Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2015 - III ZR 149/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch.
- 2
- Auf Vermittlung des für die Beklagte tätigen Zeugen M. zeichnete der Kläger Anfang Juni 1994 eine Kommanditbeteiligung über 60.000 DM an der M. -Fonds KG. In dem den Anlegern mitgeteilten Rechenschaftsbericht der Fondsgesellschaft für das Jahr 2006 heißt es unter anderem: "Gem. Wirtschaftsprüferbericht hat die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2006 eine liquide Unterdeckung in Höhe von TEURO 63 erwirtschaftet, … . Diese liquide Unterdeckung ist im Wesentlichen darauf zurückzufüh- ren, dass - wie bereits in den Vorjahren dargestellt - in 2005 die Mietgarantie der G. Aktiengesellschaft ausgelaufen ist, das Objekt aufgrund der Marktlage nicht voll vermietet ist und der Markt die ursprünglich garantierten Mieten nicht hergibt. … Aufgrund des negativen Jahresergebnisses schlägt die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Beirat vor, für das Geschäftsjahr 2006 keine Ausschüttung vorzunehmen. … Die Anleger haben grundsätzlich das Risiko, im Insolvenzfall die bisher erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen (§ 172, 4 HGB)."
- 3
- Der Kläger hat behauptet, er habe seinerzeit dem Zeugen M. erklärt, dass er grundsätzlich nur an sicheren Anlageprodukten interessiert sei, die auch zur Altersvorsorge geeignet seien. Der Zeuge M. habe daraufhin den streitgegenständlichen Fonds als lukrative und sichere Anlage vorgestellt , die durch ihren Sachwert vor Inflation geschützt und auch für die Altersvorsorge geeignet sei. Pflichtwidrig habe er nicht darüber aufgeklärt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit einem Totalverlustrisiko handele , die Fondsimmobilie zu circa 35 % über Fremdkapital finanziert sei, die Beteiligung wirtschaftlich nicht plausibel sei, das Risiko des Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB bestehe und die Fungibilität der Anlage fehle. Der Fondsprospekt sei ihm, dem Kläger, erst ungefähr zwei Jahre nach Zeichnung übersandt worden. Er sei hinsichtlich der Investitionsplanung, der Finanzierung, der Mietpreisentwicklung, der Mietgarantien, der Kommanditistenhaftung und des Fungibilitätsrisikos fehlerhaft und unvollständig.
- 4
- Die Beklagte hat vorgetragen, der Fondsprospekt, der dem Kläger einige Wochen vor der Zeichnung übergeben worden sei und anhand dessen der Anlagevermittler die streitgegenständliche Anlage vorgestellt habe, beschreibe die Risiken der Beteiligung zutreffend. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Hierzu hat sie vorgetragen, der Kläger habe durch den Prospekt und die jährlichen Rechenschaftsberichte Kenntnis darüber erlangt beziehungsweise erlangen können, dass die gezeichnete Beteiligung die nunmehr eingewandten Risiken aufweise. Die jährlichen Ausschüttungen seien seit dem Jahr 1998 hinter den prospektierten Ausschüttungen zurückgeblieben und hätten in den Folgejahren immer weiter abgenommen, bis sie im Jahr 2006 nur noch bei 0,12 % gelegen hätten.
- 5
- Die Klageschrift ist am 16. Dezember 2011 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 16. Januar 2012 zugestellt worden.
- 6
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da etwaige auf die Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungsflicht gestützte Ansprüche des Klägers spätestens zum 31. Dezember 2010 verjährt seien. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, die der erkennende Senat zugelassen hat, soweit die Klageforderung auf den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung gestützt wird.
Entscheidungsgründe
- 7
- Soweit der Senat die Revision zugelassen hat, führt sie zur (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 8
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers aus positiver Vertragsverletzung eines Anlageberatungsvertrags verjährt. Der Kläger habe erstinstanzlich nicht bestritten, die jährlichen Fondsberichte erhalten zu haben. Aus seinem erstinstanzlichen Vortrag ergebe sich auch, dass er sie gelesen habe. Ob er zweitinstanzlich behaupten wolle, überhaupt keine Berichte gelesen zu haben, sei unklar. Wenn er entsprechend habe vortragen wollen, stehe dies in unauflösbarem Widerspruch dazu, dass er seinen Anspruch auf einen Bericht aus dem Jahr 2010 stütze. Wenn er es aufgrund dieses Berichts für nötig gehalten habe, einen Rechtsanwalt aufzusuchen , sei es unerfindlich, warum ihm diese Idee nicht schon aufgrund des Berichts für das Jahr 2006 gekommen sei.
- 9
- Sei mithin davon auszugehen, dass der Kläger die Fondsberichte gelesen habe, stelle es ein unentschuldbares Verschulden gegen sich selbst im Sinne einer groben Fahrlässigkeit nach § 199 BGB dar, trotz Kenntnis der alarmierenden Entwicklung der Fondsausschüttungen und der Hinweise in den Berichten der Jahre 2005 und 2006 nicht zur Sicherung seiner Rechte spätestens im Jahr 2007 einen Rechtsanwalt zur Beratung aufgesucht zu haben. Angesichts der Erwähnung der Möglichkeit einer Insolvenz des Fonds habe ihm klar sein müssen, dass die Anlage keineswegs risikolos und zum Vermögensaufbau für die Alterssicherung geeignet gewesen sei, wie es ihm der Zeuge M. nach seinen eigenen Angaben gesagt haben solle. Insoweit sei es unerheblich, wann der Kläger von den einzelnen Risiken der Anlage beziehungsweise Fehlern des Prospekts Kenntnis erhalten haben wolle. Denn der Beratungsfehlervorwurf , der der Beklagten gemacht werde, liege darin, dass ihm überhaupt keine Risiken mitgeteilt worden seien, sondern die Anlage als geeignet für eine Altersvorsorge verkauft worden sei. Dass dies unzutreffend gewesen sei, habe sich dem Kläger im Jahr 2007 aufdrängen müssen. Der Beratungsfehler liege hier nicht jeweils in dem Unterlassen der Mitteilung einzelner, nach Ansicht des Klägers für eine umfassende Risikodarstellung notwendiger Aspekte.
II.
- 10
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht vollständig stand. Soweit das Berufungsgericht eine Verjährung auch im Hinblick auf Schadensersatzansprüche des Klägers angenommen hat, die auf den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung gestützt sind, sind solche - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Ansprüche des Klägers entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt.
- 11
- 1. a) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. nur Senatsurteile vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 8 und vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 12, jeweils mwN).
- 12
- b) aa) Bei Anwendung dieser Grundsätze begegnet zwar die Annahme des Berufungsgerichts keinen Bedenken, die Lektüre des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2006 habe dem Kläger in einer die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründenden Weise vermittelt, dass die von ihm gezeichnete Beteiligung nicht uneingeschränkt für die Altersvorsorge geeignet sei und insofern ein - zu unterstellender - Aufklärungsfehler vorgelegen habe. Die Verjährung etwaiger, auf einen solchen Aufklärungsfehler sowie auf die mangelnde Aufklärung über die fehlende Plausibilitätskontrolle und die mangelnde Vertretbarkeit der prospektierten Mietpreisentwicklung gestützter Ansprüche des Klägers ist nicht Gegenstand der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.
- 13
- bb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist indes die Auffassung des Berufungsgerichts , es sei unerheblich, wann der Kläger von den einzelnen Risiken der Anlage beziehungsweise Fehlern des Prospekts Kenntnis erhalten haben wolle, der Beratungsfehler liege nicht jeweils in dem Unterlassen der Mitteilung einzelner für eine umfassende Risikodarstellung notwendiger Aspekte, sondern darin, dass dem Kläger überhaupt keine Risiken mitgeteilt worden seien.
- 14
- Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats beginnt die Verjährung nicht einheitlich, wenn ein Schadensersatzanspruch auf mehrere verschiedene Aufklärungsfehler gestützt wird und wenn bezüglich (nur) eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt (Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 15; vom 22. Juli 2010 aaO Rn. 13 mwN; vom 24. März 2011- III ZR 81/10, WM 2011, 874 Rn. 11 ff mwN und vom 22. September 2011 aaO Rn. 9).
- 15
- Die Auffassung des Berufungsgerichts, nach der vorliegend nicht verschiedene Aufklärungs- und Beratungsfehler anzunehmen sind, sondern nur ein - übergreifender - Beratungsfehler der fehlenden Mitteilung von Risiken und des Verkaufs der Anlage als geeignet für eine Altersvorsorge, ist mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Der Vorwurf der fehlerhaften Aufklärung über die Eignung der Anlage zur Altersvorsorge einerseits und der Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung andererseits lassen sich nicht zu einer Einheit zusammenfassen und insoweit als unselbständige Bestandteile einer einzigen Pflichtverletzung charakterisieren (zur unzulässigen Zusammenfassung mehrerer aufklärungspflichtiger Aspekte einer Anlage unter dem Oberbegriff der "Sicherheit der Anlage" vgl. Senat , Urteil vom 24. März 2011 aaO Rn. 13).
- 16
- Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist grundsätzlich auch bei Anlagen, die der Altersvorsorge dienen, über eine in Ermangelung eines entsprechenden Markts eingeschränkte Fungibilität von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds aufzuklären. Die praktisch fehlende Aussicht, eine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gilt auch für Anlagen, die der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder auch nur einer Änderung der Anlageziele (Senat, Urteile vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 17 und vom 19. November 2009 aaO Rn. 20).
- 17
- Aus den vorstehenden Zusammenhängen wird deutlich, dass über die eingeschränkte Fungibilität einer Beteiligung nicht wegen der Bedeutung der Fungibilität für die Eignung der Anlage zur Alterssicherung, sondern trotz des Alterssicherungszwecks der Anlage aufzuklären ist. Die Fungibilität der Beteiligung gewinnt für den Anleger gerade dann an Bedeutung, wenn er von seinem bisherigen Anlageziel der Alterssicherung abweichen und die Beteiligung vorzeitig verwerten will. Daraus folgt, dass die unterbliebene Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität keinen hinreichenden inhaltlichen Bezug zu einer ebenfalls unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über die mangelnde Eignung der Anlage zur Alterssicherung aufweist, der beide Aufklärungsfehler zu einem einheitlichen Beratungsfehler zusammenzufassen vermag. Es handelt sich bei der Eignung zur Alterssicherung und der Fungibilität vielmehr um voneinander abgrenzbare Gesichtspunkte, die Gegenstand eigenständiger Aufklärungs - und Beratungspflichten sein können, die verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln sind (vgl. Senat, Urteil vom 24. März 2011 aaO Rn. 11, 13). Die gegenteilige "Gesamtbetrachtung" des Berufungsgerichts läuft im Ergebnis auf eine unzulässige Aushöhlung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinaus. Die von ihm festgestellte Verjährung eines auf die fehlerhafte Aufklärung über die mangelnde Eignung der Anlage zur Altersvorsorge gestützten Anspruchs des Klägers führt nicht zur Verjährung von Ansprüchen, die mit der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung begründet werden.
- 18
- 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
- 19
- Aus dem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2006 ergeben sich keine verjährungsrechtlich relevanten Hinweise auf eine eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung und damit auf eine diesbezügliche Aufklärungspflichtverletzung. Den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts , der Kläger müsse aufgrund der Lektüre des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2006 im Jahr 2007 grob fahrlässig die Augen davor verschlossen haben , dass die Anlage bereits aufgrund ihrer wirtschaftlichen Entwicklung nur eingeschränkt handelbar beziehungsweise veräußerbar sein könne, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Landgericht hat die besondere Einschränkung der Fungibilität der streitgegenständlichen Beteiligung verkannt. Seine Überlegung gilt gleichermaßen für Anlagen, für die es einen institutionalisierten Handel gibt und die sich ebenfalls wirtschaftlich nicht wie erhofft entwickeln. Im Unterschied zu solchen Anlagen bestand indes im Hinblick auf die streitgegenständlichen KG-Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds eine von Anfang an - angesichts des Fehlens eines institutionalisierten Handels - zusätzlich eingeschränkte Fungibilität. Es ist diese von Anfang an eingeschränkte Fungibilität der Anlage, über die aufzuklären war (vgl. Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO), und nicht die - allgemein bekannte - Tatsache, dass sich Anlagen mit einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung schwerer veräußern lassen. Die der streitgegenständlichen Anlage immanente, von Beginn an eingeschränkte Fungibilität und eine hierauf bezogene Aufklärungspflichtverletzung konnte der Kläger aus dem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2006 nicht erkennen.
- 20
- 3. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), das die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu den vom Kläger wegen der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung geltend gemachten Ansprüchen nachzuholen haben wird.
Seiters Remmert
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2013 - 8 O 426/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2014 - 20 U 178/13 -
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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.