Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2017 - EnVR 2/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:121217BENVR2.17.0
bei uns veröffentlicht am12.12.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 28. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 450.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Betroffene betreibt Gasspeicher, von denen jedenfalls die Speicher J.   und N.     an mehrere Marktgebiete - zum Teil auch grenzüberschreitend - angeschlossen sind. Sie wendet sich gegen die von der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 24. März 2015 (BK9-14/608; Amtsblatt der Bundesnetzagentur 2015, S. 1367) getroffene Festlegung von Vorgaben zur Umrechnung von Jahresleistungspreisen in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte sowie von Vorgaben zur sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7 GasNEV (im Folgenden: Festlegung). Die Festlegung, die nach Tenorziffer 1 zum 1. Januar 2016 umzusetzen war, bestimmt in Tenorziffer 2, dass Netzbetreiber, die Kapazitätsentgelte gemäß §§ 13 bis 16 GasNEV ausweisen, an im Folgenden näher aufgeführte, nebeneinander anzuwendende Vorgaben gebunden sind, wobei Tenorziffer 2 Buchst. d folgendes regelt:

2

"Netzbetreiber haben ihre Entgelte an Ein- und Ausspeisepunkten an Gasspeichern sowohl für die Ausspeisung aus dem Gasnetz als auch für die Rückeinspeisung in das Gasnetz mit einem Rabatt von 50 Prozent auf das nach den Regeln der GasNEV ermittelte Entgelt für ein festes oder unterbrechbares Kapazitätsrecht zu versehen. Der Rabatt ist auf das ermittelte Entgelt für das feste Produkt anzuwenden, wenn ein festes Kapazitätsrecht an Speichern gebucht wird, und auf das ermittelte Entgelt für das unterbrechbare Produkt, wenn ein unterbrechbares Kapazitätsrecht gebucht wird. Den Netzbetreibern steht es frei, in begründeten Fällen für sachgerechte Produkte statt dem genannten Rabatt von 50 Prozent einen höheren Rabatt bis zu einer Höhe von 90 Prozent auf das feste bzw. unterbrechbare Entgelt zu gewähren. Will ein Netzbetreiber entsprechende Produkte anbieten, so hat er dies der Beschlusskammer anzuzeigen und das Angebot zu begründen. An Ein- und Ausspeisepunkten zu solchen Gasspeichern, die einen Zugang zu mehr als einem Marktgebiet oder zum Markt eines Nachbarstaates ermöglichen, hat der Netzbetreiber stets ein nach den Regeln der GasNEV ermitteltes Kapazitätsentgelt ohne den unter dieser Anordnung zu Ziffer 2 lit. d vorgesehenen Rabatt anzubieten. Den Rabatt nach dieser Anordnung zu Ziffer 2 lit. d hat der Netzbetreiber daneben dann zu gewähren, wenn der Speicherbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber die Einhaltung der unter IX.8. (Vorgabe 2) angegebenen Bedingungen nachweist."

3

Die in Ziffer IX.8 (Vorgabe 2) aufgeführten acht Bedingungen (S. 34 f. der Festlegung) sehen unter anderem die Einrichtung von Rabattkonten und die Berechnung eines Umbuchungsentgelts vor.

4

Mit ihrer Anfechtungsbeschwerde hat sich die Betroffene lediglich gegen die Sätze 5 und 6 der Tenorziffer 2 Buchst. d der Festlegung gewandt, die die Rabattierung von Netzentgelten im Falle der Nutzung marktgebiets- oder grenzübergreifend nutzbarer Gasspeicher regeln. Sie hält eine isolierte Teilanfechtung der Festlegung für zulässig und begehrt, die Festlegung insoweit teilweise aufzuheben. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

6

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2017, 262) im Wesentlichen wie folgt begründet:

7

Die von der Betroffenen erhobene Teilanfechtungsbeschwerde sei unzulässig. Eine isolierte Teilanfechtung der von ihr angegriffenen Sätze 5 und 6 der Tenorziffer 2 Buchst. d sei nicht statthaft. Ein Verwaltungsakt sei nur dann teilbar, wenn sein Rest nach erfolgreicher Anfechtung des rechtswidrigen Teils als selbständiger Verwaltungsakt bestehen bleiben könne, ohne seine ursprüngliche Bedeutung zu verlieren. Stehe der verbleibende Teil dagegen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Gesamtentscheidung, sei eine Teilanfechtung ausgeschlossen. Bei Ermessensentscheidungen oder Entscheidungen mit einem planerischen Gestaltungsspielraum dürfe eine Teilaufhebung nicht dazu führen, dass der Behörde ein Rest aufgezwungen werde, den sie so nicht erlassen hätte.

8

Nach diesen Maßgaben sei der angegriffene Teil der Festlegung nicht isoliert anfechtbar. Die konkrete Ausgestaltung der Rabattregelungen für Netzentgelte an Ein- und Ausspeisepunkten von Gasspeichern stelle eine einheitliche Ermessensentscheidung dar, bei der es dem Gericht verwehrt sei, den Entscheidungsspielraum der Behörde einzuschränken. Nach dem maßgeblichen Willen der Bundesnetzagentur stünden die in Tenorziffer 2 Buchst. d getroffenen Rabattregelungen in einem untrennbaren sachlichen Gesamtzusammenhang.

9

Die Festlegung stelle in Tenorziffer 2 Buchst. d Sätze 1 bis 4 im Grundsatz die Vorgabe auf, dass Netzbetreiber ihre Entgelte an Ein- und Ausspeisepunkten an Gasspeichern sowohl für die Ausspeisung aus dem Gasnetz als auch für die Rückeinspeisung in das Gasnetz mit einem Rabatt von mindestens 50% auf das nach den Regeln der Gasnetzentgeltverordnung ermittelte Entgelt für ein festes oder unterbrechbares Kapazitätsrecht zu versehen haben. Satz 5 regele sodann, dass an Ein- und Ausspeisepunkten an solchen Gasspeichern, die einen Zugang zu mehr als einem Marktgebiet oder zum Markt eines Nachbarstaates ermöglichten, der jeweilige Netzbetreiber ein nach den Regeln der Gasnetzentgeltverordnung ermitteltes Kapazitätsentgelt ohne einen solchen Rabatt anzubieten habe. Im Wege einer Rückausnahme sehe sodann Satz 6 vor, dass ein Rabatt auch bei marktgebietsübergreifend nutzbaren Speichern zu gewähren sei, wenn der Betreiber solcher Speicher die Einhaltung der unter IX.8. (Vorgabe 2) angegebenen Bedingungen nachweise.

10

Eine isolierte Aufhebung der Sätze 5 und 6 würde zur Folge haben, dass zwingend eine Rabattierung von Entgelten an Ein- und Ausspeisepunkten an sämtlichen Gasspeichern erfolgen würde. Eine solche Regelung hätte die Bundesnetzagentur indes nach ihren nachvollziehbaren Bekundungen niemals erlassen. Die Rabattregelung solle der Rolle der Erdgasspeicher für die Versorgungssicherheit Rechnung tragen und die netzdienliche Nutzung von Speichern begünstigen sowie zugleich für eine Harmonisierung der Ein- und Ausspeiseentgelte sorgen. Die Ausnahmeregelungen der Sätze 5 und 6 der Festlegung sollten dabei einer nach Ansicht der Bundesnetzagentur bei der Nutzung von marktgebietsübergreifenden oder grenzübergreifenden Speichern eintretenden Ungleichbehandlung im Vergleich zu Netznutzern, die zum Marktgebiets- oder Grenzübergang keinen Speicher nutzten, entgegenwirken. Hierdurch wie auch durch die Vorgabe 2 solle sichergestellt werden, dass der Speicher nicht zu einem rabattierten Marktgebietswechsel, einem rabattierten Grenzübergang oder für Gastauschgeschäfte innerhalb des Speichers mit einem nachfolgenden rabattierten Marktgebietswechsel oder rabattierten Grenzübergang genutzt werden könne. Dies sei notwendig, um eine diskriminierungsfreie Entgeltgestaltung zu gewährleisten.

11

Der Gang des Verwaltungsverfahrens belege, dass die Bundesnetzagentur die Rabattregelung für Gasspeicher nur im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung für marktgebiets- und grenzübergreifende Gasspeicher habe treffen wollen. Der erste Entwurf der angefochtenen Festlegung habe eine Rabattierung von Netzentgelten für Gasspeicher vorgesehen, ohne besondere Vorgaben für marktgebietsübergreifend nutzbare Speicher enthalten zu haben. Nach den Angaben der Bundesnetzagentur habe dies jedoch darauf beruht, dass die Sonderstellung marktgebiets- und grenzübergreifender Gasspeicher zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesehen worden sei. Nachdem die Frage aber im Rahmen des Konsultationsprozesses aufgeworfen worden sei, habe die Bundesnetzagentur beschlossen, der ihrer Ansicht nach bei der Nutzung marktgebiets- und grenzübergreifender Gasspeicher im Vergleich zum leitungsgebundenen Marktgebiets- und Grenzübertritt ohne Nutzung von Gasspeichern eintretenden Ungleichbehandlung entgegenzuwirken.

12

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

13

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich bei den angefochtenen Regelungen der streitgegenständlichen Festlegung nicht um eine von der Festlegung trennbare und damit isoliert anfechtbare Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 14. August 2008 - KVR 36/07 Rn. 91, insoweit nicht abgedruckt in RdE 2008, 337 - Stadtwerke Trier und vom 3. März 2015 - EnVR 44/13, RdE 2015, 466 Rn. 10 mwN - BEW Netze GmbH), sondern um eine Inhaltsbestimmung und damit um einen Teil der einheitlich zu beurteilenden Allgemeinverfügung.

14

aa) Bei der Abgrenzung zwischen einer Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG und einer Inhaltsbestimmung kommt es nach allgemeiner Meinung auf den Erklärungswert des Bescheids an, d.h. wie er sich bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Empfängers darstellt. Dabei ist die sprachliche Bezeichnung einer Regelung als Nebenbestimmung allein nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, ob die im Bescheid getroffene Regelung unmittelbar der Festlegung der Verwaltungsvorgaben, hier der Regulierungsvorgaben, dient, also das Handeln des von dem Bescheid Betroffenen räumlich und sachlich bestimmt und damit den Gegenstand der Genehmigung oder - wie hier - die Vorgaben zur sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte festlegt. Ist das der Fall, handelt es sich um eine Inhaltsbestimmung, die integraler Bestandteil der in der "Hauptbestimmung" der Festlegung formulierten Vorgaben ist. Demgegenüber regelt eine Auflage zusätzliche Handlungs- oder Unterlassungspflichten, die zwar der Erfüllung der Vorgaben der Festlegung dienen, aber lediglich zu diesen Vorgaben hinzutreten und keine unmittelbare Wirkung für Bestand und Geltung der Festlegung haben (vgl. allgemein OVG Münster, NVwZ-RR 2000, 671; OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2013, 597, 599; OVG Weimar, BeckRS 2015, 51476 Rn. 27; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 36 Rn. 9; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 36 Rn. 93 ff.; Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl., § 36 Rn. 1).

15

bb) Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei den Regelungen in Tenorziffer 2 Buchst. d Sätze 5 und 6 der Festlegung nicht um eine Nebenbestimmung, sondern um eine Inhaltsbestimmung, die untrennbarer Bestandteil der in der "Hauptbestimmung" der Festlegung formulierten Vorgaben ist.

16

(1) Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln. Die Auslegung auch eines Verwaltungsaktes richtet sich dabei nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 50 - Festlegung individueller Netzentgelte; BVerwGE 148, 146 Rn. 14; jeweils mwN). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BVerwGE 126, 149 Rn. 52; 135, 209 Rn. 21; 148, 146 Rn. 14; jeweils mwN).

17

(2) Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die in Tenorziffer 2 Buchst. d getroffenen Rabattregelungen in einem untrennbaren sachlichen Gesamtzusammenhang stehen, hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Sie ist weder aus Rechtsgründen zu beanstanden noch beruht sie auf einem Verfahrensfehler.

18

Für die Netzbetreiber als unmittelbaren Adressaten bestimmt die Festlegung in den Sätzen 1 bis 4 der Tenorziffer 2 Buchst. d im Grundsatz, dass die Entgelte an Ein- und Ausspeisepunkten an Gasspeichern sowohl für die Ausspeisung aus dem Gasnetz als auch für die Rückeinspeisung in das Gasnetz mit einem Rabatt zu versehen sind. Hiermit soll ausweislich der Begründung der Festlegung (S. 32 unter 3.) der Rolle der Erdgasspeicher für die Versorgungssicherheit und deren netzstabilisierender Wirkung Rechnung getragen werden. Für Gasspeicher mit einem Zugang zu mehr als einem Marktgebiet oder zum Markt eines Nachbarstaates untersagt Satz 5 der Tenorziffer dagegen eine Rabattgewährung, soweit nicht der Ausnahmetatbestand nach Satz 6 gegeben ist. Mit diesen Regelungen soll nach der Begründung der Festlegung (S. 36 unter 9.) sichergestellt werden, dass der betreffende Gasspeicher nicht zu einem rabattierten Marktgebietswechsel oder zu einem rabattierten Grenzübergang genutzt werden kann, womit eine diskriminierungsfreie Entgeltgestaltung gewährleistet werden soll. Damit beruhen die Regelungen der Tenorziffer 2 Buchst. d - was auch der Gang des Verwaltungsverfahrens belegt - auf einem Gesamtkonzept, das nicht in Haupt- und Nebenbestimmungen unterteilt werden kann.

19

Dies zeigt sich auch daran, dass - nähert man sich der Festlegung aus der Perspektive der Betroffenen - für die Betreiber von markt- oder grenzübergreifenden Gasspeichern die Kernregelung in Tenorziffer 2 Buchst. d Satz 5 enthalten ist, wonach der Netzbetreiber in solchen Fällen stets ein nach den Regeln der Gasnetzentgeltverordnung ermitteltes Kapazitätsentgelt anzubieten hat. Satz 6 macht hiervon unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme. Sind die Ausnahmevoraussetzungen erfüllt, ergeben sich aus den Sätzen 1 bis 4 die näheren Ausführungsbestimmungen zur Berechnung des Rabatts.

20

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellen die Sätze 5 und 6 insbesondere auch keine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar. Mit einer Auflage wird dem Begünstigten des (Haupt-)Verwaltungsaktes ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben. Darum geht es hier nicht. Vielmehr enthalten die Sätze 5 und 6 spezielle Regelungen dazu, in welcher Höhe das Ein- und Ausspeiseentgelt an Gasspeichern mit einem Zugang zu mehr als einem Marktgebiet oder zum Markt eines Nachbarstaates zu ermitteln ist. Dies stellt im Verhältnis zu den Entgeltregelungen für Gasspeicher ohne einen solchen Zugang keine modifizierende Nebenbestimmung dar, sondern eine eigenständige inhaltliche Regelung für markt- oder grenzübergreifende Gasspeicher.

21

b) Tenorziffer 2 Buchst. d ist auch nicht in sachlicher Hinsicht teilbar.

22

aa) Die Frage der objektiv beschränkten Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes richtet sich - soweit sich aus dem jeweiligen Fachrecht nichts Abweichendes ergibt - danach, ob der Verwaltungsakt von dem Adressaten nur einheitlich befolgt werden kann oder nicht. Unteilbar sind grundsätzlich solche Allgemeinverfügungen, deren Regelungen und Regelungsbestandteile einen untrennbaren Zusammenhang bilden, so dass nicht einzelne Elemente von ihnen isoliert angefochten werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 26 - Festlegung Tagesneuwerte II und vom 15. Mai 2017 - EnVR 39/15, RdE 2017, 402 Rn. 17).

23

bb) So liegt der Fall hier. Die Sätze 1 bis 6 der Tenorziffer 2 Buchst. d bilden ein Gesamtkonzept, das nicht in seine einzelnen Bestandteile aufgeteilt werden kann.

24

(1) Die Festlegung beruht insoweit auf § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 7, § 15 Abs. 2 bis 7 GasNEV. Danach kann die Regulierungsbehörde unter anderem Festlegungen zur Gewährleistung einer sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte einschließlich anzuwendender betriebswirtschaftlicher Verfahren treffen. Die streitgegenständliche Festlegung hält sich in diesem Rahmen. Von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist auch die weitere - unausgesprochene - Annahme des Beschwerdegerichts, dass der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der näheren Ausgestaltung der Rabattregelung ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen ist.

25

Die Voraussetzungen für die Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte und das Verfahren zur Ermittlung der Höhe dieser Entgelte sind durch Gesetz und Verordnung nur rudimentär vorgegeben. Der mit der Beantwortung dieser Fragen betrauten Regulierungsbehörde steht dabei vielmehr ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 10 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH; vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 12 ff. - Stromnetz Berlin GmbH und vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, EnWZ 2015, 273 Rn. 16 ff. - Thyssengas GmbH).

26

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GasNEV soll die Bildung der Einspeiseentgelte durch den Netzbetreiber möglichst verursachungsgerecht nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren erfolgen, soweit die Regulierungsbehörde nicht ein oder mehrere Verfahren vorgibt. Dabei sind die in § 15 Abs. 2 Satz 2 GasNEV genannten Anforderungen zu erfüllen, nämlich die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des sicheren Betriebs der Netze, die Beachtung der Diskriminierungsfreiheit und das Setzen von Anreizen für eine effiziente Nutzung der vorhandenen Kapazitäten im Leitungsnetz. Für die Bildung der Ausspeiseentgelte gilt dies nach § 15 Abs. 3 Satz 3 GasNEV entsprechend. Weitere materiell-rechtliche Vorgaben überlässt § 30 Abs. 2 Nr. 7 GasNEV der Regulierungsbehörde (vgl. BR-Drucks. 247/05, S. 39). Bei dieser Bewertung stellen sich, wie die Stellungnahmen im Verlauf des Konsultationsverfahrens belegen, eine Vielzahl von Fragen, die nicht exakt im Sinne von "richtig oder falsch", sondern nur durch eine wertende Auswahlentscheidung beantwortet werden können.

27

(2) Vor diesem Hintergrund ist Tenorziffer 2 Buchst. d in sachlicher Hinsicht nicht teilbar. Die Regelungen beruhen - wie oben im Einzelnen dargelegt - auf einem untrennbaren Gesamtkonzept. Bei einer isolierten Anfechtbarkeit der Sätze 5 und 6 hätte der Betreiber eines markt- oder grenzübergreifenden Gasspeichers - wie hier die Betroffene - einen Anspruch auf einen nach den Sätzen 1 bis 4 zu ermittelnden Rabatt. Dies widerspricht indes dem Regelungskonzept der Festlegung und stünde auch zu dem erklärten Willen der Bundesnetzagentur in Widerspruch.

28

3. Die isolierte Anfechtung einer in sachlicher Hinsicht nicht teilbaren Festlegung ist unzulässig. Eine Verpflichtungsbeschwerde hat die Betroffene - trotz eines entsprechenden Hinweises des Beschwerdegerichts - ausdrücklich nicht erhoben. Die Anfechtungsbeschwerde kann auch nicht in eine solche umgedeutet werden. Ob dies anders zu entscheiden wäre, wenn das Regulierungsermessen der Bundesnetzagentur im Falle einer Rechtswidrigkeit der Sätze 5 und 6 der Tenorziffer 2 Buchst. d darauf beschränkt wäre, eine neue Festlegung mit ansonsten identischem Inhalt nur ohne diese Regelungen zu erlassen, kann dahinstehen. Dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht.

III.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG.

Limperg     

      

Grüneberg     

      

Bacher

      

Sunder     

      

Deichfuß     

      

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(1) Die Netzkosten sind möglichst verursachungsgerecht zunächst in die Beträge aufzuteilen, die durch Einspeiseentgelte einerseits und Ausspeiseentgelte andererseits zu decken sind. Es ist eine angemessene Aufteilung der Gesamtkosten zwischen den Ein- und Ausspeisepunkten zu gewährleisten. Die Aufteilung der Kosten und Änderung der Aufteilung haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen der Regulierungsbehörde jeweils unverzüglich anzuzeigen und ihr in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise zu begründen.

(2) Die Bildung der Einspeiseentgelte erfolgt durch den Netzbetreiber möglichst verursachungsgerecht nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren, soweit die Regulierungsbehörde nach § 30 Abs. 2 Nr. 7 nicht ein oder mehrere derartige Verfahren vorgibt. Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.
Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des sicheren Betriebs der Netze,
2.
Beachtung der Diskriminierungsfreiheit,
3.
Setzen von Anreizen für eine effiziente Nutzung der vorhandenen Kapazitäten im Leitungsnetz.
Zur Ermittlung von Anreizmöglichkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 3 hat der Netzbetreiber in Vorbereitung der Entgeltbildung für die Einspeisepunkte eine Lastflusssimulation nach dem Stand der Technik durchzuführen, bei der insbesondere die unterschiedliche Belastung der Kapazitäten im Leitungsnetz durch die Nutzung alternativer Einspeisepunkte simuliert wird. Die Ergebnisse dieser Simulation sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Bildung der Ausspeiseentgelte erfolgt möglichst verursachungsgerecht durch den Netzbetreiber auf Grundlage der nach Absatz 1 auf die Ausspeisepunkte umzulegenden Netzkosten nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren. Dabei können auch die Lage der Ausspeisepunkte, deren Entfernung zu den Einspeisepunkten und die Druckstufe im Ausspeisepunkt Berücksichtigung finden. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 entsprechend.

(4) Die Entgelte für die einzelnen Ein- und Ausspeisepunkte werden grundsätzlich unabhängig voneinander gebildet. Die Entgelte an den einzelnen Ausspeisepunkten sollen in angemessenem Verhältnis zueinander stehen. Unbeschadet dieser Regelung sind für Gruppen von Ein- oder Ausspeisepunkten einheitliche Entgelte zu bilden, soweit die Kapazitätsnutzung an unterschiedlichen Punkten innerhalb dieser Gruppe nicht zu erheblichen Unterschieden in der Belastung des Leitungsnetzes führt.

(5) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus den Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. Dabei ist das Buchungsverhalten der Netznutzer, insbesondere hinsichtlich unterbrechbarer und unterjähriger Kapazitätsprodukte, zu berücksichtigen.

(6) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der Netzbetreiber auf Grundlage der nach Absatz 1 auf die Ausspeisepunkte umzulegenden Netzkosten einheitliche Ausspeiseentgelte bilden. Es kann dabei nach der Druckstufe oder dem Leitungsdurchmesser differenziert werden.

(7) Für leistungsgemessene Ausspeisepunkte sind jeweils getrennt nach Hoch-, Mittel- und Niederdruck ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, ein Entgelt jeweils für die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen. Für Ausspeisepunkte ohne Leistungsmessung ist ebenfalls ein Entgelt für den Messstellenbetrieb ein Entgelt für die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jeden Ausspeisepunkt zu erheben. Die Mess- und Abrechnungsentgelte richten sich nach den Kosten, die den jeweiligen Kostenstellen zugeordnet sind und der Anzahl der entsprechenden Ausspeisepunkte.

(8) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 29. Mai 2013 verkündete Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober 2011 (BK4-11-304) in Nr. 2 aufgehoben.

Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsversorgungsnetz.

2

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2011 (BK4-11-304) hat die Bundesnetzagentur die Eigenkapitalzinssätze für Neu- und Altanlagen für die Dauer der zweiten Periode der Anreizregulierung festgelegt. Unter Nr. 2 des Beschlusstenors hat sie ausgesprochen, die Festlegung stehe unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

3

Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene in erster Linie die Aufhebung dieses Widerrufsvorbehalts begehrt.

4

Die Bundesnetzagentur ist der Beschwerde entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht hat sie erklärt, mit dem Widerrufsvorbehalt solle ausschließlich deklaratorisch die ihr zustehende Abänderungskompetenz nach § 29 Abs. 2 EnWG bestätigt werden.

5

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Bundesnetzagentur tritt dem Rechtsmittel entgegen.

6

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Vorbehalts.

7

Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Dem angefochtenen Widerrufsvorbehalt komme kein eigenständiger Regelungsgehalt zu. Die Bundesnetzagentur habe in den Gründen ihrer Entscheidung ausgeführt, der Vorbehalt solle insbesondere den Fall erfassen, dass sich die festgelegten Zinssätze im Hinblick auf neue gesetzlich vorgesehene Instrumente wie zum Beispiel einen Risikozuschlag ("adder") als nicht mehr angemessen erwiesen. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass der Vorbehalt nur eine Anpassung an veränderte sachliche oder rechtliche Umstände ermöglichen solle, die das Fachrecht in § 29 Abs. 2 EnWG ohnehin vorsehe. Diese Änderungsbefugnis gelte auch für die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze. Der Umstand, dass die Festlegung gemäß § 7 Abs. 6 StromNEV vor Beginn der Regulierungsperiode und für deren gesamte Dauer zu erfolgen habe, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Frage, ob der Widerrufsvorbehalt mit § 36 VwVfG vereinbar sei, stelle sich damit nicht.

9

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

10

Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Widerrufsvorbehalt als selbständig anfechtbar angesehen, weil es sich hierbei um eine Nebenbestimmung handelt, die von der Festlegung der Zinssätze trennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 36/07, RdE 2008, 337 Rn. 91 - Stadtwerke Trier; Beschluss vom 15. Mai 1984 - KVR 11/83, BGHZ 91, 178, 179 - Wettbewerbsregeln; BVerwGE 112, 221, 224; BVerwGE 112, 263, 265).

11

Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob sich die Bundesnetzagentur mit der angefochtenen Nebenbestimmung lediglich Änderungen vorbehalten hat, die gemäß § 29 Abs. 2 EnWG zulässig sind, oder ob sie darüber hinausgehende Änderungsbefugnisse in Anspruch genommen hat. Unabhängig von dieser Frage kann der Vorbehalt jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil er nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf möglich sein soll.

12

Für die Auslegung einer behördlichen Entscheidung ist gemäß §§ 133, 157 BGB nicht der innere Wille der erlassenden Behörde maßgebend, sondern allein der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - EnVR 52/09, RdE 2011, 59 Rn. 12 - GABi Gas; BVerwGE 126, 149 Rn. 52). Hierbei ist nicht nur der Tenor der Entscheidung von Bedeutung. Dieser ist vielmehr im Lichte der Begründung auszulegen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - KVR 67/07, BGHZ 180, 323 Rn. 41 - Gaslieferverträge; Beschluss vom 14. März 1990 - KVR 4/88, BGHZ 110, 371, 377 - Sportübertragungen).

13

Das Beschwerdegericht, dessen Auslegung im Rechtsbeschwerdeverfahren der uneingeschränkten Überprüfung unterliegt (vgl. zum Revisionsverfahren BGH, Urteil vom 22. September 2009 - XI ZR 286/08, NJW 2010, 144 Rn. 20; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106/81, BGHZ 86, 104, 110; BVerwGE 135, 209 Rn. 18), hat diese Grundsätze zwar im Ansatz zutreffend herangezogen. Es hat jedoch nicht hinreichend beachtet, dass dem Vorbehalt auch dann ein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt, wenn die Bundesnetzagentur damit keine weitergehenden Rechte in Anspruch genommen hat, als dies in § 29 Abs. 2 EnWG vorgesehen ist.

14

Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass ein Widerrufsvorbehalt, der sich in der Bezugnahme auf eine unmittelbar im Gesetz vorgesehene Widerrufsmöglichkeit erschöpft, im Einzelfall als bloßer Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage anzusehen sein kann (vgl. dazu BVerwGE 71, 48, 50; BVerwGE 124, 47, 51). Ein Hinweis dieses Inhalts ist weder ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG (BVerwGE 71, 48, 50) noch eine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung im Sinne von § 75 Abs. 1 EnWG. Seine Funktion erschöpft sich darin, die von der Entscheidung Betroffenen frühzeitig auf eine kraft Gesetzes bestehende Widerrufsmöglichkeit aufmerksam zu machen und die eventuelle Entstehung eines Vertrauenstatbestands - die bei unmittelbar im Gesetz vorgesehenen Widerrufsgründen im Hinblick auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 1 VwVfG ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt - zu vermeiden.

15

Ebenfalls noch zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der angefochtene Vorbehalt sich nicht in einem solchen Hinweis erschöpft.

16

Das Beschwerdegericht hat zwar ausgeführt, der Widerrufsvorbehalt habe rein deklaratorischen Charakter und enthalte nur einen Hinweis auf die ohnehin bestehende Rechtslage. Dennoch hat es die auf Aufhebung des Vorbehalts gerichtete Beschwerde nicht als unzulässig verworfen, sondern sich mit der Frage befasst, ob eine Festlegung der Eigenkapitalzinssätze gemäß § 7 Abs. 6 StromNEV der in § 29 Abs. 2 EnWG vorgesehenen Änderungsmöglichkeit unterliegt. Damit ist das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend aufzeigt, implizit davon ausgegangen, dass der Vorbehalt doch eine eigenständige Regelung enthält, nämlich die verbindliche Feststellung, dass die getroffene Festlegung in den Anwendungsbereich von § 29 Abs. 2 EnWG fällt.

17

Diese Auslegung ist zutreffend. Sie wird bereits durch den Umstand nahegelegt, dass der Widerrufsvorbehalt in den Tenor der behördlichen Entscheidung aufgenommen wurde. Für sie spricht ferner, dass sich weder im Tenor noch in der Begründung ein Hinweis auf § 29 Abs. 2 EnWG oder auf eine sonstige gesetzliche Vorschrift findet, aus der sich unmittelbar eine Änderungsbefugnis ergibt. Vor diesem Hintergrund ist dem Umstand, dass sich die Bundesnetzagentur einen Widerruf ausdrücklich "vorbehalten" hat, zu entnehmen, dass sie die Frage, ob eine spätere Änderung der Entscheidung überhaupt in Betracht kommt, jedenfalls für den Fall der Einführung eines gesetzlichen Risikozuschlags vorab verbindlich entscheiden und damit einen späteren Streit über die Anwendbarkeit von § 29 Abs. 2 EnWG ausschließen wollte.

18

Eine Nebenbestimmung dieses Inhalts kann weder auf § 29 Abs. 1 oder 2 EnWG noch auf eine sonstige Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. Sie ist vielmehr rechtswidrig, weil sie die Voraussetzungen, unter denen ein Widerruf der getroffenen Festlegung möglich sein soll, nicht hinreichend bestimmt festlegt.

19

§ 29 Abs. 2 EnWG ermächtigt die Regulierungsbehörde, eine getroffene Festlegung nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den für sie einschlägigen Voraussetzungen entspricht. Ob sich hieraus über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch die Befugnis ergibt, schon bei Erlass der ursprünglichen Entscheidung durch einen Widerrufs- oder Änderungsvorbehalt verbindlich festzulegen, dass die getroffene Entscheidung in den Anwendungsbereich des § 29 Abs. 2 EnWG fällt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Ein solcher Vorbehalt wäre allenfalls dann zulässig, wenn darin die Voraussetzungen, unter denen ein Widerruf oder eine Änderung möglich bleiben soll, hinreichend konkret festgelegt werden. Dieser Anforderung wird der angefochtene Vorbehalt nicht gerecht.

20

Mit der als möglich dargestellten Einführung gesetzlicher Risikozuschläge wird zwar eine Konstellation beschrieben, in der eine Änderung der Zinssätze "insbesondere" zulässig sein soll. Daraus geht aber nicht hervor, dass die Einführung solcher Zuschläge unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung stets eine Änderungsmöglichkeit eröffnen soll, und es werden auch keine Kriterien dafür benannt, die eine solche Möglichkeit begründen können. Vielmehr wird ausgeführt, Art und Umfang möglicher Zuschläge seien noch nicht absehbar. Damit sind die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht hinreichend bestimmt festgelegt. Dem angefochtenen Vorbehalt ist vielmehr zu entnehmen, dass sich die Bundesnetzagentur für den Fall der Einführung von gesetzlichen Risikozuschlägen und für weitere, nicht im einzelnen benannte Konstellationen alle Möglichkeiten offenhalten, sich aber gerade noch nicht in der einen oder anderen Richtung festlegen wollte.

21

Ein solcher Vorbehalt ist schon deshalb unzulässig, weil er einerseits darauf gerichtet ist, das Bestehen einer im Gesetz abstrakt vorgesehenen Widerrufsmöglichkeit verbindlich festzulegen, zugleich aber nicht erkennen lässt, wie weit diese Bindungswirkung reichen soll. Der von einer solchen Entscheidung Betroffene muss damit rechnen, dass er sich gegenüber einem später ausgesprochenen Widerruf nicht mehr mit inhaltlichen Einwendungen zur Wehr setzen kann, wenn er den Vorbehalt in Bestandskraft erwachsen lässt. Wenn er bereits den Vorbehalt anficht, kann er inhaltliche Einwendungen zur Anwendbarkeit und zur tatbestandlichen Reichweite von § 29 Abs. 2 EnWG allenfalls auf einer abstrakten Ebene geltend machen, weil der Vorbehalt gerade nicht erkennen lässt, für welche konkreten Fallgestaltungen ein Widerruf möglich sein soll. Damit würden die Rechtsschutzmöglichkeiten in nicht mehr zumutbarer Weise eingeschränkt.

22

Vor diesem Hintergrund kann der angefochtene Vorbehalt auch nicht auf § 36 VwVfG gestützt werden.

23

Dabei kann offen bleiben, ob die Anwendung von § 36 VwVfG bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze gemäß § 7 Abs. 6 StromNEV in Betracht kommt. Auch nach § 36 VwVfG wäre ein Widerrufsvorbehalt allenfalls dann zulässig, wenn die Voraussetzungen, unter denen der Widerruf möglich sein soll, hinreichend bestimmt festgelegt werden. Dieser Anforderung wird der angefochtene Vorbehalt aus den bereits dargelegten Gründen nicht gerecht.

24

Die von der Rechtsbeschwerde eingehend behandelte und vom Beschwerdegericht bejahte Frage, ob eine Festlegung der Eigenkapitalzinssätze gemäß § 7 Abs. 6 StromNEV überhaupt einer Änderung nach § 29 Abs. 2 EnWG zugänglich ist, bedarf mithin keiner Entscheidung.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 3 ZPO.

Limperg                          Raum                          Kirchhoff

                 Grüneberg                       Bacher

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen. Die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Betroffene produziert an mehreren Standorten in Deutschland Glasflaschen und sonstiges Behälterglas. Die Standorte sind jeweils an die Elektrizitätsversorgungsnetze des örtlichen Netzbetreibers (Hoch- und Mittelspannung) angeschlossen. In den Jahren 2011 bis 2015 erfüllte die Betroffene die Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV. Für die Jahre 2011 bis 2013 genehmigte die Bundesnetzagentur den Antrag der Betroffenen auf eine Netzentgeltbefreiung. Für die Jahre 2014 und 2015 schloss die Betroffene mit dem jeweiligen Netzbetreiber eine Vereinbarung über eine Netzentgeltreduktion, die sie der Bundesnetzagentur jeweils fristgerecht anzeigte.

2

Mit Beschwerde und Rechtsbeschwerde wendet sich die Betroffene gegen die Aussprüche zu 3 c und 4 der von der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 (BK4-13-739; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de) getroffenen "Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nummer 7 StromNEV" (im Folgenden: Festlegung). Der Festlegung ging eine Konsultation voraus, in deren Rahmen die beteiligten Wirtschaftskreise Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

3

Nummer 3 Buchstabe c der Festlegung regelt die Berechnung des Beitrags des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene. Dort heißt es unter anderem in Nummer i zur "Berechnung eines individuellen Netzentgelts auf Basis des physikalischen Pfades":

Bei der Berechnung eines individuellen Netzentgelts auf Basis eines sogenannten physikalischen Pfades wird ausgehend vom betreffenden Netzanschlusspunkt des Letztverbrauchers eine fiktive Leitungsnutzung bis zu einer geeigneten Stromerzeugungsanlage auf bereits bestehenden Trassen berechnet. Die Differenz zwischen den Kosten dieser fiktiven Leitungsnutzung und den allgemeinen Netzentgelten, die der Letztverbraucher zu zahlen hätte, stellt den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten der jeweiligen Netzebene dar.

4

Gemäß Nummer 4 der Festlegung sind hinsichtlich der Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 19 Abs. 2 Satz 6 StromNEV für Vereinbarungen individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 4 StromNEV die in "Punkt II. 4 der Begründung" (gemeint wohl: Punkt II. 5) enthaltenen Vorgaben zu beachten. Dort heißt es unter der Überschrift "Ausgestaltung des Anzeigeverfahrens" unter anderem:

c) Nachweis- und Begründungspflicht

… Die Anzeige ist vollständig bei der Regulierungsbehörde bis zur Anzeigefrist vorzulegen. Nach der Anzeigefrist eingereichte, ergänzende Unterlagen werden nicht berücksichtigt, sodass die angezeigte Vereinbarung für das Anzeigejahr untersagt wird und frühestens im Folgejahr wieder angezeigt werden kann.

e) Anzeigefrist

Im Rahmen des Anzeigeverfahrens sollen alle Vereinbarungen individueller Netzentgelte i.S.v. § 19 Abs. 2 S. 1 bis 4 StromNEV n.F. bis zum 30. September des Kalenderjahres angezeigt werden, in welchem sie erstmalig gelten.

Durch die Bestimmung des 30. Septembers als letztmöglicher Anzeigezeitpunkt wird sowohl dem Letztverbraucher als auch dem Netzbetreiber ausreichend Zeit für eine Vorbereitung der Anzeige eingeräumt.

...

5

Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene geltend gemacht, die Regelungen zu 3 c und 4 der Festlegung, deren isolierte Anfechtung zulässig sei, beruhten auf materiellen Rechtsfehlern. Die unter Nummer 3 festgelegte Berechnungsmethodik verstoße gegen höherrangiges Recht, indem insbesondere das alleinige Abstellen auf den physikalischen Pfad nicht sachgerecht sei, sondern zu diskriminierenden individuellen Netzentgelten führe. Die in Nummer 4 festgelegte Anzeigefrist sei eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist und mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage mit § 19 Abs. 2 StromNEV nicht vereinbar. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

7

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Die Festlegung sei in den angegriffenen Punkten rechtmäßig, so dass es auf die Frage ihrer Teilbarkeit nicht ankomme. Die Bundesnetzagentur habe die Festlegung zutreffend auf § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV gestützt. Bei deren Ausgestaltung stehe ihr ein Beurteilungsspielraum zu, der hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben gerichtlich voll überprüfbar sei. Diese Grenzen habe sie nicht verletzt.

9

Die Berechnungsmethode zur Ermittlung individueller Netzentgelte anhand des "physikalischen Pfades" sei sachgerecht und zulässig. Sie entspreche dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers bei der Neufassung des § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV im Jahr 2013. Durch den physikalischen Pfad werde der Umfang der netzstabilisierenden Wirkung der einzelnen Bandlastkunden sachgerecht berücksichtigt, indem mit der Differenz aus den Kosten eines fiktiven Direktleitungsbaus und den allgemeinen Netzanschlusskosten die Opportunitätskosten des Letztverbrauchers abgebildet würden. Die Betroffene habe keine alternative Berechnungsmethode aufgezeigt, die den konkreten Beitrag des einzelnen Letztverbrauchers zu einer Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten genauer widerspiegele. Die festgelegte Berechnungsmethode berücksichtige das Abnahmeverhalten stromintensiver Letztverbraucher sowohl bei den Voraussetzungen als auch bei der konkreten Entgeltermittlung. Schließlich sei es sachgerecht, bei der Ermittlung der Kosten des physikalischen Pfads eine entfernungsabhängige Komponente festzulegen, bei der die Netzentgeltreduzierung mit der Nähe zur geeigneten Erzeugungsanlage zunehme. Einen Einfluss der räumlichen Entfernung zwischen Anlagen zur Stromerzeugung und solchen zum Stromverbrauch auf die Stabilität des Netzes hätten im Übrigen auch die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Übertragungsnetzbetreiberstudie (ÜNB-Studie) und die vom Beschwerdegericht verhandelten Verfahren zu kurzfristigen Änderungen des Kraftwerkseinsatzes zur Vermeidung von Netzengpässen (Redispatch-Verfahren) gezeigt.

10

Die Festlegung und Ausgestaltung einer Anzeigefrist sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Frist handele es sich nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die mangels normativer Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig wäre. Vielmehr führe eine Auslegung der einzelnen Regelungen zu dem - von der Bundesnetzagentur in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf ihre Verwaltungspraxis bestätigten - Verständnis, dass es sich bei der Anzeigefrist um eine zulässige bloße behördliche Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 und 7 VwVfG handele.

11

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

12

a) Die Maßstäbe, die das Beschwerdegericht zur Überprüfung der Festlegung herangezogen hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Entscheidung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben wie auch der Feststellung der tatsächlichen Grundlagen der uneingeschränkten Überprüfung durch den Tatrichter unterliegt, dass der Behörde jedoch ein Beurteilungsspielraum zukommt, soweit die Ausfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben in einzelnen Beziehungen eine komplexe Prüfung und Bewertung einer Reihe von Fragen erfordert, die nicht exakt im Sinne von "richtig oder falsch" beantwortet werden können. Dies ist der Fall, soweit es um die Methodik der Ermittlung des Beitrags des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, geht, den das individuelle Netzentgelt "widerspiegeln" soll. Denn dieser Beitrag lässt sich nicht - oder jedenfalls nicht auf einem praktisch handhabbaren Weg - errechnen und bedarf daher einer Abschätzung, die einerseits dem Einzelfall gerecht wird (d.h. "individuell" ist) und andererseits Kriterien heranzieht, die eine gleichmäßige Rechtsanwendung mit einem angemessenen Aufwand gestatten. Dies hat zur Folge, dass es in der Regel nicht nur eine Berechnungsmethode zur Ermittlung individueller Netzentgelte gibt, die den Vorgaben des § 19 Abs. 2 StromNEV entspricht. Die Festlegung einer bestimmten Berechnungsmethode ist deshalb als rechtmäßig anzusehen, wenn die Regulierungsbehörde von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist und wenn sie den ihr in § 19 Abs. 2 StromNEV eröffneten Beurteilungsspielraum fehlerfrei ausgefüllt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 26 f. - Stadtwerke Konstanz GmbH; Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 25 - Stromnetz Berlin GmbH; Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 24 - Stadtwerke Rhede GmbH).

13

b) Nach diesen Maßgaben ist die von der Bundesnetzagentur gewählte Berechnungsmethode mittels des physikalischen Pfads nicht zu beanstanden.

14

aa) Die angefochtene Festlegung ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV gedeckt. Sie konkretisiert die Voraussetzungen für die Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV und soll den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerspiegeln.

15

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt die festgelegte Berechnungsmethode nicht gegen § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV.

16

(1) Das Beschwerdegericht hat den Verordnungsmaterialien zu Recht entnommen, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Berechnungsmethode mittels des physikalischen Pfads mit den Vorgaben des § 19 Abs. 2 StromNEV in Einklang steht. Danach ist ab dem 1. Januar 2014 bei der Bemessung und Genehmigung des individuellen Netzentgelts die mit dem neuen Satz 4 wieder eingeführte physikalische Komponente zu berücksichtigen (vgl. BR-Drucks. 447/13, S. 17). Dies soll dadurch erfolgen, dass "das individuelle Netzentgelt nach den Sätzen 2 und 3 ... abhängig vom Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, gebildet" wird. Als Entlastungsbeitrag könne in diesem Zusammenhang z.B. die Differenz der Kosten eines fiktiven Direktleitungsbaus vom Netzanschlusspunkt und den allgemeinen Netzentgelten, die vom Letztverbraucher zu zahlen wären, berücksichtigt werden. Nach der Auffassung des Verordnungsgebers kann dazu als Maßstab für die Berechnung der Kosten des Direktleitungsbaus die Entfernung zu einer geeigneten Erzeugungsanlage in unmittelbarer Nähe des Letztverbrauchers herangezogen und danach die Höhe eines individuellen Netzentgelts bestimmt werden, wodurch zugleich ein eventueller "Leistungs-Gegenleistungs-Effekt" stärker als nach der Vorgängerregelung hervorgehoben werden soll (vgl. BR-Drucks. 447/13, S. 17).

17

Nach der Verordnungsbegründung stellt damit die festgelegte Berechnungsmethode mittels des physikalischen Pfads die Methode der Wahl dar, ohne dass es nach der Vorstellung des Verordnungsgebers zwingend einer Kombination mit anderen Berechnungsfaktoren, wie etwa dem konkreten Abnahmeverhalten, bedürfte.

18

(2) Mit dem Wortlaut der Norm steht dies in Einklang. Die Berücksichtigung weiterer Komponenten wäre nur dann geboten, wenn dies aus Sachgründen erforderlich wäre, um ein greifbar angemesseneres oder besseres Ergebnis bei der Ermittlung individueller Netzentgelte zu erhalten. Dies ist indes nicht der Fall.

19

(a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der in der Festlegung verfolgte Opportunitätskostenansatz mit dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV in Einklang.

20

Nach der Verordnungsbegründung soll die Regelung einen nachhaltigen Beitrag der Großverbraucher zu den Netzentgelten gewährleisten und den Beitrag dieser Großverbraucher zur Dämpfung der Netzkosten berücksichtigen. Soweit die Regelung an eine Mindestbenutzungsstundenzahl von 7.000 Stunden im Jahr anknüpft, beruht dies nach den Materialien darauf, dass erst ab einer derart hohen Benutzungsstundenzahl technisch von einer dauerhaften Stromentnahme (Bandlast) ausgegangen werden könne, der eine entsprechende Grundlast auf der Erzeugungsseite gegenüberstehen müsse. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Grundlast und Bandlast sei für die Netzstabilität unerlässlich (vgl. BR-Drucks. 447/13, S. 15 f.).

21

Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV hat damit zwei Zielrichtungen. Zum einen soll sie die Großverbraucher im Hinblick auf ihren Beitrag zur Netzstabilität belohnen. Zum anderen soll sie aber auch einen nachhaltigen Beitrag der Großverbraucher zu den Netzentgelten gewährleisten. Dieses Ziel wird nur dadurch erreicht, dass Großverbraucher am Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und bleiben und etwa auf die Herstellung einer Direktleitung zu einer höheren Netzebene oder zu dem dortigen Umspannwerk verzichten, weil letzteres für sie - wegen der Möglichkeit der Vereinbarung eines (niedrigeren) individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV - wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

22

An diese Zielrichtung knüpft der Opportunitätskostenansatz an, der zugleich eine geeignete, transparente, auf einer nachprüfbaren und gesicherten Tatsachengrundlage stehende und nachvollziehbare Berechnungsmethode darstellt. Der Beitrag des einzelnen Großverbrauchers zu den Netzentgelten wird damit verursachungsgerecht ermittelt und sachgerecht monetarisiert.

23

(b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, widerspricht der Opportunitätskostenansatz nicht dem in der Festlegung definierten Erzeugungsanlagenbegriff. Danach ist es zwar rechnerisch möglich, dass bei der Ermittlung individueller Netzentgelte für mehrere Großverbraucher der physikalische Pfad zu demselben Kraftwerk gelegt wird, das tatsächlich nicht über die erforderliche Erzeugungsleistung verfügt, um alle Großverbraucher mit Strom zu versorgen. Die Rechtsbeschwerde verkennt bei ihrer Rüge aber, dass es sich bei der festgelegten Berechnungsmethode lediglich um eine Berechnung der Kosten einer fiktiven Direktleitung handelt, die für die Großverbraucher zudem zu einem günstigeren Ergebnis führt, als wenn der Berechnung die tatsächliche Anschlussmöglichkeit an eine dann möglicherweise weiter entfernt liegende Erzeugungsanlage zugrundegelegt würde.

24

(c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch das Abnahmeverhalten bei der Netzentgeltreduzierung hinreichend berücksichtigt.

25

Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist das Abnahmeverhalten eines Letztverbrauchers maßgebliche Voraussetzung für den Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt. Hinsichtlich der Höhe hat der Verordnungsgeber in § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV eine mehrstufige Deckelung vorgesehen, wodurch in Abhängigkeit von einer bestimmten Benutzungsstundenzahl die individuellen Netzentgelte nach unten begrenzt werden. Für eine weitere Berücksichtigung des Abnahmeverhaltens bei der konkreten Berechnung des individuellen Netzentgelts hat der Verordnungsgeber dagegen keinen Anlass gesehen. Dies ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift auch konsequent. Der nachhaltige Beitrag eines Großverbrauchers zu den Netzentgelten kann trotz identischen Abnahmeverhaltens je nach der konkreten räumlichen Lage seines Betriebs unterschiedlich groß sein. Die Ermittlung des individuellen Netzentgelts ist - wie der Begriff schon nahelegt und bei den übrigen Sonderformen der Netznutzung nicht anders ist - von den konkreten Gegebenheiten des einzelnen Großverbrauchers abhängig und hat damit verursachungsgerecht zu erfolgen. Eine Gleichbehandlung von Großverbrauchern mit einem identischen Nutzungsverhalten ohne Ansehung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV nicht geboten.

26

(d) Die Rechtsbeschwerde bleibt auch mit ihrer Rüge ohne Erfolg, die Bundesnetzagentur habe sich ermessensfehlerhaft nicht mit möglichen Alternativen beschäftigt und auseinandergesetzt. Das Beschwerdegericht hat diese Rüge mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine anderen Berechnungsmethoden ersichtlich seien, die den konkreten Beitrag des einzelnen Letztverbrauchers zu einer Senkung oder einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten genauer widerspiegeln würden. Dies gelte insbesondere für die in dem von der Betroffenen eingeholten Parteigutachten vorgeschlagene Berechnungsweise, die praktische Probleme aufwerfe und die individuell zurechenbaren Beiträge eines Letztverbrauchers lediglich über einen Schlüssel berücksichtige.

27

Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsbeschwerde zeigt auch nicht auf, dass das Beschwerdegericht einen für die Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen hat. Das Beschwerdegericht hat in der von der Bundesnetzagentur festgelegten Berechnungsmethode im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums eine geeignete und nachvollziehbare Methode zur Ermittlung des individuellen Netzentgelts gesehen, die mit den Vorgaben der Stromnetzentgeltverordnung in Einklang steht. Die Bundesnetzagentur hat sich mit dem Modell des physikalischen Pfads an einem von der überwiegenden Mehrzahl der am Konsultationsverfahren Beteiligten anerkannten Ansatz orientiert. Ausweislich der Festlegung hat sie sich sowohl mit den gegen dieses Modell vorgebrachten Einwänden und alternativen Berechnungsmodellen als auch mit Ergänzungs- und Verbesserungsvorschlägen befasst (S. 14 ff., 35 ff. der Festlegung) und sich unter anderem deshalb für das festgelegte Modell entschieden, weil nur dieses eine verursachungsgerechte Ermittlung des individuellen Kostensenkungsbeitrags gewährleiste. Die tendenzielle Benachteiligung industrieller Großverbraucher in eher ländlich geprägten Regionen hat die Bundesnetzagentur erkannt, aber im Hinblick auf deren tendenziell geringeren Beitrag zur Netzstabilität als sachgerecht angesehen.

28

Mit dem von ihr aufgezeigten Vortrag der Betroffenen vermag die Rechtsbeschwerde die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts nicht in Frage zu stellen. Insbesondere zeigt sie keinen Vortrag auf, dem das Beschwerdegericht hätte entnehmen müssen, dass das von der Bundesnetzagentur festgelegte Modell des physikalischen Pfads aus methodischer Sicht mangelhaft oder einer anderen Methode greifbar unterlegen wäre. Aufgrund dessen ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat. Soweit das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang zur Stütze seiner Ansicht auf seine Erkenntnisse aus den Redispatch-Verfahren und auf die ÜNB-Studie verweist, stellt dies nur eine Hilfsbegründung dar, auf deren Tragfähigkeit es nicht ankommt.

29

(e) Die von der Bundesnetzagentur festgelegte "fiktive Leitungsnutzung" ist im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden.

30

Dieser Ansatz ist praktikabel, angemessen und transparent, weil er durch den Bezug zu schon vorhandenen Betriebsmitteln die zugrunde gelegten Kosten auf einer gesicherten Datengrundlage erfasst. Soweit die Bundesnetzagentur demgegenüber eine alternative Betrachtung von tatsächlich nicht vorhandenen Trassen als nicht sachgerecht angesehen hat, weil die Ermittlung der Kosten eines solchen fiktiven Direktleitungsbaus unter anderem im Hinblick auf die Planungskosten und die Kosten für die Erschließung von Bauland auf Schwierigkeiten stößt und letztlich im Ungewissen bleibt, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde zeigt insoweit nicht auf, dass die Bundesnetzagentur einen für die Beurteilung wesentlichen Punkt unberücksichtigt gelassen hat oder ihre Erwägungen im Tatsächlichen unzutreffend sind.

31

Soweit nach Nummer 3 Buchstabe c Nummer v der Festlegung und Abschnitt II 4 c der Gründe (S. 42 f.) unter Beachtung der Vorgaben des § 4 StromNEV die Kosten des physikalischen Pfades aus den Annuitäten der - für den physikalischen Pfad benutzten - Betriebsmittel zu errechnen sind, ist dies aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies führt insbesondere - was die Bundesnetzagentur in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat - nicht zwingend zu einer doppelten Berechnung einzelner Kostenposition wie auch von Gemeinkosten.

32

(f) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch der von der Bundesnetzagentur vorgenommene Ansatz eines pauschalen Sicherheitsabschlags für etwaige Leerkapazitäten in Höhe von 20%. Mit diesem wird - wie das Beschwerdegericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - berücksichtigt, dass die jeweiligen zum physikalischen Pfad gehörenden Betriebsmittel vom Netzbetreiber in der Regel nicht vollständig ausgelastet werden. Im Vergleich zu einer betriebsmittelscharfen Ermittlung des Auslastungsgrads ist der Ansatz eines pauschalen Sicherheitsabschlags aus Praktikabilitätsgründen nicht zu bemängeln. Dagegen und gegen die Höhe des Abschlags hat die Rechtsbeschwerde auch nichts mehr vorgebracht.

33

cc) Die § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV konkretisierende Festlegung verstößt auch nicht gegen die in § 21 EnWG niedergelegten Grundsätze der Netzentgeltermittlung. Insbesondere ist sie sachgerecht und diskriminierungsfrei ausgestaltet.

34

Die Berechnungsmethode mittels des physikalischen Pfads ist - wie oben im Einzelnen ausgeführt - eine geeignete, transparente, auf einer nachprüfbaren und gesicherten Tatsachengrundlage stehende und nachvollziehbare Berechnungsmethode, um den nachhaltigen Beitrag des einzelnen Großverbrauchers zu den Netzentgelten verursachungsgerecht abzubilden und sachgerecht zu monetarisieren. Eine mögliche Ungleichbehandlung eines Großverbrauchers mit identischem Abnahmeverhalten im städtisch und ländlich geprägten Umfeld ist sachlich gerechtfertigt, weil für den Umfang der Netzentgeltreduktion nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV der konkrete Beitrag des einzelnen Großverbrauchers zu einer Senkung oder einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten maßgeblich ist.

35

dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch kein Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 107 Abs. 1 AEUV vor.

36

(1) Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, wenn sie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist unter anderem Voraussetzung für das Vorliegen einer unzulässigen Beihilfe eine Verfälschung des Wettbewerbs. Beihilfen, welche ein Unternehmen von den Kosten befreien, die es normalerweise im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit zu tragen gehabt hätte, verfälschen grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen (EuGH, Slg. 2000, I-06857 Rn. 30; Slg. 2003, I-13769 Rn. 28 f.; Slg. 2008, I-4777 Rn. 123, jeweils mwN). Der Begriff der Beihilfe umfasst dabei nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (EuGH, Slg. 1996, I-3547 Rn. 58; Slg. 2003, I-13769 Rn. 28 f.; Slg. 2008, I-4777 Rn. 123, jeweils mwN). Eine staatliche Maßnahme stellt daher eine Beihilfe dar, wenn das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (EuGH, Slg. 1996, I-3547 Rn. 60; Slg. 2010, I-7763 Rn. 68), oder wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre (EuGH, Slg. 1996, I-3547 Rn. 62; Slg. 2010, I-7763 Rn. 68). Eine staatliche Beihilfe liegt nicht vor, wenn eine angemessene, gleichwertige und marktübliche Gegenleistung vorliegt.

37

(2) So liegt der Fall hier. Die Netzentgeltreduzierung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV stellt die Gegenleistung für den nachhaltigen und verursachungsgerechten Beitrag des einzelnen Großverbrauchers zu den allgemeinen Netzentgelten dar. Nach der Verordnungsbegründung soll die Berechnungsmethode nach dem physikalischen Pfad gerade den "Leistungs-Gegenleistungs-Effekt" stärker berücksichtigen (vgl. BR-Drucks. 447/13, S. 17). Aufgrund dessen würden auch unter Marktbedingungen die Beiträge der einzelnen Großverbraucher unterschiedlich bewertet.

38

c) Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch das in Nummer 4 der Festlegung angeordnete Anzeigeverfahren zutreffend für rechtmäßig gehalten. Die Bestimmung einer Anzeigefrist für individuelle Netzentgeltvereinbarungen bis zum 30. September des Kalenderjahres, in dem die Vereinbarung erstmals gilt, ist nicht zu beanstanden.

39

aa) Die Festlegung hält sich insoweit im von § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV vorgegebenen Rahmen. Die Vorschrift erlaubt allgemein Festlegungen zur Gewährleistung einer sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Dazu gehören nicht nur Vorgaben zur Konkretisierung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Entgeltbestimmung, sondern auch Regelungen, die das Verfahren betreffen. Durch einheitliche und transparente Verfahrensregelungen wird eine sachgerechte Ermittlung der Netzentgelte gesichert.

40

bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, handelt es sich bei der festgelegten Anzeigefrist nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, sondern (lediglich) um eine behördliche Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VwVfG, die insbesondere den Maßgaben des § 31 Abs. 7 VwVfG unterfällt.

41

(1) Unter materiell-rechtlichen Ausschlussfristen versteht man vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 575). Solche materiell-rechtliche Fristen müssen - weil sie eine den Bürger belastende Regelung darstellen - im gewaltengliedrigen Rechtsstaat unmittelbar von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG); andernfalls sind sie rechtswidrig (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 575).

42

Behördliche Fristen für die verfahrensmäßige Geltendmachung von Ansprüchen ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkung können dagegen nicht nur in Gesetzen oder Verordnungen geregelt werden. Vielmehr sind die Behörden von sich aus berechtigt, aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Rahmen ihrer Verfahrensherrschaft entsprechende Fristen festzulegen (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 575, 576). Von der Zulässigkeit solcher Fristen geht auch das Verwaltungsverfahrensgesetz aus. Es sieht Fristen, die von der Behörde gesetzt werden können, ausdrücklich vor (vgl. § 31 Abs. 2, Abs. 7 VwVfG, der gemäß § 1 VwVfG mangels entgegenstehender Bestimmungen im Energiewirtschaftsgesetz auf das Verwaltungsverfahren vor der Bundesnetzagentur Anwendung findet). Derartige behördliche Fristen unterscheiden sich von den materiell-rechtlichen Ausschlussfristen jedoch dadurch, dass an sie weniger strenge Rechtsfolgen geknüpft werden. So können sie etwa von der Behörde, die sie gesetzt hat, verlängert werden. Das ist auch nach Fristablauf rückwirkend möglich, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehenzulassen (vgl. § 31 Abs. 7 VwVfG).

43

(2) Als materiell-rechtliche Ausschlussfrist wäre die in der angefochtenen Festlegung angeordnete Frist mangels normativer Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. Eine gesetzliche Regelung - wie sie z.B. in § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Satz 1 FFAV vorhanden ist - findet sich im Energiewirtschaftsgesetz nicht. Eine gesetzliche Ermächtigung, eine Anzeigefrist für individuelle Netzentgeltvereinbarungen im Sinne des § 19 Abs. 2 StromNEV als materiell-rechtliche Ausschlussfrist zu gestalten, besteht ebenfalls nicht. Bei der in der Festlegung enthaltenen Frist zur Anzeige für individuelle Netzentgeltvereinbarungen handelt es sich aber nicht um eine solche materiell-rechtliche Ausschlussfrist, sondern um eine behördliche Verfahrensfrist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkungen.

44

Ob eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist vorliegt oder die Behörde lediglich eine Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VwVfG ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkung gesetzt hat, ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln.

45

(a) Für eine bloße Verfahrensfrist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkung spricht bereits der Umstand, dass im Tenor der Festlegung keine Frist bestimmt ist, sondern erst in Abschnitt II 5 der Gründe. Dort wird die Anzeigefrist nicht ausdrücklich als "materielle Ausschlussfrist" bezeichnet, wie dies z.B. in den gesetzlichen Regelungen der § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014 der Fall ist.

46

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Hinweis in dem Unterpunkt "Nachweis- und Begründungspflicht", wonach nach Ablauf der Anzeigefrist eingereichte Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden, so dass die angezeigte Vereinbarung für das Anzeigejahr untersagt werde und frühestens im Folgejahr wieder angezeigt werden könne. Diese Formulierung mag zwar missverständlich sein. Sie besagt aber letztlich für die Abgrenzung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist von einer Verfahrensfrist nichts, weil auch behördliche Verfahrensfristen - was § 31 Abs. 7 VwVfG zeigt - nach ihrem Ablauf zunächst die Berücksichtigung neuen Vorbringens ausschließen, sofern die Frist - was § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG zulässt - nicht rückwirkend verlängert wird. Ein endgültiger Rechtsverlust ist damit also nicht verbunden.

47

(b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt sich auch dem Sinn und Zweck der Anzeigefrist nicht entnehmen, dass es sich dabei um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt.

48

Die Bundesnetzagentur hat die Einführung eines einheitlichen Anzeigeverfahrens in der Festlegung damit begründet, dass dadurch die Ermittlung der § 19 StromNEV-Umlage in angemessener Zeit gewährleistet werde und die Anschlussnetzbetreiber Rechtssicherheit im Hinblick auf ihre Erlössituation erhalten würden. Zur Erreichung dieser Ziele ist zwar eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist ebenfalls - sogar besser - geeignet als eine behördliche Verfahrensfrist. Indes führt auch deren Einführung - was gerade auch die Handhabung der Betroffenen in ihren eigenen Antragsverfahren zeigt - zu einem gleichförmigen und zügigen Verfahren und ist im Hinblick auf den nicht eintretenden materiellen Rechtsverlust für die Betroffenen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorzugswürdig.

49

(c) Schließlich misst die Bundesnetzagentur selbst der Anzeigefrist keine materiell-rechtliche Ausschlusswirkung zu.

50

Zwar ist bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes - hier in Form einer Allgemeinverfügung - in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nicht der innere Wille der Behörde maßgebend, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck kommende, also der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, NJW 2013, 1832 Rn. 10 mwN). In der angefochtenen Festlegung kommt aber - wie oben dargelegt - der Wille der Bundesnetzagentur, mit der Anzeigefrist lediglich eine behördliche Verfahrensfrist einzuführen, noch hinreichend deutlich zum Ausdruck. Diesen Willen hat sie auch in der Verwaltungspraxis umgesetzt, indem sie im Jahr 2014 in begründeten Fällen Fristverlängerungen gewährt hat. Insoweit ist auch zu bedenken, dass eine Behörde grundsätzlich eine wirksame Frist setzen will, damit sie ihre Ziele erreichen kann. Dies ist vorliegend nur mittels einer Verfahrensfrist rechtlich möglich.

51

Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass sich die Bundesnetzagentur in ihren weiteren Informationen zur Handhabung der angefochtenen Festlegung unklar und teilweise auch widersprüchlich geäußert hat. In den mit Stand Juni 2014 im Internet veröffentlichten Informationen "FAQ zur Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV (BK4-13-739) vom 11.12.2013" wird zu allgemeinen Verfahrensfragen ausgeführt, dass eine nicht fristgerechte oder unvollständige Anzeige als unwirksam anzusehen sei und in diesem Falle das individuelle Netzentgelt in dem jeweiligen Kalenderjahr keine Wirkung entfalte. Dies ist im Hinblick auf § 31 Abs. 7 VwVfG in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Demgegenüber hat die Bundesnetzagentur in der "Information zur Anzeigefrist § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV im Jahr 2014" darauf hingewiesen, dass "in begründeten Ausnahmen" eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2014 gewährt werde. Damit hat sie - zunächst für das maßgebliche Jahr 2014, indes insoweit nicht abschließend - hinreichend deutlich nach außen klargestellt, dass es sich bei der Anzeigefrist um eine - verlängerbare - behördliche Verfahrensfrist und nicht um eine materielle Ausschlussfrist handelt. Soweit ein Letztverbraucher im Hinblick auf die fehlerhafte Information von einem Fristverlängerungsantrag abgesehen hätte, wäre dies im Rahmen des § 31 Abs. 7 VwVfG im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen, führt indes nicht zu einer anderen Auslegung der in der Festlegung angeordneten Anzeigefrist.

52

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Anzeigefrist nicht zu unbestimmt.

53

(1) Eine von der Behörde gesetzte Frist muss angemessen und eindeutig sein (vgl. BVerfGE 69, 381, 386; BVerwGE 16, 289, 293). Dies ergibt sich aus dem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Gebot einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung und dem sich ebenfalls daraus ergebenden Grundsatz von Treu und Glauben. Gerade in Fristfragen muss für den Bürger klar erkennbar sein, was er zu tun hat, um einen Rechtsverlust zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 17/06, BGHZ 172, 368 Rn. 36 - Auskunftsverlangen). Unklarheiten bei der Festlegung behördlicher Fristen gehen zu Lasten der Behörde (vgl. BVerfGE 69, 381, 386 f.; BVerwG NVwZ 1994, 575). Eine behördliche Fristbestimmung muss regelmäßig unter Angabe eines kalendermäßig festgelegten Zeitraums oder Datums einen Endzeitpunkt setzen (vgl. BVerwGE 124, 156, 163; BVerwG, NVwZ 1987, 1081).

54

(2) Diesen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit wird die Festlegung gerecht.

55

Die behördliche Fristbestimmung benennt ein kalendermäßig festgelegtes Datum. Soweit die Festlegung die Wahrung der Anzeigefrist an die vollständige Vorlage der Antragsunterlagen knüpft, wird das Erfordernis der Vollständigkeit durch die Aufzählung der erforderlichen Angaben und Unterlagen unter Abschnitt II 6 h der Gründe der Festlegung (S. 53 f.) hinreichend konkretisiert. Jedenfalls bei Vorlage der dort genannten Unterlagen ist in der Regel von deren Vollständigkeit im Sinne der Anzeigefristregelung auszugehen.

56

In der Festlegung werden die maßgeblichen Unterlagen aufgeführt, die zum Nachweis der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV erforderlich sind. Damit wird die Vorgabe in § 19 Abs. 2 Satz 12 StromNEV für den Regelfall konkretisiert, der nur von den "erforderlichen Unterlagen" spricht. Eine weitergehende, abschließende Konkretisierung dieser Vorgabe für jede denkbare Fallkonstellation ist rechtlich nicht geboten. Soweit die Bundesnetzagentur im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen für notwendig erachten sollte, müsste sie dies dem Betroffenen - gegebenenfalls unter Einräumung einer Fristverlängerung nach § 31 Abs. 7 VwVfG - aufgeben oder mit ihm auf andere Weise im Verwaltungsverfahren klären.

III.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG.

Meier-Beck      

        

Raum      

        

Kirchhoff

        

Grüneberg      

        

Bacher      

        

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 650.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz im Stadtgebiet von Hannover, in Teilgebieten von Langenhagen und Laatzen sowie in den Umlandkommunen Ronnenberg, Seelze und Hemmingen. Mit Bescheid vom 30. Mai 2008 erhielt sie eine auf den Daten des Geschäftsjahres 2006 beruhende, bis zum 31. Dezember 2008 geltende Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang gemäß § 23a EnWG. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 setzte die Bundesnetzagentur die einzelnen Erlösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 2012 niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Dabei legte sie für die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Abs. 3 GasNEV hinsichtlich der in Anwendung zu bringenden Preisindizes ihre Festlegung vom 17. Oktober 2007 (BK9-07/602-1) zugrunde. Die von der Betroffenen begehrte Bereinigung des Effizienzwerts nach § 15 Abs. 1 ARegV lehnte die Bundesnetzagentur ab.

2

Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, geltend gemacht, der Effizienzwert sei wegen der in ihrem Netz im Verhältnis zu den Ausspeisepunkten überdurchschnittlich hohen Zahl von Messstellen zu bereinigen. Außerdem sei das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV rechtsfehlerhaft ermittelt worden, weil die in der Festlegung vom 17. Oktober 2007 gebildeten Indexreihen - was das Beschwerdegericht in einem anderen Verfahren erkannt und vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 12. November 2013 (EnVR 33/12, RdE 2014, 113 - Festlegung Tagesneuwerte) bestätigt worden sei - sachfremd seien und die Festlegung damit rechtswidrig sei. Dies sei auch vorliegend zu beachten, auch wenn die Betroffene die von ihr gegen die Festlegung erhobene Beschwerde zurückgenommen habe, so dass die Festlegung ihr gegenüber bestandskräftig geworden sei.

3

Das Beschwerdegericht hat den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und diese verpflichtet, den Festlegungsbeschluss mit der Maßgabe neu zu erlassen, dass die Betroffene eine Bereinigung des Effizienzwerts wegen des Verhältnisses der Anzahl der Messstellen zur Anzahl der Ausspeisepunkte verlangen könne. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg gehabt.

4

Hiergegen richten sich die - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der Bundesnetzagentur.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat Erfolg, während die Rechtsbeschwerde der Betroffenen unbegründet ist.

6

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2013, 484) im Wesentlichen wie folgt begründet:

7

Die Beschwerde habe keinen Erfolg, soweit sich die Betroffene dagegen wende, dass die Bundesnetzagentur die Tagesneuwerte der Altanlagen auf der Grundlage rechtswidriger Preisindizes ermittelt habe. Zwar habe der Beschwerdesenat auf die Beschwerden zahlreicher Netzbetreiber die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 17. Oktober 2007 durch die Beschlüsse vom 6. Juni 2012 aufgehoben. Die Betroffene habe aber ihre Beschwerde gegen die Festlegung zurückgenommen, so dass diese ihr gegenüber bestandskräftig geworden sei.

8

Dagegen könne die Betroffene eine Bereinigung des Effizienzwerts im Hinblick auf das Verhältnis der Anzahl der Messstellen zur Anzahl der Ausspeisepunkte verlangen. Die im Netz der Betroffenen über dem Durchschnitt liegende Anzahl von 2,87 Messstellen pro Ausspeisepunkt stelle eine Besonderheit ihrer Versorgungsaufgabe im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV dar. Dies habe der Bundesgerichtshof zu der vergleichbaren Problematik bei einem Elektrizitätsverteilernetz in Bezug auf die Anzahl der Zählpunkte entschieden und gelte für ein Gasverteilernetz gleichermaßen. Die im Jahr 2013 in Kraft getretene Neuregelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV sei erst für die zweite Regulierungsperiode relevant. Dass die Anzahl der Messstellen pro Ausspeisepunkt im Netz der Betroffenen überdurchschnittlich hoch sei, stehe unabhängig davon fest, ob die durchschnittliche Zahl 1,2 - so die Betroffene - oder 1,51 Messstellen - so die Bundesnetzagentur - betrage.

9

Die Betroffene habe auch dargelegt, dass sich die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten infolge dieser Besonderheit um mehr als drei Prozent erhöhten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei insoweit ein Nachweis der Mehrkosten erforderlich, die gerade dadurch entstünden, dass die Anzahl der Messstellen pro Ausspeisepunkt über dem Durchschnitt liege. Diese Mehrkosten beliefen sich hier auf 2.317.295 €. Die Betroffene habe zutreffend zwischen mengenabhängigen (variablen) und mengenunabhängigen (fixen) Kosten unterschieden und die Mehrkosten ausschließlich auf der Basis der mengenabhängigen Kosten unter Zugrundelegung des konkreten Mengengerüsts berechnet. Den Unterschieden zwischen verschiedenen Zählergruppen habe sie in ausreichender Weise dadurch Rechnung getragen, dass sie ausschließlich die Messstellen der Haushalts- und kleinen Gewerbekunden berücksichtigt habe. Eine darüber hinaus gehende weitere Unterscheidung zwischen den Messstellen in Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern sei - entgegen dem Einwand der Bundesnetzagentur im Hinblick auf angebliche Synergieeffekte - nicht geboten, weil die Betroffene nachvollziehbar dargelegt habe, dass derartige Synergieeffekte wegen des bei ihr überwiegend gebräuchlichen Selbstableseverfahrens nicht in einem relevanten Umfang auftreten würden.

10

Im Hinblick auf die Kosten des Messstellenbetriebs habe die Betroffene zu Recht sämtliche Kapitalkosten, d.h. kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und kalkulatorische Gewerbesteuer, sowie die Personal- und Sachkosten für die eichrechtliche Abnahmeprüfung, Lagerhaltung, Stichprobenprüfung, Einbau und Wechsel nach Ablauf der Betriebsdauer, Betrieb und Wartung als mengenabhängig bewertet, weil diese Kostenpositionen erkennbar stückbezogen anfallen würden. Ebenfalls zutreffend habe sie Personal- und Sachkosten für Anlageplanung, Geräteausfall, Beschaffung, Umsetzung bzw. Einhaltung der Vorgaben des gesetzlichen Messwesens, Grundsatz- und Bedarfsplanung, Berichtswesen sowie diesen Prozessen zugeordnete Verwaltungsgemeinkosten als fixe Kosten eingeordnet und bei der Ermittlung der Mehrkosten außer Betracht gelassen. Entsprechendes gelte hinsichtlich der auf die Messdienstleistungen (Messung) entfallenden Kosten und deren Unterscheidung nach variablen und fixen Kostenbestandteilen. Entgegen dem Einwand der Bundesnetzagentur habe die Betroffene insbesondere auch nicht die Kosten der Ausstattung, bei denen es sich um Verwaltungsgemeinkosten handele, in die Mehrkostenermittlung (anteilig) einbezogen, sondern diese als fixe Kosten eingeordnet.

11

Die konkrete Berechnung der Mehrkosten auf Basis des variablen Kostenanteils sei nicht zu beanstanden. Die Betroffene habe in einem ersten Schritt die tatsächliche Höhe der variablen Kostenanteile - bezogen auf die Messstellen der Haushalts- und kleinen Gewerbekunden - sowohl nach absoluten Beträgen als auch pro Zählpunkt ermittelt. In einem zweiten Schritt habe sie ausgehend von den variablen Gesamtkosten je Messstelle die sich aus der Anzahl von 2,87 Messstellen pro Ausspeisepunkt ergebenden konkreten Mehrkosten ermittelt, indem sie zunächst die variablen Kosten für die durchschnittlich anzutreffenden 1,2 Messstellen und sodann die Kosten für 2,87 Messstellen pro Ausspeisepunkt errechnet habe. Die Differenzwerte habe die Betroffene schließlich mit der Anzahl der Ausspeisepunkte multipliziert und dadurch methodisch wie inhaltlich korrekt den Schwellenwert übersteigende Mehrkosten in Höhe von 2.317.295 € identifiziert. Insoweit habe die Betroffene den von ihr angegebenen Durchschnittswert von 1,2 Messstellen zugrundelegen dürfen; soweit die Bundesnetzagentur erstmals in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Begründung vorgetragen habe, der Durchschnittswert betrage 1,51, stelle dies lediglich ein nicht substantiiertes Bestreiten des Vorbringens der Betroffenen dar und sei daher unerheblich.

12

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.

13

a) Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat keinen Erfolg.

14

Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Bundesnetz-agentur bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Abs. 3 GasNEV die in der Festlegung vom 17. Oktober 2007 (BK9-07/602-1) bestimmten Preisindizes zugrunde legen durfte. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht die Festlegung auf die Beschwerden anderer Netzbetreiber unter anderem durch Beschluss vom 6. Juni 2012 (VI-3 Kart 269/07, juris) aufgehoben hat und die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde vor dem erkennenden Senat ohne Erfolg geblieben ist (Senatsbeschluss vom 12. November 2013 - EnVR 33/12, RdE 2014, 113 - Festlegung Tagesneuwerte). Entscheidend ist vielmehr, dass die Festlegung gegenüber der Betroffenen bestandskräftig geworden ist.

15

aa) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kann sich die Betroffene nicht auf die Rechtsprechung des Senats berufen, wonach das Ergebnis der nach § 6 Abs. 2 ARegV maßgeblichen Kostenprüfung bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Festlegung der Erlösobergrenzen zu korrigieren ist, soweit es mit der hierzu in der Zwischenzeit ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht (vgl. nur Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 9 ff. - EnBW Regional AG; Beschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, N&R 2013, 89 Rn. 16 - E.ON Hanse AG).

16

Die Anpassung an später ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung soll verhindern, dass eine rechtswidrige Regulierungspraxis bei der Umstellung der Netzentgeltregulierung auf die Methode der Anreizregulierung fortgeschrieben wird. Danach ist eine Anpassung geboten, wenn eine gerichtliche Entscheidung, zu der das Ergebnis der Kostenprüfung in Widerspruch steht, erst nach der Festlegung der Erlösobergrenzen ergangen ist oder wenn sich erst im Verfahren zur Überprüfung dieser Festlegung ergibt, dass die der Kostenprüfung zugrunde liegende Regulierungspraxis rechtswidrig war. Entscheidende Voraussetzung ist stets, dass sich eine der Kostenprüfung zugrunde liegende Rechtsauffassung als unzutreffend erweist (Senatsbeschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, N&R 2013, 89 Rn. 18 - E.ON Hanse AG).

17

Darum geht es vorliegend nicht. Die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 17. Oktober 2007 hinsichtlich der zur Ermittlung der Tagesneuwerte gemäß § 6 Abs. 3 GasNEV a.F. in Anwendung zu bringenden Preisindizes galt nicht nur für die Genehmigungsverfahren nach § 23a EnWG, sondern unmittelbar auch für die Verfahren im Rahmen der Anreizregulierung, die - wie hier - das in 2006 abgelaufene oder ein früheres Geschäftsjahr zur Grundlage haben. Damit kommt es allein darauf an, ob die Bundesnetzagentur der Betroffenen die Bestandskraft der Festlegung entgegenhalten kann.

18

bb) Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Bundesnetzagentur gegenüber der Betroffenen auf die Bestandskraft der Festlegung berufen kann.

19

(1) Bei Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG, § 30 GasNEV handelt es sich um Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2008 - KVR 28/07, RdE 2008, 362 Rn. 8 ff. - EDIFACT). Der Gegenstand und die rechtliche Tragweite der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes lassen sich nicht einheitlich für alle Rechtsgebiete und für alle Arten von Verwaltungsakten beurteilen (vgl. BVerfGE 2, 380, 393; BVerwGE 4, 250, 252 f.; 19, 153, 154; 25, 241, 242; 48, 271, 278 f.). Die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes steht indes, wenn nicht inzwischen eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, regelmäßig einem Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung entgegen (vgl. nur BVerwGE 19, 153, 154 f.; 24, 115, 116 f.; BVerwG, DVBl. 1960, 728 f.). Damit haben Gerichte und Behörden die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung grundsätzlich ohne eigenständige Überprüfung als verbindlich zu beachten (BGH, Urteile vom 4. Februar 2002 - XII ZR 301/01, BGHZ 158, 19, 22 und vom 14. Januar 2010 - IX ZR 50/07, NVwZ-RR 2010, 372 Rn. 7; BVerwG, NVwZ 1987, 496; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 43 Rn. 18 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 43 Rn. 137 ff.; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 4. Aufl., § 17 GVG Rn. 13). Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beschränkt sich die Verbindlichkeit von Verwaltungsakten gegenüber anderen Behörden und Gerichten allerdings auf die sogenannte Tatbestandswirkung. Diese hat regelmäßig nur zum Inhalt, dass der Verwaltungsakt und die durch ihn für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG, NVwZ 1987, 496). Die in einem Verwaltungsakt getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die ihm zugrundeliegenden rechtlichen Erwägungen sind für einen anderen als den durch den Verwaltungsakt "geregelten" Rechtsbereich aber ausnahmsweise dann verbindlich, wenn eine derartige über die Tatbestandswirkung hinausgehende "Feststellungswirkung" gesetzlich angeordnet ist (vgl. BVerwGE 15, 332, 334 f.; 21, 33, 34 f.; BVerwG NVwZ 1987, 496, 497 mwN), und zwar solange und soweit der Verwaltungsakt, dessen Entscheidungssatz die Feststellung ist, nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 2 VwGO entsprechend; vgl. BVerwG, RdL 1997, 278, 279). So liegt der Fall hier.

20

Nach § 29 Abs. 1 EnWG trifft die Regulierungsbehörde Entscheidungen über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern. Die Festlegung hat damit die Funktion, eine Regelung mit Verbindlichkeit gegenüber einem durch allgemeine Merkmale bestimmten Personenkreis zu treffen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2008 - KVR 28/07, RdE 2008, 362 Rn. 11 - EDIFACT). Damit trifft eine Festlegung, wenn sie unanfechtbar geworden ist, für den von ihr geregelten Gegenstand in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine abschließende Entscheidung, die für das nachfolgende Genehmigungsverfahren bindend ist. Soweit der Genehmigungsbescheid den Inhalt der Festlegung wiedergibt, ist dies nur als "redaktionelle Übernahme" - ohne eigene Regelung - der bereits getroffenen Entscheidung anzusehen, ohne dass eine - erneute - Befugnis zur Prüfung der in der Festlegung getroffenen Regelung eröffnet wäre (vgl. BVerwGE 68, 241, 243; 70, 365, 372 f.). Ein solches gestuftes Verfahren soll den Betroffenen Sicherheit in der Weise verschaffen, dass im Umfang der jeweiligen Festlegungen und Genehmigungen endgültig entschieden wird und dass die zu seinen Gunsten entstandene Bindungswirkung nur durch Widerruf oder Rücknahme aufgehoben werden kann (vgl. BVerwGE 92, 185, 191).

21

Dies gilt auch für die - mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene - Festlegung vom 17. Oktober 2007. Diese bestimmte für alle Entgeltgenehmigungsverfahren nach § 23a EnWG und die Verfahren im Rahmen der Anreizregulierung die zur Ermittlung der Tagesneuwerte gemäß § 6 Abs. 3 GasNEV anwendbaren Preisindizes ersichtlich abschließend und sollte im Falle ihrer Unanfechtbarkeit - verbindliche - Grundlage für das anschließende (weitere) Genehmigungsverfahren sein; eine - erneute oder erstmalige - streitige Auseinandersetzung über die rechtliche Zulässigkeit der Festlegung sollte nicht mehr stattfinden. Der Regelungsgehalt der Festlegung vom 17. Oktober 2007 erschöpft sich nicht in einer reinen Förderung des Verfahrens zur Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG bzw. zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 ARegV, sondern entfaltet bereits darüber hinausgehende Bindungswirkungen. Das Gesetz folgt insofern nicht dem Modell der Rechtsschutzkonzentration, wie es etwa § 44a Satz 1 VwGO zugrunde liegt, sondern dem Modell des gestuften Verfahrens, in welchem das zu bewältigende Gesamtproblem phasenweise abgearbeitet und konkretisiert wird, wobei die jeweils vorangegangenen Stufen das sachliche Fundament für die nachfolgenden Verfahrensschritte bilden. Im Wesen eines derart gestuften Verfahrens liegt es, dass die einzelnen Entscheidungen der selbstständigen Bestandskraft fähig sind und daher für sich genommen der Anfechtung unterliegen (vgl. BVerwGE 134, 368 Rn. 25).

22

Die selbstständige Anfechtbarkeit der Festlegung führt nicht zu Ergebnissen, die mit Zweck und Systematik der Entgeltgenehmigungsverfahren bzw. der Anreizregulierung unvereinbar wären. Die Erhebung von Rechtsbehelfen auf einer vorangegangenen Verfahrensstufe zwingt die Regulierungsbehörde nicht dazu, das weitere Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rechtsmittel auszusetzen. Da eine Beschlusskammerentscheidung unbeschadet einer etwaigen Anfechtung mit ihrer Bekanntgabe wirksam (§ 43 Abs. 1 VwVfG) und sofort vollziehbar (§ 76 Abs. 1 EnWG) ist, kann dem weiteren Verfahren trotz der Einlegung des Rechtsmittels Fortgang gegeben werden, sofern nicht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet wird. Zwar handelt die Regulierungsbehörde in solchen Fällen auf eigenes Risiko. Doch dies unterscheidet das Modell des gestuften Verfahrens nicht von dem Modell der Rechtsschutzkonzentration nach § 44a Satz 1 VwGO, denn auch und gerade unter dieser Prämisse müsste die Regulierungsbehörde damit rechnen, dass ein auf einer früheren Stufe unterlaufener ergebnisrelevanter Rechtsfehler erst nachträglich rechtskräftig festgestellt wird (vgl. BVerwGE 134, 368 Rn. 26). Auch sonst sind durchgreifende Bedenken gegen die Anerkennung eines gestuften Rechtsschutzes nicht erkennbar. So steht dem Nachteil potentiell gehäufter Rechtsmittel (schon) auf den ersten Verfahrensstufen der Vorteil gegenüber, der mit dem Abschichtungseffekt bestandskräftiger Zwischenentscheidungen verbunden ist. Zudem kann die Regulierungsbehörde gegebenenfalls durch zweckmäßige Zusammenfassung mehrerer Beschlusskammerentscheidungen in eine bzw. deren Aufteilung auf mehrere Allgemeinverfügungen die Rahmenbedingungen, unter denen Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann, gegenständlich und zeitlich in gewissem Umfang selbst steuern (vgl. BVerwGE 134, 368 Rn. 27).

23

(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde muss sich die Betroffene die Bestandskraft der Festlegung entgegenhalten lassen. Durch die Rücknahme der von ihr gegen die Festlegung eingelegten Beschwerde hat sie diese unanfechtbar werden lassen. Auf den Umstand, dass das Beschwerdegericht die Festlegung auf die Beschwerden anderer Netzbetreiber unter anderem durch Beschluss vom 6. Juni 2012 (VI-3 Kart 269/07, juris) aufgehoben hat und die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde vor dem erkennenden Senat ohne Erfolg geblieben ist (Senatsbeschluss vom 12. November 2013 - EnVR 33/12, RdE 2014, 113 - Festlegung Tagesneuwerte), kann sich die Betroffene nicht berufen, weil die Festlegung insoweit in persönlicher Hinsicht teilbar ist.

24

(a) Nach § 83 Abs. 2 Satz 1 EnWG hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung der Regulierungsbehörde auf, wenn es sie für unzulässig oder unbegründet hält. Dies bedeutet aber nicht, dass die Aufhebung einer Festlegung auch gegenüber anderen Betroffenen Wirkung entfaltet und diese faktisch Nutznießer der erstrittenen Entscheidung sind.

25

Nach allgemeinen Grundsätzen darf ein Gericht einen Verwaltungsakt, der gegenüber einer Vielzahl von Personen wirkt, auf die erfolgreiche Anfechtungsklage oder Beschwerde eines Betroffenen nur aufheben, soweit er zwischen den Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens wirkt (vgl. nur BVerwGE 148, 48 Rn. 66). Insoweit bestehen bei der Anfechtung einer Allgemeinverfügung keine Besonderheiten. Soweit dies für das allgemeine Verwaltungsrecht vor allem mit dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet wird, wonach das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid aufhebt, "soweit" der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG aaO), kann für das energiewirtschaftsrechtliche Verfahren nichts anderes gelten. § 83 Abs. 2 Satz 1 EnWG enthält zwar keine dem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gleichlautende Formulierung, sondern stellt lediglich auf die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der angefochtenen Entscheidung ab. Dieser an § 71 GWB angelehnten Vorschrift (vgl. BT-Drucks. 15/3917, S. 72) kommt indes insoweit kein anderer Regelungsgehalt zu, als auch sie das Vorliegen einer materiellen Beschwer und die Verletzung eigener Rechte voraussetzt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Juli 1976 - KVR 4/75, BGHZ 67, 104, 110 f. - Vitamin B 12, vom 10. April 1984 - KVR 8/83, WuW/E 2077, 2079 - Coop Supermagazin und vom 28. Juni 2005 - KVR 27/04, BGHZ 163, 296, 301 - Arealnetz).

26

Voraussetzung einer subjektiv beschränkten Aufhebung ist allerdings, dass der Verwaltungsakt in persönlicher Hinsicht teilbar ist. Soweit sich aus dem jeweiligen Fachrecht nichts Abweichendes ergibt, kommt es dabei darauf an, ob der Verwaltungsakt von allen Adressaten nur einheitlich befolgt werden kann oder nicht (vgl. BVerwGE 148, 48 Rn. 66; Hanebeck in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., § 83 Rn. 9 unter Hinweis auf § 44 Abs. 4 VwVfG analog; siehe auch Senat, Beschluss vom 3. Juli 1976 - KVR 4/75, BGHZ 67, 104, 110 f. - Vitamin B 12). Unteilbar sind grundsätzlich solche Allgemeinverfügungen, deren Regelungen und Regelungsbestandteile einen untrennbaren Zusammenhang bilden, so dass nicht einzelne Elemente von ihnen isoliert angefochten werden können.

27

(b) Nach diesen Maßgaben ist die Festlegung vom 17. Oktober 2007 teilbar und setzt keine einheitliche Befolgung durch alle Adressaten voraus. Weder aus den im Energiewirtschaftsgesetz geregelten Wirkungen der Festlegung (aa) noch aus Sinn und Zweck der Entgeltregulierung (bb) oder allgemeinen Rechtsschutzgesichtspunkten (cc) lassen sich substantielle Einwände gegen eine subjektiv beschränkte Aufhebungsentscheidung ableiten.

28

(aa) Für eine Unteilbarkeit der Festlegung könnte zwar sprechen, dass die Bundesnetzagentur diese einheitlich erlassen hat und die Festlegung im Ausgangspunkt eine gleichmäßige Behandlung aller Netzbetreiber gewährleisten soll. Dies zwingt jedoch nicht dazu, dass die Aufhebung der Festlegung im Verhältnis zu einem oder mehreren Netzbetreibern auch anderen Netzbetreibern, die die Festlegung nicht angefochten haben, zugutekommen muss. Gegenüber Netzbetreibern, die nicht nur die Festlegung, sondern auch die Entgeltgenehmigung bzw. die Bestimmung der Erlösobergrenzen haben bestandskräftig werden lassen, kommt dies ohnehin nicht mehr in Betracht. Für einen Netzbetreiber, der lediglich den Bescheid über die Bestimmung der Erlösobergrenzen angefochten hat, kann nichts anderes gelten. Für eine Teilbarkeit der Festlegung spricht bereits der Wortlaut des § 29 Abs. 1 EnWG, wonach Festlegungen gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern erlassen werden können. Die Bundesnetzagentur wäre danach nicht gehindert gewesen, die Festlegung vom 17. Oktober 2007 nicht in Form einer Allgemeinverfügung, sondern jeweils als individuellen, wenn auch inhaltsgleichen Verwaltungsakt gegenüber jedem einzelnen Netzbetreiber zu erlassen. In einem solchen Fall hätte die Aufhebung der Festlegung in einem Individualverhältnis von vornherein keine "inter-omnes"-Wirkung. Dass die Festlegung in Folge der gerichtlichen Entscheidung in diesem Fall nur in Bezug auf einzelne Netzbetreiber keine Wirkung hat, so dass die Tagesneuwerte auf andere Weise zu berechnen sind, während es im Übrigen bei der Wirkung der bestandskräftigen Bestimmung der Erlösobergrenzen verbleibt, stößt nicht auf systematische Bedenken. Diese Rechtsfolge kann sich auch ergeben, wenn ein einzelner Netzbetreiber den Bescheid über die Bestimmung der Erlösobergrenzen aus Gründen, die außerhalb der Festlegung liegen, angreift und vor Gericht Recht bekommt, während andere Netzbetreiber, bei denen diese Gründe ebenfalls vorgelegen haben, die Bescheide unangefochten lassen.

29

(bb) Aus Sinn und Zweck der Anreizregulierung lassen sich ebenfalls keine zwingenden Einwände gegen die Annahme herleiten, dass die Festlegung vom 17. Oktober 2007 aus personell abgrenzbaren Teilen besteht mit der Folge, dass eine auf das Rechtsverhältnis zwischen den jeweiligen Verfahrensbeteiligten beschränkte Aufhebung möglich ist.

30

Die Anreizregulierung dient der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen (§ 1 Abs. 2 EnWG). Zugleich wird damit eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas bezweckt (§ 1 Abs. 1 EnWG). Diese Ziele werden im Falle einer Teilbarkeit der Festlegung nicht verletzt.

31

In Bezug auf den überwiegenden Teil der genannten Regulierungsziele sind die nachteiligen Auswirkungen im Fall einer auf das Rechtsverhältnis zwischen den jeweiligen Verfahrensbeteiligten beschränkten gerichtlichen Aufhebung der Festlegung allenfalls sehr begrenzt. Denn dies hat lediglich zur Folge, dass die Tagesneuwerte gemäß § 6 Abs. 3 GasNEV nicht nach den in der Festlegung bestimmten Preisindizes berechnet werden, sondern zunächst andere Preisindizes entwickelt werden müssen. Ob und mit welchen Auswirkungen für die Bestimmung der Erlösobergrenzen sich dies zugunsten des beteiligten Netzbetreibers oder womöglich sogar zu seinen Lasten auswirkt, ist derzeit nicht absehbar. Die Nutzer- und Verbraucherinteressen sind nur dann mittelbar nachteilig betroffen, wenn die Neubestimmung der Preisindizes zu einer Erhöhung der Erlösobergrenzen führt. Dies ist indes von der Betroffenen nicht behauptet worden. Zudem ist dies keine Folge, deren Eintritt durch die Annahme einer subjektiven Unteilbarkeit der Festlegung unbedingt verhindert werden müsste.

32

Lediglich das in § 1 Abs. 2 EnWG genannte Regulierungsziel der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas könnte bei einer auf die klagenden Netzbetreiber beschränkten Aufhebung der Festlegung in relevanter Weise nachteilig berührt sein, wenn durch die fehlerhafte Bestimmung der Preisindizes in der Festlegung nachfolgend zu Lasten der Betroffenen die Erlösobergrenzen zu niedrig bestimmt würden. Derartige Rechtsfolgen, die wegen der am 22. August 2013 in Kraft getretenen Neuregelung der § 6a GasNEV, § 6a StromNEV zudem auf die erste Regulierungsperiode beschränkt wären, schließt das Energiewirtschaftsgesetz - wie bereits dargelegt - nicht aus. Die Bestimmung von Erlösobergrenzen nach unterschiedlichen Kriterien ist zwar nicht wünschenswert und vom Gesetz- und Verordnungsgeber im Ausgangspunkt auch nicht gewollt. Beruht eine unterschiedliche Behandlung - wie hier - lediglich auf den rechtlichen Wirkungen der im Verhältnis zu denjenigen Adressaten, die von der Einlegung eines Rechtsmittels abgesehen haben, eingetretenen Bestandskraft eines Verwaltungsakts, ist eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung gegeben (vgl. BVerwGE 148, 48 Rn. 72).

33

Den nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Fall einer auf das Rechtsverhältnis zwischen den jeweiligen Verfahrensbeteiligten beschränkten gerichtlichen Aufhebung der Festlegung stehen zudem anders geartete Nachteile für den Wettbewerb im umgekehrten Fall einer uneingeschränkten Aufhebung gegenüber. Das Regulierungsziel der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs beinhaltet nämlich, dass die Marktteilnehmer eine hinreichend verlässliche Kalkulations- und Planungsgrundlage für ihre Investitionsentscheidungen haben (vgl. BVerwGE 148, 48 Rn. 73 mwN). Sinn und Zweck der Entgeltregulierung erfordern es, dass die Netzbetreiber während der Geltungsdauer einer Festlegung auf deren Bestand vertrauen können. Dieser Vertrauensschutz wäre beeinträchtigt, wenn die Aufhebung der Festlegung durch das Gericht, die zu einer erneuten Entscheidung der Bundesnetzagentur und damit bei Vorliegen neuer Erkenntnisse möglicher-weise auch zur Bestimmung niedrigerer Erlösobergrenzen führen kann, auch im Verhältnis zwischen denjenigen Netzbetreibern wirken würde, die kein Rechtsmittel eingelegt haben und die Festlegung damit bestandskräftig haben werden lassen.

34

Bei dieser Ausgangslage trägt es der gesetzlichen Konzeption der Entgeltregulierung Rechnung, wenn die Beurteilung, welche der aufgezeigten Nachteile für das Regulierungsziel der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs eher hingenommen werden können, im jeweiligen Einzelfall von der Regulierungsbehörde vorgenommen wird. Es erscheint daher sachgerecht, im Fall der gerichtlichen Aufhebung zunächst vom Fortbestand der Festlegung im Verhältnis zwischen der Regulierungsbehörde und denjenigen Netzbetreibern auszugehen, die die Festlegung nicht angefochten haben. Damit bleibt letztlich der Bundesnetzagentur die in ihrem pflichtgemäßen Ermessen stehende Entscheidung überlassen, ob die rechtswidrige, im Verhältnis zu den nicht an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Unternehmen aber weiterhin bestandskräftige Festlegung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zumindest mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ist (vgl. BVerwGE 148, 48 Rn. 74).

35

(cc) Durchgreifende Einwände gegen die subjektive Teilbarkeit der Festlegung und die hieraus in der vorliegenden prozessualen Konstellation der Beschwerde gegen die Bestimmung der Erlösobergrenzen folgende Beschränkung der gerichtlichen Aufhebung auf das Rechtsverhältnis zwischen den jeweiligen Verfahrensbeteiligten ergeben sich auch nicht unter Rechtsschutzgesichtspunkten. Die unterschiedliche Behandlung von Netzbetreibern ist eine rechtlich zwingende Folge der jeweils unterschiedlichen Streitgegenstände. Die Betroffene hatte die Möglichkeit, gegen die Festlegung Beschwerde einzulegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich selbst dieses Rechtsschutzes begeben.

36

b) Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat dagegen Erfolg.

37

aa) Das Beschwerdegericht hat allerdings im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass im Hinblick auf die Anzahl der Messstellen pro Ausspeisepunkt eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV vorliegt.

38

Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zur Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV in der hier maßgeblichen, bis 21. August 2013 geltenden Fassung - die seit 22. August geltende neue Fassung (BGBl. I 2013, S. 3250) findet erst ab der zweiten Regulierungsperiode Anwendung (BR-Drucks. 447/13 (Beschluss), S. 31) - alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur GmbH, vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 112 - Stadtwerke Konstanz GmbH und vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12 Rn. 44).

39

Der Senat hat bereits entschieden, dass eine über dem Durchschnitt der Netzbetreiber von Elektrizitätsverteilernetzen liegende Anzahl von Zählpunkten eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV relevante Besonderheit darstellen kann. Dies hat er damit begründet, dass die Anzahl von Zählpunkten ähnlich wie die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ARegV ausdrücklich genannte Anzahl der Anschlusspunkte in der Regel durch Kundenanforderungen vorgegeben und vom Netzbetreiber allenfalls in begrenztem Umfang beeinflussbar ist (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 70 ff. - SWM Infrastruktur GmbH).

40

Für die Anzahl der Messstellen eines Gasverteilernetzes gilt dies gleichermaßen (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 114 - Stadtwerke Konstanz GmbH). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass die Anzahl der Messstellen und deren Verhältnis zur Anzahl der Ausspeisepunkte bei der Entwicklung des Modells für den Effizienzvergleich als nicht signifikant eingestuft worden ist, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

41

Die Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 ARegV dient gerade dazu, Umständen Rechnung zu tragen, die in die Berechnung des Effizienzwerts nicht eingeflossen sind. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV setzt eine Bereinigung unter anderem voraus, dass die Besonderheiten im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Abs. 3 und 4 ARegV nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Angesichts dessen darf eine Bereinigung des Effizienzwerts nicht deshalb abgelehnt werden, weil dem in Rede stehenden Umstand bei der dem Effizienzvergleich zugrundeliegenden generalisierenden Betrachtung keine signifikante Bedeutung zukommt (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12, juris Rn. 51).

42

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ergibt sich aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV normierten Tatbestandsmerkmal einer nicht hinreichenden Berücksichtigung der Besonderheit im Effizienzvergleich nichts anderes. Die Bedeutung dieses Kriteriums erschöpft sich nach der Rechtsprechung des Senats darin, dass es sich bei der von dem Netzbetreiber geltend gemachten Besonderheit der Versorgungsaufgabe um eine solche - untypische - Besonderheit handeln muss, die in den für den Effizienzvergleich herangezogenen Vergleichsparametern nicht berücksichtigt wird (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 62 - SWM Infrastruktur GmbH). Dies ist im Hinblick auf die Anzahl der Messstellen und deren Verhältnis zur Anzahl der Ausspeisepunkte - was auch die Bundesnetzagentur nicht in Abrede stellt - der Fall.

43

bb) Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat aber Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Beschwerdegerichts wendet, die Betroffene habe hinreichend nachgewiesen, dass die überdurchschnittliche Anzahl von Messstelleneinrichtungen pro Ausspeisepunkte die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten um mindestens drei Prozent (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV in der bis 21. August 2013 geltenden Fassung) erhöht.

44

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats können Mehrkosten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie durch die in Rede stehende Besonderheit der Versorgungsaufgabe verursacht werden. Besteht die Besonderheit darin, dass eine mit hohen Kosten verbundene Leistung überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss, genügt es deshalb nicht, die Mehrkosten allein anhand der Zahl der Leistungseinheiten und der für eine Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten zu berechnen. Vielmehr ist darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, in welchem Umfang die Kosten für diese Leistung - hier die Einrichtung und der Betrieb von Messstellen - gerade dadurch angestiegen sind, dass ihr Anteil an den insgesamt erbrachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 76 f. - SWM Infrastruktur GmbH und vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12 Rn. 57). Erforderlich ist ein Nachweis der Mehrkosten, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl der Messstellen pro Ausspeisepunkt über dem Durchschnitt liegt. Maßgeblich ist insoweit die Kostensituation des betroffenen Netzbetreibers (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 86/10, ZNER 2012, 609 Rn. 30).

45

(2) Von diesen Maßgaben ist das Beschwerdegericht im Kern ausgegangen. Seine Entscheidung kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt überprüft werden. Lediglich wenn die ihr zugrunde liegende Würdigung unvollständig oder widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, darf das Rechtsbeschwerdegericht eine solche Wertung beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - EnVR 33/12, RdE 2014, 113 Rn. 25 mwN - Festlegung Tagesneuwerte). Dies ist hier der Fall.

46

(a) Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass das Vorbringen der Betroffenen zum Nachweis der in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV normierten Voraussetzungen den Anforderungen der Senatsrechtsprechung genügt.

47

Die Betroffene hat nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts die Mehrkosten auf Basis des variablen Kostenanteils berechnet, indem sie in einem ersten Schritt die tatsächliche Höhe der variablen Kostenanteile pro Zählpunkt ermittelt und sodann in einem zweiten Schritt daraus durch schlichte Multiplikation die Differenz zwischen den Kosten für 2,87 Zählpunkte pro Ausspeisepunkt und 1,2 Zählpunkten pro Ausspeisepunkt gebildet hat; diese Differenz (Mehrkosten pro Ausspeisepunkt) hat sie schließlich mit der Anzahl der Ausspeisepunkte multipliziert. Diese - auf einer pauschalen Grundlage beruhende und diesen Ansatz nicht verlassende - Berechnung eines anhand der variablen Kosten ermittelten Durchschnittswerts genügt zum Nachweis der in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV normierten Voraussetzungen nicht. Die Betroffene hätte vielmehr darlegen und unter Beweis stellen müssen, in welchem Umfang die Kosten für die Messstellen gerade dadurch angestiegen sind, dass pro Ausspeisepunkt mehr Messstellen vorhanden sind, als dies dem Durchschnitt entspricht. Der Ansatz der genehmigten Preise ist dafür selbst dann ungeeignet, wenn diese die durchschnittlichen Kosten einer Messstelle widerspiegeln. Aus dieser Berechnungsweise ergibt sich nämlich nicht, ob die Kosten einer Messstelle an einem Ausspeisepunkt, dem weitere Messstellen zugeordnet sind, diesen durchschnittlichen Kosten entsprechen oder ob sie - zum Beispiel im Hinblick auf die mit der Zuordnung zu einem gemeinsamen Ausspeisepunkt zu erwartende räumliche Nähe der Messstellen oder wegen anderer Besonderheiten - deutlich geringer sind. Erforderlich wäre ein Nachweis der Mehrkosten, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl von Messstellen pro Ausspeisepunkt über dem Durchschnitt liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 77 - SWM Infrastruktur GmbH und EnVR 86/10, ZNER 2012, 609 Rn. 25). Dies hätte etwa dadurch geschehen können, dass die Kosten für Messstellen an Ausspeisepunkten, denen keine weiteren Messstellen zugeordnet sind, den Kosten für Messstellen an den sonstigen Ausspeisepunkten gegenübergestellt werden.

48

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ergeben sich daraus - auch im Hinblick auf die Anzahl von über 200.000 Messstellen - keine unzumutbaren Anforderungen an die Darlegungslast des Netzbetreibers. Der Nachweis einer relevanten Kostensteigerung obliegt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV dem Netzbetreiber. Er trägt deshalb das Risiko der Nichterweislichkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 86/10, ZNER 2012, 609 Rn. 31). Der Aufwand, der mit dem Nachweis der Mehrkosten verbunden ist, kann im Grundsatz nicht zu einer Herabsetzung der Anforderungen an diesen Nachweis führen.

49

(b) Entgegen der Rechtsbeschwerde ist es dagegen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht für die anteilige Berechnung der Kapitalkosten des Messstellenbetriebs auf die Wiederbeschaffungswerte aller Messgeräte abgestellt hat. Insoweit ist zwar zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Berechnung der Mehrkosten im Hinblick auf die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanlagen nach den Maßgaben des § 6 Abs. 2 GasNEV auf Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erfolgen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12, Rn. 61). Dies gilt indes nur für die Berechnung der Mehrkosten als solche. Steht wie hier nur der Anteil der Kapitalkosten des Messstellenbetriebs an den gesamten Kapitalkosten in Rede, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn dieser Anteil auf einem anderen Weg ermittelt wird. Dass dies hier nicht sachgerecht gewesen ist und zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.

50

(c) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts wendet, es sei - insoweit dem Vorbingen der Betroffenen folgend - von einem Durchschnittswert von 1,2 Messstellen pro Ausspeisepunkt auszugehen, während die erstmals in dem letzten Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erhobene Behauptung der Bundesnetzagentur, der Durchschnittswert liege tatsächlich bei 1,51, als unsubstantiiertes Bestreiten des Vorbingens der Betroffenen anzusehen sei, bedarf es keiner Entscheidung, ob das Beschwerdegericht damit gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 82 Abs. 1 EnWG, gegen die Erörterungspflicht nach § 82 Abs. 2 EnWG oder gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen hat. Das Beschwerdegericht wird sich in der neuen Verhandlung mit dem gegebenenfalls noch zu vertiefenden Vorbringen der Bundesnetzagentur erneut auseinandersetzen müssen.

51

(d) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Beschwerdegericht habe nicht ohne weitere Untersuchungen von dem Vortrag der Betroffenen ausgehen dürfen, dass keine Synergieeffekte bei mehreren Messstellen pro Ausspeisepunkt entstünden. Das Beschwerdegericht hat seine Feststellung, die sich allerdings lediglich auf die Messstellenablesung bezieht, im Rahmen der freien Würdigung der ihm vorliegenden Beweise getroffen. Damit berührt die Rüge den Kernbereich der tatrichterlichen Würdigung, die in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt überprüft werden kann. Diese Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsbeschwerde verweist insbesondere auf kein Vorbringen der Bundesnetzagentur in der Tatsacheninstanz, das vom Beschwerdegericht übergangen worden ist. Vielmehr hat die Bundesnetzagentur zu den Synergieeffekten nur allgemeine Angaben zur Gesamtheit der von ihr untersuchten Netze vorgetragen, die die Feststellungen des Beschwerdegerichts zu dem konkreten Netz der Betroffenen nicht in Frage stellen können und einen Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung nicht aufzuzeigen vermögen.

52

(e) Schließlich ist auch die Feststellung des Beschwerdegerichts, der Mehrkostennachweis beziehe Verwaltungsgemeinkosten, soweit sie die "Ausstattung" beträfen, nicht mit ein, nicht zu beanstanden. Soweit die Rechtsbeschwerde insoweit rügt, dies entspreche nicht dem Vortrag der Betroffenen, trifft dies nicht zu. In dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Schriftsatz der Betroffenen vom 3. Mai 2013 wird dargelegt, dass "die Abschreibungen für Büro- und Geschäftsausstattung" als fixe Kostenbestandteile bewertet worden und somit nicht in die Mehrkostenberechnung eingeflossen sind. Soweit die Betroffene andere Verwaltungsgemeinkosten anteilig variablen Kostenbestandteilen zugeordnet hat, betrifft dies nach dem Inhalt des Schriftsatzes der Betroffenen vom 3. Mai 2013 nicht die Abschreibungen für Büro- und Geschäftsausstattung.

III.

53

Die Sache ist demnach an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen ist. Das Beschwerdegericht wird der Betroffenen Gelegenheit geben müssen, ihr Vorbringen zu den Mehrkosten zu ergänzen.

Limperg                     Strohn                        Grüneberg

                 Bacher                    Deichfuß

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Beschwerde gegen den Ausspruch zu Nummer 3 a des Beschlusses der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 11. Dezember 2013 - BK4-13-739 - zurückgewiesen worden ist.

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Ausspruch zu Nummer 3 a des Beschlusses der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 11. Dezember 2013 - BK4-13-739 - aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen und der Bundesnetzagentur tragen die Betroffene zu 1/3 und die Bundesnetzagentur zu 2/3. Die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Betroffene betreibt an ihrem Standort in E.        ein Werk mit einer Papiermaschine zur Erzeugung von Wellpappenrohpapieren aus Altpapier. Dieser Standort wird als Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24 a und 24 b EnWG betrieben und ist über singulär genutzte Betriebsmittel an das Hochspannungsnetz der E.  AG angeschlossen. An dem Standort befindet sich außerdem das Heizkraftwerk der P.    GmbH, das ebenfalls an das Hochspannungsnetz der E.  AG angeschlossen ist und bis Ende 2011 den in ihm erzeugten Strom direkt in die - galvanisch mit ihm verbundene - Kundenanlage der Betroffenen eingespeist hat. Da die Betroffene die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV nur bei Berücksichtigung des kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs, nicht aber - was die Bundesnetzagentur zugrunde legte - des physikalischen Strombezugs erfüllte, führte sie Umschlussmaßnahmen durch, um die Papiermaschine und das Heizkraftwerk galvanisch zu trennen. Sie beabsichtigt, diese Maßnahmen bei einem Erfolg ihrer Beschwerde hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit des kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs rückgängig zu machen.

2

Mit Beschwerde und Rechtsbeschwerde wendet sich die Betroffene gegen die Aussprüche zu 3 a und 4 der von der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 (BK4-13-739; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de) getroffenen "Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nummer 7 StromNEV" (im Folgenden: Festlegung). Der Festlegung ging eine Konsultation voraus, in deren Rahmen die beteiligten Wirtschaftskreise Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

3

Nummer 3 Buchstabe a der Festlegung regelt die Voraussetzungen für die Gewährung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV. Zur Ermittlung der Benutzungsstunden heißt es dort unter anderem:

Bei der Berechnung der Benutzungsstundendauer ist die physikalisch gemessene Jahreshöchstlast des Letztverbrauchers an der betreffenden Abnahmestelle zu berücksichtigen. ... Bei der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen ist eine kaufmännisch-bilanzielle Verrechnung des Strombezugs nicht zulässig. ...

4

Gemäß Nummer 4 der Festlegung sind hinsichtlich der Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 19 Abs. 2 Satz 6 StromNEV für Vereinbarungen individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 4 StromNEV die in "Punkt II. 4 der Begründung" (gemeint wohl: Punkt II. 5) enthaltenen Vorgaben zu beachten. Dort heißt es unter der Überschrift "Ausgestaltung des Anzeigeverfahrens" unter anderem:

c) Nachweis- und Begründungspflicht

... Die Anzeige ist vollständig bei der Regulierungsbehörde bis zur Anzeigefrist vorzulegen. Nach der Anzeigefrist eingereichte, ergänzende Unterlagen werden nicht berücksichtigt, sodass die angezeigte Vereinbarung für das Anzeigejahr untersagt wird und frühestens im Folgejahr wieder angezeigt werden kann.

e) Anzeigefrist

Im Rahmen des Anzeigeverfahrens sollen alle Vereinbarungen individueller Netzentgelte i.S.v. § 19 Abs. 2 S. 1 bis 4 StromNEV n.F. bis zum 30. September des Kalenderjahres angezeigt werden, in welchem sie erstmalig gelten.

...

Durch die Bestimmung des 30. Septembers als letztmöglicher Anzeigezeitpunkt wird sowohl dem Letztverbraucher als auch dem Netzbetreiber ausreichend Zeit für eine Vorbereitung der Anzeige eingeräumt. ...

5

Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene geltend gemacht, die Regelungen zu 3 a und 4 der Festlegung, deren isolierte Anfechtung zulässig sei, beruhten auf materiellen Rechtsfehlern. Die unter Nummer 3 a festgelegte Vorgabe zur Ermittlung der Benutzungsstunden verstoße gegen höherrangiges Recht, weil nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV nicht der tatsächlich-physikalische, sondern der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug maßgebend sei. Die in Nummer 4 festgelegte Anzeigefrist sei eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist und mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage mit § 19 Abs. 2 StromNEV nicht vereinbar. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.

7

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Die Festlegung sei in den angegriffenen Punkten rechtmäßig, so dass es auf die Frage ihrer Teilbarkeit nicht ankomme. Die Bundesnetzagentur habe die Festlegung zutreffend auf § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV gestützt. Bei deren Ausgestaltung stehe ihr ein Beurteilungsspielraum zu, der hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben gerichtlich voll überprüfbar sei. Diese Grenzen habe sie nicht verletzt.

9

Die Bundesnetzagentur habe in Tenorziffer 3 a der Festlegung zu Recht ausgesprochen, dass im Rahmen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV für die Ermittlung der Benutzungsstunden allein auf den physikalischen Strombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung abzustellen sei, während die kaufmännisch-bilanziell entnommenen Strommengen nicht zu berücksichtigen seien. Dafür spreche bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, der als maßgeblichen Ort der Stromentnahme ausdrücklich das Netz der allgemeinen Versorgung nenne. In den Gesetzesmaterialien stehe ebenfalls die rein technische Betrachtungsweise und damit die tatsächlich-physikalische Stromabnahme im Vordergrund, weil die vom Verordnungsgeber dargelegten Effekte einer dauerhaften Stromentnahme im Netz der allgemeinen Versorgung nur dann entstünden, wenn die Stromentnahme auch tatsächlich stattfinde. Aufgrund dessen spreche auch der Sinn und Zweck der Vorschrift für eine Nichtberücksichtigung des kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs. Die vom Bundesgerichtshof festgestellte Ausnahme von der Betrachtung des physikalischen Strombezugs bei der Berechnung der Netzentgelte nach § 17 StromNEV im Fall des kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs sei nicht übertragbar, weil es bei § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV nicht um eine möglichst effektive und gleichzeitig diskriminierungsfreie EEG-Förderung gehe, sondern um eine tatsächlich netzstabilisierende Stromentnahme.

10

Die Festlegung und Ausgestaltung einer Anzeigefrist sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Frist handele es sich nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die mangels normativer Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig wäre. Vielmehr führe eine Auslegung der einzelnen Regelungen zu dem - von der Bundesnetzagentur in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf ihre Verwaltungspraxis bestätigten - Verständnis, dass es sich bei der Anzeigefrist um eine zulässige bloße behördliche Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 und 7 VwVfG handele.

11

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

12

a) Die Maßstäbe, die das Beschwerdegericht zur Überprüfung der Festlegung herangezogen hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Entscheidung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben wie auch der Feststellung der tatsächlichen Grundlagen der uneingeschränkten Überprüfung durch den Tatrichter unterliegt. Ein Beurteilungsspielraum, wie ihn der Senat für Nummer 3 c der angefochtenen Festlegung angenommen hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, Rn. 12 ff. - Festlegung individueller Netzentgelte), kommt der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Aussprüche zu 3 a und 4 der Festlegung nicht zu und wird von ihr auch nicht geltend gemacht.

13

b) Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die in Nummer 3 a der Festlegung angeordneten Vorgaben zur Ermittlung der Benutzungsstunden für rechtmäßig gehalten. Wie der Senat - nach Erlass der Beschwerdeentscheidung - entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV nicht der tatsächlich-physikalische, sondern der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug maßgebend (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, Rn. 7 ff. - Individuelles Netzentgelt II). Die Festlegung verstößt damit gegen höherrangiges Recht und ist insoweit rechtswidrig.

14

Aufgrund dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob - was die Rechtsbeschwerde mit der Verfahrensrüge geltend macht - entgegen der vom Beschwerdegericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellung der kaufmännisch-bilanzielle Ansatz auch unter dem Gesichtspunkt der Netzstabilität zum Tragen kommt, weil die netzstabilisierende Wirkung stromintensiver Letztverbraucher unabhängig davon eintrete, ob sie den Strom physikalisch in einer dem Netz der allgemeinen Versorgung nachgelagerten Kundenanlage verbrauchen oder direkt aus einem Netz der allgemeinen Versorgung entnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, Rn. 18 - Individuelles Netzentgelt II).

15

c) Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht dagegen das in Nummer 4 der Festlegung angeordnete Anzeigeverfahren zu Recht für rechtmäßig gehalten. Die Bestimmung einer Anzeigefrist für individuelle Netzentgeltvereinbarungen bis zum 30. September des Kalenderjahres, in dem die Vereinbarung erstmals gilt, ist - wie der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (EnVR 34/15, Rn. 38 ff. - Festlegung individueller Netzentgelte) entschieden und im Einzelnen begründet hat - nicht zu beanstanden. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, handelt es sich bei der festgelegten Anzeigefrist nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, sondern (lediglich) um eine behördliche Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VwVfG, die insbesondere den Maßgaben des § 31 Abs. 7 VwVfG unterfällt.

III.

16

Die Festlegung ist somit - entsprechend dem Antrag der Rechtsbeschwerde - teilweise aufzuheben. Insoweit ist sie in sachlicher Hinsicht teilbar.

17

Voraussetzung einer objektiv beschränkten Aufhebung ist, dass der Verwaltungsakt in sachlicher Hinsicht teilbar ist. Soweit sich aus dem jeweiligen Fachrecht nichts Abweichendes ergibt, kommt es dabei darauf an, ob der Verwaltungsakt von dem Adressaten nur einheitlich befolgt werden kann oder nicht. Unteilbar sind grundsätzlich solche Allgemeinverfügungen, deren Regelungen und Regelungsbestandteile einen untrennbaren Zusammenhang bilden, so dass nicht einzelne Elemente von ihnen isoliert angefochten werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 26 - Festlegung Tagesneuwerte II).

18

Nach diesen Maßgaben ist die angefochtene Festlegung sachlich teilbar. Die Festlegung hat auch ohne den von einem Rechtsmangel erfassten Regelungsteil eine selbständige und von der Bundesnetzagentur auch so gewollte Regelung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte zum Inhalt. An die Stelle des aufgehobenen Ausspruchs zu 3 a tritt dazu widerspruchsfrei die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, wonach es für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts auf den kaufmännisch-bilanziellen Strombezug des einzelnen Letztverbrauchers ankommt.

IV.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG.

Limperg     

       

Raum     

       

Kirchhoff

       

Grüneberg     

       

Bacher     

       

(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.

(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.

(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über

1.
die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4 sowie die Schlüsselung bei der Bildung von Teilnetzen nach § 14 Abs. 1,
2.
die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5 und
3.
zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang.

(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung

1.
der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 7, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,
2.
einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,
3.
einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,
4.
der Angemessenheit des Zinssatzes nach § 10,
5.
sachgerechter Kostenstellen nach § 12 in Abweichung von Anlage 2,
6.
einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte nach § 15 Abs. 1,
7.
einer sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7, einschließlich anzuwendender betriebswirtschaftlicher Verfahren, nach § 18 Abs. 2 bis 5 und nach § 20 Abs. 1 und 2,
8.
sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 15 Abs. 8,
9.
sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1 und
10.
einer sachgerechten Durchführung der Kosten- oder Entgeltwälzung.

(3) (weggefallen)

(1) Die Netzkosten sind möglichst verursachungsgerecht zunächst in die Beträge aufzuteilen, die durch Einspeiseentgelte einerseits und Ausspeiseentgelte andererseits zu decken sind. Es ist eine angemessene Aufteilung der Gesamtkosten zwischen den Ein- und Ausspeisepunkten zu gewährleisten. Die Aufteilung der Kosten und Änderung der Aufteilung haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen der Regulierungsbehörde jeweils unverzüglich anzuzeigen und ihr in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise zu begründen.

(2) Die Bildung der Einspeiseentgelte erfolgt durch den Netzbetreiber möglichst verursachungsgerecht nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren, soweit die Regulierungsbehörde nach § 30 Abs. 2 Nr. 7 nicht ein oder mehrere derartige Verfahren vorgibt. Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.
Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des sicheren Betriebs der Netze,
2.
Beachtung der Diskriminierungsfreiheit,
3.
Setzen von Anreizen für eine effiziente Nutzung der vorhandenen Kapazitäten im Leitungsnetz.
Zur Ermittlung von Anreizmöglichkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 3 hat der Netzbetreiber in Vorbereitung der Entgeltbildung für die Einspeisepunkte eine Lastflusssimulation nach dem Stand der Technik durchzuführen, bei der insbesondere die unterschiedliche Belastung der Kapazitäten im Leitungsnetz durch die Nutzung alternativer Einspeisepunkte simuliert wird. Die Ergebnisse dieser Simulation sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Bildung der Ausspeiseentgelte erfolgt möglichst verursachungsgerecht durch den Netzbetreiber auf Grundlage der nach Absatz 1 auf die Ausspeisepunkte umzulegenden Netzkosten nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren. Dabei können auch die Lage der Ausspeisepunkte, deren Entfernung zu den Einspeisepunkten und die Druckstufe im Ausspeisepunkt Berücksichtigung finden. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 entsprechend.

(4) Die Entgelte für die einzelnen Ein- und Ausspeisepunkte werden grundsätzlich unabhängig voneinander gebildet. Die Entgelte an den einzelnen Ausspeisepunkten sollen in angemessenem Verhältnis zueinander stehen. Unbeschadet dieser Regelung sind für Gruppen von Ein- oder Ausspeisepunkten einheitliche Entgelte zu bilden, soweit die Kapazitätsnutzung an unterschiedlichen Punkten innerhalb dieser Gruppe nicht zu erheblichen Unterschieden in der Belastung des Leitungsnetzes führt.

(5) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus den Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. Dabei ist das Buchungsverhalten der Netznutzer, insbesondere hinsichtlich unterbrechbarer und unterjähriger Kapazitätsprodukte, zu berücksichtigen.

(6) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der Netzbetreiber auf Grundlage der nach Absatz 1 auf die Ausspeisepunkte umzulegenden Netzkosten einheitliche Ausspeiseentgelte bilden. Es kann dabei nach der Druckstufe oder dem Leitungsdurchmesser differenziert werden.

(7) Für leistungsgemessene Ausspeisepunkte sind jeweils getrennt nach Hoch-, Mittel- und Niederdruck ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, ein Entgelt jeweils für die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen. Für Ausspeisepunkte ohne Leistungsmessung ist ebenfalls ein Entgelt für den Messstellenbetrieb ein Entgelt für die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jeden Ausspeisepunkt zu erheben. Die Mess- und Abrechnungsentgelte richten sich nach den Kosten, die den jeweiligen Kostenstellen zugeordnet sind und der Anzahl der entsprechenden Ausspeisepunkte.

(8) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.

10
1. Die Ausgestaltung des nach § 12 ARegV durchzuführenden Effizienzvergleichs ist durch Gesetz und Verordnung nicht in allen Details punktgenau vorgegeben. Der mit der Durchführung des Effizienzvergleichs betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden vielmehr ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum , in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt.
12
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass der Bundesnetzagentur bei der Bestimmung des Qualitätselements ein Entscheidungsspielraum zusteht.
16
b) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht der Regulierungsbehörde in einzelnen Beziehungen dennoch einen Beurteilungsspielraum zugebilligt.

(1) Die Netzkosten sind möglichst verursachungsgerecht zunächst in die Beträge aufzuteilen, die durch Einspeiseentgelte einerseits und Ausspeiseentgelte andererseits zu decken sind. Es ist eine angemessene Aufteilung der Gesamtkosten zwischen den Ein- und Ausspeisepunkten zu gewährleisten. Die Aufteilung der Kosten und Änderung der Aufteilung haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen der Regulierungsbehörde jeweils unverzüglich anzuzeigen und ihr in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise zu begründen.

(2) Die Bildung der Einspeiseentgelte erfolgt durch den Netzbetreiber möglichst verursachungsgerecht nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren, soweit die Regulierungsbehörde nach § 30 Abs. 2 Nr. 7 nicht ein oder mehrere derartige Verfahren vorgibt. Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.
Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des sicheren Betriebs der Netze,
2.
Beachtung der Diskriminierungsfreiheit,
3.
Setzen von Anreizen für eine effiziente Nutzung der vorhandenen Kapazitäten im Leitungsnetz.
Zur Ermittlung von Anreizmöglichkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 3 hat der Netzbetreiber in Vorbereitung der Entgeltbildung für die Einspeisepunkte eine Lastflusssimulation nach dem Stand der Technik durchzuführen, bei der insbesondere die unterschiedliche Belastung der Kapazitäten im Leitungsnetz durch die Nutzung alternativer Einspeisepunkte simuliert wird. Die Ergebnisse dieser Simulation sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Bildung der Ausspeiseentgelte erfolgt möglichst verursachungsgerecht durch den Netzbetreiber auf Grundlage der nach Absatz 1 auf die Ausspeisepunkte umzulegenden Netzkosten nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren. Dabei können auch die Lage der Ausspeisepunkte, deren Entfernung zu den Einspeisepunkten und die Druckstufe im Ausspeisepunkt Berücksichtigung finden. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 entsprechend.

(4) Die Entgelte für die einzelnen Ein- und Ausspeisepunkte werden grundsätzlich unabhängig voneinander gebildet. Die Entgelte an den einzelnen Ausspeisepunkten sollen in angemessenem Verhältnis zueinander stehen. Unbeschadet dieser Regelung sind für Gruppen von Ein- oder Ausspeisepunkten einheitliche Entgelte zu bilden, soweit die Kapazitätsnutzung an unterschiedlichen Punkten innerhalb dieser Gruppe nicht zu erheblichen Unterschieden in der Belastung des Leitungsnetzes führt.

(5) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus den Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. Dabei ist das Buchungsverhalten der Netznutzer, insbesondere hinsichtlich unterbrechbarer und unterjähriger Kapazitätsprodukte, zu berücksichtigen.

(6) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der Netzbetreiber auf Grundlage der nach Absatz 1 auf die Ausspeisepunkte umzulegenden Netzkosten einheitliche Ausspeiseentgelte bilden. Es kann dabei nach der Druckstufe oder dem Leitungsdurchmesser differenziert werden.

(7) Für leistungsgemessene Ausspeisepunkte sind jeweils getrennt nach Hoch-, Mittel- und Niederdruck ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, ein Entgelt jeweils für die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen. Für Ausspeisepunkte ohne Leistungsmessung ist ebenfalls ein Entgelt für den Messstellenbetrieb ein Entgelt für die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jeden Ausspeisepunkt zu erheben. Die Mess- und Abrechnungsentgelte richten sich nach den Kosten, die den jeweiligen Kostenstellen zugeordnet sind und der Anzahl der entsprechenden Ausspeisepunkte.

(8) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.

(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über

1.
die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4 sowie die Schlüsselung bei der Bildung von Teilnetzen nach § 14 Abs. 1,
2.
die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5 und
3.
zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang.

(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung

1.
der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 7, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,
2.
einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,
3.
einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,
4.
der Angemessenheit des Zinssatzes nach § 10,
5.
sachgerechter Kostenstellen nach § 12 in Abweichung von Anlage 2,
6.
einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte nach § 15 Abs. 1,
7.
einer sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7, einschließlich anzuwendender betriebswirtschaftlicher Verfahren, nach § 18 Abs. 2 bis 5 und nach § 20 Abs. 1 und 2,
8.
sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 15 Abs. 8,
9.
sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1 und
10.
einer sachgerechten Durchführung der Kosten- oder Entgeltwälzung.

(3) (weggefallen)

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.