrrechten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorgehe und die notwendige Ab-
wägung zwischen den Belangen des Bergwerksunternehmers und den Interessen des Grundstückseigentümers gewährleiste. Einen allgemeinen gesetzlichen Vorrang der Rohstoffgewinnung kenne das Bundesberggesetz nicht.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis und überwiegend auch in der Begründung stand.
1. Als Rechtsgrundlage für das Beseitigungsverlangen des Klägers kommt, wie das Berufungsgericht richtig sieht, nur § 8 Abs. 2 BBergG in Frage. Danach sind auf das Recht aus der Bewilligung, soweit das Bundesberggesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden. Das Gesetz behandelt somit die durch die Bewilligung nach § 8 Abs. 1 BBergG begründete Rechtsstellung , die im Kern das Recht umfaßt, die im Bewilligungsbescheid bezeichneten bergfreien Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und sich anzueignen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1), als absolutes Recht. Wird dieses Recht in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, kann entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB der Gewinnungsberechtigte von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung fordern. Das gilt hier auch zugunsten des Klägers, ungeachtet dessen, daß die von seinem Gewinnungsrecht umfaßten hochwertigen Kiese und Sande seit dem Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602) auch im Beitrittsgebiet nicht mehr zu den bergfreien Mineralien gehören (§ 1; s. näher Philipp/Kolonko, NJW 1996, 2694 ff.), da die bis zum 23.
April 1996 erteilten Bergbauberechtigungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes von der Rechtsänderung unberührt bleiben. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind diese Bestimmungen nicht zu beanstanden (BVerfG ZfB 138 [1997], 283, 287 ff.).
2. Durch die Verlegung der Ölleitung wird das Kiesgewinnungsrecht des Klägers indessen nicht unzulässig beeinträchtigt.
a) Soweit allerdings das Berufungsgericht vorab einen Abwehranspruch des Klägers von einem Eingriff in die Substanz der von der Bewilligung erfaßten Bodenschätze abhängig macht, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Das Berufungsgericht zieht aus seiner Prämisse auch selbst keine Folgerungen und weist insbesondere die Klage nicht schon deswegen ab, weil die Ölfernleitung unstreitig außerhalb der dem Gewinnungsrecht des Klägers unterliegenden Kiesschichten verläuft. Eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Beeinträchtigung des Eigentums oder anderer wie Eigentum geschützter Rechte oder Rechtsgüter setzt eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder des Substrats eines Rechts nicht notwendig voraus. Dafür kann vielmehr auch eine bloße Behinderung im Besitz oder der Nutzung ohne jegliche körperliche Einwirkung auf die Sache genügen (vgl. etwa Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 1999, § 1004 Rn. 33 m.w.N.). Dann ist aber kein Grund ersichtlich, für die hier in Rede stehende bergrechtliche Bewilligung, die im übrigen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Recht am Bodenschatz verleiht, sondern lediglich auf dessen Aneignung (statt aller Boldt/Weller, BBergG, § 8 Rn. 13), anders zu entscheiden.
b) Hingegen gewährt die Bewilligung allein - ohne die Übertragung weiterer Befugnisse, insbesondere in Form der Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) - dem Bergbauunternehmer weder das Recht, die Grundstücksoberfläche selbst für eigene Zwecke in Anspruch zu nehmen, noch auch nur die Berechtigung, den Eigentümern der Feldgrundstücke, von denen die Beklagte hier ihre Rechtsstellung ableitet, eine ihm nachteilige Benutzung der Oberfläche zu verbieten; die besondere Problematik der Errichtung öffentlicher Verkehrsanlagen (§ 124 BBergG) spielt hier keine Rolle.
Das war bereits Standpunkt der Verwaltungspraxis zum früheren - insofern im wesentlichen inhaltsgleichen - Preußischen Allgemeinen Berggesetz (Rekursbescheid des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 13. August 1892, ZfB 34 [1893], 538 zum Bau einer Privatbahn) und ist - soweit ersichtlich - einhellige Anschauung der Rechtsprechung in vergleichbaren Konfliktfällen (vgl. RGZ 38, 329, 332 ff. zum Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen ; BVerwGE 28, 131, 138 f. zur Erweiterung einer Erdölraffinerie; VG Koblenz ZfB 132 [1991], 209, 210 ff. zur Verlegung einer Regenwasserkanalisation ; s. auch BVerwGE 106, 290, 293 und BVerwG ZfB 139 [1998], 140, 144 f. = NVwZ-RR 1999, 162, 164; jeweils zur Planung einer Autobahntrasse).
aa) Das Bundesberggesetz trennt in deutschrechtlicher Tradition die in § 3 Abs. 3 genannten (bergfreien) Bodenschätze vom Grundeigentum. Auf sie erstreckt sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG das Eigentum an einem Grundstück nicht. Ausschließlich berechtigt, solche Mineralien zu gewinnen und das Eigentum an ihnen zu erwerben, ist der durch eine Bewilligung nach § 8 Abs. 1 BBergG (oder durch Verleihung des Bergwerkseigentums, § 9 Abs. 1 BBergG) Begünstigte. Der Oberflächeneigentümer muß deshalb untertägige bergbauli-
che Maßnahmen dulden, soweit nicht - was hier nicht zu entscheiden ist - ausnahmsweise die verfassungsrechtliche Bestandsgarantie für das Grundstückseigentum entgegensteht (Art. 14 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerwGE 81, 329, 335, 339 ff.; Gaentzsch, DVBl. 1993, 527, 529 ff.; Hoppe, DVBl. 1993, 221 ff.; Hüffer, Festschrift für Niederländer, S. 267, 269 ff.; H. Schulte, NVwZ 1989, 1138 ff.). Zum Ausgleich ist der Bergwerksbesitzer verpflichtet, dem Oberflächeneigentümer für Bergschäden Ersatz zu leisten (§§ 114 ff. BBergG; BGHZ 27, 149, 155; 50, 180, 190; 53, 226, 233 f.; 63, 234, 237).
bb) Im übrigen verbleibt es prinzipiell bei der in § 903 Satz 1 BGB normierten Befugnis des Grundstückseigentümers, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren. Dazu gehört vor allem die Nutzung der Grundstücksoberfläche. Kann der Abbau des Bodenschatzes nicht ohne gleichzeitige Inanspruchnahme der Erdoberfläche betrieben werden, wie es bei einer Gewinnung im Tagebau augenfällig ist, muß sich der Unternehmer zusätzliche Rechte einräumen lassen, sei es durch freihändigen Grundstückserwerb oder durch Vereinbarung eines Nutzungsverhältnisses mit dem Eigentümer, sei es zwangsweise in Form der bergrechtlichen Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG), auf die er nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 BBergG grundsätzlich einen Anspruch hat (vgl. Boldt/ Weller, § 8 Rn. 18 f., vor § 77 Rn. 1, § 77 Rn. 5; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, § 77 Rn. 1 f.). Nach § 77 Abs. 1 BBergG kann eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungs - oder Aufbereitungsbetriebes einschließlich der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBergG bezeichneten Tätigkeiten, zu denen die Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien Mineralien gehört, die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist. Hierbei können unter anderem das Eigentum und der Besitz an Grundstükken oder persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstük-
ken berechtigen, entzogen, übertragen, geändert, belastet oder sonst beschränkt werden (§ 78 BBergG). Unter den Voraussetzungen der §§ 107 ff. BBergG sind ferner Baubeschränkungen zu Lasten des Grundstückseigentümers zulässig, um die Durchführung bergbaulicher Maßnahmen nicht durch neue bauliche Anlagen zu erschweren; das hat vor allem für den Abbau im großflächigen Tagebau Bedeutung (Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks. 8/1315 S. 136). Bereits die Existenz dieser Institute belegt, daß die aus ihnen folgenden einzelnen Begünstigungen des Bergbauberechtigten nicht schon Bestandteil der ihm nach § 8 BBergG erteilten Abbaubewilligung sein können und daß es darum auch auf eine Priorität der Rechtsausübung grundsätzlich nicht ankommt. Insofern liegt es anders als bei einem Zusammenstoß von - jeweils für sich gesehen zulässigem - Grundeigentümer-Abbau und Bergbau auf verliehenes Mineral an demselben Ort des Grubenfeldes, der nach dem Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 (III ZR 242/98 - für BGHZ bestimmt) durch Anerkennung des zeitlichen Vorrangs zu lösen ist. Die beiden genannten Regelungen des Bundesberggesetzes greifen darüber hinaus tief - enteignend - in das Eigentum an Grundstücken ein und dürfen daher nicht ohne Entschädigung erfolgen (§§ 84 ff., 109 BBergG; vgl. BVerwGE 40, 258, 264 ff.; Senatsurteil vom 18. Oktober 1979 - III ZR 68/70 - ZfB 121 [1980], 316, 317 f.). Mit seiner Klage begehrt der Kläger jedoch letztlich eine Baubeschränkung ohne jeden Geldausgleich.
c) Bei dieser Sachlage hält sich die angegriffene Verlegung der Ölfernleitung seitens der Beklagten im Rahmen der den Grundstückseigentümern trotz Abspaltung des Kiesgewinnungsrechts verbliebenen Eigentumsfreiheit. Die dem Kläger hieraus möglicherweise drohenden Nachteile, weil nunmehr die Voraussetzungen einer Grundabtretung entfallen sein könnten oder sich
der von ihm zu zahlende Entschädigungsbetrag unzumutbar erhöht, muß er deswegen hinnehmen. Als Gewinnungsberechtigter durfte er im Hinblick auf die gesetzlichen Beschränkungen seines Abbaurechts von vornherein nicht darauf vertrauen, die von seinem Recht umfaßten Bodenschätze auch im gesamten Feld fördern zu können. Anders läge es mit Rücksicht auf die Gebote von Treu und Glauben (§§ 242, 226 BGB) allenfalls dann, wenn die Beklagte kein sachliches Interesse an der gewählten Streckenführung über das Bewilligungsfeld des Klägers hätte. Dafür besteht aber kein Anhalt.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Beurteilung bestehen entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht. Richtig ist, daß das Abbaurecht des bergrechtlich Berechtigten als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geschützt ist (BVerfGE 77, 130, 136). Auf der anderen Seite gilt dasselbe ebenso für das Grundstückseigentum. Im Kollisionsfall Inhalt und Schranken beider Rechte zu bestimmen, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GG Aufgabe des Gesetzgebers , dem dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Diese Gren-
zen sind hier auch unter Berücksichtigung der von der Revision hervorgehobenen Notwendigkeit effektiven Grundrechtsschutzes oder des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht überschritten.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke
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(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes
- 1.
in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben, - 2.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben, - 3.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, - 4.
Grundabtretung zu verlangen.
(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes
- 1.
in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben, - 2.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben, - 3.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, - 4.
Grundabtretung zu verlangen.
(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes
- 1.
in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben, - 2.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben, - 3.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, - 4.
Grundabtretung zu verlangen.
(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und der Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen und von Gewinnungsbetrieben sind in gegenseitiger Rücksichtnahme so zu planen und durchzuführen, daß die Gewinnung von Bodenschätzen durch öffentliche Verkehrsanlagen und öffentliche Verkehrsanlagen durch die Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Im übrigen sind die §§ 110 bis 112 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.
(2) Die Aufwendungen für die Anpassung im Sinne des § 110 und für Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 111 trägt der Träger der öffentlichen Verkehrsanlage, soweit Anpassung und Sicherungsmaßnahmen dazu dienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen aus einem bis zur Festlegung eines Planungsgebietes oder zur Planauslegung betriebsplanmäßig zugelassenen Abbau zu vermeiden oder zu vermindern. Im übrigen trägt sie der Unternehmer, dessen Gewinnungsbetrieb die Anpassung und Sicherungsmaßnahmen erforderlich macht. An die Stelle der Planoffenlegung nach Satz 1 tritt im vereinfachten Planfeststellungsverfahren der Zeitpunkt, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, bei Verkehrsanlagen, die durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden, die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans; bei Anlagen, die ohne formelle Planung hergestellt werden, ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, sofern eine solche nicht erforderlich ist, der Beginn der Herstellungsarbeiten maßgebend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und den Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen, wenn die Kosten für die jeweilige Maßnahme von den Eigentümern der Grundstücke, die an die Verkehrsanlage angrenzen, ganz oder überwiegend zu tragen sind.
(3) Soweit der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebes ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, gehen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb der öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vor, es sei denn, daß das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt.
(4) Ist Voraussetzung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage, daß der Unternehmer in seinem Gewinnungsbetrieb Einrichtungen herstellt, beseitigt oder ändert, so ist ihm vom Träger der öffentlichen Verkehrsanlage Ersatz in Geld zu leisten, soweit seine Maßnahmen ausschließlich der Sicherung der Verkehrsanlage dienen. Dies gilt nicht, wenn die Gewinnungsberechtigung erst nach der für die öffentliche Verkehrsanlage erforderlichen Planoffenlegung entstanden ist; Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.
(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.
(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:
- 1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und, - 2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt, - a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie - b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).
(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:
- 1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß; - 2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.
(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes
- 1.
in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben, - 2.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben, - 3.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, - 4.
Grundabtretung zu verlangen.
(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.
(1) Bergwerkseigentum gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten und Rechte auszuüben; auf das Recht sind die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Eine Vereinigung eines Grundstücks mit einem Bergwerkseigentum sowie die Zuschreibung eines Bergwerkseigentums als Bestandteil eines Grundstücks oder eines Grundstücks als Bestandteil eines Bergwerkseigentums ist unzulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes
- 1.
in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben, - 2.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben, - 3.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, - 4.
Grundabtretung zu verlangen.
(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.
(1) Nach den Vorschriften dieses Kapitels kann auf Antrag des Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetriebes einschließlich der dazugehörigen, in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist.
(2) Die Benutzung ist insbesondere dann notwendig, wenn das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers für diesen Zweck nicht möglich oder deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher Grundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art unerläßlich ist.
(3) Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken bleiben unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt, - 2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, - 3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
- 1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, - 2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind, - 3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
- 1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, - 2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen - 3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen, - 4.
in Luftfahrzeugen und - 5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen - a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder - b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
Durch Grundabtretung können
- 1.
das Eigentum einschließlich aus § 34 sich ergebender Befugnisse, der Besitz und dingliche Rechte an Grundstücken, - 2.
persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder deren Benutzung beschränken,
(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes
- 1.
in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben, - 2.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben, - 3.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, - 4.
Grundabtretung zu verlangen.
(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.