Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2018 - 2 StR 447/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin Je. P. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
a) soweit der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist (Fall 5 der Urteilsgründe),
b) sowie im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in vier Fällen (Fälle 1 bis 4) und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das wirksam auf die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall 5) beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht, hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensbeanstandung kommt es deshalb nicht mehr an.
I.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte der Angeklagte etwa bis Ende 2011 mit der Zeugin S. sowie ihren Töchtern J. und Je. P. zusammen. Dabei bildete sich zwischen dem Angeklagten und der am 23. Januar 2003 geborenen Nebenklägerin Je. P. ein Ersatzvaterverhältnis. Dieses bestand auch nach der Ende 2011 erfolgten Trennung des Angeklagten von S. und seinem Auszug aus der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung fort. Die Nebenklägerin besuchte den Angeklagten bis März 2016 regelmäßig an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien, wobei der Angeklagte auch Erziehungsaufgaben übernahm.
- 3
- 2. Nach den vom Revisionsangriff ausgenommenen Feststellungen zu den Fällen 1 bis 4 fertigte der Angeklagte am 18. Mai, 24. Mai, 25. Juli 2014 und am 14. Februar 2016 mit seinem Mobiltelefon Fotos von der Nebenkläge- rin, bei denen diese auf Veranlassung des Angeklagten obszöne Stellungen einnahm, so dass entweder ihre Vagina (Fälle 1 bis 3) oder ihr entblößter Oberkörper (Fall 4) zu sehen waren.
- 4
- An einem Tag im Zeitraum vom 24. Januar 2014 bis zum 22. Januar 2016 saßen der Angeklagte und die Nebenklägerin im Wohnzimmer der Wohnung. Die Nebenklägerin war nackt, der Angeklagte streichelte sie am ganzen Körper. Die Nebenklägerin nahm den Penis des Angeklagten in den Mund und befriedigte ihn zunächst oral. Danach befriedigte sich der Angeklagte bis zum Samenerguss selbst (Fall 5).
- 5
- Während der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, die Bilder in den Fällen 1 bis 4 gefertigt zu haben, hat er bestritten, sich jemals an der Nebenklägerin vergriffen zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten gleichwohl allein aufgrund der Angaben der Nebenklägerin auch im Fall 5 als überführt angesehen.
II.
- 6
- Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hinsichtlich Fall 5 hält – auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402) – sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 7
- 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (Senat, Urteil vom 6. April 2016 – 2 StR 408/15 mwN). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (Senat, Urteil vom 6. April 2016 – 2 StR 408/15). Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich -rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; weitere Nachweise bei MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 261 Rn. 3 und 38).
- 8
- Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1987 – 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; Beschluss vom 22. April 1997 – 4 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13; Senat, Urteil vom 3. Februar 1993 – 2 StR 531/92, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 15; Urteil vom 6. April 2016 – 2 StR408/15) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. August 2012 – 5 StR 394/12, NStZ-RR 2013, 19; Senat, Urteil vom 6. April 2016 – 2 StR 408/15 mwN). Erforderlich sind insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 – 4 StR 89/05, NStZ-RR 2005, 232, 233), eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2003 – 4 StR 73/03), sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (Senat, Urteil vom 7. März 2012 – 2 StR 565/11, juris Rn. 9).
- 9
- 2. Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
- 10
- a) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, sie leidet an Erörterungsmängeln.
- 11
- aa) Ein solcher Mangel liegt zunächst in der fehlenden Inhaltsanalyse der Aussage der Nebenklägerin. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht der fehlenden Detailliertheit und Plausibilität der Aussage zum Kerngeschehen keine hinreichende Bedeutung beigemessen hat.
- 12
- Ausweislich der Urteilsgründe hat die Zeugin das (sexuelle) Kerngeschehen weitgehend ohne Realkennzeichen und teilweise einschränkend geschildert. Sie hat auf Nachfrage lediglich angeben, sie habe dem Angeklagten im Wohnzimmer einen „blasen“ sollen und er habe sie am ganzen Körper berührt. Sie glaube, seine Hose sei nach unten gezogen gewesen, der Angeklagte habe sie selbst herunter gezogen. Wie lange das gedauert habe, wisse sie nicht. Sie glaube, der Angeklagte sei zum Samenerguss gekommen. Dabei sei sein Penis nicht mehr in ihrem Mund gewesen, er habe sich dann selber angefasst. Er habe sich mit einem Taschentuch abgewischt und dieses weggeworfen.
- 13
- Dementsprechend fehlen der Aussage der Nebenklägerin weitgehend Realkennzeichen wie zum Beispiel die logische Konsistenz der Aussage, ein quantitativer Detailreichtum, eine räumlich-zeitliche Verknüpfung, die Schilderung ausgefallener Einzelheiten und eigener psychischer Vorgänge (vgl. KKOtt , 7. Aufl. § 261 Rn. 31b). Zudem hat die Zeugin durch die mehrfache Einschränkung , sie „glaube“ das Tageschehen habe sich wie beschrieben ereignet, ihre Erinnerung relativiert. Eine zeitliche Einordung war ihr nicht möglich.
- 14
- Die Aussage, die den Tatzeitraum lediglich auf das elfte oder zwölfte Lebensjahr der Nebenklägerin eingrenzt, ohne dass diese Zeitangabe näher unterlegt ist, lässt einen nachvollziehbaren situativen Rahmen, in den das Tatgeschehen eingebettet war, vermissen. Nach der kargen Darstellung saß die Nebenklägerin ohne erkennbaren Grund nackt im Wohnzimmer, der Angeklagte streichelte sie „am ganzen Körper“. Die Aussage lässt offen, ob die Nebenklägerin Widerstand leistete oder ihren Unmut zum Ausdruck brachte. Die Aussage schweigt zu der Frage, was die Nebenklägerin zu ihrer Handlung bewog. Insgesamt ist nicht erkennbar, welche verbalen oder nonverbalen Zwischenakte das Geschehen begleiteten. Der Aussage ist weder zu entnehmen, ob es einer Aufforderung des Angeklagten zur Durchführung des Oralverkehrs bedurfte, noch, ob dieser die Beendigung des Oralverkehrs ohne Weiteres hinnahm.
- 15
- bb) Ein weiterer Mangel der Beweiswürdigung liegt darin, dass die Strafkammer unzureichend erörtert hat, warum die über mehrere Jahre vorgenommenen selbstverletztenden Handlungen der Nebenklägerin sich nicht auf deren Aussageverhalten ausgewirkt haben können. Denn die Strafkammer unterlegt ihre dahingehende Schlussfolgerung lediglich mit dem Hinweis auf den „persön- lichen Eindruck“ von der Nebenklägerin, ohne diesen darzustellen.
- 16
- cc) Die Erwägung eines möglichen Falschbelastungsmotivsist verkürzt geraten. Zwar spricht, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, das vormals sehr gute Verhältnis zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten gegen eine bewusste Falschbelastung. Das Landgericht hat indes unerörtert gelassen, warum es im März 2016 zum Abbruch der Besuchskontakte kam.
- 17
- b) Das Urteil lässt auch die aufgrund der Beweislage gebotene Gesamtwürdigung vermissen. Die Strafkammer hat sich darauf beschränkt, einzelne für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin sprechende Gesichtspunkte darzustellen, ohne diese jedoch gegen die beweismindernden Faktoren abzuwägen. Hierbei hätte sie insbesondere in den Blick nehmen müssen, dass die Detailarmut die Bedeutung des Beurteilungskriteriums der Aussagekonstanz, auf den die Strafkammer ihre Überzeugungsbildung stützt, vermindern kann (Senat, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – 2 StR 219/15, juris Rn. 24, BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1999 – 4 StR 370/99, NStZ 2000, 217).
- 18
- 3. Es ist nicht auszuschließen, dass das Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin gelangt wäre. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Schäfer Krehl Bartel Grube Schmidt
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.