Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2011 - II ZR 227/09

bei uns veröffentlicht am10.05.2011
vorgehend
Landgericht Bad Kreuznach, 3 O 279/04, 19.10.2007
Oberlandesgericht Koblenz, 12 U 1496/07, 14.09.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 227/09 Verkündet am:
10. Mai 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 195 n.F., 739
Der Anspruch der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter aus
§ 739 BGB verjährt nach § 195 BGB (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Juli 2010
- II ZR 57/09, ZIP 2010, 1637).
BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - II ZR 227/09 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin
Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. September 2009 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien haben im November 1993 rückwirkend zum 1. Februar 1993 einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Gesellschaftszweck „Führung des Restaurants ‚C. ’ in B. “ geschlossen. Am Gesellschaftsvermögen waren sie je zur Hälfte beteiligt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags, künftig: GV). Alle bereits bestehenden betrieblichen Dauerschuldverhältnisse wurden von der Gesell- schaft übernommen (§ 5 Abs. 5 GV). Der Beklagte verpflichtete sich, das bestehende Brauereidarlehen, das damals mit einem Restwert von ca. 40.000 DM valutierte, als Gesellschaftsverbindlichkeit anzuerkennen (§ 5 Abs. 6 GV). § 17 Abs. 1 GV sah unter anderem für den Fall der Kündigung durch einen Gesellschafter vor, dass das Gesellschaftsvermögen dem anderen Gesellschafter anwachsen sollte.
2
Bereits Mitte 1994 erschien der Beklagte nicht mehr in der Gaststätte; die Parteien betrachteten ihr Gesellschaftsverhältnis zum 31. Dezember 1994 als beendet. Der Kläger betrieb im Hinblick auf den noch bis November 1997 laufenden Mietvertrag die Gaststätte zunächst als Einzelkaufmann weiter; er stellte dann jedoch Ende Januar 1995 den Betrieb ein, nachdem er sich mit dem Vermieter auf eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses hatte einigen können. Im Gegenzug hierfür und zur Ablösung eines vom Vermieter der Gesellschaft gewährten Darlehens über 10.000 DM überließ der Kläger dem Vermieter das Gaststätteninventar sowie sämtliche Warenvorräte. Mit den noch bestehenden Forderungen der Gesellschaft sowie deren Bankguthaben tilgte der Kläger anschließend einen Teil der Gesellschaftsschulden. Den übrigen Teil der Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglich der Kläger aus eigenen Mitteln.
3
Die von den Parteien gemeinsam festgestellte Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 1994 wies auf der Passivseite einen Betrag von 131.989,87 DM aus; darin waren Verbindlichkeiten in Höhe von 126.289,87 DM enthalten, denen Aktiva in Höhe von lediglich 13.326,98 DM (u.a. Bar- und Kassenbestand : 2.953,46 DM) gegenüberstanden. Das Kapitalkonto des Klägers wies ein Negativkapital von 40.731,92 DM (= 20.825,90 €), das des Beklagten ein Negativkapital von 77.864,74 DM (= 39.811,61 €) aus.
4
Im Jahre 2000 hatte der Kläger gegen den Beklagten Klage auf Ausgleich seines negativen Kapitalkontos erhoben. Auf den Hinweis des Gerichts, dass vor Erstellung einer Auseinandersetzungsrechnung nicht auf Leistung geklagt werden könne, beantragte er festzustellen, dass in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien ein Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich seines negativen Kapitalkontos einzustellen sei. Diesem Antrag entsprach das Landgericht Bad Kreuznach mit rechtskräftigem Urteil vom 8. April 2004 - 3 O 73/00, nachdem es ein Sachverständigengutachten über die Höhe des negativen Kapitalkontos des Beklagten eingeholt hatte.
5
Im Juli 2004 erhob der Kläger die vorliegende Klage auf Zahlung von 39.811,61 € mit der Begründung, er könne nunmehr von dem Beklagten Ausgleich verlangen, weil das übrige Gesellschaftsvermögen inzwischen abgewickelt sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
7
I. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, NZG 2009, 1426) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet , weil der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Nachschuss gemäß § 735 BGB nach § 160 HGB ausgeschlossen sei und im Übrigen nach § 159 HGB verjährt wäre.
8
II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch die Haftung des Beklagten als ausgeschiedener Gesellschafter auf den Ausgleich des Fehlbetrags nach § 739 BGB ist. Gegenüber diesem Anspruch greift die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durch.
9
1. Der Umstand, dass der Kläger seinen Zahlungsanspruch in der Klageschrift zunächst als einen Nachschussanspruch aus § 735 BGB bezeichnet und erst in der Berufungsinstanz beiläufig auch § 739 BGB genannt hat, ist für die Frage, welchen prozessualen Anspruch er mit seiner Klage geltend gemacht hat, ohne Bedeutung. Dieser ergibt sich allein aus dem Klageantrag und dem zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt. Es ist weder nötig, dass der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, unter dem sein Sachvortrag den Klageantrag stützen soll, noch lässt eine solche Angabe die Pflicht des Gerichts entfallen, den vorgetragenen Sachverhalt unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149 f.).
10
Nach dem vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist die Gesellschaft der Parteien nicht, wie bei der Nachschusspflicht gemäß § 735 BGB vorausgesetzt, zum 31. Dezember 1994 aufgelöst worden. Der Beklagte ist vielmehr durch seine konkludente Kündigung zum 31. Dezember 1994 aus der Gesellschaft ausgeschieden und das Gesellschaftsvermögen ist nach § 17 Abs. 1 GV in Verbindung mit § 738 BGB dem Kläger angewachsen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 37/07, ZIP 2008, 1677 Rn. 9 m.w.N.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die Gaststätte nach dem Ausscheiden des Beklagten - wenn auch letztlich wegen der Einigung mit dem Vermieter nur bis Ende Januar 1995 - fortgeführt und hätte sie, ohne diese Einigung, wegen des fortbestehenden Mietvertrages noch bis November 1997 betrieben. Auch bei einer - ursprünglich mehrgliedrigen oder wie hier von Anfang an nur - zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt im Falle des Vorhandenseins einer Fortsetzungs - oder Übernahmeklausel das Ausscheiden eines Gesellschafters zur Anwendbarkeit von § 739 BGB, d.h. zu einer Fehlbetragshaftung des Ausscheidenden , soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1999 - II ZR 32/98, ZIP 1999, 1003; Münch KommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 739 Rn. 2 m.w.N.).
11
2. Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift gegenüber dem Anspruch aus § 739 BGB nicht durch.
12
a) Entgegen der Ansicht der Revision folgt dies allerdings nicht aus der rechtskräftigen Feststellung des Landgerichts Bad Kreuznach mit Urteil vom 8. April 2004, dass ein Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich seines negativen Kapitalkontos in Höhe von 39.811,61 € in die Auseinandersetzungsrechnung der BGB-Gesellschaft zwischen den Parteien einzustellen ist.
13
Die Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Umfang der Rechtskraft. Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das Feststellungsurteil über den durch den Feststellungsantrag erhobenen Anspruch entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, NJW 2008, 2716 Rn. 13 m.w.N.). Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft ergeben sich aus der Urteilsformel, zu deren Auslegung erforderlichenfalls Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen sind. Danach ist durch das Feststellungsurteil vom 8. April 2004 zwischen den Parteien rechtskräftig nur festgestellt, dass in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien ein Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich seines negativen Kapitalkontos in der festgestellten Höhe einzustellen ist. Das negative Kapitalkonto bezeichnet den wirtschaftlichen Wert der negativen Beteiligung des Beklagten am Gesellschaftsvermögen in Form einer buchmäßigen Rechnungsziffer. Es zeigt bei der Auflösung oder Auseinandersetzung der Gesellschaft durch Ausscheiden eines Gesellschafters lediglich an, in welcher Höhe der betreffende Gesellschafter seinen Mitgesellschaftern "gegebenenfalls" ausgleichspflichtig ist (BGH, Urteil vom 3. Mai 1999 - II ZR 32/98, ZIP 1999, 1003 m.w.N.). Ob sich aus dem negativen Kapitalkonto auch ein Zahlungsanspruch gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter in identischer Höhe ergibt, folgt aus der Einstellung in die Auseinandersetzungsrechnung noch nicht. Dies kann das Ergebnis der Auseinandersetzungsrechnung sein, ist es aber schon dann nicht, wenn noch andere im Rahmen der Auseinandersetzung zu berücksichtigende Ansprüche gegen den Gesellschafter gegeben sind oder ihm solche zustehen.
14
Die vorliegend erhobene Leistungsklage bezieht sich auf den "Saldo" der Auseinandersetzungsrechnung der Parteien, der sich nach Ansicht des Klägers zu seinen Gunsten ergibt. Dieser Anspruch ist von der Rechtskraft des Feststellungsurteils nicht erfasst.
15
b) Der Kläger hat die Klage in unverjährter Zeit erhoben.
16
Für Ansprüche nach § 739 BGB galt die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. und damit greift hier nunmehr - gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB - die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. ein (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 57/09, ZIP 2010, 1637 Rn. 7). Die Verjährungsfrist begann hier frühestens am 1. Januar 2002 zu laufen und endete frühestens am 31. Dezember 2004. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wurde bereits am 27. Juli 2004 einge- reicht und die Klage nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 11. November 2004 und damit in unverjährter Zeit zugestellt.
17
Eine entsprechende Anwendung der §§ 159, 160 HGB auf den Anspruch aus § 739 BGB kommt nicht in Betracht (aA K. Schmidt, DB 2010, 2093, 2095 f.; Habersack in Großkomm.HGB, 5. Aufl., § 159 Rn. 13). Ein zeitlicher Gleichlauf von Innen- und Außenhaftung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wegen der Unterschiedlichkeit ihrer Zusammensetzung und Herleitung auch nicht geboten. Die Innenhaftung aus § 739 BGB beruht nicht, jedenfalls nicht zwingend auf einer Unterdeckung wegen bestehender, durch das Gesellschaftsvermögen nicht gedeckter Gesellschaftsschulden, für die der Ausgeschiedene gegenüber den Gesellschaftsgläubigern persönlich haftet. Sie besteht z.B. ebenso im Falle einer schuldenfreien Gesellschaft, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter Überentnahmen getätigt hat, die er nach § 739 BGB erstatten muss.
18
III. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus § 739 BGB ein Anspruch in Höhe von 39.811,61 € zu. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
19
1. Dabei hat der Senat die Feststellungen des Berufungsgerichts im (unstreitigen ) Tatbestand des Berufungsurteils zugrunde zu legen. Tatbestandliche Feststellungen des Berufungsgerichts, zu denen auch die gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils gehören, können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit der Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO oder mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Revisi- onsbeklagten angegriffen, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO beseitigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - XI ZR 326/08, WM 2011, 397 Rn. 14; Urteil vom 11. Januar 2011 - XI ZR 220/08, WM 2011, 309 Rn. 13; Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NZG 2007, 428 Rn. 11 m.w.N.). Einen solchen Antrag hat der Beklagte nicht gestellt.
20
2. Der Kläger hat durch Vorlage der von beiden Parteien festgestellten und damit als zwischen ihnen verbindlich anerkannten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1960 - II ZR 69/59, WM 1960, 187, 188; Urteil vom 13. Januar 1966 - II ZR 68/64, WM 1966, 448, 449; Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, 266; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 264/07, ZIP 2009, 1111 Rn. 15) Bilanz zum 31. Dezember 1994 dargetan, dass zum Ausgleich der Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu diesem Stichtag über den Wert der Aktiva hinaus nicht nur der Kläger, sondern auch der Beklagte den vollen Betrag seines negativen Kapitalkontos in die Gesellschaftskasse hätte zahlen müssen.
Der Betrag des negativen Kapitalkontos des Beklagten ist zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt. Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sämtliche nach Verwertung der Aktiva noch zu berichtigenden Gesellschaftsverbindlichkeiten getilgt hat, hat er damit auch den - als bilanzielles Kapitalkonto auch das bewertete Gesellschaftsvermögen abbildenden - Verlustanteil des Beklagten in Höhe von 39.811,61 € aus seinem Vermögen ausgeglichen mit der Folge, dass ihm ein Anspruch gegen den Beklagten aus § 739 BGB in dieser Höhe zusteht.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 O 279/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.09.2009 - 12 U 1496/07 -

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

9
1. Haben die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, wächst bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters - soweit im Gesellschaftsvertrag für diesen Fall nichts Abweichendes geregelt ist - dem letzten verbleibenden Gesellschafter das Vermögen der GbR an, d.h. die Aktiva und Passiva gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn über, ohne dass es eines Übertragungsaktes oder einer Übernahmeerklärung bedarf (st.Rspr.; BGHZ 32, 307, 314 ff.; Sen.Urt. v. 13. Dezember 1965 - II ZR 10/64, WM 1966, 62 f.; v. 27. Januar 1966 - II ZR 54/64, WM 1966, 513; v. 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; v. 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, ZIP 1999, 1526, 1527; Beschl. v. 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, ZIP 2002, 614, 615; siehe auch BGH, Urt. v. 22. September 1993 - IV ZR 183/92, WM 1993, 2259, 2260).

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

13
2. Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Umfang der Rechtskraft. Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das Feststellungsurteil über den durch die Feststellungsklage erhobenen Anspruch entschieden hat. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen , ergänzend heranzuziehen (BGH, Urt. v. 15.6.1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; Urt. v. 17.2.1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Urt. v. 1.7.1986 - VI ZR 120/85, NJW 1987, 371; Urt. v. 2.12.1993 - IX ZR 11/92, NJWRR 1994, 409; Urt. v. 16.4.2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 = WRP 2002, 1082 - Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag).

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Klagabweisung wegen Verjährung nicht. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB i.d.F. des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB) begann am 1. Januar 2002 zu laufen, wenn der Anspruch zu diesem Zeitpunkt entstanden war (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Anspruchsvoraussetzungen - vorlagen (BGHZ 171, 1 Tz. 23; Urt. v. 7. März 2007 - VIII ZR 218/06, NJW 2007, 2034 Tz. 15; v. 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, NJW-RR 2008, 258 Tz. 23; v. 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89 Tz. 8; v. 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Tz. 23).

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

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b) Zu kurz greift die Annahme des Berufungsgerichts, dem Jahresabschluss komme keine Beweiskraft gemäß § 416 ZPO im Hinblick auf die inhaltliche Richtigkeit der Bilanz zu. Zwar mag dies insoweit zutreffen, als außenstehende Gläubiger aus bilanziellen Ausweisen allein nicht den Beweis für das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Gesellschaft und deren rechtliche Qualifizierung ableiten können. Darum geht es hier indessen nicht; vielmehr steht im vorliegenden Fall allein die Bedeutung des festgestellten Jahresabschlusses für das gesellschaftsinterne Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern in Rede. Insoweit handelt es sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses um einen konstitutiv wirkenden Akt der Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter, mit der diese dessen Richtigkeit anerkennen. Nicht anders als bei den Personengesellschaften (vgl. dazu nur BGHZ 132, 263, 266 m.w.Nachw.) hat diese Feststellung des Jahresabschlusses auch bei einer GmbH - wie hier - die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander. Dementsprechend ist die Bilanzfeststellung ein Vorgang , aus dem sich im Innenverhältnis auch rechtliche Konsequenzen für die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines - zivilrechtlich verbindlichen - Schuldanerkenntnisses ergeben können. Ob insoweit in der (einvernehmlichen) Feststellung des Jahresabschlusses ein abstraktes Schuldanerkenntnis (vgl. zur Personengesellschaft: Sen.Urt. v. 11. Januar 1960 - II ZR 69/59, BB 1960, 188; v. 13. Januar 1966 - II ZR 68/64, BB 1966, 474) oder ein Feststellungsvertrag (vgl. Senat, BGHZ 132, 263, 266 f. m.w. Literaturnachw. - zur KG) im Sinne eines deklaratorischen ("kausalen") Anerkenntnisses (h.M.: vgl. zum Meinungsstand Ehricke in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 120 Rdn. 35 m.w.Nachw.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1455, 1457 f.; vgl. insbesondere auch Hüffer in MünchKommBGB § 781 Rdn. 16 ff. mit eingehender Begründung) zu sehen ist, kann hier schon deshalb offen bleiben , weil die Qualifizierung in der einen oder der anderen Richtung regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Auch die Gesellschafter der GmbH bezwecken mit der ihnen - in der Form der korporativen Beschlussfassung - obliegenden Feststellung des Jahresabschlusses (§§ 42 a Abs. 2, 46 Nr. 1 GmbHG) regelmäßig, zumindest die Rechtsgrundlage für das Folgejahr zu fixieren und ihre Ansprüche und Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft zum Bilanzstichtag festzulegen; typischer Inhalt einer solchen korporativen Ab- rede ist auch der Ausschluss der bekannten oder mindestens für möglich gehaltenen Einwendungen im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses.

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.