Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2003 - 5 StR 274/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten fallen diesen , die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten L und S wegen ge- werbs- und bandenmäßigen Schmuggels sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung verurteilt. Den Angeklagten L hat es mit einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten S mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren belegt. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagte mit ihren unbeschränkt geführten Revisionen; die Staatsanwaltschaft greift mit ihren – vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen – Revisionen nur den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Angeklagten L und S an. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts verbanden sich die beiden Angeklagten L und S etwa ab Frühjahr 2001 mit unbekannt ge- bliebenen Hintermännern, um über eine hierfür gegründete Spedition Zigaretten von Litauen nach Großbritannien zu schmuggeln. Während der Angeklagte L maßgeblich den gegründeten Speditionsbetrieb leiten sollte, oblag es nach der internen Aufgabenverteilung dem Angeklagten S , den Kontakt zu den Hintermännern zu halten, aber auch den Mitangeklagten L zu überwachen.
Am 5. und 8. September 2001 übernahmen die Angeklagten im Raum Appenweier Ladungen von ca. 10 Paletten Rigipsplatten. Die Rigipsplatten waren innen ausgeschnitten, so daß darin etwa 2,8 Millionen Zigaretten versteckt werden konnten. Die Zigaretten wurden – ohne ordnungsgemäß angemeldet worden zu sein – über Ungarn in das Zollgebiet der EU verbracht. Dadurch wurden Einfuhrabgaben in Höhe von etwa 250.000
Die Paletten wurden dann in eine nahe gelegene Lagerhalle transportiert und umgepackt. Die Angeklagten verbrachten die – jetzt als Papierhandtücher getarnten – Zigaretten mit einem Lastzug der Spedition auf den Weg nach Großbritannien. In Metz wurde der Lkw einer zollamtlichen Kontrolle unterzogen. Die Zigaretten wurden dabei sichergestellt. Diese Tat hat das Landgericht als gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggel gemäß §§ 369, 373 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AO gewertet.
Am 18. September 2001 sollte der nichtrevidierende Mitangeklagte Sa auf dem Gelände der Firma R in München 160 mit Geigenharz gefüllte Fässer im Auftrag der Angeklagten abholen. In den Fässern, die über den Freihafen Triest in das Zollgebiet der EU gelangten, sollten sich nicht angemeldete Zigaretten befinden. Die Zigaretten, auf die Einfuhrabga- "! # $ %# &' ( ) ben in Höhe von etwa 250.000 e-
nischen Zoll aufgefunden und sichergestellt werden. In dem Verhalten der Angeklagten hat das Landgericht eine gemeinschaftlich versuchte Steuerhinterziehung gesehen.
II.
Die Revisionen der Angeklagten L und S sind ebenso un- begründet wie die Revisionen der Staatsanwaltschaft.
1. Die Revisionen der Angeklagten, die sowohl verfahrens- als auch sachlichrechtliche Beanstandungen enthalten, zeigen keinen Rechtsfehler auf.
a) Die Verfahrensrügen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.
aa) Die Aufklärungsrügen der Angeklagten L und S , mit denen sie die Nichteinvernahme des „Professors“ ( Si ) beanstanden , sind jeweils nicht ausreichend ausgeführt im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil weder mitgeteilt wird, welche Umstände zu einer Vernehmung dieses Zeugen gedrängt hätten, noch welche konkreten Tatsachen der Zeuge bekundet hätte.
bb) Die Rüge des Angeklagten L , das Landgericht habe den Beweisantrag auf Vernehmung des Si entgegen § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt, ist unbegründet. Das Landgericht ist insoweit rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß es sich um einen bloßen Beweisermittlungsantrag gehandelt habe. Der Antrag enthält lediglich Wertungen, die in das Wissen des Zeugen gestellt werden (Fremdsteuerung, keine Tatherrschaft und auch keinen Willen hierzu). Da dem Antrag sich allenfalls ein Beweisziel, jedoch keine konkreten Beweistatsachen entnehmen läßt, liegt kein Beweisantrag vor, der gemäß § 244 Abs. 3 StPO zu bescheiden gewesen wäre (vgl. BGHSt 39, 251, 253 ff.).
cc) Eine Verletzung des § 261 StPO, die der Angeklagte L rügt, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat der nach § 251 Abs. 2 StPO verlesenen Aussage des Zeugen G keinen anderen Erklärungsinhalt beigemessen als sich aus der Vernehmungsniederschrift ergibt. Die Revision will lediglich im Hinblick auf die zollrechtliche Gestellungspflicht (Art. 40 ZK) aus der Aussage andere rechtliche Schlußfolgerungen herleiten. Dies kann aber keine Verletzung des § 261 StPO begründen.
dd) Gleichfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge des Angeklagten L , seine Verteidigung sei im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt worden , weil sein Akteneinsichtsrecht (§ 147 StPO) dadurch faktisch vereitelt worden sei, daß das umfangreiche Aktenmaterial ihm nicht zur Mitnahme in sein Büro überlassen bzw. an seine Kanzlei übersandt worden sei. Eine entsprechende Beanstandung, die mit einem Aussetzungsantrag verbunden war, hat das Landgericht durch Gerichtsbeschluß zurückgewiesen.
Die Rüge ist zwar grundsätzlich zulässig, weil ein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung gestellt wurde (vgl. BGH NStZ 2000, 46; NStZ 1985, 87; Laufhütte in KK 5. Aufl. § 147 Rdn. 30). Sie ist indes nicht ordnungsgemäß ausgeführt im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es hätte nämlich der Darlegung bedurft, welche Aktenbestandteile der Verteidiger vorab bereits durch die Staatsanwaltschaft erhalten hatte. Dies war schon deshalb erforderlich, weil das Landgericht in seinem die Aussetzung ablehnenden Beschluß auf die in Kopie überlassenen Aktenbestandteile hingewiesen hatte.
b) Die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Angeklagten zeigen gleichfalls keinen Rechtsfehler auf.
aa) Das Landgericht hat hinsichtlich der Tat vom 18. September 2001 die Angeklagten zutreffend wegen versuchter Steuerhinterziehung verurteilt. Die versuchte Hinterziehung ergibt sich hier schon daraus, daß die Ange-
klagten nach ihrem Vorstellungsbild geschmuggelte Zigaretten in Empfang nehmen wollten. Eine solche Gestellungspflicht hätte nach Art. 40 ZK aber mit der Einfuhr der Zigaretten nach Italien ebenso wie mit der Übernahme der Zigaretten in München bestanden. Ob später die Harzfässer (ohne die mittlerweile sichergestellten Zigaretten) zollrechtlich ordnungsgemäß abgefertigt wurden, ist ohne Belang.
Diese Tat ist – auch wenn das Landgericht hier eine Hinterziehung italienischer Einfuhrabgaben zugrundegelegt hat – in Deutschland nach § 370 Abs. 6 und 7 AO strafbar. Unabhängig von § 370 Abs. 6 AO wären auch in Deutschland die Einfuhrabgaben sowie die Tabaksteuer entstanden. Ungeachtet dessen ist seit der Änderung des § 370 Abs. 7 AO durch das EG-Finanzschutzgesetz vom 10. September 1998 (BGBl. II, S. 2322) klargestellt , daß auch die Hinterziehung von Eingangsabgaben in anderen EU-Mitgliedstaaten in Deutschland verfolgbar ist (BVerfG wistra 2003, 255).
bb) Das Landgericht hat die Angeklagten L und S rechtsfehlerfrei als Mittäter angesehen. Ob Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB) vorliegt, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Tatumstände zu bestimmen. Dabei bilden der Grad des eigenen Interesses, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft die wesentlichen Beurteilungskriterien (BGHSt 36, 363, 367; 34, 124, 126). Hier konnte das Landgericht aufgrund der Gründung der Spedition, der maßgeblichen Kontrolle der Ware am Umschlagplatz Deutschland sowie dem erheblichen finanziellen Eigeninteresse der Angeklagten von einer täterschaftlichen Begehung ausgehen. Der Umstand, daß die Transporte durch russische oder litauische Hintermänner vorfinanziert und im wesentlichen gesteuert wurden, steht der Annahme einer Täterschaft bei den Angeklagten nicht entgegen, weil ihnen dennoch ein ausreichendes Maß an Tatherrschaft verblieb und jeder von ihnen ein wesentliches Glied in der bandenmäßig strukturierten Tätergruppe darstellte.
Als Mittäter ist ihnen auch jeweils wechselseitig die – spätestens bei ihrer Übernahme (Art. 40 ZK) vorzunehmende – unterbliebene Gestellung der Zigaretten zuzurechnen (vgl. BGHSt 48, 52, 69 f.). Auch bei den Transporten vom 5. und 8. September 2001 hätten die Angeklagten deshalb spätestens nach der Übernahme der Zigaretten in Appenweier diese gemäß Art. 40 ZK den Zollbehörden gestellen müssen.
cc) Die Strafzumessung, die grundsätzlich Sache des Tatrichters ist (BGHSt 34, 345, 349), weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Dies gilt im übrigen auch hinsichtlich der Strafe des Angeklagten L im Verhältnis zu den gegen seine Mittäter verhängten Strafen. So durfte das Landgericht erheblich strafschärfend gewichten, daß der Angeklagte L den Mitangeklagten Li zur Tatbegehung veranlaßt und mithin in die bandenmäßigen Strukturen verstrickt hatte. Angesichts der erheblichen kriminellen Energie und des hohen Organisationsgrades der Straftaten ist die Strafe bei dem Angeklagten L ersichtlich nicht derart hoch, daß sie sich von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein.
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Angeklagten L und S richten, sind unbegründet.
a) Die mildernde Erwägung des Landgerichts, die Angeklagten hätten Untersuchungshaft verbüßt und seien als Erstverbüßer besonders haftempfindlich , läßt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 18). Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einen früheren Vollzug von Untersuchungshaft bei dem Angeklagten S die Richtigkeit der Feststellungen anzweifelt, kann sie nicht gehört werden, weil ihr Vorbringen urteilsfremd ist. Der Senat schließt im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafen aus, daß den vorgenannten Gesichtspunkten bei der Strafzumessung ein zu großes Gewicht eingeräumt wurde. Dies gilt im übrigen auch für die eher unterstützende weitere Erwägung des Landgerichts,
die Haftempfindlichkeit des Angeklagten S werde noch dadurch er- höht, daß er als Ausländer mit Sprachproblemen zu kämpfen habe.
b) Die von der Beschwerdeführerin weiter beanstandete Nichtanwendung des Strafrahmens gemäß § 370 Abs. 3 AO läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dabei kann offenbleiben, ob der Steuerschaden ein solcher großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ist. Das Landgericht hat jedenfalls unter Hinweis auf die übrigen Strafzumessungskriterien (Geständnis, tatsächlich nicht eingetretene Steuerverkürzung) rechtsfehlerfrei von einer Anwendung des Strafrahmens nach § 370 Abs. 3 AO abgesehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat dabei das Landgericht auch die besondere bandenmäßige Struktur berücksichtigt, die den Taten zugrunde liegt.
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(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:
- 1.
Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, - 2.
der Bannbruch, - 3.
die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft, - 4.
die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.
(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt, - 2.
eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,
- 1.
wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind; - 2.
wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen; - 3.
wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann; - 4.
soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.
(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn
- 1.
dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen; - 2.
dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann; - 3.
der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.
(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn - a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder - b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und - aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, - bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder - cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
- 2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; - 4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; - 5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; - 6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; - 8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.
(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.
(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.
(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.
(7) (weggefallen)
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.