Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2007 - I ZR 114/04

bei uns veröffentlicht am15.02.2007
vorgehend
Landgericht Hamburg, 308 O 354/01, 17.01.2003
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5 U 143/03, 07.07.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 114/04 Verkündet am:
15. Februar 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Wagenfeld-Leuchte
Werden Vervielfältigungsstücke eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten
Werks der angewandten Kunst im Inland angeboten, so ist das
Verbreitungsrecht des Urhebers auch dann verletzt, wenn die Veräußerung im
Ausland (hier: Italien) erfolgen soll und das Werk dort urheberrechtlich nicht
geschützt ist.
BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 114/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 7. Juli 2004 aufgehoben.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 17. Januar 2003 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags und des Antrags auf Schadensersatzfeststellung abgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Tischleuchten mit den im Tenor des landgerichtlichen Urteils angeführten Merkmalen in Deutschland anzubieten.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den vorstehend be- zeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
Im übrigen Umfang der Aufhebung (Auskunftserteilung) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger zu 2 ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des 1990 verstorbenen Gebrauchsdesigners Wilhelm Wagenfeld, der zu den Pionieren der industriellen Produktgestaltung in Deutschland zählt. Wagenfeld war in der Bauhaus-Werkstatt tätig, die zu der um die zwanziger Jahre des letzten Jahrhunderts in Weimar und Dessau entstandenen Bauhaus-Bewegung gehörte. Während dieser Tätigkeit hat er die so genannte Wagenfeld-Leuchte entworfen, die als Designobjekt der Bauhausepoche verbreitet Wertschätzung erfahren hat. Die Klägerin zu 1 ist ausschließliche Lizenznehmerin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den von Wagenfeld entworfenen Leuchten. Auf der Grundlage des Lizenzvertrags produziert und vertreibt sie die WagenfeldLeuchte , deren konkrete Gestaltung sich aus den nachfolgenden Abbildungen ergibt:
2
Die in Italien ansässige Beklagte bringt Nachbildungen der WagenfeldLeuchte auf den Markt. Den Vertrieb in Deutschland hat sie eingestellt. Die Beklagte hat sich den Klägern gegenüber strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen , Nachbildungen der Wagenfeld-Tischleuchten in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben oder sonstwie in den Verkehr zu bringen und in der Bundesrepublik Deutschland für den Vertrieb der Tischleuchten zu werben, oh- ne in der Werbung deutlich darauf hinzuweisen, dass das Eigentum an den Möbeln den Kunden in Italien übertragen wird.
3
Die Beklagte bewirbt nunmehr Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchten auf einer deutschsprachigen Internetseite sowie in deutschen Printmedien in der Weise, dass deutsche Kunden die Leuchten durch Übereignung in Italien erwerben können. Die Kunden können die Ware selbst am Sitz der Beklagten in Bologna abholen oder mit dem Transport der Möbel nach Deutschland einen Transporteur beauftragen.
4
Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte erfülle mit ihrer gezielt an deutsche Verbraucher gerichteten Werbung den Tatbestand des öffentlichen Anbietens i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG. Es komme nicht darauf an, ob auch das Inverkehrbringen rechtsverletzend sei. Im Übrigen stünde die WagenfeldLeuchte aufgrund einer im Jahre 2001 in Kraft getretenen Änderung auch nach italienischem Recht unter urheberrechtlichem Schutz.
5
Die Kläger haben - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, Tischlampen wie nachstehend gekennzeichnet durch die folgenden Merkmale in Deutschland anzubieten:
a) Die pilzförmig gestaltete Tischlampe ist rotationssymmetrisch und besteht aus drei Gestaltungsabschnitten, Kopfteil, Mittelsäule und Sockel; aa) das Kopfteil wird von einem unten abgeschnittenen Kugelsegment gebildet, (1) das größer ist als eine Halbkugel, (2) das aus undurchsichtigem, aber lichtdurchlässigem Glas besteht und (3) das mit seinem Schnittrand auf einem umlaufenden, metallisch glänzenden Band aufliegt; bb) das Mittelstück besteht aus einer zentrisch angebrachten Säule aus Glasmaterial und innen zentrisch verlaufendem Metallstab, wobei die Säulenenden oben und unten mit metallisch glänzenden Säulenfassungen versehen sind; cc) der Sockel besteht aus einer Scheibe aus durchsichtigem Glasmaterial , deren Durchmesser in etwa dem Durchmesser des Kugelsegments des Kopfteils entspricht;
b) der Schalter ist ein Zugschalter mit einem Bändel oder einer Kette mit aneinander gereihten Kügelchen, der unterhalb des Kopfteils, aber oberhalb der unteren metallisch glänzenden Säulenfassung aus einem metallisch glänzenden gestalteten Teil der Säule austritt;
c) das elektrische Zuführkabel tritt in den unteren Säulenteil oberhalb der als Sockel dienenden Scheibe in die Säule ein, und/oder
a) die pilzförmig gestaltete Tischlampe ist rotationssymmetrisch und besteht aus den drei Gestaltungsabschnitten Kopfteil, Mittelsäule und Sockel; aa) das Kopfteil wird von einem unten abgeschnittenen Kugelsegment gebildet, (1) das größer ist als eine Halbkugel, (2) das aus undurchsichtigem, aber lichtdurchlässigem Glas besteht und (3) das mit seinem Schnittrand auf einem umlaufenden, metallisch glänzenden Band aufliegt; bb) das Mittelstück besteht aus einer zentrisch angebrachten Säule aus Metall, an deren oberem Ende sich die metallische Lampenfassung befindet; cc) der Sockel besteht aus einer Scheibe aus Metall, deren Durchmesser in etwa dem Durchmesser des Kugelsegments des Kopfteils entspricht; auf der Unterseite der Scheibe befinden sich mehrere niedrige Standfüße;
b) der Schalter ist ein Zugschalter mit einem Bändel oder einer Kette mit aneinander gereihten Kügelchen, der in geringem Abstand unterhalb des Kopfteils aus der Säule austritt;
c) das elektrische Zuführkabel tritt unter der als Sockel dienenden Metallscheibe in die Säule ein.
2. den Klägern Auskunft über den Umfang der unter 1. beschriebenen Handlungen zu erteilen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den vorstehend unter 1. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
6
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, der Antrag sei zu unbestimmt, da die Leuchten nicht bildlich wiedergegeben seien. Ein Inverkehrbringen im Inland erfolge nicht, da durch ihr Geschäftsmodell sichergestellt sei, dass die Leuchten bereits in Italien übereignet würden. Das Verbreitungsrecht sei auch nicht durch das Angebot im Inland verletzt. Ein Angebot könne nur dann urheberrechtsverletzend sein, wenn es auf ein im Inland unzulässiges Inverkehrbringen gerichtet sei. Im Übrigen würde das beantragte Verbot gegen Art. 28 EG verstoßen, da ihr Geschäftsmodell zulässigerweise das Rechtsgefälle innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ausnutze.
7
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen.
8
Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 41).
9
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr hinsichtlich des Anbietens abgewiesenes Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat in der Werbung der Beklagten für die von ihr vertriebenen Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte kein Anbieten i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG gesehen und den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung sowie die darauf bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten deshalb verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
11
Ein Anbieten sei nur dann gemäß § 17 Abs. 1 UrhG unzulässig, wenn es auf ein urheberrechtswidriges Inverkehrbringen im Inland gerichtet sei. Zwar sei das Tatbestandsmerkmal des Anbietens i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG wie bei § 9 PatG eine eigenständige Benutzungsalternative. Diese könne jedoch nicht losgelöst von der eigentlichen Verletzungsform gesehen werden, auf die sie gerichtet sei. Wenn - wie im vorliegenden Fall - der Erwerbsvorgang im Ausland abgeschlossen werde, müsse der inländische Rechtsinhaber ein Anbieten dieser Veräußerung im Inland hinnehmen. Ob hinreichend deutlich auf den Eigentumsübergang im Ausland hingewiesen werde, sei für die urheberrechtliche Beurteilung irrelevant.
12
Offen könne bleiben, ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn die streitgegenständliche Nachbildung auch im Ausland urheberrechtsverletzend wäre. Denn ein Urheberrechtsschutz bestehe für die WagenfeldLeuchte in Italien nicht. Zwar seien nach Art. 22 des Gesetzesdekrets Nr. 95/2001 vom 2. Februar 2001 in Italien nunmehr auch Werke der angewandten Kunst urheberrechtsschutzfähig. Die Beklagte könne jedoch die Nachbildungen aufgrund einer zehnjährigen Übergangsfrist für die Unterstellung von Designobjekten unter den Urheberrechtsschutz weiterhin vertreiben. Zwar wer- de auch vertreten, dass diese Übergangsfrist nur für die Modelle Geltung beanspruche , für die zuvor ein Schutzrecht bestanden habe. Mit Blick auf den notwendigen Vertrauensschutz sei jedoch die Auffassung richtig, wonach die Übergangsfrist auch solche Fälle erfasse, in denen eine Urheberrechtsschutzfähigkeit des fraglichen Gegenstands gänzlich verneint worden sei.
13
Zu berücksichtigen sei ferner, dass ein Verbot der angegriffenen Maßnahmen gegen Art. 28 EG verstoßen würde. Die Werbung für ein zulässiges Inverkehrbringen in Italien müsse auch in Deutschland möglich sein. Dies sei natürliche Folge eines Schutzrechtsgefälles in Europa. Ein Verbot wäre eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S. von Art. 28 EG, die nicht nach Art. 30 EG gerechtfertigt wäre. Zwar könnten nationale Gesetzgeber Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit zugunsten des Schutzes des geistigen Eigentums regeln. Die Beschränkung müsse aber gerechtfertigt sein, um die Rechte zu wahren , die den spezifischen Gegenstand des Urheberrechts ausmachten. Dies sei aber hinsichtlich der Möglichkeit der Werbung für ein im Ausland zulässiges Rechtsgeschäft nicht der Fall, da ansonsten das Schutzrechtsgefälle über Art. 30 EG nivelliert würde.
14
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und hinsichtlich des Unterlassungsantrags sowie des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zur antragsgemäßen Verurteilung. Hinsichtlich des Auskunftsantrags führen sie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
15
1. Die Klage ist in dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang - mit Ausnahme des Auskunftsantrags - zulässig.
16
a) Die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen (vgl. BGHZ 167, 91 Tz. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet, m.w.N.) zu prüfende internationale Zuständigkeit ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Das EuGVÜ ist anwendbar, weil die Klage am 17. Februar 2002 und damit vor Inkrafttreten der Brüssel-I-Verordnung am 1. März 2002 (Art. 76 Abs. 1 Brüssel -I-VO) erhoben worden ist (Art. 66 Abs. 1 Brüssel-I-VO, § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
17
Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung fallen auch Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen (vgl. Katzenberger in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rdn. 172; zum gleichlautenden Art. 5 Abs. 3 Brüssel-I-VO Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rdn. 61). Erfolgsort i.S. von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist jeder Ort, an dem die behauptete Verletzung des geschützten Rechtsgutes eingetreten ist. Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME; BGHZ 167, 91 Tz. 21 - Arzneimittelwerbung im Internet). Ist die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ durch den Ort des schädigenden Ereignisses begründet, erstreckt sie sich auch auf Unterlassungsansprüche, die aus der behaupteten Verletzung hergeleitet werden (vgl. EuGH, Urt. v. 1.10.2002 - C-167/00, Slg. 2002, I-8111 = NJW 2002, 3617 Tz. 48, 49 - Henkel; BGH, Urt. v. 24.10.2005 - II ZR 329/03, NJW 2006, 689 Tz. 7).
18
Der Ort des schädigenden Ereignisses liegt im Streitfall in Deutschland. Die Beklagte hat u.a. in der in Deutschland erscheinenden Zeitschrift "M. " (Heft Nr. 4 vom 13.3.2003, S. 156 - Anlage K 9) in deutscher Sprache für ihre Waren - auch für Bauhaus-Modelle - mit dem Hinweis geworben, es könne ein Katalog angefordert oder bei der Beklagten, bei der man Deutsch spreche, angerufen werden. Auch der Internet-Auftritt der Beklagten war in deutscher Sprache gehalten und an deutsche Kunden gerichtet (vgl. BGH GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME; BGHZ 167, 91 Tz. 22 - Arzneimittelwerbung im Internet

).


19
b) Die Anträge auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Den Bestimmtheitsanforderungen an einen Unterlassungsantrag bei Urheberrechtsverletzung kann grundsätzlich durch eine wörtliche Beschreibung des Gegenstands, auf den sich die Verurteilung zur Unterlassung beziehen soll, genügt werden, sofern sich die Eigenschaften des Gegenstands, auf die es ankommt, - wie hier - mit Worten beschreiben lassen (vgl. BGHZ 142, 388, 391 - Musical-Gala). Im Übrigen hat das Landgericht angenommen, dass die als Anlage eingereichte und in den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils aufgenommene Abbildung des Produkts der Beklagten die im Klageantrag enthaltene Beschreibung der Leuchte ergänzen soll. Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Unterlassungsund des Antrags auf Schadensersatzfeststellung bestehen daher nicht.
20
c) Demgegenüber fehlt dem Antrag auf Auskunftserteilung die hinreichende Bestimmtheit i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
21
aa) Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit nur, wenn er unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung Gegenstand, Zeitraum sowie Art und Umfang der Auskunft bezeichnet (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht , 25. Aufl., § 12 UWG Rdn. 2.61; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 52 Rdn. 5; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 144; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 254 f.). Im vorliegenden Fall wird das Auskunftsbegehren der Kläger lediglich dahin umschrieben, dass Auskunft über den Umfang der im Unterlassungsantrag beschriebenen Handlungen, also des Anbietens der näher bezeichneten Leuchten, erteilt werden soll. Dadurch wird insbesondere hinsichtlich des Zeitraums und des Inhalts der begehrten Auskunft nicht hinreichend deutlich, welche Angaben die Beklagte zur Erfüllung des Anspruchs machen muss. Auch der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Erklärung der Kläger, das Auskunftsbegehren umfasse sämtliche in § 101a UrhG genannten Auskunftsarten, kann eine hinreichende Bestimmung von Inhalt und Umfang der zu erteilenden Auskunft nicht entnommen werden. Der Anspruch auf Drittauskunft gem. § 101a UrhG bezieht sich in erster Linie auf Auskünfte über Verletzungshandlungen, die in der Herstellung oder in der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken durch deren Inverkehrbringen bestehen. Aus dieser Bezugnahme lässt sich daher nicht mit der notwendigen Bestimmtheit entnehmen, worauf sich die zu erteilenden Auskünfte erstrecken sollen, wenn wie im Streitfall als Verletzungshandlung lediglich das Anbieten von Vervielfältigungsstücken in Betracht kommt.
22
bb) Mangels Bestimmtheit ist die Klage insoweit unzulässig. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht möglich, da den Klägern mit Blick auf § 139 ZPO Gelegenheit gegeben werden muss, den Antrag, der nicht von vornherein unbegründet ist, zu präzisieren (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 694 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis).

23
2. Die auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Ansprüche der Kläger gem. § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in der Werbung der Beklagten für Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte in Deutschland eine Verletzung des Verbreitungsrechts i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG.
24
a) Die Kläger begehren mit ihren Klageanträgen, die auf das Verbot des Anbietens von Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchten durch die Beklagte in Deutschland gerichtet sind, Schutz für das Inland. Nach dem Schutzlandgrundsatz sind daher die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes anwendbar (vgl. BGHZ 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug; 152, 317, 321 f. - Sender Felsberg). Die Werbung der Beklagten für ihre Waren findet (auch) im Inland statt.
25
b) Die Beklagte hat den bereits im Urteil des Landgerichts zugrunde gelegten Vortrag der Kläger nicht bestritten, dass die Wagenfeld-Leuchte als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG in Deutschland urheberrechtlichen Schutz genießt, es sich bei den von der Beklagten angebotenen Leuchten um Vervielfältigungsstücke dieses Werks handelt und die Kläger zur Geltendmachung der Rechte aktivlegitimiert sind. Auch in der Revisionsinstanz erhebt die Beklagte insoweit keine Rügen.
26
c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass in Fällen , in denen im Inland zum Erwerb der angebotenen Ware im Ausland aufgefordert wird, kein Anbieten i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG vorliegt.
27
aa) Das Anbieten i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen (ganz h.M., vgl. Loewenheim in Schricker aaO § 17 Rdn. 7; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 17 Rdn. 11; Kroitzsch in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz , 2. Aufl., § 17 Rdn. 11; Heerma in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl., § 17 Rdn. 7; Schricker, GRUR Int. 2004, 786, 789; Gottschalk, IPrax 2006, 135, 136; für den insoweit gleichlautenden § 9 PatG BGH, Urt. v. 16.9.2003 - X ZR 179/02, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte). Daher stellen auch Werbemaßnahmen, bei denen wie im Streitfall zum Erwerb der beworbenen Vervielfältigungsstücke eines Werks aufgefordert wird, ein Angebot an die Öffentlichkeit i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG dar.
28
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein Anbieten i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG auch dann vor, wenn im Inland zum Erwerb im Ausland aufgefordert wird und der im Auslandsstaat stattfindende Veräußerungsvorgang dort kein Urheberrecht verletzt.
29
(1) Das Anbieten ist eine gegenüber dem Inverkehrbringen eigenständige Verbreitungshandlung. Die Tatbestandsalternativen des § 17 Abs. 1 UrhG stehen schon nach ihrem Wortlaut selbstständig nebeneinander (vgl. BGHZ 113, 159, 162 - Einzelangebot; Loewenheim in Schricker aaO § 17 Rdn. 6; Schricker, GRUR Int. 2004, 786, 787; für das Patentrecht BGH GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; BGH, Urt. v. 5.12.2006 - X ZR 76/05, GRUR 2007, 221 Tz. 10 = WRP 2007, 340 - Simvastatin, zum Abdruck in BGHZ 170, 115 vorgesehen; Scharen in Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 9 PatG Rdn. 40 m.w.N.; Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 9 Rdn. 74; a.A. Pagenberg, GRUR Int. 1983, 560, 564). Grund hierfür ist, dass das Ausschließlichkeitsrecht auch im Vorfeld der anderen Verlet- zungshandlungen greifen soll (zu § 9 PatG BGH GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte). Das Verbot des Anbietens soll der bereits im Angebot selbst liegenden Gefährdung der wirtschaftlichen Chancen des Rechtsinhabers entgegentreten (vgl. Schricker, EWiR 2005, 187, 188). Für das Verbreiten in Form des Anbietens kommt es daher auch nicht darauf an, ob das Anbieten Erfolg hat oder erfolglos bleibt (BGHZ 113, 159, 163 - Einzelangebot).
30
(2) Aus Sinn und Zweck des Verbots des Anbietens von Erzeugnissen, die Gegenstand eines Schutzrechts sind, hat die patentrechtliche Rechtsprechung zu § 9 PatG gefolgert, dass dem Schutzrechtsinhaber während der Laufzeit des Schutzrechts der für Erzeugnisse gewährte Schutz hinsichtlich aller Verletzungstatbestände und damit auch hinsichtlich des Anbietens ungeschmälert zur Verfügung stehen soll. Deshalb sei es, so lange der Schutz bestehe, jedem Dritten schlechthin verboten, das geschützte Erzeugnis anzubieten. Dieses umfassende Verbot diene insbesondere dazu, den Schutzrechtsinhaber in effektiver Weise bis zum Schutzrechtsablauf dadurch zu schützen, dass jegliche das Schutzrecht verletzende Handlung ohne weitere Differenzierung während der gesamten Laufzeit des Schutzrechts von allen in § 9 PatG normierten Verboten erfasst werde, sofern sie nur einen der gesetzlich vorgesehenen Tatbestände erfülle und nicht im Stadium einer Vorbereitungshandlung stehen bleibe (BGH GRUR 2007, 221 Tz. 10 - Simvastatin).
31
(3) Umfang und Grenzen des Schutzes des urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts vor Verletzungen durch Angebote an die Öffentlichkeit i.S. des § 17 Abs. 1 UrhG sind demgegenüber nicht enger zu bemessen. Daher ist der Tatbestand des § 17 Abs. 1 UrhG verwirklicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Inland zum Erwerb im Ausland aufgefordert wird (so auch für diese Fallgestaltung Schricker, EWiR 2005, 187, 188; Gottschalk, IPrax 2006, 135, 137; wohl auch Schulze in Dreier/Schulze aaO § 17 Rdn. 11; zu § 9 PatG vgl.
OLG Hamburg GRUR Int. 1999, 67; OLG München OLG-Rep 2005, 124; Scharen in Benkard aaO § 9 PatG Rdn. 14; Keukenschrijver in Busse aaO § 9 Rdn. 133; Pagenberg, GRUR Int. 1983, 560, 564 f.; a.A. wohl Kraßer, Patentrecht , 5. Aufl., § 33 II d 5). Das Ausschließlichkeitsrecht des inländischen Schutzrechtsinhabers wird durch das an Inländer gerichtete Angebot beeinträchtigt , da es ihm Kunden entziehen und sich dadurch auf die wirtschaftliche Verwertung des Urheberrechts im Schutzland auswirken kann. Der Rechtsinhaber braucht es nicht hinzunehmen, dass durch das Anbieten im Schutzland an Inländer ein die Verwertung seines Rechts im Schutzland beeinträchtigender Geschäftsverkehr gefördert wird. Ein an Inländer gerichtetes Angebot von Vervielfältigungsstücken eines Werks ist, wie auch die Werbung der Beklagten zeigt, auf die Befriedigung eines im Inland bestehenden Bedarfs gerichtet. Die bereits im Angebot liegende Beeinträchtigung des Verwertungsinteresses des Rechtsinhabers besteht unabhängig davon, ob die Veräußerung des Vervielfältigungsstücks vor oder nach dem Import in das Schutzland erfolgt.
32
cc) Das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis.
33
§ 17 Abs. 1 UrhG ist unter Berücksichtigung von Artikel 4 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10) auszulegen. In Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, der das Verbreitungsrecht regelt, ist das Anbieten zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift sind jedoch neben ihrem Wortlaut auch der Regelungszusammenhang, in dem sie steht, sowie die mit der Regelung verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.9.2000 - C-156/98, Slg. 2000, I-6857 = EuZW 2000, 723 Tz. 50 - Deutschland/Kom- mission; Urt. v. 7.12.2006 - C-306/05, GRUR 2007, 225 = GRUR Int. 2007, 316 Tz. 34 - SGAE/Rafael). Aus dem Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2001/29/EG geht hervor, dass sie zur Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums beitragen soll. In Erwägungsgrund 9 wird betont, dass jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte von einem hohen Schutzniveau ausgehen muss, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Nach Erwägungsgrund 11 ist eine rigorose und wirksame Regelung zum Schutz der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte eines der wichtigsten Instrumente, um die notwendigen Mittel für das kulturelle Schaffen in Europa zu garantieren und die Unabhängigkeit und Würde der Urheber und ausübenden Künstler zu wahren. Erwägungsgrund 11 weist ferner darauf hin, dass ein angemessener Schutz der Urheber und ausübenden Künstler nur gewährleistet ist, wenn sie auch eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten. Um dieses Ziel der Richtlinie zu erreichen, ist es unerlässlich, den in Artikel 4 Abs. 1 enthaltenen umfassenden Begriff der Verbreitung an die Öffentlichkeit "in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise" dahin auszulegen, dass er das Anbieten von Vervielfältigungsstücken umfasst (vgl. Schricker, GRUR Int. 2004, 786, 789). Da das Verwertungsinteresse des Urhebers, wie dargelegt, bereits durch das Anbieten im Inland beeinträchtigt wird, erfordert das Ziel der Richtlinie, ein hohes Schutzniveau , insbesondere auch einen rigorosen und wirksamen Schutz, zu wahren, eine Auslegung, die das Anbieten eines Vervielfältigungsstücks im Inland auch dann als Verbreitungshandlung erfasst, wenn dessen Inverkehrbringen im (schutzfreien) Ausland erfolgen soll.
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dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Auslegung mit Art. 28, 30 EG zu vereinbaren.
35
(1) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass jede Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S. von Art. 28 EG ist (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1974 - C-8/74, Slg. 1974, 837 = NJW 1975, 515 Tz. 5 - Dassonville; Urt. v. 11.12.2003 - C-322/01, Slg. 2003, I-14887 = GRUR 2004, 174 Tz. 66 = WRP 2004, 205 - Deutscher Apothekerverband/DocMorris). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Art. 28 EG verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung, es sei denn, dass sich ihre Anwendung durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (EuGH GRUR 2004, 174 Tz. 67 - Deutscher Apothekerverband/DocMorris, m.w.N.).
36
(2) Ein den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgehendes Interesse besteht bei Beschränkungen, die aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, zu dem auch das Urheberrecht zählt, gerechtfertigt sind (vgl. Art. 30 EG). Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts sind zulässig, solange sie nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.7.1981 - 187/80, Slg. 1981, 2063 = GRUR Int. 1982, 47 Tz. 4 - Merck/ Stephar und Exler; Urt. v. 9.4.1987 - 402/85, Slg. 1987, 1747 = GRUR Int. 1988, 243 Tz. 11 - Basset/SACEM; Urt. v. 24.1.1989 - 341/87, Slg. 1989, 79 = GRUR Int. 1989, 319 Tz. 7 f. - EMI Electrola/Patricia Im- und Export). Verschiedenheiten in den nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen Ei- gentums, die zu Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels führen, sind gerechtfertigt, wenn sie auf den Unterschieden der Regelungen beruhen und diese untrennbar mit dem Bestehen der ausschließlichen Rechte verknüpft sind (EuGH GRUR Int. 1989, 319 Tz. 12 - EMI Electrola/Patricia Im- und Export ). Dies ist im vorliegenden Fall anzunehmen, da - wie oben unter II 2 c bb dargelegt - das Verbot des Anbietens die ausschließliche Verwertung des Urheberrechts in Deutschland gewährleistet und die Beschränkung des italienischen Anbieters auf den unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen des deutschen und des italienischen Urheberrechts beruht (so auch Schricker, EWiR 2005, 187, 188; Gottschalk, IPrax 2006, 135, 138). Die Einbeziehung von Angeboten im Inland zum Erwerb im Ausland ist, wie gleichfalls bereits dargelegt (unter II 2 c cc), zur Erreichung eines wirksamen und hohen Schutzniveaus des Urheberrechts geboten und stellt daher weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Maßnahme zur Beschränkung des Handels i.S. von Art. 30 Satz 2 EG dar.
37
ee) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG nicht geboten. Die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie nicht zweifelhaft. Die im Streitfall aufgeworfenen Fragen der Beschränkung des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften - wie dargelegt - hinreichend geklärt.
38
d) Offenbleiben kann daher, ob die streitgegenständliche Nachahmung auch italienisches Urheberrecht verletzt. Ebenso kann offenbleiben, ob die Rügen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts begründet sind, die Beklagte bewerbe nur ein ausländisches Inverkehrbringen der Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte.

39
III. Danach ist das Urteil gemäß § 562 ZPO aufzuheben.
40
1. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags sowie des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht kann der Senat selbst entscheiden, da die Sache gemäß § 563 Abs. 3 ZPO zur Entscheidung reif ist.
41
a) Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG erforderliche Begehungsgefahr ist hinsichtlich der Handlungsalternative des Anbietens nicht durch die Unterwerfungserklärung der Beklagten entfallen. Eine Unterlassungserklärung führt grundsätzlich nur dann zum Wegfall der Wiederholungsgefahr , wenn sie den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdeckt (BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr; Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 82/99, GRUR 2002, 180 = WRP 2001, 1179 - Weit-Vor-WinterSchluss -Verkauf). Die Frage, in welchem Umfang eine Teilunterwerfungserklärung zu einer Beschränkung des Unterlassungsanspruchs führen kann, kann offenbleiben. Eine eingeschränkte Unterwerfungserklärung kann jedenfalls dann nicht zu einem teilweisen Wegfall des Unterlassungsanspruchs führen, wenn keine nachvollziehbaren Gründe des Schuldners für die Einschränkung erkennbar sind oder berechtigte Interessen des Gläubigers beeinträchtigt werden (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 UWG Rdn. 1.134 ff.). Im vorliegenden Fall betrifft die Unterwerfungserklärung der Beklagten hinsichtlich der Handlungsalternative des Anbietens nur den unwesentlichen Teilaspekt, dass in der Werbung nicht ausdrücklich auf den Eigentumsübergang in Italien hingewiesen wird. Insoweit ist ein berechtigtes Interesse der Beklagten an einer Beschränkung nicht zu erkennen.
42
b) Das für den Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG erforderliche Verschulden der Beklagten ist gegeben. Die Beklagte hat sich im vorliegenden Fall erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und daher fahrlässig gehandelt (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 311/98, GRUR 2002, 248, 252 = WRP 2002, 214 - SPIEGEL-CD-ROM, insoweit in BGHZ 148, 221 nicht abgedruckt).
43
2. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs besteht - wie oben unter II 1 c dargelegt - mangels hinreichender Bestimmtheit des Antrages keine Entscheidungsreife. Die Sache ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsstreits - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2003 - 308 O 354/01 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2004 - 5 U 143/03 -

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

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(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

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(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 15 Allgemeines


(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),2. das Verbreitungsrecht (§ 17),3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat fe

Patentgesetz - PatG | § 9


Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzust

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 17 Verbreitungsrecht


(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitu

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung


(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden,

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 75/10 Verkündet am: 8. März 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 163/02 Verkündet am:
13. Oktober 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HOTEL MARITIME
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; § 15 Abs. 2; EuGVÜ Art. 5 Nr. 3

a) Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach
Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, daß die Verletzung des geschützten
Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen
ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß eine Rechtsverletzung
tatsächlich eingetreten ist.

b) Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im
Internet kann bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen
i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen.
Erforderlich ist, daß das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug
aufweist.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, die seit Anfang der 70er Jahre die Angabe "MARITIM" zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs verwendet, betreibt in Deutschland 40 Hotels.
Sie ist Inhaberin der am 8. November 1991 und am 6. Februar 1992 u.a. für "Betrieb von Hotels, gastronomischen Betrieben" eingetragenen Marken Nr. 1 182 140 und Nr. 2 009 048 "MARITIM".
Die Beklagte führt seit 1994 in Kopenhagen ein Hotel-Garni mit der Bezeichnung "HOTEL MARITIME". Seit 1996 unterhält sie die Domain "www.hotelmaritime.dk". Auf ihrer Homepage stellt sie in dänischer, englischer und deutscher Sprache ihr Hotel dar und bietet die Möglichkeit zu Online-Hotelreservierungen und -buchungen in deutscher Sprache. Für ihr Hotel wirbt sie mit einem mehrsprachigen, auch in deutscher Sprache verfaßten Hotelprospekt, den sie auf Anfrage nach Deutschland versendet.
Die Beklagte ist Inhaberin der für "Hotel- und Gastronomiebetrieb, Vermietung von Versammlungslokalen" mit Priorität vom 4. November 1999 eingetragenen dänischen Marke Nr. VB 2000 00763 "HOTEL MARITIME".
Die Klägerin sieht eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und eine wettbewerbswidrige Ausnutzung ihres guten Rufs in der Werbung der Beklagten im Internet und der Versendung des Hotelprospekts nach Deutschland.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) im kaufmännischen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland sich zur Bezeichnung des von ihr betriebenen Hotels der Bezeichnung "HOTEL MARITIME" zu bedienen,

b) sich der Internet-Domain www.hotel-maritime.dk zu bedienen , soweit unter diesem Domain-Namen in deutscher Sprache für das "HOTEL MARITIME" in Kopenhagen geworben wird.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat wegen des Antrags zu b) die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt und die Ansicht vertreten, ihr von der Klägerin beanstandetes Verhalten weise keinen ausreichenden Inlandsbezug auf.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg GRUR Int. 2002, 163). Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Hamburg Mitt. 2003, 39).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie weiterhin eine Verurteilung der Beklagten nach den Klageanträgen erstrebt. Die Beklagte beantragt , die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche jedoch als unbegründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
Nach dem Schutzlandprinzip, nach dem bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten das Recht des Staates anwendbar sei, für dessen Gebiet Schutz in Anspruch genommen werde, sei deutsches Recht anwendbar. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin jedoch weder nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 oder § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG noch nach §§ 1, 3 UWG a.F. zu, weil es an einem hinreichenden Inlandsbezug fehle. Die Beklagte könne
ihre Dienstleistungen nur am Standort ihres Hotels in Kopenhagen erbringen und nicht im räumlichen Schutzbereich der Kennzeichenrechte der Klägerin. Zwar könnten auch werbliche Aktivitäten im Inland zu einer Verletzung inländischer Kennzeichenrechte führen. Wegen der Möglichkeit des weltweiten Abrufs der Informationen aus dem Internet sei zur räumlichen Beschränkung des ansonsten unbegrenzten Kennzeichenschutzes eine Abwägung der wechselseitigen Interessen erforderlich. Dabei sei auf die Schutzbedürftigkeit des Kennzeicheninhabers und die Intensität des Inlandsbezugs abzustellen. Auch wenn die Werbung der Beklagten in deutscher Sprache verfaßt sei, spreche gegen einen ausreichenden Inlandsbezug, daß die Beklagte ihre Dienstleistungen nur in Kopenhagen erbringen könne und die wirtschaftlichen Auswirkungen der angegriffenen Verhaltensweisen auf die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin in Deutschland nur marginal seien.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen. Die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. BGHZ 153, 82, 84 f.; BGH, Urt. v. 20.11.2003 - I ZR 102/02, TranspR 2004, 74, 75 = MDR 2004, 761) folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Das EuGVÜ ist im Streitfall auch nach dem Inkrafttreten der EuGVVO im Verhältnis der übrigen Mitgliedsstaaten zu Dänemark unabhängig vom Zeitpunkt der Klageerhebung anwendbar, weil Dänemark sich an der EuGVVO nicht beteiligt hat (Erwägungsgründe Nr. 21, Art. 1 Abs. 3 EuGVVO, Art. 1 EuGVÜ).
Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fallen Klagen, die Unterlassungsansprüche wegen Kennzeichenverletzung zum Gegenstand haben (Staudinger/Fezer, Internationales Wirtschaftsrecht, Rdn. 789; Stauder, GRUR Int. 1976, 465, 473; Kieninger, GRUR Int. 1998, 280, 282), und Klagen aufgrund unerlaubter Wettbewerbshandlungen (BGH, Urt. v. 11.2.1988 - I ZR 201/86, GRUR 1988, 483, 485 - AGIAV; Harte/Henning/Retzer, UWG, § 14 Rdn. 79; Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, 23. Aufl., Einl. Rdn. 5.32). Der Ort des schädigenden Ereignisses i.S. von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ liegt in Deutschland, weil hier die (behauptete) Verletzung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist. Ob für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - gleiches würde für Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gelten - aufgrund einer Kennzeichenverletzung im Internet erforderlich ist, daß sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auch auf das Inland richtet, ist umstritten (bejahend Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., Einl. Rdn. 216; v. Schultz, Markenrecht , Anh. zu § 5 Rdn. 21; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 14 Rdn. 16; Ubber, Markenrecht im Internet, S. 210; Hoeren, NJW 1998, 2849, 2851; zu § 32 ZPO, § 24 UWG a.F.: OLG Frankfurt CR 1999, 450; OLG Bremen CR 2000, 770, 771; LG Düsseldorf GRUR 1998, 159, 160; a.A. OLG Karlsruhe MMR 2002, 814, 815 - Intel; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Einl. Rdn. 48; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 141 Rdn. 8; Bettinger /Thum, GRUR Int. 1999, 659, 669; zu § 32 ZPO, § 24 UWG a.F.: KG NJW 1997, 3321; OLG München CR 2002, 449, 450). Die Frage braucht im Streitfall
nicht abschließend entschieden zu werden, obwohl viel für eine Begrenzung einer ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen auf diejenigen spricht, in deren Zuständigkeitsbereich eine Interessenkollision tatsächlich eingetreten sein kann. Denn die unter der Internet-Domain abrufbare Homepage der Beklagten richtet sich auch inhaltlich bestimmungsgemäß an die Verkehrskreise im Inland. Die Beklagte wirbt in ihrem Internetauftritt in deutscher Sprache für ihr Hotel und wendet sich mit der Werbung daher auch an das deutsche Publikum, für das sie zusätzlich eine Online-Reservierungs- und Buchungsmöglichkeit bereithält.
Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß durch die Benutzung eines Kennzeichens im Internet tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt. Es reicht vielmehr aus, daß eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. Bettinger/Thum, GRUR Int. 1999, 659, 665; Kur, WRP 2000, 935, 936).
Soweit der Unterlassungsanspruch zu a) auch an die Versendung des Hotelprospekts anknüpft, ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ebenfalls gegeben. Der in deutscher Sprache gehaltene Hotelprospekt, den die Beklagte auf Anfrage nach Deutschland versendet, wird bestimmungsgemäß im Inland verbreitet (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.1977 - VI ZR 24/75, GRUR 1978, 194, 195 = WRP 1977, 487 - profil; Großkomm.UWG/Erdmann, § 24 Rdn. 31; Harte/ Henning/Retzer aaO § 14 Rdn. 62).
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht Unterlassungsansprüche der Klägerin aus ihren Marken nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG und ihrem Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG gegen den Auftritt der Beklagten unter der Internet-Domain "www.hotel-maritime.dk"
und gegen die Verwendung der Bezeichnung "HOTEL MARITIME" verneint, weil es an einer relevanten Verletzungshandlung im Inland fehle. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, das Berufungsgericht habe zu hohe Anforderungen an den Inlandsbezug gestellt.

a) Nach dem im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip richtet sich der Schutz der inländischen Kennzeichen der Klägerin nach dem Recht des Schutzlandes und damit nach deutschem Recht (vgl. BGHZ 41, 84, 87 - Maja; zur Verfügung über eine inländische Marke: BGH, Urt. v. 2.5.2002 - I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 973 = WRP 2002, 1156 - FROMMIA; Fezer aaO Einl. Rdn. 80; Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rdn. 15; v. Schultz aaO Einf. Rdn. 78; Kur, WRP 2000, 935, 936). Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt (Fezer aaO Einl. Rdn. 80; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 40 und § 15 Rdn. 21; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rdn. 76 und § 14 Rdn. 10; v. Schultz aaO Einf. Rdn. 78). Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG oder § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG; vgl. auch: BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 363 - Kronenthaler).

b) Nicht jede Kennzeichenbenutzung im Internet ist jedoch dem Schutz von Kennzeichen gegen Verwechslungen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ansonsten würde dies zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und - im Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - Rs. C-243/01, NJW
2004, 139, 140 Tz. 54 f. - Gambelli) - zu einer unangemessenen Beschränkung der Selbstdarstellung ausländischer Unternehmen führen (vgl. auch Fezer aaO Einl. Rdn. 215; Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rdn. 54; Omsels, GRUR 1997, 328, 337; Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 662; Kur, WRP 2000, 935, 937). Damit einhergehen würde eine erhebliche Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten von Kennzeichenrechten im Internet, weil die Inhaber verwechslungsfähiger Kennzeichenrechte, die in verschiedenen Ländern geschützt sind, unabhängig von der Prioritätslage wechselseitig beanspruchen könnten, daß die Benutzung des Kollisionszeichens unterbleibt. Die Anwendung des Kennzeichenrechts in solchen Fällen darf nicht dazu führen, daß jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslöst. Erforderlich ist vielmehr, daß das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (von der WIPO als "commercial effect" bezeichnet) aufweist (vgl. OLG Karlsruhe MMR 2002, 814, 816; Bettinger/Thum, GRUR Int. 1999, 659, 673 f.; für die Notwendigkeit einer Spürbarkeit des Eingriffs: Fezer aaO Einl. Rdn. 217; Kur, WRP 2000, 935, 937).
Von einem auch die inländischen Verkehrskreise ansprechenden Angebot der Beklagten ist im Streitfall auszugehen. Die unter der beanstandeten Domain betriebene Homepage unterrichtet den Interessenten in deutscher Sprache über das Hotelangebot der Beklagten in Kopenhagen und erlaubt - ebenfalls in deutscher Sprache - Online-Reservierungen und -Buchungen.
Gleichwohl haben die Interessen der Klägerin an dem beanspruchten Verbot hinter denjenigen der Beklagten an der Werbung für ihr in Kopenhagen betriebenes Hotel unter der Domain "www.hotel-maritime.dk" zurückzutreten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-
gerichts sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der Werbung und des Angebots der Leistungen der Beklagten für ihr Stadthotel in Kopenhagen auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin in Deutschland nur geringfügig. Ist die Beeinträchtigung der Klägerin aufgrund des Angebots der ausländischen Dienstleistungen der Beklagten im Inland aber nur unwesentlich und ist deshalb von einem Fehlen wirtschaftlicher Auswirkungen auf den Schutz der Kennzeichenrechte der Klägerin auszugehen, haben ihre Interessen im Rahmen einer Gesamtabwägung zurückzutreten.

c) Die auf Einzelanfragen erfolgte Versendung von Hotelprospekten nach Deutschland begründet ebenfalls keinen ausreichenden Inlandsbezug. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Auch bei einem in Druckwerken enthaltenen Angebot ausländischer Dienstleistungen im Inland ist es erforderlich, daß die Beeinträchtigung des Inhabers eines inländischen Kennzeichens nicht unwesentlich ist (vgl. Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rdn. 54; zu der gelegentlichen Verbreitung von Zeitschriften: BGH, Urt. v. 23.10.1970 - I ZR 86/69, GRUR 1971, 153, 154 - Tampax; mit Anm. Droste, GRUR 1971, 155, 156).
Nach der Art des Geschäftsbetriebs der Beklagten liegt die Annahme fern, deren werbliche Aktivitäten im Inland führten zu einem eigenen kennzeichenrechtlichen Schutz gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 8 PVÜ, dem die prioritätsälteren Rechte der Klägerin entgegenstünden.
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch auf das UWG gegründete Ansprüche schon mangels eines hinreichenden Inlandsbezugs nicht für gegeben erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2004 - I ZR 264/00, WRP 2004, 1484, 1485 - Rotpreis-Revolution). Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob im Streitfall für
die Anwendung des UWG neben den kennzeichenrechtlichen Vorschriften Raum ist (vgl. BGHZ 149, 191, 195 - shell.de; BGHZ 153, 131, 146 ff. - Abschlußstück).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 329/03 Verkündet am:
24. Oktober 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 3

a) Für Unterlassungsklagen wegen einer Eigentumsbeeinträchtigung gemäß
§ 1004 BGB (hier: Eigentumsberühmung), die ein im EU-Ausland wohnender
Beklagter im Inland begangen hat und deren Wiederholung droht, sind die
deutschen Gerichte international zuständig gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.

b) Berühmt sich jemand nicht gegenüber dem wahren Eigentümer, sondern gegenüber
außen stehenden Dritten, er sei Eigentümer einer Sache, kann sich
der dadurch in seinem Eigentum Betroffene mit der Unterlassungsklage gemäß
§ 1004 BGB wehren.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 24. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn
und Caliebe

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. September 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger, der im Besitz einer bedeutenden Kunstsammlung ist, erwarb im Jahr 1983 das von O. S. im Jahr 1931 gemalte Bild "Rote Mitte" von einer deutschen Galerie, die das Werk im Jahr 1959 im Rahmen einer Auktion in den Vereinigten Staaten ersteigert hatte. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der Kläger - zumindest durch Ersitzung nach § 937 BGB - Eigentümer des Bildes ist, selbst wenn das Werk dem Künstler während der Zeit des Nationalsozialismus widerrechtlich entzogen worden sein sollte.
2
Die Mutter des Beklagten gehört zusammen mit der Streithelferin des Klägers zur Erbengemeinschaft O. S. . Der Beklagte, der in Belangen der Erbschaft die Interessen seiner Mutter vertritt, hat in einem als "vertraulich" gekennzeichneten, an einen Kunstverlag gerichteten Schreiben, das den Briefkopf "O. S. Sekretariat und Archiv ..." trägt, geäußert, der "Familiennachlass O. S. " sei Eigentümer des Bildes "Rote Mitte". Der hiervon durch den Kunstverlag unterrichtete Kläger verlangt von dem Beklagten , diese Behauptung zu unterlassen.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist nicht begründet.
5
1. Vergeblich rügt die Revision im Hinblick auf den Wohnsitz des Beklagten in Italien die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Die Zuständigkeit für den Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, der seit dem 1. März 2002 in Kraft ist und daher auf die im August 2002 erhobene Klage Anwendung findet.
6
a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) legt den Begriff der "unerlaubten Handlung" und der "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist", autonom und sehr weit aus. In diesem Gerichtsstand sind alle Klagen zulässig, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag i.S. des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (EuGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - C 167/00, NJW 2002, 3617, 3618, Tz. 36 m.w.Nachw.). Abzugrenzen ist die unerlaubte Handlung ebenso wie die ihr gleichgestellte Handlung von einem Vertrag, d.h. von einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung. Hierunter fallen daher neben quasi-negatorischen Ansprüchen im Wettbewerbs- und im Immaterialgüterrecht gerade auch Ansprü- che aus § 1004 BGB, die eine Schadensentstehung durch Eigentumsbeeinträchtigungen verhindern bzw. zu deren Beseitigung dienen sollen (Rauscher, Europäisches Zivilrecht Art. 5 Brüssel I VO Rdn. 79, 80 m.w.Nachw.).
7
b) Durch die Formulierung "einzutreten droht" am Ende von § 5 Nr. 3 EuGVVO wird klargestellt, dass die Anwendung der Norm nicht von dem Vorliegen eines Schadens abhängt und daher auch eine vorbeugende Unterlassungsklage unter die Norm fällt (Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. Anh. I Art. 5 EuGVVO Rdn. 25 m.w.Nachw.). Der EuGH (aaO Tz. 48, 49) hat bereits die Vorgängernorm (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) dahin ausgelegt, dass deren Anwendbarkeit nicht von dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens abhängig sei, obwohl im Text des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ein erst drohender Schadenseintritt nicht aufgeführt war. Der EuGH hat dabei zur Begründung seiner Entscheidung auf den nunmehr geltenden Art. 5 Nr. 3 EuGVVO verwiesen (aaO Tz. 49).
8
c) Der Senat ist nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG verpflichtet.
9
Der Vorlage bedarf es dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage für den betreffenden Streitfall kein Raum bleibt, wobei das innerstaatliche Gericht einen Fall der Offenkundigkeit nur annehmen darf, wenn es überzeugt ist, dass auch für Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit besteht (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982 - C-283/81, NJW 1983, 1257, 1258). So liegt es hier. Angesichts der Begründung der Entscheidung des EuGH vom 1. Oktober 2002 (aaO) ist die erforderliche Offenkundigkeit der Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Unterlassungsklage gegeben.
10
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht in dem Schreiben des Beklagten an den Kunstverlag W. GmbH nicht nur ein schlichtes Bestreiten des Eigentums, das einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB im Allgemeinen nicht auslösen kann (zu weitgehend MünchKomm-BGB/Medicus 4. Aufl. § 1004 Rdn. 29), sondern eine den Kläger beeinträchtigende Eigentumsanmaßung gesehen, der dieser mit einer gegen den Beklagten als Störer gerichteten Unterlassungsklage gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begegnen kann.
11
a) In der Äußerung des Beklagten, der Familiennachlass O. S. sei Eigentümer des Bildes, die der Beklagte in seiner Eigenschaft als Interessenvertreter seiner Mutter in der Nachlassangelegenheit unter dem Briefkopf "O. S. Sekretariat und Archiv …" gegenüber dem Kunstverlag W. GmbH gemacht hat, liegt eine das Eigentum des Klägers beeinträchtigende Eigentumsberühmung. Gerade in Kunstkreisen ist eine derartige Äußerung geeignet, den Kläger in seinen Rechten gemäß § 903 BGB, mit dem Bild nach seinem Belieben zu verfahren, nachhaltig zu beeinträchtigen.
12
Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme einer Eigentumsberühmung nicht entgegen, dass der Beklagte nicht geltend macht, selbst Eigentümer des Bildes zu sein, sondern diese Rechtsberühmung zugunsten des Nachlasses ausgesprochen hat, an dem er nicht beteiligt ist. Nimmt der Handelnde , wie hier, das Eigentum zugunsten konkreter, namentlich benannter Personen in Anspruch, mit denen er nicht nur familiär eng verbunden ist, sondern deren Eigentumsrechte er zudem nach Außen vertritt, beeinträchtigt dies das Recht des wahren Eigentümers ebenso, als wenn er sich das Eigentum selbst angemaßt hätte.
13
b) Zu Unrecht meint die Revision, eine derartige Rechtsberühmung begründe keinen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB. Zwar kann sie sich hierfür auf Stimmen im Schrifttum berufen (Soergel/Mühl, BGB 12. Aufl. § 1004 Rdn. 30; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB § 1004 Rdn. 38; PalandtBassenge , BGB 64. Aufl. § 1004 Rdn. 11 jeweils m.w.Nachw.). Diesen ist das Berufungsgericht aber mit Recht nicht gefolgt. Nach dessen zutreffender Ansicht löst nicht jede Berühmung einen Abwehranspruch aus; wohl aber kann der Eigentümer derartige die dingliche Rechtslage falsch darstellende Äußerungen verbieten lassen, die gegenüber Dritten fallen (s. hierzu Staudinger/Gursky, BGB [1999] § 1004 Rdn. 31; Bauer/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl. § 12 Rdn. 6). Denn dadurch wird er nicht nur unmittelbar in seiner Eigentümerstellung betroffen, er kann die Beeinträchtigung auch nicht anders als durch eine Unterlassungsklage verhindern. Mit einer gegenüber dem Störer erhobenen Feststellungsklage könnte er weiteren Rechtsberühmungen nicht wirksam entgegenwirken.
14
c) Unentschieden bleiben kann entgegen der Ansicht der Revision, ob es sich bei der Äußerung des Beklagten um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt. Angesichts des Eigentums des Klägers wäre, wie aus Art. 5 Abs. 2 GG folgt, eine das Eigentum beeinträchtigende Äußerung auch vom Recht auf Meinungsfreiheit nicht umfasst.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Caliebe
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 07.02.2003 - 4 O 354/02 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.09.2003 - 12 U 42/03 -

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 127/02 Verkündet am:
4. Mai 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
"statt"-Preis
Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags, nach dem die Werbung mit der
Gegenüberstellung des jetzigen mit einem "statt"-Preis untersagt werden soll,
wenn nicht „deutlich und unübersehbar“ darauf hingewiesen wird, welcher Preis
zu Vergleichszwecken herangezogen wird.
Eine Abschlußerklärung muß dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen
und darf allenfalls auf einzelne in der Entscheidung selbständig tenorierte
Streitgegenstände beschränkt werden, damit sie die angestrebte Gleichstellung
des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel erreichen kann und das Rechtsschutzbedürfnis
für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage entfallen läßt.
BGH, Urt. v. 4. Mai 2005 - I ZR 127/02 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte warb in der Zeitschrift "ADAC-Motorwelt", Ausgabe , für Brillengläser und eine Sonnenbrille in einer ganzseitigen Anzeige wie nachfolgend wiedergegeben:

Die Klägerin, eine Augenoptikerinnung, hat darin eine irreführende Werbung gesehen und eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Beklagten verboten wurde, "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit
Preisgegenüberstellungen des jetzigen gegenüber einem 'statt'-Preis zu werben , ohne deutlich und unübersehbar darauf hinzuweisen, welcher (z.B. frühere oder künftiger, eigener oder vom Hersteller empfohlener) Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird". Unter Bezugnahme auf diese Verfügung gab die Beklagte eine Abschlußerklärung mit der Maßgabe ab, daß sich diese auf die Art und Gestaltung der konkret beanstandeten Anzeige in der ADAC-Motorwelt beziehe und selbstverständlich kerngleiche Verletzungshandlungen mit umfasse. Außerdem bot sie an, eine entsprechend formulierte Unterlassungserklärung abzugeben, dies allerdings nur auf Wunsch der Klägerin und im Austausch mit der Abschlußerklärung.
Die Klägerin hat diese Erklärung der Beklagten als nicht ausreichend zurückgewiesen und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Preisgegenüberstellungen des jetzigen gegenüber einem "statt"-Preis zu werben, ohne deutlich und unübersehbar darauf hinzuweisen, welcher (z.B. frühere oder künftiger, eigener oder vom Hersteller empfohlener) Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird, hilfsweise, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Preisgegenüberstellungen des jetzigen gegenüber einem "statt"-Preis zu werben, ohne darauf hinzuweisen, welcher (z.B. frühere oder künftiger, eigener oder vom Hersteller empfohlener ) Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird und ohne den Hinweis so darzustellen, daß er der blickfangmäßig herausgestellten Preisgegenüberstellung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar ist. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, die Klage sei mangels eines bestimmten Antrags unzulässig.
Das Landgericht hat der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag für zulässig und die beanstandete Anzeige wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG a.F. für wettbewerbswidrig erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Klageantrag sei trotz der Verwendung der Begriffe "deutlich" und "unübersehbar" bestimmt. Er beschreibe den Verbotstatbestand hinreichend genau. Der mit "ohne … darauf hinzuweisen" eingeleitete Nebensatz schränke das begehrte Verbot nicht ein. Er solle nicht generell die Werbung mit Preisgegenüberstellungen bzw. die Bewerbung von "statt"-Preisen untersagen. Vielmehr solle lediglich klargestellt werden, daß die Werbung mit Preisgegenüberstellungen nicht als solche verboten werden solle, sondern nur im Hinblick darauf , daß sie bei entsprechender Gestaltung für den Verbraucher irreführend sei. Da sich hier die Bedeutung des mit "ohne" eingeleiteten Zusatzes in dieser Klarstellung erschöpfe, werde die Bestimmtheit des Antrags nicht dadurch berührt, daß die verwendeten Begriffe "deutlich" und "unübersehbar" für sich genommen unbestimmt sein mögen. Im Falle der Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag sei es ihre Sache, einen Weg zu finden, wie sie das als Irreführung
beanstandete Verhalten in Zukunft durch entsprechende Gestaltung ihrer Werbeanzeigen vermeide. Diese Aufklärung des Verbrauchers müsse klar und eindeutig sein. Wenn darauf durch die Verwendung dieser oder ähnlicher Begriffe in dem Antrag hingewiesen werde, sei dies für den Antrag unschädlich. Außerdem bezögen sich die umschreibenden Begriffe "deutlich" und "unübersehbar" auf die optische Wahrnehmbarkeit bzw. Wahrnehmung; es gehe also nicht darum , umschreibende Begriffe rechtlich zutreffend zu erfassen.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.
1. Der Unterlassungsantrag der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F. klagebefugten Klägerin und die ihm entsprechende Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung sind nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy, m.w.N.). Aus diesem Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die Formulierungen wie "eindeutig" und "unübersehbar" enthielten, für zu unbestimmt und damit als unzulässig erachtet worden (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 38/77, GRUR 1978, 652 = WRP 1978, 656 - mini-Preis; Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 169/76, GRUR 1978, 649, 650 = WRP 1978, 658 - Elbe-Markt; Urt. v. 29.9.1978 - I ZR 122/76, GRUR 1979, 116, 117 = WRP 1978, 881 - Der Superhit; Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 142/95, NJWE-WettbR 1998, 169, 170).


b) Der im vorliegenden Verfahren (als Hauptantrag) gestellte Unterlassungsantrag genügt wegen der Formulierung, "ohne deutlich und unübersehbar darauf hinzuweisen" nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen. Der Klageantrag bezieht sich nach seinem Wortlaut und nach dem Vorbringen der Klägerin auf eine unübersehbare Zahl unterschiedlicher Verletzungsformen. Ob ein aufklärender Hinweis über die Natur eines "statt"-Preises "deutlich und unübersehbar" gegeben wird, hängt jedoch von einer Vielzahl von Umständen des Einzelfalles ab, die der Klageantrag hier nicht bezeichnet oder eingrenzt. Der Klageantrag stellt nicht einmal darauf ab, ob der Hinweis mit einer Sternchen-Fußnote oder in anderer Weise gegeben wird. Selbst bei einer Sternchen-Fußnote käme es auf die Größe des Sternchens und auf die Größe der Schrift des Hinweises, auf die Anordnung von Sternchen und Hinweis sowie - wie auch bei anderen Hinweisformen - auf die sonstige Gestaltung der Anzeige (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG) an. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird vom Vollstreckungsgericht deshalb durch einen dem Unterlassungsantrag entsprechenden Urteilstenor nicht nur die Feststellung einer optischen Wahrnehmbarkeit von Hinweisen verlangt. Durch die unbestimmte Wendung "deutlich und unübersehbar" wird vielmehr der gesamte Streit, ob spätere angebliche Verletzungsformen unter das Verbot fallen, in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Dies ist der Beklagten nicht zumutbar.

c) Die Unbestimmtheit der Wendung "deutlich und unübersehbar" ist im vorliegenden Fall nicht deshalb unschädlich, weil durch den Nebensatz des Klageantrags lediglich klargestellt werden soll, daß die Werbung mit Preisgegenüberstellungen nicht als solche verboten werden solle, sondern nur im Hinblick darauf, daß sie bei entsprechender Gestaltung irreführend sei. Aus den Senatsentscheidungen "Kontrollnummernbeseitigung" (BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035) und "Orient-Teppich-
muster" (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619 = WRP 2000, 517) ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nichts anderes.
Im Fall "Kontrollnummernbeseitigung" ging es um ein Verbot des Vertriebs von Parfüm- und Kosmetikprodukten nach "Herausschneiden der Kontrollnummer , sofern die angesprochenen Verkehrskreise bei Werbung und Vertrieb dieser Ware nicht zugleich unmißverständlich und unübersehbar bzw. unüberhörbar auf die Beschädigung hingewiesen werden" (BGH GRUR 1999, 1017). Der Fall "Orient-Teppichmuster" betraf ein Verbot der Werbung für Teppiche "mit der Abbildung von Teppichen im Orient-Teppich-Muster, ohne unmißverständlich und hervorgehoben darauf hinzuweisen, daß es sich um Webteppiche handelt" (BGH GRUR 2000, 619). In beiden Fällen lag eine Irreführung vor, ohne daß bei der jeweiligen konkreten Verletzungshandlung irgendein auf Aufklärung gerichteter Hinweis gegeben worden war. Unter diesen Umständen enthielten die Nebensätze der jeweiligen Klageanträge mit ihren unbestimmten Begriffen keine Einschränkung des begehrten Verbots, sondern nur die (selbstverständliche ) Klarstellung, daß die beanstandete Irreführung durch hinreichend deutlich aufklärende Hinweise ausgeräumt werden könne. In einem solchen Fall umfaßt die Verurteilung dementsprechend nicht spätere Verletzungsformen, bei denen zwar ein aufklärender Hinweis gegeben wird, aber nicht in genügend deutlicher Form, weil dies eine andersartige Verletzungshandlung wäre (vgl. ferner die ähnlich gelagerten Fälle BGH, Urt. v. 3.4.1970 - I ZR 117/68, GRUR 1970, 609, 611 = WRP 1970, 267 - regulärer Preis - und Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum).
Im vorliegenden Fall bezieht sich der Klageantrag demgegenüber auf Fälle, in denen eine Werbung der Beklagten einen aufklärenden Hinweis in Form der an dem "statt"-Preis angebrachten Sternchen-Fußnote enthält. Wie
auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, kann ein solcher Hinweis im Einzelfall so gestaltet sein, daß eine Irreführung des Verkehrs ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall muß der Klageantrag diejenigen Verletzungsformen, die untersagt werden sollen, hinreichend bestimmt bezeichnen.
2. Die Unbestimmtheit des der Verurteilung zugrundeliegenden Unterlassungsantrags führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so daß sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

a) Der in der ersten Instanz gestellte Hilfsantrag der Klägerin ist durch die Rechtsmittel der Beklagten ohne weiteres in die Revisionsinstanz gelangt, da die Vorinstanzen dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben haben (vgl. BGHZ 41, 38, 39; BGH, Urt. v. 20.9.1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779, 3780; Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 324/01, NJW-RR 2004, 275, 278 m.w.N.). Eine Verurteilung der Beklagten nach dem Hilfsantrag scheidet aber aus, weil die Fassung des Hilfsantrags aus denselben Gründen wie der Hauptantrag nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen genügt. Die Feststellung , wann ein aufklärender Hinweis einer blickfangmäßigen Preisgegenüberstellung "eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar ist", hängt gleichfalls von der Prüfung einer Vielzahl von Einzelfallumständen ab, die nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden kann.

b) Aus dem Vorbringen der Klägerin geht jedoch hervor, daß sie zumindest eine Verurteilung der Beklagten nach der konkreten Verletzungsform begehrt. Einem darauf beschränkten Begehren könnte der Erfolg nicht versagt werden.
aa) Nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts war die konkret angegriffene Werbung irreführend. Die Bezugnahme auf einen "statt"-Preis ist irreführend, wenn in der Werbeanzeige nicht klargestellt wird, um was für einen Preis es sich bei dem "statt"-Preis handelt (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.1980 - I ZR 10/78, GRUR 1980, 306, 307 = WRP 1980, 330 - Preisgegenüberstellung III; Urt. v. 12.12.1980 - I ZR 158/78, GRUR 1981, 654, 655 = WRP 1981, 454 - Testpreiswerbung; Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht , 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 7.90).
bb) Die nach Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 17. Oktober 2000 von der Beklagten abgegebene Abschlußerklärung hat das Rechtsschutzbedürfnis auch hinsichtlich einer auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Klage nicht entfallen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn durch eine Abschlußerklärung eine erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erwirkter Titel (BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 148/88, GRUR 1991, 76 = WRP 1991, 97 - Abschlußerklärung ). Die Abschlußerklärung muß daher dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen, damit sie die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel erreichen kann, und darf allenfalls auf einzelne in der Entscheidung selbständig tenorierte Streitgegenstände beschränkt werden (vgl. Harte/Henning/Retzer, UWG, § 12 Rdn. 644; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 43 Rdn. 13; Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß , 5. Aufl., Kap. 58 Rdn. 25 m.w.N.). Dem genügt die Abschlußerklärung der Beklagten nicht, da sie sich in Abweichung von dem vorläufigen Titel auf die Gestaltung der beanstandeten Anzeige beschränkt. Eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung hat die Beklagte bislang nicht abgegeben. Das bloße Angebot der Beklagten, nach Wahl der Klägerin statt der eingeschränkten Abschlußerklärung eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben (das zudem
noch keine Angabe zur Frage eines Vertragsstrafeversprechens machte), hat die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen.

c) Die Klägerin hat es jedoch bislang für völlig unzureichend gehalten, wenn nur die konkrete Verletzungsform verboten würde. Sie hat die Abschlußerklärung der Beklagten nicht angenommen, weil die Beklagte ihrer Ansicht nach eine der konkreten Verletzungsform entsprechende Tenorierung nur dazu ausnutzen würde, die unzulässige Preisgegenüberstellung in anderer Form zu wiederholen. Der Klägerin geht es nach ihrem Vorbringen darum, eine Entscheidung zu erreichen, die der Beklagten klare Vorgaben zur Ausgestaltung ihrer Hinweispflicht mache, damit ständige künftige Auseinandersetzungen um jeden Millimeter Sternchengröße vermieden würden; mit einer Beschränkung auf die Gestaltung der beanstandeten Anzeige könne sie sich daher nicht zufriedengeben.
Da die mit der Sache im Verfügungs- und im Hauptsacheverfahren bisher befaßten Gerichte den Hauptantrag der Klägerin für hinreichend bestimmt gehalten haben, ist die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit die Klägerin Gelegenheit erhält, im Rahmen einer rechtlich zutreffenden Erörterung ihre Anträge zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 257 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag ) und, sofern sie ihr Begehren nicht auf die Verurteilung der Beklagten nach der konkreten Verletzungsform beschränken will, einen hinreichend bestimmten Unterlassungsantrag zu stellen. Dabei wird zu beachten sein, daß eine abstrahierende Verallgemeinerung die Grenze des durch die konkrete Verletzungshandlung begründeten Unterlassungsanspruchs nicht überschreiten darf (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446, 447 = WRP 2003, 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle; Urt. v. 4.9.2003
- I ZR 44/01, GRUR 2004, 154, 156 = WRP 2004 232 - Farbmarkenverletzung II; Teplitzky aaO Kap. 51 Rdn. 13 ff. m. w. N.).
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 179/02 Verkündet am:
16. September 2003
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kupplung für optische Geräte

a) Das Verteilen eines Werbeprospekts, der eine Darstellung eines dem Gegenstand
des Patents entsprechenden Erzeugnisses enthält, erfüllt in aller
Regel den Tatbestand des "Anbietens" i. S. v. § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG.

b) Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Werbemittel die Merkmale des
Patents offenbart, wenn bei objektiver Betrachtung ein Erzeugnis dargestellt
ist, das diese Merkmale aufweist.
BGH, Urt. v. 16. September 2003 - X ZR 179/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis
und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 20. Juni 2002 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die beiden Geschäftsführer der Klägerin sind eingetragene Inhaber des deutschen Patents 37 10 648, dessen Anspruch 1 (ohne Bezugszeichen) wie folgt lautet:
Kupplung zum Kuppeln zweier optischer Geräte miteinander mit folgenden Merkmalen:

a) Das erste optische Gerät hat einen Flansch mit einer dem zweiten optischen Gerät im gekuppelten Zustand zugewandten Anlagefläche und eine dem zweiten optischen Gerät abgewandten Gegenfläche;

b) das zweite optische Gerät weist einen Kupplungsgrundkörper, längs dessen Außenumfang angeordnete Greiferelemente und einen um
Kupplungsgrundkörper und Greiferelemente angeordneten Verschlußring auf;

c) jedes Greiferelement besteht aus einem Grundkörper und einer Klaue und ist entgegen der Kuppelrichtung vorgespannt;

d) der Grundkörper der Greiferelemente besitzt jeweils eine innere Seitenfläche , die im in Kuppelrichtung verlaufenden Längsschnitt eine kreisförmige Kontur aufweist und die an eine komplementär ausgebildete Gegenfläche des Kupplungsgrundkörpers verschiebbar anliegt;

e) der Grundkörper der Greiferelemente und der Kupplungsgrundkörper weisen jeweils eine Anlagefläche zur Anlage der Anlagefläche des Flansches des ersten optischen Gerätes auf;

f) die Klauen der Greiferelemente liegen im gekuppelten Zustand an der Gegenfläche des Flansches des ersten optischen Gerätes an;

g) der Verschlußring weist den Greiferelementen zugeordnete Nuten auf, in die jeweils ein mit dem Grundkörper der Greiferelemente verbundener Radialstift eingesetzt ist, wobei die Nuten einen zur Kuppelrichtung parallelen ersten Abschnitt und einen zweiten Abschnitt haben und die beiden Abschnitte einen Winkel > 90° und < 180° einschließen;

h) der Verschlußring ist in die Richtung vorgespannt, in die der zweite Abschnitt der Nuten verläuft.
Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin unter der Geschäftsführung u.a. des Beklagten zu 2 steht, vertrieb ein zunächst von der Klägerin, dann aber von einem anderen Unternehmen hergestelltes Videokamerasystem , dessen Kamerakopf ein Endobjektiv sowie einen Endoskopadapter aufweist, über den der Kamerakopf mit einem starren Endoskop gekoppelt werden kann, und der in dieser Form von sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents wortlautgemäß Gebrauch macht. Dieses Kamerasystem bewarb die Beklagte zu 1 mit einem Prospekt, der als Anlage K 7 zu den Gerichtsakten gereicht ist. Das von der Beklagten zu 1 zuletzt mit der Herstellung des Videokamerasystems beauftragte Unternehmen erklärte der Klägerin gegenüber, sie habe patentgemäße Kupplungen (insgesamt 84 Stück) ausschließlich in der Zeit zwischen der Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents und der Veröffentlichung seiner Erteilung hergestellt, angeboten und in den Verkehr gebracht. Es ist außerdem unstreitig, daß der Endoskopadapter geändert wurde, so daß das System die Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht mehr aufweist.
Nach Erteilung des Klagepatents verpflichtete sich die Beklagte zu 1 durch Schreiben vom 22. August 1996 u.a. gegenüber der Klägerin, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 10.100,-- DM für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Kupplungen zum Kuppeln zweier optischer Geräte miteinander mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen.
Mitarbeiter der Beklagten zu 1 verteilten vom 16. bis 19. Oktober 1996 auf einem Urologen-Kongreß in Düsseldorf sowie am 20. Oktober 1996 auf einem Ärztekongreß in Berlin Prospekte gemäß Anlage K 7.

Die Klägerin hat deshalb Klage auf Unterlassung, Auskunft /Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung und Zahlung von 20.200,-- DM nebst Zinsen erhoben.
Das Landgericht (Urteil abgedr. InstGE 1, 174) hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beklagten haben Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht (Urteil abgedr. InstGE 2, 125) hat das angefochtene Urteil hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Im übrigen hat es die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung zur Unterlassung nur erfaßt, mit dem näher wiedergegebenen Prospekt gemäß Anlage K 7 Videokameras, bestehend aus einer Kamera-Steuereinheit und einem Kamerakopf mit Endobjektiv, mit Kupplungen zum Kuppeln zweier optischer Geräte miteinander und/oder Kameraköpfe mit Endobjektiv mit Kupplungen zum Kuppeln zweier optischer Geräte miteinander anzubieten, welche die im einzelnen genannten Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents aufweisen.
Die Beklagten verfolgen nunmehr mit der - zugelassenen - Revision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, soweit er im Berufungsrechtszug zuletzt noch streitig gewesen ist und das Oberlandesgericht die Klage nicht bereits abgewiesen hat.
Die Klägerin tritt diesem Begehren entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Die Verurteilung der Beklagten zu 1 und des für deren Verhalten verantwortlichen Beklagten zu 2 zur Unterlassung, Zahlung einer Vertragsstrafe von 20.200,-- DM nebst Zinsen und Rechnungslegung/Auskunft wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die vertraglich übernommene, vertragsstrafengesicherte Unterlassungsverpflichtung hat Bestand.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 habe zweimal gegen die gemäß Schreiben vom 22. August 1996 zustande gekommene Verpflichtung verstoßen, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Kupplungen zum Kuppeln zweier optischer Geräte miteinander mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents anzubieten. Mit dem Begriff "Anbieten" hätten die Vertragsparteien die in § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG in gleicher Weise bezeichnete Verletzungshandlung gemeint. Zu einer solchen sei es im Oktober 1996 zweimal gekommen, weil die Beklagte zu 1 auf zwei verschiedenen Ärztekongressen Prospekte gemäß Anlage K 7 habe verteilen lassen , von denen unstreitig sei, daß sie einen Kamerakopf mit Kupplung zeigten, die von sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents wortlautgemäß Gebrauch mache.
2. Die Revision hält dem entgegen, mit dem Prospekt gemäß Anlage K 7 sei eine Videokamera beworben worden. Mangels Preisangabe habe dieser Prospekt auch insoweit kein eigentliches Angebot beinhaltet, das nur noch der Annahme eines Interessenten bedurft habe. Irgendwelche Besonderheiten der teilweise abgebildeten Kupplung seien in dem Prospekt nirgends erwähnt gewesen. Schon gar nicht seien deren Einzelheiten zu ersehen gewesen, so daß
aus dem Prospekt nicht ersichtlich gewesen sei, daß ein Gegenstand in der patentierten Form geliefert oder übergeben werden solle. Schließlich sei auch unwiderlegt vorgetragen gewesen, daß die Beklagte zu 1 nicht einmal objektiv in der Lage, geschweige denn bereit gewesen sei, den Kamerakopf mit Endoskopadapter zu liefern, den man vor der Umstellung des Endoskopadapters auf die neue Form, die bereits ein halbes Jahr zuvor begonnen habe, vertrieben habe.
Damit legt die Revision einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht dar.
3. Der in § 9 PatG verwendete Begriff des "Anbietens", gegen dessen Heranziehung die Beklagten Einwände nicht erheben, ist ganz in wirtschaftlichem Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1961 - I ZR 92/58, GRUR 1962, 86, 88 - Fischereifahrzeug, zum Begriff des "Feilhaltens" im Patentgesetz 1968, im folgenden auch als früheres Recht bezeichnet). Dies folgt aus dem Zweck des § 9 PatG, dem Patentinhaber einerseits - sieht man von den im Gesetz geregelten Ausnahmefällen ab - alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben können , und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Deshalb unterfällt dem Tatbestand des Anbietens nicht nur ein Angebot i.S. des § 145 BGB. Umfaßt sind vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, das - wie es etwa beim Abschluß eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags der Fall ist - die Benutzung dieses Gegenstands einschließt. Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, daß Interessenten Gebote auf Überlassung abgeben können (vgl.
Denkschrift zum Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt, abgedr. BlPMZ 1979, 325, 332; vgl. auch Sen.Urt. v. 18.12.1969 - X ZR 52/67, GRUR 1970, 358, 359 - Heißläuferdetektor, ebenfalls zum Begriff des "Feilhaltens" des früheren Rechts). Ein Mittel hierzu ist auch das bloße Verteilen eines Werbeprospekts. Bereits diese Maßnahme ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen. Auch dieses Verhalten muß deshalb dem Patentinhaber vorbehalten sein, wenn das Werbemittel der Förderung des Absatzes eines Erzeugnisses dient, das - wie es in § 9 Abs. 1 Nr. 1 PatG heißt - Gegenstand des Patents ist, also von der hiermit unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch macht. Dabei ist unerheblich, ob das patentgemäße Erzeugnis in dem verteilten Prospekt als solches beworben wird oder nur als Teil eines anderen dort beworbenen Gegenstands erfaßt ist.

a) Es ist mithin aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte zu 1 habe zweimal den Tatbestand des Anbietens verwirklicht, weil sie auf zwei verschiedenen Veranstaltungen den Prospekt nach Anlage K 7 an Ärzte verteilt hat.

b) Das weitere Erfordernis, nämlich daß die Prospektwerbung einen Gegenstand betraf, der von der Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch macht, hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung als gegeben angesehen: In dem Prospekt gemäß Anlage K 7 sei als Teil des beworbenen Systems mehrfach ein Kamerakopf mit Kupplung in der Ausführung abgebildet, die unstreitig das mit der Produktion betraute Unternehmen bis Februar 1996 hergestellt und u.a. an die Beklagte zu 1 geliefert habe. Diese Ausführung habe wortsinngemäß sämtliche Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents aufgewiesen. Außerdem habe es unstreitig nirgendwo Kameraköpfe mit Kupplung
gegeben, die zwar ebenso ausgesehen hätten wie auf den Abbildungen in dem Prospekt gemäß Anlage K 7, aber nicht alle patentgemäßen Merkmale verwirklicht hätten. Das Berufungsgericht hat also seine Überzeugung, daß die Beklagte zu 1 mit dem Prospekt gemäß Anlage K 7 patentgemäße Kupplungen als Bestandteil des Kamerakopfs der beworbenen Videokamera angeboten habe, auch aus außerhalb dieses Werbemittels liegenden Umständen gewonnen, indem es auf Grund der festgestellten Gegebenheiten des Streitfalls eine Gesamtwürdigung vorgenommen hat.
Auch hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Wenn das Angebot eines Erzeugnisses durch Verteilen eines Werbeprospekts erfolgt, der eine bildliche Darstellung dieses Erzeugnisses enthält, fehlt es an einem unmittelbaren Bezug zu einem körperlich vorhandenen Gegenstand, dessen Gestalt und Beschaffenheit durch diese Existenz feststehen und in einem Streitfall dem Beweis zugänglich sind. Das zwingt zur Heranziehung anderer Umstände. Ob ein patentgemäßes Erzeugnis angeboten wird, muß deshalb anhand derjenigen objektiven Gegebenheiten des Streitfalls geprüft werden, die in vergleichbarer Weise eine verläßliche Aussage über Gestalt und Beschaffenheit des Erzeugnisses zulassen. Damit bildet weder das Verständnis des Werbenden noch das Verständnis einzelner Empfänger des Prospekts oder einer bestimmten Gruppe von Personen, an die sich das Werbemittel wendet, einen brauchbaren Maßstab. Entscheidend kann vielmehr nur sein, ob bei objektiver Betrachtung der im Streitfall tatsächlich gegebenen Umstände davon ausgegangen werden muß, daß das mittels Verteilens des Werbeprospekts angebotene Erzeugnis dem Gegenstand des Patents entspricht. Wenn die objektiv zu würdigenden Umstände diese Feststellung erlauben, kann es andererseits nicht mehr darauf ankommen, ob die Verwirklichung der patentgemäßen Merkmale (auch) aus der Angebotshandlung bzw. dem hierbei verwendeten Mittel selbst unmittelbar of-
fenbar wird. Die Benutzung einer Erfindung im Sinne des § 9 PatG ist hiervon nicht abhängig. Zu Recht war deshalb in der Rechtsprechung zum früheren Recht auch anerkannt, daß zu Angebotszwecken vorgezeigte Muster oder Ausstellungsstücke die Erfindung nicht von außen erkennen lassen müssen (Sen.Urt. v. 28.5.1968 - X ZR 42/66, GRUR 1969, 35, 36 - Europareise). Ebensowenig kann im Falle eines Anbietens in Form des Verteilens eines Prospekts mit einer Abbildung des beworbenen Erzeugnisses verlangt werden, daß gerade im Werbemittel die patentgemäßen Merkmale so zum Ausdruck kommen, daß ihr Vorhandensein einem Fachmann allein aufgrund der Befassung mit diesem Werbemittel offenkundig ist. Falls aus der Rechtsprechung zum früheren Recht etwas anderes hergeleitet werden könnte, könnte hieran für das geltende Patentrecht nicht festgehalten werden. Aus den bereits erörterten Gründen kann es nur auf die bei objektiver Betrachtung feststellbaren Gegebenheiten ankommen, also darauf, ob dem Angebot nach seinem Inhalt ein Erzeugnis zu Grunde liegt, das dem Gegenstand des Patents entspricht, und ob gerade dieses Erzeugnis als solches oder als Bestandteil eines anderen angeboten worden ist. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu klären. Das hat das Berufungsgericht getan. Sein Abstellen auf unstreitige Tatsachen liegt im Rahmen möglicher tatrichterlicher Würdigung.

c) Etwas anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil - ohne daß das Berufungsgericht Gegenteiliges festgestellt hätte - die Beklagten geltend gemacht haben, im Oktober 1996 zur Herstellung und/oder Lieferung des patentgemäßen Erzeugnisses weder in der Lage noch bereit gewesen zu sein. Allerdings hat in der Rechtsprechung zum früheren Recht wiederholt eine Rolle gespielt, ob der als Verletzer in Anspruch Genommene alsbaldige Herstellung und Lieferung durch einen hierauf eingerichteten Betrieb in Aussicht gestellt habe. Schon wenn dies der Fall war, hat der Bundesgerichtshof ein Feilhalten i.S. des (frühe-
ren) § 6 PatG 1968 als gegeben erachtet. Das tatsächliche Bestehen einer Herstellungs - und/oder Lieferbereitschaft hat der Bundesgerichtshof entgegen der Meinung der Revision jedoch nicht zum unabdingbaren Erfordernis dieser Benutzungshandlung gemacht. Ein solches Erfordernis kann auch für den Tatbestand des Anbietens i.S. des § 9 PatG nicht anerkannt werden. Wie durch den Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommt, handelt es sich hierbei um eine eigenständige Benutzungshandlung, die neben den anderen dort genannten Handlungen dem Patentinhaber und den von ihm autorisierten Personen vorbehalten ist. Das Ausschließlichkeitsrecht soll insoweit - wie ausgeführt - auch im Vorfeld der Benutzungshandlungen "Herstellen" und "In-Verkehr-Bringen" greifen. Regelmäßig kann mithin weder ein Fehlen eines sich auf diese Benutzungshandlungen beziehenden Willens noch ein Mangel hinsichtlich insoweit gegebener Möglichkeiten die Feststellung ausschließen, daß ein Anbieten eines Erzeugnisses vorliegt, das von der patentgemäßen Lehre Gebrauch macht. Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise kein Zweifel bestehen kann, daß die Herstellung und/oder Lieferung des patentgemäßen Erzeugnisses nicht in Betracht kommt, bedarf nicht der Entscheidung. Ein solcher Sachverhalt ist im Streitfall nicht zu beurteilen, weil die im Prospekt gemäß Anlage K 7 abgebildeten Videosysteme einschließlich des Endoskopadapters in der Vergangenheit bereits hergestellt und u.a. von der Beklagten zu 1 vertrieben worden sind.

d) Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß der Prospekt gemäß Anlage K 7 in Wirklichkeit gar nicht eine Kupplung mit all den nach Anspruch 1 des Klagepatents erforderlichen Merkmalen betreffe. Hiermit können die Beklagten im Revisionsrechtszug nicht gehört werden, weil im Tatbestand des angefochtenen Berufungsurteils als zwischen den Parteien unstreitig festgestellt ist, daß die in dem Prospekt gemäß Anlage K 7 abgebildeten Kamera-
köpfe mit Kupplungsstück von sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch machten. Diese Feststellung bindet den Senat (§ 559 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.1997 - IV ZR 275/96, NJW 1997, 1931 zu § 561 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung), weil der Tatbestand eines Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert (§ 314 ZPO). Da dieser Beweis im Streitfall nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet ist, hätte diese Bindungswirkung nur aufgrund eines innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist angebrachten Berichtigungsantrags gemäß § 320 ZPO entfallen können (vgl. BGH aaO), der hier jedoch nicht gestellt worden ist.
4. Das Berufungsgericht hat - mit Blick auf die Verurteilung zu Unterlassung und Auskunft/Rechnungslegung - aus dem zweimaligen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung geschlossen, daß Verletzungshandlungen in der geschehenen Form auch in Zukunft drohten. Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Eine Schutzrechtsverletzung begründet die auf Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung der Gefahr der Wiederholung der geschehenen rechtswidrigen Handlung (BGHZ 117, 264, 272 - Nicola; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., § 139 Rdn. 46 m.w.N.). Das trifft gleichermaßen im Falle der Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung zu, die wegen eines fremden Schutzrechts vertraglich übernommen worden ist. Die Vermutung greift erst dann nicht oder ist erst dann widerlegt, wenn unstreitig oder vom Verletzer dargelegt und im Bestreitensfall bewiesen ist, daß Umstände gegeben sind, welche die zuverlässige Prognose zulassen, daß jede Wahrscheinlichkeit für die Wiederholung fehlt oder beseitigt ist (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren , 8. Aufl., 7. Kap. Rdn. 11 m.w.N.). Auf solche Umstände, die eine Wiederholung ausgeschlossen erscheinen lassen, verweist die Revision nicht.

5. Die Feststellung des Berufungsgerichts zu den weiteren Vorausset- zungen der zugesprochenen Ansprüche werden von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
6. Soweit das Oberlandesgericht seine Kostenentscheidung in Anbetracht der ihm gegenüber erklärten teilweisen Erledigung des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO getroffen hat, ist das Rechtsmittel der Revision nicht eröffnet (§§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 ZPO; vgl. BGHZ 113, 362 zum bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zivilprozeßrecht).
7. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Meier-Beck Asendorf

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 76/05 Verkündet am:
5. Dezember 2006
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ :ja
BGHR :ja
Simvastatin
Dass sich das Angebot auf Geschäfte und Lieferung in der Zeit nach Ablauf der
Schutzdauer bezieht, steht einer Patentverletzung in Form des Anbietens nicht
entgegen.
BGH, Urt. v. 5. Dezember 2006 - X ZR 76/05 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Asendorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 19. Mai 2005 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, ein weltbekanntes Pharmaunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, war Inhaberin des u.a. ein unter dem Freinamen (INN) "Simvastatin" bekanntes cholesterinspiegelsenkendes Arzneimittel ("CSE-Hemmer") umfassenden, auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 033 583 und nach dessen Ablauf des für den Wirkstoff Simvastatin des Arzneimittels Z. vom Deutschen Patentamt erteilten ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel 193 75 002, das bis zum 6. Mai 2003 lief. Die Klägerin vermarktete diesen Wirkstoff in dem Arzneimittel Z. sowie über Lizenzvergabe unter den Arzneimittelbezeichnungen D. der Lizenznehmerin B. & GmbH Co. KG, S. der H. AG und Si. der b. GmbH, wobei es sich in den beiden letztgenannten Fällen um Lizenzen für den frühen Markteintritt (sog. "early entry"-Lizenzen) handelte , auf Grund derer diese Lizenznehmer am 13. März 2003 mit Generika auf den Markt kamen. Die Beklagte als in Deutschland führende Generikaherstellerin vertreibt nach Ablauf des Schutzzertifikats ein cholesterinsenkendes Arzneimittel mit dem Wirkstoff Simvastatin unter der Bezeichnung Sim. Sie . hat schon einige Wochen zuvor in der Ärztezeitung vom 12. März 2003, 21./22. März 2003, 24. März 2003 und 10. April 2003 mit Hinweisen geworben, dass in Kürze, in wenigen Wochen bzw. ab 7. Mai ihr Cholesterinsenker komme oder benutzt werden könne; wegen der Werbeanzeigen wird auf den Tatbestand des Landgerichtsurteils verwiesen. Die Beklagte hat außerdem das Arzneimittel Sim. vor dem 9. April 2003 über die IFA-Datenbank zu dem zum 1. Mai 2003 erschienenen, insbesondere an Ärzte, Apotheker und Pharmahändler verteilten Pharmainformationssystem "Lauer-Taxe" angemeldet, das über Erhältlichkeit und Preise von Arzneimitteln unterrichtet.
2
Die Klägerin hat hierin eine Verletzung ihres ergänzenden Schutzzertifikats gesehen und der Klägerin u.a. das Anbieten von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Simvastatin mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Düsseldorf vom 2. und 29. April 2003 (Az. 4a O 122/03 und 4a O 156/03) verbieten lassen; die Beklagte hat dies als endgültige und materiell verbindliche Regelung anerkannt, darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzansprüche aber zurückgewiesen. Wegen der Meldung zur "Lauer-Taxe" hat die Beklagte eine Abschlusserklärung abgegeben. Das erste Verfügungsverfahren haben die Parteien in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat nach entsprechender Fristsetzung durch das Landgericht Hauptsacheklage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, bis zum Ablauf des Klageschutzrechts die im Verfügungsverfahren untersagte Anzeigenwerbung zu unterlassen, und diesbezüglich auch Auskunft und Schadensersatz sowie wegen der Werbung in der "Lauer-Taxe" einen bezifferten Schadensersatzbetrag von 50.000,-- EUR nebst Zinsen und die Freistellung von bezifferten Anwaltskosten verlangt sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte bis einschließlich 6. Mai 2003 verpflichtet war, die vorgenommenen Werbehandlungen zu unterlassen, und verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch diese Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
3
Das Landgericht hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend erfolglos geblieben; das Berufungsgericht hat lediglich unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte auch dazu verurteilt worden war, der Klägerin Auskunft über die Kosten der Werbung zu erteilen; hinsichtlich der bezifferten Schadensersatzklage wegen der Veröffentlichung in der "Lauer-Taxe" hat das Berufungsgericht (in der Sache unter Aufhebung der insoweit in der Vorinstanz erfolgten Verurteilung) gegen die Beklagte ein Grundurteil erlassen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag insgesamt weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


4
Der Revision muss der Erfolg versagt bleiben.

5
I. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte mit der angegriffenen Anzeigenserie in der Ärztezeitung ein cholesterinsenkendes Arzneimittel mit dem Wirkstoff Simvastatin angeboten hat. Dies greift die Beklagte ohne Erfolg an:
6
a) Fehlt es in Werbeangaben wie hier auf Grund des nicht gegebenen Hinweises auf die Simvastatinhaltigkeit des Arzneimittels an einem unmittelbaren Bezug zu dem geschützten Erzeugnis, kommt es nicht auf die konkreten subjektiven Vorstellungen bestimmter Adressaten der Werbung an. Allerdings ist der aus der Sicht der angesprochenen Kreise durch Auslegung unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu ermittelnde objektive Erklärungswert der Werbung aber ein wesentlicher Gesichtspunkt für die tatrichterliche Würdigung. Dementsprechend hat das Berufungsgericht rechtsund verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte ein zum Zeitpunkt der Anzeigen durch das Schutzzertifikat der Klägerin geschütztes Arzneimittel beworben hat. Die Werbeaktion der Beklagten sollte schon nach den Vorstellungen der Beklagten ein simvastatinhaltiges Arzneimittel betreffen. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei es darum gegangen, schon gegen Ende der Dauer des Schutzes ihre eigene Marktposition für den Vertrieb eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff Simvastatin in der Zeit nach Schutzrechtsablauf zu sichern und die angesprochenen Interessenten darauf aufmerksam zu machen, sie werde nach Schutzrechtsablauf mit einem Simvastatin -Präparat auf dem Markt vertreten sein, sind Verfahrensrügen nicht erhoben. Von dieser Feststellung ist daher im Revisionsverfahren auszugehen. Die Beklagte hat auch selbst nicht in Abrede gestellt, dass sie ab dem 7. Mai 2003 für ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff Simvastatin lieferbereit und lieferfähig war (vgl. Sen.Urt. v. 15.3.2005 - X ZR 80/04, GRUR 2005, 665, 667 - Radschützer ). Der Verkehr hatte auch keinen Anlass, das anders zu sehen. Bei den Anzeigen der Beklagten handelte es sich ersichtlich um eine im Zusammenhang zu sehende Serie, die es ausschließt, den objektiven Gehalt der ersten Anzeige anders zu beurteilen als den der folgenden, insbesondere der letzten, in der über die Angabe des Zeitpunkts, von dem an die Beklagte lieferbereit war, ein eindeutiger Bezug zu dem Auslaufen des Schutzzertifikats hergestellt wurde. Die theoretischen Möglichkeiten, dass sich die ersten Anzeigen der Beklagten auch auf das ebenfalls freiwerdende Lovastatin oder auf einen frühen Marktzutritt bei Atorvastatin bezogen haben könnten, ändern deshalb nichts daran, dass das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus den Anknüpfungstatsachen den möglichen - und im Übrigen jedenfalls nicht fernliegenden - Schluss gezogen hat, die Beklagte bewerbe ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff Simvastatin. Schließlich geht auch die Revisionsbegründung davon aus, dass es der Beklagten darum ging, sich rechtzeitig vor dem Ende des (durch das Schutzzertifikat fortgesetzten) Patentschutzes als ein zukünftiger Anbieter eines Simvastatin-Generikums ins Gespräch zu bringen.
7
b) Die angefochtene Entscheidung beruht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht auf einem unzureichenden Erfassen des Begriffs des Anbietens. Die Revision verkennt insoweit, dass die von ihr aufgezeigte Problematik der zeitlichen Dimension des Patentschutzes und des durch das ergänzende Schutzzertifikat gewährten Schutzes die Frage, ob ein Anbieten vorlag, jedenfalls im Grundsatz nicht berührt. Ein Angebot bleibt auch dann im Sinn des § 9 PatG ein solches, wenn es allein den Abschluss von Geschäften oder Lieferungen in der Zeit nach Schutzrechtsablauf betrifft.
8
2. Die Beklagte hat mit ihren Werbeanzeigen das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel der Klägerin verletzt. Dessen Schutz richtet sich über § 16a Abs. 2 PatG nach § 9 PatG. Die Beklagte hat nämlich ohne Zustimmung des Rechtsinhabers während der Laufzeit des Schutzzertifikats in ihren Werbe- anzeigen ein simvastatinhaltiges Arzneimittel im Rechtssinn angeboten. Dies stellt eine Verletzung der Verbotsnorm des § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG dar.
9
a) Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich allerdings, dass sich die Werbung der Beklagten im Ärzteblatt allein auf die Zeit nach Ablauf des ergänzenden Schutzzertifikats bezogen hat. In der Werbung der Beklagten lag zugleich ein Angebot für Lieferungen nach Ablauf der Schutzdauer; dass sich dieses Angebot auch auf die Zeit zuvor bezog, ist weder festgestellt noch kommt es hierauf im Ergebnis an.
10
b) Auch ein Angebot, das sich allein auf den Abschluss von Geschäften oder Lieferungen nach Ablauf der Schutzdauer bezieht, stellt eine Patentverletzung oder wie hier eine Verletzung des ergänzenden Schutzzertifikats dar. Der Senat tritt insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf InstGE 3, 179, 185 f. - in einem weiteren Verfügungsverfahren betreffend ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff Simvastatin -; OLG Düsseldorf GRUR 2004, 417, 419 - im ersten Verfügungsverfahren zu dieser Sache -) sowie des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf InstGE 1, 19, 21 ff.) bei (vgl. auch schweiz. Bundesgericht BGE 106 II 66, 70 f. - Impugan). Allerdings ist die Frage, ob ein Anbieten für die Zeit nach Schutzrechtsablauf patentverletzend ist, in der Rechtsprechung umstritten (verneinend OLG Hamburg, Beschl. v. 2.8.2001 - 3 W 151/01, PharmaRecht 2004, 335 - Ciplofloxacin, und die von der Beklagten genannte Entscheidung der Vorinstanz LG Hamburg, Beschl. v. 26.7.2001 - 315 O 435/01; vgl. auch OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 41, in einer Urheberrechtssache; weiter Jacob J., Patents Court vom 20. Juli 1995 in der Sache Gerber Garment Technology Inc. v. Lectra Systems Ltd., R.P.C. 1995, 383, 412). Die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf entspricht der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung (Scharen in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, § 9 PatG Rdn. 43 und 59; Bruchhau- sen in Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl. 1993, § 9 PatG Rdn. 42 a.E. und 57; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, § 9 PatG Rdn. 47; Kühnen in Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005, § 9 Rdn. 45; Mes, PatG, 2. Aufl. 2004, § 9 Rdn. 33; Loth, GebrMG, 2001, § 1 Rdn. 11; Kaess in Schramm, Der Patentverletzungsprozess , 5. Aufl. 2005, Kap. 7 Rdn. 27 (S. 117); Sefzig GRUR 1992, 413, 417 f.; in der Schweiz Stieger in Bertschinger/Münch/Geiser Schweizerisches und europäisches Patentrecht, 2002, Rdn. 11.66; Alois Troller, Immaterialgüterrecht , 3. Aufl. 1983, Bd. II S. 624, allerdings mit Einschränkungen hinsichtlich der Rechtsfolgen; Monsch/Patrick Troller, The Swiss Practice, in Pagenberg /Cornish (ed.), Interpretation of Patents in Europe, 2006, Rdn. CH 47 (S. 48) m.w.N.; a. A. allerdings White in The C.I.P.A. Guide to the Patent Acts, 5th ed., 2000, Rdn. 60.04; zweifelnd St. Kohler, Patentschutz für biotechnologische Erfindungen, sic! 2006, 451, 464 Fn. 129). Das Anbieten (in seiner auf Grund der nicht in Kraft getretenen Regelungen in Art. 29 des Gemeinschaftspatentübereinkommens (GPÜ) 1975 und Art. 25 GPÜ 1989 im europäischen Umfeld weitgehend vereinheitlichten Form) ist - wie schon zuvor und jetzt noch in der Schweiz und in Österreich das Feilhalten - eine selbstständige Benutzungsart und deshalb für sich selbst zu beurteilen. Daraus folgt zunächst, dass auch das erfolglose Angebot eine Patentverletzung begründet (vgl. Scharen in Benkard aaO § 9 PatG Rdn. 40; Keukenschrijver in Busse aaO § 9 PatG Rdn. 74, je m.w.N.), nicht aber notwendig, dass ein Anbieten für die Zeit nach Schutzablauf vom Verbot des § 9 Abs. 2 PatG erfasst wird. Anders als Sec. 60 Abs. 1 des Patents Act 1977 im Vereinigten Königreich stellt die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht darauf ab, ob das Schutzrecht in Kraft steht; dies mag mit ein Grund für die abweichende Beurteilung durch den Patents Court sein, auch wenn dieser formal darauf abgestellt und verneint hat, dass das Erzeugnis unter diesen Umständen Gegenstand des Patents sei. Aus Sinn und Zweck des Verbots des Anbietens von Erzeugnissen, die Gegenstand des Schutzrechts sind, folgt zur Überzeugung des Senats, dass dem Schutzrechts- inhaber während der Laufzeit des Schutzrechts der für Erzeugnisse gewährte Schutz hinsichtlich aller Verletzungstatbestände und damit auch hinsichtlich des Anbietens ungeschmälert zur Verfügung stehen soll. Deshalb ist es jedem Dritten , so lange der Schutz besteht, schlechthin verboten, das geschützte Erzeugnis anzubieten. Dieses umfassende Verbot ist durch die zeitliche Dimension des Patent- (und ggf. des sich anschließenden Schutzzertifikat-)schutzes gedeckt und dient insbesondere dazu, den Schutzrechtsinhaber in effektiver Weise bis zum Schutzrechtsablauf dadurch zu schützen, dass jegliche schutzrechtsverletzende Handlung ohne weitere Differenzierung, etwa in Vorfeldhandlungen wie das Anbieten und Verletzungshandlungen in einem engeren Sinn wie das Herstellen oder das Inverkehrbringen (vgl. Scharen in Benkard aaO Rdn. 40; Keukenschrijver in Busse aaO Rdn. 74), während der gesamten Laufzeit des Schutzrechts von allen in § 9 PatG normierten Verboten erfasst wird, sofern sie nur einen der gesetzlich vorgesehenen Tatbestände erfüllen und nicht im Stadium einer Vorbereitungshandlung stehenbleiben (vgl. die Denkschrift zum Gemeinschaftspatentübereinkommen BT-Drucks. 8/2087 vom 7.9.1978, S. 112 ff., auch in BlPMZ 1979, 325, 332 abgedruckt). Eine funktionsbezogene Betrachtung des Verbots des Anbietens während der Schutzdauer dahin, ob sich das Angebot auf ein weiteres Verhalten bezieht, das für sich, etwa als Herstellen, Inverkehrbringen oder Einfuhr, unter den zeitlich begrenzten Schutz des Patents fällt, verbietet sich damit.
11
II. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die Veröffentlichung in der "Lauer-Taxe" zum 1. Mai 2003, also noch vor Ablauf des ergänzenden Schutzzertifikats, veranlasst hat. Auch darin liegt ein unzulässiges Anbieten , wie dies das Berufungsgericht festgestellt hat.
12
III. Aus der demnach zu bejahenden Verletzung des ergänzenden Schutzzertifikats der Klägerin folgen die vom Berufungsgericht bestätigten An- sprüche der Klägerin auf Auskunft und die Verurteilung zur Zahlung dem Grunde nach (§ 16a PatG i.V.m. § 139 Abs. 2 Satz 1 PatG; § 242 BGB). Für die Verurteilung dem Grunde nach ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts Voraussetzung (st. Rspr.; zuletzt Sen.Urt. v. 13.6.2006 - X ZR 153/03, GRUR 2006, 839, 842 - Deckenheizung). Zwar entsteht dem Rechtsinhaber durch das unberechtigte Anbieten als solches grundsätzlich noch kein Schaden (Sen. Urt. v. 16.5.2006 - X ZR 169/04, GRUR 2006, 927, 928 - Kunststoffbügel, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 374 vorgesehen; vgl. BGHZ 113, 159, 163 - Einzelangebot, Urheberrechtssache). Das Berufungsgericht hat hier auch nicht abschließend geklärt, ob ein Schaden unter dem Gesichtspunkt der Marktverwirrung in Betracht kommt. Da diese Möglichkeit aber jedenfalls besteht, hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bejaht, ohne dass es für die Revisionsentscheidung darauf ankommt, ob der Klägerin ein Schaden durch entgangene Lizenzen entstanden ist.
13
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Asendorf Mühlens
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2004 - 4a O 201/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2005 - 2 U 74/04 -

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 82/99 Verkündet am:
31. Mai 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf

a) Eine aufschiebende Befristung macht eine Unterlassungserklärung nur dann
unwirksam, wenn die Angabe des Anfangstermins - allein oder zusammen
mit anderen Umständen - geeignet ist, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des
Unterlassungsversprechens zu begründen.

b) Zu den bei der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe zu berücksichtigenden
Umständen.
BGH, Urt. v. 31. Mai 2001 - I ZR 82/99 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Einzelhandels mit Geräten der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation.
Die Beklagte warb in einer mehrseitigen Werbebeilage zu der Ausgabe der S. Zeitung vom 2. Januar 1997 mit dem Titel "Weit-Vor-WinterSchluß -Verkauf WVWSV vom 2.1. - 4.1.97". Die Klägerin beanstandete dies mit Telefaxschreiben vom 2. Januar 1997 als unzulässige Sonderveranstaltung nach § 7 Abs. 1 UWG. Die Beklagte gab daraufhin noch am selben Tag eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Diese wich von der von der Klägerin geforderten Unterlassungserklärung unter anderem dadurch ab, daß die Beklagte für den Fall künftiger Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,-- DM statt der von der Klägerin verlangten 50.000,-- DM zusagte und die Erklärung erst mit Wirkung vom 5. Januar 1997 - einem Sonntag - abgab. Die Klägerin hat der Beklagten hierauf mitgeteilt, sie halte deren Unterlassungserklärung für nicht annehmbar, und hat eine weitere Frist zur Abgabe einer geänderten Unterlassungserklärung bis zum 2. Januar 1997, 16.15 Uhr, gesetzt. Die Beklagte hat der Klägerin darauf geantwortet, es werde eine weitergehende Unterwerfung erfolgen; dazu ist es nachfolgend aber nicht gekommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß durch die Unterwerfungserklärung der Beklagten die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des beanstandeten Werbeverhaltens , dessen Wettbewerbswidrigkeit zwischen den Parteien außer Streit steht, nicht beseitigt worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber dem letzten Verbraucher mit dem Hinweis zu werben "Weit-Vor-
Winter-Schluß-Verkauf WVWSV vom 2.1. - 4.1.97" mit Bezug zu einer bundesweit laufenden Werbeaktion unter dem Titel "WeitVor -Winter-Schluß-Verkauf vom 2.1. - 4.1.97 - alles besonders billig !" und/oder derart beworbene Verkaufsaktionen durchzuführen; im Berufungsverfahren hat die Klägerin hilfsweise beantragt, der Beklagten zu untersagen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber dem letzten Verbraucher mit dem Hinweis zu werben "Weit-VorWinter -Schluß-Verkauf - WVWSV", wenn dies geschieht wie in der Werbebeilage zur S. Zeitung vom 2. Januar 1997 (Anl. K 1), und/oder derart beworbene Verkaufsaktionen durchzuführen, und weiter hilfsweise, der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber dem letzten Verbraucher mit dem Hinweis zu werben "Weit-VorWinter -Schluß-Verkauf" mit Bezug zu einer bundesweit laufenden Werbeaktion unter dem Titel "Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf - alles besonders billig", wenn dies geschieht wie in der Werbebeilage zur S. Zeitung vom 2. Januar 1997 (Anl. K 1) und/oder derart beworbene Verkaufsaktionen durchzuführen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, daß ihre Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausgeräumt habe.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg, im zweiten Rechtszug allerdings mit der Maßgabe, daß die Beklagte gemäß dem ersten Hilfsantrag verurteilt wurde (OLG-Rep. München 2000, 27).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung des Landgerichts beigetreten, wonach die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung wegen der in ihr enthaltenen Zeitbestimmung, die eine Vollendung der konkreten Verletzungshandlung zugelassen habe, nicht wirksam gewesen sei. Ergänzend hat es ausgeführt:
Eine Unterlassungserklärung sei nur wirksam, wenn sie unbedingt und grundsätzlich auch ohne zeitliche Einschränkung erklärt werde. Die Beklagte habe sich zudem gar nicht ernsthaft zur Unterlassung verpflichten, sondern ihr unrechtmäßiges Verhalten fortführen wollen. Mit der Ankündigung der dann aber nicht abgegebenen weitergehenden Unterwerfung habe sie zu erkennen gegeben, daß sie ihre Unterlassungserklärung selbst nicht für ausreichend erachtet habe. Zudem sei die dort versprochene Vertragsstrafe von 20.000,-- DM angesichts der Umstände des Einzelfalls zu gering, um ihren Zweck zu erfüllen. Daß sich Vereine und andere Wettbewerber mit niedrigeren Strafen begnügt hätten, sei irrelevant.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten zu Recht eine nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässige Sonderveranstaltung gesehen. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Entgegen der Ansicht der Revision ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wie-
derholungsgefahr nicht durch die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 2. Januar 1997 beseitigt worden.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß an den Wegfall der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 296 - Der M.-Markt packt aus). Eine durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesicherte Unterlassungserklärung muß, um die aufgrund einer konkreten Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu begehen. Sie muß daher grundsätzlich den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 136/91, GRUR 1993, 677, 679 = WRP 1993, 480 - Bedingte Unterwerfung ; Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; Beschl. v. 16.11.1995 - I ZR 229/93, GRUR 1997, 379, 380 = WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr

II).


2. Eine Unterlassungserklärung ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht etwa schon dann regelmäßig unbeachtlich, wenn ihr Wirksamwerden vom Eintritt eines in der Zukunft liegenden Anfangstermins abhängig gemacht wird. Aufschiebende Befristungen machen die Unterlassungserklärung grundsätzlich nur dann unwirksam, wenn sie die Gefahr der Wiederholung einer rechtswidrigen Handlung nicht vollständig beseitigen (vgl.
auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 8 Rdn. 13). Das ist dann anzunehmen, wenn die Angabe des Anfangstermins - allein oder zusammen mit anderen Umständen - geeignet ist, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens zu begründen (ebenso OLG Karlsruhe NJWE-WettbR 1999, 116 = OLG-Rep. 1999, 60; zustimmend Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Vor § 13 Rdn. 7). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
Der Streitfall weist die Besonderheit auf, daß sich die Unterlassungserklärung vom 2. Januar 1997 zwar nicht auf eine Beendigung der bereits begonnenen und bis zum 4. Januar 1997 andauernden Verletzungshandlung erstreckt , wohl aber auf eine Wiederholung gleichartiger Handlungen ab dem 5. Januar 1997. In einem solchen Fall ist - wie die Revision zu Recht ausführt - zwischen der konkreten Verletzungshandlung und der Gefahr der Wiederholung künftiger, im Kern gleichartiger Handlungen zu unterscheiden. Nur auf ein Verbot letzterer bezieht sich der von der Klägerin gestellte Unterlassungsantrag. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Wiederholungsgefahr im Streitfall grundsätzlich auch dann entfallen wäre, wenn die Beklagte die Unterlassungserklärung am 5. Januar 1997 zeitlich unbegrenzt abgegeben hätte, und daß die tatsächliche Verhaltensweise der Beklagten im Vergleich dazu eher für als gegen die Ernsthaftigkeit der Unterlassungsverpflichtung spricht. Die Beklagte gab damit aus der Sicht der Klägerin zu erkennen, daß sie die Wettbewerbswidrigkeit der Verkaufsaktion aufgrund der erfolgten Beanstandung sogleich erkannt hatte und deshalb auch als eindeutig ansah, womit der Schluß, daß sie einen entsprechenden Wettbewerbsverstoß nicht erneut begehen würde, nach der Lebenserfahrung näher lag als bei einer erst nachträglich abgegebenen Unterlassungserklärung.

Daß die Beklagte die Erklärung nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst für die Zeit nach dem Ablauf der Verkaufsaktion abgegeben hat, reicht für sich gesehen nicht zu der Annahme aus, daß sie die Erklärung letztlich nicht ernsthaft abgegeben hat. Die Beklagte hat dafür nachvollziehbare Gründe angeführt , die zwar eine Fortführung der begonnenen Verkaufsaktion nicht rechtfertigen, andererseits aber auch keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer Erklärung begründen können, künftig derartige Verkaufsaktionen zu unterlassen.
Die Klägerin wird mit dieser Beurteilung nicht rechtlos gestellt. Es war ihr unbenommen, nach dem Eingang der aufschiebend befristeten Unterlassungserklärung für den verbleibenden Zeitraum einen gerichtlichen Unterlassungstitel im Wege der einstweiligen Verfügung zu erwirken und zu vollziehen. Außerdem konnte sie ihren durch die Ankündigung und Durchführung der Verkaufsaktion entstandenen Schaden von der Beklagten ersetzt verlangen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sprach der Umstand, daß die Beklagte nach der klägerseitigen Ablehnung ihrer Unterlassungserklärung mit weiterem Schreiben vom 2. Januar 1997 die in Aussicht gestellte Abgabe einer weitergehenden Unterwerfung vom Nachweis der Vollmacht der Klägervertreter abhängig gemacht hat, ebenfalls nicht gegen die Ernsthaftigkeit der bereits abgegebenen Unterlassungserklärung; denn der insoweit geforderte Nachweis bezog sich eindeutig allein auf die avisierte weitergehende Unterlassungserklärung. Außerdem beinhaltete dieses weitere Schreiben der Beklagten inzident eine nochmalige Bestätigung der vorangegangenen Unterwerfung.

3. Die Revision rügt demgegenüber ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe, soweit es die von der Beklagten versprochene Vertragsstrafe als nicht ausreichend angesehen habe, deren Vortrag unberücksichtigt gelassen, ihr Umsatz belaufe sich auf weniger als ein Drittel des Umsatzes ihrer Schwestergesellschaft in Ma. , bei der das Oberlandesgericht Karlsruhe unter ausdrücklicher Berücksichtigung ihrer Marktstellung und Finanzkraft sowie der Schwere und Eindeutigkeit des dort gegebenen identischen Wettbewerbsverstoßes eine Vertragsstrafe von 25.000,-- DM als ausreichend angesehen habe; außerdem habe das Berufungsgericht zu Unrecht den Umstand für unerheblich erachtet, daß andere Wettbewerber der M. -Markt-Gruppe sowie Wettbewerbsverbände wegen dieses Wettbewerbsverstoßes abgegebene Unterlassungserklärungen von Schwestergesellschaften der Beklagten nach deren Vortrag trotz erheblich geringerer Vertragsstrafeversprechen als ausreichend angesehen hätten. Zudem sei die Beklagte unwidersprochen der kleinste und umsatzschwächste M. -Markt in M. .

a) Bei der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe kommt es auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Vertragsstrafe an, in erster Linie künftige Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Dabei können vor allem auch Art, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, das Verschulden des Verletzers sowie die Gefährlichkeit des Verstoßes für den Gläubiger eine Rolle spielen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 7.10.1982 - I ZR 120/80, GRUR 1983, 127, 129 = WRP 1983, 91 - Vertragsstrafeversprechen; Urt. v. 30.9.1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 = WRP 1994, 37 - Vertragsstrafebemessung ).

b) Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe die zur damaligen, für eine anlockende Werbung besonders günstigen Zeit im Fernsehen und Hörfunk laufende Aktion übernommen, wobei die Werbebeilage in der S. Zeitung mit Sicherheit weit mehr als 20.000,-- DM gekostet habe. Die Vertragsstrafe sei angesichts des Schadens für die Klägerin und auch deshalb völlig unzureichend, weil es sich um eine ganz gezielt unzulässige Sonderveranstaltung gehandelt habe und die Beklagte ein umsatzstarkes Unternehmen sei und mit überwiegend im hohen Preisrahmen liegenden Gegenständen handele. Daß sich Vereine oder andere Wettbewerber mit niedrigeren Strafen begnügt hätten, sei irrelevant. Das Verhalten der mit der Klägerin lediglich namensgleichen P. GmbH in B. sei ohne Bedeutung, weil die dortigen Marktverhältnisse weder vorgetragen noch bekannt seien.
Die vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts getroffene Feststellung, die von der Beklagten angebotene Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,-- DM habe die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen können , ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Neben den vom Berufungsgericht bereits angesprochenen Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, daß sich die von der Beklagten durchgeführte unzulässige Sonderveranstaltung über mehrere Tage erstreckte. Außerdem sind die besondere Schwere des begangenen Wettbewerbsverstoßes - das Berufungsgericht hat von der Revision unbeanstandet ein gezieltes Verhalten der Beklagten angenommen - sowie die bei der Beklagten ersichtlich vorhandene Gewinnerwartung in Rechnung zu stellen, gegenüber der eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,-- DM nicht beträchtlich ins Gewicht fiel. Art, Schwere und Eindeutigkeit des Verstoßes rechtfertigen es nach alledem, im Streitfall ausnahmsweise eine Vertrags-
strafe zu verlangen, die deutlich über den Beträgen liegt, die in der Praxis üblicherweise bei Wettbewerbsverstößen von durchschnittlichem Gewicht als angemessen angesehen werden.
III. Dementsprechend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Beklagten am 2. Januar 1997 abgegebene Unterlassungserklärung habe die durch den vorangegangenen Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr nicht ausräumen können, jedenfalls aus dem einen der im Berufungsurteil hierfür angeführten beiden Gründe rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 311/98 Verkündet am:
5. Juli 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
SPIEGEL-CD-ROM

a) Hat ein Fotograf einer Zeitschrift das Recht eingeräumt, eine seiner Fotografien
abzudrucken, erstreckt sich diese Nutzungsrechtseinräumung nicht auf eine
später erschienene CD-ROM-Ausgabe der Jahrgangsbände der Zeitschrift.

b) Ist die erforderliche Zustimmung zu einer solchen CD-ROM-Ausgabe nicht
eingeholt worden, kann der Fotograf mit Hilfe des Unterlassungsanspruchs gegen
die ungenehmigte Verwertung seiner Werke oder Leistungen vorgehen.
Dem steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen,
auch wenn der Fotograf aufgrund vertraglicher Treuepflichten bei rechtzeitiger
Anfrage verpflichtet gewesen wäre, einer Nutzung seiner Fotografien im Rahmen
der CD-ROM-Ausgabe zuzustimmen.

c) Wird der Verletzer auf Ersatz des im Wege der Lizenzanalogie berechneten
Schadens in Anspruch genommen, führt die Zahlung nicht zum Abschluß eines
Lizenzvertrags und damit auch nicht zur Einräumung eines Nutzungsrechts.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 – I ZR 311/98 – OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 5. November 1998 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit der Beklagte hinsichtlich der Aufnahmen des Fotografen B. zur Unterlassung verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 19. August 1997 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist ein Verein, in dem etwa 900 Berufsfotografen organisiert sind. In dem beklagten Verlag erscheint das Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL. Die
Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, zusätzlich zu einer seit Anfang der achtziger Jahre angebotenen Mikrofiche-Ausgabe die in der Vergangenheit im SPIEGEL veröffentlichten Fotografien erneut als CD-ROM-Jahrgangsausgaben zu verbreiten. Anlaß hierfür ist, daß der Beklagte seit etwa April/Mai 1993 die zu diesem Zwecke digitalisierten SPIEGEL-Ausgaben der Jahrgänge seit 1989 (ohne Werbung) als CD-ROM-Version anbietet, ohne zuvor die Zustimmung der Fotografen einzuholen, von denen die in diesen Ausgaben veröffentlichten Fotografien stammen. Nachfolgend ist beispielhaft eine Seite der Ausgabe 1993 (Heft 21, Seite 225) wiedergegeben:

Der Kläger hat sich von den 64 im Tenor des Berufungsurteils namentlich aufgeführten Mitgliedern Ansprüche “wegen ungenehmigter Nutzung von Aufnahmen auf den CD-ROM ... für die SPIEGEL-Jahrgänge 1989 bis 1993” abtreten lassen. Er hat vorgetragen, aufgrund telefonischer Rechtseinräumung seien zwischen 1989 und 1993 insgesamt 7.685 Fotografien dieser Fotografen im SPIEGEL veröffentlicht worden und damit auch auf den CD-ROM-Jahrgangsausgaben enthalten. Zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung sei von einer Nutzung auf CD-ROM keine Rede gewesen. Seine Mitglieder hätten erst zwischen Ende 1993 und 1995 von den hier in Rede stehenden fünf CD-ROM-Ausgaben erfahren. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, in der CD-ROM-Nutzung liege eine neue Nutzungsart, die der Zustimmung der Berechtigten bedurft hätte.
Der Kläger hat für 702 Fotografien nähere Angaben zur Person des Fotografen und zur Veröffentlichungsstelle im SPIEGEL gemacht. Die Zahlungsklage hat er ± als Teilklage ± auf diese 702 Fälle beschränkt. Er hat ± soweit für das
Revisionsverfahren von Bedeutung ± zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen ,
1. an ihn 21.210 DM nebst 4 % Zinsen aus 21.060 DM ab 29. November 1996 und aus 21.210 DM ab 16. Juni 1998 zu zahlen; 2. es zu unterlassen, die Aufnahmen der (in einer Anlage aufgeführten 64) Fotografen auf CD-ROM (SPIEGEL-Jahrgänge 1989 bis 1993) zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Anspruchsberechtigung des Klägers in Frage gestellt und vorgebracht, daû ihm die Zuordnung der Fotografien zu den einzelnen Fotografen nicht möglich sei. Lediglich hinsichtlich eines Teils der Aufnahmen, für die der Kläger die Veröffentlichung unter Nennung des jeweiligen SPIEGEL-Heftes im einzelnen vorgetragen hatte (dies betrifft 25 der 64 im Unterlassungsantrag aufgeführten Fotografen), hat der Beklagte die Verwendung für die CD-ROM nicht bestritten. Im übrigen hat der Beklagte die Ansicht vertreten, daû es sich bei den in Rede stehenden CD-ROM-Ausgaben um ein Substitutionsprodukt für die Mikrofiche-Ausgabe und die Jahrgangsbände handele.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg CR 1998, 32). Das Berufungsgericht hat durch Grund- und Teilurteil den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem oben wiedergegebenen Unterlassungsantrag unter namentlicher Nennung der fraglichen 64 Fotografen stattgegeben (OLG Hamburg CR 1999, 322 = MMR 1999, 225 = ZUM 1999, 78).
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nur in geringem Umfang begründet. Sie hat nur insoweit Erfolg, als der Beklagte hinsichtlich der Aufnahmen des Fotografen B. zur Unterlassung verurteilt worden ist. Im übrigen bleibt der Revision der Erfolg versagt.
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig erachtet und in der beanstandeten Nutzung eine Urheberrechtsverletzung gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Insbesondere sei es im Streitfall verzichtbar gewesen, die einzelnen Fotografien nach Fotograf und Erscheinungsdatum der jeweiligen SPIEGEL-Ausgabe näher zu bezeichnen. Was den Unterlassungsantrag angehe, könne der Kläger zwar nicht aus abgetretenem Recht vorgehen, weil der Unterlassungsantrag nicht isoliert abgetreten werden könne. Der Kläger sei aber insoweit von den 64 in Rede stehenden Fotografen ermächtigt, als Prozeûstandschafter ihre Ansprüche geltend zu machen.
Dem Beklagten seien von den Rechtsinhabern weder ausdrücklich noch konkludent Nutzungsrechte für die erfolgte Digitalisierung eingeräumt worden. Der Beklagte sei lediglich zur Veröffentlichung der Fotos im SPIEGEL und wohl auch auf Mikrofiche berechtigt. Im Hinblick auf die wesentlich intensiveren Nutzungsmöglichkeiten stelle die CD-ROM-Nutzung eine neue, im Vergleich zur Zeitschrift , zum Jahrgangsband und auch zum Mikrofiche selbständige Nutzungsart dar. Es handele sich nicht allein um eine neue Übermittlungstechnik, sondern um ein neues Produkt, das sich schon äuûerlich stark von den herkömmlichen Nut-
zungsarten unterscheide. So benötige die CD-ROM anders als der Jahrgangsband kaum Platz, nutze sich nicht ab, sei leicht reproduzierbar. Die Rechercheoption erlaube eine schnellere Suche, und die CD-ROM könne im Serverbetrieb an mehreren Computern parallel genutzt werden. Da die auf der CD gespeicherten Bilder ± wenn erst einmal digitalisiert ± ohne Qualitätsverlust über das Datennetz verbreitet werden könnten, seien die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers bei der Übertragung seiner Fotografien auf CD-ROM besonders gefährdet. Hieran ändere auch der Umstand nichts, daû die hier in Rede stehende CD-ROM technisch noch nicht auf neuestem Stand sei und die Fotografien noch nicht die Qualität der gedruckten Ausgabe erreichten. Um von einer Rechtseinräumung ausgehen zu können, hätten die Rechte der elektronischen Nutzung gesondert benannt werden müssen. Andernfalls greife die Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG) ein mit der Folge, daû sich der Umfang der eingeräumten Rechte nach dem Vertragszweck richte. Da CD-ROM-Versionen von Wochenmagazinen und Tageszeitungen vor 1993 noch nicht üblich gewesen seien, könne nicht davon ausgegangen werden, daû sich der Vertragszweck auf diese Nutzungsart erstreckt habe. Unter diesen Umständen könne offenbleiben, ob eine Einräumung der Rechte daran gescheitert wäre, daû es sich bei der CD-ROM-Ausgabe zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung um eine neue Nutzungsart gehandelt habe.
Ob die Fotografen, deren Rechte der Kläger geltend mache, eine Pflicht zur Einwilligung in die zusätzliche Nutzung treffe, bedürfe ebenfalls keiner Entscheidung ; denn aus einer solchen Verpflichtung erwachse ± schon weil sonst die Schutzbestimmung des § 31 Abs. 5 UrhG zu sehr ausgehöhlt werde ± kein Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, wenn die zusätzliche Nutzung ohne Einwilligung erfolge.
Der Zahlungsantrag sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadens bedürfe es aber noch des Sachverständigenbeweises. Auch sei der Unterlassungsantrag nicht durch die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs ausgeschlossen. Erst wenn der Kläger den Schaden im Wege der Lizenzanalogie berechne und der Beklagte diesen Schaden erstattet habe, sei der Beklagte als zur Nutzung berechtigt anzusehen.
II. Soweit der Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, hält das Berufungsurteil der revisionsrechtlichen Prüfung im wesentlichen stand.
1. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Unterlassungsklage.

a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû der Unterlassungsantrag , mit dem der Klage stattgegeben worden ist, hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage stellt sich nicht die Frage , ob der Kläger hinsichtlich aller im Tenor des Berufungsurteils namentlich aufgeführten Fotografen eine Verletzung der Urheber- oder Leistungsschutzrechte dargetan hat (dazu unten unter II.2.a). Denn es handelt sich insoweit um eine Frage nicht der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. Ist eine in der Vergangenheit liegende Verletzungshandlung dargetan, richtet sich der Unterlassungsantrag gegen weitere, im Kern gleichartige Verletzungshandlungen. Die Klage hätte daher nicht zwingend darauf beschränkt bleiben müssen, dem Beklagten die Verwendung von Aufnahmen der namentlich genannten Fotografen in zurückliegenden CD-ROM-Ausgaben des SPIEGEL ± hier der Jahrgänge 1989 bis 1993 ± zu untersagen. Beträfe der Unterlassungsausspruch zukünftige CD-
ROM-Ausgaben, wäre eine Bezeichnung der näheren Fundstelle, wie sie die Revision unter Hinweis auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für notwendig hält, naturgemäû ausgeschlossen. Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit ergäben sich daraus ebensowenig wie im vorliegenden Fall, in dem der Unterlassungsausspruch auf bereits einmal erschienene Aufnahmen beschränkt ist. Kommt es zum Streit darüber, ob eine Aufnahme vom Gläubiger des Unterlassungstitels stammt, ist die Urheberschaft in derartigen Fällen notfalls im Vollstreckungsverfahren zu klären. Dies ist eine zwingende Folge des Umstands, daû sich der geltend gemachte Anspruch nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt, sondern auch auf die Unterlassung im Kern gleichartiger Verletzungshandlungen gerichtet ist.
Im Streitfall hat der Kläger seinen Antrag zwar auf eine Verwendung der Fotografien in den Jahrgangsausgaben von 1989 bis 1993 beschränkt, so daû an sich eine genaue Bezeichnung der jeweiligen Fundstelle möglich gewesen wäre. Damit wäre jedoch eine noch weitergehende, rechtlich nicht gebotene Beschränkung des begehrten Unterlassungstitels verbunden gewesen. Im übrigen weist die Revisionserwiderung mit Recht darauf hin, daû dem Parteivorbringen, auf das sich das Berufungsurteil insoweit bezieht (dazu unten unter II.2.a), auch die Fundstellen der einzelnen Fotografien entnommen werden können.

b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoû angenommen, daû der Kläger in gewillkürter Prozeûstandschaft tätig geworden ist.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daû der Kläger nicht durch Abtretung Inhaber der Unterlassungsansprüche der in Rede stehenden 64 Fotografen geworden ist. Denn eine (isolierte) Abtretung solcher Ansprüche ist im Hinblick auf die damit verbundene Veränderung des Leistungsinhalts ausge-
schlossen (vgl. BGHZ 119, 237, 241 ± Universitätsemblem; Roth in MünchKomm. BGB, 3. Aufl., § 399 Rdn. 20).
Das Berufungsgericht hat jedoch die unwirksamen Abtretungserklärungen ohne Rechtsfehler in der Weise umgedeutet, daû der Kläger dazu ermächtigt werden sollte, diese Ansprüche im eigenen Namen durchzusetzen. Diese Ermächtigung ist wirksam. Insbesondere steht ihr ± entgegen der Auffassung der Revision ± nicht entgegen, daû der in Prozeûstandschaft geltend zu machende Anspruch nicht abtretbar ist (BGH, Urt. v. 17.2.1983 ± I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 381 = WRP 1983, 395 ± Geldmafiosi). Zwar ist die gewillkürte Prozeûstandschaft in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für unzulässig gehalten worden, wenn das einzuklagende Recht höchstpersönlichen Charakter hat und mit dem Rechtsinhaber, in dessen Person es entstanden ist, so eng verknüpft ist, daû die Möglichkeit, seine gerichtliche Geltendmachung einem Dritten im eigenen Namen zu überlassen, dazu in Widerspruch stünde (BGH GRUR 1983, 379, 381 ± Geldmafiosi, m.w.N.). Handelt es sich aber um Rechte oder rechtlich geschützte Positionen, die zusammen mit den Ansprüchen, die sie schützen sollen, übertragbar sind, hat die Rechtsprechung, auch wenn die geltend zu machenden Ansprüche für sich allein nicht übertragbar sind, die Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung von Rechten zugunsten des materiell Berechtigten stets für zulässig erachtet , wenn der Ermächtigte an der Rechtsverfolgung ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse hat (BGH GRUR 1983, 379, 381 ± Geldmafiosi, m.w.N.). Zu den Rechten, zu deren gerichtlicher Wahrnehmung der Rechtsinhaber einen Dritten wirksam ermächtigen kann, zählen danach auch die aus den urheberrechtlichen Verwertungsrechten flieûenden Unterlassungsansprüche. Sie können ± obwohl nicht isoliert abtretbar ± im Falle der Einräumung von Nutzungsrechten von anderen als den ursprünglichen Rechtsinhabern geltend gemacht
werden. Auch ihrer Geltendmachung im Wege der Prozeûstandschaft steht grundsätzlich nichts entgegen.
Für eine gewillkürte Prozeûstandschaft des Klägers fehlt es auch nicht an dem erforderlichen eigenen schutzwürdigen Interesse (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1997 ± I ZR 122/95, GRUR 1998, 417, 418 = WRP 1998, 175 ± Verbandsklage in Prozeûstandschaft ). Beim Kläger handelt es sich um einen Berufsverband, bei dem ohne weiteres ± auch ohne daû Feststellungen zum Satzungszweck getroffen sind ± davon auszugehen ist, daû die Geltendmachung von Ansprüchen der hier in Rede stehenden Art zu seinen Aufgaben gehört und daû er daher ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat.
2. Die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche der 64 Fotografen sind bis auf eine Ausnahme begründet. Der Beklagte hat in den CDROM -Ausgaben des SPIEGEL der Jahre 1989 bis 1993 Aufnahmen von 63 Fotografen veröffentlicht, deren Rechte der Kläger geltend macht. Hierin liegt eine Verletzung der Urheber- und Leistungsschutzrechte dieser Fotografen, da dem Beklagten entsprechende Nutzungsrechte nicht eingeräumt waren (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, §§ 16, 17, 72, 97 Abs. 1 UrhG). Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daû die Fotografen verpflichtet gewesen wären, ihm die entsprechenden Nutzungsrechte einzuräumen.

a) Das Berufungsgericht hat es versäumt, im einzelnen Feststellungen dazu zu treffen, ob und in welcher Weise der Beklagte in die Urheber- oder Leistungsschutzrechte derjenigen Fotografen eingegriffen hat, deren Ansprüche der Kläger geltend macht. Da der Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ausschlieûlich auf Verletzungshandlungen in der Vergangenheit stützt, kommt von vornherein ein Unterlassungsanspruch nur derjenigen Fotografen in
Betracht, deren Aufnahmen vom Beklagten in der Vergangenheit für die SPIEGEL-Ausgaben auf CD-ROM verwendet worden sind.
Dem Berufungsurteil kann allerdings entnommen werden, daû nach dem unstreitigen Parteivorbringen jeweils mindestens eine Aufnahme von 63 Fotografen auf den CD-ROM-Ausgaben des SPIEGEL der Jahre 1989 bis 1993 enthalten ist. Dabei hat sich das Berufungsgericht für die Aufnahmen von 25 Fotografen auf das vom Beklagten nicht (mehr) bestrittene Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 31. Juli 1997 (dort Seite 2 = GA I 98 unter Verweis auf Anlage K3) und vom 18. Februar 1998 (dort Seite 4 = GA I 168), für die Aufnahmen weiterer 13 Fotografen auf das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 4. September (dort Seite 2/3 = GA II 207/208) und 30. September 1998 (GA II 232) sowie für die Aufnahmen der restlichen 25 Fotografen auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Juli 1997 (GA I 90) vorgelegte Anlage B 12 gestützt (BU 9 und 12); diese Anlage enthält eine Aufstellung, aus der sich ergibt, hinsichtlich welcher Fotografen der Beklagte eine Nutzung einräumt.
Danach lassen sich dem Berufungsurteil auch bei Heranziehung des zitierten Parteivorbringens lediglich für einen Fotografen ( B. ) keine Hinweise darauf entnehmen, ob und in welcher Weise seine Aufnahmen vom Beklagten in den CD-ROM-Ausgaben des SPIEGEL verwendet worden sind. Das Berufungsurteil kann daher insoweit, als es dem Kläger auch hinsichtlich der Aufnahmen dieses Fotografen einen Unterlassungsanspruch zugebilligt hat, keinen Bestand haben.

b) Der Beklagte war nicht berechtigt, die Aufnahmen der verbleibenden 63 Fotografen ohne deren Zustimmung für die CD-ROM-Ausgabe des SPIEGEL zu
verwenden. Ihm waren für diese Verwertung Nutzungsrechte weder ausdrücklich noch konkludent eingeräumt worden.
aa) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei der hier in Rede stehenden CD-ROM-Ausgabe eines im Wochenrhythmus erscheinenden Nachrichtenmagazins um eine im maûgeblichen Zeitraum noch unbekannte Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG handelt. Für das Revisionsverfahren ist daher zugunsten des Beklagten zu unterstellen, daû die fragliche CD-ROM-Nutzung im maûgeblichen Zeitraum ± der im Streitfall Ende 1988 beginnt, als der Beklagte sich Rechte für den Abdruck von Fotografien für die ersten Ausgaben des SPIEGEL im Jahre 1989 einräumen lieû ± bereits bekannt war.
bb) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daû sich die erfolgte Rechtseinräumung nicht auf die CD-ROM-Nutzung erstreckt. Dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Schricker in Schrikker , Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 31/32 UrhG Rdn. 48; Spautz in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 31 Rdn. 45; G. Schulze, Festgabe Beier, 1996, S. 403, 406 f.; Gaertner, AfP 1999, 143, 145; Nordemann/Schierholz, AfP 1998, 365, 368; Katzenberger , AfP 1997, 434, 439; ders., Elektronische Printmedien und Urheberrecht , 1996, S. 98; Maaûen, ZUM 1992, 338, 348 f.; Hoeren, MMR 1999, 229).
(1) Wie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, wurden im Streitfall über die Nutzung der Fotografien nur mündliche Vereinbarungen getroffen. Dabei ist eine ausdrückliche Rechtseinräumung hinsichtlich der CDROM -Nutzung nicht erfolgt, insbesondere haben die Vertragsparteien diese Nutzungsart nicht “einzeln bezeichnet”. Damit bestimmt sich der Umfang der dem Beklagten eingeräumten Nutzungsrechte nach dem mit der Einräumung verfolgten Zweck (§ 31 Abs. 5 UrhG).
(2) Der Zweckübertragungsgedanke, der in § 31 Abs. 5 UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, besagt im Kern, daû der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt , den der Vertragszweck unbedingt erfordert (vgl. BGHZ 131, 8, 12 ± Pauschale Rechtseinräumung; 137, 387 ± Comic-Übersetzungen I). In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, daû die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1979 ± I ZR 27/77, GRUR 1979, 637, 638 f. ± White Christmas; E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 365; Schricker aaO §§ 31/32 UrhG Rdn. 31). Dies bedeutet, daû im allgemeinen nur die jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, durch welche die Erreichung des Vertragszwecks ermöglicht wird (BGHZ 137, 387, 392 f. ± Comic-Übersetzungen I).
Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob es sich bei der fraglichen Nutzung um eine eigenständige Nutzungsart handelt. Denn der Zweckübertragungsgedanke kommt gerade auch dann zum Zug, wenn es darum geht, die Grenzen des ± sich ganz in einer Nutzungsart haltenden ± Nutzungsrechts zu bestimmen (vgl. BGHZ 137, 387, 392 f. ± Comic-Übersetzungen I, zur Frage der Zustimmung des Übersetzers zur Veranstaltung von Folgeauflagen).
(3) Zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei der CD-ROM-Ausgabe einer Zeitschrift um eine selbständige Nutzungsart handelt oder ob sich eine erfolgte Rechtseinräumung für ein Druckerzeugnis auch auf eine CD-ROM-Ausgabe erstreckt , kann weder auf die zur Frage der Preisbindungsfähigkeit von CD-ROMAusgaben ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs “NJW auf CD-ROM” (BGHZ 135, 74) noch auf die zur Frage der dinglichen Aufspaltung von Nutzungsrechten ergangenen Entscheidungen (vgl. BGHZ 145, 7, 11 ± OEM-Version,
m.w.N.) zurückgegriffen werden. Denn der im Rahmen der Zweckübertragungslehre maûgebliche, aus der Sicht des Urhebers zu bestimmende Vertragszweck spielt bei diesen Entscheidungen allenfalls eine untergeordnete Rolle.
(4) Danach scheidet im Streitfall eine Einräumung der Rechte der Fotografen für die CD-ROM-Nutzung aus.
Die Frage, ob der Urheber, der einem Zeitschriftenverlag Nutzungsrechte einräumt, dabei auch Rechte einer CD-ROM-Nutzung vergibt, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Ein wissenschaftlicher Autor mag häufig an einer möglichst weitreichenden Verbreitung seiner Beiträge interessiert sein und auf eine Honorierung nur in zweiter Linie Wert legen. Dagegen ist der Journalist oder Fotograf, der seinen Beitrag oder seine Bilder einer Zeitschrift zur Veröffentlichung überläût, im allgemeinen auf das Honorar angewiesen. Dementsprechend stellt sich auch die Frage einer CD-ROMNutzung in beiden Fällen in unterschiedlicher Weise. Während im Falle des wissenschaftlichen Autors eher angenommen werden kann, daû sich der Zweck der Rechtseinräumung auch auf eine solche Nutzung richtet, muû bei freiberuflich tätigen Journalisten und Fotografen davon ausgegangen werden, daû sie über eine Nutzung, die einen eigenen wirtschaftlichen Ertrag verspricht, gesondert verhandeln wollen, um auf diese Weise sicherzustellen, daû sie an einer zusätzlichen wirtschaftlichen Verwertung ihrer Leistung angemessen beteiligt werden.
Ist im Rahmen der Anwendung der Zweckübertragungslehre darauf abzustellen , ob eine technisch neue Nutzung eine wirtschaftlich eigenständige Verwertung verspricht (vgl. BGHZ 128, 336, 341 ± Videozweitauswertung III), folgt daraus im Streitfall, daû die Verbreitung des SPIEGEL auf CD-ROM von dem ursprünglichen Vertragszweck nicht gedeckt ist. Auch wenn ± wie der Beklagte vor-
getragen hat ± die Vermarktung der CD-ROM-Ausgabe des SPIEGEL noch nicht den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg gezeigt hat, ist diese Ausgabe geeignet, einen neuen eigenständigen Markt zu erschlieûen. Für die gedruckten Jahrgangsbände und für die Mikrofiche-Ausgabe kann es immer nur einen verhältnismäûig kleinen Markt geben (Archive, Bibliotheken). Die normalen Abonnenten werden für diese Ausgaben im allgemeinen nicht in Frage kommen. Die Jahrgangsbände beanspruchen viel Platz; für die Mikrofiche-Ausgabe bedarf es eines Lesegerätes. Die vorliegende CD-ROM-Ausgabe, die zunächst in vieler Hinsicht mit der Mikrofiche-Ausgabe vergleichbar erscheint, weist dagegen trotz ihrer ± verglichen mit anderen digitalen Datenträgern ± beschränkten Einsatzmöglichkeit ein ganz anderes Marktpotential auf. Für sie kommen die Abonnenten als zusätzlicher Interessentenkreis hinzu. Diese werden nicht selten ein Interesse daran haben, die SPIEGEL-Jahrgänge auf gedrängtem Raum zur Verfügung zu haben und damit auf einfache und platzsparende Weise das Sammelbedürfnis zu befriedigen. Durch den Vergleich mit den bisherigen Randnutzungen (gedruckte Jahrgangsbände und Mikrofiche-Ausgabe) wird diese Sicht ± entgegen der Auffassung der Revision ± eher bestätigt als in Frage gestellt.
Auf die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt gestellte Erwägung, mit der Digitalisierung drohe eine umfassende elektronische Nutzung des Werks, kommt es unter diesen Umständen nicht entscheidend an. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daû die Digitalisierung für sich genommen noch nicht notwendig zu einer anderen Nutzungsqualität führe. Denn die hier in Rede stehende SPIEGEL-CD-ROM vermittelt die mit der elektronischen Speicherung verbundenen Nutzungsmöglichkeiten nur ganz eingeschränkt, läût beispielsweise keine Volltextrecherche zu und enthält keine elektronischen Verweise (“links”) auf weiterführende Informationen. Vielmehr muû sich der Benutzer eines Indexes bedienen , der einem herkömmlichen Sachregister entspricht. Im übrigen können auch
die Fotografien in einer gedruckten Ausgabe ohne groûe Mühe gescannt und sodann über das Internet versandt werden. Eine Rechtseinräumung durch die Fotografen scheidet aber unabhängig davon aus, ob die hier in Rede stehende SPIEGEL-CD-ROM nur eine eingeschränkte Nutzung erlaubt.

c) Mit Recht hat es das Berufungsgericht nicht für entscheidend erachtet, ob die Fotografen, deren Rechte der Kläger geltend macht, gegenüber dem Beklagten aus Treu und Glauben verpflichtet gewesen wären, einer Nutzung ihrer Aufnahmen im Rahmen der CD-ROM-Ausgabe des SPIEGEL zuzustimmen (für einen solchen Anspruch Katzenberger, AfP 1997, 434, 441; ders., AfP 1998, 479, 480; Hillig, Schulze RzU OLGZ Nr. 333; anders G. Schulze aaO S. 409 f.). Denn auch wenn ± wofür manches sprechen mag ± ein solcher Anspruch unter den gegebenen Umständen grundsätzlich zu bejahen sein sollte, berührt dies den Unterlassungsanspruch im Falle einer ohne Zustimmung erfolgten Nutzung nicht. Denn entgegen der Auffassung der Revision könnte der Beklagte dem Unterlassungsanspruch nicht mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen (so aber Katzenberger, AfP 1998, 479, 480).
Bestünde ein Anspruch auf Zustimmung, so handelte es sich dabei der Sache nach um eine Zwangslizenz. Stünde dem Beklagten der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zur Seite, liefe das auf eine gesetzliche Lizenz hinaus, die im Gesetz streng von den Fällen der Zwangslizenz getrennt ist und die den Urheber in eine deutlich ungünstigere Position versetzt, weil er seinen Vergütungsanspruch nach erfolgter Nutzung seines Werkes geltend machen muû, statt ± wie im Falle der Zwangslizenz ± die Erteilung der Zustimmung von der Zahlung der geschuldeten Vergütung abhängig machen zu können. Auch die einen Fall der Zwangslizenz betreffende Regelung des § 11 UrhWG spricht dagegen, daû derjenige, dem ein Anspruch auf Einräumung eines Nutzungsrechts zusteht, das
fremde Werk ohne Zustimmung nutzen und im Falle der Inanspruchnahme durch den Urheber den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erheben könnte. Nach § 11 Abs. 2 UrhWG gilt für den Fall, daû sich die Parteien nicht über die Höhe der Vergütung einigen, das Nutzungsrecht als eingeräumt, wenn die geforderte Vergütung unter Vorbehalt gezahlt oder zugunsten des Berechtigten hinterlegt worden ist. Die Bestimmung zeigt, daû das Gesetz dem Urheber in Fällen der Zwangslizenz eine Verhandlungsposition einräumt, die ihm bei der gesetzlichen Lizenz nicht zukommt. Geht es dem Kläger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs um die Wahrung dieser gesetzlichen Position, kann dem nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen.

d) Das Berufungsgericht hat erwogen, ob der Unterlassungsanspruch dadurch entfallen ist, daû der Kläger die an ihn abgetretenen Schadensersatzansprüche geltend macht und dabei möglicherweise im Wege der Lizenzanalogie abrechnet. Zwar könne der Unterlassungsanspruch dadurch entfallen, daû der Verletzer als Schadensersatz die Gebühr für eine fiktive Lizenzerteilung zahlt und damit zur Nutzung berechtigt sei. Bislang habe aber der Beklagte die geforderte Zahlung noch nicht geleistet, so daû auch die Wirkungen der Lizenz noch nicht eingetreten seien.
Das Berufungsgericht ist bei dieser Erwägung zu Unrecht davon ausgegangen , daû der Verletzte, der seinen Schaden im Wege der Lizenzanalogie berechnet , den Unterlassungsanspruch verliert, sobald die geforderte Lizenzgebühr gezahlt ist. Bei der Lizenzanalogie handelt es sich um eine Form des Schadensersatzes , die nicht etwa zum Abschluû eines Lizenzvertrages und daher auch nicht zur Einräumung eines Nutzungsrechtes führt.
III. Soweit das Berufungsgericht die geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, hält seine Entscheidung der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe fahrlässig gehandelt. Im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht werden ebenso wie im Wettbewerbsrecht an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt , wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage, in der sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat und die insbesondere nicht durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt ist, muû durch strenge Sorgfaltsanforderungen verhindert werden, daû das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zugeschoben wird. Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muû (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1997 ± I ZR 79/95, GRUR 1998, 568, 569 ± Beatles -Doppel-CD; Urt. v. 23.4.1998 ± I ZR 205/95, GRUR 1999, 49, 51 ± Bruce Springsteen and his Band).
IV. Das angefochtene Urteil ist danach insoweit aufzuheben, als der Beklagte auch hinsichtlich der Aufnahmen des Fotografen B. zur Unterlassung verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Sache ist in diesem Punkt zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Klage ist, soweit sie auf Aufnahmen des Fotografen B. gestützt ist, unschlüssig, weil es an ausreichendem Vorbringen zu einer Verletzungshandlung fehlt.
Im überwiegenden Umfang ± hinsichtlich der Aufnahmen der anderen 63 Fotografen sowie hinsichtlich des Schadensersatzausspruchs ± ist die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant