Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2018 - I ZR 136/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:171018UIZR136.17.0
bei uns veröffentlicht am17.10.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 136/17
Verkündet am:
17. Oktober 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Tork
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. a; Art.
102 Abs. 1; Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Buchst.
a, Art. 125 Abs. 1, Art. 130 Abs. 1 und 2; MarkenG § 125b Nr. 2

a) Grundsätzlich liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke des Originalherstellers
gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis mit Waren eines
anderen Herstellers nachgefüllt wird und der Verkehr die Marke auf dem Behältnis
als Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses, sondern
auch auf die betriebliche Herkunft des Inhalts versteht.

b) Für die Frage, ob der Verkehr eine solche Verbindung im Einzelfall tatsächlich
herstellt, kann maßgeblich sein, ob die Nachfüllware selbst ein für den Verkehr
bei der Benutzung der Ware erkennbares Kennzeichen trägt, Verbraucher den
Vorgang der Befüllung selbst vornehmen und der Verkehr es gewohnt ist, dass
das Behältnis mit Ware anderer Hersteller bestückt wird. Auch die Relevanz von
Marken im streitgegenständlichen Produktbereich kann sich auf die Verkehrsauffassung
auswirken.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - I ZR 136/17 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2018:171018UIZR136.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. März 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Inhaberin der am 8. Januar 2008 eingetragenen Unions1 marke Nr. 06561211 (im Folgenden: Klagemarke)

,
die unter anderem Schutz beansprucht für Papier und Waren aus Papier, nämlich Abtrocken-, Trocken-, Polier- und Reinigungstücher aus Papier und Haushaltspapier in Rollen und vorgeschnittenen Stücken, Papierhandtücher, Küchen- und Toilettenpapierrollen

ECLI:DE:BGH:2018:171018UIZR136.17.0
sowie für Gestelle, Halterungen und Spender für Küchen- und Toilettenpapier und für Papier /nicht textil zum Abtrocknen, Trocknen, Polieren und Reinigen; Gestelle, Halterungen und Spender für Seifen. Sie vertreibt unter dieser Marke Papierhandtuchspendersysteme und dazu
2
passende Papierhandtücher auf Rollen als Nachfüllware für die Gastronomie, die Industrie und das Gesundheitswesen. Die Handtuchspender sind mit der Klagemarke gekennzeichnet.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt
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einen Großhandel mit Hygieneprodukten und bietet unter anderem Papierhandtuchrollen als Nachfüllware für Spender an mit dem Hinweis "passend auch für Tork-Spender". Die Nachfüllware der Beklagten ist nicht mit einer Marke gekennzeichnet.
Die Klägerin meint, das Befüllen der mit der Klagemarke gekennzeichne4 ten Spender mit Papierhandtuchrollen der Beklagten verletze die Klagemarke. Die Beklagte zu 1 sei zumindest mittelbare Täterin dieser Markenrechtsverletzung. Nach erfolgloser Abmahnung hat die Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union neutrale Papierhandtuchrollen wie nachstehend wiedergeben,

die nicht von der Klägerin stammen, als Nachfüllware zum Zwecke der Aufnahme und Abgabe durch mit der Marke

gekennzeichnete, öffentlich zugängliche System-Papierhandtuchspender an Besitzer solcher Spender zu liefern oder liefern zu lassen, sofern die markenmäßige Kennzeichnung der System-Papierhandtuchspender wie nachfolgend dargestellt erfolgt:
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Wegen in Deutschland vertriebener Ware hat die Klägerin ferner Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München I, BeckRS 2016,
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17532). Die Berufung der Klägerin ist - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ohne Erfolg geblieben (OLG München, GRUR-RR 2017, 381). Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr in der Berufung erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


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A. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Klagemarke durch die Befüllung von mit der Klagemarke gekennzeichneten Handtuchspendern mit nicht von der Klägerin stammenden, von den Beklagten gelieferten Handtuchrollen verneint. Dazu hat es ausgeführt:
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Die Klagemarke sei mangels Benutzung nicht verletzt. Der Durchschnittsverbraucher gehe nicht davon aus, dass ein Handtuchspender eine bloße Umhüllung der darin vorrätig gehaltenen Handtücher sei und deshalb die auf ihm angebrachte Marke sich auch auf die Handtücher beziehe. Es sei nicht mehr von einem Verkehrsverständnis wie in der Entscheidung "Handtuchspender" des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1987 (KZR 43/85, BGHZ 100, 51) auszugehen. Der Verkehr sei mittlerweile daran gewöhnt, dass es bei einer Vielzahl von Waren Grundgeräte gebe, deren Betrieb den Einsatz von Material erfordere, das nicht vom Hersteller des Grundgeräts stamme (beispielsweise Druckertintenpatronen; Staubsaugerbeutel; Kaffeekapseln; Rasierklingen; Flüssigseife ). Der Verkehr unterscheide deshalb zwischen der Kennzeichnung eines Geräts zur Abgabe von Ware und der Kennzeichnung der Ware selbst. Eine auf dem Gerät angebrachte Kennzeichnung werde er nur dann auch auf die abge- gebene Ware beziehen, wenn dazu konkreter Anlass bestehe. Derartige besondere Umstände lägen im Streitfall nicht vor.
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B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 102 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) bzw. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, Art. 130 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke (UMV) auf Unterlassung der angegriffenen Zeichenverwendung sowie die darauf bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung aus Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GMV und Art. 130 Abs. 2 UMV, jeweils in Verbindung mit § 125b Nr. 2 MarkenG, nicht verneint werden.
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I. Die Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt.
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1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 12 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal) ergibt sich aus Art. 125 Abs. 1 UMV. Die Beklagten sind im Inland ansässig.
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2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Klageantrag hinreichend bestimmt ist.
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a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, die Beklagten sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen können und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was den Beklagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 11 = WRP 2016, 869 - ConText).
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b) Danach ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erschließt sich die Bedeutung der im Unterlassungsantrag genannten "System-Papierhandtuchspender" aus der zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Klagebegründung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 40/11, GRUR 2013, 421 Rn. 42 = WRP 2013, 479 - Pharmazeutische Beratung über Call-Center, mwN). Danach handelt es sich dabei um die von der Klägerin hergestellten, mit der Klagemarke gekennzeichneten Handtuchspender, die für Papierhandtücher auf Rollen geeignet sind.
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II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine markenverletzende Benutzung nicht abgelehnt werden.
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1. Soweit die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16, GRUR 2018, 541 Rn. 12 = WRP 2018, 429 - Knochenzement II, mwN). An die Stelle des im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen geltenden Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a UMV getreten. Für den Streitfall erhebliche Rechtsänderungen sind hiermit nicht verbunden (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 110/16, GRUR 2018, 516 Rn. 13 bis 19 = WRP 2018, 461 - formstrip II). Für die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Vornahme des beanstandeten Verhaltens maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14, GRUR 2016, 803 Rn. 14 = WRP 2016, 1135 - Armbanduhr, mwN).
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2. Das Berufungsgericht hat angenommen, den maßgeblichen Verkehrskreis bildeten Benutzer von Waschräumen, in denen die Handtuchspender mit der Klagemarke angebracht seien, und mithin der Durchschnittsverbraucher. Dessen Verständnis habe sich seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1987 (BGH, Urteil vom 10. Februar 1987 - KZR 43/85, BGHZ 100, 51 - Handtuchspender) gewandelt. Heute werde nicht mehr davon ausgegangen , dass ein Handtuchspender eine bloße Umhüllung der darin vorrätig gehaltenen Handtücher sei und deshalb die auf ihm aufgebrachte Marke sich auch auf diese beziehe. Der Durchschnittsverbraucher sei mittlerweile daran gewöhnt, dass es bei vielen Waren Grundgeräte gebe, für deren Betrieb Material erforderlich sei, das nicht vom Hersteller des Grundgeräts stamme. Das gelte beispielsweise für Druckertintenpatronen, Staubsaugerbeutel, Kaffeekapseln, Rasierklingen und Flüssigseife in Spendern. Der Durchschnittsverbraucher unterscheide zwischen der Kennzeichnung eines Geräts zur Abgabe von Ware und der Kennzeichnung der Ware selbst. Nur bei konkretem Anlass werde er eine auf dem Gerät angebrachte Kennzeichnung auch auf die abgegebene Ware beziehen. Das könne der Fall sein, wenn er die Kennzeichnung bereits für die Ware kenne, beispielsweise bei einer Kühltruhe für Speiseeis, bei Bierzapfhähnen oder bei Zapfsäulen an Tankstellen. Derartige besondere Umstände lägen im Streitfall nicht vor. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
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3. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a UMV) hat der Inhaber einer Unionsmarke das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann nach Art. 9 Abs. 3 Buchst. a GMV (Art. 9 Abs. 3 Buchst. a UMV) verboten werden, das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen.
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Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn sie im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google).
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Die Hauptfunktion der Marke ist die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Rn. 26 - Gillette Company /LA-Laboratories; Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin/Primakabin, mwN; BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 138/16, GRUR 2018, 924 Rn. 25 = WRP 2018, 1074 - ORTLIEB, mwN). Diese Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Verbraucher nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die angebotenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (zu Keywords vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 84 - Google France und Google).
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Ob ein markenmäßiger Gebrauch vorliegt, richtet sich in erster Linie nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise. Dabei handelt es sich um die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - C-218/01, Slg. 2004, I-1737 = GRUR 2004, 428 Rn. 50 - Henkel).
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4. Danach hält die Beurteilung des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass das Nachfüllen der Handtuchspender durch die Kunden der Beklagten im geschäftlichen Verkehr geschieht. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht; Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Kunden der Beklagten machen die Handtuchspender einer unbestimmten Vielzahl von Personen - eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Dritten - zugänglich. Damit liegt ein Verhalten im geschäftlichen Verkehr vor (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2006 - I ZR 51/03, GRUR 2006, 763 Rn. 10 = WRP 2006, 1025 - Seifenspender , mwN).
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b) Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist es auch nicht erheblich, dass die von den Beklagten stammenden Papierhandtücher nicht von ihnen, sondern von ihren Kunden in die mit der Klagemarke versehenen Spender eingelegt werden. Für dieses - als Markenrechtsverletzung beanstandete - Verhalten haften die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zu einer Markenverletzung.
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aa) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung von Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Die Gehilfenhaftung setzt dabei neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internet -Versteigerung II; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 35 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III, mwN).
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bb) Die Beklagten erfüllen dadurch, dass sie die beanstandeten Papierhandtücher mit dem Hinweis "passend auch für Tork-Spender" anbieten und vertreiben, selbst nicht die Merkmale einer Markenverletzung. Der Vertrieb der Papierhandtuchrollen mit diesem Kompatibilitätshinweis stellt aber eine objekti- ve Beihilfehandlung der Beklagten zu dem als markenverletzend beanstandeten Verhalten ihrer Kunden dar. Auch der erforderliche Gehilfenvorsatz ist gegeben. Die Benutzung der Handtuchspender der Klägerin als Behältnis zur Aufnahme und Abgabe der von ihnen gelieferten Handtücher entspricht dem Willen der Beklagten, dient ihrer Absatzförderung und ist Teil ihrer Absatzplanung.
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c) Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungsgericht bei der markenrechtlichen Beurteilung auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abgestellt.
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d) Die Beurteilung des Verkehrsverständnisses durch das Berufungsgericht ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
29
aa) Die Beurteilung, ob die angegriffene Gestaltung vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird, obliegt im Wesentlichen dem Tatgericht. Im Revisionsverfahren sind die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen zur Verkehrsauffassung nur darauf zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2018 - I ZR 82/17, GRUR 2018, 627 Rn. 32 = WRP 2018, 827 - Gefäßgerüst, mwN; Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 Rn. 31 = WRP 2018, 1081 - goFit; Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 25/17, GRUR 2018, 1063 Rn. 17 = WRP 2018, 1193 - Zahlungsaufforderung). Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe bei den Feststellungen zum Verständnis des angesprochenen Verkehrs nicht alle maßgeblichen Umstände einbezogen (§ 286 ZPO).
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bb) Grundsätzlich liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis mit Waren eines anderen Herstellers nachgefüllt wird und der Verkehr die Marke auf dem Behältnis als Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses , sondern auch auf die betriebliche Herkunft des Inhalts versteht (vgl. BGHZ 100, 51, 56 f. [juris Rn. 19] - Handtuchspender; BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 44/02, GRUR 2005, 162, 163 [juris Rn. 16] = WRP 2005, 222 - SodaStream). Ohne eine entsprechende Feststellung des Verkehrsverständnisses kann dagegen die bloße Gefahr einer Herkunftstäuschung keine Markenverletzung begründen.
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Für die Frage, ob der Verkehr eine solche Verbindung im Einzelfall tatsächlich herstellt, kann maßgeblich sein, ob die Nachfüllware selbst ein für den Verkehr bei der Benutzung der Ware erkennbares Kennzeichen trägt. Durch eine Zweitkennzeichnung der Nachfüllware wird die herkunftshinweisende Funktion der Marke auf dem Behältnis für den Inhalt entkräftet (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - C-46/10, Slg. 2011, I-6181 = GRUR Int. 2011, 827 Rn. 39 f. - Viking Gas; BGH, GRUR 2005, 162, 163 [juris Rn. 15 und 17] - SodaStream; vgl. auch GRUR 2006, 763 Rn. 17 - Seifenspender; zu § 14 MarkenG vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 14 Rn. 164; BeckOK.MarkenR/Mielke, Stand 1. Oktober 2018, § 14 Rn. 140, 142). Auch die Bedingungen, unter denen die Nachfüllware ausgetauscht wird, müssen für die Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob der Verkehr von der betrieblichen Herkunft des Behältnisses einen Schluss auf die betriebliche Herkunft des Inhalts zieht. Dabei sind die Praktiken im jeweiligen Wirtschaftszweig einzubeziehen sowie der Umstand, ob die Verbraucher es gewohnt sind, dass das Behältnis mit Ware anderer Hersteller bestückt wird. Erheblich kann schließlich sein, ob die Verbraucher den Vorgang der Befüllung selbst vornehmen (vgl. EuGH, GRUR Int. 2011, 827 Rn. 40 - Viking Gas; BeckOK.MarkenR/ Mielke aaO § 14 Rn. 143 bis 145). Diese Kriterien hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt.
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(1) Das Berufungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, der Durchschnittsverbraucher sei mittlerweile daran gewöhnt, dass es bei vielen Waren Grundgeräte gebe, für deren Betrieb Material erforderlich sei, das nicht vom Hersteller des Grundgeräts stamme. Er unterscheide deshalb - abgesehen von Sonderkonstellationen wie zum Beispiel bei Bierzapfhähnen oder Tanksäulen - zwischen der Kennzeichnung eines Geräts zur Abgabe von Ware und der Kennzeichnung der Ware selbst. Mit dieser Begründung kann eine markenmäßige Benutzung der Klagemarke nicht verneint werden.
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(2) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen , dass die Handtuchrollen der Beklagten nicht mit eigenen Kennzeichen versehen, sondern unbedruckt sind. Die herkunftshinweisende Funktion der auf den Handtuchspendern angebrachten Klagemarke wird deshalb nicht durch eine Kennzeichnung des befüllenden Unternehmens relativiert. Der Verbraucher ist nicht in der Lage, die unbedruckten und von außen nicht sichtbaren Handtuchrollen der Beklagten zuzuordnen. Die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Differenzierung zwischen dem die Ware abgebenden Gerät und der Ware selbst kann mangels Kennzeichnung der Ware schon im Ausgangspunkt nicht erfolgen. Wegen einer solchen fehlenden, vom befüllenden Unternehmen veranlassten Zweitkennzeichnung unterscheidet sich der Fall von den Sachverhalten, die den Entscheidungen "SodaStream" (BGH, GRUR 2005, 162, 163), "Seifenspender" (BGH, GRUR 2006, 763 Rn. 14) und "Viking Gas" (EuGH, GRUR Int. 2011, 827 Rn. 41) zugrunde lagen.
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(3) Weiter unberücksichtigt gelassen hat das Berufungsgericht, dass der Verbraucher - anders als bei den vom Berufungsgericht genannten Beispielen wie Tinte, Toner, Kaffeekapseln, Staubsaugerbeutel und Rasierklingen - die Nachfüllware im Streitfall nicht selbst austauscht oder austauschen lässt. Vielmehr findet die Neubefüllung der Handtuchspender außerhalb seines Erfahrungsbereichs statt; der Verbraucher selbst findet regelmäßig die bereits befüllten Handtuchspender in den von ihm benutzten Waschräumen vor. Dann aber ist ihm nicht bereits aus dem Nachfüllprozess selbst bekannt, dass es sich nicht um die Originalnachfüllware des Herstellers des Grundgeräts und Markeninhabers handelt.
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III. Danach ist auf die Revision der Klägerin das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Es sind weitere tatsächliche Feststellungen zum maßgeblichen Verkehrsverständnis zu treffen. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
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1. Das Berufungsgericht wird das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise mit Blick auf die Kennzeichnung der Handtuchspender mit der Klagemarke und einer möglichen Verbindung zum Inhalt erneut zu prüfen haben. Dabei hat es zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten gelieferte Nachfüllware keine eigenständige Kennzeichnung aufweist und die angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher den Nachfüllvorgang regelmäßig nicht selbst veranlassen oder durchführen.
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2. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass nach den Feststellungen des Landgerichts bei Produkten im so genannten AFH-Bereich (Away-from-home-Bereich) Marken eine geringere Rolle spielen als bei anderen Produkten und es eine Vielfalt vorhandener Handtuchspender und Systeme gibt. Das Berufungsgericht muss prüfen, ob und inwieweit dieser Umstand auf die Verkehrsauffassung der maßgeblichen Verkehrskreise Auswirkungen hat. Das könnte der Fall sein, wenn bei der Benutzung von Papierhandtüchern in öffentlichen Waschräumen und Toiletten überhaupt nicht oder weniger auf Marken geachtet wird, zumal diese Produkte von den Verbrauchern nicht selbst erworben, sondern regelmäßig kostenlos in Anspruch genommen werden, und die Verkehrskreise an eine gewisse Spendervielfalt gewöhnt sind.
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IV. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Die für den Streitfall relevanten Fragen zur Auslegung der Unionsmarkenverordnung sind durch Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt (vgl. EuGH, GRUR Int. 2011, 827 - Viking Gas). Die hier entscheidende Feststellung des maßgeblichen Verkehrsverständnisses in einem konkreten Einzelfall obliegt der Beurteilung der Gerichte der Mitgliedsstaaten (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, Slg. 2011, I-8625 = GRUR 2011, 1124 Rn. 46 - Interflora).
Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 110/16 Verkündet am: 9. November 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja form-strip II Ver

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2007 - I ZR 35/04

bei uns veröffentlicht am 19.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 35/04 Verkündet am: 19. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2018 - I ZR 82/17

bei uns veröffentlicht am 01.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 82/17 Verkündet am: 1. Februar 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gefäßgerüst UWG §

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2006 - I ZR 51/03

bei uns veröffentlicht am 16.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 51/03 Verkündet am: 16. März 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2018 - I ZR 25/17

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 25/17 Verkündet am: 22. März 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2018 - I ZR 201/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 201/16 Verkündet am: 15. Februar 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2018 - I ZR 138/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 138/16 Verkündet am: 15. Februar 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2017 - I ZR 160/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 160/16 Verkündet am: 16. November 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2016 - I ZR 40/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 40/14 Verkündet am: 28. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2015 - I ZR 50/14

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 50/14 Verkündet am: 5. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2015 - I ZR 94/13

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 9 4 / 1 3 Verkündet am: 19. März 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2015 - I ZR 240/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 240/12 Verkündet am: 5. Februar 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2019 - I ZR 174/16

bei uns veröffentlicht am 12.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 174/16 Verkündet am: 12. Dezember 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:121219UIZR174.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerich

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2019 - I ZR 173/16

bei uns veröffentlicht am 12.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 173/16 Verkündet am: 12. Dezember 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2019 - I ZR 117/17

bei uns veröffentlicht am 12.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 117/17 Verkündet am: 12. Dezember 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ÖKO-TEST II VO

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2019 - I ZR 29/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 29/18 Verkündet am: 25. Juli 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ORTLIEB II MarkenG

Referenzen

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

12
II. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte , die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet), ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007, ABl. EU L 339 S. 3 (nachfolgend LuGÜ II), das für die Europäische Union am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2009 S. 2862; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 14). Die Beklagte hat ihren Sitz in der Schweiz, einem Vertragsstaat des LuGÜ II, und wird wegen unerlaubter Wettbewerbshandlungen, die zu den unerlaubten Handlungen im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II zählen (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 16 = WRP 2014, 1400 - englischsprachige Pressemitteilung), in Anspruch genommen. Der "Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs" im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II liegt im Falle von Wettbewerbsverletzungen im Internet im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll (vgl. BGH, GRUR 2014, 601 Rn. 24 - englischsprachige Pressemitteilung). Der Internetauftritt der Beklagten richtet sich bestimmungsgemäß an inländische Kunden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

11
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 14 = WRP 2014, 431 - Online-Versicherungsvermittlung; Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 24, jeweils mwN).
42
a) Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Verbotsantrag im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was diesem verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 11 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 117/10, GRUR 2012, 407 Rn. 15 = WRP 2012, 456 - Delan). Zur Auslegung des Antrags kann dabei gegebenenfalls auch auf die Klagebegründung zurückgegriffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 130 - Farbmarkenverletzung I; Urteil vom 29. Mai 2008 - I ZR 189/05, GRUR 2008, 1121 Rn. 16 = WRP 2008, 1560 - Freundschaftswerbung im Internet; BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 16 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Eine auch danach noch auslegungsbedürftige Antrags- fassung kann hinzunehmen sein, wenn eine weitere Konkretisierung nicht möglich ist und die Antragsformulierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftspraxis erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 22 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung I; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 10 = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung ; BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 17 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker ; GRUR 2012, 407 Rn. 15 - Delan).
12
I. Da die Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rn. 13 = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen). Nach der Verbreitung der angegriffenen Internetwerbung Ende 2014 und vor der Entscheidung in der Revisionsinstanz am 16. November 2017 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, 2158) novelliert worden. Dabei sind unter anderem die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG neu gefasst worden, während die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG, des § 5a Abs. 1 UWG und des § 17 UWG unverändert geblieben sind. Nach § 3 Abs. 1 UWG nF sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG nF handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine für den Streitfall relevante Änderung der Rechtslage war damit nicht verbunden. Die in Anlehnung an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG nF aufgenommene Relevanzklausel ist der Sache nach auch bislang schon Gegenstand der Prüfung des Irreführungsverbots gemäß § 5 UWG gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 13 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner, mwN). Die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG hatte im Hinblick auf den im Streitfall maßgeblichen Schutz von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern bereits bisher die Funktion eines Auffangtatbestands (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 25 f. = WRP 2013, 491 - Solarinitiative).
13
2. Die Beklagten sind gem. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV sowie Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV zur Unterlassung der angegriffenen Zeichenverwendung verpflichtet.
14
II. Mit Blick darauf, dass das Geschmacksmustergesetz in der Fassung des Geschmacksmusterreformgesetzes (GeschmMG 2004) im Laufe des Rechtsstreits durch das Geschmacksmustermodernisierungsgesetz geändert (und zugleich in „Designgesetz“ umbenannt) worden ist, ist hinsichtlich der maßgeblichen Anspruchsgrundlagen zwischen den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen zu unterscheiden. Der auf eine Verletzungshandlung gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das Verhalten der Beklagten zur Zeit der Verletzungshandlung - also des Vertriebs der beanstandeten Uhr im Jahr 2011 - nach dem damals geltenden Geschmacksmustergesetz 2004 rechtswidrig war. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss die Vermarktung der angegriffenen Uhr zudem nach dem nunmehr geltenden Designgesetz unzulässig sein. Für den Anspruch auf Schadensersatz und die der Vorbereitung seiner Berechnung dienenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung kommt es auf das zur Zeit der Verletzungshandlung geltende Geschmacksmustergesetz 2004 an (st. Rspr.; zum Wettbewerbsrecht vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 15 - LIKEaBIKE; BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 Rn. 11 = WRP 2012, 450 - Treppenlift; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 17 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative). Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Geschmacksmustergesetz 2004 maßgeblich (st. Rspr.; zum Wettbewerbsrecht vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 Rn. 13 = WRP 2015, 450 - Der neue SLK, mwN). Der Vernichtungsanspruch dient der Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands (zu § 98 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 77 - P-Vermerk) und ist daher nur begründet, wenn seine Voraussetzungen nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Designgesetz vorliegen (zu § 98 UrhG vgl. Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 66 = WRP 2015, 739 - VideospielKonsolen II). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten. Die Anspruchsgrundlagen sind unverändert geblieben, abgesehen davon, dass darin jeweils das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ und das Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ ersetzt worden sind (vgl. auch § 72 Abs. 1 DesignG).
25
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung , auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations -, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oréal/Bellure; Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin/Primakabin ). Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 11 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE; Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 191/15, GRUR 2017, 730 Rn. 21 = WRP 2017, 811 - Sierpinski-Dreieck).
10
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Nachfüllen der Spender mit dem Reinigungsmittel in den Waschräumen der jeweiligen Kunden im geschäftlichen Verkehr geschieht. Diese Waschgelegenheiten sind einer unbestimmten Vielzahl von Personen zugänglich. Damit liegt ein Verhalten im geschäftlichen Verkehr vor, und zwar unabhängig davon, ob die Kunden die Be- nutzung der Waschgelegenheiten nur den eigenen Mitarbeitern oder auch Dritten eröffnen (vgl. BGHZ 100, 51, 58 – Handtuchspender).
31
(2) Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 158, 236, 250 – Internet -Versteigerung I, m.w.N.). Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Angebote der Versteigerer in einem automatischen Verfahren ohne vorherige Kenntnisnahme der Beklagten in das Internet gestellt werden. Eine vorsätzliche Teilnahme der Beklagten scheidet unter diesen Umständen aus (vgl. BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I).
35
aa) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 182/73, BGHZ 63, 124, 126; Urteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 37/82, BGHZ 89, 383, 389). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 250 mwN - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internet-Versteigerung
32
aa) Die Beurteilung der Verkehrsauffassung obliegt im Wesentlichen dem Tatgericht. Im Revisionsverfahren ist sie nur darauf zu überprüfen, ob der Tatsachenstoff fehlerfrei ausgeschöpft und die Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorgenommen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 111/11, GRUR 2012, 1159 Rn. 15 = WRP 2012, 1384 - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 47 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu ; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 16 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille; Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 33 = WRP 2016, 1359 - Repair-Kapseln). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
31
bb) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Feststellung , ob die angesprochenen Verkehrskreise das Firmenschlagwort "goFit" als glatt beschreibend auffassen, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 515 = WRP 2004, 758 - Telekom; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 20 = WRP 2014, 452 - REAL-Chips). In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt , nicht gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Soweit dieRevisionserwiderung geltend macht, im Fitness- und Gesundheitssektor werde der Begriff "gofit" üblicherweise beschreibend verwendet, so dass ihm keinerlei Unterscheidungskraft zukommen könne, kann sie damit keinen Erfolg haben. Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang nicht auf. Vielmehr begibt sie sich mit ihrer gegenteiligen Beurteilung auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung.
17
(1) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Drohung mit rechtlich zulässigen Handlungen nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG zu beanstanden ist, weil sie Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners verschleiert, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Dabei sind die in dieser Hinsicht vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zur Verkehrsauffassung in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen , ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/14, GRUR 2016, 1076 Rn. 37 = WRP 2016, 1221 - LGA tested; Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 23 = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße, mwN). Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 44/02 Verkündet am:
24. Juni 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
SodaStream

a) Eine auf Waren und Leistungen bezogene herkunftshinweisende Funktion einer
Marke kann dadurch teilweise aufgehoben werden, daß unter Beibehaltung
der Marke auf der vom Markeninhaber in Verkehr gebrachten Ware ein weiteres
Zeichen angebracht und damit deutlich gemacht wird, daß die herkunftshinweisende
Wirkung der ursprünglichen Marke beschränkt ist.

b) In dem Wiederbefüllen eines Gaszylinders zum Einsatz in einem Besprudelungsgerät
liegt der bestimmungsgemäße Gebrauch und damit keine der Erschöpfung
entgegenstehende Veränderung des mit einer Marke versehenen
Zylinders.
BGH, Urt. v. 24. Juni 2004 – I ZR 44/02 – OLG Hamm
LG Bochum
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Dezember 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin produziert und vertreibt Besprudelungsgeräte zur Aufbereitung von Leitungswasser für den Heimgebrauch. Das CO2-Gas zur Wasseraufbereitung ist in wiederbefüllbaren Gaszylindern enthalten. Die Klägerin bietet auch die Wiederbefüllung dieser Zylinder an. Sie nimmt zu diesem Zweck die Zylinder nach Verbrauch des Gases zurück und befüllt sie über Vertragsunternehmen neu mit CO2-Gas. Die Zylinder werden jeweils den Käufern der Füllung übereignet. Am Ventil ist das Zeichen „SodaStream“ eingeschlagen. Die Originalzylinder tragen ferner ein Etikett mit dem Schriftzug „SodaStream“. Die Klägerin ist Inhaberin der am 10. Dezember 1998 angemeldeten Marke „SODASTREAM“, die u.a. für Gase zur Herstellung und für die Abgabe von Getränken, für Behälter aus unedlen Me-
tallen und deren Legierungen sowie für das Befüllen von Druckbehältern mit Kohlensäure und Gasen für Dritte eingetragen ist. Nachstehend ist ein solcher „SodaStream“ -Zylinder in verkleinerter Form abgebildet:

Die Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und zu 3 sind, bietet ebenfalls das Befüllen von Gaszylindern mit CO2-Gas an. Dies geschieht in der Weise, daß sie Zylinder – auch solche, die mit dem Zeichen der Klägerin versehen sind – entgegennimmt und den Kunden im Tausch einen wiederbefüllten Zylinder übergibt, der nicht mehr mit dem Originaletikett , sondern mit ihrem Etikett versehen ist. Die ihr überlassenen leeren Zylinder werden von ihr umetikettiert, befüllt und wiederum im Tausch gegen leere Zylinder vertrieben. Soweit es sich dabei um Zylinder aus der Produktion der Klägerin handelt , tragen sie auch beim Weitervertrieb noch den am Ventil eingeschlagenen Schriftzug „SodaStream“. Ein Zylinder nach der Umetikettierung durch die Beklagte ist nachstehend verkleinert abgebildet:
Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung ihrer Marke. Der Verkehr verstehe das in das Metall geschlagene Zeichen „SodaStream“ als Herkunftshinweis, und zwar sowohl für das Behältnis wie für die Dienstleistung des Befüllens. Aufgrund der Kennzeichnung sei für den Verkehr erkennbar, daß es sich um original und damit fachmännisch abgefüllte Gaszylinder handele.
Die Klägerin hat die Beklagten dementsprechend auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Sie hat ferner beantragt, die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz festzustellen.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die Ansicht vertreten , die Angabe „SodaStream“ diene nicht der Kennzeichnung des Inhalts, sondern sei nur die nach der Druckbehälterverordnung erforderliche Herstellerangabe. Der Verkehr sehe darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Füllung. Im übrigen haben sich die Beklagten auf die Erschöpfung des Markenrechts berufen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten weder eine Markenverletzung noch einen Wettbewerbsverstoß gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Eine Markenverletzung scheitere daran, daß § 14 Abs. 2 MarkenG einen kennzeichenmäßigen Gebrauch des geschützten Zeichens voraussetze. Zwar erkenne der Verkehr aufgrund des Zeichens, daß der auf diese Weise gekennzeichnete Gaszylinder aus dem Betrieb der Klägerin stamme. Dagegen sei in Fällen, in denen die Kennzeichnung auf dem Zylinderventil von der auf dem Etikett abweiche , nicht von vornherein klar, daß das Zeichen auch als Hinweis auf das Unternehmen aufgefaßt werde, das den Zylinder befüllt habe. Es gebe auch keinen Anhalt dafür, daß der Verkehr das Zeichen der Klägerin am Ventil als Hinweis darauf verstehe, daß die Klägerin für das Befüllen durch andere Unternehmen die Verantwortung übernehmen wolle. Sicherheitsbedingte Gründe hierfür seien nicht ersichtlich. Während die Klägerin die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Herstellung der Zylinder trage, zeichne für das Befüllen das Unternehmen verantwortlich , auf das das Etikett deutlich hinweise. Diese Vorstellung liege für den Verbraucher auch deshalb nahe, weil ihm die so gekennzeichneten Zylinder nicht in einem Unternehmen der Klägerin, sondern dort begegneten, wo der Tauschhandel mit Gaszylindern betrieben werde. Insofern verhalte es sich ähnlich wie bei Mineralwasser - oder Limonadeflaschen; auch dort entnehme der Verkehr allein dem Etikett und nicht dem Flascheneinbrand die Herkunft des Getränks. Schließlich sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb Verbraucher aufgrund des Nebeneinanders des Zeichens auf dem Zylinder und des Zeichens auf dem Etikett auf eine wirtschaftliche Verbindung schließen sollten. Allerdings seien trotz dieser eigenen Einschätzung Zweifel nicht zuletzt deswegen angebracht, weil andere Oberlan-
desgerichte die Situation anders beurteilt hätten. Eine danach gebotene Beweisaufnahme über das Verkehrsverständnis sei jedoch nicht zustande gekommen, weil die beweisbelastete Klägerin die Einzahlung des geforderten Vorschusses von vornherein verweigert habe.
Das Verhalten der Beklagten sei auch nicht wettbewerbswidrig. Eine Irreführung liege schon deswegen nicht vor, weil der Verkehr mit der Klagemarke keine besondere Gütevorstellung verbinde. Auch ein Behinderungswettbewerb zu Lasten der Klägerin scheide aus.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Verletzung der Klagemarke verneint. Auch ein Wettbewerbsverstoß scheidet im Streitfall aus.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und 6 MarkenG zu.

a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings den markenmäßigen Gebrauch des Klagezeichens durch die Beklagte in Frage gestellt.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 MarkenG einen markenmäßigen Gebrauch voraussetzt. Dies bedeutet, daß eine Markenverletzung nur in Betracht kommt, wenn die Marke als Marke, also in der Weise verwendet wird, daß sie im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren oder Leistungen von Waren oder Leistungen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH, Urt. v. 22.2.1999 – Rs. C-63/97, Slg. 1999, I-905 Tz. 38 f. = GRUR Int. 1999, 438 = WRP 1999, 407 – BMW/Deenik; BGH, Urt. v. 6.12.2001 – I ZR 136/99, GRUR 2002, 814 f. = WRP 2002, 987 – Festspielhaus I; Urt. v. 20.12.2001 – I ZR 60/99, GRUR 2002, 809,
811 = WRP 2002, 982 – FRÜHSTÜCKS-DRINK I; Urt. v. 20.12.2001 – I ZR 135/99, GRUR 2002, 812, 813 = WRP 2002, 985 – FRÜHSTÜCKSDRINK II). Im Streitfall liegt ein solcher markenmäßiger Gebrauch vor. Selbst wenn der in die Gaszylinder geschlagene Schriftzug „SodaStream“ als Hinweis nur auf die Herkunft der Gaszylinder, nicht auf die Herkunft des eingefüllten CO2Gases und auch nicht als Hinweis auf das befüllende Unternehmen verstanden wird, ist die Benutzung eine markenmäßige, weil damit beim Absatz der wiederbefüllten Gaszylinder zum Ausdruck gebracht wird, daß diese ursprünglich aus dem Hause der Klägerin stammen.

b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin den Vertrieb der von der Beklagten wiederbefüllten Zylinder nicht mit Hilfe des Markenrechts unterbinden kann. Dadurch, daß die Beklagte die wiederbefüllten Zylinder mit einem neuen, auf sie hinweisenden Etikett versieht, wird die am Zylinderventil angebrachte Klagemarke vom Verkehr nicht mehr als Hinweis auf den Inhalt und auch nicht als Hinweis auf das befüllende Unternehmen verstanden. Soweit sich die Marke der Klägerin auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses bezieht, ist mit dem ersten Inverkehrbringen Erschöpfung eingetreten (§ 24 Abs. 1 MarkenG).
aa) Das Berufungsgericht hat sich – wie auch andere Gerichte, die über ähnliche Sachverhalte zu befinden hatten (vgl. OLG Düsseldorf Mitt. 2001, 377, 378 f. = OLG-Rep 2001, 458; vgl. ferner OLG Frankfurt GRUR 2000, 1062; OLG München Mitt. 1998, 378, 380) – an dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz orientiert, daß eine Markenverletzung (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 und 3 MarkenG) immer dann vorliegt, wenn ein mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis mit Waren eines anderen Herstellers nachgefüllt wird und der Verkehr die Marke auf dem Behältnis als Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses, sondern auch auf die betriebliche Herkunft
des Inhalts versteht (BGHZ 100, 51, 56 f. – Handtuchspender; BGH, Urt. v. 10.4.1956 – I ZR 165/54, GRUR 1957, 84, 86 – Einbrandflaschen). Die Umstände des Streitfalls legen ein solches Verständnis aber nicht nahe. Sie deuten vielmehr – wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat – darauf hin, daß die Marke der Klägerin allein als Herkunftshinweis für das Behältnis selbst und – neben der selbständigen Kennzeichnung des wiederbefüllenden Unternehmens – nicht auch als Herkunftshinweis für den Inhalt oder für die Dienstleistung des Befüllens dient.
Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Klagemarke ursprünglich beim ersten Inverkehrbringen durch die Klägerin nicht nur als ein Hinweis auf die Herkunft des Behältnisses, sondern auch als Hinweis auf die Herkunft des Inhalts und auf das Unternehmen verstanden worden ist, das den Füllvorgang vorgenommen hat. Die auf verschiedene Waren oder Leistungen bezogene herkunftshinweisende Funktion einer Marke kann aber unter besonderen Umständen dadurch teilweise aufgehoben werden, daß unter Beibehaltung der Marke ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich gemacht wird, daß die herkunftshinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke beschränkt ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.1998 – I ZR 259/95, GRUR 1998, 697, 698 f. = WRP 1998, 763 – VENUS MULTI, m.w.N.). So verhält es sich im Streitfall: Dadurch, daß die Beklagte das von der Klägerin angebrachte Etikett entfernt und durch ein neues, auf sie hinweisendes Etikett ersetzt, wird die von der Klagemarke ausgehende Wirkung relativiert. Da das neue Etikett auf ein anderes Unternehmen hinweist, das den Zylinder mit CO2-Gas gefüllt hat, beschränkt sich die herkunftshinweisende Funktion des ursprünglichen Zeichens auf das Behältnis, auf dem es angebracht ist. Denn aufgrund des neuen Etiketts wird deutlich, daß der ursprünglich von der Klägerin stammende Zylinder von der Beklagten mit CO2-Gas nachgefüllt worden ist.
Unter diesen Umständen kann sich eine entgegenstehende Erwartung nur einstellen, wenn der Verkehr aufgrund einer bisherigen Übung daran gewöhnt ist, daß nur das Unternehmen die Gaszylinder nachfüllt und weitervertreibt, das sie auch ursprünglich in Verkehr gebracht hat. Bestand in der Vergangenheit eine solche Übung, wird der Verkehr – wenn ihm ein gebrauchtes Produkt dieser Art angeboten wird – zunächst davon ausgehen, daß der Zylinder vom Originalhersteller nachgefüllt worden ist und das nachgefüllte CO2-Gas wiederum vom Originalhersteller stammt. Eine derartige auf mangelndem Wettbewerb beruhende Gewöhnung des Verkehrs reicht freilich nicht für die Annahme einer rechtlich relevanten Fehlvorstellung des Verkehrs dahingehend aus, daß die Herkunftsfunktion der Marke, mit der die (gebrauchte) Ware gekennzeichnet bleibt, auch die weiteren im Zusammenhang mit dem fraglichen Produkt erbrachten Dienstleistungen erfaßt oder das wiederbefüllende Unternehmen in einer besonderen geschäftlichen Beziehung zu dem Markeninhaber steht.
bb) Kann sich die Klägerin mithin nicht darauf stützen, daß der Verkehr die Marke auf den gebraucht vertriebenen Gaszylindern auch als Hinweis auf die Herkunft des Inhalts oder der Dienstleistung des Wiederbefüllens versteht, geht es allein um die Verwendung der Klagemarke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Gaszylinders selbst. Insoweit steht der Geltendmachung des Markenrechts die Erschöpfung entgegen (§ 24 Abs. 1 MarkenG). In dem Wiederbefüllen der Gaszylinder liegt keine Veränderung der Ware, vielmehr gehört es zum bestimmungsgemäßen Gebrauch, daß die Zylinder nach Verbrauch des Inhalts mit CO2Gas nachgefüllt werden.
2. Soweit das Berufungsgericht wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 1 und 3 UWG verneint hat, lassen seine Ausführungen keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen.
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.