Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2016 - RiSt (R) 1/15
Gericht
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden - Dienstgerichtshof für Richter - vom 27. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger, das Sächsische Staatsministerium der Justiz, führt gegen die Beklagte eine Disziplinarklage mit dem Ziel, deren monatliche Dienstbezüge für die Dauer von zwei Jahren um 1/10 zu kürzen.
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Die im November 1957 geborene Beklagte ist seit 1992 als Richterin beim Arbeitsgericht C. tätig und wurde im Jahr 1994 zur Richterin am Arbeitsgericht ernannt.
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Mit Schreiben des Klägers vom 27. August 2004 wurde der Beklagten aufgegeben, in jedem künftigen Fall der Dienstunfähigkeit den Nachweis bereits am ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst durch amtsärztliches Attest vom gleichen Tag zu führen. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. November 2005 - 3 BS 222/05 - fest, dass die Anordnung vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2005 noch Anhaltspunkte für eine fortdauernde Alkoholsucht der Beklagten anzunehmen waren, rechtmäßig sei. Die gegen diese Anordnung in der Hauptsache erhobene Klage nahm die Beklagte im Februar 2006 zurück. Die Anordnung ist bislang nicht aufgehoben worden.
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In einem Verfahren vor dem Dienstgerichtshof schlossen die Parteien am 18. August 2010 eine Vereinbarung, wonach sich die Beklagte verpflichtete, bis einschließlich August 2011 bei jeder Dienstunfähigkeit schon am ersten Tag den Amtsarzt aufzusuchen und die Dienstunfähigkeit bestätigen zu lassen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger bis einschließlich August 2011 aus den Fehlzeiten im Zeitraum von September 2008 bis August 2010 keine Sanktionen herzuleiten, solange die Beklagte jede Dienstunfähigkeit schon am ersten Tag vom Amtsarzt bestätigen lasse. Für diesen Fall hatte der Kläger sich zudem verpflichtet, die Anordnung vom 27. August 2004 aufzuheben.
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Der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts informierte den Kläger mit Schreiben vom 8. und vom 14. Oktober 2010 sowie vom 7. Januar 2011 über Zeiten, in denen die Beklagte dem Dienst wiederum unter Hinweis auf das Bestehen einer krankheitsbedingten Verhinderung ferngeblieben sei, ohne zum Nachweis entsprechende amtsärztliche Atteste vorzulegen.
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Mit Verfügung vom 27. Januar 2011 leitete das Sächsische Staatsministerium der Justiz, nach einer entsprechenden Ankündigung vom 21. Oktober 2010, ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein und zog dieses an sich. Der Beklagten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum vom 12. September 2008 bis zum 11. Juni 2010 insgesamt achtmal vom Dienst ferngeblieben zu sein, ohne ein amtsärztliches Attest vorgelegt zu haben. Insoweit liege der Verdacht vor, sie habe gegen die Anordnung vom 27. August 2004 verstoßen. Aufgrund dieses Verhaltens habe sie sich verdächtig gemacht, gegen ihre Gehorsamspflicht und ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen zu haben. Die Einleitungsverfügung wurde von dem damaligen Abteilungsleiter I unterzeichnet; der damalige Staatssekretär erhielt die Verfügung vor deren Versendung mit der Bitte um Kenntnisnahme. Nachdem der vom Kläger bestimmte Ermittlungsführer seinen Abschlussbericht vorlegt hatte, wurde dieser der Beklagten zur Kenntnisnahme und mit der Gelegenheit zur abschließenden Äußerung übersandt.
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Des Weiteren kündigte der Kläger an, Disziplinarklage gegen die Beklagte erheben zu wollen. Er wies gleichzeitig darauf hin, dass der Direktor des Arbeitsgerichts C. über weitere Fehlzeiten der Beklagten im Februar und März 2011 berichtet habe, bei denen die Dienstunfähigkeit ebenfalls nicht durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen worden sei. Das Disziplinarverfahren werde daher auf diese Pflichtverletzungen ausgedehnt. Das entsprechende Schreiben des Klägers an die Beklagte wurde ebenfalls vom Abteilungsleiter I unterzeichnet. Nach der Verfügungskette fand weder eine Beteiligung des Staatssekretärs noch des Ministers statt.
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Mit Schriftsatz vom 1. September 2011 wurde die vorliegende Disziplinarklage beim Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richter - eingereicht. Die Klageschrift wurde ebenfalls vom damaligen Abteilungsleiter I unterzeichnet. Eine Beteiligung des Ministers oder des Staatssekretärs bei der Erhebung der Disziplinarklage ist den Akten nicht zu entnehmen.
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Mit der Disziplinarklage wurde der Beklagten zu Last gelegt, in insgesamt elf Fällen des krankheitsbedingten Fernbleibens vom Dienst in dem Zeitraum vom 12. September 2008 bis zum 30. März 2011 keine amtsärztliche Bestätigung vorgelegt zu haben und damit die Anordnung des Staatsministeriums der Justiz vom 27. August 2004 missachtet zu haben. Die Beklagte habe durch die Missachtung dieser Anordnung in den elf aufgeführten Fällen jeweils gegen ihre Gehorsamspflicht verstoßen. Darüber hinaus habe sie durch ihr Verhalten auch ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Diese Pflichtverletzungen würden ein Dienstvergehen darstellen, da die Beklagte es in allen Fällen vorsätzlich und damit schuldhaft unterlassen habe, ihre Dienstunfähigkeit durch ein am ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst einzuholendes amtsärztliches Attest nachzuweisen. Der Verfolgbarkeit dieser Dienstpflichtverletzungen stünden keine rechtlichen Hindernisse entgegen, insbesondere nicht die in der Berufungsverhandlung vor dem Dienstgerichtshof für Richter am 18. August 2010 von den Parteien geschlossene Vereinbarung.
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Der Kläger hat beantragt,
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die monatlichen Dienstbezüge der Beklagten für die Dauer von zwei Jahren um 1/10 zu kürzen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne sich nicht mehr auf die Fortgeltung der Anordnung vom 27. August 2004 berufen. Ein Beamter sei lediglich verpflichtet, wenn seine Dienstunfähigkeit länger als drei Tage andauere, spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Weitergehende Pflichten bestünden im Falle einer Dienstunfähigkeit nicht, insbesondere sei kein Nachweis der Dienstunfähigkeit am ersten Tag durch amtsärztliches Attest erforderlich. Der Antrag sei darüber hinaus unangemessen.
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Das Landgericht - Dienstgericht für Richter - hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht - Dienstgerichtshof für Richter - hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an den Dienstgerichtshof. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Der Dienstgerichtshof hat zu Recht erkannt, dass die vorliegende Disziplinarklage aufgrund wesentlicher Mängel bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzuweisen ist.
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I. Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 44a Sächsisches Richtergesetz (im Folgenden: SächsRiG) i.V.m. § 81 Abs. 1 DRiG statthaft. Der Dienstgerichtshof hat die Revision im angefochtenen Urteil zugelassen. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Sie wurde entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 DRiG innerhalb zweier Wochen nach der am 3. März 2015 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils schriftlich beim Oberlandesgericht - Dienstgerichtshof für Richter - am 11. März 2015 eingelegt und innerhalb zweier weiterer Wochen, gerechnet vom Ablauf der Einlegungsfrist, mit am 26. März 2015 beim Dienstgerichtshof eingegangenem Schriftsatz begründet. In der Revisionsbegründung ist nach § 82 Abs. 1 Satz 2 DRiG angegeben, inwieweit das Urteil angefochten wird, welche Änderung beantragt und wie der Antrag begründet wird. Darüber hinaus setzt sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Begründungen des angefochtenen Urteils ausreichend auseinander.
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II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung gegen die abweisende Entscheidung des Dienstgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Disziplinarklage ist zulässig, insbesondere ist das Sächsische Staatsministerium der Justiz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 28, 29 Abs. 1 Nr. 3 Sächsisches Justizgesetz (im Folgenden: SächsJG) oberste Dienst(aufsichts)behörde der Beklagten und nach § 41 Abs. 1 SächsRiG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 1 Sächsisches Disziplinargesetz (im Folgenden: SächsDG) als oberste Dienstbehörde für die Erhebung einer Disziplinarklage gegen Richter zuständig. Die Disziplinarklage ist jedoch unbegründet. Die für Richter durch § 41 Abs. 1 SächsRiG bestimmte entsprechende Geltung des Sächsischen Disziplinargesetzes lässt die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die oberste Landesbehörde selbst nicht zu, wie die Auslegung der Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes und des Sächsischen Justizgesetzes ergibt. Dies stellt einen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens nach § 56 SächsDG dar.
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1. Die Disziplinarklage ist zulässig. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz ist als oberste Dienstbehörde für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig.
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a) Nach § 83 DRiG sind durch den Landesgesetzgeber Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 DRiG zu regeln. Der Landesgesetzgeber ist bei der Ausgestaltung des Disziplinarrechts frei. Er kann auf Richter das Verfahrensrecht für Beamte - unter Berücksichtigung der Abweichungen aus § 63 Abs. 2 DRiG und § 64 Abs. 1 DRiG - für entsprechend anwendbar erklären(Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 83 Rn. 3). Diesen Weg hat der Sächsische Landesgesetzgeber gewählt. Denn § 41 Abs. 1 SächsRiG bestimmt, dass in Disziplinarsachen gegen Richter die Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend gelten.
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b) Danach ist das Sächsische Staatsministerium der Justiz als gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 28, 29 Abs. 1 Nr. 3 SächsJG oberste Dienst(aufsichts)behörde für Richter in Sachsen nach § 41 Abs. 1 SächsRiG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 1 SächsDG für die Erhebung einer Disziplinarklage gegen Arbeitsrichter zuständig und damit klage- und prozessführungsbefugt.
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aa) Die von § 41 Abs. 1 SächsRiG angeordnete nur „entsprechende“ Geltung der Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes steht der Annahme nicht entgegen, dass für die Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 SächsDG die oberste Dienstbehörde zuständig ist. Mit der angeordneten nur „entsprechenden“ Geltung wird klargestellt, dass die Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes auf Richter nur insoweit und mit einem solchen Inhalt angewendet werden können, als sie der besonderen Rechtsstellung der Richter Rechnung tragen (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 63 Abs. 1 DRiG Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 63 Rn. 3; vgl. für die entsprechende Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung nach § 45 Abs. 1 SächsRiG bzgl. des Prüfungsverfahrens BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ (R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 16). Die besondere Rechtsstellung der Richter gebietet es jedoch nicht, eine andere Stelle als die oberste Dienstbehörde nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SächsDG für zuständig zu erklären.
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bb) Es ist insoweit zu beachten, dass bereits die Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Richter eine schwerwiegende Maßnahme darstellt (aA Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richter -, Zwischenurteil vom 17. Januar 2012 - 66 DG 21/09, juris Rn. 38 f.). Zwar kann eine Disziplinarmaßnahme oberhalb des Verweises nicht von der dienstaufsichtsführenden Stelle, sondern ausschließlich vom Dienstgericht verhängt werden (vgl. § 64 Abs. 1 DRiG, § 41 Abs. 2 SächsRiG). Die Erhebung der Disziplinarklage stellt insoweit eine notwendige Vorstufe zu einer möglichen weiteren Disziplinarmaßnahme nach § 5 Abs. 1 SächsDG (Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Richterverhältnis) und § 41 Abs. 3 SächsRiG (Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt) dar. Sie löst bereits unmittelbar Rechtsfolgen aus. Nach § 39 SächsRiG besteht für einen Richter von Gesetzes wegen ein Verbot der Amtsausübung, wenn er Mitglied eines Dienstgerichts ist. Dieses Amt kann er bereits mit der Erhebung der Disziplinarklage nicht mehr ausüben.
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cc) Trotz dieser nicht unbedeutenden Wirkungen einer Disziplinarklage ist eine ausschließliche Zuständigkeit des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz als oberste Dienstbehörde nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SächsDG mit der besonderen Stellung der Richter vereinbar. § 41 Abs. 1 SächsRiG und die besondere Rechtsstellung der Richter schließen es nicht aus, dass der Gesetzgeber einzelne Aufgaben oder Befugnisse der Dienstaufsicht ausschließlich der obersten Dienstbehörde zuweist. Die damit letztlich verbundene Aufgabenteilung zwischen dem unmittelbaren, dem höheren und dem obersten Dienstvorgesetzten sichert die richterliche Unabhängigkeit. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte entscheidet zunächst, ob er ein Disziplinarverfahren gegen einen Richter einleitet, und führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Er trifft die Einstellungsverfügung oder erlässt die Disziplinarverfügung. Kommt er zum Entschluss, dass ein Verweis keine ausreichende Disziplinarmaßnahme darstellt, legt er das Verfahren der obersten Dienstbehörde vor, die dann über die Erhebung der Disziplinarklage entscheidet. Die oberste Dienstbehörde hat die gesamte Justiz des Landes im Blick und kann deshalb auf einer breiteren Erfahrungsbasis die Entscheidung darüber treffen, ob die Erhebung der Disziplinarklage tatsächlich erforderlich ist und das begangene Dienstvergehen nicht lediglich mit einem Verweis ausreichend geahndet ist.
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2. Der Dienstgerichtshof hat die Disziplinarklage rechtsfehlerfrei wegen eines wesentlichen Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 56 SächsDG für unbegründet erachtet. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz war für die Einleitung des der vorliegenden Disziplinarklage zugrunde liegenden Disziplinarverfahrens gegen die Beklagte nicht zuständig.
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a) Nach § 56 Abs. 1 SächsDG hat der Beamte bei einer Disziplinarklage wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage geltend zu machen. Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht nach § 56 Abs. 2 SächsDG unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 SächsDG kann das Gericht dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. Nach § 56 Abs. 3 Satz 3 SächsDG wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss eingestellt, wenn der Mangel nicht innerhalb der Frist beseitigt wird.
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b) Der Dienstgerichtshof war an einer eigenen Prüfung, ob in der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 56 SächsDG liegt, nicht gemäß § 66 Abs. 2, § 56 Abs. 2 SächsDG gehindert, weil die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht gegeben sind.
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c) Die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch eine unzuständige Stelle ist ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 56 Abs. 1 SächsDG.
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aa) Mangel i.S.v. § 56 Abs. 1 SächsDG erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind (zur vergleichbaren Vorschrift des § 55 Abs. 1 BDG etwa BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63/08, NVwZ 2009, 399 Rn. 14). Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung, betreffen.
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bb) Das Sächsische Staatsministerium der Justiz als oberste Dienst(aufsichts)behörde ist grundsätzlich nicht berechtigt, im Einzelfall im Rahmen der Dienstaufsicht gegen einzelne Arbeitsrichter tätig zu werden, d.h. ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Dies gebietet die Auslegung des Sächsischen Disziplinargesetzes, von § 41 SächsRiG und § 29 Abs. 1 SächsJG unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten richterlichen Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs. 1 GG.
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(1) Das Sächsische Staatsministerium der Justiz ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 28, 29 Abs. 1 Nr. 3 SächsJG oberste Dienst(aufsichts)behörde für Arbeitsrichter in Sachsen. Für die Dienstaufsicht über die Arbeitsrichter im Freistaat Sachsen ist in § 29 SächsJG ein Subsidiaritätsprinzip bestimmt. Dieses stellt sicher, dass vor der Erhebung der Disziplinarklage der besonderen Stellung der Richter ausreichend Rechnung getragen wird. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz ist deshalb zu dienstaufsichtsrechtlichem Vorgehen gegen einzelne Arbeitsrichter nur dann berechtigt, wenn der Präsident des Landesarbeitsgerichts als unmittelbar dienstaufsichtsführende Stelle den Vorgang nach Abschluss disziplinarer Ermittlungen der obersten Dienstbehörde vorlegt und die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oberhalb eines Verweises für erforderlich hält.
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(2) Nach § 28 SächsJG ist das Staatsministerium der Justiz die zuständige oberste Landesbehörde i.S.d. Arbeitsgerichtsgesetzes. Damit nimmt das Sächsische Justizgesetz die nach § 15 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 ArbGG erforderliche Bestimmung der obersten Landesbehörde vor. § 29 Abs. 1 SächsJG regelt sodann, welche Stellen die Dienstaufsicht im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ausüben. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 SächsJG übt der Präsident des Arbeitsgerichts die Dienstaufsicht über die beim Arbeitsgericht beschäftigten Richter aus. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 SächsJG übt der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts u.a. über die beim Sächsischen Landesarbeitsgericht und bei den Arbeitsgerichten beschäftigten Richter und nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 SächsJG das Sächsische Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit die Dienstaufsicht aus. § 29 Abs. 2 SächsJG regelt die generelle Vertretung des Präsidenten des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts in der Ausübung der Dienstaufsicht und schließlich befugt § 29 Abs. 3 SächsJG das Sächsische Staatsministerium der Justiz für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung zu treffen.
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(3) Aus dem Wortlaut und der Systematik dieser Regelungen lässt sich unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie ableiten, dass die Dienstaufsicht durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz subsidiär ist, d.h. nur dann eine Zuständigkeit begründet ist, wenn der (in Ermangelung eines sächsischen Arbeitsgerichts, dem ein Präsident vorsteht) zuständige Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts als unmittelbare dienstaufsichtsführende Stelle verhindert ist, nicht tätig wird oder ein besonders eilbedürftiger Fall vorliegt. § 29 Abs. 1 SächsJG beinhaltet - entgegen der Auffassung der Revision - eine gestufte Zuständigkeit bei der Dienstaufsicht. Dafür spricht bereits der Aufbau der Norm, in der die Dienstaufsicht aufsteigend vom Präsidenten des Arbeitsgerichts über den Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts zum Sächsischen Staatsministerium der Justiz vorgesehen ist. Diese Reihenfolge ist - worauf der Dienstgerichtshof zu Recht hingewiesen hat - erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum Sächsischen Justizgesetz geschaffen worden. Der Gesetzentwurf der Staatsregierung sah in § 29 Abs. 1 die umgekehrte Reihenfolge der dienstaufsichtsführenden Stellen vor, d.h. zunächst war das Sächsische Staatsministerium der Justiz genannt (Nr. 1), anschließend der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (Nr. 2) und schließlich der Präsident des Arbeitsgerichts (Nr. 3 Satz 2). Diese Reihenfolge war im Gesetzentwurf nach dessen § 15 Abs. 1 ebenso für die ordentliche Justiz einschließlich der Staatsanwaltschaften, nach dessen § 23 Abs. 1 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach dessen § 32 Abs. 1 für die Sozialgerichtsbarkeit und nach dessen § 35 für die Finanzgerichtsbarkeit vorgesehen (vgl. LT-Drucks. 3/2192).
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Aufgrund des Änderungsantrags der CDU-Fraktion wurde vom Landtag die jetzige Fassung des Sächsischen Justizgesetzes beschlossen. Zur Begründung der Änderung wurde ausgeführt, nach der derzeitigen Rechtslage habe das Staatsministerium der Justiz neben den jeweiligen Gerichtspräsidenten die unmittelbare Aufsicht über die Richter in den fünf Gerichtsbarkeiten. In der Anhörung vom 9. Oktober 2000 sei von Vertretern der Wissenschaft die Auffassung vertreten worden, diese Rechtslage sei mit § 38 VwGO und § 31 FGO nicht vereinbar, weil der Bundesgesetzgeber dort abschließende, den Landesgesetzgeber bindende Regelungen zur Aufsicht über die Richter in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit getroffen habe. Es sei allerdings mit Bundesrecht vereinbar, wenn das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde bestimmt werde. Dem werde mit der Änderung des § 15 Abs. 1 SächsJG sowie der weiteren einschlägigen Regelungen Rechnung getragen. Damit werde ein Subsidiaritätsprinzip in Bezug auf die Dienstaufsicht für die Gerichte und Staatsanwaltschaften gesetzlich verankert. Die Dienstaufsicht obliege künftig grundsätzlich den Präsidenten und Direktoren der Instanz- und Obergerichte sowie dem Generalstaatsanwalt und den Leitern der Staatsanwaltschaften. Das Staatsministerium der Justiz werde im Regelfall nur noch die Aufsicht über die Präsidenten der Obergerichte und den Generalstaatsanwalt ausüben. Auch in Zukunft werde das Staatsministerium der Justiz in begründeten Einzelfällen befugt sein, aufsichtsrechtliche Maßnahmen „im Durchgriff“ zu ergreifen. Ein solcher Fall läge beispielsweise vor, wenn Gefahr im Verzug gegeben sei oder wenn der zuständige Behördenleiter einer Anordnung zum dienstaufsichtsrechtlichen Einschreiten nicht nachkomme. Zur Hervorhebung der Subsidiarität der Dienstaufsicht durch das Staatsministerium der Justiz werde darüber hinaus die Reihenfolge der Nummerierungen in § 15 Abs. 1 SächsJG umgekehrt. Das Staatsministerium der Justiz stehe nunmehr auch optisch am Ende der Kette dienstaufsichtsführender Stellen. Zwar beträfen die bundesrechtlichen Vorgaben nur die Richter der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit. Dem bisherigen Konzept folgend, sollten aber für alle fünf Gerichtsbarkeiten und die Staatsanwaltschaften übereinstimmende Regelungen getroffen werden. Aus diesem Grund werde ein Subsidiaritätsprinzip auch dort übernommen, wo es bundesrechtlich nicht vorgegeben sei (LT-Drucks. 3/2842 Begründung zu Nr. 2 des Änderungsantrags der CDU-Fraktion). Dies entspricht auch der vom Dienstgerichtshof wiedergegebenen Erklärung des damaligen Staatsministers der Justiz anlässlich der Zweiten und Dritten Lesung des Sächsischen Justizgesetzes am 16. November 2000 (Plenarprotokoll 3/24 S. 1651 f.).
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Durch die Gesetzesbegründung wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 29 Abs. 1 SächsJG auch für die Arbeitsrichter das Subsidiaritätsprinzip eingeführt hat und damit ein unmittelbares Einschreiten des Staatsministeriums der Justiz im Bereich der Dienstaufsicht auf Ausnahmefälle begrenzt hat.
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(4) Dem steht auch § 41 Abs. 1 SächsRiG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 SächsDG nicht entgegen. Danach können der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Dieses Selbsteintrittsrecht der obersten Dienstbehörde ist bei Arbeitsrichtern aufgrund der u.a. in § 29 Abs. 1 SächsJG geregelten Subsidiarität aber auf Fälle beschränkt, in denen der unmittelbare Dienstvorgesetzte nicht tätig wird, verhindert ist oder Gefahr im Verzug besteht. Ansonsten würde das im Sächsischen Justizgesetz für die Dienstaufsicht über die Richter vorgesehene Subsidiaritätsprinzip durch § 17 Abs. 1 Satz 2 SächsDG gegenstandslos werden. Nicht ausreichend ist hingegen, dass das Sächsische Staatsministerium der Justiz bereits mit der Disziplinarsache vorbefasst war oder bereits eine Disziplinarklage gegen den betreffenden Richter geführt hat. Eine solche „Annexkompetenz“ ist mit einem nicht tätig werdenden unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder einer bestehenden Gefahr im Verzug nicht zu vergleichen. Ihr lägen ausschließlich Zweckmäßigkeitserwägungen zu Grunde. Eine solche Annexkompetenz ist auch nicht zur effektiven Durchführung des Disziplinarrechts geboten.
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(5) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Subsidiaritätsprinzip in der Dienstaufsicht auch nicht durch das Sächsische Disziplinargesetz aufgehoben worden. Zwar handelt es sich beim Sächsischen Disziplinargesetz im Verhältnis zum Sächsischen Richtergesetz um das jüngere Gesetz, das dem früheren Gesetz nach der sog. „lex-posterior-derogat-legi-priori“-Regel vorgeht. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber von seiner Regelung des Subsidiaritätsprinzips und der Gleichbehandlung der Richter aller Gerichtsbarkeiten und der Staatsanwälte mit der Neuregelung des Sächsischen Disziplinargesetzes Abstand nehmen wollte. Der Gesetzesbegründung zum Sächsischen Disziplinargesetz lassen sich für einen solchen gesetzgeberischen Willen keine Anhaltspunkte entnehmen (vgl. LT-Drucks. 4/5064 Begründung A. Allgemeines und B. Im Einzelnen zu Artikel 3 Änderungen des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen).
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Diesem Verständnis stehen auch die §§ 41 bis 44 SächsRiG nicht entgegen. Mit diesen im Zuge der Neufassung des Sächsischen Disziplinargesetzes überarbeiteten Bestimmungen hat der Sächsische Gesetzgeber lediglich solche Bestimmungen getroffen, die er für unabweisbar gesondert regelungsbedürftig gehalten hat. Anhaltspunkte dafür, dass dies die einzigen Abweichungen vom Sächsischen Disziplinargesetz sind, bestehen nicht, zumal § 41 Abs. 1 SächsRiG nur die entsprechende Anwendung des Sächsischen Disziplinargesetzes vorsieht. Die Verweisung auf das Sächsische Disziplinargesetz ist auch nur entsprechend erfolgt und nicht etwa einschränkend dahingehend, dass das Sächsische Disziplinargesetz gilt, soweit nicht nachstehend Abweichendes in den §§ 41 bis 44 SächsRiG bestimmt ist. Im Hinblick auf die für Verwaltungs- und Finanzrichter schwerlich in Betracht kommende Aufgabe des Subsidiaritätsprinzips aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben in § 38 VwGO und § 31 FGO müssten eindeutige Anhaltspunkte für einen solchen gesetzgeberischen Willen erkennbar sein.
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(6) Bei der entsprechenden Anwendung des Sächsischen Disziplinargesetzes auf Richter muss die vom Sächsischen Landesgesetzgeber selbst bestimmte Subsidiarität der Dienstaufsicht durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz deshalb auch beachtet werden. Daran ändert nichts, dass andere Landesrechte das Selbsteintrittsrecht des zuständigen Ministeriums und auch die Möglichkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch das zuständige Ministerium ausdrücklich geregelt haben. Wegen des Zusammenspiels des Sächsischen Justizgesetzes und des Sächsischen Disziplinargesetzes ist vorliegend eine andere Rechtslage maßgeblich. Der Senat hat auch nicht zu prüfen, ob der Freistaat Sachsen eine andere gesetzliche Regelung hätte treffen können.
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d) Die Auffassung des Dienstgerichtshofs, dass es sich bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch das unzuständige Staatsministerium für Justiz um einen wesentlichen Verfahrensmangel handelt, der sich auch auf das gerichtliche Verfahren auswirkt, ist frei von Rechtsfehlern.
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aa) Ob ein wesentlicher oder ein unwesentlicher Mangel vorliegt, ist nach dem Zweck der Regelung zu bestimmen. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist wesentlich im Sinne des § 56 SächsDG, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts, BT-Drucks 14/4659 S. 49 zur Abgrenzung wesentlicher Mängel i.S.d. § 55 BDG von der Verletzung „bloßer Ordnungsbestimmungen“). Hingegen kommt es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar ist, noch darauf, ob und ggf. wie intensiv schutzwürdige - insbesondere grundrechtsbewehrte - Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt worden sind. Maßgeblich ist wegen der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen, vielmehr die Ergebnisrelevanz. Nur solche Mängel sind wesentlich und bedürfen einer Korrektur oder führen zur Einstellung des Verfahrens nach § 56 Abs. 3 Satz 3 SächsDG, bei denen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass sie das Ergebnis eines fehlerfreien Verfahrens verändert haben könnten. Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. zu § 55 BDG etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 B 76/12, Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 80 Rn. 5; Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 , BVerwGE 137, 192 Rn. 19).
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bb) Danach liegt bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen einen Richter im Sächsischen Landesdienst unmittelbar durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens vor. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Disziplinarverfahren bei einer Einleitung durch den zuständigen Dienstvorgesetzen, den Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, ein anderes Ergebnis als die Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Besoldungskürzung im Umfang von einem Zehntel für die Dauer von zwei Jahren gehabt hätte.
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e) Die Annahme des Dienstgerichtshofs, dass jedenfalls im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Heilung des Mangels ausscheide und folglich für eine Fristsetzung nach § 56 Abs. 3 SächsDG zur Heilung keine Veranlassung mehr bestehe, ist im Revisionsverfahren nicht mit einer Verfahrensrüge entsprechend § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO angegriffen worden.
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3. Es kann dahinstehen, ob die Disziplinarklage auch deshalb unbegründet ist, weil sie nicht vom Staatsminister der Justiz oder seinem Vertreter im Amt erhoben wurde, sondern vom Abteilungsleiter I im Sächsischen Staatsministerium der Justiz und ob es sich hierbei um einen wesentlichen Mangel der Disziplinarklage handelt. Der Senat hat in älteren Entscheidungen in Prüfungsverfahren angenommen, dass die Dienstaufsicht über Richter nicht von einem Beamten des Ministeriums kraft seiner Dienststellung, sondern nur vom Minister selbst oder in seinem Namen ausgeübt werden könne (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 9. März 1967 - RiZ (R) 2/66, BGHZ 47, 275, 283 f.; Urteil vom 11. Februar 1969 - RiZ (R) 5/68, BGHZ 51, 363, 370; Urteil vom 21. Oktober 1982 - RiZ (R) 6/81, BGHZ 85, 145, 151 f.; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 4/83, BGHZ 90, 34, 40 f.). Anderen Amtsträgern im Ministerium stehe kraft ihrer Dienststellung die Befugnis zu irgendwelchen Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nicht zu. Ob der besonderen Rechtsstellung der Richter aus Art. 97 Abs. 1 GG auch dann ausreichend Rechnung getragen ist, wenn der Minister mit der Erhebung der Disziplinarklage befasst wird und eine von den Beamten seines Ministeriums vorbereitete Entscheidung gutheißt, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden.
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4. Der Senat hat ferner nicht zu entscheiden, ob die der Beklagten vorgeworfenen Dienstpflichtvergehen die vom Kläger beantragte Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen vermögen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG i.V.m. § 78 Abs. 4 SächsDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
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Bergmann Drescher Menges
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Reinfelder Spinner
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(1) Soweit die Landesgesetzgebung im Disziplinarverfahren die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorgesehen hat (§ 79 Abs. 3), kann die Revision vorbehaltlich des Absatzes 3 nur eingelegt werden, wenn sie von dem Dienstgericht des Landes zugelassen worden ist. Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
(2) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes, von dem das angefochtene Urteil abweicht, bezeichnet werden. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Dienstgericht des Bundes durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch das Dienstgericht des Bundes wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.
(3) Einer Zulassung bedarf es nicht, wenn als wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden, daß
(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen und spätestens innerhalb zweier weiterer Wochen zu begründen. In der Begründung ist anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird, welche Änderungen des Urteils beantragt und wie diese Anträge begründet werden. § 80 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Das Dienstgericht des Bundes ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, daß zulässige und begründete Revisionsgründe gegen diese Feststellungen vorgebracht sind.
(3) § 144 Abs. 1 und § 158 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten sinngemäß. Das Urteil kann nur auf Zurückweisung der Revision oder auf Aufhebung des angefochtenen Urteils lauten.
(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren sind entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 zu regeln. Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der Richter im Landesdienst treffen.
(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes sinngemäß.
(2) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.
(3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für das Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine entsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten gleich. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes sinngemäß.
(2) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.
(3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für das Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine entsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten gleich. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes sinngemäß.
(2) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.
(3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für das Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine entsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten gleich. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
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in der Sache selbst entscheiden, - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.