Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - EnVR 54/13

bei uns veröffentlicht am16.12.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 650.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz im Stadtgebiet von Hannover, in Teilgebieten von Langenhagen und Laatzen sowie in den Umlandkommunen Ronnenberg, Seelze und Hemmingen. Mit Bescheid vom 30. Mai 2008 erhielt sie eine auf den Daten des Geschäftsjahres 2006 beruhende, bis zum 31. Dezember 2008 geltende Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang gemäß § 23a EnWG. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 setzte die Bundesnetzagentur die einzelnen Erlösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 2012 niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Dabei legte sie für die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Abs. 3 GasNEV hinsichtlich der in Anwendung zu bringenden Preisindizes ihre Festlegung vom 17. Oktober 2007 (BK9-07/602-1) zugrunde. Die von der Betroffenen begehrte Bereinigung des Effizienzwerts nach § 15 Abs. 1 ARegV lehnte die Bundesnetzagentur ab.

2

Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, geltend gemacht, der Effizienzwert sei wegen der in ihrem Netz im Verhältnis zu den Ausspeisepunkten überdurchschnittlich hohen Zahl von Messstellen zu bereinigen. Außerdem sei das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV rechtsfehlerhaft ermittelt worden, weil die in der Festlegung vom 17. Oktober 2007 gebildeten Indexreihen - was das Beschwerdegericht in einem anderen Verfahren erkannt und vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 12. November 2013 (EnVR 33/12, RdE 2014, 113 - Festlegung Tagesneuwerte) bestätigt worden sei - sachfremd seien und die Festlegung damit rechtswidrig sei. Dies sei auch vorliegend zu beachten, auch wenn die Betroffene die von ihr gegen die Festlegung erhobene Beschwerde zurückgenommen habe, so dass die Festlegung ihr gegenüber bestandskräftig geworden sei.

3

Das Beschwerdegericht hat den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und diese verpflichtet, den Festlegungsbeschluss mit der Maßgabe neu zu erlassen, dass die Betroffene eine Bereinigung des Effizienzwerts wegen des Verhältnisses der Anzahl der Messstellen zur Anzahl der Ausspeisepunkte verlangen könne. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg gehabt.

4

Hiergegen richten sich die - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der Bundesnetzagentur.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat Erfolg, während die Rechtsbeschwerde der Betroffenen unbegründet ist.

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1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2013, 484) im Wesentlichen wie folgt begründet:

7

Die Beschwerde habe keinen Erfolg, soweit sich die Betroffene dagegen wende, dass die Bundesnetzagentur die Tagesneuwerte der Altanlagen auf der Grundlage rechtswidriger Preisindizes ermittelt habe. Zwar habe der Beschwerdesenat auf die Beschwerden zahlreicher Netzbetreiber die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 17. Oktober 2007 durch die Beschlüsse vom 6. Juni 2012 aufgehoben. Die Betroffene habe aber ihre Beschwerde gegen die Festlegung zurückgenommen, so dass diese ihr gegenüber bestandskräftig geworden sei.

8

Dagegen könne die Betroffene eine Bereinigung des Effizienzwerts im Hinblick auf das Verhältnis der Anzahl der Messstellen zur Anzahl der Ausspeisepunkte verlangen. Die im Netz der Betroffenen über dem Durchschnitt liegende Anzahl von 2,87 Messstellen pro Ausspeisepunkt stelle eine Besonderheit ihrer Versorgungsaufgabe im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV dar. Dies habe der Bundesgerichtshof zu der vergleichbaren Problematik bei einem Elektrizitätsverteilernetz in Bezug auf die Anzahl der Zählpunkte entschieden und gelte für ein Gasverteilernetz gleichermaßen. Die im Jahr 2013 in Kraft getretene Neuregelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV sei erst für die zweite Regulierungsperiode relevant. Dass die Anzahl der Messstellen pro Ausspeisepunkt im Netz der Betroffenen überdurchschnittlich hoch sei, stehe unabhängig davon fest, ob die durchschnittliche Zahl 1,2 - so die Betroffene - oder 1,51 Messstellen - so die Bundesnetzagentur - betrage.

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Die Betroffene habe auch dargelegt, dass sich die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten infolge dieser Besonderheit um mehr als drei Prozent erhöhten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei insoweit ein Nachweis der Mehrkosten erforderlich, die gerade dadurch entstünden, dass die Anzahl der Messstellen pro Ausspeisepunkt über dem Durchschnitt liege. Diese Mehrkosten beliefen sich hier auf 2.317.295 €. Die Betroffene habe zutreffend zwischen mengenabhängigen (variablen) und mengenunabhängigen (fixen) Kosten unterschieden und die Mehrkosten ausschließlich auf der Basis der mengenabhängigen Kosten unter Zugrundelegung des konkreten Mengengerüsts berechnet. Den Unterschieden zwischen verschiedenen Zählergruppen habe sie in ausreichender Weise dadurch Rechnung getragen, dass sie ausschließlich die Messstellen der Haushalts- und kleinen Gewerbekunden berücksichtigt habe. Eine darüber hinaus gehende weitere Unterscheidung zwischen den Messstellen in Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern sei - entgegen dem Einwand der Bundesnetzagentur im Hinblick auf angebliche Synergieeffekte - nicht geboten, weil die Betroffene nachvollziehbar dargelegt habe, dass derartige Synergieeffekte wegen des bei ihr überwiegend gebräuchlichen Selbstableseverfahrens nicht in einem relevanten Umfang auftreten würden.

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Im Hinblick auf die Kosten des Messstellenbetriebs habe die Betroffene zu Recht sämtliche Kapitalkosten, d.h. kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und kalkulatorische Gewerbesteuer, sowie die Personal- und Sachkosten für die eichrechtliche Abnahmeprüfung, Lagerhaltung, Stichprobenprüfung, Einbau und Wechsel nach Ablauf der Betriebsdauer, Betrieb und Wartung als mengenabhängig bewertet, weil diese Kostenpositionen erkennbar stückbezogen anfallen würden. Ebenfalls zutreffend habe sie Personal- und Sachkosten für Anlageplanung, Geräteausfall, Beschaffung, Umsetzung bzw. Einhaltung der Vorgaben des gesetzlichen Messwesens, Grundsatz- und Bedarfsplanung, Berichtswesen sowie diesen Prozessen zugeordnete Verwaltungsgemeinkosten als fixe Kosten eingeordnet und bei der Ermittlung der Mehrkosten außer Betracht gelassen. Entsprechendes gelte hinsichtlich der auf die Messdienstleistungen (Messung) entfallenden Kosten und deren Unterscheidung nach variablen und fixen Kostenbestandteilen. Entgegen dem Einwand der Bundesnetzagentur habe die Betroffene insbesondere auch nicht die Kosten der Ausstattung, bei denen es sich um Verwaltungsgemeinkosten handele, in die Mehrkostenermittlung (anteilig) einbezogen, sondern diese als fixe Kosten eingeordnet.

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Die konkrete Berechnung der Mehrkosten auf Basis des variablen Kostenanteils sei nicht zu beanstanden. Die Betroffene habe in einem ersten Schritt die tatsächliche Höhe der variablen Kostenanteile - bezogen auf die Messstellen der Haushalts- und kleinen Gewerbekunden - sowohl nach absoluten Beträgen als auch pro Zählpunkt ermittelt. In einem zweiten Schritt habe sie ausgehend von den variablen Gesamtkosten je Messstelle die sich aus der Anzahl von 2,87 Messstellen pro Ausspeisepunkt ergebenden konkreten Mehrkosten ermittelt, indem sie zunächst die variablen Kosten für die durchschnittlich anzutreffenden 1,2 Messstellen und sodann die Kosten für 2,87 Messstellen pro Ausspeisepunkt errechnet habe. Die Differenzwerte habe die Betroffene schließlich mit der Anzahl der Ausspeisepunkte multipliziert und dadurch methodisch wie inhaltlich korrekt den Schwellenwert übersteigende Mehrkosten in Höhe von 2.317.295 € identifiziert. Insoweit habe die Betroffene den von ihr angegebenen Durchschnittswert von 1,2 Messstellen zugrundelegen dürfen; soweit die Bundesnetzagentur erstmals in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Begründung vorgetragen habe, der Durchschnittswert betrage 1,51, stelle dies lediglich ein nicht substantiiertes Bestreiten des Vorbringens der Betroffenen dar und sei daher unerheblich.

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2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.

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a) Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat keinen Erfolg.

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Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Bundesnetz-agentur bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Abs. 3 GasNEV die in der Festlegung vom 17. Oktober 2007 (BK9-07/602-1) bestimmten Preisindizes zugrunde legen durfte. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht die Festlegung auf die Beschwerden anderer Netzbetreiber unter anderem durch Beschluss vom 6. Juni 2012 (VI-3 Kart 269/07, juris) aufgehoben hat und die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde vor dem erkennenden Senat ohne Erfolg geblieben ist (Senatsbeschluss vom 12. November 2013 - EnVR 33/12, RdE 2014, 113 - Festlegung Tagesneuwerte). Entscheidend ist vielmehr, dass die Festlegung gegenüber der Betroffenen bestandskräftig geworden ist.

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aa) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kann sich die Betroffene nicht auf die Rechtsprechung des Senats berufen, wonach das Ergebnis der nach § 6 Abs. 2 ARegV maßgeblichen Kostenprüfung bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Festlegung der Erlösobergrenzen zu korrigieren ist, soweit es mit der hierzu in der Zwischenzeit ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht (vgl. nur Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 9 ff. - EnBW Regional AG; Beschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, N&R 2013, 89 Rn. 16 - E.ON Hanse AG).

16

Die Anpassung an später ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung soll verhindern, dass eine rechtswidrige Regulierungspraxis bei der Umstellung der Netzentgeltregulierung auf die Methode der Anreizregulierung fortgeschrieben wird. Danach ist eine Anpassung geboten, wenn eine gerichtliche Entscheidung, zu der das Ergebnis der Kostenprüfung in Widerspruch steht, erst nach der Festlegung der Erlösobergrenzen ergangen ist oder wenn sich erst im Verfahren zur Überprüfung dieser Festlegung ergibt, dass die der Kostenprüfung zugrunde liegende Regulierungspraxis rechtswidrig war. Entscheidende Voraussetzung ist stets, dass sich eine der Kostenprüfung zugrunde liegende Rechtsauffassung als unzutreffend erweist (Senatsbeschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, N&R 2013, 89 Rn. 18 - E.ON Hanse AG).

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Darum geht es vorliegend nicht. Die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 17. Oktober 2007 hinsichtlich der zur Ermittlung der Tagesneuwerte gemäß § 6 Abs. 3 GasNEV a.F. in Anwendung zu bringenden Preisindizes galt nicht nur für die Genehmigungsverfahren nach § 23a EnWG, sondern unmittelbar auch für die Verfahren im Rahmen der Anreizregulierung, die - wie hier - das in 2006 abgelaufene oder ein früheres Geschäftsjahr zur Grundlage haben. Damit kommt es allein darauf an, ob die Bundesnetzagentur der Betroffenen die Bestandskraft der Festlegung entgegenhalten kann.

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bb) Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Bundesnetzagentur gegenüber der Betroffenen auf die Bestandskraft der Festlegung berufen kann.

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(1) Bei Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG, § 30 GasNEV handelt es sich um Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2008 - KVR 28/07, RdE 2008, 362 Rn. 8 ff. - EDIFACT). Der Gegenstand und die rechtliche Tragweite der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes lassen sich nicht einheitlich für alle Rechtsgebiete und für alle Arten von Verwaltungsakten beurteilen (vgl. BVerfGE 2, 380, 393; BVerwGE 4, 250, 252 f.; 19, 153, 154; 25, 241, 242; 48, 271, 278 f.). Die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes steht indes, wenn nicht inzwischen eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, regelmäßig einem Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung entgegen (vgl. nur BVerwGE 19, 153, 154 f.; 24, 115, 116 f.; BVerwG, DVBl. 1960, 728 f.). Damit haben Gerichte und Behörden die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung grundsätzlich ohne eigenständige Überprüfung als verbindlich zu beachten (BGH, Urteile vom 4. Februar 2002 - XII ZR 301/01, BGHZ 158, 19, 22 und vom 14. Januar 2010 - IX ZR 50/07, NVwZ-RR 2010, 372 Rn. 7; BVerwG, NVwZ 1987, 496; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 43 Rn. 18 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 43 Rn. 137 ff.; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 4. Aufl., § 17 GVG Rn. 13). Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beschränkt sich die Verbindlichkeit von Verwaltungsakten gegenüber anderen Behörden und Gerichten allerdings auf die sogenannte Tatbestandswirkung. Diese hat regelmäßig nur zum Inhalt, dass der Verwaltungsakt und die durch ihn für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG, NVwZ 1987, 496). Die in einem Verwaltungsakt getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die ihm zugrundeliegenden rechtlichen Erwägungen sind für einen anderen als den durch den Verwaltungsakt "geregelten" Rechtsbereich aber ausnahmsweise dann verbindlich, wenn eine derartige über die Tatbestandswirkung hinausgehende "Feststellungswirkung" gesetzlich angeordnet ist (vgl. BVerwGE 15, 332, 334 f.; 21, 33, 34 f.; BVerwG NVwZ 1987, 496, 497 mwN), und zwar solange und soweit der Verwaltungsakt, dessen Entscheidungssatz die Feststellung ist, nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 2 VwGO entsprechend; vgl. BVerwG, RdL 1997, 278, 279). So liegt der Fall hier.

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Nach § 29 Abs. 1 EnWG trifft die Regulierungsbehörde Entscheidungen über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern. Die Festlegung hat damit die Funktion, eine Regelung mit Verbindlichkeit gegenüber einem durch allgemeine Merkmale bestimmten Personenkreis zu treffen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2008 - KVR 28/07, RdE 2008, 362 Rn. 11 - EDIFACT). Damit trifft eine Festlegung, wenn sie unanfechtbar geworden ist, für den von ihr geregelten Gegenstand in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine abschließende Entscheidung, die für das nachfolgende Genehmigungsverfahren bindend ist. Soweit der Genehmigungsbescheid den Inhalt der Festlegung wiedergibt, ist dies nur als "redaktionelle Übernahme" - ohne eigene Regelung - der bereits getroffenen Entscheidung anzusehen, ohne dass eine - erneute - Befugnis zur Prüfung der in der Festlegung getroffenen Regelung eröffnet wäre (vgl. BVerwGE 68, 241, 243; 70, 365, 372 f.). Ein solches gestuftes Verfahren soll den Betroffenen Sicherheit in der Weise verschaffen, dass im Umfang der jeweiligen Festlegungen und Genehmigungen endgültig entschieden wird und dass die zu seinen Gunsten entstandene Bindungswirkung nur durch Widerruf oder Rücknahme aufgehoben werden kann (vgl. BVerwGE 92, 185, 191).

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Dies gilt auch für die - mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene - Festlegung vom 17. Oktober 2007. Diese bestimmte für alle Entgeltgenehmigungsverfahren nach § 23a EnWG und die Verfahren im Rahmen der Anreizregulierung die zur Ermittlung der Tagesneuwerte gemäß § 6 Abs. 3 GasNEV anwendbaren Preisindizes ersichtlich abschließend und sollte im Falle ihrer Unanfechtbarkeit - verbindliche - Grundlage für das anschließende (weitere) Genehmigungsverfahren sein; eine - erneute oder erstmalige - streitige Auseinandersetzung über die rechtliche Zulässigkeit der Festlegung sollte nicht mehr stattfinden. Der Regelungsgehalt der Festlegung vom 17. Oktober 2007 erschöpft sich nicht in einer reinen Förderung des Verfahrens zur Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG bzw. zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 ARegV, sondern entfaltet bereits darüber hinausgehende Bindungswirkungen. Das Gesetz folgt insofern nicht dem Modell der Rechtsschutzkonzentration, wie es etwa § 44a Satz 1 VwGO zugrunde liegt, sondern dem Modell des gestuften Verfahrens, in welchem das zu bewältigende Gesamtproblem phasenweise abgearbeitet und konkretisiert wird, wobei die jeweils vorangegangenen Stufen das sachliche Fundament für die nachfolgenden Verfahrensschritte bilden. Im Wesen eines derart gestuften Verfahrens liegt es, dass die einzelnen Entscheidungen der selbstständigen Bestandskraft fähig sind und daher für sich genommen der Anfechtung unterliegen (vgl. BVerwGE 134, 368 Rn. 25).

22

Die selbstständige Anfechtbarkeit der Festlegung führt nicht zu Ergebnissen, die mit Zweck und Systematik der Entgeltgenehmigungsverfahren bzw. der Anreizregulierung unvereinbar wären. Die Erhebung von Rechtsbehelfen auf einer vorangegangenen Verfahrensstufe zwingt die Regulierungsbehörde nicht dazu, das weitere Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rechtsmittel auszusetzen. Da eine Beschlusskammerentscheidung unbeschadet einer etwaigen Anfechtung mit ihrer Bekanntgabe wirksam (§ 43 Abs. 1 VwVfG) und sofort vollziehbar (§ 76 Abs. 1 EnWG) ist, kann dem weiteren Verfahren trotz der Einlegung des Rechtsmittels Fortgang gegeben werden, sofern nicht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet wird. Zwar handelt die Regulierungsbehörde in solchen Fällen auf eigenes Risiko. Doch dies unterscheidet das Modell des gestuften Verfahrens nicht von dem Modell der Rechtsschutzkonzentration nach § 44a Satz 1 VwGO, denn auch und gerade unter dieser Prämisse müsste die Regulierungsbehörde damit rechnen, dass ein auf einer früheren Stufe unterlaufener ergebnisrelevanter Rechtsfehler erst nachträglich rechtskräftig festgestellt wird (vgl. BVerwGE 134, 368 Rn. 26). Auch sonst sind durchgreifende Bedenken gegen die Anerkennung eines gestuften Rechtsschutzes nicht erkennbar. So steht dem Nachteil potentiell gehäufter Rechtsmittel (schon) auf den ersten Verfahrensstufen der Vorteil gegenüber, der mit dem Abschichtungseffekt bestandskräftiger Zwischenentscheidungen verbunden ist. Zudem kann die Regulierungsbehörde gegebenenfalls durch zweckmäßige Zusammenfassung mehrerer Beschlusskammerentscheidungen in eine bzw. deren Aufteilung auf mehrere Allgemeinverfügungen die Rahmenbedingungen, unter denen Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann, gegenständlich und zeitlich in gewissem Umfang selbst steuern (vgl. BVerwGE 134, 368 Rn. 27).

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(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde muss sich die Betroffene die Bestandskraft der Festlegung entgegenhalten lassen. Durch die Rücknahme der von ihr gegen die Festlegung eingelegten Beschwerde hat sie diese unanfechtbar werden lassen. Auf den Umstand, dass das Beschwerdegericht die Festlegung auf die Beschwerden anderer Netzbetreiber unter anderem durch Beschluss vom 6. Juni 2012 (VI-3 Kart 269/07, juris) aufgehoben hat und die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde vor dem erkennenden Senat ohne Erfolg geblieben ist (Senatsbeschluss vom 12. November 2013 - EnVR 33/12, RdE 2014, 113 - Festlegung Tagesneuwerte), kann sich die Betroffene nicht berufen, weil die Festlegung insoweit in persönlicher Hinsicht teilbar ist.

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(a) Nach § 83 Abs. 2 Satz 1 EnWG hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung der Regulierungsbehörde auf, wenn es sie für unzulässig oder unbegründet hält. Dies bedeutet aber nicht, dass die Aufhebung einer Festlegung auch gegenüber anderen Betroffenen Wirkung entfaltet und diese faktisch Nutznießer der erstrittenen Entscheidung sind.

25

Nach allgemeinen Grundsätzen darf ein Gericht einen Verwaltungsakt, der gegenüber einer Vielzahl von Personen wirkt, auf die erfolgreiche Anfechtungsklage oder Beschwerde eines Betroffenen nur aufheben, soweit er zwischen den Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens wirkt (vgl. nur BVerwGE 148, 48 Rn. 66). Insoweit bestehen bei der Anfechtung einer Allgemeinverfügung keine Besonderheiten. Soweit dies für das allgemeine Verwaltungsrecht vor allem mit dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet wird, wonach das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid aufhebt, "soweit" der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG aaO), kann für das energiewirtschaftsrechtliche Verfahren nichts anderes gelten. § 83 Abs. 2 Satz 1 EnWG enthält zwar keine dem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gleichlautende Formulierung, sondern stellt lediglich auf die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der angefochtenen Entscheidung ab. Dieser an § 71 GWB angelehnten Vorschrift (vgl. BT-Drucks. 15/3917, S. 72) kommt indes insoweit kein anderer Regelungsgehalt zu, als auch sie das Vorliegen einer materiellen Beschwer und die Verletzung eigener Rechte voraussetzt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Juli 1976 - KVR 4/75, BGHZ 67, 104, 110 f. - Vitamin B 12, vom 10. April 1984 - KVR 8/83, WuW/E 2077, 2079 - Coop Supermagazin und vom 28. Juni 2005 - KVR 27/04, BGHZ 163, 296, 301 - Arealnetz).

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Voraussetzung einer subjektiv beschränkten Aufhebung ist allerdings, dass der Verwaltungsakt in persönlicher Hinsicht teilbar ist. Soweit sich aus dem jeweiligen Fachrecht nichts Abweichendes ergibt, kommt es dabei darauf an, ob der Verwaltungsakt von allen Adressaten nur einheitlich befolgt werden kann oder nicht (vgl. BVerwGE 148, 48 Rn. 66; Hanebeck in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., § 83 Rn. 9 unter Hinweis auf § 44 Abs. 4 VwVfG analog; siehe auch Senat, Beschluss vom 3. Juli 1976 - KVR 4/75, BGHZ 67, 104, 110 f. - Vitamin B 12). Unteilbar sind grundsätzlich solche Allgemeinverfügungen, deren Regelungen und Regelungsbestandteile einen untrennbaren Zusammenhang bilden, so dass nicht einzelne Elemente von ihnen isoliert angefochten werden können.

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(b) Nach diesen Maßgaben ist die Festlegung vom 17. Oktober 2007 teilbar und setzt keine einheitliche Befolgung durch alle Adressaten voraus. Weder aus den im Energiewirtschaftsgesetz geregelten Wirkungen der Festlegung (aa) noch aus Sinn und Zweck der Entgeltregulierung (bb) oder allgemeinen Rechtsschutzgesichtspunkten (cc) lassen sich substantielle Einwände gegen eine subjektiv beschränkte Aufhebungsentscheidung ableiten.

28

(aa) Für eine Unteilbarkeit der Festlegung könnte zwar sprechen, dass die Bundesnetzagentur diese einheitlich erlassen hat und die Festlegung im Ausgangspunkt eine gleichmäßige Behandlung aller Netzbetreiber gewährleisten soll. Dies zwingt jedoch nicht dazu, dass die Aufhebung der Festlegung im Verhältnis zu einem oder mehreren Netzbetreibern auch anderen Netzbetreibern, die die Festlegung nicht angefochten haben, zugutekommen muss. Gegenüber Netzbetreibern, die nicht nur die Festlegung, sondern auch die Entgeltgenehmigung bzw. die Bestimmung der Erlösobergrenzen haben bestandskräftig werden lassen, kommt dies ohnehin nicht mehr in Betracht. Für einen Netzbetreiber, der lediglich den Bescheid über die Bestimmung der Erlösobergrenzen angefochten hat, kann nichts anderes gelten. Für eine Teilbarkeit der Festlegung spricht bereits der Wortlaut des § 29 Abs. 1 EnWG, wonach Festlegungen gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern erlassen werden können. Die Bundesnetzagentur wäre danach nicht gehindert gewesen, die Festlegung vom 17. Oktober 2007 nicht in Form einer Allgemeinverfügung, sondern jeweils als individuellen, wenn auch inhaltsgleichen Verwaltungsakt gegenüber jedem einzelnen Netzbetreiber zu erlassen. In einem solchen Fall hätte die Aufhebung der Festlegung in einem Individualverhältnis von vornherein keine "inter-omnes"-Wirkung. Dass die Festlegung in Folge der gerichtlichen Entscheidung in diesem Fall nur in Bezug auf einzelne Netzbetreiber keine Wirkung hat, so dass die Tagesneuwerte auf andere Weise zu berechnen sind, während es im Übrigen bei der Wirkung der bestandskräftigen Bestimmung der Erlösobergrenzen verbleibt, stößt nicht auf systematische Bedenken. Diese Rechtsfolge kann sich auch ergeben, wenn ein einzelner Netzbetreiber den Bescheid über die Bestimmung der Erlösobergrenzen aus Gründen, die außerhalb der Festlegung liegen, angreift und vor Gericht Recht bekommt, während andere Netzbetreiber, bei denen diese Gründe ebenfalls vorgelegen haben, die Bescheide unangefochten lassen.

29

(bb) Aus Sinn und Zweck der Anreizregulierung lassen sich ebenfalls keine zwingenden Einwände gegen die Annahme herleiten, dass die Festlegung vom 17. Oktober 2007 aus personell abgrenzbaren Teilen besteht mit der Folge, dass eine auf das Rechtsverhältnis zwischen den jeweiligen Verfahrensbeteiligten beschränkte Aufhebung möglich ist.

30

Die Anreizregulierung dient der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen (§ 1 Abs. 2 EnWG). Zugleich wird damit eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas bezweckt (§ 1 Abs. 1 EnWG). Diese Ziele werden im Falle einer Teilbarkeit der Festlegung nicht verletzt.

31

In Bezug auf den überwiegenden Teil der genannten Regulierungsziele sind die nachteiligen Auswirkungen im Fall einer auf das Rechtsverhältnis zwischen den jeweiligen Verfahrensbeteiligten beschränkten gerichtlichen Aufhebung der Festlegung allenfalls sehr begrenzt. Denn dies hat lediglich zur Folge, dass die Tagesneuwerte gemäß § 6 Abs. 3 GasNEV nicht nach den in der Festlegung bestimmten Preisindizes berechnet werden, sondern zunächst andere Preisindizes entwickelt werden müssen. Ob und mit welchen Auswirkungen für die Bestimmung der Erlösobergrenzen sich dies zugunsten des beteiligten Netzbetreibers oder womöglich sogar zu seinen Lasten auswirkt, ist derzeit nicht absehbar. Die Nutzer- und Verbraucherinteressen sind nur dann mittelbar nachteilig betroffen, wenn die Neubestimmung der Preisindizes zu einer Erhöhung der Erlösobergrenzen führt. Dies ist indes von der Betroffenen nicht behauptet worden. Zudem ist dies keine Folge, deren Eintritt durch die Annahme einer subjektiven Unteilbarkeit der Festlegung unbedingt verhindert werden müsste.

32

Lediglich das in § 1 Abs. 2 EnWG genannte Regulierungsziel der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas könnte bei einer auf die klagenden Netzbetreiber beschränkten Aufhebung der Festlegung in relevanter Weise nachteilig berührt sein, wenn durch die fehlerhafte Bestimmung der Preisindizes in der Festlegung nachfolgend zu Lasten der Betroffenen die Erlösobergrenzen zu niedrig bestimmt würden. Derartige Rechtsfolgen, die wegen der am 22. August 2013 in Kraft getretenen Neuregelung der § 6a GasNEV, § 6a StromNEV zudem auf die erste Regulierungsperiode beschränkt wären, schließt das Energiewirtschaftsgesetz - wie bereits dargelegt - nicht aus. Die Bestimmung von Erlösobergrenzen nach unterschiedlichen Kriterien ist zwar nicht wünschenswert und vom Gesetz- und Verordnungsgeber im Ausgangspunkt auch nicht gewollt. Beruht eine unterschiedliche Behandlung - wie hier - lediglich auf den rechtlichen Wirkungen der im Verhältnis zu denjenigen Adressaten, die von der Einlegung eines Rechtsmittels abgesehen haben, eingetretenen Bestandskraft eines Verwaltungsakts, ist eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung gegeben (vgl. BVerwGE 148, 48 Rn. 72).

33

Den nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Fall einer auf das Rechtsverhältnis zwischen den jeweiligen Verfahrensbeteiligten beschränkten gerichtlichen Aufhebung der Festlegung stehen zudem anders geartete Nachteile für den Wettbewerb im umgekehrten Fall einer uneingeschränkten Aufhebung gegenüber. Das Regulierungsziel der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs beinhaltet nämlich, dass die Marktteilnehmer eine hinreichend verlässliche Kalkulations- und Planungsgrundlage für ihre Investitionsentscheidungen haben (vgl. BVerwGE 148, 48 Rn. 73 mwN). Sinn und Zweck der Entgeltregulierung erfordern es, dass die Netzbetreiber während der Geltungsdauer einer Festlegung auf deren Bestand vertrauen können. Dieser Vertrauensschutz wäre beeinträchtigt, wenn die Aufhebung der Festlegung durch das Gericht, die zu einer erneuten Entscheidung der Bundesnetzagentur und damit bei Vorliegen neuer Erkenntnisse möglicher-weise auch zur Bestimmung niedrigerer Erlösobergrenzen führen kann, auch im Verhältnis zwischen denjenigen Netzbetreibern wirken würde, die kein Rechtsmittel eingelegt haben und die Festlegung damit bestandskräftig haben werden lassen.

34

Bei dieser Ausgangslage trägt es der gesetzlichen Konzeption der Entgeltregulierung Rechnung, wenn die Beurteilung, welche der aufgezeigten Nachteile für das Regulierungsziel der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs eher hingenommen werden können, im jeweiligen Einzelfall von der Regulierungsbehörde vorgenommen wird. Es erscheint daher sachgerecht, im Fall der gerichtlichen Aufhebung zunächst vom Fortbestand der Festlegung im Verhältnis zwischen der Regulierungsbehörde und denjenigen Netzbetreibern auszugehen, die die Festlegung nicht angefochten haben. Damit bleibt letztlich der Bundesnetzagentur die in ihrem pflichtgemäßen Ermessen stehende Entscheidung überlassen, ob die rechtswidrige, im Verhältnis zu den nicht an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Unternehmen aber weiterhin bestandskräftige Festlegung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zumindest mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ist (vgl. BVerwGE 148, 48 Rn. 74).

35

(cc) Durchgreifende Einwände gegen die subjektive Teilbarkeit der Festlegung und die hieraus in der vorliegenden prozessualen Konstellation der Beschwerde gegen die Bestimmung der Erlösobergrenzen folgende Beschränkung der gerichtlichen Aufhebung auf das Rechtsverhältnis zwischen den jeweiligen Verfahrensbeteiligten ergeben sich auch nicht unter Rechtsschutzgesichtspunkten. Die unterschiedliche Behandlung von Netzbetreibern ist eine rechtlich zwingende Folge der jeweils unterschiedlichen Streitgegenstände. Die Betroffene hatte die Möglichkeit, gegen die Festlegung Beschwerde einzulegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich selbst dieses Rechtsschutzes begeben.

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b) Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat dagegen Erfolg.

37

aa) Das Beschwerdegericht hat allerdings im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass im Hinblick auf die Anzahl der Messstellen pro Ausspeisepunkt eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV vorliegt.

38

Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zur Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV in der hier maßgeblichen, bis 21. August 2013 geltenden Fassung - die seit 22. August geltende neue Fassung (BGBl. I 2013, S. 3250) findet erst ab der zweiten Regulierungsperiode Anwendung (BR-Drucks. 447/13 (Beschluss), S. 31) - alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur GmbH, vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 112 - Stadtwerke Konstanz GmbH und vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12 Rn. 44).

39

Der Senat hat bereits entschieden, dass eine über dem Durchschnitt der Netzbetreiber von Elektrizitätsverteilernetzen liegende Anzahl von Zählpunkten eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV relevante Besonderheit darstellen kann. Dies hat er damit begründet, dass die Anzahl von Zählpunkten ähnlich wie die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ARegV ausdrücklich genannte Anzahl der Anschlusspunkte in der Regel durch Kundenanforderungen vorgegeben und vom Netzbetreiber allenfalls in begrenztem Umfang beeinflussbar ist (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 70 ff. - SWM Infrastruktur GmbH).

40

Für die Anzahl der Messstellen eines Gasverteilernetzes gilt dies gleichermaßen (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 114 - Stadtwerke Konstanz GmbH). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass die Anzahl der Messstellen und deren Verhältnis zur Anzahl der Ausspeisepunkte bei der Entwicklung des Modells für den Effizienzvergleich als nicht signifikant eingestuft worden ist, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

41

Die Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 ARegV dient gerade dazu, Umständen Rechnung zu tragen, die in die Berechnung des Effizienzwerts nicht eingeflossen sind. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV setzt eine Bereinigung unter anderem voraus, dass die Besonderheiten im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Abs. 3 und 4 ARegV nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Angesichts dessen darf eine Bereinigung des Effizienzwerts nicht deshalb abgelehnt werden, weil dem in Rede stehenden Umstand bei der dem Effizienzvergleich zugrundeliegenden generalisierenden Betrachtung keine signifikante Bedeutung zukommt (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12, juris Rn. 51).

42

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ergibt sich aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV normierten Tatbestandsmerkmal einer nicht hinreichenden Berücksichtigung der Besonderheit im Effizienzvergleich nichts anderes. Die Bedeutung dieses Kriteriums erschöpft sich nach der Rechtsprechung des Senats darin, dass es sich bei der von dem Netzbetreiber geltend gemachten Besonderheit der Versorgungsaufgabe um eine solche - untypische - Besonderheit handeln muss, die in den für den Effizienzvergleich herangezogenen Vergleichsparametern nicht berücksichtigt wird (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 62 - SWM Infrastruktur GmbH). Dies ist im Hinblick auf die Anzahl der Messstellen und deren Verhältnis zur Anzahl der Ausspeisepunkte - was auch die Bundesnetzagentur nicht in Abrede stellt - der Fall.

43

bb) Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat aber Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Beschwerdegerichts wendet, die Betroffene habe hinreichend nachgewiesen, dass die überdurchschnittliche Anzahl von Messstelleneinrichtungen pro Ausspeisepunkte die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten um mindestens drei Prozent (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV in der bis 21. August 2013 geltenden Fassung) erhöht.

44

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats können Mehrkosten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie durch die in Rede stehende Besonderheit der Versorgungsaufgabe verursacht werden. Besteht die Besonderheit darin, dass eine mit hohen Kosten verbundene Leistung überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss, genügt es deshalb nicht, die Mehrkosten allein anhand der Zahl der Leistungseinheiten und der für eine Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten zu berechnen. Vielmehr ist darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, in welchem Umfang die Kosten für diese Leistung - hier die Einrichtung und der Betrieb von Messstellen - gerade dadurch angestiegen sind, dass ihr Anteil an den insgesamt erbrachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 76 f. - SWM Infrastruktur GmbH und vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12 Rn. 57). Erforderlich ist ein Nachweis der Mehrkosten, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl der Messstellen pro Ausspeisepunkt über dem Durchschnitt liegt. Maßgeblich ist insoweit die Kostensituation des betroffenen Netzbetreibers (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 86/10, ZNER 2012, 609 Rn. 30).

45

(2) Von diesen Maßgaben ist das Beschwerdegericht im Kern ausgegangen. Seine Entscheidung kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt überprüft werden. Lediglich wenn die ihr zugrunde liegende Würdigung unvollständig oder widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, darf das Rechtsbeschwerdegericht eine solche Wertung beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - EnVR 33/12, RdE 2014, 113 Rn. 25 mwN - Festlegung Tagesneuwerte). Dies ist hier der Fall.

46

(a) Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass das Vorbringen der Betroffenen zum Nachweis der in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV normierten Voraussetzungen den Anforderungen der Senatsrechtsprechung genügt.

47

Die Betroffene hat nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts die Mehrkosten auf Basis des variablen Kostenanteils berechnet, indem sie in einem ersten Schritt die tatsächliche Höhe der variablen Kostenanteile pro Zählpunkt ermittelt und sodann in einem zweiten Schritt daraus durch schlichte Multiplikation die Differenz zwischen den Kosten für 2,87 Zählpunkte pro Ausspeisepunkt und 1,2 Zählpunkten pro Ausspeisepunkt gebildet hat; diese Differenz (Mehrkosten pro Ausspeisepunkt) hat sie schließlich mit der Anzahl der Ausspeisepunkte multipliziert. Diese - auf einer pauschalen Grundlage beruhende und diesen Ansatz nicht verlassende - Berechnung eines anhand der variablen Kosten ermittelten Durchschnittswerts genügt zum Nachweis der in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV normierten Voraussetzungen nicht. Die Betroffene hätte vielmehr darlegen und unter Beweis stellen müssen, in welchem Umfang die Kosten für die Messstellen gerade dadurch angestiegen sind, dass pro Ausspeisepunkt mehr Messstellen vorhanden sind, als dies dem Durchschnitt entspricht. Der Ansatz der genehmigten Preise ist dafür selbst dann ungeeignet, wenn diese die durchschnittlichen Kosten einer Messstelle widerspiegeln. Aus dieser Berechnungsweise ergibt sich nämlich nicht, ob die Kosten einer Messstelle an einem Ausspeisepunkt, dem weitere Messstellen zugeordnet sind, diesen durchschnittlichen Kosten entsprechen oder ob sie - zum Beispiel im Hinblick auf die mit der Zuordnung zu einem gemeinsamen Ausspeisepunkt zu erwartende räumliche Nähe der Messstellen oder wegen anderer Besonderheiten - deutlich geringer sind. Erforderlich wäre ein Nachweis der Mehrkosten, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl von Messstellen pro Ausspeisepunkt über dem Durchschnitt liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 77 - SWM Infrastruktur GmbH und EnVR 86/10, ZNER 2012, 609 Rn. 25). Dies hätte etwa dadurch geschehen können, dass die Kosten für Messstellen an Ausspeisepunkten, denen keine weiteren Messstellen zugeordnet sind, den Kosten für Messstellen an den sonstigen Ausspeisepunkten gegenübergestellt werden.

48

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ergeben sich daraus - auch im Hinblick auf die Anzahl von über 200.000 Messstellen - keine unzumutbaren Anforderungen an die Darlegungslast des Netzbetreibers. Der Nachweis einer relevanten Kostensteigerung obliegt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV dem Netzbetreiber. Er trägt deshalb das Risiko der Nichterweislichkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 86/10, ZNER 2012, 609 Rn. 31). Der Aufwand, der mit dem Nachweis der Mehrkosten verbunden ist, kann im Grundsatz nicht zu einer Herabsetzung der Anforderungen an diesen Nachweis führen.

49

(b) Entgegen der Rechtsbeschwerde ist es dagegen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht für die anteilige Berechnung der Kapitalkosten des Messstellenbetriebs auf die Wiederbeschaffungswerte aller Messgeräte abgestellt hat. Insoweit ist zwar zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Berechnung der Mehrkosten im Hinblick auf die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanlagen nach den Maßgaben des § 6 Abs. 2 GasNEV auf Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erfolgen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12, Rn. 61). Dies gilt indes nur für die Berechnung der Mehrkosten als solche. Steht wie hier nur der Anteil der Kapitalkosten des Messstellenbetriebs an den gesamten Kapitalkosten in Rede, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn dieser Anteil auf einem anderen Weg ermittelt wird. Dass dies hier nicht sachgerecht gewesen ist und zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.

50

(c) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts wendet, es sei - insoweit dem Vorbingen der Betroffenen folgend - von einem Durchschnittswert von 1,2 Messstellen pro Ausspeisepunkt auszugehen, während die erstmals in dem letzten Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erhobene Behauptung der Bundesnetzagentur, der Durchschnittswert liege tatsächlich bei 1,51, als unsubstantiiertes Bestreiten des Vorbingens der Betroffenen anzusehen sei, bedarf es keiner Entscheidung, ob das Beschwerdegericht damit gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 82 Abs. 1 EnWG, gegen die Erörterungspflicht nach § 82 Abs. 2 EnWG oder gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen hat. Das Beschwerdegericht wird sich in der neuen Verhandlung mit dem gegebenenfalls noch zu vertiefenden Vorbringen der Bundesnetzagentur erneut auseinandersetzen müssen.

51

(d) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Beschwerdegericht habe nicht ohne weitere Untersuchungen von dem Vortrag der Betroffenen ausgehen dürfen, dass keine Synergieeffekte bei mehreren Messstellen pro Ausspeisepunkt entstünden. Das Beschwerdegericht hat seine Feststellung, die sich allerdings lediglich auf die Messstellenablesung bezieht, im Rahmen der freien Würdigung der ihm vorliegenden Beweise getroffen. Damit berührt die Rüge den Kernbereich der tatrichterlichen Würdigung, die in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt überprüft werden kann. Diese Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsbeschwerde verweist insbesondere auf kein Vorbringen der Bundesnetzagentur in der Tatsacheninstanz, das vom Beschwerdegericht übergangen worden ist. Vielmehr hat die Bundesnetzagentur zu den Synergieeffekten nur allgemeine Angaben zur Gesamtheit der von ihr untersuchten Netze vorgetragen, die die Feststellungen des Beschwerdegerichts zu dem konkreten Netz der Betroffenen nicht in Frage stellen können und einen Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung nicht aufzuzeigen vermögen.

52

(e) Schließlich ist auch die Feststellung des Beschwerdegerichts, der Mehrkostennachweis beziehe Verwaltungsgemeinkosten, soweit sie die "Ausstattung" beträfen, nicht mit ein, nicht zu beanstanden. Soweit die Rechtsbeschwerde insoweit rügt, dies entspreche nicht dem Vortrag der Betroffenen, trifft dies nicht zu. In dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Schriftsatz der Betroffenen vom 3. Mai 2013 wird dargelegt, dass "die Abschreibungen für Büro- und Geschäftsausstattung" als fixe Kostenbestandteile bewertet worden und somit nicht in die Mehrkostenberechnung eingeflossen sind. Soweit die Betroffene andere Verwaltungsgemeinkosten anteilig variablen Kostenbestandteilen zugeordnet hat, betrifft dies nach dem Inhalt des Schriftsatzes der Betroffenen vom 3. Mai 2013 nicht die Abschreibungen für Büro- und Geschäftsausstattung.

III.

53

Die Sache ist demnach an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen ist. Das Beschwerdegericht wird der Betroffenen Gelegenheit geben müssen, ihr Vorbringen zu den Mehrkosten zu ergänzen.

Limperg                     Strohn                        Grüneberg

                 Bacher                    Deichfuß

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(1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes heranzuziehen: 1. für die Anlagengruppe der Grundstücksanlagen und Gebäude der Anlage 1 die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäu

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(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. (2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänz

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Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Beschwerd

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(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden ist.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie der beantragten Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkulation,
2.
die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die Strukturklassen und den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und
3.
die Begründung für die Änderung der Entgelte unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 21 und einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24.
Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags zu bestätigen. Sie kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 erforderlich ist; Satz 5 gilt für nachgereichte Angaben und Unterlagen entsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn

1.
das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder
2.
die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat.

(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.

(1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter nach den Absätzen 2 bis 7 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen (kalkulatorische Abschreibungen). Die kalkulatorischen Abschreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden bilanziellen Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen ist jeweils zu unterscheiden nach Anlagegütern, die vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurden (Altanlage), und Anlagegütern, die ab dem 1. Januar 2006 aktiviert werden (Neuanlage).

(2) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanlagen sind unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen

1.
des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von dem jeweiligen Tagesneuwert nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Eigenkapitalquote zu multiplizieren;
2.
des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten) ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Fremdkapitalquote zu multiplizieren.
Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den kalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnotwendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die anzusetzende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 Prozent begrenzt. Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote.

(3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter Verwendung von Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe des § 6a. Im Falle der Gasversorgungsnetze in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwendung zeitnaher üblicher Anschaffungs- und Herstellungskosten und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren Preisindizes ermittelt werden.

(4) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Neuanlagen sind ausgehend von den jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln.

(5) Die kalkulatorischen Abschreibungen sind für jede Anlage jährlich auf Grundlage der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1 vorzunehmen. Die jeweils für eine Anlage in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist für die Restdauer ihrer kalkulatorischen Abschreibung unverändert zu lassen. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahresbezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen.

(6) Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums Null. Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte ist unzulässig. Bei Veränderung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage erfolgt. In einem solchen Fall bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der weiteren Abschreibung. Der neue Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der Division des Restwertes durch die Restabschreibungsdauer. Es erfolgt keine Abschreibung unter Null.

(7) Das Verbot von Abschreibungen unter Null gilt ungeachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen oder der Begründung von Schuldverhältnissen.

(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.

(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.

(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.

(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. Die Kostenprüfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung zugrunde liegende Geschäftsjahr endet, gilt als Basisjahr im Sinne dieser Verordnung. Als Basisjahr für die erste Regulierungsperiode gilt 2006.

(2) Soweit Kosten dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus unberücksichtigt. § 3 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz der Stromnetzentgeltverordnung finden keine Anwendung.

(3) Die Regulierungsbehörde ermittelt vor Beginn der Regulierungsperiode für jedes Jahr der Regulierungsperiode den Kapitalkostenabzug nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und der Anlage 2a. Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs nach Satz 1 sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen gemäß § 5 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung. Der Kapitalkostenabzug ergibt sich aus den im Ausgangsniveau nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im Basisjahr abzüglich der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode. Die fortgeführten Kapitalkosten werden unter Berücksichtigung der im Zeitablauf sinkenden kalkulatorischen Restbuchwerte der betriebsnotwendigen Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie der im Zeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse ermittelt. Bei der Bestimmung des jährlichen Kapitalkostenabzugs nach den Sätzen 1 bis 4 werden Kapitalkosten aus Investitionen nach dem Basisjahr nicht berücksichtigt.

(4)(weggefallen)

25
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt es der Beurteilung des Tatrichters, welche Indexreihen bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Abs. 3 GasNEV aF zu berücksichtigen sind und mit welchem Gewicht dies gegebenenfalls zu erfolgen hat, um eine sachgerechte Indizierung zu gewährleisten. Seine Entscheidung kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt überprüft werden. Lediglich wenn die ihr zugrunde liegende Würdigung unvollständig oder widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, darf das Rechtsbeschwerdegericht eine solche Wertung beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - EnVR 49/09, RdE 2011, 263 Rn. 10 mwN).

(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.

(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.

(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.

(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt:

1.
Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelt.
2.
Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach § 11 Abs. 2 dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile abzuziehen.
3.
Die Kapitalkosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs sollen so bestimmt werden, dass ihre Vergleichbarkeit möglichst gewährleistet ist und Verzerrungen berücksichtigt werden, wie sie insbesondere durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen, Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken entstehen können; hierzu ist eine Vergleichbarkeitsrechnung zur Ermittlung von Kapitalkostenannuitäten nach Maßgabe des Absatzes 2 durchzuführen; dabei umfassen die Kapitalkosten die Kostenpositionen nach § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Gasnetzentgeltverordnung.

(2) Die Vergleichbarkeitsrechnung nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt auf der Grundlage der Tagesneuwerte des Anlagevermögens des Netzbetreibers. Für die Ermittlung von einheitlichen Nutzungsdauern für jede Anlagengruppe sind die unteren Werte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern in Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung zu verwenden. Der zu verwendende Zinssatz bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus Eigenkapitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz, wobei der Eigenkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist. Von den 60 Prozent des Fremdkapitalzinssatzes entfallen 25 Prozentpunkte auf unverzinsliches Fremdkapital. Es sind die nach § 7 Abs. 6 der Gasnetzentgeltverordnung und § 7 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung für Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzinssätze anzusetzen. Für das verzinsliche Fremdkapital richtet sich die Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. Die Eigenkapitalzinssätze und der Fremdkapitalzinssatz sind um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.

(1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter nach den Absätzen 2 bis 7 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen (kalkulatorische Abschreibungen). Die kalkulatorischen Abschreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden bilanziellen Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen ist jeweils zu unterscheiden nach Anlagegütern, die vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurden (Altanlage), und Anlagegütern, die ab dem 1. Januar 2006 aktiviert werden (Neuanlage).

(2) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanlagen sind unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen

1.
des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von dem jeweiligen Tagesneuwert nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Eigenkapitalquote zu multiplizieren;
2.
des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten) ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Fremdkapitalquote zu multiplizieren.
Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den kalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnotwendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die anzusetzende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 Prozent begrenzt. Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote.

(3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter Verwendung von Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe des § 6a. Im Falle der Gasversorgungsnetze in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwendung zeitnaher üblicher Anschaffungs- und Herstellungskosten und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren Preisindizes ermittelt werden.

(4) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Neuanlagen sind ausgehend von den jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln.

(5) Die kalkulatorischen Abschreibungen sind für jede Anlage jährlich auf Grundlage der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1 vorzunehmen. Die jeweils für eine Anlage in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist für die Restdauer ihrer kalkulatorischen Abschreibung unverändert zu lassen. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahresbezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen.

(6) Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums Null. Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte ist unzulässig. Bei Veränderung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage erfolgt. In einem solchen Fall bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der weiteren Abschreibung. Der neue Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der Division des Restwertes durch die Restabschreibungsdauer. Es erfolgt keine Abschreibung unter Null.

(7) Das Verbot von Abschreibungen unter Null gilt ungeachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen oder der Begründung von Schuldverhältnissen.

25
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt es der Beurteilung des Tatrichters, welche Indexreihen bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Abs. 3 GasNEV aF zu berücksichtigen sind und mit welchem Gewicht dies gegebenenfalls zu erfolgen hat, um eine sachgerechte Indizierung zu gewährleisten. Seine Entscheidung kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt überprüft werden. Lediglich wenn die ihr zugrunde liegende Würdigung unvollständig oder widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, darf das Rechtsbeschwerdegericht eine solche Wertung beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - EnVR 49/09, RdE 2011, 263 Rn. 10 mwN).

(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. Die Kostenprüfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung zugrunde liegende Geschäftsjahr endet, gilt als Basisjahr im Sinne dieser Verordnung. Als Basisjahr für die erste Regulierungsperiode gilt 2006.

(2) Soweit Kosten dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus unberücksichtigt. § 3 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz der Stromnetzentgeltverordnung finden keine Anwendung.

(3) Die Regulierungsbehörde ermittelt vor Beginn der Regulierungsperiode für jedes Jahr der Regulierungsperiode den Kapitalkostenabzug nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und der Anlage 2a. Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs nach Satz 1 sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen gemäß § 5 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung. Der Kapitalkostenabzug ergibt sich aus den im Ausgangsniveau nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im Basisjahr abzüglich der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode. Die fortgeführten Kapitalkosten werden unter Berücksichtigung der im Zeitablauf sinkenden kalkulatorischen Restbuchwerte der betriebsnotwendigen Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie der im Zeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse ermittelt. Bei der Bestimmung des jährlichen Kapitalkostenabzugs nach den Sätzen 1 bis 4 werden Kapitalkosten aus Investitionen nach dem Basisjahr nicht berücksichtigt.

(4)(weggefallen)

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(2) Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Ergebnis der nach § 6 Abs. 2 ARegV maßgeblichen Kostenprüfung bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Festlegung der Erlösobergrenzen allerdings zu korrigieren , soweit es mit der hierzu in der Zwischenzeit ergangenen höchstrichter- lichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 9 ff. - EnBW Regional AG).

(1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter nach den Absätzen 2 bis 7 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen (kalkulatorische Abschreibungen). Die kalkulatorischen Abschreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden bilanziellen Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen ist jeweils zu unterscheiden nach Anlagegütern, die vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurden (Altanlage), und Anlagegütern, die ab dem 1. Januar 2006 aktiviert werden (Neuanlage).

(2) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanlagen sind unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen

1.
des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von dem jeweiligen Tagesneuwert nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Eigenkapitalquote zu multiplizieren;
2.
des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten) ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Fremdkapitalquote zu multiplizieren.
Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den kalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnotwendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die anzusetzende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 Prozent begrenzt. Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote.

(3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter Verwendung von Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe des § 6a. Im Falle der Gasversorgungsnetze in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwendung zeitnaher üblicher Anschaffungs- und Herstellungskosten und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren Preisindizes ermittelt werden.

(4) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Neuanlagen sind ausgehend von den jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln.

(5) Die kalkulatorischen Abschreibungen sind für jede Anlage jährlich auf Grundlage der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1 vorzunehmen. Die jeweils für eine Anlage in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist für die Restdauer ihrer kalkulatorischen Abschreibung unverändert zu lassen. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahresbezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen.

(6) Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums Null. Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte ist unzulässig. Bei Veränderung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage erfolgt. In einem solchen Fall bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der weiteren Abschreibung. Der neue Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der Division des Restwertes durch die Restabschreibungsdauer. Es erfolgt keine Abschreibung unter Null.

(7) Das Verbot von Abschreibungen unter Null gilt ungeachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen oder der Begründung von Schuldverhältnissen.

(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden ist.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie der beantragten Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkulation,
2.
die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die Strukturklassen und den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und
3.
die Begründung für die Änderung der Entgelte unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 21 und einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24.
Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags zu bestätigen. Sie kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 erforderlich ist; Satz 5 gilt für nachgereichte Angaben und Unterlagen entsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn

1.
das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder
2.
die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat.

(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.

(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.

(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.

(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über

1.
die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4 sowie die Schlüsselung bei der Bildung von Teilnetzen nach § 14 Abs. 1,
2.
die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5 und
3.
zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang.

(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung

1.
der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 7, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,
2.
einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,
3.
einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,
4.
der Angemessenheit des Zinssatzes nach § 10,
5.
sachgerechter Kostenstellen nach § 12 in Abweichung von Anlage 2,
6.
einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte nach § 15 Abs. 1,
7.
einer sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7, einschließlich anzuwendender betriebswirtschaftlicher Verfahren, nach § 18 Abs. 2 bis 5 und nach § 20 Abs. 1 und 2,
8.
sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 15 Abs. 8,
9.
sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1 und
10.
einer sachgerechten Durchführung der Kosten- oder Entgeltwälzung.

(3) (weggefallen)

7
a) Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Revision darauf hin, dass Gerichte und Behörden die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung grundsätzlich ohne eigenständige Überprüfung als verbindlich zu beachten haben (BGHZ 158, 19, 22; BVerwG, NVwZ 1987, 496; Kopp/Ramsauer, VwVfG 10. Aufl. § 43 Rn. 18 f; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 7. Aufl. § 43 Rn. 137 ff; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 3. Aufl. § 17 GVG Rn. 13). Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Fälligkeit der Beitragsforderung wegen dessen Tatbestandswirkung nicht abweichend vom Beitragsbescheid beurteilen dürfen, setzt jedoch voraus, dass der Bescheid bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in unveränderter Fassung fortbestand. Grundsätzlich bedarf die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsakts eines gesonderten Verwaltungsakts (vgl. die gemäß § 15 ThürKAG hier entsprechend anwendbare Bestimmung des § 124 Abs. 2 AO). Der Grundsatz steht jedoch unter dem Vorbehalt abweichender spezialgesetzlicher Regelung (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO § 43 Rn. 43; Stelkens/Bonk/Sachs, aaO § 43 Rn. 203; Bader/Ronellenfitsch/Schemmer, VwVfG § 43 Rn. 53).

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.

(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.

(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden ist.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie der beantragten Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkulation,
2.
die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die Strukturklassen und den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und
3.
die Begründung für die Änderung der Entgelte unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 21 und einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24.
Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags zu bestätigen. Sie kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 erforderlich ist; Satz 5 gilt für nachgereichte Angaben und Unterlagen entsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn

1.
das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder
2.
die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat.

(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.

(1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter nach den Absätzen 2 bis 7 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen (kalkulatorische Abschreibungen). Die kalkulatorischen Abschreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden bilanziellen Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen ist jeweils zu unterscheiden nach Anlagegütern, die vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurden (Altanlage), und Anlagegütern, die ab dem 1. Januar 2006 aktiviert werden (Neuanlage).

(2) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanlagen sind unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen

1.
des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von dem jeweiligen Tagesneuwert nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Eigenkapitalquote zu multiplizieren;
2.
des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten) ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Fremdkapitalquote zu multiplizieren.
Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den kalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnotwendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die anzusetzende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 Prozent begrenzt. Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote.

(3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter Verwendung von Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe des § 6a. Im Falle der Gasversorgungsnetze in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwendung zeitnaher üblicher Anschaffungs- und Herstellungskosten und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren Preisindizes ermittelt werden.

(4) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Neuanlagen sind ausgehend von den jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln.

(5) Die kalkulatorischen Abschreibungen sind für jede Anlage jährlich auf Grundlage der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1 vorzunehmen. Die jeweils für eine Anlage in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist für die Restdauer ihrer kalkulatorischen Abschreibung unverändert zu lassen. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahresbezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen.

(6) Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums Null. Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte ist unzulässig. Bei Veränderung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage erfolgt. In einem solchen Fall bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der weiteren Abschreibung. Der neue Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der Division des Restwertes durch die Restabschreibungsdauer. Es erfolgt keine Abschreibung unter Null.

(7) Das Verbot von Abschreibungen unter Null gilt ungeachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen oder der Begründung von Schuldverhältnissen.

(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden ist.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie der beantragten Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkulation,
2.
die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die Strukturklassen und den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und
3.
die Begründung für die Änderung der Entgelte unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 21 und einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24.
Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags zu bestätigen. Sie kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 erforderlich ist; Satz 5 gilt für nachgereichte Angaben und Unterlagen entsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn

1.
das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder
2.
die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat.

(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.

(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt.

(2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.

(3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung

1.
des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8,
2.
von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a, 8, 13 und 15 bis 18 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll,
3.
von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll.
Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenze bedarf es in diesen Fällen nicht.

(4) Auf Antrag des Netzbetreibers

1.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10 oder § 10a;
1a.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5;
2.
kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde.
Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nr. 1 kann einmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nummer 1a muss einmal jährlich zum 31. Dezember des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des übernächsten Jahres.

(5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17, der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwenden. Die Anpassungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 bis 7b und 8 bis 10d getroffen wird.

(2) Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige Anordnung nach § 72 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

(3) § 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des § 77.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

25
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt es der Beurteilung des Tatrichters, welche Indexreihen bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Abs. 3 GasNEV aF zu berücksichtigen sind und mit welchem Gewicht dies gegebenenfalls zu erfolgen hat, um eine sachgerechte Indizierung zu gewährleisten. Seine Entscheidung kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt überprüft werden. Lediglich wenn die ihr zugrunde liegende Würdigung unvollständig oder widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, darf das Rechtsbeschwerdegericht eine solche Wertung beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - EnVR 49/09, RdE 2011, 263 Rn. 10 mwN).

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

(2) Hält das Beschwerdegericht die Entscheidung der Regulierungsbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es sie auf. Hat sich die Entscheidung vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(3) Hat sich eine Entscheidung nach den §§ 29 bis 31 wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung begründet gewesen ist.

(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Entscheidung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Regulierungsbehörde aus, die beantragte Entscheidung vorzunehmen.

(5) Die Entscheidung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die Regulierungsbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.

(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

(2) Hält das Beschwerdegericht die Entscheidung der Regulierungsbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es sie auf. Hat sich die Entscheidung vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(3) Hat sich eine Entscheidung nach den §§ 29 bis 31 wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung begründet gewesen ist.

(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Entscheidung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Regulierungsbehörde aus, die beantragte Entscheidung vorzunehmen.

(5) Die Entscheidung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die Regulierungsbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.

(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.

(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.

(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.

(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.

(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,

1.
die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken,
2.
den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen,
3.
dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
4.
den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.

(1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter nach den Absätzen 2 bis 7 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen (kalkulatorische Abschreibungen). Die kalkulatorischen Abschreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden bilanziellen Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen ist jeweils zu unterscheiden nach Anlagegütern, die vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurden (Altanlage), und Anlagegütern, die ab dem 1. Januar 2006 aktiviert werden (Neuanlage).

(2) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanlagen sind unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen

1.
des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von dem jeweiligen Tagesneuwert nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Eigenkapitalquote zu multiplizieren;
2.
des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten) ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Fremdkapitalquote zu multiplizieren.
Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den kalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnotwendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die anzusetzende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 Prozent begrenzt. Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote.

(3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter Verwendung von Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe des § 6a. Im Falle der Gasversorgungsnetze in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwendung zeitnaher üblicher Anschaffungs- und Herstellungskosten und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren Preisindizes ermittelt werden.

(4) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Neuanlagen sind ausgehend von den jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln.

(5) Die kalkulatorischen Abschreibungen sind für jede Anlage jährlich auf Grundlage der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1 vorzunehmen. Die jeweils für eine Anlage in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist für die Restdauer ihrer kalkulatorischen Abschreibung unverändert zu lassen. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahresbezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen.

(6) Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums Null. Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte ist unzulässig. Bei Veränderung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage erfolgt. In einem solchen Fall bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der weiteren Abschreibung. Der neue Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der Division des Restwertes durch die Restabschreibungsdauer. Es erfolgt keine Abschreibung unter Null.

(7) Das Verbot von Abschreibungen unter Null gilt ungeachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen oder der Begründung von Schuldverhältnissen.

(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.

(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.

(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,

1.
die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken,
2.
den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen,
3.
dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
4.
den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.

(1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes*heranzuziehen:

1.
für die Anlagengruppen I.2 Grundstücksanlagen, I.3 Betriebsgebäude, I.4 Verwaltungsgebäude, III.8 Gebäude, Verkehrswege und V.9 Gebäude (Mess-, Regel- und Zähleranlagen) der Anlage 1 die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);
2.
für die Anlagengruppen Rohrleitungen und Hausanschlussleitungen IV.1.1 Stahlleitungen PE ummantelt, IV.1.2 Stahlleitungen kathodisch geschützt, IV.1.3 Stahlleitungen bitumiert, IV.2 Grauguss (> DN 150), IV.3 Duktiler Guss, IV.4 Polyethylen (PE-HD) und IV.5 Polyvenylchlorid (PVC) der Anlage 1 die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);
3.
für die Anlagengruppen IV.1.1 Stahlleitungen PE ummantelt, IV.1.2 Stahlleitungen kathodisch geschützt und IV.1.3 Stahlleitungen bitumiert, der Anlage 1, die für den Gastransport mit einem Druck größer als 16 bar ausgelegt sind,
a)
die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen und Stahl (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 40 Prozent und
b)
die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von 60 Prozent;
4.
für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme der Anlagengruppe I.1 Grundstücke der Anlage 1, der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).

(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nicht für den notwendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar sind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatzindexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in Absatz 1 genannten Indexreihen zu verketten sind. Die Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der Division des am weitesten in der Vergangenheit liegenden Indexwertes der Indexreihe gemäß Absatz 1 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Ersatzindexreihen heranzuziehen:

1.
für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer
a)
für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) und
b)
für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);
2.
für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer
a)
für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), mit Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) und
b)
für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);
3.
für die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen und Stahl
a)
für den Zeitraum von 2000 bis 2004 die Indexreihe Rohre aus Eisen oder Stahl (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index Erzeugerpreise gewerblicher Produkte),
b)
für den Zeitraum von 1968 bis 1999 die Indexreihe Präzisionsstahlrohre, nahtlos und geschweißt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) und
c)
für den Zeitraum vor 1968 die Indexreihe Eisen und Stahl (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte);
4.
für die Indexreihe der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).

(3) Der Tagesneuwert im Basisjahr eines im Jahr t angeschafften Anlagegutes ergibt sich durch die Multiplikation des Indexfaktors des Jahres t mit den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Indexfaktor des Jahres t ergibt sich aus dem Quotienten des Indexwertes des Basisjahres und dem Indexwert des Jahres t und ist auf vier Nachkommastellen zu runden.

(1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes*heranzuziehen:

1.
für die Anlagengruppe der Grundstücksanlagen und Gebäude der Anlage 1 die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);
2.
für die Anlagengruppe der Kabel der Anlage 1
a)
die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von 70 Prozent und
b)
der Index Andere elektrische Leiter für eine Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 30 Prozent;
3.
für die Anlagengruppe der Freileitungen der Anlage 1
a)
die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von 50 Prozent,
b)
der Index Andere elektrische Leiter für eine Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 15 Prozent und
c)
der Index Türme und Gittermaste, aus Eisen oder Stahl (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 35 Prozent;
4.
für die Anlagengruppe der Stationen der Anlage 1
a)
die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von 35 Prozent und
b)
der Index für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 65 Prozent;
5.
für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme der Anlagengruppe I.1. Grundstücke der Anlage 1, die Indexreihe für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).

(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nicht für den notwendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar sind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatzindexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in Absatz 1 genannten Indexreihen zu verketten sind. Die Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der Division des am weitesten in der Vergangenheit liegenden Indexwertes der Indexreihe nach Absatz 1 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Ersatzindexreihen heranzuziehen:

1.
für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer
a)
für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) und
b)
für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);
2.
für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau) ohne Umsatzsteuer
a)
für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), mit Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) und
b)
für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);
3.
für die Indexreihe Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte);
4.
für die Indexreihe Andere elektrische Leiter für eine Spannung von mehr als 1 000 Volt für den Zeitraum vor 1995
a)
die Indexreihe Kabel für die Anlagengruppe Kabel (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugnisse gewerblicher Produkte) und
b)
für die Anlagengruppe Freileitungen die Indexreihe Isolierte Drähte und Leitungen (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte);
5.
für die Indexreihe Türme und Gittermaste, aus Eisen oder Stahl, für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe Fertigteilbauten überwiegend aus Metall, Konstruktionen aus Stahl und Aluminium (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).

(3) Der Tagesneuwert im Basisjahr eines im Jahr t angeschafften Anlagegutes ergibt sich durch die Multiplikation des Indexfaktors des Jahres t mit den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der Indexfaktor des Jahres t ergibt sich aus dem Quotienten des Indexwertes des Basisjahrs und dem Indexwert des Jahres t und ist auf vier Nachkommastellen zu runden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.

(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.

(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.

(1) Ändert sich während der Regulierungsperiode die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers nachhaltig, wird dies bei der Bestimmung der Erlösobergrenze durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Die Ermittlung des Erweiterungsfaktors erfolgt nach der Formel in Anlage 2.

(2) Die Versorgungsaufgabe bestimmt sich nach der Fläche des versorgten Gebietes und den von den Netzkunden bestimmten Anforderungen an die Versorgung mit Strom und Gas, die sich auf die Netzgestaltung unmittelbar auswirken. Eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe im Sinne des Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich einer oder mehrere der Parameter

1.
Fläche des versorgten Gebietes,
2.
Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte in Gasversorgungsnetzen,
3.
Jahreshöchstlast oder
4.
sonstige von der Regulierungsbehörde nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 festgelegte Parameter
im Antragszeitpunkt dauerhaft und in erheblichem Umfang geändert haben. Von einer Änderung in erheblichem Umfang nach Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn sich dadurch die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 Prozent erhöhen.

(3) Die Parameter nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 dienen insbesondere der Berücksichtigung des unterschiedlichen Erschließungs- und Anschlussgrades von Gasversorgungsnetzen. Sie müssen hinsichtlich ihrer Aussagekraft mit denjenigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 vergleichbar sein. Bei ihrer Auswahl ist § 13 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden bei Betreibern von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen sowie bei Hochspannungsnetzen von Betreibern von Verteilernetzen keine Anwendung. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Absatz 2 Satz 3 bleiben die Kosten des Hochspannungsnetzes unberücksichtigt.

59
Zur Versorgungsaufgabe im Sinne der genannten Vorschrift gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen , mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat.
112
Zur Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen , mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur GmbH).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 24. Mai 2012 verkündete Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Landesregulierungsbehörde vom 29. Januar 2009 in Nummer 1 und Nummer 4a aufgehoben. Die Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet, die Betroffene auch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1,4 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz. Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 setzte die Landesregulierungsbehörde die Erlösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 2012 niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Dieser Festlegung liegt ein Effizienzwert von 82,4 % zugrunde. Eine von der Betroffenen begehrte Bereinigung des Effizienzwerts nach § 15 Abs. 1 ARegV lehnte die Landesregulierungsbehörde ab.

2

Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, geltend gemacht, die Berechnung des Effizienzwerts beruhe auf formellen Rechtsfehlern. Außerdem sei der Effizienzwert wegen eines hohen Anteils von Stahlrohren und wegen Besonderheiten bei der Bodenbeschaffenheit zu bereinigen. Ferner habe die Landesregulierungsbehörde die Kosten einer Lastflusszusage zu Unrecht nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde hinsichtlich dieser Punkte zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Landesregulierungsbehörde und die Bundesnetzagentur entgegentreten.

3

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nur hinsichtlich eines Punktes begründet.

4

I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Lastflusszusagen seien nicht als Kosten aus der Inanspruchnahme vorgelagerter Netze zu qualifizieren. Deshalb komme es auf die von der Betroffenen aufgeworfenen Fragen zur Höhe etwa anzuerkennender Kosten nicht an.

6

Gegen das Verfahren der Effizienzwertermittlung und die darauf beruhenden Festlegungen im angefochtenen Bescheid bestünden keine formellen Bedenken. Die Betroffene und ihre Interessenverbände hätten in dem von der Bundesnetzagentur durchgeführten Anhörungsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Einbringung ihrer Belange gehabt. Der angegriffene Bescheid leide auch nicht an einem Begründungsmangel. Dabei könne dahin gestellt bleiben, ob der Bescheid den maßgeblichen Anforderungen von Anfang an gerecht geworden sei. Jedenfalls die ausführlichen Erläuterungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens genügten diesen Anforderungen. Die Landesregulierungsbehörde und die Bundesnetzagentur seien nicht gehalten, der Betroffenen Einsicht in die dem Effizienzvergleich zugrunde liegenden Einzelangaben der betroffenen Unternehmen zu geben. Der Anordnung eines Zwischenverfahrens nach § 84 Abs. 2 EnWG bedürfe es insoweit nicht.

7

Der festgesetzte Effizienzwert sei auch materiell-rechtlich nicht zum Nachteil der Betroffenen fehlerhaft. Der Vorwurf falscher Parametrierung und Methodenwahl sei unzutreffend. Zur Beurteilung dieser Frage bedürfe es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend vorgetragen, um die Methodik des Effizienzvergleichs in Zweifel zu ziehen.

8

Der Umstand, dass das Netz der Betroffenen einen hohen Anteil an Stahlleitungen aufweise, begründe keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe. Er beruhe auf rechtlichen Vorgaben und Marktgegebenheiten, die für alle Netzbetreiber gleich gewesen seien.

9

Für den Umstand, dass im Netzgebiet der Betroffenen ein hoher Anteil von Böden der Bodenklasse 7 (schwer lösbarer Fels) zuzuordnen sei, gelte im Ergebnis nichts anderes. Die Betroffene stelle nicht in Abrede, dass Unterschiede in der Bodenbeschaffenheit bei der Konzeption des Effizienzvergleichs erkannt und erwogen worden seien, und stelle der Auffassung der Landesregulierungsbehörde lediglich ihre eigene Ansicht entgegen. Außerdem sei ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, welche Mehrkosten sich ergäben. Ihren Berechnungen fehle ein Bezug zu konkret angefallenen Kosten und zu den Verhältnissen in anderen Netzgebieten.

10

II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand.

11

1. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die geltend gemachten Kosten einer Lastflusszusage als generell nicht berücksichtigungsfähig angesehen.

12

a) Wie auch die Landesregulierungsbehörde nicht in Zweifel zieht, ist die Betroffene durch die angefochtene Entscheidung insoweit beschwert.

13

Die Landesregulierungsbehörde hat den geltend gemachten Betrag bei der Festlegung der Erlösobergrenzen zwar berücksichtigt. Dies beruht jedoch auf der Erwartung, dass die Betroffene anstelle einer Lastflusszusage eine erhöhte Kapazitätsbuchung vornimmt. Dem entsprechend hat die Landesregulierungsbehörde der Betroffenen in Nr. 4a des angefochtenen Bescheids zur Auflage gemacht, bis 1. April 2009 schriftliche Nachweise der Kapazitätserhöhung vorzulegen. Damit hat sie ihrem Bescheid trotz der Identität der angesetzten Beträge nicht diejenige Kostenposition zugrunde gelegt, die die Betroffene geltend macht. Dies führt jedenfalls deshalb zu einer Beschwer der Betroffenen, weil diese weiterhin Lastflusszusagen in Anspruch nimmt und die Landesregulierungsbehörde die dafür anfallenden Kosten für die Jahre 2009 bis 2011 bei der Führung des Regulierungskontos gemäß § 5 ARegV nicht bzw. nicht in vollem Umfang anerkennt.

14

b) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die Kosten einer Lastflusszusage nicht als Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV anzusehen sind. Diese Auffassung steht in Einklang mit der - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - ergangenen Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 10 ff. - E.ON Hanse AG).

15

c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt dies jedoch nicht dazu, dass diese Kosten bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen gemäß § 6 ARegV unberücksichtigt zu bleiben haben. Nach den für die Ermittlung der Kosten maßgeblichen Vorschriften in § 4 Abs. 1 und 6 GasNEV sowie § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GasNZV sind Kosten dieser Art vielmehr grundsätzlich berücksichtigungsfähig.

16

d) § 6 Abs. 2 ARegV steht der Berücksichtigung der in Rede stehenden Kosten im Streitfall nicht entgegen.

17

Bei der Kostenprüfung im Rahmen der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a EnWG, deren Ergebnis gemäß § 6 Abs. 2 ARegV als Ausgangsniveau für die erste Regulierungsperiode heranzuziehen ist, wurden die von der Betroffenen geltend gemachten Kosten für die Lastflusszusage zwar nicht anerkannt. Dieses Ergebnis ist aber zu korrigieren, weil es in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats steht.

18

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist das nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehende Ergebnis der Kostenprüfung zu korrigieren, soweit es mit höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in Einklang steht (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 9 ff. - EnBW Regional AG). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.

19

Die Landesregulierungsbehörde hat in ihrem Genehmigungsbescheid vom 15. April 2008 die Berücksichtigung der Kosten für die Lastflusszusage mit der Begründung abgelehnt, bei den geltend gemachten Kosten handle es sich um eine Art vorgelagerte Netzkosten, die bei Gasnetzen im Antrag gemäß § 23a EnWG nicht zu berücksichtigen seien.

20

Dieser rechtliche Ansatz steht in Widerspruch zu der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Senats, wonach die Kosten einer Lastflusszusage nicht zu den Kosten für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze gehören.

21

bb) Dass die Landesregulierungsbehörde die Nichtberücksichtigung in ihrem Genehmigungsbescheid ergänzend auf die Erwägung gestützt hat, die Höhe der geltend gemachten Plankosten sei keine gesicherte Erkenntnis, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

22

Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Korrektur des nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehenden Ergebnisses der Kostenprüfung allerdings ausgeschlossen, wenn die Genehmigungsbehörde von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen ist und die in § 4 Abs. 1 GasNEV normierten Voraussetzungen allenfalls im Einzelfall unzutreffend beurteilt hat (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 18 ff. - E.ON Hanse AG). Danach wäre eine Korrektur im Streitfall auch dann ausgeschlossen, wenn die Landesregulierungsbehörde zwar von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen wäre, die Nichtberücksichtigung der Kosten in dem Genehmigungsbescheid aber nicht darauf beruhte.

23

Dem hier zu beurteilenden Bescheid lässt sich jedoch nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass es sich bei der oben zitierten Erwägung um eine die Entscheidung selbständig tragende Hilfserwägung handelt. Das Vorliegen gesicherter Erkenntnisse ist zwar nach § 3 Abs. 1 Satz 4 GasNEV eine allgemeine Voraussetzung dafür, dass für die Ermittlung der Kosten nicht die Daten des abgelaufenen Geschäftsjahres, sondern die voraussichtlichen Kosten im Planjahr herangezogen werden dürfen. Der Genehmigungsbescheid lässt jedoch nicht erkennen, ob die Landesregulierungsbehörde diese Voraussetzung bei den von der Betroffenen geltend gemachten Kosten im Streitfall als nicht gegeben angesehen hat oder ob sie lediglich eine ergänzende Begründung für ihre Auffassung geben wollte, die Kosten einer Lastflusszusage seien generell nicht berücksichtigungsfähig. Für letzteres spricht insbesondere der Umstand, dass in dem Genehmigungsbescheid im unmittelbaren Anschluss an die oben zitierte Erwägung ausgeführt wird, die Lastflusszusage sei eher als Absicherung zu betrachten. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Kosten auf dem von der Rechtsprechung des Senats abweichenden rechtlichen Ausgangspunkt der Landesregulierungsbehörde beruht.

24

e) Die Landesregulierungsbehörde hat über die Berücksichtigungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten deshalb erneut zu entscheiden. Sie hat hierbei von der Rechtsauffassung des Senats auszugehen, wonach die Kosten einer Lastflusszusage nicht schon ihrer Art nach von der Berücksichtigung ausgeschlossen sind. Auf dieser Grundlage wird sie zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe die im konkreten Fall geltend gemachten Kosten gemäß § 4 GasNEV berücksichtigungsfähig sind. Weitere gerichtliche Tatsachenfeststellungen hierzu sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht erforderlich.

25

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht die Durchführung des Effizienzvergleichs für die erste Regulierungsperiode gemäß §§ 12 ff. ARegV und die Ermittlung des Effizienzwerts für die Betroffene als rechtlich nicht zu beanstanden angesehen.

26

a) Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - an anderer Stelle entschieden und näher dargelegt hat, steht der mit der Durchführung des Effizienzvergleichs betrauten Regulierungsbehörde - hier: der Bundesnetzagentur, deren Ergebnisse die Landesregulierungsbehörde gemäß § 12 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 ARegV verwendet hat - bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 10 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH). Die Ausübung dieses Spielraums durch die Bundesnetzagentur lässt Rechtsfehler nicht erkennen (aaO Rn. 29 ff.).

27

b) Die Rechtsbeschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer abweichenden Beurteilung führen.

28

Die Rechtsbeschwerde rügt im Wesentlichen, die Ermittlung des Effizienzwerts sei entgegen § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG und § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nicht auf eine zureichende Begründung gestützt. Darin liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und grundlegende Verfahrensgarantien.

29

Diese Rüge ist unbegründet.

30

Das in § 73 Abs. 1 EnWG normierte Erfordernis, wonach die Regulierungsbehörde ihre Entscheidungen zu begründen hat, dient dem Zweck, den Beteiligten und dem Gericht die Überprüfung der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Hierzu ist es erforderlich und ausreichend, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 100 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

31

Wie die Rechtsbeschwerde im Ansatz zutreffend geltend macht, kommt dem Begründungserfordernis zwar gerade dann besonders hohe Bedeutung zu, wenn die behördliche Entscheidung durch das Gesetz nicht in jeder Hinsicht punktgenau vorgegeben ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind aber weder die Durchführung des Effizienzvergleichs durch die Bundesnetzagentur noch die Heranziehung des Ergebnisses durch die Landesregulierungsbehörde rechtlich zu beanstanden.

32

aa) Die Bundesnetzagentur war nicht gehalten, die dem Effizienzwert zugrunde liegenden Daten der beteiligten Netzbetreiber offenzulegen.

33

Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, besteht insoweit ein Spannungsverhältnis zwischen dem berechtigten Interesse des einzelnen Netzbetreibers an möglichst weitgehender Transparenz des Effizienzvergleichs und dem berechtigten Interesse aller an diesem Vergleich beteiligten Netzbetreiber, ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. In diesem Spannungsverhältnis hat die Bundesnetzagentur dem Interesse an der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den Vorrang vor einer Offenle-gung der Daten eingeräumt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 83 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH).

34

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Landesregulierungsbehörde nicht gehalten, die wesentlichen Bewertungskriterien und die diesbezüglichen Einzelbewertungen für die Beschwerdeführerin über die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen hinaus näher darzustellen.

35

Wegen der dem Effizienzvergleich zugrunde liegenden Bewertungskriterien hat die Landesregulierungsbehörde im angefochtenen Bescheid auf die Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur Bezug genommen. Diesen Veröffentlichungen, insbesondere der im Auftrag der Bundesnetzagentur veröffentlichten Ergebnisdokumentation vom 27. November 2008 ist, wie der Senat ebenfalls schon näher dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 30 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH), zu entnehmen, welches Modell dem Effizienzvergleich zugrunde liegt, welche Parameter herangezogen werden, welche Methoden angewendet wurden, um dieses Modell zu entwickeln, und aus welchen Gründen von einer abweichenden Ausgestaltung abgesehen wurde. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine konkreten Gesichtspunkte auf, die einer ergänzenden Begründung bedurft hätten.

36

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Landesregulierungsbehörde nicht gehalten, zu einzelnen beim Effizienzvergleich berücksichtigten Parametern eine "Einzelbewertung" mitzuteilen.

37

Nach § 12 Abs. 2 ARegV ist der Effizienzwert als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen. Bei der Bestimmung dieses Werts sind nach § 13 ARegV Aufwandsund Vergleichsparameter heranzuziehen, die zum Teil in der Verordnung fest vorgegeben, zum Teil von der Regulierungsbehörde festzulegen sind. Eine "Einzelbewertung" der Netzbetreiber auf der Grundlage einzelner dieser Parameter ist nicht vorgesehen. Dass eine solche Bewertung in sinnvoller Weise vorgenommen werden könnte, ohne die Einzeldaten der am Vergleich beteiligten Netzbetreiber offenzulegen, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie macht zwar geltend, eine Einzelbewertung sei auch ohne Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen möglich, legt aber nicht näher dar, in welcher Weise dies geschehen soll und welche Erkenntnisse sich für die Betroffene daraus ergeben könnten.

38

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird es der Betroffenen durch diese Regelung nicht in unzumutbarer Weise verwehrt, ihre Effizienz zu steigern. Sie kann dem Ergebnis des Vergleichs zwar nicht entnehmen, welche konkreten Maßnahmen sie ergreifen kann, um einen höheren Effizienzwert zu erreichen. Die Erteilung von diesbezüglichen Hinweisen ist indes, wie die Bundesnetzagentur in ihrer Stellungnahme zur Rechtsbeschwerde zutreffend darlegt, weder Gegenstand noch Ziel der Anreizregulierung. Diese ist gemäß § 21a EnWG darauf beschränkt, durch Vorgabe von Erlösobergrenzen Anreize für eine effiziente Leistungserbringung zu setzen, überlässt es aber dem betroffenen Netzbetreiber, ob und in welcher Weise er diese Anreize umsetzt.

39

dd) Vor diesem Hintergrund war eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht nicht geboten.

40

Diesbezügliche Anordnungen des Beschwerdegerichts wären nur dann erforderlich gewesen, wenn die Betroffene konkrete Anhaltspunkte dafür aufgezeigt hätte, dass die Festlegung der Methoden für den Effizienzvergleich, die Durchführung des Vergleichs auf der Grundlage dieser Methoden oder die Ermittlung des für die Betroffene angesetzten Werts rechtsfehlerhaft erfolgt sind. Dass die Betroffene solche Anhaltspunkte vorgetragen hat, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

41

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es die Begründung des angefochtenen Bescheids entgegen der in der mündlichen Verhandlung erkennbaren Tendenz als ausreichend ansehen wolle, ist ihre Rüge, wie die Landesregulierungsbehörde zu Recht ausführt, unzulässig, weil sie nicht aufzeigt, was die Betroffene bei Erteilung eines solchen Hinweises ergänzend vorgetragen hätte. Soweit den Ausführungen der Rechtsbeschwerde zu entnehmen ist, dass die Betroffene dann die in der Begründung der Rechtsbeschwerde angeführten rechtlichen Argumente vorgetragen hätte, ist ihre Rüge jedenfalls unbegründet, weil diese Argumente aus den oben aufgezeigten Gründen rechtlich unzutreffend sind. Unabhängig davon lässt sich dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht entnehmen, dass sich das Beschwerdegericht in der mündlichen Verhandlung bereits auf eine bestimmte Auffassung festgelegt hatte.

42

3. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht eine Bereinigung des Effizienzwerts wegen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe gemäß § 15 Abs. 1 ARegV abgelehnt.

43

a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht den Umstand, dass das Netz der Betroffenen einen hohen Anteil an Stahlleitungen aufweist, nicht als Besonderheit der Versorgungsaufgabe angesehen.

44

Zur Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV in der hier maßgeblichen, bis 21. August 2013 geltenden Fassung - die seit 22. August 2013 geltende neue Fassung findet erst ab der zweiten Regulierungsperiode Anwendung (BR-Drucks. 447/13 [Beschluss], S. 31) - gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchst-last, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 112 - Stadtwerke Konstanz GmbH; Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur GmbH).

45

Die technische Beschaffenheit des Netzes ist nicht per se ein Umstand, der an den Netzbetreiber von außen herangetragen wird und auf den er keinen Einfluss hat. Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört vielmehr grundsätzlich zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende Versorgungsaufgabe erfüllt. Im Hinblick auf die lange Nutzungsdauer einzelner Netzkomponenten können sich zwar historisch bedingte Nachteile ergeben, die nicht innerhalb des für die Effizienzvorgaben der ersten Regulierungsperiode gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 ARegV maßgeblichen Zeitraums von zwei Regulierungsperioden überwunden werden können. Soweit dies darauf beruht, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Netzstruktur in der Vergangenheit unterblieben sind, können solche Nachteile aber allenfalls dann als Besonderheit der Versorgungsaufgabe qualifiziert werden, wenn das Unterbleiben von Verbesserungsmaßnahmen auf Umständen beruht, die von außen an den Netzbetreiber herangetragen wurden und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hatte (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 113 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

46

Nach dem im Streitfall zugrunde zu legenden Vorbringen der Betroffenen war die Verlegung von Stahlleitungen bis Ende der 1980er Jahre im Stand der Technik üblich; seither besteht aus technischer Sicht die Möglichkeit, günstigere Leitungen aus Polyethylen (PE) zu verlegen. Damit war der Anteil an Stahlleitungen schon im Zeitpunkt der Durchführung des Effizienzvergleichs ein Umstand, auf den der Netzbetreiber unmittelbaren Einfluss hat. Zwar hatte ein Netzbetreiber, der sein Netz kurz vor dem Ende der 80er Jahre in größerem Umfang ausgebaut oder erneuert hatte, im Hinblick auf die übliche Nutzungsdauer nicht die Möglichkeit, alle verlegten Stahlleitungen kurzfristig durch PE-Leitungen zu ersetzen. In den Jahrzehnten danach unterlag es jedoch seinem Einfluss, welches Material er bei anstehenden Erweiterungen oder Sanierungen einsetzte. Der Umstand, dass die Beibehaltung eines homogenen Netzes Vorteile bietet, insbesondere weil auf diese Weise der kathodische Korrosionsschutz ohne zusätzliche Maßnahmen beibehalten werden kann, mag aus technischer Sicht dafür sprechen, an der Verlegung von Stahlleitungen festzuhalten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann diese Entscheidung aber jedenfalls seit Ende der 80er Jahre nicht als alternativlos angesehen werden. Vor diesem Hintergrund stellt der Umstand, dass der Anteil der Stahlleitungen im Netz der Betroffenen nach ihrem Vorbringen 91 % beträgt, während der bundesweite Durchschnittswert bei 53 % liegt, keine Besonderheit dar, die von außen an den Netzbetreiber herangetragen worden ist und nicht seinem Einfluss unterliegt.

47

b) Im Ergebnis zutreffend ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der für die Betroffene ermittelte Effizienzwert auch nicht wegen Besonderheiten der Bodenbeschaffenheit zu bereinigen ist.

48

aa) Die Beschaffenheit des Bodens im Versorgungsgebiet ist allerdings in der Regel ein Umstand, auf den der Netzbetreiber keinen Einfluss hat.

49

Sofern die Verhältnisse im Versorgungsgebiet stark inhomogen sind, mag im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, die Kosten für die Verlegung einer Leitung durch eine der Bodenbeschaffenheit besser angepasste Trassenführung zu verringern. Die daraus resultierenden Einflussmöglichkeiten sind jedoch schon deshalb begrenzt, weil sich die Trassenführung ihrerseits an der Versorgungsaufgabe orientieren muss und jedenfalls nicht ausschließlich an der Bodenbeschaffenheit ausgerichtet werden kann.

50

bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt der Umstand, dass die Bodenbeschaffenheit bei der Entwicklung des Modells für den Effizienzvergleich als nicht signifikant eingestuft worden ist, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

51

Die Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 ARegV dient gerade dazu, Umständen Rechnung zu tragen, die in die Berechnung des Effizienzwerts nicht eingeflossen sind. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV setzt eine Bereinigung unter anderem voraus, dass die Besonderheiten im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Abs. 3 und 4 ARegV nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Angesichts dessen darf eine Bereinigung des Effizienzwerts nicht deshalb abgelehnt werden, weil dem in Rede stehenden Umstand bei der dem Effizienzvergleich zugrundeliegenden generalisierenden Betrachtung keine signifikante Bedeutung zukommt.

52

cc) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffene nicht aufgezeigt hat, dass die in Rede stehende Besonderheit zu einer Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent führt.

53

(1) Die Betroffene hat bei der Berechnung der Mehrkosten lediglich die Bodenklasse 7 berücksichtigt, die in ihrem Versorgungsgebiet einen Anteil von 18 % hat. Ausgehend hiervon hat sie unterstellt, dass 18 % der vorhandenen Leitungen in Böden dieser Klasse verlegt sind. Für den dafür erforderlichen Aushub hat sie den in ihrem Leistungsverzeichnis für das Jahr 2009 ausgewiesenen Mehrpreis für den Aushub von einem Kubikmeter Boden der Bodenklasse 7 herangezogen. Aus den auf diese Weise errechneten zusätzlichen Herstellungskosten hat sie Kosten für kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und kalkulatorische Gewerbesteuer errechnet, die nach ihrem Vorbringen 632.706,43 Euro betragen und 7,24 % der relevanten Gesamtkosten ausmachen.

54

(2) Diese Berechnungsweise ist entgegen der Auffassung der Bundes-netzagentur und der Landesregulierungsbehörde nicht schon deshalb unschlüssig, weil die Betroffene andere Bodenklassen von der Betrachtung ausgenommen hat.

55

Nach dem Vorbringen der Betroffenen fallen die errechneten Mehrkosten allein für die Bodenklasse 7 an. Sofern ihr Netz einen außergewöhnlich hohen Anteil an Leitungen aufweist, die in Böden dieser Klasse verlegt sind, ist eine beschränkte Betrachtung dieser Mehrkosten deshalb rechnerisch nicht zu beanstanden. Ob die von der Betroffenen dargelegten Mehrkosten plausibel sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Hierzu hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen.

56

(3) Wie die Landesregulierungsbehörde zu Recht geltend macht, genügt das Vorbringen der Betroffenen aber deshalb nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 1 ARegV, weil es keine Ausführungen dazu enthält, welche Mehrkosten für Leitungen in Bodenklasse 7 bei einem durchschnittlichen Netzbetreiber anfallen würden.

57

Nach der Rechtsprechung des Senats können Mehrkosten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie durch die in Rede stehende Besonderheit der Versorgungsaufgabe verursacht werden. Besteht die Besonderheit darin, dass eine mit hohen Kosten verbundene Leistung überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss, genügt es deshalb nicht, die Mehrkosten allein anhand der Zahl der Leistungseinheiten und der für eine Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten zu berechnen. Vielmehr ist darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, in welchem Umfang die Kosten für diese Leistung gerade dadurch angestiegen sind, dass ihr Anteil an den insgesamt erbrachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 76 f. - SWM Infrastruktur GmbH). Hierzu lässt sich den Darlegungen der Betroffenen nichts entnehmen.

58

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Vergleich mit den Kosten, die bei durchschnittlichen Anforderungen entstehen würden, nicht deshalb ausgeschlossen, weil als Maßstab für den Effizienzvergleich grundsätzlich die Unternehmen mit dem besten Effizienzwert herangezogen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die der Argumentation der Rechtsbeschwerde zugrunde liegende Prämisse, ein hoher Effizienzwert lasse auf eine besonders einfache Versorgungsaufgabe schließen, zutreffend ist. Als Besonderheit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV kann jedenfalls nicht jede Abweichung von den optimalen Gegebenheiten angesehen werden. Eine Besonderheit liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Versorgungsaufgabe von den typischen Verhältnissen abweicht. Letzteres ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn der Netzbetreiber mit Aufgaben konfrontiert ist, die über durchschnittliche Anforderungen hinausgehen.

59

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergeben sich daraus keine unzumutbaren Anforderungen an die Darlegungslast des Netzbetreibers. Der Vortrag, welche Kosten bei durchschnittlichen Anforderungen entstehen würden, erfordert keine bundesweite Datenerhebung über die Bodenverhältnisse aller Netzgebiete. Es genügt vielmehr, wenn der Netzbetreiber die Daten heranzieht, aus denen er die Schlussfolgerung gezogen hat, dass sein Netz überhaupt eine Besonderheit aufweist, und ausgehend davon eine Vergleichsrechnung für den hypothetischen Fall durchführt, dass diese Besonderheit nicht bestünde. Als geeignetes Vergleichsobjekt hierfür kommen im vorliegenden Zusammenhang zum Beispiel die Bodenverhältnisse in einzelnen anderen Netzgebieten in Betracht.

60

(4) Zu Recht beanstandet die Landesregulierungsbehörde ferner, dass die Betroffene die Kosten auf der Basis ihres Leistungsverzeichnisses für das Jahr 2009 errechnet hat.

61

Nach § 6 Abs. 2 GasNEV sind die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanlagen auf der Grundlage der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ermitteln. Hinsichtlich des eigenfinanzierten Teils sind zwar Tagesneuwerte zugrunde zu legen. Diese sind nach § 6 Abs. 3 GasNEV jedoch ebenfalls auf der Grundlage der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ermitteln, und zwar durch Umrechnung bestimmter Preisindizes. Entsprechendes gilt gemäß § 7 für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung.

62

Angesichts dessen hätte die Betroffene die geltend gemachten Mehrkosten für vorhandene Leitungen auf der Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten darlegen müssen. Diesen Anforderungen wird ihr Vortrag nicht gerecht.

63

Der Umstand, dass die Betroffene die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach ihrem Vorbringen nicht mehr in Erfahrung bringen kann, vermag sie von diesem Erfordernis nicht vollständig zu befreien. Selbst wenn es der Betroffenen im Hinblick auf übliche Aufbewahrungsfristen nicht zumutbar sein sollte, die historischen Daten exakt zu ermitteln, obläge es ihr jedenfalls, näher darzulegen, welche Möglichkeiten in Betracht kommen, um die maßgeblichen Kosten zumindest annäherungsweise zu ermitteln. Auch dieser Anforderung wird ihr Vortrag nicht gerecht.

64

(5) Ob der Vortrag der Betroffenen darüber hinaus auch deshalb unzureichend ist, weil sie ohne nähere Anhaltspunkte unterstellt, dass der Anteil der Leitungen, die in Böden der Bodenklasse 7 verlegt sind, identisch ist mit dem Anteil der zu dieser Bodenklasse gehörenden Flächen an der Gesamtfläche des Versorgungsgebiets, kann dahingestellt bleiben. Schon aufgrund der oben aufgezeigten Unzulänglichkeiten kann dem Vorbringen der Betroffenen nicht entnommen werden, dass die geltend gemachte Besonderheit zu Mehrkosten in der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV erforderlichen Höhe führt.

65

dd) Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, das Beschwerdegericht hätte der Betroffenen einen diesbezüglichen Hinweis erteilen müssen, führt dies schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil die Rechtsbeschwerde nicht aufzeigt, was die Betroffene auf einen solchen Hinweis ergänzend vorgetragen hätte.

66

ee) Die Landesregulierungsbehörde und das Beschwerdegericht waren nicht gehalten, die Mehrkosten von Amts wegen zu ermitteln.

67

Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nur dann in Betracht, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Die der Regulierungsbehörde grundsätzlich obliegende Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen, die sich gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ARegV auch auf die erforderlichen Tatsachen zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte bezieht, ist insoweit eingeschränkt. Die Regulierungsbehörde ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, den Sachverhalt nach Besonderheiten zu erforschen, die zur Bereinigung des Effizienzwerts führen können. Vielmehr obliegt es dem Netzbetreiber, solche Besonderheiten aufzuzeigen und erforderlichenfalls nachzuweisen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 79 - SWM Infrastruktur GmbH).

68

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG.

Limperg                            Strohn                             Kirchhoff

                    Bacher                           Deichfuß

(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.

(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.

(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.

(1) Ändert sich während der Regulierungsperiode die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers nachhaltig, wird dies bei der Bestimmung der Erlösobergrenze durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Die Ermittlung des Erweiterungsfaktors erfolgt nach der Formel in Anlage 2.

(2) Die Versorgungsaufgabe bestimmt sich nach der Fläche des versorgten Gebietes und den von den Netzkunden bestimmten Anforderungen an die Versorgung mit Strom und Gas, die sich auf die Netzgestaltung unmittelbar auswirken. Eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe im Sinne des Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich einer oder mehrere der Parameter

1.
Fläche des versorgten Gebietes,
2.
Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte in Gasversorgungsnetzen,
3.
Jahreshöchstlast oder
4.
sonstige von der Regulierungsbehörde nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 festgelegte Parameter
im Antragszeitpunkt dauerhaft und in erheblichem Umfang geändert haben. Von einer Änderung in erheblichem Umfang nach Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn sich dadurch die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 Prozent erhöhen.

(3) Die Parameter nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 dienen insbesondere der Berücksichtigung des unterschiedlichen Erschließungs- und Anschlussgrades von Gasversorgungsnetzen. Sie müssen hinsichtlich ihrer Aussagekraft mit denjenigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 vergleichbar sein. Bei ihrer Auswahl ist § 13 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden bei Betreibern von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen sowie bei Hochspannungsnetzen von Betreibern von Verteilernetzen keine Anwendung. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Absatz 2 Satz 3 bleiben die Kosten des Hochspannungsnetzes unberücksichtigt.

59
Zur Versorgungsaufgabe im Sinne der genannten Vorschrift gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen , mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat.
112
Zur Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen , mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur GmbH).

(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.

(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.

(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.

(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen.

(2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen.

(3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes. Die Parameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht bereits durch andere Parameter abgebildet werden. Vergleichsparameter können insbesondere sein

1.
die Anzahl der Anschlusspunkte oder der Zählpunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte oder der Messstellen in Gasversorgungsnetzen,
2.
die Fläche des versorgten Gebietes,
3.
die Leitungslänge oder das Rohrvolumen,
4.
die Jahresarbeit,
5.
die zeitgleiche Jahreshöchstlast,
6.
die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen, insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie oder
7.
die Maßnahmen, die der volkswirtschaftlich effizienten Einbindung von dezentralen Erzeugungsanlagen, insbesondere von dezentralen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Windanlagen an Land und solarer Strahlungsenergie dienen.
Bei der Bestimmung von Parametern zur Beschreibung geografischer, geologischer oder topografischer Merkmale und struktureller Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes können flächenbezogene Durchschnittswerte gebildet werden. Die Vergleichsparameter können bezogen auf die verschiedenen Netzebenen von Strom- und Gasversorgungsnetzen verwendet werden; ein Vergleich einzelner Netzebenen findet nicht statt. Die Auswahl der Vergleichsparameter hat mit qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Durch die Auswahl der Vergleichsparameter sollen die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet sein und die Heterogenität der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst weitgehend abgebildet werden. Dabei sind die Unterschiede zwischen Strom- und Gasversorgungsnetzen zu berücksichtigen, insbesondere der unterschiedliche Erschließungs- und Anschlussgrad von Gasversorgungsnetzen. Bei der Auswahl der Vergleichsparameter sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören.

(4) (weggefallen)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 24. Mai 2012 verkündete Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Landesregulierungsbehörde vom 29. Januar 2009 in Nummer 1 und Nummer 4a aufgehoben. Die Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet, die Betroffene auch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1,4 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz. Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 setzte die Landesregulierungsbehörde die Erlösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 2012 niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Dieser Festlegung liegt ein Effizienzwert von 82,4 % zugrunde. Eine von der Betroffenen begehrte Bereinigung des Effizienzwerts nach § 15 Abs. 1 ARegV lehnte die Landesregulierungsbehörde ab.

2

Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, geltend gemacht, die Berechnung des Effizienzwerts beruhe auf formellen Rechtsfehlern. Außerdem sei der Effizienzwert wegen eines hohen Anteils von Stahlrohren und wegen Besonderheiten bei der Bodenbeschaffenheit zu bereinigen. Ferner habe die Landesregulierungsbehörde die Kosten einer Lastflusszusage zu Unrecht nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde hinsichtlich dieser Punkte zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Landesregulierungsbehörde und die Bundesnetzagentur entgegentreten.

3

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nur hinsichtlich eines Punktes begründet.

4

I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Lastflusszusagen seien nicht als Kosten aus der Inanspruchnahme vorgelagerter Netze zu qualifizieren. Deshalb komme es auf die von der Betroffenen aufgeworfenen Fragen zur Höhe etwa anzuerkennender Kosten nicht an.

6

Gegen das Verfahren der Effizienzwertermittlung und die darauf beruhenden Festlegungen im angefochtenen Bescheid bestünden keine formellen Bedenken. Die Betroffene und ihre Interessenverbände hätten in dem von der Bundesnetzagentur durchgeführten Anhörungsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Einbringung ihrer Belange gehabt. Der angegriffene Bescheid leide auch nicht an einem Begründungsmangel. Dabei könne dahin gestellt bleiben, ob der Bescheid den maßgeblichen Anforderungen von Anfang an gerecht geworden sei. Jedenfalls die ausführlichen Erläuterungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens genügten diesen Anforderungen. Die Landesregulierungsbehörde und die Bundesnetzagentur seien nicht gehalten, der Betroffenen Einsicht in die dem Effizienzvergleich zugrunde liegenden Einzelangaben der betroffenen Unternehmen zu geben. Der Anordnung eines Zwischenverfahrens nach § 84 Abs. 2 EnWG bedürfe es insoweit nicht.

7

Der festgesetzte Effizienzwert sei auch materiell-rechtlich nicht zum Nachteil der Betroffenen fehlerhaft. Der Vorwurf falscher Parametrierung und Methodenwahl sei unzutreffend. Zur Beurteilung dieser Frage bedürfe es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend vorgetragen, um die Methodik des Effizienzvergleichs in Zweifel zu ziehen.

8

Der Umstand, dass das Netz der Betroffenen einen hohen Anteil an Stahlleitungen aufweise, begründe keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe. Er beruhe auf rechtlichen Vorgaben und Marktgegebenheiten, die für alle Netzbetreiber gleich gewesen seien.

9

Für den Umstand, dass im Netzgebiet der Betroffenen ein hoher Anteil von Böden der Bodenklasse 7 (schwer lösbarer Fels) zuzuordnen sei, gelte im Ergebnis nichts anderes. Die Betroffene stelle nicht in Abrede, dass Unterschiede in der Bodenbeschaffenheit bei der Konzeption des Effizienzvergleichs erkannt und erwogen worden seien, und stelle der Auffassung der Landesregulierungsbehörde lediglich ihre eigene Ansicht entgegen. Außerdem sei ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, welche Mehrkosten sich ergäben. Ihren Berechnungen fehle ein Bezug zu konkret angefallenen Kosten und zu den Verhältnissen in anderen Netzgebieten.

10

II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand.

11

1. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die geltend gemachten Kosten einer Lastflusszusage als generell nicht berücksichtigungsfähig angesehen.

12

a) Wie auch die Landesregulierungsbehörde nicht in Zweifel zieht, ist die Betroffene durch die angefochtene Entscheidung insoweit beschwert.

13

Die Landesregulierungsbehörde hat den geltend gemachten Betrag bei der Festlegung der Erlösobergrenzen zwar berücksichtigt. Dies beruht jedoch auf der Erwartung, dass die Betroffene anstelle einer Lastflusszusage eine erhöhte Kapazitätsbuchung vornimmt. Dem entsprechend hat die Landesregulierungsbehörde der Betroffenen in Nr. 4a des angefochtenen Bescheids zur Auflage gemacht, bis 1. April 2009 schriftliche Nachweise der Kapazitätserhöhung vorzulegen. Damit hat sie ihrem Bescheid trotz der Identität der angesetzten Beträge nicht diejenige Kostenposition zugrunde gelegt, die die Betroffene geltend macht. Dies führt jedenfalls deshalb zu einer Beschwer der Betroffenen, weil diese weiterhin Lastflusszusagen in Anspruch nimmt und die Landesregulierungsbehörde die dafür anfallenden Kosten für die Jahre 2009 bis 2011 bei der Führung des Regulierungskontos gemäß § 5 ARegV nicht bzw. nicht in vollem Umfang anerkennt.

14

b) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die Kosten einer Lastflusszusage nicht als Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV anzusehen sind. Diese Auffassung steht in Einklang mit der - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - ergangenen Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 10 ff. - E.ON Hanse AG).

15

c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt dies jedoch nicht dazu, dass diese Kosten bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen gemäß § 6 ARegV unberücksichtigt zu bleiben haben. Nach den für die Ermittlung der Kosten maßgeblichen Vorschriften in § 4 Abs. 1 und 6 GasNEV sowie § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GasNZV sind Kosten dieser Art vielmehr grundsätzlich berücksichtigungsfähig.

16

d) § 6 Abs. 2 ARegV steht der Berücksichtigung der in Rede stehenden Kosten im Streitfall nicht entgegen.

17

Bei der Kostenprüfung im Rahmen der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a EnWG, deren Ergebnis gemäß § 6 Abs. 2 ARegV als Ausgangsniveau für die erste Regulierungsperiode heranzuziehen ist, wurden die von der Betroffenen geltend gemachten Kosten für die Lastflusszusage zwar nicht anerkannt. Dieses Ergebnis ist aber zu korrigieren, weil es in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats steht.

18

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist das nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehende Ergebnis der Kostenprüfung zu korrigieren, soweit es mit höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in Einklang steht (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 9 ff. - EnBW Regional AG). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.

19

Die Landesregulierungsbehörde hat in ihrem Genehmigungsbescheid vom 15. April 2008 die Berücksichtigung der Kosten für die Lastflusszusage mit der Begründung abgelehnt, bei den geltend gemachten Kosten handle es sich um eine Art vorgelagerte Netzkosten, die bei Gasnetzen im Antrag gemäß § 23a EnWG nicht zu berücksichtigen seien.

20

Dieser rechtliche Ansatz steht in Widerspruch zu der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Senats, wonach die Kosten einer Lastflusszusage nicht zu den Kosten für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze gehören.

21

bb) Dass die Landesregulierungsbehörde die Nichtberücksichtigung in ihrem Genehmigungsbescheid ergänzend auf die Erwägung gestützt hat, die Höhe der geltend gemachten Plankosten sei keine gesicherte Erkenntnis, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

22

Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Korrektur des nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehenden Ergebnisses der Kostenprüfung allerdings ausgeschlossen, wenn die Genehmigungsbehörde von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen ist und die in § 4 Abs. 1 GasNEV normierten Voraussetzungen allenfalls im Einzelfall unzutreffend beurteilt hat (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 18 ff. - E.ON Hanse AG). Danach wäre eine Korrektur im Streitfall auch dann ausgeschlossen, wenn die Landesregulierungsbehörde zwar von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen wäre, die Nichtberücksichtigung der Kosten in dem Genehmigungsbescheid aber nicht darauf beruhte.

23

Dem hier zu beurteilenden Bescheid lässt sich jedoch nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass es sich bei der oben zitierten Erwägung um eine die Entscheidung selbständig tragende Hilfserwägung handelt. Das Vorliegen gesicherter Erkenntnisse ist zwar nach § 3 Abs. 1 Satz 4 GasNEV eine allgemeine Voraussetzung dafür, dass für die Ermittlung der Kosten nicht die Daten des abgelaufenen Geschäftsjahres, sondern die voraussichtlichen Kosten im Planjahr herangezogen werden dürfen. Der Genehmigungsbescheid lässt jedoch nicht erkennen, ob die Landesregulierungsbehörde diese Voraussetzung bei den von der Betroffenen geltend gemachten Kosten im Streitfall als nicht gegeben angesehen hat oder ob sie lediglich eine ergänzende Begründung für ihre Auffassung geben wollte, die Kosten einer Lastflusszusage seien generell nicht berücksichtigungsfähig. Für letzteres spricht insbesondere der Umstand, dass in dem Genehmigungsbescheid im unmittelbaren Anschluss an die oben zitierte Erwägung ausgeführt wird, die Lastflusszusage sei eher als Absicherung zu betrachten. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Kosten auf dem von der Rechtsprechung des Senats abweichenden rechtlichen Ausgangspunkt der Landesregulierungsbehörde beruht.

24

e) Die Landesregulierungsbehörde hat über die Berücksichtigungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten deshalb erneut zu entscheiden. Sie hat hierbei von der Rechtsauffassung des Senats auszugehen, wonach die Kosten einer Lastflusszusage nicht schon ihrer Art nach von der Berücksichtigung ausgeschlossen sind. Auf dieser Grundlage wird sie zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe die im konkreten Fall geltend gemachten Kosten gemäß § 4 GasNEV berücksichtigungsfähig sind. Weitere gerichtliche Tatsachenfeststellungen hierzu sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht erforderlich.

25

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht die Durchführung des Effizienzvergleichs für die erste Regulierungsperiode gemäß §§ 12 ff. ARegV und die Ermittlung des Effizienzwerts für die Betroffene als rechtlich nicht zu beanstanden angesehen.

26

a) Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - an anderer Stelle entschieden und näher dargelegt hat, steht der mit der Durchführung des Effizienzvergleichs betrauten Regulierungsbehörde - hier: der Bundesnetzagentur, deren Ergebnisse die Landesregulierungsbehörde gemäß § 12 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 ARegV verwendet hat - bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 10 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH). Die Ausübung dieses Spielraums durch die Bundesnetzagentur lässt Rechtsfehler nicht erkennen (aaO Rn. 29 ff.).

27

b) Die Rechtsbeschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer abweichenden Beurteilung führen.

28

Die Rechtsbeschwerde rügt im Wesentlichen, die Ermittlung des Effizienzwerts sei entgegen § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG und § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nicht auf eine zureichende Begründung gestützt. Darin liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und grundlegende Verfahrensgarantien.

29

Diese Rüge ist unbegründet.

30

Das in § 73 Abs. 1 EnWG normierte Erfordernis, wonach die Regulierungsbehörde ihre Entscheidungen zu begründen hat, dient dem Zweck, den Beteiligten und dem Gericht die Überprüfung der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Hierzu ist es erforderlich und ausreichend, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 100 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

31

Wie die Rechtsbeschwerde im Ansatz zutreffend geltend macht, kommt dem Begründungserfordernis zwar gerade dann besonders hohe Bedeutung zu, wenn die behördliche Entscheidung durch das Gesetz nicht in jeder Hinsicht punktgenau vorgegeben ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind aber weder die Durchführung des Effizienzvergleichs durch die Bundesnetzagentur noch die Heranziehung des Ergebnisses durch die Landesregulierungsbehörde rechtlich zu beanstanden.

32

aa) Die Bundesnetzagentur war nicht gehalten, die dem Effizienzwert zugrunde liegenden Daten der beteiligten Netzbetreiber offenzulegen.

33

Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, besteht insoweit ein Spannungsverhältnis zwischen dem berechtigten Interesse des einzelnen Netzbetreibers an möglichst weitgehender Transparenz des Effizienzvergleichs und dem berechtigten Interesse aller an diesem Vergleich beteiligten Netzbetreiber, ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. In diesem Spannungsverhältnis hat die Bundesnetzagentur dem Interesse an der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den Vorrang vor einer Offenle-gung der Daten eingeräumt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 83 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH).

34

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Landesregulierungsbehörde nicht gehalten, die wesentlichen Bewertungskriterien und die diesbezüglichen Einzelbewertungen für die Beschwerdeführerin über die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen hinaus näher darzustellen.

35

Wegen der dem Effizienzvergleich zugrunde liegenden Bewertungskriterien hat die Landesregulierungsbehörde im angefochtenen Bescheid auf die Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur Bezug genommen. Diesen Veröffentlichungen, insbesondere der im Auftrag der Bundesnetzagentur veröffentlichten Ergebnisdokumentation vom 27. November 2008 ist, wie der Senat ebenfalls schon näher dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 30 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH), zu entnehmen, welches Modell dem Effizienzvergleich zugrunde liegt, welche Parameter herangezogen werden, welche Methoden angewendet wurden, um dieses Modell zu entwickeln, und aus welchen Gründen von einer abweichenden Ausgestaltung abgesehen wurde. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine konkreten Gesichtspunkte auf, die einer ergänzenden Begründung bedurft hätten.

36

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Landesregulierungsbehörde nicht gehalten, zu einzelnen beim Effizienzvergleich berücksichtigten Parametern eine "Einzelbewertung" mitzuteilen.

37

Nach § 12 Abs. 2 ARegV ist der Effizienzwert als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen. Bei der Bestimmung dieses Werts sind nach § 13 ARegV Aufwandsund Vergleichsparameter heranzuziehen, die zum Teil in der Verordnung fest vorgegeben, zum Teil von der Regulierungsbehörde festzulegen sind. Eine "Einzelbewertung" der Netzbetreiber auf der Grundlage einzelner dieser Parameter ist nicht vorgesehen. Dass eine solche Bewertung in sinnvoller Weise vorgenommen werden könnte, ohne die Einzeldaten der am Vergleich beteiligten Netzbetreiber offenzulegen, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie macht zwar geltend, eine Einzelbewertung sei auch ohne Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen möglich, legt aber nicht näher dar, in welcher Weise dies geschehen soll und welche Erkenntnisse sich für die Betroffene daraus ergeben könnten.

38

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird es der Betroffenen durch diese Regelung nicht in unzumutbarer Weise verwehrt, ihre Effizienz zu steigern. Sie kann dem Ergebnis des Vergleichs zwar nicht entnehmen, welche konkreten Maßnahmen sie ergreifen kann, um einen höheren Effizienzwert zu erreichen. Die Erteilung von diesbezüglichen Hinweisen ist indes, wie die Bundesnetzagentur in ihrer Stellungnahme zur Rechtsbeschwerde zutreffend darlegt, weder Gegenstand noch Ziel der Anreizregulierung. Diese ist gemäß § 21a EnWG darauf beschränkt, durch Vorgabe von Erlösobergrenzen Anreize für eine effiziente Leistungserbringung zu setzen, überlässt es aber dem betroffenen Netzbetreiber, ob und in welcher Weise er diese Anreize umsetzt.

39

dd) Vor diesem Hintergrund war eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht nicht geboten.

40

Diesbezügliche Anordnungen des Beschwerdegerichts wären nur dann erforderlich gewesen, wenn die Betroffene konkrete Anhaltspunkte dafür aufgezeigt hätte, dass die Festlegung der Methoden für den Effizienzvergleich, die Durchführung des Vergleichs auf der Grundlage dieser Methoden oder die Ermittlung des für die Betroffene angesetzten Werts rechtsfehlerhaft erfolgt sind. Dass die Betroffene solche Anhaltspunkte vorgetragen hat, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

41

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es die Begründung des angefochtenen Bescheids entgegen der in der mündlichen Verhandlung erkennbaren Tendenz als ausreichend ansehen wolle, ist ihre Rüge, wie die Landesregulierungsbehörde zu Recht ausführt, unzulässig, weil sie nicht aufzeigt, was die Betroffene bei Erteilung eines solchen Hinweises ergänzend vorgetragen hätte. Soweit den Ausführungen der Rechtsbeschwerde zu entnehmen ist, dass die Betroffene dann die in der Begründung der Rechtsbeschwerde angeführten rechtlichen Argumente vorgetragen hätte, ist ihre Rüge jedenfalls unbegründet, weil diese Argumente aus den oben aufgezeigten Gründen rechtlich unzutreffend sind. Unabhängig davon lässt sich dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht entnehmen, dass sich das Beschwerdegericht in der mündlichen Verhandlung bereits auf eine bestimmte Auffassung festgelegt hatte.

42

3. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht eine Bereinigung des Effizienzwerts wegen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe gemäß § 15 Abs. 1 ARegV abgelehnt.

43

a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht den Umstand, dass das Netz der Betroffenen einen hohen Anteil an Stahlleitungen aufweist, nicht als Besonderheit der Versorgungsaufgabe angesehen.

44

Zur Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV in der hier maßgeblichen, bis 21. August 2013 geltenden Fassung - die seit 22. August 2013 geltende neue Fassung findet erst ab der zweiten Regulierungsperiode Anwendung (BR-Drucks. 447/13 [Beschluss], S. 31) - gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchst-last, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 112 - Stadtwerke Konstanz GmbH; Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur GmbH).

45

Die technische Beschaffenheit des Netzes ist nicht per se ein Umstand, der an den Netzbetreiber von außen herangetragen wird und auf den er keinen Einfluss hat. Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört vielmehr grundsätzlich zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende Versorgungsaufgabe erfüllt. Im Hinblick auf die lange Nutzungsdauer einzelner Netzkomponenten können sich zwar historisch bedingte Nachteile ergeben, die nicht innerhalb des für die Effizienzvorgaben der ersten Regulierungsperiode gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 ARegV maßgeblichen Zeitraums von zwei Regulierungsperioden überwunden werden können. Soweit dies darauf beruht, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Netzstruktur in der Vergangenheit unterblieben sind, können solche Nachteile aber allenfalls dann als Besonderheit der Versorgungsaufgabe qualifiziert werden, wenn das Unterbleiben von Verbesserungsmaßnahmen auf Umständen beruht, die von außen an den Netzbetreiber herangetragen wurden und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hatte (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 113 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

46

Nach dem im Streitfall zugrunde zu legenden Vorbringen der Betroffenen war die Verlegung von Stahlleitungen bis Ende der 1980er Jahre im Stand der Technik üblich; seither besteht aus technischer Sicht die Möglichkeit, günstigere Leitungen aus Polyethylen (PE) zu verlegen. Damit war der Anteil an Stahlleitungen schon im Zeitpunkt der Durchführung des Effizienzvergleichs ein Umstand, auf den der Netzbetreiber unmittelbaren Einfluss hat. Zwar hatte ein Netzbetreiber, der sein Netz kurz vor dem Ende der 80er Jahre in größerem Umfang ausgebaut oder erneuert hatte, im Hinblick auf die übliche Nutzungsdauer nicht die Möglichkeit, alle verlegten Stahlleitungen kurzfristig durch PE-Leitungen zu ersetzen. In den Jahrzehnten danach unterlag es jedoch seinem Einfluss, welches Material er bei anstehenden Erweiterungen oder Sanierungen einsetzte. Der Umstand, dass die Beibehaltung eines homogenen Netzes Vorteile bietet, insbesondere weil auf diese Weise der kathodische Korrosionsschutz ohne zusätzliche Maßnahmen beibehalten werden kann, mag aus technischer Sicht dafür sprechen, an der Verlegung von Stahlleitungen festzuhalten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann diese Entscheidung aber jedenfalls seit Ende der 80er Jahre nicht als alternativlos angesehen werden. Vor diesem Hintergrund stellt der Umstand, dass der Anteil der Stahlleitungen im Netz der Betroffenen nach ihrem Vorbringen 91 % beträgt, während der bundesweite Durchschnittswert bei 53 % liegt, keine Besonderheit dar, die von außen an den Netzbetreiber herangetragen worden ist und nicht seinem Einfluss unterliegt.

47

b) Im Ergebnis zutreffend ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der für die Betroffene ermittelte Effizienzwert auch nicht wegen Besonderheiten der Bodenbeschaffenheit zu bereinigen ist.

48

aa) Die Beschaffenheit des Bodens im Versorgungsgebiet ist allerdings in der Regel ein Umstand, auf den der Netzbetreiber keinen Einfluss hat.

49

Sofern die Verhältnisse im Versorgungsgebiet stark inhomogen sind, mag im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, die Kosten für die Verlegung einer Leitung durch eine der Bodenbeschaffenheit besser angepasste Trassenführung zu verringern. Die daraus resultierenden Einflussmöglichkeiten sind jedoch schon deshalb begrenzt, weil sich die Trassenführung ihrerseits an der Versorgungsaufgabe orientieren muss und jedenfalls nicht ausschließlich an der Bodenbeschaffenheit ausgerichtet werden kann.

50

bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt der Umstand, dass die Bodenbeschaffenheit bei der Entwicklung des Modells für den Effizienzvergleich als nicht signifikant eingestuft worden ist, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

51

Die Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 ARegV dient gerade dazu, Umständen Rechnung zu tragen, die in die Berechnung des Effizienzwerts nicht eingeflossen sind. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV setzt eine Bereinigung unter anderem voraus, dass die Besonderheiten im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Abs. 3 und 4 ARegV nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Angesichts dessen darf eine Bereinigung des Effizienzwerts nicht deshalb abgelehnt werden, weil dem in Rede stehenden Umstand bei der dem Effizienzvergleich zugrundeliegenden generalisierenden Betrachtung keine signifikante Bedeutung zukommt.

52

cc) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffene nicht aufgezeigt hat, dass die in Rede stehende Besonderheit zu einer Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent führt.

53

(1) Die Betroffene hat bei der Berechnung der Mehrkosten lediglich die Bodenklasse 7 berücksichtigt, die in ihrem Versorgungsgebiet einen Anteil von 18 % hat. Ausgehend hiervon hat sie unterstellt, dass 18 % der vorhandenen Leitungen in Böden dieser Klasse verlegt sind. Für den dafür erforderlichen Aushub hat sie den in ihrem Leistungsverzeichnis für das Jahr 2009 ausgewiesenen Mehrpreis für den Aushub von einem Kubikmeter Boden der Bodenklasse 7 herangezogen. Aus den auf diese Weise errechneten zusätzlichen Herstellungskosten hat sie Kosten für kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und kalkulatorische Gewerbesteuer errechnet, die nach ihrem Vorbringen 632.706,43 Euro betragen und 7,24 % der relevanten Gesamtkosten ausmachen.

54

(2) Diese Berechnungsweise ist entgegen der Auffassung der Bundes-netzagentur und der Landesregulierungsbehörde nicht schon deshalb unschlüssig, weil die Betroffene andere Bodenklassen von der Betrachtung ausgenommen hat.

55

Nach dem Vorbringen der Betroffenen fallen die errechneten Mehrkosten allein für die Bodenklasse 7 an. Sofern ihr Netz einen außergewöhnlich hohen Anteil an Leitungen aufweist, die in Böden dieser Klasse verlegt sind, ist eine beschränkte Betrachtung dieser Mehrkosten deshalb rechnerisch nicht zu beanstanden. Ob die von der Betroffenen dargelegten Mehrkosten plausibel sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Hierzu hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen.

56

(3) Wie die Landesregulierungsbehörde zu Recht geltend macht, genügt das Vorbringen der Betroffenen aber deshalb nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 1 ARegV, weil es keine Ausführungen dazu enthält, welche Mehrkosten für Leitungen in Bodenklasse 7 bei einem durchschnittlichen Netzbetreiber anfallen würden.

57

Nach der Rechtsprechung des Senats können Mehrkosten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie durch die in Rede stehende Besonderheit der Versorgungsaufgabe verursacht werden. Besteht die Besonderheit darin, dass eine mit hohen Kosten verbundene Leistung überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss, genügt es deshalb nicht, die Mehrkosten allein anhand der Zahl der Leistungseinheiten und der für eine Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten zu berechnen. Vielmehr ist darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, in welchem Umfang die Kosten für diese Leistung gerade dadurch angestiegen sind, dass ihr Anteil an den insgesamt erbrachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 76 f. - SWM Infrastruktur GmbH). Hierzu lässt sich den Darlegungen der Betroffenen nichts entnehmen.

58

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Vergleich mit den Kosten, die bei durchschnittlichen Anforderungen entstehen würden, nicht deshalb ausgeschlossen, weil als Maßstab für den Effizienzvergleich grundsätzlich die Unternehmen mit dem besten Effizienzwert herangezogen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die der Argumentation der Rechtsbeschwerde zugrunde liegende Prämisse, ein hoher Effizienzwert lasse auf eine besonders einfache Versorgungsaufgabe schließen, zutreffend ist. Als Besonderheit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV kann jedenfalls nicht jede Abweichung von den optimalen Gegebenheiten angesehen werden. Eine Besonderheit liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Versorgungsaufgabe von den typischen Verhältnissen abweicht. Letzteres ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn der Netzbetreiber mit Aufgaben konfrontiert ist, die über durchschnittliche Anforderungen hinausgehen.

59

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergeben sich daraus keine unzumutbaren Anforderungen an die Darlegungslast des Netzbetreibers. Der Vortrag, welche Kosten bei durchschnittlichen Anforderungen entstehen würden, erfordert keine bundesweite Datenerhebung über die Bodenverhältnisse aller Netzgebiete. Es genügt vielmehr, wenn der Netzbetreiber die Daten heranzieht, aus denen er die Schlussfolgerung gezogen hat, dass sein Netz überhaupt eine Besonderheit aufweist, und ausgehend davon eine Vergleichsrechnung für den hypothetischen Fall durchführt, dass diese Besonderheit nicht bestünde. Als geeignetes Vergleichsobjekt hierfür kommen im vorliegenden Zusammenhang zum Beispiel die Bodenverhältnisse in einzelnen anderen Netzgebieten in Betracht.

60

(4) Zu Recht beanstandet die Landesregulierungsbehörde ferner, dass die Betroffene die Kosten auf der Basis ihres Leistungsverzeichnisses für das Jahr 2009 errechnet hat.

61

Nach § 6 Abs. 2 GasNEV sind die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanlagen auf der Grundlage der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ermitteln. Hinsichtlich des eigenfinanzierten Teils sind zwar Tagesneuwerte zugrunde zu legen. Diese sind nach § 6 Abs. 3 GasNEV jedoch ebenfalls auf der Grundlage der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ermitteln, und zwar durch Umrechnung bestimmter Preisindizes. Entsprechendes gilt gemäß § 7 für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung.

62

Angesichts dessen hätte die Betroffene die geltend gemachten Mehrkosten für vorhandene Leitungen auf der Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten darlegen müssen. Diesen Anforderungen wird ihr Vortrag nicht gerecht.

63

Der Umstand, dass die Betroffene die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach ihrem Vorbringen nicht mehr in Erfahrung bringen kann, vermag sie von diesem Erfordernis nicht vollständig zu befreien. Selbst wenn es der Betroffenen im Hinblick auf übliche Aufbewahrungsfristen nicht zumutbar sein sollte, die historischen Daten exakt zu ermitteln, obläge es ihr jedenfalls, näher darzulegen, welche Möglichkeiten in Betracht kommen, um die maßgeblichen Kosten zumindest annäherungsweise zu ermitteln. Auch dieser Anforderung wird ihr Vortrag nicht gerecht.

64

(5) Ob der Vortrag der Betroffenen darüber hinaus auch deshalb unzureichend ist, weil sie ohne nähere Anhaltspunkte unterstellt, dass der Anteil der Leitungen, die in Böden der Bodenklasse 7 verlegt sind, identisch ist mit dem Anteil der zu dieser Bodenklasse gehörenden Flächen an der Gesamtfläche des Versorgungsgebiets, kann dahingestellt bleiben. Schon aufgrund der oben aufgezeigten Unzulänglichkeiten kann dem Vorbringen der Betroffenen nicht entnommen werden, dass die geltend gemachte Besonderheit zu Mehrkosten in der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV erforderlichen Höhe führt.

65

dd) Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, das Beschwerdegericht hätte der Betroffenen einen diesbezüglichen Hinweis erteilen müssen, führt dies schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil die Rechtsbeschwerde nicht aufzeigt, was die Betroffene auf einen solchen Hinweis ergänzend vorgetragen hätte.

66

ee) Die Landesregulierungsbehörde und das Beschwerdegericht waren nicht gehalten, die Mehrkosten von Amts wegen zu ermitteln.

67

Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nur dann in Betracht, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Die der Regulierungsbehörde grundsätzlich obliegende Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen, die sich gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ARegV auch auf die erforderlichen Tatsachen zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte bezieht, ist insoweit eingeschränkt. Die Regulierungsbehörde ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, den Sachverhalt nach Besonderheiten zu erforschen, die zur Bereinigung des Effizienzwerts führen können. Vielmehr obliegt es dem Netzbetreiber, solche Besonderheiten aufzuzeigen und erforderlichenfalls nachzuweisen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 79 - SWM Infrastruktur GmbH).

68

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG.

Limperg                            Strohn                             Kirchhoff

                    Bacher                           Deichfuß

(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.

(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.

(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.

59
Zur Versorgungsaufgabe im Sinne der genannten Vorschrift gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen , mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat.

(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt:

1.
Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelt.
2.
Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach § 11 Abs. 2 dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile abzuziehen.
3.
Die Kapitalkosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs sollen so bestimmt werden, dass ihre Vergleichbarkeit möglichst gewährleistet ist und Verzerrungen berücksichtigt werden, wie sie insbesondere durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen, Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken entstehen können; hierzu ist eine Vergleichbarkeitsrechnung zur Ermittlung von Kapitalkostenannuitäten nach Maßgabe des Absatzes 2 durchzuführen; dabei umfassen die Kapitalkosten die Kostenpositionen nach § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Gasnetzentgeltverordnung.

(2) Die Vergleichbarkeitsrechnung nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt auf der Grundlage der Tagesneuwerte des Anlagevermögens des Netzbetreibers. Für die Ermittlung von einheitlichen Nutzungsdauern für jede Anlagengruppe sind die unteren Werte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern in Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung zu verwenden. Der zu verwendende Zinssatz bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus Eigenkapitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz, wobei der Eigenkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist. Von den 60 Prozent des Fremdkapitalzinssatzes entfallen 25 Prozentpunkte auf unverzinsliches Fremdkapital. Es sind die nach § 7 Abs. 6 der Gasnetzentgeltverordnung und § 7 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung für Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzinssätze anzusetzen. Für das verzinsliche Fremdkapital richtet sich die Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. Die Eigenkapitalzinssätze und der Fremdkapitalzinssatz sind um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.

(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.

(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.

(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.

59
Zur Versorgungsaufgabe im Sinne der genannten Vorschrift gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen , mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 24. Mai 2012 verkündete Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Landesregulierungsbehörde vom 29. Januar 2009 in Nummer 1 und Nummer 4a aufgehoben. Die Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet, die Betroffene auch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1,4 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz. Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 setzte die Landesregulierungsbehörde die Erlösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 2012 niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Dieser Festlegung liegt ein Effizienzwert von 82,4 % zugrunde. Eine von der Betroffenen begehrte Bereinigung des Effizienzwerts nach § 15 Abs. 1 ARegV lehnte die Landesregulierungsbehörde ab.

2

Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, geltend gemacht, die Berechnung des Effizienzwerts beruhe auf formellen Rechtsfehlern. Außerdem sei der Effizienzwert wegen eines hohen Anteils von Stahlrohren und wegen Besonderheiten bei der Bodenbeschaffenheit zu bereinigen. Ferner habe die Landesregulierungsbehörde die Kosten einer Lastflusszusage zu Unrecht nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde hinsichtlich dieser Punkte zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Landesregulierungsbehörde und die Bundesnetzagentur entgegentreten.

3

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nur hinsichtlich eines Punktes begründet.

4

I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Lastflusszusagen seien nicht als Kosten aus der Inanspruchnahme vorgelagerter Netze zu qualifizieren. Deshalb komme es auf die von der Betroffenen aufgeworfenen Fragen zur Höhe etwa anzuerkennender Kosten nicht an.

6

Gegen das Verfahren der Effizienzwertermittlung und die darauf beruhenden Festlegungen im angefochtenen Bescheid bestünden keine formellen Bedenken. Die Betroffene und ihre Interessenverbände hätten in dem von der Bundesnetzagentur durchgeführten Anhörungsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Einbringung ihrer Belange gehabt. Der angegriffene Bescheid leide auch nicht an einem Begründungsmangel. Dabei könne dahin gestellt bleiben, ob der Bescheid den maßgeblichen Anforderungen von Anfang an gerecht geworden sei. Jedenfalls die ausführlichen Erläuterungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens genügten diesen Anforderungen. Die Landesregulierungsbehörde und die Bundesnetzagentur seien nicht gehalten, der Betroffenen Einsicht in die dem Effizienzvergleich zugrunde liegenden Einzelangaben der betroffenen Unternehmen zu geben. Der Anordnung eines Zwischenverfahrens nach § 84 Abs. 2 EnWG bedürfe es insoweit nicht.

7

Der festgesetzte Effizienzwert sei auch materiell-rechtlich nicht zum Nachteil der Betroffenen fehlerhaft. Der Vorwurf falscher Parametrierung und Methodenwahl sei unzutreffend. Zur Beurteilung dieser Frage bedürfe es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend vorgetragen, um die Methodik des Effizienzvergleichs in Zweifel zu ziehen.

8

Der Umstand, dass das Netz der Betroffenen einen hohen Anteil an Stahlleitungen aufweise, begründe keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe. Er beruhe auf rechtlichen Vorgaben und Marktgegebenheiten, die für alle Netzbetreiber gleich gewesen seien.

9

Für den Umstand, dass im Netzgebiet der Betroffenen ein hoher Anteil von Böden der Bodenklasse 7 (schwer lösbarer Fels) zuzuordnen sei, gelte im Ergebnis nichts anderes. Die Betroffene stelle nicht in Abrede, dass Unterschiede in der Bodenbeschaffenheit bei der Konzeption des Effizienzvergleichs erkannt und erwogen worden seien, und stelle der Auffassung der Landesregulierungsbehörde lediglich ihre eigene Ansicht entgegen. Außerdem sei ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, welche Mehrkosten sich ergäben. Ihren Berechnungen fehle ein Bezug zu konkret angefallenen Kosten und zu den Verhältnissen in anderen Netzgebieten.

10

II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand.

11

1. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die geltend gemachten Kosten einer Lastflusszusage als generell nicht berücksichtigungsfähig angesehen.

12

a) Wie auch die Landesregulierungsbehörde nicht in Zweifel zieht, ist die Betroffene durch die angefochtene Entscheidung insoweit beschwert.

13

Die Landesregulierungsbehörde hat den geltend gemachten Betrag bei der Festlegung der Erlösobergrenzen zwar berücksichtigt. Dies beruht jedoch auf der Erwartung, dass die Betroffene anstelle einer Lastflusszusage eine erhöhte Kapazitätsbuchung vornimmt. Dem entsprechend hat die Landesregulierungsbehörde der Betroffenen in Nr. 4a des angefochtenen Bescheids zur Auflage gemacht, bis 1. April 2009 schriftliche Nachweise der Kapazitätserhöhung vorzulegen. Damit hat sie ihrem Bescheid trotz der Identität der angesetzten Beträge nicht diejenige Kostenposition zugrunde gelegt, die die Betroffene geltend macht. Dies führt jedenfalls deshalb zu einer Beschwer der Betroffenen, weil diese weiterhin Lastflusszusagen in Anspruch nimmt und die Landesregulierungsbehörde die dafür anfallenden Kosten für die Jahre 2009 bis 2011 bei der Führung des Regulierungskontos gemäß § 5 ARegV nicht bzw. nicht in vollem Umfang anerkennt.

14

b) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die Kosten einer Lastflusszusage nicht als Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV anzusehen sind. Diese Auffassung steht in Einklang mit der - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - ergangenen Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 10 ff. - E.ON Hanse AG).

15

c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt dies jedoch nicht dazu, dass diese Kosten bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen gemäß § 6 ARegV unberücksichtigt zu bleiben haben. Nach den für die Ermittlung der Kosten maßgeblichen Vorschriften in § 4 Abs. 1 und 6 GasNEV sowie § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GasNZV sind Kosten dieser Art vielmehr grundsätzlich berücksichtigungsfähig.

16

d) § 6 Abs. 2 ARegV steht der Berücksichtigung der in Rede stehenden Kosten im Streitfall nicht entgegen.

17

Bei der Kostenprüfung im Rahmen der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a EnWG, deren Ergebnis gemäß § 6 Abs. 2 ARegV als Ausgangsniveau für die erste Regulierungsperiode heranzuziehen ist, wurden die von der Betroffenen geltend gemachten Kosten für die Lastflusszusage zwar nicht anerkannt. Dieses Ergebnis ist aber zu korrigieren, weil es in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats steht.

18

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist das nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehende Ergebnis der Kostenprüfung zu korrigieren, soweit es mit höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in Einklang steht (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 9 ff. - EnBW Regional AG). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.

19

Die Landesregulierungsbehörde hat in ihrem Genehmigungsbescheid vom 15. April 2008 die Berücksichtigung der Kosten für die Lastflusszusage mit der Begründung abgelehnt, bei den geltend gemachten Kosten handle es sich um eine Art vorgelagerte Netzkosten, die bei Gasnetzen im Antrag gemäß § 23a EnWG nicht zu berücksichtigen seien.

20

Dieser rechtliche Ansatz steht in Widerspruch zu der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Senats, wonach die Kosten einer Lastflusszusage nicht zu den Kosten für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze gehören.

21

bb) Dass die Landesregulierungsbehörde die Nichtberücksichtigung in ihrem Genehmigungsbescheid ergänzend auf die Erwägung gestützt hat, die Höhe der geltend gemachten Plankosten sei keine gesicherte Erkenntnis, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

22

Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Korrektur des nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehenden Ergebnisses der Kostenprüfung allerdings ausgeschlossen, wenn die Genehmigungsbehörde von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen ist und die in § 4 Abs. 1 GasNEV normierten Voraussetzungen allenfalls im Einzelfall unzutreffend beurteilt hat (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 18 ff. - E.ON Hanse AG). Danach wäre eine Korrektur im Streitfall auch dann ausgeschlossen, wenn die Landesregulierungsbehörde zwar von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen wäre, die Nichtberücksichtigung der Kosten in dem Genehmigungsbescheid aber nicht darauf beruhte.

23

Dem hier zu beurteilenden Bescheid lässt sich jedoch nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass es sich bei der oben zitierten Erwägung um eine die Entscheidung selbständig tragende Hilfserwägung handelt. Das Vorliegen gesicherter Erkenntnisse ist zwar nach § 3 Abs. 1 Satz 4 GasNEV eine allgemeine Voraussetzung dafür, dass für die Ermittlung der Kosten nicht die Daten des abgelaufenen Geschäftsjahres, sondern die voraussichtlichen Kosten im Planjahr herangezogen werden dürfen. Der Genehmigungsbescheid lässt jedoch nicht erkennen, ob die Landesregulierungsbehörde diese Voraussetzung bei den von der Betroffenen geltend gemachten Kosten im Streitfall als nicht gegeben angesehen hat oder ob sie lediglich eine ergänzende Begründung für ihre Auffassung geben wollte, die Kosten einer Lastflusszusage seien generell nicht berücksichtigungsfähig. Für letzteres spricht insbesondere der Umstand, dass in dem Genehmigungsbescheid im unmittelbaren Anschluss an die oben zitierte Erwägung ausgeführt wird, die Lastflusszusage sei eher als Absicherung zu betrachten. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Kosten auf dem von der Rechtsprechung des Senats abweichenden rechtlichen Ausgangspunkt der Landesregulierungsbehörde beruht.

24

e) Die Landesregulierungsbehörde hat über die Berücksichtigungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten deshalb erneut zu entscheiden. Sie hat hierbei von der Rechtsauffassung des Senats auszugehen, wonach die Kosten einer Lastflusszusage nicht schon ihrer Art nach von der Berücksichtigung ausgeschlossen sind. Auf dieser Grundlage wird sie zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe die im konkreten Fall geltend gemachten Kosten gemäß § 4 GasNEV berücksichtigungsfähig sind. Weitere gerichtliche Tatsachenfeststellungen hierzu sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht erforderlich.

25

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht die Durchführung des Effizienzvergleichs für die erste Regulierungsperiode gemäß §§ 12 ff. ARegV und die Ermittlung des Effizienzwerts für die Betroffene als rechtlich nicht zu beanstanden angesehen.

26

a) Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - an anderer Stelle entschieden und näher dargelegt hat, steht der mit der Durchführung des Effizienzvergleichs betrauten Regulierungsbehörde - hier: der Bundesnetzagentur, deren Ergebnisse die Landesregulierungsbehörde gemäß § 12 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 ARegV verwendet hat - bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 10 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH). Die Ausübung dieses Spielraums durch die Bundesnetzagentur lässt Rechtsfehler nicht erkennen (aaO Rn. 29 ff.).

27

b) Die Rechtsbeschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer abweichenden Beurteilung führen.

28

Die Rechtsbeschwerde rügt im Wesentlichen, die Ermittlung des Effizienzwerts sei entgegen § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG und § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nicht auf eine zureichende Begründung gestützt. Darin liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und grundlegende Verfahrensgarantien.

29

Diese Rüge ist unbegründet.

30

Das in § 73 Abs. 1 EnWG normierte Erfordernis, wonach die Regulierungsbehörde ihre Entscheidungen zu begründen hat, dient dem Zweck, den Beteiligten und dem Gericht die Überprüfung der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Hierzu ist es erforderlich und ausreichend, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 100 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

31

Wie die Rechtsbeschwerde im Ansatz zutreffend geltend macht, kommt dem Begründungserfordernis zwar gerade dann besonders hohe Bedeutung zu, wenn die behördliche Entscheidung durch das Gesetz nicht in jeder Hinsicht punktgenau vorgegeben ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind aber weder die Durchführung des Effizienzvergleichs durch die Bundesnetzagentur noch die Heranziehung des Ergebnisses durch die Landesregulierungsbehörde rechtlich zu beanstanden.

32

aa) Die Bundesnetzagentur war nicht gehalten, die dem Effizienzwert zugrunde liegenden Daten der beteiligten Netzbetreiber offenzulegen.

33

Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, besteht insoweit ein Spannungsverhältnis zwischen dem berechtigten Interesse des einzelnen Netzbetreibers an möglichst weitgehender Transparenz des Effizienzvergleichs und dem berechtigten Interesse aller an diesem Vergleich beteiligten Netzbetreiber, ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. In diesem Spannungsverhältnis hat die Bundesnetzagentur dem Interesse an der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den Vorrang vor einer Offenle-gung der Daten eingeräumt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 83 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH).

34

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Landesregulierungsbehörde nicht gehalten, die wesentlichen Bewertungskriterien und die diesbezüglichen Einzelbewertungen für die Beschwerdeführerin über die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen hinaus näher darzustellen.

35

Wegen der dem Effizienzvergleich zugrunde liegenden Bewertungskriterien hat die Landesregulierungsbehörde im angefochtenen Bescheid auf die Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur Bezug genommen. Diesen Veröffentlichungen, insbesondere der im Auftrag der Bundesnetzagentur veröffentlichten Ergebnisdokumentation vom 27. November 2008 ist, wie der Senat ebenfalls schon näher dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 30 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH), zu entnehmen, welches Modell dem Effizienzvergleich zugrunde liegt, welche Parameter herangezogen werden, welche Methoden angewendet wurden, um dieses Modell zu entwickeln, und aus welchen Gründen von einer abweichenden Ausgestaltung abgesehen wurde. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine konkreten Gesichtspunkte auf, die einer ergänzenden Begründung bedurft hätten.

36

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Landesregulierungsbehörde nicht gehalten, zu einzelnen beim Effizienzvergleich berücksichtigten Parametern eine "Einzelbewertung" mitzuteilen.

37

Nach § 12 Abs. 2 ARegV ist der Effizienzwert als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen. Bei der Bestimmung dieses Werts sind nach § 13 ARegV Aufwandsund Vergleichsparameter heranzuziehen, die zum Teil in der Verordnung fest vorgegeben, zum Teil von der Regulierungsbehörde festzulegen sind. Eine "Einzelbewertung" der Netzbetreiber auf der Grundlage einzelner dieser Parameter ist nicht vorgesehen. Dass eine solche Bewertung in sinnvoller Weise vorgenommen werden könnte, ohne die Einzeldaten der am Vergleich beteiligten Netzbetreiber offenzulegen, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie macht zwar geltend, eine Einzelbewertung sei auch ohne Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen möglich, legt aber nicht näher dar, in welcher Weise dies geschehen soll und welche Erkenntnisse sich für die Betroffene daraus ergeben könnten.

38

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird es der Betroffenen durch diese Regelung nicht in unzumutbarer Weise verwehrt, ihre Effizienz zu steigern. Sie kann dem Ergebnis des Vergleichs zwar nicht entnehmen, welche konkreten Maßnahmen sie ergreifen kann, um einen höheren Effizienzwert zu erreichen. Die Erteilung von diesbezüglichen Hinweisen ist indes, wie die Bundesnetzagentur in ihrer Stellungnahme zur Rechtsbeschwerde zutreffend darlegt, weder Gegenstand noch Ziel der Anreizregulierung. Diese ist gemäß § 21a EnWG darauf beschränkt, durch Vorgabe von Erlösobergrenzen Anreize für eine effiziente Leistungserbringung zu setzen, überlässt es aber dem betroffenen Netzbetreiber, ob und in welcher Weise er diese Anreize umsetzt.

39

dd) Vor diesem Hintergrund war eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht nicht geboten.

40

Diesbezügliche Anordnungen des Beschwerdegerichts wären nur dann erforderlich gewesen, wenn die Betroffene konkrete Anhaltspunkte dafür aufgezeigt hätte, dass die Festlegung der Methoden für den Effizienzvergleich, die Durchführung des Vergleichs auf der Grundlage dieser Methoden oder die Ermittlung des für die Betroffene angesetzten Werts rechtsfehlerhaft erfolgt sind. Dass die Betroffene solche Anhaltspunkte vorgetragen hat, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

41

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es die Begründung des angefochtenen Bescheids entgegen der in der mündlichen Verhandlung erkennbaren Tendenz als ausreichend ansehen wolle, ist ihre Rüge, wie die Landesregulierungsbehörde zu Recht ausführt, unzulässig, weil sie nicht aufzeigt, was die Betroffene bei Erteilung eines solchen Hinweises ergänzend vorgetragen hätte. Soweit den Ausführungen der Rechtsbeschwerde zu entnehmen ist, dass die Betroffene dann die in der Begründung der Rechtsbeschwerde angeführten rechtlichen Argumente vorgetragen hätte, ist ihre Rüge jedenfalls unbegründet, weil diese Argumente aus den oben aufgezeigten Gründen rechtlich unzutreffend sind. Unabhängig davon lässt sich dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht entnehmen, dass sich das Beschwerdegericht in der mündlichen Verhandlung bereits auf eine bestimmte Auffassung festgelegt hatte.

42

3. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht eine Bereinigung des Effizienzwerts wegen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe gemäß § 15 Abs. 1 ARegV abgelehnt.

43

a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht den Umstand, dass das Netz der Betroffenen einen hohen Anteil an Stahlleitungen aufweist, nicht als Besonderheit der Versorgungsaufgabe angesehen.

44

Zur Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV in der hier maßgeblichen, bis 21. August 2013 geltenden Fassung - die seit 22. August 2013 geltende neue Fassung findet erst ab der zweiten Regulierungsperiode Anwendung (BR-Drucks. 447/13 [Beschluss], S. 31) - gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchst-last, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 112 - Stadtwerke Konstanz GmbH; Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur GmbH).

45

Die technische Beschaffenheit des Netzes ist nicht per se ein Umstand, der an den Netzbetreiber von außen herangetragen wird und auf den er keinen Einfluss hat. Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört vielmehr grundsätzlich zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende Versorgungsaufgabe erfüllt. Im Hinblick auf die lange Nutzungsdauer einzelner Netzkomponenten können sich zwar historisch bedingte Nachteile ergeben, die nicht innerhalb des für die Effizienzvorgaben der ersten Regulierungsperiode gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 ARegV maßgeblichen Zeitraums von zwei Regulierungsperioden überwunden werden können. Soweit dies darauf beruht, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Netzstruktur in der Vergangenheit unterblieben sind, können solche Nachteile aber allenfalls dann als Besonderheit der Versorgungsaufgabe qualifiziert werden, wenn das Unterbleiben von Verbesserungsmaßnahmen auf Umständen beruht, die von außen an den Netzbetreiber herangetragen wurden und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hatte (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 113 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

46

Nach dem im Streitfall zugrunde zu legenden Vorbringen der Betroffenen war die Verlegung von Stahlleitungen bis Ende der 1980er Jahre im Stand der Technik üblich; seither besteht aus technischer Sicht die Möglichkeit, günstigere Leitungen aus Polyethylen (PE) zu verlegen. Damit war der Anteil an Stahlleitungen schon im Zeitpunkt der Durchführung des Effizienzvergleichs ein Umstand, auf den der Netzbetreiber unmittelbaren Einfluss hat. Zwar hatte ein Netzbetreiber, der sein Netz kurz vor dem Ende der 80er Jahre in größerem Umfang ausgebaut oder erneuert hatte, im Hinblick auf die übliche Nutzungsdauer nicht die Möglichkeit, alle verlegten Stahlleitungen kurzfristig durch PE-Leitungen zu ersetzen. In den Jahrzehnten danach unterlag es jedoch seinem Einfluss, welches Material er bei anstehenden Erweiterungen oder Sanierungen einsetzte. Der Umstand, dass die Beibehaltung eines homogenen Netzes Vorteile bietet, insbesondere weil auf diese Weise der kathodische Korrosionsschutz ohne zusätzliche Maßnahmen beibehalten werden kann, mag aus technischer Sicht dafür sprechen, an der Verlegung von Stahlleitungen festzuhalten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann diese Entscheidung aber jedenfalls seit Ende der 80er Jahre nicht als alternativlos angesehen werden. Vor diesem Hintergrund stellt der Umstand, dass der Anteil der Stahlleitungen im Netz der Betroffenen nach ihrem Vorbringen 91 % beträgt, während der bundesweite Durchschnittswert bei 53 % liegt, keine Besonderheit dar, die von außen an den Netzbetreiber herangetragen worden ist und nicht seinem Einfluss unterliegt.

47

b) Im Ergebnis zutreffend ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der für die Betroffene ermittelte Effizienzwert auch nicht wegen Besonderheiten der Bodenbeschaffenheit zu bereinigen ist.

48

aa) Die Beschaffenheit des Bodens im Versorgungsgebiet ist allerdings in der Regel ein Umstand, auf den der Netzbetreiber keinen Einfluss hat.

49

Sofern die Verhältnisse im Versorgungsgebiet stark inhomogen sind, mag im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, die Kosten für die Verlegung einer Leitung durch eine der Bodenbeschaffenheit besser angepasste Trassenführung zu verringern. Die daraus resultierenden Einflussmöglichkeiten sind jedoch schon deshalb begrenzt, weil sich die Trassenführung ihrerseits an der Versorgungsaufgabe orientieren muss und jedenfalls nicht ausschließlich an der Bodenbeschaffenheit ausgerichtet werden kann.

50

bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt der Umstand, dass die Bodenbeschaffenheit bei der Entwicklung des Modells für den Effizienzvergleich als nicht signifikant eingestuft worden ist, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

51

Die Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 ARegV dient gerade dazu, Umständen Rechnung zu tragen, die in die Berechnung des Effizienzwerts nicht eingeflossen sind. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV setzt eine Bereinigung unter anderem voraus, dass die Besonderheiten im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Abs. 3 und 4 ARegV nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Angesichts dessen darf eine Bereinigung des Effizienzwerts nicht deshalb abgelehnt werden, weil dem in Rede stehenden Umstand bei der dem Effizienzvergleich zugrundeliegenden generalisierenden Betrachtung keine signifikante Bedeutung zukommt.

52

cc) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffene nicht aufgezeigt hat, dass die in Rede stehende Besonderheit zu einer Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent führt.

53

(1) Die Betroffene hat bei der Berechnung der Mehrkosten lediglich die Bodenklasse 7 berücksichtigt, die in ihrem Versorgungsgebiet einen Anteil von 18 % hat. Ausgehend hiervon hat sie unterstellt, dass 18 % der vorhandenen Leitungen in Böden dieser Klasse verlegt sind. Für den dafür erforderlichen Aushub hat sie den in ihrem Leistungsverzeichnis für das Jahr 2009 ausgewiesenen Mehrpreis für den Aushub von einem Kubikmeter Boden der Bodenklasse 7 herangezogen. Aus den auf diese Weise errechneten zusätzlichen Herstellungskosten hat sie Kosten für kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und kalkulatorische Gewerbesteuer errechnet, die nach ihrem Vorbringen 632.706,43 Euro betragen und 7,24 % der relevanten Gesamtkosten ausmachen.

54

(2) Diese Berechnungsweise ist entgegen der Auffassung der Bundes-netzagentur und der Landesregulierungsbehörde nicht schon deshalb unschlüssig, weil die Betroffene andere Bodenklassen von der Betrachtung ausgenommen hat.

55

Nach dem Vorbringen der Betroffenen fallen die errechneten Mehrkosten allein für die Bodenklasse 7 an. Sofern ihr Netz einen außergewöhnlich hohen Anteil an Leitungen aufweist, die in Böden dieser Klasse verlegt sind, ist eine beschränkte Betrachtung dieser Mehrkosten deshalb rechnerisch nicht zu beanstanden. Ob die von der Betroffenen dargelegten Mehrkosten plausibel sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Hierzu hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen.

56

(3) Wie die Landesregulierungsbehörde zu Recht geltend macht, genügt das Vorbringen der Betroffenen aber deshalb nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 1 ARegV, weil es keine Ausführungen dazu enthält, welche Mehrkosten für Leitungen in Bodenklasse 7 bei einem durchschnittlichen Netzbetreiber anfallen würden.

57

Nach der Rechtsprechung des Senats können Mehrkosten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie durch die in Rede stehende Besonderheit der Versorgungsaufgabe verursacht werden. Besteht die Besonderheit darin, dass eine mit hohen Kosten verbundene Leistung überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss, genügt es deshalb nicht, die Mehrkosten allein anhand der Zahl der Leistungseinheiten und der für eine Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten zu berechnen. Vielmehr ist darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, in welchem Umfang die Kosten für diese Leistung gerade dadurch angestiegen sind, dass ihr Anteil an den insgesamt erbrachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 76 f. - SWM Infrastruktur GmbH). Hierzu lässt sich den Darlegungen der Betroffenen nichts entnehmen.

58

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Vergleich mit den Kosten, die bei durchschnittlichen Anforderungen entstehen würden, nicht deshalb ausgeschlossen, weil als Maßstab für den Effizienzvergleich grundsätzlich die Unternehmen mit dem besten Effizienzwert herangezogen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die der Argumentation der Rechtsbeschwerde zugrunde liegende Prämisse, ein hoher Effizienzwert lasse auf eine besonders einfache Versorgungsaufgabe schließen, zutreffend ist. Als Besonderheit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV kann jedenfalls nicht jede Abweichung von den optimalen Gegebenheiten angesehen werden. Eine Besonderheit liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Versorgungsaufgabe von den typischen Verhältnissen abweicht. Letzteres ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn der Netzbetreiber mit Aufgaben konfrontiert ist, die über durchschnittliche Anforderungen hinausgehen.

59

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergeben sich daraus keine unzumutbaren Anforderungen an die Darlegungslast des Netzbetreibers. Der Vortrag, welche Kosten bei durchschnittlichen Anforderungen entstehen würden, erfordert keine bundesweite Datenerhebung über die Bodenverhältnisse aller Netzgebiete. Es genügt vielmehr, wenn der Netzbetreiber die Daten heranzieht, aus denen er die Schlussfolgerung gezogen hat, dass sein Netz überhaupt eine Besonderheit aufweist, und ausgehend davon eine Vergleichsrechnung für den hypothetischen Fall durchführt, dass diese Besonderheit nicht bestünde. Als geeignetes Vergleichsobjekt hierfür kommen im vorliegenden Zusammenhang zum Beispiel die Bodenverhältnisse in einzelnen anderen Netzgebieten in Betracht.

60

(4) Zu Recht beanstandet die Landesregulierungsbehörde ferner, dass die Betroffene die Kosten auf der Basis ihres Leistungsverzeichnisses für das Jahr 2009 errechnet hat.

61

Nach § 6 Abs. 2 GasNEV sind die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanlagen auf der Grundlage der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ermitteln. Hinsichtlich des eigenfinanzierten Teils sind zwar Tagesneuwerte zugrunde zu legen. Diese sind nach § 6 Abs. 3 GasNEV jedoch ebenfalls auf der Grundlage der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ermitteln, und zwar durch Umrechnung bestimmter Preisindizes. Entsprechendes gilt gemäß § 7 für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung.

62

Angesichts dessen hätte die Betroffene die geltend gemachten Mehrkosten für vorhandene Leitungen auf der Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten darlegen müssen. Diesen Anforderungen wird ihr Vortrag nicht gerecht.

63

Der Umstand, dass die Betroffene die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach ihrem Vorbringen nicht mehr in Erfahrung bringen kann, vermag sie von diesem Erfordernis nicht vollständig zu befreien. Selbst wenn es der Betroffenen im Hinblick auf übliche Aufbewahrungsfristen nicht zumutbar sein sollte, die historischen Daten exakt zu ermitteln, obläge es ihr jedenfalls, näher darzulegen, welche Möglichkeiten in Betracht kommen, um die maßgeblichen Kosten zumindest annäherungsweise zu ermitteln. Auch dieser Anforderung wird ihr Vortrag nicht gerecht.

64

(5) Ob der Vortrag der Betroffenen darüber hinaus auch deshalb unzureichend ist, weil sie ohne nähere Anhaltspunkte unterstellt, dass der Anteil der Leitungen, die in Böden der Bodenklasse 7 verlegt sind, identisch ist mit dem Anteil der zu dieser Bodenklasse gehörenden Flächen an der Gesamtfläche des Versorgungsgebiets, kann dahingestellt bleiben. Schon aufgrund der oben aufgezeigten Unzulänglichkeiten kann dem Vorbringen der Betroffenen nicht entnommen werden, dass die geltend gemachte Besonderheit zu Mehrkosten in der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV erforderlichen Höhe führt.

65

dd) Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, das Beschwerdegericht hätte der Betroffenen einen diesbezüglichen Hinweis erteilen müssen, führt dies schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil die Rechtsbeschwerde nicht aufzeigt, was die Betroffene auf einen solchen Hinweis ergänzend vorgetragen hätte.

66

ee) Die Landesregulierungsbehörde und das Beschwerdegericht waren nicht gehalten, die Mehrkosten von Amts wegen zu ermitteln.

67

Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nur dann in Betracht, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Die der Regulierungsbehörde grundsätzlich obliegende Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen, die sich gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ARegV auch auf die erforderlichen Tatsachen zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte bezieht, ist insoweit eingeschränkt. Die Regulierungsbehörde ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, den Sachverhalt nach Besonderheiten zu erforschen, die zur Bereinigung des Effizienzwerts führen können. Vielmehr obliegt es dem Netzbetreiber, solche Besonderheiten aufzuzeigen und erforderlichenfalls nachzuweisen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 79 - SWM Infrastruktur GmbH).

68

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG.

Limperg                            Strohn                             Kirchhoff

                    Bacher                           Deichfuß

30
Für die Frage, ob eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV relevante Kostenerhöhung vorliegt, ist lediglich die Kostensituation des betroffenen Netzbetreibers von Bedeutung. Es obliegt deshalb diesem, darzulegen und unter Beweis zu stellen, welche Mehrkosten ihm aufgrund der in Rede stehenden Besonderheit der Versorgungsaufgabe entstehen. Diesen Anforderungen wird auch der auf den Hinweis des Beschwerdegerichts ergänzte Vortrag der Betroffenen nicht gerecht. Die Betroffene hat ihr Vorbringen damit zwar insoweit modifiziert, als sie nicht das zuletzt genehmigte Messentgelt, sondern die auf die Zählpunkte entfallenden Kosten angegeben hat. Auch dabei hat sie jedoch für die Kosten jedes Zählpunkts einen anhand der gesamten Messkosten ermittelten Durchschnittswert angesetzt. Entsprechendes gilt für die nochmals modifizierten Berechnungen , die als Anlage zur Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegt worden sind.
25
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt es der Beurteilung des Tatrichters, welche Indexreihen bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Abs. 3 GasNEV aF zu berücksichtigen sind und mit welchem Gewicht dies gegebenenfalls zu erfolgen hat, um eine sachgerechte Indizierung zu gewährleisten. Seine Entscheidung kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt überprüft werden. Lediglich wenn die ihr zugrunde liegende Würdigung unvollständig oder widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, darf das Rechtsbeschwerdegericht eine solche Wertung beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - EnVR 49/09, RdE 2011, 263 Rn. 10 mwN).

(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.

(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.

(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.

59
Zur Versorgungsaufgabe im Sinne der genannten Vorschrift gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen , mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat.
30
Für die Frage, ob eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV relevante Kostenerhöhung vorliegt, ist lediglich die Kostensituation des betroffenen Netzbetreibers von Bedeutung. Es obliegt deshalb diesem, darzulegen und unter Beweis zu stellen, welche Mehrkosten ihm aufgrund der in Rede stehenden Besonderheit der Versorgungsaufgabe entstehen. Diesen Anforderungen wird auch der auf den Hinweis des Beschwerdegerichts ergänzte Vortrag der Betroffenen nicht gerecht. Die Betroffene hat ihr Vorbringen damit zwar insoweit modifiziert, als sie nicht das zuletzt genehmigte Messentgelt, sondern die auf die Zählpunkte entfallenden Kosten angegeben hat. Auch dabei hat sie jedoch für die Kosten jedes Zählpunkts einen anhand der gesamten Messkosten ermittelten Durchschnittswert angesetzt. Entsprechendes gilt für die nochmals modifizierten Berechnungen , die als Anlage zur Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegt worden sind.

(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.

(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.

(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.

30
Für die Frage, ob eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV relevante Kostenerhöhung vorliegt, ist lediglich die Kostensituation des betroffenen Netzbetreibers von Bedeutung. Es obliegt deshalb diesem, darzulegen und unter Beweis zu stellen, welche Mehrkosten ihm aufgrund der in Rede stehenden Besonderheit der Versorgungsaufgabe entstehen. Diesen Anforderungen wird auch der auf den Hinweis des Beschwerdegerichts ergänzte Vortrag der Betroffenen nicht gerecht. Die Betroffene hat ihr Vorbringen damit zwar insoweit modifiziert, als sie nicht das zuletzt genehmigte Messentgelt, sondern die auf die Zählpunkte entfallenden Kosten angegeben hat. Auch dabei hat sie jedoch für die Kosten jedes Zählpunkts einen anhand der gesamten Messkosten ermittelten Durchschnittswert angesetzt. Entsprechendes gilt für die nochmals modifizierten Berechnungen , die als Anlage zur Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegt worden sind.

(1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter nach den Absätzen 2 bis 7 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen (kalkulatorische Abschreibungen). Die kalkulatorischen Abschreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden bilanziellen Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen ist jeweils zu unterscheiden nach Anlagegütern, die vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurden (Altanlage), und Anlagegütern, die ab dem 1. Januar 2006 aktiviert werden (Neuanlage).

(2) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanlagen sind unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen

1.
des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von dem jeweiligen Tagesneuwert nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Eigenkapitalquote zu multiplizieren;
2.
des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten) ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Fremdkapitalquote zu multiplizieren.
Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den kalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnotwendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die anzusetzende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 Prozent begrenzt. Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote.

(3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter Verwendung von Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe des § 6a. Im Falle der Gasversorgungsnetze in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwendung zeitnaher üblicher Anschaffungs- und Herstellungskosten und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren Preisindizes ermittelt werden.

(4) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Neuanlagen sind ausgehend von den jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln.

(5) Die kalkulatorischen Abschreibungen sind für jede Anlage jährlich auf Grundlage der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1 vorzunehmen. Die jeweils für eine Anlage in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist für die Restdauer ihrer kalkulatorischen Abschreibung unverändert zu lassen. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahresbezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen.

(6) Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums Null. Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte ist unzulässig. Bei Veränderung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage erfolgt. In einem solchen Fall bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der weiteren Abschreibung. Der neue Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der Division des Restwertes durch die Restabschreibungsdauer. Es erfolgt keine Abschreibung unter Null.

(7) Das Verbot von Abschreibungen unter Null gilt ungeachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen oder der Begründung von Schuldverhältnissen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 24. Mai 2012 verkündete Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Landesregulierungsbehörde vom 29. Januar 2009 in Nummer 1 und Nummer 4a aufgehoben. Die Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet, die Betroffene auch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1,4 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz. Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 setzte die Landesregulierungsbehörde die Erlösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 2012 niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Dieser Festlegung liegt ein Effizienzwert von 82,4 % zugrunde. Eine von der Betroffenen begehrte Bereinigung des Effizienzwerts nach § 15 Abs. 1 ARegV lehnte die Landesregulierungsbehörde ab.

2

Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, geltend gemacht, die Berechnung des Effizienzwerts beruhe auf formellen Rechtsfehlern. Außerdem sei der Effizienzwert wegen eines hohen Anteils von Stahlrohren und wegen Besonderheiten bei der Bodenbeschaffenheit zu bereinigen. Ferner habe die Landesregulierungsbehörde die Kosten einer Lastflusszusage zu Unrecht nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde hinsichtlich dieser Punkte zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Landesregulierungsbehörde und die Bundesnetzagentur entgegentreten.

3

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nur hinsichtlich eines Punktes begründet.

4

I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Lastflusszusagen seien nicht als Kosten aus der Inanspruchnahme vorgelagerter Netze zu qualifizieren. Deshalb komme es auf die von der Betroffenen aufgeworfenen Fragen zur Höhe etwa anzuerkennender Kosten nicht an.

6

Gegen das Verfahren der Effizienzwertermittlung und die darauf beruhenden Festlegungen im angefochtenen Bescheid bestünden keine formellen Bedenken. Die Betroffene und ihre Interessenverbände hätten in dem von der Bundesnetzagentur durchgeführten Anhörungsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Einbringung ihrer Belange gehabt. Der angegriffene Bescheid leide auch nicht an einem Begründungsmangel. Dabei könne dahin gestellt bleiben, ob der Bescheid den maßgeblichen Anforderungen von Anfang an gerecht geworden sei. Jedenfalls die ausführlichen Erläuterungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens genügten diesen Anforderungen. Die Landesregulierungsbehörde und die Bundesnetzagentur seien nicht gehalten, der Betroffenen Einsicht in die dem Effizienzvergleich zugrunde liegenden Einzelangaben der betroffenen Unternehmen zu geben. Der Anordnung eines Zwischenverfahrens nach § 84 Abs. 2 EnWG bedürfe es insoweit nicht.

7

Der festgesetzte Effizienzwert sei auch materiell-rechtlich nicht zum Nachteil der Betroffenen fehlerhaft. Der Vorwurf falscher Parametrierung und Methodenwahl sei unzutreffend. Zur Beurteilung dieser Frage bedürfe es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend vorgetragen, um die Methodik des Effizienzvergleichs in Zweifel zu ziehen.

8

Der Umstand, dass das Netz der Betroffenen einen hohen Anteil an Stahlleitungen aufweise, begründe keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe. Er beruhe auf rechtlichen Vorgaben und Marktgegebenheiten, die für alle Netzbetreiber gleich gewesen seien.

9

Für den Umstand, dass im Netzgebiet der Betroffenen ein hoher Anteil von Böden der Bodenklasse 7 (schwer lösbarer Fels) zuzuordnen sei, gelte im Ergebnis nichts anderes. Die Betroffene stelle nicht in Abrede, dass Unterschiede in der Bodenbeschaffenheit bei der Konzeption des Effizienzvergleichs erkannt und erwogen worden seien, und stelle der Auffassung der Landesregulierungsbehörde lediglich ihre eigene Ansicht entgegen. Außerdem sei ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, welche Mehrkosten sich ergäben. Ihren Berechnungen fehle ein Bezug zu konkret angefallenen Kosten und zu den Verhältnissen in anderen Netzgebieten.

10

II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand.

11

1. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die geltend gemachten Kosten einer Lastflusszusage als generell nicht berücksichtigungsfähig angesehen.

12

a) Wie auch die Landesregulierungsbehörde nicht in Zweifel zieht, ist die Betroffene durch die angefochtene Entscheidung insoweit beschwert.

13

Die Landesregulierungsbehörde hat den geltend gemachten Betrag bei der Festlegung der Erlösobergrenzen zwar berücksichtigt. Dies beruht jedoch auf der Erwartung, dass die Betroffene anstelle einer Lastflusszusage eine erhöhte Kapazitätsbuchung vornimmt. Dem entsprechend hat die Landesregulierungsbehörde der Betroffenen in Nr. 4a des angefochtenen Bescheids zur Auflage gemacht, bis 1. April 2009 schriftliche Nachweise der Kapazitätserhöhung vorzulegen. Damit hat sie ihrem Bescheid trotz der Identität der angesetzten Beträge nicht diejenige Kostenposition zugrunde gelegt, die die Betroffene geltend macht. Dies führt jedenfalls deshalb zu einer Beschwer der Betroffenen, weil diese weiterhin Lastflusszusagen in Anspruch nimmt und die Landesregulierungsbehörde die dafür anfallenden Kosten für die Jahre 2009 bis 2011 bei der Führung des Regulierungskontos gemäß § 5 ARegV nicht bzw. nicht in vollem Umfang anerkennt.

14

b) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die Kosten einer Lastflusszusage nicht als Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV anzusehen sind. Diese Auffassung steht in Einklang mit der - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - ergangenen Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 10 ff. - E.ON Hanse AG).

15

c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt dies jedoch nicht dazu, dass diese Kosten bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen gemäß § 6 ARegV unberücksichtigt zu bleiben haben. Nach den für die Ermittlung der Kosten maßgeblichen Vorschriften in § 4 Abs. 1 und 6 GasNEV sowie § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GasNZV sind Kosten dieser Art vielmehr grundsätzlich berücksichtigungsfähig.

16

d) § 6 Abs. 2 ARegV steht der Berücksichtigung der in Rede stehenden Kosten im Streitfall nicht entgegen.

17

Bei der Kostenprüfung im Rahmen der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a EnWG, deren Ergebnis gemäß § 6 Abs. 2 ARegV als Ausgangsniveau für die erste Regulierungsperiode heranzuziehen ist, wurden die von der Betroffenen geltend gemachten Kosten für die Lastflusszusage zwar nicht anerkannt. Dieses Ergebnis ist aber zu korrigieren, weil es in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats steht.

18

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist das nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehende Ergebnis der Kostenprüfung zu korrigieren, soweit es mit höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in Einklang steht (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 9 ff. - EnBW Regional AG). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.

19

Die Landesregulierungsbehörde hat in ihrem Genehmigungsbescheid vom 15. April 2008 die Berücksichtigung der Kosten für die Lastflusszusage mit der Begründung abgelehnt, bei den geltend gemachten Kosten handle es sich um eine Art vorgelagerte Netzkosten, die bei Gasnetzen im Antrag gemäß § 23a EnWG nicht zu berücksichtigen seien.

20

Dieser rechtliche Ansatz steht in Widerspruch zu der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Senats, wonach die Kosten einer Lastflusszusage nicht zu den Kosten für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze gehören.

21

bb) Dass die Landesregulierungsbehörde die Nichtberücksichtigung in ihrem Genehmigungsbescheid ergänzend auf die Erwägung gestützt hat, die Höhe der geltend gemachten Plankosten sei keine gesicherte Erkenntnis, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

22

Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Korrektur des nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehenden Ergebnisses der Kostenprüfung allerdings ausgeschlossen, wenn die Genehmigungsbehörde von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen ist und die in § 4 Abs. 1 GasNEV normierten Voraussetzungen allenfalls im Einzelfall unzutreffend beurteilt hat (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 18 ff. - E.ON Hanse AG). Danach wäre eine Korrektur im Streitfall auch dann ausgeschlossen, wenn die Landesregulierungsbehörde zwar von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen wäre, die Nichtberücksichtigung der Kosten in dem Genehmigungsbescheid aber nicht darauf beruhte.

23

Dem hier zu beurteilenden Bescheid lässt sich jedoch nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass es sich bei der oben zitierten Erwägung um eine die Entscheidung selbständig tragende Hilfserwägung handelt. Das Vorliegen gesicherter Erkenntnisse ist zwar nach § 3 Abs. 1 Satz 4 GasNEV eine allgemeine Voraussetzung dafür, dass für die Ermittlung der Kosten nicht die Daten des abgelaufenen Geschäftsjahres, sondern die voraussichtlichen Kosten im Planjahr herangezogen werden dürfen. Der Genehmigungsbescheid lässt jedoch nicht erkennen, ob die Landesregulierungsbehörde diese Voraussetzung bei den von der Betroffenen geltend gemachten Kosten im Streitfall als nicht gegeben angesehen hat oder ob sie lediglich eine ergänzende Begründung für ihre Auffassung geben wollte, die Kosten einer Lastflusszusage seien generell nicht berücksichtigungsfähig. Für letzteres spricht insbesondere der Umstand, dass in dem Genehmigungsbescheid im unmittelbaren Anschluss an die oben zitierte Erwägung ausgeführt wird, die Lastflusszusage sei eher als Absicherung zu betrachten. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Kosten auf dem von der Rechtsprechung des Senats abweichenden rechtlichen Ausgangspunkt der Landesregulierungsbehörde beruht.

24

e) Die Landesregulierungsbehörde hat über die Berücksichtigungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten deshalb erneut zu entscheiden. Sie hat hierbei von der Rechtsauffassung des Senats auszugehen, wonach die Kosten einer Lastflusszusage nicht schon ihrer Art nach von der Berücksichtigung ausgeschlossen sind. Auf dieser Grundlage wird sie zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe die im konkreten Fall geltend gemachten Kosten gemäß § 4 GasNEV berücksichtigungsfähig sind. Weitere gerichtliche Tatsachenfeststellungen hierzu sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht erforderlich.

25

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht die Durchführung des Effizienzvergleichs für die erste Regulierungsperiode gemäß §§ 12 ff. ARegV und die Ermittlung des Effizienzwerts für die Betroffene als rechtlich nicht zu beanstanden angesehen.

26

a) Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - an anderer Stelle entschieden und näher dargelegt hat, steht der mit der Durchführung des Effizienzvergleichs betrauten Regulierungsbehörde - hier: der Bundesnetzagentur, deren Ergebnisse die Landesregulierungsbehörde gemäß § 12 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 ARegV verwendet hat - bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 10 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH). Die Ausübung dieses Spielraums durch die Bundesnetzagentur lässt Rechtsfehler nicht erkennen (aaO Rn. 29 ff.).

27

b) Die Rechtsbeschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer abweichenden Beurteilung führen.

28

Die Rechtsbeschwerde rügt im Wesentlichen, die Ermittlung des Effizienzwerts sei entgegen § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG und § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nicht auf eine zureichende Begründung gestützt. Darin liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und grundlegende Verfahrensgarantien.

29

Diese Rüge ist unbegründet.

30

Das in § 73 Abs. 1 EnWG normierte Erfordernis, wonach die Regulierungsbehörde ihre Entscheidungen zu begründen hat, dient dem Zweck, den Beteiligten und dem Gericht die Überprüfung der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Hierzu ist es erforderlich und ausreichend, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 100 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

31

Wie die Rechtsbeschwerde im Ansatz zutreffend geltend macht, kommt dem Begründungserfordernis zwar gerade dann besonders hohe Bedeutung zu, wenn die behördliche Entscheidung durch das Gesetz nicht in jeder Hinsicht punktgenau vorgegeben ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind aber weder die Durchführung des Effizienzvergleichs durch die Bundesnetzagentur noch die Heranziehung des Ergebnisses durch die Landesregulierungsbehörde rechtlich zu beanstanden.

32

aa) Die Bundesnetzagentur war nicht gehalten, die dem Effizienzwert zugrunde liegenden Daten der beteiligten Netzbetreiber offenzulegen.

33

Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, besteht insoweit ein Spannungsverhältnis zwischen dem berechtigten Interesse des einzelnen Netzbetreibers an möglichst weitgehender Transparenz des Effizienzvergleichs und dem berechtigten Interesse aller an diesem Vergleich beteiligten Netzbetreiber, ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. In diesem Spannungsverhältnis hat die Bundesnetzagentur dem Interesse an der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den Vorrang vor einer Offenle-gung der Daten eingeräumt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 83 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH).

34

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Landesregulierungsbehörde nicht gehalten, die wesentlichen Bewertungskriterien und die diesbezüglichen Einzelbewertungen für die Beschwerdeführerin über die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen hinaus näher darzustellen.

35

Wegen der dem Effizienzvergleich zugrunde liegenden Bewertungskriterien hat die Landesregulierungsbehörde im angefochtenen Bescheid auf die Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur Bezug genommen. Diesen Veröffentlichungen, insbesondere der im Auftrag der Bundesnetzagentur veröffentlichten Ergebnisdokumentation vom 27. November 2008 ist, wie der Senat ebenfalls schon näher dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 30 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH), zu entnehmen, welches Modell dem Effizienzvergleich zugrunde liegt, welche Parameter herangezogen werden, welche Methoden angewendet wurden, um dieses Modell zu entwickeln, und aus welchen Gründen von einer abweichenden Ausgestaltung abgesehen wurde. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine konkreten Gesichtspunkte auf, die einer ergänzenden Begründung bedurft hätten.

36

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Landesregulierungsbehörde nicht gehalten, zu einzelnen beim Effizienzvergleich berücksichtigten Parametern eine "Einzelbewertung" mitzuteilen.

37

Nach § 12 Abs. 2 ARegV ist der Effizienzwert als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen. Bei der Bestimmung dieses Werts sind nach § 13 ARegV Aufwandsund Vergleichsparameter heranzuziehen, die zum Teil in der Verordnung fest vorgegeben, zum Teil von der Regulierungsbehörde festzulegen sind. Eine "Einzelbewertung" der Netzbetreiber auf der Grundlage einzelner dieser Parameter ist nicht vorgesehen. Dass eine solche Bewertung in sinnvoller Weise vorgenommen werden könnte, ohne die Einzeldaten der am Vergleich beteiligten Netzbetreiber offenzulegen, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie macht zwar geltend, eine Einzelbewertung sei auch ohne Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen möglich, legt aber nicht näher dar, in welcher Weise dies geschehen soll und welche Erkenntnisse sich für die Betroffene daraus ergeben könnten.

38

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird es der Betroffenen durch diese Regelung nicht in unzumutbarer Weise verwehrt, ihre Effizienz zu steigern. Sie kann dem Ergebnis des Vergleichs zwar nicht entnehmen, welche konkreten Maßnahmen sie ergreifen kann, um einen höheren Effizienzwert zu erreichen. Die Erteilung von diesbezüglichen Hinweisen ist indes, wie die Bundesnetzagentur in ihrer Stellungnahme zur Rechtsbeschwerde zutreffend darlegt, weder Gegenstand noch Ziel der Anreizregulierung. Diese ist gemäß § 21a EnWG darauf beschränkt, durch Vorgabe von Erlösobergrenzen Anreize für eine effiziente Leistungserbringung zu setzen, überlässt es aber dem betroffenen Netzbetreiber, ob und in welcher Weise er diese Anreize umsetzt.

39

dd) Vor diesem Hintergrund war eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht nicht geboten.

40

Diesbezügliche Anordnungen des Beschwerdegerichts wären nur dann erforderlich gewesen, wenn die Betroffene konkrete Anhaltspunkte dafür aufgezeigt hätte, dass die Festlegung der Methoden für den Effizienzvergleich, die Durchführung des Vergleichs auf der Grundlage dieser Methoden oder die Ermittlung des für die Betroffene angesetzten Werts rechtsfehlerhaft erfolgt sind. Dass die Betroffene solche Anhaltspunkte vorgetragen hat, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

41

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es die Begründung des angefochtenen Bescheids entgegen der in der mündlichen Verhandlung erkennbaren Tendenz als ausreichend ansehen wolle, ist ihre Rüge, wie die Landesregulierungsbehörde zu Recht ausführt, unzulässig, weil sie nicht aufzeigt, was die Betroffene bei Erteilung eines solchen Hinweises ergänzend vorgetragen hätte. Soweit den Ausführungen der Rechtsbeschwerde zu entnehmen ist, dass die Betroffene dann die in der Begründung der Rechtsbeschwerde angeführten rechtlichen Argumente vorgetragen hätte, ist ihre Rüge jedenfalls unbegründet, weil diese Argumente aus den oben aufgezeigten Gründen rechtlich unzutreffend sind. Unabhängig davon lässt sich dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht entnehmen, dass sich das Beschwerdegericht in der mündlichen Verhandlung bereits auf eine bestimmte Auffassung festgelegt hatte.

42

3. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht eine Bereinigung des Effizienzwerts wegen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe gemäß § 15 Abs. 1 ARegV abgelehnt.

43

a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht den Umstand, dass das Netz der Betroffenen einen hohen Anteil an Stahlleitungen aufweist, nicht als Besonderheit der Versorgungsaufgabe angesehen.

44

Zur Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV in der hier maßgeblichen, bis 21. August 2013 geltenden Fassung - die seit 22. August 2013 geltende neue Fassung findet erst ab der zweiten Regulierungsperiode Anwendung (BR-Drucks. 447/13 [Beschluss], S. 31) - gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchst-last, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 112 - Stadtwerke Konstanz GmbH; Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur GmbH).

45

Die technische Beschaffenheit des Netzes ist nicht per se ein Umstand, der an den Netzbetreiber von außen herangetragen wird und auf den er keinen Einfluss hat. Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört vielmehr grundsätzlich zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende Versorgungsaufgabe erfüllt. Im Hinblick auf die lange Nutzungsdauer einzelner Netzkomponenten können sich zwar historisch bedingte Nachteile ergeben, die nicht innerhalb des für die Effizienzvorgaben der ersten Regulierungsperiode gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 ARegV maßgeblichen Zeitraums von zwei Regulierungsperioden überwunden werden können. Soweit dies darauf beruht, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Netzstruktur in der Vergangenheit unterblieben sind, können solche Nachteile aber allenfalls dann als Besonderheit der Versorgungsaufgabe qualifiziert werden, wenn das Unterbleiben von Verbesserungsmaßnahmen auf Umständen beruht, die von außen an den Netzbetreiber herangetragen wurden und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hatte (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 113 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

46

Nach dem im Streitfall zugrunde zu legenden Vorbringen der Betroffenen war die Verlegung von Stahlleitungen bis Ende der 1980er Jahre im Stand der Technik üblich; seither besteht aus technischer Sicht die Möglichkeit, günstigere Leitungen aus Polyethylen (PE) zu verlegen. Damit war der Anteil an Stahlleitungen schon im Zeitpunkt der Durchführung des Effizienzvergleichs ein Umstand, auf den der Netzbetreiber unmittelbaren Einfluss hat. Zwar hatte ein Netzbetreiber, der sein Netz kurz vor dem Ende der 80er Jahre in größerem Umfang ausgebaut oder erneuert hatte, im Hinblick auf die übliche Nutzungsdauer nicht die Möglichkeit, alle verlegten Stahlleitungen kurzfristig durch PE-Leitungen zu ersetzen. In den Jahrzehnten danach unterlag es jedoch seinem Einfluss, welches Material er bei anstehenden Erweiterungen oder Sanierungen einsetzte. Der Umstand, dass die Beibehaltung eines homogenen Netzes Vorteile bietet, insbesondere weil auf diese Weise der kathodische Korrosionsschutz ohne zusätzliche Maßnahmen beibehalten werden kann, mag aus technischer Sicht dafür sprechen, an der Verlegung von Stahlleitungen festzuhalten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann diese Entscheidung aber jedenfalls seit Ende der 80er Jahre nicht als alternativlos angesehen werden. Vor diesem Hintergrund stellt der Umstand, dass der Anteil der Stahlleitungen im Netz der Betroffenen nach ihrem Vorbringen 91 % beträgt, während der bundesweite Durchschnittswert bei 53 % liegt, keine Besonderheit dar, die von außen an den Netzbetreiber herangetragen worden ist und nicht seinem Einfluss unterliegt.

47

b) Im Ergebnis zutreffend ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der für die Betroffene ermittelte Effizienzwert auch nicht wegen Besonderheiten der Bodenbeschaffenheit zu bereinigen ist.

48

aa) Die Beschaffenheit des Bodens im Versorgungsgebiet ist allerdings in der Regel ein Umstand, auf den der Netzbetreiber keinen Einfluss hat.

49

Sofern die Verhältnisse im Versorgungsgebiet stark inhomogen sind, mag im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, die Kosten für die Verlegung einer Leitung durch eine der Bodenbeschaffenheit besser angepasste Trassenführung zu verringern. Die daraus resultierenden Einflussmöglichkeiten sind jedoch schon deshalb begrenzt, weil sich die Trassenführung ihrerseits an der Versorgungsaufgabe orientieren muss und jedenfalls nicht ausschließlich an der Bodenbeschaffenheit ausgerichtet werden kann.

50

bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt der Umstand, dass die Bodenbeschaffenheit bei der Entwicklung des Modells für den Effizienzvergleich als nicht signifikant eingestuft worden ist, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

51

Die Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 ARegV dient gerade dazu, Umständen Rechnung zu tragen, die in die Berechnung des Effizienzwerts nicht eingeflossen sind. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV setzt eine Bereinigung unter anderem voraus, dass die Besonderheiten im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Abs. 3 und 4 ARegV nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Angesichts dessen darf eine Bereinigung des Effizienzwerts nicht deshalb abgelehnt werden, weil dem in Rede stehenden Umstand bei der dem Effizienzvergleich zugrundeliegenden generalisierenden Betrachtung keine signifikante Bedeutung zukommt.

52

cc) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffene nicht aufgezeigt hat, dass die in Rede stehende Besonderheit zu einer Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent führt.

53

(1) Die Betroffene hat bei der Berechnung der Mehrkosten lediglich die Bodenklasse 7 berücksichtigt, die in ihrem Versorgungsgebiet einen Anteil von 18 % hat. Ausgehend hiervon hat sie unterstellt, dass 18 % der vorhandenen Leitungen in Böden dieser Klasse verlegt sind. Für den dafür erforderlichen Aushub hat sie den in ihrem Leistungsverzeichnis für das Jahr 2009 ausgewiesenen Mehrpreis für den Aushub von einem Kubikmeter Boden der Bodenklasse 7 herangezogen. Aus den auf diese Weise errechneten zusätzlichen Herstellungskosten hat sie Kosten für kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und kalkulatorische Gewerbesteuer errechnet, die nach ihrem Vorbringen 632.706,43 Euro betragen und 7,24 % der relevanten Gesamtkosten ausmachen.

54

(2) Diese Berechnungsweise ist entgegen der Auffassung der Bundes-netzagentur und der Landesregulierungsbehörde nicht schon deshalb unschlüssig, weil die Betroffene andere Bodenklassen von der Betrachtung ausgenommen hat.

55

Nach dem Vorbringen der Betroffenen fallen die errechneten Mehrkosten allein für die Bodenklasse 7 an. Sofern ihr Netz einen außergewöhnlich hohen Anteil an Leitungen aufweist, die in Böden dieser Klasse verlegt sind, ist eine beschränkte Betrachtung dieser Mehrkosten deshalb rechnerisch nicht zu beanstanden. Ob die von der Betroffenen dargelegten Mehrkosten plausibel sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Hierzu hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen.

56

(3) Wie die Landesregulierungsbehörde zu Recht geltend macht, genügt das Vorbringen der Betroffenen aber deshalb nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 1 ARegV, weil es keine Ausführungen dazu enthält, welche Mehrkosten für Leitungen in Bodenklasse 7 bei einem durchschnittlichen Netzbetreiber anfallen würden.

57

Nach der Rechtsprechung des Senats können Mehrkosten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie durch die in Rede stehende Besonderheit der Versorgungsaufgabe verursacht werden. Besteht die Besonderheit darin, dass eine mit hohen Kosten verbundene Leistung überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss, genügt es deshalb nicht, die Mehrkosten allein anhand der Zahl der Leistungseinheiten und der für eine Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten zu berechnen. Vielmehr ist darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, in welchem Umfang die Kosten für diese Leistung gerade dadurch angestiegen sind, dass ihr Anteil an den insgesamt erbrachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 76 f. - SWM Infrastruktur GmbH). Hierzu lässt sich den Darlegungen der Betroffenen nichts entnehmen.

58

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Vergleich mit den Kosten, die bei durchschnittlichen Anforderungen entstehen würden, nicht deshalb ausgeschlossen, weil als Maßstab für den Effizienzvergleich grundsätzlich die Unternehmen mit dem besten Effizienzwert herangezogen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die der Argumentation der Rechtsbeschwerde zugrunde liegende Prämisse, ein hoher Effizienzwert lasse auf eine besonders einfache Versorgungsaufgabe schließen, zutreffend ist. Als Besonderheit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV kann jedenfalls nicht jede Abweichung von den optimalen Gegebenheiten angesehen werden. Eine Besonderheit liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Versorgungsaufgabe von den typischen Verhältnissen abweicht. Letzteres ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn der Netzbetreiber mit Aufgaben konfrontiert ist, die über durchschnittliche Anforderungen hinausgehen.

59

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergeben sich daraus keine unzumutbaren Anforderungen an die Darlegungslast des Netzbetreibers. Der Vortrag, welche Kosten bei durchschnittlichen Anforderungen entstehen würden, erfordert keine bundesweite Datenerhebung über die Bodenverhältnisse aller Netzgebiete. Es genügt vielmehr, wenn der Netzbetreiber die Daten heranzieht, aus denen er die Schlussfolgerung gezogen hat, dass sein Netz überhaupt eine Besonderheit aufweist, und ausgehend davon eine Vergleichsrechnung für den hypothetischen Fall durchführt, dass diese Besonderheit nicht bestünde. Als geeignetes Vergleichsobjekt hierfür kommen im vorliegenden Zusammenhang zum Beispiel die Bodenverhältnisse in einzelnen anderen Netzgebieten in Betracht.

60

(4) Zu Recht beanstandet die Landesregulierungsbehörde ferner, dass die Betroffene die Kosten auf der Basis ihres Leistungsverzeichnisses für das Jahr 2009 errechnet hat.

61

Nach § 6 Abs. 2 GasNEV sind die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanlagen auf der Grundlage der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ermitteln. Hinsichtlich des eigenfinanzierten Teils sind zwar Tagesneuwerte zugrunde zu legen. Diese sind nach § 6 Abs. 3 GasNEV jedoch ebenfalls auf der Grundlage der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ermitteln, und zwar durch Umrechnung bestimmter Preisindizes. Entsprechendes gilt gemäß § 7 für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung.

62

Angesichts dessen hätte die Betroffene die geltend gemachten Mehrkosten für vorhandene Leitungen auf der Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten darlegen müssen. Diesen Anforderungen wird ihr Vortrag nicht gerecht.

63

Der Umstand, dass die Betroffene die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach ihrem Vorbringen nicht mehr in Erfahrung bringen kann, vermag sie von diesem Erfordernis nicht vollständig zu befreien. Selbst wenn es der Betroffenen im Hinblick auf übliche Aufbewahrungsfristen nicht zumutbar sein sollte, die historischen Daten exakt zu ermitteln, obläge es ihr jedenfalls, näher darzulegen, welche Möglichkeiten in Betracht kommen, um die maßgeblichen Kosten zumindest annäherungsweise zu ermitteln. Auch dieser Anforderung wird ihr Vortrag nicht gerecht.

64

(5) Ob der Vortrag der Betroffenen darüber hinaus auch deshalb unzureichend ist, weil sie ohne nähere Anhaltspunkte unterstellt, dass der Anteil der Leitungen, die in Böden der Bodenklasse 7 verlegt sind, identisch ist mit dem Anteil der zu dieser Bodenklasse gehörenden Flächen an der Gesamtfläche des Versorgungsgebiets, kann dahingestellt bleiben. Schon aufgrund der oben aufgezeigten Unzulänglichkeiten kann dem Vorbringen der Betroffenen nicht entnommen werden, dass die geltend gemachte Besonderheit zu Mehrkosten in der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV erforderlichen Höhe führt.

65

dd) Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, das Beschwerdegericht hätte der Betroffenen einen diesbezüglichen Hinweis erteilen müssen, führt dies schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil die Rechtsbeschwerde nicht aufzeigt, was die Betroffene auf einen solchen Hinweis ergänzend vorgetragen hätte.

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ee) Die Landesregulierungsbehörde und das Beschwerdegericht waren nicht gehalten, die Mehrkosten von Amts wegen zu ermitteln.

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Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nur dann in Betracht, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Die der Regulierungsbehörde grundsätzlich obliegende Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen, die sich gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ARegV auch auf die erforderlichen Tatsachen zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte bezieht, ist insoweit eingeschränkt. Die Regulierungsbehörde ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, den Sachverhalt nach Besonderheiten zu erforschen, die zur Bereinigung des Effizienzwerts führen können. Vielmehr obliegt es dem Netzbetreiber, solche Besonderheiten aufzuzeigen und erforderlichenfalls nachzuweisen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 79 - SWM Infrastruktur GmbH).

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG.

Limperg                            Strohn                             Kirchhoff

                    Bacher                           Deichfuß

(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.

(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Unterlagen entschieden werden.

(4) Wird die Anforderung nach § 69 Abs. 7 oder die Anordnung nach § 69 Abs. 8 mit der Beschwerde angefochten, hat die Regulierungsbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet Anwendung.