Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2004 - 1 StR 39/04

bei uns veröffentlicht am15.06.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 39/04
vom
15. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
Dr. Graf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. September 2003 werden verworfen. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Der Angeklagte trägt die der Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen. Die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:


Dem Angeklagten liegt zur Last, versucht zu haben, seine Ehefrau mit einem Messer mit tiefreichenden Schnitten in beide Unterarme und mit einem Stich in die linke Brust zu töten. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte greift das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge insgesamt an; insbesondere rügt er die Annahme, er habe sich eines versuchten Mordes aus sonst niedrigen Beweggründen schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten
des Angeklagten eingelegte Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ; sie wendet sich mit der Sachrüge im wesentlichen dagegen, daß das Landgericht zu der Strafmilderung wegen Versuchs gekommen ist und erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

Die Revision des Angeklagten Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Die Rüge wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten ist jedenfalls unbegründet. Weder aus den vorgetragenen Verfahrenstatsachen noch aus den Urteilsgründen ergeben sich Zweifel an der Sachkunde des angehörten Sachverständigen Dr. W. oder der Richtigkeit seines Gutachtens. Nach den Urteilsgründen hat sich der Sachverständige vielmehr ausführlich mit einem möglichen Einfluß des vom Angeklagten behaupteten Schädelhirntraumas auf die Schuldfähigkeit sowie mit dessen Herkunft und sozialer Integration in Deutschland auseinandergesetzt und im einzelnen ausgeführt , weshalb sich aus psychiatrischer Sicht beides nicht auf die Begehung der Tat ausgewirkt hat. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, welche konkreten Beweisergänzungen mit einem weiteren Gutachten zu erzielen wären (§ 244 Abs. 2 StPO). Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in revisionsrechtlich unbeachtlichen Angriffen auf die in den Urteilsgründen niedergelegte tatrichterliche Würdigung der Tatsachen, aufgrund derer die Strafkammer zur Annahme der uneingeschränkten Schuldfähigkeit gelangt ist.

2. Die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf nur folgendes: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Beweggründe niedrig, wenn sie als Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23 und 39). Nach den Feststellungen war Beweggrund des Angeklagten, seiner Ehefrau, die sich in Deutschland besser integriert hatte als er, das Recht abzusprechen, ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten und sich von ihm zu trennen, ferner sein ausgeprägtes Besitzdenken und sein rücksichtsloser Eigennutz. Aus Wut und Verärgerung über die von seiner Ehefrau ausgesprochene Trennung fühlte er sich in seinem Stolz gekränkt, weil er als Familienoberhaupt aus der Wohnung gewiesen, mit einem Kontaktverbot belegt und zu Unterhaltszahlungen aufgefordert wurde. Er ging davon aus, seine Ehefrau habe ihr Leben verwirkt, weil sie sich von ihm trennen wollte. Dafür wollte er sie bestrafen und erhob sich gleichsam als "Vollstrecker eines Todesurteils" über die Rechtsordnung und das Lebensrecht seiner Frau (UA S. 33). Die Gefühle der Demütigung und Kränkung wurden dabei überlagert von Gefühlen des Neides, des Hasses und dem Wunsch, seine Ehefrau körperlich zu zerstören. Seine Ehefrau hatte dabei objektiv keinen begründeten Anlaß zu Haßgefühlen und Eifersucht gegeben.
Die Kammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß dem Angeklagten bewußt war, daß seine Motive auf sittlich tiefster Stufe stehen und verachtenswert sind. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts-
hofs vom 20. Februar 2002 - 5 StR 545/01 - NStZ 2002, 368 geht fehl, weil die Entscheidung einen anderen Sachverhalt betraf.
Das Landgericht hat auch eine mögliche tatbestimmende eigene Suizidalität des Angeklagten rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beschwerdeführers sind revisionsrechtlich unbeachtlich. Sie erschöpfen sich darin, die Wertung des hierzu berufenen Tatrichters durch eine eigene abweichende Bewertung zu ersetzen. Einen Rechtsfehler zeigen sie hingegen nicht auf.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft 1. Die Entscheidung des Landgerichts, im Falle des versuchten Mordes (hier in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) von der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen, hält rechtlicher Prüfung stand.
a) Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355f.; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 5, 8, 9, 11 und 12). Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ab-
hängt (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8 und § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 21).
b) Die Strafkammer hat ausgeführt, sie habe die Strafmilderung aufgrund der notwendigen Gesamtbetrachtung aller Tatumstände und der Täterpersönlichkeit nach reiflicher Überlegung vorgenommen, wobei sie den wesentlichen versuchsbezogenen Umständen besonderes Gewicht beigemessen habe. Sie habe entscheidend auf die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und das Maß der in ihm zutage getretenen kriminellen Energie abgestellt. Die Nähe zur Tatvollendung sei hier gegeben; die Geschädigte habe viel Blut verloren und wäre ohne sofortige Notoperation innerhalb weniger Minuten verblutet. Die kriminelle Energie sei hoch; es handele sich um eine vorangekündigte Tat, die der Angeklagte umsichtig und wohl überlegt durchgeführt habe. Die Tatausführung sei sadistisch und brutal gewesen. Der Angeklagte habe seine Ehefrau in Tötungsabsicht an beiden Handgelenken tiefreichende Schnittwunden zugefügt und dabei die Ellenarterien, die Sehnen und Nerven durchtrennt. Er habe sich bei seinen Handlungen weder durch die Schreie seiner Ehefrau noch durch seine hinzutretende Tochter beeindrucken lassen und habe seinen Tötungsversuch mit gefühlskalten Kommentaren wie “So, jetzt müssen wir ins Herz gehen! So, bist Du schon verreckt? So ist gut!“ fortgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt: „Das entscheidende Kriterium, das die Kammer letztlich bewogen hat, doch von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, sind die erstaunlich geringen Folgen der Tat bei der Geschädigten. Sie trägt sichtbare Narben, ist in der Bewegungsfähigkeit ihrer Arme und Hände eingeschränkt und leidet unter gelegentlichem Stimmverlust. Bei der brutalen Vorgehensweise des Angeklagten und dem entstandenen Verletzungsbild sind weit schlimmere Folgen denkbar,
wie völliger Verlust der Bewegungsfähigkeit der oberen Extremitäten oder gar hirnorganische Schäden bedingt durch den hohen Blutverlust" (UA S. 37/38). 2. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß diese Formulierung für sich gesehen eher gegen die vorgenommene Strafrahmenverschiebung spricht. Im Rahmen der von der Strafkammer angestellten Gesamtwürdigung ist aber nicht zu besorgen, daß sie sich mit der Betonung des ausgebliebenen Erfolgs-unwerts den Blick auf die Bedeutung und Tragweite der festgestellten versuchsbezogenen Umstände verstellt hat. Die Strafkammer hat alle wesentlichen straferschwerenden Gesichtspunkte , die für oder gegen eine Versagung der Versuchsmilderung sprechen können, gesehen und gewertet. Wenn die Kammer im Bewußtsein der Problematik einer sonst zwingenden Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe gleichwohl als letztlich ausschlaggebend für eine Strafmilderung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB erachtet hat, daß es bei hohem Handlungsunwert (glücklicherweise) „nur“ zu einem sich im Rahmen haltenden Erfolgsunwert gekommen ist, hält sich dies noch innerhalb des Spielraums, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist. Bei der Gewichtung der für die Strafzumessung wesentlichen Umstände können Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle spielen, die aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und dem Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen worden und einer exakten Richtigkeitskontrolle entzogen sind. Das Revisionsgericht nimmt die Strafzumessung des Tatrichters bis an die Grenze des Vertretbaren hin, (vgl.
BGHSt 27, 2, 3; 29, 319, 320; jeweils m. w. Nachw.). Rechtsfehler, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts ermöglichen und zugleich notwendig machen würden, läßt die Entscheidung der Strafkammer für eine Versuchsmilderung nicht erkennen. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2004 - 1 StR 39/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2004 - 1 StR 39/04

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2004 - 1 StR 39/04 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Strafgesetzbuch - StGB | § 211 Mord


(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

Strafgesetzbuch - StGB | § 23 Strafbarkeit des Versuchs


(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2004 - 1 StR 39/04 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2004 - 1 StR 39/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2002 - 5 StR 545/01

bei uns veröffentlicht am 20.02.2002

5 StR 545/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richt
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2004 - 1 StR 39/04.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2019 - 5 StR 449/19

bei uns veröffentlicht am 22.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 449/19 vom 22. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2019:221019B5STR449.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der.

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2005 - 5 StR 529/04

bei uns veröffentlicht am 01.02.2005

5 StR 529/04 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 1. Februar 2005 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende R

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2014 - 4 StR 59/14

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 59/14 vom 5. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 201

Referenzen

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

5 StR 545/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 20. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. Juni 2001 werden verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge; beide Revisionen haben keinen Erfolg.

I.


Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte, ein Wolgadeutscher, der in der ehemaligen Sowjetrepublik Kasachstan beheimatet war, siedelte im Jahre 1991 mit seiner Familie nach Deutschland über. Während sich seine Ehefrau, das spätere Tatopfer M , hier schnell einlebte, die deutsche Sprache bald beherrschte, Arbeit als Altenpflegerin fand und soziale Kontakte knüpfte, hatte der Ange-
klagte erhebliche Eingewöhnungsschwierigkeiten: Er erlernte die deutsche Sprache nur unvollkommen, fühlte sich deshalb isoliert und vermißte die dörfliche Gemeinschaft seiner Heimat. Dies führte zu einer Änderung der familiären Verhältnisse in der Weise, daß nunmehr die Ehefrau die dominierende Rolle spielte, das Geld verwaltete, die Behördengänge erledigte und auch die übrigen mit der Übersiedlung verbundenen Probleme regelte. Der Angeklagte, der sich durch diese Entwicklung gekränkt und gedemütigt fühlte , begann in erheblichem Maße Alkohol zu trinken, was die Spannungen zwischen den Eheleuten noch verstärkte. M verweigerte zunehmend den ehelichen Verkehr, da sie sich vor den alkoholbedingten Ausfällen des Angeklagten ekelte. Dies ließ den Angeklagten ± zu Unrecht ± vermuten, daß seine Ehefrau ihn betrüge. Er verfolgte sie mit übersteigerter Eifersucht und spionierte ihr nach. Zweimal ± in den Jahren 1996 und 1998 ± griff der Angeklagte seine Ehefrau auch tätlich an: Einmal verletzte er sie leicht mit einem Messer und das andere Mal schlug er ihr in den Nacken. Nach einer vorübergehenden Versöhnung brachen die alten Konflikte erneut aus: Wieder spionierte der Angeklagte seiner Ehefrau nach und versuchte, ihre Kontakte außerhalb der Familie zu unterbinden. Die Situation verschlimmerte sich noch dadurch, daß der Angeklagte im Jahre 1999 seine Arbeit verlor und sich nunmehr vollends nutzlos und minderwertig vorkam.
Am Vormittag des 14. September 2000 kam es zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten, in deren Verlauf der Angeklagte seine Ehefrau wiederum des Ehebruchs bezichtigte und ihr vorwarf , sich ihm sexuell zu verweigern und heimlich Geld aus dem Haus zu schaffen. M bestritt die Vorwürfe, beleidigte und beschimpfte den Angeklagten und teilte ihm mit, daß sie sich von ihm trennen wolle. Innerlich aufgewühlt und tief getroffen von den erstmals geäußerten Trennungsabsichten seiner Frau, verließ der Angeklagte die Wohnung, holte eine auf dem Dachboden versteckte geladene Pistole, steckte sie in die Hosentasche und kehrte in die Wohnung zurück. Er wollte noch einmal mit seiner Frau reden, sie jedoch töten, falls sie bei ihrem Trennungswunsch bleiben sollte.
Er traf seine Ehefrau im Badezimmer an, wo sie ± auf dem Toilettendeckel sitzend ± Wäsche sortierte. M erklärte dem Angeklagten, sie werde seine Sachen packen, damit er gehe. Es kam erneut zum Streit. Als es dann wieder um das Erkalten ihrer sexuellen Gefühle ging, äuûerte M , er ± der Angeklagte ± sei ohnehin impotent. Als dem Angeklagten klar wurde, daû seine Frau ihn endgültig verlassen wollte, zog er die Pistole aus der Hosentasche, legte auf seine Frau an und drückte zweimal ab. Es löste sich jedoch kein Schuû. Als M jetzt erkannte, daû sie in Lebensgefahr schwebte, versuchte sie, aus dem Badezimmer zu entkommen. Der Angeklagte versperrte ihr jedoch den Weg, nahm sie in den Schwitzkasten und schlug ihr mit dem Pistolengriff drei- bis viermal kräftig auf den Kopf, so daû sie auf dem Fuûboden des Badezimmers zusammenbrach. Da die Kopfverletzungen nach Einschätzung des Angeklagten noch nicht tödlich waren, holte er ein Fleischermesser aus der Küche, mit dem er seiner auf dem Boden liegenden, bereits schwerverletzten Ehefrau Schnitt- und Stichverletzungen im Brust- und Halsbereich beibrachte; schlieûlich schnitt er ihr die Kehle durch. M verstarb noch am Tatort. Zur Schuldfähigkeit hat die sachverständig beratene Strafkammer festgestellt, daû die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung gemäû § 21 StGB erheblich vermindert war.

II.


Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist unbegründet. Daû der Tatrichter das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 213 StGB verneint hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

III.


Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes aus niedrigen Beweg-
gründen anstrebt. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen niedriger Beweggründe abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung stand. Auch daû die Strafkammer das Mordmerkmal der Heimtücke nicht erörtert hat, begegnet entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Bedenken.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Beweggründe niedrig, wenn sie als Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung , welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschlieût (BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23 und 39).
Die Strafkammer geht davon aus, daû der Angeklagte seine Ehefrau in erster Linie aus Verzweiflung und Wut über die Trennungsandrohung und die beleidigende Bemerkung über seine Potenz getötet hat. Wut kann als niedriger Beweggrund dann in Betracht kommen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruht (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 36 m.w.N.). M hatte dem Angeklagten unmittelbar vor der Tat vorgeworfen, impotent zu sein, was den Angeklagten tief getroffen und gekränkt hat (UA S. 20 und 24). Zudem hatte sie ihn schon bei der ersten am Tattat geführten Auseinandersetzung erheblich beleidigt (UA S. 19). Wenngleich der Angeklagte die verbalen Entgleisungen seiner Ehefrau durch seine unberechtigten Vorwürfe auch mitverursacht hatte, entbehrte seine Wut doch nicht einer gewissen Berechtigung, so daû schon deshalb zweifelhaft ist, ob sein Tötungsmotiv auf niedrigen Beweggründen beruhte (vgl. BGH aaO). Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zutreffend die für den Angeklagten bestimmenden Motive in ihrer Gesamtheit nicht als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB bewertet. Die von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gerückte Frage der kulturbedingten Wertvorstellungen des Angeklag-
ten spielte bei dem komplexen emotionalen Ursachengeflecht ersichtlich nur eine untergeordnete Rolle.
2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daû die Strafkammer das Mordmerkmal der Heimtücke nicht geprüft hat.
Allerdings legen die getroffenen Feststellungen die Erörterung auch dieses Mordmerkmals nahe. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewuût zur Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem „lediglich“ gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363, 365; 20, 301, 302; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 7, 13 und 17). Arg- und Wehrlosigkeit können auch dann gegeben sein, wenn der Tat ± wie hier ± eine feindselige verbale Auseinandersetzung vorausgeht, das Opfer die drohende Gefahr aber erst im letzten Augenblick erkennt, so daû ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3 und 15).
Nach den Urteilsausführungenerkannte M erst bei der versuchten Schuûabgabe, daû sie in Lebensgefahr war. Ihr Fluchtversuch erwies sich als aussichtslos, da der Angeklagte ihr den Weg versperrte und sie zu Boden schlug. Ob zu diesem Zeitpunkt andere realistische Verteidigungsmöglichkeiten ± etwa das Herbeirufen von Hilfe ± bestanden haben, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, liegt aber nach den getroffenen Feststellungen nicht nahe. Auch daû sich das schwerverletzt auf dem Boden liegende Opfer noch mit den Händen gegen das Messer gewehrt hat, schlieût Heimtücke nicht aus. Denn Abwehrversuche, die das durch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidungsmöglichkeiten behinderte ± hier bereits schwer verletzte ± Opfer im letzten Moment unternommen hat, stehen der Annahme dieses Mordmerkmals nicht entgegen (BGH NStZ 1999, 506).
Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und namentlich den mitgeteilten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen konnte der Tatrichter aber die subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke so sicher ausschlieûen, daû eine Erörterung ausnahmsweise entbehrlich war. Dem entspricht, daû auch die Staatsanwaltschaft dieses Mordmerkmal weder in ihrer Anklageschrift benannt noch mit der Revision beanstandet hat, das Landgericht habe die Heimtücke nicht geprüft. Auch daraus schlieût der Senat , daû es für alle Prozeûbeteiligten auf der Hand lag, daû der Angeklagte infolge seines Zustands der erheblich verminderten Schuldfähigkeit die mögliche Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers nicht erkannt hat und ihm das Bewuûtsein, diese auszunutzen, gefehlt hat.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).