Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2007 - I ZR 114/04
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 17. Januar 2003 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags und des Antrags auf Schadensersatzfeststellung abgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Tischleuchten mit den im Tenor des landgerichtlichen Urteils angeführten Merkmalen in Deutschland anzubieten.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den vorstehend be- zeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
Im übrigen Umfang der Aufhebung (Auskunftserteilung) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Der Kläger zu 2 ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des 1990 verstorbenen Gebrauchsdesigners Wilhelm Wagenfeld, der zu den Pionieren der industriellen Produktgestaltung in Deutschland zählt. Wagenfeld war in der Bauhaus-Werkstatt tätig, die zu der um die zwanziger Jahre des letzten Jahrhunderts in Weimar und Dessau entstandenen Bauhaus-Bewegung gehörte. Während dieser Tätigkeit hat er die so genannte Wagenfeld-Leuchte entworfen, die als Designobjekt der Bauhausepoche verbreitet Wertschätzung erfahren hat. Die Klägerin zu 1 ist ausschließliche Lizenznehmerin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den von Wagenfeld entworfenen Leuchten. Auf der Grundlage des Lizenzvertrags produziert und vertreibt sie die WagenfeldLeuchte , deren konkrete Gestaltung sich aus den nachfolgenden Abbildungen ergibt:
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- Die in Italien ansässige Beklagte bringt Nachbildungen der WagenfeldLeuchte auf den Markt. Den Vertrieb in Deutschland hat sie eingestellt. Die Beklagte hat sich den Klägern gegenüber strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen , Nachbildungen der Wagenfeld-Tischleuchten in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben oder sonstwie in den Verkehr zu bringen und in der Bundesrepublik Deutschland für den Vertrieb der Tischleuchten zu werben, oh- ne in der Werbung deutlich darauf hinzuweisen, dass das Eigentum an den Möbeln den Kunden in Italien übertragen wird.
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- Die Beklagte bewirbt nunmehr Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchten auf einer deutschsprachigen Internetseite sowie in deutschen Printmedien in der Weise, dass deutsche Kunden die Leuchten durch Übereignung in Italien erwerben können. Die Kunden können die Ware selbst am Sitz der Beklagten in Bologna abholen oder mit dem Transport der Möbel nach Deutschland einen Transporteur beauftragen.
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- Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte erfülle mit ihrer gezielt an deutsche Verbraucher gerichteten Werbung den Tatbestand des öffentlichen Anbietens i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG. Es komme nicht darauf an, ob auch das Inverkehrbringen rechtsverletzend sei. Im Übrigen stünde die WagenfeldLeuchte aufgrund einer im Jahre 2001 in Kraft getretenen Änderung auch nach italienischem Recht unter urheberrechtlichem Schutz.
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- Die Kläger haben - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, Tischlampen wie nachstehend gekennzeichnet durch die folgenden Merkmale in Deutschland anzubieten:
a) Die pilzförmig gestaltete Tischlampe ist rotationssymmetrisch und besteht aus drei Gestaltungsabschnitten, Kopfteil, Mittelsäule und Sockel; aa) das Kopfteil wird von einem unten abgeschnittenen Kugelsegment gebildet, (1) das größer ist als eine Halbkugel, (2) das aus undurchsichtigem, aber lichtdurchlässigem Glas besteht und (3) das mit seinem Schnittrand auf einem umlaufenden, metallisch glänzenden Band aufliegt; bb) das Mittelstück besteht aus einer zentrisch angebrachten Säule aus Glasmaterial und innen zentrisch verlaufendem Metallstab, wobei die Säulenenden oben und unten mit metallisch glänzenden Säulenfassungen versehen sind; cc) der Sockel besteht aus einer Scheibe aus durchsichtigem Glasmaterial , deren Durchmesser in etwa dem Durchmesser des Kugelsegments des Kopfteils entspricht;
b) der Schalter ist ein Zugschalter mit einem Bändel oder einer Kette mit aneinander gereihten Kügelchen, der unterhalb des Kopfteils, aber oberhalb der unteren metallisch glänzenden Säulenfassung aus einem metallisch glänzenden gestalteten Teil der Säule austritt;
c) das elektrische Zuführkabel tritt in den unteren Säulenteil oberhalb der als Sockel dienenden Scheibe in die Säule ein, und/oder
a) die pilzförmig gestaltete Tischlampe ist rotationssymmetrisch und besteht aus den drei Gestaltungsabschnitten Kopfteil, Mittelsäule und Sockel; aa) das Kopfteil wird von einem unten abgeschnittenen Kugelsegment gebildet, (1) das größer ist als eine Halbkugel, (2) das aus undurchsichtigem, aber lichtdurchlässigem Glas besteht und (3) das mit seinem Schnittrand auf einem umlaufenden, metallisch glänzenden Band aufliegt; bb) das Mittelstück besteht aus einer zentrisch angebrachten Säule aus Metall, an deren oberem Ende sich die metallische Lampenfassung befindet; cc) der Sockel besteht aus einer Scheibe aus Metall, deren Durchmesser in etwa dem Durchmesser des Kugelsegments des Kopfteils entspricht; auf der Unterseite der Scheibe befinden sich mehrere niedrige Standfüße;
b) der Schalter ist ein Zugschalter mit einem Bändel oder einer Kette mit aneinander gereihten Kügelchen, der in geringem Abstand unterhalb des Kopfteils aus der Säule austritt;
c) das elektrische Zuführkabel tritt unter der als Sockel dienenden Metallscheibe in die Säule ein.
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- Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, der Antrag sei zu unbestimmt, da die Leuchten nicht bildlich wiedergegeben seien. Ein Inverkehrbringen im Inland erfolge nicht, da durch ihr Geschäftsmodell sichergestellt sei, dass die Leuchten bereits in Italien übereignet würden. Das Verbreitungsrecht sei auch nicht durch das Angebot im Inland verletzt. Ein Angebot könne nur dann urheberrechtsverletzend sein, wenn es auf ein im Inland unzulässiges Inverkehrbringen gerichtet sei. Im Übrigen würde das beantragte Verbot gegen Art. 28 EG verstoßen, da ihr Geschäftsmodell zulässigerweise das Rechtsgefälle innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ausnutze.
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- Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen.
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- Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 41).
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- Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr hinsichtlich des Anbietens abgewiesenes Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
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- I. Das Berufungsgericht hat in der Werbung der Beklagten für die von ihr vertriebenen Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte kein Anbieten i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG gesehen und den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung sowie die darauf bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten deshalb verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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- Ein Anbieten sei nur dann gemäß § 17 Abs. 1 UrhG unzulässig, wenn es auf ein urheberrechtswidriges Inverkehrbringen im Inland gerichtet sei. Zwar sei das Tatbestandsmerkmal des Anbietens i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG wie bei § 9 PatG eine eigenständige Benutzungsalternative. Diese könne jedoch nicht losgelöst von der eigentlichen Verletzungsform gesehen werden, auf die sie gerichtet sei. Wenn - wie im vorliegenden Fall - der Erwerbsvorgang im Ausland abgeschlossen werde, müsse der inländische Rechtsinhaber ein Anbieten dieser Veräußerung im Inland hinnehmen. Ob hinreichend deutlich auf den Eigentumsübergang im Ausland hingewiesen werde, sei für die urheberrechtliche Beurteilung irrelevant.
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- Offen könne bleiben, ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn die streitgegenständliche Nachbildung auch im Ausland urheberrechtsverletzend wäre. Denn ein Urheberrechtsschutz bestehe für die WagenfeldLeuchte in Italien nicht. Zwar seien nach Art. 22 des Gesetzesdekrets Nr. 95/2001 vom 2. Februar 2001 in Italien nunmehr auch Werke der angewandten Kunst urheberrechtsschutzfähig. Die Beklagte könne jedoch die Nachbildungen aufgrund einer zehnjährigen Übergangsfrist für die Unterstellung von Designobjekten unter den Urheberrechtsschutz weiterhin vertreiben. Zwar wer- de auch vertreten, dass diese Übergangsfrist nur für die Modelle Geltung beanspruche , für die zuvor ein Schutzrecht bestanden habe. Mit Blick auf den notwendigen Vertrauensschutz sei jedoch die Auffassung richtig, wonach die Übergangsfrist auch solche Fälle erfasse, in denen eine Urheberrechtsschutzfähigkeit des fraglichen Gegenstands gänzlich verneint worden sei.
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- Zu berücksichtigen sei ferner, dass ein Verbot der angegriffenen Maßnahmen gegen Art. 28 EG verstoßen würde. Die Werbung für ein zulässiges Inverkehrbringen in Italien müsse auch in Deutschland möglich sein. Dies sei natürliche Folge eines Schutzrechtsgefälles in Europa. Ein Verbot wäre eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S. von Art. 28 EG, die nicht nach Art. 30 EG gerechtfertigt wäre. Zwar könnten nationale Gesetzgeber Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit zugunsten des Schutzes des geistigen Eigentums regeln. Die Beschränkung müsse aber gerechtfertigt sein, um die Rechte zu wahren , die den spezifischen Gegenstand des Urheberrechts ausmachten. Dies sei aber hinsichtlich der Möglichkeit der Werbung für ein im Ausland zulässiges Rechtsgeschäft nicht der Fall, da ansonsten das Schutzrechtsgefälle über Art. 30 EG nivelliert würde.
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- II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und hinsichtlich des Unterlassungsantrags sowie des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zur antragsgemäßen Verurteilung. Hinsichtlich des Auskunftsantrags führen sie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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- 1. Die Klage ist in dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang - mit Ausnahme des Auskunftsantrags - zulässig.
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- a) Die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen (vgl. BGHZ 167, 91 Tz. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet, m.w.N.) zu prüfende internationale Zuständigkeit ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Das EuGVÜ ist anwendbar, weil die Klage am 17. Februar 2002 und damit vor Inkrafttreten der Brüssel-I-Verordnung am 1. März 2002 (Art. 76 Abs. 1 Brüssel -I-VO) erhoben worden ist (Art. 66 Abs. 1 Brüssel-I-VO, § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
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- Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung fallen auch Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen (vgl. Katzenberger in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rdn. 172; zum gleichlautenden Art. 5 Abs. 3 Brüssel-I-VO Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rdn. 61). Erfolgsort i.S. von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist jeder Ort, an dem die behauptete Verletzung des geschützten Rechtsgutes eingetreten ist. Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME; BGHZ 167, 91 Tz. 21 - Arzneimittelwerbung im Internet). Ist die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ durch den Ort des schädigenden Ereignisses begründet, erstreckt sie sich auch auf Unterlassungsansprüche, die aus der behaupteten Verletzung hergeleitet werden (vgl. EuGH, Urt. v. 1.10.2002 - C-167/00, Slg. 2002, I-8111 = NJW 2002, 3617 Tz. 48, 49 - Henkel; BGH, Urt. v. 24.10.2005 - II ZR 329/03, NJW 2006, 689 Tz. 7).
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- Der Ort des schädigenden Ereignisses liegt im Streitfall in Deutschland. Die Beklagte hat u.a. in der in Deutschland erscheinenden Zeitschrift "M. " (Heft Nr. 4 vom 13.3.2003, S. 156 - Anlage K 9) in deutscher Sprache für ihre Waren - auch für Bauhaus-Modelle - mit dem Hinweis geworben, es könne ein Katalog angefordert oder bei der Beklagten, bei der man Deutsch spreche, angerufen werden. Auch der Internet-Auftritt der Beklagten war in deutscher Sprache gehalten und an deutsche Kunden gerichtet (vgl. BGH GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME; BGHZ 167, 91 Tz. 22 - Arzneimittelwerbung im Internet
).
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- b) Die Anträge auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Den Bestimmtheitsanforderungen an einen Unterlassungsantrag bei Urheberrechtsverletzung kann grundsätzlich durch eine wörtliche Beschreibung des Gegenstands, auf den sich die Verurteilung zur Unterlassung beziehen soll, genügt werden, sofern sich die Eigenschaften des Gegenstands, auf die es ankommt, - wie hier - mit Worten beschreiben lassen (vgl. BGHZ 142, 388, 391 - Musical-Gala). Im Übrigen hat das Landgericht angenommen, dass die als Anlage eingereichte und in den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils aufgenommene Abbildung des Produkts der Beklagten die im Klageantrag enthaltene Beschreibung der Leuchte ergänzen soll. Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Unterlassungsund des Antrags auf Schadensersatzfeststellung bestehen daher nicht.
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- c) Demgegenüber fehlt dem Antrag auf Auskunftserteilung die hinreichende Bestimmtheit i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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- aa) Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit nur, wenn er unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung Gegenstand, Zeitraum sowie Art und Umfang der Auskunft bezeichnet (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht , 25. Aufl., § 12 UWG Rdn. 2.61; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 52 Rdn. 5; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 144; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 254 f.). Im vorliegenden Fall wird das Auskunftsbegehren der Kläger lediglich dahin umschrieben, dass Auskunft über den Umfang der im Unterlassungsantrag beschriebenen Handlungen, also des Anbietens der näher bezeichneten Leuchten, erteilt werden soll. Dadurch wird insbesondere hinsichtlich des Zeitraums und des Inhalts der begehrten Auskunft nicht hinreichend deutlich, welche Angaben die Beklagte zur Erfüllung des Anspruchs machen muss. Auch der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Erklärung der Kläger, das Auskunftsbegehren umfasse sämtliche in § 101a UrhG genannten Auskunftsarten, kann eine hinreichende Bestimmung von Inhalt und Umfang der zu erteilenden Auskunft nicht entnommen werden. Der Anspruch auf Drittauskunft gem. § 101a UrhG bezieht sich in erster Linie auf Auskünfte über Verletzungshandlungen, die in der Herstellung oder in der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken durch deren Inverkehrbringen bestehen. Aus dieser Bezugnahme lässt sich daher nicht mit der notwendigen Bestimmtheit entnehmen, worauf sich die zu erteilenden Auskünfte erstrecken sollen, wenn wie im Streitfall als Verletzungshandlung lediglich das Anbieten von Vervielfältigungsstücken in Betracht kommt.
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- bb) Mangels Bestimmtheit ist die Klage insoweit unzulässig. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht möglich, da den Klägern mit Blick auf § 139 ZPO Gelegenheit gegeben werden muss, den Antrag, der nicht von vornherein unbegründet ist, zu präzisieren (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 694 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis).
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- 2. Die auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Ansprüche der Kläger gem. § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in der Werbung der Beklagten für Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte in Deutschland eine Verletzung des Verbreitungsrechts i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG.
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- a) Die Kläger begehren mit ihren Klageanträgen, die auf das Verbot des Anbietens von Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchten durch die Beklagte in Deutschland gerichtet sind, Schutz für das Inland. Nach dem Schutzlandgrundsatz sind daher die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes anwendbar (vgl. BGHZ 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug; 152, 317, 321 f. - Sender Felsberg). Die Werbung der Beklagten für ihre Waren findet (auch) im Inland statt.
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- b) Die Beklagte hat den bereits im Urteil des Landgerichts zugrunde gelegten Vortrag der Kläger nicht bestritten, dass die Wagenfeld-Leuchte als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG in Deutschland urheberrechtlichen Schutz genießt, es sich bei den von der Beklagten angebotenen Leuchten um Vervielfältigungsstücke dieses Werks handelt und die Kläger zur Geltendmachung der Rechte aktivlegitimiert sind. Auch in der Revisionsinstanz erhebt die Beklagte insoweit keine Rügen.
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- c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass in Fällen , in denen im Inland zum Erwerb der angebotenen Ware im Ausland aufgefordert wird, kein Anbieten i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG vorliegt.
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- aa) Das Anbieten i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen (ganz h.M., vgl. Loewenheim in Schricker aaO § 17 Rdn. 7; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 17 Rdn. 11; Kroitzsch in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz , 2. Aufl., § 17 Rdn. 11; Heerma in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl., § 17 Rdn. 7; Schricker, GRUR Int. 2004, 786, 789; Gottschalk, IPrax 2006, 135, 136; für den insoweit gleichlautenden § 9 PatG BGH, Urt. v. 16.9.2003 - X ZR 179/02, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte). Daher stellen auch Werbemaßnahmen, bei denen wie im Streitfall zum Erwerb der beworbenen Vervielfältigungsstücke eines Werks aufgefordert wird, ein Angebot an die Öffentlichkeit i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG dar.
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- bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein Anbieten i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG auch dann vor, wenn im Inland zum Erwerb im Ausland aufgefordert wird und der im Auslandsstaat stattfindende Veräußerungsvorgang dort kein Urheberrecht verletzt.
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- (1) Das Anbieten ist eine gegenüber dem Inverkehrbringen eigenständige Verbreitungshandlung. Die Tatbestandsalternativen des § 17 Abs. 1 UrhG stehen schon nach ihrem Wortlaut selbstständig nebeneinander (vgl. BGHZ 113, 159, 162 - Einzelangebot; Loewenheim in Schricker aaO § 17 Rdn. 6; Schricker, GRUR Int. 2004, 786, 787; für das Patentrecht BGH GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; BGH, Urt. v. 5.12.2006 - X ZR 76/05, GRUR 2007, 221 Tz. 10 = WRP 2007, 340 - Simvastatin, zum Abdruck in BGHZ 170, 115 vorgesehen; Scharen in Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 9 PatG Rdn. 40 m.w.N.; Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 9 Rdn. 74; a.A. Pagenberg, GRUR Int. 1983, 560, 564). Grund hierfür ist, dass das Ausschließlichkeitsrecht auch im Vorfeld der anderen Verlet- zungshandlungen greifen soll (zu § 9 PatG BGH GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte). Das Verbot des Anbietens soll der bereits im Angebot selbst liegenden Gefährdung der wirtschaftlichen Chancen des Rechtsinhabers entgegentreten (vgl. Schricker, EWiR 2005, 187, 188). Für das Verbreiten in Form des Anbietens kommt es daher auch nicht darauf an, ob das Anbieten Erfolg hat oder erfolglos bleibt (BGHZ 113, 159, 163 - Einzelangebot).
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- (2) Aus Sinn und Zweck des Verbots des Anbietens von Erzeugnissen, die Gegenstand eines Schutzrechts sind, hat die patentrechtliche Rechtsprechung zu § 9 PatG gefolgert, dass dem Schutzrechtsinhaber während der Laufzeit des Schutzrechts der für Erzeugnisse gewährte Schutz hinsichtlich aller Verletzungstatbestände und damit auch hinsichtlich des Anbietens ungeschmälert zur Verfügung stehen soll. Deshalb sei es, so lange der Schutz bestehe, jedem Dritten schlechthin verboten, das geschützte Erzeugnis anzubieten. Dieses umfassende Verbot diene insbesondere dazu, den Schutzrechtsinhaber in effektiver Weise bis zum Schutzrechtsablauf dadurch zu schützen, dass jegliche das Schutzrecht verletzende Handlung ohne weitere Differenzierung während der gesamten Laufzeit des Schutzrechts von allen in § 9 PatG normierten Verboten erfasst werde, sofern sie nur einen der gesetzlich vorgesehenen Tatbestände erfülle und nicht im Stadium einer Vorbereitungshandlung stehen bleibe (BGH GRUR 2007, 221 Tz. 10 - Simvastatin).
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- (3) Umfang und Grenzen des Schutzes des urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts vor Verletzungen durch Angebote an die Öffentlichkeit i.S. des § 17 Abs. 1 UrhG sind demgegenüber nicht enger zu bemessen. Daher ist der Tatbestand des § 17 Abs. 1 UrhG verwirklicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Inland zum Erwerb im Ausland aufgefordert wird (so auch für diese Fallgestaltung Schricker, EWiR 2005, 187, 188; Gottschalk, IPrax 2006, 135, 137; wohl auch Schulze in Dreier/Schulze aaO § 17 Rdn. 11; zu § 9 PatG vgl.
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- cc) Das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis.
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- § 17 Abs. 1 UrhG ist unter Berücksichtigung von Artikel 4 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10) auszulegen. In Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, der das Verbreitungsrecht regelt, ist das Anbieten zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift sind jedoch neben ihrem Wortlaut auch der Regelungszusammenhang, in dem sie steht, sowie die mit der Regelung verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.9.2000 - C-156/98, Slg. 2000, I-6857 = EuZW 2000, 723 Tz. 50 - Deutschland/Kom- mission; Urt. v. 7.12.2006 - C-306/05, GRUR 2007, 225 = GRUR Int. 2007, 316 Tz. 34 - SGAE/Rafael). Aus dem Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2001/29/EG geht hervor, dass sie zur Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums beitragen soll. In Erwägungsgrund 9 wird betont, dass jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte von einem hohen Schutzniveau ausgehen muss, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Nach Erwägungsgrund 11 ist eine rigorose und wirksame Regelung zum Schutz der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte eines der wichtigsten Instrumente, um die notwendigen Mittel für das kulturelle Schaffen in Europa zu garantieren und die Unabhängigkeit und Würde der Urheber und ausübenden Künstler zu wahren. Erwägungsgrund 11 weist ferner darauf hin, dass ein angemessener Schutz der Urheber und ausübenden Künstler nur gewährleistet ist, wenn sie auch eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten. Um dieses Ziel der Richtlinie zu erreichen, ist es unerlässlich, den in Artikel 4 Abs. 1 enthaltenen umfassenden Begriff der Verbreitung an die Öffentlichkeit "in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise" dahin auszulegen, dass er das Anbieten von Vervielfältigungsstücken umfasst (vgl. Schricker, GRUR Int. 2004, 786, 789). Da das Verwertungsinteresse des Urhebers, wie dargelegt, bereits durch das Anbieten im Inland beeinträchtigt wird, erfordert das Ziel der Richtlinie, ein hohes Schutzniveau , insbesondere auch einen rigorosen und wirksamen Schutz, zu wahren, eine Auslegung, die das Anbieten eines Vervielfältigungsstücks im Inland auch dann als Verbreitungshandlung erfasst, wenn dessen Inverkehrbringen im (schutzfreien) Ausland erfolgen soll.
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- dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Auslegung mit Art. 28, 30 EG zu vereinbaren.
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- (1) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass jede Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S. von Art. 28 EG ist (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1974 - C-8/74, Slg. 1974, 837 = NJW 1975, 515 Tz. 5 - Dassonville; Urt. v. 11.12.2003 - C-322/01, Slg. 2003, I-14887 = GRUR 2004, 174 Tz. 66 = WRP 2004, 205 - Deutscher Apothekerverband/DocMorris). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Art. 28 EG verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung, es sei denn, dass sich ihre Anwendung durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (EuGH GRUR 2004, 174 Tz. 67 - Deutscher Apothekerverband/DocMorris, m.w.N.).
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- (2) Ein den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgehendes Interesse besteht bei Beschränkungen, die aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, zu dem auch das Urheberrecht zählt, gerechtfertigt sind (vgl. Art. 30 EG). Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts sind zulässig, solange sie nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.7.1981 - 187/80, Slg. 1981, 2063 = GRUR Int. 1982, 47 Tz. 4 - Merck/ Stephar und Exler; Urt. v. 9.4.1987 - 402/85, Slg. 1987, 1747 = GRUR Int. 1988, 243 Tz. 11 - Basset/SACEM; Urt. v. 24.1.1989 - 341/87, Slg. 1989, 79 = GRUR Int. 1989, 319 Tz. 7 f. - EMI Electrola/Patricia Im- und Export). Verschiedenheiten in den nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen Ei- gentums, die zu Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels führen, sind gerechtfertigt, wenn sie auf den Unterschieden der Regelungen beruhen und diese untrennbar mit dem Bestehen der ausschließlichen Rechte verknüpft sind (EuGH GRUR Int. 1989, 319 Tz. 12 - EMI Electrola/Patricia Im- und Export ). Dies ist im vorliegenden Fall anzunehmen, da - wie oben unter II 2 c bb dargelegt - das Verbot des Anbietens die ausschließliche Verwertung des Urheberrechts in Deutschland gewährleistet und die Beschränkung des italienischen Anbieters auf den unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen des deutschen und des italienischen Urheberrechts beruht (so auch Schricker, EWiR 2005, 187, 188; Gottschalk, IPrax 2006, 135, 138). Die Einbeziehung von Angeboten im Inland zum Erwerb im Ausland ist, wie gleichfalls bereits dargelegt (unter II 2 c cc), zur Erreichung eines wirksamen und hohen Schutzniveaus des Urheberrechts geboten und stellt daher weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Maßnahme zur Beschränkung des Handels i.S. von Art. 30 Satz 2 EG dar.
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- ee) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG nicht geboten. Die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie nicht zweifelhaft. Die im Streitfall aufgeworfenen Fragen der Beschränkung des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften - wie dargelegt - hinreichend geklärt.
- 38
- d) Offenbleiben kann daher, ob die streitgegenständliche Nachahmung auch italienisches Urheberrecht verletzt. Ebenso kann offenbleiben, ob die Rügen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts begründet sind, die Beklagte bewerbe nur ein ausländisches Inverkehrbringen der Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte.
- 40
- 1. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags sowie des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht kann der Senat selbst entscheiden, da die Sache gemäß § 563 Abs. 3 ZPO zur Entscheidung reif ist.
- 41
- a) Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG erforderliche Begehungsgefahr ist hinsichtlich der Handlungsalternative des Anbietens nicht durch die Unterwerfungserklärung der Beklagten entfallen. Eine Unterlassungserklärung führt grundsätzlich nur dann zum Wegfall der Wiederholungsgefahr , wenn sie den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdeckt (BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr; Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 82/99, GRUR 2002, 180 = WRP 2001, 1179 - Weit-Vor-WinterSchluss -Verkauf). Die Frage, in welchem Umfang eine Teilunterwerfungserklärung zu einer Beschränkung des Unterlassungsanspruchs führen kann, kann offenbleiben. Eine eingeschränkte Unterwerfungserklärung kann jedenfalls dann nicht zu einem teilweisen Wegfall des Unterlassungsanspruchs führen, wenn keine nachvollziehbaren Gründe des Schuldners für die Einschränkung erkennbar sind oder berechtigte Interessen des Gläubigers beeinträchtigt werden (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 UWG Rdn. 1.134 ff.). Im vorliegenden Fall betrifft die Unterwerfungserklärung der Beklagten hinsichtlich der Handlungsalternative des Anbietens nur den unwesentlichen Teilaspekt, dass in der Werbung nicht ausdrücklich auf den Eigentumsübergang in Italien hingewiesen wird. Insoweit ist ein berechtigtes Interesse der Beklagten an einer Beschränkung nicht zu erkennen.
- 42
- b) Das für den Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG erforderliche Verschulden der Beklagten ist gegeben. Die Beklagte hat sich im vorliegenden Fall erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und daher fahrlässig gehandelt (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 311/98, GRUR 2002, 248, 252 = WRP 2002, 214 - SPIEGEL-CD-ROM, insoweit in BGHZ 148, 221 nicht abgedruckt).
- 43
- 2. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs besteht - wie oben unter II 1 c dargelegt - mangels hinreichender Bestimmtheit des Antrages keine Entscheidungsreife. Die Sache ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsstreits - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2003 - 308 O 354/01 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2004 - 5 U 143/03 -
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(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.
(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), - 2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), - 3.
das Senderecht (§ 20), - 4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), - 5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.