Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV | § 6 Zentrale Infrastruktureinrichtungen

Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV | § 6 Zentrale Infrastruktureinrichtungen
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(1) In der Flugplatzbenutzungsordnung werden die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die aufgrund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in mehrfacher Ausführung geschaffen werden können, festgelegt. Dem Nutzerausschuß ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Zentralen Infrastruktureinrichtungen werden vom Flugplatzunternehmer oder einem von ihm damit Beauftragten verwaltet und betrieben.

(2) In der Flugplatzbenutzungsordnung kann geregelt werden, daß die Dienstleister und Selbstabfertiger die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen haben.

(3) Die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen kann mit der Entrichtung eines Entgelts verbunden werden. Die Höhe dieses Entgelts ist nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen.

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(1) Diese Verordnung gilt für den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen in der Bundesrepublik Deutschland nach folgenden Modalitäten: 1. Die Bestimmungen für die Selbstabfertigung gelten ab dem 1. Januar 1998, und zwar, soweit
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published on 18/10/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 277/06 Verkündet am: 18. Oktober 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Richtlinie 96/
published on 14/02/2017 00:00

Tenor I. Die im Eilverfahren M 24 S 16.5635 gestellten Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage M 24 K 16.5634, auf vorläufige Einsetzung der Antragstellerin zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Fl
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