Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2016 - 5 StR 83/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:210616U5STR83.16.0
21.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 83/16
vom
21. Juni 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:210616U5STR83.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 2016, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Bellay, Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin An. als Verteidigerin des Angeklagten A. , Rechtsanwalt D. als Verteidiger des Angeklagten G. , Rechtsanwalt C. als Verteidiger des Angeklagten Ad. , Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. November 2015 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
2
– denAngeklagten A. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr und vier Monate) sowie wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten,
3
– den Angeklagten G. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate) sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
4
– den Angeklagten Ad. wegen besonders schweren Raubes (Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr und zehn Monate) sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
5
Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten A. und G. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Für das Raubdelikt (Fall 1 der Urteilsgründe) hat das Landgericht jeweils die Einsatzstrafe verhängt.
6
Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen hinsichtlich des Angeklagten A. auf den Einzelstrafausspruch im Fall 1 sowie den Gesamtstrafausspruch, hinsichtlich der Angeklagten G. und Ad. auf sämtliche Einzelstrafaussprüche sowie den Gesamtstrafausspruch beschränkt. Die Revisionen, die vom Generalbundesanwalt jeweils (nur) hinsichtlich der Strafzumessung im Fall 1 und der Gesamtstrafaussprüche vertreten werden, bleiben insgesamt erfolglos.

I.


7
1. Das Landgericht hat festgestellt:
8
Da der nicht vorbestrafte und bis dahin einen selbstbestimmten und verantwortungsvollen Lebenswandel führende Angeklagte G. sich in einer unverschuldeten persönlichen und wirtschaftlichen Krise befand und dringend Geld benötigte, ließ er sich auf den Vorschlag eines Dritten ein, bei dem Zeugen Gl. einzubrechen; dieser sei nach Auskunft des Dritten ein Drogenhändler , bei dem 5.000 € zu erbeuten seien (Fall 1). Mit Erfolg bat er die beiden Mitangeklagten sowie den gesondert Verfolgten P. , an dem Einbruch teilzunehmen, wobei P. als Fluchtwagenfahrer tätig werden sollte. Der geringfügig vorbestrafte Angeklagte A. und der unter laufender Bewährung stehende Angeklagte Ad. befanden sich ebenfalls in Geldnöten, Ad. aufgrund seiner Drogensucht, A. , weil er auf eine neue Anstellung wartend zur fraglichen Zeit nur geringfügig beschäftigt war und deshalb für seine Familie eine „finanzielle Lücke“ entstanden war.
9
Die Angeklagten fuhren mit P. zu der Wohnung des Zeugen. Nach Öffnung der Hauseingangstür des Mehrfamilienhauses wartete der Angeklagte Ad. „als Wache“ unten im Treppenhaus, während die Angeklagten A. und G. unter Mitnahme eines Brecheisens, zweier Schraubendreher und von Handschuhen unmaskiert nach oben zu der Wohnung des Zeugen gingen. Als der Zeuge Gl. nach vorsorglichem Klopfen der beiden Angeklagten für diese überraschend die Wohnungstür öffnete, fassten diese, von der Situation überfordert, spontan den neuen gemeinsamen Tatplan , den Zeugen zu überfallen. Sie drängten ihn in die Wohnung; A. schlug ihm einmal mit der Faust ins Gesicht. G. fragte den Zeugen nach Geld. Als dieser angab, kein Geld zu haben, versetzte ihm G. ebenfalls einen Faustschlag in das Gesicht. Der Zeuge erlitt durch die Schläge eine oberflächliche Schürfwunde. Sodann forderten die Angeklagten A. und G. den Zeugen auf, sich auf das Sofa im Wohnzimmer zu setzen. Während A. sich neben den Zeugen setzte und diesen bewachte, begann G. , unter Ausnutzung der geschaffenen Bedrohungslage nach Geld zu suchen.
10
Der Angeklagte Ad. hatte am Fuß des Treppenhauses gehört, dass es oben an der Wohnung des Zeugen laut geworden war und „etwas nicht nach Plan verlief“. Er entschloss sich, ebenfalls in die Wohnung zu gehen.Dort angekommen, erfasste er umgehend die Situation und half dem Angeklagten G. bei der Suche nach Geld. Da sie nicht fündig wurden, begannen G. und Ad. , andere verwertbare Gegenstände in einen Beutel zu stecken. Während der Durchsuchung nahm G. in der Küche ein Küchenmesser an sich, mit dem er ins Wohnzimmer ging und den Zeugen abermals nach Geld fragte. Dabei bewegte er sich mit dem Messer im Raum hin und her und sagte aus einigen Metern Entfernung drohend zu dem Zeugen: „Ich kann dir auch die Finger abhacken.“ Er legte das Messer jedoch gleich darauf beiseite, obwohl der Zeuge Gl. ihm keinen Geldbesitz offenbart hatte.
11
Auch der Angeklagte Ad. verlieh der Forderung nach Geld Nachdruck, indem er mit einem in der Wohnung gefundenen Akkuschrauber in der Hand zu dem Zeugen trat, mit der anderen Hand dessen Kopf packte, diesen nach unten drückte und dem Zeugen den Akkuschrauber kurzzeitig sowohl in den Nacken als auch vor das Gesicht hielt. Dabei schaltete er diesen an und fragte nach Geld, legte das Werkzeug jedoch sogleich beiseite, als der verängstigte Zeuge weiterhin angab, kein Geld zu besitzen.
12
Der Angeklagte A. nahm den Einsatz sowohl des Messers als auch des Akkuschraubers wahr und billigte diesen. Nach etwa zwanzigminütigem Aufenthalt verließen die Angeklagten unter Mitnahme zahlreicher „verwertbarer Sachen“ (insbesondere elektronischer Geräte) die Wohnung. Nur ein geringer Teil der Beute konnte bei den Angeklagten sichergestellt werden.
13
Wenig später verabredeten die Angeklagten G. und Ad. erneut, Einbrüche zu begehen (Fälle 2 und 3). Indem sie eine Terrassentür bzw. ein Fenster aufhebelten, drangen sie im Abstand von rund zwei Wochen in zwei Wohnungen ein und entwendeten dort unter anderem in beträchtlichem Umfang elektronische Geräte und Schmuckgegenstände, um sie weiterzuverkaufen.
14
Im Fall 3 konnten die meisten erbeuteten Elektronikgeräte bei der Durchsuchung der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten G. und Ad. sichergestellt werden. Der Schmuck im Wert von ca. 80.000 € blieb jedoch verschwunden. Die Angeklagten hatten dessen tatsächlichen Wert nicht erkannt und einen Großteil bereits unmittelbar nach dem Einbruch weit unter Wert verkauft.
15
2. Das Landgericht ist bei der Strafzumessung im Fall 1 für die als besonders schwerer Raub (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) – hinsichtlich der Angeklagten A. und G. in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) – gewürdigte Tat für alle Angeklagten vom Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen. Betreffend den Angeklagten A. hat es diesen Strafrahmen nochmals gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert; eine insoweit mögliche Sperrwirkung der Mindeststrafdrohung des § 224 Abs. 1 StGB hat es ausgeschlossen, da auch ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung vorliege.
16
Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB hat das Landgericht zu Ungunsten der Angeklagten insbesondere gewertet, dass die Begehung mit drei Tätern und in der Wohnung des Zeugen Gl. erfolgte und für diesen einen besonders schweren Eingriff in seine Privatsphäre darstellte, „die ihn sehr verunsichert hat, wenngleich diese Verunsicherung durch die ernsthafte Entschuldigung aller Angeklagten und ihr Bemühen um Schadenswiedergutmachung zumindest erheblich abgemildert werden konnte“ (UA S. 71). Zulasten der Angeklagten A. undG. hat es dabei berücksichtigt, dass diese tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht haben, zulasten der Angeklagten A. und Ad. , dass sie vorbestraft sind, der Angeklagte Ad. zudem Bewährungsbrecher.
17
Zugunsten der Angeklagten hat das Landgericht insbesondere gewürdigt , dass die ursprünglich als Einbruchdiebstahl geplante Tat spontan aufgrund der überraschenden Anwesenheit des Zeugen Gl. zu einem Raub eskalierte. Bei den jeweils nur kurzen Drohungen mit dem Messer und dem Ak- kuschrauber habe es sich „um zwar massive, aber nicht intensive Einsätze der verwendeten Werkzeuge“ gehandelt (UA S. 72); der Angeklagte A. habe die gefährlichen Werkzeuge zudem nicht selbst eingesetzt. Weiter wurde zuguns- ten der Angeklagten gewertet, dass sie „umfassende“ Geständnisse, der Ange- klagte A. bereits im laufenden Ermittlungsverfahren sehr frühzeitig, abgelegt hätten. Alle Angeklagten hätten sich klar von der Tat distanziert, ehrliche Reue und Unrechtseinsicht gezeigt und sich bei dem Zeugen Gl. aufrichtig entschuldigt. Zur Untermauerung dieser Entschuldigung hätten A. und G. dem Zeugen glaubhaft zugesagt, den materiellen Schaden auszu- gleichen und darüber hinaus eine Entschädigung von 1.000 € zu zahlen, die der Angeklagte G. bereits während der Hauptverhandlung voll bezahlt und auf die der Angeklagte A. eine Teilleistung von 500 € erbracht habe. Der Zeuge Gl. habe die Entschuldigungen mit sichtlicher Erleichterung angenommen. Die Angeklagten A. und G. hätten damit den vertypten Milderungsgrund des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB verwirklicht.
18
Nach alledem ist die Strafkammer aufgrund eines von ihr angenommenen erheblichen Überwiegens mildernder Umstände zur Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB gelangt. Diesen Strafrahmen hat die Strafkammer sodann im Fall des Angeklagten A. nochmals gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert, da der Angeklagte im Rahmen seines frühzeitigen Geständnisses über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus auch den Fluchtwagenfahrer benannt und identifizierbar beschrieben habe.
19
Der Strafzumessung in den Fällen 2 und 3 des Urteils bezüglich der Angeklagten G. und Ad. hat die Strafkammer jeweils den Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Die Annahme eines minder schweren Falles (§ 244 Abs. 3 StGB) hat sie insbesondere mit Blick auf die gewerbsmäßige Begehungsweise abgelehnt und Einzelfreiheitsstrafen von sieben und neun Monaten (G. ) bzw. neun und elf Monaten (Ad. ) verhängt.

II.


20
Den Revisionen der Staatsanwaltschaft bleibt im Ergebnis der Erfolg versagt.
21
1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage seines umfassenden Eindrucks von der Tat und der Persönlichkeit des Täters die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. In die Strafzumessungsentscheidung des Tatgerichts kann das Revisionsgericht nur eingreifen, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vorliegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).
22
2. Hieran gemessen weist die Festsetzung der gegen die Angeklagten G. und Ad. verhängten Einzelfreiheitsstrafen – ungeachtet ihrer insbesondere im Falle des Angeklagten Ad. außergewöhnlichen Milde – und der auf ihnen fußenden Gesamtfreiheitsstrafen noch keine Rechtsfehler auf.
23
a) Soweit die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen auch die Strafzumessung in den Fällen 2 und 3 angreift, sind ihre Einwände aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 14. März 2016 unbegründet.
24
b) Hinsichtlich der Strafzumessung im Fall 1 beanstandet die Staatsanwaltschaft die Wertung des Landgerichts, der Einsatz des vom jeweiligen Angeklagten verwendeten Werkzeugs (Messer, Schraubendreher) sei am „unteren Rand möglicher Handlungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusiedeln“ (UA S. 78, 82). Das drohende Vor-das-Gesicht- und In-den-Nacken-Halten des eingeschalteten Akkuschraubers durch den Angeklagten Ad. lasse diese Wertung objektiv nicht zu; der Angeklagte G. habe mit der Begehung einer schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Abhacken der Finger) gedroht.
25
Das Landgericht hat seine Wertung indes maßgeblich darauf gestützt, dass die beiden Angeklagten die jeweiligen Werkzeuge nur zu Zwecken der Drohung, d.h. in der milderen Begehungsvariante des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, und auch nur kurz eingesetzt und sie anschließend aus eigenem Antrieb sehr zügig wieder abgelegt hätten, obwohl die Drohungen nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätten. Hierdurch sei dem verängstigten Zeugen Gl. deutlich geworden, dass die Drohung nicht in die Tat umgesetzt würde und Messer sowie Akkuschrauber nicht gegen ihn eingesetzt würden. Eine konkrete Gefahr habe für den Zeugen nicht bestanden. Diese Wertungen sind auch hinsichtlich der Drohung mit dem Akkuschrauber nicht zu beanstanden, zumal der Zeuge in der Hauptverhandlung diesen relativierend als „Spielding“ bezeichnet hat (UA S. 37).
26
c) Soweit das Landgericht das Geständnis des Angeklagten G. – entgegender von der Staatsanwaltschaft vertretenen Ansicht – als „umfas- send“ bewertet hat, ist ihm ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, der noch nicht überschritten ist. Die Staatsanwaltschaft macht in diesem Zusammenhang geltend, der Angeklagte habe versucht, den mit Drogengeschäften nicht befass- ten Zeugen durch die Behauptung „zu diskreditieren“, er habe sie zur Erörte- rung eines Drogengeschäfts selbst in die Wohnung gelassen. Eine derartige Überschreitung des zulässigen Verteidigungsverhaltens ist indes nicht belegt. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts ging der Angeklagte jedenfalls bei Begehung der Tat selbst davon aus, bei dem Zeugen handele es sich um einen Drogenhändler. Dass er diese Vorstellung aufgrund der Ergebnisse der Ermittlungen bereits vor seiner entsprechenden Einlassung korrigieren musste, ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich.
27
d) Insgesamt beruht die Strafzumessung im Fall 1 auf eingehenden Erwägungen des Landgerichts, bei denen es zugunsten des Angeklagten G. auch dessen in den Tatzeitpunkten unverschuldet krisenhafte Lebensumstände gewertet hat. Hinsichtlich des Angeklagten Ad. hat es einerseits dessen strafrechtliche Vorbelastungen, andererseits den drohenden Widerruf der Strafaussetzung der Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 19. Februar 2015 zur Bewährung im Blick behalten. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
28
3. Auch hinsichtlich der Bemessung der Strafe für den AngeklagtenA. im Fall 1 bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft im Ergebnis ohne Erfolg.
29
a) Allerdings beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB vorgenommen hat. Die Voraussetzungen hierfür lagen nicht vor. § 46b StGB verlangt, dass Aufklärungshilfe hinsichtlich einer mit der Anlasstat im Zusammenhang stehenden Tat aus dem Katalog des § 100a StPO geleistet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für deren Beurteilung ist derjenige zum Zeitpunkt der Aburteilung durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2014 – 5 StR 29/14, BGHSt 59, 193, 194 f.; vom 30. April 2015 – 5 StR 132/15). Nach dessen Feststellungen ist davon auszugehen, dass sich der vom Angeklagten benannte Fluchtwagenfahrer an einem Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) beteiligen wollte, der sich dann ohne Kenntnis des nicht am Tatort An- wesenden (UA S. 17) „spontan“ (UA S. 31, 82) zu einem Raub entwickelte. Ein bandenmäßiges Handeln (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j StPO) ist auch hinsichtlich des Fluchtwagenfahrers nicht festgestellt worden; er war an den übrigen abgeurteilten Taten nicht beteiligt und nutzte lediglich die aus einem zufällig erlangten Tipp erwachsene Gelegenheit zu einer Straftat (UA S. 16).
30
Der Senat kann jedoch ausschließen, dass die rechtsfehlerhafte Zugrundelegung des gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB sich im Maß der verhängten Strafe zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hat. Dies zeigt sich darin, dass das Landgericht bei den beiden Mitangeklagten von dem – nicht weiter gemilderten – Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen und gleichwohl unter Berücksichtigung von belastenden Umständen, die bei dem Angeklagten A. nicht vorlagen (insbesondere jeweils Werkzeugeinsatz, bei G. Tatinitiative, bei Ad. Bewährungsbruch und Rückfallgeschwindigkeit), zu nur geringfügig höheren Einzelstrafen gelangt ist.
31
b) Soweit die Staatsanwaltschaft das Geständnis des AngeklagtenA. entgegen der Wertung des Landgerichts weder als „umfassend“ noch als „frühzeitig“ einschätzt, gilt das oben (2. c) Gesagte entsprechend.
32
4. Die Bildung der jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen sowie die Entscheidungen über die Aussetzung der gegenüber den Angeklagten A. und G. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung sind frei von Rechtsfehlern und werden von der Revision auch nicht beanstandet.
Sander Schneider Dölp
Bellay Feilcke

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(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Strafgesetzbuch - StGB | § 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten


(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, 1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs.

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(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel b

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2014 - 5 StR 29/14

bei uns veröffentlicht am 11.03.2014

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2015 - 5 StR 132/15

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 132/15 vom 30. April 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen

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(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
§ 46b StGB ist auch dann anwendbar, wenn der durch
den Aufklärenden Belastete von dem Versuch des im
Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgeführten Delikts
strafbefreiend zurückgetreten ist.
BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 5 StR 29/14
LG Berlin –
BESCHLUSS
5 StR 29/14
vom
11. März 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2014 beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und K. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2013, soweit es sie betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO jeweils im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben bestehen (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die Revision des Angeklagten I. wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte I. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der verbliebenen Rechtsmittel, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten sowie den Nichtrevidenten E. wegen einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt. Deswegen hat es Freiheitsstrafen von drei Jahren und zehn Monaten (I. ), einem Jahr und drei Monaten (E. ) sowie von jeweils zehn Monaten (B. und K. ) verhängt und die Vollstreckung der drei letztgenannten Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten I. , B. und K. . Die- jenige des Angeklagten I. ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen haben die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittel der Angeklagten B. und K. Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); einer Revisionserstreckung (§ 357 StPO) auf den Nichtrevidenten E. bedurfte es nicht.
2
1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen beschlossen die Angeklagten und E. am 23. Oktober 2011, L. dafür zu „bestrafen“, dass dieser wenig zuvor einem Cousin des Angeklagten I. mit einer Kurzhantel auf den Kopf geschlagen hatte. Entsprechend diesem Plan umzingelten sie den Geschädigten, wobei E. sowie die Angeklagten B. und K. ihn schlugen und traten. Während des Geschehens von den anderen Beteiligten unbemerkt, stach der Angeklagte I. mehrfach mit einem Messer u.a. in den Oberkörper L. s, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm. Dieser wurde lebensgefährlich getroffen und musste notoperiert werden, wenngleich noch zum Zeitpunkt der Flucht der Angreifer nicht erkennbar war, wie schwer er verletzt worden war.
3
Angesichts dessen hat das Landgericht dem Angeklagten I. einen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) vom versuchten Totschlag zugebilligt und ihn wie die übrigen Beteiligten wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) verurteilt, bei welcher er zudem ein Messer in lebensgefährdender Weise eingesetzt hat (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB).
4
2. Danach sind die Schuldsprüche und der den erheblich, auch einschlägig vorbestraften Angeklagten I. betreffende Strafausspruch rechtsfehlerfrei. Hingegen halten die Entscheidungen zu den Rechtsfolgen bei den Angeklagten B. und K. rechtlicher Prüfung nicht stand. Beide waren schon im Ermittlungsverfahren umfassend geständig und haben hierdurch maßgeblich zur Aufklärung der Tat bezüglich des Angeklagten I. beigetragen. Dennoch hat das Landgericht § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB für nicht anwendbar gehalten, weil es sich bei der aufgeklärten Tat nicht um eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO handele. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
5
Zwar trifft es zu, dass der I. s Verurteilung zugrundeliegende § 224 StGB im gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB maßgeblichen Katalog des § 100a Abs. 2 StPO nicht aufgeführt ist. Zudem ist das Landgericht bei seiner Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass es für die insofern maßgebliche rechtliche Bewertung auf seine Beurteilung der aufgeklärten Tat zum Urteilszeitpunkt ankommt (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. Rn. 1046). Dabei hat es auch bedacht, dass der Angeklagte I. nur wegen seines Rücktritts nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist, hieraus aber nicht die richtige Folgerung gezogen.
6
Beim Rücktritt handelt es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. Während weitere nicht zurückgetretene Beteiligte strafbar bleiben, führt er dazu, dass eine Strafe wegen des versuchten Delikts gegen denjenigen, der die jeweiligen Voraussetzungen des § 24 StGB erfüllt hat, nicht verhängt werden darf. Ein Rücktritt lässt jedoch die Rechtswidrigkeit und Schuld des Täters – auch insoweit – unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1981 – 5StR 433/81, NStZ 1982, 78), hier also diejenige des vom AngeklagtenI. versuchten Totschlags. Bei diesem aber handelt es sich um eine Katalogtat (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. h StPO). Denn erfasst werden nicht nur – wie der Generalbundesanwalt meint – vollendete Delikte, sondern alle mit Strafe bedrohten Stadien der aufgeführten Tatbestände (zum versuchten Raub vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 4 StR 124/11, StV 2011, 534).
7
Die Angeklagten B. und K. haben mithin dazu beigetragen, dass eine „Tat“ im Sinne des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgedeckt werden konn- te, da sich das Landgericht vom versuchten Totschlag des Angeklagten I. hat überzeugen können. Es kommt nicht darauf an, dass deswegen letztlich eine Verurteilung ergeht. Dies wäre etwa auch dann nicht der Fall, wenn die Tat eines schuldlos oder entschuldigt agierenden Täters aufgeklärt werden würde, bei dem die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht in Betracht käme. Auch dann könnte dennoch ein anerkennenswerter Aufklärungserfolg bejaht werden. Dies aber gilt dann erst recht für die vorliegende Fallgestaltung.
8
3. Die fehlerhafte Prüfung des § 46b StGB führt zur Aufhebung der die Angeklagten B. und K. betreffenden Rechtsfolgenaussprüche. Denn das Landgericht hat jeweils eine Freiheitsstrafe „im unteren Bereich des Straf- rahmens für tat- und schuldangemessen gehalten“ (UA S. 28). Der Senat kann deshalb trotz der maßvollen Strafen wegen der durch § 46b StGB eröffneten Möglichkeit, bei der Strafrahmenbestimmung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB das gesetzliche Mindestmaß zugrundezulegen, nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich Wertungsfehler vorliegen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind zulässig.
9
4. Einer Revisionserstreckung (§ 357 StPO) auf den Angeklagten E. bedarf es nicht. Insofern schließt der Senat aus, dass die auch insofern durchaus milde Strafe angesichts der – in einem Fall auch wegen Körperverletzung verhängten – Vorstrafen E. s noch geringer hätte ausfallen können.
10
5. Nach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründenden Tatvorwurfs des versuchten Totschlags verweist der Senat die Sache ent- sprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 132/15
vom
30. April 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. Dezember 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 46b StGB hat der Generalbundesanwalt zutreffend angeführt: „DieNichtanwendung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist rechtsfehlerfrei. Bei einer Verurteilung wegen Diebstahls (auch im besonders schweren Fall) handelt es sich nicht um eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO. Für die maßgebliche rechtliche Bewertung der Voraussetzungen des § 46b StGB kommt es allein auf die Beurteilung der aufgeklärten Tat durch die zur Entscheidung berufene Strafkammer zum Urteilszeitpunkt an (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rdnr. 1046). Deren rechtliche Wertung , bei den Taten habe es sich in Übereinstimmung mit den überprüften geständigen Angaben des Angeklagten nicht um Bandentaten im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehandelt (vgl. hierzu insoweit UA S. 43 f.), ist nachvollziehbar. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt insoweit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1988 – 4 StR 154/88 – in BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 7; Beschluss vom 5. August 2010 – 3 StR 271/10 – in BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 27).“ Sander Schneider Dölp König Feilcke

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.