Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Inhaltsverzeichnis
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
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published on 22/11/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 12/05 Verkündet am: 22. November 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 17/05/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 68/00 vom 17. Mai 2001 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr
published on 03/03/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 111/02 Verkündet am: 3. März 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 10/07/2015 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 27.11.2014 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 238/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für j
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