Herr Dr. Kessen, Richter am Bundesgerichtshof, III. Zivilsenat

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Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Dr. Martin Kessen, geboren am 1. April 1971 in Köln, ist seit dem 22. Mai 2019 Richter am Bundesgerichtshof (BGH) und dem III. Zivilsenat zugewiesen, der unter anderem für das Staatshaftungsrecht, die Notarhaftung und das Stiftungsrecht zuständig ist. 

Nach dem Studium der Rechtswissenschaften, Philosophie und Germanistik an der Universität zu Köln legte Kessen 1995 das Erste Juristische Staatsexamen ab. Es folgte das Referendariat beim Landgericht Köln, das er 1997 mit dem Zweiten Staatsexamen abschloss. Im selben Jahr promovierte er bei Prof. Dr. Dres. h.c. Hanau an der Universität zu Köln. 1998 trat er in den höheren Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein und war zunächst am Amtsgericht Bergheim und am Landgericht Köln tätig. 2001 wurde er zum Richter am Landgericht Köln ernannt. Von 2004 bis 2008 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesgerichtshof tätig. Während dieser Zeit absolvierte er ein LL.M.-Studium an der University of Texas, das er 2007 abschloss. 2008 wurde er zum Richter am Oberlandesgericht Köln ernannt. Von 2012 bis 2014 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht tätig. 

Am Bundesgerichtshof ist Kessen seit 2019 auch Mitglied des Senats für Notarsachen.

Dr. Kessen hat zahlreiche wissenschaftliche Beiträge veröffentlicht, insbesondere im Bereich des Zivilprozessrechts und des Wettbewerbsrechts. Er ist Mitautor des Kommentars "Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz" (7. Auflage, 2020) und hat Beiträge in Werken wie dem "Handbuch der Beweislast" und dem "Handbuch des Wettbewerbsrechts" verfasst.

In seiner Funktion als Richter am Bundesgerichtshof wirkte Dr. Kessen an verschiedenen Entscheidungen mit, darunter das Urteil vom 12. Dezember 2019 (Az. III ZR 198/18), das sich mit der Subsidiarität der Parteivernehmung nach § 448 ZPO befasste.

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