Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2009 - VIII ZB 60/09

bei uns veröffentlicht am10.11.2009
vorgehend
Landgericht Kempten (Allgäu), 3 O 1731/07, 03.03.2009
Oberlandesgericht München, 11 W 1346/09, 17.06.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 60/09
vom
10. November 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Weist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 522 Abs. 1 ZPO auf den verspäteten
Eingang der Berufungsbegründung hin und bringt es diesen Hinweis auch
dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis, hat der Berufungsbeklagte regelmäßig keine
Veranlassung, innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen Stellungnahmefrist kostenauslösende
Maßnahmen zu ergreifen.
BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - VIII ZB 60/09 - OLG München
LG Kempten
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles
und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juni 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 245,14 €

Gründe:

I.

1
Die in erster Instanz unterlegenen Beklagten haben gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 9. September 2008 Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt und diese Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Dezember 2008 durch Telefax vom 15. Dezember 2008 begründet. Das Berufungsgericht hat durch Verfügung vom gleichen Tage folgenden Hinweis erteilt: "I. Die Frist zur Berufungsbegründung ist - nach Verlängerung - am 12. Dezember 2008 abgelaufen. Die Berufungsbegründung ist hier per Fax am 15.12.2008 eingegangen. Auf § 522 Abs. 1 ZPO wird hingewiesen. II. Frist zur Stellungnahme: 3 Wochen ab Zustellung ..."
2
Auf diese Verfügung haben die Beklagten, ohne eine Stellungnahme abzugeben , ihre Berufung am 4. Februar 2009 zurückgenommen, woraufhin das Berufungsgericht ihnen durch Beschluss vom gleichen Tage die Kosten der Berufung auferlegt hat. Zuvor hatten die Prozessbevollmächtigten der Kläger unmittelbar nach Eingang der Verfügung unter dem 30. Dezember 2008 eine Stellungnahme abgegeben und dabei beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
3
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben die Kläger eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zuzüglich einer Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG zur Erstattung angemeldet. Das Landgericht hat die Verfahrensgebühr lediglich in Höhe des 1,1-fachen Betrages (zuzüglich der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG) festgesetzt. Die sofortige Beschwerde , mit der die Kläger eine Festsetzung der von ihnen angemeldeten 1,6-fachen Verfahrensgebühr weiterverfolgt haben, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt:
6
Die Frage, ob im Falle einer nicht rechtzeitig begründeten Berufung ein nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vom Berufungsbeklagten gestellter Verwerfungsantrag einen Erstattungsanspruch auf die volle Verfahrensgebühr auslöse, sei zwar in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten. Richtigerweise sei jedoch die sofortige Stellung eines solchen Antrags überflüssig und widerspreche dem Grundsatz einer sparsamen Prozessführung. Hiernach bestehe ein Erstattungsanspruch nur für solche Maßnahmen, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung objektiv not- wendig seien (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daran fehle es schon deshalb, weil das Berufungsgericht die Fristeinhaltung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohnehin von Amts wegen zu prüfen habe. Erst recht müsse dies gelten, wenn dem Verwerfungsantrag ein gerichtlicher Hinweis vorausgegangen sei, wie er hier erteilt worden sei. Da im Verhältnis zu den Klägern dieser Hinweis an sich noch nicht einmal erforderlich gewesen sei, habe für sie auch keine Veranlassung zur Stellungnahme bestanden, zumal nach dem Inhalt der gerichtlichen Verfügung die Fristsetzung ab Zustellung habe gelten sollen, der Hinweis den Prozessbevollmächtigten der Kläger jedoch lediglich formlos übersandt worden sei. Für die Kläger wäre erst dann eine Stellungnahme angezeigt gewesen, wenn die Beklagten aus Anlass des Hinweises Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen hätten.
7
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
8
a) Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG entsteht im Berufungsverfahren nach Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts, zu dem unter anderem das Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht gehört. Allerdings ermäßigt sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags auf das 1,1-fache. Eine solche vorzeitige Beendigung liegt vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält, eingereicht hat. Danach ist hier für die Prozessbevollmächtigten der Kläger aufgrund des von ihnen eingereichten Schriftsatzes vom 30. Dezember 2008 die 1,6-fache Verfahrensgebühr entstanden.
9
Hiervon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Kläger diese Kosten in voller Höhe von den Beklagten erstattet verlangen können. Die Erstattungsfähigkeit setzt nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO voraus, dass der den Antrag auf Verwerfung der Berufung enthaltende Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Eine Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei nur insoweit beanspruchen, als sie ihrer aus dem Prozessrechtsverhältnis folgenden Obliegenheit nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102, Tz. 9; vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723, Tz. 6 m.w.N).
10
b) Ob ein Berufungsbeklagter diese Obliegenheit verletzt, wenn er nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt, wird in der Spruchpraxis der Oberlandesgerichte sowie im kostenrechtlichen Schrifttum unterschiedlich beurteilt (zum Meinungsstand KG, NJWRR 2009, 1007, 1008). Die hier gegebene Fallgestaltung ist - anders als diejenige , die dem Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2009 (V ZB 54/09, z.V.b.) zugrunde gelegen hat - dadurch gekennzeichnet, dass das Berufungsgericht auf den nach Aktenlage eindeutig verspäteten Eingang der Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf § 522 Abs. 1 ZPO und damit auf die hierin geregelte Amtsprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie die beabsichtigte Verwerfung der Berufung durch Beschluss als unzulässig hingewiesen und dies auch den Klägern/Berufungsbeklagten zur Kenntnis gebracht hat. Bei dieser Sachlage wird einhellig angenommen, dass für einen Berufungsbeklagten keine Veranlassung besteht, kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen. Denn nach der ihm vorteilhaften Ankündigung des Berufungsgerichts , in der zugleich eine weitgehend abgeschlossene Meinungsbildung in der Beurteilung der Zulässigkeitsfrage zum Ausdruck kommt, hat ein Berufungsbeklagter durch ein Untätigbleiben jedenfalls bis zum Ablauf der gesetzten Frist ersichtlich weder Rechtsnachteile zu befürchten noch Anlass, die Prozesssituation als für sich risikobehaftet einzuschätzen, noch kann er sonst davon ausgehen, durch Abgabe einer Stellungnahme einen Verfahrensab- schluss wesentlich zu beschleunigen (vgl. BGHZ 166, 117, Tz. 20 zur Ankündigung einer Einspruchsverwerfung gemäß § 341 ZPO; BAG, NJW 2008, 1340, 1341; OLG Koblenz, MDR 2007, 866; LAG Düsseldorf, JurBüro 1994, 424, 425; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rdnr. 14; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 96; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Berufung"; Thomas/ Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rdnr. 21). Dem schließt sich der Senat an.
Ball Dr. Milger Dr. Achilles
Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 03.03.2009 - 3 O 1731/07 -
OLG München, Entscheidung vom 17.06.2009 - 11 W 1346/09 -

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 341 Einspruchsprüfung


(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. (2) Das Urteil

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 54/09
vom
2. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 91 Abs. 1; RVG § 13 i.V.m. Nr. 3200 RVG VV
Weist das Gericht nach der Einlegung der Berufung, aber vor der Begründung auf
seine vermutliche Unzuständigkeit hin und beantragt der Berufungsbeklagte die Verwerfung
des Rechtsmittels als unzulässig, gehört die hierdurch entstehende 1,6fache
Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG auch dann zu den
notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungskläger später das
Rechtsmittel zurücknimmt, ohne es begründet zu haben.
BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09 - LG Karlsruhe
AG Mannheim
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 360,57 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat am 22. September 2008 (Montag) bei dem Landgericht Mannheim gegen das ihm am 21. August 2008 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Mannheim Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 23. September 2008 hat das Landgericht den Parteien folgenden Hinweis erteilt: "Soweit ohne vollständige Kenntnis des Urteils erster Instanz und ohne Kenntnis der erstinstanzlichen Akten ersichtlich handelt es sich um eine Berufung in einer Wohnungseigentumssache im Sinne des § 43 Nr. 1-4 WEG. Gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 GVG ist das Landgericht Karlsruhe alleiniges Berufungsgericht für derartige Verfahren" und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Oktober 2008 gegeben. Mit am 2. Oktober 2008 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 1. Oktober 2008 hat sich die Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese gemeldet, die Verwerfung der Berufung als unzulässig beantragt und hierfür eine Begründung abgegeben. Der Kläger hat mit am 6. Oktober 2008 eingegangenem Schriftsatz die Abgabe, hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Karlsruhe beantragt. Das Landgericht Mannheim hat mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 die Parteien darüber unterrichtet, dass es die Verweisung des Berufungsverfahrens an das Landgericht Karlsruhe beabsichtige. Dem hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 widersprochen und hierfür eine Begründung abgegeben.
2
Das Landgericht Mannheim hat die Sache mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 nach § 281 ZPO an das Landgericht Karlsruhe verwiesen. Am 20. November 2008 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, ohne das Rechtsmittel begründet zu haben. Mit Beschluss vom 21. November 2008 sind dem Kläger die durch die Berufung entstandenen Kosten nach einem Streitwert von 18.978,35 € auferlegt worden.
3
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Amtsgericht u.a. eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG in Höhe von 969,60 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Die sofortige Beschwerde, mit welcher der Kläger die Herabsetzung auf eine 1,1-fache Verfahrensgebühr erstrebt hat, ist erfolglos geblieben.
4
Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel weiter.

II.

5
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht zu Recht eine 1,6-fache Verfahrensgebühr festgesetzt; denn die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe den Antrag auf Verwerfung der Berufung als unzulässig gestellt und ihn auch begründet, was zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen sei. Ferner folge die Erstattungsfähigkeit der 1,6fachen Verfahrensgebühr daraus, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten der Verweisung der Sache an das Landgericht Karlsruhe widersprochen und hierfür ebenfalls eine Begründung abgegeben habe. Auch dies sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Dem stehe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 2007 (VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723) nicht entgegen, weil sie nicht eine Fallkonstellation wie die vorliegende im Auge habe, in welcher es um die Zulässigkeit der Berufung bzw. der Verweisung der Sache an ein anderes (Berufungs-)Gericht gehe.
6
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

III.

7
Die Rechtsbeschwerde ist zwar infolge der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Aber sie ist nicht begründet, weil die Vorinstanzen zu Recht für die Vertretung der Beklagten in dem Berufungsverfahren die 1,6fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG als erstattungsfähig angesehen haben.
8
1. Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG entsteht im Berufungsverfahren für das Betreiben des Geschäfts; hierzu gehört u.a. das Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht. Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich jedoch nach Nr. 3201 VV RVG auf das 1,1-fache bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags; diese liegt u.a. dann vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt einen Sachanträge oder Sachvortrag enthaltenden Schriftsatz eingereicht hat (Nr. 3201 Satz 1 Nr. 1 VV RVG). Danach ist hier die 1,6-fache Verfahrensgebühr entstanden.
9
2. Hiervon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Beklagten diese Kosten von dem Kläger erstattet verlangen können, obwohl er die Berufung vor der Ankündigung eines Berufungsantrags und vor der Begründung des Rechtsmittels zurückgenommen hat. Denn die Erstattungsfähigkeit setzt nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO voraus, dass die den Antrag auf Verwerfung der Berufung und den Widerspruch gegen die beabsichtigte Verweisung der Sache an das Landgericht Karlsruhe enthaltenden Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei nämlich nur insoweit beanspruchen, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007, VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723).
10
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Beschl. v. 1. April 2009, XII ZB 12/07, Rdn. 9 m.w.N. - zur Veröffentlichung bestimmt) darf der Rechtsmittelgegner bereits vor Begründung des Rechtsmittels einen Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten im Fall seines Obsiegens nach § 91 Abs. 1 ZPO von dem Rechtsmittelführer erstattet verlangen. Allerdings ist ein die 1,6-fache Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinn grundsätzlich nicht notwendig, sofern der Rechtsmittelführer noch keinen Antrag und keine Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Im Normalfall besteht nämlich kein Anlass für den Rechtsmittelgegner, mit der Verteidigungsanzeige seines Pro- zessbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels anzukündigen. Der Rechtsmittelgegner kann sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern. Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist. Das gilt unabhängig davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht.
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b) Hier ist indes eine andere Beurteilung geboten, weil es ausschließlich um die Zulässigkeit der Berufung ging und die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Hinweis auf die versäumte Berufungsfrist den Sachantrag gestellt hat, die Berufung zu verwerfen (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 2005, 366 f.; OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1004, 1005). Dies erfolgte nicht, wie der Kläger meint, ausschließlich aus dem Grund, einen Kostentatbestand zu schaffen. Vielmehr haben die Beklagten mit dieser Vorgehensweise ihrer Prozessbevollmächtigten ihre berechtigten Interessen an einem schnellen Abschluss des Berufungsverfahrens wahrgenommen, nachdem das Rechtsmittel am letzten Tag der Berufungsfrist bei dem unzuständigen Gericht eingegangen war. Bei dieser Sachlage kommt es - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht darauf an, dass bis dahin nicht feststand, ob das Rechtsmittel durchgeführt wird. Denn die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat sich in dem Schriftsatz vom 1. Oktober 2008 mit der in diesem Zeitpunkt allein maßgeblichen Frage der Zulässigkeit der Berufung auseinandergesetzt. Diese Frage war - anders als in dem Fall, welcher der von dem Kläger für seine Ansicht herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2000 (OLGR Karlsruhe 2001, 76) zugrunde lag - streitig, was sich daraus ergibt, dass das Landgericht Mannheim das Rechtsmittel nicht sogleich als unzulässig verworfen, sondern die Parteien auf seine wahrscheinliche Unzuständigkeit hingewiesen hat. Die Einreichung des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2008 war somit eine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderliche Maßnahme, auf den Verwerfungsbeschluss hinzuwirken (KG Rpfleger 2005, 632, 633), mit der Folge, dass der Kläger die dadurch ausgelöste 1,6-fache Verfahrensgebühr zu erstatten hat.
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c) Die Einreichung des Schriftsatzes vom 27. Oktober 2008 war ebenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Denn darin hat sich die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit der Absicht des Landgerichts Mannheim auseinandergesetzt, die Sache an das Landgericht Karlsruhe zu verweisen. Sie hat auf den Ablauf der Berufungsfrist, die daraus folgende Unzulässigkeit des Rechtsmittels und - unter Heranziehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1996 (XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55) - die Unzulässigkeit einer Verweisung in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO hingewiesen. Dies geschah wiederum im Interesse der Beklagten , den Verwerfungsbeschluss nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch eigene zusätzliche Argumente herbeizuführen. Hieran hatten die Beklagten wegen der damit verbundenen Beschleunigung ein besonderes Interesse. Auch diese Vorgehensweise rechtfertigt es, die 1,6-fache Verfahrensgebühr als erstattungsfähig anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003, VII ZB 17/03, NJW 2004, 73). Für seine gegenteilige Ansicht kann sich der Kläger nicht auf die von ihm herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 30. Mai 2006 (FamRZ 2006, 1695) berufen. Denn darin ist - zu Recht - lediglich ausgeführt, dass Sachanträge, die das Verfahren nicht fördern können, nicht zur Erstattung einer vollen Verfahrensgebühr führen. Hier zielten die Schriftsätze der Beklagten jedoch - wie ausgeführt - auf die Herbeiführung eines Verwerfungsbeschlusses nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO; sie waren wegen der von dem Landgericht Mannheim nicht beseitigten Unsicherheit über die Zulässigkeit der Berufung auch notwendig.

IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Roth
Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 11.12.2008 - 4 C 1028/08 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 11 T 82/09 -

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.