Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2013 - I ZR 65/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 30. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Beschädigung seines Pkw während dessen Beförderung mit einem Auto-Zug auf Schadensersatz in Anspruch.
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- Der Kläger buchte bei der Beklagten den Transport seines Kraftfahrzeugs am 26. Juni 2007 von Narbonne in Frankreich nach Kornwestheim in Deutschland. Das Fahrzeug wurde in Frankreich für die Beförderung nach Deutschland auf einen offenen Transportwaggon verladen. Bei der Abholung am Zielort hatte das Fahrzeug ein Loch in der Windschutzscheibe, Kratzer im Lack hinter der Fahrertür, eine zerkratzte Stoßstange und ein beschädigtes Rücklicht. Zwischen den Parteien ist streitig, wann und unter welchen Umständen die Schäden verursacht wurden.
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- Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte für die bei der Abholung des Fahrzeugs am Ankunftsort festgestellten Schäden. Er hat die Beklagte deshalb auf Zahlung von 1.511,01 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 261,21 € in Anspruch genommen.
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- Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die behaupteten Schäden resultierten aus der besonderen Gefahr einer Beförderung mit offenen Wagen, für deren Folgen sie nicht einzustehen habe.
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- Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz zum überwiegenden Teil erfolgreiche Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
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- I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Dazu hat es ausgeführt:
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- Die Beklagte sei von ihrer grundsätzlich gemäß Art. 36 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (BGBl. II 2002, 2140, 2190 ff. - CIV) bestehenden Haftung nach Art. 36 § 3 Buchst. a und b CIV befreit. Die Formulierung "Fehlen oder Mängel der Verpackung" in Art. 36 § 3 Buchst. a CIV umfasse auch den Fall der "Offenen-Wagen-Gefahr". Die auf offenen Waggons verladenen Fahr- zeuge hätten - sofern es sich nicht um Neufahrzeuge ab Werk handele - üblicherweise keine Verpackung und müssten eine solche auch nicht haben. Der Wortlaut des Art. 36 § 3 Buchst. a CIV erfasse gerade auch die mit einer Beförderung auf offenen Wagen einhergehenden Gefahren. Die zugunsten der Beklagten streitende Beweisvermutung des Art. 37 § 2 Satz 1 CIV habe der beweisbelastete Kläger nicht widerlegt.
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- II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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- 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Haftung der Beklagten für die vom Kläger geltend gemachten Schäden an seinem Pkw nach den Vorschriften der CIV beurteilt. Gemäß Art. 1 § 1 CIV gelten die Einheitlichen Rechtsvorschriften für jeden Vertrag über die entgeltliche oder unentgeltliche Beförderung von Personen auf der Schiene, wenn der Abgangsund der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten - im vorliegenden Fall Frankreich und Deutschland - liegen. Wird für die Beschädigung eines mitbeförderten Fahrzeugs Schadensersatz geltend gemacht, kommen gemäß Art. 47 CIV die Bestimmungen über die Haftung für Reisegepäck (Art. 36 bis Art. 43 CIV) zur Anwendung.
- 10
- 2. Nach Art. 36 § 1 CIV haftet der Beförderer unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft, unter anderem für den Schaden, der durch Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von der Übernahme durch den Beförderer bis zur Auslieferung entsteht. Das Reisegepäck muss während der Beförderung auf der Schiene beschädigt worden sein.
- 11
- Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht davon ausgegangen, dass die bei der Abholung des Fahrzeugs am Zielort Kornwestheim festgestellten Schäden zum Zeitpunkt der Übernahme des Pkw durch die Beklagte noch nicht vorlagen. Sie konnten daher nur während der Haftungszeit der Beklagten entstanden sein mit der Folge, dass die Voraussetzungen für eine Haftung gemäß Art. 36 § 1 CIV erfüllt sind. Von der Revisionserwiderung wird dagegen auch nichts erinnert.
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- 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Haftung der Beklagten für die streitgegenständlichen Schäden nicht ausgeschlossen.
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- a) Einen Haftungsausschluss gemäß Art. 36 § 2 CIV hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Nach dieser Vorschrift ist der Beförderer von der Haftung gemäß Art. 36 § 1 CIV befreit, soweit die Beschädigung durch Umstände verursacht worden ist, die der Beförderer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Der Beweis dafür, dass die Beschädigung durch eine der in Art. 36 § 2 CIV erwähnten Tatsachen verursacht wurde, obliegt gemäß Art. 37 § 1 CIV dem Beförderer. Demgemäß muss dieser im Einzelnen darlegen, dass der eingetretene Schaden auch durch Anwendung äußerster wirtschaftlich zumutbarer Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (vgl. zu der mit Art. 36 § 2 CIV inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 23 § 2 CIM MünchKomm.HGB/Freise, 2. Aufl., Art. 23 CIM Rn. 22).
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- Die Vorinstanzen haben angenommen, die Beklagte habe lediglich pauschal behauptet, die festgestellten Schäden könnten auch durch Steinschlag oder Vandalismus entstanden sein, was für einen Haftungsausschluss nach Art. 36 § 2 CIV nicht ausreiche. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revisionserwiderung auch nicht beanstandet.
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- b) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , die Haftung der Beklagten für die streitgegenständlichen Schäden sei gemäß Art. 36 § 3 Buchst. a und b CIV ausgeschlossen.
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- aa) Nach Art. 36 § 3 Buchst. a CIV ist der Beförderer von der Haftung gemäß Art. 36 § 1 CIV befreit, soweit die Beschädigung aus der besonderen Gefahr entstanden ist, die mit dem Fehlen einer Verpackung verbunden ist.
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- Das Berufungsgericht hat angenommen, der Wortlaut des Art. 36 § 3 Buchst. a CIV umfasse auch den Fall einer "Offenen-Wagen-Gefahr". Die auf einem Autoreisezug beförderten Fahrzeuge hätten üblicherweise keine Verpackung und müssten eine solche im Regelfall auch nicht haben, weil das Gefährdungspotential beim Transport auf einem Autoreisezug nicht höher sei als bei einer Nutzung des Fahrzeugs im normalen Straßenverkehr. Die Beförderung auf der Schiene sei nur ein Ersatz für die Benutzung des Fahrzeugs auf der Straße.
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- Dieser Beurteilung des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht beizutreten. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Regelungen zu Haftungsausschlüssen des Beförderers in anderen internationalen Transportrechtsübereinkommen nicht genügend berücksichtigt hat. In Art. 23 § 3 CIM, der bei der internationalen Eisenbahnbeförderung von Gütern zur Anwendung kommt, wird hinsichtlich eines Haftungsausschlusses des Beförderers ausdrücklich zwischen der Beförderung des Gutes in offenen Wagen und dem Fehlen einer Verpackung des Gutes unterschieden. Eine gleichartige Differenzierung findet sich auch in Art. 17 Abs. 4 Buchst. a und b CMR. Die Haftungsausschlussgründe gemäß Art. 36 § 3 CIV sehen demgegenüber eine derartige Unterscheidung nicht vor. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Differenzierung zwischen den besonderen Gefahren eines Gütertransports auf offenen Wagen und dem Fehlen einer Verpackung des Gutes in den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen versehentlich unterblieben ist.
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- Die Vorschrift des Art. 36 § 3 Buchst. a CIV regelt den Fall, dass eine an sich vorgesehene Verpackung des Gutes entweder vollständig fehlt oder diese zwar vorhanden, aber mangelhaft ist. Die Fallgestaltung, dass das Gut üblicherweise nicht verpackt wird und von einer fehlenden Verpackung deshalb keine besondere Gefahr ausgeht, fällt dagegen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 36 § 3 Buchst. a CIV. Wäre dies anders, würde über Art. 36 § 3 Buchst. a CIV der in Art. 23 § 3 Buchst. a CIM für den dortigen Anwendungsbereich geregelte Haftungsausschluss der Beförderung des Gutes auf offenen Wagen auch für den Anwendungsbereich der CIV eingeführt (vgl. LG Hildesheim , TranspR 2003, 196, 198; Grau, TranspR 2003, 198 f.). Für einen derartigen Haftungsausschluss ergibt sich in den einschlägigen Bestimmungen der CIV aber kein Anhalt. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass es mit dem zwingenden und abschließenden (vgl. Art. 5 CIV) Charakter der Bestimmungen der CIV unvereinbar ist, die in Art. 36 § 3 CIV geregelten Haftungsausschlüsse um den Haftungsausschluss der Beförderung des Gutes auf offenen Wagen zu erweitern.
- 20
- bb) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Haftungsausschluss gemäß Art. 36 § 3 Buchst. b CIV berufen. Nach dieser Bestimmung ist der Beförderer von seiner Haftung gemäß Art. 36 § 1 CIV befreit, soweit die Beschädigung des Gutes aus seiner natürlichen Beschaffenheit entstanden ist. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Haftungsausschlussgrund nicht näher auseinandergesetzt. Es ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass Kraftfahrzeuge , die auf einem Autoreisezug befördert werden, regelmäßig keine Verpackung haben müssen, weil das Gefährdungspotential bei einem derartigen Transport nicht höher ist als bei einer Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass dann auch keine besondere Gefahr aus der natürlichen Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs im Sinne von Art. 36 § 3 Buchst. b CIV gegeben sein kann.
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- 4. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist im Streitfall nicht erforderlich, weil an der Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen der CIV keine vernünftigen Zweifel bestehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 115/12, TranspR 2013, 433 Rn. 24 f. = RdTW 2013, 447).
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- 5. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten ist gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 2 BGB begründet, da der Kläger anwaltliche Hilfe erst nach Eintritt des Verzugs der Beklagten mit der von ihr geschuldeten Leistung in Anspruch genommen hat und die Inanspruchnahme dieser Hilfe zur Durchsetzung der berechtigten Ansprüche erforderlich war.
- 23
- III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 30.03.2011 - 427 C 9900/07 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 05.03.2013 - 1 S 164/11 -
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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)