Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2017 - IV ZR 229/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:250117UIVZR229.15.0
bei uns veröffentlicht am25.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seiner Revision.

Der Streitwert für die Revision des Klägers wird auf 6.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Versorgungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: VBLS) vom 22. November 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart.

2

Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der etwa 200.000 rentennahen Versicherten werden gemäß § 79 Abs. 2 VBLS vorwiegend nach dem alten, auf dem Gesamtversorgungssystem beruhenden Satzungsrecht der Beklagten ermittelt. Die Anwartschaften der übrigen, etwa 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechneten sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG.

3

Mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff.) erklärte der Senat die Startgutschriftenermittlung für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich. Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Weiteren ATVÄndV5), die bisherige Ermittlung der Startgutschriften beizubehalten, aber - vgl. § 1 Nr. 5 Buchst. a ATVÄndV5, § 33 Abs. 1a ATV - durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell zu ergänzen. Mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 übernahm die Beklagte die tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung. Die Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter nach der neu gefassten Übergangsvorschrift hat der Senat im Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15, r+s 2016, 250 = VersR 2016, 583 Rn. 4) im Einzelnen dargelegt.

4

Der am 28. Mai 1947 geborene Kläger trat am 1. April 1975 in den öffentlichen Dienst ein. Die Beklagte erteilte ihm zunächst eine Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und nach Inkrafttreten des § 79 Abs. 1a VBLS einen Zuschlag zur Startgutschrift. Seit Juni 2010 bezieht der Kläger von der Beklagten eine Betriebsrente.

5

Mit seinen zuletzt gestellten Anträgen hat der Kläger die Wirksamkeit der Systemumstellung und die Verbindlichkeit der darauf beruhenden Verrentungsmitteilung der Beklagten angegriffen und geltend gemacht, ihm stehe eine Versorgungsrente oder eine Startgutschrift auf der Grundlage des vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrechts zu. Seine Startgutschrift sei zu dynamisieren, nach § 79 Abs. 1a Satz 1 VBLS ohne einen Abzug vom Unverfallbarkeitsfaktor oder übergangsweise unter Anwendung der Grundsätze für rentennahe Versicherte zu ermitteln. Jedenfalls lege seine von der Beklagten gemäß ihrer Satzung in der Fassung der 17. Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift den Wert der erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich fest.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen festgestellt, dass die von der Beklagten neu berechnete Startgutschrift den Wert der von dem Kläger erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

7

Dagegen haben sich, soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, Kläger und Beklagte mit ihren Revisionen gewandt. Nachdem der Senat im Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15 aaO) die dortige Revision der Beklagten zurückgewiesen und entschieden hat, die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe auch unter Berücksichtigung der mit der 17. Satzungsänderung ergänzten Bestimmung des § 79 Abs. 1a VBLS weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung, hat die Beklagte ihre Revision zurückgenommen. Mit Blick auf vom Senat geäußerte Zulässigkeitsbedenken hat der Kläger zudem mit Zustimmung der Beklagten seinen auf Feststellung der Unverbindlichkeit der auf der Systemumstellung beruhenden Verrentungsmitteilung der Beklagten gerichteten Klagantrag zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

8

Auch die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.

9

I. Das Berufungsgericht hat - soweit hier noch von Interesse - ausgeführt:

10

Die Satzung der Beklagten habe auch ohne Zustimmung der Versicherten im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden können. Den Tarifvertragsparteien stünden bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen, zumal für ihre Grundentscheidungen, besondere Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zu. Dieser Kontrollmaßstab werde durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. September 2011 in der Rechtssache "Prigge" (C-447/09, Slg. 2011, I-8003) nicht in Frage gestellt. Für den Systemwechsel habe ein ausreichender Anlass bestanden, und die Tarifvertragsparteien hätten ihre Einschätzung insoweit auf tragfähige Grundlagen stützen können. Der vom Kläger beantragten Beweiserhebung zur Berechtigung der von den Tarifvertragsparteien beim Systemwechsel getroffenen Annahmen habe es daher nicht bedurft. Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien könne auch nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, sie seien bei ihrer Entscheidung von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen.

11

Das Grundrecht des Klägers auf Eigentum schütze unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung, allerdings nicht in einer konkreten Höhe. Folglich hätten die klägerischen Anwartschaften im Wege der Systemumstellung geändert werden können, auch wenn damit regelmäßig eine Verringerung einhergehen sollte. Eine darüber hinausgehende, eigentumsrechtlich bedenkliche Entwertung des Beschäftigtenanteils an den geleisteten Beiträgen und Umlagen sei mit der Systemumstellung nicht verbunden.

12

Ein Anspruch des Klägers auf eine Dynamisierung seiner Anwartschaft bestehe nicht. Die in der Satzung der Beklagten vorgesehene Dynamisierung der Startgutschrift durch Zuteilung von Bonuspunkten sei zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit liege nicht vor, weil das Aufrechterhalten der Dynamisierung nach den bisherigen Grundsätzen dem Ziel der Systemumstellung widersprochen hätte, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln, eine langjährige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme zu vermeiden und für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien hätten hierbei den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten.

13

Die vom Berufungsgericht im Einzelnen dargelegte (und im Ergebnis mit Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, r+s 2016, 250 = VersR 2016, 583 - bestätigte) Unwirksamkeit der Übergangsregelung habe nicht zur Folge, dass der frühere Tarifvertrag und die darauf aufbauenden Satzungsbestimmungen der Beklagten weiterhin anzuwenden seien. Zwar sei ein Grund für die Unwirksamkeit der neuen Übergangsregelung darin zu sehen, dass vom in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG ermittelten Faktor 7,5 Prozentpunkte abgezogen würden, dies rechtfertige es aber nicht, die Übergangsregelung unter Wegfall dieses Abzugs aufrechtzuerhalten. Vielmehr sei den Tarifvertragsparteien Gelegenheit zu geben, eine Lösung zu suchen, die den vom Bundesgerichtshof festgestellten strukturellen Mangel beseitige. Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf Justizgewährung, der im Sinne praktischer Konkordanz mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie zum Ausgleich zu bringen sei, gebiete eine gerichtlich gestaltende Regelung des Übergangsrechts - noch - nicht. Die Tarifvertragsparteien hätten weiterhin verschiedene Möglichkeiten, die Ungleichbehandlung von Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten bei der Berechnung der Startgutschriften auszugleichen. Angesichts der Komplexität der Materie, der finanziellen Auswirkungen der Neuregelung und der Anzahl möglicher Neuregelungen könne eine gestaltende gerichtliche Neuregelung nicht vorgenommen werden. Zwar vermöge die Überlegung, dass das Interesse an alsbaldiger Klärung bei den rentenfernen Versicherten weniger stark zu gewichten sei als bei rentennahen Versicherten, angesichts der seit dem Umstellungsstichtag vergangenen Zeit mittlerweile nur noch eingeschränkt Geltung zu beanspruchen. Gleichwohl habe aber ein beträchtlicher Teil der Versicherten, die zum Zeitpunkt der Systemumstellung bei der Beklagten versichert waren, das Rentenalter noch nicht erreicht. Ferner blieben für die von der Übergangsregelung Betroffenen nicht das "ob" einer Rentenzahlung, sondern nur einzelne die Höhe des Anspruchs betreffende Fragen offen.

14

II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

15

1. Auf den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO kann sich der Kläger nicht mit Erfolg stützen. Eine Entscheidung ist dann nicht mit Gründen versehen, wenn sie nicht erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für sie maßgebend waren. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn sie als solche überhaupt nicht begründet ist, sondern bereits auch dann, wenn auf einzelne Ansprüche im Sinne der §§ 145, 322 ZPO überhaupt nicht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 337 m.w.N.). Ein solches Begründungsdefizit liegt hier nicht vor.

16

Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht dargelegt, warum es, obwohl es den Grund für die Unwirksamkeit der neuen Übergangsregelung in dem Abzug von 7,5 Prozentpunkten vom Unverfallbarkeitsfaktor sieht, die Übergangsregelung nicht, wie vom Kläger hilfsweise begehrt, unter Wegfall dieses Abzugs aufrecht erhalten hat. Den Ausführungen des Berufungsurteils zur derzeit fehlenden Gebotenheit einer gerichtlichen Regelung der Startgutschriftenermittlung ist auch zu entnehmen, warum das Berufungsgericht die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Ermittlung der Startgutschrift des Klägers nach den Vorschriften für rentennahe Versicherte abgelehnt hat. Hat das Berufungsgericht - wie hier - eine für mehrere erhobene Ansprüche vorgreifliche Rechtsfrage verneint, ist seine Entscheidung für die Parteien und das Revisionsgericht nachprüfbar, ohne dass es noch näherer Ausführungen zur Begründetheit jedes einzelnen - davon abhängigen - Anspruchs bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998 - I ZR 111/96, NJW 1999, 1110 unter II 5 a [insoweit bei BGHZ 140, 84 nicht abgedruckt]).

17

Ebenso ist dem Berufungsurteil zu entnehmen, warum das Berufungsgericht die begehrte Feststellung der Unverbindlichkeit der Verrentungsmitteilung der Beklagten abgelehnt hat. Wie sich aus seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Feststellungsanträge ergibt, ist das Berufungsgericht auch hinsichtlich dieses Antrags davon ausgegangen, dass dessen Begründetheit davon abhängt, ob die Verfahrensweise der Beklagten zur Berechnung der Startgutschrift ordnungsgemäß ist oder nicht und ob und in welcher Weise eine Neuberechnung vorzunehmen ist. Dazu enthalten die Gründe des Berufungsurteils Ausführungen. Ob diese sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind, ist für das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 6 ZPO ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62 aaO 338 m.w.N.).

18

2. Auch im Übrigen lässt die Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht keine Rechtsfehler erkennen.

19

a) Zu Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, dem Kläger einen Anspruch auf eine bei Fortgeltung des vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrechts der Beklagten bestehende Versorgungsrente zuzusprechen oder die Beklagte zu verpflichten, die Stargutschrift des Klägers mindestens in Höhe einer nach § 2 BetrAVG und dem damaligen Satzungsrecht der Beklagten zum 31. Dezember 2001 ermittelten zeitanteiligen Anwartschaft zu berechnen.

20

aa) Ohne die vom Kläger angebotenen Beweise erheben zu müssen, hat das Berufungsgericht davon ausgehen dürfen, dass für den Systemwechsel ein ausreichender Anlass bestand.

21

Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung der Zusatzversorgung war Sache der Tarifvertragsparteien. Deren Beurteilung ist, wie der Senat wiederholt entschieden und näher begründet hat (Senatsurteile vom 3. April 2013 - IV ZR 411/12, juris Rn. 17; vom 4. November 2009 - IV ZR 118/07, juris Rn. 12; vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 164/07, juris Rn. 18; vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 237/07, juris Rn. 18; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 27; vgl. auch BVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 29), von ihrer Einschätzungsprärogative gedeckt.

22

Das Vorbringen der Revision vermag dies nicht in Zweifel zu ziehen. Ob die absehbare demographische Entwicklung im Zusammenhang mit der Heraufsetzung der Altersgrenzen den angenommenen Finanzierungsbedarf hat entfallen lassen, ist Gegenstand der den Tarifvertragsparteien zustehenden Prognoseentscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob und auf welche Weise die Defizite in der Finanzierung der Beklagten zu beheben sind. Ungeachtet der von der Revision behaupteten Defizitursachen ist die Einschätzung zu erwartender Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 27; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 35; vgl. auch BAG, NZA-RR 2008, 82 Rn. 58). Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht keinen Beweis darüber erhoben, ob die Tarifvertragsparteien bei der Prognose der weiteren finanziellen Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen sind (vgl. Senatsurteile vom 3. April 2013 - IV ZR 411/12 aaO Rn. 17; vom 4. November 2009 - IV ZR 118/07 aaO Rn. 12).

23

bb) Anders als die Revision meint, wird die Handhabung der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien durch die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 13. September 2011 (C-447/09, Slg. 2011, I-8003) nicht in Frage gestellt. Diese betreffen die Auslegung von Vorschriften der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG L 303 S. 16). Über den Geltungsbereich dieser Richtlinie hinausgehende Aussagen betreffend die Abwägung zwischen nationalen Grundrechten der Versicherten und der Tarifautonomie sowie die daraus abzuleitende Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien lassen sich, wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, der Entscheidung nicht entnehmen.

24

cc) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, dem Kläger im Rahmen des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Versorgungsrente nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungswerk der Beklagten zu gewähren. Der eigentumsrechtliche Schutz von Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung reicht nur so weit, wie die Ansprüche bereits bestehen; er verschafft diese selbst nicht (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 41 ff.; BVerfG ZTR 2015, 442 Rn. 8; ZTR 2013, 668 Rn. 22; BVerfGE 131, 66 unter B III 2). Eine eigentumsrechtlich bedenkliche Entwertung der anteilig von den Versicherten geleisteten Beiträge und Umlagen ist mit der Systemumstellung, anders als die Revision meint, nicht verbunden (BVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 23). Die dem Kläger im Einzelfall entstandenen Einbußen begründen für sich genommen - auch unter Härtefallgesichtspunkten (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 27. September 2012 - IV ZR 176/10, juris Rn. 20; vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 16) - keine andere Entscheidung.

25

b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die begehrte Dynamisierung der Startgutschrift des Klägers abgelehnt. Die von den Tarifvertragsparteien und - ihnen folgend - der Beklagten getroffene Entscheidung, die Startgutschriften nach § 33 Abs. 7 ATV in Verbindung mit § 19 ATV, § 79 Abs. 7 VBLS in Verbindung mit § 68 VBLS allein dadurch zu dynamisieren, dass diese Bonuspunkte auslösen können, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Senatsurteile vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, BGHZ 185, 83 Rn. 24, IV ZR 168/08, juris Rn. 22 und IV ZR 69/08, VersR 2010, 801 Rn. 22; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 50; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 81; BVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 35). Entgegen dem Vorwurf der Revision ist die unterbliebene Dynamisierung der Startgutschrift nicht gleichheitswidrig. Die Revision zeigt bereits keine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte auf. Die aufgrund der seit dem Jahre 2002 geleisteten Umlagen oder Beiträge erworbenen Anwartschaften sämtlicher Versicherter werden unterschiedslos entsprechend ihrem Dienstalter anhand des jeweiligen Altersfaktors nach § 36 Abs. 3 VBLS dynamisiert. Aufgrund von vor dem Jahr 2002 geleisteten Umlagen erworbene Anwartschaften werden - ebenfalls unterschiedslos für alle Versicherten - dadurch dynamisiert, dass sie Bonuspunkte auslösen können.

26

c) Dem Begehren, einen Zuschlag zur Startgutschrift des Klägers nach § 79 Abs. 1a VBLS festzustellen, der auf einem Unverfallbarkeitsfaktor ohne Abzug von 7,5 Prozentpunkten beruht, hat das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht entsprochen.

27

aa) Das Rechtsstaatsprinzip erfordert eine gerichtliche Bestimmung der Übergangsregelung derzeit noch nicht. Zwar verbietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewährungsanspruch auch bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 143; vgl. BVerfGK 6, 79 unter II 1 a). Der insoweit gebotene Ausgleich zwischen dem Justizgewährungsanspruch und der Tarifautonomie im Sinne praktischer Konkordanz ergibt indes, dass den Beurteilungs- und Gestaltungsspielräumen der Tarifvertragsparteien derzeit noch ein höheres Gewicht beizumessen ist.

28

bb) Bei bewussten Regelungslücken ist eine ergänzende richterliche Auslegung des Tarifvertrags in der Regel ausgeschlossen. Bei unbewussten Regelungslücken ist sie zulässig, wenn hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Ersatzregelung hinreichende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 144 m.w.N.). Unwirksame Regelungen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen zwar ungewollte Regelungslücken. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres, dass sich die Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik nicht bewusst gewesen sind. Sie haben die § 79 Abs. 1a VBLS zugrunde liegende Regelung in den ATV eingefügt, um dem durch das Senatsurteil vom 14. November 2007 festgestellten Gleichheitsverstoß der bisherigen Übergangsvorschrift für rentennahe Versicherte abzuhelfen.

29

cc) Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifvertragsparteien einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtliche Übergangsregelung. Stehen den Tarifvertragsparteien mehrere Möglichkeiten für eine verfassungskonforme Neugestaltung der Übergangsregelungen offen, lassen sich, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, gerichtliche Vorgaben für die Neuregelung mit der Tarifautonomie grundsätzlich nicht vereinbaren. Im Betätigungsfeld der Tarifvertragsparteien hat sich der Staat grundsätzlich einer Einflussnahme zu enthalten. Er überlässt die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die sie autonom durch Vereinbarungen treffen (BVerfG, VersR 2010, 1166 Rn. 25; ZTR 2010, 309 Rn. 29; vgl. auch BAGE 110, 277 unter 4 a). Danach ist eine gerichtliche Regelung nicht schon deswegen geboten, weil auch die neu gefasste Übergangsregelung für die rentenfernen Versicherten wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz unwirksam ist.

30

Anders als die Revision meint, lässt sich den Ausführungen der Beklagten zur vermeintlichen Wirksamkeit der neu gefassten Startgutschriftenermittlung nicht entnehmen, dass sie nicht ernsthaft eine den grundgesetzlichen Anforderungen entsprechende Regelung verfolgen möchte. Maßgebend ist stattdessen, dass die zu regelnde Materie komplex ist und die zu treffende Neuregelung schon mit Blick auf die Anzahl der betroffenen rentenfernen Versicherten erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann. Angesichts dessen muss es, trotz des absehbar damit verbundenen Zeitaufwands, den Tarifvertragsparteien zunächst noch vorbehalten bleiben, auf welche Weise sie die Startgutschrift für rentenferne Versicherte ermitteln wollen. Das Interesse der Versicherten hat dahinter zurückzustehen, auch wenn sich mittlerweile die ersten Jahrgänge zum Umstellungsstichtag rentenferner Versicherter nicht mehr in der Anwartschaftsphase befinden (vgl. auch BVerfG VersR 2010, 1166 Rn. 26-28; ZTR 2010, 309 Rn. 30-32) sondern bereits eine Betriebsrente bei der Beklagten beziehen. Das erscheint aber, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, derzeit noch hinnehmbar, weil weiterhin ein beträchtlicher Teil der betroffenen Versicherten noch keine Rente bezieht und ihnen aufgrund der Unwirksamkeit der Übergangsregelung nicht ihre vollständige Betriebsrente, sondern allein eine gleichheitsgemäße Ermittlung der der Rente anteilig zugrunde liegenden Startgutschrift vorübergehend vorenthalten wird.

31

d) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch die begehrte Feststellung abgelehnt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger bis zur Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien eine Startgutschrift unter Anwendung der Grundsätze für die rentennahen Jahrgänge zu gewähren und den sich daraus zuzüglich der im Punktemodell erworbenen Punkte ergebenden Betrag zu zahlen. Anders als die Revision meint, ist dies auch unter dem Gesichtspunkt einer unterschiedlichen Ermittlung der Startgutschriften rentennaher und rentenferner Versicherter nicht geboten. Gegen diese unterschiedliche Behandlung und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung des § 79 VBLS bestehen keine rechtlichen Bedenken (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30 und IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 30; vgl. BAG, NZA 2014, 36 Rn. 20 ff.). Mit Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 23 ff.) hat der Senat mittlerweile zudem entschieden und näher begründet, dass die Unterscheidung zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten auch unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung weder gegen § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG und Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, noch gegen Art. 157 AEUV (vormals Art. 141 EG), Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EUV (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-365 Rn. 22) sowie allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH Slg. 2005, I-9981 Rn. 75 f.) oder den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

32

e) Auf die von der Revision zusätzlich gegen das so genannte Näherungsverfahren erhobenen Einwendungen kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.

Mayen     

       

Felsch     

       

Harsdorf-Gebhardt

       

Lehmann     

       

Dr. Bußmann     

       

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 118/07 Verkündetam: 4.November2009 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2012 - IV ZR 176/10

bei uns veröffentlicht am 27.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 176/10 vom 27. September 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richte

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2013 - IV ZR 207/11

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 207/11 Verkündet am: 25. September 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Ar

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2013 - IV ZR 47/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 47/12 Verkündet am: 25. September 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2010 - IV ZR 69/08

bei uns veröffentlicht am 24.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 69/08 Verkündetam: 24.März2010 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ATV §

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2010 - IV ZR 296/07

bei uns veröffentlicht am 24.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 296/07 Verkündetam: 24.März2010 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ATV §

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2010 - IV ZR 168/08

bei uns veröffentlicht am 24.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 168/08 Verkündetam: 24.März2010 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch di

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2008 - IV ZR 134/07

bei uns veröffentlicht am 24.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 134/07 Verkündetam: 24.September2008 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja G

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2008 - IV ZR 237/07

bei uns veröffentlicht am 15.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 237/07 Verkündetam: 15.Oktober2008 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftl

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2008 - IV ZR 164/07

bei uns veröffentlicht am 15.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 164/07 Verkündetam: 15.Oktober2008 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftl

Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2016 - IV ZR 168/15

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. März 2015 werden zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2016 - IV ZR 9/15

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2017 - IV ZR 229/15.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2017 - IV ZR 309/15

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 309/15 vom 10. Mai 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:100517BIVZR309.15.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdo

Referenzen

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

122
5. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberech- nung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Versorgungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: VBLS) vom 22. November 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um.

2

Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der etwa 200.000 rentennahen Versicherten werden gemäß § 79 Abs. 2 VBLS vorwiegend nach dem alten, auf dem Gesamtversorgungssystem beruhenden Satzungsrecht der Beklagten ermittelt. Die Anwartschaften der übrigen, etwa 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechneten sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG.

3

Mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff.) erklärte der Senat die Startgutschriftermittlung für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich. Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Weiteren ATVÄndV5), die bisherige Ermittlung der Startgutschriften beizubehalten, aber - vgl. § 1 Nr. 5 Buchst. a ATVÄndV5, § 33 Abs. 1a ATV - durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell zu ergänzen. Mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 übernahm die Beklagte die tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung. Er lautet auszugsweise:

"(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde:

1. 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.

2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b d.S. a.F. ermittelt. 2Als gesamtversorgungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt

a) die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und

b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2001 abzüglich der Pflichtversicherungsmonate bis zum 31. Dezember 2001 zur Hälfte.

...

2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. ..."

4

Die Startgutschrift rentenferner Versicherter nach § 79 Abs. 1 VBLS wird auch nach der Neufassung weiterhin ermittelt, wie im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, aaO Rn. 69 f.) dargestellt. Zusätzlich ist nach dem neu eingefügten § 79 Abs. 1a VBLS eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, die dem Faktor von 2,25 Prozentpunkten je Pflichtversicherungsjahr (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG) einen an § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG angelehnten Unverfallbarkeitsfaktor gegenüberstellt. Dieser wird aus dem Verhältnis der vom Beginn der Pflichtversicherung bis zur Systemumstellung am 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungszeit zu der vom Beginn der Pflichtversicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Pflichtversicherungszeit errechnet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert. Ist der so ermittelte Prozentsatz höher als der nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG ermittelte, so wird die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG mittels eines individuellen Brutto- und Nettoversorgungssatzes nach § 41 Abs. 2 und 2b der bis 2001 geltenden Satzung der Beklagten errechnet, wobei jedem Versicherten pauschal alle außerhalb der Pflichtversicherung verbrachten Kalendermonate ab Vollendung des 17. Lebensjahres zur Hälfte angerechnet werden. Daraus wird anhand des geminderten Unverfallbarkeitsfaktors nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die Anwartschaft nach dem Vergleichsmodell ermittelt. Ist diese höher als die nach § 79 Abs. 1 VBLS (in Anwendung von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG) errechnete Startgutschrift, so wird dieser die Differenz hinzugerechnet.

5

Der am 4. Juli 1960 geborene Kläger trat am 1. September 1991 in den öffentlichen Dienst ein. Die Beklagte erteilte ihm eine Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS. Ein Zuschlag nach § 79 Abs. 1a VBLS ergab sich nicht.

6

Der Kläger meint, dass die geänderte Ermittlung der Startgutschriften weiterhin gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Er begehrt, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die Feststellung der Unverbindlichkeit der anhand der neugefassten Satzung der Beklagten ermittelten Startgutschrift. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die begehrte Feststellung ausgesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

8

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die neue Übergangsregelung weiterhin gegen das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das durch § 79 Abs. 1a VBLS eingeführte Vergleichsmodell beseitige den § 79 Abs. 1 VBLS zugrunde liegenden strukturellen Mangel nicht.

9

Die Verringerung des nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu ermittelnden Unverfallbarkeitsfaktors um 7,5 Prozentpunkte habe zur Folge, dass die Startgutschriften einer relevanten und abgrenzbaren Gruppe von Personen weiterhin nach der systematisch nicht schlüssigen Regelung des § 79 Abs. 1 VBLS ermittelt würden. Für Angehörige des Jahrgangs 1961 und jünger sei ein Zuschlag nicht zu erreichen. Dass es sich bei ausbildungsbedingt später eintretenden Versicherten dieser Jahrgänge um eine größere, abgrenzbare Gruppe handele, liege auf der Hand. Die Beklagte habe nach ihren eigenen Unterlagen allein für ab dem vollendeten 23. Lebensjahr eintretende Versicherte der Jahrgänge 1961 bis 1978 mehr als 450.000 Startgutschriften erteilt, von denen zahlreiche Versicherte mit berufsnotwendig langer Ausbildung betroffen seien. Auch die abgrenzbare und zahlenmäßig nicht zu vernachlässigende Gruppe der Versicherten der Jahrgänge ab 1948, die mit 25 Jahren oder jünger bei der Beklagten versichert worden seien, könne die nach § 79 Abs. 1a Nr. 2 Satz 1 VBLS notwendige Differenzschwelle von 7,5 Prozentpunkten rechnerisch nicht erreichen. Ein Berufseinstieg mit 25 Jahren sei jedoch für Versicherte mit längerer Ausbildung geradezu typisch.

10

Für die vom Zuschlag ausgeschlossenen Versicherten lasse sich nicht feststellen, dass die Ermittlung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfülle. Zwar sei es nicht geboten, jedem Späteinsteiger einen Zuschlag zur bisherigen Startgutschrift zu gewähren, daraus folge aber nicht, dass bestimmten Jahrgangsgruppen und Versicherten mit einem bestimmten - typischerweise ausbildungsbedingt verzögerten - Diensteintrittsalter eine systematisch stimmige Berechnung der Startgutschrift von vorneherein verweigert werden dürfe. Dass es jüngeren Versicherten leichter falle, Versorgungslücken durch eigene Anstrengungen, etwa den Aufbau einer privaten Altersversorgung, auszugleichen, könne es rechtfertigen, insgesamt in das Niveau der Zusatzversorgung jüngerer Versicherter stärker einzugreifen als in dasjenige älterer Versicherter. Es erlaube aber nicht, für eine nicht kleine Gruppe rentenferner Versicherter mit langen Ausbildungszeiten die Startgutschrift nach einem systematisch nicht konsistenten Modell zu ermitteln.

11

Die verfassungsrechtliche Prüfung könne sich auf einen Vergleich der Startgutschriften beschränken und müsse nicht die bei Eintritt ins Rentenalter erworbenen Anwartschaften vergleichen. Zwar sei die von der Beklagten geleistete Rente bei jüngeren rentenfernen Versicherten stärker als bei älteren Mitgliedern dieser Personengruppe von den erst nach Systemumstellung erworbenen Versorgungspunkten geprägt, so dass der Startgutschrift für die Rentenberechnung ein verhältnismäßig geringeres Gewicht zukomme; dies rechtfertige es aber nicht, den Versicherten für die Zeit bis zur Systemumstellung eine gleichheitsgemäße Startgutschrift zu versagen.

12

Der Abzug von 7,5 Prozentpunkten vom Unverfallbarkeitsfaktor lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass die Tarifvertragsparteien ihn als noch angemessen angesehen hätten. Auch wenn bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von Tarifverträgen der Einschätzungsprärogative und den Beurteilungs- und Bewertungsspielräumen der Tarifvertragsparteien Rechnung getragen werden müsse, erlaube dies nicht, einen Gleichheitsverstoß nur für einen Teil des betroffenen Personenkreises und auch für diesen nur mit Einschränkungen zu korrigieren. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 sei nicht zu entnehmen, dass überproportionale Eingriffe lediglich vermindert werden müssten, dem Grunde nach aber erhalten bleiben dürften. Ebenso rechtfertige es den Abzug von 7,5 Prozentpunkten nicht, dass dieser sämtliche Versicherte gleichermaßen betreffe, weil das auf dem Abzug beruhende Vergleichsmodell nicht geeignet sei, die vorher bestehende Ungleichbehandlung zu beseitigen.

13

Die Ungleichbehandlung könne schließlich nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass ein Normgeber zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung von Sachverhalten befugt sei. Die damit verbundene Belastung sei nur dann hinzunehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sei, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffe und der Gleichheitsverstoß nicht sehr intensiv sei. Bei der Prüfung der Intensität des Verstoßes seien einerseits die Belastung des Betroffenen, andererseits die mit der Typisierung verbundenen Vorteile zu berücksichtigen. Zwar vermeide die von der Beklagten gewählte Ermittlung der Startgutschriften individuelle Feststellungen dazu, ob der Versicherte aufgrund berufsnotwendig langer Ausbildungszeiten nur kurze Versicherungszeiten bis zur Systemumstellung zurückgelegt habe, dies rechtfertige aber nicht die Anwendung eines Vergleichsmodells, das von vorneherein eine größere und abgrenzbare Gruppe von Versicherten mit berufsbedingt längeren Ausbildungszeiten nicht erfasse.

14

II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

15

Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die von der Beklagten ermittelte Startgutschrift den Wert der vom Kläger erlangten Anwartschaft nicht verbindlich festlegt. Die ihrer Ermittlung zugrunde liegende Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS ist weiterhin mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

16

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen der Beklagten unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25; st. Rspr.).

17

2. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tarifvertragsparteien (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 60 m.w.N.) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 3, 58, 135; st. Rspr.). Der die Ungleichbehandlung tragende sachliche Grund muss dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sein. Dabei gilt nach neuerer verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG WM 2015, 1535 unter B III 1 b aa (1); WM 2015, 1032 unter B I 1 a; jeweils m.w.N.).

18

3. Einer Überprüfung anhand dieser Vorgaben hält die neu gefasste Übergangsregelung nicht stand.

19

a) Das Berufungsgericht sieht zwar richtig, dass die in § 79 Abs. 1a VBLS vorgesehene Vergleichsberechnung als solche die vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Systembrüche und Ungereimtheiten vermeidet, weil der Unverfallbarkeitsfaktor nunmehr aus kompatiblen Werten errechnet wird.

20

Ebenfalls zu Recht erkennt es aber eine neu geschaffene Ungleichbehandlung darin, dass die Ausgestaltung der Übergangsregelung bestimmte Versicherte von vorneherein von einem Zuschlag ausschließt, so dass diese weiterhin auf ihre gemäß § 79 Abs. 1 VBLS errechnete, mit der Neufassung der Übergangsregelung wieder für verbindlich erklärte Anwartschaft verwiesen bleiben. Nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 VBLS wird die, einen möglichen Zuschlag begründende, Vergleichsanwartschaft nur ermittelt, wenn der nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 VBLS errechnete, um 7,5 Prozentpunkte geminderte Unverfallbarkeitsfaktor den nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG errechneten Wert übersteigt. Dies schließt, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, alle Versicherten aus, die bei Eintritt in den öffentlichen Dienst - jeweils vereinfachend auf ganze Jahre gerechnet - nicht älter als 25 Jahre oder zum Umstellungsstichtag 41 Jahre und jünger gewesen sind, weil der für sie ermittelte Unverfallbarkeitsfaktor rechnerisch belegbar das 2,25-fache der Zahl ihrer Pflichtversicherungsjahre nicht übersteigen kann. Ebenfalls rechnerisch belegbar bleiben über die vom Berufungsgericht genannten Gruppen hinaus Versicherte der zum Umstellungsstichtag zwischen 42 und 49 Jahre alten Jahrgänge - in Abhängigkeit von ihrem Alter beim Eintritt in den öffentlichen Dienst - von einem Zuschlag ausgeschlossen: Je jünger der Versicherte zum Umstellungsstichtag ist, desto höher muss sein Diensteintrittsalter liegen, damit der geminderte Unverfallbarkeitsfaktor den nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG errechneten Wert überschreitet. Bei einem Versicherten, der zum Umstellungsstichtag 49 Jahre alt gewesen ist, ist dies beispielsweise erst ab einem Diensteintrittsalter von 27 Jahren der Fall. Bei einem zum Umstellungsstichtag 45 Jahre alten Versicherten gilt dies erst ab einem Diensteintrittsalter von 28 Jahren, bei einem zum Umstellungsstichtag 42 Jahre alten Versicherten erst ab 31 Jahren.

21

Für die weiterhin auf eine nach § 79 Abs. 1 VBLS ermittelte Startgutschrift verwiesenen Versicherten bleibt es bei der vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Ungleichbehandlung. Haben sie ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit 20 Jahren und sieben Monaten (genau 65 - 44,44 = 20,56 Jahren) oder älter begonnen, sind sie weiterhin von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen. Dies benachteiligt Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 136), weil eine Ausbildung oder ein Studium einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst verhindern und zugleich eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht ist oder sogar zwingend notwendig sein kann.

22

b) Diese sich aus der neu gefassten Übergangsregelung ergebende Ungleichbehandlung begegnet mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

23

aa) Dass § 79 Abs. 1a VBLS nicht zur Voraussetzung für einen Zuschlag zur Startgutschrift macht, dass der Versicherte tatsächlich vor seinem Eintritt in den öffentlichen Dienst ein Studium oder eine Ausbildung absolviert hat, erscheint für sich genommen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG allerdings unbedenklich. Zwar zielt die neu gefasste Übergangsregelung auf eine Nachbesserung der Startgutschrift bislang benachteiligter Versicherter mit vordienstlichen Studien- oder Ausbildungszeiten ab. Der Beklagten ist es aber nicht von vorneherein verwehrt, stattdessen auf einen Vergleich des nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG errechneten Prozentsatzes (Zahl der Pflichtversicherungsjahre x 2,25%) mit einem nach der Berechnungsweise des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ermittelten Unverfallbarkeitsfaktor zurückzugreifen, selbst wenn danach nicht alle Versicherten mit vordienstlichen Studien- oder Ausbildungszeiten einen Zuschlag erhalten und zugleich nicht ausgeschlossen ist, dass ein Zuschlag auch Versicherten ohne solche Zeiten zugutekommt. Die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a).

24

bb) Ermittelt die Beklagte diejenigen Versicherten, die einer Nachbesserung der Startgutschrift bedürfen, aber nicht anhand vordienstlicher Studien- oder Ausbildungszeiten, sondern greift stattdessen auf andere, typisierende Kriterien zurück, müssen diese am vorgegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar sein (BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a; 100, 59 unter C I 1 c cc (4)).

25

(1) Dem entspricht der von der Beklagten gewählte Unverfallbarkeitsfaktor bereits aufgrund des Abzugs von 7,5 Prozentpunkten nicht. Dass die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte bei der Bestimmung der Abzugshöhe die tatsächlichen Umstände der bei der Beklagten Versicherten in den Blick genommen haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das macht auch die Revision nicht geltend. Sie beruft sich stattdessen darauf, die Tarifvertragsparteien hätten - ausgehend von der Differenz von 11,77 Prozentpunkten zwischen dem nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG errechneten Prozentsatz (Zahl der Pflichtversicherungsjahre x 2,25%) und dem Unverfallbarkeitsfaktor aus dem im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, aaO Rn. 136) entwickelten Beispiel - einen vom Versicherten auf den erreichbaren Höchstversorgungssatz hinzunehmenden Abschlag von 7,5 Prozentpunkten "noch als angemessen" angesehen (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand: 52. Erg. Lieferung 1. April 2014 § 79 VBLS Rn. 39d; Hebler, ZTR 2011, 534, 536).

26

Dies rechtfertigt aber den Abzug - auch unter dem Gesichtspunkt eines den Tarifvertragsparteien zustehenden, weiten Gestaltungsspielraums (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 139) - nicht. Der erforderliche Sachverhaltsbezug ist nicht belegt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass der Beurteilung der Angemessenheit Erkenntnisse zur tatsächlichen Verteilung der Versicherten mit vordienstlichen Studien- oder Ausbildungszeiten zugrunde gelegen haben und sich die pauschale Kürzung des Unverfallbarkeitsfaktors um 7,5 Prozentpunkte daran orientiert hat. Darüber hinaus lässt die von der Revision angeführte Begründung nicht erkennen, dass die Tarifvertragsparteien die Angemessenheit des Abzugs sachgerecht beurteilt haben. Ihre Beurteilung durfte sich nicht auf einen Vergleich des Unverfallbarkeitsfaktors mit dem nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG errechneten Prozentsatz (Zahl der Pflichtversicherungsjahre x 2,25%) beschränken, da diese beiden Faktoren für sich genommen keine Rückschlüsse auf die dem Versicherten letztlich gutzuschreibende Anwartschaft zulassen. Deren Höhe ergibt sich erst im Zusammenwirken der Faktoren mit den mit ihnen jeweils zu multiplizierenden Versorgungssätzen (vgl. Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 647). Zwischen der Berechnung des Faktors und des Versorgungssatzes besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 129).

27

(2) Die sich aus dem Abzug von 7,5 Prozentpunkten mittelbar ergebende Beschränkung des Zuschlags anhand des Diensteintrittsalters der Versicherten ist in der von den Tarifvertragsparteien gewählten Umsetzung ebenfalls nicht sachgerecht, weil sie einen wesentlichen Teil der zu berücksichtigenden Versicherten nicht erfasst.

28

Die pauschalierende Vereinfachung erlaubt es, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Dazu muss sie indes von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 133, 377 Rn. 103 m.w.N.). Insbesondere darf ein Normgeber für eine Typisierung keinen atypischen Fall zum Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 132, 39 unter B I 2 c bb; 117, 1 unter C I 2 a; 112, 268 unter C I 2 b). Dem genügt die Neuregelung nicht.

29

Die sich aus dem Abzug von 7,5 Prozentpunkten ergebende Altersgrenze führt dazu, dass Arbeitnehmer, die nach ihrem Schulabschluss zügig die für den Eintritt in den öffentlichen Dienst erforderliche Ausbildung oder ein dafür erforderliches Studium absolvieren und nach einer durchschnittlichen Ausbildungsdauer in den öffentlichen Dienst eintreten, von einem Zuschlag zur Startgutschrift von vorneherein ausgeschlossen bleiben. Das Berufungsgericht geht aufgrund der von ihm zugrunde gelegten Erfahrungswerte, die die Revision nicht infrage stellt, nachvollziehbar davon aus, dass Versicherte trotz einer Ausbildung oder eines Studiums außerhalb des öffentlichen Dienstes üblicherweise im Alter von 25 Jahren oder jünger in den öffentlichen Dienst eintreten können (ebenso OLG München, Urteil vom 22. Mai 2015 - 25 U 3827/14, Juris Rn. 45; vgl. Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649). Ein Hochschulstudium von bis zu sieben Jahren schließt bei entsprechend frühem Beginn einen Eintritt in den öffentlichen Dienst mit spätestens 25 Jahren ebenso wenig aus wie eine durchschnittlich drei Jahre dauernde Ausbildung. Treten diese Versicherten aufgrund ihrer Ausbildung oder des Studiums im Alter von mehr als 20 Jahren und sieben Monaten in den öffentlichen Dienst ein, können sie wegen des Abzugs von 7,5 Prozentpunkten auf den Unverfallbarkeitsfaktor und der sich daraus ergebenden Altersgrenze von 25 Jahren keinen Zuschlag zu ihrer Startgutschrift erhalten, zugleich aber wegen der weniger als 44,44 Jahre erreichbarer Pflichtversicherungszeiten keine 100% der Voll-Leistung erreichende Anwartschaft erwerben. Entsprechendes gilt für zum Umstellungsstichtag zwischen 42 und 49 Jahre alte Versicherte, denen, abhängig von ihrem Alter, ein Zuschlag zur Startgutschrift sogar bei einem Eintritt in den öffentlichen Dienst mit bis zu 30 Jahren von vorneherein verschlossen bleibt.

30

cc) Mit der neugefassten Übergangsregelung überschreitet die Beklagte zudem die Grenzen zulässiger Typisierung.

31

(1) Ob die mit der Typisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein. Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 29; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, aaO Rn. 61; BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); VersR 2000, 835 unter II 2 c aa; BVerfGE 87, 234 unter C I). Diese Grenzen sind hier überschritten.

32

(2) Die Ungleichbehandlung betrifft nicht nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen und geht über eine nicht sehr intensive Benachteiligung hinaus. Anders als die Revision meint, reichen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aus, um diese Wertung zu treffen.

33

Danach umfasst, von der Revision unangegriffen, allein die Gruppe der ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in den öffentlichen Dienst eingetretenen Versicherten der Jahrgänge 1961 bis 1978, die aufgrund ihres Alters von vorneherein keinen Zuschlag erhalten können, mehr als 450.000 Personen. Demgegenüber erhalten nach dem Vorbringen der Beklagten lediglich "über 14%" der insgesamt 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten, also etwa 250.000 Versicherte, einen Zuschlag zur Startgutschrift. Angesichts dieser Größenordnungen hat das Berufungsgericht auch ohne weitergehende Feststellungen dazu, wie viele der betroffenen Versicherten nach einer vorangegangenen Ausbildung oder einem Studium in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, rechtsfehlerfrei davon ausgehen dürfen, dass eine Vielzahl der rentenfernen Versicherten, die aufgrund ihrer vergleichsweise längeren Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt zusatzversicherungspflichtig werden, auf die bisherige Startgutschrift verwiesen bleiben, sich die Gruppe der gleichheitswidrig benachteiligten Versicherten mit anderen Worten nicht lediglich auf eine verhältnismäßig kleine Zahl beschränkt. Anders als im vom Senat entschiedenen Fall der Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung (Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 33) beruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts danach nicht auf bloßen Vermutungen.

34

Auch der Umfang der mit der Neuregelung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten überschreitet das zulässige Maß. Innerhalb der vom Zuschlag ausgeschlossenen Versicherten wiegt die mit der bisherigen Ermittlung der Startgutschriften nach § 79 Abs. 1 VBLS verbundene Benachteiligung für am Umstellungsstichtag ältere Versicherte und solche Versicherte besonders schwer, die erst relativ spät in den öffentlichen Dienst eingetreten sind. Bei älteren Versicherten kommt der unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ermittelten Startgutschrift im Verhältnis zur gesamten Rentenanwartschaft anteilig ein größeres Gewicht zu und Späteinsteiger verfehlen die zum Erreichen des höchstmöglichen Versorgungssatzes erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in besonderem Maß. § 79 Abs. 1a VBLS gewährt indes, wenn überhaupt, nur solchen Versicherten einen Zuschlag, die den Jahrgängen 1960 und älter angehören und zugleich relativ spät in den öffentlichen Dienst eingetreten sind. Für Späteinsteiger der Jahrgänge 1961 und jünger oder Versicherte der Jahrgänge 1960 und älter, die zwischen 20 Jahren und sieben Monaten sowie 25 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, verringert sich dagegen von vorneherein der Umfang der sich aus der bisherigen Startgutschriftenermittlung ergebenden Benachteiligungen nicht.

35

Bei diesen Härten und Ungerechtigkeiten verbleibt es für Späteinsteiger der Jahrgänge 1960 und älter, ohne dass weitergehende Feststellungen zu den am Ende nach dem neuen Punktesystem voraussichtlich zu leistenden Zusatzrenten zu treffen sind. Diese sind bei Beurteilung der Intensität der Ungleichbehandlungen dann in den Blick zu nehmen, wenn bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung die von den Versicherten nach der Systemumstellung zu erwerbenden Versorgungspunkte die sich aus der Ermittlung der Startgutschriften ergebenden Härten oder Ungerechtigkeiten abmildern oder aufheben können (vgl. Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 33; BAG NZA 2014, 36 Rn. 34). Das betrifft aber nur Versicherte unterschiedlicher Jahrgänge, die aufgrund der ihnen nach der Systemumstellung verbleibenden Zeit in unterschiedlichem Umfang Versorgungspunkte erwerben können. Demgegenüber kann dies eine auf dem Einstiegsalter beruhende Ungleichbehandlung Versicherter gleicher Jahrgänge, die nach der Systemumstellung in gleichem Umfang Versorgungspunkte erwerben können, weder beheben noch mildern. Bei diesen Versicherten schlagen sich vielmehr die bei Ermittlung der Startgutschrift erlittenen Nachteile in einer entsprechenden Differenz bei der späteren Rentenleistung nieder.

36

(3) Die der Beklagten aus der Typisierung erwachsenden Vorteile gleichen die mit ihr verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten nicht aus. Ein Bedürfnis nach einer handhabbaren Ermittlung der Startgutschriften rechtfertigt die neugefasste Übergangsregelung nicht.

37

Die Neuregelung beruht ersichtlich nicht auf Zweckmäßigkeits- oder Vereinfachungsgesichtspunkten. Sie verpflichtet die Beklagte neben der Ermittlung der bisherigen Startgutschrift zu weiteren Rechenschritten und Vergleichsbetrachtungen, die bis zu einer zweiten Ermittlung der Versorgungsanwartschaft anhand des individuell zu berechnenden Versorgungssatzes führen können. Die den Tarifvertragsparteien weiterhin offenstehenden anderen Wege der Startgutschriftermittlung (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 149) sind demgegenüber mit keinem höheren Verwaltungsaufwand verbunden und verringern zugleich die mit der bestehenden Regelung verbundenen Härten und Ungleichheiten für die Versicherten.

38

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sprechen die im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, aaO Rn. 126) aufgeführten Bedenken (vgl. auch Konrad, ZTR 2008, 296, 303; Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 647; Wein, BetrAV 2008, 451, 455) nicht generell gegen einen Rückgriff auf den ungeminderten Unverfallbarkeitsfaktor des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Dem inneren Zusammenhang zwischen dem Unverfallbarkeitsfaktor und der Versorgungsleistung genügt es, wenn zugleich der zugrunde zu legende Versorgungssatz, wie in § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 VBLS geschehen, abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG individuell ermittelt wird (vgl. Hebler, ZTR 2011, 534, 537).

39

Auch der Veränderung des Prozentpunktesatzes von 2,25 (§ 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG) oder der pauschalen Berücksichtigung von Ausbildungszeiten steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass diese allen Versicherten unabhängig von einer etwaigen Ausbildung oder einem Studium vor Eintritt in den öffentlichen Dienst zugutekommt. Die mit diesen Ansätzen jeweils verbundene Pauschalierung verbietet, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, eine isolierte Betrachtung der Auswirkungen auf einzelne Versicherte. Stattdessen muss eine Gesamtbetrachtung zeigen, ob diese Modelle die mit der ursprünglichen Ermittlung der Startgutschrift anhand des § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG verbundene Ungleichbehandlung in einem größeren Umfang beseitigen, als dies nach der derzeitigen Regelung gelingt.

40

c) Dass die Neuregelung darauf abzielt, mit einer Nachbesserung der Startgutschriftenermittlung verbundene Mehrausgaben auf ein als angemessen empfundenes Maß zu beschränken (vgl. Hebler, ZTR 2011, 534, 535; Krusche, BetrAV 2012, 41, 43), kann bei der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung Berücksichtigung finden, reicht aber für sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (BVerfGE 75, 40 unter C IV 2 b; 19, 76 unter B II 1 a aa; jeweils m.w.N.). Es kann ein legitimes Ziel einer Ungleichbehandlung sein, die die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes tragenden öffentlichen Haushalte finanziell zu entlasten und dadurch die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Zusatzversorgung im Interesse aller zu erhalten (BVerfGE 98, 365 unter C II 3 g). In welchem Umfang damit verbundene Belastungen von Arbeitgebern oder Versicherten zu tragen sind, ist aber unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln (Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, aaO Rn. 30; BAG DB 2007, 2850, 2852 = BAGE 124, 1 unter B IV 2 b bb (4)). Dem entspricht die einseitige Belastung jüngerer Versicherter oder Versicherter mit einem Eintrittsalter bis zu 25 Jahren durch die neu gefasste Startgutschriftenermittlung nicht. Entsprechend scheiden die den Tarifvertragsparteien offenstehenden alternativen Möglichkeiten einer sachgerechten Bestimmung der Startgutschriften nicht bereits deswegen von vorneherein aus, weil sie möglicherweise mit Mehrkosten verbunden sind.

41

III. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Bedenken betreffend die Anwendbarkeit des Näherungsverfahrens kommt es danach nicht entscheidungserheblich an.

Mayen                              Felsch                             Harsdorf-Gebhardt

              Dr. Karczewski                   Dr. Bußmann

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Versorgungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: VBLS) vom 22. November 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um.

2

Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der etwa 200.000 rentennahen Versicherten werden gemäß § 79 Abs. 2 VBLS vorwiegend nach dem alten, auf dem Gesamtversorgungssystem beruhenden Satzungsrecht der Beklagten ermittelt. Die Anwartschaften der übrigen, etwa 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechneten sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG.

3

Mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff.) erklärte der Senat die Startgutschriftermittlung für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich. Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Weiteren ATVÄndV5), die bisherige Ermittlung der Startgutschriften beizubehalten, aber - vgl. § 1 Nr. 5 Buchst. a ATVÄndV5, § 33 Abs. 1a ATV - durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell zu ergänzen. Mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 übernahm die Beklagte die tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung. Er lautet auszugsweise:

"(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde:

1. 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.

2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b d.S. a.F. ermittelt. 2Als gesamtversorgungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt

a) die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und

b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2001 abzüglich der Pflichtversicherungsmonate bis zum 31. Dezember 2001 zur Hälfte.

...

2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. ..."

4

Die Startgutschrift rentenferner Versicherter nach § 79 Abs. 1 VBLS wird auch nach der Neufassung weiterhin ermittelt, wie im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, aaO Rn. 69 f.) dargestellt. Zusätzlich ist nach dem neu eingefügten § 79 Abs. 1a VBLS eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, die dem Faktor von 2,25 Prozentpunkten je Pflichtversicherungsjahr (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG) einen an § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG angelehnten Unverfallbarkeitsfaktor gegenüberstellt. Dieser wird aus dem Verhältnis der vom Beginn der Pflichtversicherung bis zur Systemumstellung am 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungszeit zu der vom Beginn der Pflichtversicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Pflichtversicherungszeit errechnet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert. Ist der so ermittelte Prozentsatz höher als der nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG ermittelte, so wird die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG mittels eines individuellen Brutto- und Nettoversorgungssatzes nach § 41 Abs. 2 und 2b der bis 2001 geltenden Satzung der Beklagten errechnet, wobei jedem Versicherten pauschal alle außerhalb der Pflichtversicherung verbrachten Kalendermonate ab Vollendung des 17. Lebensjahres zur Hälfte angerechnet werden. Daraus wird anhand des geminderten Unverfallbarkeitsfaktors nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die Anwartschaft nach dem Vergleichsmodell ermittelt. Ist diese höher als die nach § 79 Abs. 1 VBLS (in Anwendung von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG) errechnete Startgutschrift, so wird dieser die Differenz hinzugerechnet.

5

Der am 4. Juli 1960 geborene Kläger trat am 1. September 1991 in den öffentlichen Dienst ein. Die Beklagte erteilte ihm eine Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS. Ein Zuschlag nach § 79 Abs. 1a VBLS ergab sich nicht.

6

Der Kläger meint, dass die geänderte Ermittlung der Startgutschriften weiterhin gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Er begehrt, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die Feststellung der Unverbindlichkeit der anhand der neugefassten Satzung der Beklagten ermittelten Startgutschrift. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die begehrte Feststellung ausgesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

8

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die neue Übergangsregelung weiterhin gegen das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das durch § 79 Abs. 1a VBLS eingeführte Vergleichsmodell beseitige den § 79 Abs. 1 VBLS zugrunde liegenden strukturellen Mangel nicht.

9

Die Verringerung des nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu ermittelnden Unverfallbarkeitsfaktors um 7,5 Prozentpunkte habe zur Folge, dass die Startgutschriften einer relevanten und abgrenzbaren Gruppe von Personen weiterhin nach der systematisch nicht schlüssigen Regelung des § 79 Abs. 1 VBLS ermittelt würden. Für Angehörige des Jahrgangs 1961 und jünger sei ein Zuschlag nicht zu erreichen. Dass es sich bei ausbildungsbedingt später eintretenden Versicherten dieser Jahrgänge um eine größere, abgrenzbare Gruppe handele, liege auf der Hand. Die Beklagte habe nach ihren eigenen Unterlagen allein für ab dem vollendeten 23. Lebensjahr eintretende Versicherte der Jahrgänge 1961 bis 1978 mehr als 450.000 Startgutschriften erteilt, von denen zahlreiche Versicherte mit berufsnotwendig langer Ausbildung betroffen seien. Auch die abgrenzbare und zahlenmäßig nicht zu vernachlässigende Gruppe der Versicherten der Jahrgänge ab 1948, die mit 25 Jahren oder jünger bei der Beklagten versichert worden seien, könne die nach § 79 Abs. 1a Nr. 2 Satz 1 VBLS notwendige Differenzschwelle von 7,5 Prozentpunkten rechnerisch nicht erreichen. Ein Berufseinstieg mit 25 Jahren sei jedoch für Versicherte mit längerer Ausbildung geradezu typisch.

10

Für die vom Zuschlag ausgeschlossenen Versicherten lasse sich nicht feststellen, dass die Ermittlung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfülle. Zwar sei es nicht geboten, jedem Späteinsteiger einen Zuschlag zur bisherigen Startgutschrift zu gewähren, daraus folge aber nicht, dass bestimmten Jahrgangsgruppen und Versicherten mit einem bestimmten - typischerweise ausbildungsbedingt verzögerten - Diensteintrittsalter eine systematisch stimmige Berechnung der Startgutschrift von vorneherein verweigert werden dürfe. Dass es jüngeren Versicherten leichter falle, Versorgungslücken durch eigene Anstrengungen, etwa den Aufbau einer privaten Altersversorgung, auszugleichen, könne es rechtfertigen, insgesamt in das Niveau der Zusatzversorgung jüngerer Versicherter stärker einzugreifen als in dasjenige älterer Versicherter. Es erlaube aber nicht, für eine nicht kleine Gruppe rentenferner Versicherter mit langen Ausbildungszeiten die Startgutschrift nach einem systematisch nicht konsistenten Modell zu ermitteln.

11

Die verfassungsrechtliche Prüfung könne sich auf einen Vergleich der Startgutschriften beschränken und müsse nicht die bei Eintritt ins Rentenalter erworbenen Anwartschaften vergleichen. Zwar sei die von der Beklagten geleistete Rente bei jüngeren rentenfernen Versicherten stärker als bei älteren Mitgliedern dieser Personengruppe von den erst nach Systemumstellung erworbenen Versorgungspunkten geprägt, so dass der Startgutschrift für die Rentenberechnung ein verhältnismäßig geringeres Gewicht zukomme; dies rechtfertige es aber nicht, den Versicherten für die Zeit bis zur Systemumstellung eine gleichheitsgemäße Startgutschrift zu versagen.

12

Der Abzug von 7,5 Prozentpunkten vom Unverfallbarkeitsfaktor lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass die Tarifvertragsparteien ihn als noch angemessen angesehen hätten. Auch wenn bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von Tarifverträgen der Einschätzungsprärogative und den Beurteilungs- und Bewertungsspielräumen der Tarifvertragsparteien Rechnung getragen werden müsse, erlaube dies nicht, einen Gleichheitsverstoß nur für einen Teil des betroffenen Personenkreises und auch für diesen nur mit Einschränkungen zu korrigieren. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 sei nicht zu entnehmen, dass überproportionale Eingriffe lediglich vermindert werden müssten, dem Grunde nach aber erhalten bleiben dürften. Ebenso rechtfertige es den Abzug von 7,5 Prozentpunkten nicht, dass dieser sämtliche Versicherte gleichermaßen betreffe, weil das auf dem Abzug beruhende Vergleichsmodell nicht geeignet sei, die vorher bestehende Ungleichbehandlung zu beseitigen.

13

Die Ungleichbehandlung könne schließlich nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass ein Normgeber zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung von Sachverhalten befugt sei. Die damit verbundene Belastung sei nur dann hinzunehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sei, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffe und der Gleichheitsverstoß nicht sehr intensiv sei. Bei der Prüfung der Intensität des Verstoßes seien einerseits die Belastung des Betroffenen, andererseits die mit der Typisierung verbundenen Vorteile zu berücksichtigen. Zwar vermeide die von der Beklagten gewählte Ermittlung der Startgutschriften individuelle Feststellungen dazu, ob der Versicherte aufgrund berufsnotwendig langer Ausbildungszeiten nur kurze Versicherungszeiten bis zur Systemumstellung zurückgelegt habe, dies rechtfertige aber nicht die Anwendung eines Vergleichsmodells, das von vorneherein eine größere und abgrenzbare Gruppe von Versicherten mit berufsbedingt längeren Ausbildungszeiten nicht erfasse.

14

II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

15

Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die von der Beklagten ermittelte Startgutschrift den Wert der vom Kläger erlangten Anwartschaft nicht verbindlich festlegt. Die ihrer Ermittlung zugrunde liegende Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS ist weiterhin mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

16

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen der Beklagten unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25; st. Rspr.).

17

2. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tarifvertragsparteien (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 60 m.w.N.) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 3, 58, 135; st. Rspr.). Der die Ungleichbehandlung tragende sachliche Grund muss dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sein. Dabei gilt nach neuerer verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG WM 2015, 1535 unter B III 1 b aa (1); WM 2015, 1032 unter B I 1 a; jeweils m.w.N.).

18

3. Einer Überprüfung anhand dieser Vorgaben hält die neu gefasste Übergangsregelung nicht stand.

19

a) Das Berufungsgericht sieht zwar richtig, dass die in § 79 Abs. 1a VBLS vorgesehene Vergleichsberechnung als solche die vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Systembrüche und Ungereimtheiten vermeidet, weil der Unverfallbarkeitsfaktor nunmehr aus kompatiblen Werten errechnet wird.

20

Ebenfalls zu Recht erkennt es aber eine neu geschaffene Ungleichbehandlung darin, dass die Ausgestaltung der Übergangsregelung bestimmte Versicherte von vorneherein von einem Zuschlag ausschließt, so dass diese weiterhin auf ihre gemäß § 79 Abs. 1 VBLS errechnete, mit der Neufassung der Übergangsregelung wieder für verbindlich erklärte Anwartschaft verwiesen bleiben. Nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 VBLS wird die, einen möglichen Zuschlag begründende, Vergleichsanwartschaft nur ermittelt, wenn der nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 VBLS errechnete, um 7,5 Prozentpunkte geminderte Unverfallbarkeitsfaktor den nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG errechneten Wert übersteigt. Dies schließt, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, alle Versicherten aus, die bei Eintritt in den öffentlichen Dienst - jeweils vereinfachend auf ganze Jahre gerechnet - nicht älter als 25 Jahre oder zum Umstellungsstichtag 41 Jahre und jünger gewesen sind, weil der für sie ermittelte Unverfallbarkeitsfaktor rechnerisch belegbar das 2,25-fache der Zahl ihrer Pflichtversicherungsjahre nicht übersteigen kann. Ebenfalls rechnerisch belegbar bleiben über die vom Berufungsgericht genannten Gruppen hinaus Versicherte der zum Umstellungsstichtag zwischen 42 und 49 Jahre alten Jahrgänge - in Abhängigkeit von ihrem Alter beim Eintritt in den öffentlichen Dienst - von einem Zuschlag ausgeschlossen: Je jünger der Versicherte zum Umstellungsstichtag ist, desto höher muss sein Diensteintrittsalter liegen, damit der geminderte Unverfallbarkeitsfaktor den nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG errechneten Wert überschreitet. Bei einem Versicherten, der zum Umstellungsstichtag 49 Jahre alt gewesen ist, ist dies beispielsweise erst ab einem Diensteintrittsalter von 27 Jahren der Fall. Bei einem zum Umstellungsstichtag 45 Jahre alten Versicherten gilt dies erst ab einem Diensteintrittsalter von 28 Jahren, bei einem zum Umstellungsstichtag 42 Jahre alten Versicherten erst ab 31 Jahren.

21

Für die weiterhin auf eine nach § 79 Abs. 1 VBLS ermittelte Startgutschrift verwiesenen Versicherten bleibt es bei der vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Ungleichbehandlung. Haben sie ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit 20 Jahren und sieben Monaten (genau 65 - 44,44 = 20,56 Jahren) oder älter begonnen, sind sie weiterhin von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen. Dies benachteiligt Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 136), weil eine Ausbildung oder ein Studium einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst verhindern und zugleich eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht ist oder sogar zwingend notwendig sein kann.

22

b) Diese sich aus der neu gefassten Übergangsregelung ergebende Ungleichbehandlung begegnet mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

23

aa) Dass § 79 Abs. 1a VBLS nicht zur Voraussetzung für einen Zuschlag zur Startgutschrift macht, dass der Versicherte tatsächlich vor seinem Eintritt in den öffentlichen Dienst ein Studium oder eine Ausbildung absolviert hat, erscheint für sich genommen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG allerdings unbedenklich. Zwar zielt die neu gefasste Übergangsregelung auf eine Nachbesserung der Startgutschrift bislang benachteiligter Versicherter mit vordienstlichen Studien- oder Ausbildungszeiten ab. Der Beklagten ist es aber nicht von vorneherein verwehrt, stattdessen auf einen Vergleich des nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG errechneten Prozentsatzes (Zahl der Pflichtversicherungsjahre x 2,25%) mit einem nach der Berechnungsweise des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ermittelten Unverfallbarkeitsfaktor zurückzugreifen, selbst wenn danach nicht alle Versicherten mit vordienstlichen Studien- oder Ausbildungszeiten einen Zuschlag erhalten und zugleich nicht ausgeschlossen ist, dass ein Zuschlag auch Versicherten ohne solche Zeiten zugutekommt. Die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a).

24

bb) Ermittelt die Beklagte diejenigen Versicherten, die einer Nachbesserung der Startgutschrift bedürfen, aber nicht anhand vordienstlicher Studien- oder Ausbildungszeiten, sondern greift stattdessen auf andere, typisierende Kriterien zurück, müssen diese am vorgegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar sein (BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a; 100, 59 unter C I 1 c cc (4)).

25

(1) Dem entspricht der von der Beklagten gewählte Unverfallbarkeitsfaktor bereits aufgrund des Abzugs von 7,5 Prozentpunkten nicht. Dass die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte bei der Bestimmung der Abzugshöhe die tatsächlichen Umstände der bei der Beklagten Versicherten in den Blick genommen haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das macht auch die Revision nicht geltend. Sie beruft sich stattdessen darauf, die Tarifvertragsparteien hätten - ausgehend von der Differenz von 11,77 Prozentpunkten zwischen dem nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG errechneten Prozentsatz (Zahl der Pflichtversicherungsjahre x 2,25%) und dem Unverfallbarkeitsfaktor aus dem im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, aaO Rn. 136) entwickelten Beispiel - einen vom Versicherten auf den erreichbaren Höchstversorgungssatz hinzunehmenden Abschlag von 7,5 Prozentpunkten "noch als angemessen" angesehen (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand: 52. Erg. Lieferung 1. April 2014 § 79 VBLS Rn. 39d; Hebler, ZTR 2011, 534, 536).

26

Dies rechtfertigt aber den Abzug - auch unter dem Gesichtspunkt eines den Tarifvertragsparteien zustehenden, weiten Gestaltungsspielraums (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 139) - nicht. Der erforderliche Sachverhaltsbezug ist nicht belegt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass der Beurteilung der Angemessenheit Erkenntnisse zur tatsächlichen Verteilung der Versicherten mit vordienstlichen Studien- oder Ausbildungszeiten zugrunde gelegen haben und sich die pauschale Kürzung des Unverfallbarkeitsfaktors um 7,5 Prozentpunkte daran orientiert hat. Darüber hinaus lässt die von der Revision angeführte Begründung nicht erkennen, dass die Tarifvertragsparteien die Angemessenheit des Abzugs sachgerecht beurteilt haben. Ihre Beurteilung durfte sich nicht auf einen Vergleich des Unverfallbarkeitsfaktors mit dem nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG errechneten Prozentsatz (Zahl der Pflichtversicherungsjahre x 2,25%) beschränken, da diese beiden Faktoren für sich genommen keine Rückschlüsse auf die dem Versicherten letztlich gutzuschreibende Anwartschaft zulassen. Deren Höhe ergibt sich erst im Zusammenwirken der Faktoren mit den mit ihnen jeweils zu multiplizierenden Versorgungssätzen (vgl. Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 647). Zwischen der Berechnung des Faktors und des Versorgungssatzes besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 129).

27

(2) Die sich aus dem Abzug von 7,5 Prozentpunkten mittelbar ergebende Beschränkung des Zuschlags anhand des Diensteintrittsalters der Versicherten ist in der von den Tarifvertragsparteien gewählten Umsetzung ebenfalls nicht sachgerecht, weil sie einen wesentlichen Teil der zu berücksichtigenden Versicherten nicht erfasst.

28

Die pauschalierende Vereinfachung erlaubt es, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Dazu muss sie indes von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 133, 377 Rn. 103 m.w.N.). Insbesondere darf ein Normgeber für eine Typisierung keinen atypischen Fall zum Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 132, 39 unter B I 2 c bb; 117, 1 unter C I 2 a; 112, 268 unter C I 2 b). Dem genügt die Neuregelung nicht.

29

Die sich aus dem Abzug von 7,5 Prozentpunkten ergebende Altersgrenze führt dazu, dass Arbeitnehmer, die nach ihrem Schulabschluss zügig die für den Eintritt in den öffentlichen Dienst erforderliche Ausbildung oder ein dafür erforderliches Studium absolvieren und nach einer durchschnittlichen Ausbildungsdauer in den öffentlichen Dienst eintreten, von einem Zuschlag zur Startgutschrift von vorneherein ausgeschlossen bleiben. Das Berufungsgericht geht aufgrund der von ihm zugrunde gelegten Erfahrungswerte, die die Revision nicht infrage stellt, nachvollziehbar davon aus, dass Versicherte trotz einer Ausbildung oder eines Studiums außerhalb des öffentlichen Dienstes üblicherweise im Alter von 25 Jahren oder jünger in den öffentlichen Dienst eintreten können (ebenso OLG München, Urteil vom 22. Mai 2015 - 25 U 3827/14, Juris Rn. 45; vgl. Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649). Ein Hochschulstudium von bis zu sieben Jahren schließt bei entsprechend frühem Beginn einen Eintritt in den öffentlichen Dienst mit spätestens 25 Jahren ebenso wenig aus wie eine durchschnittlich drei Jahre dauernde Ausbildung. Treten diese Versicherten aufgrund ihrer Ausbildung oder des Studiums im Alter von mehr als 20 Jahren und sieben Monaten in den öffentlichen Dienst ein, können sie wegen des Abzugs von 7,5 Prozentpunkten auf den Unverfallbarkeitsfaktor und der sich daraus ergebenden Altersgrenze von 25 Jahren keinen Zuschlag zu ihrer Startgutschrift erhalten, zugleich aber wegen der weniger als 44,44 Jahre erreichbarer Pflichtversicherungszeiten keine 100% der Voll-Leistung erreichende Anwartschaft erwerben. Entsprechendes gilt für zum Umstellungsstichtag zwischen 42 und 49 Jahre alte Versicherte, denen, abhängig von ihrem Alter, ein Zuschlag zur Startgutschrift sogar bei einem Eintritt in den öffentlichen Dienst mit bis zu 30 Jahren von vorneherein verschlossen bleibt.

30

cc) Mit der neugefassten Übergangsregelung überschreitet die Beklagte zudem die Grenzen zulässiger Typisierung.

31

(1) Ob die mit der Typisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein. Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 29; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, aaO Rn. 61; BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); VersR 2000, 835 unter II 2 c aa; BVerfGE 87, 234 unter C I). Diese Grenzen sind hier überschritten.

32

(2) Die Ungleichbehandlung betrifft nicht nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen und geht über eine nicht sehr intensive Benachteiligung hinaus. Anders als die Revision meint, reichen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aus, um diese Wertung zu treffen.

33

Danach umfasst, von der Revision unangegriffen, allein die Gruppe der ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in den öffentlichen Dienst eingetretenen Versicherten der Jahrgänge 1961 bis 1978, die aufgrund ihres Alters von vorneherein keinen Zuschlag erhalten können, mehr als 450.000 Personen. Demgegenüber erhalten nach dem Vorbringen der Beklagten lediglich "über 14%" der insgesamt 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten, also etwa 250.000 Versicherte, einen Zuschlag zur Startgutschrift. Angesichts dieser Größenordnungen hat das Berufungsgericht auch ohne weitergehende Feststellungen dazu, wie viele der betroffenen Versicherten nach einer vorangegangenen Ausbildung oder einem Studium in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, rechtsfehlerfrei davon ausgehen dürfen, dass eine Vielzahl der rentenfernen Versicherten, die aufgrund ihrer vergleichsweise längeren Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt zusatzversicherungspflichtig werden, auf die bisherige Startgutschrift verwiesen bleiben, sich die Gruppe der gleichheitswidrig benachteiligten Versicherten mit anderen Worten nicht lediglich auf eine verhältnismäßig kleine Zahl beschränkt. Anders als im vom Senat entschiedenen Fall der Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung (Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 33) beruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts danach nicht auf bloßen Vermutungen.

34

Auch der Umfang der mit der Neuregelung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten überschreitet das zulässige Maß. Innerhalb der vom Zuschlag ausgeschlossenen Versicherten wiegt die mit der bisherigen Ermittlung der Startgutschriften nach § 79 Abs. 1 VBLS verbundene Benachteiligung für am Umstellungsstichtag ältere Versicherte und solche Versicherte besonders schwer, die erst relativ spät in den öffentlichen Dienst eingetreten sind. Bei älteren Versicherten kommt der unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ermittelten Startgutschrift im Verhältnis zur gesamten Rentenanwartschaft anteilig ein größeres Gewicht zu und Späteinsteiger verfehlen die zum Erreichen des höchstmöglichen Versorgungssatzes erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in besonderem Maß. § 79 Abs. 1a VBLS gewährt indes, wenn überhaupt, nur solchen Versicherten einen Zuschlag, die den Jahrgängen 1960 und älter angehören und zugleich relativ spät in den öffentlichen Dienst eingetreten sind. Für Späteinsteiger der Jahrgänge 1961 und jünger oder Versicherte der Jahrgänge 1960 und älter, die zwischen 20 Jahren und sieben Monaten sowie 25 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, verringert sich dagegen von vorneherein der Umfang der sich aus der bisherigen Startgutschriftenermittlung ergebenden Benachteiligungen nicht.

35

Bei diesen Härten und Ungerechtigkeiten verbleibt es für Späteinsteiger der Jahrgänge 1960 und älter, ohne dass weitergehende Feststellungen zu den am Ende nach dem neuen Punktesystem voraussichtlich zu leistenden Zusatzrenten zu treffen sind. Diese sind bei Beurteilung der Intensität der Ungleichbehandlungen dann in den Blick zu nehmen, wenn bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung die von den Versicherten nach der Systemumstellung zu erwerbenden Versorgungspunkte die sich aus der Ermittlung der Startgutschriften ergebenden Härten oder Ungerechtigkeiten abmildern oder aufheben können (vgl. Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 33; BAG NZA 2014, 36 Rn. 34). Das betrifft aber nur Versicherte unterschiedlicher Jahrgänge, die aufgrund der ihnen nach der Systemumstellung verbleibenden Zeit in unterschiedlichem Umfang Versorgungspunkte erwerben können. Demgegenüber kann dies eine auf dem Einstiegsalter beruhende Ungleichbehandlung Versicherter gleicher Jahrgänge, die nach der Systemumstellung in gleichem Umfang Versorgungspunkte erwerben können, weder beheben noch mildern. Bei diesen Versicherten schlagen sich vielmehr die bei Ermittlung der Startgutschrift erlittenen Nachteile in einer entsprechenden Differenz bei der späteren Rentenleistung nieder.

36

(3) Die der Beklagten aus der Typisierung erwachsenden Vorteile gleichen die mit ihr verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten nicht aus. Ein Bedürfnis nach einer handhabbaren Ermittlung der Startgutschriften rechtfertigt die neugefasste Übergangsregelung nicht.

37

Die Neuregelung beruht ersichtlich nicht auf Zweckmäßigkeits- oder Vereinfachungsgesichtspunkten. Sie verpflichtet die Beklagte neben der Ermittlung der bisherigen Startgutschrift zu weiteren Rechenschritten und Vergleichsbetrachtungen, die bis zu einer zweiten Ermittlung der Versorgungsanwartschaft anhand des individuell zu berechnenden Versorgungssatzes führen können. Die den Tarifvertragsparteien weiterhin offenstehenden anderen Wege der Startgutschriftermittlung (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 149) sind demgegenüber mit keinem höheren Verwaltungsaufwand verbunden und verringern zugleich die mit der bestehenden Regelung verbundenen Härten und Ungleichheiten für die Versicherten.

38

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sprechen die im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, aaO Rn. 126) aufgeführten Bedenken (vgl. auch Konrad, ZTR 2008, 296, 303; Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 647; Wein, BetrAV 2008, 451, 455) nicht generell gegen einen Rückgriff auf den ungeminderten Unverfallbarkeitsfaktor des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Dem inneren Zusammenhang zwischen dem Unverfallbarkeitsfaktor und der Versorgungsleistung genügt es, wenn zugleich der zugrunde zu legende Versorgungssatz, wie in § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 VBLS geschehen, abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG individuell ermittelt wird (vgl. Hebler, ZTR 2011, 534, 537).

39

Auch der Veränderung des Prozentpunktesatzes von 2,25 (§ 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG) oder der pauschalen Berücksichtigung von Ausbildungszeiten steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass diese allen Versicherten unabhängig von einer etwaigen Ausbildung oder einem Studium vor Eintritt in den öffentlichen Dienst zugutekommt. Die mit diesen Ansätzen jeweils verbundene Pauschalierung verbietet, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, eine isolierte Betrachtung der Auswirkungen auf einzelne Versicherte. Stattdessen muss eine Gesamtbetrachtung zeigen, ob diese Modelle die mit der ursprünglichen Ermittlung der Startgutschrift anhand des § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG verbundene Ungleichbehandlung in einem größeren Umfang beseitigen, als dies nach der derzeitigen Regelung gelingt.

40

c) Dass die Neuregelung darauf abzielt, mit einer Nachbesserung der Startgutschriftenermittlung verbundene Mehrausgaben auf ein als angemessen empfundenes Maß zu beschränken (vgl. Hebler, ZTR 2011, 534, 535; Krusche, BetrAV 2012, 41, 43), kann bei der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung Berücksichtigung finden, reicht aber für sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (BVerfGE 75, 40 unter C IV 2 b; 19, 76 unter B II 1 a aa; jeweils m.w.N.). Es kann ein legitimes Ziel einer Ungleichbehandlung sein, die die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes tragenden öffentlichen Haushalte finanziell zu entlasten und dadurch die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Zusatzversorgung im Interesse aller zu erhalten (BVerfGE 98, 365 unter C II 3 g). In welchem Umfang damit verbundene Belastungen von Arbeitgebern oder Versicherten zu tragen sind, ist aber unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln (Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, aaO Rn. 30; BAG DB 2007, 2850, 2852 = BAGE 124, 1 unter B IV 2 b bb (4)). Dem entspricht die einseitige Belastung jüngerer Versicherter oder Versicherter mit einem Eintrittsalter bis zu 25 Jahren durch die neu gefasste Startgutschriftenermittlung nicht. Entsprechend scheiden die den Tarifvertragsparteien offenstehenden alternativen Möglichkeiten einer sachgerechten Bestimmung der Startgutschriften nicht bereits deswegen von vorneherein aus, weil sie möglicherweise mit Mehrkosten verbunden sind.

41

III. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Bedenken betreffend die Anwendbarkeit des Näherungsverfahrens kommt es danach nicht entscheidungserheblich an.

Mayen                              Felsch                             Harsdorf-Gebhardt

              Dr. Karczewski                   Dr. Bußmann

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

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IV. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind auch im Übrigen wirksam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Dies hat der Senat mit Urteil vom 24. September 2008 bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt (BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 23 ff.). Auf die Ausführungen in diesen Urteilen wird verwiesen. Insbesondere kommt ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition nicht in Betracht. Für den Systemwechsel bestand ausreichender Anlass; die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung war Sache der Tarifvertragsparteien; deren Beurteilung ist von ihrer Ein- schätzungsprärogative gedeckt. Deshalb kommt es nicht auf den Vortrag der Revision darüber an, wie hoch die stillen Reserven der Beklagten tatsächlich sind, ob sie hätten eingesetzt werden können und müssen sowie ob die Tarifvertragsparteien bei der Prognose der weiteren finanziellen Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen sind. Unerheblich ist erst recht, dass ein Angehöriger der Gewerkschaft , auf den sich die Klägerin als Zeugen beziehen will, der Neuregelung zugrunde liegende Tatsachen in wesentlichen Bereichen für unzutreffend hält und meint, dadurch seien die Entscheidungsorgane der Tarifparteien und der Beklagten bewusst in die Irre geführt worden.
12
1. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirksam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Dies hat der Senat mit Urteil vom 24. September 2008 (BGHZ 178, 101 Tz. 23 ff.) bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen wird verwiesen. Insbesondere kommt ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition nicht in Betracht. Für den Systemwechsel bestand ausreichender Anlass; die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung war Sache der Tarifvertragsparteien; deren Beurteilung ist von ihrer Einschätzungsprärogative gedeckt. Deshalb kommt es nicht auf den Vortrag der Revision darüber an, wie hoch die stillen Reserven der Beklagten tatsächlich sind, ob sie hätten eingesetzt werden können und müssen sowie ob die Tarifvertragsparteien bei der Prognose der weiteren finanziellen Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen sind. Unerheblich ist erst recht, dass ein Angehöriger der Gewerkschaft , auf den sich die Klägerin als Zeugen beziehen will, der Neuregelung zugrunde liegende Tatsachen in wesentlichen Bereichen für unzutreffend hält und meint, dadurch seien die Entscheidungsorgane der Tarifparteien und der Beklagten bewusst in die Irre geführt worden.
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Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (Senatsurteil vom 14. November 2007 = BGHZ 174, 127 ff. Tz. 26 ff.). Dies beruhte zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit). Zum anderen vergrößerten Veränderungen in den exter- nen Bezugssystemen (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung ) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken (BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff.; vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG aaO). Sie konnten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie gingen davon aus, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitigt durch seine beitragsorientierte Ausgestaltung (vgl. §§ 8 ATV, 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit.
18
Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (Senatsurteil vom 14. November 2007 = BGHZ 174, 127 ff. Tz. 26 ff.). Dies beruhte zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit). Zum anderen vergrößerten Veränderungen in den externen Bezugssystemen (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung ) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken (BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversor- gungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff.; vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG aaO). Sie konnten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie gingen davon aus, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neuen System beseitigt durch seine beitragsorientierte Ausgestaltung (vgl. §§ 8 ATV, 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit.
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Für III. den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (BGHZ aaO unter Tz. 26). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KALU300004774&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KALU300008794&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 13 - der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (BGHZ aaO). Dies beruhte zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit). Zum anderen vergrößerten Veränderungen in den externen Bezugssystemen (gesetzliche Rentenversicherung , Steuerrecht, Beamtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken (BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung , in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg, BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer, ZTR 2004, 231, 234). Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG aaO). Sie konnten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie gingen davon aus, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitigt durch seine bei- tragsorientierte Ausgestaltung (vgl. § 8 ATV; § 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit.
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5. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberech- nung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
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IV. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind auch im Übrigen wirksam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Dies hat der Senat mit Urteil vom 24. September 2008 bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt (BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 23 ff.). Auf die Ausführungen in diesen Urteilen wird verwiesen. Insbesondere kommt ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition nicht in Betracht. Für den Systemwechsel bestand ausreichender Anlass; die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung war Sache der Tarifvertragsparteien; deren Beurteilung ist von ihrer Ein- schätzungsprärogative gedeckt. Deshalb kommt es nicht auf den Vortrag der Revision darüber an, wie hoch die stillen Reserven der Beklagten tatsächlich sind, ob sie hätten eingesetzt werden können und müssen sowie ob die Tarifvertragsparteien bei der Prognose der weiteren finanziellen Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen sind. Unerheblich ist erst recht, dass ein Angehöriger der Gewerkschaft , auf den sich die Klägerin als Zeugen beziehen will, der Neuregelung zugrunde liegende Tatsachen in wesentlichen Bereichen für unzutreffend hält und meint, dadurch seien die Entscheidungsorgane der Tarifparteien und der Beklagten bewusst in die Irre geführt worden.
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1. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirksam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Dies hat der Senat mit Urteil vom 24. September 2008 (BGHZ 178, 101 Tz. 23 ff.) bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen wird verwiesen. Insbesondere kommt ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition nicht in Betracht. Für den Systemwechsel bestand ausreichender Anlass; die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung war Sache der Tarifvertragsparteien; deren Beurteilung ist von ihrer Einschätzungsprärogative gedeckt. Deshalb kommt es nicht auf den Vortrag der Revision darüber an, wie hoch die stillen Reserven der Beklagten tatsächlich sind, ob sie hätten eingesetzt werden können und müssen sowie ob die Tarifvertragsparteien bei der Prognose der weiteren finanziellen Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen sind. Unerheblich ist erst recht, dass ein Angehöriger der Gewerkschaft , auf den sich die Klägerin als Zeugen beziehen will, der Neuregelung zugrunde liegende Tatsachen in wesentlichen Bereichen für unzutreffend hält und meint, dadurch seien die Entscheidungsorgane der Tarifparteien und der Beklagten bewusst in die Irre geführt worden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

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5. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberech- nung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
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Der Senat hat bereits entschieden, dass auch dann, wenn eine Übergangsregelung einer abstrakten Billigkeitskontrolle standhält, eine Korrektur aufgrund einer besonderen Härte geboten sein kann. Eine solche Härte kann aber nicht nur deshalb bejaht werden, weil ein Versicherter infolge der Übergangsregelung eine deutlich geringere Betriebsrente erhält als unter Anwendung des alten Satzungsrechts (Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 16). Hinzukommen müssen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - besondere Umstände, die die Einbuße als besondere Härte erscheinen lassen. Solche Umstände - etwa aus Besonderheiten in der Erwerbsbiografie des Versicherten - festzustellen, obliegt dem Tatrichter im jeweiligen Einzelfall. Dies gilt auch bei durch eine Familienstandsänderung bedingten erheblichen Renteneinbußen. Allgemeingültige Maßstäbe lassen sich insoweit - wie auch sonst für die Ausfüllung des Grundsatzes von Treu und Glauben - nur begrenzt aufstellen.
24
Eine c) unangemessene Benachteiligung der Versicherten folgt schließlich nicht aus dem Hinweis der Revision darauf, dass die Zuteilung bzw. Gutschrift von Bonuspunkten, die eine Dynamisierung der Anwartschaften der Versicherten dadurch bewirkt, dass die jeweils erworbenen Versorgungspunkte einschließlich der Startgutschriften um einen Prozentsatz erhöht werden (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - ATV 179. ErgL Stand Oktober 2002 Erl. 19.1; 19.6), auch eine nach dem früheren Gesamtversorgungssystem erdiente Dynamik (verändert) aufrechterhalten soll. Wie der Senat zu den Übergangsregelungen für die so genannten rentenfernen und rentennahen Pflichtversi- cherten in den Urteilen vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 81) und vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101 Tz. 50) entschieden hat, ist die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihre Satzung übernommene Form der Dynamisierung der erteilten Startgutschriften i.S. des § 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS durch die in den §§ 68 f. VBLS geregelte Überschussbeteiligung (vgl. §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 VBLS) nicht zu beanstanden. Im Übrigen enthalten die nach der Systemumstellung erworbenen entgeltbezogenen Versorgungspunkte - wie die Revision nicht verkennt - über den Altersfaktor nach § 36 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VBLS eine Verzinsung.
22
Eine (3) unangemessene Benachteiligung der Versicherten folgt schließlich nicht aus dem Hinweis der Revision darauf, dass die Zuteilung bzw. Gutschrift von Bonuspunkten, die eine Dynamisierung der Anwartschaften der Versicherten dadurch bewirkt, dass die jeweils erworbenen Versorgungspunkte einschließlich der Startgutschriften um einen Prozentsatz erhöht werden (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - ATV 179. ErgL Stand Oktober 2002 Erl. 19.1; 19.6), auch eine nach dem früheren Gesamtversorgungssystem erdiente Dynamik (verändert) aufrechterhalten soll. Wie der Senat zu den Übergangsregelungen für die so genannten rentenfernen und rentennahen Pflichtversicherten in den Urteilen vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 81) und vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101 Tz. 50) entschieden hat, ist die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihre Satzung übernommene Form der Dynamisierung der erteilten Startgutschriften i.S. des § 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS durch die in den §§ 68 f. VBLS geregelte Überschussbeteiligung (vgl. §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 VBLS) nicht zu beanstanden. Im Übrigen enthalten die nach der Systemumstellung erworbenen entgeltbezogenen Versorgungspunkte - wie die Revision nicht verkennt - über den Altersfaktor nach § 36 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VBLS eine Verzinsung.
22
Eine (3) unangemessene Benachteiligung der Versicherten folgt schließlich nicht aus dem Hinweis der Revision darauf, dass die Zuteilung bzw. Gutschrift von Bonuspunkten, die eine Dynamisierung der Anwartschaften der Versicherten dadurch bewirkt, dass die jeweils erworbenen Versorgungspunkte einschließlich der Startgutschriften um einen Prozentsatz erhöht werden (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - ATV 179. ErgL Stand Oktober 2002 Erl. 19.1; 19.6), auch eine nach dem früheren Gesamtversorgungssystem erdiente Dynamik (verändert) aufrechterhalten soll. Wie der Senat zu den Übergangsregelungen für die so genannten rentenfernen und rentennahen Pflichtversicherten in den Urteilen vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 81) und vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101 Tz. 50) entschieden hat, ist die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihre Satzung übernommene Form der Dynamisierung der erteilten Startgutschriften i.S. des § 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS durch die in den §§ 68 f. VBLS geregelte Überschussbeteiligung (vgl. §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 VBLS) nicht zu beanstanden. Im Übrigen enthalten die nach der Systemumstellung erworbenen entgeltbezogenen Versorgungspunkte - wie die Revision nicht verkennt - über den Altersfaktor nach § 36 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VBLS eine Verzinsung.
27
Für III. den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (BGHZ aaO unter Tz. 26). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KALU300004774&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KALU300008794&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 13 - der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (BGHZ aaO). Dies beruhte zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit). Zum anderen vergrößerten Veränderungen in den externen Bezugssystemen (gesetzliche Rentenversicherung , Steuerrecht, Beamtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken (BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung , in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg, BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer, ZTR 2004, 231, 234). Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG aaO). Sie konnten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie gingen davon aus, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitigt durch seine bei- tragsorientierte Ausgestaltung (vgl. § 8 ATV; § 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit.
122
5. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberech- nung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

122
5. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberech- nung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
30
(3) Im Grundsatz bestehen gegen die unterschiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung der §§ 33 ATV, 78, 79 VBLS keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30). Die unterschiedlichen Übergangsregelungen beruhen auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/ Wiese, BAT Teil VII - Vorbem. zum ATV Stand Juni 2002 Erl. 4.2.5 S. 30), die das Ziel verfolgt, den rentennahen Versicherten einen weitergehenden Schutz ihres - deshalb möglichst konkret zu ermittelnden - Besitzstandes zu gewährleisten, während die etwa 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten es grundsätzlich hinnehmen müssen, dass ihre Startgutschriften im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung der Systemumstellung mittels weitgehend pauschalierter Parameter ermittelt werden.
32
(3) Im Grundsatz bestehen gegen die unterschiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung der §§ 33 ATV, 78, 79 VBLS keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30). Die unterschiedlichen Übergangsregelungen beruhen auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/ Wiese, BAT Teil VII - Vorbem. zum ATV Stand Juni 2002 Erl. 4.2.5 S. 30), die das Ziel verfolgt, den rentennahen Versicherten einen weitergehenden Schutz ihres - deshalb möglichst konkret zu ermittelnden - Besitzstandes zu gewährleisten, während die etwa 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten es grundsätzlich hinnehmen müssen, dass ihre Startgutschriften im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung der Systemumstellung mittels weitgehend pauschalierter Parameter ermittelt werden.
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Für III. den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (BGHZ aaO unter Tz. 26). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KALU300004774&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KALU300008794&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 13 - der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (BGHZ aaO). Dies beruhte zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit). Zum anderen vergrößerten Veränderungen in den externen Bezugssystemen (gesetzliche Rentenversicherung , Steuerrecht, Beamtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken (BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung , in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg, BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer, ZTR 2004, 231, 234). Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG aaO). Sie konnten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie gingen davon aus, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitigt durch seine bei- tragsorientierte Ausgestaltung (vgl. § 8 ATV; § 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit.

Tenor

Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. März 2015 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger drei Viertel und die Beklagte ein Viertel.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Versorgungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: VBLS) vom 22. November 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart.

2

Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. § 79 VBLS bestimmt dazu auszugsweise:

"(1) 1Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. …

(2) 1Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember 2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. 2Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts  unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten  gezahlt würden. …"

3

Mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff.) erklärte der Senat die Startgutschriftermittlung für rentenferne Versicherte in § 79 Abs. 1 VBLS wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich. Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Weiteren ATVÄndV5), die bisherige Ermittlung der Startgutschriften beizubehalten, aber - vgl. § 1 Nr. 5 Buchst. a ATVÄndV5, § 33 Abs. 1a ATV - durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell zu ergänzen. Mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 übernahm die Beklagte die tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung. Er lautet auszugsweise:

"(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde:

1. 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.

2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b d.S. a.F. ermittelt. 2Als gesamtversorgungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt

a) die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und

b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2001 abzüglich der Pflichtversicherungsmonate bis zum 31. Dezember 2001 zur Hälfte.

2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. …"

4

Die Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter nach der neu gefassten Übergangsvorschrift hat der Senat im Urteil vom heutigen Tag (Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15 Rn. 4, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Einzelnen dargelegt.

5

Der am 21. November 1949 geborene Kläger trat am 13. April 1993 in den öffentlichen Dienst ein. Die Beklagte erteilte ihm eine Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS. Ein Zuschlag nach § 79 Abs. 1a VBLS ergab sich nicht.

6

Der Kläger meint, die unterschiedliche Behandlung rentennaher und rentenferner Versicherter verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und benachteilige ihn unangemessen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Darüber hinaus verstoße auch die geänderte Ermittlung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

7

Er hat zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, seine Startgutschrift nach den für rentennahe Versicherte geltenden Vorschriften zu ermitteln. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger zusätzlich hilfsweise die Feststellung der Unverbindlichkeit der anhand der Vorschriften für rentenferne Versicherte ermittelten Startgutschrift begehrt. Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich des Hauptantrags die Berufung zurückgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, mit der sie die vollständige Klageabweisung begehrt. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision seinen Hauptantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision und die Anschlussrevision haben keinen Erfolg.

9

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

10

Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die Startgutschrift des Klägers nach den für rentennahe Versicherte geltenden Vorschriften zu ermitteln.

11

Die Tarifvertragsparteien seien zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt gewesen. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof hätten die Systemumstellung, einschließlich der unterschiedlichen Startgutschriftenermittlung für rentennahe und rentenferne Versicherte, im Grundsatz gebilligt. Dass die Startgutschriftenermittlung für rentenferne Versicherte auch in der geänderten Fassung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, stelle die grundsätzliche Unterscheidung zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten nicht in Frage.

12

Soweit § 7 AGG sowie die Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts eine Diskriminierung wegen des Alters verböten, sei eine Ungleichbehandlung nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (AblEG L303, S. 16 ff.) gerechtfertigt. Die Beklagte betreibe ein betriebliches System der sozialen Sicherheit. Die Festsetzung von Altersgrenzen in § 79 Abs. 1 und 2 VBLS diene der Umstellung der Zusatzversorgung zu einem Stichtag. Ausgenommen werden sollten allein solche Versicherte, die im Vertrauen auf ihre Zusatzversorgung keine Altersversorgung aufgebaut hätten und dies aufgrund ihrer Nähe zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr in angemessenem Umfang nachholen könnten. Diese Regelung erscheine objektiv und angemessen. Auf eine besondere Härte könne sich der Kläger nicht berufen.

13

Die neu gefasste Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstoße weiterhin gegen das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das durch § 79 Abs. 1a VBLS eingeführte Vergleichsmodell beseitige den § 79 Abs. 1 VBLS zugrunde liegenden strukturellen Mangel nicht.

14

Die Verringerung des nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu ermittelnden Unverfallbarkeitsfaktors um 7,5 Prozentpunkte habe zur Folge, dass die Startgutschriften einer relevanten und abgrenzbaren Gruppe von Personen weiterhin nach der systematisch nicht schlüssigen Regelung des § 79 Abs. 1 VBLS ermittelt würden. Dass es sich bei ausbildungsbedingt später eintretenden Versicherten um eine größere, abgrenzbare Gruppe handele, liege auf der Hand. Die Beklagte habe allein für ab dem vollendeten 23. Lebensjahr eintretende Versicherte der Jahrgänge 1961 bis 1978 mehr als 450.000 Startgutschriften erteilt. Ein Berufseinstieg mit 25 Jahren, der einen Zuschlag ausschließe, sei zudem für Versicherte mit längerer Ausbildung geradezu typisch.

15

Für die vom Zuschlag ausgeschlossenen Versicherten lasse sich nicht feststellen, dass die Ermittlung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfülle. Zwar sei die von der Beklagten geleistete Rente bei jüngeren rentenfernen Versicherten stärker als bei älteren Mitgliedern dieser Personengruppe von den nach Systemumstellung erworbenen Versorgungspunkten geprägt, so dass der Startgutschrift für die Rentenberechnung ein verhältnismäßig geringeres Gewicht zukomme, dies rechtfertige es aber nicht, den Versicherten für die Zeit bis zur Systemumstellung eine gleichheitsgemäße Startgutschrift zu versagen.

16

Der Abzug von 7,5 Prozentpunkten vom Unverfallbarkeitsfaktor lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass die Tarifvertragsparteien ihn als noch angemessen angesehen hätten. Auch wenn bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von Tarifverträgen der Einschätzungsprärogative und den Beurteilungs- und Bewertungsspielräumen der Tarifvertragsparteien Rechnung getragen werden müsse, erlaube dies nicht, einen Gleichheitsverstoß nur für einen Teil des betroffenen Personenkreises und auch für diesen nur mit Einschränkungen zu korrigieren. Ebenso rechtfertige es den Abzug von 7,5 Prozentpunkten nicht, dass dieser sämtliche Versicherten gleichermaßen betreffe, weil das auf dem Abzug beruhende Vergleichsmodell nicht geeignet sei, die vorher bestehende Ungleichbehandlung zu beseitigen.

17

Die Ungleichbehandlung könne schließlich nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass ein Normgeber zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung von Sachverhalten befugt sei.

18

II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

19

1. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

20

Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die von der Beklagten ermittelte Startgutschrift den Wert der vom Kläger erlangten Anwartschaft nicht verbindlich festlegt. Wie der Senat in anderer Sache mit Urteil vom heutigen Tage (Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15) entschieden und näher begründet hat, ist die ihrer Ermittlung zugrunde liegende Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS weiterhin mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Zutreffend hat das Berufungsgericht darin eine neu geschaffene Ungleichbehandlung erkannt, dass die Ausgestaltung der Übergangsregelung bestimmte Versicherte von vorneherein von einem Zuschlag ausschließt, so dass diese weiterhin auf ihre gemäß § 79 Abs. 1 VBLS errechnete, mit der Neufassung der Übergangsregelung wieder für verbindlich erklärte Anwartschaft verwiesen bleiben. Für diese Versicherten bleibt es bei den vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Systembrüchen und Ungereimtheiten. Diese Ungleichbehandlung begegnet mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15 Rn. 21 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

21

2. Auch die Anschlussrevision des Klägers bleibt im Ergebnis erfolglos.

22

a) Sie ist, obwohl das Berufungsgericht die Revision nur im Hinblick auf den Hilfsantrag zugelassen hat, nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, weil sie einen Anspruch zur Überprüfung stellt, welcher mit dem Streitgegenstand der Revision in unmittelbarem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juni 2015 - IX ZR 142/13, ZInsO 2015, 1563 Rn. 28; vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.; st. Rspr.). Sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag betreffen die Wirksamkeit der Startgutschriftenermittlung des Klägers durch die Beklagte.

23

b) Die Anschlussrevision ist aber unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Startgutschrift des rentenfernen Klägers nach den Vorschriften für rentennahe Versicherte zu berechnen. Der Senat hat bereits entschieden, dass gegen die unterschiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung des § 79 VBLS keine rechtlichen Bedenken bestehen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30; vgl. BAG NZA 2014, 36 Rn. 20 ff.). Daran ist festzuhalten.

24

aa) Die Übergangsregelungen in § 79 Abs. 1 und 2 VBLS knüpfen zwar an das Alter des Versicherten an, es handelt sich aber um keine unzulässige Benachteiligung. Soweit aus § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG und aus Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ein Verbot der Diskriminierung wegen Alters zu entnehmen ist, ist eine Ungleichbehandlung jedenfalls nach § 10 AGG und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt.

25

(1) Zu Unrecht meint die Anschlussrevision, das Berufungsgericht sei seiner Aufgabe nicht gerecht geworden, ein legitimes, die Ungleichbehandlung nach § 10 Satz 1 AGG rechtfertigendes Ziel aufzuzeigen.

26

(a) Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, dient § 79 VBLS der Überführung der erdienten Versorgungsanwartschaften der zum Umstellungsstichtag schon und noch Versicherten in das neue Punktesystem. Diese ist infolge der beschlossenen Systemumstellung notwendig, weil - wie von den Tarifvertragsparteien in Satz 2 der Präambel zum ATV vereinbart - das bisherige Gesamtversorgungssystem mit der Umstellung vollständig hat geschlossen werden sollen (vgl. Breier/Dassau/Kiefer, TVöD 84. Update 1/2016 § 33 ATV Rn. 1).

27

Die Systemumstellung, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Senatsrechtsprechung keine Bedenken bestehen (siehe nur Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 25 ff.; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 25 ff.; vgl. BAG NZA-RR 2008, 82 Rn. 57 ff.), dient nach dem in Satz 1 der Präambel zum ATV zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien dazu, die Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu sichern. Sie soll die zu erwartenden Finanzierungslasten bewältigen helfen und die damit verbundenen Verteilungsprobleme lösen (Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 27; BAG NZA-RR 2008, 82 Rn. 58). Die darin zum Ausdruck kommende Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes sozialpolitisches Ziel einer Ungleichbehandlung wegen des Alters (vgl. BAGE 147, 279 Rn. 24; BAG NZA 2014, 848 Rn. 26; NZA 2014, 33 Rn. 22).

28

Bei der Verteilung der mit der Konsolidierung der Zusatzversorgung verbundenen Lasten im Rahmen der Systemumstellung soll § 79 Abs. 2 VBLS, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig sieht, die rentennahen Versicherten begünstigen. Ihnen soll, anders als den rentenfernen Versicherten, ein über den Schutz des erdienten Teilbetrages hinausgehender Besitzstand gesichert werden. Dies ist Ausdruck eines erhöhten Vertrauensschutzes rentennaher Versicherter, weil diese wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen können oder jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit haben, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen auszugleichen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 30; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 30; Breier/Dassau/Kiefer, TVöD 84. Update 1/2016 § 33 ATV Rn. 15; Furtmayr/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Rengier, NZA 2004, 817, 819; Preis/Temming, ZTR 2003, 262, 264). Darin liegt ebenfalls ein legitimes Ziel einer Ungleichbehandlung wegen des Alters, wie § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zeigen. Danach können Ungleichbehandlungen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit, wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Senatsurteil vom 4. November 2009 - IV ZR 57/07, VersR 2010, 102 Rn. 19 m.w.N.), Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Leistungsbezug einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen beziehungsweise Kategorien von Beschäftigten einschließen. Wie die Anschlussrevisionserwiderung zu Recht ausführt, kann für die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für eine günstige Behandlung innerhalb des Systems nichts anderes gelten als für den Zugang zum System selbst (vgl. Rolfs/Schmid, SAE 2011, 12, 17).

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(b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch gemäß § 10 Satz 1 AGG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG die Ungleichbehandlung für angemessen gehalten. Dies erfordert eine Abwägung zwischen dem Schutz vor Ungleichbehandlung und dem verfolgten Ziel. Die Ungleichbehandlung muss durch das verfolgte Ziel sachlich gerechtfertigt sein (BAGE 129, 181 Rn. 55; vgl. Däubler/Bertzbach-Brors, AGG 3. Aufl. § 10 Rn. 27). So ist es hier.

30

(aa) Dass die Belange der betrieblichen Altersversorgung dem Schutz vor Ungleichbehandlung der Versicherten anhand ihres Alters vergleichbar gewichtig gegenüberstehen können, ergibt sich bereits aus § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Dies gilt in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes jedenfalls dann, wenn die Ungleichbehandlung - wie hier - der Überwindung einer die Zukunftsfähigkeit des Systems bedrohenden Krise (vgl. Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 27; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 26; BAG NZA-RR 2008, 82 Rn. 59) dient. Werden die Lasten der dazu notwendigen Konsolidierung unter sozialen Gesichtspunkten anhand des Alters der Versicherten verteilt, tritt deren Interesse, keiner Diskriminierung wegen des Alters ausgesetzt zu werden, dahinter ebenfalls zurück.

31

(bb) Dem stehen Maß und Umfang der sich ergebenden Ungleichbehandlung nicht entgegen. In betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit können Ungleichbehandlungen, wie § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zeigen, unabhängig von ihrem Ausmaß angemessen sein. Die nach diesen Vorschriften gerechtfertigten Altersgrenzen für den Zugang zu solchen Systemen oder den Leistungsbezug eröffnen Ungleichbehandlungen erheblichen Umfangs, weil durch sie nicht erfasste Versicherte vom Leistungsbezug der übrigen Versicherten vollständig ausgeschlossen bleiben.

32

Anders als die Anschlussrevision meint, sind Maß und Umfang der Ungleichbehandlung hier nicht jedem regelnden Zugriff entzogen und damit dem Zufall überlassen, sondern die Folge der in § 79 Abs. 1 und 2 VBLS jeweils vorgegebenen Berechnungsmethoden. Dass diese, auch bei Versicherten mit vergleichbarer Erwerbs- und Versicherungsbiographie, zu unterschiedlichen, teilweise erheblich voneinander abweichenden Startgutschriften führen können, ist nicht die Folge fehlender Regelungen durch die Beklagte, sondern beruht, wie die Anschlussrevision erkennt, auf der unterschiedlichen Systematik der ihnen jeweils zugrunde zu legenden Berechnung.

33

(2) Dem Berufungsgericht ist ebenfalls darin zu folgen, dass die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Mittel erforderlich und angemessen sind.

34

(a) Bei der Wahl der Mittel zum Erreichen ihrer Ziele besteht ein weiter Wertungsspielraum, dessen Ausschöpfung lediglich nicht dazu führen darf, dass der Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung ausgehöhlt wird (BGH, Urteil vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 27 m.w.N.; vgl. EuGH, Slg. 2011, I-7965 Rn. 65; Slg. 2010, I-365 Rn. 38; Slg. 2005, I-9981 Rn. 63). Diesen Spielraum haben die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte nicht überschritten. Dem Schutzbedürfnis der rentennahen Versicherten konnte nur durch eine an deren Alter orientierte Regelung Rechnung getragen werden. In welchem Umfang einem Versicherten nach der Systemumstellung Zeit zum Erwerb einer zusätzlichen Altersversorgung bleibt, hängt allein von seinem Alter zum Zeitpunkt der Systemumstellung ab.

35

(b) Diejenigen Versicherten, deren Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Altersversorgung besonders schutzbedürftig ist, erfasst § 79 Abs. 2 VBLS sachgerecht. Auch hier haben die Tarifvertragsparteien und die Beklagte den ihnen zustehenden Wertungsspielraum nicht überschritten. Versicherte, die zum Umstellungsstichtag 55 Jahre oder älter gewesen sind, haben nach der Systemumstellung höchstens noch 10 Jahre versicherungspflichtig arbeiten können. Im bis zur Umstellung geltenden Gesamtversorgungssystem entspricht dies einem Viertel der höchstmöglichen gesamtversorgungsfähigen Zeit, weil ein Versicherter in der Gesamtversorgung den nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2b Satz 1 VBLS a.F. höchstmöglichen Versorgungssatz nach 40 gesamtversorgungsfähigen Jahren erreicht hat. Dass denjenigen Versicherten, die zum Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Gesamtversorgungssystems mindestens drei Viertel ihres für die betriebliche Altersversorgung maßgebenden Berufslebens absolviert haben, in der ihnen nach Systemumstellung noch verbleibenden Zeit keine ausreichende Möglichkeit zur Anpassung ihrer Altersversorgung mehr zur Verfügung steht, ist nachvollziehbar und überschreitet das bestehende Ermessen nicht.

36

bb) Ein Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot aus Art. 157 AEUV (vormals Art. 141 EGV), aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EUV (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-365 Rn. 22) sowie aus allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Slg. 2005, I-9981 Rn. 75 f.) scheidet gleichfalls aus. Ist - wie hier - eine ungleiche Behandlung nach den Kriterien des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt, verstößt sie auch nicht gegen andere gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2010 - NotZ 16/09 aaO Rn. 31; BAG NZA 2014, 848 Rn. 32; jeweils m.w.N.).

37

cc) Gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt die unterschiedliche Behandlung rentennaher und rentenferner Versicherter ebenfalls nicht, wie der Senat bereits an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 30; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 61; vgl. BVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 43). Das gilt auch hinsichtlich der auf dem Alter der Versicherten beruhenden Ungleichbehandlung. Insoweit stellt Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als § 10 AGG und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG auf (BAGE 131, 298 Rn. 49).

38

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich eine Verpflichtung der Beklagten unter Härtefallgesichtspunkten verneint. Dass der Kläger nach seinen Berechnungen aus § 79 Abs. 1 VBLS eine erheblich geringere Startgutschrift erhält, als dies bei Anwendung des § 79 Abs. 2 VBLS der Fall wäre, reicht für sich genommen für die Annahme eines Härtefalls nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 16). Darüber hinausgehende tatsächliche Feststellungen, die einen Härtefall begründen können, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Dagegen wendet sich die Anschlussrevision nicht.

Mayen                                     Felsch                                   Harsdorf-Gebhardt

                  Dr. Karczewski                          Dr. Bußmann

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.