Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2017 - 1 StR 496/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:101017U1STR496.16.0
bei uns veröffentlicht am10.10.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 496/16
vom
10. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:101017U1STR496.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, Dr. Bär,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger der Angeklagten F. , der Nebenkläger persönlich - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 20. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von jeweils fünf Jahren verurteilt und wegen Verfahrensverzögerung jeweils neun Monate als vollstreckt erklärt. Ihre mit der Sachrüge geführten Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils.

I.


2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Die Angeklagte F. war Mutter des am 26. März 2006 geborenen R. . Sie führte ab Herbst 2009 eine Beziehung mit dem Angeklagten B. . Ab diesem Zeitpunkt lebten die Angeklagten in einem gemeinsamen Hausstand zusammen mit R. , für den der Angeklagte B. im Einvernehmen mit der Angeklagten F. die Vaterrolle übernahm. Bei Ungehorsam von R. sprachen beide die zu treffenden Erziehungsmaßregeln ab. Sie pflegten gegenüber R. einen harschen, auf strengen Gehorsam gerichteten Erziehungsstil. Die Angeklagte F. versetzte ihrem Sohn Ohrfeigen und Klapse auf den Po. Der Angeklagte B. war zumindest teilweise anwesend und billigte diese Züchtigungen.
4
Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter Ende Dezember 2010 waren die Angeklagten durch die mit dem Baby verbundene Mehrarbeit überfordert. Dies spitzte sich ab dem 20. Februar 2011 noch zu, als sich die Mutter der Angeklagten F. im Urlaub befand und ihre Tochter nicht wie üblich, insbesondere bei der Versorgung von R. , unterstützen konnte.
5
In der Folge war R. nun auch Opfer massiver Gewalt. So wurde er mindestens dreimal in den drei Wochen vor dem 12. März 2011 schwer misshandelt. Unter anderem erhielt er Schläge in das Gesicht, so dass er sichtbare Hämatome aufwies. Aber auch am Körper zeigten sich deutliche Hämatome als Folge von Schlägen. Zweimal versetzte man ihm massive Schläge auf den Schädel, so dass die Kopfschwarte verletzt wurde. Welcher der beiden Angeklagten dem Kind welche Verletzung zugefügt hatte, hat das Landgericht nicht feststellen können. Es hat sich jedoch eine Überzeugung dahingehend gebildet, dass beide Angeklagte um die Verletzungen durch den jeweils anderen wussten und sie diese Dritten gegenüber zu verschleiern suchten.
6
Am 12. März 2011 waren beide Angeklagte mit R. in ihrer Wohnung. Zwischen 16.58 Uhr und 17.06 Uhr schlug einer der beiden Angeklagten mit der Faust massiv auf den Kopf des Jungen oder hielt ihn an den Füßen hoch und ließ ihn aus nicht geringer Höhe fallen. Es konnte nicht festgestellt werden, welcher der beiden Angeklagten dem Kind diese Verletzung beigebracht hat. Die Verletzung führte unmittelbar zur Bewusstlosigkeit des Kindes, worauf es innerhalb weniger Minuten zu einem Herzstillstand kam und noch am selben Tag der Hirntod eintrat. Als R. schon leblos auf dem Boden lag, rief die Angeklagte F. den Notarzt. Gegenüber den behandelnden Ärzten gaben beide Angeklagte bewusst unwahr an, Ursache für R. s Zustand seien Stürze und eine Diabetes-Erkrankung.
7
Das Landgericht sieht die Tatbestände der Körperverletzung mit Todesfolge und Misshandlung Schutzbefohlener durch beide Angeklagte als Mittäter verwirklicht. Diese rechtliche Bewertung stützt es darauf, dass auch demjenigen der Angeklagten, der die Gewalthandlung am 12. März 2011 nicht ausführte, die gesteigerten, immer intensiveren Gewaltausübungen gegen R. bekannt waren. Durch den eigenen Erziehungsstil und das Unterlassen von Maßnahmen zum Schutz von R. im Vorfeld des Geschehens am 12. März 2011 billigten sie diese und bestärkten den jeweils Handelnden in seinem Tun, wodurch Mittäterschaft begründet worden sei. Beide Angeklagte hätten den Eintritt weiterer körperlicher Misshandlungen beabsichtigt; tödliche Verletzungen seien aufgrund der vorangegangenen massiven Misshandlungen vorhersehbar gewesen. Dies hätten sie jeweils durch Information Dritter über die vorangegangenen Gewalttätigkeiten vermeiden können.

II.


8
Eine zu Lasten des geschädigten Kindes am 12. März 2011 begangene todesursächliche Körperverletzung ist auch von der unverändert zugelassenen Anklageschrift vom 30. Oktober 2013 erfasst. Zwar werden darin keine Verlet- zungshandlungen am 12. März 2011 geschildert, sondern solche, die „in den Tagen vor“ diesem Tag in der Wohnung der Angeklagten stattgefunden und am 12. März 2011 zur Bewusstlosigkeit, einer dadurch ausgelösten Mageninhaltsaspiration , einer Lungenentzündung und schließlich zum Tod des Jungen geführt haben sollen. Die Anklage lässt aber eindeutig erkennen, dass der geschichtliche Lebensvorgang im Sinne des § 264 StPO, einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die sich im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld zum Tod des Jungen in der Wohnung der Angeklagten abgespielt haben und die geeignet sind, das Tun der Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, der gerichtlichen Kognitionspflicht unterworfen werden sollte (vgl. zum prozessualen Tatbegriff nur BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12, BGHSt 58, 72 mwN; Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 1 StR 256/15, NStZ 2016, 296; Urteil vom 17. August 2017 - 4 StR 127/17, NStZ-RR 2017, 352).

III.


9
Die Verurteilung beider Angeklagter hat keinen Bestand.
10
1. Soweit die Strafkammer die Verletzungshandlung des handelnden Angeklagten dem jeweils anderen Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnet , ist dies nicht tragfähig belegt.
11
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Mittäter , wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatan- teils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den von seiner Vorstellung umfassten gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; Beschlüsse vom 29. September 2005 - 4 StR 420/05, NStZ 2006, 94 und vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, StraFo 2016, 392; Urteil vom 25. Oktober 2016 - 5 StR 255/16, NStZ-RR 2017, 5). Diese Voraussetzungen sind für das Geschehen am 12. März 2011 bei dem nicht handelnden Angeklagten nicht belegt.
12
b) Zwar hat sich die Strafkammer aufgrund revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Erwägungen davon überzeugt, dass der Angeklagte B. bei dem Kind eine Vaterrolle einnahm und dass beide Angeklagte einverständlich einen harschen, unangemessenen und auch von körperlichen Züchtigungen - wie Ohrfeigen und Klapse auf den Po - geprägten Erziehungsstil ihm gegenüber verfolgten.
13
c) Keine tragfähige Tatsachengrundlage hat das Urteil allerdings,soweit darin ein zumindest konkludentes Einvernehmen zwischen den Angeklagten im Hinblick auf die Ausübung massiver und roher Gewalt auch gegen den Schädel als Erziehungsmittel gegen R. zugrunde gelegt wird. Nach den Feststellungen veränderte sich erst in den letzten drei Wochen vor dem Tod des Jungen das Ausmaß der gegen ihn verübten Verletzungshandlungen entscheidend. Während zuvor Züchtigungen wie Ohrfeigen und Klapse auf den Po erfolgten, fanden nun hiermit nicht mehr vergleichbare und damit von der früheren Übereinkunft nicht gedeckte, körperliche Misshandlungen durch massiven Gewalt- einsatz statt. Belastbare Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass auch diese Methoden vom gemeinsamen Erziehungsstil umfasst waren, sind nicht festgestellt.
14
Das Landgericht stützt sich zwar insoweit auf die rechtsfehlerfrei festgestellte Untätigkeit trotz Erkennens der äußerlich sichtbaren Verletzungen im Gesicht sowie der Mitwirkung an deren Verschleierung. Dies ist allerdings nicht geeignet, das für eine mittäterschaftliche Begehung jedenfalls erforderliche enge Verhältnis desjenigen Angeklagten, der in die Tatverwirklichung nicht weiter eingebunden war, mit einem sich vom bisherigen Erziehungsstil deutlich abhebenden Übergriff zu begründen. So kann aus der Verdeckung einer früheren Misshandlung nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf einen gemeinsamen Tatplan für einen folgenden Übergriff geschlossen werden. Denn das Untätigbleiben nach dem Erkennen einer solchen Misshandlung bzw. der Verschleierung der hieraus resultierenden Folgen ist auch mit Gleichgültigkeit, Selbstschutz oder einer ähnlichen Haltung zu erklären. Hierdurch kommt für sich genommen nicht zum Ausdruck, dass eine Fortsetzung der Misshandlung durch den anderen als eigene Tat gewollt ist, zu der durch die Untätigkeit bzw. die Verdeckung des bisher Geschehenen ein Tatbeitrag geleistet werden soll. Dies gilt umso mehr, als Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit des Opfers für den Angeklagten B. ausdrücklich festgestellt und das Handeln der Angeklagten F. als von Selbstschutzgedanken beherrscht sowie beide Angeklagte als von der Situation überfordert im Urteil dargestellt werden.
15
2. Für den Angeklagten, der dem Kind die Verletzungen nicht unmittelbar beibrachte, kann insoweit auf der Grundlage der Feststellungen auch keine Unterlassenstäterschaft angenommen werden.
16
Zwar kommt in Fällen, in denen nicht geklärt werden kann, wer von beiden Elternteilen die Misshandlung zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vorgenommen hat, in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassens in Betracht (BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, StV 2016, 431). Dies gilt auch für den nicht leiblichen Elternteil, der eine Stellung als Beschützergarant tatsächlich übernommen hatte. Es kann aber hier keine Handlungspflicht des jeweils das Kind nicht aktiv verletzenden Angeklagten angenommen werden.
17
Eine solche Pflicht, zum Schutz von R. tätig zu werden, ergibt sich weder aus dem konkreten Tatgeschehen, noch kann sie auf die jeweilige Kenntnis von früheren Misshandlungen gestützt werden. Denn eine solche Handlungspflicht existierte nur, falls die früheren Misshandlungen durch den jeweils anderen Angeklagten begangen worden wären. In diesem Fall hätte der nicht aktiv handelnde Angeklagte bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03 aaO; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117). Hätte dagegen der jeweilige Angeklagte selbst die früheren Misshandlungen vorgenommen, bestünde für ihn keine Verpflichtung, R. vor dem anderen Angeklagten zu schützen, da nach seinem Kenntnisstand von diesem keine Gefahren für das Kind ausgingen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - 3 StR 64/02; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 StR 465/95, JR 1999, 294). Von welchem Angeklagten die dem Tatgeschehen vorausgegangenen Übergriffe zum Nachteil von R. verübt worden waren, hat das Landgericht aber gerade nicht feststellen können. Vielmehr ist ausdrücklich ungeklärt geblieben, ob nicht die Verletzungen im Vorfeld von dem Angeklagten verursacht worden sind, der nicht die todesursächliche Tathandlung ausführte.
18
3. Da die Verurteilung ohnehin aufzuheben war, kam es nicht mehr darauf an, dass auch die Überzeugungsbildung der Strafkammer hinsichtlich des Geschehens am Nachmittag des 12. März 2011 durchgreifend bedenklich ist. Denn diese basiert letztlich allein auf den Angaben der Angeklagten F. , wonach der Angeklagte B. dem Kind am 12. März 2011 mit der Faust auf den Kopf geschlagen, es im Würgegriff frei hängend getragen und sodann mit dem Kopf auf den Boden fallen gelassen habe. Nach der eigenen Einschätzung der Strafkammer waren die wechselnden, möglicherweise selbstschützenden Einlassungen der in der Vergangenheit mehrfach massiver Lügen überführten Angeklagten F. allerdings nicht geeignet, Grundlage von Feststellungen zu sein, weswegen auch keine Täterschaft des Angeklagten B. angenommen worden ist. Wieso gleichwohl der von der Angeklagten geschilderte Umstand , dass das Kind am 12. März 2011 nochmals misshandelt wurde und auf welche Weise dies geschah, zugrunde gelegt worden ist, bleibt unerörtert. Vom rechtsmedizinischen Sachverständigen eingeführte Anknüpfungstatsachen, die eine Überzeugung von einem solchen Geschehensablauf zu stützen geeignet wären, sind nicht nachvollziehbar dargestellt. Danach ist nur tragfähig belegt, dass Stürze als Ursache wegen der Lage der Kopfverletzungen ausgeschlossen werden können, nicht aber, ob diese Verletzungen auf ein Geschehen am 12. März 2011 zurückzuführen sind.

IV.


19
Das neu zuständige Tatgericht wird sich der Feststellung der Todesursache sorgfältiger als bisher zu widmen haben. Gegebenenfalls wird es die Verfassung des Jungen im unmittelbaren Vorfeld des 12. März 2011 als Folge der Schläge auf den Schädel zu prüfen haben. Denn auch die Vorschrift des § 225 StGB, insbesondere in der Variante des Quälens, kann ein taugliches Grunddelikt für § 227 StGB sein. Sollte es sich erneut - abweichend von der Anklage - davon überzeugen, dass eine todesursächliche Verletzungshandlung am 12. März 2011 stattfand, wird es die Tatsachengrundlage hierfür eingehender als bisher darzustellen haben. Sollte wiederum nicht zu klären sein, welcher der beiden Angeklagten dem Kind die todesursächliche Verletzung beibrachte und wer für die davor begangenen Verletzungen verantwortlich ist, wird es gegebenenfalls auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Tat des Handelnden in den Blick zu nehmen haben.
Raum Graf Cirener
Radtke Bär

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafprozeßordnung - StPO | § 264 Gegenstand des Urteils


(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l

Strafgesetzbuch - StGB | § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen


(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,2. seinem Hausstand angehört,3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder4.

Strafgesetzbuch - StGB | § 227 Körperverletzung mit Todesfolge


(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahre

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(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

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URTEIL
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vom
18. Dezember 2012
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
_________________________
1. Ein nach § 145a Satz 1 StGB tatbestandsmäßiger Weisungsverstoß setzt eine
hinreichend bestimmte Weisung voraus. Maßgeblich dafür ist allein der durch das
Vollstreckungsgericht festgelegte Inhalt.
2. Versäumt der Verurteilte bei einer Meldeweisung die Vorstellung bei seinem Bewährungshelfer
innerhalb des gerichtlich festgelegten Meldezeitraums, liegt ein Weisungsverstoß
selbst dann vor, wenn mit dem Bewährungshelfer Termine außerhalb
dieses Zeitraums abgesprochen waren.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12 - LG Passau
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
18. Dezember 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Jäger,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Cirener,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Radtke,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. a) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 12. März 2012 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte vom Vorwurf der (einfachen) Körperverletzung/Nötigung freigesprochen worden ist.
b) Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Passau - Strafrichter - zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und ihm dem Grunde nach eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft zugesprochen.
2
1. Diesem war mit der Anklage vorgeworfen worden, in dem Zeitraum zwischen August und Oktober 2010 in drei Fällen gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verstoßen und tatmehrheitlich eine besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Lasten der Nebenklägerin, der Zeugin A. , begangen zu haben. Im Einzelnen war ihm Folgendes zur Last gelegt worden:
3
a) Das Amtsgericht Leipzig hatte den Angeklagten im Jahre 2003 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. In Bezug auf die nach Vollverbüßung eintretende Führungsaufsicht habe das Landgericht Landshut eine Dauer von fünf Jahren angeordnet und in dem entsprechenden Beschluss dem Angeklagten die strafbewehrte Weisung erteilt, sich einmal monatlich zwischen dem 10. und 28. eines jeden Monats bei seinem Bewährungshelfer zu melden. Gegen diese ihm bekannte Weisung habe der Angeklagte in drei Fällen verstoßen, indem er die für August 2010 und für den 29. September 2010 vereinbarten Termine nicht eingehalten habe und einem für den 6. Oktober 2010 abgesprochenen Termin unentschuldigt ferngeblieben sei.
4
b) In dem Zeitraum vom 1. Dezember 2010, 18.00 Uhr, und 2. Dezember 2010, 2.00 Uhr, habe sich die geschädigte Zeugin A. in der Wohnung des Angeklagten in Pocking aufgehalten. Als dieser die Zeugin zu küssen versuchte, sie ihn jedoch wegzustoßen vermochte, habe der Angeklagte sie anschließend auf den Boden geworfen, sich auf sie gesetzt, ihr den Mund zugehalten und ihr gedroht, sie umzubringen. Unmittelbar danach habe der Angeklagte die Zeugin mit wenigstens einer Hand am Hals gewürgt, so dass diese keine Luft bekommen habe. Als die Zeugin sich gegen den Angeklagten zur Wehr setzen wollte, habe dieser mit der Faust auf ihr Auge geschlagen, um ih- ren Widerstand zu brechen. Sodann habe er der Zeugin die Jeans und den Slip aus- sowie seine Hose und Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen.
5
Unter der Einwirkung der vorherigen Drohung und Gewaltanwendung habe der Angeklagte dann gegen den Widerstand der Zeugin den Vaginalverkehr mit dieser ausgeführt und dabei die von ihr erlittenen erheblichen Unterleibsschmerzen billigend in Kauf genommen. Nachdem die Zeugin zunächst der Aufforderung, seinen Penis in den Mund zu nehmen, nicht nachgekommen sei, habe der Angeklagte die Wangen der Zeugin gewaltsam so zusammengedrückt , dass diese den Mund öffnen musste und er sein Geschlechtsteil in deren Mund schieben konnte. Anschließend habe er den Oralverkehr ausgeführt. Die Zeugin A. habe durch das Vorgehen erhebliche Verletzungen im Bereich der Schamlippen und der Vagina sowie Hämatome im Gesicht, am Hals und im Körperbereich einschließlich eines Monokelhämatoms am linken Auge, eine Jochbeinfraktur und Würgemale am Hals erlitten.
6
2. Die Kammer hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
7
a) Bezüglich der nach voll verbüßter Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen Vergewaltigung eingetretenen Führungsaufsicht ordnete die zuständige Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 2. April 2009 eine Dauer von fünf Jahren an. Das Strafvollstreckungsgericht erteilte dem Angeklagten zudem die Weisung, sich einmal monatlich jeweils zwischen dem 10. und 28. eines Monats bei dem zuständigen Bewährungshelfer zu melden. Eine solche Meldung fand in den Monaten August, September und Oktober 2010 nicht statt; der Angeklagte hielt die vereinbarten Vorsprachetermine bei seiner Bewährungshelferin nicht ein. Die versäumten Termine waren auf den 29. September und 6. Oktober 2010 festgelegt worden. Ab Oktober kam der Angeklagte den Gesprächsterminen mit seiner Bewährungshelferin wieder nach. Es kam nicht zu Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten, der zudem Kontakt zu dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter im sog. HEADSProgramm bei der KPI Passau hielt (Fall II.2.a. des Urteils).
8
b) Im Hinblick auf den Vorwurf der Vergewaltigung und gefährlichen Körperverletzung zu Lasten der Zeugin A. konnte die Strafkammer lediglich feststellen, dass diese sich für einen nicht näher bekannten Zeitraum am 1. und 2. Oktober 2010 in der Wohnung des Angeklagten aufhielt. Jedenfalls vor 2.00 Uhr am 2. Oktober 2012 (richtig: 2010; insoweit handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler im tatrichterlichen Urteil) war die Zeugin (wieder) in der Wohnung des Angeklagten und verließ diese kurz nach 2.00 Uhr erneut. Bei dem Verlassen wies sie blutende Gesichtsverletzungen auf. Der Angeklagte verständigte gegen 2.15 Uhr selbst die Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums in Straubing und wies in dem Telefonat auf die erheblichen Verletzungen der Zeugin hin, deren Ursache er sich nicht erklären könne. Die daraufhin entsandten polizeilichen Einsatzkräfte trafen A. in der Wohnung des Zeugen S. an. Die Zeugin wies Schwellungen, Hautrötungen und Hautabschürfungen im Gesicht auf. Zudem hatte sie ein Monokelhämatom um das linke Auge und eine Jochbeinfraktur erlitten. Ihr Hals wies ebenfalls Hautrötungen, oberflächliche Hautdefekte und -abschürfungen auf. Weitere ähnliche Hautverletzungen fanden sich im Bereich des Rückens sowie an den Außen- und Innenseiten der Oberschenkel. Zudem hatte die Zeugin einen kleineren Schleimhautdefekt im Bereich der rechten großen Schamlippe sowie einen weiteren solchen Defekt im Scheidenvorhofbereich erlitten.
9
Nach dem Eintreffen der Polizei hatte die Zeugin A. auf die Frage eines der eingesetzten Beamten, ob der Angeklagte sie geschlagen und vergewaltigt habe, angegeben, dieser sei der Verursacher ihrer Gesichtsverletzungen (Fall II.2.b. des Urteils).
10
3. a) Das Tatgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Es fehle an der für die Tatbestandsmäßigkeit erforderlichen Gefährdung des Zwecks der Maßregel.
11
b) Der Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung und Körperverletzung zu Lasten der Zeugin A. ist dagegen aus tatsächlichen Gründen erfolgt. Die Strafkammer hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Vergewaltigungs- und Körperverletzungshandlungen begangen hat. Eine Täterschaft des Angeklagten sei zwar angesichts der im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigten Indizien möglich. Aufgrund der erhobenen Beweistatsachen und Indizien verblieben aber so erhebliche Zweifel an der Verursachung der Verletzungen der Zeugin durch den Angeklagten , dass eine Verurteilung nicht in Betracht komme. Vieles spreche sogar für eine Tatbegehung durch einen anderen Täter, nämlich den Zeugen S. , der Frau A. auch bereits bei früheren Gelegenheiten misshandelt habe. Zudem habe der Zeuge einen auffälligen Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten an den Tag gelegt, zumindest in Teilen falsch ausgesagt und versucht, die Zeugin A. von weiteren Zeugenaussagen vor Gericht abzuhalten.

12
c) Die Strafkammer hat aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen eine Verurteilung des Angeklagten auch insoweit für ausgeschlossen erachtet, als dieser selbst eingeräumt hat, der Zeugin A. im Anschluss an ein einvernehmlich durchgeführtes, aber letztlich mangels Erektion des Angeklagten erfolgloses Unterfangen, Vaginal- und Oralverkehr auszuführen, als Reaktion auf deren Bemerkung „Schlappschwanz“ eine Ohrfeige verabreicht zu haben. Insoweit fehlt es aus Sicht des Tatgerichts an den Verfolgungsvoraussetzungen des § 230 StGB. Im Übrigen sei es unklar, ob es tatsächlich zu der Ohrfeige gekommen sei. Die bloße entsprechende Einlassung des Angeklagten genüge für die Überzeugungsbildung nicht, weil für die Strafkammer völlig offen geblieben sei, was sich in der Tatnacht in der Wohnung des Angeklagten tatsächlich abgespielt habe.
13
Eine Verurteilung wegen Körperverletzung aufgrund dieser Ohrfeige komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die eingeräumte Ohrfeige nicht von der verfahrensgegenständlichen Tat i.S.v. § 264 Abs. 1 StPO erfasst sei. Maßgeblich für die prozessuale Tatidentität sei außer der örtlichen und zeitlichen Identität der tatsächlichen Geschehnisse auch die Wesensgleichheit des Sachund Unrechtskerns (Angriffsrichtung). Die fragliche Ohrfeige sei auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten aus einer völlig anderen Situation heraus entstanden, als der von der Anklage zugrunde gelegten.
14
4. Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie erhebt drei Verfahrensrügen und wendet sich mit der Sachrüge insbesondere gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Entscheidung über die Zubilligung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft dem Grunde nach greift sie mit der sofortigen Beschwerde an. Der Generalbundesanwalt vertritt die Revision, soweit diese sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der (besonders schweren) Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung (Fall II.2.b.) richtet.

II.

15
Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf der Körperverletzung/Nötigung durch eine der Zeugin A. verabreichte Ohrfeige wendet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
16
1. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung von § 244 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 StPO sowie von § 261 StPO bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Oktober 2012 ohne Erfolg.
17
2. Der Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß § 145a StGB (Fall II.2.a.) ist im Ergebnis nicht zu bestanden. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte zwar in den Monaten August, September und Oktober 2010 gegen die in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 2. April 2009 angeordnete Weisung, Kontakt zu seinem zuständigen Bewährungshelfer zu halten, verstoßen. Es fehlt allerdings unter den gegebenen Verhältnissen an der von § 145a StGB geforderten Gefährdung des Zwecks der Maßregel.
18
a) Ein in § 145a Satz 1 StGB mit Strafe bedrohter Verstoß gegen eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht liegt vor, wenn der Betroffene das ihm auferlegte Verhalten nicht oder nicht vollständig erfüllt (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 145a Rn. 7; Roggenbuck, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 5, § 145a Rn. 13 mwN). Ein solcher Weisungsverstoß unterfällt aber nur dann dem objektiven Tatbestand, wenn die fragliche Weisung inhaltlich hinreichend bestimmt ist (OLG Dresden NStZ-RR 2008, 27; OLG München NStZ 2010, 218, 219; Groß, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 3, § 145a Rn. 9 mwN). Diesen Anforderungen genügt lediglich eine solche Weisung, die das von dem Betroffenen verlangte oder diesem verbotene Verhalten inhaltlich so genau beschreibt, wie dies von dem Tatbestand einer Strafnorm zu verlangen ist (Roggenbuck, aaO, § 145a Rn. 8). Ihm muss mit der Weisung unmittelbar verdeutlicht werden, was genau von ihm erwartet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 bzgl. Weisungen nach § 56c StGB). Den Anforderungen an die Bestimmtheit der Weisung ist bei einer Meldeweisung wie hier auch dann genügt, wenn in dem anordnenden gerichtlichen Beschluss ein Zeitraum genannt ist, innerhalb dessen der Betroffene sich bei dem Bewährungshelfer zu melden hat. Die Festlegung des konkreten Termins innerhalb der in dem gerichtlichen Anordnungsbeschlussfestgelegten Periode (etwa „einmal im Monat“) kann dem Bewährungshelfer überlassen blei- ben (BVerfG aaO).
19
b) Nach den vom Tatgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in den Monaten August bis Oktober 2010 gegen die ihm durch die Strafvollstreckungskammer wirksam erteilte Weisung, „sich einmal monatlich jeweils zwischen dem 10. und 28. eines Monats bei dem zuständigen Bewährungshel- fer zu melden“, verstoßen.

20
aa) Die Nichtbefolgung dieser Weisung in den genannten Monaten ist tatbestandsmäßig i.S.v. § 145a Satz 1 StGB, obwohl die für den 29. September und den 6. Oktober 2010 mit der Bewährungshelferin abgesprochenen, vom Angeklagten aber versäumten Termine außerhalb des durch die Strafvollstreckungskammer bestimmten Zeitraums lagen. Maßgeblich für den Verstoß gegen eine wirksam erteilte Weisung ist lediglich die Nichtbefolgung des in dem gerichtlichen Beschluss verlangten oder verbotenen Verhaltens. Das nach § 145a Satz 1 StGB strafbare Verhalten wird im Sinne einer Blankettvorschrift erst durch den Inhalt der Weisung seitens des für deren Anordnung zuständigen Gerichts festgelegt. Die Einhaltung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG hängt angesichts dieser Struktur des § 145a StGB davon ab, dass die gerichtliche Weisung selbst inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Dies schließt es für Meldeweisungen aus, den im gerichtlichen Anordnungsbeschluss festgelegten Erfüllungszeitraum zur Disposition des Bewährungshelfers zu stellen. Abgesehen von den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes besteht auch keine gesetzliche Grundlage, die diesem eine inhaltliche Ausfüllung von Weisungen jenseits einer zulässigen Konkretisierung innerhalb der durch die gerichtliche Anordnung verbleibenden Spielräume (etwa die Festlegung des konkreten Vorsprachetermins im eröffneten Zeitraum) gestatten würde (vgl. BVerfG aaO).
21
bb) Der Angeklagte hat auch den Termin im August 2010 versäumt. Das Tatgericht hat zwar den für diesen Monat vereinbarten Termin nicht konkret festgestellt. Selbst wenn dieser aber für außerhalb des Zeitraums zwischen dem 10. und 28. August 2010abgesprochen gewesen sein sollte, verwirklichte das Unterbleiben einer Meldung des Angeklagten bei seiner Bewährungshelfe- rin im gerichtlich festgelegten Zeitraum nach dem Vorgenannten den objektiven Tatbestand von § 145a Satz 1 StGB.
22
c) Ob bei der Nichteinhaltung von Vorspracheterminen, die aufgrund einer Absprache mit dem zuständigen Bewährungshelfer außerhalb des in der gerichtlichen Anordnungsentscheidung bestimmten Zeitraums lagen, von einer vorsätzlichen Nichterfüllung einer Weisung ausgegangen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn vorliegend fehlt es nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Tatgerichts jedenfalls an der Gefährdung des Maßregelzwecks. Von einer solchen kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich durch den Verstoß bzw. die Verstöße gegen die Weisung die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten erhöht hat (Roggenbuck, aaO, § 145a Rn. 18; vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 StR 243/08, NStZ-RR 2008, 277; weitergehend Groß, aaO, § 145a Rn. 15). Hier schließt bereits der ununterbrochene Kontakt des Angeklagten zu dem für ihn zuständigen Polizeibeamten im Rahmen des in Bayern sog. HEADS-Programms die Annahme einer Gefährdung des Maßregelzwecks aus. Es kann daher offen bleiben, ob bereits aus einem Verstoß gegen bestimmte Weisungen eo ipso eine derartige Gefährdung resultieren kann (so Groß, aaO, § 145a Rn. 15).
23
3. Das angefochtene Urteil hält auch im Hinblick auf den Freispruch von dem Vorwurf der (besonders schweren) Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung der Zeugin A. (Fall II.2.b.) insoweit stand, als die Strafkammer sich aus tatsächlichen Gründen nicht von der Täterschaft des Angeklagten im Hinblick auf die der Anklage zugrunde gelegten Körperverletzungsund Vergewaltigungshandlungen zu überzeugen vermochte.

24
a) Das Urteil genügt den von § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO gestellten Anforderungen an ein freisprechendes Urteil.
25
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss die Begründung des Urteils so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Deshalb hat der Tatrichter in der Regel nach dem Tatvorwurf und der Einlassung des Angeklagten zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht getroffen werden konnten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 StR 41/11 Rn. 6; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - 1 StR 134/11 Rn. 12). Hierauf kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen überhaupt nicht möglich waren (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1996 - 1 StR 405/96, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12) oder bei einem Freispruch aus subjektiven Gründen die Urteilsgründe ohne Feststellungen zum objektiven Sachverhalt ihrer Aufgabe gerecht werden, dem Revisionsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 14; BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 StR 41/11 Rn. 6).
26
Diesen Erfordernissen genügt das Urteil trotz der nur wenigen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen. Die Strafkammer hat zunächst in einer geschlossen Darstellung offen gelegt, von welchem äußeren Geschehensablauf in der Tatnacht sie ausgegangen ist. Dabei hat sie insbesondere diejenigen ob- jektiven Umstände, wie die Benachrichtigung der Polizei durch den Angeklagten selbst, die ersten Angaben der Zeugin A. gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten und die bei der Zeugin vorhandenen Verletzungen, zum Gegenstand ihrer Feststellungen gemacht, die durch andere Erkenntnisquellen als die Aussage der Zeugin A. und die Einlassung des Angeklagten geklärt werden konnten. Warum sich die Strafkammer gehindert gesehen hat, zu darüber hinausgehenden Feststellungen zu den Geschehnissen in der Wohnung des Angeklagten zu gelangen, ergibt sich aus der insoweit umfassenden und rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung der Kammer (siehe nachstehend II.3.b). Dass die Strafkammer mit Ausnahme des Anrufs des Angeklagten bei der Polizei und deren Eintreffen in der Wohnung des Zeugen S. selbst die zeitlichen Abläufe in der Tatnacht nicht näher hat feststellen können, begründet keinen Darstellungsmangel des Urteils. Aus der Beweiswürdigung kann der Senat in den rechtlichen Anforderungen genügender Weise die Gründe für das Fehlen der Möglichkeit erkennen, weitere Feststellungen zu treffen.
27
b) Auch die Beweiswürdigung als solche ist rechtsfehlerfrei.
28
aa) Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Ge- samtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt zudem, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. April 2010 - 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108, 109; vom 1. Februar 2011 - 1 StR 408/10 Rn. 15, vom 7. Juni 2011 - 5 StR 26/11 Rn. 9 und vom 7. November 2012 - 5 StR 322/12 Rn. 10).
29
bb) Nach diesen Maßstäben enthält die durch die Strafkammer vorgenommene Beweiswürdigung in Bezug auf die Tatvorwürfe der Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung keine Rechtsfehler.
30
Das Tatgericht hat sich ausführlich mit der Einlassung des Angeklagten, der wegen Ausbleibens einer Erektion letztlich erfolglose Versuche des einvernehmlichen Oral- und Vaginalverkehrs mit der Zeugin A. angegeben, die Vornahme der in der Anklageschrift zugrunde gelegten Gewalthandlungen zum Zwecke der Erzwingung des Geschlechtsverkehrs aber in Abrede gestellt hat, auseinandergesetzt. Es hat diese Einlassung nicht lediglich isoliert auf Plausibilität untersucht, sondern auch überprüft, ob diese durch die weiteren erhobenen Beweise widerlegt werden kann.
31
Bei diesen Beweisen handelt es sich vor allem um die Aussagen der Zeugin A. , die bei dieser vorhandenen Verletzungen, das Spurenbild in der Wohnung des Angeklagten sowie dessen Verhalten nach dem fraglichen Geschehen, insbesondere seinen Anruf bei der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums Straubing. Dabei hat das Tatgericht - sachverständig beraten - die Aus- sagen der Zeugin A. umfassend auf ihre Glaubhaftigkeit untersucht und in eine Gesamtwürdigung eingestellt. Innerhalb dessen sind die gewonnenen Erkenntnisse über die Persönlichkeit der Zeugin, ihr Aussageverhalten in früheren Verfahren, in denen sie zu Unrecht Personen sexueller Übergriffe auf sie bezichtigt hatte, sowie die Versuche des Zeugen S. , das Aussageverhalten der Zeugin zu beeinflussen, berücksichtigt worden. Die Strafkammer hat unter Vermeidung von Lücken oder Widersprüchlichkeiten in der Beweiswürdigung insbesondere die in der Person der Zeugin A. liegenden Besonderheiten hinsichtlich ihrer Aussagetüchtigkeit und der nur in sehr geringem Umfang vorhandenen Fähigkeit, tatsächliche Gegebenheiten, wie hier das eigentliche Kerngeschehen der von ihr angegebenen gewaltsamen Erzwingung des Geschlechtsverkehrs seitens des Angeklagten, sprachlich präzise zu beschreiben , sorgfältig bedacht.
32
Dass sich die Strafkammer auf dieser Grundlage nicht von der Täterschaft des Angeklagten in Bezug auf die zum Zwecke der Erzwingung des Geschlechtsverkehrs mit der Zeugin A. vorgenommenen Verletzungshandlungen hat überzeugen können, ist revisionsrechtlich hinzunehmen. Denn es ist Sache des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- und entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Entspricht diese tatrichterliche Bewertung den vorstehend genannten Maßstäben, ist es dem Revisionsgericht verwehrt, auf der Grundlage einer gegebenenfalls abweichenden Beurteilung der Bedeutung von Indiztatsachen in die Überzeugungsbildung des Tatrichters einzugreifen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12 Rn. 15).
33
4. Das Urteil enthält aber Rechtsfehler, soweit das Tatgericht den Angeklagten auch vom Vorwurf der (einfachen) Körperverletzung/Nötigung hinsichtlich des von ihm selbst eingeräumten Verhaltens, der Zeugin A. aus Verärgerung eine Ohrfeige gegeben und sie durch ein „Packen“ am Hals aus der Wohnung geworfen zu haben, freigesprochen hat. Die Strafkammer hat hier zu Unrecht einer Verurteilung entgegenstehende rechtliche Gründe, nämlich das Fehlen der Verfolgungsvoraussetzungen nach § 230 Abs. 1 StGB sowie fehlende Verfahrensgegenständlichkeit des fraglichen tatsächlichen Geschehens, angenommen und zudem überspannte Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung gestellt.
34
a) Die Strafkammer war entgegen ihrer offenbar als Hilfserwägung eingenommenen Rechtsauffassung nicht aus Rechtsgründen an der Aburteilung des vorstehend geschilderten Geschehens gehindert.
35
aa) Die von dem Angeklagten eingeräumte Ohrfeige sowie das damit verbundene Geschehen des Hinausdrängens der Zeugin A. war von der prozessualen Tat (§ 264 StPO) erfasst, die materiell den Vorwurf der (besonders schweren) Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Gegenstand hat. Entgegen der Auffassung des Tatgerichts war dieses daher nicht durch den Umfang der Kognitionspflicht (vgl. Radtke, in: Radtke/ Hohmann, StPO, 2011, § 264 Rn. 63 mwN) gehindert, den Angeklagten wegen (einfacher) Körperverletzung zu verurteilen. Im Gegenteil gebot die innerhalb des durch Anklage und Eröffnungsbeschluss gebildeten Verfahrensgegenstandes bestehende umfassende Erkenntnispflicht des Gerichts gerade eine Aburteilung.
36
Wie das Tatgericht im rechtlichen Ausgangspunkt an sich zutreffend angenommen hat, ist die Tat im prozessualen Sinne (§§ 155, 264 StPO) der vom Eröffnungsbeschluss betroffene geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 212 f.; BGH, Urteil vom 11. September 2007 - 5 StR 213/07, NStZ 2008, 411). Zu dem von der Anklage und dem darauf bezogenen Eröffnungsbeschluss erfassten einheitlichen geschichtlichen Vorgang gehört dementsprechend alles, was mit diesem nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (BGH jeweils aaO). Für die Beurteilung, ob ein bestimmtes tatsächliches Geschehen Teil der verfahrensgegenständlichen Tat ist, lassen sich über das Vorgenannte hinaus kaum generalisierbare Kriterien angeben; maßgeblich sind stets die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 13. November 1998 - StB 12/98, NJW 1999, 1413, 1414).
37
Auf der Grundlage dieses in erster Linie an den von der Anklage erfassten faktischen Verhältnissen orientierten prozessualen Tatbegriffs ist die von dem Angeklagten eingeräumte Ohrfeige Gegenstand der mit der Anklageschrift vom 4. März 2011 unter der dortigen Ziffer II. angeklagten Tat (§§ 155, 264 StPO) gewesen. Die Anklage ist in unveränderter Form durch Beschluss der Strafkammer vom 11. Juli 2011 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden. Sie umfasst den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2010, 18.00 Uhr, sowie dem 2. Dezember 2010, 2.00 Uhr, und schildert in dem konkreten Anklagesatz ein Geschehen in der Wohnung des Angeklagten, das im Einzelnen bezeichnete Körperverletzungshandlungen zu Lasten der Zeugin A.
sowie gewaltsam erzwungenen Vaginal- und Oralverkehr mit dieser zum Gegenstand hat. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte das Verabreichen der Ohrfeige während des von der Anklage umfassten Zeitraums in seiner Wohnung und zu Lasten von A. eingestanden. Wie die Strafkammer an sich nicht verkennt, liegt das eingeräumte straftatbestandsmäßige Verhalten nach den für die Beurteilung des einheitlichen Lebensvorgangs maßgeblichen Kriterien des Tatopfers und des Tatortes sowie der Tatzeit innerhalb des durch Anklage und Eröffnungsbeschluss umgrenzten Verfahrensgegenstandes.
38
Angesichts der für prozessuale Tatidentität sprechenden tatsächlichen Anhaltspunkte kann eine solche nicht durch das Abstellen auf normative Erwägungen , wie sie die Strafkammer mit dem Aspekt der „Angriffsrichtung“ angestellt hat, ausgeschlossen werden. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden , welche Bedeutung normativen Kriterien für die Bestimmung prozessualer Tateinheit überhaupt zukommen kann. Derartige Gesichtspunkte, wie etwa die „strafrechtliche Bedeutung des Vorgangs“, sind zwar in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelegentlich in die Beurteilung der Reichweite der prozessualen Tat einbezogen worden (etwa BGH, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 300). Deren Bedeutung erschöpft sich allerdings darin, als ein Aspekt im Rahmen der umfassenden Beurteilung der prozessualen Tatidentität nach Maßgabe des Einzelfalls herangezogen zu werden. Sprechen die für die Bestimmung der Reichweite des Verfahrensgegenstandes maßgeblichen tatsächlichen Momente des Lebenssachverhalts, wie die hier vorliegenden, für die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat, kann die Heranziehung normativer Gesichtspunkte allein nicht dazu führen, entgegen dem sich durch die faktischen Verhältnisse ergebenden Bild eine einheitliche Tat i.S.v. § 264 StPO zu verneinen.

39
bb) Die gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Verfolgungsvoraussetzungen für eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB sind gegeben. Zwar hat die Zeugin A. keinen Strafantrag gestellt. Es ist aber seitens der Staatsanwaltschaft gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StGB das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erklärt worden. Selbst wenn man nicht bereits in der die gefährliche Körperverletzung zu Lasten der Zeugin umfassenden Anklage der Staatsanwaltschaft deren konkludente Erklärung bezüglich der in der Qualifikation des § 224 StGB enthaltenen (einfachen) Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) sehen wollte, hat diese in ihrer Revisionsbegründungsschrift eine solche Erklärung ausdrücklich abgegeben. Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses kann auch noch in der Revisionsinstanz erfolgen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 5 StR 346/11, StraFo 2012, 67).
40
b) Dem Vorstehenden entsprechend musste die Strafkammer ihre Kognitionspflicht auch auf das Tatgeschehen erstrecken, das die Ohrfeige und das Hinausdrängen der Zeugin zum Gegenstand hatte. Dem ist die Strafkammer an sich ungeachtet der von ihr angeführten rechtlichen Hinderungsgründe auch nachgekommen. Denn sie hat den Angeklagten wegen der Ohrfeige (auch) aus tatsächlichen Gründen nicht verurteilt, weil sie sich nicht vom Wahrheitsgehalt seines Geständnisses hat überzeugen können. Dabei hat sie aber die an die tatrichterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannt.
41
Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
42
„… sie verkennt, dass es keine forensische Erfahrung gibt, wonach bei einem Geständnis stets ohne weiteres mit einer wahrheitswidrigen Selbstbelastung zu rechnen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 1 StR 208/12, juris Tz. 7). Anhaltspunkte, die geeignet wären, nachvollziehbare Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Angeklagten eingeräumten Tathandlungen zu begründen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, zumal dieser die Vergewaltigung von Anfang an bestritten hat und das Teilgeständnis für ihn keine Besserstellung bedeutete. Zudem hat die Kammer unberücksichtigt gelassen, dass auch die Zeugin A. bestätigt hat, vom Angeklagten geschlagen worden zu sein. Die ‚Heranziehung weiterer Be- weismittel‘ (UA S. 85) war danach für die tatrichterliche Überzeu- gungsbildung nicht erforderlich. Die Einlassung des Angeklagten war - wovon das Landgericht an anderer Stelle selbst ausgeht (UA S. 11 ff.) - ohnedies bereits hinreichend plausibel …“.
43
Dem folgt der Senat.
44
5. Im Hinblick auf diesen Rechtsfehler war das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an ein neues Tatgericht zurück zu verweisen. Die Aufhebung beschränkt sich auf den Freispruch vom Vorwurf der (einfachen) Körperverletzung zu Lasten der Zeugin A. im Hinblick auf die von dem Angeklagten eingeräumte Ohrfeige, die er dieser nach dem Versuch des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs verabreicht haben will, sowie das damit in Zusammenhang stehende tatsächliche Geschehen. Dabei handelte es sich ausweislich der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten neben der Ohrfeige auch um das durch das Ergreifen der Zeugin am Hals bewirkte Hinausdrängen aus der Wohnung.
45
Die Voraussetzungen für eine Teilaufhebung des angefochtenen Urteils liegen vor. Eine solche ist bei mehreren materiell-rechtlich selbständigen Straftaten möglich (BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, NStZ 1997, 276). So verhält es sich hier.
46
a) Die nach § 223 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßige Körperverletzung ist auf der Grundlage des in der Anklage bezeichneten tatsächlichen Geschehens in der Wohnung des Angeklagten einerseits und seiner Einlassung andererseits durch eine andere Handlung (i.S.v. §§ 52, 53 StGB) verwirklicht als die angeklagten Körperverletzungshandlungen. Während diese der Erzwingung des Geschlechtsverkehrs gegen den Willen der Zeugin A. dienen sollten, hat der Angeklagte eine Körperverletzungshandlung eingeräumt, die zeitlichnach dem gescheiterten Versuch einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs erfolgte. Der Beweggrund, die Zeugin zu ohrfeigen, resultiert nach der Einlassung des Angeklagten aus deren provozierenden Äußerungen im Anschluss an die angestrebten geschlechtlichen Handlungen. Bei natürlicher Betrachtung stellt sich diese Körperverletzung damit materiell-strafrechtlich als eine andere Handlung dar als die angeklagten Körperverletzungshandlungen.
47
b) Die Annahme von materiell-rechtlicher Handlungsmehrheit (§ 53 StGB) steht einer einheitlichen prozessualen Tat i.S.v. § 264 StPO (oben II.4.a) nicht entgegen. Solche ist trotz Handlungsmehrheit im Sinne des materiellen Strafrechts gegeben, wenn zwischen den einzelnen Verhaltensweisen des Tä- ters eine innere Verknüpfung dergestalt besteht, dass ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 212 f.; BGH, Urteil vom 11. September 2007 - 5 StR 213/07, NStZ 2008, 411). So verhält es sich hier. Die eingeräumte Körperverletzung erfolgte nach der Einlassung des Angeklagten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einem gescheiterten Geschlechtsverkehr und wurde durch eine von der Zeugin getätigte Äußerung als Reaktion auf die geschlechtlichen Handlungen ausgelöst. Die Durchführung von Geschlechtsverkehr bildet aber auch einen wesentlichen Teil des mit der Anklage unterbreiteten Verfahrensgegenstandes. Daran ändert der Umstand nichts, dass dem Angeklagten ausdrücklich nur die Durchführung mit Gewalt erzwungenen Geschlechtsverkehrs zum Nachteil der Zeugin A. vorgeworfen worden war. Für die Beurteilung der prozessualen Tatidentität kommt es - wie dargelegt - maßgeblich auf die Einheitlichkeit des Lebensvorgangs in tatsächlicher Hinsicht an.
48
c) Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Passau - Strafrichter -. Da im Hinblick auf die Verwerfung der Revision gegen den Freispruch vom Vorwurf der (besonders schweren) Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung lediglich noch der aus der von dem Angeklagten eingeräumten Ohrfeige zu Lasten der Zeugin A. sowie deren Hinausdrängen aus der Wohnung resultierende materiell-rechtliche Tatvorwurf den Gegenstand des Verfahrens bildet, ist die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht mehr begründet. Vielmehr liegt die Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß § 24 Abs. 1 GVG vor. Im Hinblick auf die Voraussetzungen von § 25 Nr. 2 GVG erfolgt die Zuweisung innerhalb dessen zum Strafrichter; § 26 Abs. 1 GVG steht dem nicht entgegen. Ob bei Zurückverweisung an das Amtsgericht bei der Entscheidung nach § 354 Abs. 3 StPO eine ausdrückliche Zuweisung zu dem Schöffengericht oder dem Strafrichter zwingend erforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 StR 290/07). Sie ist dem Revisionsgericht jedenfalls gestattet.
49
d) Angesichts der lediglich teilweisen Aufhebung des Urteils sind die den Freispruch vom Vorwurf der (besonders schweren) Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung tragenden Feststellungen bestandskräftig geworden. In Bezug auf die noch anhängige Straftat ist der neue Tatrichter nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen. Diese dürfen allerdings nicht im Widerspruch zu den bestehen bleibenden Feststellungen stehen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 454/95, NStZ-RR 1996, 203, 204).

III.


50
Durch die Teilaufhebung des freisprechenden Urteils wird die Entschädigungsentscheidung genauso gegenstandslos wie die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, insoweit in BGHSt 46, 130 ff. nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 22. März 2002 - 2 StR 569/01). Nack Rothfuß Jäger Cirener Radtke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 256/15
vom
9. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
ECLI:DE:BGH:2015:091215B1STR256.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2015 beschlossen :
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 8. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
2
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I.


3
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4
Der Angeklagte war Geschäftsführer und einzig persönlich haftender Gesellschafter der H. KG, die seit dem Jahr 2001 über die Erlaubnis zum Betrieb eines Schaumweinlagers verfügte.
5
Im Zeitraum Juni 2008 bis September 2012 bezog die H. KG unter Steueraussetzung Schaumwein aus Italien. Die Ware wurde in nahezu sämtlichen Fällen unmittelbar an die inländischen Kunden der Gesellschaft ausgeliefert, ohne dass es zu einer Zwischenlagerung im Schaumweinlager kam. Nur in wenigen Ausnahmefällen wurde der Schaumwein für die Dauer von höchstens einem Monat zwischengelagert, wenn ein monatliches von einem Großkunden bestimmtes enges Lieferfenster nicht eingehalten werden konnte. Die so zwischengelagerten Mengen überstiegen jedoch zu keinem Zeitpunkt fünf Prozent der Gesamtliefermenge eines Monats.
6
In den monatlichen Steueranmeldungen erklärte der Angeklagte als Geschäftsführer der H. KG nicht sämtliche an die Kunden ausgelieferten Schaumweine als Entnahme aus dem Schaumweinlager, sondern gab bewusst wahrheitswidrig deutlich geringere Mengen als ausgeliefert an, wobei er sich bei Bestimmung der anzumeldenden Schaumweinsteuer von der ihm zur Zahlung zur Verfügung stehenden Liquidität leiten ließ. Dadurch wurde Schaumweinsteuer in Höhe von insgesamt 1.123.388 Euro verkürzt.
7
Das Landgericht hat das Geschehen als Steuerhinterziehung in 31 Fällen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gewertet. Der Angeklagte habe als Geschäftsführer der H. KG im Zeitraum Juni 2008 bis September 2012 in 31 der monatlich abzugebenden Steueranmeldungen nicht den gesam- ten „aus dem Steuerlager bzw. aus dem Steueraussetzungsverfahren entnommenen und dadurch in den freien Verkehr überführten Schaumwein“ zur Schaumweinsteuer angemeldet.

II.


8
1. Die Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Steueranmeldungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht. Denn die Schaumweinsteuer für die von der H. KG aus Italien unter Steueraussetzung bezogenen Schaumweine war, soweit sie unmittelbar ohne Zwischenlagerung im Schaumweinlager an die inländischen Kunden ausgeliefert wurden, nicht in den monatlichen Steueranmeldungen zu erklären.
9
Das Landgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchaumwZwStG in der bis zum 31. März 2010 gültigen Fassung (aF) bzw. § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SchaumwZwStG in der Fassung ab 1. April 2010 (nF) die Schaumweinsteuer mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr entsteht, wenn der Schaumwein aus dem Steuerlager entnommen wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt. Steuerschuldner ist der Lagerinhaber (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SchaumwZwStG aF bzw. § 14 Abs. 4 Nr. 1 SchaumwZwStG nF). Dieser hat gemäß § 8 Abs. 1 SchaumwZwStG aF bzw. § 15 Abs. 1 SchaumwZwStG nF über den Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 22 SchaumwZwStV aF bzw. § 30 SchaumwZwStV nF) abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
10
Der aus Italien bezogene Schaumwein wurde jedoch bei nahezu allen Lieferungen nicht körperlich in das Steuerlager der H. KG aufgenommen , sondern unmittelbar an die inländischen Kunden der Gesellschaft ausgeliefert. Die Aufnahme in das Schaumweinlager wird auch nicht im Rah- men eines sog. Streckengeschäftes fingiert. Das Hauptzollamt kann als Ausnahme vom Erfordernis der körperlichen Aufnahme in das Steuerlager in Fällen , in denen bei der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung der Empfänger ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet ist, der den Schaumwein unter Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet weiterbefördert , gemäß § 25 Abs. 6 i.V.m. § 23 Abs. 7 SchaumwZwStV aF bzw. § 21 Abs. 7 SchaumwZwStV nF auf Antrag zulassen, dass der Schaumwein als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gilt, sobald der Empfänger im Steuergebiet an dem Schaumwein Besitz erhält. Abgesehen davon , dass sich die Urteilsgründe zu einer derartigen Zulassung nicht verhalten, erfüllen die Kunden der H. KG, bei denen es sich nicht um Inhaber von Schaumweinlagern handelte, die Anforderungen für die Annahme eines Streckengeschäftes nicht.
11
Zu einer Entnahme aus dem Steuerlager - sei es körperlich oder fingiert -, die eine Steuerentstehung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchaumwZwStG aF bzw. § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SchaumwZwStG nF nach sich ziehen könnte, kam es damit in den Fällen nicht, in denen die Auslieferung unmittelbar an die inländischen Kunden erfolgte. Der Angeklagte hat damit in den monatlichen Steueranmeldungen zwar unrichtige Angaben gemacht, indem er eine solche Entnahme zumindest teilweise erklärte, diese führten jedoch nicht zu einer Steuerverkürzung i.S.v. § 370 Abs. 4 AO, sondern insoweit sogar zu einer zu hohen Steuerfestsetzung (vgl. § 168 Satz 1 AO).
12
2. Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass es in wenigen Ausnahmefällen zu einer geringfügigen Zwischenlagerung für die Dauer höchstens eines Monats gekommen ist, die zwischengelagerten Mengen aber zu keinem Zeitpunkt fünf Prozent der Gesamtliefermenge an Schaumwein überstiegen, kann der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung durch aktives Tun gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO darauf nicht gestützt werden.
13
Konkrete Feststellungen zu Zeitpunkt und Menge des kurzfristig bevorrateten und anschließend aus dem Steuerlager wieder entnommenen Schaumweins hat das Landgericht nicht treffen können. Daher hat es - von seinem rechtlichen Ansatz ausgehend folgerichtig - zugunsten des Angeklagten einen Sicherheitsabschlag in Höhe von fünf Prozent für zwischengelagerte Schaumweine vorgenommen. Tragfähige Feststellungen zulasten des Angeklagten, auf die ein Schuldspruch gestützt werden könnte, ergeben sich daraus jedoch nicht.
14
3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hinterziehung von Schaumweinsteuer durch aktives Tun in 31 Fällen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist daher aufzuheben.
15
4. Die Sache ist zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen ist, dass Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch wegen Hinterziehung von Schaumweinsteuer zu tragen geeignet sind.
16
a) Insbesondere kommt hinsichtlich der Schaumweine, die unmittelbar an die inländischen Kunden ausgeliefert wurden, eine Hinterziehung von Schaumweinsteuer durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO durch Nichtabgabe einer Steuererklärung nach Entstehung der Steuer aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung in Betracht.
17
Zwar durfte der Schaumwein unter Steueraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchaumwZwStG aF bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SchaumwZwStG nF aus dem Steuerlager in Italien in das Steuerlager der H. KG im deutschen Steuergebiet verbracht werden; denn ausgehend von den Urteilsfeststellungen ist das Steueraussetzungsverfahren in Italien wirksam eröffnet worden. Dafür ist ausreichend, dass die H. KG als Empfängerin objektiv als Inhaberin eines Steuerlagers zum Bezug des Schaumweins unter Steueraussetzung berechtigt war, unabhängig davon, ob das Verfahren im Weiteren ordnungsgemäß durchgeführt wird (vgl. BFH, Beschluss vom 22. August 2013 - VII R 20/12, ZfZ 2013, 333 mwN).
18
Das Verfahren der Steueraussetzung ist jedoch nicht ordnungsgemäß beendet worden. Der Schaumwein wurde entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 2 SchaumwZwStG aF bzw. § 11 Abs. 4 Nr. 4 SchaumwZwStG nF von der H. KG als Inhaberin des beziehenden Steuerlagers nicht unverzüglich in das Schaumweinlager aufgenommen. Derartige Unregelmäßigkeiten führen nach Maßgabe des § 13 SchaumwZwStG aF bzw. der §§ 13, 14 SchaumwZwStG nF zur Entstehung der Schaumweinsteuer durch Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren und Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.
19
Steht fest, dass die Unregelmäßigkeit im deutschen Steuergebiet begangen wurde, entsteht die Schaumweinsteuer in Deutschland (§ 13 Abs. 1 SchaumwZwStG aF, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 4 SchaumwZwStG nF). Wird im deutschen Steuergebiet festgestellt, dass bei der Beförderung eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie im deutschen Steuergebiet als eingetreten mit der Folge, dass die Schaumweinsteuer in Deutschland entsteht (§ 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SchaumwZwStG aF bzw. § 13 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 4 SchaumwZwStG nF). Treffen in diesen Fällen dagegen die Schaumweine nicht an ihrem Bestimmungort ein, gilt nach alter Rechtslage die Unregelmäßigkeit mit der Folge der Steuerentstehung als im Abgangsmitgliedstaat eingetreten, wenn nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist der Nachweis über die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens oder den Ort, an dem die Unregelmäßigkeit tatsächlich eingetreten ist, erbracht wird (vgl. Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren [ABl. Nr. L 76 S. 1, ber. ABl. 1995 Nr. L 17 S. 20]; vgl. zum BranntwMonG BFH, Urteil vom 30. November 2004 - VII R 25/01, BFHE 208, 334; Beschluss vom 12. Oktober 2006 - VII B 302/05). Gleiches gilt nach neuer Rechtslage, wenn der Schaumwein nicht an seinem Bestimmungsort eintrifft, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist (vgl. Art. 10 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG [ABl. 2009 Nr. L 9 S. 12 ff.]).
20
Ist nach dieser Maßgabe deutsche Schaumweinsteuer entstanden, hat der Steuerschuldner über den Schaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben (§ 13 Abs. 4 Satz 3 SchaumwZwStG aF bzw. § 15 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 4 SchaumwZwStG nF). Steuerschuldner war nach alter Rechtslage der Versender , daneben der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor der Entstehung der Steuer Besitz an dem Schaumwein erlangt hat, der Beförderer oder Eigentümer des Schaumweins, wenn er neben dem Versender Sicherheit geleistet hat, sowie in den Fällen des § 13 Abs. 1 SchaumwZwStG auch derjenige, der den Schaumwein aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen hat (§ 13 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SchaumwZwStG aF). Nach neuer Rechtslage hat sich der Kreis der Steuerschuldner erweitert. Danach ist neben dem Steuerlagerinhaber als Versender auch jede andere Person Steuerschuldner, die Sicherheit geleis- tet hat, die Person, die den Schaumwein aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte vernünftigerweise wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 SchaumwZwStG nF).
21
Ob deutsche Schaumweinsteuer entstanden und es der Angeklagte als Geschäftsführer der Steuerschuldnerin H. KG pflichtwidrig unterlassen hat, unverzüglich Steueranmeldungen abzugeben, kann der Senat anhand der bisherigen Feststellungen nicht überprüfen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich lediglich, dass die Schaumweine insoweit nicht in das Schaumweinlager der H. KG aufgenommen wurden. Feststellungen zum Ort der Begehung der Unregelmäßigkeit bzw. zum Ort der Feststellung der Unregelmäßigkeit enthält das Urteil nicht. Der neue Tatrichter wird entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
22
b) Die Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist auch von der Anklage als Teil einer jeweils einheitlichen prozessualen Tat erfasst.
23
Tat im prozessualen Sinne gemäß § 264 StPO ist der vom Eröffnungsbeschluss betroffene geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen. Zu dem von der Anklage und dem darauf bezogenen Eröffnungsbeschluss erfassten einheitlichen geschichtlichen Vorgang gehört dementsprechend alles, was mit diesem nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Maßgeblich sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12 mwN).
24
aa) Auf der Grundlage dieses prozessualen Tatbegriffs ist auch eine Verkürzung von Schaumweinsteuer durch Unterlassen der unverzüglichen Steueranmeldung wegen Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung Gegenstand des von der Anklageschrift vom 31. Juli 2014 der Kognitionspflicht des Gerichts unterbreiteten einheitlichen geschichtlichen Sachverhalts. Die Anklage, die das Landgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 in unveränderter Form zur Hauptverhandlung zugelassen hat, schildert die Hinterziehung von Schaumweinsteuer durch den Angeklagten als Geschäftsführer der H. KG beim Bezug von Schaumwein unter Steueraussetzung (aus Italien) in einem konkret benannten Zeitraum. Ihm wird vorgeworfen, durch falsche bzw. unvollständige monatliche Anmeldungen gegenüber dem Hauptzollamt R. Schaumweinsteuer verkürzt zu haben. Die Höhe des hinterzogenen Betrags ist an der Menge Schaumwein festgemacht , die die H. KG als Steuerlagerinhaberin im Wege des Steueraussetzungsverfahrens bezogen, für die der Angeklagte als deren Geschäftsführer aber keine Schaumweinsteuer angemeldet hat. Anhaltspunkt für diese Berechnung ist nach der Anklage der Umstand, dass sich die im Steueraussetzungsverfahren gelieferten Mengen - die anhand der Lieferbelege der italienischen Lieferanten bestimmt worden sind - nicht im Steuerlager befunden haben, mithin in den freien Verkehr überführt worden sind, ohne dass für diese Mengen Schaumweinsteuer angemeldet worden wäre („Mindestfehlmengen“). Die von der Anklage einzeln angeführten monatlichen Steueranmeldungen dienten der Verschleierung der durch den Angeklagten erfolgten Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren.
25
Dadurch wird die Überführung der für das Steuerlager der H. KG bestimmten, im Steueraussetzungsverfahren beförderten Schaumweinmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr ohne Anmeldung von Schaumweinsteuer in den maßgeblichen Monaten insgesamt zum Gegenstand der Anklage gemacht. Denn die prozessuale Tat i.S.v. § 264 StPO erfasst das Verhalten des Angeklagten - jedenfalls soweit es dieselbe Steuerart, nämlich Schaumweinsteuer, sowie denselben Steuergegenstand, nämlich die vom Umfang bezifferte Lieferung von Schaumwein unter Steueraussetzung an die H. KG in den in der Anklage genannten Monaten, betrifft und ein auf die betreffende Steuer insgesamt gerichteter Hinterziehungsvorsatz vorliegt - unter allen steuerstrafrechtlichen Gesichtspunkten.
26
bb) Der Umstand, dass die Anklage - wie ihr folgend auch das Landgericht - auf eine Steuerentstehung durch Entnahme aus dem Steuerlager anstatt auf eine solche wegen Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung und damit auf eine Steuerhinterziehung durch aktives Tun statt durch Unterlassen abgestellt hat, beruht allein auf einem rechtlich unzutreffenden Verständnis von der Entstehung der Steuerschuld durch Entnahme aus dem Steuerlager gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchaumwZwStG aF bzw. § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SchaumwZwStG nF. Diese ist nämlich - wie oben unter 1. ausgeführt - von der körperlichen Aufnahme in das Steuerlager abhängig. Dies verkennt die Anklage, wenn sie zwar darlegt, wie die gelieferten Mengen und die Mindestfehlmengen berechnet worden sind, aber dem Aspekt der Aufnahme in das Steuerlager auch in der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen keine Beachtung schenkt. Die Anklage orientiert sich bei der Verwendung des Begriffs „Entnahme aus dem Steuerlager“ ersichtlich an dem - unzutreffend - in den Blick genommenen Steuerentstehungstatbestand, ohne dass damit jedoch eine Beschränkung in tatsächlicher Hinsicht allein auf eine körperliche Entnahme des Schaumweins aus dem Steuerlager verbunden sein sollte. Dies lässt hinreichend deutlich werden, dass die Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr unabhängig von der tat- sächlichen „körperlichen“ Aufnahme in und anschließender Entnahme aus dem Steuerlager dem Gericht zur Entscheidung unterbreitet werden sollte. Dass dabei auf den Entstehungstatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchaumwZwStG aF bzw. § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SchaumwZwStG nF abgestellt worden ist, stellt lediglich eine unzutreffende rechtliche Würdigung des von der Anklage umfassten Lebenssachverhalts dar, die ohne Einfluss auf die prozessuale Tatidentität bleibt.
27
cc) Soweit im Steuerstrafrecht der Umfang und die Reichweite der prozessualen Tat neben der einschlägigen Blankettvorschrift maßgeblich durch die sie ausfüllenden Normen des Steuerrechts bestimmt wird (zum Tatbegriff im Steuerstrafrecht vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2013 - 1 StR 374/13, NStZ 2014, 102 mwN und vom 27. Mai 2009 - 1 StR 665/08, NStZ-RR 2009, 340, 341 mwN), führt dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bei Vorliegen besonderer rechtlicher Verknüpfungen auch im Steuerstrafrecht trotz zeitlichen Auseinanderfallens der Verletzung unterschiedlicher steuerlicher Erklärungspflichten eine Tat im prozessualen Sinn angenommen (BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 362 ff.; BGH, Urteil vom 11. September 2007 - 5 StR 213/07, wistra 2008, 22). Diese besondere rechtliche Verknüpfung liegt in diesem Fall darin, dass das Tatgericht die Steuerentstehung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchaumwZwStG aF bzw. § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SchaumwZwStG nF) nur prüfen kann, wenn es geklärt hat, ob der unter Steueraussetzung beförderte Schaumwein unverzüglich in das Steuerlager aufgenommen worden ist oder ob sich Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung zugetragen haben, die eine Steuerentstehung und daran anknüpfend eine Pflicht zur unverzüglichen Abgabe einer Steueranmeldung nach § 13 SchaumwZwStG aF bzw. der §§ 13, 14 SchaumwZwStG nF auslösen können.
28
5. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem Tatrichter widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.
Raum Graf Cirener RinBGH Dr. Fischer ist erkrankt und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Mosbacher Raum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 127/17
vom
17. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2017:170817U4STR127.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Quentin, Dr. Feilcke als beisitzende Richter,
Richterin am Amtsgericht als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Hagen verwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

I.


2
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Am 4. August 2015 kamen die Zwillinge J. und N. , gemeinsame Kinder des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin T. N. , zur Welt. Da die Säuglinge zu früh geboren wurden, blieben sie bis zum 9. September 2015 im Krankenhaus und kamen dann in die gemeinsame Wohnung des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin, die beide Drogenmissbrauch betrieben und bereits mit der Erziehung ihres gemeinsamen dreijährigen Sohns D. überfordert waren. Die Familie erhielt durch das Jugendamt Unterstützung in Form einer Familienhilfe. Die ohnehin belastete Familiensituation spitzte sich weiter zu, nachdem die Familienhelferin Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Angeklagte Anfang Mai 2015 aus dem Strafvollzug geflohen war, und am 30. Oktober 2015 bei einem Besuch der Familie auf eine Rückkehr des Angeklagten in die Justizvollzugsanstalt drang.
4
An einem nicht näher feststellbaren Tag Anfang November 2015 hielt der Angeklagte den drei Monate alten Säugling N. auf dem Arm und ließ ihn versehentlich fallen, weil er nicht ausreichend darauf achtete, ihn sicher zu halten, obwohl er trotz seines zu dieser Zeit gesteigerten Drogenkonsums hierzu in der Lage gewesen wäre. Das Kind traf mit dem Gesicht auf dem Boden auf, was jedenfalls zu nicht unerheblichen Schmerzen führte, ohne dass sich ein sichtbares Verletzungsbild zeigte. Der Angeklagte legte N. sodann ins Bett, ohne ihn näher zu untersuchen oder das Geschehen einer anderen Person mitzuteilen. Nach der Wahrnehmung des Angeklagten verhielt sich das Kind unauffällig. Auch die Familienhelferin und die Hebamme der Lebensgefährtin des Angeklagten nahmen in der Folgezeit bei ihren Aufenthalten in der Wohnung der Familie – zuletzt am 11. November 2015 – weder bei N. noch bei J. Verletzungen oder sonstige Anzeichen von Misshandlungen wahr (Fall 1).
5
Am frühen Morgen des 14. November 2015 gegen 5 Uhr hörte der Angeklagte , der am Vortag im üblichen Umfang Amphetamine, LSD und Cannabis konsumiert hatte, im Kinderzimmer die Säuglinge weinen oder „knöttern“. Er stand auf, um ihnen Fläschchen zu geben, und stellte in der Küche zur Vorbereitung zwei leere Milchfläschchen bereit. Sodann begab er sich in das Kinderzimmer , ohne dort das Licht einzuschalten. Er hob nun die „Fuß an Fuß“ liegenden Säuglinge gleichzeitig aus deren Gitterbett und nahm sie auf den Arm, wobei ihm klar sein musste, dass bei dieser Art des Hochhebens der Kinder die Gefahr bestand, dass er sie nicht würde festhalten können. Als er sich aufgerichtet hatte, rutschten ihm versehentlich zunächst N. und kurz darauf J. aus dem Arm. Beide Kinder fielen auf den Boden, wodurch sie Schmerzen erlitten. Versehentlich stieß der Angeklagte sodann mit dem Fuß gegen den am Boden liegenden N. . Der Angeklagte legte nun beide Säuglinge zurück in das Kinderbett, um sie zu beruhigen. Erneut rutschten sie ihm hierbei versehentlich aus dem Arm, so dass sie mit ihren Köpfen schmerzhaft und deutlich hörbar gegeneinanderschlugen.
6
Ohne sich weiter um die Kinder zu kümmern und ohne nach möglichen Verletzungen zu schauen, begab sich der Angeklagte nunmehr in die Küche, um die Milchfläschchen zuzubereiten. Dort nahm er jedoch zwei Schmerztabletten gegen einsetzende Zahnschmerzen ein und wurde so müde, dass er sich im Wohnzimmer auf ein Sofa setzte und einschlief; die Fläschchen blieben ungefüllt in der Küche stehen. Als seine Lebensgefährtin gegen 8 Uhr wach wurde und nach den Zwillingen sah, entdeckte sie N. blau angelaufen und leblos im Kinderbett. Von ihr unternommene Wiederbelebungsversuche blieben erfolglos. Todesursächlich war eine nicht offensichtliche Lungenentzündung (Fall 2).
7
Bei N. s Obduktion am 16. November 2015 wurden folgende Verletzungen festgestellt: vier relativ frische – auf die Reanimationsmaßnahmen zurückführbare – Knochenbrüche auf der linken Brustkorbseite, vier nicht mehr ganz frische Knochenbrüche dreier Rippen links und einer Rippe rechts, drei etwas ältere Rippenfrakturen rechts, ein ebenfalls etwas älterer Bruch des rechten Speichenknochens sowie einmindestens drei Tage vor dem Tod erlittenes Schädel-Hirn-Trauma mit einem Bruch des linken Scheitelbeins und typischen Einblutungen.
8
J. wurde ebenfalls in ein Krankenhaus gebracht. Dort wurden bei ihr zwei zeitlich nicht näher eingrenzbare Schädelbrüche im Bereich der rechten und linken Schläfen- und Scheitelregion mit korrespondierenden Unterblutungen , eine etwa ein bis zwei Wochen alte Bruchbildung des linken Oberschenkelknochens mit massiver umliegender Weichteilschwellung sowie zwei nicht mehr frische, etwa zwei bis drei Wochen alte Bruchbildungen zweier Rippen festgestellt.
9
2. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen. Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem Tatgeschehen auf die Angaben der polizeilichen Vernehmungsbeamten KHK W. und KOK B. gestützt , denen gegenüber sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren im Sinne der Feststellungen geständig eingelassen habe. Der Angeklagte habe dort eingeräumt , jeweils aus Unachtsamkeit die Säuglinge fallengelassen und ihre Köpfe beim Zurücklegen in das Kinderbett zusammengestoßen zu haben; außerdem habe der Angeklagte bei dieser Vernehmung den Vorwurf von sich gewiesen , die zahlreichen Knochenbrüche der Kinder verursacht zu haben. Die Strafkammer hat diese Einlassung des Angeklagten als nicht widerlegbar angesehen. Es könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er den Säuglingen die Knochenbrüche beigebracht oder von solchen gewusst habe, und nach dem rechtsmedizinischen Gutachten könnten die Verletzungen der Kinder den beiden festgestellten Fahrlässigkeitstaten nicht zugeordnet werden. Daher scheide ein über die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzungen hinausgehender Schuldspruch, etwa wegen fahrlässiger Tötung durch aktives Tun oder durch Unterlassen, aus. Auch eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen – wie angeklagt – komme nicht in Betracht; dem Angeklagten könne ein bedingter Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden, da ihm am Morgen des 14. November 2015, als er es unterließ, Hilfsmaßnahmen zu veranlassen , die für N. bestehende Lebensgefahr nicht bewusst gewesen sei.

II.


10
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet. Das Urteil weist in zweierlei Hinsicht Rechtsfehler auf, die sich zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt haben können.
11
1. Das angefochtene Urteil kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht der ihm obliegenden umfassenden Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht nachgekommen ist. Dies ist ein auf die Sachrüge hin zu beachtender Rechtsfehler (vgl. BGH, Urteile vom 27. April 2017 – 4 StR 592/16 Rn. 5; vom 6. April 2017 – 3 StR 548/16 Rn. 5; vom 24. Oktober 2013 – 3 StR 258/13, NStZ-RR 2014, 57; vom 27. Juni 2013 – 3 StR 113/13 Rn. 3).
12
a) Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Dabei handelt es sich um den geschichtlichen Vorgang, auf den die Anklage und der Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Das Tatgericht ist ver- pflichtet, den Unrechtsgehalt dieses Vorgangs unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen, aufzuklären und ohne Bindung an die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung abzuurteilen, soweit dem keine rechtlichen Gründe entgegenstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. April 2017 – 4 StR 592/16 Rn. 6; vom 26. Januar 2017 – 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410; vom 8. November 2016 – 1 StR 492/15 Rn. 53; vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 239/09, NStZ 2010, 222, 223; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 264 Rn. 10).
13
b) Dies hat das Landgericht unterlassen.
14
aa) Es hat seine Prüfung lediglich auf die beiden vermeintlichen „Vorfälle“ von „Anfang November 2015“ und vom „Morgen des 14. November 2015“ beschränkt und – entsprechend der Einlassung des Angeklagten, er habe die Säuglinge in beiden Fällen versehentlich fallen gelassen – insoweit lediglich fahrlässige Tathandlungen des Angeklagten festgestellt, die sich im Aufkommen von Schmerzen bei den Säuglingen erschöpft hätten und denen die in der Anklageschrift bezeichneten Schädelbrüche, sonstigen Schädelverletzungen und weiteren Knochenbrüche nicht zugeordnet werden könnten.
15
bb) Bei einer Prüfung dieser beiden vermeintlichen Geschehnisse durfte es indes nicht sein Bewenden haben, denn der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft war ersichtlich darauf gerichtet, sämtliche Tathandlungen, die zu den in der Anklage bezeichneten schweren Verletzungen der beiden Säuglinge führten , der Kognition des Gerichts zu unterbreiten.
16
Zwar bildet den Rahmen der Untersuchung zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage umschreibt. Erfolgsdelikte, wie hier, sind aber regelmäßig bereits durch die Art des Erfolgs und das Tatopfer hinreichend kon- kretisiert, so dass die Tatidentität auch bei Abweichungen vom zugelassenen Anklagesatz hinsichtlich der Tatzeit, dem Tatort und der Art und Weise der Tatbegehung – etwa bei einem Austausch von Vorsatz und Fahrlässigkeit oder Tun und Unterlassen – gewahrt bleiben kann (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 1994 – 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46; vom 17. April 1984 – 1 StR 116/84, NStZ 1984, 469 f.; vom 16. Dezember 1982 – 4 StR 644/82, NStZ 1983, 174 f.; LR-StPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 264 Rn. 97, 104), wobei entsprechende Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erforderlichenfalls im Wege eines Hinweises nach § 265 StPO deutlich zu machen sind.
17
Da das Landgericht die angeklagten Verletzungen den von ihm festgestellten Tatgeschehnissen nicht zuordnen konnte, war es im Rahmen der ihm obliegenden umfassenden Kognitionspflicht gehalten zu prüfen, ob andere Handlungen des Angeklagten oder ein Unterlassen ursächlich für die schweren Verletzungen der Kinder waren. Den Blick für diese weitergehende Prüfungspflicht hat es sich indes verstellt, indem es ersichtlich meinte, der Prozessstoff sei auf die in der Anklage angegebenen Tatzeiten und Tathandlungen beschränkt.
18
2. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts weist durchgreifende Rechtsfehler auf.
19
a) Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt , dass sie möglich sind. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94/16 Rn. 9). Die Überzeugung des Tatgerichts muss in den Feststellungen und der sie tragenden Beweiswürdigung allerdings eine ausreichende objektive Grundlage finden. Insbesondere in Fällen, in denen nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ein erheblicher Tatverdacht gegen den Angeklagten besteht, ist es erforderlich, in die Beweiswürdigung und ihre Darlegung in den Urteilsgründen alle wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände einzubeziehen und sie einer umfassenden Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 2017 – 2 StR 593/16 Rn. 11; vom 11. November 2015 – 1 StR 235/15, NStZ-RR 2016, 47 f.).
20
b) An diesen Maßstäben gemessen hält die tatrichterliche Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist insgesamt nicht tragfähig, insbesondere in weiten Teilen lückenhaft.
21
Die Feststellungen des Landgerichts „fußen auf der geständigen Einlas- sung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren“ (UA S. 16). Ein Geständnis enthebt das Tatgericht jedoch nicht von seiner Pflicht, dieses – wie jedes andere Beweismittel – einer kritischen Prüfung auf seine Plausibilität und Tragfähigkeit zu unterziehen und zu den sonstigen Beweismitteln in Beziehung zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 4 StR 170/12, NStZ-RR 2013, 52 f.; Beschlüsse vom 29. Dezember 2015 – 2 StR 322/15, NStZ-RR 2016, 147 f.; vom 5. November 2013 – 2 StR 265/13, NStZ 2014, 170). Die Plausibilität des vor der Polizei abgelegten Geständnisses des Angeklagten begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken, mit denen sich das Landgericht, obwohl sich dies aufdrängte, rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt hat.
22
aa) Die Schilderungen des Angeklagten erscheinen bereits für sich betrachtet nicht nachvollziehbar. So will er die „Fuß an Fuß“ liegenden Säuglinge gleichzeitig und überdies zu einem Zeitpunkt aus dem Bett hochgenommen haben , als er die Fläschchen für ihre geplante Fütterung noch gar nicht zubereitet hatte, sondern diese noch leer in der Küche standen; was er mit den Säuglingen bis zur Zubereitung der Fläschchen vorhatte, erschließt sich nicht.
23
Anlass zu einer kritischen Prüfung der Einlassung gab zudem die auffallende Häufung von vorgeblich versehentlichem Fehlverhalten und Ungeschicklichkeiten des Angeklagten bei Betreuung der Kinder: das Fallenlassen des Säuglings N. Anfang November 2015, das Fallenlassen beider Kinder am 14. November 2015, der nachfolgende Fußtritt gegen N. und das anschließende nochmalige Wegrutschen beider Säuglinge aus dem Arm des Angeklagten , wobei ihre Köpfe heftig aneinandergestoßen sein sollen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte – trotz seines behaupteten Erschreckens über das Fallenlassen der Kinder – beide Säuglinge wiederum gleichzeitig vom Boden hochgenommen und ins Kinderbett zurückgelegt haben will.
24
Mit seinem behaupteten Vorhaben, die bereits vorher weinenden oder „knötternden“ Säuglinge durch das Herausnehmen aus dem Bett zu beruhigen, ist schließlich seine Behauptung, sie unmittelbar nach ihren schmerzhaften Stürzen und dem Fußtritt gegen N. ohne weitere Versorgung einfach ins Bett zurückgelegt und das Kinderzimmer verlassen zu haben, nur schwer in Einklang zu bringen, zumal die Säuglinge im Bett nochmals deutlich hörbar mit den Köpfen aneinandergestoßen sein sollen.
25
bb) Des Weiteren hat das Schwurgericht davon abgesehen, die Entstehung der Einlassung des Angeklagten näher darzulegen und sein Einlassungsverhalten einer kritischen Würdigung zu unterziehen, obwohl hierzu mit Blick auf die Prüfung ihrer Glaubhaftigkeit im vorliegenden Fall Anlass bestand. Insbesondere hat es sich nicht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt , dass der Angeklagte, der zu Beginn seiner polizeilichen Vernehmung eine Misshandlung der Kinder insgesamt in Abrede gestellt hatte und – allerdings nur fahrlässige – Tathandlungen erst sukzessive und auf entsprechende Vorhalte hin einräumte, mit dieser Anpassung seiner Einlassung an die jeweiligen Ermittlungserkenntnisse eine Art „Vorwärtsverteidigung“ betrieb, die allein dem Ziel diente, seine Verantwortung für die Verletzungen der Kinder in einem möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen.
26
cc) Überdies ist eine kritische Hinterfragung des Geständnisses vor dem Hintergrund der Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Wi. nicht erfolgt.
27
Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten sind die unterschiedlich alten und unterschiedlich schweren Knochenbrüche und weiteren Verletzungen an verschiedenen Stellen (bei J. : Brüche beider Schädeldachseiten, des Oberschenkels und zweier Rippen; bei N. : schweres Schädel-Hirn-Trauma, Frakturen des Scheitelbeins und der Speiche, jüngere und ältere Rippenbrüche, Hautabschürfungen im Halsbereich und in der Umgebung des Afters) jeweils nicht mit „einem singulären Sturzgeschehen aus dem Arm des Angeklagten“ zu erklären; in der Zusammenschau sei vielmehr bei beiden Kindern von einer „mehrfachen und mehrzeitigen schweren Kindesmisshandlung auszugehen“ (UA 20 f.).
28
Auch vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht erwägen und in seine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Einlassung einstellen müssen, dass der Angeklagte in seiner Vernehmung die konkreten Abläufe und das Ausmaß der Geschehnisse sowie die Frage eines willentlichen Vorgehens wahrheitswidrig dargestellt haben könnte. Diese Möglichkeit hat das Landgericht jedoch rechtsfehlerhaft nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen.
29
dd) Unerörtert ist schließlich die Frage geblieben, ob es einen Alternativtäter gibt, der den beiden Säuglingen die zahlreichen schweren Verletzungen, die mit der Einlassung des Angeklagten zum Geschehen am 14. November 2015 nicht zu vereinbaren sind, beigebracht haben könnte.
30
Die Tragfähigkeit des Geständnisses, auf dem die Verurteilung des Angeklagten (lediglich) wegen fahrlässiger Körperverletzung beruht, ist nach alledem nicht hinreichend belegt. Da damit auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Frage steht, wirkt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).

III.


31
Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes Landgericht zu verweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
32
Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
33
Soweit sich im Rahmen der Prüfung Anhaltspunkte für eine Straftat der Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB, insbesondere in der Tatbestandsvariante des Quälens, ergeben, wären – da es sich insoweit um eine tatbestandliche Handlungseinheit handeln kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 – 5 StR 92/07, NStZ-RR 2007, 304, 306; Beschluss vom 20. März 2012 – 4 StR 561/11, StV 2012, 534, 537) – gegebenenfalls auch weitere Verletzungen der Säuglinge, die im Anklagesatz keinen Niederschlag gefunden haben, vom Prozessstoff erfasst und unterlägen nach einem entsprechenden Hinweis gemäß § 265 StPO der gerichtlichen Kognition. Dies kann, etwa bei Feststellung oder fehlender Ausschließbarkeit eines Alternativtäters, auch für ein pflichtwidriges Unterlassen des Angeklagten gelten, sofern sich Anhaltspunkte dafür ergeben sollten, dass er es pflichtwidrig unterließ, gegen mehrere Verletzungshandlungen oder Unterlassungen des Alternativtäters einzuschreiten , die in ihrer Gesamtheit ursächlich für den Todeseintritt des Kindes N. waren.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Quentin Feilcke

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 255/16
vom
25. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:251016U5STR255.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 2016, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender,
Richterin Dr. Schneider, Richter Dr. Berger, Richter Bellay, Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter,
Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen II.A.2 und A.3 der Urteilsgründe und
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II.B.2 der Urteilsgründe und
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub, wegen Beihilfe zum schweren Raub und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt weitgehend vertreten wird, in den Fällen II.A.2 und II.A.3 der Urteilsgründe eine Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Tatbegehung und im Fall II.B.2 der Urteilsgründe seine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Die Revisionen erzielen jeweils den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet.

I.


2
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Der Angeklagte war gut bekannt mit dem früheren Mitangeklagten und gesondert Verurteilten G. , dem er mehrfach Betäubungsmittel geliefert hatte. Er schlug G. , der Geld durch Raubtaten erlangen wollte, in zwei Fällen Tatobjekte vor, ohne selbst bei der Tatausführung in Erscheinung treten zu wollen.

a) Zunächst gab der Angeklagte ihm den Tipp für einen Raubüberfall auf
4
das Juweliergeschäft „D. “ in K. . Beide fuhren dorthin und be- obachteten das Geschäftslokal, das danach auch G. als Tatobjekt für geeignet hielt. Dieser gewann für die Tatbegehung drei Mittäter. Mit dem gesondert verfolgten Mittäter Sc. begab er sich erneut nach K. , um dort die Öffnungszeiten und die Arbeitsgewohnheiten des Geschäftsinhabers auszukundschaften. Er plante den Raubüberfall so akribisch, dass der Angeklagte aufgrund des Zeitablaufs mehrmals nachfragte, wann nun die Tat stattfinden solle. Nach der ursprünglichen Planung des von G. und seinen Komplizen am Vormittag des 9. März 2013 schließlich durchgeführten Überfalls sollte dabei eine Gaspistole des Mittäters Sc. verwendet werden. Da dieser seine Pistole jedoch nicht dabei hatte, erklärte sich der Angeklagte morgens auf telefonische Anfrage G. s bereit, ihm eine Waffe für den Überfall zur Verfügung zu stellen. G. holte bei ihm eine mit scharfer Munition geladene Pistole ab, die er anschließend an Sc. übergab, damit dieser sie zur Drohung einsetzen konnte.
Bei dem nachfolgenden Überfall auf das Juweliergeschäft, dessen Inha5 ber die Schusswaffe vorgehalten wurde, erbeuteten G. und seine Komplizen Gold, Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von 33.000 Euro. Auf der Flucht vom Tatort gab Sc. einen Schuss in Richtung des ihn verfolgenden geschädigten Geschäftsinhabers ab und verfehlte ihn knapp. Das erbeutete Bargeld wurde zwischen G. und seinen drei Komplizen geteilt. Das Gold veräußerte G. und beteiligte an dem Erlös nur noch Sc. . Der Angeklagte , der als Tippgeber grundsätzlich an der Beute beteiligt werden sollte, erhielt kein Geld. G. übergab ihm einen Teil des erbeuteten Schmucks zur Veräußerung , ohne dass G. hierfür später einen Erlös erhielt (Fall II.A.2 der Urteilsgründe).

b) Weiterhin machte der Angeklagte dem früheren Mitangeklagten
6
G. den Vorschlag, ein Internetcafé in A. zu überfallen, in dem sich ein Filialgeschäft des Geldtransferunternehmens W. U. befand. Er wusste, wo dort Geld aufbewahrt wurde, und ihm war bekannt, dass insbesondere freitags größere Geldmengen vorhanden wären und dann eine Beute von etwa 10.000 Euro in Aussicht stehen würde. Er gab seine Informationen an G. weiter, und es wurde der Plan entwickelt, das Internetcafé an einem Freitag zu überfallen. G. , der die Tat gemeinsam mit den gesondert verfolgten Mittätern Sc. und M. begehen wollte, kundschaftete zunächst mit dem Angeklagten und M. die Örtlichkeit des geplanten Überfalls aus, bei dem eine Schreckschusswaffe benutzt werden sollte.
7
Nach einer weiteren Erkundung der Geschäftsräume durch G. und M. begaben sich beide gemeinsam mit Sc. zur Ausführung der Tat am 3. Mai 2013, einem Freitag, zum Internetcafé. Wegen der zu großen Anzahl von Besuchern verschoben sie die Tatbegehung jedoch um zwei Tage. Bei ihrem Raubüberfall am Abend des 5. März 2013 wurde der geschädigte Geschäftsinhaber mit einer Pistole bedroht, die – was dem Angeklagten nicht bekannt war – mit scharfer Munition geladen war. Die Beute betrug lediglich 300 Euro. Als G. und M. am nächsten Tag hiervon dem Angeklagten berichteten, verlangte dieser gleichwohl seinen zuvor verabredeten Anteil von 20 % an der Beute; sie wurde letztlich aber nur unter den Mittätern M. und Sc. aufgeteilt (Fall II.A.3 der Urteilsgründe).

c) Die Strafkammer hat den Angeklagten in beiden Fällen jeweils als Ge8 hilfen angesehen und ihn im Fall II.A.2 wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 27 StGB und im Fall II.A.3 wegen Beihilfe zum schweren Raub gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b,
27 StGB verurteilt. Sie hat bei ihrer Bewertung der Beteiligungsform maßgeblich darauf abgestellt, dass der Angeklagte, der nicht mehr in die weitere Ablaufplanung oder die Auswahl von Mittätern eingebunden gewesen sei, abgesehen von der Übergabe der Waffe im Fall II.A.2 weder den genauen Zeitpunkt noch die Art der Tatausführung beeinflusst habe. Dies spreche gegen eine üblicherweise einem Mittäter zukommende Tatherrschaft.
9
2. a) In einer von ihm angemieteten und allein genutzten Dachgeschosswohnung , die ihm zur Lagerung und Portionierung sowie als „Drogenkü- che“ zur Streckung von Betäubungsmitteln diente und bis auf eine Küchenzeile und einen Werkstattwagen unmöbliert war, verwahrte der Angeklagte insgesamt 1.425 g Marihuana (THC-Wirkstoffanteil 80,5 g) und 1.248 g Amphetamin (114 g Amphetaminbase) nebst 3 kg Streckmittel und Verpackungsmaterial. Die Betäubungsmittel, die er gewinnbringend verkaufen wollte, wurden bei einer Durchsuchung am 8. Dezember 2014 sichergestellt. Dabei wurden in einem unverschlossenen Schrank im Hausflur vor der Wohnung auch Haschischplatten mit einem Gesamtgewicht von 997 g gefunden, bei denen sich eine mit elf Patronen geladene Pistole befand (Fall II.B.2 der Urteilsgründe).
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b) Eine eindeutige Zuordnung der im Vorflur der Wohnung gefundenen Haschischplatten nebst Schusswaffe hielt die Strafkammer nicht für möglich, da dieses Rauschgift in einem unverschlossenen Schrank gelagert habe, der sich im Hausflur in einem über das Treppenhaus für mehrere Personen zugänglichen Bereich befunden habe. Sie hat daher zu Gunsten des Angeklagten angenommen , dass das Haschisch und die Waffe dort von einer dritten Person deponiert worden sein könnten.

II.


11
Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.A.2 und II.A.3 Insoweit hält die revisionsgerichtlicher Kontrolle nur begrenzt zugängliche Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
12
1. Die Beweiswürdigung zu Fall II.A.2 erweist sich als lückenhaft.
13
In den Urteilsgründen wird die Aussage des als Zeugen vernommenen Mittäters Sc. nur am Rande mit der Feststellung erwähnt, er habe zu einer Beteiligung des Angeklagten an der Tat in K. nichts bekunden können (UA S. 20). Damit lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, ob sich dieser Zeuge zu der Behauptung des einzigen Belastungszeugen G. geäußert hat, Sc. habe am Morgen der Tat seine beim Überfall als Waffe vorgesehene Gasdruckpistole vergessen, sodass er, G. , kurzfristig eine andere Waffe habe beschaffen müssen, die er Sc. danach ausgehändigt habe. Diese Dar- stellung hat das Landgericht seiner Feststellung zugrunde gelegt, dass der Angeklagte die Tatwaffe zur Verfügung gestellt habe. Eine Hinterfragung dieser eine Tatbeteiligung des Angeklagten betreffenden Schilderung G. s hat insbesondere deshalb nahe gelegen, weil ihr zufolge der Mittäter Sc. entgegen der ursprünglichen Planung nunmehr eine scharfe Waffe verwendet und mit ihr auch geschossen hatte. Auch versteht es sich nach den Urteilsgründen nicht von selbst, weshalb G. gemeinsam mit seinen Mittätern zur Beschaf- fung einer Tatwaffe einen Umweg zum Tatort in Kauf genommen haben will, statt Sc. veranlasst zu haben, seine „vergessene" Waffe noch zu holen. Eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit der Aussage des ZeugenSc. , in dessen Wahrnehmungsbereich die gemeinsame Fahrt mit G. zum Tatort und die Umstände einer Beschaffung der Tatwaffe fielen, ist hier angesichts der auch vom Landgericht bei Würdigung der Beweislage angenommenen Aussage -gegen-Aussage-Konstellation geboten gewesen, zumal das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass bei dem Zeugen G. , der mit seinen früheren Aussagen in den Genuss einer Strafmilderung nach § 46b StGB kommen wollte, die Gefahr einer Falschbelastung des Angeklagten bestanden habe.
14
Hinzu kommt, dass das Landgericht bei den Schilderungen des Zeugen G. , denen es „eine hohe Konstanz“ beigemessen hat, eine erhebliche Divergenz in seinen Angaben zur Fahrt zum Tatort und zur Reihenfolge von Beschaffung der Waffe und Fahrtantritt unzureichend gewürdigt hat: Während G. nach seiner Zeugenaussage in der Hauptverhandlung die Waffe auf der gemeinsamen Fahrt zum Tatort beim Angeklagten besorgt haben will (UA S. 17), schilderte er in seiner früheren Einlassung als Angeklagter in seinem eigenen Verfahren, erst die Waffe beim Angeklagten inA. besorgt und sich hernach mit den Mittätern in seiner Wohnung in Ka. getroffen zu haben , um sodann zum Tatort nach K. zu fahren (UA S. 18). Diese Abweichung hat das Landgericht verkürzend allein unter dem Gesichtspunkt der Fahrt zum Tatort als eine nur unterlassene Erwähnung eines „Zwischenstopps" gewürdigt (UA S. 19). Bei der Erörterung dieses Aspekts hat es zudem nicht erkennbar den Umstand aussagekritisch bedacht, dass bei der von G. als Zeugen behaupteten Komplikation einer erst „kurzfristig“ am Morgen des Tattages von ihm zu beschaffenden anderen Tatwaffe trotz eines erheblichen Umwegs mit zwei Zwischenhalten auf dem Weg vonKa. nach K. , bei denen auch eine längere Fahrtstrecke in einer zum Tatort entgegengesetzten Richtung zurückzulegen war, die ursprünglich geplante Tatzeit von 9:30 Uhr (UA S. 17) mit der tatsächlich festgestellten Tatzeit von 9:40 Uhr (UA S. 9) nahezu eingehalten wurde.
2. Auch hinsichtlich des Falls II.A.3 beruhen die Feststellungen auf keiner
15
tragfähigen Beweiswürdigung.
Zwar hat sich das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung nicht nur
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auf die Aussage des Zeugen G. , sondern auch auf die des weiteren Mittäters M. stützen können. Zudem hatte der Angeklagte zu diesem von ihm ebenfalls bestrittenen Tatvorwurf eingeräumt, mit G. und M. den späteren Tatort in A. einmal aufgesucht und von G. erfahren zu haben, dass dieser dort Geld an sich bringen wolle. Im Rahmen seiner Gesamtwürdigung hat das Landgericht jedoch ausgeführt, dass sich bereits „ein Muster im straf- rechtlichen Verhalten“ des Angeklagten abzeichne, der sich als Tippgeber für Überfälle im Hintergrund halte und sich für seine Informationen entlohnen lasse (UA S. 26). Insoweit hat das Landgericht allerdings maßgeblich auf die indizielle Bedeutung der festgestellten ersten Tatbeteiligung beim Überfall inK. abgestellt und damit auf einen Umstand, der – nach den vorstehenden Ausführungen zu II.1 – nicht berücksichtigt werden durfte.
17
3. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II.A.2 und II.A.3 zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.

III.


Die Revision der Staatsanwaltschaft führt überdies zur Aufhebung der
18
Verurteilung im Fall II.B.2 der Urteilsgründe (dazu unter III.2). Darauf, dass das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in den Fällen II.A.2 und II.A.3 der Urteilsgründe auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), kommt es nach dem diesbezüglichen Erfolg der Revision des Angeklagten nicht mehr an(vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2003 – 4 StR 412/02, NJW 2003, 2036, 2037; vom 11. März 2003 – 1 StR 507/02, NStZ-RR 2003, 186, 189; vom 15. Juli 2008 – 1 StR 144/08; vom 28. September 2011 – 2 StR 93/11; vom 20. Dezember 2012 – 4 StR 55/12, BGHSt 58, 102, 110, und vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14, NJW 2014, 3382, 3384 mwN). Im Übrigen ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft unbegründet, soweit sie sich zu Ungunsten des Angeklagten gegen die Schuldsprüche in den Fällen II.A.2 und II.A.3 wendet (dazu nachfolgend unter III.1).
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1. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in den Fällen II.A.2 und II.A.3 hält die Bewertung der Beteiligung des Angeklagten an den beiden Raubtaten lediglich als Beihilfe rechtlicher Prüfung stand.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Mittäter , wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den von seiner Vorstellung umfassten gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, sodass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 – 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; Beschlüsse vom 29. September 2005 – 4 StR 420/05, NStZ 2006, 94; vom 26. März 2014 – 5 StR 91/14, und vom 14. Juli 2016 – 3 StR 129/16, StraFo 2016, 392, 393). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatgericht für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass das Tatgericht die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 – 1 StR 781/96, NJW 1997, 3385, 3387; vom 20. Januar 1998 – 5 StR 501/97, NStZ-RR 1998, 136; vom 31. Oktober 2001 – 2 StR 315/01, NStZ-RR 2002, 74, 75; vom 17. Oktober 2002 – 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; vom 10. November 2004 – 5 StR 403/04, NStZ-RR 2005, 71; vom 27. September 2012 – 4 StR 255/12, NStZ-RR 2013, 40, 41, und vom 10. Dezember 2013 – 5 StR 387/13).
21
b) Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die Strafkammer diese Maßstäbe erkannt und ihrer Beurteilung der Tatbeiträge des Angeklagten zugrunde gelegt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie unter ausdrücklicher Darstellung der vorgenannten Abgrenzungskriterien im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Raubtaten eine differenzierende Betrachtung der jeweiligen Tatbeiträge des Angeklagten vorgenommen hat. Dabei hat die Strafkammer berücksichtigt, dass der Angeklagte an der konkreten Tatplanung und unmittelbaren Tatausführung durch G. und dessen Mittäter nicht beteiligt war. Umstände, die für mittäterschaftliches Handeln sprechen könnten, hat sie nicht außer Acht gelassen, deren Gewicht jedoch mit vertretbaren Erwägungen relativiert.
So hat das Landgericht im Hinblick auf eine Beteiligung an der Beute ge22 sehen, dass der Angeklagte im Fall II.A.2 keinen festen prozentualen Anteil erhalten sollte und von G. erst nach Teilung zwischen ihm und seinen Mittätern beteiligt wurde, die von dem Angeklagten als Tippgeber auch nichts wuss-
ten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 – 2 StR 315/01, NStZ-RR 2002, 74, 75). Im Fall II.A.3 erhielt er letztlich nicht den vereinbarten prozentualen Anteil an der Beute, der für die mittäterschaftliche Beteiligung eines Tippgebers sprechen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990 – 4 StR 143/90, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatherrschaft 4). Soweit der Angeklagte im Rahmen der Tatvorbereitung vor beiden Raubtaten die Örtlichkeiten mit G. in Augenschein nahm, machte es dessen weiteres eingehendes Auskundschaften mit anderen Tatgenossen zur näheren Tatplanung nicht entbehrlich. Die Zurverfügungstellung der Tatwaffe durch den Angeklagten im Fall II.A.2 war zwar eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchführung des geplanten Überfalles , jedoch erfolgte dies nicht aufgrund eigener Initiative des Angeklagten. Im Rahmen seiner Gesamtwürdigung hat das Landgericht die Nähe der Tatbeiträge des Angeklagten zur Beteiligungsform der Mittäterschaft nicht verkannt, allerdings maßgeblich darauf abgestellt, dass vor allem die fehlende Tatherrschaft für Teilnahmehandlungen in Form der Beihilfe sprechen.
23
Das Landgericht hat das Beweisergebnis danach umfassend gewürdigt und sich bei der Einordnung der Beteiligung des Angeklagten noch im tatrichterlichen Beurteilungsspielraum gehalten. Dass eine andere Bewertung möglich gewesen wäre, macht das gefundene Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft.
24
2. Die Verurteilung im Fall II.B.2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung hingegen nicht stand. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Beweiswürdigung, die der unterlassenen Zuordnung der Haschischplatten und der Schusswaffe zum Betäubungsmittelhandel des Angeklagten zugrunde liegt, und gegen den Schuldspruch nur wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

a) Das Revisionsgericht hat es allerdings grundsätzlich hinzunehmen,
25
wenn das Tatgericht Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermag; dies gilt auch für die Verwirklichung der Voraussetzungen einer Qualifikation. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind. Insbesondere ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 23. März 1995 – 4 StR 746/94, NJW 1995, 2300, 2301, und vom 3. Juni 2015 – 5 StR 55/15, NStZ-RR 2015, 255, 256 mwN).
26
b) Hier hat das Landgericht die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugungsbildung überspannt. Schon angesichts der räumlichen Nähe des unverschlossenen Schranks zu der allein vom Angeklagten genutzten Dachgeschosswohnung war es wahrscheinlich, dass er das Haschisch und die Waffe dort abgelegt hatte, zumal sich in diesem Obergeschoss keine weitere Wohnung befand. In die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände wäre weiter einzustellen gewesen, dass der Angeklagte erhebliche Mengen Rauschgift auch in dieser Wohnung lagerte, ohne sämtliche in seinem Besitz befindlichen Betäubungsmittel dort zu konzentrieren, wie die in seiner Privatwohnung zeitgleich am 8. Dezember 2014 sichergestellten 78 g Marihuana belegen. Demgegenüber entbehrt die Annahme des Landgerichts, das Haschisch und die Waffe könnten ungesichert von einer anderen, unbekannten Person im Vorflur vor der Wohnung des Angeklagten aufbewahrt worden sein, einer realen Anknüpfungsgrundlage. Es handelt sich um eine rein theoretische Überlegung, auf die das Tatgericht vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht stützen kann.
3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.B.2 der Urteilsgründe zieht
27
die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
4. Das neue Tatgericht wird, um seiner Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1
28
StPO) hinsichtlich des dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 14. Januar 2015 vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikts zu genügen, den im Tatkomplex II.B der Urteilsgründe festgestellten Sachverhalt auch hinsichtlich der am 8. Dezember 2014 in der Privatwohnung des Angeklagten sichergestellten 78 g Marihuana zu würdigen haben, die das Landgericht der zum Handeltreiben bestimmten Menge nicht zugerechnet hat (UA S. 29). Insoweit kommt bei erneuter Feststellung, dieses Rauschgift habe seinem Eigenkonsum gedient, eine Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Betracht.
Sander Schneider Berger
Bellay Feilcke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 190/03
vom
3. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Verdachts der Mißhandlung einer Schutzbefohlenen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger der Angeklagten ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle/Saale vom 29. Oktober 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat die beiden Angeklagten vom Vorwurf der Mißhandlung einer Schutzbefohlenen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Die beiden Angeklagten sind die leiblichen Eltern des am 13. November 2000 geborenen Kindes Michelle P. und betreuten es gemeinsam, bis es Ende Januar 2001 aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorfälle in die Obhut von Pflegeeltern gegeben wurde. Im Zeitraum nach der Entlassung aus der Entbindungsklinik bis zum 22. Januar 2001 wurde das Kind Opfer vielfacher Mißhandlungen durch einen der Angeklagten.
Bereits am 25. Dezember 2000 wurde das Kind wegen auffälligen Schreiens in die Notfallambulanz des Klinikums Zeitz gebracht. Zwar stellte dort ein Arzt lediglich eine leichte Schwellung am linken Bein fest. Tatsächlich ergab aber eine spätere Röntgendiagnose im unteren Bereich des Unterschenkels eine Kantenabsprengung, wie sie typischerweise durch ein Verdrehungstrauma entsteht, indem der Täter mit einer Hand das Becken des Kindes fixiert und mit der anderen das Bein verdreht, bis es zum Bruch kommt. Am 10. Januar 2001 erschien die Angeklagte mit dem Kind bei der behandelnden Kinderärztin N. , die im Gesicht und auf der Brust fingerkuppengroße Hämatome feststellte, worauf die Angeklagte - ohne daß die Ärztin bis dahin einen Verdacht geäußert hatte - sogleich erklärte, "sie würden ihr Kind nicht mißhandeln". Die Angeklagten wechselten nunmehr den Kinderarzt und suchten gemeinsam am 15. Januar 2001 mit dem Kind den Arzt Dr. P. auf. Dieser bemerkte im Halsbereich des Säuglings 1 bis 3 cm lange, bereits verschorfte Kratz- und Rißwunden, ein Hämatom am Kinn bzw. Unterkiefer und mehrere Hämatome auf der linken Thoraxseite. Darüber hinaus stellte Dr. P. eine etwa ein bis 2 Tage alte Verletzung des Zungenbändchens fest, wie sie beim Füttern entstehen kann, wenn der Löffel bzw. die Saugflasche zu grob in den Mund des Kindes gedrückt wird. Bei dem weiteren Arztbesuch der angeklagten Kindesmutter am 22. Januar 2001 stellte Dr. P. ein frisches münzgroßes Hämatom rechts an der Stirn und am linken Bein eine "teigige Verdickung" fest, die den Verdacht auf eine geschlossene Fraktur ergab. Im weiteren Verlauf des Tages trat bei dem Kind ein Atemstillstand ein. Die von der Angeklagten telefonisch herbeigerufene Notärztin veranlaßte die Einweisung des Säuglings in die Kinderklinik. Michelle war bei ihrem Eintreffen dort in einem lebensbedrohlichen Zustand. An äußeren Verletzungen stellte man eine blutverkrustete Nase, das lädierte Zungenbändchen, Hämatome im Gesicht, zahlreiche ältere Narben
am Hals und fünf Hämatome im Brustbereich fest. Darüber hinaus fanden sich im Brustkorbbereich und an beiden Unterschenkeln knöcherne Verdickungen. Die noch am selben Tage gefertigten Röntgenaufnahmen ergaben eine etwa 8 bis 10 Tage alte Rippenserienfraktur rechts, etwa 3 bis 4 Wochen alte Frakturen beider Schienbeine sowie eine glatte, etwa eine Woche alte Schaftfraktur des kompletten linken Unterarms. Darüber hinaus wurden in der Universitätskinderklinik , in die das Mädchen wegen des Verdachts einer Blutung in die Schädelhöhle am 23. Januar 2001 verlegt wurde, nicht ganz frische Netzhautblutungen festgestellt, wie sie typischerweise bei Kindesmißhandlungen durch heftiges Schütteln (shaken-baby) entstehen, ferner am Anus ein Einriß, am Scheideneingang ein etwa 2 bis 3 Tage alter Riß sowie an beiden Oberschenkelknochen eine metaphysäre Kantenaussprengung. Der Bruch des linken Unterarms war entweder dadurch entstanden, daß mit einem Gegenstand unter großem Druck auf den Arm eingewirkt oder der Arm gegen einen Gegenstand gedrückt wurde. Die Verletzungen im Anal- und Vaginalbereich sind auf das Einführen eines kantigen Gegenstandes zurückzuführen.
2. Die Angeklagten haben sich weder zur Person noch zur Sache eingelassen. Ohne Rechtsfehler hat sich das sachverständig beratene Landgericht aber die Überzeugung verschafft, daß die festgestellten Verletzungen die Folge massiver Mißhandlungen sind, für die nur die beiden Angeklagten als Täter in Betracht kommen. Zutreffend hat das Landgericht auch zumindest das Beibringen der Frakturen und das Zufügen der Verletzungen im Anal- und Genitalbereich als rohe Mißhandlungen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB gewertet. An einer Verurteilung der Angeklagten hat es sich jedoch deshalb gehindert gesehen, weil es nicht festzustellen vermocht hat, welcher der beiden Angeklagten der aktiv handelnde Täter war und dem Kind die Verletzungen beige-
bracht hat. Auch sei nicht festzustellen, daß der nicht aktive Elternteil im Zeitpunkt , als er Kenntnis von einer Mißhandlung des Kindes erlangte, Anlaß zu der Annahme hatte, das Kind werde auch in Zukunft im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB gequält oder roh mißhandelt werden. An einer Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung, begangen durch Unterlassen, hat sich das Landgericht mangels Strafantrags gehindert gesehen.
3. Der Freispruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht allerdings zu Gunsten eines jeden der beiden Angeklagten angenommen, daß jeweils der andere der aktiv handelnde Täter war, und deshalb eine Strafbarkeit nur wegen Unterlassungstäterschaft (§ 13 Abs. 1 StGB) geprüft, die hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsalternativen des § 225 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. Tröndle /Fischer StGB 51. Aufl. § 225 Rdn. 8 m.N.). Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin aber, daß das Landgericht den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und sich deshalb den Blick für die für beide Angeklagten in Betracht kommende Tatbestandserfüllung verstellt hat.

a) Das Kind Michelle ist durch den aktiv handelnden Täter im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB sowohl gequält als auch roh mißhandelt worden. Quälen bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen, wobei dieses Tatbestandsmerkmal typischerweise durch Vornahme mehrerer Handlungen verwirklicht wird und gerade die ständige Wiederholung für sich den besonderen Unrechtsgehalt dieser Form der Körperverletzung auszeichnet (vgl. BGHSt 41, 113, 115). „Roh“ ist eine Mißhandlung im Sinne des Tatbestandes, wenn sie aus einer gefühllosen gegen die Leiden des Op-
fers gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt, wobei die Gefühllosigkeit keine dauernde Charaktereigenschaft zu sein braucht (vgl. BGHSt 3, 105, 109; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 9) und deshalb das Merkmal "roh" auch das "Wie" der Mißhandlung betrifft (Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 225 Rdn. 13). Daß beide Tatbestandsalternativen hier erfüllt sind, bedarf angesichts des Gewichts, der Vielzahl und der zeitlichen Abfolge der Verletzungshandlungen keiner weiteren Ausführung.

b) Beide Angeklagten waren Garanten insbesondere für die körperliche Unversehrtheit des Kindes und haben deshalb rechtlich dafür einzustehen, daß die Tatbestandsverwirklichung durch den jeweils anderen Elternteil nicht eintrat. Angesichts des überragenden Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen waren höchste Anforderungen an sie in ihrer Stellung als Beschützergaranten zu stellen, zumal es sich hier bei dem Opfer um einen lediglich zwei Monate alten, völlig wehr- und hilflosen Säugling handelte. Beide Angeklagten erkannten im Verlauf des Tatzeitraums, daß das Kind schwerwiegenden Mißhandlungen ausgesetzt war. Ihnen war deshalb auch bewußt, daß der andere Elternteil zu erheblichen Gewaltausbrüchen neigt und das Kind unbedingt davor zu schützen war. Ebenso mußten sie naheliegend mit weiteren vergleichbaren Gewalttaten rechnen. Spätestens von dem Zeitpunkt an, von dem sie erstmals Kenntnis von der Mißhandlung durch den jeweils anderen Elternteil hatten, hätten sie umgehend geeignete Maßnahmen ergreifen müssen , um weiter drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden (vgl. BGHSt 41, 113, 117; BGH NStZ 1984, 164; Senatsbeschluß vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02).

c) Der Nachweis strafbaren Unterlassens scheitert entgegen der Auffas- sung des Landgerichts nicht daran, daß die Angeklagten als Unterlassungstäter nur für die Mißhandlungen durch den aktiv handelnden Täter rechtlich einzustehen haben, die nach dem Zeitpunkt liegen, zu dem sie Kenntnis von den Mißhandlungen erlangt haben.
Soweit das Landgericht eine Kenntnis der angeklagten Kindesmutter erst ab dem Arztbesuch am 10. Januar 2001 und eine Kenntnis bei dem Angeklagten erst ab dem Arztbesuch am 15. Januar 2001 angenommen hat, fehlt es an der gebotenen Gesamtschau aller die Angeklagten belastenden Umstände. Insbesondere hat sich das Landgericht nicht ausreichend damit auseinandergesetzt , daß es angesichts auffälligen Schreiens des Kindes und der räumlichen Verhältnisse in der Wohnung der Angeklagten nur schwer vorstellbar ist, daß dem nicht aktiv handelnden Elternteil die Mißhandlungen verborgen geblieben sein können.
Aber auch, wenn mit dem Landgericht zugunsten der Angeklagten von einer späteren Kenntniserlangung auszugehen wäre, hat es außer acht gelassen , daß nach den genannten Zeitpunkten weitere gravierende Mißhandlungen erfolgten, die zu verhindern die Angeklagten verpflichtet waren. So war die am 22. Januar 2001 diagnostizierte Rippenserienfraktur etwa 8 bis 10 Tage alt und mithin nach dem für die Angeklagte maßgeblichen Zeitpunkt vom 10. Januar 2001 entstanden. Desgleichen war die Fraktur des linken Unterarms etwa eine Woche alt, mithin etwa am 15. Januar 2001 entstanden, und lag der Mißhandlungszeitpunkt , der zu der Rißverletzung an der Scheide und zu dem Hämatom an der rechten Stirn führte, überhaupt erst zwischen dem 20. und 22. Januar 2001. Das Landgericht hat deshalb schon im Ansatz seine Prüfung verkürzt,
wenn es hinsichtlich der angeklagten Kindesmutter lediglich auf die beim Arztbesuch am 10. Januar 2001 sichtbaren Hämatome abgestellt und gemeint hat, "das Beibringen von Hämatomen erfüll(e) ... nicht per se den Tatbestand des Quälens oder des rohen Mißhandelns". Dabei läßt es zum einen die besondere Lage der Hämatome "im Gesicht und auf der Brust“ außer acht, was schon für sich massive Einwirkungen auf besonders empfindliche Körperregionen des Säuglings erkennen ließ und deshalb auch auf ein Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB hindeutete. Im übrigen hätte das Landgericht in seine Würdigung zum Vorstellungsbild der angeklagten Kindesmutter auch deren spontane Äußerung gegenüber der behandelnden Ärztin N. einbeziehen müssen, "sie würden ihr Kind nicht mißhandeln", die naheliegend für eine "Flucht nach vorn" spricht.
Nicht nachvollziehbar ist auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe auch nach der gemeinsamen Vorstellung des Kindes bei dem Arzt Dr. P. am 15. Januar 2001 keine Veranlassung zu der Annahme gehabt , Michelle werde im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB gequält oder roh mißhandelt. Denn der Arzt stellte an diesem Tag in Anwesenheit beider Angeklagten weitere Verletzungen des Säuglings, nämlich im Halsbereich und am Zungenbändchen sowie "wahllos verteilte Hämatome", fest.
Im übrigen beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, daß das Landgericht ersichtlich nicht bedacht hat, daß auch für die Unterlassungstäterschaft im Rahmen des § 225 StGB bedingter Vorsatz genügt (BGH NStZ-RR 1996, 197, 198), der sich - wenn nicht sogar eher positive Kenntnis und damit direkter Vorsatz naheliegt - hier schon deshalb aufdrängte, weil nach den ge-
troffenen Feststellungen der Verdacht der Kindesmißhandlung bei den Arztbesuchen ausdrücklich erörtert wurde.
4. Die Mängel in der Beweiswürdigung machen eine neue Verhandlung und Entscheidung über den Tatvorwurf notwendig. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Strafbarkeit der Angeklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung nach § 223 StGB zu prüfen, nachdem die Staatsanwaltschaft mit der Revisionsbegründung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) bejaht hat.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 266/15
vom
4. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen
ECLI:DE:BGH:2016:040216B4STR266.15.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte zusammen mit seiner Verlobten und dem gemeinsamen am 5. Dezember 2011 geborenen Sohn J. in einer Wohnung. Die Versorgung des Kindes übernahmen arbeitsteilig ausschließlich beide Elternteile. Das Kind wurde öfter misshandelt, so dass es ältere Verletzungen in Form von sichtbaren Prellungen aufwies. Welcher Elternteil dem Kind welche Verletzungen zugefügt hatte, hat nicht festgestellt werden können. Sicher ist jedoch, dass sowohl die Mutter als auch der Angeklagte wussten, dass das Kind Verletzungen durch elterliche Misshandlungen erlitten hatte.
3
Am Abend des 11. April 2012 erhielten der Angeklagte und seine Verlobte Besuch von einem Bekannten, mit dem sie gemeinsam im Wohnzimmer die Fernsehübertragung eines Fußballspiels anschauten. Gegen 22.30 Uhr wurde das Kind ins Bett gebracht. Nach 23.30 Uhr, als der Angeklagte von der Toilette kommend sich anschickte, das Wohnzimmer wieder zu betreten, machteJ. durch Geräusche auf sich aufmerksam, worauf beide Elternteile gemeinsam in das Kinderzimmer gingen, um nach dem Kind zu sehen. Kurz darauf ertönte aus dem Kinderzimmer ein krachendes Geräusch. Die Strafkammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass bei dem im Kinderzimmer befindlichen Kinderbett drei der vier Fixierungen des Lattenrostes aus dem Rahmen gebrochen waren, was zur Folge hatte, dass der sich auf die Bettumrandung stützende Angeklagte mit den Händen auf den Kopfbereich von J. stürzte und dies bei dem Kind zu Hämatomen am Kopf, einer Einblutung an der Zunge sowie einer Quetsch-Rissverletzung unter dem Auge führte. Wenige Minuten später, gegen 23.45 Uhr, als beide Elternteile sich noch gemeinsam im Kinderzimmer befanden, wurde das Kind von einem Elternteil für den anderen erkennbar über einen Zeitraum von mindestens fünf bis zehn Sekunden heftig geschüttelt. Die Strafkammer, die nicht hat feststellen können, wer aktiv handelte , geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass das Schütteln durch die Mutter erfolgte. Der Angeklagte erkannte aber zumindest die Verletzungshand- lung an dem Kind. Es war ihm bewusst, dass es durch das rohe Schütteln erheblich verletzt werden wird, und er hatte auch die Möglichkeit, durch ein schnelles Eingreifen die Tat zu verhindern. Es kam ihm darauf an, dass das Kind aufhört zu schreien und er selbst wieder seine Ruhe hat.
4
J. hörte unmittelbar nach dem Schütteln auf zu schreien, er röchelte und es stellten sich Atemaussetzer ein. Die Mutter kam mit dem Kind auf dem Arm in Begleitung des Angeklagten aus dem Kinderzimmer zurück ins Wohnzimmer. Beide Eltern schwiegen und zeigten sich betroffen. Anschließend alarmierte der Bekannte auf Aufforderung des Angeklagten den Notarzt, der das Kind ins Krankenhaus verbrachte. Bei einer am Folgetag durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchung des Kindes wurden neben alten Hämatomen u.a. eine Knochenhautabhebung am rechten Oberarmknochen, ein Kortikalisdefekt an der linken Elle, massive ubiquitäre zirkumskripte Blutungen in der Netzhaut und chronische subdurale Hämatome mit frischen Anteilen festgestellt. Die Verletzungen sind zwischenzeitlich ohne dauerhafte Schädigung ausgeheilt.
5
Das Landgericht sieht den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB in der Alternative des rohen Misshandelns durch Unterlassen verwirklicht und stützt die rechtliche Bewertung darauf, dem Angeklagten als Beschützergarant sei aus den Vorverletzungen bekannt gewesen, dass das Kind entweder durch ihn selbst oder die Mutter misshandelt worden sei, wobei ihm aus beiden Varianten eine besondere Fürsorgepflicht erwachsen sei. Zumindest sei dem Angeklagten eine schadensabwendende Intervention gegenüber der Mutter möglich gewesen , weil er sich in unmittelbarer Nähe des Tatgeschehens befunden und es unmittelbar mitbekommen habe.

II.


6
Die Verurteilung hat keinen Bestand.
7
Der Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB kann in den Tatalternativen des Quälens und des rohen Misshandelns auch durch Unterlassen verwirklicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1991 - 4 StR 560/90, NStZ 1991, 234). Das Landgericht ist daher im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden Elternteilen die Misshandlung zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vornahm, in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450). Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine Handlungspflicht des Angeklagten angenommen und die für ihn bestehende Möglichkeit der Erfolgsabwendung bejaht hat, halten indes einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
8
1. Soweit die Strafkammer die Pflicht des Angeklagten, zum Schutz seines Sohnes tätig zu werden, auf dessen Kenntnis von früheren elterlichen Misshandlungen gestützt hat, hat sie übersehen, dass eine solche Handlungspflicht des Angeklagten nur existierte, falls die früheren Misshandlungen durch die Mutter des Kindes begangen worden waren. In diesem Fall hätte der Angeklagte bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat durch die Mutter geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03 aaO; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02 aaO; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117). Hatte dagegen der Angeklagte selbst die früheren Misshandlungen vorgenommen, bestand für ihn keine Verpflichtung, seinen Sohn vor der Mutter zu schützen, da nach seinem Kenntnisstand von ihr keine Gefahren für das Kind ausgingen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - 3 StR 64/02). Von welchem Elternteil die dem Tatgeschehen vorausgegangenen Übergriffe zum Nachteil des gemeinsamen Sohnes verübt worden waren, hat das Landgericht aber gerade nicht feststellen können.
9
2. Auch den Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Pflicht und die Möglichkeit der Erfolgsabwendung aus dem konkreten Tatgeschehen abgeleitet hat, begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken. Denn für die Feststellung, wonach der Angeklagte die Verletzungshandlung an J. erkannte und die Möglichkeit hatte, die Tat durch schnelles Eingreifen zu verhindern, fehlt im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung jede Begründung, so dass nicht nachvollzogen werden kann, auf welcher Tatsachengrundlage der Tatrichter zu seiner Überzeugung gelangt ist. Dass der Angeklagte das - zu seinen Gunsten angenommen nur fünf Sekunden dauernde - Verletzungsgeschehen unmittelbar mitbekam und noch rechtzeitig hätte eingreifen können, versteht sich auch angesichts des Umstands, dass sich beide Elternteile in dem übersichtlich möblierten Kinderzimmer aufhielten, nicht von selbst, zumal der Aufenthalt ca. 15 Minuten dauerte und es vor dem eigentlichen Tatgeschehen zu der Beschädigung des Kinderbettes kam.
Sost-Scheible RinBGH Roggenbuck ist urlaubs- Cierniak bedingt abwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible
Franke Bender

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 190/03
vom
3. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Verdachts der Mißhandlung einer Schutzbefohlenen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger der Angeklagten ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle/Saale vom 29. Oktober 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat die beiden Angeklagten vom Vorwurf der Mißhandlung einer Schutzbefohlenen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Die beiden Angeklagten sind die leiblichen Eltern des am 13. November 2000 geborenen Kindes Michelle P. und betreuten es gemeinsam, bis es Ende Januar 2001 aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorfälle in die Obhut von Pflegeeltern gegeben wurde. Im Zeitraum nach der Entlassung aus der Entbindungsklinik bis zum 22. Januar 2001 wurde das Kind Opfer vielfacher Mißhandlungen durch einen der Angeklagten.
Bereits am 25. Dezember 2000 wurde das Kind wegen auffälligen Schreiens in die Notfallambulanz des Klinikums Zeitz gebracht. Zwar stellte dort ein Arzt lediglich eine leichte Schwellung am linken Bein fest. Tatsächlich ergab aber eine spätere Röntgendiagnose im unteren Bereich des Unterschenkels eine Kantenabsprengung, wie sie typischerweise durch ein Verdrehungstrauma entsteht, indem der Täter mit einer Hand das Becken des Kindes fixiert und mit der anderen das Bein verdreht, bis es zum Bruch kommt. Am 10. Januar 2001 erschien die Angeklagte mit dem Kind bei der behandelnden Kinderärztin N. , die im Gesicht und auf der Brust fingerkuppengroße Hämatome feststellte, worauf die Angeklagte - ohne daß die Ärztin bis dahin einen Verdacht geäußert hatte - sogleich erklärte, "sie würden ihr Kind nicht mißhandeln". Die Angeklagten wechselten nunmehr den Kinderarzt und suchten gemeinsam am 15. Januar 2001 mit dem Kind den Arzt Dr. P. auf. Dieser bemerkte im Halsbereich des Säuglings 1 bis 3 cm lange, bereits verschorfte Kratz- und Rißwunden, ein Hämatom am Kinn bzw. Unterkiefer und mehrere Hämatome auf der linken Thoraxseite. Darüber hinaus stellte Dr. P. eine etwa ein bis 2 Tage alte Verletzung des Zungenbändchens fest, wie sie beim Füttern entstehen kann, wenn der Löffel bzw. die Saugflasche zu grob in den Mund des Kindes gedrückt wird. Bei dem weiteren Arztbesuch der angeklagten Kindesmutter am 22. Januar 2001 stellte Dr. P. ein frisches münzgroßes Hämatom rechts an der Stirn und am linken Bein eine "teigige Verdickung" fest, die den Verdacht auf eine geschlossene Fraktur ergab. Im weiteren Verlauf des Tages trat bei dem Kind ein Atemstillstand ein. Die von der Angeklagten telefonisch herbeigerufene Notärztin veranlaßte die Einweisung des Säuglings in die Kinderklinik. Michelle war bei ihrem Eintreffen dort in einem lebensbedrohlichen Zustand. An äußeren Verletzungen stellte man eine blutverkrustete Nase, das lädierte Zungenbändchen, Hämatome im Gesicht, zahlreiche ältere Narben
am Hals und fünf Hämatome im Brustbereich fest. Darüber hinaus fanden sich im Brustkorbbereich und an beiden Unterschenkeln knöcherne Verdickungen. Die noch am selben Tage gefertigten Röntgenaufnahmen ergaben eine etwa 8 bis 10 Tage alte Rippenserienfraktur rechts, etwa 3 bis 4 Wochen alte Frakturen beider Schienbeine sowie eine glatte, etwa eine Woche alte Schaftfraktur des kompletten linken Unterarms. Darüber hinaus wurden in der Universitätskinderklinik , in die das Mädchen wegen des Verdachts einer Blutung in die Schädelhöhle am 23. Januar 2001 verlegt wurde, nicht ganz frische Netzhautblutungen festgestellt, wie sie typischerweise bei Kindesmißhandlungen durch heftiges Schütteln (shaken-baby) entstehen, ferner am Anus ein Einriß, am Scheideneingang ein etwa 2 bis 3 Tage alter Riß sowie an beiden Oberschenkelknochen eine metaphysäre Kantenaussprengung. Der Bruch des linken Unterarms war entweder dadurch entstanden, daß mit einem Gegenstand unter großem Druck auf den Arm eingewirkt oder der Arm gegen einen Gegenstand gedrückt wurde. Die Verletzungen im Anal- und Vaginalbereich sind auf das Einführen eines kantigen Gegenstandes zurückzuführen.
2. Die Angeklagten haben sich weder zur Person noch zur Sache eingelassen. Ohne Rechtsfehler hat sich das sachverständig beratene Landgericht aber die Überzeugung verschafft, daß die festgestellten Verletzungen die Folge massiver Mißhandlungen sind, für die nur die beiden Angeklagten als Täter in Betracht kommen. Zutreffend hat das Landgericht auch zumindest das Beibringen der Frakturen und das Zufügen der Verletzungen im Anal- und Genitalbereich als rohe Mißhandlungen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB gewertet. An einer Verurteilung der Angeklagten hat es sich jedoch deshalb gehindert gesehen, weil es nicht festzustellen vermocht hat, welcher der beiden Angeklagten der aktiv handelnde Täter war und dem Kind die Verletzungen beige-
bracht hat. Auch sei nicht festzustellen, daß der nicht aktive Elternteil im Zeitpunkt , als er Kenntnis von einer Mißhandlung des Kindes erlangte, Anlaß zu der Annahme hatte, das Kind werde auch in Zukunft im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB gequält oder roh mißhandelt werden. An einer Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung, begangen durch Unterlassen, hat sich das Landgericht mangels Strafantrags gehindert gesehen.
3. Der Freispruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht allerdings zu Gunsten eines jeden der beiden Angeklagten angenommen, daß jeweils der andere der aktiv handelnde Täter war, und deshalb eine Strafbarkeit nur wegen Unterlassungstäterschaft (§ 13 Abs. 1 StGB) geprüft, die hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsalternativen des § 225 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. Tröndle /Fischer StGB 51. Aufl. § 225 Rdn. 8 m.N.). Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin aber, daß das Landgericht den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und sich deshalb den Blick für die für beide Angeklagten in Betracht kommende Tatbestandserfüllung verstellt hat.

a) Das Kind Michelle ist durch den aktiv handelnden Täter im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB sowohl gequält als auch roh mißhandelt worden. Quälen bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen, wobei dieses Tatbestandsmerkmal typischerweise durch Vornahme mehrerer Handlungen verwirklicht wird und gerade die ständige Wiederholung für sich den besonderen Unrechtsgehalt dieser Form der Körperverletzung auszeichnet (vgl. BGHSt 41, 113, 115). „Roh“ ist eine Mißhandlung im Sinne des Tatbestandes, wenn sie aus einer gefühllosen gegen die Leiden des Op-
fers gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt, wobei die Gefühllosigkeit keine dauernde Charaktereigenschaft zu sein braucht (vgl. BGHSt 3, 105, 109; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 9) und deshalb das Merkmal "roh" auch das "Wie" der Mißhandlung betrifft (Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 225 Rdn. 13). Daß beide Tatbestandsalternativen hier erfüllt sind, bedarf angesichts des Gewichts, der Vielzahl und der zeitlichen Abfolge der Verletzungshandlungen keiner weiteren Ausführung.

b) Beide Angeklagten waren Garanten insbesondere für die körperliche Unversehrtheit des Kindes und haben deshalb rechtlich dafür einzustehen, daß die Tatbestandsverwirklichung durch den jeweils anderen Elternteil nicht eintrat. Angesichts des überragenden Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen waren höchste Anforderungen an sie in ihrer Stellung als Beschützergaranten zu stellen, zumal es sich hier bei dem Opfer um einen lediglich zwei Monate alten, völlig wehr- und hilflosen Säugling handelte. Beide Angeklagten erkannten im Verlauf des Tatzeitraums, daß das Kind schwerwiegenden Mißhandlungen ausgesetzt war. Ihnen war deshalb auch bewußt, daß der andere Elternteil zu erheblichen Gewaltausbrüchen neigt und das Kind unbedingt davor zu schützen war. Ebenso mußten sie naheliegend mit weiteren vergleichbaren Gewalttaten rechnen. Spätestens von dem Zeitpunkt an, von dem sie erstmals Kenntnis von der Mißhandlung durch den jeweils anderen Elternteil hatten, hätten sie umgehend geeignete Maßnahmen ergreifen müssen , um weiter drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden (vgl. BGHSt 41, 113, 117; BGH NStZ 1984, 164; Senatsbeschluß vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02).

c) Der Nachweis strafbaren Unterlassens scheitert entgegen der Auffas- sung des Landgerichts nicht daran, daß die Angeklagten als Unterlassungstäter nur für die Mißhandlungen durch den aktiv handelnden Täter rechtlich einzustehen haben, die nach dem Zeitpunkt liegen, zu dem sie Kenntnis von den Mißhandlungen erlangt haben.
Soweit das Landgericht eine Kenntnis der angeklagten Kindesmutter erst ab dem Arztbesuch am 10. Januar 2001 und eine Kenntnis bei dem Angeklagten erst ab dem Arztbesuch am 15. Januar 2001 angenommen hat, fehlt es an der gebotenen Gesamtschau aller die Angeklagten belastenden Umstände. Insbesondere hat sich das Landgericht nicht ausreichend damit auseinandergesetzt , daß es angesichts auffälligen Schreiens des Kindes und der räumlichen Verhältnisse in der Wohnung der Angeklagten nur schwer vorstellbar ist, daß dem nicht aktiv handelnden Elternteil die Mißhandlungen verborgen geblieben sein können.
Aber auch, wenn mit dem Landgericht zugunsten der Angeklagten von einer späteren Kenntniserlangung auszugehen wäre, hat es außer acht gelassen , daß nach den genannten Zeitpunkten weitere gravierende Mißhandlungen erfolgten, die zu verhindern die Angeklagten verpflichtet waren. So war die am 22. Januar 2001 diagnostizierte Rippenserienfraktur etwa 8 bis 10 Tage alt und mithin nach dem für die Angeklagte maßgeblichen Zeitpunkt vom 10. Januar 2001 entstanden. Desgleichen war die Fraktur des linken Unterarms etwa eine Woche alt, mithin etwa am 15. Januar 2001 entstanden, und lag der Mißhandlungszeitpunkt , der zu der Rißverletzung an der Scheide und zu dem Hämatom an der rechten Stirn führte, überhaupt erst zwischen dem 20. und 22. Januar 2001. Das Landgericht hat deshalb schon im Ansatz seine Prüfung verkürzt,
wenn es hinsichtlich der angeklagten Kindesmutter lediglich auf die beim Arztbesuch am 10. Januar 2001 sichtbaren Hämatome abgestellt und gemeint hat, "das Beibringen von Hämatomen erfüll(e) ... nicht per se den Tatbestand des Quälens oder des rohen Mißhandelns". Dabei läßt es zum einen die besondere Lage der Hämatome "im Gesicht und auf der Brust“ außer acht, was schon für sich massive Einwirkungen auf besonders empfindliche Körperregionen des Säuglings erkennen ließ und deshalb auch auf ein Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB hindeutete. Im übrigen hätte das Landgericht in seine Würdigung zum Vorstellungsbild der angeklagten Kindesmutter auch deren spontane Äußerung gegenüber der behandelnden Ärztin N. einbeziehen müssen, "sie würden ihr Kind nicht mißhandeln", die naheliegend für eine "Flucht nach vorn" spricht.
Nicht nachvollziehbar ist auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe auch nach der gemeinsamen Vorstellung des Kindes bei dem Arzt Dr. P. am 15. Januar 2001 keine Veranlassung zu der Annahme gehabt , Michelle werde im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB gequält oder roh mißhandelt. Denn der Arzt stellte an diesem Tag in Anwesenheit beider Angeklagten weitere Verletzungen des Säuglings, nämlich im Halsbereich und am Zungenbändchen sowie "wahllos verteilte Hämatome", fest.
Im übrigen beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, daß das Landgericht ersichtlich nicht bedacht hat, daß auch für die Unterlassungstäterschaft im Rahmen des § 225 StGB bedingter Vorsatz genügt (BGH NStZ-RR 1996, 197, 198), der sich - wenn nicht sogar eher positive Kenntnis und damit direkter Vorsatz naheliegt - hier schon deshalb aufdrängte, weil nach den ge-
troffenen Feststellungen der Verdacht der Kindesmißhandlung bei den Arztbesuchen ausdrücklich erörtert wurde.
4. Die Mängel in der Beweiswürdigung machen eine neue Verhandlung und Entscheidung über den Tatvorwurf notwendig. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Strafbarkeit der Angeklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung nach § 223 StGB zu prüfen, nachdem die Staatsanwaltschaft mit der Revisionsbegründung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) bejaht hat.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 444/02
vom
21. November 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. November 2002
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten jeweils wegen Körperverletzung zum Nachteil des Kindes Gedeon (Tat vom 14. Dezember 1999) verurteilt worden sind. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. März 2002 werden mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagten jeweils wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sind. Insoweit haben die Beschwerdeführer die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht sowie wegen
vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (Einzelstrafen 2 Jahre 9 Monate und 8 Monate Freiheitsstrafe) verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel bleiben im wesentlichen ohne Erfolg.
1. Der Senat stellt das Verfahren wegen der Tat vom 14. Dezember 1999 (Fall III 3. b der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die bisherigen Feststellungen belegen nicht, daß der nicht aktiv handelnde Angeklagte damit rechnen mußte, daß der andere in der besonderen Tatsituation (beide Angeklagten besuchten gemeinsam das Kind im Krankenhaus, aus dem es am nächsten Tag in eine Pflegefamilie entlassen werden sollte), das Kind noch einmal mißhandeln würde, und daß er dies noch hätte verhindern können. Eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung insoweit erscheint dem Senat aus den Gründen des § 154 Abs. 1 StPO nicht geboten, zumal die Sache im übrigen entscheidungsreif ist.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat nach der Teileinstellung des Verfahrens im übrigen zu den Schuld- und den Einzelstrafaussprüchen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 17. Oktober 2002. Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2002 – 3 StR 64/02 –, auf die sich die Revision des Angeklagten Carsten W. (RB vom 14. August 2002) beruft, nicht entgegen. Zwar hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht, welcher der beiden Angeklagten das Kind aktiv mißhandelt hat; anders als der Tatrichter in jener Sache hat es sich aber auf-
grund der Gleichartigkeit der Verletzungsmuster die Überzeugung verschafft, daß nur einer von ihnen, und zwar immer derselbe, der auch schon früher die Tochter mißhandelt hatte, tätlich geworden ist, während der andere die Taten geschehen ließ (UA 52, 65, 72, 105). Diese Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat hätte allerdings Bedenken, die Rechtsauffassung des Landgerichts zu bestätigen, es sei dem nicht aktiv Handelnden "nicht nur zumutbar, sondern sogar zwingend geboten (gewesen), sich bei der Geburt Gedeons von seinem Ehepartner zu trennen, Gedeon mitzunehmen und ihn so zu schützen" (UA 117). Einer so weit gehenden strafbarkeitsbegründenden Pflicht könnte möglicherweise der durch das Grundgesetz garantierte Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) entgegenstehen. Darauf kommt es letztlich hier aber nicht an, denn zu Recht nimmt das Landgericht an, daß der nicht aktiv Handelnde - zumal vor dem Hintergrund der der einschlägigen Vorverurteilung zugrundeliegenden Vorgeschichte - spätestens, nachdem am Vortag der Tat vier Hämatome im Stirnbereich als sicheres Zeichen einer Mißhandlung deutlich zu Tage getreten waren, das Kind umgehend von dem "Aktivtäter" hätte trennen und es so dessen Einwirkungsmöglichkeit entziehen müssen. Angesichts der besonderen Gefahren, denen das Kind durch den aktiv mißhandelnden Elternteil ausgesetzt war, ist die Annahme einer solchen Handlungspflicht
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch BGHSt 41, 113, 117; BGH NStZ 1984, 164).
Tepperwien Maatz Kuckein

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 64/02
vom
4. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 2002,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Winkler
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. März 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "Mißhandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sie von einem weiteren Fall der Mißhandlung von Schutzbefohlenen freigesprochen. Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Angeklagte mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen wohnte die Angeklagte vom 22. März bis Ende Juni 2000 zusammen mit ihrer am 14. Februar 1999 geborenen Tochter M. bei ihrer Halbschwester und deren wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen vorbestraften Lebensgefährten D. in einer Zweizimmerwohnung in S. . Sie hielt sich während dieses Zeitraums, soweit das Kind nicht stationär behandelt wurde, "immer in dessen Nähe auf; insbesondere war M. mit D. nie allein (UA S. 14)".

a) Wahrscheinlich kurz nach ihrer Ankunft in S. , nicht ausschlieûbar auch wenige Tage zuvor, wirkte wahrscheinlich die Angeklagte, möglicherweise aber auch eine andere Person unter im einzelnen nicht feststellbaren Umständen mit massiver Gewalt auf den Kopf des Kleinkindes ein, so daû dieses eine Kalottenfragmentfraktur rechts mit einem Hämatom und eine Hirnschwellung erlitt. Während der anschlieûenden stationären Behandlung informierte eine Klinikärztin die Angeklagte ausdrücklich über den Verdacht einer Kindesmiûhandlung. Das Landgericht hat die Angeklagte insoweit vom Vorwurf der Miûhandlung von Schutzbefohlenen freigesprochen, weil nicht sicher habe festgestellt werden können, daû sie selbst ihrer Tochter die Verletzungen zugefügt habe; möglicherweise sei sie von den Gewalttätigkeiten einer anderen Person gegen das Kind überrascht worden, so daû sie diese nicht habe abwenden können.
b) Im Zeitraum zwischen 28. April und 8. Mai 2000 erlitt M. auf im einzelnen nicht mehr feststellbare Art und Weise sechs Hämatome im Lendenwirbelbereich und ein Hämatom am Kopf. Die Strafkammer hat nicht sicher ausschlieûen können, daû diese Verletzungen durch Stürze des Kindes verursacht wurden. Während des folgenden Krankenhausaufenthaltes erhoben die behandelnden Ärzte gegenüber der Angeklagten wiederum den Vorwurf der Kindesmiûhandlung. Diesen Tatvorwurf hat die Strafkammer gemäû § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
c) In der Zeit vom 20. bis zum 27. Juni 2000 wirkte eine Person mindestens zweimal bewuût mit sehr massiver, flächenhafter Gewalt auf den Kopf des Kleinkindes ein. Dieses erlitt dadurch einen Bruch des Stirnbeins, ein Hämatom an der Stirn und einen Schädelbruch im Bereich des rechten Hinterkopfes. Wegen dieser Verletzungen wurde M. ca. vier Wochen lang im
Krankenhaus behandelt. Ihren Zustand schätzten die Ärzte zeitweise als lebensbedrohlich ein. Das Landgericht konnte nicht klären, auf welche Art und Weise im einzelnen gegen das Kind Gewalt ausgeübt worden war, wobei es zu Gunsten der Angeklagten davon ausging, daû beide Schädelbrüche und das Hämatom nur durch eine Gewalthandlung entstanden und weitere diagnostizierte Verletzungen möglicherweise auf Stürze zurückzuführen sind. Die Strafkammer ist der Überzeugung, daû die Angeklagte im Juni 2000 entweder ihre Tochter selbst in einer deren Leiden bewuût miûachtenden Gesinnung verletzte oder das Kind in derselben Gesinnung wissentlich dem Zugriff einer anderen Person aussetzte, von der sie wuûte, daû durch diese die Schädelbrüche herbeigeführt werden könnten. 2. Bei der Beweiswürdigung ist das Landgericht davon ausgegangen, daû die Angeklagte zumindest den Schädelbruch vom März 2000 und die Schädelbrüche vom Juni 2000 sowie die damit zusammenhängenden Kopfverletzungen ihrer Tochter mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit jeweils eigenhändig und mit direktem Vorsatz zugefügt habe. Es verblieben jedoch Zweifel, weil eine andere Person, insbesondere die Halbschwester der Angeklagten und vor allem deren einschlägig vorbestrafter Lebensgefährte als Täter nicht sicher ausgeschlossen werden konnten. Da die Angeklagte das Kind nie längere Zeit allein gelassen habe, habe sie nach den schweren Kopfverletzungen vom März 2000 gewuût, von wem und in welcher Situation diese verursacht worden seien. Hinsichtlich der im Juni 2000 zugefügten Verletzungen hat die Angeklagte nach Ansicht des Landgerichts ihre Tochter zumindest durch Unterlassen roh miûhandelt und dabei das Kind in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung durch Hirnschäden und einer erheblichen Schädigung der
körperlichen und seelischen Entwicklung gebracht (§ 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 2. Alt., Nr. 2, § 13 StGB). Sie habe auf Grund der elterlichen Sorge die Pflicht und auch die Möglichkeit gehabt, das Kind von der gefährlichen Person, die ihr durch die Zufügung des ersten Schädelbruchs im März 2000 bekannt gewesen sei, fernzuhalen und dadurch weitere Miûhandlungen zu verhindern. Das Unterlassen sei mit direktem Vorsatz erfolgt. 3. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dabei geht die Strafkammer zwar zutreffend davon aus, daû die Tatmodalität des "rohen Miûhandelns" in § 225 Abs. 1 StGB auch durch Unterlassen begangen werden kann (vgl. BGH NStZ 1991, 234; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 225 Rdn. 11). Sie hat aber bei der von ihr als möglich angesehenen Alternative , die Angeklagte habe die Miûhandlung ihrer Tochter durch eine andere Person lediglich nicht verhindert, deren Handlungspflicht auf eine nicht tragfähige Schluûfolgerung gestützt. Das Landgericht hat nicht feststellen können, ob die Schädelbrüche vom Juni 2000 durch Verletzungshandlungen der Angeklagten oder einer anderen Person herbeigeführt wurden. Für die letztgenannte Alternative begründet es eine Täterschaft der Angeklagten durch Unterlassen damit, diese habe auf Grund der Miûhandlung vom März 2000 gewuût, daû dem Kind durch die a ndere Person Gefahr drohe. Diese Schluûfolgerung wäre jedoch nur dann tragfähig , wenn die Verletzungshandlungen vom März und Juni 2000 jeweils durch dieselbe Person begangen worden wären. Dies ist indes nicht festgestellt. Vielmehr kommt nach den getroffenen Feststellungen in Betracht, daû für beide Vorfälle unterschiedliche Täter verantwortlich sind. Für die erste Tat vom März 2000 hat das Tatgericht eine Miûhandlung durch die Angeklagte für wahrscheinlich gehalten und nicht einmal ausschlieûen können, daû diese
zeitlich bereits vor dem Einzug der Angeklagten in die Wohnung ihrer Halbschwester in S. erfolgt war. Bei diesen Fallgestaltungen kann das Geschehen vom März 2000 weder der Halbschwester noch deren Lebensgefährten angelastet werden. Hatte die Angeklagte oder eine weitere, bislang unbekannte Person die erste Miûhandlung begangen, bestand keine Verpflichtung der Angeklagten, ihre Tochter vor ihrer Halbschwester oder deren Lebensgefährten zu schützen, weil nach ihrem Kenntnisstand dem Kind von diesen Personen keine Gefahr drohte. 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
a) Bei der Beweiswürdigung zu der Tat vom Juni 2000 ist die zur Entscheidung berufene Strafkammer an die dem rechtskräftigen Freispruch zu Grunde liegenden Feststellungen nicht gebunden (vgl. BGHSt 43, 106, 107; Rieû in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. Einl. J Rdn. 103 f. m. w. N.). Sie wird sich in ihr aber mit den Gründen des Freispruchs auseinandersetzen müssen.
b) Sollte sie zu dem Ergebnis kommen, die Angeklagte habe gebotene Handlungspflichten zum Schutze ihrer Tochter vor einer drohenden Miûhandlung durch einen Dritten bewuût unterlassen, wird sie sich bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes (vgl. dazu Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke /Schröder, StGB 25. Aufl. § 15 Rdn. 98) mit deren Vorstellung über die Folgen der Untätigkeit befassen müssen. Wenn die Angeklagte weitere Miûhandlungen ihrer Tochter durch einen Dritten lediglich für möglich gehalten haben sollte, ist eine Abwägung auf Grund aller objektiven und subjektiven Tatumstände erforderlich, ob sie diese billigend in Kauf nahm und deshalb bedingter Vorsatz zu bejahen ist oder ob sie auf ihr Ausbleiben ernsthaft vertraute und ihr deshalb nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. BGHSt 36, 1, 10; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 15 Rdn. 9 ff.).

c) Bei der Frage, ob das durch Unterlassen begangene Miûhandeln roh im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB war, sind vor allem die Schwere des drohenden körperlichen Angriffes auf das hilflose Kleinkind, in der sich die gefühllose, fremde Leiden miûachtende Gesinnung widerspiegelt, aber auch die Persönlichkeit der Angeklagten und deren Motivation von Bedeutung (vgl. BGHSt 25, 277, 278, 280; Hirsch in LK 11. Aufl. § 225 Rdn. 14). Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 266/15
vom
4. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen
ECLI:DE:BGH:2016:040216B4STR266.15.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte zusammen mit seiner Verlobten und dem gemeinsamen am 5. Dezember 2011 geborenen Sohn J. in einer Wohnung. Die Versorgung des Kindes übernahmen arbeitsteilig ausschließlich beide Elternteile. Das Kind wurde öfter misshandelt, so dass es ältere Verletzungen in Form von sichtbaren Prellungen aufwies. Welcher Elternteil dem Kind welche Verletzungen zugefügt hatte, hat nicht festgestellt werden können. Sicher ist jedoch, dass sowohl die Mutter als auch der Angeklagte wussten, dass das Kind Verletzungen durch elterliche Misshandlungen erlitten hatte.
3
Am Abend des 11. April 2012 erhielten der Angeklagte und seine Verlobte Besuch von einem Bekannten, mit dem sie gemeinsam im Wohnzimmer die Fernsehübertragung eines Fußballspiels anschauten. Gegen 22.30 Uhr wurde das Kind ins Bett gebracht. Nach 23.30 Uhr, als der Angeklagte von der Toilette kommend sich anschickte, das Wohnzimmer wieder zu betreten, machteJ. durch Geräusche auf sich aufmerksam, worauf beide Elternteile gemeinsam in das Kinderzimmer gingen, um nach dem Kind zu sehen. Kurz darauf ertönte aus dem Kinderzimmer ein krachendes Geräusch. Die Strafkammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass bei dem im Kinderzimmer befindlichen Kinderbett drei der vier Fixierungen des Lattenrostes aus dem Rahmen gebrochen waren, was zur Folge hatte, dass der sich auf die Bettumrandung stützende Angeklagte mit den Händen auf den Kopfbereich von J. stürzte und dies bei dem Kind zu Hämatomen am Kopf, einer Einblutung an der Zunge sowie einer Quetsch-Rissverletzung unter dem Auge führte. Wenige Minuten später, gegen 23.45 Uhr, als beide Elternteile sich noch gemeinsam im Kinderzimmer befanden, wurde das Kind von einem Elternteil für den anderen erkennbar über einen Zeitraum von mindestens fünf bis zehn Sekunden heftig geschüttelt. Die Strafkammer, die nicht hat feststellen können, wer aktiv handelte , geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass das Schütteln durch die Mutter erfolgte. Der Angeklagte erkannte aber zumindest die Verletzungshand- lung an dem Kind. Es war ihm bewusst, dass es durch das rohe Schütteln erheblich verletzt werden wird, und er hatte auch die Möglichkeit, durch ein schnelles Eingreifen die Tat zu verhindern. Es kam ihm darauf an, dass das Kind aufhört zu schreien und er selbst wieder seine Ruhe hat.
4
J. hörte unmittelbar nach dem Schütteln auf zu schreien, er röchelte und es stellten sich Atemaussetzer ein. Die Mutter kam mit dem Kind auf dem Arm in Begleitung des Angeklagten aus dem Kinderzimmer zurück ins Wohnzimmer. Beide Eltern schwiegen und zeigten sich betroffen. Anschließend alarmierte der Bekannte auf Aufforderung des Angeklagten den Notarzt, der das Kind ins Krankenhaus verbrachte. Bei einer am Folgetag durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchung des Kindes wurden neben alten Hämatomen u.a. eine Knochenhautabhebung am rechten Oberarmknochen, ein Kortikalisdefekt an der linken Elle, massive ubiquitäre zirkumskripte Blutungen in der Netzhaut und chronische subdurale Hämatome mit frischen Anteilen festgestellt. Die Verletzungen sind zwischenzeitlich ohne dauerhafte Schädigung ausgeheilt.
5
Das Landgericht sieht den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB in der Alternative des rohen Misshandelns durch Unterlassen verwirklicht und stützt die rechtliche Bewertung darauf, dem Angeklagten als Beschützergarant sei aus den Vorverletzungen bekannt gewesen, dass das Kind entweder durch ihn selbst oder die Mutter misshandelt worden sei, wobei ihm aus beiden Varianten eine besondere Fürsorgepflicht erwachsen sei. Zumindest sei dem Angeklagten eine schadensabwendende Intervention gegenüber der Mutter möglich gewesen , weil er sich in unmittelbarer Nähe des Tatgeschehens befunden und es unmittelbar mitbekommen habe.

II.


6
Die Verurteilung hat keinen Bestand.
7
Der Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB kann in den Tatalternativen des Quälens und des rohen Misshandelns auch durch Unterlassen verwirklicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1991 - 4 StR 560/90, NStZ 1991, 234). Das Landgericht ist daher im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden Elternteilen die Misshandlung zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vornahm, in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450). Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine Handlungspflicht des Angeklagten angenommen und die für ihn bestehende Möglichkeit der Erfolgsabwendung bejaht hat, halten indes einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
8
1. Soweit die Strafkammer die Pflicht des Angeklagten, zum Schutz seines Sohnes tätig zu werden, auf dessen Kenntnis von früheren elterlichen Misshandlungen gestützt hat, hat sie übersehen, dass eine solche Handlungspflicht des Angeklagten nur existierte, falls die früheren Misshandlungen durch die Mutter des Kindes begangen worden waren. In diesem Fall hätte der Angeklagte bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat durch die Mutter geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03 aaO; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02 aaO; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117). Hatte dagegen der Angeklagte selbst die früheren Misshandlungen vorgenommen, bestand für ihn keine Verpflichtung, seinen Sohn vor der Mutter zu schützen, da nach seinem Kenntnisstand von ihr keine Gefahren für das Kind ausgingen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - 3 StR 64/02). Von welchem Elternteil die dem Tatgeschehen vorausgegangenen Übergriffe zum Nachteil des gemeinsamen Sohnes verübt worden waren, hat das Landgericht aber gerade nicht feststellen können.
9
2. Auch den Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Pflicht und die Möglichkeit der Erfolgsabwendung aus dem konkreten Tatgeschehen abgeleitet hat, begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken. Denn für die Feststellung, wonach der Angeklagte die Verletzungshandlung an J. erkannte und die Möglichkeit hatte, die Tat durch schnelles Eingreifen zu verhindern, fehlt im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung jede Begründung, so dass nicht nachvollzogen werden kann, auf welcher Tatsachengrundlage der Tatrichter zu seiner Überzeugung gelangt ist. Dass der Angeklagte das - zu seinen Gunsten angenommen nur fünf Sekunden dauernde - Verletzungsgeschehen unmittelbar mitbekam und noch rechtzeitig hätte eingreifen können, versteht sich auch angesichts des Umstands, dass sich beide Elternteile in dem übersichtlich möblierten Kinderzimmer aufhielten, nicht von selbst, zumal der Aufenthalt ca. 15 Minuten dauerte und es vor dem eigentlichen Tatgeschehen zu der Beschädigung des Kinderbettes kam.
Sost-Scheible RinBGH Roggenbuck ist urlaubs- Cierniak bedingt abwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible
Franke Bender

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.