vorgehend
Landgericht Berlin, 36 O 288/04, 02.09.2009
Kammergericht, 23 U 227/09, 05.08.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 176/10
Verkündet am:
14. Mai 2013
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Grundsatz, dass der Gesellschafter einer GmbH Schadensersatz wegen einer
Minderung des Werts seiner Beteiligung, die aus einer Schädigung der Gesellschaft
resultiert (mittelbarer oder Reflexschaden), nicht durch Leistung an sich persönlich,
sondern nur durch Leistung an die Gesellschaft verlangen kann, gilt auch dann,
wenn die Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird (Ergänzung
zu BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 14/03, ZIP 2005, 320).
BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - II ZR 176/10 - KG
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den
Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher
und Born

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1 und 3 wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. August 2010 aufgehoben und wird das Urteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin vom 2. September 2009 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1 35 %, der Kläger zu 3 57 % und der Beklagte zu 1 8 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3 trägt der Beklagte zu 1 12 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt der Kläger zu 1 32 %, der Kläger zu 3 trägt 58 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt der Kläger zu 1 36 %, der Kläger zu 3 trägt 64 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 trägt der Kläger zu 1 38 %, der Kläger zu 3 trägt 62 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten der Rechtsmittel hat der Kläger zu 1 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die frühere Klägerin zu 2 (im Folgenden: Schuldnerin), eine GmbH, betrieb ein Malerunternehmen. Der Kläger zu 1 (im Folgenden: Kläger) war Gesellschafter der Schuldnerin mit einem Geschäftsanteil von 53 %; der Beklagte zu 1 hielt 47 % der Geschäftsanteile der Schuldnerin und war zugleich deren Geschäftsführer. Ihm oblag unter anderem die Pflege des Kontakts zu den Großkunden der Schuldnerin. Der Sohn des Beklagten zu 1, der Beklagte zu 2, war ebenfalls bei der Schuldnerin angestellt.
2
Der Beklagte zu 2 gründete zum 21. Dezember 2000 ein Konkurrenzunternehmen zur Schuldnerin, die Beklagte zu 3, und schied zum 31. Dezember 2000 aus der Schuldnerin aus. Ebenfalls am 21. Dezember 2000 teilte der Beklagte zu 1 dem Kläger mit, dass er seine geschäftsführende Tätigkeit für die Schuldnerin fristlos kündige und zum 31. Dezember 2000 einstellen werde. Alle zwölf bei der Schuldnerin beschäftigten Malergesellen kündigten gleichfalls im Dezember 2000 ihr Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2000 und nahmen ab dem 1. Januar 2001 eine Beschäftigung bei der Beklagten zu 3 auf. Seine Beteiligung an der Schuldnerin hat der Beklagte zu 1 zum 31. Dezember 2001 gekündigt. Seit dem 10. Dezember 2002 ist er nach längerer Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten zu 3 als technischer Betriebsleiter tätig.
3
Die Beklagte zu 3 wurde nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit mit Beginn des Jahres 2001 auch für Kunden tätig, die bis dahin Kunden der Schuldnerin gewesen waren; insbesondere führte die Beklagte zu 3 von der Schuldnerin mit ihren Mitarbeitern im Dezember 2000 begonnene Aufträge fort.
4
Der Kläger und die Schuldnerin haben zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen den im Zu- sammenhang mit der Übernahme der laufenden Geschäftstätigkeit entstandenen Schaden zu ersetzen. Von der Beklagten zu 3 haben sie zudem Auskunft begehrt, um ihren Schadensersatzanspruch beziffern zu können. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hat der Kläger zu 3 (im Folgenden: Insolvenzverwalter) sich mit den Beklagten außergerichtlich zur Beilegung des Rechtsstreits auf eine Zahlung von 20.000 € an die Schuldnerin geeinigt und die von der Schuldnerin erhobene Klage zurückgenommen. Nach § 7 des Vergleichs sollten mit dem Abschluss des Vergleichs und der Erfüllung der in dem Vergleich geregelten Ansprüche sämtliche zwischen der Schuldnerin und den Beklagten bestehenden Ansprüche abgegolten und erledigt sein. Der Beklagte zu 1 hat seine Widerklage gegen die Schuldnerin auf Auskunft zur Bezifferung eines vermeintlichen Abfindungsanspruchs gleichfalls nach Abschluss des Vergleichs zurückgenommen.
5
Das Landgericht hat die Beklagte zu 3 zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten. Die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen.
6
Das Berufungsgericht hat auf die Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 das landgerichtliche Urteil unter Abänderung des Feststellungausspruchs bestätigt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision der Beklagten zu 1 und 3 (im Folgenden: Beklagte) verfolgen diese ihre Anträge auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, son- dern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
8
Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur vollständigen Abweisung der Klage.
9
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte zu 1 ihm wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht Schadensersatz schulde. Die Feststellungsklage sei im Hinblick auf die drohende Verjährung zulässig und auch begründet. Der Beklagte zu 1 habe seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verletzt, indem er der Abwanderung des Personals der Schuldnerin zu dem von seinem Sohn gegründeten Konkurrenzunternehmen, der Beklagten zu 3, durch eigene Kündigung Vorschub geleistet und damit mittelbar auch dazu beigetragen habe, dass Aufträge von Kunden der Schuldnerin fortan von der Beklagten zu 3 bearbeitet und Folgeaufträge der Beklagten zu 3 und nicht mehr der Schuldnerin erteilt worden seien.
10
Dadurch habe der Kläger einen Schaden in seinem eigenen Vermögen erlitten, den er in eigenem Namen und für eigene Rechnung geltend machen könne. Zwar könne der Gesellschafter einer GmbH Ausgleich eines mittelbaren Schadens, der in der Minderung seiner Gesellschafterrechte durch Schädigung des Gesellschaftsvermögens bestehe, grundsätzlich nur in der Weise erreichen, dass der bei der Gesellschaft entstandene Schaden durch Ersatzleistung an die Gesellschaft beseitigt werde. Aufgrund besonderer gesellschafts- oder schuldrechtlicher Beziehungen könne ein Gesellschafter einen Mitgesellschafter aber auch im eigenen Namen und Interesse in Anspruch nehmen. Insbesondere die Verletzung von dem Mitgesellschafter gegenüber bestehenden Treuepflichten könne zu eigenen Schadensersatzansprüchen des geschädigten Mitgesell- schafters führen. Solche Ansprüche habe zwar, soweit sich der Schaden des Gesellschafters mit demjenigen der Gesellschaft decke, in erster Linie diese geltend zu machen. Soweit sich die Schäden nicht deckten, könne der Gesellschafter seinen eigenen Schaden aber uneingeschränkt selbst liquidieren. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden bestehe, wie er im Berufungsverfahren klargestellt habe, in dem Verlust der Gewinnausschüttungen ab 2001, die er erhalten hätte, wenn der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin nicht durch die vom Beklagten zu 1 verschuldete Abwanderung des Personals und der Kunden zum Erliegen gekommen wäre. Hierbei handele es sich um einen ausschließlich eigenen Schaden des Klägers.
11
Der Schadensersatzanspruch des Klägers werde durch die vom Insolvenzverwalter der Schuldnerin mit den Beklagten getroffene Vergleichsvereinbarung nicht berührt. Die Parteien des Vergleichs hätten sich nur über den Ausgleich eigener Ansprüche einigen können und auch tatsächlich geeinigt.
12
Da der Kläger seinen Schadensersatzanspruch ohne die von der Beklagten zu 3 begehrten Auskünfte nicht beziffern könne, sei die Beklagte zu 3, die sich die in Mittäterschaft mit dem Beklagten zu 1 begangene unerlaubte Handlung des Beklagten zu 2 zurechnen lassen müsse, gemäß § 242 BGB zur Auskunft verpflichtet.
13
II. Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Schaden durch Verlust von Gewinnausschüttungen ab dem Jahr 2001 handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts um einen nur mittelbaren Schaden („Reflexschaden“), der allein aus einer Schädigung der Schuldnerin folgt. Wegen eines solchen Schadens kann der Kläger keine Leistung an sich persönlich verlangen. Es kann daher dahinstehen, ob sich der Be- klagte zu 1 auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen überhaupt schadensersatzpflichtig gemacht hat.
14
1. Das im Berufungsverfahren klargestellte Begehren des Klägers auf Feststellung, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, ihm einen in seinem eigenen Vermögen entstandenen Schaden zu ersetzen, ist auf die Feststellung eines Schadensersatzanspruches gerichtet, den der Kläger im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend machen kann. Er macht damit, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, ausschließlich einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich geltend.
15
2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Leistung vonSchadensersatz an sich persönlich nicht zu.
16
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließen der Grundsatz der Kapitalerhaltung, die Zweckwidmung des Gesellschaftsvermögens sowie das Gebot der Gleichbehandlung aller Gesellschafter einen Anspruch des Gesellschafters auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich wegen einer Minderung des Werts seiner Beteiligung, die aus einer Schädigung der Gesellschaft resultiert, im Regelfall aus. Vielmehr kann ein Ausgleich dieses mittelbaren Schadens nur dadurch erfolgen, dass der Gesellschafter die Leistung von Schadensersatz an die Gesellschaft verlangt (BGH, Urteil vom 10. November 1986 - II ZR 140/85, ZIP 1987, 29, 32 f.; Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 173/86, ZIP 1987, 1316, 1319; Urteil vom 11. Juli 1988 - II ZR 243/87, BGHZ 105, 121, 130 f.; Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 260/11, ZIP 2013, 781 Rn. 35 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; siehe ferner Urteil vom 19. Januar 1987 - II ZR 158/86, ZIP 1987, 444, 446). Der Grundsatz, dass wegen der Interessen der Mitgesellschafter, der Gesellschaft und ihrer Gläubiger mit der Gesellschafterklage nur eine Leistung an die Gesellschaft begehrt werden kann, gilt auch dann, wenn die Gesellschaft durch Eröffnung des Insol- venzverfahrens aufgelöst wird (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG) und nach Erfüllung der Verbindlichkeiten etwa noch vorhandenes Vermögen an die Gesellschafter zu verteilen ist, §§ 70, 72 GmbHG (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 14/03, ZIP 2005, 320, 321 f.).
17
b) Bei dem geltend gemachten Verlust der Gewinnausschüttungen ab 2001, die der Kläger nach seinem Vorbringen erhalten hätte, wenn der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin nicht zum Erliegen gekommen wäre, handelt es sich nicht um einen ausschließlich eigenen Schaden des Klägers. Es liegt vielmehr lediglich ein sich typischerweise mittelbar beim Gesellschafter realisierender Reflexschaden vor, wenn durch ein schädigendes Ereignis der Gewinn der Gesellschaft geschmälert wird. Eine Schädigung der Gesellschaft kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung verneint werden, bei der gebotenen hypothetischen Betrachtungsweise sei der Gesellschaft letztlich kein Schaden entstanden, weil eine Gewinnausschüttung nach den Vereinbarungen und dem Verhalten der Gesellschafter in der Vergangenheit mit Sicherheit zu erwarten gewesen sei und die Gesellschaft daher, wenn der Gewinn infolge der Einstellung des Geschäftsbetriebs gar nicht erst anfalle, nicht schlechter stehe, als wenn er anfiele und ausgeschüttet werden würde.
18
c) Wegen eines solchen nur mittelbaren Schadens kann der Gesellschafter den Schädiger, auch wenn es dabei wie hier um eine Schädigung durch Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht durch einen Mitgesellschafter geht, nur auf Leistung an die geschädigte Gesellschaft in Anspruch nehmen. Aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen, unter denen ein Gesellschafter einen Mitgesellschafter im Wege der actio pro socio auch im eigenen Namen und im eigenen Interesse in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1990 - II ZR 125/89, WM 1990, 1240, 1241; Urteil vom 28. Juni 1982 - II ZR 199/81, ZIP 1982, 1203; Urteil vom 22. März 2004 - II ZR 50/02, ZIP 2004, 804, 805 unter 2.b; vgl. ferner BGH, Urteil vom 4. Februar 1991 - II ZR 246/89, ZIP 1991, 582; Urteil vom 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 781; Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 14/03, ZIP 2005, 320, 321), ergibt sich nichts anderes ; insbesondere lässt sich daraus kein Anspruch des Klägers auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich herleiten. Auch in der ebenfalls vom Berufungsgericht zur Begründung herangezogenen Entscheidung vom 5. Juni 1975 (II ZR 23/74, BGHZ 65, 15) ist der Senat davon ausgegangen, dass der dort klagende Minderheitsgesellschafter einer Zweimann-GmbH von dem beklagten Mehrheitsgesellschafter Schadensersatz wegen nachteiliger Geschäfte, die dieser zu Lasten dritter Gesellschaften veranlasst hatte, an denen der Minderheitsgesellschafter gleichfalls beteiligt war, nur im Wege der Zahlung an diese Gesellschaften verlangen könne.
19
Eine andere Beurteilung ist im vorliegenden Fall auch nicht insoweit geboten , als wegen des zwischen dem Insolvenzverwalter und den Beklagten abgeschlossenen Vergleichs etwaige (weitergehende) Ansprüche der Gesellschaft nicht mehr bestehen und somit vom Kläger auch nicht mehr im Wege der actio pro socio geltend gemacht werden können. Soweit der Insolvenzverwalter beim Abschluss des Vergleichs pflichtwidrig gehandelt und sich deshalb schadensersatzpflichtig gemacht haben sollte, wäre der Kläger in seinem Vermögen gleichfalls nur mittelbar über die Schädigung der Gesellschaft betroffen. Aus den oben genannten Gründen könnte Schadenersatz gem. § 60 Abs. 1 InsO nur im Wege der Leistung in die Insolvenzmasse oder gegebenenfalls an die Gesellschaft verlangt werden.
20
3. Da ein eigener Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1 nicht besteht, kann die Beklagte zu 3 schon aus diesem Grund nicht verpflichtet sein, ihm zur Bezifferung eines solchen Anspruchs Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2009 - 36 O 288/04 -
KG, Entscheidung vom 05.08.2010 - 23 U 227/09 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Insolvenzordnung - InsO | § 60 Haftung des Insolvenzverwalters


(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzust

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 60 Auflösungsgründe


(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: 1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehr

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 70 Aufgaben der Liquidatoren


Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtl

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 72 Vermögensverteilung


Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 50/02 Verkündet am: 22. März 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

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(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

35
(a) Nach ständiger Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs steht einem Gesellschafter ein Anspruch auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich wegen einer Minderung des Werts seiner Beteiligung, die aus einer Schädigung der Gesellschaft resultiert, grundsätzlich nicht zu.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 14/03 Verkündet am:
29. November 2004
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Gesellschafter einer zweigliedrigen, wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister
gelöschten GmbH i.L. kann den Mitgesellschafter, der die Gesellschaft
geschädigt haben soll, auch nach Bestellung eines Nachtragsliquidators mit
einer Gesellschafterklage auf Auskunft und Schadensersatzleistung an die Gesellschaft
in Anspruch nehmen.
BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 14/03 - OLG Köln
LG Aachen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 29. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag des Klägers zum Hauptantrag Ziff. 1 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Prozeßparteien sind Brüder und Gesellschafter einer Ingenieurs-GmbH. Alleingesellschafter war zunächst der Beklagte, der im Jahr 1990 die Hälfte seiner Geschäftsanteile auf den Kläger übertrug. Beide waren dann Geschäftsführer bis zum Ausscheiden des Beklagten aus diesem Amt im September 1993. Im Mai 1999 beschlossen sie die Auflösung der Gesellschaft;
Liquidator wurde der Beklagte; er ließ durch einen Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluß und eine Liquidationseröffnungsbilanz per 28. bzw. 29. Mai 1999 erstellen. Im August 2000 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH i.L.. Durch Beschluß vom 25. Mai 2001 lehnte das Amtsgericht den Antrag aufgrund des Berichts des vorläufigen Insolvenzverwalters mangels Masse ab. Am 1. Oktober 2001 wurde die GmbH i.L. wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 141 a FGG im Handelsregister gelöscht.
Mit seiner kurz danach erhobenen Klage hat der Kläger von dem Beklagten Auskunft sowie die Vorlegung von Unterlagen über den Verbleib und die Verwertung bestimmter von der GmbH entwickelter Computerprogramme (Antrag zu 1), weiter die Aufstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen mit Lageberichten zu den Geschäftsjahren 1999 und 2000 begehrt (Antrag zu 2). Nach erstinstanzlicher Klageabweisung hat er in zweiter Instanz den zusätzlichen Hilfsantrag (zu Antrag Ziff. 1) gestellt, den Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft an einen inzwischen bestellten Nachtragsliquidator zu verurteilen, dessen Bestellung der Kläger bereits während des Rechtsstreits in erster Instanz beantragt hatte. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers - unter Abweisung des Hilfsantrags als unzulässig - zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Revision nur hinsichtlich der Abweisung des (zweitinstanzlichen) Hilfsantrages zugelassen, den der Kläger mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hält die zweitinstanzliche Klageerweiterung um den Hilfsantrag zwar für sachdienlich (§ 533 ZPO), diesen aber für unzulässig, weil dem Kläger die Klagebefugnis zur Geltendmachung des allenfalls der GmbH i.L. zustehenden Auskunftsanspruchs fehle. Eine Gesellschafterklage sei gegenüber einer möglichen Klage der Gesellschaft subsidiär und komme hier nach Bestellung des Nachtragsliquidators nicht (mehr) in Betracht, zumal das Auskunftsbegehren dem Zweck einer weitergehenden Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft dienen solle und dafür der Nachtragsliquidator zuständig sei. Ihn könne der Kläger auch durch Gesellschafterbeschluß nach § 46 Nr. 8 GmbHG, bei dem der Beklagte gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG kein Stimmrecht habe, zu der Rechtsverfolgung veranlassen. Die zweitinstanzliche Behauptung des Klägers, die GmbH verfüge laut Auskunft des Nachtragsliquidators über keine finanziellen Mittel für die Prozeßführung, sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO "präkludiert" und überdies im Hinblick auf §§ 114 ff. ZPO unerheblich.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Gesellschafter einer GmbH unter noch zu erörternden Voraussetzungen berechtigt sein, einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen (vgl. BGHZ 65, 15, 19 ff.), was namentlich dann in Betracht kommt, wenn dieser seine zwischen den Gesellschaftern bestehende Treuepflicht verletzt und durch eine damit verbundene Schädigung des Vermögens der Gesellschaft mittelbar auch dasjenige des klagenden Gesellschafters geschädigt hat (vgl. BGHZ 65, 15 "ITT"; Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 - II ZR 199/81, ZIP 1982, 1203; v. 14. Mai 1990 - II ZR 185/89, WM 1990, 1240). Auch in der Verletzung der Organpflich-
ten eines Gesellschaftergeschäftsführers oder eines Gesellschafters als Liquidator kann zugleich eine Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht liegen (vgl. Sen.Urt. v. 14. September 1998 - II ZR 175/97, ZIP 1999, 240; v. 28. Juni 1982 - II ZR 121/81, ZIP 1982, 1073). Entsprechendes macht der Kläger im vorliegenden Fall sinngemäß mit der Behauptung geltend, der Beklagte habe sich unter Verstoß gegen seine Pflichten als Liquidator und Gesellschafter die von dem Auskunftsbegehren betroffenen Computerprogramme der GmbH i.L. angeeignet und diese verwertet.

b) Gegenüber einer Gesellschafterklage besteht allerdings ein grundsätzlicher Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 aaO; v. 4. Februar 1991 - II ZR 246/89, ZIP 1991, 582; mißverständlich Sen.Urt. v. 14. Mai 1990 aaO), der aber jedenfalls dann entfällt, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, daß es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müßte er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen (dazu BGHZ 65, 15, 21; Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 aaO). Weiter hat der Senat im Urteil vom 4. Februar 1991 (aaO) eine Gesellschafterklage im Fall einer im Handelsregister gelöschten zweigliedrigen GmbH mit Rücksicht darauf zugelassen, daß ihr ein Vertretungsorgan fehlte und das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG hier wegen des Stimmrechtsausschlusses des in Anspruch zu nehmenden Gesellschafters (§ 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG) eine überflüssige Formalität bedeuten würde.

c) Im vorliegenden Fall verfügt die GmbH i.L. zwar nach Bestellung des Nachtragsliquidators wieder über ein Vertretungsorgan. Sie verfügt aber nicht über die Mittel für die Prozeßführung, was - zumindest prima facie - schon auf-
grund ihrer Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit anzunehmen ist, ohne daß es insoweit auf den vom Berufungsgericht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als "präkludiert" angesehenen Vortrag des Klägers ankommt. Prozeßkostenhilfe könnte die GmbH i.L. - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - gemäß § 116 Nr. 2 ZPO nicht beanspruchen, weil die Kosten von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Prozeßparteien aufgebracht werden könnten und der Rechtsstreit allgemeine Interessen nicht berührt. Ein Anspruch der GmbH i.L. gegen den Kläger auf Prozeßkostenvorschuß folgt aber weder aus § 116 Nr. 2 ZPO noch aus dem GmbH-Recht. Auf die Möglichkeit, ihr die Prozeßkosten gleichwohl vorzustrecken, um ihr damit die Prozeßführung zu Lasten der eigenen bereits begonnenen zu ermöglichen, muß sich der Kläger nicht verweisen lassen. Maßgebend ist vielmehr, daß die GmbH i.L. von sich aus zur Klageerhebung nicht in der Lage und der Beklagte deshalb - im vorliegenden Fall einer zweigliedrigen Gesellschaft auch ohne förmlichen Gesellschafterbeschluß gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG (vgl. Sen.Urt. v. 4. Februar 1991 aaO) - zu der Gesellschafterklage befugt ist.
Die Interessen der Gesellschaft und ihrer Gläubiger werden durch die Gesellschafterklage nicht berührt, weil mit ihr grundsätzlich nur eine Leistung an die Gesellschaft begehrt werden kann. Letzteres gilt auch für den hier geltend gemachten Anspruch auf Auskunft zur Bestimmung und als Annex eines etwaigen Schadensersatzanspruchs. Ebenso wie der ggf. in das Gesellschaftsvermögen zu leistende Schadensersatz steht auch das Ergebnis der begehrten Auskunft primär der Gesellschaft zu. Von ihr kann der Kläger gemäß § 51 a GmbHG ggf. die Weitergabe der für eine Gesellschafterklage auf Schadensersatz erforderlichen Informationen verlangen.
2. Sonach scheitert die Zulässigkeit des Hilfsantrages des Klägers - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht daran, daß inzwischen ein Nachtragsliquidator für die GmbH i.L. bestellt worden ist, zu dessen Händen die von dem Kläger begehrte Auskunft ggf. zu erteilen ist (vgl. Sen.Urt. v. 4. Februar 1991 aaO). Das angefochtene Urteil kann daher mit der ihm von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben.
II. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Hilfsantrag des Klägers auch nicht deshalb unzulässig, weil er dazu in seiner Berufungsbegründung nichts ausgeführt, sondern erst in einem späteren Schriftsatz vorgetragen hat, der Nachtragsliquidator sei auf die im Rechtsstreit begehrten Auskünfte angewiesen. Wie die Revisionserwiderung selbst sieht, gilt § 520 ZPO für eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht, weil es sich insoweit nicht um eine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils handelt (vgl. Musielak/ Ball, ZPO 3. Aufl. § 520 Rdn. 27 m.w.Nachw.). Die Begründung für den Hilfsantrag als solchen ergibt sich ohnehin aus den Ausführungen des Klägers zu seinem Hauptantrag auf Auskunftserteilung in Zusammenhang mit den Grundsätzen der Gesellschafterklage von selbst.
III. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt. Sie käme in dem hier gegebenen Fall fehlerhafter vorinstanzlicher Abweisung einer Klage als unzulässig nur dann in Betracht, wenn die getroffenen Feststellungen ein abschließendes Urteil erlaubten und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erschiene (vgl. BGHZ 123, 137, 141 f.; BGH, Urt. v. 29. September 1993 - VIII ZR 107/93, NJW-RR 1994, 175 f. jew. m.w.Nachw.). Das ist hier nicht der Fall, weil das Berufungsgericht zum Grund des Auskunftsanspruchs und zu dem von dem Beklagten erhobenen Einwand sachfremder
Rechtsverfolgung, worauf die Revisionserwiderung hinweist, keine Feststellungen getroffen hat.
Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit , die noch erforderlichen Feststellungen - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - zu treffen.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 50/02 Verkündet am:
22. März 2004
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sind die Gründungsgesellschafter einer GmbH kraft Sonderrechts Geschäftsführer
, sollen sie auch bei gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer
Tochtergesellschaft nur eine einheitliche Vergütung erhalten und soll eine Änderung
ihrer Geschäftsführer-Anstellungsverträge nur einstimmig möglich sein,
so hat der einzelne Gründungsgesellschafter einen Anspruch gegen den Mitgesellschafter
auf Unterlassung der Entgegennahme einer höheren als der ursprünglich
vereinbarten Vergütung in der Tochtergesellschaft bis zu einer Neuregelung
durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß in der Muttergesellschaft.
BGH, Urteil vom 22. März 2004 - II ZR 50/02 - OLG Schleswig
LG Flensburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 1. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Dezember 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Unterlassungsklage gegen die Beklagten zu 1 bis 3 (Hauptantrag zu 1) abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Flensburg vom 27. Oktober 2000 auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: 1. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt, es zu unterlassen, Geschäftsführergehälter, Geschäftsführervergütungen, Tantiemen oder sonstige Gegenleistungen für die Geschäftsführertätigkeit bei den Beklagten zu 4, 5 und 6 entgegenzunehmen, bis ein wirksamer Gesellschafterbeschluß der Beklagten zu 4 unter Zustimmung des Klägers über die Neugestaltung der Geschäftsführergehälter ab dem 1. Januar 2000 vorliegt, mit Ausnahme von Vergütungen und Leistungen in dem Umfang, wie sie die Beklagten zu 5 bzw. 6 aufgrund der mit den Beklagten zu 1 bis 3 geschlossenen Geschäftsführeranstellungsverträgen Ende des Jahres 1999 geschuldet haben.
2. Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4 vom 30. August 2000 zu Ziffer 3 des Protokolls gefaßte Beschluß wird für nichtig erklärt.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu 30 %, die Beklagte zu 4 zu 3 % und der Kläger zu 67 %.
Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 tragen diese zu je 67 % und der Kläger zu je 33 %.
Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 tragen diese zu 3 % und der Kläger zu 97 %.
Die im Revisionsverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu 33 % und der Kläger zu 67 %.
Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 tragen diese zu je 67 % und der Kläger zu je 33 %.
Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 und die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 und 6 trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger und die Beklagten zu 1 bis 3 gründeten mit Vertrag vom 14. Juli 1996 die Beklagte zu 4. In § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages heißt es:
"Die vier Gründungsgesellschafter sind berechtigt, ihre Berufung als Geschäftsführer kraft Sonderrechtes zu verlangen. Dieses Sonderrecht ist unübertragbar und geht auch nicht auf den Rechtsnachfolger am Gesellschaftsanteil über. Die Geschäftsführer kraft Sonderrechtes können nur aus wichtigem Grund durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß abberufen werden. Entsprechendes gilt für die Gestaltung und Änderung der Geschäftsführerverträge."
Die Beklagte zu 4 sollte lediglich eine Holdinggesellschaft sein. Das ope- rative Geschäft sollte durch zwei noch zu gründende Tochtergesellschaften, die Beklagten zu 5 und 6, geführt werden. Nach § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 4 sollte die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie die Gestaltung von Geschäftsführerverträgen sowohl bei der Beklagten zu 4 als auch bei den Beteiligungsunternehmen durch Beschluß der Gesellschafter mit einer Stimmenmehrheit von ¾ erfolgen.
In der ersten Gesellschafterversammlung vom 14. Juli 1996 faßten die Gesellschafter folgenden Beschluß:
"Jeder Geschäftsführer erhält nur ein Gehalt, auch wenn er für mehrere Gesellschaften tätig ist. Für die Zeit ab 1. September 1996 bis zum 31. Dezember 1999 werden folgende Bruttovergütungen fest vereinbart: H. K., N. Ku. und Ha.He. S. jeweils 13.750,00 DM monatlich und W. R. 4.000,00 DM monatlich. ..."
Die Beklagten zu 1 und 2 wurden in der Folgezeit zu Geschäftsführern der Beklagten zu 5, der Beklagte zu 3 wurde zum Geschäftsführer der Beklagten zu 6 bestellt. Am 14. August bzw. 27. September 1996 wurden Anstellungsverträge zwischen den Beklagten zu 1 und 2 und der Beklagten zu 5 sowie zwischen dem Beklagten zu 3 und der Beklagten zu 6 geschlossen. Darin wurden die in dem Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996 festgelegten Vergütungen vereinbart. In der Folgezeit zahlten die Beklagten zu 5 bzw. 6 diese Vergütungen an die Beklagten zu 1 bis 3. Der Kläger erhielt sein Geschäftsführergehalt von der Beklagten zu 4.
Im Dezember 1999 setzten die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesellschafter der Beklagten zu 4 eine Beschlußvorlage in Umlauf, der zufolge das Gehalt des Beklagten zu 2 auf 17.750,00 DM pro Monat erhöht werden sollte und außerdem alle drei Beklagten eine Tantieme in Höhe von 15 % des Jahresgewinns der von ihnen geleiteten Tochtergesellschaften erhalten sollten, während eine Vergütung für den Kläger nicht mehr vorgesehen war. Der Kläger weigerte sich, an der Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren mitzuwirken. Daraufhin wurden am 12. Januar, 16. Juni und 30. August 2000 Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 4 abgehalten. Jedenfalls in der Versammlung vom 30. August 2000 wurde mit den Stimmen der Beklagten zu 1 bis 3 und gegen die Stimme des Klägers ein Beschluß mit dem Inhalt der schriftlichen Beschlußvorlage gefaßt.
Seit dem 1. Januar 2000 erhält der Kläger kein Geschäftsführergehalt mehr, während den Beklagten zu 1 bis 3 Gehälter und Tantiemen entsprechend der Beschlußvorlage ausgezahlt werden.
Der Kläger verlangt von den Beklagten, die Auszahlung bzw. Entgegennahme von Geschäftsführergehältern, Tantiemen und sonstigen Gegenleistungen für die Geschäftsführertätigkeit bei den Beklagten zu 4, 5 und 6 - mit Ausnahme der Erstattung nachgewiesener Auslagen - zu unterlassen, bis ein wirksamer Gesellschafterbeschluß der Beklagten zu 4 über die Neugestaltung der Geschäftsführergehälter ab 1. Januar 2000 vorliegt. Im übrigen erhebt er - teilweise im Wege von Hilfsanträgen - Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklagen in bezug auf die verschiedenen Gesellschafterbeschlüsse. Zur Begründung beruft er sich auf den Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996 und meint, eine Erhöhung der Vergütungen wie auch die Streichung seiner eigenen Vergütung könne nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß erfolgen.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben, weiter fest- gestellt, daß das Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4 vom 16. Juni 2000 unrichtig und im übrigen nichtig sei und schließlich den in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4 vom 30. August 2000 gefaßten Beschluß über die Geschäftsführervergütungen für nichtig erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil in bezug auf den Gesellschafterbeschluß vom 30. August 2000 aufrechterhalten und die Klage im übrigen abgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Unterlassungsanspruch weiter und beantragt hilfsweise, einen etwaigen im schriftlichen Umlaufverfahren der Gesellschafter der Beklagten zu 4 am 7. Dezember 1999 festgestellten Gesellschafterbeschluß über die Geschäftsführervergütungen für nichtig zu erklären.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers führt teilweise zum Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht hat den von dem Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch für unbegründet gehalten und dazu ausgeführt: Hinsichtlich der Beklagten zu 1 bis 3 und der Beklagten zu 5 und 6 fehle es dem Kläger an der Aktivlegitimation. Die Vergütungsansprüche der Beklagten zu 1 bis 3 ergäben sich aus den mit den Beklagten zu 5 bzw. 6 geschlossenen Geschäftsführerverträgen. Auf diese könne nur die Beklagte zu 4 als die alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 5 und 6 einwirken, nicht aber der Kläger. Die Regelung der Geschäftsführervergütung in dem Gesellschafterbeschluß vom
14. Juli 1996 betreffe nur das Verhältnis der Gesellschafter der Beklagten zu 4. Für die Entscheidung, in welcher Weise die Beklagte zu 4 ihren Einfluß bei den Beklagten zu 5 und 6 geltend zu machen habe, reiche ein Gesellschafterbeschluß mit einfacher Mehrheit aus. Der Kläger könne daher gegen die Stimmen der Beklagten zu 1 bis 3 die Ausgestaltung der Geschäftsführerverträge bei den Beklagten zu 5 und 6 nicht beeinflussen.
2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Abweisung der Unterlassungsklage in bezug auf die Beklagte zu 4. Die Beklagte zu 4 hat weder in der Vergangenheit Geschäftsführergehälter an die Beklagten zu 1 bis 3 ausgezahlt, noch steht das für die Zukunft zu erwarten.

b) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht die gegen die Beklagten zu 5 und 6 gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 5 und 6 keinen Anspruch darauf, daß diese keine oder nur Geschäftsführervergütungen in bestimmter Höhe auszahlen. Zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 5 und 6 bestehen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Der Kläger ist nicht Gesellschafter der Beklagten zu 5 und 6. Damit scheidet entgegen der Auffassung der Revision auch eine actio pro socio aus. Aufgrund besonderer gesellschafts- oder schuldrechtlicher Beziehungen kann ein Gesellschafter zwar einen Mitgesellschafter im eigenen wie auch im Interesse der Gesellschaft in Anspruch nehmen (Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 - II ZR 199/81, ZIP 1982, 1203; v. 14. Mai 1990 - II ZR 125/89, NJW 1990, 2627, 2628). Nicht aber kann der Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses einen Anspruch gegen Tochtergesellschaften geltend machen, an denen er nicht selbst als Gesellschafter beteiligt ist.


c) Überwiegend begründet ist die Revision dagegen in bezug auf die Be- klagten zu 1 bis 3. Als Mitgesellschafter des Klägers sind die Beklagten zu 1 bis 3 diesem gegenüber verpflichtet, auch nach Ablauf des in dem Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996 festgelegten Zeitraums bis zum 31. Dezember 1999 keine höheren Geschäftsführervergütungen zu vereinnahmen als in diesem Gesellschafterbeschluß festgelegt, solange die Gründungsgesellschafter der Beklagten zu 4 keinen anderweitigen einstimmigen Beschluß gefaßt haben. Dieser Anspruch ergibt sich auf der Grundlage der gesellschaftlichen Treuepflicht aus § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit dem Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996.
Nach diesen Regelungen darf den Gründungsgesellschaftern der Beklagten zu 4 für ihre Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten zu 4 und den Tochtergesellschaften nur jeweils eine Vergütung ausgezahlt werden, die Höhe dieser Vergütungen ist festgelegt und eine Änderung ist nur durch einstimmigen Beschluß der Gründungsgesellschafter möglich. Zwar bestimmt § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 4, daß die Gestaltung von Geschäftsführerverträgen bei der Beklagten zu 4 und den Beteiligungsunternehmen durch Gesellschafterbeschluß mit ¾-Mehrheit erfolgen könne. Dieser Vorschrift geht aber - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend angenommen hat - die Regelung in § 5 Abs. 4 vor. Danach kann eine Änderung der Geschäftsführerverträge bezüglich der vier Gründungsgesellschafter nur durch deren einstimmigen Gesellschafterbeschluß erfolgen.
An diese Regelung sind die Beklagten zu 1 bis 3 im Verhältnis zu dem Kläger gebunden. Damit sind sie auch verpflichtet, sich bis zu einer neuen einstimmigen Festlegung der Vergütungshöhe keine höheren als die in dem Be-
schluß vom 14. Juli 1996 festgelegten - bzw. in der Folgezeit einstimmig angepaßten - Geschäftsführervergütungen auszahlen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es dabei nicht darauf an, daß sich entsprechende Ansprüche aus den Geschäftsführeranstellungsverträgen zwischen den Beklagten zu 1 bis 3 und den Beklagten zu 5 und 6 ergeben. Die Unterlassungspflicht der Beklagten zu 1 bis 3 beruht auf ihrer Verbindung mit dem Kläger als Gesellschafter der Beklagten zu 4.
Ein einstimmiger Gesellschafterbeschluß über die Höhe der Vergütungen ab dem 1. Januar 2000 ist noch nicht gefaßt worden. Auch sonst ist die Vergütungshöhe nicht festgelegt worden. Im Dezember 1999 ist im schriftlichen Umlaufverfahren - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - ebenso wenig ein Beschluß gefaßt worden wie in der Gesellschafterversammlung vom 12. Januar 2000, ein etwaiger Beschluß in der Gesellschafterversammlung vom 16. Juni 2000 ist - was nicht mehr im Streit steht - durch die nachfolgende Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung vom 30. August 2000 gegenstandslos geworden, und der Beschluß vom 30. August 2000 ist von den Vorinstanzen - unangefochten - für nichtig erklärt worden.
Anders als das Landgericht gemeint hat, kann aus dem Ablauf des in dem Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996 vorgesehenen Zeitraums bis zum 31. Dezember 1999 aber nicht gefolgert werden, daß die Beklagten zu 1 bis 3 keinerlei Vergütung mehr zu beanspruchen hätten. Vielmehr ist der Beschluß nach der Interessenlage der Parteien dahin auszulegen, daß jedenfalls die dort festgelegten oder später einstimmig angepaßten Vergütungen fortzuzahlen sind. Es kann dagegen nicht angenommen werden, daß die Parteien für den Fall, daß sie sich nicht auf eine neue Vergütungshöhe würden einigen können , auch die bis dahin geschuldeten Vergütungen entfallen lassen und sich auf
einen Streit über die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB einlassen wollten.
II. Über den Hilfsantrag, einen etwaigen im schriftlichen Umlaufverfahren der Gesellschafter der Beklagten zu 4 am 7. Dezember 1999 festgestellten Gesellschafterbeschluß über die Geschäftsführervergütungen für nichtig zu erklären , ist nicht zu entscheiden. Dem Hauptantrag ist zwar nur teilweise stattgegeben worden. Damit ist die Rechtsauffassung des Klägers zu der Unwirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse aber bestätigt. Bei sinngemäßer Auslegung ist damit der Hilfsantrag gegenstandslos geworden.
III. Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts vom 12. Februar und 21. März 2001 sowie des Senats vom 1. Dezember 2003 festgesetzt auf ! 1.360.394,31
(das ist der 3,5 fache Jahresbetrag der von dem Unterlassungsantrag betroffenen Vergütungen der Beklagten zu 1 bis 3 in Höhe von zweimal 13.750,00 DM # ! $% & ' ( %)+*($ ,.- und einmal 17.750,00 DM = 971.710,22 " % für die beiden Anfechtungsklagen) und auf / 0 * 971.710,22 Revísionsverfahren.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3, 5 und 6 sind jedoch auch für den ersten und zweiten Rechtszug nur nach einem Streitwert in Höhe von
971.710,22
zu berechnen.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 14/03 Verkündet am:
29. November 2004
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Gesellschafter einer zweigliedrigen, wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister
gelöschten GmbH i.L. kann den Mitgesellschafter, der die Gesellschaft
geschädigt haben soll, auch nach Bestellung eines Nachtragsliquidators mit
einer Gesellschafterklage auf Auskunft und Schadensersatzleistung an die Gesellschaft
in Anspruch nehmen.
BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 14/03 - OLG Köln
LG Aachen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 29. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag des Klägers zum Hauptantrag Ziff. 1 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Prozeßparteien sind Brüder und Gesellschafter einer Ingenieurs-GmbH. Alleingesellschafter war zunächst der Beklagte, der im Jahr 1990 die Hälfte seiner Geschäftsanteile auf den Kläger übertrug. Beide waren dann Geschäftsführer bis zum Ausscheiden des Beklagten aus diesem Amt im September 1993. Im Mai 1999 beschlossen sie die Auflösung der Gesellschaft;
Liquidator wurde der Beklagte; er ließ durch einen Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluß und eine Liquidationseröffnungsbilanz per 28. bzw. 29. Mai 1999 erstellen. Im August 2000 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH i.L.. Durch Beschluß vom 25. Mai 2001 lehnte das Amtsgericht den Antrag aufgrund des Berichts des vorläufigen Insolvenzverwalters mangels Masse ab. Am 1. Oktober 2001 wurde die GmbH i.L. wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 141 a FGG im Handelsregister gelöscht.
Mit seiner kurz danach erhobenen Klage hat der Kläger von dem Beklagten Auskunft sowie die Vorlegung von Unterlagen über den Verbleib und die Verwertung bestimmter von der GmbH entwickelter Computerprogramme (Antrag zu 1), weiter die Aufstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen mit Lageberichten zu den Geschäftsjahren 1999 und 2000 begehrt (Antrag zu 2). Nach erstinstanzlicher Klageabweisung hat er in zweiter Instanz den zusätzlichen Hilfsantrag (zu Antrag Ziff. 1) gestellt, den Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft an einen inzwischen bestellten Nachtragsliquidator zu verurteilen, dessen Bestellung der Kläger bereits während des Rechtsstreits in erster Instanz beantragt hatte. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers - unter Abweisung des Hilfsantrags als unzulässig - zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Revision nur hinsichtlich der Abweisung des (zweitinstanzlichen) Hilfsantrages zugelassen, den der Kläger mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hält die zweitinstanzliche Klageerweiterung um den Hilfsantrag zwar für sachdienlich (§ 533 ZPO), diesen aber für unzulässig, weil dem Kläger die Klagebefugnis zur Geltendmachung des allenfalls der GmbH i.L. zustehenden Auskunftsanspruchs fehle. Eine Gesellschafterklage sei gegenüber einer möglichen Klage der Gesellschaft subsidiär und komme hier nach Bestellung des Nachtragsliquidators nicht (mehr) in Betracht, zumal das Auskunftsbegehren dem Zweck einer weitergehenden Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft dienen solle und dafür der Nachtragsliquidator zuständig sei. Ihn könne der Kläger auch durch Gesellschafterbeschluß nach § 46 Nr. 8 GmbHG, bei dem der Beklagte gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG kein Stimmrecht habe, zu der Rechtsverfolgung veranlassen. Die zweitinstanzliche Behauptung des Klägers, die GmbH verfüge laut Auskunft des Nachtragsliquidators über keine finanziellen Mittel für die Prozeßführung, sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO "präkludiert" und überdies im Hinblick auf §§ 114 ff. ZPO unerheblich.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Gesellschafter einer GmbH unter noch zu erörternden Voraussetzungen berechtigt sein, einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen (vgl. BGHZ 65, 15, 19 ff.), was namentlich dann in Betracht kommt, wenn dieser seine zwischen den Gesellschaftern bestehende Treuepflicht verletzt und durch eine damit verbundene Schädigung des Vermögens der Gesellschaft mittelbar auch dasjenige des klagenden Gesellschafters geschädigt hat (vgl. BGHZ 65, 15 "ITT"; Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 - II ZR 199/81, ZIP 1982, 1203; v. 14. Mai 1990 - II ZR 185/89, WM 1990, 1240). Auch in der Verletzung der Organpflich-
ten eines Gesellschaftergeschäftsführers oder eines Gesellschafters als Liquidator kann zugleich eine Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht liegen (vgl. Sen.Urt. v. 14. September 1998 - II ZR 175/97, ZIP 1999, 240; v. 28. Juni 1982 - II ZR 121/81, ZIP 1982, 1073). Entsprechendes macht der Kläger im vorliegenden Fall sinngemäß mit der Behauptung geltend, der Beklagte habe sich unter Verstoß gegen seine Pflichten als Liquidator und Gesellschafter die von dem Auskunftsbegehren betroffenen Computerprogramme der GmbH i.L. angeeignet und diese verwertet.

b) Gegenüber einer Gesellschafterklage besteht allerdings ein grundsätzlicher Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 aaO; v. 4. Februar 1991 - II ZR 246/89, ZIP 1991, 582; mißverständlich Sen.Urt. v. 14. Mai 1990 aaO), der aber jedenfalls dann entfällt, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, daß es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müßte er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen (dazu BGHZ 65, 15, 21; Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 aaO). Weiter hat der Senat im Urteil vom 4. Februar 1991 (aaO) eine Gesellschafterklage im Fall einer im Handelsregister gelöschten zweigliedrigen GmbH mit Rücksicht darauf zugelassen, daß ihr ein Vertretungsorgan fehlte und das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG hier wegen des Stimmrechtsausschlusses des in Anspruch zu nehmenden Gesellschafters (§ 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG) eine überflüssige Formalität bedeuten würde.

c) Im vorliegenden Fall verfügt die GmbH i.L. zwar nach Bestellung des Nachtragsliquidators wieder über ein Vertretungsorgan. Sie verfügt aber nicht über die Mittel für die Prozeßführung, was - zumindest prima facie - schon auf-
grund ihrer Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit anzunehmen ist, ohne daß es insoweit auf den vom Berufungsgericht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als "präkludiert" angesehenen Vortrag des Klägers ankommt. Prozeßkostenhilfe könnte die GmbH i.L. - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - gemäß § 116 Nr. 2 ZPO nicht beanspruchen, weil die Kosten von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Prozeßparteien aufgebracht werden könnten und der Rechtsstreit allgemeine Interessen nicht berührt. Ein Anspruch der GmbH i.L. gegen den Kläger auf Prozeßkostenvorschuß folgt aber weder aus § 116 Nr. 2 ZPO noch aus dem GmbH-Recht. Auf die Möglichkeit, ihr die Prozeßkosten gleichwohl vorzustrecken, um ihr damit die Prozeßführung zu Lasten der eigenen bereits begonnenen zu ermöglichen, muß sich der Kläger nicht verweisen lassen. Maßgebend ist vielmehr, daß die GmbH i.L. von sich aus zur Klageerhebung nicht in der Lage und der Beklagte deshalb - im vorliegenden Fall einer zweigliedrigen Gesellschaft auch ohne förmlichen Gesellschafterbeschluß gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG (vgl. Sen.Urt. v. 4. Februar 1991 aaO) - zu der Gesellschafterklage befugt ist.
Die Interessen der Gesellschaft und ihrer Gläubiger werden durch die Gesellschafterklage nicht berührt, weil mit ihr grundsätzlich nur eine Leistung an die Gesellschaft begehrt werden kann. Letzteres gilt auch für den hier geltend gemachten Anspruch auf Auskunft zur Bestimmung und als Annex eines etwaigen Schadensersatzanspruchs. Ebenso wie der ggf. in das Gesellschaftsvermögen zu leistende Schadensersatz steht auch das Ergebnis der begehrten Auskunft primär der Gesellschaft zu. Von ihr kann der Kläger gemäß § 51 a GmbHG ggf. die Weitergabe der für eine Gesellschafterklage auf Schadensersatz erforderlichen Informationen verlangen.
2. Sonach scheitert die Zulässigkeit des Hilfsantrages des Klägers - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht daran, daß inzwischen ein Nachtragsliquidator für die GmbH i.L. bestellt worden ist, zu dessen Händen die von dem Kläger begehrte Auskunft ggf. zu erteilen ist (vgl. Sen.Urt. v. 4. Februar 1991 aaO). Das angefochtene Urteil kann daher mit der ihm von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben.
II. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Hilfsantrag des Klägers auch nicht deshalb unzulässig, weil er dazu in seiner Berufungsbegründung nichts ausgeführt, sondern erst in einem späteren Schriftsatz vorgetragen hat, der Nachtragsliquidator sei auf die im Rechtsstreit begehrten Auskünfte angewiesen. Wie die Revisionserwiderung selbst sieht, gilt § 520 ZPO für eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht, weil es sich insoweit nicht um eine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils handelt (vgl. Musielak/ Ball, ZPO 3. Aufl. § 520 Rdn. 27 m.w.Nachw.). Die Begründung für den Hilfsantrag als solchen ergibt sich ohnehin aus den Ausführungen des Klägers zu seinem Hauptantrag auf Auskunftserteilung in Zusammenhang mit den Grundsätzen der Gesellschafterklage von selbst.
III. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt. Sie käme in dem hier gegebenen Fall fehlerhafter vorinstanzlicher Abweisung einer Klage als unzulässig nur dann in Betracht, wenn die getroffenen Feststellungen ein abschließendes Urteil erlaubten und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erschiene (vgl. BGHZ 123, 137, 141 f.; BGH, Urt. v. 29. September 1993 - VIII ZR 107/93, NJW-RR 1994, 175 f. jew. m.w.Nachw.). Das ist hier nicht der Fall, weil das Berufungsgericht zum Grund des Auskunftsanspruchs und zu dem von dem Beklagten erhobenen Einwand sachfremder
Rechtsverfolgung, worauf die Revisionserwiderung hinweist, keine Feststellungen getroffen hat.
Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit , die noch erforderlichen Feststellungen - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - zu treffen.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.